ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. Juni 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 597/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

62

 

*

Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

65

 

*

Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

79

 

*

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( 1 )

84

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme ( 1 )

149

 

*

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

179

 

*

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

190

 

*

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ( 1 )

349

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union von entscheidender Bedeutung.

(2)

Ein integrierter, effizienter und transparenter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate.

(3)

Die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat den Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und aktualisiert. Angesichts der rechtlichen, kommerziellen und technologischen Entwicklungen seit dem Inkrafttreten jener Richtlinie, die zu erheblichen Änderungen in der Finanzwelt geführt haben, sollte diese Richtlinie nun ersetzt werden. Ein neues Rechtsinstrument ist auch erforderlich, um für einheitliche Regeln, die Klarheit zentraler Begriffe und ein einheitliches Regelwerk im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts vom 25. Februar 2009 der Hochrangigen Gruppe für Fragen der Finanzaufsicht in der EU unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (im Folgenden „De-Larosière-Gruppe“) zu sorgen.

(4)

Es muss ein einheitlicherer und stärkerer Rahmen geschaffen werden, um die Marktintegrität zu wahren, potenzieller Aufsichtsarbitrage vorzubeugen, Rechenschaftspflicht bei Manipulationsversuchen vorzusehen und den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere Vorschriften zu bieten. Diese Verordnung zielt darauf ab, einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten und er sollte sich daher auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß der Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.

(5)

Um die noch bestehenden Handelshemmnisse und die aus den Unterschieden zwischen dem jeweiligen nationalen Recht resultierenden erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und dem Entstehen weiterer Handelshemmnisse und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, muss eine Verordnung erlassen werden, durch die eine einheitlichere Auslegung des Regelwerks der Union zum Marktmissbrauch erreicht wird und in der in allen Mitgliedstaaten geltende Regeln klarer definiert sind. Indem den Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch die Form einer Verordnung gegeben wird, ist deren unmittelbare Anwendbarkeit sichergestellt. Dadurch werden infolge der Umsetzung einer Richtlinie voneinander abweichende nationale Vorschriften verhindert, so dass einheitliche Bedingungen gewährleistet sind. Diese Verordnung wird zur Folge haben, dass in der gesamten Union alle natürlichen und juristischen Personen die gleichen Regeln zu befolgen haben. Eine Verordnung dürfte auch die rechtliche Komplexität und insbesondere für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften die Compliance-Kosten reduzieren sowie zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen.

(6)

Die Union und die Mitgliedstaaten werden in der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 über einen „Small Business Act“ für Europa dazu aufgerufen, Regeln mit Blick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, eine Anpassung der Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der auf Märkten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) tätigen Emittenten und die Erleichterung des Kapitalzugangs dieser Emittenten zu gestalten. Einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG sind für die Emittenten, insbesondere jene, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der reduziert werden sollte.

(7)

Marktmissbrauch ist ein Oberbegriff für unrechtmäßige Handlungen an den Finanzmärkten und sollte für die Zwecke dieser Verordnung Insidergeschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation umfassen. Solche Handlungen verhindern vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können.

(8)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/6/EG konzentrierte sich auf Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. In den letzten Jahren werden Finanzinstrumente jedoch zunehmend auf multilateralen Handelssystemen gehandelt. Daneben gibt es weitere Finanzinstrumente, die ausschließlich auf anderen Arten von organisierten Handelssystemen oder nur außerbörslich gehandelt werden. Deshalb sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung alle auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente ebenso einschließen wie jede andere Handlung oder Maßnahme, unabhängig davon, ob sie auf einem Handelsplatz durchgeführt wird, die sich auf ein solches Finanzinstrument auswirken kann. Im Fall bestimmter Arten von multilateralen Handelssystemen, die — wie geregelte Märkte — dazu dienen, Unternehmen bei der Beschaffung von Eigenkapital zu unterstützen, gilt das Verbot des Marktmissbrauchs gleichermaßen, wenn ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Aus diesem Grund sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Finanzinstrumente erstrecken, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem gestellt worden ist. Dies dürfte den Anlegerschutz verbessern, die Integrität der Märkte wahren und gewährleisten, dass die Manipulation der Märkte für solche Instrumente klar verboten ist.

(9)

Um für Transparenz zu sorgen, sollten die Betreiber eines geregelten Marktes, eines multilateralen oder eines organisierten Handelssystems ihrer zuständigen Behörde unverzüglich ausführliche Angaben zu den Finanzinstrumenten übermitteln, die sie zum Handel zugelassen haben, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder die auf ihrem Handelsplatz gehandelt wurden. Bei Erlöschen der Zulassung eines Finanzinstruments sollte eine weitere Mitteilung ergehen. Solche Verpflichtungen sollten auch für Finanzinstrumente gelten, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz gestellt wurde, sowie für Finanzinstrumente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Handel zugelassen wurden. Diese Meldungen sollten von den zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt werden, und die ESMA sollte eine Liste aller übermittelten Finanzinstrumente veröffentlichen. Diese Verordnung gilt für entsprechende Finanzinstrumente unabhängig davon, ob sie in der von der ESMA veröffentlichten Liste aufgeführt sind.

(10)

Es ist möglich, dass mit bestimmten Finanzinstrumenten, die nicht auf einem Handelsplatz gehandelt werden, Marktmissbrauch betrieben wird. Dazu gehören Finanzinstrumente, deren Kurs oder Wert von Finanzinstrumenten, die auf einem Handelsplatz gehandelt werden, abhängen oder sich auf diese auswirken oder deren Handel Auswirkungen auf den Kurs oder Wert anderer Finanzinstrumente hat, die auf einem Handelsplatz gehandelt werden. Zu den Beispielen, bei denen solche Instrumente zum Marktmissbrauch verwendet werden können, gehören Informationen in Bezug auf eine Aktie oder Schuldverschreibung, mit denen ein Derivat dieser Aktie oder Schuldverschreibung gekauft werden kann, oder ein Index, dessen Wert von dieser Aktie oder Schuldverschreibung abhängt. Wenn ein Finanzinstrument als Referenzkurs genutzt wird, kann mit einem außerbörslich gehandelten Derivat von manipulierten Kursen profitiert werden oder der Kurs eines Finanzinstruments, das auf einem Handelsplatz gehandelt wird, manipuliert werden. Ein weiteres Beispiel ist die geplante Ausgabe eines neuen Pakets von Wertpapieren, die an sich nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wobei jedoch der Handel mit diesen Wertpapieren den Kurs oder Wert bestehender notierter Wertpapiere beeinflussen könnte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Verordnung deckt außerdem die Situation ab, dass der Kurs oder Wert eines auf einem Handelsplatz gehandelten Instruments von einem außerbörslich gehandelten Instrument abhängt. Derselbe Grundsatz sollte für Waren-Spot-Kontrakte gelten, deren Kurs auf dem eines Derivats beruht, und für den Kauf von Waren-Spot-Kontrakten mit einem Bezug zu Finanzinstrumenten.

(11)

Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten, für die die Ausnahmen nach dieser Verordnung nicht gelten, sollten nicht bereits als solcher als Marktmissbrauch gewertet werden.

(12)

Der Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Kursstabilisierung von Wertpapieren oder der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen können aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein und sollten daher unter bestimmten Umständen vom Verbot des Marktmissbrauch befreit sein, sofern die Maßnahmen hinreichend transparent durchgeführt werden, das heißt, dass relevante Informationen zu der Kursstabilisierungsmaßnahme oder zu dem Rückkaufprogramm offengelegt werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und die Union und bestimmte andere öffentliche Stellen bzw. in ihrem Auftrag handelnde Personen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und ihrer Politik zur Staatsschuldenverwaltung nicht eingeschränkt werden, sofern sie dabei im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Ausübung dieser Politik handeln. Ebensowenig sollten die Union, Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, der Europäische Stabilitätsmechanismus oder von mindestens zwei Mitgliedstaaten gegründete internationale Finanzinstitute darin eingeschränkt werden, Geschäfte abzuwickeln, Aufträge zu erteilen oder Handlungen vorzunehmen, die dazu dienen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihre Mitglieder finanziell zu unterstützen. Eine solche Ausnahme aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung kann im Einklang mit dieser Verordnung auf bestimmte öffentliche Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und auf die Zentralbanken von Drittstaaten ausgeweitet werden. Gleichzeitig sollten sich die Ausnahmen für die Geld- und Wechselkurspolitik und die Staatsschuldenverwaltung jedoch nicht auf Fälle erstrecken, in denen diese Stellen an Geschäften, Aufträgen oder Handlungen beteiligt sind, die nicht der Umsetzung dieser politischen Strategien dienen, oder wenn Personen, die für eine dieser Stellen tätig sind, für eigene Rechnung Geschäfte tätigen, Aufträge erteilen oder Handlungen vornehmen.

(14)

Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.

(15)

Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme verwendet werden, dass die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen hat.

(16)

Betreffen Insiderinformationen einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insiderinformationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang kann für sich genommen mehrere Umstände oder ein Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich deren/dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie/es entsteht/eintritt. Dieses Konzept sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass demgemäß der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt sollte als Insiderinformation angesehen werden darstellen, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insiderinformationen entspricht.

(17)

Informationen in Zusammenhang mit einem Ereignis oder mehreren Umständen, das bzw. die ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang ist, können sich beispielsweise auf den Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten oder die Prüfung der Aufnahme eines Finanzinstruments in einen wichtigen Index oder die Streichung eines Finanzinstruments aus einem solchen Index beziehen.

(18)

Die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer sollte durch eine genauere Bestimmung von zwei wesentlichen Merkmalen von Insiderinformationen erhöht werden, nämlich die präzise Natur dieser Informationen und die Frage, ob diese Informationen möglicherweise den Kurs der Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte erheblich beeinflusst. Für Derivate, die Energiegroßhandelsprodukte sind, sollten insbesondere Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) offengelegt werden müssen, als Insiderinformationen betrachtet werden.

(19)

Diese Verordnung hat nicht zum Ziel, allgemeine Diskussionen zwischen Anteilseignern und der Unternehmensführung über die Geschäfts- und Marktentwicklungen, die einen Emittenten betreffen, zu verbieten. Solche Beziehungen sind von grundlegender Bedeutung für das effiziente Funktionieren der Märkte und sollten durch diese Verordnung nicht verboten werden.

(20)

Die Spotmärkte und die zugehörigen Derivatemärkte sind in hohem Maße vernetzt und global, und Marktmissbrauch kann sowohl markt- als auch grenzüberschreitend erfolgen, was zu erheblichen Systemrisiken führen kann. Dies trifft auf Insidergeschäfte ebenso wie auf Marktmanipulation zu. Insbesondere können Insiderinformationen von einem Spotmarkt einer Person nützlich sein, die an einem Finanzmarkt handelt. Die Bestimmung des Begriffs „Insiderinformationen“ in Bezug auf ein Warenderivat sollte besagen, dass es sich dabei um Informationen handelt, die sowohl der allgemeinen Bestimmung des Begriffs „Insiderinformationen“ in Bezug auf die Finanzmärkte entsprechen und die im Einklang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln auf dem betreffenden Warenderivat- oder Spotmarkt offengelegt werden müssen. Wichtige Beispiele für solche Regeln sind beispielsweise die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 für den Energiemarkt und die Datenbank der Gemeinsamen Initiative: Daten aus dem Mineralölsektor (Joint Organisations Database Initiative — JODI) für Erdöl. Solche Informationen können als Grundlage für Entscheidungen von Marktteilnehmern dienen, Verträge über Warenderivate oder die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte abzuschließen, und stellen daher Insiderinformationen dar, die offengelegt werden müssen, wenn davon auszugehen ist, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Kurse solcher Derivate oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte haben.

Außerdem können sich Manipulationsstrategien auch über Spot- und Derivatemärkte hinaus erstrecken. Der Handel mit Finanzinstrumenten, darunter Warenderivate, kann zur Manipulation damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte genutzt werden, und Waren-Spot-Kontrakte können zur Manipulation damit verbundener Finanzinstrumente genutzt werden. Das Verbot der Marktmanipulation sollte diese Wechselbeziehungen erfassen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Handlungen, die nichts mit Finanzinstrumenten zu tun haben, beispielsweise Waren-Spot-Kontrakte, die lediglich den Spotmarkt berühren, ist jedoch nicht zweckmäßig oder praktikabel. Im speziellen Fall der Energiegroßhandelsprodukte sollten die zuständigen Behörden die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berücksichtigen, wenn sie die Definitionen der Begriffe Insiderinformation, Insidergeschäfte und Marktmanipulation dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen.

(21)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie andere offiziell beauftragte Stellen für die technische Ausgabe von Emissionszertifikaten, deren freie Zuweisung an berechtigte Wirtschaftszweige und neue Marktteilnehmer und allgemeiner gefasst für den Ausbau und die Umsetzung des klimaschutzpolitischen Rahmens der Union zuständig, der der Bereitstellung von Emissionszertifikaten für die Compliance-Käufer im Emissionshandelssystem (EU-ETS) der Union zugrunde liegt. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeiten können diese öffentlichen Gremien Zugang zu nicht öffentlichen kurserheblichen Informationen erhalten und müssen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls bestimmte Marktoperationen in Bezug auf Emissionszertifikate durchführen. Infolge der Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden diese Instrumente künftig auch in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Damit die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere offiziell benannte Stellen auch künftig die Klimapolitik der Union ausarbeiten und durchführen können, sollte die Tätigkeit dieser öffentlichen Stellen, soweit sie im öffentlichen Interesse und ausdrücklich zur Durchsetzung dieser Politik und im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten erfolgt, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sein. Eine solche Ausnahme sollte keine negative Auswirkung auf die allgemeine Markttransparenz haben, da diese öffentlichen Stellen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen, wonach sie so zu arbeiten haben, dass eine ordnungsgemäße, gerechte und nichtdiskriminierende Offenlegung und der Zugang zu allen neuen kurserheblichen Entscheidungen, Entwicklungen und Daten gewährleistet wird. Ferner bestehen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG und der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Umsetzungsmaßnahmen Regelungen, mit denen für eine gerechte und nichtdiskriminierende Offenlegung bestimmter kurserheblicher Informationen von Behörden gesorgt wird. Allerdings sollte die Ausnahme für öffentliche Stellen, die an der Umsetzung der Klimaschutzpolitik der Union beteiligt sind, nicht gelten, wenn diese öffentlichen Stellen an Handlungen oder Geschäften beteiligt sind, die nicht der Umsetzung der Klimaschutzpolitik der Union dienen, oder wenn Personen, die für eine dieser Stellen tätig sind, für eigene Rechnung handeln oder Geschäfte tätigen.

(22)

Gemäß Artikel 43 AEUV und zur Durchführung gemäß dem AEUV geschlossener internationaler Übereinkünfte sind die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere offiziell benannte Stellen unter anderem für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik zuständig. Im Rahmen der Wahrnehmung dieser Pflichten führen die genannten öffentlichen Stellen Tätigkeiten aus und ergreifen Maßnahmen zur Verwaltung der Agrarmärkte und der Fischerei, einschließlich öffentlicher Interventionen, der Erhebung von Zusatzzöllen oder der Aussetzung von Einfuhrzöllen. Im Lichte des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, die einige Bestimmungen enthält, die auch für Waren-Spot-Kontrakte gelten, die tatsächlich oder wahrscheinlich Auswirkungen auf Finanzinstrumente haben, sowie für Finanzinstrumente, deren Wert vom Wert von Waren-Spot-Kontrakten abhängt und die tatsächlich oder wahrscheinlich Auswirkungen auf Waren-Spot-Kontrakte haben, muss sichergestellt werden, dass die Tätigkeit der Kommission, der Mitgliedstaaten und anderer offiziell benannter Stellen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingeschränkt wird. Damit die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere offiziell benannte Stellen auch künftig die Gemeinsame Agrarpolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik der Union konzipieren und umsetzen können, sollten die im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Ausübung dieser politischen Strategien ausgeübten Aktivitäten von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme sollte keine negative Auswirkung auf die allgemeine Markttransparenz haben, da diese öffentlichen Stellen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen, wonach sie so zu arbeiten haben, dass eine ordnungsgemäße, gerechte und nichtdiskriminierende Offenlegung und der Zugang zu allen neuen kurserheblichen Entscheidungen, Entwicklungen und Daten gewährleistet wird. Allerdings sollte die Ausnahme für öffentliche Stellen, die an der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union beteiligt sind, nicht gelten, wenn diese öffentlichen Stellen an Handlungen oder Geschäften beteiligt sind, die nicht der Umsetzung dieser gemeinsamen politischen Strategien der Union dienen, oder wenn Personen, die für eine dieser Stellen tätig sind, für eigene Rechnung handeln oder Geschäfte tätigen.

(23)

Das wesentliche Merkmal von Insidergeschäften ist ein ungerechtfertigter Vorteil, der mittels Insiderinformationen zum Nachteil Dritter erzielt wird, die diese Informationen nicht kennen, und infolgedessen in der Untergrabung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Investoren. Folglich sollte das Verbot von Insidergeschäften gelten, wenn eine Person im Besitz von Insiderinformationen dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem mit Hilfe dieser Informationen erzielten Nutzen zieht, dass er aufgrund dieser Informationen Markttransaktionen durchführt, indem er für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, sei es unmittelbar oder mittelbar, Finanzinstrumente, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert bzw. zu erwerben oder zu veräußern versucht oder einen Auftrag zum Kauf bzw. Verkauf storniert oder ändert bzw. zu stornieren oder zu ändern versucht. Die Nutzung von Insiderinformationen kann auch im Handel mit Emissionszertifikaten und deren Derivaten und im Bieten auf den Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (8) bestehen.

(24)

Wenn eine juristische oder natürliche Personen im Besitz von Insiderinformationen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, sei es unmittelbar oder mittelbar, Finanzinstrumente, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert bzw. zu erwerben oder zu veräußern versucht, sollte unterstellt werden, dass diese Person diese Informationen genutzt hat. Diese Annahme lässt die Verteidigungsrechte unberührt. Ob eine Person gegen das Verbot von Insidergeschäften verstoßen hat oder versucht hat, Insidergeschäfte durchzuführen, sollte im Hinblick auf den Zweck dieser Verordnung untersucht werden, der darin besteht, die Integrität des Finanzmarkts zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das wiederum auf der Gewissheit beruht, dass die Investoren gleichbehandelt und vor der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen geschützt werden.

(25)

Aufträge, die ausgelöst wurden, bevor eine Person Insiderinformationen besaß, sollten nicht als Insidergeschäfte betrachtet werden. Wenn jedoch eine Person in den Besitz von Insiderinformationen gelangt ist, sollte angenommen werden, dass alle nachfolgenden Änderungen, die im Zusammenhang mit diesen Informationen stehen, an den vor dem Erlangen des Besitzes an diesen Information ausgelösten Aufträgen, einschließlich der Stornierung oder Änderung eines Auftrags oder des Versuchs, einen Auftrag zu stornieren oder zu ändern, Insidergeschäfte sind. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Person den Nachweis erbringt, dass sie die Insiderinformationen bei der Abwicklung des Geschäfts nicht genutzt hat.

(26)

Die Nutzung von Insiderinformationen kann in dem Erwerb oder der Veräußerung eines Finanzinstruments oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder in der Stornierung oder Änderung eines Auftrags oder dem Versuch, ein Finanzinstrument zu erwerben oder zu veräußern bzw. einen Auftrag zu stornieren oder zu ändern, bestehen, ausgeführt von einer Person, die weiß oder wissen müsste, dass die Informationen Insiderinformationen sind. Hier sollten die zuständigen Behörden von dem ausgehen, was eine normale, vernünftige Person unter den gegebenen Umständen wusste oder hätte wissen müssen.

(27)

Diese Verordnung sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen ausgelegt werden, die dem Schutz der Interessen der Inhaber übertragbarer Wertpapiere dienen, die Stimmrechte in einer Gesellschaft verleihen (oder solche Rechte durch Ausübung von Rechten oder Umwandlung verleihen können), wenn die Gesellschaft Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebots oder eines anderen Vorschlags für einen Kontrollwechsel ist. Die Auslegung dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgen, die in Bezug auf Übernahmeangebote, Zusammenschlüsse und andere Transaktionen erlassen wurden, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen und die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) benannten Aufsichtsbehörden reguliert werden.

(28)

Analysen und Bewertungen, die aufgrund öffentlich verfügbarer Angaben erstellt wurden, sollten nicht als Insiderinformationen angesehen werden und die bloße Tatsache, dass Geschäfte auf der Grundlage von Analysen und Bewertungen getätigt werden, sollte daher nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten. Wird jedoch beispielsweise die Veröffentlichung oder Verbreitung der Informationen vom Markt routinemäßig erwartet und trägt diese Veröffentlichung und Verbreitung zur Preisbildung von Finanzinstrumenten bei oder enthält sie Ansichten eines anerkannten Marktkommentators oder einer Institution, die die Preise verbundener Finanzinstrumente beeinflussen können so können diese Informationen Insiderinformationen darstellen. Um festzustellen, ob sie auf der Grundlage von Insiderinformationen handeln würden, müssen die Marktteilnehmer deshalb berücksichtigen, in welchem Umfang die Informationen nichtöffentlich sind und welche Auswirkungen auf Finanzinstrumente möglich wären, wenn sie vor der Veröffentlichung oder Verbreitung handeln würden.

(29)

Damit legitime Formen von Finanzaktivitäten nicht ungewollt verboten werden, insbesondere solche, in denen kein Marktmissbrauch vorliegt, ist es erforderlich, bestimmte legitime Handlungen anzuerkennen. Dazu kann beispielsweise gehören, die Rolle der Market-Maker anzuerkennen, wenn sie in ihrer legitimen Eigenschaft als Bereitsteller von Marktliquidität tätig sind.

(30)

Beschränken sich Market-Maker oder Personen, die als Gegenparteien fungieren dürfen, auf die Ausübung ihrer legitimen Geschäftstätigkeit in Form des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten oder beschränken sich zur Ausführung von Aufträgen für Rechnung Dritter, die über Insiderinformationen verfügen, befugte Personen auf die pflichtgemäße Ausführung der Stornierung oder Änderung eines Auftrags, so sollte dies nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten. Der in dieser Verordnung vorgesehene Schutz für Market-Maker, für Stellen, die befugt sind, als Gegenpartei aufzutreten, und für Personen, die befugt sind, im Namen Dritter, die über Insiderinformationen verfügen, Aufträge auszuführen, erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung eindeutig verboten sind, so unter anderem die gemeinhin als „Frontrunning“ bekannte Praxis (Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen). Haben juristische Personen alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um Marktmissbrauch zu verhindern, begehen jedoch dessen ungeachtet von ihnen beschäftigte natürliche Personen im Namen der juristischen Person Marktmissbrauch, so sollte dies nicht als ein Marktmissbrauch durch die juristische Person gelten. Ein weiteres Beispiel für eine Situation, in der nicht von der Nutzung von Insiderinformationen ausgegangen werden sollte, sind Geschäfte, die zur Erfüllung einer fällig gewordenen vorgelagerten Verpflichtung durchgeführt werden. Der Zugang zu Insiderinformationen über ein anderes Unternehmen und die Nutzung dieser Informationen bei einem öffentlichen Übernahmeangebot mit dem Ziel, die Kontrolle über dieses Unternehmen zu gewinnen oder einen Zusammenschluss mit ihm vorzuschlagen, sollten als solche nicht als Insidergeschäft gelten.

(31)

Da dem Erwerb oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten erforderlicherweise eine entsprechende Entscheidung der Person vorausgehen muss, die erwirbt bzw. veräußert, sollte die bloße Tatsache dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung als solche nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten. Handlungen auf der Grundlage eigener Pläne und Handelsstrategien des Marktteilnehmers sollten nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten. Keine der betreffenden juristischen oder natürlichen Personen sollte aufgrund ihrer beruflichen Funktion geschützt werden, sondern nur dann, wenn sie in geeigneter und angemessener Weise handeln und sowohl die von ihnen zu erwartenden beruflichen Standards als auch die durch diese Verordnung festgelegten Normen, insbesondere zu Marktintegrität und Anlegerschutz, einhalten. Dessen ungeachtet könnte von einer Rechtsverletzung ausgegangen werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter den betreffenden Geschäften, Handelsaufträgen oder Handlungen ein rechtswidriger Grund verbirgt, oder dass die Person Insiderinformation verwendet hat.

(32)

Marktsondierungen sind Interaktionen zwischen einem Verkäufer von Finanzinstrumenten und einem oder mehreren potenziellen Anlegern, die vor der Ankündigung eines Geschäfts erfolgen, um das Interesse potenzieller Anleger an einem möglichen Geschäft, seiner preislichen Gestaltung, seinem Umfang und seiner Struktur abzuschätzen. Marktsondierungen können eine Erst- oder Zweitplatzierung relevanter Wertpapiere umfassen und unterscheiden sich vom üblichen Handel. Sie sind ein ausgesprochen wertvolles Instrument zur Beurteilung der Meinung potenzieller Anleger, zur Intensivierung des Dialogs mit den Anteilseignern, zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs der Geschäfte und zur Abstimmung der Ansichten von Emittenten, vorhandenen Anteilseignern und potenziellen neuen Anlegern. Marktsondierungen können insbesondere dann nützlich sein, wenn das Vertrauen in die Märkte geschwächt ist, wenn relevante Marktreferenzwerte fehlen oder wenn die Märkte Schwankungen unterworfen sind. Die Fähigkeit, Marktsondierungen durchzuführen, ist wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, und Marktsondierungen sollten als solche nicht als Marktmissbrauch gelten.

(33)

Beispiele für Marktsondierungen sind unter anderem Situationen, in denen ein Unternehmen auf der Verkäuferseite Gespräche mit einem Emittenten über ein mögliches Geschäft führt und beschließt, das Interesse potenzieller Anleger abzuschätzen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen das Geschäft zustande kommt; wenn ein Emittent beabsichtigt, die Begebung eines Schuldtitels oder eine zusätzliche Kapitalerhöhung anzukündigen, und sich das Unternehmen auf der Verkäuferseite an wichtige Investoren wendet und ihnen die vollständigen Geschäftsbedingungen mitteilt, um eine finanzielle Zusage für die Beteiligung an dem Geschäft zu erhalten; oder wenn die Verkäuferseite anstrebt, eine große Menge von Wertpapieren im Auftrag eines Anlegers zu veräußern und das potenzielle Interesse anderer möglicher Anleger an diesen Wertpapieren abschätzen will.

(34)

Die Durchführung von Marktsondierungen kann es erforderlich machen, potenziellen Anlegern gegenüber Insiderinformationen offenzulegen. Grundsätzlich ist die Möglichkeit, finanziell vom Handel auf der Grundlage von Insiderinformationen, die im Rahmen einer Marktsondierung weitergegeben wurden, zu profitieren, nur dann gegeben, wenn ein Markt für das Finanzinstrument, das Gegenstand der Marktsondierung ist, oder für ein verbundenes Finanzinstrument vorhanden ist. Aufgrund der Wahl des Zeitpunkts für solche Gespräche ist es möglich, dass dem potenziellen Anleger im Verlauf der Marktsondierung Insiderinformationen offengelegt werden, nachdem ein Finanzinstrument zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen oder auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt wurde. Vor einer Marktsondierung sollte der offenlegende Marktteilnehmer beurteilen, ob es im Rahmen der Marktsondierung zur Offenlegung von Insiderinformationen kommen wird.

(35)

Die Offenlegung von Insiderinformationen durch eine Person sollte als rechtmäßig betrachtet werden, wenn sie im Zuge der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben handelt. Wenn eine Marktsondierung die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt, werden die Handlungen des offenlegenden Marktteilnehmers dann als im Zuge der normalen Ausübung seiner Arbeit, seines Berufs oder seiner Aufgaben getätigt angesehen, wenn er zum Zeitpunkt der Offenlegung die Person, der gegenüber die Offenlegung erfolgt, davon informiert und ihre Zustimmung dazu einholt, dass ihr Insiderinformationen übergeben werden, dass ihr durch die Bestimmungen dieser Verordnung beim Handel und beim Handeln auf der Grundlage dieser Informationen Beschränkungen auferlegt werden, dass angemessene Schritte unternommen werden müssen, um die fortbestehende Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, und dass sie den offenlegenden Marktteilnehmer von der Identität sämtlicher natürlichen und juristischen Personen in Kenntnis setzen muss, denen gegenüber die Informationen im Verlauf der Erarbeitung einer Antwort auf die Marktsondierung offengelegt werden. Der offenlegende Marktteilnehmer sollte außerdem die Pflichten hinsichtlich der Führung und Vorhaltung von Aufzeichnungen über offengelegte Informationen erfüllen, die in technischen Regulierungsstandards ausführlich festzulegen sind. Von Marktteilnehmern, die bei der Durchführung einer Marktsondierung diese Verordnung nicht einhalten, sollte nicht angenommen werden, dass sie Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt haben, sie können jedoch nicht in den Genuss der Ausnahme kommen, die denjenigen gewährt wird, die diese Bestimmungen eingehalten haben. Ob sie gegen das Verbot einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen verstoßen haben, sollte unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung untersucht werden, und alle offenlegenden Marktteilnehmer sollten verpflichtet sein, vor der Durchführung einer Marktsondierung ihre Beurteilung schriftlich niederzulegen, ob diese Marktsondierung die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt.

(36)

Im Gegenzug sollten potenzielle Anleger, die Gegenstand einer Marktsondierung sind, prüfen, ob die ihnen gegenüber offengelegten Informationen Insiderinformationen sind, wodurch sie daran gehindert würden, auf der Grundlage dieser Informationen Geschäfte zu tätigen oder diese Informationen weiter offenzulegen. Potenzielle Anleger unterliegen weiterhin den Vorschriften über Insidergeschäfte und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß dieser Verordnung. Zur Unterstützung potenzieller Anleger bei ihren Erwägungen und im Hinblick auf die Schritte, die sie unternehmen sollten, um nicht gegen diese Verordnung zu verstoßen, sollte die ESMA Leitlinien herausgeben.

(37)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sieht für die Versteigerung von Emissionszertifikaten zwei parallele Regelungen in Bezug auf Marktmissbrauch vor. Da Emissionszertifikate als Finanzinstrumente eingestuft werden, sollte diese Verordnung allerdings ein einheitliches, für den gesamten Primär- und Sekundärmarkt für Emissionszertifikate gültiges Regelwerk in Bezug auf Marktmissbrauch darstellen. Die Verordnung sollte auch für Handlungen oder Geschäfte, darunter Gebote, bezüglich der Versteigerung von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten auf einem als Auktionsplattform zugelassenen geregelten Marktgemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gelten, selbst, wenn die versteigerten Produkte keine Finanzinstrumente sind.

(38)

In dieser Verordnung sollten Maßnahmen in Bezug auf Marktmissbrauch vorgesehen werden, die an neue Formen des Handels oder möglicherweise missbräuchliche neue Strategien angepasst werden können. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Handel mit Finanzinstrumenten zunehmend automatisiert ist, ist es wünschenswert, dass in der Bestimmung des Begriffs Marktmanipulation Beispiele bestimmter missbräuchlicher Strategien angeführt werden, die im Zuge aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden — einschließlich des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels — angewandt werden können. Die dabei angeführten Beispiele sollen weder eine erschöpfende Aufzählung sein noch den Eindruck erwecken, dass dieselben Strategien, wenn sie mit anderen Mitteln verfolgt würden, nicht auch missbräuchlich wären.

(39)

Dem Verbot des Marktmissbrauchs sollten auch die Personen unterliegen, die zusammenwirkend Marktmissbrauch begehen. Beispiele hierfür können unter anderem Makler sein, die eine Handelsstrategie entwickeln und empfehlen, die darauf ausgerichtet ist, Marktmissbrauch zu begehen; Personen, die eine Person, die über Insiderinformationen verfügt, dazu auffordern, diese Informationen unzulässig offenzulegen; oder Personen, die in Zusammenarbeit mit einem Börsenmakler Software zur Begünstigung von Marktmissbrauch entwickeln.

(40)

Damit sowohl die juristische Person als auch jede natürliche Person, die an der Beschlussfassung der juristischen Person beteiligt ist, haftbar gemacht werden kann, ist es erforderlich, die unterschiedlichen nationalen rechtlichen Mechanismen in den Mitgliedstaaten anzuerkennen. Diese Mechanismen beziehen sich unmittelbar auf die Methoden der Haftbarmachung im nationalen Recht.

(41)

Zur Ergänzung des Verbots der Marktmanipulation sollte diese Verordnung ein Verbot der versuchten Marktmanipulation enthalten. Da beide Aktivitäten gemäß dieser Verordnung verboten sind, sollte ein Versuch der Marktmanipulation von Handlungen unterschieden werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zu Marktmanipulation führen. Ein solcher Versuch kann sich unter anderem auf Situationen erstrecken, in denen die Aktivität begonnen, aber nicht vollendet wird, beispielsweise aufgrund technischen Versagens oder eines Handelsauftrags, der nicht ausgeführt wird. Das Verbot der versuchten Marktmanipulation ist erforderlich, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, entsprechende Versuche mit Sanktionen zu belegen.

(42)

Unbeschadet des Zwecks dieser Verordnung und ihrer unmittelbar anwendbaren Bestimmungen könnte eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge ausführt, die so betrachtet werden können, dass sie den Tatbestand einer Marktmanipulation erfüllen, geltend machen, dass sie legitime Gründe hatte, diese Geschäfte abzuschließen oder Aufträge auszuführen, und dass diese nicht gegen die zulässige Praxis auf dem betreffenden Markt verstoßen. Eine zulässige Marktpraxis kann nur von der zuständigen Stelle festgelegt werden, die für die Beaufsichtigung des betreffenden Marktes in Bezug auf Marktmissbrauch zuständig ist. Eine Praxis, die auf einem bestimmten Markt akzeptiert ist, kann auf anderen Märkten erst als zulässig betrachtet werden, nachdem sie von den für diese anderen Märkte zuständigen Behörden offiziell zugelassen worden ist. Dessen ungeachtet könnte von einer Rechtsverletzung ausgegangen werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter den betreffenden Geschäften oder Handelsaufträgen ein rechtswidriger Grund verbirgt.

(43)

Daneben sollte in dieser Verordnung klargestellt werden, dass die Marktmanipulation oder der Versuch der Marktmanipulation hinsichtlich eines Finanzinstruments auch in der Form erfolgen kann, dass damit verbundene Finanzinstrumente wie Derivate verwendet werden, die an einem anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt werden.

(44)

Der Preis vieler Finanzinstrumente wird durch Bezugnahme auf Referenzwerte festgesetzt. Eine tatsächliche oder versuchte Manipulation von Referenzwerte, einschließlich der Angebotssätze im Interbankengeschäft, kann das Marktvertrauen erheblich beeinträchtigen und zu beträchtlichen Verlusten für die Anleger wie auch zu realwirtschaftlichen Verzerrungen führen. Daher sind spezielle Vorschriften für Referenzwerte erforderlich, um die Integrität der Märkte zu wahren und sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ein klares Verbot der Manipulation von Referenzwerten durchsetzen können. Diese Vorschriften sollten für alle veröffentlichten Referenzwerte und auch für unentgeltlich oder gegen Entgelt über das Internet abrufbare Referenzwerte gelten, beispielsweise Referenzwerte für Kreditausfall-Swaps und Indizes von Indizes. Das allgemeine Verbot der Marktmanipulation sollte ergänzt werden durch ein Verbot der Manipulation des Referenzwerts selbst sowie der Übermittlung falscher oder irreführender Angaben, der Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten oder jeglicher sonstiger Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird, wobei die Bestimmung des Begriffs Berechnung weit gefasst ist, so dass sie sich auch auf die Entgegennahme und Bewertung sämtlicher Daten erstreckt, die in Zusammenhang mit der Berechnung des betreffenden Referenzwerts stehen und insbesondere getrimmte Daten einschließen, und auf vollständige algorithmische oder urteilsgestützte Referenzwert-Methoden oder auf Teile davon. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die die vorsätzliche Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen untersagt, die Preisbewertungen oder Marktberichte enthalten, mit der Folge, dass Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Bewertungen und Berichte tätig werden, irregeführt werden.

(45)

Um einheitliche Marktbedingungen für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Handelsplätze und Handelssysteme zu gewährleisten, sollte jede Person, die geregelte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme betreibt, dazu verpflichtet werden, wirksame Maßnahmen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung gegen Marktmanipulations- und Marktmissbrauchspraktiken und zu deren Aufdeckung zu unterhalten und aufrechtzuerhalten.

(46)

Manipulation oder versuchte Manipulation von Finanzinstrumenten kann auch im Erteilen von Aufträgen bestehen, die möglicherweise nicht ausgeführt werden. Ferner kann ein Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen manipuliert werden. Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten dazu verpflichtet sein, wirksame Maßnahmen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten und aufrechtzuerhalten. Sie sollten außerdem außerhalb eines Handelsplatzes erfolgende verdächtige Aufträge und verdächtige Geschäfte melden.

(47)

Manipulation oder versuchte Manipulation von Finanzinstrumenten kann auch in der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen bestehen. Die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen kann innerhalb relativ kurzer Zeit erhebliche Auswirkungen auf die Kurse von Finanzinstrumenten haben. Sie kann im Erfinden offensichtlich falscher Informationen, aber auch in der absichtlichen Unterschlagung wesentlicher Sachverhalte sowie in der wissentlichen Angabe unrichtiger Informationen bestehen. Diese Form der Marktmanipulation schadet den Anlegern in besonderer Weise, weil sie sie dazu veranlasst, ihre Anlageentscheidungen auf unrichtige oder verzerrte Informationen zu stützen. Sie schadet auch den Emittenten, da sie das Vertrauen in die sie betreffenden Informationen untergräbt. Ein Mangel an Marktvertrauen kann wiederum die Fähigkeit eines Emittenten beeinträchtigen, zur Finanzierung seiner Operationen neue Finanzinstrumente zu begeben oder sich bei anderen Marktteilnehmern Kredite zu beschaffen. Auf dem Markt verbreiten sich Informationen sehr schnell. Deshalb kann der Schaden für Anleger und Emittenten für einen relativ langen Zeitraum anhalten, bis die Informationen sich als falsch oder irreführend erweisen und vom Emittenten oder den Urhebern ihrer Verbreitung berichtigt werden können. Deshalb muss die Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen sowie Gerüchten und falschen oder irreführenden Nachrichten als Verstoß gegen diese Verordnung eingestuft werden. Es ist daher zweckmäßig, es den Akteuren der Finanzmärkte zu untersagen, Informationen, die im Widerspruch zu ihrer eigenen Meinung oder besserem Wissen stehen, deren Unrichtigkeit oder irreführender Charakter ihnen bekannt ist oder bekannt sein sollte, zum Schaden von Anlegern und Emittenten frei zu äußern.

(48)

Da Websites, Blogs und soziale Medien immer stärker genutzt werden, ist es wichtig klarzustellen, dass die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über das Internet, einschließlich über Websites sozialer Medien oder anonyme Blogs, im Sinne dieser Verordnung als gleichwertig mit der Verbreitung über traditionellere Kommunikationskanäle betrachtet werden sollte.

(49)

Die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen. Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insiderinformationen so bald wie möglich bekanntzugeben. Diese Verpflichtung kann jedoch unter besonderen Umständen den berechtigten Interessen des Emittenten abträglich sein. Unter solchen Umständen sollte eine aufgeschobene Offenlegung erlaubt sein, vorausgesetzt, eine Irreführung der Öffentlichkeit durch den Aufschub ist unwahrscheinlich und der Emittent kann die Geheimhaltung der Informationen gewährleisten. Der Emittent ist nur verpflichtet, Insiderinformationen offenzulegen, wenn er die Zulassung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.

(50)

Für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen betreffend der Offenlegung von Insiderinformationen und des Aufschubs dieser Offenlegung dieser Verordnung können sich die berechtigten Interessen insbesondere auf folgende nicht erschöpfende Fallbeispiele beziehen: a) laufende Verhandlungen oder damit verbundene Umstände, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden; insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist — auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt — kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potenziellen Aktionäre erheblich gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind; b) vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass die Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.

(51)

Daneben muss die Anforderung der Offenlegung von Insiderinformationen sich an die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate richten. Um dem Markt eine nutzlose Berichterstattung zu ersparen und die Kosteneffizienz der vorgesehenen Maßnahme zu wahren, erscheint es erforderlich, die rechtlichen Auswirkungen dieser Anforderung nur auf diejenigen Betreiber im Rahmen des EU-EHS zu beschränken, von denen aufgrund ihrer Größe und Tätigkeit zu erwarten ist, dass sie den Preis von Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten und das Bieten in den Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erheblich beeinflussen können. Die Kommission sollte Maßnahmen in Form eines delegierten Rechtsakts erlassen, durch die ein Mindestschwellenwert für die Anwendung dieser Ausnahme festgelegt wird. Die offenzulegende Information sollte die physischen Aktivitäten der weitergebenden Partei und nicht deren eigene Pläne oder Strategien für den Handel von Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten betreffen. Soweit die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, bereits gleichwertige Anforderungen zur Offenlegung von Insiderinformationen erfüllen, sollte die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen in Bezug auf Emissionszertifikate nicht dazu führen, dass mehrfach obligatorische Meldungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gemacht werden müssen. Da im Fall von Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate mit aggregierten Emissionen oder einer thermischen Nennleistung in Höhe oder unterhalb des festgelegten Schwellenwerts die Informationen über die physischen Aktivitäten dieser Teilnehmer als nicht maßgeblich für die Offenlegung betrachtet werden, sollte von diesen Informationen auch angenommen werden, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Preise der Emissionszertifikate und der darauf beruhenden Auktionsobjekte oder auf die damit verbundenen derivativen Finanzinstrumente haben. Für solche Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollte dessen ungeachtet in Bezug auf sämtliche anderen Insiderinformationen, zu denen sie Zugang haben, das Verbot von Insidergeschäften gelten.

(52)

Um das öffentliche Interesse zu schützen, die Stabilität des Finanzsystems zu wahren und um beispielsweise zu verhindern, dass sich Liquiditätskrisen von Finanzinstituten aufgrund eines plötzlichen Abzugs von Mitteln zu Solvenzkrisen entwickeln, kann es unter besonderen Umständen angemessen sein, Kreditinstituten und Finanzinstituten einen Aufschub der Offenlegung systemrelevanter Insiderinformationen zu gestatten. Dies kann insbesondere für Informationen im Zusammenhang mit zeitweiligen Liquiditätsproblemen gelten, bei denen Zentralbankkredite, einschließlich Krisen-Liquiditätshilfe seitens einer Zentralbank, erforderlich sind und die Offenlegung der Informationen systemische Auswirkungen hätte. Die Gewährung des Aufschubs sollte daran geknüpft sein, dass der Emittent das Einverständnis der betreffenden zuständigen Behörde einholt und dass das weitere öffentliche und wirtschaftliche Interesse am Aufschub der Offenlegung gegenüber dem Interesse des Marktes am Erhalt der Informationen, die Gegenstand des Aufschubs sind, überwiegt.

(53)

In Bezug auf Finanzinstitute, insbesondere solche, die Zentralbankkredite einschließlich Krisen-Liquiditätshilfe erhalten, sollte von der zuständigen Behörde, gegebenenfalls nach Anhörung der nationalen Zentralbank, der nationalen makroprudenziellen Behörde oder einer anderen relevanten nationalen Behörde geprüft werden, ob die Informationen systemrelevant sind und ob ein Aufschub der Offenlegung im öffentlichen Interesse liegt.

(54)

Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insiderinformationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insiderinformationen kann auch im Handel mit Emissionszertifikaten und deren Derivaten und im Bieten auf den Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Personen bestehen, die die wissen oder wissen müssten, dass ihre Informationen Insiderinformationen sind. Informationen über die eigenen Handelspläne und -strategien des Marktteilnehmers sollten nicht als Insiderinformationen betrachtet werden, obwohl Informationen über die Handelspläne und -strategien Dritter Insiderinformationen sein können.

(55)

Die Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen kann für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10), deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, aufgrund der Kosten für die Sichtung der ihnen vorliegenden Informationen und die Rechtsberatung zur Erforderlichkeit und zum Zeitpunkt einer Offenlegung eine Belastung darstellen. Dennoch ist eine unverzügliche Offenlegung von Insiderinformationen wesentlich, um das Vertrauen der Anleger in diese Emittenten zu gewährleisten. Deshalb sollte die ESMA in der Lage sein, Leitlinien herauszugeben, die es den Emittenten erleichtern, ihrer Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen ohne Beeinträchtigung des Anlegerschutzes nachzukommen.

(56)

Insiderlisten sind für die Regulierungsbehörden bei der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument, aber die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in Bezug auf die darin aufzuführenden Daten verursachen den Emittenten unnötigen Verwaltungsaufwand. Zur Senkung dieser Kosten sollten daher die für Insiderlisten erforderlichen Datenfelder einheitlich sein. Personen auf Insiderlisten sollten über diesen Umstand und die damit verbundenen Auswirkungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) informiert werden. Die Pflicht zum Führen und regelmäßigen Aktualisieren von Insiderlisten verursacht insbesondere den Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten Verwaltungsaufwand. Da die zuständigen Behörden eine wirksame Beaufsichtigung in Bezug auf Marktmissbrauch ausüben können, ohne jederzeit über diese Listen für diese Emittenten zu verfügen, sollten sie zur Verringerung der durch diese Verordnung verursachten Verwaltungskosten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die betreffenden Emittenten sollten den zuständigen Behörden jedoch auf deren Ersuchen hin eine Insiderliste zur Verfügung stellen.

(57)

Emittenten von Finanzinstrumenten oder in deren Auftrag oder auf deren Rechnung handelnde Personen müssen Listen der mit einem Arbeitsvertrag oder anderweitig für sie arbeitenden Personen erstellen, die Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten haben, da eine solche Maßnahme ein wirksames Mittel zum Schutz der Integrität des Marktes ist. Anhand solcher Verzeichnisse können Emittenten oder die genannten Personen den Fluss von Insiderinformationen überwachen, und die Listen können somit dazu beitragen, dass den Geheimhaltungspflichten Genüge getan wird. Außerdem können diese Listen auch ein nützliches Instrument für die zuständigen Behörden sein, um Personen zu identifizieren, die Zugang zu Insiderinformationen haben, und um das Datum zu ermitteln, zu dem sie diesen Zugang erhalten haben. Der Zugang zu Insiderinformationen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Emittenten beziehen, seitens Personen, die in einer solchen Liste aufgeführt sind, lässt die in dieser Verordnung festgelegten Verbote unberührt.

(58)

Eine größere Transparenz der Eigengeschäfte von Personen, die auf Emittentenebene Führungsaufgaben wahrnehmen, und gegebenenfalls der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen stellt eine Maßnahme zur Verhütung von Marktmissbrauch und insbesondere von Insidergeschäften dar. Die Bekanntgabe dieser Geschäfte zumindest auf individueller Basis kann auch eine höchst wertvolle Informationsquelle für Anleger darstellen. Es muss klargestellt werden, dass die Pflicht zur Bekanntgabe dieser Eigengeschäfte von Führungskräften auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten einschließt, da das Verpfänden von Anteilen im Fall einer plötzlichen und unvorhergesehenen Veräußerung erhebliche und potenziell destabilisierende Auswirkungen auf das Unternehmen haben kann. Ohne Offenlegung würde auf dem Markt nicht bekannt werden, dass die Wahrscheinlichkeit zum Beispiel einer wesentlichen künftigen Änderung beim Anteilsbesitz, einer Zunahme des Angebots von Anteilen auf dem Markt oder des Verlusts von Stimmrechten in dem betreffenden Unternehmen gestiegen ist. Aus diesem Grund ist eine Bekanntgabe gemäß dieser Verordnung dann vorgeschrieben, wenn die Verpfändung der Wertpapiere im Rahmen eines umfangreicheren Geschäfts erfolgt, in dessen Rahmen die Führungskraft die Wertpapiere als Sicherheit verpfändet, um von einem Dritten einen Kredit zu erhalten. Außerdem ist vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz eine Voraussetzung für das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Anteilseigner eines Unternehmens. Es ist darüber hinaus erforderlich, klarzustellen, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Geschäfte der betreffenden Führungskräfte die Bekanntgabe der Geschäfte von anderen Personen, die ein Ermessen für die Führungskraft ausüben, einschließt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten mit dieser Verordnung Schwellenwerte eingeführt werden, unterhalb welcher Geschäfte nicht mitteilungspflichtig sind.

(59)

Die Meldung von Geschäften für eigene Rechnung, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, durchgeführt werden oder die von einer Person ausgeführt werden, die in enger Beziehung zu diesen steht, liefert nicht nur wertvolle Informationen für andere Marktteilnehmer, sondern bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Geschäften lässt die in dieser Verordnung festgelegten Verbote unberührt.

(60)

Die Bekanntgabe von Geschäften sollte gemäß der Bestimmungen über die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) niedergelegt sind.

(61)

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sollte es nicht gestattet sein, vor der Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts, zu deren Veröffentlichung der betreffende Emittent gemäß den Vorschriften für den Handelsplatz, auf dem die Anteile des Emittenten zum Handel zugelassen sind, oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, Handel zu treiben, es sei denn, es bestehen besondere und eingegrenzte Umstände, die die Erteilung einer Erlaubnis zum Handel durch die Emittenten an eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, rechtfertigen würden. Eine solche Erlaubnis des Emittenten lässt jedoch die in dieser Verordnung festgelegten Verbote unberührt.

(62)

Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch eine Reihe wirksamer Instrumente und Befugnisse sowie von Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Diese Verordnung sieht daher insbesondere ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vor, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht übertragen werden sollten. Wenn es die nationalen Rechtsvorschriften erfordern, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Richtlinie objektiv und unparteiisch vorgehen und bei ihrer Beschlussfassung unabhängig bleiben.

(63)

Auch die Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure sollten einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. In dieser Hinsicht sollte die Benennung einer einzigen zuständigen Behörde für Marktmissbrauch eine Zusammenarbeit mit Marktteilnehmern oder die Delegation von Aufgaben unter der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde an die Marktteilnehmer zu dem Zweck, die wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, nicht ausschließen. Wenn Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Strategie für Investitionen in ein oder mehrere Finanzinstrumente empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oder weitergeben, auch für eigene Rechnung mit solchen Instrumenten handeln, sollten die zuständigen Behörden von solchen Personen unter anderem sämtliche Informationen verlangen oder anfordern können, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die von der betreffenden Person erstellten oder weitergegebenen Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(64)

Zur Aufdeckung von Insidergeschäften und Marktmanipulation ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten und Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumen ist erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Untersuchung stehen und Beweismittel für Insidergeschäfte oder Marktmissbrauch sein können. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten erforderlich, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht oder nur teilweise nachkommt oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, entfernt, manipuliert oder zerstört würden. Ist gemäß dem jeweiligen nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich, sollte das Betreten von Räumlichkeiten nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung stattfinden.

(65)

Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten, die Geschäfte ausführen und diese Ausführung dokumentieren, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege für die Aufdeckung und den Nachweis des Bestehens von Insiderhandel und Marktmanipulation dar. Mit Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen kann die Identität einer für die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen verantwortlichen Person ermittelt oder festgestellt werden, dass Personen zu einer bestimmten Zeit Kontakt hatten und dass eine Beziehung zwischen zwei oder mehr Personen besteht. Die zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich gemäß der Richtlinie 2014/65/EU im Besitz einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts befinden. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen ist erforderlich, um Beweise und Ermittlungsansätze in Bezug auf Insidergeschäfte und Marktmanipulation und mithin zur Aufdeckung von Marktmissbrauch und zum Verhängen von Sanktionen dagegen zu erlangen. Zur Schaffung einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder zu bestehenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten, im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft befinden, und bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz einer Wertpapierfirma anzufordern, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung oder Untersuchung für den Nachweis von Insidergeschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung relevant sein können. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Telekommunikationsgesellschaften umfasst nicht den Zugang zu Inhalten von Telefongesprächen.

(66)

Obgleich in dieser Verordnung ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt wird, die die zuständigen Behörden haben sollten müssen diese Befugnisse im Rahmen eines Gesamtsystems nationaler Rechtsvorschriften ausgeübt werden, in denen die Einhaltung der Grundrechte unter Einschluss des Rechts auf Schutz der Privatsphäre garantiert wird. Für den Zweck der Ausübung dieser Befugnisse, durch die es zu gravierenden Eingriffen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation kommen kann, sollten in den Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Form des Missbrauchs bestehen, beispielsweise, falls erforderlich, das Erfordernis zur Einholung einer vorherigen Genehmigung der Justizbehörden eines betroffenen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden derartige Eingriffsbefugnisse in dem Umfang ausüben, in dem dies für die ordnungsgemäße Untersuchung schwerwiegender Fälle erforderlich ist, sofern keine gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen wirksam dasselbe Ergebnis erzielt werden kann.

(67)

Da Marktmissbrauch länder- und marktübergreifend erfolgen kann, sollten, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zuständigen Behörden insbesondere bei Ermittlungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie mit der ESMA verpflichtet sein. Falls eine zuständige Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass Marktmissbrauch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder erfolgt ist oder in einem anderen Mitgliedstaat gehandelte Finanzinstrumente berührt, so sollte sie dies der zuständigen Behörde und der ESMA mitteilen. In Fällen von Marktmissbrauch mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sollte die ESMA auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden in der Lage sein, die Ermittlungen zu koordinieren.

(68)

Es ist erforderlich, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Instrumente für eine wirksame marktübergreifende Aufsicht über die Orderbücher verfügen. Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU können die zuständigen Behörden, zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Überwachung und Aufdeckung von Marktmanipulationen Daten anderer zuständiger Behörden mit Bezug zu den Orderbüchern anfordern und entgegennehmen.

(69)

Zur Gewährleistung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden in Drittstaaten abschließen. Jegliche Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) erfolgen.

(70)

Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsordnung stützen können. Dazu sollten die Aufsichtsbehörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle Finanzvergehen zurückgreifen können, und die Sanktionen sollten wirksam durchgesetzt werden. Nach Ansicht der De-Larosière-Gruppe ist jedoch gegenwärtig keine dieser Voraussetzungen in der Praxis gegeben. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen.

(71)

Deshalb sollte eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen vorgesehen werden, um einen gemeinsamen Ansatz in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre abschreckende Wirkung zu verstärken. Die zuständige Behörde sollte über die Möglichkeit verfügen, ein Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb von Wertpapierfirmen zu verhängen. Bei der Verhängung von Sanktionen in besonderen Fällen sollte je nach Sachlage Faktoren wie dem Einzug etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und je nach Sachlage eine Ermäßigung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. So kann insbesondere die tatsächliche Höhe von Geldbußen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden müssen, die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze oder die für sehr schwere Verstöße durch nationale Rechtsvorschriften festgesetzte höher liegende Obergrenze erreichen, während bei geringfügigen Verstößen oder im Fall einer Verständigung Geldbußen verhängt werden können, die weit unterhalb der Obergrenze liegen. Diese Verordnung schränkt nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten ein, strengere verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzusetzen.

(72)

Obwohl es den Mitgliedstaaten vollkommen freisteht, für ein und dieselben Verstöße Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, für die Verstöße gegen diese Verordnung, die bereits mit Wirkung vom 3. Juli 2016 Gegenstand ihres Strafrechts sind, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In Übereinstimmung mit dem nationalen Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und dasselbe Vergehen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, dies steht ihnen jedoch frei, wenn dies nach ihrem jeweiligen nationalen Recht zulässig ist. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2014/57/EU sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(73)

Damit die Entscheidungen der zuständigen Behörden auf die allgemeine Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung von Entscheidungen ist auch ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen diese Verordnung betrachtet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens der Marktteilnehmern. Würde eine solche Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, sollte die zuständige Behörde die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen auf anonymer Basis in einer Weise veröffentlichen, die im Einklang mit dem nationalen Recht steht, oder aber die Bekanntmachung aufschieben. In Fällen, in denen die anonymisierte oder aufgeschobene Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen als unzureichend erachtet wird, sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, sollten sich die zuständigen Behörden dafür entscheiden können, diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden sollten ebenfalls nicht verpflichtet sein, Maßnahmen zu veröffentlichen, die als geringfügig erachtet werden und bei denen eine Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre.

(74)

Informanten können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Insidergeschäften und Marktmanipulation und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Bei Furcht vor Vergeltung oder beim Fehlen von Anreizen können Hinweise von Informanten jedoch unterbleiben. Die Meldung von Verstößen gegen diese Richtlinie ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden Marktmissbrauch aufdecken und Sanktionen verhängen können. Maßnahmen in Bezug auf Mitteilungen von Informanten sind erforderlich, um die Aufdeckung von Marktmissbrauch zu erleichtern und den Schutz und die Einhaltung der Rechte des Informanten und der Person, gegen die sich die Vorwürfe richten, sicherzustellen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten finanzielle Anreize für Personen schaffen können, die relevante Informationen über potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung liefern. Diese finanziellen Anreize sollten Informanten jedoch nur zugutekommen, wenn sie neue Informationen mitteilen, zu deren Meldung sie nicht ohnehin rechtsverpflichtet sind, und wenn diese Informationen zur Verhängung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung führen. Daneben sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Regelungen in Bezug auf Mitteilungen Informanten Mechanismen und Verfahren umfassen, die den Personen, gegen die sich die Vorwürfe richten, angemessenen Schutz bieten, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Verteidigung und auf Anhörung vor dem Erlass sie betreffender Entscheidungen sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen sie betreffende Entscheidungen.

(75)

Da die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedet haben und da delegierte Rechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards in dieser Verordnung vorgesehen sind, die verabschiedet werden sollten, bevor der zur Einführung anstehende Rahmen sinnvoll angewandt werden kann, muss die Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung für einen ausreichenden Zeitraum aufgeschoben werden.

(76)

Um einen reibungslosen Übergang zur Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, kann die Marktpraxis, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestand und von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission (14) für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG anerkannt wurde, weiter angewandt werden, bis die zuständige Behörde einen Beschluss gemäß dieser Verordnung über ihre Weiterführung gefasst hat, sofern die Marktpraxis der ESMA innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums notifiziert wird.

(77)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere, wenn sich diese Verordnung auf Vorschriften, durch die die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geregelt werden, und auf die Vorschriften oder Regeln bezieht, die für den Journalistenberuf gelten, sollten diese Freiheiten so berücksichtigt werden, wie sie in der Union und in den Mitgliedstaaten garantiert sind und wie sie in Artikel 11 der Charta und in anderen einschlägigen Bestimmungen anerkannt werden.

(78)

Um die Transparenz zu verbessern und besser über die Funktionsweise der Sanktionsregelungen zu informieren, sollten die zuständigen Behörden der ESMA jährlich anonymisierte und aggregierte Daten zur Verfügung stellen. Diese Daten sollten die Zahl von eröffneten Ermittlungen, die Zahl der anhängigen Fälle und die Zahl der im betreffenden Zeitraum abgeschlossenen Fälle enthalten.

(79)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind.

(80)

Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union.

(81)

Um die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen genauer festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Ausnahme bestimmter öffentlicher Stellen, Zentralbanken von Drittstaaten und bestimmter benannter öffentlicher Stellen von Drittstaaten, die ein Verknüpfungsabkommen mit der Union im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen haben, aus dem Geltungsbereich der Verordnung sowie in Bezug auf die Indikatoren für manipulatives Handeln gemäß Anhang I dieser Verordnung, die Schwellenwerte für die Feststellung des Geltens der Offenlegungspflicht für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate; die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums gestattet ist; und die Arten bestimmter meldepflichtiger Geschäfte, die von Personen vorgenommen werden, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eng mit ihnen verbundener Personen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte eine angemessene, zeitnahe und gleichzeitige Übermittlung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(82)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verfahren für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahren festzulegen, einschließlich der Regelungen für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu den Meldungen, von Maßnahmen zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind, und von Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(83)

Durch technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten in der gesamten Union einheitliche Bedingungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen gewährleistet werden. Es wäre sinnvoll und zweckmäßig, die ESMA als ein über hochgradig spezialisierte Fachkenntnis verfügendes Gremium zu beauftragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards und Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die nicht mit politischen Entscheidungen verbunden sind, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(84)

Die Kommission sollte die von der ESMA in Bezug auf die Festlegung des Inhalts der Meldungen, die von den Betreibern von geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen über die Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind, gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz beantragt wurde, abzugeben sind, die Festlegung der Art und Weise und der Bedingungen der Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste dieser Instrumente durch die ESMA, die Festlegung der Bedingungen, die Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen erfüllen müssen, einschließlich der Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen, in Bezug auf Systeme von Verfahren und Vorkehrungen für Handelsplätze zur Verhütung und Aufdeckung von Marktmissbrauch sowie Systeme und Vorlagen, die von Personen zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu verwenden sind, in Bezug die Festlegung geeigneter Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen für die Durchführung von Marktsondierungen und in Bezug auf die technischen Modalitäten für Personengruppen zur objektiven Darstellung von Informationen mit Empfehlungen von Anlagestrategien und zur Offenlegung bestimmter Interessen oder Interessenkonflikte mittels delegierter Rechtakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards erlassen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen.

(85)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen, die Formate von Insiderlisten und die Formen und Verfahren der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(86)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verhütung von Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(87)

Da die Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG nicht mehr relevant oder ausreichend sind, sollte diese mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben werden. Die Anforderungen und Verbote dieser Verordnung sind direkt verbunden mit jenen der Richtlinie 2014/65/EU und sollten daher ab dem Datum des Inkrafttretens jener Richtlinie in Kraft treten.

(88)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr nationales Recht mit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zuständigen Behörden und deren Befugnisse, die Regelungen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Meldung von Verstößen und die Veröffentlichung von Entscheidungen übereinstimmt.

(89)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme am 10. Februar 2012 vorgelegt (17)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für

a)

Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde;

b)

Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

c)

Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

d)

Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt.

Diese Verordnung gilt außerdem für Handlungen und Geschäfte, darunter Gebote, bezüglich Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten auf einer als geregelten Markt zugelassenen Versteigerungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, selbst wenn die versteigerten Produkte keine Finanzinstrumente sind. Sämtliche Vorschriften und Verbote dieser Verordnung in Bezug auf Handelsaufträge gelten unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen zu den im Rahmen einer Versteigerung abgegebenen Geboten für diese Gebote.

(2)   Die Artikel 12 und 15 gelten auch für

a)

Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1 hat;

b)

Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag, das Gebot oder das Verhalten eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat oder voraussichtlich haben wird, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen, und

c)

Handlungen in Bezug auf Referenzwerte

(3)   Diese Verordnung gilt für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen, die eines der in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzinstrumente betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einem Handelsplatz getätigt wurden.

(4)   Die Verbote und Anforderungen dieser Verordnung gelten für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Instrumente.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Finanzinstrument“ bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

2.

„Wertpapierfirma“ bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

3.

„Kreditinstitut“ bezeichnet ein Kreditinstitut oder im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

4.

„Finanzinstitut“ bezeichnet ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

„Marktteilnehmer“ bezeichnet einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

„geregelter Markt“ bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

7.

„multilaterales Handelssystem“ bezeichnet ein multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

8.

„organisiertes Handelssystem“ bezeichnet ein System oder eine Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

9.

„zulässige Marktpraxis“ bezeichnet eine bestimmte Marktpraxis, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 anerkannt wurde;

10.

„Handelsplatz“ bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung Richtlinie 2014/65/EU;

11.

„KMU-Wachstumsmarkt“ bezeichnet einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;

12.

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine gemäß Artikel 22 benannte zuständige Behörde, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist;

13.

„Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person;

14.

„Ware“ bezeichnet eine Ware im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (19);

15.

„Waren-Spot-Kontrakt“ bezeichnet einen Kontrakt über die Lieferung einer an einem Spotmarkt gehandelten Ware, die bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert wird, sowie einen Kontrakt über die Lieferung einer Ware, die kein Finanzinstrument ist, einschließlich physisch abzuwickelnde Terminkontrakte;

16.

„Spotmarkt“ bezeichnet einen Warenmarkt, an dem Waren gegen bar verkauft und bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert werden, und andere Märkte, die keine Finanzmärkte sind, beispielsweise Warenterminmärkte;

17.

„Rückkaufprogramm“ bezeichnet den Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

18.

„algorithmischer Handel“ bezeichnet den algorithmischen Handel mit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU;

19.

„Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU;

20.

„Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate“ bezeichnet eine Person, die Geschäfte einschließlich der Erteilung von Handelsaufträgen, mit Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten oder Derivaten betreibt, und die nicht unter die Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 fällt;

21.

„Emittent“ bezeichnet eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Finanzinstrumente emittiert oder deren Emission vorschlägt, wobei der Emittent im Fall von Hinterlegungsscheinen, die Finanzinstrumente repräsentieren, der Emittent des repräsentierten Finanzinstruments ist;

22.

„Energiegroßhandelsprodukt“ bezeichnet ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011;

23.

„nationale Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011;

24.

„Warenderivate“ bezeichnet Warenderivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

25.

eine „Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt“, bezeichnet eine Person innerhalb eines Emittenten, eines Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Artikel 19 Absatz 10 genannten Unternehmens,

a)

die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört oder

b)

die als höhere Führungskraft zwar keinem der unter Buchstabe a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen;

26.

„eng verbundene Person“ bezeichnet

a)

den Ehepartner oder einen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;

b)

ein unterhaltsberechtigtes Kind entsprechend dem nationalen Recht;

c)

einen Verwandten, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehört oder

d)

eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine in den Buchstaben a, b oder c genannte Person wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen;

27.

„Datenverkehrsaufzeichnungen“ bezeichnet die Aufzeichnungen von Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

28.

„Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt“ bezeichnet eine Person, die gewerbsmäßig mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst ist;

29.

„Referenzwert“ bezeichnet einen Kurs, Index oder Wert, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder veröffentlicht wird und periodisch oder regelmäßig durch die Anwendung einer Formel auf den Wert eines oder mehrerer Basiswerte oder -preise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze oder sonstiger Werte, oder auf Erhebungsdaten ermittelt bzw. auf der Grundlage dieser Werte bestimmt wird und auf den bei der Festsetzung des für ein Finanzinstrument zu entrichtenden Betrags oder des Wertes eines Finanzinstruments Bezug genommen wird;

30.

„Market-Maker“ bezeichnet einen Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

31.

„Beteiligungsaufbau“ bezeichnet den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen, durch den keine rechtliche oder regulatorische Verpflichtung entsteht, in Bezug auf das Unternehmen ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben;

32.

„offenlegender Marktteilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die zu einer der Kategorien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Artikel 11 Absatz 2 gehört und im Zuge einer Marktsondierung Informationen offenlegt;

33.

„Hochfrequenzhandel“ bezeichnet die Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Richtlinie 2014/65/EU;

34.

„Empfehlung oder Vorschlag einer Anlagestrategie“ bezeichnet

i)

eine von einem unabhängigen Analysten, einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt;

ii)

eine von anderen als den in Ziffer i genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument vorschlägt;

35.

„Anlageempfehlungen“ bezeichnet Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente.

(2)   Für die Anwendung des Artikels 5 gelten folgende Begriffsbestimmungen

a)

„Wertpapiere“ bezeichnet:

i)

Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen;

ii)

Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel oder

iii)

verbriefte Schuldtitel, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt bzw. gegen diese eingetauscht werden können.

b)

„verbundene Instrumente“ bezeichnet die nachstehend genannten Finanzinstrumente selbst wenn sie nicht zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen sind, gehandelt werden oder für sie kein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Handelsplatz gestellt wurde:

i)

Verträge über bzw. Rechte auf Zeichnung, Kauf oder Verkauf von Wertpapieren,

ii)

Finanzderivate auf Wertpapiere,

iii)

bei wandel- oder austauschbaren Schuldtiteln die Wertpapiere, in die diese wandel- oder austauschbaren Titel umgewandelt bzw. gegen die sie eingetauscht werden können,

iv)

Instrumente, die vom Emittenten oder Garantiegeber der Wertpapiere ausgegeben werden bzw. besichert sind und deren Marktkurs den Kurs der Wertpapiere erheblich beeinflussen könnte oder umgekehrt,

v)

in Fällen, in denen die Wertpapiere Aktien entsprechen, die von diesen vertretenen Aktien bzw. die von diesen vertretenen anderen Wertpapiere, die Aktien entsprechen;

c)

„signifikantes Zeichnungsangebot“ bezeichnet eine Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren, die sich sowohl hinsichtlich des Werts der angebotenen Wertpapiere als auch hinsichtlich der Verkaufsmethoden vom üblichen Handel unterscheidet;

d)

„Kursstabilisierung“ ist jeder Kauf bzw. jedes Angebot zum Kauf von Wertpapieren oder eine Transaktion mit vergleichbaren verbundenen Instrumenten, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots für diese Wertpapiere mit dem alleinigen Ziel tätigen, den Marktkurs dieser Wertpapiere für einen im Voraus bestimmten Zeitraum zu stützen, wenn auf diese Wertpapiere Verkaufsdruck besteht.

Artikel 4

Meldungen und Liste der Finanzinstrumente

(1)   Die Betreiber von geregelten Märkten sowie Wertpapierfirmen und Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems melden der zuständigen Behörde des Handelsplatzes unverzüglich jedes Finanzinstrument, für das ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz gestellt wird, zum Handel zugelassen wird oder erstmalig gehandelt worden ist.

Sie informieren auch die zuständige Behörde des Handelsplatzes, wenn ein Finanzinstrument nicht mehr gehandelt wird oder seine Zulassung zum Handel erlischt, außer wenn das Datum, von dem an das betreffende Finanzinstrument nicht mehr gehandelt wird oder mit dem seine Zulassung zum Handel erlischt, bekannt ist und in der Meldung gemäß Unterabsatz 1 genannt wurde.

Die in diesem Absatz genannten Meldungen enthalten gegebenenfalls die Bezeichnungen und Kennung der betreffenden Finanzinstrumente sowie Datum und Uhrzeit des Antrags auf Zulassung zum Handel, Datum und Uhrzeit der Zulassung zum Handel sowie Datum und Uhrzeit des ersten Handelsabschlusses.

Die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen übermitteln der zuständigen Behörde des Handelsplatzes außerdem die in Unterabsatz 3 festgelegten Informationen zu den Finanzinstrumenten, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz gestellt wurde bzw. die vor dem 2. Juli 2014 auf ihrem Handelsplatz zum Handel zugelassen waren und die an diesem Tag immer noch zum Handel zugelassen waren oder gehandelt haben.

(2)   Die zuständigen Behörden des Handelsplatzes leiten die Meldungen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten, unverzüglich an die ESMA weiter. Die ESMA veröffentlicht diese Meldungen sofort nach Erhalt in Form einer Liste auf ihrer Website. Die ESMA aktualisiert diese Liste unverzüglich bei Eingang einer Meldung von einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes. Durch die Liste wird der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eingeschränkt.

(3)   Die Liste enthält folgende Informationen:

a)

die Bezeichnungen und Kennung der Finanzinstrumente, für die die Zulassung zum Handel auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen beantragt wurde, die dort zum Handel zugelassen wurden oder dort erstmalig gehandelt wurden;

b)

Datum und Uhrzeit der Beantragung der Zulassung zum Handel, der Erteilung der Zulassung und des erstmaligen Handels;

c)

ausführliche Informationen zu den Handelsplätzen, auf denen die Zulassung zum Handel für die Finanzinstrumente beantragt wurde, auf denen sie zum Handel zugelassen wurden oder auf denen sie erstmalig gehandelt wurden, und

d)

Datum und Uhrzeit, zu dem/der der Handel mit dem Finanzinstrument eingestellt wird bzw. zu dem/der seine Zulassung zum Handel erlischt.

(4)   Zur Sicherstellung der durchgehenden Harmonisierung dieses Artikels arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

den Inhalt der Meldungen gemäß Absatz 1 und

b)

die Art und Weise und die Bedingungen der Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der in Absatz 3 genannten Liste.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) zu erlassen.

(5)   Zur Sicherstellung der durchgehenden Harmonisierung dieses Artikels arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 5

Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen

(1)   Die in den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, wenn

a)

die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden,

b)

Abschlüsse der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 3 als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich bekanntgegeben werden,

c)

in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden und

d)

er im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Zielen und den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und den in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards durchgeführt wird.

(2)   Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss ein Rückkaufprogramm als seinen einzigen Zweck haben:

a)

das Kapital eines Emittenten zu reduzieren,

b)

die aus einem Schuldtitel entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die in Beteiligungskapital umgewandelt werden können, oder

c)

die aus einem Belegschaftsaktienprogramm oder anderen Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter oder Angehörige der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten oder einem verbundenen Unternehmen entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(3)   Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss der Emittent der für den Handelsplatz, auf dem seine Aktien zum Handel zugelassen wurden bzw. gehandelt werden, zuständigen Behörde des Handelsplatzes jedes mit Rückkaufprogrammen zusammenhängender Geschäft, einschließlich der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Informationen, melden.

(4)   Die in den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Stabilisierung des Kurses von Wertpapieren, wenn

a)

die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist,

b)

relevante Informationen zur Stabilisierung offengelegt und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 5 gemeldet werden,

c)

in Bezug auf den Kurs angemessene Grenzen eingehalten werden und

d)

ein solcher Handel den Bedingungen für die Stabilisierung gemäß den technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 6 entspricht.

(5)   Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 teilen Emittenten, Bieter oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, unabhängig davon, ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen die Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen mit.

(6)   Zur durchgängigen Harmonisierung dieses Artikels arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die bei den Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 4 einzuhaltenden Bedingungen präzisiert werden, darunter Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung und der Klimapolitik

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung von

a)

einem Mitgliedstaat,

b)

den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken,

c)

einem Ministerium, einer anderen Einrichtung oder Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer in deren Auftrag handelnden Person sowie —

d)

im Fall eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats — von einem Mitglied des Bundes getätigt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für solche Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die von der Kommission, einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer anderen Person, die in deren Auftrag handelt, im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden.

Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die getätigt werden

a)

von der Union,

b)

einer Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,

c)

der Europäischen Investitionsbank,

d)

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,

e)

dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,

f)

einem internationalen Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zu dem Zweck errichtet haben, Mittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, finanziell zu unterstützen.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag handelnden Person, die Emissionszertifikate betreffen und im Rahmen der Klimapolitik der Union im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG unternommen werden.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag handelnden Person, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union oder der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union im Einklang mit angenommenen Rechtsakten oder gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ausgeführt werden.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 zu erlassen, um die in Ausnahme nach Absatz 1 auf bestimmte öffentliche Stellen und die Zentralbanken von Drittstaaten auszuweiten.

Dazu erstellt die Kommission bis zum 3. Januar 2016 einen Bericht, in dem beurteilt wird, wie öffentliche Einrichtungen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Zentralbanken von Drittstaaten international behandelt werden, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der Bericht enthält eine vergleichende Untersuchung der Behandlung dieser Stellen und Zentralbanken im Rechtsrahmen von Drittstaaten sowie die Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken in diesen Rechtsordnungen getätigten Geschäfte gelten. Wenn das Fazit dieses Berichts — vor allem angesichts der vergleichenden Untersuchung — lautet, dass es erforderlich ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verboten auszunehmen, weitet die Kommission die Ausnahme nach Absatz 1 auch auf die Zentralbanken dieser Drittstaaten aus.

(6)   Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Ausnahmen gemäß Absatz 3 auf bestimmte benannte öffentliche Stellen von Drittstaaten auszuweiten, die ein Abkommen mit der Union im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen haben.

(7)   Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für die in diesem Artikel genannten Unternehmen tätig sind, wenn diese Personen unmittelbar oder mittelbar, für eigene Rechnung Geschäfte, Aufträge oder Handlungen tätigen.

KAPITEL 2

INSIDERINFORMATIONEN, INSIDERGESCHÄFTE, UNRECHTMÄSSIGE OFFENLEGUNG VON INSIDERINFORMATIONEN UND MARKTMANIPULATION

Artikel 7

Insiderinformationen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Insiderinformationen“ folgende Arten von Informationen:

a)

nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;

b)

in Bezug auf Warenderivate nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Derivate dieser Art oder direkt damit verbundene Waren-Spot-Kontrakte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Derivate oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte erheblich zu beeinflussen, und bei denen es sich um solche Informationen handelt, die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, Handelsregeln, Verträgen, Praktiken oder Regeln auf dem betreffenden Warenderivate- oder Spotmarkt offengelegt werden müssen bzw. deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann;

c)

in Bezug auf Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsobjekte nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente dieser Art betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;

d)

für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente beauftragt sind, bezeichnet der Begriff auch Informationen, die von einem Kunden mitgeteilt wurden und sich auf die noch nicht ausgeführten Aufträge des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente beziehen, die präzise sind, direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder zugehöriger derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.

(3)   Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß diesem Artikel erfüllt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter „Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen“ Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

Im Fall von Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate mit aggregierten Emissionen oder einer thermischen Nennleistung in Höhe oder unterhalb des gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwerts wird von den Informationen über die physischen Aktivitäten dieser Teilnehmer angenommen, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Preise der Emissionszertifikate und der auf diesen beruhenden Auktionsobjekte oder auf damit verbundene Finanzinstrumente haben.

(5)   Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht erschöpfenden indikativen Liste von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b heraus, deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann oder die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, Handelsregeln, Verträgen, Praktiken oder Regeln auf den in Absatz 1 Buchstabe b genannten betreffenden Warenderivate- oder Spotmärkten offengelegt werden müssen. Die ESMA trägt den Besonderheiten dieser Märkte gebührend Rechnung.

Artikel 8

Insidergeschäfte

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. In Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 schließt die Nutzung von Insiderinformationen auch die Übermittlung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots durch eine Person für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und

a)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder

b)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen.

(3)   Die Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Absatz 2 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht.

(4)   Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie

a)

dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate angehört;

b)

am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist;

c)

aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

d)

an kriminellen Handlungen beteiligt ist.

Dieser Artikel gilt auch für jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt.

(5)   Handelt es sich bei der in diesem Artikel genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.

Artikel 9

Legitime Handlungen

(1)   Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine juristische Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese juristische Person

a)

zuvor angemessene und wirksame interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, durch die wirksam sichergestellt wird, dass weder die natürliche Person, die in ihrem Auftrag den Beschluss gefasst hat, Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern, auf die sich die Informationen beziehen, noch irgendeine andere natürliche Person, die diesen Beschluss in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte, im Besitz der Insiderinformationen gewesen ist, und

b)

die natürliche Person, die im Auftrag der juristischen Person Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erworben oder veräußert hat, nicht auffordert, ihr keine Empfehlungen gegeben, sie nicht angestiftet oder anderweitig beeinflusst hat.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese Person

a)

ein Market-Maker für die Finanzinstrumente ist, auf die sich diese Informationen beziehen, oder eine Person, die als Gegenpartei für die Finanzinstrumente zugelassen ist, auf die sich diese Informationen beziehen, und wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich diese Informationen beziehen, rechtmäßig im Zuge der normalen Ausübung ihrer Funktion als Market-Maker oder Gegenpartei für das betreffende Finanzinstrument erfolgt, oder

b)

wenn diese Person zur Ausführung von Aufträgen für Dritte zugelassen ist und der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich der Auftrag bezieht, dazu dient, einen solchen Auftrag rechtmäßig im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung des Berufs oder der Aufgaben dieser Person auszuführen.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese Person ein Geschäft zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten tätigt, das, in gutem Glauben und nicht zur Umgehung des Verbots von Insidergeschäften, durchgeführt wird, um einer fällig gewordenen Verpflichtung nachzukommen, und wenn

a)

die betreffende Verpflichtung auf der Erteilung eines Auftrags oder dem Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der Insiderinformationen beruht oder

b)

das Geschäft der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Regulierungsauflage dient, die vor dem Erhalt der Insiderinformationen entstanden ist.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person Insiderinformationen besitzt, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher Insidergeschäfte getätigt hat, wenn sie diese Insiderinformation im Zuge der Übernahme eines Unternehmens oder eines Unternehmenszusammenschlusses auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots erworben hat und diese Insiderinformationen ausschließlich nutzt, um den Unternehmenszusammenschluss oder die Übernahme auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots weiterzuführen, unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung des Unternehmenszusammenschlusses oder der Annahme des Angebotes durch die Anteilseigner des betreffenden Unternehmens sämtliche Insiderinformationen öffentlich gemacht worden sind oder auf andere Weise ihren Charakter als Insiderinformationen verloren haben.

Dieser Absatz gilt nicht für den Beteiligungsaufbau.

(5)   Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 stellt die bloße Tatsache, dass eine Person ihr Wissen darüber, dass sie beschlossen hat, Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern, beim Erwerb oder der Veräußerung dieser Finanzinstrumente nutzt, an sich noch keine Nutzung von Insiderinformationen dar.

(6)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels kann es als Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften gemäß Artikel 14 betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter den betreffenden Handelsaufträgen, Geschäften oder Handlungen ein rechtswidriger Grund verbirgt.

Artikel 10

Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.

Dieser Absatz gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen in den Situationen oder unter den Umständen gemäß Artikel 8 Absatz 4.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Anstiften anderer, nachdem man selbst angestiftet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere anstiftet, nachdem sie selbst angestiftet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insiderinformationen beruht.

Artikel 11

Marktsondierungen

(1)   Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an einen oder mehrere potenzielle Anleger, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen durch

a)

den Emittenten;

b)

einen Zweitanbieter eines Finanzinstruments, der das betreffende Finanzinstrument in einer Menge oder mit einem Wert anbietet, aufgrund derer bzw. dessen sich das Geschäft vom üblichen Handel unterscheidet, wobei es außerdem auf einer Verkaufsmethode beruht, die auf der Vorabbewertung des potenziellen Interesses möglicher Anleger beruht;

c)

einen Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder

d)

einen Dritten, der im Auftrag oder für Rechnung einer der unter Buchstabe a, b oder c genannten Personen agiert.

(2)   Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 stellt auch die Offenlegung von Insiderinformationen durch eine Person, die beabsichtigt, ein Übernahmeangebot für die Anteile eines Unternehmens oder für einen Unternehmenszusammenschluss an Dritte zu richten, die Anspruch auf die Anteile des Unternehmens haben, einem Marktsondierung dar, wenn

a)

die Informationen erforderlich sind, um den Dritten, die Anspruch auf die Unternehmensanteile haben, zu ermöglichen, sich über ihre Bereitschaft, ihre Unternehmensanteile anzubieten, eine Meinung zu bilden, und

b)

die Bereitschaft der Dritten, die Anspruch auf die Unternehmensanteile haben, ihre Unternehmensanteile anzubieten, nach vernünftigem Ermessen für den Beschluss, das Angebot für die Übernahme oder den Unternehmenszusammenschluss abzugeben, erforderlich ist.

(3)   Ein offenlegender Marktteilnehmer berücksichtigt vor der Durchführung einer Marktsondierung insbesondere, ob die Marktsondierung die Offenlegung von Insiderinformationen umfasst. Der offenlegende Marktteilnehmer führt schriftliche Aufzeichnungen über seine Schlussfolgerung und über ihre Gründe. Er legt diese schriftlichen Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen hin vor. Dieser Verpflichtung gilt für jede Offenlegung von Informationen im Verlauf der Marktsondierung. Der offenlegende Marktteilnehmer aktualisiert die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz entsprechend.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 wird eine Offenlegung von Insiderinformationen, die im Verlauf einer Marktsondierung vorgenommen wurde, so betrachtet, dass sie im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person vorgenommen wurde, wenn der offenlegende Marktteilnehmer die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 5 dieses Artikels erfüllt.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 muss der offenlegende Marktteilnehmer vor der Offenlegung:

a)

die Zustimmung der Person einholen, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält;

b)

die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung dieser Informationen in Form des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich diese Informationen beziehen, ob direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für die Rechnung Dritter, untersagt sind;

c)

die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung in Form der Stornierung oder Änderung eines bereits erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich diese Informationen beziehen, untersagt sind, und

d)

die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzten, dass sie sich mit der Zustimmung, die Informationen zu erhalten, auch verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.

Der offenlegende Marktteilnehmer muss Aufzeichnungen über sämtliche Informationen erstellen und führen, die der Person, die die Marktsondierung erhält, übermittelt wurden, einschließlich der Informationen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d übermittelt wurden, sowie über die Identität der potenziellen Anleger, gegenüber denen die Informationen offengelegt wurden, einschließlich unter anderem der juristischen und natürlichen Personen, die im Auftrag des potenziellen Anleger handeln, und des Datums und der Uhrzeit einer jeden Offenlegung. Der offenlegende Marktteilnehmer muss der zuständigen Behörde diese Aufzeichnungen auf deren Ersuchen zur Verfügung stellen.

(6)   Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser die den Empfänger so rasch wie möglich davon in Kenntnis Insiderinformation.

Der offenlegende Marktteilnehmer führt Aufzeichnungen über die Informationen, die er im Einklang mit diesem Absatz übermittelt hat, und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen zur Verfügung.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels nimmt die Person, die die Marktsondierung erhält, selbst die Einschätzung vor, ob sie im Besitz von Insiderinformationen ist und wenn sie nicht mehr im Besitz von Insiderinformationen ist.

(8)   Die Aufzeichnungen gemäß diesem Artikel werden von dem offenlegenden Marktteilnehmer mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

(9)   Um die durchgehende Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen festzulegen, mittels derer Personen die Anforderungen der Absätze 4, 5, 6 und 8 einhalten können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Um die durchgehende Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Systeme und Mitteilungsmuster zur Einhaltung der Vorschriften der Absätze 4, 5, 6 und 8 zu nutzen sind, insbesondere das genaue Format der Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 bis 8 und die technischen Mittel für eine angemessene Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 6 an die Person, die die Marktsondierung erhält.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)   Die ESMA gibt für die Personen, die die Marktsondierung erhalten, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zu Folgendem heraus:

a)

den Faktoren, die diese Personen berücksichtigen müssen, wenn ihnen gegenüber als Bestandteil der Marktsondierung Informationen offengelegt werden, damit sie beurteilen können, ob diese Informationen Insiderinformationen sind;

b)

den Schritten, die diese Personen unternehmen müssen, wenn ihnen gegenüber Insiderinformationen offengelegt wurden, um die Artikel 8 und 10 dieser Verordnung einzuhalten, und

c)

den Aufzeichnungen, die diese Personen führen sollten, um nachzuweisen, dass sie die Artikel 8 und 10 dieser Verordnung eingehalten haben.

Artikel 12

Marktmanipulation

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ folgende Handlungen:

a)

Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die

i)

falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder

ii)

ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert oder bei der dies wahrscheinlich ist;

es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß Artikel 13 steht.

b)

Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung an Finanzmärkten, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts beeinflusst oder hierzu geeignet ist;

c)

Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren;

d)

Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.

(2)   Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen:

a)

Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments. damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge einer unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderen unlauteren Handelsbedingungen führt oder hierzu geeignet ist;

b)

Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse, einschließlich der Eröffnungs- und Schlusskurse, tätig werden, irregeführt werden;

c)

die Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen an einen Handelsplatz, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, auch in elektronischer Form, beispielsweise durch algorithmische und Hochfrequenzhandelsstrategien, die eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Auswirkungen hat, indem sie

i)

das Funktionieren des Handelssystems des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich stört oder verzögert,

ii)

Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich erschwert, auch durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen, die zur Überfrachtung oder Beeinträchtigung des Orderbuchs führen, oder

iii)

tatsächlich oder wahrscheinlich ein falsches oder irreführendes Signal hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach oder seines Preises setzt, insbesondere durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen zur Auslösung oder Verstärkung eines Trends;

d)

Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt (oder indirekt zu dessen Emittenten), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam mitgeteilt wird;

e)

Kauf oder Verkauf von Emissionszertifikaten oder deren Derivaten auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden.

(3)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b und unbeschadet der in Absatz 2 aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang I eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung des Herbeiführung bestimmter Kurse.

(4)   Handelt es sich bei der in diesem Artikel genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, Tätigkeiten für Rechnung der betreffenden juristischen Person auszuführen, beteiligt sind.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Präzisierung der in Anhang I festgelegten Indikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Artikel 13

Zulässige Marktpraxis

(1)   Das Verbot gemäß Artikel 15 gilt nicht für die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Handlungen, wenn die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß diesem Artikel steht.

(2)   Eine zuständige Behörden kann eine zulässige Marktpraxis festlegen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a)

ob die Marktpraxis einen erheblichen Grad an Markttransparenz gewährt;

b)

ob durch die Marktpraxis das Funktionieren der Marktkräfte und das richtige Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage in hohem Grade gewährleistet werden;

c)

ob die Marktpraxis sich positiv auf Marktliquidität und -effizienz auswirkt;

d)

ob die Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und es den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren;

e)

ob die Marktpraxis keine Risiken für die Integrität direkt oder indirekt verbundener, geregelter oder nicht geregelter Märkte für das betreffende Finanzinstrument innerhalb der Union schafft;

f)

das Ergebnis der Ermittlungen der zuständigen Behörden bzw. anderer Behörden zu der entsprechenden Marktpraxis, insbesondere ob eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der geltenden Verhaltensregeln festgestellt wurde, unabhängig davon, ob auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt oder indirekt verbundenen Märkten in der Union, und

g)

die Strukturmerkmale des betreffenden Marktes, u. a., ob es sich um einen geregelten Markt handelt, welche Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf dem betreffenden Markt auf Privatanleger entfällt.

Eine Marktpraxis, die von einer zuständigen Behörde auf einem bestimmten Markt als zulässige Marktpraxis festgelegt wurde, wird nicht als zulässig auf anderen Märkten betrachtet, wenn sie nicht von den für diese anderen Märkte zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel anerkannt worden ist.

(3)   Vor der Festlegung einer zulässigen Markpraxis gemäß Absatz 2 informiert die zuständige Behörden die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über ihre Absicht, eine zulässige Marktpraxis festzulegen, und legt Einzelheiten der Bewertung vor, die im Einklang mit den Kriterien in Absatz 2 vorgenommen wurde. Diese Information erfolgt mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Einführung der zulässigen Marktpraxis.

(4)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Information gibt die ESMA gegenüber der mitteilenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die zulässige Marktpraxis mit Absatz 2 und den gemäß Absatz 7 angenommenen technischen Regulierungsstandards vereinbar ist. Die ESMA prüft ebenfalls, ob das Vertrauen in den Finanzmarkt der Union durch die Festlegung der zulässigen Marktpraxis gefährdet würde. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

(5)   Legt eine zuständige Behörde eine Marktpraxis fest, die einer gemäß Absatz 4 durch die ESMA abgegebenen Stellungnahme zuwiderläuft, veröffentlicht sie auf ihrer Website innerhalb von 24 Stunden nach der Festlegung der zulässigen Marktpraxis eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt und auch darauf eingeht, warum die zulässige Marktpraxis keine Gefahr für das Vertrauen in den Markt darstellt.

(6)   Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass eine andere zuständige Behörde eine zulässige Marktpraxis festgelegt hat, die die in Absatz 2 verankerten Kriterien nicht erfüllt, unterstützt die ESMA die betreffenden Behörden im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei, zu einer Einigung zu gelangen.

Erzielen die betreffenden zuständigen Behörden keine Einigung, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss fassen.

(7)   Um eine durchgängige Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie für die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)   Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre die von ihnen festgelegte zulässige Marktpraxis und berücksichtigen dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Umfeld des betreffenden Marktes, d. h. beispielsweise geänderte Handelsregeln oder Änderungen an den Infrastrukturen des Marktes, um zu entscheiden, ob diese Praxis beibehalten wird, beendet wird oder ob die Bedingungen für ihre Zulässigkeit geändert werden soll.

(9)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die zulässige Marktpraxis in Form einer Liste der zulässigen Handlungen und gibt an, in welchen Mitgliedstaaten sie anwendbar ist.

(10)   Die ESMA überwacht die Anwendung der zulässigen Marktpraxis und legt der Kommission jährlich einen Bericht über deren Anwendung auf den betreffenden Märkten vor.

(11)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die zulässige Marktpraxis, die sie vor dem 2. Juli 2014 festgelegt hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards durch die Kommission.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte zulässige Marktpraxis gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat weiter, bis die zuständige Behörde auf der Grundlage der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 4 einen Beschluss hinsichtlich ihrer Weiterführung gefasst hat.

Artikel 14

Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten:

a)

das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b)

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c)

die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Artikel 15

Verbot der Marktmanipulation

Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.

Artikel 16

Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

(1)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, haben gemäß Artikel 31 und 54 der Richtlinie 2014/65/EU wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmissbrauch versuchten Insidergeschäften und versuchtem Marktmissbrauch zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

Eine in Unterabsatz 1 genannte Personen meldet Aufträge und Geschäfte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, die Insidergeschäfte, Marktmanipulationen oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulationen sein könnten, unverzüglich der zuständigen Behörde des Handelsplatzes.

(2)   Wer gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, muss wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten. Wann immer die betreffende Person den begründeten Verdacht hat, dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument — wobei es unerheblich ist, ob dieser bzw. dieses auf einem Handelsplatz oder anderweitig erteilt oder ausgeführt wurde — Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde nach Absatz 3.

(3)   Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten erteilen oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind oder in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder, bei Zweigniederlassungen, die Vorschriften des Mitgliedstaats ihrer Zweigniederlassung. Die Meldung erfolgt bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats.

(4)   Die zuständigen Behörden nach Absatz 3, denen verdächtige Aufträge und Geschäfte gemeldet werden, teilen dies unverzüglich den für die betreffenden Handelsplätze zuständigen Behörden mit.

(5)   Um eine durchgehende Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für die Einhaltung der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 durch Personen und

b)

die von Personen zur Einhaltung der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 zu nutzenden Mitteilungsmuster.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL 3

OFFENLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1)   Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar den diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt.

Die Emittenten stellen sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen, falls vorhanden, und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten, und dass sie in dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) veröffentlicht werden. Die Emittenten dürfen die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Die Emittenten veröffentlichen alle Insiderinformationen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen müssen, auf ihrer Website und zeigen sie dort während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren an.

Dieser Artikel gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben.

(2)   Jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gibt Insiderinformationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e jener Richtlinie, die der betreffende Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf Anlagen umfasst diese Offenlegung die für deren Kapazität und Nutzung erheblichen Informationen, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Anwendung der im Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Ausnahme delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und einer Mindestschwelle für die thermische Nennleistung zu erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

(4)   Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,

b)

die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen,

c)

der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.

Im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der aus mehreren Schritten besteht und einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen zu diesem Vorgang vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c aufschieben.

Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutert schriftlich, inwieweit die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde übermittelt werden muss.

(5)   Zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems kann ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit einem zeitweiligen Liquiditätsproblem und insbesondere in Bezug auf den Bedarf an zeitweiliger Liquiditätshilfe seitens einer Zentralbank oder eines letztinstanzlichen Kreditgebers, aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Offenlegung der Insiderinformationen birgt das Risiko, dass die finanzielle Stabilität des Emittenten und des Finanzsystems untergraben wird;

b)

der Aufschub der Veröffentlichung liegt im öffentlichen Interesse;

c)

die Geheimhaltung der betreffenden Informationen kann gewährleistet werden, und

d)

die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hat dem Aufschub auf der Grundlage zugestimmt, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a, b, und c erfüllt sind.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstaben a bis d setzt der Emittent die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde von seiner Absicht in Kenntnis, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben, und legt Nachweise vor, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b, und c vorliegen. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hört gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder, falls eingerichtet, die makroprudenzielle Behörde oder andernfalls die folgenden Stellen an:

a)

falls es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, die gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) benannte Behörde;

b)

in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen jede andere für die Aufsicht über den Emittenten zuständige nationale Behörde.

Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde stellt sicher, dass der Aufschub für die Offenlegung von Insiderinformationen nur für den im öffentlichen Interesse erforderlichen Zeitraum gewährt wird. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde bewertet mindestens wöchentlich, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b und c noch vorliegen.

Wenn die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht zustimmt, muss der Emittent die Insiderinformationen unverzüglich offenlegen.

Dieser Absatz gilt für Fälle, in denen der Emittent nicht beschließt, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 aufzuschieben.

Verweise in diesem Absatz auf die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde in diesem Absatz lassen die Befugnis der zuständigen Behörde, ihre Aufgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 wahrzunehmen, unberührt.

(7)   Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde und die Vertraulichkeit der dieser Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet ist, muss der Emittent die Öffentlichkeit so schnell wie möglich über diese Informationen informieren.

Dieser Absatz schließt Sachverhalte ein, bei denen ein Gerücht auf eine Insiderinformation Bezug nimmt, die gemäß Absatz 4 oder 5 nicht offengelegt wurden, wenn dieses Gerücht ausreichend präzise ist, dass zu vermuten ist, dass die Vertraulichkeit dieser Information nicht mehr gewährleistet ist.

(8)   Legt ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder eine in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person im Zuge der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Insiderinformationen gegenüber einem Dritten offen, so veröffentlicht er diese Informationen vollständig und wirksam, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Offenlegung und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die die Informationen erhaltende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.

(9)   Insiderinformationen in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Website des Handelsplatzes anstatt der Website des Emittenten angezeigt werden, falls der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit für Emittenten auf jenem Markt entscheidet.

(10)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung

a)

der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1, 2, 8 und 9 und

b)

der technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 4 und 5 aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2016. vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)   Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht abschließenden indikativen Liste der in Absatz 4 Buchstabe a genannten berechtigten Interessen des Emittenten und von Fällen heraus, in denen die Aufschiebung der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 Buchstabe b geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen.

Artikel 18

Insiderlisten

(1)   Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen sind verpflichtet,

a)

eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen (im Folgenden „Insiderliste“),

b)

die Insiderliste im Einklang mit Absatz 4 rasch zu aktualisieren sowie

c)

der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

(2)   Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, dass alle auf der Insiderliste erfassten Personen die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Anwendung finden.

Übernimmt eine andere Person im Auftrag oder für die Rechnung des Emittenten die Erstellung und Aktualisierung der Insiderliste, so ist der Emittent auch weiterhin voll verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen dieses Artikels eingehalten werden. Der Emittent behält das Recht, die Insiderliste einzusehen.

(3)   Die Insiderliste umfasst mindestens

a)

die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben,

b)

den Grund der Aufnahme in die Insiderliste,

c)

das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat sowie die entsprechende Uhrzeit und

d)

das Datum der Erstellung der Insiderliste.

(4)   Emittenten oder jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person aktualisiert die Insiderliste unter Nennung des Datums der Aktualisierung unverzüglich, wenn

a)

sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen auf der Insiderliste ändert,

b)

eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat und daher in die Insiderliste aufgenommen werden muss und

c)

eine Person keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr hat.

Bei jeder Aktualisierung sind Datum und Uhrzeit der Änderung anzugeben, durch die die Aktualisierung erforderlich wurde.

(5)   Emittenten oder jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person bewahrt die Insiderliste für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Erstellung oder Aktualisierung auf.

(6)   Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Insiderliste befreit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Emittent ergreift alle erforderlichen Vorkehrungen, damit alle Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation zur Anwendung kommen, und

b)

der Emittent ist in der Lage, der zuständigen Behörde auf Anfrage die in diesem Artikel genannte Insiderliste bereitzustellen.

(7)   Dieser Artikel gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle eines Instruments, das nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt wird, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben.

(8)   Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für

a)

Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, betreffend Insiderinformationen in Bezug auf Emissionszertifikate im Rahmen von physischen Aktivitäten dieses Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate;

b)

alle Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht bezüglich Versteigerungen von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 abgehalten werden.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des genauen Formats der Insiderlisten und des Formats für deren Aktualisierungen gemäß diesem Artikel aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2016. vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Eigengeschäfte von Führungskräften

(1)   Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen melden dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zuständigen Behörde

a)

in Bezug auf Emittenten jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten;

b)

in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten.

Diese Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäft vorzunehmen.

Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der sich aus den Geschäften ergebende Gesamtbetrag den in Absatz 8 beziehungsweise 9 genannten Schwellenwert innerhalb eines Kalenderjahrs erreicht hat.

(2)   Zum Zweck von Absatz 1 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, über die in diesem Artikel genannten hinausgehende Meldepflichten festzulegen, müssen alle Eigengeschäfte von in Absatz 1 genannten Personen zuständigen Behörden von diesen Personen gemeldet werden.

Für diese Meldungen gelten für die in Absatz 1 genannten Personen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist. Die Meldungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Geschäfts bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats vorzunehmen. Ist der Emittent nicht in einem Mitgliedstaat registriert, erfolgt diese Meldung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG, oder, wenn eine solche Behörde nicht besteht, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes.

(3)   Der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate stellt sicher, dass die Informationen, die im Einklang mit Absatz 1 gemeldet werden, unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft so veröffentlicht werden, dass diese Informationen schnell und nichtdiskriminierend im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe a genannten Standards zugänglich sind.

Der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate greift auf Medien zurück, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Union weiterleiten, und gegebenenfalls ist das in Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG amtlich bestellte System zu nutzen.

Das nationale Recht kann abweichend davon auch bestimmen, dass eine zuständige Behörde die Informationen selbst veröffentlichen kann.

(4)   Dieser Artikel gilt für Emittenten die

a)

für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben, bzw.

b)

im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben.

(5)   Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate setzen die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels schriftlich in Kenntnis. Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate erstellen eine Liste der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie der Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen.

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, setzen die zu ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich von deren Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels in Kenntnis und bewahren eine Kopie dieses Dokuments auf.

(6)   Die Meldung von Geschäften nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name der Person;

b)

Grund der Meldung;

c)

Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate;

d)

Beschreibung und Kennung des Finanzinstruments;

e)

Art des Geschäfts bzw. der Geschäfte (d. h. Erwerb oder Veräußerung), einschließlich der Angabe, ob ein Zusammenhang mit der Teilnahme an Belegschaftsaktienprogrammen oder mit den konkreten Beispielen gemäß Absatz 7 besteht;

f)

Datum und Ort des Geschäfts bzw. der Geschäfte und

g)

Kurs und Volumen des Geschäfts bzw. der Geschäfte. Bei einer Verpfändung, deren Konditionen eine Wertänderung bedingen, sollten dieser Umstand und der Wert zum Zeitpunkt der Verpfändung offengelegt werden.

(7)   Zu den für die Zwecke von Absatz 1 zu meldenden Geschäften gehören auch:

a)

das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer mit dieser enge verbundenen Person;

b)

von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder mit zu solchen Personen enger verbunden ist, unternommene Geschäfte, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird;

c)

Geschäfte im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26), die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden, wenn

i)

der Versicherungsnehmer eine in Absatz 1 genannte Person ist, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine Person, die mit einer solchen Person eng verbunden ist,

ii)

der Versicherungsnehmer das Investitionsrisiko trägt und

iii)

der Versicherungsnehmer über die Befugnis oder das Ermessen verfügt, Investitionsentscheidungen in Bezug auf spezifische Instrumente im Rahmen dieser Lebensversicherung zu treffen oder Geschäfte in Bezug auf spezifische Instrumente für diese Lebensversicherung auszuführen.

Für die Zwecke von Buchstabe a muss eine Verpfändung von Wertpapieren oder eine ähnliche Sicherung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Finanzinstrumente in ein Depotkonto nicht gemeldet werden, sofern und solange eine derartige Verpfändung oder andere Sicherung dazu dient, eine spezifische Kreditfazilität zu sichern.

Sofern der Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrags gemäß diesem Absatz verpflichtet ist, Geschäfte zu melden, obliegt dem Versicherungsunternehmen keine Verpflichtung, eine Meldung vorzunehmen.

(8)   Absatz 1 gilt für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 5 000 EUR erreicht worden ist. Der Schwellenwert von 5 000 EUR errechnet sich aus der Addition aller in Absatz 1 genannten Geschäfte ohne Netting.

(9)   Eine zuständige Behörde kann beschließen, den in Absatz 8 genannten Schwellenwert auf 20 000 EUR anzuheben, und sie setzt die ESMA von ihrer Entscheidung, einen höheren Schwellenwert anzunehmen, und der Begründung für ihre Entscheidung unter besonderer Bezugnahme auf die Marktbedingungen in Kenntnis, bevor sie diesen Schwellenwert anwendet. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Schwellenwerte, die gemäß diesem Artikel anwendbar sind, sowie die von den zuständigen Behörden vorgelegten Begründungen für diese Schwellenwerte.

(10)   Dieser Artikel gilt auch für Geschäfte von Personen, die, die bei Versteigerungsplattformen, Versteigerern und der Auktionsaufsicht, die an Auktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beteiligt sind, Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie für Personen, die zu solchen Personen in enger Beziehung stehen, soweit ihre Geschäfte Emissionszertifikate, deren Derivative und darauf beruhende Auktionsprodukte umfassen. Diese Personen teilen ihre Geschäfte je nach Einschlägigkeit den Versteigerungsplattformen, den Versteigerern und der Auktionsaufsicht mit, sowie der zuständigen Behörde, bei welcher die Versteigerungsplattform, der Versteigerer und die Auktionsaufsicht gegebenenfalls registriert sind. Die entsprechend übermittelte Information wird von der Versteigerungsplattform, den Versteigerern, der Auktionsaufsicht oder der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 veröffentlicht.

(11)   Unbeschadet der Artikel 14 und 15 darf eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts tätigen, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist:

a)

gemäß den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem die Anteile des Emittenten zum Handel zugelassen sind, oder

b)

gemäß nationalem Recht.

(12)   Unbeschadet der Artikel 14 und 15 darf ein Emittent einer Person, die Führungsaufgaben bei ihr wahrnimmt, erlauben Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte während eines geschlossenen Zeitraums gemäß Absatz 11 vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Geschäfte entweder

a)

im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten, die den unverzüglichen Verkauf von Anteilen erforderlich machen, oder

b)

durch die Merkmale des betreffenden Geschäfts für Handel bedingt sind, die im Rahmen von Belegschaftsaktien oder einem Arbeitnehmersparplan, von Pflichtaktien oder von Bezugsberechtigungen auf Aktien oder Geschäfte getätigt werden, wenn sich die nutzbringende Beteiligung an dem einschlägigen Wertpapier nicht ändert.

(13)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 35 zu erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten gemäß Absatz 12 erlaubt werden kann, einschließlich der Umstände, die als außergewöhnlich zu betrachten wären, und der Arten von Geschäften, die eine Erlaubnis zum Handel rechtfertigen würden.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 in Bezug auf die Festlegung der Arten von Geschäften, welche die in Absatz 1 genannte Anforderung auslösen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(15)   Damit Absatz 1 einheitlich angewendet wird, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf das Format und ein Muster aus, in dem die in Absatz 1 genannten Informationen gemeldet und veröffentlicht werden müssen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 20

Anlageempfehlungen und Statistik

(1)   Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oderverbreiten, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Informationen objektiv dargestellt und ihre Interessen oder Interessenkonflikte hinsichtlich der Finanzinstrumente, auf die diese Informationen sich beziehen, offengelegt werden.

(2)   Öffentliche Stellen, die Statistiken oder Prognosen verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf objektive und transparente Weise zu tun.

(3)   Um eine durchgehende Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die technischen Modalitäten für die in Absatz 1 genannten Personengruppen, für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die in den in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards niedergelegten technischen Modalitäten finden keine Anwendung auf Journalisten, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung — einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstregulierung — in den Mitgliedstaaten unterliegen, sofern mit einer solchen Regelung eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den technischen Modalitäten. Die Mitgliedstaaten teilen den Wortlaut dieser gleichwertigen angemessenen Regelung der Kommission mit.

Artikel 21

Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien

Werden für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien Informationen offengelegt oder verbreitet oder Empfehlungen gegeben oder verbreitet, sind bei der Beurteilung dieser Offenlegung und Verbreitung von Informationen für den Zweck von Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie der journalistischen Berufs- und Standesregeln zu berücksichtigen, es sei denn,

a)

den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information, oder

b)

die Weitergabe oder Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.

KAPITEL 4

ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 22

Zuständige Behörden

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis. Die zuständige Behörde gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in ihrem Hoheitsgebiet beantragt wurde.

Artikel 23

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörde nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse wahlweise folgendermaßen wahr:

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den Marktteilnehmern,

c)

indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben auf andere Behörden oder Marktteilnehmer übertragen,

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:

a)

Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

b)

von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

c)

in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;

d)

an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e)

vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten und Dokumente um Daten in jeder Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Überprüfung oder Ermittlung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung relevant sein können;

f)

eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;

g)

bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;

h)

bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 14 Buchstaben a oder b oder Artikel 15 relevant sein können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist;

i)

das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen;

j)

den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen;

k)

die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der zuständigen Behörde gegen dieser Verordnung verstoßen;

l)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und

m)

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

Falls gemäß dem nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist, um Räumlichkeiten von den in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten natürlichen oder juristischen Personen zu betreten, wird von der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis erst nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.

Diese Verordnung lässt Gesetze sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Übernahmeangebote, Zusammenschlüsse und andere Transaktionen erlassen werden, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen und die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Aufsichtsbehörden reguliert werden und zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung weitere Anforderungen auferlegen, unberührt.

(4)   Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung der Person, die die Meldung erstattet hat, zur Folge.

Artikel 24

Zusammenarbeit mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß Absatz 2 aus.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016. diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 25

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten in dem für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Umfang untereinander und mit der ESMA zusammen, sofern nicht eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen anwendbar ist. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie unverzüglich Informationen aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit und Amtshilfe nach Maßgabe von Unterabsatz 1 gilt auch gegenüber der Kommission im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte nach Anhang I AEUV handelt.

Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und insbesondere deren Artikel 35 zusammen.

Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für die dort genannten Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung niederzulegen, so sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um mit den zuständigen Justizbehörden ihres Zuständigkeitsbereichs Kontakt aufnehmen zu können, um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden, und stellen anderen zuständigen Behörden und der ESMA dasselbe bereit, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit der ESMA zu kooperieren.

(2)   Eine zuständige Behörde kann es nur unter den folgenden außergewöhnlichen Umständen ablehnen, der Anforderung von Informationen oder der Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen,

a)

wenn die Weitergabe der relevanten Informationen die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;

b)

wenn ein Stattgeben dazu geeignet wäre, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

c)

wenn aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist oder

d)

wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(3)   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, damit der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften ein koordiniertes Konzept zugrunde liegt, soweit Geschäfte, Handelsaufträge oder andere Maßnahmen oder Handlungen sich auf ein oder mehrere unter diese Verordnung fallende Finanzinstrumente sowie auf ein oder mehrere unter Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 fallende Energiegroßhandelsprodukte beziehen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, wenn sie Artikel 7, 8 und 12 dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen.

(4)   Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich sind.

(5)   Ist eine zuständige Behörde überzeugt, dass im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, von derartigen Handlungen betroffen sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten der ACER so konkret wie möglich mit. Die zuständigen Behörden der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten hören einander und die ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten die ACER in Bezug auf angemessene zu treffende Maßnahmen an und unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen auf grenzüberschreitende Fälle gemäß Artikel 30 und 31 zu vermeiden und leisten einander bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen Amtshilfe.

(6)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen.

Eine beantragende zuständige Behörde kann die ESMA von jedem Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis setzen. Im Falle grenzüberschreitender Ermittlungen oder Überprüfungen koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Ermittlung oder Überprüfung.

Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen, hat sie folgende Möglichkeiten:

a)

Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

b)

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

c)

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

d)

sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;

e)

sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

Die zuständigen Behörden können auch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei der Einziehung von finanziellen Sanktionen zusammenarbeiten.

(7)   Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Informations- oder Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1, 3, 4 und 5 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder deren Informations- oder Amtshilfeersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

In diesen Fällen kann die ESMA — unbeschadet der Möglichkeit ihres Tätigwerdens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.

(8)   Die zuständigen Behörden arbeiten bei dem begründeten Verdacht, dass Handlungen, die unter Verstoß gegen diese Verordnung Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegung von Informationen oder Marktmanipulation darstellen, erfolgen oder erfolgt sind, mit den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden ihres Landes und von Drittstaaten zusammen und tauschen Informationen mit diesen aus. Diese Zusammenarbeit muss einen konsolidierten Überblick über die Finanz- und Spotmärkte sowie die Aufdeckung marktübergreifenden und grenzüberschreitenden Marktmissbrauchs und die Verhängung entsprechender Sanktionen gewährleisten.

In Bezug auf Emissionszertifikate sind die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 auch mit folgenden Stellen zu gewährleisten:

a)

der Auktionsaufsicht in Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und

b)

zuständigen Behörden, Registerführern, einschließlich des Zentralverwalters, und anderen mit der Überwachung der Einhaltung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG beauftragten öffentlichen Stellen.

Die ESMA unterstützt und koordiniert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die zuständigen Behörden treffen nach Möglichkeit gemäß Artikel 26 Kooperationsvereinbarungen mit den für die betreffenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und der Amtshilfe gemäß diesem Artikel aus.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 26

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung in Drittstaaten ergeben. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden in Kenntnis.

(2)   Die ESMA unterstützt und koordiniert nach Möglichkeit die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittstaaten.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen aus, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit verwenden.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015. diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMA erleichtert und koordiniert nach Möglichkeit auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Artikel 30 und 31 von Belang sein können.

(3)   Die zuständigen Behörden treffen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 27 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Artikel 27

Berufsgeheimnis

(1)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zum Berufsgeheimnis.

(2)   Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

(3)   Alle Personen, die eine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt haben, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.

Artikel 28

Datenschutz

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG aus. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung beachtet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Personenbezogene Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.

Artikel 29

Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten nur im Einzelfall in Drittstaaten übermitteln, wobei die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG erfüllt sein müssen. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist und der Drittstaat die Daten nicht in einen weiteren Drittstaat übermittelt, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats legt die von einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelten personenbezogenen Daten nur dann einer zuständigen Behörde eines Drittstaats offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Daten stammen, und die Daten gegebenenfalls nur zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

(3)   Sieht eine Kooperationsvereinbarung den Austausch personenbezogener Daten vor, so sind die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG einzuhalten.

KAPITEL 5

VERWALTUNGSRECHTLICHE MASSNAHMEN UND SANKTIONEN

Artikel 30

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1)   Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:

a)

Verstöße gegen Artikel 14 und 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absätze 1 bis 6, Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Artikel 20 Absatz 1 und

b)

Verweigerung der Zusammenarbeit mit einer Ermittlung oder einer Prüfung oder einer in Artikel 23 Absatz 2 genannten Anfrage.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum 3. Juli 2016. gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften bis zum 3. Juli 2016. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht über die Befugnis verfügen, im Falle von Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mindestens die folgenden verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen:

a)

eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)

den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

c)

eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

d)

den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung einer Wertpapierfirma;

e)

ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

f)

bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

g)

ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen;

h)

maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;

i)

im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens

i)

bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro nicht ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;

ii)

bei Verstößen gegen Artikel 16 und 17 1 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und

iii)

bei Verstößen gegen Artikel 18, 19 und 20 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und

j)

im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens

i)

bei Verstößen gegen Artikel 14 und 1 515 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;

ii)

bei Verstößen gegen die Artikel 16 und 17 2 500 000 EUR oder 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und

iii)

bei Verstößen gegen Artikel 18, 19 und 20 1 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014.

Verweise auf die zuständige Behörde in diesem Absatz lassen die Befugnis der zuständigen Behörde, ihre Aufgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 wahrzunehmen, unberührt.

Falls es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28) aufzustellen hat, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien — Richtlinie 86/635/EWG des Rates (29) in Bezug auf Banken, Richtlinie 91/674/EWG des Rates (30) in Bezug auf Versicherungsunternehmen —, der bzw. die im letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden neben den in Absatz 2 aufgeführten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und höhere Sanktionen als die in jenem Absatz genannten verhängen.

Artikel 31

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c)

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich zum Beispiel aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;

d)

die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

f)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person und

g)

die Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich der Verstoß wiederholt.

(2)   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 30 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, wirksam und angemessen im Rahmen dieser Verordnung sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 25, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen sowie bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen auf grenzüberschreitende Fälle zu vermeiden.

Artikel 32

Meldung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen mindestens Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;

b)

einen angemessenen Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, die Verstöße melden oder denen Verstöße zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und

c)

den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich Schutz in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität während aller Phasen des Verfahrens, und zwar unbeschadet der Tatsache, ob die Offenlegung von Informationen nach dem nationalen Recht im Rahmen der Ermittlungen oder des darauf folgenden Gerichtsverfahrens erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, die durch Finanzdienstleistungsregulierung geregelt werden, angemessene interne Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen diese Verordnung melden können.

(4)   Im Einklang mit nationalem Recht können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Personen, die relevante Informationen über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren, dass diese Personen nicht bereits zuvor anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, sowie unter der Voraussetzung, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen oder einer strafrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für einen Verstoß gegen diese Verordnung führen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Verfahren, einschließlich zur Meldung und Nachverfolgung von Meldungen und der Maßnahmen zum Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind, sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Informationsaustausch mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA jährlich aggregierte Informationen zu allen gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 von den zuständigen Behörden verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bereit. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA jährlich darüber hinaus anonymisierte, aggregierte Daten über alle Verwaltungsermittlungen, die im Rahmen jener Artikel erfolgen, bereit.

(2)   Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für die dort genannten Verstöße festzulegen, so stellen ihre zuständigen Behörden jährlich der ESMA anonymisierte, aggregierte Daten zu allen von den Justizbehörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen und gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 verhängten strafrechtlichen Sanktionen bereit. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(3)   Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese zugleich der ESMA.

(4)   Wenn eine veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion, strafrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, vermerkt die ESMA die veröffentlichte Sanktion oder Maßnahme im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Richtlinie erstellt worden ist.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß diesem Artikel aus

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 34

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 veröffentlichen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Verordnung auf ihrer offiziellen Website unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist jedoch eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handeln die zuständigen Behörden wie folgt:

a)

Sie schieben die Veröffentlichung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind;

b)

sie veröffentlichen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymer Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

c)

sie machen die Entscheidung nicht bekannt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß den Buchstaben a und b nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder

ii)

die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

Trifft eine zuständige Behörde die Entscheidung, die Entscheidung in anonymer Fassung gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b zu veröffentlichen, so kann sie die Veröffentlichung der einschlägigen Daten um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonyme Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums entfallen werden.

(2)   Werden gegen die Entscheidung bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelegt, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, ebenfalls bekanntgemacht.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede veröffentlichte Entscheidung im Einklang mit diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

KAPITEL 6

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 oder Artikel 19 Absätze 13 oder 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG der Kommission (31) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und ihrer Durchführungsmaßnahmen

Die Richtlinie 2003/6/EG und die Richtlinien 2004/72/EG (32), 2003/125/EG (33) und 2003/124/EG (34) der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 (35) der Kommission werden mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/6/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 38

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Juli 2019 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls über die Erforderlichkeit einer Überarbeitung, einschließlich in Bezug

a)

auf die Angemessenheit, gemeinsame Bestimmungen darüber einzuführen, dass alle Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insidergeschäfte und Marktmanipulation festlegen müssen,

b)

darauf, ob die Bestimmung des Begriffs Insiderinformationen dahingehend ausreichend ist, dass sie alle Informationen abdeckt, die für die zuständigen Behörden relevant sind, um wirksam gegen Marktmissbrauch vorzugehen,

c)

auf die Angemessenheit der Bedingungen, unter denen das Handelsverbot gemäß Artikel 19 Absatz 11 verhängt wird, hinsichtlich der Frage, ob das Verbot auch auf andere Umstände anwendbar sein sollte,

d)

auf die Bewertung der Möglichkeit der Schaffung eines EU-Rahmens für die marktübergreifende Aufsicht über die Orderbücher in Bezug auf Marktmissbrauch, einschließlich Empfehlungen für einen solchen Rahmen, und

e)

auf den Umfangs der Anwendung der Referenzwert-Bestimmungen.

Im Hinblick auf Buchstabe a führt die ESMA eine Bestandsaufnahme der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch sowie bei Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für in diesem Artikel niedergelegte Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, eine Bestandsaufnahme der Anwendung dieser strafrechtlichen Sanktionen in den Mitgliedstaaten. Diese Bestandsaufnahme umfasst auch Daten, die gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 bereitgestellt werden.

Artikel 39

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 3. Juli 2016 mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13Absätze 7 und 11, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absätze 13, 14 und 15, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5, die ab dem 2. Juli 2014 gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 und Artikel 34 bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht um.

(4)   Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2017 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

Sofern in den Vorschriften dieser Verordnung organisierte Handelssysteme, KMU-Wachstumsmärkte, Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsprodukte genannt werden, gelten diese Vorschriften bis zum 3. Januar 2017 nicht für organisierte Handelssysteme, KMU-Wachstumsmärkte, Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsprodukte.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

(10)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EU und 2011/67/EG (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

(11)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie) (siehe Seite 179 dieses Amtsblatts).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(17)  ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 1.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(20)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).

(22)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(24)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(25)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(26)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(28)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(29)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(30)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(31)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).

(32)  Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70).

(33)  Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73).

(34)  Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 70).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33).


ANHANG I

A.   Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

a)

der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses führen;

b)

der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte von Personen die bedeutende Kauf- oder Verkaufspositionen in Bezug auf ein Finanzinstrument, einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt innehaben, zu wesentlichen Änderungen des Kurses dieses Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

c)

der Umstand, ob getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

d)

der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte oder stornierte Aufträge Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt ausmachen und mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in Verbindung stehen könnten;

e)

der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte durch ihre Häufung innerhalb eines kurzen Abschnitts des Handelstages eine Kursveränderung bewirken, auf die einen gegenläufige Preisänderung folgt;

f)

der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge die Darstellung der besten Geld- oder Briefkurse eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts verändern oder allgemeiner die den Marktteilnehmern verfügbare Darstellung des Orderbuchs verändern und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden, und

g)

der Umfang, in dem Geschäfte genau oder ungefähr zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben oder abgewickelt werden, zu dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf diese Kurse und Bewertungen auswirken.

B.   Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

a)

ob von bestimmten Personen erteilte Handelsaufträge oder ausgeführte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden und

b)

ob Geschäfte von Personen in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen unrichtige oder verzerrte oder nachweislich von materiellen Interessen beeinflusste Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Vorliegende Verordnung

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 1

 

Artikel 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Nummer 3

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6

Artikel 1 Nummer 4

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 1 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12

Artikel 1 Nummer 7

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13

Artikel 1 Nummer 6

Artikel 3 Absatz 1 Nummern 14 bis 35

 

Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 6

 

Artikel 6 Absatz 7

 

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 1 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Nummer 1 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 1 Nummer 1 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 4

 

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 11

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 Gedankenstrich 1

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 Gedankenstrich 2

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 Gedankenstrich 3

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

 

Artikel 13 Absatz 5

 

Artikel 13 Absatz 6

 

Artikel 13 Absatz 7

 

Artikel 13 Absatz 8

 

Artikel 13 Absatz 9

 

Artikel 13 Absatz 10

 

Artikel 13 Absatz 11

 

Artikel 14 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz c

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 5

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 9

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 10 Gedankenstrich 7

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

 

Artikel 17 Absatz 3

 

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 5

 

Artikel 17 Absatz 6

 

Artikel 17 Absatz 7

 

Artikel 17 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 9

 

Artikel 17 Absatz 10

Artikel 6 Absatz 10 Spiegelstriche 1 und 2

Artikel 17 Absatz 11

 

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 18 Absatz 2

 

Artikel 18 Absatz 3

 

Artikel 18 Absatz 4

 

Artikel 18 Absatz 5

 

Artikel 18 Absatz 6

 

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 8

 

Artikel 18 Absatz 9

Artikel 6 Absatz 10 Gedankenstrich 4

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 19 Absatz 2

 

Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a

 

Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b

 

Artikel 19 Absätze 5 bis 13

 

Artikel 19 Absatz 14

Artikel 6 Absatz 10 Gedankenstrich 5

Artikel 19 Absatz 15

Artikel 6 Absatz 10 Gedankenstrich 5

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 10 Gedankenstrich 6 und Artikel 6 Absatz 11

Artikel 21

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2

Artikel 22

Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 10

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e

 

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f

 

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe l

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 4

 

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 15a Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 15a Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

 

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gedankenstrich 1 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gedankenstrich 2 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gedankenstrich 3 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 3

 

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 8

 

Artikel 25 Absatz 9

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 26

 

Artikel 27 Absatz 1

 

Artikel 27 Absatz 2

 

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 28

 

Artikel 29

 

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 2

 

Artikel 30 Absatz 3

 

Artikel 31

 

Artikel 32

 

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 2

 

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 33 Absatz 5

 

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 2

 

Artikel 34 Absatz 3

 

Artikel 35

 

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 2

 

Artikel 37

Artikel 20

Artikel 38

 

Artikel 39

Artikel 21

Anhang

 


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/62


VERORDNUNG (EU) Nr. 597/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(2)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Anpassung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen in Bezug auf die Signale und den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(3)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zur Festlegung des Verfahrens und des Formats für die Berichte der Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(4)

In Anbetracht der Anforderung an die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines strengen Schutzsystems für Wale im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zu ergreifen, und angesichts der von der Kommission festgestellten Mängel der genannten Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2015 überprüft werden, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Schutz von Walen zweckmäßig und wirksam sind. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen — auch im Wege des Regionalisierungsprozesses — vorlegen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen den in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Um sicherzustellen, dass Anhang II auch weiterhin den letzten technischen und wissenschaftlichen Stand widerspiegelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im genannten Anhang aufgeführten Signale und entsprechenden Einsatzmerkmale zu aktualisieren. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte gewährt die Kommission ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Anpassungen.“

2.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Durchführung

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu Verfahren und Format der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren gemäß erlassen.“

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 2. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)."

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/65


VERORDNUNG (EU) Nr. 598/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Hauptziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist eine nachhaltige Entwicklung. Voraussetzung dafür ist ein integriertes Konzept, das sowohl das wirksame Funktionieren der Verkehrssysteme in der Union als auch den Schutz der Umwelt sicherstellt.

(2)

Eine nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrs erfordert die Einführung von Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung, die von Flughäfen der Union ausgeht. Diese Maßnahmen sollten der Verbesserung der Lärmsituation an Flughäfen der Union dienen, um die Lebensqualität der Anlieger aufrechtzuerhalten oder zu steigern und insbesondere in Bezug auf Nachtflüge die Kompatibilität zwischen Luftverkehr und Wohngebieten zu fördern.

(3)

In der Entschließung A33/7 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird für den Lärmschutz der Begriff des „ausgewogenen Ansatzes“ (ausgewogener Ansatz der ICAO) eingeführt und eine einheitliche Methode im Umgang mit Fluglärm festgelegt. Der ausgewogene Ansatz der ICAO sollte weiterhin das Fundament für Lärmschutzvorschriften im Luftverkehr als globaler Wirtschaftsbranche bilden. Der ausgewogene Ansatz erkennt den Wert einschlägiger rechtlicher Verpflichtungen, bestehender Vereinbarungen, geltender Gesetze und etablierter Strategien an und lässt diese unberührt. Infolge der Einbindung der internationalen Vorschriften des ausgewogenen Ansatzes der ICAO in diese Verordnung ist davon auszugehen, dass ein deutlich geringeres Risiko internationaler Rechtsstreitigkeiten für den Fall besteht, dass Luftfahrtunternehmen aus Drittländern von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen betroffen sein sollten.

(4)

Nachdem aufgrund der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die lautesten Luftfahrzeuge abgezogen wurden, ist eine Aktualisierung dahin gehend erforderlich, wie Maßnahmen zu Betriebsbeschränkungen einzusetzen sind, um den Behörden die Möglichkeit zu geben, innerhalb des internationalen Rahmens des ausgewogenen Ansatzes mit den derzeit lautesten Luftfahrzeugen umzugehen, um die Lärmumgebung an Flughäfen der Union zu verbessern.

(5)

In dem Bericht der Kommission vom 15. Februar 2008 mit dem Titel „lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an EU-Flughäfen“ wird darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie 2002/30/EG die Verteilung der Zuständigkeiten und die genauen Rechte und Pflichten der Betroffenen während des Lärmbewertungsprozesses präzisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung der Lärmminderungsziele kosteneffiziente Maßnahmen für jeden Flughafen ergriffen werden.

(6)

Die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen in der Union durch die Mitgliedstaaten führt zwar zu Kapazitätseinschränkungen, kann aber zu einer Verbesserung der Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen beitragen. Die ineffiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten kann jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Effizienz des gesamten Luftverkehrsnetzes in der Union beeinträchtigen. Da das spezifische Lärmminderungsziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen harmonisierter Regeln für das Verfahren zur Einführung von Betriebsbeschränkungen als Teil des Lärmminderungsprozesses auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Eine solche harmonisierte Methode legt keine Lärmqualitätsziele fest, die weiterhin von der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der einzelnen Mitgliedstaaten abhängen, noch wird damit der konkreten Auswahl von Maßnahmen vorgegriffen.

(7)

Diese Verordnung sollte nur für Mitgliedstaaten gelten, in denen sich ein Flughafen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Luftfahrzeuge pro Kalenderjahr befindet, und nur dann angewendet werden, wenn die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen auf diesem Flughafen in Erwägung gezogen wird.

(8)

Diese Verordnung sollte nur für zivil genutzte Luftfahrzeuge gelten. Sie sollte nicht für militärische Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge in zoll- oder polizeidienstlichen Einsätzen oder Brandlöscheinsätzen gelten. Darüber hinaus sollten verschiedene Einsätze außergewöhnlicher Art, wie etwa Flüge aus dringenden humanitären Gründen, Such- und Rettungsflüge in Notsituationen und Flüge zwecks medizinischer Hilfe sowie zur Katastrophenhilfe von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden.

(9)

Lärmbewertungen sollten zwar regelmäßig auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG stattfinden, allerdings nur dann zusätzliche Lärmbekämpfungsmaßnahmen zur Folge haben, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Flughafens die Lärmminderungsziele durch die aktuelle Kombination von Maßnahmen nicht erreicht werden. In Bezug auf Flughäfen, bei denen ein Lärmproblem ermittelt wurde, sollten zusätzliche Lärmbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit der Methode des ausgewogenen Ansatzes ermittelt werden. Um für eine breite Anwendung des ausgewogenen Ansatzes der ICAO in der Union zu sorgen, wird dessen Berücksichtigung auch über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinaus empfohlen, soweit dies von dem jeweiligen Mitgliedstaat als angemessen erachtet wird. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen sollten nur dann eingeführt werden, wenn andere Maßnahmen des ausgewogenen Ansatzes nicht zur Verwirklichung der spezifischen Lärmminderungsziele ausreichen.

(10)

Während Kosten-Nutzen-Analysen durch einen Vergleich sämtlicher Kosten und Vorteile Aufschluss über die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wohlstand insgesamt geben, sind Kosten-Wirksamkeits-Analysen auf die Frage ausgerichtet, wie sich ein bestimmtes Ziel am kosteneffizientesten erreichen lässt, wofür lediglich die Kosten miteinander verglichen werden müssen. Diese Verordnung sollte Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, gegebenenfalls eine entsprechende Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen.

(11)

Die Bedeutung von Gesundheitsaspekten in Bezug auf Lärmprobleme muss anerkannt werden, es ist daher wichtig, diesen Aspekten bei einer Entscheidung über Lärmminderungsziele an allen Flughäfen kohärent Rechnung zu tragen und dabei alle in diesem Bereich vorhandenen gemeinsamen Unionsvorschriften zu berücksichtigen. Gesundheitsaspekte sollten daher im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Bewertung von Lärmauswirkungen beurteilt werden.

(12)

Lärmbewertungen sollten auf der Grundlage objektiver und messbarer Kriterien erfolgen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen sind, und sie sollten auf verfügbaren vorhandenen Informationen beruhen, wie sie u. a. aus der Durchführung der Richtlinie 2002/49/EG hervorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen zuverlässig sind, transparent ermittelt werden und den zuständigen Behörden und interessierten Parteien zur Verfügung stehen. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Überwachungsinstrumente einführen.

(13)

Die für den Erlass von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen zuständige Behörde sollte unabhängig von Organisationen sein, die in den Flughafenbetrieb oder in die Erbringung von Luftverkehrs- oder Flugsicherungsdiensten eingebunden sind, von Organisationen, die diesbezügliche Interessen vertreten, sowie die Interessen von Anwohnern, die in der Nähe von Flughäfen wohnen. Dies sollte nicht dahin gehend verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten gezwungen wären, ihre Verwaltungsstrukturen und Entscheidungsverfahren zu ändern.

(14)

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die sich auf national anerkannte Lärmverfahren stützen, Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen erlassen haben, die mit der im maßgeblichen Bericht Doc. 29 mit dem Titel „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“ der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC-Bericht Doc. 29) beschriebenen Methode möglicherweise noch nicht voll im Einklang stehen und bei denen die international anerkannten Informationen über die Lärmwerte von Luftfahrzeugen nicht berücksichtigt wurden. Effizienz und Wirksamkeit einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung sollten jedoch anhand von Methoden beurteilt werden, die im ECAC-Bericht Doc. 29 und im ausgewogenen Ansatz vorgeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Prüfung von Betriebsbeschränkungen mit dem ECAC-Bericht Doc. 29 vollumfänglich in Einklang bringen.

(15)

Um die Nutzung neuer Technologien und Betriebsfunktionen von Luftfahrzeugen und Bodengeräten zu ermöglichen, sollte im Vergleich zur Richtlinie 2002/30/EG eine neue, weiter gefasste Definition der Betriebsbeschränkungen eingeführt werden. Deren Anwendung sollte nicht zu Verzögerungen bei der Einführung betrieblicher Maßnahmen führen, durch die die Lärmbelastung unmittelbar verringert werden könnte, ohne dass die Betriebskapazität eines Flughafens erheblich beeinträchtigt wird. Derartige Maßnahmen sollten daher nicht als neue Betriebsbeschränkungen gelten.

(16)

Durch eine Zentralisierung lärmbezogener Informationen ließe sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Luftfahrzeug- als auch die Flughafenbetreiber erheblich reduzieren. Informationen dieser Art werden derzeit auf Ebene der einzelnen Flughäfen bereitgestellt und verarbeitet. Zu Betriebszwecken müssen diese Daten den Luftfahrzeug- und Flughafenbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Die Datenbank über Lärmschutzzertifizierung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) sollte als Validierungsinstrument für die auf die einzelnen Flüge bezogenen Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet werden. Bereits jetzt werden diese Daten systematisch für die zentrale Verkehrsflussregelung angefordert, stehen derzeit jedoch weder der Kommission noch der Agentur zur Verfügung und bedürfen für die Zwecke dieser Verordnung und für die leistungsbezogene Regulierung im Flugverkehrsmanagement einer Spezifizierung. Durch einen leichten Zugang zu validierten Modellierungsdaten, die nach international anerkannten Verfahren und bewährten Vorgehensweisen bestimmt werden, dürfte sich die Qualität der Kartierung von Lärmkonturen einzelner Flughäfen zur Unterstützung bei politischen Entscheidungen verbessern.

(17)

Um unerwünschte Auswirkungen auf die Flugsicherheit, Flughafenkapazität und den Wettbewerb zu vermeiden, sollte die Kommission die jeweils zuständigen Behörden informieren, falls sie zu der Feststellung gelangt, dass das zur Einführung der lärmbedingten Betriebsbeschränkungen eingehaltene Verfahren nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die einschlägige zuständige Behörde sollte die Mitteilung der Kommission prüfen und die Kommission über ihre Absichten unterrichten, bevor sie die Betriebsbeschränkungen einführt.

(18)

Um dem ausgewogenen Ansatz Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, unter besonderen Umständen Ausnahmen für Betreiber aus Entwicklungsländern zuzulassen, die ansonsten übermäßige Härten zu erleiden hätten. Der Begriff „Entwicklungsländer“ ist im Lichte des spezifischen Zusammenhangs zum Luftverkehr auszulegen und umfasst nicht alle Länder, die in der internationalen Gemeinschaft ansonsten als Entwicklungsländer bezeichnet würden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass derartige Ausnahmen mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar sind.

(19)

Um den kontinuierlichen Fortschritten der Triebwerks- und Flugwerktechnik sowie der Methoden zur Kartierung von Lärmkonturen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: regelmäßige Aktualisierung der für die in dieser Verordnung genannten Luftfahrzeuge geltenden Lärmstandards und des Verweises auf das zugehörige Zertifizierungsverfahren, wobei den Änderungen einschlägiger ICAO-Dokumente Rechnung getragen wird, sofern dies angezeigt ist, und Aktualisierung des Verweises auf die Berechnungsmethode für Lärmkonturen, wobei den Änderungen einschlägiger ICAO-Dokumente Rechnung getragen wird, sofern dies angezeigt ist. Außerdem sollten in die technischen Aktualisierungen im Wege delegierter Rechtsakte gegebenenfalls auch Änderungen des ECAC-Berichts Doc. 29 einbezogen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Diese Verordnung schreibt zwar eine regelmäßige Bewertung der Lärmsituation auf Flughäfen vor, aber eine derartige Bewertung führt nicht unbedingt zur Annahme neuer lärmbedingter Betriebsbeschränkungen oder zur Überprüfung bestehender Beschränkungen. Mit dieser Verordnung wird daher keine Überprüfung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gelten, vorgeschrieben, einschließlich lärmbedingter Betriebsbeschränkungen, die auf Gerichtsbeschlüssen beruhen oder das Ergebnis lokaler Mediationsverfahren sind. Geringfügige technische Änderungen von Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, sollten nicht als neue lärmbedingte Betriebsbeschränkungen gelten.

(21)

Wurde das Konsultationsverfahren, das der Annahme einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung vorausgeht, nach der Richtlinie 2002/30/EG eingeleitet und dauert das Konsultationsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch an, so sollte die endgültige Entscheidung gemäß der Richtlinie 2002/30/EG getroffen werden können, damit die in diesem Verfahren bereits erzielten Fortschritte gewahrt werden.

(22)

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lärmbewertungsmethode innerhalb des Luftverkehrsmarkts der Union einheitlich anzuwenden, werden in dieser Verordnung gemeinsame Regeln für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen festgelegt.

(23)

Die Richtlinie 2002/30/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden, in Bezug auf ermittelte Lärmprobleme, Regeln für das einzuhaltende Verfahren zur einheitlichen Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen für einzelne Flughäfen festgelegt, um im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz zu einer Verbesserung der Lärmsituation beizutragen und die Zahl der von den potenziell nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms erheblich betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren.

(2)   Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Erleichterung der Erreichung bestimmter Lärmminderungsziele, auch unter Gesundheitsaspekten, auf Ebene der einzelnen Flughäfen unter Einhaltung der einschlägigen Unionsregelungen, insbesondere derjenigen, die in der Richtlinie 2002/49/EG festgelegt sind, und der Rechtsvorschriften in jedem einzelnen Mitgliedstaat;

b)

Ermöglichung von Betriebsbeschränkungen im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz, um eine nachhaltige Entwicklung der Kapazität des Flughafens und des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Betrachtung des gesamten Flugwegs („Gate to Gate“) zu erreichen.

(3)   Diese Verordnung gilt für zivil genutzte Luftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Luftfahrzeuge, die militärischen, zoll-, polizeidienstlichen oder ähnlichen Einsätzen dienen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Luftfahrzeug“ ein Starrflügel-Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 34 000 kg oder mehr oder mit einer für das betreffende Luftfahrzeugmuster zugelassenen maximalen Sitzzahl von 19 Fluggastsitzen oder mehr, nicht gerechnet die ausschließlich für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze;

2.

„Flughafen“ einen Flughafen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen (Starts oder Landungen) ziviler Luftfahrzeuge pro Kalenderjahr, berechnet anhand der durchschnittlichen Anzahl der Flugbewegungen in den letzten drei Kalenderjahren vor der Lärmbewertung;

3.

„ausgewogener Ansatz“ das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entwickelte Verfahren, bei dem die möglichen Maßnahmen, insbesondere Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Flächennutzungsplanung und -verwaltung sowie lärmmindernde Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen, in einheitlicher Weise geprüft werden, um das Lärmproblem auf einem einzelnen Flughafen auf die kosteneffizienteste Weise zu lösen;

4.

„knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug, das gemäß den im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1944 (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) festgelegten Höchstwerten zertifiziert ist, und zwar unter Einhaltung einer kumulativen Marge von weniger als 8 EPNdB (für „Effective Perceived Noise in Dezibel“, „effektiver wahrgenommener Lärm in Dezibel“) während einer Übergangszeit bis zum 14. Juni 2020 und einer kumulativen Marge von weniger als 10 EPNdB nach Ablauf dieser Übergangszeit, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem zertifizierten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, erhält;

5.

„Lärmminderungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die sich auf die Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen auswirkt und für die die Grundsätze des ausgewogenen Ansatzes gelten, einschließlich anderer, nicht betriebsbezogener Maßnahmen, die die Anzahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen beeinflussen können;

6.

„Betriebsbeschränkung“ eine Lärmminderungsmaßnahme, die den Zugang zu einem Flughafen oder seine Betriebskapazität einschränkt, einschließlich Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen, sowie partieller Betriebsbeschränkungen, die zum Beispiel für eine bestimmte Tageszeit oder nur für bestimmte Start- und Landebahnen des Flughafens gelten.

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1)   Ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Flughafen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 befindet, benennt eine oder mehrere Behörden, die für das einzuhaltende Verfahren für den Erlass von Betriebsbeschränkungen zuständig sind.

(2)   Die zuständigen Behörden sind unabhängig von Organisationen, die von Lärmminderungsmaßnahmen betroffen sein könnten. Diese Unabhängigkeit kann durch eine funktionale Trennung erreicht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig die Namen und Anschriften der benannten zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit. Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 4

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Betriebsbeschränkungen bei einer Beschwerdestelle, die nicht die Behörde ist, die die angefochtene Beschränkung erlassen hat, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Rechtsbehelfe einzulegen.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem sich ein Flughafen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 befindet, teilt der Kommission rechtzeitig den Namen und die Anschrift der benannten Beschwerdestelle gemäß Absatz 1 mit oder gegebenenfalls die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass eine Beschwerdestelle benannt wird.

Artikel 5

Allgemeine Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Lärmsituation an einem einzelnen Flughafen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 gemäß der Richtlinie 2002/49/EG einer Bewertung unterzogen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der ausgewogene Ansatz zur Bekämpfung von Fluglärm auf Flughäfen, bei denen ein Lärmproblem ermittelt wurde, angewandt wird. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass

a)

das Lärmminderungsziel für diesen Flughafen festgelegt wird, wobei gegebenenfalls dem Artikel 8 und dem Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG Rechnung zu tragen ist;

b)

verfügbare Möglichkeiten zur Minderung der Lärmauswirkungen ermittelt werden;

c)

die voraussichtliche Kosteneffizienz der Lärmminderungsmaßnahmen gründlich bewertet wird;

d)

die Maßnahmen ausgewählt werden, wobei das Interesse der Allgemeinheit im Bereich des Luftverkehrs bezüglich der Entwicklungsperspektiven ihrer Flughäfen berücksichtigt wird, ohne dass die Sicherheit darunter leidet;

e)

die interessierten Parteien auf transparente Weise zu den geplanten Maßnahmen angehört werden;

f)

die Maßnahmen beschlossen und in hinreichender Weise mitgeteilt werden;

g)

die Maßnahmen durchgeführt werden und

h)

ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Ergreifung von Lärmminderungsmaßnahmen die folgende Kombination möglicher Maßnahmen in die Überlegungen einbezogen wird, um die kosteneffizienteste Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen zu bestimmen:

a)

absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle;

b)

Planung und Verwaltung der Flächennutzung;

c)

betriebliche Verfahren zur Lärmminderung;

d)

Erlass von Betriebsbeschränkungen nicht als erstes Mittel, sondern nur nach Abwägung der anderen Maßnahmen des ausgewogenen Ansatzes.

Falls erforderlich, können die zur Verfügung stehenden Maßnahmen auch den Abzug knapp die Vorschriften erfüllender Luftfahrzeuge beinhalten. Mitgliedstaaten oder Flughafenbetreiber können wirtschaftliche Anreize bieten, um Luftfahrzeugbetreiber dazu zu ermutigen, im Übergangszeitraum gemäß Artikel 2 Nummer 4 weniger laute Luftfahrzeuge einzusetzen. Diese wirtschaftlichen Anreize unterliegen den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften.

(4)   Im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes können die Maßnahmen je nach Luftfahrzeugmuster, Lärmwerten des Luftfahrzeugs, Nutzung der Flughafen- und Flugsicherungseinrichtungen, Flugroute und/oder Zeitraum differenziert werden.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 gelten Betriebsbeschränkungen, bei denen knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge vom Flughafen abgezogen werden, nicht für zivile Unterschallflugzeuge, die laut ihrer ursprünglichen Bescheinigung oder ihrer Neubescheinigung den Lärmstandards des Bands I Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago entsprechen.

(6)   Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen oder Kombinationen von Maßnahmen für einen bestimmten Flughafen sind nicht restriktiver, als es zur Erreichung der für diesen Flughafen festgelegten Lärmminderungsziele notwendig ist. Betriebsbeschränkungen dürfen keine Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Nationalität oder der Identität, und keine Willkür darstellen.

Artikel 6

Regeln für die Lärmbewertung

(1)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Lärmsituation an Flughäfen, für die sie zuständig sind, regelmäßig nach der Richtlinie 2002/49/EG sowie nach geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats einer Bewertung unterzogen wird. Die zuständigen Behörden können die Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (7) in Anspruch nehmen.

(2)   Geht aus der in Absatz 1 genannten Bewertung hervor, dass neue betriebsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sein könnten, um ein Lärmproblem an einem Flughafen zu lösen, so gewährleisten die zuständigen Behörden, dass

a)

die Methode, die Indizes und die Informationen in Anhang I so verwendet werden, dass der Beitrag jeder Art von Maßnahme gemäß dem ausgewogenen Ansatz gebührend berücksichtigt wird, bevor Betriebsbeschränkungen eingeführt werden;

b)

auf geeigneter Ebene eine technische Zusammenarbeit zwischen Flughafenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern und Flugsicherungsdienstleistern eingerichtet wird, in deren Rahmen Maßnahmen zur Lärmminderung geprüft werden. Die zuständigen Behörden gewährleisten ferner, dass Anwohner oder ihre Vertreter und einschlägige lokale Behörden gehört werden und dass sie technische Informationen über Lärmminderungsmaßnahmen erhalten;

c)

die Kostenwirksamkeit jeder neuen Betriebsbeschränkung gemäß Anhang II bewertet wird. Geringfügige technische Änderungen von Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, gelten nicht als neue Betriebsbeschränkungen;

d)

die Anhörung interessierter Parteien, die in Form eines Mediationsverfahrens durchgeführt werden kann, rechtzeitig und in fundierter Weise und so durchgeführt wird, dass Offenheit und Transparenz hinsichtlich der Daten und der Berechnungsmethoden gewährleistet sind. Interessierte Kreise haben mindestens drei Monate Zeit zur Stellungnahme, bevor die neuen Betriebsbeschränkungen erlassen werden. Zu den interessierten Kreisen gehören mindestens

i)

vom Fluglärm betroffene Anwohner in Flughafennähe oder ihre Vertreter und die einschlägigen lokalen Behörden;

ii)

die Vertreter von in Flughafennähe ansässigen örtlichen Unternehmen, deren Betrieb durch den Flugverkehr und den Flughafenbetrieb betroffen ist;

iii)

die betreffenden Flughafenbetreiber;

iv)

die Vertreter der von Lärmminderungsmaßnahmen möglicherweise betroffenen Luftfahrzeugbetreiber;

v)

die betreffenden Flugsicherungsdienstleister;

vi)

der Netzmanager gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (8);

vii)

gegebenenfalls der benannte Zeitnischen-Koordinator.

(3)   Die zuständigen Behörden verfolgen und überwachen die Umsetzung der Betriebsbeschränkungen und werden gegebenenfalls tätig. Sie gewährleisten, dass die einschlägigen Informationen den Anwohnern in Flughafennähe und den einschlägigen lokalen Behörden kostenfrei zur Verfügung gestellt werden sowie für diese leicht und unverzüglich zugänglich sind.

(4)   Die einschlägigen Informationen umfassen gegebenenfalls

a)

Information zu angeblichen Verstößen — unter Einhaltung nationalen Rechts — aufgrund von Änderungen der Flugverfahren unter Angabe ihrer Auswirkungen und der Gründe für diese Änderungen;

b)

die allgemeinen Kriterien für die Verkehrsaufteilung und -steuerung an jedem Flughafen, sofern diese Kriterien Auswirkungen auf die Umwelt oder Lärmauswirkungen haben können, und

c)

die von Systemen zur Lärmmessung erfassten Daten, sofern verfügbar.

Artikel 7

Informationen über Lärmwerte

(1)   Grundlage für Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen ist der Lärmwert des Luftfahrzeugs, der durch das gemäß Band I des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago, sechste Ausgabe vom März 2011, durchgeführte Zertifizierungsverfahren ermittelt wurde.

(2)   Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf ihre Luftfahrzeuge, die sie auf Flughäfen in der Union betreiben, die folgenden lärmbezogenen Angaben:

a)

die Nationalität und das Registrierungskennzeichen des Luftfahrzeugs;

b)

lärmbezogene Unterlagen des verwendeten Luftfahrzeugs zusammen mit der damit zusammenhängenden höchstzulässigen Startmasse;

c)

etwaige Veränderungen des Luftfahrzeugs, die sich auf seinen Lärmwert auswirken und in den lärmbezogenen Unterlagen vermerkt sind.

(3)   Auf Verlangen der Agentur liefern Inhaber einer Luftfahrzeugmusterzulassung oder einer zusätzlichen Musterzulassung, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgestellt wurde, sowie juristische oder natürliche Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die keine Musterzulassung nach der genannten Verordnung ausgestellt wurde, zu Lärmmodellierungszwecken Lärm- und Leistungsangaben für ihre Luftfahrzeuge. Die Agentur präzisiert, welche Daten verlangt werden, und gibt Zeitpunkt, Form und Art der Datenbereitstellung an. Die Agentur prüft die zu Modellierungszwecken erhaltenen Lärm- und Leistungsangaben und stellt die Angaben anderen Parteien zu Lärmmodellierungszwecken zur Verfügung.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Daten werden auf das unbedingt Notwendige beschränkt und kostenlos und gegebenenfalls in elektronischer Form unter Verwendung des vorgegebenen Formats bereitgestellt.

(5)   Die Agentur prüft die Lärm- und Leistungsangaben für Lärmmodellierungszwecke in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(6)   Die Daten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert und den zuständigen Behörden, Luftfahrzeugbetreibern, Flugsicherungsdienstleistern und Flughafenbetreibern zu Betriebszwecken zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen

(1)   Betriebsbeschränkungen werden von den zuständigen Behörden sechs Monate im Voraus den Mitgliedstaaten, der Kommission und den interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht, wobei diese Frist mindestens zwei Monate vor der Festlegung der Zeitnischen-Koordinierungsparameter für den betreffenden Flughafen und die jeweilige Flugplanperiode gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates (10) endet.

(2)   Nach der Bewertung gemäß Artikel 6 wird der Bekanntmachung ein schriftlicher Bericht gemäß Artikel 5 beigefügt, in dem die Gründe der Betriebsbeschränkung, das für den Flughafen festgelegte Lärmminderungsziel, die zur Erreichung dieses Ziels erwogenen Maßnahmen sowie die voraussichtliche Kosteneffizienz der einzelnen erwogenen Maßnahmen und gegebenenfalls ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen beschrieben werden.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 das Verfahren zur Einführung einer Betriebsbeschränkung überprüfen. Gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass bei der Einführung einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde, so kann sie dies der jeweils zuständigen Behörde entsprechend mitteilen. Die jeweils zuständige Behörde prüft die Mitteilung der Kommission und unterrichtet die Kommission über ihre Absichten, bevor sie die Betriebsbeschränkungen einführt.

(4)   Sollen durch die Betriebsbeschränkung knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von einem Flughafen abgezogen werden, so werden auf dem betreffenden Flughafen sechs Monate nach der Bekanntmachung gemäß Absatz 1 keine zusätzlichen Dienste über die Zahl der Bewegungen hinaus zugelassen, die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge im entsprechenden Vorjahreszeitraum vollzogen haben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die jährliche Rate zur Senkung der Anzahl der Bewegungen von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen der betroffenen Luftfahrtunternehmen auf diesem Flughafen festlegen, wobei das Alter der Luftfahrzeuge und die Zusammensetzung der gesamten Flotte zu berücksichtigen sind. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 darf diese Rate nicht mehr als 25 % der Anzahl der Bewegungen von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen jedes Luftfahrtunternehmens, das den Flughafen anfliegt, betragen.

Artikel 9

Entwicklungsländer

(1)   Um übermäßige wirtschaftliche Härten zu vermeiden, können die zuständigen Behörden unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern zugelassen sind, von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen ausnehmen, sofern diese Luftfahrzeuge

a)

über ein Lärmzeugnis verfügen, das die Einhaltung der Höchstwerte gemäß Band I Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago bescheinigt;

b)

in den fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union betrieben wurden;

c)

in dem gleichen Fünfjahreszeitraum im Register des betreffenden Entwicklungslands eingetragen waren und

d)

weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die von ihnen nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen.

Artikel 10

Freistellung für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen

In Einzelfällen können die zuständigen Behörden auf Flughäfen, für die sie zuständig sind, einzelne Einsätze von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, die aufgrund dieser Verordnung nicht zulässig wären, genehmigen.

Diese Freistellungen beschränken sich auf

a)

Flüge, die unter so außergewöhnlichen Umständen stattfinden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre, darunter auch Flüge im Rahmen der humanitären Hilfe, oder

b)

Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung.

Artikel 11

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

technische Aktualisierungen der Lärmhöchstwerte gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie des Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1;

b)

technische Aktualisierungen der Methodik und der Indizes gemäß Anhang I.

Zweck dieser Aktualisierungen ist gegebenenfalls die Berücksichtigung der Änderungen einschlägiger internationaler Vorschriften.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Information und Überarbeitung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die Anwendung dieser Verordnung.

Spätestens am 14. Juni 2021 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über deren Anwendung.

Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung beigefügt.

Artikel 14

Bestehende Betriebsbeschränkungen

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 13. Juni 2016 eingeführt wurden, bleiben in Kraft, bis die zuständigen Behörden beschließen, sie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/30/EG wird mit Wirkung vom 13. Juni 2016 aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Ungeachtet des Artikels 15 dieser Verordnung können lärmbedingte Betriebsbeschränkungen, die nach dem 13. Juni 2016 angenommen wurden, nach Maßgabe der Richtlinie 2002/30/EG angenommen werden, wenn das der Annahme dieser Beschränkungen vorausgehende Konsultationsverfahren zu dem genannten Zeitpunkt noch andauert und wenn diese Beschränkungen spätestens ein Jahr nach dem genannten Zeitpunkt angenommen werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 24. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)].

(4)  Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).

(5)  Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).


ANHANG I

BEWERTUNG DER LÄRMSITUATION EINES FLUGHAFENS

Methode:

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Lärmbewertungsmethoden verwendet werden, die gemäß dem Bericht Doc. 29 mit dem Titel „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“ der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz, dritte Ausgabe, entwickelt wurden.

Indizes:

1.

Fluglärmauswirkungen werden mindestens in Form der Indizes Lden und Lnight gemäß ihrer Definition und Berechnung in Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG beschrieben.

2.

Es können zusätzliche Lärmindizes verwendet werden, die eine objektive Grundlage haben.

Informationen zur Lärmbekämpfung:

1.   Aktueller Stand

1.1.

Beschreibung des Flughafens, darunter Angaben über Größe, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen und Verkehrsmix.

1.2.

Beschreibung aller Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes. Dazu gehört auch eine Beschreibung der Fluglärm-Minderungsziele für den Flughafen.

1.3.

Angaben über Lärmkonturen der relevanten Vorjahre, einschließlich einer Schätzung der Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG durchgeführt wird.

1.4.

Beschreibung der im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes bestehenden und geplanten Maßnahmen zur Fluglärmbekämpfung und ihrer Auswirkungen auf sowie ihres Beitrags zur Lärmsituation mittels folgender Angaben:

1.4.1.

bezüglich der Reduzierung an der Quelle:

a)

Informationen über die aktuelle Luftfahrzeugflotte und erwartete technische Verbesserungen,

b)

spezifische Pläne zur Flottenerneuerung;

1.4.2.

bezüglich der Flächennutzungsplanung und -verwaltung:

a)

bestehende Planungsinstrumente, wie die umfassende Planung und Erstellung von Lärmzonen,

b)

bestehende Minderungsmaßnahmen, wie Bauvorschriften, Schallisolierungsprogramme und Maßnahmen zur Einschränkung der Nutzung lärmempfindlicher Gebiete,

c)

Anhörungen zu Flächennutzungsmaßnahmen,

d)

Überwachung von Eingriffen;

1.4.3.

bezüglich betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen, soweit sie die Kapazität des Flughafens nicht einschränken:

a)

Bevorzugung bestimmter Start- und Landebahnen,

b)

Bevorzugung bestimmter Flugrouten,

c)

Nutzung lärmmindernder An- und Abflugverfahren,

d)

die Angabe, inwieweit diese Maßnahmen durch die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Umweltindikatoren geregelt sind;

1.4.4.

bezüglich Betriebsbeschränkungen:

a)

Verwendung globaler Beschränkungen, wie Höchstgrenzen für Flugbewegungen oder Lärmquoten,

b)

Verwendung luftfahrzeugspezifischer Beschränkungen, wie der Abzug von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen,

c)

Verwendung partieller Beschränkungen, bei denen zwischen Maßnahmen am Tag und in der Nacht unterschieden wird;

1.4.5.

bestehende finanzielle Instrumente, wie lärmbezogene Flughafengebühren.

2.   Prognose ohne neue Maßnahmen

2.1.

Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten und des vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden, Vorhersagen bezüglich An- und Abflügen, geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum sowie eine detaillierte Untersuchung der Lärmauswirkungen, die aus diesen Erweiterungen der Kapazität, der Start- und Landebahnen oder der Abfertigungsgebäude und aus der Änderung der An- und Abflugrouten für die Umgebung folgen würden.

2.2.

Im Fall einer Erweiterung der Flughafenkapazität: Nutzen der zusätzlichen Kapazität für das gesamte Luftverkehrsnetz und die Region.

2.3.

Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.

2.4.

Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der Zahl der voraussichtlich vom Fluglärm betroffenen Menschen, mit Unterscheidung zwischen älteren Wohngebieten, Neubaugebieten oder geplanten Wohngebieten und zukünftigen Wohngebieten, die von den zuständigen Behörden bereits genehmigt wurden.

2.5.

Abschätzung der Folgen und möglichen Kosten für den Fall, dass zunehmender Lärm erwartet wird und nichts gegen dessen Auswirkungen unternommen wird.

3.   Prüfung zusätzlicher Maßnahmen

3.1.

Zusätzliche mögliche Maßnahmen und Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben zum Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse, insbesondere zu den Kosten der Durchführung der Maßnahmen, der erwarteten Zahl der Nutznießer und dem zeitlichen Rahmen, sowie eine Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.

3.2.

Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene, was die Umwelt und den Wettbewerb betrifft.

3.3.

Begründung der Entscheidung für die bevorzugte Lösung.

3.4.

Nichttechnische Zusammenfassung.


ANHANG II

Bewertung der Kosteneffizienz lärmbedingter Betriebsbeschränkungen

Die Bewertung der Kosteneffizienz von geplanten lärmbedingten Betriebsbeschränkungen erfolgt unter weitest gehender Berücksichtigung folgender quantifizierbarer Faktoren:

1.

durch die geplanten Maßnahmen jetzt und künftig zu erwartende Lärmvorteile;

2.

Sicherheit des Flugbetriebs, einschließlich Risiken für Dritte;

3.

Kapazität des Flughafens;

4.

Auswirkungen auf das europäische Luftverkehrsnetz.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden folgende Faktoren berücksichtigen:

1.

Gesundheit und Sicherheit der Anwohner in Flughafennähe;

2.

Umweltverträglichkeit, einschließlich der Interdependenz von Lärm und Emissionen;

3.

direkte und indirekte katalytische Beschäftigungs- und Wirtschaftseffekte.


Erklärung der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2002/49/EG

Die Kommission berät derzeit mit den Mitgliedstaaten über Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG (Lärmberechnungsmethoden) im Hinblick auf seine Annahme in den kommenden Monaten.

Die Kommission beabsichtigt, ausgehend von der gegenwärtigen Arbeit der WHO hinsichtlich der Methode zur Bewertung der Gesundheitsauswirkungen der Lärmbelastung, Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG (Bewertung der Gesundheitsauswirkung, Dosiswirkungskurven) zu überarbeiten.


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/79


VERORDNUNG (EU) Nr. 599/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union niedergelassenen oder ansässigen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2)

Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union kontrollpflichtig sind. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist vorgesehen, dass die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der vorgenannten Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert wird, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.

(4)

Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Verzögerungen bei der Aktualisierung dieser Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung auswirken und die Ausführer in der Union bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten behindern. Zugleich deuten die technische Art der Änderungen und die Tatsache, dass diese Änderungen mit den Beschlüssen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen im Einklang stehen müssen, darauf hin, dass ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden sollte, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Union in Kraft zu setzen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach jener Verordnung erteilt werden können. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union ermöglichen es in der Union niedergelassenen Ausführern, unter den in diesen Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen bestimmte genau bezeichnete Güter nach bestimmten genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen.

(6)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der Union geltenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union aufgeführt. Aufgrund der Art dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union kann es erforderlich sein, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser Genehmigungen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union sollte jedoch einen Ausführer nicht daran hindern, eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu beantragen.

(7)

Damit regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen übernommen wurden, vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 geändert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(8)

Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 dahin gehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen werden. Da solche Änderungen nur vorgenommen werden sollten, wenn eine Erhöhung des von den entsprechenden Ausfuhren ausgehenden Risikos festgestellt wurde, und da die Weiterverwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union für diese Ausfuhren die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigen könnte, sollte die Kommission ein Dringlichkeitsverfahren anwenden können.

(9)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absatz 1werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf fallen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffenembargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wurde.

Wird es in Fällen solcher Waffenembargos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“

2.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 dieses Artikels. Betrifft die Aktualisierung des Anhangs I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg oder in Anhang IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.“

(3)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 23a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23b

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

In Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 112) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (ABl. C 100 vom 4.4.2014, S. 6). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bewusst, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und Kohärenz der strategischen Ausfuhrkontrolle der EU ständig zu verbessern, um ein hohes Maß an Sicherheit und eine angemessene Transparenz zu gewährleisten, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit und den rechtmäßigen Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu behindern.

Die drei Organe sind der Auffassung, dass eine Modernisierung und weitere Konvergenz des Systems erforderlich sind, um mit den neuen Bedrohungen und raschen technologischen Veränderungen Schritt halten zu können, Verzerrungen zu verringern, einen wirklich gemeinsamen Markt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einheitliche Bedingungen für alle Exporteure) zu schaffen und weiterhin als Ausfuhrkontrollmodell für Drittländer zu dienen.

Daher sind die Straffung des Verfahrens zur Aktualisierung der EU-Kontrolllisten (Anhänge der Verordnung), die Verstärkung der Risikobewertung und des Informationsaustausches, die Entwicklung verbesserter Industrienormen und die Verringerung von Unterschieden bei der Umsetzung unerlässlich.

Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind die Probleme in Bezug auf die Ausfuhr bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bewusst, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte und zur Beeinträchtigung der Sicherheit der EU verwendet werden können, insbesondere im Falle von Technologien, die zur Massenüberwachung, Kontrolle, Ortung, Verfolgung und Zensierung sowie für das Aufspüren von Software-Schwachstellen genutzt werden.

Diesbezüglich sind technische Konsultationen eingeleitet worden, einschließlich im Rahmen der gegenseitige Begutachtung („peer visit“) im Bereich Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sowie der Ausfuhrkontrollregelungen, und es werden weiterhin Maßnahmen getroffen, um auf Notfälle im Wege von Sanktionen (nach Artikel 215 AEUV) oder nationalen Maßnahmen zu reagieren. Ferner werden die Bemühungen verstärkt, multilaterale Übereinkommen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollregelungen zu fördern, und Möglichkeiten geprüft, um diese Angelegenheit im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Politik der EU zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Vorbereitung einer Kommissionsmitteilung zu behandeln. In diesem Zusammenhang haben die drei Organe die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2012, Kontrollen für komplexe Überwachungsinstrumente anzunehmen, die einen unbefugten Zugriff auf Computersysteme und IP-Netzwerk-Überwachungssysteme ermöglichen, zur Kenntnis genommen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission setzen sich ferner für eine Weiterentwicklung des bestehenden Catch-All-Mechanismus für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die nicht unter Anhang I der Verordnung fallen, um das Ausfuhrkontrollsystem und seine Anwendung im europäischen Binnenmarkt weiter zu verbessern.


Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


Erklärung der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung

Um ein integrierteres, effizienteres und kohärenteres europäisches Konzept für den Verkehr (Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr) von strategischen Gütern zu gewährleisten, wird die Kommission so rasch wie möglich einen neuen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung vorlegen.


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/84


VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise hat Transparenzdefizite der Finanzmärkte zutage treten lassen, die schädliche sozioökonomische Auswirkungen haben können. Die Erhöhung der Transparenz ist eines der gemeinsamen Prinzipien bei der Stärkung des Finanzsystems, wie dies auch in der Londoner Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 vom 2. April 2009 bekräftigt wurde. Zur Verbesserung der Transparenz und der Funktionsweise des Binnenmarkts für Finanzinstrumente sollte ein neuer Rahmen geschaffen werden, der einheitliche Anforderungen an die Transparenz von Geschäften auf den Märkten für Finanzinstrumente festlegt. Dieser Rahmen sollte umfassende Vorschriften für ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten vorgeben. Er sollte die in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Anforderungen an die Transparenz von Aufträgen und Geschäften im Aktienbereich ergänzen.

(2)

Die Hochrangige Gruppe auf dem Gebiet der Finanzaufsicht in der EU unter Vorsitz von Jacques de Larosière forderte die Union auf, eine stärker harmonisierte Finanzregulierung auf den Weg zu bringen. Im Kontext der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 die Notwendigkeit unterstrichen, ein einheitliches, für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt geltendes europäisches Regelwerk zu schaffen.

(3)

Die neue Gesetzgebung sollte folglich aus zwei verschiedenen Rechtsinstrumenten bestehen: einer Richtlinie und dieser Verordnung. Zusammen sollten diese beiden Rechtsinstrumente den Rechtsrahmen für die Festlegung der Anforderungen bilden, denen Wertpapierfirmen, geregelte Märkte und Datenübermittlungsdienstleister zu genügen haben. Somit ist diese Verordnung in Kombination mit der Richtlinie zu sehen. Die Notwendigkeit, einen für alle Institute geltenden einheitlichen Katalog von bestimmte Anforderungen betreffenden Vorschriften festzulegen und eine Aufsichtsarbitrage zu vermeiden sowie größere Rechtssicherheit zu schaffen und die Komplexität der Regulierung für die Marktteilnehmer zu reduzieren, rechtfertigt den Rückgriff auf eine Rechtsgrundlage, die den Erlass einer Verordnung zulässt. Um die noch bestehenden Handelshindernisse und die durch divergierende nationale Rechtsvorschriften bedingten signifikanten Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und der Entstehung etwaiger weiterer Handelshindernisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, ist es somit erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, in der einheitliche, in allen Mitgliedstaaten anwendbare Vorschriften festgelegt werden. Dieser unmittelbar anwendbare Gesetzgebungsakt zielt darauf ab, einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, und sollte sich folglich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.

(4)

In der Richtlinie 2003/39/EG wurden Vorschriften festgelegt, die den Handel mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien in der Vorhandels und in der Nachhandelsphase transparenter machen und die eine Meldung von Geschäften mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten an die zuständigen Behörden vorsehen. Die Richtlinie bedarf einer Neufassung, damit den Entwicklungen an den Finanzmärkten in angemessener Weise Rechnung getragen, Schwachstellen behoben und Lücken geschlossen werden können, die unter anderem in der Finanzmarktkrise zutage getreten sind.

(5)

Vorschriften zu den Transparenzanforderungen in Bezug auf Handel und Regulierung müssen in Form eines unmittelbar anwendbaren Gesetzgebungsakts erlassen werden, der auf alle Wertpapierfirmen Anwendung findet; letztere sollten auf allen Märkten in der Union einheitliche Regeln zu befolgen haben, damit eine einheitliche Anwendung eines einzigen Rechtsrahmens sichergestellt, unionsweit das Vertrauen in die Transparenz der Märkte gestärkt, die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten für die Wertpapierfirmen, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute, reduziert und ein Beitrag zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen geleistet werden kann. Der Erlass einer Verordnung, die eine unmittelbare Anwendbarkeit gewährleistet, ist der beste Weg, um diese Regulierungsziele zu verwirklichen und einheitliche Rahmenbedingungen zu gewährleisten, indem die Einführung divergierender nationaler Anforderungen, zu der es im Zuge der Umsetzung einer Richtlinie kommen könnte, verhindert wird.

(6)

Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der Handel mit Finanzinstrumenten nach Möglichkeit an organisierten Handelsplätzen stattfindet und dass diese Handelsplätze angemessen reguliert werden. Gemäß Richtlinie 2004/39/EG wurden einige Handelssysteme aufgebaut, die von dem Regulierungsrahmen nicht ausreichend erfasst wurden. Alle Handelssysteme für Finanzinstrumente, beispielsweise die derzeit als „Broker-Crossing-Systeme“ bekannten Einheiten, sollten künftig zu den in dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU (5) festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß reguliert und als eine Art multilateraler Handelsplatz oder als systematischer Internalisierer zugelassen werden.

(7)

Es sollten Begriffsbestimmungen für den geregelten Markt und das multilaterale Handelssystem (MTF) klargestellt werden und eng aneinander angelehnt bleiben, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide effektiv die Funktion des organisierten Handels erfüllen. Die Begriffsbestimmungen sollten bilaterale Systeme ausschließen, bei denen eine Wertpapierfirma jedes Geschäft für eigene Rechnung tätigt, auch wenn es als risikolose Gegenpartei zwischen Käufer und Verkäufer steht. Geregelten Märkten und MTF sollte es nicht gestattet sein, Kundenaufträge unter Einsatz von Eigenkapital auszuführen. Der Begriff „System“ umfasst sowohl die Märkte, die aus einem Regelwerk und einer Handelsplattform bestehen, als auch solche, die ausschließlich auf der Grundlage eines Regelwerks funktionieren. Geregelte Märkte und MTF müssen keine „technischen“ Systeme für das Zusammenführen von Aufträgen betreiben und sollten andere Handelsprotokolle betreiben dürfen, einschließlich Systemen, über die Nutzer gegen Kursofferten handeln können, die sie von mehreren Anbietern anfordern. Ein Markt, der nur aus einem Regelwerk besteht, das Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, den Handel zwischen Mitgliedern, die Meldung von Geschäften und gegebenenfalls die Transparenzpflichten regelt, ist ein geregelter Markt oder ein MTF im Sinne dieser Verordnung; Geschäfte, die nach diesen Regeln abgeschlossen werden, gelten als an einem geregelten Markt oder über ein MTF geschlossene Geschäfte. Der Begriff „Interesse am Kauf und Verkauf“ ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge, Kursofferten und Interessenbekundungen ein.

Eine der wichtigen Anforderungen betrifft die Pflicht, dass die Interessen innerhalb des Systems und nach den nichtdiskretionären, vom Betreiber des Systems festgelegten Regeln zusammengeführt werden müssen. Diese Anforderung bedeutet, dass die Zusammenführung nach den Regeln des Systems oder mit Hilfe der Protokolle oder internen Betriebsverfahren des Systems, einschließlich der in Computersoftware enthaltenen Verfahren, erfolgt. Der Begriff „nichtdiskretionär“ bezieht sich auf Regeln, die einem geregelten Markt, einem Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma, die ein MTF betreibt, keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Den Begriffsbestimmungen zufolge müssen Interessen so zusammengeführt werden, dass ein Vertrag zustande kommt, wenn die Ausführung nach den Regeln des Systems oder über dessen Protokolle oder interne Betriebsverfahren erfolgt.

(8)

Um auf den Finanzmärkten der Union für mehr Transparenz und Effizienz in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen multilateralen Handelsplätze zu sorgen, ist es erforderlich, eine neue Kategorie von Handelsplätzen, nämlich das organisierte Handelssystem („organised trading facility“, OTF), für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate einzuführen und sicherzustellen, dass es angemessenen reguliert wird und dass diskriminierungsfreie Regeln für den Zugang zu diesem System gelten. Die Definition dieser neuen Kategorie von Handelssystem ist weit gefasst, so dass sie nicht nur heute, sondern auch in Zukunft in der Lage sein dürfte, alle Arten der organisierten Ausführung und Vereinbarung von Handelsgeschäften abzudecken, die nicht den Funktionen oder Regulierungsvorgaben der bestehenden Handelsplätze entsprechen. Folglich sind geeignete organisatorische Anforderungen und Transparenzvorschriften anzuwenden, die einer effizienten Preisfeststellung förderlich sind. Diese neue Kategorie umfasst ferner Systeme, die sich für den Handel mit clearingfähigen und ausreichend liquiden Derivaten eignen.

Der neuen Kategorie nicht zugerechnet werden sollten hingegen Systeme, in deren Rahmen keine Geschäfte im eigentlichen Sinne ausgeführt oder vereinbart werden, wie etwa „Bulletin Boards“, die für die Bekanntmachung von Kauf- und Verkaufsinteressen genutzt werden, andere Einrichtungen, die potenzielle Kauf- und Verkaufsinteressen bündeln, elektronische Nachhandelsbestätigungsdienste oder Portfoliokomprimierung, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für bestehende Derivate-Portfolios bewirkt, ohne die Marktrisiken der Portfolios zu verändern. Portfoliokomprimierung kann von verschiedenen Unternehmen, die als solche nicht unter die Regelungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU fallen, etwa zentrale Gegenparteien oder Transaktionsregister, aber auch von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern angeboten werden. Es sollte präzisiert werden, dass bestimmte Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU auf die Portfoliokomprimierung nicht anwendbar sind, wenn diese von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern durchgeführt wird. Da Zentralverwahrer denselben Anforderungen wie Wertpapierfirmen unterliegen, wenn sie bestimmte Wertpapierdienstleistungen erbringen oder bestimmte Anlagetätigkeiten ausführen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU keine Anwendung auf Firmen, die ihnen nicht unterfallen, finden, wenn sie eine Portfoliokomprimierung durchführen.

(9)

Diese neue Kategorie des OTF wird die bestehenden Arten von Handelsplätzen ergänzen. Während für geregelte Märkte und MTF nichtdiskretionäre Vorschriften für die Ausführung von Geschäften gelten, sollte der Betreiber eines OTF bei der Auftragsausführung, gegebenenfalls vorbehaltlich Vorhandelstransparenzanforderungen und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung, über einen Ermessensspielraum verfügen. Folglich sollten auch für Geschäfte, die über ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes OTF abgeschlossen werden, die Wohlverhaltensregeln und die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen gelten. Ferner sollte jeder Marktbetreiber, der für den Betrieb eines OTF zugelassen ist, Kapitel 1 der Richtlinie 2014/65/EU hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Wertpapierfirmen einhalten. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, sollten ihr Ermessen auf zwei unterschiedlichen Ebenen ausüben können: erstens wenn sie darüber entscheiden, einen Auftrag über ein OTF zu platzieren oder wieder zurückzunehmen, und zweitens wenn sie darüber entscheiden, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Auftrag nicht mit den im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern das mit den Vorgaben der Kunden und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung vereinbar ist.

Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, sollte der Betreiber entscheiden können, ob, wann und in welchem Umfang zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenzuführen wünscht. Gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU und unbeschadet Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU sollte die Firma die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern können, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen. Auf beiden Ebenen der Ermessensentscheidung muss der Betreiber eines OTF den sich für ihn aus den Artikeln 18 und 27 der Richtlinie 2014/65/EU ergebenden Verpflichtungen Rechnung tragen. Der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die ein OTF betreibt, sollte den Nutzern des Handelsplatzes deutlich darlegen, wie sie ihr Ermessen ausübt. Da ein OTF eine echte Handelsplattform ist, sollte der Betreiber der Plattform neutral sein. Daher sollten Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, den Anforderungen in Bezug auf die diskriminierungsfreie Ausführung unterliegen, und weder der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, der das OTF betreibt, noch einem anderen Unternehmen, das derselben Gruppe oder juristischen Person wie die Wertpapierfirma bzw. der Marktbetreiber angehört, sollte es gestattet sein, Kundenaufträge über ein OTF unter Einsatz seines eigenen Kapitals abzuwickeln.

Zur Erleichterung der Ausführung eines oder mehrerer Kundenaufträge über Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die nicht der Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen, darf ein OTF-Betreiber auf die „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zurückgreifen, sofern der Kunde diesem Vorgang zugestimmt hat. Mit öffentlichen Schuldinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, können Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, über die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge hinaus für eigene Rechnung handeln. Wird von der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge Gebrauch gemacht, so müssen sämtliche Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen sowie die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung eingehalten werden. Ein OTF-Betreiber oder ein Unternehmen, das derselben Gruppe oder juristischen Person wie die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber angehört, sollte in dem von ihm betriebenen OTF nicht als systematischer Internalisierer agieren. Außerdem sollte der Betreiber eines OTF in Bezug auf den ordnungsgemäßen Umgang mit potentiellen Interessenkonflikten den gleichen Pflichten wie ein MTF unterliegen.

(10)

Der gesamte organisierte Handel sollte an regulierten Handelsplätzen stattfinden und sowohl in der Vorhandels- als auch in der Nachhandelsphase vollkommen transparent sein. Daher müssen in geeigneter Weise austarierte Transparenzanforderungen für alle Arten von Handelsplätzen und für alle dort gehandelten Finanzinstrumente gelten.

(11)

Um sicherzustellen, dass mehr Handelsbewegungen an regulierten Handelsplätzen und über systematische Internalisierer stattfinden, sollte mit dieser Verordnung für Wertpapierfirmen eine Handelspflicht für Aktien eingeführt werden, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden. Dadurch werden Wertpapierfirmen verpflichtet, sämtliche Handelsgeschäfte, sowohl die für eigene Rechnung und als auch die in Ausführung von Kundenaufträgen getätigten, über einen geregelten Markt, ein MTF, einen systematischen Internalisierer oder einen gleichwertigen Drittlandhandelsplatz abzuwickeln. Eine Ausnahme von dieser Handelspflicht sollte möglich sein, wenn dafür ein berechtigter Grund vorliegt. Ein berechtigter Grund liegt vor, wenn Geschäfte nicht systematisch, ad hoc, unregelmäßig und selten ausgeführt werden oder es sich um technische Geschäfte handelt, wie Give-up-Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen. Eine Befreiung von der Handelspflicht sollte nicht dazu ausgenutzt werden, um die Einschränkungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Referenzkurs oder vom ausgehandelten Preis zu umgehen oder um ein Broker-Crossing-Netzwerk oder andere Crossing-Systeme zu betreiben.

Die Option, Handelsgeschäfte über einen systematischen Internalisierer abzuwickeln, erfolgt unbeschadet der Regelungen für systematische Internalisierung gemäß dieser Verordnung. Beabsichtigt wird in diesem Zusammenhang, dass das Geschäft auf diese Art und Weise abgewickelt werden kann, sofern die Wertpapierfirma selbst die einschlägigen, in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, um für eine bestimmte Aktie als systematischer Internalisierer zu gelten; wird die Wertpapierfirma jedoch in Bezug auf eine bestimmte Aktie nicht als systematischer Internalisierer betrachtet, so kann sie das Geschäft immer noch über einen anderen systematischen Internalisierer abwickeln, sofern dies ihre Pflicht zur bestmöglichen Ausführung erfüllt und ihr diese Option zur Verfügung steht. Darüber hinaus sollte eine Wertpapierfirma, die ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen auf multilateraler Basis betreibt, als MTF zugelassen werden, damit der multilaterale Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten stattfinden kann. Es sollte präzisiert werden, dass die Bestimmungen über die bestmögliche Ausführung der Richtlinie 2014/65/EU so angewandt werden sollten, dass sie den Handelspflichten nach dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

(12)

Der Handel mit Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und vergleichbaren — nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen — Finanzinstrumenten findet weitgehend auf dieselbe Weise statt und dient einem nahezu identischen wirtschaftlichen Zweck wie der Handel mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Der Geltungsbereich der Transparenzvorschriften, die auf zum Handel an geregelten Märkten zugelassene Aktien anwendbar sind, sollte daher auf die genannten Finanzinstrumente ausgeweitet werden.

(13)

Die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen, die im Interesse eines effizienten Funktionierens der Märkte Abweichungen von den Vorhandelstransparenzvorschriften zulassen, wird zwar grundsätzlich anerkannt, doch müssen die für Aktien geltenden Ausnahmebestimmungen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (7) eingehend daraufhin geprüft werden, ob sie, was ihren Anwendungsbereich und die anwendbaren Bedingungen betrifft, nach wie vor angemessen sind. Um eine einheitliche Anwendung der Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen bei Aktien und letztlich auch anderen, vergleichbaren Finanzinstrumenten und Nichteigenkapital-Produkten für spezifische Marktmodelle und spezifische Auftragsarten und -volumina zu gewährleisten, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, im Folgenden „ESMA“) bewerten, ob individuelle Anträge auf Anwendung einer Ausnahme mit Bestimmungen dieser Verordnung und in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakten vereinbar sind. Die von der ESMA vorgenommene Bewertung sollte in Form einer Stellungnahme nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgehalten werden. Außerdem sollten die bereits geltenden Ausnahmen für Aktien innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens von der ESMA überprüft und nach demselben Verfahren daraufhin bewertet werden, ob sie noch im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakten stehen.

(14)

Die Finanzkrise hat bestimmte Schwachstellen in der Art und Weise offenbart, wie Informationen über Handelsmöglichkeiten mit und Kurse von anderen Finanzinstrumenten als Aktien für Marktteilnehmer verfügbar gemacht werden, insbesondere was Zeitpunkt, Granularität, gleichen Zugang und Zuverlässigkeit angeht. Daher sollten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Merkmale bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um Aktien handelt, sowie der unterschiedlichen Marktstrukturen rechtzeitig Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen eingeführt und auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen, einschließlich Orderbuch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen, auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen und sprachbasierten Handelssystemen, individuell zugeschnitten werden. Um einen soliden Transparenzrahmen für alle einschlägigen Finanzinstrumente zu schaffen, sollten diese Anforderungen für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gelten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden. Daher sollten Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und Anpassungen der Anforderungen für eine spätere Veröffentlichung nur in bestimmten Fällen gelten.

(15)

Es ist erforderlich, auf den Märkten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Derivate für ein angemessenes Maß an Handelstransparenz zu sorgen, um die Bewertung von Produkten zu erleichtern und die Effizienz der Kursbildung zu fördern. Strukturierte Finanzprodukte sollten insbesondere durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“) im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (9) umfassen, zu denen unter anderem besicherte Schuldtitel zählen.

(16)

Um an allen Handelsplätzen einheitliche Bedingungen zu schaffen, sollten für die verschiedenen Arten von Handelsplätzen dieselben Anforderungen an Vorhandels- und Nachhandelstransparenz gelten. Die Transparenzanforderungen sollten individuell zugeschnitten sein auf die jeweiligen Arten von Finanzinstrumenten, einschließlich Aktien, Schuldverschreibungen und Derivaten, und den Interessen der Anleger und der Emittenten, auch der Emittenten von Staatsanleihen, sowie der Marktliquidität Rechnung tragen. Die Anforderungen sollten auf die verschiedenen Arten des Handels, einschließlich Orderbuchsystemen und Kursnotierungssystemen, wie Systemen der Preisanfrage („request for quote“), sowie Hybridsystemen und sprachbasierten Maklersystemen, individuell zugeschnitten sein, wobei das Geschäftsvolumen einschließlich Umsatz und andere relevante Kriterien zu berücksichtigen sind.

(17)

Um nachteilige Auswirkungen auf die Kursbildung zu vermeiden, ist es erforderlich, für Aufträge, die in Systemen platziert werden, welche auf einer Handelsmethode basieren, bei der der Kurs im Einklang mit einem Referenzkurs bestimmt wird, sowie für bestimmte ausgehandelte Geschäfte einen angemessenen Mechanismus zur Begrenzung des Volumens einzuführen. Dieser Mechanismus sollte für eine Begrenzung in zweifacher Hinsicht sorgen, nämlich eine Begrenzung des Volumens, die für jeden Handelsplatz gilt, der von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch macht, so dass an jedem Handelsplatz nur ein bestimmter Prozentsatz an Handelsgeschäften abgeschlossen werden kann, sowie zusätzlich dazu eine Begrenzung des Gesamtvolumens, die bewirken würde, dass bei einer Überschreitung die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen unionsweit ausgesetzt wird. Für ausgehandelte Geschäfte sollte die Begrenzung nur für Geschäfte gelten, die innerhalb der aktuellen gewichteten Spread abgeschlossen werden, so wie er im Orderbuch wiedergegeben wird, bzw. zu den Kursofferten der Market-Maker des Handelsplatzes, der das System betreibt. Davon ausgeschlossen sein sollten ausgehandelte Geschäfte, die mit illiquiden Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen, vergleichbaren Finanzinstrumenten getätigt werden, und Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind, da sie nicht zur Kursbildung beitragen.

(18)

Um sicherzustellen, dass der OTC-Handel nicht eine effiziente Kursfestsetzung oder die Schaffung transparenter, gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Handelsformen gefährdet, sollten angemessene Vorhandelstransparenzanforderungen für Wertpapierfirmen gelten, die „over-the-counter“ für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, soweit sie dies als systematische Internalisierer in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt gibt, sowie auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die es einen liquiden Markt gibt, tun.

(19)

Eine Wertpapierfirma, die Kundenaufträge unter Einsatz ihres eigenen Kapitals ausführt, ist als systematischer Internalisierer anzusehen, sofern die Geschäfte nicht außerhalb eines Handelsplatzes auf gelegentlicher, Ad-hoc- und unregelmäßiger Basis getätigt werden. Systematische Internalisierer sollten deshalb definiert werden als Wertpapierfirmen, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines Handelsplatzes treiben. Die für systematische Internalisierer nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen sollten für Wertpapierfirmen lediglich in Bezug auf jedes einzelne Finanzinstrument, beispielsweise auf Basis der Internationalen Wertpapierkennnummer ISIN, gelten, für das sie als systematischer Internalisierer auftreten. Um die objektive und effektive Anwendung der Definition des Begriffs „systematischer Internalisierer“ auf Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollte eine im Voraus festgelegte Schwelle für die systematische Internalisierung bestehen, bei der genau festgelegt wird, was unter „in systematischer Weise häufig in erheblichen Umfang“ zu verstehen ist.

(20)

Während es sich bei einem OTF um ein System oder einen Mechanismus handelt, innerhalb dessen Kauf- und Verkaufsinteressen mehrerer Dritter interagieren, sollte es systematischen Internalisierern nicht gestattet sein, Kauf- und Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen. So sollte beispielsweise eine sogenannte Single-Dealer-Plattform, bei der der Handel immer mit einer einzigen Wertpapierfirma abgewickelt wird, als systematischer Internalisierer gelten, sofern die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen eingehalten würden. Hingegen sollte eine sogenannte Multi-Dealer-Plattform, auf der viele Händler für dasselbe Finanzinstrument interagieren, nicht als systematischer Internalisierer gelten.

(21)

Systematische Internalisierer sollten in der Lage sein, entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, diskriminierungsfreier Weise zu entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten geben, wobei sie zwischen den Kundenkategorien unterscheiden, und sollten auch das Recht haben, Unterschieden zwischen den Kunden, beispielsweise in Bezug auf das Kreditrisiko, Rechnung zu tragen. Systematische Internalisierer sollten nicht verpflichtet sein, verbindliche Kursofferten zu veröffentlichen, Kundenaufträge auszuführen und Zugang zu ihren Kursofferten im Zusammenhang mit Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten, die über die Standardmarktgröße hinausgehen, und im Zusammenhang mit Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten, die über das für das Finanzinstrument typische Geschäftsvolumen hinausgehen, zu gestatten. Die systematischen Internalisierer sollten von den zuständigen Behörden dahingehend überprüft werden, ob sie ihren Pflichten nachkommen, und den Behörden die dafür erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.

(22)

Mit dieser Verordnung wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von Vorhandelstransparenzanforderungen auf OTC-Geschäfte vorzuschreiben, die nicht innerhalb eines systematischen Internalisierers ausgeführt werden.

(23)

Marktdaten sollten für die Nutzer leicht zugänglich sein, und zwar in möglichst stark disaggregierter Form, damit Anleger und Datendienstleister auf weitgehend maßgeschneiderte Datenlösungen zurückgreifen können. Daher sollten Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten in „ungebündelter“ Form veröffentlicht werden, so dass für die Marktteilnehmer die durch den Erwerb von Daten entstehenden Kosten reduziert werden.

(24)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten auf den Austausch, die Übermittlung und die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die ESMA für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere von Titel IV, uneingeschränkt Anwendung finden.

(25)

Nachdem beim G20-Gipfel am 25. September 2009 in Pittsburgh vereinbart wurde, den Handel mit standardisierten OTC-Derivatkontrakten soweit angebracht auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, sollte ein formelles Regulierungsverfahren festgelegt werden, um den Handel zwischen finanziellen Gegenparteien und großen nichtfinanziellen Gegenparteien mit allen Derivaten, die als clearingfähig gelten und ausreichend liquide sind, an verschiedene Handelsplätze zu verlagern, die einer vergleichbaren Regulierung unterliegen, und es den Teilnehmern zu ermöglichen, mit verschiedenen Gegenparteien Handelsgeschäfte abzuwickeln. Die Bewertung der ausreichenden Liquidität sollte den Gegebenheiten des nationalen Marktes, unter anderem Zahl und Art der Marktteilnehmer, sowie den Merkmalen der Geschäftstätigkeit, wie etwa Transaktionsvolumen und Transaktionsfrequenz am betreffenden Markt, Rechnung tragen.

Ein liquider Markt in einer Produktkategorie von Derivaten ist dadurch gekennzeichnet, dass gemessen an der Zahl der gehandelten Produkte eine große Zahl aktiver Marktteilnehmer, einschließlich einer angemessenen Mischung von Liquiditätsgebern und Liquiditätsnehmern, vorhanden ist, die häufig in einem Umfang mit den betreffenden Produkten handeln, der unterhalb des Volumens eines großen Auftrags liegt. Eine solche Marktaktivität sollte an einer hohen Zahl zu erwartender Kauf- und Verkaufsofferten für das betreffende Derivat erkennbar sein, die zu einem geringen Spread für ein Geschäft im marktüblichen Umfang führt. Bei der Bewertung der ausreichenden Liquidität sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Liquidität eines Derivats in Abhängigkeit von den Marktbedingungen und seinem Lebenszyklus erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann.

(26)

Angesichts der auf der Ebene der G20 am 25. September 2009 in Pittsburgh getroffenen Vereinbarung, den Handel mit standardisierten OTC-Derivaten soweit angezeigt auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, einerseits und der im Verhältnis geringen Liquidität verschiedener OTC-Derivate andererseits erscheint es angebracht, ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze vorzusehen, an denen der Handel im Einklang mit der eingegangenen Verpflichtung stattfinden kann. Alle geeigneten Handelsplätze sollten eng aufeinander abgestimmten regulatorischen Anforderungen in Bezug auf organisatorische und operationelle Aspekte, Mechanismen zur Beilegung von Interessenkonflikten, die Überwachung sämtlicher Handelstätigkeiten, die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz — speziell zugeschnitten auf die jeweiligen Finanzinstrumente und Arten von Handelssystemen — und die Möglichkeit einer Interaktion zwischen den Handelsinteressen einer Vielzahl Dritter unterliegen. Im Interesse besserer Ausführungsbedingungen und einer höheren Liquidität sollte für die Betreiber von Handelsplätzen jedoch die Möglichkeit bestehen, im Einklang mit der eingegangenen Verpflichtung auf diskretionäre Weise Geschäfte zwischen einer Vielzahl Dritter auf den Weg zu bringen.

(27)

Die Verpflichtung, Geschäfte mit Derivaten abzuschließen, die einer Derivatekategorie angehören, die der Handelspflicht an einem geregelten Markt, über ein MTF, über ein OTF oder an einem Drittlandhandelsplatz unterliegen, sollte nicht für die Bestandteile von nicht kursbildenden Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken gelten, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivatportfolios einschließlich bestehender OTC-Derivatportfolios gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bewirken, ohne die Marktrisiken der Portfolios zu verändern. Darüber hinaus ist es zwar sinnvoll, Sonderbestimmungen für die Portfoliokomprimierung zu erlassen, doch soll mit dieser Verordnung nicht der Einsatz von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken verhindert werden.

(28)

Die für diese Derivate eingeführte Handelspflicht dürfte einen effizienten Wettbewerb zwischen geeigneten Handelsplätzen ermöglichen. Daher sollten diese Handelsplätze für sich keine Exklusivrechte in Bezug auf diese Handelspflicht unterliegende Derivate beanspruchen können und damit andere Handelsplätze darin hindern können, Handelsgeschäfte mit diesen Finanzinstrumenten anzubieten. Im Interesse eines effektiven Wettbewerbs zwischen Handelsplätzen für Derivate ist es von zentraler Bedeutung, dass die Handelsplätze über einen diskriminierungsfreien, transparenten Zugang zu zentralen Gegenparteien verfügen. Einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei zu haben bedeutet, dass ein Handelsplatz Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung der auf seiner Plattform gehandelten Kontrakte hat, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben zentralen Gegenpartei geclearten Kontrakten betrifft, sowie auf nichtdiskriminierende Clearing-Gebühren.

(29)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten ergänzt werden durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung von Marketing, Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen, bei denen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder der Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon bestehen; gleichzeitig sollte die ESMA — bzw. für strukturierte Einlagen die durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) — mit angemessenen Koordinierungs- und Notfallbefugnissen ausgestattet werden. Die Ausübung solcher Befugnisse durch die zuständigen Behörden, sowie in Ausnahmefällen durch die ESMA oder die EBA, sollte an eine Reihe spezifischer Voraussetzungen geknüpft sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde bzw. in Ausnahmefällen die ESMA oder die EBA in der Lage sein, ein Verbot oder eine Beschränkung vorsorglich auszusprechen, bevor ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

Diese Befugnisse sind nicht mit einer Verpflichtung verbunden, eine Produktzulassung durch die zuständige Behörde, die ESMA oder die EBA einzuführen oder anzuwenden, und befreien Wertpapierfirmen nicht von ihrer Verantwortung, alle einschlägigen Erfordernisse gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU zu erfüllen. Das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Warenmärkte sollte als Kriterium für ein Tätigwerden der zuständigen Behörden aufgenommen werden, damit Maßnahmen ergriffen werden können, um den von den Finanzmärkten ausgehenden möglichen negativen externen Effekten auf den Warenmärkten entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Märkte für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, deren Zweck es ist, eine sichere Lebensmittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. In solchen Fällen sollten die Maßnahmen mit den für die betreffenden Warenmärkte zuständigen Behörden abgestimmt werden.

(30)

Die zuständigen Behörden sollten der ESMA nähere Einzelheiten zu ihren Aufforderungen zur Reduzierung einer Position in Bezug auf einen Derivatkontrakt, zu einmaligen Positionslimits sowie zu Ex-ante-Positionslimits mitteilen, um eine bessere Koordinierung und eine höhere Konvergenz in Bezug auf die Art und Weise der Ausübung der einschlägigen Befugnisse zu erreichen. Die wesentlichen Einzelheiten der von einer zuständigen Behörde vorgenommenen Ex-ante-Positionslimits sollten auf der Website der ESMA veröffentlicht werden.

(31)

Die ESMA sollte über die Möglichkeit verfügen, von jeder Person Informationen über ihre Position in Bezug auf einen Derivatkontrakt anzufordern, die Reduzierung der betreffenden Position zu verlangen und die Möglichkeiten einer Person, Einzelgeschäfte in Bezug auf Warenderivate zu tätigen, zu beschränken. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden sodann mitteilen, welche Maßnahmen sie vorschlägt, und diese Maßnahmen bekanntgeben.

(32)

Die Einzelheiten der Geschäfte mit Finanzinstrumenten sollten den zuständigen Behörden gemeldet werden, um diese in die Lage zu versetzen, potenzielle Fälle eines Marktmissbrauchs aufzudecken und zu untersuchen sowie das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte und die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen zu überwachen. Diese Beaufsichtigung erstreckt sich auf alle Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und auf Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist oder deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandelter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist. Die Meldepflicht sollte unabhängig davon gelten, ob die Geschäfte mit einem der genannten Finanzinstrumente an einem Handelsplatz ausgeführt wurden oder nicht. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wertpapierfirmen zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente, bei denen kein Marktmissbrauch zu befürchten ist, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Bei den Meldungen sollte gemäß den G20-Verpflichtungen eine Kennung für Rechtsträger verwendet werden. Die ESMA sollte der Kommission über die Erfahrungen mit dieser Meldeflicht berichten, und die Kommission sollte Maßnahmen ergreifen, um gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.

(33)

Der Betreiber eines Handelsplatzes sollte der für ihn zuständigen Behörde die einschlägigen Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente übermitteln. Diese Mitteilungen sollten von den zuständigen Behörden unverzüglich an die ESMA weiterzuleiten, die sie umgehend auf ihrer Webseite veröffentlichen sollte, damit die ESMA und die zuständigen Behörden die Meldungen über Geschäfte verwenden, auswerten und austauschen können.

(34)

Damit sie ihren Zweck als Marktüberwachungsinstrument erfüllen können, sollten Meldungen über Geschäfte Angaben zur Person, die die Anlageentscheidung getroffen hat, sowie zu den Personen, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, enthalten. Zusätzlich zur Transparenzregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bietet die Kennzeichnung von Leerverkäufen nützliche Zusatzinformationen, anhand derer die zuständigen Behörden das Volumen der Leerverkäufe überwachen können. Die zuständigen Behörden müssen in allen Phasen der Auftragsausführung, angefangen bei der ursprünglichen Entscheidung über einen Handelsabschluss bis hin zu seiner effektiven Ausführung, uneingeschränkten Zugang zu den Aufzeichnungen haben. Daher sollten Wertpapierfirmen Aufzeichnungen über all ihre Aufträge und all ihre Geschäfte mit Finanzinstrumenten führen, und von Betreibern von Plattformen sollte verlangt werden, dass sie Aufzeichnungen über alle an ihre Systeme übermittelten Aufträge führen. Die ESMA sollte den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden koordinieren, um sicherzustellen, dass diese Zugang zu allen Aufzeichnungen über Geschäfte und Aufträge haben, die ihrer Aufsicht unterliegende Finanzinstrumente betreffen, einschließlich Geschäften und Aufträgen, die über Plattformen getätigt werden, welche außerhalb ihres Hoheitsgebiets operieren.

(35)

Eine Doppelmeldung ein und derselben Information sollte vermieden werden. Es sollte nicht erforderlich sein, Meldungen, die die einschlägigen Finanzinstrumente betreffen, an nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registrierte und anerkannte Transaktionsregister übermittelt wurden und sämtliche für die Meldung von Geschäften erforderlichen Angaben enthalten, auch den zuständigen Behörden zuzuleiten; stattdessen sollten sie von den Transaktionsregistern an die Behörden weitergeleitet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(36)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind. Der Austausch und die Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind und für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt gelten sollten.

(37)

In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, welche OTC-Derivate einer Clearingpflicht unterliegen sollten. Durch die Verordnung werden Wettbewerbsverzerrungen verhindert, indem ein diskriminierungsfreier Zugang zu zentralen Gegenparteien, die Handelsplätzen ein Clearing von OTC-Derivaten anbieten, sowie ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Handelsströmen von Handelsplätzen für zentrale Gegenparteien, die Clearing-Dienste für OTC-Derivate anbieten, sichergestellt werden. Da OTC-Derivate definiert sind als Derivatkontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt stattfindet, ist es erforderlich, im Rahmen dieser Verordnung ähnliche Anforderungen für geregelte Märkte einzuführen. Auch für die an geregelten Märkten gehandelten Derivate sollte ein zentrales Clearing vorgeschrieben sein.

(38)

Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2014/65/EU, die die Mitgliedstaaten daran hindern, den Zugang zu Nachhandelsinfrastrukturen wie zentralen Gegenparteien und Abrechnungsmechanismen in unzulässiger Weise zu beschränken, ist es erforderlich, dass diese Verordnung verschiedene andere Handelsbarrieren beseitigt, die einen Wettbewerb beim Clearing von Finanzinstrumenten verhindern können. Zur Vermeidung solch diskriminierender Praktiken sollten zentrale Gegenparteien das Clearing von an verschiedenen Handelsplätzen ausgeführten Geschäften akzeptieren, soweit die betreffenden Handelsplätze den von der zentralen Gegenpartei festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen, einschließlich der Risikomanagementvorschriften, genügen. Der Zugang sollte von einer zentralen Gegenpartei gestattet werden, wenn bestimmte in technischen Regulierungsstandards festgelegte Zugangskriterien erfüllt sind. Was neu gegründete zentrale Gegenparteien anbelangt, deren Zulassung oder Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weniger als drei Jahr zurückliegt, so sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Möglichkeit haben, einen Übergangszeitraum von bis zu zweieinhalb Jahren zu genehmigen, bevor vollständig diskriminierungsfreier Zugang zu diesen zentralen Gegenparteien in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente besteht. Entscheidet sich eine zentrale Gegenpartei jedoch dafür, von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen, so kann sie während der Laufzeit der Übergangsregelung die Zugangsrechte zu einem Handelsplatz gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sollte ein Handelsplatz, der in enger Verbindung zu dieser zentralen Gegenpartei steht, während der Laufzeit der Übergangsregelung die Zugangsrechte zu einer zentralen Gegenpartei gemäß dieser Verordnung ebenfalls nicht in Anspruch nehmen können.

(39)

In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen zwischen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen der diskriminierungsfreie Zugang für OTC-Derivate zu gestatten ist. In der genannten Verordnung werden OTC-Derivate als Derivate definiert, deren Ausführung nicht auf einem geregelten Markt oder auf einem Markt in Drittstaaten, der gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, erfolgt. Um Lücken oder Überschneidungen vorzubeugen und die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich des diskriminierungsfreien Zugangs zwischen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Derivate, die an geregelten Märkten oder an einem als einem geregelten Markt gleichwertig angesehenen Drittlandsmarkt im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden, und für alle nichtderivativen Finanzinstrumente.

(40)

Handelsplätze sollten verpflichtet werden, zentralen Gegenparteien, die an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte clearen wollen, einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang, auch zu Datenströmen, zu gewähren. Dies sollte jedoch weder dazu führen, dass für das Clearing von Geschäften mit Derivaten Interoperabilitätsvereinbarungen erforderlich sind, noch es sollte es zu einer Fragmentierung der Liquidität führen, die das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden würde. Der Zugang sollte von einem Handelsplatz nur dann verweigert werden, wenn bestimmte, in technischen Regulierungsstandards festgelegte Zugangskriterien nicht erfüllt sind. In Bezug auf börsengehandelte Derivate wäre es nicht angemessen, kleineren Handelsplätzen — insbesondere solchen, die in enger Verbindung zu zentralen Gegenparteien stehen — vorzuschreiben, dass sie Anforderungen hinsichtlich des diskriminierungsfreien Zugangs umgehend genügen müssen, wenn sie die technischen Fähigkeiten, um unter gleichen Ausgangsbedingungen wie die Mehrheit der Nachhandelsinfrastrukturen am Markt tätig zu werden, noch nicht erworben haben. Daher sollten Handelsplätze, die die betreffende Schwelle unterschreiten, die Möglichkeit haben, sich selbst und damit auch die mit ihnen assoziierten zentralen Gegenparteien von den Anforderungen an den diskriminierungsfreien Zugang in Bezug auf börsengehandelte Derivate für einen Zeitraum von 30 Monaten auszunehmen — mit der Option auf anschließende Verlängerungen. Entscheidet sich ein Handelsplatz jedoch dafür, sich selbst auszunehmen, so sollte er die Zugangsrechte zu einer zentralen Gegenpartei gemäß dieser Verordnung während der Laufzeit dieser Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus sollte eine zentrale Gegenpartei, die in enger Verbindung zu diesem Handelsplatz steht, während der Laufzeit der Ausnahme die Zugangsrechte zu einem Handelsplatz gemäß dieser Verordnung ebenfalls nicht in Anspruch nehmen können. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist festgelegt, dass in Fällen, in denen sich Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum auf Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivatekontrakten beziehen, die diesbezüglichen Genehmigungen zu verhältnismäßigen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden sollten. Deshalb sollte zentralen Gegenparteien und anderen Handelsplätzen der Zugang zu Lizenzen für Referenzwerte und zu Informationen über Referenzwerte, die benötigt werden, um den Wert von Finanzinstrumenten zu bestimmen, zu verhältnismäßigen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden, und die Lizenzen sollten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen erteilt werden. Unbeschadet etwaiger wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sollte für neue Referenzwerte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickelt werden, eine Genehmigungspflicht gelten, die 30 Monate, nachdem ein Finanzinstrument, das sich auf den Referenzwert bezieht, in den Handel gelangt ist oder zum Handel zugelassen wurde, beginnt. Der Zugang zu Genehmigungen ist von wesentlicher Bedeutung, um den Zugang zwischen Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien nach den Artikeln 35 und 36 zu erleichtern, da anderenfalls der Zugang zwischen Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien, zu denen der Zugang beantragt wurde, nach wie vor durch Genehmigungsregelungen verhindert werden könnte.

Mit der Beseitigung von Barrieren und diskriminierenden Praktiken sollen der Wettbewerb beim Clearing und beim Handel mit Finanzinstrumenten verstärkt werden, mit dem Ziel, auf den Märkten in der Union Anlagekosten und Fremdkapitalkosten zu senken, Ineffizienzen zu beseitigen und Innovationen zu fördern. Die Kommission sollte die Entwicklung der Nachhandelsinfrastrukturen weiterhin genauestens verfolgen und, soweit erforderlich, intervenieren, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, vor allem, wenn die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktur oder Referenzwerten im Widerspruch zu Artikel 101 oder 102 AEUV steht. Die Genehmigungspflichten gemäß dieser Verordnung sollten die allgemeine Verpflichtung der Eigentümer von Referenzwerten nach dem Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere nach Artikel 101 und 102 AEUV, bezüglich des Zugangs zu Referenzwerten, die für den Eintritt in einen neuen Markt unerlässlich sind, nicht berühren. Wenn die zuständigen Behörden genehmigen, dass in Übergangsfristen keine Zugangsrechte gelten, handelt es sich nicht um eine Zulassung oder die Änderung einer Zulassung.

(41)

Dienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Die betreffenden Regelungen sind höchst unterschiedlich, und Firmen, die aufgrund dieser Regelungen eine Zulassung erhalten, genießen weder Dienstleistungsfreiheit noch ein Niederlassungsrecht in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie niedergelassen sind. Es ist angezeigt, einen gemeinsamen Rechtsrahmen auf Unionsebene festzulegen. Dabei gilt es, den bestehenden fragmentierten Rahmen zu harmonisieren, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für Drittlandfirmen zu gewährleisten, die in der Union tätig werden, sicherzustellen, dass die Kommission eine Beurteilung der effektiven Gleichwertigkeit des Rahmens der Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln von Drittländern vorgenommen hat, und ein vergleichbares Schutzniveau für Kunden in der Union zu gewährleisten, die die Dienste von Drittlandfirmen in Anspruch nehmen.

Bei der Anwendung der Regelung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bereiche vorrangig behandeln, die Teil der G-20-Verpflichtungen und von Abkommen mit den wichtigsten Handelspartnern der Union sind, der zentralen Rolle, die die Union auf den globalen Finanzmärkten spielt, Rechnung tragen und dafür sorgen, dass die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf Drittländer nicht dazu führt, dass Anleger und Emittenten aus der Union daran gehindert werden, in Drittländern zu investieren oder dort Kapital aufzunehmen, oder Anleger und Emittenten aus Drittländern daran gehindert werden, auf den europäischen Märkten zu investieren, Kapital aufzunehmen oder andere Finanzdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dies ist durch objektive, durch Fakten gestützte aufsichtsrechtliche Bedenken gerechtfertigt. Bei der Beurteilung sollte die Kommission den Zielen und Grundsätzen der Wertpapieraufsicht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, im Folgenden „IOSCO“) und ihren Empfehlungen mit Änderungen und in der Auslegung der IOSCO Rechnung tragen.

Kann kein Beschluss über die effektive Gleichwertigkeit gefasst werden, unterliegen die in der Union erbrachten Dienstleistungen von Drittlandfirmen den jeweiligen nationalen Regelungen. Die Kommission sollte die Gleichwertigkeitsprüfung aus eigenem Entschluss vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Interesse bekunden können, dass ein oder mehrere bestimme Drittländer von der Kommission einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden, ohne dass die Kommission dadurch verpflichtet würde, eine solche Prüfung vorzunehmen. Die Gleichwertigkeitsprüfung sollte ergebnisorientiert sein; sie sollte der Beurteilung dienen, inwieweit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen des jeweiligen Drittlands eine vergleichbare und gleichwertige Regulierungswirkung wie das Unionsrecht erzielt und inwieweit er die gleichen Ziele verfolgt. Wenn die Kommission diese Gleichwertigkeitsprüfungen einleitet, sollte sie ihre Wahl, in welchen Drittländern sie die einschlägigen Bestimmungen vorrangig prüft, davon abhängig machen können, wie wichtig die Prüfungsergebnisse für Firmen und Kunden in der Union sind, ob Aufsichts- und Kooperationsabkommen zwischen dem Drittland und Mitgliedstaaten in Kraft sind, ob das Land über ein wirksames, gleichwertiges System für die Anerkennung von nach ausländischem Recht zugelassenen Wertpapierfirmen verfügt und ob es Interesse und die Bereitschaft zeigt, an dem Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung teilzunehmen. Die Kommission sollte wesentliche Änderungen im Regulierungs- und Aufsichtsrahmen des jeweiligen Drittlands beobachten und den Beschluss über die Gleichwertigkeit bei Bedarf korrigieren.

(42)

Nach dieser Verordnung sollte die Erbringung von Dienstleistungen ohne Zweigniederlassungen auf geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden beschränkt sein. Die Erbringung der Dienstleistung sollte bei der ESMA registriert und der Aufsicht im Drittland unterliegen. Zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden im Drittland sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen bestehen.

(43)

Die Vorschriften dieser Verordnung, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Tätigkeiten durch Drittlandfirmen regeln, sollten die Möglichkeit unberührt lassen, dass in der Union niedergelassene Personen in der Union auf eigene Initiative Wertpapierdienstleistungen einer Drittlandfirma in Anspruch nehmen können oder dass Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute der Union auf eigene Initiative Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten einer Drittlandfirma in Anspruch nehmen können oder dass ein Kunde auf eigene Initiative Wertpapierdienstleistungen einer Drittlandfirma in Anspruch nehmen kann, die durch ein solches Kreditinstitut oder eine solche Wertpapierfirma vermittelt werden. Erbringt eine Drittlandfirma auf eigene Initiative einer in der Union niedergelassenen Person Dienstleistungen, so sollten diese nicht als im Gebiet der Union erbracht anzusehen sein. Falls eine Drittlandfirma sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht oder in der Union Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in Kombination mit Nebendienstleistungen anbietet oder bewirbt, sollte dies nicht als Dienstleistung betrachtet werden, der auf eigene Initiative des Kunden erbracht wird.

(44)

Unter anderem im Einklang mit den von den G20 im September 2009 formulierten allgemeinen aufsichtsrechtlichen Zielen und Standards — Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, Senkung des Systemrisikos und Schutz vor Marktmissbrauch — sollten hinsichtlich der Anerkennung von Drittlandfirmen gemäß den internationalen Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen Beschlüsse, mit denen die Regulierungs- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands als denen der Union gleichwertig anerkannt werden, nur dann gefasst werden, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach ausländischem Recht zugelassenen Wertpapierfirmen vorsieht. Ein derartiges System sollte als gleichwertig betrachtet werden, wenn es gewährleistet, dass die wesentlichen Ergebnisse des anzuwendenden Regulierungsrahmens mit den Anforderungen der Union vergleichbar sind, und als wirksam, wenn diese Bestimmungen einheitlich Anwendung finden.

(45)

An den Spot-Sekundärmärkten für Emissionszertifikate (im Folgenden „EUA“) sind zunehmend verschiedene betrügerische Praktiken zu beobachten, die das Vertrauen in das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geschaffene Emissionshandelssystem untergraben könnten; derzeit werden Maßnahmen zur Verbesserung des Systems der EUA-Registrierungen und der Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos für den Handel mit EUA ergriffen. Zur Förderung der Integrität dieser Märkte und zur Gewährleistung ihres effizienten Funktionierens, einschließlich der umfassenden Beaufsichtigung der Handelstätigkeit, ist es angezeigt, die im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen zu ergänzen, indem Emissionszertifikate als Finanzinstrumente eingestuft und damit in vollem Umfang in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wie auch der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) einbezogen werden.

(46)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Insbesondere sollten delegierte Rechtsakte erlassen werden, die spezifische Details folgender Aspekte regeln: die Ausdehnung des Anwendungsbereichs bestimmter Regelungen dieser Verordnung auf Drittland-Zentralbanken, spezifische Details in Bezug auf Begriffsbestimmungen, spezifische kostenbezogene Vorschriften zur Verfügbarkeit von Marktdaten, Zugang zu Kursofferten, der Umfang, zu dem oder unterhalb dessen eine Wertpapierfirma Geschäfte mit anderen Kunden abschließen muss, denen die Kursofferte zur Verfügung gestellt wurde, Portfoliokomprimierung und eine Festlegung, wann eine Gefahr für den Anlegerschutz, für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder eines Teils dieses Systems ein Tätigwerden der ESMA, der EBA oder der zuständigen Behörden gerechtfertigt erscheinen lässt, Befugnisse für Positionsmanagement der ESMA, die Verlängerung der Übergangsregelung gemäß Artikel 35 Absatz 5 dieser Verordnung für einen bestimmten Zeitraum und die vorübergehende Ausnahme börsengehandelter Derivate vom Anwendungsbereich bestimmter Regelungen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.

(47)

Damit die Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung einheitlich sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Annahme des Beschlusses über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens von Drittländern mit Blick auf die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittlandfirmen oder Drittlandhandelsplätze, übertragen werden, bei dem es um die Anerkennungsfähigkeit als Handelsplatz für Derivate und um den Zugang von in einem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und in der Union niedergelassenen Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien geht, die der Handelspflicht unterliegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung einheitlicher Bedingungen für Finanzinstrumente bezüglich der Offenlegung von Handelsdaten, der Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, den Derivate- und Aktienhandel an organisierten Handelsplätzen, den diskriminierungsfreien Zugang zu zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen und Informationen zu Referenzwerten, Befugnisse für Produktintervention, Positionsmanagement und Positionsbeschränkungen, die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichend verwirklicht werden können, weil ungeachtet der Tatsache, dass sich die zuständigen nationalen Behörden in einer günstigeren Position befinden, um Marktentwicklungen zu überwachen, die Gesamtwirkung der Probleme im Zusammenhang mit der Handelstransparenz, der Meldung von Geschäften, dem Derivatehandel und daher dem Verbot von Produkten und Praktiken nur im Unionskontext in vollem Umfang verstanden werden kann, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die von einer zuständigen Behörde oder der ESMA im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen sollten in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in einer beliebigen Währung benachteiligen. Die von der EBA im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten benachteiligen.

(50)

Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten EU-weit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(51)

Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards erlassen, die die ESMA über genaue Angaben zu den Handelstransparenzanforderungen, über geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitische Geschäfte und die Arten bestimmter Geschäfte im Sinne dieser Verordnung, über genaue Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen, über Vereinbarungen über spätere Nachhandelsveröffentlichungen, über die Verpflichtung zur gesonderten Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten; über die Kriterien für die Anwendung der Vorhandelstransparenzverpflichtungen auf systematische Internalisierer, über die Nachhandelsveröffentlichungen von Wertpapierfirmen, über den Inhalt und die Häufigkeit der Datenanforderungen für die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen, über Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen, über Auftragsdaten, die aufzubewahren sind, über den Inhalt und die Spezifikationen der Meldungen von Geschäften, über Inhalt und Spezifikation der Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente, über Kategorien von Kontrakten, die eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung in der Union zeitigen, sowie die Fälle, in denen eine Handelspflicht erforderlich oder angemessen ist, über die Bedingungen für Systeme und Verfahren zur Sicherstellung, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werde, über die Festlegung der Arten von Vereinbarungen über indirekte Clearingdienste, über Derivate, die einer Handelspflicht an organisierten Handelsplätzen unterliegen, über den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei und einem Handelsplatz, über den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten und die Genehmigungspflicht, A über Informationen, die Drittlandfirmen der ESMA in ihrem Registrierungsantrag beibringen sollten ausarbeitet. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(52)

Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU sieht die vorübergehende Befreiung bestimmter C6-Energiederivatkontrakte vor. Es ist daher notwendig, dass die technischen Standards zur Präzisierung der von der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgestellten Clearingpflicht dies berücksichtigen, damit die Clearingpflicht nicht für die Derivatkontrakte gilt, die anschließend von der vorübergehenden Befreiung für C6-Energiederivatkontrakte betroffen sind.

(53)

Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, so dass die Anwendbarkeit ihrer Vorschriften an der Anwendbarkeit der umgesetzten Vorschriften der Neufassung der Richtlinie ausgerichtet und alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen eingeführt werden können. Das gesamte Regulierungspaket sollte dann zeitgleich anwendbar werden. Lediglich die Ausübung der Befugnisse in Bezug auf Durchführungsmaßnahmen sollte nicht aufgeschoben werden, damit die erforderlichen Schritte zur Ausarbeitung und Verabschiedung der Durchführungsmaßnahmen so früh wie möglich eingeleitet werden können.

(54)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Recht auf Verbraucherschutz (Artikel 38), dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(55)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme abgegeben (18)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen festgelegt in Bezug auf

a)

die Veröffentlichung von Handelsdaten;

b)

die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;

c)

den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;

d)

den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Referenzwerten;

e)

Befugnisse zur Produktintervention seitens der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA sowie Befugnisse der ESMA im Hinblick auf Positionsmanagementkontrollen und Positionslimits;

f)

die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen mit oder ohne Zweigniederlassung infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit.

(2)   Diese Verordnung findet auf nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen und nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zugelassene Kreditinstitute im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie auf Marktbetreiber einschließlich der von ihnen betriebenen Handelsplätze Anwendung.

(3)   Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Anwendung.

(4)   Titel VI dieser Verordnung findet auch auf zentrale Gegenparteien und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten Anwendung.

(5)   Titel VIII dieser Verordnung findet auf Drittlandfirmen Anwendung, die infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit mit oder ohne Zweigniederlassung in der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausführen.

(6)   Die Artikel 8, 10, 18 und 21 finden keine Anwendung auf geregelte Märkte, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in Bezug auf Geschäfte mit einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als Gegenpartei, die Geschäfte in Ausübung der Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik, die dieses ESZB-Mitglied zu ergreifen rechtlich befugt ist, abgeschlossen wird und dieses Mitglied die Gegenpartei zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt.

(7)   Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn das Geschäft von einem Mitglied des ESZB in Ausübung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen wird.

(8)   Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte und der Arten von Geschäften, für die Absätze 6 und 7 gelten.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(9)   Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen und den Anwendungsbereich von Absatz 6 auf andere Zentralbanken auszudehnen.

Dafür legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2015 einen Bericht vor, in dem die Behandlung von Geschäften von Drittlandzentralbanken, die für die Zwecke dieses Absatzes die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließen, bewertet wird. Der Bericht enthält eine Untersuchung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Handelsvolumens in der Union. In dem Bericht

a)

werden die in den jeweiligen Drittländern geltenden Vorschriften für die aufsichtsrechtliche Offenlegung von Zentralbankgeschäften, einschließlich Geschäften von Mitgliedern des ESZB in diesen Drittländern, genannt,

b)

werden die potenziellen Auswirkungen der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in der Union auf die Zentralbankgeschäfte von Drittländern beurteilt.

Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass eine Befreiung nach Absatz 6 für Geschäfte mit der Zentralbank eines Drittlands erforderlich ist, die Transaktionen in Ausübung der Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik vornimmt, trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese Befreiung auch für diese Zentralbank eines Drittlands gilt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU;

2.

„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;

3.

„Nebendienstleistung“ jede in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung;

4.

„Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

5.

„Handel für eigene Rechnung“ Handel auf eigene Rechnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

„Market-Maker“ Market-Maker gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

7.

„Kunde“ Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU;

8.

„professioneller Kunde“ professioneller Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU;

9.

„Finanzinstrument“ Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

10.

„Marktbetreiber“ Marktbetreiber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;

11.

„multilaterales System“ jedes in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes multilaterale System;

12.

„systematischer Internalisierer“ einen systematischen Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU;

13.

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

14.

„multilaterales Handelssystem oder MTF“ ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

15.

„organisiertes Handelssystem“ oder „OTF“ ein organisiertes Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

16.

„Handelsplatz“: Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

17.

„liquider Markt“

a)

für die Zwecke von Artikel 9, Artikel 11 und von Artikel 18 einen Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und bei dem der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:

i)

Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;

ii)

Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;

iii)

durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;

b)

für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Markt für ein Finanzinstrument, das täglich gehandelt wird, bei dem der Markt nach folgenden Kriterien bewertet wird:

i)

Streubesitz,

ii)

Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Finanzinstrumenten,

iii)

Tagesdurchschnitt der mit diesen Finanzinstrumenten erzielten Umsätze;

18.

„zuständige Behörde“ die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde;

19.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

20.

„Zweigniederlassung“ eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU;

21.

„enge Verbindungen“ enge Verbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU;

22.

„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;

23.

„strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU;

24.

„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

25.

„Aktienzertifikate (Hinterlegungsscheine)“ Aktienzertifikate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

26.

„börsengehandelter Fonds“ Fonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

27.

„Zertifikate“ jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und im Falle der Tilgung einer Anlage seitens des Emittenten Vorrang vor Aktien haben, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet sind;

28.

„strukturierte Finanzprodukte“ Wertpapiere, die zur Besicherung und Übertragung des mit einem Pool an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurden und die den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigen, die vom Cashflow der Basisvermögenswerte abhängen;

29.

„Derivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definiert sind und auf die in Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 jener Richtlinie verwiesen wird;

30.

„Warenderivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf eine Ware oder einen Basiswert definiert sind, die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU oder in Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 jener Richtlinie genannt werden;

31.

„zentrale Gegenpartei“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

32.

„börsengehandeltes Derivat“ ein Derivat, das auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt wird, der gemäß Artikel 28 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, und das somit nicht unter die Begriffsbestimmung eines OTC-Derivats nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt;

33.

„verbindliche Interessenbekundung“ eine Mitteilung eines Mitglieds oder Teilnehmers eines Handelssystems in Bezug auf ein Handelsinteresse, die alle für eine Einigung auf den Handelsabschluss erforderlichen Angaben enthält;

34.

„genehmigtes Veröffentlichungssystem“ oder „APA“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 der Richtlinie 2014/65/EU;

35.

„Bereitsteller konsolidierter Datenträger“ oder „CTP“ einen Bereitsteller konsolidierter Datenträger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 der Richtlinie 2014/65/EU;

36.

„genehmigter Meldemechanismus“ oder „ARM“ ein genehmigter Meldemechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Richtlinie 2014/65/EU;

37.

„Herkunftsmitgliedsstaat“ einen Herkunftsmitgliedsstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Richtlinie 2014/65/EU;

38.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Richtlinie 2014/65/EU;

39.

„Referenzwert“ einen Kurs, einen Index oder eine Zahl, die öffentlich erhältlich ist oder veröffentlicht wird und regelmäßig durch Anwendung einer Formel auf den Wert — oder aufgrund des Wertes — eines oder mehrerer Basiswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze oder anderer Werte, oder Erhebungen berechnet wird; die Bezugnahme auf diese Größe bestimmt sodann den Betrag, der für ein Finanzinstrument zu entrichten ist, oder den Wert eines Finanzinstruments;

40.

„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Interoperabilitätsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

41.

„Drittlandfinanzinstitut“ ein Institut, dessen Hauptverwaltung in einem Drittland ansässig ist und das dem Recht dieses Drittlands zufolge eine Zulassung für die Erbringung sämtlicher in der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der Richtlinie 2009/65/EG des Parlaments und des Rates (22), der Richtlinie 2003/41/EG des Parlaments und des Rates (23) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Parlaments und des Rates (24) genannten Dienstleistungen oder Tätigkeiten hat;

42.

„Drittlandfirma“ eine Drittlandfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/65/EU;

43.

„Energiegroßhandelsprodukt“ Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25);

44.

„Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse“ Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) aufgeführt sind;;

45.

„Fragmentierung der Liquidität“ eine der folgenden Situationen:

a)

wenn die Teilnehmer an einem Handelsplatz ein Geschäft mit einem oder mehreren anderen Teilnehmern an diesem Handelsplatz nicht abschließen können, weil keine Clearingvereinbarungen vorhanden sind, zu denen alle Teilnehmer Zugang haben;

b)

wenn ein Clearingmitglied oder seine Kunden gezwungen wären, ihre Positionen in einem Finanzinstrument bei mehr als einer zentralen Gegenpartei zu halten, was das Potenzial für das Netting der finanziellen Risiken einschränken würde;

46.

„öffentlicher Schuldtitel“ einen öffentlichen Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU.

47.

„Portfoliokomprimierung“ einen Dienst zur Risikoverringerung, bei dem zwei oder mehr Gegenparteien einige oder alle in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatepositionen ganz oder teilweise beenden und diese durch andere Derivatpositionen ersetzen, deren Gesamtnennwert geringer ist als der der beendeten Derivatepositionen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte technische Elemente der Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 präzisiert werden, um sie an die Marktentwicklungen anzupassen.

TITEL II

TRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE

KAPITEL 1

Transparenz für Eigenkapitalinstrumente

Artikel 3

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an dem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden. Diese Anforderung gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen sind auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen, einschließlich Orderbuch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen sowie auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen, individuell zugeschnitten.

(3)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die ihre Offerten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 14 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und diskriminierungsfrei Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 verwenden.

Artikel 4

Ausnahmen für Eigenkapitalinstrumente

(1)   Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in folgenden Fällen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausnehmen:

a)

bei Systemen für das Zusammenführen von Aufträgen, die auf einer Handelsmethode gründen, bei der der Kurs des Finanzinstruments gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus dem Handelsplatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder aus dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt abgeleitet wird, sofern dieser Referenzkurs eine breite Veröffentlichung erfährt und von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs angesehen wird; für eine kontinuierliche Inanspruchnahme dieser Ausnahme müssen die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sein;

b)

bei Systemen, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, für die Folgendes gilt:

i)

die Geschäfte werden innerhalb des aktuellen gewichteten Spreads abgeschlossen, so wie er im Orderbuch wiedergegeben wird, bzw. zu den Kursofferten der Market-Maker des Handelsplatzes, der das System betreibt; hierbei müssen die in Artikel 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sein,

ii)

die Geschäfte betreffen illiquide Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des liquiden Marktes fallen; sie werden innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Systembetreiber festgelegt wurden, abgeschlossen; oder

iii)

auf die Geschäfte sind andere Bedingungen anwendbar als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments;

c)

bei Aufträgen mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang;

d)

bei Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist.

(2)   Der Referenzkurs nach Absatz 1 Buchstabe a wird festgelegt, indem einer der folgenden Kurse ermittelt wird:

a)

der Mittelwert der aktuellen Geld- und Briefkurse an dem Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder an dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt;

b)

wenn der unter Ziffer a genannte Kurs nicht festgestellt werden kann, der Eröffnungs- oder Schlusskurs des betreffenden Handelstages;

Aufträge dürfen sich nur außerhalb des durchgehenden Handelszeitraums des betreffenden Geschäftstags auf die in Buchstabe b genannten Kurse beziehen.

(3)   Wenn Handelsplätze Systeme betreiben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausgehandelte Geschäfte formalisieren,

a)

werden diese Geschäfte gemäß den Regeln des Handelsplatzes ausgeführt;

b)

verfügt der Handelsplatz über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren, um Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs in Bezug auf ausgehandelte Geschäfte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und aufzudecken;

c)

sorgt der Handelsplatz für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen zur Aufdeckung von Versuchen, die Ausnahmeregelung zur Umgehung anderer Erfordernisse dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU zu umgehen, und zur Meldung entsprechender Versuche an die zuständigen Behörden;

Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder iii, überwacht sie die Handhabung der Ausnahme durch den Handelsplatz und stellt so sicher, dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahme erfüllt werden.

(4)   Vor der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA sowie andere zuständige Behörden über ihre Absicht, von einer individuellen Ausnahme Gebrauch zu machen, und erläutern die Handhabung der jeweiligen Ausnahme, einschließlich der Details des Handelsplatzes, auf dem der Referenzkurs nach Absatz 1 Buchstabe a festgelegt wird. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine unverbindliche Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde ab, in der die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Anforderungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den gemäß Absatz 6 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards festgelegt werden. Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist damit nicht einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA überwacht die Anwendung der Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

(5)   Eine zuständige Behörde kann die nach Absatz 1 gewährte und in Absatz 6 präzisierte Ausnahme aus eigener Initiative oder auf Antrag einer anderen zuständigen Behörde zurücknehmen, wenn sie feststellt, dass von der Ausnahme in einer von ihrem ursprünglichen Zweck abweichenden Weise Gebrauch gemacht wird, oder wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ausnahme zur Umgehung der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen benutzt wird.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA und die anderen zuständigen Behörden von der Rücknahme einer Ausnahme und begründen dies ausführlich.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-Maker sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Finanzinstrumenten nach Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichen sind; dabei ist der erforderliche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 3 Absatz 2 zu berücksichtigen;

b)

der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein Finanzinstrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

c)

die spezifischen Merkmale eines ausgehandelten Geschäfts mit Blick auf die verschiedenen Arten, in denen ein Mitglied oder Teilnehmer eines Handelsplatzes ein solches Geschäft tätigen kann;

d)

die ausgehandelten Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, bei denen von der Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Gebrauch gemacht wird;

e)

für jede einschlägige Kategorie von Finanzinstrumenten der Umfang der Aufträge mit großem Volumen sowie Art und Mindestgröße der Aufträge, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems eines Handelsplatzes getätigt werden, solange ihre Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, bei denen gemäß Absatz 1 von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)   Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vor dem 3.Januar 2017 gewährte Ausnahmen werden von der ESMA bis zum 3. Januar 2019 überprüft. Die ESMA gibt eine Stellungnahme an die betreffende zuständige Behörde ab, in der die fortwährende Vereinbarkeit jeder dieser Ausnahmen mit den Anforderungen dieser Verordnung und jeglichen auf dieser Verordnung basierenden technischen Regulierungsstandards bewertet wird.

Artikel 5

Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

(1)   Um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die Kursbildung nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, wird der Handel unter diesen Ausnahmen wie folgt beschränkt:

a)

der Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz unter Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen darf 4 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der gesamten Union in den vorangegangenen 12 Monaten nicht überschreiten;

b)

EU-weit darf der Handel mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen 8 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der gesamten Union in den vorangegangenen 12 Monaten nicht überschreiten.

Dieser Mechanismus zur Begrenzung des Handelsvolumens gilt nicht für ausgehandelte Geschäfte mit einer Aktie, einem Aktienzertifikat, einem börsengehandelten Fonds, einem Zertifikat oder einem anderen vergleichbaren Finanzinstrument, für die es keinen liquiden Markt nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b gibt und die innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii abgeschlossen werden, oder für ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii anwendbar sind.

(2)   Wenn der Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz unter Inanspruchnahme der Ausnahmen die in Absatz 1 Ziffer a genannte Obergrenze überschritten hat, setzt die zuständige Behörde, die diese Ausnahmeregelungen für den betreffenden Handelsplatz genehmigt hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen deren Anwendung für das betreffende Finanzinstrument auf diesem Handelsplatz unter Zugrundelegung der von der ESMA gemäß Absatz 4 veröffentlichten Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten aus.

(3)   Wenn der Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahmen an allen Handelsplätzen der gesamten Union die in Absatz 1 Ziffer b genannte Obergrenze überschritten hat, setzen alle zuständigen Behörden die Anwendung der Ausnahmeregelungen innerhalb von zwei Arbeitstagen unionsweit für einen Zeitraum von sechs Monaten aus.

(4)   Die ESMA veröffentlicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonats das Gesamtvolumen des Unionshandels für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten, den Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum unionsweit unter Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen getätigt wurden, sowie den entsprechenden Prozentsatz für jeden Handelsplatz und die Methode, nach der diese Prozentsätze berechnet werden.

(5)   Überstieg dem in Absatz 4 genannten Bericht zufolge der Handel mit einem Finanzinstrument unter Anwendung der Ausnahmeregelungen an einem Handelsplatz 3,75 % des gesamten unionsweiten Handels mit diesem Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten, veröffentlicht die ESMA innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem 15. des Kalendermonats, in dem der in Absatz 4 genannte Bericht veröffentlicht wurde, einen weiteren Bericht. Er enthält die in Absatz 4 festgelegten Angaben für die Finanzinstrumente, deren Handel den Prozentsatz von 3,75 % überstiegen hat.

(6)   Überstieg dem in Absatz 4 genannten Bericht zufolge der Handel mit einem Finanzinstrument unter Anwendung der Ausnahmeregelungen an einem Handelsplatz 7,75 % des gesamten EU-weiten Handels mit diesem Finanzinstrument im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum, veröffentlicht die ESMA innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem 15. des Kalendermonats, in dem der in Absatz 4 genannte Bericht veröffentlicht wurde, einen weiteren Bericht. Er enthält die in Absatz 4 festgelegten Angaben für die Finanzinstrumente, deren Handel den Prozentsatz von 7,75 % überstiegen hat.

(7)   Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Handels unter Inanspruchnahme dieser Ausnahmen auf verlässlicher Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschritten wurden, werden die Betreiber von Handelsplätzen verpflichtet, Systeme und Verfahren einzurichten,

a)

die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen unter Inanspruchnahme dieser Ausnahmen getätigt wurden, und

b)

mit denen sichergestellt wird, dass der im Rahmen dieser Ausnahmen nach Absatz 1 Ziffer a zulässige Prozentsatz von Handelsgeschäften unter keinen Umständen überschritten wird.

(8)   Der Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und in dem der Handel mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahmen zu überwachen ist, beginnt am 3. Januar 2016. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 erhalten die zuständigen Behörden die Befugnis, die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung und danach auf monatlicher Basis auszusetzen.

(9)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Methode, einschließlich der Kennzeichnung der Geschäfte, festgelegt wird, mit der sie die Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen EU-weit und an den einzelnen Handelsplätzen von diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an dem Handelsplatz gehandelt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.

(2)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gemäß Artikel 20 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und diskriminierungsfrei den Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels anwenden.

Artikel 7

Genehmigung einer späteren Veröffentlichung

(1)   Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Die zuständigen Behörden können insbesondere eine spätere Veröffentlichung bei Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie, dem betreffenden Aktienzertifikat, börsengehandelten Fonds, Zertifikat oder einem anderen vergleichbaren Finanzinstrument bzw. der Kategorie einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments ein großes Volumen aufweisen.

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholen und die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen deutlich hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen für eine spätere Veröffentlichung und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

Gestattet eine zuständige Behörde eine Veröffentlichung zu einem späteren Zeitpunkt, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist mit der Verschiebung oder mit der tatsächlichen Anwendung der erteilten Genehmigung nicht einverstanden, so kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen; diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen in einer Weise, die die Veröffentlichung von nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/65/EU geforderten Informationen ermöglicht, Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b)

die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen würde, eine Veröffentlichung so nah in Echtzeit wie möglich vorzunehmen, wenn ein Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten vorgenommen wird;

c)

die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Einzelheiten zu Geschäften für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 1 später veröffentlichen dürfen;

d)

die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der Kategorie, einschließlich des Liquiditätsprofils der Aktie, des Aktienzertifikats, des börsengehandelten Fonds, des Zertifikats und anderer vergleichbarer Finanzinstrumente für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente eine spätere Veröffentlichung zulässig ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL 2

Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente

Artikel 8

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden. Diese Anforderung gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis. Diese Veröffentlichungspflicht gilt nicht für solche Geschäfte mit Derivaten von nichtfinanziellen Gegenparteien, durch die die objektiv messbaren Risiken verringert werden und die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder der Geschäftsfinanzierung der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen sind auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen, einschließlich Orderbuch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen sowie auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen und sprachbasierten Handelssystemen, individuell zugeschnitten.

(3)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Artikel 18 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 anwenden.

(4)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben und denen eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b gewährt wird, veröffentlichen mindestens einen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs, der nahe bei dem Kurs der Handelsinteressen liegt, der über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt wird. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen diese Informationen auf elektronischem Wege während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen für Nichteigenkapitalinstrumente

(1)   Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den folgenden Fällen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 ausnehmen:

a)

bei im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Aufträgen und bei Aufträgen, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;

b)

bei verbindlichen Interessensbekundungen in Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen, die über den für ein Finanzinstrument typischen Umfang hinausgehen, bei dem ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und bei dem berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen Marktteilnehmern um Klein- oder Großanleger handelt;

c)

bei Derivaten, die nicht der in Artikel 28 festgelegten Pflicht zum Handel unterliegen, sowie bei anderen Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht.

(2)   Vor der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA sowie andere zuständige Behörden über ihre jeweilige Absicht, eine individuelle Ausnahme zu gewähren, und erläutern die Handhabung der jeweiligen Ausnahme. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde ab, in der die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Anforderungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den gemäß Absatz 5 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards festgelegt werden. Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist damit nicht einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA überwacht die Anwendung der Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

(3)   Die zuständigen Behörden können entweder von sich aus oder auf Antrag anderer zuständiger Behörden eine nach Absatz 1 gewährte Ausnahme zurücknehmen, wenn sie feststellen, dass die Ausnahme in einer Weise genutzt wird, die von ihrem ursprünglichen Zweck abweicht, oder wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass die Ausnahme genutzt wird, um die in diesem Artikel festgeschriebenen Anforderungen zu umgehen.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA und die anderen zuständigen Behörden unverzüglich, und bevor sie Wirkung entfaltet, von der Rücknahme einer Ausnahme und begründen dies ausführlich.

(4)   Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrerer Handelsplätze beaufsichtigt, an dem/denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 8 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter einen vorgegebenen Schwellenwert fällt. Dieser vorgegebene Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt. Die Bekanntgabe einer solchen vorübergehenden Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Eine solche Aussetzung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung weiterhin gegeben sind. Wird die vorübergehende Aussetzung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft.

Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Pflichten gemäß Artikel 8 nach diesem Absatz unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese ausführlich. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob ihrer Meinung nach die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gerechtfertigt ist.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Parameter und Methoden zur Berechnung der Liquiditätsschwelle nach Absatz 4 in Bezug auf das Finanzinstrument. Die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung des Schwellenwerts anzuwendenden Parameter und Methoden sind in einer Weise festzulegen, dass ein Erreichen des Schwellenwerts für das betreffenden Finanzinstrument gestützt auf die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 einem erheblichen Rückgang der Liquidität an allen Handelsplätzen der Union entspricht.

b)

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen oder indikative Vorhandelsgeld- und -briefkurse, die nahe bei den Kursen des Handelsinteresses liegen, die für jede Kategorie von Finanzinstrumenten nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 zu veröffentlichen sind; dabei ist der erforderliche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 8 Absatz 2 zu berücksichtigen;

c)

für jede einschlägige Kategorie von Finanzinstrumenten der Umfang der großen Aufträge sowie Art und Mindestgröße der Aufträge, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems getätigt werden, solange ihre Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, bei denen gemäß Absatz 1 von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;

d)

der in Absatz 1 Buchstabe b genannte für das Finanzinstrument typische Umfang und die Definition des Systems der Preisanfrage und des sprachbasierten Handelssystems, bei denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;

Bei der Festlegung des für ein Finanzinstrument typischen Volumens, bei dem im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b die Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würden und berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen Marktteilnehmern um Klein- oder Großanleger handelt, trägt die ESMA den nachstehenden Faktoren Rechnung:

i)

der Frage, ob die Liquiditätsgeber bei diesem Volumen in der Lage sind, ihre Risiken abzusichern;

ii)

in Fällen, in denen ein Teil des Marktes für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten von Kleinanlegern gebildet wird, dem Durchschnittswert der von diesen Anlegern getätigten Geschäften;

e)

die Finanzinstrumente oder die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, bei denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10

Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.

(2)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten gemäß Artikel 21 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 anwenden.

Artikel 11

Genehmigung einer späteren Veröffentlichung

(1)   Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach deren Umfang und Art zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Die zuständigen Behörden können eine spätere Veröffentlichung insbesondere bei Geschäften gestatten, die

a)

im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei einer Schuldverschreibung, einem strukturierten Finanzprodukt, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird, bzw. bei der betreffenden Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten, die an einem Handelsplatz gehandelt wird, ein großes Volumen aufwiesen, oder

b)

mit einer Schuldverschreibung, einem strukturierten Finanzprodukt, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird, oder mit einer Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten, die an einem Handelsplatz gehandelt wird, im Zusammenhang stehen, für die kein liquider Markt besteht, oder

c)

über einen Umfang hinausgehen, der für diese Schuldverschreibung, dieses strukturierte Finanzprodukt, Emissionszertifikat oder Derivat, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird, oder für diese Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten, die an einem Handelsplatz gehandelt wird, typisch ist, bei dem die Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würden, wobei berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen Marktteilnehmern um Klein- oder Großanleger handelt.

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholen und die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen deutlich hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Vereinbarungen für eine spätere Veröffentlichung und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Verwendung in der Praxis vor.

(2)   Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrerer Handelsplätze beaufsichtigt, an dem/denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt. Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde bekanntzugeben.

Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Eine solche Aussetzung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung weiterhin gegeben sind. Wird die vorübergehende Aussetzung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft.

Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Pflichten gemäß Artikel 10 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese ausführlich. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob ihrer Meinung nach die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gerechtfertigt ist.

(3)   Die zuständigen Behörden können in Verbindung mit einer Genehmigung einer späteren Veröffentlichung

a)

die Veröffentlichung nur weniger Einzelheiten zu einem Geschäft oder die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form oder eine Kombination von beidem während des Zeitraums des gewährten Aufschubs fordern;

b)

die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während des verlängerten Aufschubzeitraums gestatten;

c)

im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten;

d)

im Hinblick auf öffentliche Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gestatten.

Bei öffentlichen Schuldinstrumenten können die Buchstaben b und d entweder getrennt oder aufeinander folgend angewandt werden, wobei die Volumina nach Ablauf des verlängerten Zeitraums der Nichtveröffentlichung dann in aggregierter Form veröffentlicht werden könnten.

Bei allen anderen Finanzinstrumenten sind die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des gewährten Aufschubs zu veröffentlichen.

(4)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/65/EU geforderten Informationen ermöglicht:

a)

die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b)

die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen würde, eine Veröffentlichung so nah in Echtzeit wie möglich vorzunehmen, wenn ein Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten vorgenommen wird;

c)

die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Einzelheiten zu Geschäften für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 später veröffentlichen dürfen;

d)

die Kriterien, anhand deren der Umfang oder die Art des Geschäfts festgelegt wird, für die eine spätere Veröffentlichung und die Veröffentlichung nur weniger Einzelheiten zu einem Geschäft, die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form oder die Nichtveröffentlichung des Umfangs eines Geschäfts, speziell was die Genehmigung eines verlängerten Aufschubzeitraums für bestimmte Finanzinstrumente in Abhängigkeit von ihrer Liquidität angeht, nach Absatz 3 zulässig ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL 3

Verpflichtung, Handelsdaten gesondert und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen anzubieten

Artikel 12

Verpflichtung zur gesonderten Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 veröffentlichten Informationen offen, wobei sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten gesondert ausweisen.

(2)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die angebotenen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten, die nach Absatz 1 zu veröffentlichen sind, einschließlich des Disaggregationniveaus dieser Daten, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13

Verpflichtung zur Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß Artikel 3, 4 und 6 bis 11 veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen offen und stellen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicher. Die Informationen werden kostenlos binnen 15 Minuten nach der Veröffentlichung bereitgestellt.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50, in denen präzisiert wird, was unter „angemessenen kaufmännischen Bedingungen“ zu verstehen ist, unter denen die in Absatz 1 genannten Informationen zu veröffentlichen sind.

TITEL III

TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE MIT OTC HANDELN

Artikel 14

Verpflichtung der systematischen Internalisierer zur Offenlegung von verbindlichen Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)   Wertpapierfirmen legen verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente offen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gibt.

Besteht kein liquider Markt für die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1, so bieten systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an.

(2)   Dieser Artikel sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten für systematische Internalisierer bei der Ausführung von Aufträgen bis zur Standardmarktgröße. Systematische Internalisierer unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 15, 16 und 17, wenn sie Aufträge über der Standardmarktgröße ausführen.

(3)   Die systematischen Internalisierer können das Volumen bzw. die Volumina festlegen, zu denen sie Kursofferten abgeben. Eine Kursofferte muss mindestens 10 % der Standardmarktgröße einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entsprechen. Für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, umfasst jede Offerte einen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Größe bzw. für Größen bis zur Standardmarktgröße für die Kategorie, der die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes, vergleichbares Finanzinstrument angehört. Der Kurs bzw. die Kurse spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie, das betreffende Aktienzertifikat, den betreffenden börsengehandelten Fonds, das betreffende Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument wider.

(4)   Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere, vergleichbare Finanzinstrumente werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswerts der Aufträge, die an dem Markt für diese Finanzinstrumente ausgeführt werden, in Kategorien zusammengefasst. Die Standardmarktgröße für jede Klasse von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten ist eine Größe, die repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die am Markt für Finanzinstrumente der jeweiligen Kategorie ausgeführt werden.

(5)   Der Markt für jede Aktie, jedes Aktienzertifikat, jeden börsengehandelten Fonds, jedes Zertifikat und jedes andere vergleichbare Finanzinstrument umfasst sämtliche in der Union für das betreffende Finanzinstrument ausgeführten Aufträge mit Ausnahme derjenigen, die ein im Vergleich zum üblichen Marktvolumen großes Volumen aufweisen.

(6)   Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 26 für jede Aktie, jedes Aktienzertifikat, jeden börsengehandelten Fonds, jedes Zertifikat und jedes andere vergleichbare Finanzinstrument definiert, legt mindestens einmal jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswerts der Aufträge, die an dem Markt für dieses Finanzinstrument ausgeführt werden, die Kategorie fest, der es angehört. Diese Informationen werden allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der ESMA mitgeteilt, die die Informationen auf ihrer Website veröffentlicht.

(7)   Um eine wirksame Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, das beste Angebot für ihre Kunden zu erhalten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Regeln für die Veröffentlichung einer festen Notierung gemäß Absatz 1, die Bestimmungsmethode dafür, ob die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen gemäß Absatz 3 widerspiegeln, und die Standardmarktgröße gemäß Absätze 2 und 4 weiter festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 15

Ausführung von Kundenaufträgen

(1)   Systematische Internalisierer veröffentlichen ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten. Sie sind berechtigt, ihre Offerten jederzeit zu aktualisieren. Sie dürfen im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen ihre Offerten zurückziehen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Firmen, die die Definition eines systematischen Internalisierers erfüllen, ihre zuständige Behörde hierüber unterrichten. Diese Benachrichtigung wird der ESMA übermittelt. Die ESMA erstellt eine Liste aller systematischen Internalisierer in der Union.

Die Kursofferten sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekanntzumachen.

(2)   Systematische Internalisierer führen die Aufträge ihrer Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus und kommen dem Artikels 27 der Richtlinie 2014/65/EU nach.

Sie können diese Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

(3)   Systematische Internalisierer können Aufträge professioneller Kunden zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Auflagen von Absatz 2 einhalten zu müssen, wenn es sich dabei um Geschäfte handelt, bei denen die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder um Aufträge, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.

(4)   Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte abgibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, der über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter der Standardmarktgröße, kann er sich dafür entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in den Fällen, in denen gemäß Absätze 2 und 3 etwas anderes zulässig ist. Gibt ein systematischer Internalisierer Kursofferten in unterschiedlicher Höhe an und erhält er einen Auftrag, den er ausführen will und der zwischen diesen Volumina liegt, so führt er den Auftrag gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU zu einem der quotierten Kurse aus, außer in den Fällen, in denen gemäß Absätze 2 und 3 etwas anderes zulässig ist.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Kursofferten im Sinne von Absatz 1 unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist.

Artikel 16

Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben Folgendes zu prüfen:

a)

dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Artikel 14 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen;

b)

dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 17

Zugang zu Kursofferten

(1)   Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, nichtdiskriminierender Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, oder sie können eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Kunden, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.

(2)   Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nichtdiskriminierender Weise zu beschränken. Sie dürfen — in nichtdiskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/65/EU — die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte für verschiedene Kunden beschränken, sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/oder das Volumen der Kundenaufträge erheblich über der Norm liegt.

(3)   Um die effiziente Bewertung der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente sicherzustellen, und um die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission nach Anhörung der ESMA delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 50, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien dafür, wann eine Offerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 regelmäßig und kontinuierlich veröffentlicht wird und leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und Wege, mit denen Wertpapierfirmen ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer Kursofferten nachkommen können; in Betracht kommt eine Veröffentlichung

i)

über das System jedes geregelten Marktes, an dem das betreffende Finanzinstrument zum Handel zugelassen ist;

ii)

über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem;

iii)

mittels eigener Vorkehrungen;

b)

die Kriterien zur Festlegung der Geschäfte im Sinne von Artikel 15 Absatz 3, bei denen die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder der Aufträge im Sinne von Artikel 15 Absatz 3, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind;

c)

die Kriterien dafür, welche Bedingungen als „außergewöhnliche Marktbedingungen“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 zu betrachten sind, die die Rücknahme von Kursofferten zulassen, sowie die Bedingungen für die Aktualisierung von Kursofferten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;

d)

die Kriterien dafür, wann die Zahl und/oder das Volumen der Aufträge der Kunden nach Absatz 2 erheblich über der Norm liegt.

e)

die Kriterien dafür, wann die Kurse — wie in Artikel 15 Absatz 2 ausgeführt — innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

Artikel 18

Verpflichtung der systematischen Internalisierer zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Wertpapierfirmen veröffentlichen feste Kursofferten in Bezug auf die Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben und für die ein liquider Markt besteht, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie sind für eine Kursofferte für einen Kunden des systematischen Internalisierers erforderlich;

b)

die Internalisierer sind mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden.

(2)   Für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, bieten systematische Internalisierer — sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind — ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an. Sie können von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 erfüllt sind.

(3)   Systematische Internalisierer sind berechtigt, ihre Offerten jederzeit zu aktualisieren. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen dürfen sie ihre Kursofferten zurückziehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Firmen, die die Definition eines systematischen Internalisierers erfüllen, ihre zuständige Behörde hierüber unterrichten. Diese Benachrichtigung wird der ESMA übermittelt. Die ESMA erstellt eine Liste aller systematischen Internalisierer in der Union.

(5)   Systematische Internalisierer machen verbindliche Kursofferten, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht wurden, ihren anderen Kunden zugänglich. Ungeachtet dessen dürfen systematische Internalisierer entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, nichtdiskriminierender Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Kunden, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.

(6)   Systematische Internalisierer verpflichten sich gemäß den veröffentlichten Bedingungen zum Abschluss von Geschäften mit einem anderen Kunden, dem die Kursofferte im Einklang mit Absatz 5 zur Verfügung gestellt wurde, wenn das notierte Geschäftsvolumen dem für das betreffende Instrument gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d ermittelten typischen Umfang entspricht oder es unterschreitet.

Bei Finanzinstrumenten, die unter den nach Artikel 9 Absatz 4 ermittelten Liquiditätsschwellenwert fallen, unterliegen systematische Internalisierer nicht der Verpflichtung, eine verbindliche Kursofferte im Sinne von Absatz 1 abzugeben.

(7)   Systematische Internalisierer können die Zahl der Geschäfte, die sie sich mit Kunden infolge einer bestimmten Kursofferte einzugehen verpflichten, auf nichtdiskriminierende und transparente Art und Weise beschränken.

(8)   Gemäß Absätzen 1 und 5 veröffentlichte Kursofferten und Kursofferten, die dem in Absatz 6 genannten Volumen entsprechen oder es unterschreiten, sind so bekanntzumachen, dass sie den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen leicht zugänglich sind.

(9)   Durch die Kursofferte(n) muss sichergestellt werden, dass der systematische Internalisierer seinen Verpflichtungen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU nachkommt, und sie müssen gegebenenfalls die vorherrschenden Marktbedingungen in Bezug auf die Kurse, zu denen Geschäfte mit denselben oder ähnlichen Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz abgeschlossen werden, widerspiegeln.

Sie können Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

(10)   Systematische Internalisierer unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels, wenn sie Geschäfte mit einem Volumen tätigen, das den für das Finanzinstrument gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d ermittelten typischen Geschäftsumfang übersteigt.

Artikel 19

Überwachung durch die ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden und die ESMA überwachen die Anwendung von Artikel 18 im Hinblick auf das Volumen, in dem Kursofferten Kunden von Wertpapierfirmen und anderen Marktteilnehmern in Bezug auf die sonstige Handelstätigkeit der Firma zur Verfügung gestellt werden, sowie den Grad, in dem die Kursofferten die vorherrschenden Marktbedingungen für Geschäfte mit denselben oder ähnlichen Finanzinstrumenten widerspiegeln, die an einem Handelsplatz abgewickelt werden. Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2019 einen Bericht über die Anwendung von Artikel 18 vor. Im Falle umfangreicher Kursofferten und einer erheblichen Handelstätigkeit knapp über dem in Artikel 18 Absatz 6 genannten Schwellenwert oder außerhalb der vorherrschenden Marktbedingungen legt die ESMA der Kommission vor diesem Datum einen Bericht vor.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zur Festlegung des in Artikel 18 Absatz 6 genannten Volumens, in dem eine Wertpapierfirma Geschäfte mit anderen Kunden betreiben kann, denen eine Kursofferte zur Verfügung gestellt wurde. Das für das Finanzinstrument typische Volumen wird gemäß den in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d festgelegten Kriterien ermittelt.

(3)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50, in denen präzisiert wird, was unter „angemessenen kaufmännischen Bedingungen“ zu verstehen ist, unter denen die in Artikel 18 Absatz 8 genannten Kursofferten zu veröffentlichen sind.

Artikel 20

Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen — einschließlich systematischer Internalisierer — nach dem Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)   Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreiben, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.

(2)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 6 festgelegten Anforderungen, einschließlich der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a angenommenen technischen Regulierungsstandards, genügen. Sehen die gemäß Artikel 7 festgelegten Maßnahmen eine spätere Veröffentlichung für bestimmte Kategorien von Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, vor, so besteht diese Möglichkeit auch für diese Geschäfte, wenn sie außerhalb von Handelsplätzen abgeschlossen werden.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Rahmen dieses Artikels veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b)

Anwendung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 auf Geschäfte, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Umtausch von Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung des Finanzinstruments bestimmt wird, umfassen.

c)

die an einem Geschäft beteiligte Partei, die ein Geschäft im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichen muss, wenn beide an dem Geschäft beteiligte Parteien Wertpapierfirmen sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 21

Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen — einschließlich systematischer Internalisierer – nach dem Handel betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.

(2)   Jedes einzelne Geschäft ist einmal im Rahmen eines einzelnen APA zu veröffentlichen.

(3)   Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 10 festgelegten Anforderungen, einschließlich der nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b angenommenen technischen Regulierungsstandards, genügen.

(4)   Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen gestatten, eine spätere Veröffentlichung vorzusehen, oder sie können während des Zeitraums des gewährten Aufschubs von Wertpapierfirmen die Veröffentlichung von wenigen Einzelheiten zu einem Geschäft oder von Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form oder eine Kombination von beidem verlangen; alternativ können sie die Nichtveröffentlichung des Umfangs einzelner Geschäfte während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten oder im Falle von Nicht-Eigenkapitalfinanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten, oder im Falle öffentlicher Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gestatten, und sie können unter den in Artikel 11 festgelegten Voraussetzungen die Verpflichtungen nach Absatz 1 vorübergehend aussetzen.

Sehen die gemäß Artikel 11 festgelegten Maßnahmen für bestimmte Kategorien von Geschäften mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, eine spätere Veröffentlichung, eine Veröffentlichung von wenigen Einzelheiten oder von Einzelheiten in aggregierter Form oder eine Kombination hiervon oder eine Nichtveröffentlichung des Geschäftsvolumens vor, so besteht diese Möglichkeit für diese Geschäfte auch, wenn sie außerhalb von Handelsplätzen abgeschlossen werden.

(5)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt wird, die die Veröffentlichung von nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/65/EU geforderten Informationen ermöglicht:

a)

die Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Einklang mit diesem Artikel veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b)

Anwendung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 auf Geschäfte, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Umtausch von Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung des Finanzinstruments bestimmt wird, umfassen;

c)

die an einem Geschäft beteiligte Partei, die ein Geschäft im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichen muss, wenn beide an dem Geschäft beteiligte Parteien Wertpapierfirmen sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Verfahren zu erlassen.

Artikel 22

Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(1)   Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11, 14 bis 21 und 32 sowie zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist, können die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:

a)

Handelsplätzen,

b)

genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und

c)

Anbietern konsolidierter Datenticker (CTP).

(2)   Die Handelsplätze, APA und CTP speichern die erforderlichen Daten während eines ausreichenden Zeitraums.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen, da die ESMA die Erstellung der Berichte nach Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 verlangt.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen, Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, APA und CTP auf die Anforderungen nach Absatz 1 reagieren müssen sowie die Art der zu speichernden Daten und die Frist festgelegt werden, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen, damit sie den Anforderungen nach Absatz 2 nachkommen können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 23

Handelspflichten für Wertpapierfirmen

(1)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF, OTF oder systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig gilt, getätigt werden, sofern nicht zu deren Merkmalen gehört,

a)

dass sie auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden, oder

b)

dass sie zwischen geeigneten und/oder professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, muss sicherstellen, dass dieses als MTF im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist und dass es alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die besonderen Merkmale derjenigen Aktiengeschäfte festgelegt werden, die nicht zum Prozess der Kursfestsetzung nach Absatz 1 beitragen, wobei etwa Fälle berücksichtigt werden wie

a)

nicht ausweisbare Liquiditätsgeschäfte oder

b)

Fälle, in denen der Handel mit solchen Finanzinstrumenten von anderen Faktoren als dem aktuellen Marktwert des Finanzinstruments bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL IV

MELDUNG VON GESCHÄFTEN

Artikel 24

Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität

Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 überwachen die zuständigen Behörden, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

Artikel 25

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen

(1)   Wertpapierfirmen halten die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörden. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) geforderten Angaben. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.

(2)   Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde. Die Aufzeichnungen enthalten die einschlägigen Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit dem daraus resultierenden Geschäft bzw. den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und die/deren Einzelheiten gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 übermittelt werden. Beim Zugang der zuständigen Behörden zu den nach diesem Absatz geforderten Informationen übernimmt die ESMA die Rolle des Vermittlers und Koordinators.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Einzelheiten der einschlägigen Auftragsdaten, die nach Absatz 2 aufbewahrt werden müssen und die nicht in Artikel 26 genannt sind, festgelegt werden.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards enthalten die Kennziffer des Mitglieds oder Teilnehmers, das bzw. der den Auftrag übermittelt hat, die Kennziffer des Auftrags sowie Datum und Uhrzeit seiner Übermittlung, die Auftragsmerkmale einschließlich der Art des Auftrags, gegebenenfalls des Limitpreises und der Gültigkeitsdauer, spezielle Anweisungen zum Auftrag, Einzelheiten zu Änderungen, Stornierung, der teilweisen oder vollständigen Ausführung des Auftrags und Angaben zum Handeln auf eigene oder fremde Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 26

Pflicht zur Meldung von Geschäften

(1)   Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags.

Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch der zuständigen Behörde des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes übermittelt werden.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden.

(2)   Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für

a)

Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde;

b)

Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, und

c)

Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist.

Die Meldepflicht gilt für Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach den Buchstaben a bis c unabhängig davon, ob die Geschäfte an einem Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.

(3)   Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Kurs und Angaben zur Identifizierung der Kunden enthalten, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen sowie Angaben zur Ermittlung von Leerverkäufen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Artikel 12, 13 und 17 der genannten Verordnung fallende Aktien und öffentliche Schuldtitel. Bei nicht an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften enthalten die Meldungen im Sinne der gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a anzunehmenden Maßnahmen eine Bezeichnung der Geschäftstypen. Bei Warenderivaten wird in den Meldungen angegeben, ob mit diesen Geschäften eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

(4)   Wertpapierfirmen, die Aufträge übermitteln, fügen diesen sämtliche in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Einzelheiten bei. Anstatt einer Auftragsübermittlung die genannten Einzelheiten beizufügen, kann eine Wertpapierfirma sich dafür entscheiden, einen übermittelten Auftrag, wenn dieser ausgeführt wurde, gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 als Geschäft zu melden. In diesem Fall muss die von der Wertpapierfirma gemachte Geschäftsmeldung den Hinweis enthalten, dass sie sich auf einen übermittelten Auftrag bezieht.

(5)   Der Betreiber eines Handelsplatzes meldet Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu den Geschäften mit über seine Plattform gehandelten Finanzinstrumenten, die eine nicht dieser Verordnung unterliegende Firma über sein System abgewickelt hat.

(6)   In Bezug auf die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3 und 4 verwenden Wertpapierfirmen eine Kennung für Rechtsträger (Legal Entity Identifier), die zur Identifizierung von Kunden eingeführt wurde, bei denen es sich um juristische Personen handelt.

Die ESMA erarbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien, mit deren Hilfe sichergestellt werden kann, dass die Verwendung von Kennungen für Rechtsträger in der Union den internationalen Normen — vor allem den Normen des Rates für Finanzstabilität (FSB) — entspricht.

(7)   Die Meldungen an die zuständige Behörde werden entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden ARM oder einem Handelsplatz, über dessen System das Geschäft abgewickelt wurde, im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 vorgenommen.

Die Wertpapierfirmen sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde verantwortlich.

Abweichend hiervon sind Wertpapierfirmen nicht für Mängel bei der Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitigen Übermittlung der Meldungen verantwortlich, wenn die Wertpapierfirma die Einzelheiten dieser Geschäfte über einen in ihrem Namen handelnden ARM oder einen Handelsplatz meldet und diese Mängel dem ARM oder dem Handelsplatz zuzuschreiben sind. In diesen Fällen und vorbehaltlich des Artikels 66 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU sind der ARM oder der Handelsplatz für diese Mängel verantwortlich.

Die Wertpapierfirmen müssen dennoch angemessene Schritte unternehmen, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Geschäftsmeldungen zu überprüfen, die in ihren Namen übermittelt wurden.

Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz für den Fall, dass dieser im Namen einer Wertpapierfirma Meldungen vornimmt, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren, ein Durchsickern von Informationen zu verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz, jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Systeme zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften, einschließlich gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registrierte oder anerkannte Transaktionsregister, können von der zuständigen Behörde als ARM anerkannt werden, um im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 Meldungen von Geschäften an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Wurden Geschäfte einem als ARM anerkannten Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet und enthalten diese Meldungen die nach den Absätzen 1, 3 und 9 erforderlichen Einzelheiten und werden diese der zuständigen Behörde von einem Transaktionsregister innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 übermittelt, so gilt die Verpflichtung der Wertpapierfirma nach Absatz 1 als erfüllt.

Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken berichtigt der ARM, die Wertpapierfirma oder der Handelsplatz, der bzw. die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen Behörde eine berichtigte Meldung.

(8)   Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt, so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma weiter, es sei denn, diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser Information nicht wünschen.

(9)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Datenstandards und -formate für die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu meldenden Informationen, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Meldung von Finanzgeschäften sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;

b)

die Kriterien für die Definition eines relevanten Marktes nach Absatz 1;

c)

die Referenzen der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrument, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Kurs und Angaben zur Identifizierung des bzw. der Kunden, in dessen/deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen, Art und Weise der Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse der Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erforderliche Datenfelder;

d)

Angaben zur Identifizierung von Leerverkäufen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 3;

e)

die einschlägigen Kategorien von Finanzinstrumenten, dies nach Absatz 2 zu melden sind;

f)

die Bedingungen, unter denen Kennungen für Rechtsträger von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 entwickelt, zugeteilt und geführt werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kennungen für Rechtsträger von Wertpapierfirmen dazu genutzt werden, die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 in den Meldungen über Geschäfte, die sie gemäß Absatz 1 erstellen müssen, zur Verfügung zu stellen;

g)

die Anwendung der Pflicht zur Meldung von Geschäften auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen;

h)

Festlegung, was für die Zwecke dieses Artikels unter Geschäft und unter Ausführung eines Geschäfts zu verstehen ist;

i)

Festlegung, wann ein Auftrag für die Zwecke von Absatz 4 als durch eine Wertpapierfirma übermittelt gilt;

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(10)   Spätestens bis 3. Januar 2019 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Funktionsweise dieses Artikels vor. Dazu zählt auch eine Analyse seiner Wechselwirkung mit den entsprechenden Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Klärung der Frage, ob Inhalt und Form der bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 24 zulassen. Die Kommission kann tätig werden, um Änderungen vorzuschlagen, auch die Änderung, dass Geschäfte, statt an die zuständigen Behörden, nur an das von der ESMA bestellte einheitliche System übermittelt werden. Die Kommission übermittelt den Bericht der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 27

Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente

(1)   In Bezug auf die Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein MTF oder OTF gehandelt werden, stellen die Handelsplätze den zuständigen Behörden identifizierende Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 zur Verfügung.

In Bezug auf andere unter Artikel 26 Absatz 2 fallende Finanzinstrumente, die über sein System gehandelt werden, stellt jeder systematische Internalisierer seiner zuständigen Behörde Referenzdaten zu diesen Finanzinstrumenten zur Verfügung.

Die identifizierenden Referenzdaten sind zur Vorlage bei der zuständigen Behörde in einem elektronischen und standardisierten Format zusammenzustellen, bevor der Handel in diesem betreffenden Finanzinstrument beginnt. Die Referenzdaten eines Finanzinstruments werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Finanzinstruments auftreten. Diese Mitteilungen sind von den zuständigen Behörden unverzüglich an die ESMA zu übermitteln, die sie umgehend auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden Zugang zu diesen Referenzdaten.

(2)   Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, treffen die ESMA und die zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)

die ESMA und die zuständigen Behörden die Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 tatsächlich erhalten;

b)

die Qualität der so erhaltenen Daten dem Zweck der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 entspricht;

c)

die nach Absatz 1 erhaltenen Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente tatsächlich zwischen den betreffenden zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Datenstandards und -formate für die Referenzdaten eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Lieferung der Daten und ihrer etwaigen Aktualisierung und die zuständigen Behörden und Übermittlung dieser gemäß Absatz 1 an die ESMA, sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;

b)

die technischen Maßnahmen, die in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden müssen.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

TITEL V

DERIVATE

Artikel 28

Pflicht zum Handel über geregelte Märkte, MTF oder OTF

(1)   Finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllen, schließen Geschäfte, bei denen es sich weder um gruppeninterne Geschäfte im Sinne von Artikel 3, noch um unter die Übergangsbestimmungen von Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallende Geschäfte mit anderen finanziellen Gegenparteien oder nichtfinanziellen Gegenparteien handelt, die die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, mit Derivaten, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die einer Handelspflicht im Sinne des in Artikel 32 genannten Verfahrens unterliegen und in dem in Artikel 34 genannten Verzeichnis registriert sind, lediglich über folgende Plätze ab:

a)

geregelte Märkte,

b)

MTF,

c)

OTF oder

d)

Drittlandhandelsplätze, vorausgesetzt, die Kommission hat einen Beschluss nach Absatz 4 gefasst und das Drittland sieht ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vor, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in dem Drittland einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(2)   Die Handelspflicht gilt auch für in Absatz 1 genannte Gegenparteien, die Derivategeschäfte abschließen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Handelspflicht mit Drittlandfinanzinstituten oder sonstigen Drittlandeinrichtungen unterliegt, die bei einer Niederlassung in der Union zum Clearing verpflichtet wären. Die Handelspflicht gilt auch für Drittlandeinrichtungen, die bei Niederlassung in der Union zum Clearing verpflichtet wären und die Derivategeschäfte, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Handelspflicht unterliegt, abschließen, sofern der Kontrakt eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung in der Union hat oder diese Pflicht erforderlich oder angemessen ist, um eine Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung zu vermeiden.

Die ESMA überwacht regelmäßig den Handel mit Derivaten, die nicht der Handelspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Kategorie von Kontrakten ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen Geschäften mit Derivaten, die der Handelspflicht unterliegen, und solchen, die nicht der Handelspflicht unterliegen, zu verhindern.

(3)   Der Handelspflicht unterliegende Derivate gemäß Absatz 1 können zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem der in Absatz 1 genannten Handelsplätze zugelassen oder dort gehandelt werden, wenn dies auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis erfolgt.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Beschlüsse erlassen, durch die festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Handelsplätzen, die sich aus dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben, gleichwertig sind und einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung in dem Drittland unterliegen.

Bei diesen Beschlüssen geht es allein um die Anerkennungsfähigkeit als Handelsplatz für Derivate, die der Handelspflicht unterliegen.

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands wird als gleichwertig betrachtet, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a)

die Handelsplätze unterliegen in diesem Drittland einer Zulassungspflicht und sind Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung;

b)

die Handelsplätze verfügen über eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, so dass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;

c)

die Emittenten von Finanzinstrumenten kommen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nach, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten;

d)

Transparenz und Integrität des Marktes sind durch Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, gewährleistet;

Der gemäß diesem Absatz von der Kommission gefasste Beschluss kann auf eine Kategorie oder Kategorien von Handelsplätzen beschränkt sein. In diesem Fall fällt ein Drittlandhandelsplatz nur dann unter Absatz 1 Buchstabe d, wenn er einer Kategorie angehört, die von dem Beschluss der Kommission abgedeckt wird.

(5)   Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Kategorien von in Absatz 2 genannten Kontrakten festgelegt werden, die eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung in der Union zeitigen, sowie die Fälle, in denen eine Handelspflicht erforderlich oder angemessen ist, um eine Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung zu vermeiden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Sinne dieses Absatzes entsprechen so weit wie möglich und angemessen den gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommenen Standards.

Artikel 29

Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing

(1)   Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.

(2)   Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglieder auftreten, müssen in Bezug auf geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „geclearte Derivate“

a)

sämtliche Derivate, die aufgrund der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder aufgrund der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu clearen sind,

b)

sämtliche Derivate, für deren Clearing von den relevanten Parteien eine sonstige Regelung vereinbart wurde.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Mindestanforderungen an die in diesem Artikel genannten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen einschließlich des Zeitrahmens für die Annahme aus, wobei sie berücksichtigt, dass ein angemessenes Management der operativen und sonstigen Risiken sicherzustellen ist.

Die ESMA ist jederzeit befugt, weitere technische Regulierungsstandards zu auszuarbeiten und die geltenden zu aktualisieren, wenn sie der Ansicht ist, dass dies angesichts der sich weiterentwickelnden Branchenstandards notwendig ist.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 30

Indirekte Clearingvereinbarungen

(1)   Indirekte Clearingvereinbarungen für börsengehandelte Derivate sind zulässig, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ebenso geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen nach den Artikeln 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(2)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen über indirekte Clearingdienste gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, wobei Kohärenz mit den in Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (28) der Kommission festgelegten Bestimmungen für OTC-Derivate sicherzustellen ist.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 31

Portfoliokomprimierung

(1)   Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, unterliegen nicht der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU, den Transparenzpflichten nach den Artikeln 8, 10, 18 und 21 dieser Verordnung und der Pflicht nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU. Die Auflösung oder die Ersetzung von verbundenen Derivaten im Rahmen der Portfoliokomprimierung unterliegt nicht Artikel 28.

(2)   Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, veröffentlichen über ein APA den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse innerhalb der in Artikel 10 genannten Fristen.

(3)   Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Portfoliokomprimierungen durchführen, führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie organisieren oder an denen sie teilnehmen. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde oder der ESMA auf Antrag umgehend zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Kommission kann Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50 erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Elemente der Portfoliokomprimierung,

b)

die nach Absatz 2 zu veröffentlichenden Informationen

in einer Weise, durch die bestehende Anforderungen in Bezug auf Aufzeichnungen, Meldungen oder Veröffentlichungen soweit wie möglich genutzt werden.

Artikel 32

Verfahren bei einer Handelspflicht

(1)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

welche Derivatekategorien, die der Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder entsprechender daraus folgender Bestimmungen unterliegen, ausschließlich auf den in Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handelsplätzen gehandelt werden sollen;

b)

Zeitpunkt oder Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Handelspflicht wirksam wird, einschließlich einer stufenweisen Einführung und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Pflicht gilt, sofern eine solche stufenweise Einführung und solche Kategorien von Gegenparteien in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards binnen sechs Monaten nach Annahme der technischen Regulierungsstandards im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Kommission.

Vor der Übermittlung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards zwecks Annahme durch die Kommission führt die ESMA eine öffentliche Anhörung durch und kann sich gegebenenfalls mit den zuständigen Drittlandbehörden ins Benehmen setzen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

(2)   Damit die Handelspflicht wirksam wird,

a)

muss die Derivatekategorie gemäß Absatz 1 Buchstabe a bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel an zumindest einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 zugelassen sein bzw. dort gehandelt werden und

b)

muss ein ausreichendes Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in Bezug auf diese Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie vorliegen, damit diese Derivatekategorie als ausreichend liquide angesehen wird, um allein auf den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden.

(3)   Bei der Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards im Sinne von Absatz 1 stuft die ESMA die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie anhand folgender Kriterien als ausreichend liquide ein:

a)

Durchschnittsfrequenz und -volumen der Abschlüsse bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Derivatekategorie;

b)

Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu auf einem bestimmten Produktemarkt gehandelten Produkten/Kontrakten;

c)

durchschnittlicher Spread.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards trägt die ESMA den voraussichtlichen Auswirkungen dieser Handelspflicht auf die Liquidität einer Derivatekategorie bzw. einer entsprechenden Unterkategorie und auf die Geschäftstätigkeit der Endnutzer, bei denen es sich nicht um Finanzunternehmen handelt, Rechnung.

Die ESMA legt fest, ob die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie nur bei Geschäften unterhalb eines gewissen Umfangs ausreichend liquide ist.

(4)   Die ESMA ermittelt aus eigener Initiative im Sinne der in Absatz 2 genannten Kriterien und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung die Derivatekategorien oder einzelne Derivatkontrakte, die der Handelspflicht auf den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen unterliegen sollten, für die aber bislang keine zentrale Gegenpartei eine Genehmigung nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat bzw. die nicht zum Handel auf einem der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätze zugelassen sind oder dort gehandelt werden, und teilt dies der Kommission mit.

Nach der Meldung nach Unterabsatz 1 durch die ESMA kann die Kommission eine Ausschreibung zur Vorlage von Vorschlägen für den Handel mit diesen Derivaten auf den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen veröffentlichen.

(5)   Die ESMA übermittelt der Kommission gemäß Absatz 1 neue Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die bestehenden technischen Regulierungsstandards zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen, sollten sich die in Absatz 2 genannten Kriterien wesentlich ändern. Vor einer solchen Maßnahme kann die ESMA gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern konsultieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien festgelegt werden.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 33

Mechanismus zur Vermeidung doppelter oder kollidierender Vorschriften

(1)   Die Kommission wird von der ESMA bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in den Artikeln 28 und 29 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder kollidierende Anforderungen an die Marktteilnehmer, und bei der mindestens einmal jährlich erfolgenden Erstellung einschlägiger Berichte an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands

a)

den durch die Artikel 28 und 29 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind,

b)

einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem dieser Verordnung gleichwertig ist,

c)

wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 51 erlassen.

(3)   Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 bewirkt, dass die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Pflichten der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittland niedergelassen ist und die Gegenparteien die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen dieses Drittlandes befolgen.

(4)   Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die den in den Artikeln 28 und 29 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, durch die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und mindestens einmal jährlich Bericht.

Sofern aus diesem Bericht hervorgeht, dass ein erheblicher Fehler oder erhebliche Inkohärenz bei der Umsetzung der Gleichwertigkeitsanforderungen durch Drittstaatsbehörden vorliegt, kann die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Rechtsrahmens des Drittstaats zurücknehmen. Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, so unterliegen die Geschäfte der Gegenparteien automatisch wieder allen in Artikel 28 und 29 vorgesehenen Anforderungen dieser Verordnung.

Artikel 34

Verzeichnis von der Handelspflicht unterliegenden Derivaten

Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website ein Verzeichnis, in dem in erschöpfender und eindeutiger Weise die Derivate aufgelistet werden, die der Handelspflicht an den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen unterliegen, sowie die Handelsplätze, an denen sie zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, und den Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird.

TITEL VI

DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZUM CLEARING FÜR FINANZINSTRUMENTE

Artikel 35

Diskriminierungsfreier Zugang zu einer zentralen Gegenpartei

(1)   Unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernimmt eine zentrale Gegenpartei das Clearen von Finanzinstrumenten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich der Anforderungen für Sicherheiten und mit dem Zugang verbundener Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz, auf dem das Geschäft ausgeführt wird. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz in Bezug auf Folgendes das Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung der auf diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakte hat:

a)

Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer zentralen Gegenpartei aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

b)

das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von derselben zentralen Gegenpartei gecleart werden.

Eine zentrale Gegenpartei kann verlangen, dass der Handelsplatz den von ihr festgelegten operationellen und technischen Anforderungen, einschließlich derjenigen für das Risikomanagement, genügt. Die Anforderung nach diesem Absatz gilt nicht für Derivatkontrakte, die bereits den Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

Eine zentrale Gegenpartei ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn sie durch enge Beziehungen mit einem Handelsplatz verbunden ist, der eine Mitteilung nach Artikel 36 Absatz 5 übermittelt hat.

(2)   Der Antrag eines Handelsplatzes auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ist der zentralen Gegenpartei, der für sie zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes förmlich zu übermitteln. In dem Antrag ist anzugeben, zu welchen Arten von Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird.

(3)   Die zentrale Gegenpartei antwortet dem Handelsplatz schriftlich, im Falle von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten Derivaten binnen sechs Monaten, und gestattet den Zugang unter der Voraussetzung, dass eine der zuständigen Behörden ihn nach Absatz 4 gewährt hat, oder untersagt ihn. Die zentrale Gegenpartei kann einen Antrag auf Zugang nur unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt eine zentrale Gegenpartei den Zugang, muss sie dies in ihrer Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über ihren Beschluss unterrichten. Haben der Handelsplatz und die zentrale Gegenpartei ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so übermittelt die zentrale Gegenpartei die entsprechende Mitteilung und die Begründung auch an die für den Handelsplatz zuständige Behörde. Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Zugang drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.

(4)   Die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde oder die für einen Handelsplatz zuständige Behörde gewährt einem Handelsplatz den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei nur, wenn ein solcher Zugang

a)

bei Derivaten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, keine Interoperabilitätsvereinbarung erforderlich machen würde oder

b)

weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, gefährden noch Systemrisiken verstärken würde.

Unterabsatz 1 Buchstabe a steht der Gewährung des Zugangs nicht entgegen, wenn ein Antrag nach Absatz 2 Interoperabilität erforderlich macht und der Handelsplatz und alle zentralen Gegenparteien, die Vertragsparteien der vorgesehenen Interoperabilitätsvereinbarung sind, dieser Vereinbarung zugestimmt haben und die Risiken, denen die betreffende zentrale Gegenpartei aufgrund von Positionen zwischen den zentralen Gegenparteien ausgesetzt ist, von einer dritten Partei abgesichert werden.

Ist das Erfordernis einer Interoperabilitätsvereinbarung der Grund oder einer der Gründe, aus dem oder denen ein Antrag abgelehnt wird, so setzt der Handelsplatz die zentrale Gegenpartei davon in Kenntnis und informiert die ESMA darüber, welche anderen zentralen Gegenparteien Zugang zu diesem Handelsplatz haben; die ESMA veröffentlicht diese Angaben, sodass Wertpapierfirmen sich dafür entscheiden können, ihre Rechte nach Artikel 37 der Richtlinie 2014/65/EU hinsichtlich dieser anderen zentralen Gegenparteien auszuüben, um alternative Zugangsvereinbarungen zu erleichtern.

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, so muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, der zentralen Gegenpartei und dem Handelsplatz klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.

(5)   Bei handelbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten kann eine neu gegründete zentrale Gegenpartei, die nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zum Clearing zugelassen wurde oder die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde oder die im Rahmen eines zuvor bestehenden nationalen Zulassungssystems am 2. Juli 2014 für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zugelassen ist, vor dem 3. Januar 2017 bei der für sie zuständigen Behörde beantragen, von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass dieser Artikel in Bezug auf handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente für einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2019 auf die zentrale Gegenpartei keine Anwendung findet.

Wird ein solcher Übergangszeitraum genehmigt, so kann die zentrale Gegenpartei für handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Zugangsrechte nach Artikel 36 oder diesem Artikel während der Dauer der Übergangsregelung nicht in Anspruch nehmen. Die zuständige Behörde benachrichtigt die Kollegiumsmitglieder der für die zentrale Gegenpartei und die ESMA zuständigen Behörden, wenn ein Übergangszeitraum genehmigt wurde. Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Benachrichtigungen.

Ist eine zentrale Gegenpartei, für die eine Übergangsregelung nach diesem Absatz genehmigt wurde, durch enge Beziehungen mit einem oder mehreren Handelsplätzen verbunden, so können diese für handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Zugangsrechte nach Artikel 36 oder nach diesem Artikel während der Dauer der Übergangsregelung nicht in Anspruch nehmen.

Eine zentrale Gegenpartei, die während des Dreijahreszeitraums vor Inkrafttreten zugelassen ist, die jedoch durch eine Fusion oder Übernahme entstanden ist, an der mindestens eine vor diesem Zeitraum zugelassene zentrale Gegenpartei beteiligt war, darf keine Übergangsregelung nach diesem Absatz beantragen.

(6)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die konkreten Bedingungen, unter denen eine zentrale Gegenpartei einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,

b)

die Bedingungen, unter denen von einer zentralen Gegenpartei Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Clearing-Gebühren, Anforderungen an die Besicherung und operationelle Anforderungen im Hinblick auf das „Einschussverfahren“ (Margining),

c)

die Bedingungen, unter denen eine Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder Systemrisiken verstärken würde,

d)

das Mitteilungsverfahren nach Absatz 5,

e)

die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die von derselben zentralen Gegenpartei gecleart werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 36

Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann ein Handelsplatz Handelsdaten, auch zu Zugangsgebühren, auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis bereitstellen, wenn eine nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu clearen gedenkt, dies beantragt. Diese Anforderung gilt nicht für Derivatkontrakte, die bereits den Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

Ein Handelsplatz ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn er durch enge Beziehungen mit einer zentralen Gegenpartei verbunden ist, die mitgeteilt hat, dass sie von der Übergangsregelung nach Artikel 35 Absatz 5 Gebrauch macht.

(2)   Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.

(3)   Der Handelsplatz antwortet der zentralen Gegenpartei schriftlich — im Falle von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten Derivaten binnen sechs Monaten — und gestattet den Zugang unter der Voraussetzung, dass die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat, oder untersagt ihn. Der Handelsplatz kann den Zugang nur unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen verweigern. Bei einer Untersagung des Zugangs muss der Handelsplatz dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Haben die zentrale Gegenpartei und der Handelsplatz ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so übermittelt der Handelsplatz die entsprechende Mitteilung und die Begründung auch an die für die zentrale Gegenpartei zuständige Behörde. Der Handelsplatz ermöglicht den Zugang drei Monate nach der Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.

(4)   Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewähren einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang

a)

bei Derivaten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, keine Interoperabilitätsvereinbarung erforderlich machen oder

b)

weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde.

Unterabsatz 1 Buchstabe a steht der Gewährung des Zugangs nicht entgegen, wenn ein Antrag nach Absatz 2 Interoperabilität erforderlich macht und der Handelsplatz und alle zentralen Gegenparteien, die Vertragsparteien der vorgesehenen Interoperabilitätsvereinbarung sind, dieser Vereinbarung zugestimmt haben und die Risiken, denen die betreffende zentrale Gegenpartei aufgrund von Positionen zwischen den zentralen Gegenparteien ausgesetzt ist, von einer dritten Partei abgesichert werden.

Ist das Erfordernis einer Interoperabilitätsvereinbarung der Grund oder einer der Gründe, aus dem oder denen ein Antrag abgelehnt wird, so setzt der Handelsplatz die zentrale Gegenpartei davon in Kenntnis und informiert die ESMA darüber, welche anderen zentralen Gegenparteien Zugang zu diesem Handelsplatz haben; die ESMA veröffentlicht diese Angaben, sodass Wertpapierfirmen sich dafür entscheiden können, ihre Rechte nach Artikel 37 der Richtlinie 2014/65/EU hinsichtlich dieser anderen zentralen Gegenparteien auszuüben, um alternative Zugangsvereinbarungen zu erleichtern.

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.

(5)   Im Falle börsengehandelter Derivate kann ein Handelsplatz, der im Kalenderjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung den betreffenden Schwellenwert unterschreitet, der ESMA und der für ihn zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, dass er während eines Zeitraums von 30 Monaten ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf von diesem Schwellenwert erfasste börsengehandelte Derivate durch diesen Artikel nicht gebunden sein möchte. Ein Handelsplatz, der den betreffenden Schwellenwert in jedem Jahr des betreffenden 30-monatigen Zeitraums oder späterer 30-monatiger Zeiträume unterschreitet, kann der ESMA und der für ihn zuständigen Behörde am Ende des jeweiligen Zeitraums mitteilen, dass er wünscht, für weitere 30 Monate nicht durch diesen Artikel gebunden zu sein. Im Falle einer solchen Mitteilung kann der Handelsplatz die Zugangsrechte nach Artikel 35 oder nach diesem Artikel für von dem betreffenden Schwellenwert erfasste börsengehandelte Derivate während der Dauer der Nichtbeteiligung nicht in Anspruch nehmen. Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen.

Der betreffende Schwellenwert für die Nichtbeteiligung ist ein Nominalbetrag des jährlichen Handelsvolumens von 1 000 000 Mio. EUR. Der Nominalbetrag wird in Einfachzählung ermittelt und umfasst alle nach den Regelungen des Handelsplatzes getätigten Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten.

Ist ein Handelsplatz Teil einer durch enge Beziehungen verbundenen Gruppe, so wird der Schwellenwert berechnet, indem der Nominalbetrag des jährlichen Handelsvolumens der gesamten in der Union gelegenen Handelsplätze der Gruppe addiert wird.

Ist ein Handelsplatz, der eine Mitteilung nach diesem Absatz übermittelt hat, durch enge Beziehungen mit einer oder mehreren zentralen Gegenparteien verbunden, so können diese die Zugangsrechte nach Artikel 35 oder nach diesem Artikel für von dem betreffenden Schwellenwert erfasste börsengehandelte Derivate während der Dauer der Nichtbeteiligung nicht in Anspruch nehmen.

(6)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die konkreten Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich der Bedingungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,

b)

die Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, und die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Zugangsgebühren,

c)

die Bedingungen, unter denen die Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder die Systemrisiken verstärken würde,

d)

das Verfahren für eine Mitteilung nach Absatz 5 einschließlich weiterer Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags und die Methode, nach der die ESMA die Berechnung der Handelsvolumina überprüfen und die Nichtbeteiligung genehmigen kann.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 37

Diskriminierungsfreier Zugang zu Referenzwerten und Genehmigungspflicht

(1)   Wird der Wert eines Finanzinstruments unter Bezugnahme auf einen Referenzwert berechnet, sorgt eine über Eigentumsrechte an diesem Referenzwert verfügende Person dafür, dass zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt wird zu

a)

einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, zur Methode und zur Kursbildung dieser Referenzwert für Clearing- und Handelszwecke und

b)

Lizenzen.

Eine Lizenz, die den Zugang zu Informationen einschließt, wird zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen binnen drei Monaten nach dem Antrag einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes gewährt.

Die Gewährung des Zugangs erfolgt zu einem angemessenen handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung des Preises, zu dem einer anderen zentralen Gegenpartei, einem anderen Handelsplatz oder einer damit verbundenen Person zu Clearing- und Handelszwecken der Zugang zum Referenzwert gewährt wird, und zu denselben Bedingungen, zu denen die Rechte an geistigem Eigentum genehmigt werden. Von unterschiedlichen zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen oder damit verbundenen Personen dürfen nur dann unterschiedliche Preise verlangt werden, wenn dies aus vertretbaren kommerziellen Gründen, wie etwa der gewünschten Menge oder des gewünschten Geltungs- oder Anwendungsbereichs, objektiv gerechtfertigt ist.

(2)   Wenn nach dem 3. Januar 2017 ein neuer Referenzwert eingeführt wird, wird die Lizensierungspflicht spätestens 30 Monate nach Beginn des Handels mit einem Finanzinstrument, auf das sich der Referenzwert bezieht, oder nach dessen Zulassung zum Handel wirksam. Ist eine über Eigentumsrechte an einem neuen Referenzwert verfügende Person Eigentümer eines bereits bestehenden Referenzwerts, so weist diese Person nach, dass der neue Referenzwert im Vergleich zu einem entsprechenden bestehenden Referenzwert folgende Kriterien kumulativ erfüllt:

a)

Der neue Referenzwert ist keine bloße Kopie oder Anpassung eines entsprechenden bestehenden Referenzwerts, und die Methode des neuen Referenzwerts, einschließlich der zugrunde liegenden Daten, unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von einem entsprechenden bestehenden Referenzwert und

b)

der neue Referenzwert ist kein Ersatz für einen entsprechenden bestehenden Referenzwert.

Die Anwendung geltender Wettbewerbsvorschriften insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV bleibt von diesem Absatz unberührt.

(3)   Keine zentrale Gegenpartei, kein Handelsplatz bzw. keine verbundene Einheit darf mit dem Erbringer eines Referenzwerts eine Vereinbarung treffen, die folgende Auswirkungen zeitigen würde:

a)

Hinderung einer anderen zentralen Gegenpartei bzw. eines anderen Handelsplatzes am Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen oder Rechten oder

b)

Hinderung einer anderen zentralen Gegenpartei bzw. eines anderen Handelsplatzes am Zugang zu der in Absatz 1 genannten Lizenz.

(4)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes festzulegen:

a)

die Informationen, die nach Absatz 1 Buchstabe a aufgrund einer Lizensierung zur ausschließlichen Nutzung durch die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz zur Verfügung zu stellen sind,

b)

weitere Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen,

c)

die Standards, die Anhaltspunkte dafür liefern, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Referenzwert gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b neu ist.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 38

Zugang für in einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenparteien und Handelsplätze

(1)   Ein in einem Drittland niedergelassener Handelsplatz kann den Zugang zu einer in der Union ansässigen zentralen Gegenpartei nur dann beantragen, wenn die Kommission im Hinblick auf dieses Drittland einen Beschluss nach Artikel 28 Absatz 4 gefasst hat. Eine in einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenpartei kann den Zugang zu einem Handelsplatz mit Sitz in der Union beantragen, wenn sie nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 648/2012 anerkannt wurde. In einem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen werden die Zugangsrechte nach den Artikeln 35 und 36 nur gewährt, wenn die Kommission mit einem Beschluss nach Absatz 3 entschieden hat, dass das im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands vorgesehene System als wirksames, gleichwertiges System gelten kann, was die Zulassung von nach ausländischem Recht zugelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für den Zugang zu in diesem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen betrifft.

(2)   In einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenparteien und Handelsplätze können die Lizenz und den Zugang nach Artikel 37 nur beantragen, wenn die Kommission mit einem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels entschieden hat, dass im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen ist, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätze, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang gewährt wird zu

a)

einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, zur Methode und zur Kursbildung von Referenzwerten für Clearing- und Handelszwecke und

b)

Lizenzen

von in dem Drittland niedergelassenen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten.

(3)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 genannten Prüfverfahren Beschlüsse erlassen, durch die festgestellt wird, dass durch den Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands sichergestellt ist, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz oder eine in diesem Drittland zugelassene zentrale Gegenpartei rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen nach Absatz 2 dieses Artikels gleichwertig sind und einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung in dem Drittland unterliegen.

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes wird als gleichwertig betrachtet, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a)

Die Handelsplätze in diesem Drittland unterliegen einer Zulassungspflicht und sind Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung,

b)

es ist ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem für zentrale Gegenparteien und Handelsplätze vorgesehen, die nach den rechtlichen Bestimmungen eines Drittlandes den Zugang zu in diesem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen beantragen können,

c)

im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlandes ist ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätzen, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang gewährt wird zu

i)

einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, zur Methode und zur Kursbildung von Referenzwerten für Clearing- und Handelszwecke und

ii)

Lizenzen

von in dem Drittland niedergelassenen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten.

TITEL VII

AUFSICHTSMASSNAHMEN ZUR PRODUKTINTERVENTION UND ZU DEN POSITIONEN

KAPITEL 1

Produktüberwachung und Produktintervention

Artikel 39

Marktüberwachung

(1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 überwacht die ESMA den Markt für Finanzinstrumente, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2)   Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überwacht die EBA den Markt für strukturierte Einlagen, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(3)   Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Artikel 40

Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention

(1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, in der Union vorübergehend Folgendes verbieten oder beschränken:

a)

die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder

b)

eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der ESMA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

(2)   Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon,

b)

die regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige Finanzinstrument oder die jeweilige Finanztätigkeit anwendbar sind, wenden die Gefahr nicht ab,

c)

eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht.

Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die ESMA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

(3)   Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die ESMA sicher, dass die Maßnahme

a)

keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger hat, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen,

b)

kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage schafft und

c)

nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen ergriffen wurde, sofern die Maßnahme Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse betrifft.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 42 ergriffen, kann die ESMA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(4)   Bevor die ESMA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.

(5)   Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, an dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gelten erst dann, wenn die Maßnahmen wirksam geworden sind.

(6)   Die ESMA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.

(7)   Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESMA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.

(8)   Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von der ESMA bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

a)

den Grad der Komplexität eines Finanzinstruments und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird,

b)

das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments,

c)

den Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis,

d)

den Leverage-Effekt eines Finanzinstruments oder einer Finanzpraxis.

Artikel 41

Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention

(1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, in der Union vorübergehend Folgendes verbieten oder beschränken:

a)

die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

b)

eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der EBA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

(2)   Die EBA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon,

b)

die regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht, die auf die jeweilige strukturierte Einlage oder entsprechende Tätigkeiten anwendbar sind, wenden die Gefahr nicht ab,

c)

eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht.

Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die EBA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor eine strukturierte Einlage vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

(3)   Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die EBA sicher, dass die Maßnahmen

a)

keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger haben, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen und

b)

kein Risiko der Aufsichtsarbitrage schaffen.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 42 ergriffen, kann die EBA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(4)   Bevor die EBA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.

(5)   Die EBA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss an, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gelten erst, nachdem die Maßnahmen wirksam geworden sind.

(6)   Die EBA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.

(7)   Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der EBA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.

(8)   Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von der EBA bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

a)

den Grad der Komplexität einer strukturierten Einlage und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird,

b)

das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe einer strukturierten Einlage,

c)

den Innovationsgrad einer strukturierten Einlage oder einer entsprechenden Tätigkeit oder Praxis,

d)

den Leverage-Effekt einer strukturierten Einlage oder einer Praxis.

Artikel 42

Produktintervention seitens der zuständigen Behörden

(1)   Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken:

a)

die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

b)

eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

(2)   Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass

a)

entweder

i)

ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine entsprechende Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder in mindestens einem Mitgliedstaat für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon darstellt oder

ii)

ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat;

b)

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde;

c)

die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die das Finanzinstrument oder die strukturierte Einlage eventuell halten und es/sie bzw. die entsprechende Tätigkeit oder Praxis nutzen oder davon profitieren;

d)

die zuständige Behörde die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, angemessen angehört hat;

e)

sich die Maßnahme nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, und

f)

dass, wenn von einem Finanzinstrument oder einer Finanztätigkeit oder -praxis eine erhebliche Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der landwirtschaftlichen Warenmärkte ausgeht, eine angemessene Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung dieser Märkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen stattgefunden hat.

Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

(3)   Die zuständige Behörde spricht im Sinne dieses Artikels keine Verbote oder Beschränkungen aus, es sei denn, sie hat spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen zuständigen Behörden und der ESMA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten übermittelt:

a)

Finanzinstrument, Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;

b)

genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens; und

c)

Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat, und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

(4)   In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde dringende Maßnahmen nach diesem Artikel für erforderlich hält, um Schaden, der aufgrund der Finanzinstrumente, der strukturierten Einlagen oder der entsprechenden Praktiken oder Tätigkeiten nach Absatz 1 entstehen könnte, abzuwenden, kann die zuständige Behörde frühestens 24 Stunden, nachdem sie alle anderen zuständigen Behörden und die ESMA bzw. — im Falle strukturierter Einlagen — die EBA von dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme benachrichtigt hat, vorläufig tätig werden, sofern alle nach diesem Artikel geltenden Kriterien erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass auf die konkreten Bedenken oder die konkrete Gefahr bei einer einmonatigen Notifikationsfrist nicht angemessen reagiert werden kann. Die zuständige Behörde darf nicht für mehr als drei Monate vorläufig tätig werden.

(5)   Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 2 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.

(6)   Die zuständige Behörde widerruft ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr gelten.

(7)   Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder aber in mindestens einem Mitgliedstaat die Stabilität des Finanzsystems im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

a)

den Grad der Komplexität eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es/sie vermarktet, vertrieben und verkauft wird,

b)

den Innovationsgrad eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage oder einer entsprechenden Tätigkeit oder Praxis,

c)

den Leverage-Effekt eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage oder einer Praxis,

d)

in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionierens und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte — das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments.

Artikel 43

Koordinierung durch die ESMA und die EBA

(1)   Bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 42 spielt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA die Rolle des Vermittlers und Koordinators. Insbesondere stellt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.

(2)   Nach Erhalt der Mitteilung nach Artikel 42 in Bezug auf eine im Sinne dieses Artikels zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA eine Stellungnahme ab, in der sie klärt, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — auf der Website der EBA veröffentlicht.

(3)   Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten, von der ESMA oder der EBA angenommenen Stellungnahme zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen dieser Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe dafür vollständig darlegt.

KAPITEL 2

Positionen

Artikel 44

Koordinierung nationaler Positionsmanagementmaßnahmen und Positionsbeschränkungen durch die ESMA

(1)   Die ESMA wird als Vermittler und Koordinator im Hinblick auf Maßnahmen tätig, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben o und p der Richtlinie 2014/65/EU ergriffen werden. Insbesondere sorgt die ESMA dafür, dass die zuständigen Behörden einen kohärenten Ansatz verfolgen, wenn es um den Zeitpunkt der Ausübung dieser Befugnisse, die Wesensart und den Anwendungsbereich der vorgeschriebenen Maßnahmen und die Dauer sowie die Weiterverfolgung dieser Maßnahmen geht.

(2)   Nach Eingang der Meldung einer Maßnahme gemäß Artikel 79 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU verzeichnet die ESMA die Maßnahme sowie ihre Gründe. Bei Maßnahmen nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben o oder p der Richtlinie 2014/65/EU führt sie auf ihrer Website öffentlich eine Datenbank mit Zusammenfassungen der geltenden Maßnahmen, einschließlich Einzelheiten zur betreffenden Person, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, sämtlichen Beschränkungen der Größe der Positionen, die Personen zu jeder Zeit halten können, Ausnahmen, die diesbezüglich gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU gewährt werden können, und die Gründe dafür.

Artikel 45

Positionsmanagementbefugnisse der ESMA

(1)   Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA, wenn beide Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt sind, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen:

a)

Anforderung aller relevanten Informationen von Seiten jeder Person im Hinblick auf Größe oder Zweck einer mittels eines Derivats eingegangenen Position oder offene Forderung,

b)

nach Analyse der erhaltenen Informationen gemäß Buchstabe a Aufforderung dieser Person, Maßnahmen zur Reduzierung der Größe oder zur Aufhebung der Position oder offene Forderung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 10 Buchstabe b zu ergreifen;

c)

als letztes Mittel Beschränkung der Möglichkeit einer Person, einen Warenderivatkontrakt abzuschließen.

(2)   Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatmärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union begegnet.

b)

Eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen begegnen der Gefahr nicht ausreichend.

Die ESMA bewertet die Erfüllung der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes anhand der Kriterien und Faktoren, die in dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 10 Buchstabe a dieses Artikels festgelegt sind.

(3)   Beim Ergreifen von Maßnahmen nach Absatz 1 sorgt die ESMA dafür, dass die Maßnahme

a)

Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren und Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren oder Gefahren für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon in der Union signifikant begegnet oder die Möglichkeiten der zuständigen Behörden, die anhand der Kriterien und Faktoren nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 10 Buchstabe a dieses Artikels bestimmten Gefahren zu überwachen, signifikant verbessert;

b)

nicht das gemäß Absatz 10 Buchstabe c dieses Artikels bewertete Risiko einer Aufsichtsarbitrage birgt;

c)

keine der folgenden, gegenüber den Vorteilen der Maßnahme unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte bewirkt: Verringerung der Liquidität auf diesen Märkten, Einschränkung der Bedingungen für die Minderung der Risiken, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit einer nichtfinanziellen Gegenpartei stehen, oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer.

Bevor die ESMA Energiegroßhandelsprodukte betreffende Maßnahmen trifft, konsultiert sie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

Bevor die ESMA Maßnahmen trifft, die Warenderivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse betreffen, konsultiert sie die öffentlichen Stellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte zuständig sind.

(4)   Bevor die ESMA die Ergreifung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 beschließt, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme. Im Falle eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a oder b muss die Meldung die Identität der Person oder Personen enthalten, an die sie gerichtet war, sowie die jeweiligen Einzelheiten und die Gründe dafür. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c enthält die Meldung Einzelheiten zur betreffenden Person, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, einschlägigen quantitativen Maßnahmen, wie der maximalen Größe einer Position, die die fragliche Person abschließen kann, und die Gründe dafür.

(5)   Die Unterrichtung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die ESMA die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.

(6)   Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c bekannt. Die Meldung enthält Einzelheiten zur betreffenden Person, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, den einschlägigen quantitativen Maßnahmen, wie der maximalen Größe einer Position, die die fragliche Person abschließen kann, und die entsprechenden Gründe.

(7)   Eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Geschäfte, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.

(8)   Die ESMA überprüft ihre gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft. Die Absätze 2 bis 8 finden ebenfalls auf die Verlängerung von Maßnahmen Anwendung.

(9)   Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESMA ist vorrangig gegenüber allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe o oder p der Richtlinie 2014/65/EU.

(10)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, anhand deren Folgendes bestimmt wird:

a)

das Vorliegen einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wobei berücksichtigt wird, in welchem Maße Positionen genutzt werden, um Positionen in physischen Waren oder Warenkontrakten abzusichern, sowie in welchem Maße die Kurse auf den zugrunde liegenden Märkten durch Bezugnahme auf die Preise von Warenderivaten festgelegt werden;

b)

die angemessene Reduzierung einer mittels eines Derivates eingegangenen Position oder offene Forderung nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels;

c)

die Situationen, die das Risiko einer Aufsichtsarbitrage nach Absatz 3 Buchstabe b bergen könnten.

Bei diesen Kriterien und Faktoren werden die technischen Regulierungsstandards im Sinnes von Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU berücksichtigt, und es wird unterschieden zwischen Situationen, in denen die ESMA aufgrund des Nichttätigwerdens einer zuständigen Behörde tätig wird, und Situationen, in denen die ESMA auf eine zusätzliche Gefahr reagiert, der die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe j oder o der Richtlinie 2014/65/EU nicht angemessen begegnen kann.

TITEL VIII

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN DURCH DRITTLANDFIRMEN INFOLGE EINER GLEICHWERTIGKEITSENTSCHEIDUNG ODER OHNE ZWEIGNIEDERLASSUNG

Artikel 46

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Gegenparteien oder Kunden in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet sind, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.

(2)   Die ESMA registriert eine Drittlandfirma, die sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten in der gesamten Union gemäß Absatz 1 beworben hat, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Kommission hat gemäß Artikel 47 Absatz 1 einen Beschluss gefasst;

b)

die Firma ist in dem Land, in dem sie ihre Hauptverwaltung hat, befugt, in der Union zu erbringende Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen, und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in diesem Drittland gültigen Anforderungen sicherstellen;

c)

die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 47 Absatz 2 geschlossen.

(3)   Wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel registriert ist, sehen die Mitgliedstaaten für die Drittlandfirma in den Bereichen, die durch die vorliegende Verordnung oder durch die Richtlinie 2014/65/EU geregelt sind, keine zusätzlichen Anforderungen vor, ebenso gewähren sie Drittlandfirmen keine günstigeren Bedingungen als Firmen aus der Union.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Drittlandfirma übermittelt ihren Antrag an die ESMA nach Annahme des in Artikel 47 genannten Beschlusses durch die Kommission, in dem festgelegt ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands, in dem die Wertpapierfirma zugelassen ist, den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist.

Die antragstellende Drittlandfirma übermittelt der ESMA alle Informationen, die für ihre Registrierung erforderlich sind. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bewertet die ESMA, ob er vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der Antragsteller zusätzliche Informationen beibringen muss.

Der Registrierungsbeschluss stützt sich auf die Bedingungen in Absatz 2.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags unterrichtet die ESMA die antragstellende Drittlandfirma schriftlich darüber, ob die Registrierung bewilligt oder abgelehnt wurde, und gibt dazu eine vollständige Begründung ab.

Wenn die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen hat oder der betreffende Beschluss nicht mehr gilt, können Mitgliedstaaten Drittlandfirmen gestatten, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften für geeignete in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebendienstleistungen zu erbringen.

(5)   Drittlandfirmen, die Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels erbringen, unterrichten in der Union niedergelassene Kunden vor der Erbringung etwaiger Wertpapierdienstleistungen, dass es ihnen nicht gestattet ist, Dienstleistungen für andere Kunden als zulässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU zu erbringen, und dass sie in der Union keiner Aufsicht unterliegen. Sie nennen Name und Anschrift der für die Aufsicht im Drittland zuständigen Behörde.

Die Angaben nach dem ersten Unterabsatz werden schriftlich und deutlich beigebracht.

Wenn geeignete in der EU ansässige oder niedergelassene Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Artikel nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder Tätigkeit durch die Drittlandfirma, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder Tätigkeit stehen, gilt. Das Drittlandunternehmen ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu verkaufen.

(6)   Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen, bieten in der EU niedergelassenen Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen oder Tätigkeiten zur Regelung an ein Gericht oder Schiedsgericht eines Mitgliedstaats zu übermitteln.

(7)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die festlegen, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma der ESMA in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 4 übermittelt, sowie das Format der gemäß Absatz 5 beizubringenden Informationen.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im ersten Unterabsatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 47

Gleichwertigkeitsbeschluss

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Beschlüsse im Hinblick auf ein Drittland erlassen, die besagen, dass durch die Rechts- und Aufsichtsvereinbarungen eines Drittlands sichergestellt ist, dass in diesem Drittland zugelassene Firmen im Bereich der Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen in dieser Verordnung, in der Richtlinie 2013/36/EU, in der Richtlinie 2014/65/EU und in den gemäß dieser Verordnung und den genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind und dass im Rechtsrahmen dieses Drittlands ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von Wertpapierfirmen, die nach ausländischen Vorschriften zugelassen sind, vorgesehen ist.

Der Rahmen der Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands kann als in Bezug auf seine Wirkung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a)

die Firmen, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in dem Drittland erbringen, unterliegen in diesem Drittland einer Zulassungspflicht und wirksamer und kontinuierlicher Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren;

b)

die Firmen, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in dem Drittland erbringen, unterliegen hinreichenden Eigenkapitalanforderungen und angemessenen, auf Aktionäre und Mitglieder des Leitungsorgans anwendbaren Anforderungen;

c)

Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, unterliegen angemessenen Organisationsanforderungen auf dem Gebiet der internen Kontrollfunktionen;

d)

Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, unterliegen angemessenen Wohlverhaltensregeln;

e)

Transparenz und Integrität des Marktes sind durch die Verhinderung von Marktmissbrauch durch Insider-Geschäfte und Marktmanipulation gewährleistet.

(2)   Die ESMA legt mit den jeweils zuständigen Drittlandbehörden, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:

a)

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Nicht-EU-Firmen, die von der ESMA angefordert werden;

b)

der Mechanismus für eine unverzügliche Unterrichtung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Drittlandbehörde der Auffassung ist, dass eine von ihr beaufsichtigte Drittlandfirma, die von der ESMA im in Artikel 48 vorgesehenen Verzeichnis registriert wurde, gegen ihre Zulassungsbedingungen und anderes von ihr einzuhaltendes Recht verstößt;

c)

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Inspektionen vor Ort.

(3)   Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und das gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, ist in der Lage, im Rahmen der Zulassung für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen und Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten der EU zu erbringen, ohne neue Zweigniederlassungen zu gründen. Zu diesem Zweck erfüllt es die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen, die bei grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten in Bezug auf Informationen gelten.

Die Zweigniederlassung unterliegt weiterhin der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung im Einklang mit Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können jedoch unbeschadet der nach Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit angemessene Kooperationsvereinbarungen schließen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung der Drittlandfirma, die in der Union Wertpapierdienstleistungen erbringt, für einen angemessenen Anlegerschutz sorgt.

(4)   Eine Drittlandfirma kann die Rechte nach Artikel 46 Absatz 1 nicht länger in Anspruch nehmen, wenn die Kommission die in Bezug auf dieses Drittland nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einem nach Maßgabe des Prüfverfahrens gemäß Artikel 51 Absatz 2 gefassten Beschluss zurückzieht.

Artikel 48

Register

Die ESMA führt ein Register aller Drittlandfirmen, die gemäß Artikel 46 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben dürfen. Das Register ist auf der Website der ESMA öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die die Drittlandfirmen erbringen bzw. ausüben dürfen, und einen Verweis auf die im Drittland für ihre Beaufsichtigung zuständige Behörde.

Artikel 49

Widerruf der Registrierung

(1)   Die ESMA widerruft die Registrierung einer Drittlandfirma im Sinne von Artikel 48, wenn

a)

die ESMA fundierte Gründe anhand dokumentierter Nachweise hat, um zu glauben, dass eine Drittlandfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union auf eine Art und Weise handelt, die den Anlegerinteressen oder der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Märkte zuwider läuft oder

b)

die ESMA fundierte Gründe anhand dokumentierter Nachweise hat, um zu glauben, dass eine Drittlandfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ernsthaft gegen die auf sie zutreffenden Bestimmungen des Drittlands verstoßen hat, auf deren Grundlage die Kommission den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Beschluss gefasst hat.

c)

die ESMA die Angelegenheit an die zuständige Drittlandbehörde verwiesen hat und diese Behörde keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder nicht nachgewiesen hat, dass die betreffende Drittlandfirma den im Drittland auf sie zutreffenden Anforderungen nachkommt, und

d)

die ESMA die zuständige Drittlandbehörde mindestens 30 Tage vor dem Widerruf über ihre Absicht unterrichtet hat, die Registrierung der Drittlandfirma zu widerrufen.

(2)   Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 angenommene Maßnahme und veröffentlicht ihren Beschluss auf ihrer Website.

(3)   Die Kommission bewertet, ob die Bedingungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 gefasst wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland weiter bestehen.

TITEL IX

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

KAPITEL 1

Delegierte Rechtsakte

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10 und 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10 und 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10 oder 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

KAPITEL 2

Durchführungsrechtsakte

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (30) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Berichte und Überprüfung

(1)   Bis zum 3. März 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Transparenzanforderungen nach Artikel 3 bis 13 in der Praxis vor; darin geht sie insbesondere auf die Auswirkungen des in Artikel 5 beschriebenen Mechanismus zur Begrenzung des Volumens — auch auf die Handelskosten geeigneter Gegenparteien und professioneller Kunden und den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung — und darauf ein, wie wirksam mit dem Mechanismus sichergestellt werden kann, dass die Kursbildung durch die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigt wird, und wie entsprechende Mechanismen zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Volumenbegrenzung funktionieren könnten sowie welche Auswirkungen auf die Anwendung und weitere Zweckmäßigkeit der Ausnahmen für die Vorhandelstransparenz nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absätze 2 bis 5 zu erwarten sind.

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 geht es auch darum, wie sich die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und die Volumenbegrenzung nach Artikel 5 auf die europäischen Aktienmärkte auswirkt, wobei insbesondere auf Folgendes eingegangen wird:

a)

Umfang und Entwicklung des „nicht offenen“ Orderbuchhandels in der Union seit Einführung dieser Verordnung,

b)

Auswirkungen auf die transparenten quotierten Spreads in der Vorhandelsphase,

c)

Auswirkungen auf die Liquiditätstiefe bei offenen Orderbüchern;

d)

Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Anleger in der Union;

e)

Auswirkungen auf den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung,

f)

Entwicklungen auf internationaler Ebene und der Beratungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.

(3)   Wenn in dem Bericht festgestellt wird, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die Kursbildung oder den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung beeinträchtigt, legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge — auch für Änderungen dieser Verordnung — hinsichtlich der Anwendung dieser Ausnahmen vor. In diesen Vorschlägen, die eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Änderungen beinhalten, wird den Zielen dieser Verordnung, den Auswirkungen in Form von Marktstörungen, den Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie potenziellen Auswirkungen auf die Anleger in der Union Rechnung getragen.

(4)   Bis zum 3. März 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise von Artikel 26 vor, wobei sie auch darauf eingeht, ob Inhalt und Form der bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 zulassen. Die Kommission kann geeignete Vorschläge unterbreiten, zu denen auch die Meldung von Geschäften an ein von der ESMA bestelltes System anstatt an die zuständigen Behörden gehört, so dass die jeweils zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU sowie im Interesse der Aufdeckung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Zugang zu sämtlichen infolge dieses Artikels gemeldeten Informationen haben.

(5)   Bis zum 3. März 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über geeignete Lösungen zur Minderung von Informationsasymmetrien zwischen den Marktakteuren sowie über Hilfsmittel vor, die den Regulierungsbehörden eine bessere Überwachung der Notationsaktivitäten an Handelsplätzen ermöglichen. In diesem Bericht wird zumindest eine Einschätzung darüber abgegeben, ob zur Verwirklichung dieser Ziele die Einführung eines Systems zur Ermittlung der europaweit besten Geld- und Briefnennung (EBBO, European Best Bid and Offer System) bei konsolidierten Kursen realisierbar wäre.

(6)   Bis zum 3. März 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Verlagerung des Handels mit standardisierten OTC-Derivaten von Börsen auf elektronische Handelsplattformen im Sinne von Artikel 25 und 28 vor.

(7)   Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklungen der Kurse für Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten von geregelten Märkten, MTF, OTF, APA und CTP vor.

(8)   Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Bestimmungen zur Interoperabilität nach Artikel 36 der vorliegenden Verordnung sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüft werden.

(9)   Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Artikel 35 und 36 dieser Verordnung sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor.

Bis zum 3. Juli 2021 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 37 vor.

(10)   Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, wie sich die Artikel 35 und 36 der vorliegenden Verordnung auf neu gegründete und zugelassene zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 und mit diesen zentralen Gegenparteien eng verbundene Handelsplätze auswirken und ob die in Artikel 35 Absatz 5 festgelegte Übergangsregelung verlängert werden soll, wobei sie die möglichen Vorteile eines verbesserten Wettbewerbs für die Verbraucher und die Wahlmöglichkeiten für die Marktteilnehmer gegen die etwaigen unverhältnismäßigen Auswirkungen dieser Vorschriften auf neu gegründete und zugelassene zentrale Gegenparteien und die Beschränkungen für lokale Marktteilnehmer hinsichtlich des Zugangs zu globalen zentralen Gegenparteien sowie das reibungslose Funktionieren des Markts aufwiegt.

Vorbehaltlich der Feststellungen dieses Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50 erlassen, um den Übergangszeitraum gemäß Artikel 35 Absatz 5 um höchstens 30 Monate zu verlängern.

(11)   Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob der in Artikel 36 Absatz 5 festgelegte Schwellenwert weiterhin angemessen ist und ob der Nichtbeteiligungsmechanismus in Bezug auf börsengehandelte Derivate beibehalten werden soll.

(12)   Bis zum 3. Juli 2016 legt die Kommission auf der Grundlage einer Risikobewertung, die von der ESMA in Abstimmung mit dem ESRB vorgenommen wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, ob es notwendig ist, börsengehandelte Derivate vorübergehend vom Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 auszunehmen. In diesem Bericht wird Risiken Rechnung getragen, die aufgrund der im Zusammenhang mit börsengehandelten Derivaten bestehenden Bestimmungen über den offenen Zugang für die Stabilität im Allgemeinen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union bestehen können.

Vorbehaltlich der Feststellungen dieses Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50 erlassen, um börsengehandelte Derivate für bis zu 30 Monate ab dem 3. Januar 2017 vom Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 auszunehmen.

Artikel 53

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:

1.

Der folgende Unterabsatz wird Artikel 5 Absatz 2 angefügt:

„Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMA die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU (31) unberührt.

(31)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“;"

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte — auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz — diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz das Recht hat, dass auf dem Handelsplatz gehandelte Kontrakte nichtdiskriminierend behandelt werden in Bezug auf:

a)

Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

b)

das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 von derselben CCP gecleart werden.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.“;

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)   Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, werden in den technischen Standards festgelegt, die gemäß Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (32) angenommen werden“.

3.

Der folgende Unterabsatz wird Artikel 81 Absatz 3 angefügt:

„Ein Transaktionsregister übermittelt Daten an die zuständigen Behörden gemäß der Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (32)

Artikel 54

Übergangsbestimmungen

(1)   Drittlandfirmen können in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen bis drei Jahre nach Annahme eines Beschlusses im Zusammenhang mit dem entsprechenden Drittland gemäß Artikel 47 in den Mitgliedstaaten weiterhin Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen.

(2)   Wenn die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass börsengehandelte Derivate nicht gemäß Artikel 52 Absatz 12 vom Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 ausgenommen werden müssen, kann eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde Antrag auf Inanspruchnahme der Übergangsregelung stellen. Aufgrund der Risiken für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes, die sich durch Inanspruchnahme der Zugangsrechte nach Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten ergeben, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten für diese zentrale Gegenpartei oder diesen Handelsplatz für einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2019 nicht zur Anwendung kommt. Wenn ein solcher Übergangszeitraum genehmigt wurde, kann die zentrale Gegenpartei oder der Handelsplatz die Zugangsrechte nach Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten innerhalb des Übergangszeitraums nicht in Anspruch nehmen. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA und im Fall einer zentralen Gegenpartei das Kollegium der zuständigen Behörden für diese zentrale Gegenpartei, wenn ein Übergangszeitraum genehmigt wurde.

Wenn eine zentrale Gegenpartei, der ein Übergangszeitraum genehmigt wurde, eng mit einem oder mehreren Handelsplätzen verbunden ist, dürfen diese Handelsplätze die Zugangsrechte nach Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten innerhalb des Übergangszeitraums nicht in Anspruch nehmen.

Wenn ein Handelsplatz, dem ein Übergangszeitraum genehmigt wurde, eng mit einer oder mehreren zentralen Gegenparteien verbunden ist, dürfen diese zentralen Gegenparteien die Zugangsrechte nach Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten innerhalb des Übergangszeitraums nicht in Anspruch nehmen.

Artikel 55

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2017.

Ungeachtet von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absätze 8 und 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 6 und 9, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 47 Absätze 1 und 4 und Artikel 52 Absätze 10 und 12 und Artikel 54 Absatz 1 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Ungeachtet von Absatz 2 gelten Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 3. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 74.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(4)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.: L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.)

(14)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(16)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie) (siehe Seite 179 dieses Amtsblatts).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  ABl. C 147 vom 25.5.2012, S. 1.

(19)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1).

(21)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(22)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(23)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(24)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(27)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(28)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(30)  Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


RICHTLINIEN

12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/149


RICHTLINIE 2014/49/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über Einlagensicherungssysteme

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen bestimmte Unterschiede zwischen den für diese Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden.

(3)

Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Ausfalls eines Kreditinstitutes und dessen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger ist es wünschenswert, nicht nur Bestimmungen zur Entschädigung von Einlegern vorzusehen, sondern den Mitgliedstaaten auch ausreichende Flexibilität einzuräumen, um die Einlagensicherungssysteme in die Lage zu versetzen, Maßnahmen durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Forderungen gegen Einlagensicherungssystemen verringern. Diese Maßnahmen sollten stets mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

(4)

Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und der bestehenden Einlagensicherungssysteme sorgen. Negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität sollten vermieden werden, beispielsweise wenn lediglich Kreditinstitute mit einem hohen Risikoprofil an ein grenzüberschreitendes Einlagensicherungssystem angeschlossen werden.

(5)

Nach der Richtlinie 94/19/EG muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie vorlegen. Die vorliegende Richtlinie umfasst die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, die Einführung risikoabhängiger Beiträge und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.

(6)

Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht in der Union gegenwärtig eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten gemeinsamen Anforderungen sollte ein einheitliches Schutzniveau für Einleger in der gesamten Union geschaffen werden und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Einlagensicherungssysteme dasselbe Maß an Stabilität aufweisen. Gleichzeitig sind diese gemeinsamen Anforderungen von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts.

(7)

Die Einleger werden infolge dieser Richtlinie einen erheblich verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen erhalten und zwar dank einer umfassenderen und präziser festgelegten Deckung, kürzerer Erstattungsfristen, verbesserter Informationen und solider Finanzierungsanforderungen. Dadurch wird sich das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzstabilität im gesamten Binnenmarkt verbessern.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umsetzen und dass diese Systeme einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen.

(9)

Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Einlagensicherungssystem wie die übrigen Einleger des Kreditinstituts geschützt sein.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kreditinstitute, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definiert sind, in deren Geltungsbereich aufzunehmen, die zwar der Definition für Kreditinstitute entsprechen, jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) außerhalb des Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Richtlinie beschließen können, dass die Zentralorganisation und alle an diese angeschlossenen Kreditinstitute wie ein einziges Kreditinstitut behandelt werden.

(11)

Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittland hat, zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf solche Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Einleger bei solchen Zweigstellen sollten von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

(12)

Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Ist ein solches System von einem Einlagensicherungssystem getrennt, so sollte bei der Festlegung der Beiträge seiner Mitglieder an das Einlagensicherungssystem seiner zusätzlichen Schutzfunktion Rechnung getragen werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen.

(13)

Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und Regulierungsarbitrage zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit bieten können.

(14)

Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können. Sie sollten in erster Linie dazu dienen, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen (Entschädigungsfunktion „paybox“).

(15)

Einlagensicherungssysteme sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auch zu der Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen.

(16)

Sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Finanzmittel zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts heranziehen können, um so die Kosten für die Entschädigung der Einleger und andere negative Auswirkungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten jedoch innerhalb eines eindeutig festgelegten Rahmens durchgeführt werden und in jedem Fall mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten unter anderem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügen. Die Durchführung solcher Maßnahmen sollte für das Kreditinstitut mit Auflagen verbunden sein, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten. Die Kosten der ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts sollten nicht über den Kosten liegen, die zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des jeweiligen Einlagensicherungssystems in Bezug auf den Schutz der gedeckten Einlagen des Kreditinstituts oder aber des Instituts selbst erforderlich sind.

(17)

Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können institutsbezogene Sicherungssysteme als Einlagensicherungssysteme anerkennen, wenn sie alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

(18)

Diese Richtlinie sollte nicht für vertragliche Systeme oder institutsbezogene Sicherungssysteme gelten, die nicht amtlich als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, mit Ausnahme einiger weniger Vorschriften für Werbung und Informationen für Einleger im Falle des Ausschlusses oder des Ausscheidens eines Kreditinstituts. Für vertragliche Systeme und institutsbezogene Sicherungssysteme gelten in jedem Fall die Bestimmungen über staatliche Beihilfen.

(19)

Die in der gesamten Union unkoordinierte Aufstockung der Deckung während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Kreditinstitute in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Durch diese unkoordinierten Aufstockungen wurde den Kreditinstituten in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten ist es möglich, dass eine unterschiedliche Deckung die Einleger dazu veranlasst, anstatt des für sie am besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche unterschiedliche Deckung zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass alle anerkannten Einlagensicherungssysteme einen harmonisierten Deckungsumfang gewährleisten, unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sich die Einlagen befinden. Es sollte allerdings möglich sein, bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, für begrenzte Zeit in höherem Umfang zu decken.

(20)

Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung eines Mitgliedstaats der Euro ist. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.

(21)

Zum einen sollte die mit dieser Richtlinie festgesetzte Deckungssumme so festgelegt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen sollten die Finanzierungskosten der Einlagensicherungssysteme berücksichtigt werden. Es ist daher zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100 000 EUR festzusetzen.

(22)

In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber eines Kontos fungieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Die Obergrenze sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach die Obergrenze auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.

(23)

Die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) hat eine feste Deckungssumme von 100 000 EUR eingeführt, was einige Mitgliedstaaten in die besondere Lage versetzt hat, dass sie ihre einzelstaatliche Deckungssumme senken müssen — mit dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger. Zwar ist die Harmonisierung von wesentlicher Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, doch sollte dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger Rechnung getragen werden. Daher sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine höhere Deckungssumme anzuwenden, sofern sie vor Anwendung der Richtlinie 2009/14/EG eine höhere Deckungssumme als die harmonisierte Summe vorgesehen haben. Eine solche höhere Deckungssumme sollte in Geltungsdauer und -umfang begrenzt sein, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Zielausstattung und die in ihre Einlagensicherungssysteme eingezahlten Beiträge proportional anpassen. Da es bei einer unbegrenzten Deckungssumme unmöglich ist, die Zielausstattung anzupassen, ist es zweckmäßig, die genannte Möglichkeit lediglich für Mitgliedstaaten vorzusehen, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme angewendet haben, die innerhalb einer Bandbreite zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR liegt. Um die Auswirkungen unterschiedlicher Deckungssummen zu begrenzen und angesichts des Umstands, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie zum 31. Dezember 2018 überprüfen wird, ist es angebracht, diese Möglichkeit nur bis zu diesem Datum zuzulassen.

(24)

Einlagensicherungssysteme sollten die Verbindlichkeiten eines Einlegers nur dann gegen die Erstattungsforderungen dieses Einlegers verrechnen dürfen, wenn diese Verbindlichkeiten zum oder vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit fällig werden. Eine solche Verrechnung sollte nicht die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme beeinträchtigen, Einlagen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Rechte von Einlagensicherungssystemen in einem Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren eines Kreditinstituts zu ergreifen.

(25)

Es sollte möglich sein, Einlagen von der Erstattung auszuschließen, bei denen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die eingezahlten Mittel dem Einleger nicht zur Verfügung stehen, weil der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich vereinbart haben, dass die Einlage nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens dient. Solche Einlagen sollten mit dem noch ausstehenden Darlehensbetrag verrechnet werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über den Betrag von 100 000 EUR liegt. Die Mitgliedstaaten sollten eine vorläufige Höchstdeckungssumme für solche Einlagen festlegen und dabei der Bedeutung des Einlegerschutzes und den Lebensbedingungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In allen diesen Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(27)

Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits sollte die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbar hohes Schutzniveau genießen, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau über eine einheitliche Ex-ante-Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme harmonisiert werden.

(28)

Allerdings können Kreditinstitute unter bestimmten Umständen auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad tätig sein, auf dem die meisten Kreditinstitute eine solche Größe und einen solchen Verflechtungsgrad aufweisen, dass es unwahrscheinlich wäre, dass sie im normalen Insolvenzverfahren abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und daher eher einem geordneten Abwicklungsverfahren unterzogen würden. Unter diesen Umständen könnte eine niedrigere Zielausstattung für die Einlagensicherungssysteme gelten.

(29)

E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht als Einlagen gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(30)

Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente von der Deckung ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um bestehende Sparprodukte, die durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft sind.

(31)

Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere staatliche Stellen oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei dem Ausfall eines Kreditinstituts die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Staatliche Stellen haben darüber hinaus einen weitaus leichteren Zugang zu Krediten als Bürger. Es sollte Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, festzulegen, dass die Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem jährlichen Haushalt von höchstens 500 000 EUR gedeckt sind. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

(32)

Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) tätig sind, sollten von einer Erstattung aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.

(33)

Die den Kreditinstituten aus dem Anschluss an einem Einlagensicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.

(34)

Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten in jedem Fall über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die es ihnen erlauben, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. Zu den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems sollten auch Bargeld, Einlagen, Zahlungsverpflichtungen und risikoarme Schuldtitel gehören dürfen, die kurzfristig liquidiert werden können. Die Höhe der Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen sollte dem Konjunkturzyklus, der Stabilität des Einlagen entgegennehmenden Sektors und den bestehenden Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems gebührend Rechnung getragen werden.

(35)

Die Einlagensicherungssysteme sollten in risikoarme Schuldtitel investieren.

(36)

Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme sollten auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos beruhen, dem das jeweilige Mitglied ausgesetzt ist. Dies würde es ermöglichen, dass Risikoprofilen — einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle — einzelner Kreditinstitute Rechnung getragen wird. Es sollte auch zu einer fairen Beitragsberechnung führen sowie Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre eigenen risikobasierten Methoden nutzen dürfen, um die Beiträge auf die Marktgegebenheiten und Risikolage abzustimmen. Um besonders risikoarmen Bereichen Rechnung zu tragen, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorsehen können, wobei die Zielausstattung jedes Einlagensicherungssystems einzuhalten ist. Die Methoden für die Berechnung sollten in jedem Fall von den zuständigen Behörden gebilligt werden. Die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde „EBA“) sollte Leitlinien zur Konkretisierung der Methodik für die Berechnung der Beiträge herausgeben.

(37)

Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarktes bei Ausfall eines dieser Institute schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Einlagensicherungssysteme einander auf freiwilliger Basis Kredite gewähren.

(38)

Die derzeitige Erstattungsfrist trägt nicht der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu wahren, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Erstattungsfrist sollte deshalb auf sieben Arbeitstage verkürzt werden.

(39)

In vielen Fällen sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Erstattungsfrist noch nicht vorhanden. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, während eines Übergangszeitraums die Erstattungsfrist schrittweise auf sieben Arbeitstage zu verkürzen. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Erstattungsfrist sollte die Einlagensicherungssysteme nicht daran hindern, eine frühzeitigere Erstattung an die Einleger vorzunehmen. Um dabei sicherzustellen, dass die Einleger während des Übergangszeitraums bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger auf Antrag jedoch Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen erhalten können, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Zugang sollte ausschließlich auf der Grundlage der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten gewährt werden. Angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten sollte dieser Betrag von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(40)

Bei dem für die Erstattung von Einlagen nötigen Zeitraum sollten Fälle berücksichtigt werden, in denen es für die Einlagensicherungssysteme schwierig ist, die Höhe der Erstattung und die Ansprüche des Einlegers zu bestimmen, insbesondere wenn Einlagen aus Geschäften mit Wohnimmobilien oder aus bestimmten Ereignissen im Leben des Einlegers resultieren, wenn der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen kann, wenn Einlagen Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit oder widerstreitender Forderungen bezüglich des Einlagenbetrags sind oder wenn die Einlagen wirtschaftlichen Sanktionen unterliegen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden.

(41)

Um die Erstattung sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme befugt sein, in die Rechte von Einlegern mit Erstattungsansprüchen gegenüber einem insolventen Kreditinstitut einzutreten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zeitspanne begrenzen können, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen innerhalb der Erstattungsfrist nicht erstattet oder nicht anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können, damit die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt werden, die auf sie übergegangenen Rechte zu dem Termin auszuüben, zu dem sie im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.

(42)

Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass das die Einleger entschädigende Einlagensicherungssystem vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats vor einer solchen Entschädigung die erforderlichen Finanzmittel und Anweisungen erhält. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise hiervon betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.

(43)

Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten die Einleger auf ihren Kontoauszügen über ihre Deckung und das zuständige Einlagensicherungssystem unterrichtet werden. Künftige Einleger sollten auf einem Standard-Informationsbogen, deren Erhalt von ihnen bestätigt werden sollte, dieselben Informationen erhalten. Alle Einleger sollten inhaltlich die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf die Deckungssumme und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen. Deshalb sollten sich Verweise auf Einlagensicherungssysteme in Werbungen auf einen kurzen sachlichen Hinweis beschränken.

(44)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Einlagensicherungssysteme und einschlägige Behörden sollten die Daten bezüglich einzelner Einlagen äußerst sorgfältig behandeln und entsprechend der genannten Richtlinie ein hohes Maß an Datenschutz aufrechterhalten.

(45)

Die Mitgliedstaaten oder ihre einschlägigen Behörden sollten aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

(46)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden der EBA diverse Aufgaben in Bezug auf die Richtlinie 94/19/EG zugewiesen.

(47)

Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die EBA zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die EBA angesichts des Erfordernisses der Zusammenarbeit zwischen der EBA und den benannten Behörden nach dieser Richtlinie über die Identität ihrer benannten Behörde unterrichten.

(48)

Um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, Leitlinien im Finanzdienstleistungsbereich einzuführen. Solche Leitlinien sollten zur Konkretisierung der Methodik für die Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge herausgegeben werden.

(49)

Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die EBA Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.

(50)

Angesichts der unterschiedlichen Verwaltungspraktiken im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen in den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt werden, zu beschließen, welche Behörde die Nichtverfügbarkeit der Einlagen feststellt.

(51)

Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden, die einschlägigen Verwaltungsbehörden und die Einlagensicherungssysteme sollten zusammenarbeiten und ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie ausüben. Sie sollten frühzeitig bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen zusammenarbeiten, um den Betrag festzulegen, für den das Einlagensicherungssystem haftet, wenn die Finanzmittel dazu verwendet werden, die Abwicklung von Kreditinstituten zu finanzieren.

(52)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(53)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (13) haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften über die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(55)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(56)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest.

(2)   Diese Richtlinie gilt für

a)

gesetzliche Einlagensicherungssysteme,

b)

vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

c)

institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

d)

die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute.

(3)   Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen:

a)

vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht,

b)

institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Einlagensicherungssysteme“ die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c genannten Systeme,

2.

„institutsbezogene Sicherungssysteme“ die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme,

3.

„Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn

a)

seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014; in einem Mitgliedstaat besteht;

b)

es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder

c)

es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;

4.

„erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen, die nicht nach Artikel 5 von einer Deckung ausgenommen sind;

5.

„gedeckte Einlagen“ den Teil erstattungsfähiger Einlagen, der die in Artikel 6 genannte Deckungssumme nicht übersteigt;

6.

„Einleger“ den Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeden Inhaber einer Einlage;

7.

„Gemeinschaftskonto“ ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;

8.

„nichtverfügbare Einlage“ eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die jeweils einschlägigen Verwaltungsbehörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und das Institut gegenwärtig keine Aussicht hat, dazu später in der Lage zu sein, oder

b)

ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Institut zu erheben, bewirkt;

9.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;

11.

„Zielausstattung“ den Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 erreichen muss, ausgedrückt als Prozentsatz der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder;

12.

„verfügbare Finanzmittel“ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Artikel 10 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze;

13.

„Zahlungsverpflichtungen“ Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten

a)

bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln;

b)

sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;

14.

„risikoarme Schuldtitel“ Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der zuständigen oder der benannten Behörde als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;

15.

„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

„zuständige Behörde“ eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.

„benannte Behörde“ die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde.

(2)   Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, so gilt eine Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die ein solches System beaufsichtigt, für die Zwecke der genannten Verordnung als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der genannten Verordnung.

(3)   Anteile an britischen oder irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.

Artikel 3

Einschlägige Verwaltungsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln die für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a einschlägige Verwaltungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat.

(2)   Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden und die einschlägigen Verwaltungsbehörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie aus.

Die einschlägige Verwaltungsbehörde trifft die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Artikel 4

Amtliche Anerkennung, Mitgliedschaft und Aufsicht

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

Dies schließt die Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder die Errichtung eines grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems nicht aus. Die Genehmigung solcher grenzüberschreitender oder zusammengelegter Einlagensicherungssysteme wird von den Mitgliedstaaten eingeholt, in denen die betreffenden Einlagensicherungssysteme errichtet sind.

(2)   Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

(3)   Ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, darf keine Einlagen entgegennehmen, wenn es nicht Mitglied eines Systems ist, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels in seinem Herkunftsmitgliedstaat amtlich anerkannt ist.

(4)   Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich — sofern erforderlich — der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(5)   Kommt das Kreditinstitut trotz der gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Einlagensicherungssystem — vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden — das Kreditinstitut von der Mitgliedschaft in dem Einlagensicherungssystem mit einer Frist von mindestens einem Monat ausschließen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem Einlagensicherungssystem weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so schließt das Einlagensicherungssystem das Kreditinstitut aus.

(6)   Einlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Kreditinstitut von der Mitgliedschaft bei dem Einlagensicherungssystem ausgeschlossen wurde, gehalten werden, sind weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem geschützt.

(7)   Die benannten Behörden beaufsichtigen kontinuierlich ein in Artikel 1 genanntes Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie.

Grenzüberschreitende Einlagensicherungssysteme werden von Vertretern der benannten Behörden der Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in denen die angeschlossenen Kreditinstitute zugelassen sind.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen des Einlagensicherungssystems jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 4 zählt.

(9)   Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Die Verarbeitung solcher Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

(10)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme Stresstests unterziehen und dass sie so bald wie möglich unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen.

Diese Tests finden mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls öfter statt. Der erste Test findet spätestens 3. Juli 2017 statt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests führt die EBA mindestens alle fünf Jahre gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vergleichende Analysen durch, um die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu prüfen. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der EBA den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 jener Verordnung.

(11)   Die Einlagensicherungssysteme verwenden die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests und bewahren diese Informationen nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich auf.

(12)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide und transparente Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden. Die Einlagensicherungssysteme erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Artikel 5

Erstattungsfähigkeit von Einlagen

(1)   Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:

a)

vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

b)

Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,

c)

Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind,

d)

Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

e)

Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG,

f)

Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind,

g)

Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15),

h)

Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen,

i)

Einlagen von Pensions- und Rentenfonds,

j)

Einlagen von staatlichen Stellen,

k)

Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die folgenden Einlagen bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind:

a)

Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden,

b)

Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von bis zu 500 000 EUR.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen, die nach einzelstaatlichem Recht nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens bei dem Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das die Einlage hält, freigegeben werden können, von einer Rückzahlung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die erstattungsfähigen Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.

Artikel 6

Deckungssumme

(1)   Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbare Einlagen sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000 EUR beträgt.

(2)   Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind:

a)

Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,

b)

Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod,

c)

Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen.

(3)   Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Erstattungen in einer der folgenden Währungen erfolgen:

a)

Währung des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist,

b)

Währung des Mitgliedstaats, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat,

c)

Euro,

d)

Währung, in der das Konto geführt wird,

e)

Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Konto befindet.

Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert.

Falls Konten in einer anderen Währung als der Auszahlungswährung geführt wurden, wird der Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die einschlägigen Verwaltungsbehörden die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(5)   Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.

Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge runden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 5 000 EUR hinausgeht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen passen die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt an.

(6)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 3. Juli 2020 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 mindestens alle fünf Jahre zur Anpassung des in Absatz 6 genannten Betrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 7

Feststellung des zu erstattenden Betrags

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut ungeachtet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.

(2)   Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(3)   Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt. Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.

(4)   Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem Umfang, in dem die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist, berücksichtigt werden, sofern die Verbindlichkeiten zu oder vor dem Zeitpunkt fällig wurden, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

Die Einleger sind vor Vertragsabschluss vom Kreditinstitut zu unterrichten, falls ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags berücksichtigt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.

(7)   Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften zu vereinbarende Garantie abgegeben hat, bei der Zusammenrechnung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme beschränkt.

(9)   Falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Marken im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) auftreten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einleger klar und deutlich darüber informiert werden, dass das Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt und dass die Deckungssumme gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers bei dem Kreditinstitut gilt. Diese Informationen werden in die in Artikel 16 und Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen für den Einleger aufgenommen.

Artikel 8

Erstattung

(1)   Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 die folgenden Erstattungsfristen festlegen:

a)

bis zu 20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018,

b)

bis zu 15 Arbeitstage vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020,

c)

bis zu 10 Arbeitstage vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen, die jedoch ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, drei Monate nicht überschreitet.

(4)   Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 gewährleisten die Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Die Einlagensicherungssysteme gewähren den Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten angemessenen Betrag nur auf der Grundlage der vom Einlagensicherungssystem oder der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag im Sinne des Artikels 7 abgezogen.

(5)   Die Erstattung gemäß der Absätze 1 und 4 kann in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

a)

Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Anspruch auf den Empfang einer Erstattung hat oder die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;

b)

die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;

c)

abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);

d)

der zu erstattende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrachtet, oder

e)

der zu erstattende Betrag ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.

(6)   Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.

(7)   Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen:

a)

in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder

b)

in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

(8)   Wird dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem an den betreffenden Einleger ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

(9)   Eine Erstattung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die den Einlagensicherungssystemen bei einer Erstattung entstünden.

Artikel 9

Forderungen gegen Einlagensicherungssysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einleger die Möglichkeit haben, hinsichtlich ihrer Entschädigungsansprüche mit Rechtsbehelfen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

(2)   Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ist das Einlagensicherungssystem, das auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leistet, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leistet ein Einlagensicherungssystem Zahlungen im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Artikel 11, so hat das Einlagensicherungssystem eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen an die Einleger gegen das betreffende Kreditinstitut. Im einzelstaatlichen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren- wie in Richtlinie 2014/59/EU definiert -muss diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können.

Artikel 10

Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme bringen die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Einer zusätzlichen Finanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.

Fällt die Finanzierungskapazität unter die Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.

Wurden nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, wird der regelmäßige Beitrag in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen.

Bei dem regelmäßigen Beitrag werden die jeweiligen Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge bei der Festsetzung jährlicher Beiträge im Rahmen dieses Artikels gebührend berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.

(3)   Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen. Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel mittels Pflichtbeiträge erheben, die von den Kreditinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko, dem Ausfall und der Abwicklung von Instituten entstehenden Kosten errichtet hat.

Einlagensicherungssysteme haben Anspruch auf einen Betrag, der demjenigen dieser Beiträge bis zur Erreichung der Zielausstattung nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und den der Mitgliedstaat diesen Einlagensicherungssystemen zur ausschließlichen Verwendung für die in Artikel 11 vorgesehenen Zwecke auf Antrag unverzüglich zur Verfügung stellt.

Einlagensicherungssysteme haben nur dann Anspruch auf diesen Betrag, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sind, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Einlagensicherungssysteme zahlen diesen Betrag durch Beiträge ihrer Mitglieder gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zurück.

(5)   Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich verfügbarer Finanzmittel, die zur Erreichung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen sind, werden nicht für die Zielausstattung angerechnet.

(6)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als die in Absatz 2 genannte Zielausstattung gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Anteil der verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zum Schutz abgesicherter Einleger als der in Artikel 11 Absätze 2 und 6 festgelegten verwendet wird, und

b)

der Bankensektor, in dem die dem Einlagensicherungssystem angeschlossenen Kreditinstitute tätig sind, weist einen hohen Konzentrationsgrad auf und verfügt über eine große Menge von Vermögenswerten, die von einer kleinen Zahl von Kreditinstituten oder Bankengruppen gehalten werden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und in Anbetracht ihrer Größe im Falle eines Ausfalls wahrscheinlich den Abwicklungsverfahren unterliegen würden.

Diese reduzierte Zielausstattung darf nicht weniger als 0,5 % des Betrags der gedeckten Einlagen betragen.

(7)   Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden.

(8)   Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.

Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.

Die gemäß diesem Absatz aufgeschobenen Beiträge werden entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben.

(10)   Die Mitgliedstaaten teilen der EBA bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe der in ihrem Mitgliedstaat gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.

Artikel 11

Verwendung der Mittel

(1)   Die in Artikel 10 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

(2)   Die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme werden zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU verwendet. Die Abwicklungsbehörde ermittelt nach Abstimmung mit dem Einlagensicherungssystem den Betrag, für den das Einlagensicherungssystem haftet.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen;

b)

das Einlagensicherungssystem verfügt über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung alternativer Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken;

c)

die Kosten der Maßnahmen übersteigen nicht die Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des Einlagensicherungssystems;

d)

die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen gegenüber dem gestützten Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem beinhalten;

e)

die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Zusagen seitens des gestützten Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu gedeckten Einlagen verbunden;

f)

die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels ist nach Bewertung der zuständigen Behörde bestätigt.

Das Einlagensicherungssystem stimmt sich mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde über die Maßnahmen und die Auflagen für das Kreditinstitut ab.

(4)   Wenn die zuständige Behörde nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind, werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen nicht angewandt.

(5)   Werden Finanzmittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die Mittel, die für alternative Maßnahmen verwendet wurden — erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen — unverzüglich zur Verfügung, falls

a)

Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen;

b)

die verfügbaren Finanzmittel unter 25 % der Zielausstattung sinken.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von Einlagenportfolios, verwendet werden können, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger bei dem betreffenden Kreditinstitut hinausgehen.

Artikel 12

Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln nach Artikel 10 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen;

b)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem hat die in Artikel 10 Absatz 8 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;

c)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 9 Absatz 1 zu verwenden;

d)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist derzeit nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;

e)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;

f)

die Gesamtkreditsumme überschreitet nicht 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems;

g)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem informiert umgehend die EBA und teilt mit, weshalb die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wurde.

(2)   Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem muss den Kredit innerhalb von fünf Jahren zurückzahlen. Der Kredit kann in Jahresraten zurückgezahlt werden. Zinsen werden erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig;

b)

als Zinssatz ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen;

c)

das kreditgebende Einlagensicherungssystem teilt der EBA den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden Einlagensicherungssystem erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.

Artikel 13

Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

(1)   Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.

(2)   Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Diese Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.

Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigte Methode unterrichtet.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA ab dem 3. Juli 2015 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert sind.

Sie enthalten insbesondere eine Formel für die Berechnung, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten.

Die EBA führt 3. Juli 2017 und mindestens alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu den von den Einlagensicherungssystemen angewandten risikobasierten oder alternativen eigenen risikobasierten Methoden durch.

Artikel 14

Zusammenarbeit innerhalb der Union

(1)   Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden.

(2)   Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, erhalten die Erstattung von einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entrichtet die Erstattungen entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereit und erstattet dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten.

Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

(3)   Verlässt ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem und schließt sich einem anderen Einlagensicherungssystem an, so werden die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft gezahlt wurden, auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 5 ausgeschlossen wurde.

Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines Kreditinstituts auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 4 Absätze 8 und 10 genannten Informationen mit den Einlagensicherungssystemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in jenem Artikel niedergelegten Einschränkungen Anwendung.

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem nach Artikel 10 zu entrichten, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Beiträge.

(5)   Um — insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 — eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen.

Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig.

Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den einschlägigen zuständigen und benannten Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren.

(7)   Die EBA, die zuständigen Behörden und die benannten Behörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA bis zum 3. Juli 2015 über die Identität ihrer benannten Behörde.

(8)   Die EBA arbeitet mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichtet wurde, bei der Analyse des Systemrisikos von Einlagensicherungssystemen zusammen.

Artikel 15

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.

Ist der Schutz nicht gleichwertig, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verlangen, dass sich die Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

Bei der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung prüfen die Mitgliedstaaten zumindest, ob die Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2)   Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen der tatsächlichen und potenziellen Einleger dieser Zweigstelle zur Verfügung.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und müssen klar und verständlich sein.

Artikel 16

Informationen für den Einleger

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören, ermitteln können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seine tatsächlichen und potenziellen Einleger über die geltenden Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme unterrichtet.

(2)   Bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird, werden den Einlegern die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt. Die Einleger bestätigen den Empfang dieser Informationen. Für diesen Zweck ist die in Anhang I festgelegte Vorlage zu verwenden.

(3)   Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.

Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(4)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das Einlagensicherungssystem zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, und auf zusätzliche Informationen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Solche Informationen können sich auf die sachliche Beschreibung der Funktionsweise des Einlagensicherungssystems erstrecken, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

(6)   Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge werden die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informiert, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu.

Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 6 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut im Falle seines Austritts oder seines Ausschlusses aus einem Einlagensicherungssystem seine Einleger innerhalb eines Monats nach einem solchen Austritt oder Ausschluss darüber informiert.

(8)   Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt.

Artikel 17

Liste zugelassener Kreditinstitute

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

(2)   Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7 wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Sind bestimmte Einleger oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Einlagen oder anderen Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Laufzeit weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 2. Juli 2014 eingezahlt bzw. ausgegeben wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger darüber informiert sind, welche Einlagen oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente ab dem 3. Juli 2015 nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

(3)   Bis zum erstmaligen Erreichen der Zielausstattung können die Mitgliedstaaten die Schwellenwerte nach Artikel 11 Absatz 5 in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel anwenden.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR vorgesehen hatten, diese höhere Deckungssumme bis zum 31. Dezember 2018 weiter anwenden. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen.

(5)   Die Kommission unterbreitet bis zum 3. Juli 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen.

(6)   Die Kommission unterbreitet am 3. Juli 2019 mit Unterstützung der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht sollte insbesondere Folgendes behandelt werden:

a)

die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen — mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Prozentsatzes unter Berücksichtigung des Ausfalls von Kreditinstitutionen in der Union in der Vergangenheit;

b)

die Auswirkungen der nach Artikel 11 Absatz 3 angewandten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Einleger und die Kohärenz mit den geordneten Abwicklungsverfahren im Bankensektor;

c)

die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Banken;

d)

die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger und

e)

ob die Angelegenheiten nach diesem Unterabsatz so behandelt wurden, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt.

Die EBA erstattet bis zum 3. Juli 2019 der Kommission Bericht über die Berechnungsmodelle und deren Relevanz für das Geschäftsrisiko der Mitglieder. Bei der Berichterstattung trägt die EBA den Risikoprofilen der verschiedenen Geschäftsmodelle gebührend Rechnung.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um bis zum 3. Juli 2015 den Artikeln 1 bis 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d bis k, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 6 Absätze 2 bis 7, Artikel 7 Absätze 4 bis 9, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9, Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 10 bis 16, 18 und 19 sowie Anhang I nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieserVorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen, bis zum 31. Mai 2016 in Kraft.

Stellen die betreffenden Behörden nach eingehender Prüfung fest, dass ein Einlagensicherungssystem noch nicht in der Lage ist, Artikel 13 bis zum 3. Juli 2015 nachzukommen, werden die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Mai 2016 in Kraft gesetzt.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2019 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1 bis 3, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 17 gelten ab dem 4. Juli 2015.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 (ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 81) und Beschluss des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(4)  Siehe Anhang III.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 190 dieses Amtsblatts).

(8)  Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

(9)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).

(14)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(16)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).


ANHANG I

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch:

[Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gilt für jeden einzeln Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4)

[gegebenenfalls durch andere Frist ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen

(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)


(1)  [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2)  Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

(3)  Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4)  

Erstattung [ist anzupassen]

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 21)

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

TEIL B

Umsetzungsfristen (gemäß Artikel 21)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

94/19/EG

1.7.1995

2009/14/EG

30.6.2009

2009/14/EG (Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG)

31.12.2010


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 94/19/EG

Richtlinie 2009/14/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 1 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 11 bis 18

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 3

 

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 4 Absätze 5 und 6

 

 

Artikel 4 Absätze 6 bis 8

 

 

Artikel 4 Absatz 9

 

 

Artikel 4 Absätze 10 und 11

Artikel 2

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 1

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 10

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 2

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 5

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 6

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummern 3 und 4

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 12

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1

 

 

Artikel 6 Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 6

 

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 8

 

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

 

 

Artikel 7 Absätze 4 bis 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absätze 2 bis 6

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 5

 

Artikel 8 Absatz 8

 

 

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 6

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

Artikel 10 bis 13

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 1

 

 

Artikel 14 Absätze 2 bis 8

Artikel 6

 

Artikel 15

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 13

 

Artikel 17

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 18


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/179


RICHTLINIE 2014/57/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt und eine Stärkung des Anlegervertrauens setzen Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere, Derivate und Referenzwerte.

(2)

Mit der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und aktualisiert. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die für die Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch erforderlichen Befugnisse verfügen. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG zudem dafür sorgen, dass gegen die für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können.

(3)

Gemäß der Empfehlungen im Bericht der hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („de-Larosière-Gruppe“) vom 25. Februar 2009 muss sich ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Nach Ansicht der de-Larosière-Gruppe müssen die Aufsichtsbehörden dazu mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle Finanzstraftaten zurückgreifen können, die wirksam durchgesetzt werden sollten, um die Marktintegrität zu wahren. Den Schlussfolgerungen der de-Larosière-Gruppe zufolge sind die Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten jedoch generell schwach und heterogen.

(4)

Ein gut funktionierender Rechtsrahmen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs bedarf einer wirksamen Umsetzung. Eine Prüfung der nationalen Regelungen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Rahmen der Richtlinie 2003/6/EG ergab, dass nicht alle zuständigen nationalen Behörden über sämtliche erforderlichen Befugnisse verfügen, um Fälle von Marktmissbrauch angemessen ahnden zu können. Insbesondere gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten finanzielle verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, und die Höhe der Sanktionen variiert in den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich. Es bedarf daher eines neuen Gesetzgebungsakts, um in der gesamten Union gemeinsame Mindestvorschriften zu gewährleisten.

(5)

Die Einführung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten hat sich bislang nicht als ausreichend erwiesen, um die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Marktmissbrauch sicherzustellen.

(6)

Es ist daher unverzichtbar, die Einhaltung der Vorschriften über Marktmissbrauch durch die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen zu unterstützen, die die gesellschaftliche Missbilligung in stärkerer Weise deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Indem zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs unter Strafe gestellt werden, werden klare rechtliche Grenzen für als besonders inakzeptabel angesehenes Verhalten festgelegt und wird der Öffentlichkeit und möglichen Tätern signalisiert, dass die zuständigen Behörden ein solches Verhalten sehr ernst nehmen.

(7)

Nicht alle Mitgliedstaaten sehen bisher strafrechtliche Sanktionen für einige Formen schwerer Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG vor. Die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten verringern die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Binnenmarkt und können mögliche Täter dazu verleiten, Marktmissbrauch in Mitgliedstaaten zu begehen, in denen dies nicht strafrechtlich geahndet wird. Zudem gibt es bisher kein unionsweites Einvernehmen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch anzusehen sind. Daher sollten Mindestvorschriften über Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, über die Verantwortlichkeit juristischer Personen sowie über die einschlägigen Sanktionen festgelegt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften würden darüber hinaus wirksamere Ermittlungsmethoden und eine wirksamere Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. An den Nachwirkungen der Finanzkrise ist deutlich geworden, dass Marktmanipulationen das Leben von Millionen Menschen massiv beeinträchtigen können. Der Libor-Skandal, bei dem es um eine schwerwiegende Manipulation eines Referenzwerts ging, hat gezeigt, dass die damit zusammenhängenden Probleme und Lücken das Vertrauen in die Märkte massiv erschüttern und zu erheblichen Verlusten der Anleger und Verzerrungen der Realwirtschaft führen können. Da es in der Union keine gemeinsamen Regelungen über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch gibt, ist es den Tätern möglich, Vorteile aus dem Bestehen weniger strenger Regelungen in einigen Mitgliedstaaten zu ziehen. Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bei Marktmissbrauch wird eine stärkere abschreckende Wirkung auf mögliche Täter haben.

(8)

Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen in allen Mitgliedstaaten bei zumindest schweren Verstößen im Bereich des Marktmissbrauchs ist daher für die wirksame Umsetzung der Unionspolitik zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs von wesentlicher Bedeutung.

(9)

Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Einklang mit dem der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (5) zu bringen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder ähnlichen Instrumenten zur Stabilisierung von Wertpapieren, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung erfolgen; Tätigkeiten, die Emissionszertifikate im Rahmen der Klimapolitik der Union betreffen; und Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein vorzusehen, dass zumindest schwerwiegende Fälle von Insider-Geschäften, Marktmanipulation und unrechtmäßiger Offenlegung von Insider-Informationen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

(11)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Insider-Geschäfte und eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen unter anderem in den Fällen als schwerwiegend betrachtet werden, in denen die Auswirkungen auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des für den Markt entstandenen Schadens oder der Gesamtwert der gehandelten Finanzinstrumente hoch sind. Dabei können auch andere Umstände berücksichtigt werden, zum Beispiel, ob die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder die Person bereits früher eine solche Straftat begangen hat.

(12)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Marktmanipulation unter anderem in den Fällen als schwerwiegend betrachtet werden, in denen die Auswirkungen auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des auf dem Markt entstandenen Schadens, die Änderung des Werts der Finanzinstrumente oder Waren-Spot-Kontrakte oder der Betrag der ursprünglich genutzten Mittel hoch sind oder wenn die Manipulation von einer Person begangen wird, die im Finanzsektor oder in einer Aufsichts- bzw. Regulierungsbehörde angestellt oder tätig ist.

(13)

Angesichts der negativen Wirkung, die versuchte Insider-Geschäfte und Marktmanipulation auf die Integrität der Finanzmärkte und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte haben, sollte auch der Versuch solcher Handlungen strafbar sein.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht für in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Insider-Geschäfte, Marktmanipulation und unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung geschaffen werden, diese Sanktionen oder andere Formen der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.

(15)

Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichten, auch die Anstiftung und die Beihilfe zu solchen Straftaten unter Strafe zu stellen.

(16)

Damit die Sanktionen für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten wirksam und abschreckend sind, sollte in dieser Richtlinie ein Mindestniveau für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe festgelegt werden.

(17)

Bei der Anwendung der Richtlinie sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und deren Durchführungsmaßnahmen geschaffene Rechtsrahmen berücksichtigt werden.

(18)

Im Interesse einer wirksamen Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen europäischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf juristische Personen ausweiten und hierzu bestimmen, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen, wie z. B. die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen, verhängt werden können. Diese Sanktionen oder andere Maßnahmen können die Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung über eine Sanktion unter Offenlegung der Identität der verantwortlichen juristischen Person umfassen, wobei den Grundrechten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte und laufende Ermittlungen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten, soweit ihr nationales Recht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorsieht, gegebenenfalls diese strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einklang mit ihrem nationalen Recht auf die in dieser Richtlinie genannten Straftatbestände ausdehnen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, endgültige Entscheidungen über eine Verantwortlichkeit oder Sanktionen zu veröffentlichen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden und sonstigen für die Ermittlung oder Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen in der Lage sind, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen. Dabei ist — unter anderem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — darauf zu achten, dass der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente der Art und der Schwere der untersuchten Straftaten angemessen ist.

(20)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zum Marktmissbrauch einzuführen oder beizubehalten.

(21)

Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel bestimmen, dass eine rücksichtslos oder grob fahrlässig begangene Marktmanipulation eine Straftat darstellt.

(22)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vorzusehen, befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen für die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verstöße vorzusehen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beschlossen, in ihrem nationalen Recht nur strafrechtliche Sanktionen für solche Verstöße festzulegen.

(23)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist so definiert, dass dadurch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergänzt und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet wird. Während nach dieser Richtlinie ein begangener Verstoß bei Vorsatz und mindestens in schweren Fällen strafbar sein sollte, ist für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kein Nachweis eines Vorsatzes oder eines schweren Falles erforderlich. Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen auf Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten und die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ führt.

(24)

Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des nationalen Strafrechts über die Verhängung und Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheidungen im Einklang mit den konkreten Umständen des Einzelfalls sollte die Verhängung von Sanktionen verhältnismäßig sein und die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der zur Verantwortung gezogenen Personen sowie der Schaden, der anderen Personen und gegebenenfalls der Funktionsweise der Märkte oder der breiteren Wirtschaft durch die Tat entstanden ist, berücksichtigt werden.

(25)

Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der gesamten Union — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)

Zunehmende grenzüberschreitende Aktivitäten machen eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erforderlich, die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Marktmissbrauch zuständig sind. Der Aufbau und die Zuständigkeiten dieser nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten ihrer Zusammenarbeit nicht im Wege stehen.

(27)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt wurden und im EUV anerkannt sind. Insbesondere sollte die Anwendung unter angemessener Berücksichtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit (Artikel 11), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), der Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Artikel 48), der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49) und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), erfolgen.

(28)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewährleistet werden. Ihre Pflichten nach dieser Richtlinie berühren nicht die Pflichten, die ihnen gemäß bestehendem Unionsrecht über Verfahrensrechte in Strafverfahren obliegen. Durch diese Richtlinie dürfen weder die Pressefreiheit noch die freie Meinungsäußerung in den Medien beschränkt werden, soweit diese in der Union und in den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta und anderen einschlägigen Bestimmungen gewährleistet werden. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf die durch diese Richtlinie untersagte Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über eine solche Offenlegung betont werden.

(29)

Unbeschadet des Artikels 4 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(30)

Gemäß Artikel 1, 2, 3 und 4 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(31)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch die Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(32)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme abgegeben (6)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

(2)   Diese Richtlinie gilt außerdem für:

a)

Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

b)

Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

c)

Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

d)

Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt.

Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Handlungen und Transaktionen, einschließlich Geboten, die die Versteigerung von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten auf einer als geregelter Markt zugelassenen Versteigerungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (7) betreffen, selbst wenn die versteigerten Produkte keine Finanzinstrumente sind. Alle für Handelsaufträge geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für solche Gebote, und zwar unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen über die Abgabe von Geboten im Rahmen einer Versteigerung.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt;

b)

Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4 und 5 jener Verordnung erfolgt;

c)

Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getätigt werden, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung getätigt werden, Tätigkeiten im Rahmen der Klimapolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung sowie Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 jener Verordnung.

(4)   Artikel 5 findet auch Anwendung auf:

a)

Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder den Wert eines in Absatz 2 genannten Finanzinstruments hat;

b)

Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag, das Gebot oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Preis oder Wert vom Preis oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen;

c)

das Verhalten in Bezug auf Referenzwerte.

(5)   Diese Richtlinie gilt für sämtliche Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die ein Finanzinstrument nach Absatz 2 und 4 betreffen, unabhängig davon, ob die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Finanzinstrument“ bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

2.

„Waren-Spot-Kontrakt“ bezeichnet einen Waren-Spot-Kontrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

3.

„Rückkaufprogramm“ bezeichnet den Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

4.

„Insider-Informationen“ bezeichnet Informationen im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

5.

„Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

„Referenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

7.

„zulässige Marktpraxis“ bezeichnet eine bestimmte Marktpraxis, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anerkannt wird;

8.

„Stabilisierungsmaßnahme“ bezeichnet eine Stabilisierungsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

9.

„geregelter Markt“ bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

10.

„multilaterales Handelssystem“ bezeichnet ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

11.

„organisiertes Handelssystem“ bezeichnet ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

12.

„Handelsplatz“ bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

13.

„Energiegroßhandelsprodukt“ bezeichnet ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

14.

„Emittent“ bezeichnet einen Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Artikel 3

Insider-Geschäfte, Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Insider-Geschäfte, die Empfehlung an Dritte oder die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften gemäß den Absätzen 2 bis 8, zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz, Straftaten darstellen.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt ein Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert.

(3)   Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insider-Informationen verfügt, weil sie

a)

dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,

b)

am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,

c)

aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

d)

an kriminellen Handlungen beteiligt ist.

Dieser Artikel gilt ferner für jede Person, die Insider-Informationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 erlangt hat und Kenntnis davon hat, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt.

(4)   Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, wird auch als Insider-Geschäft angesehen, wenn der Auftrag erteilt wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Informationen erlangt hat.

(5)   In Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 schließt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Nutzung von Insider-Informationen auch die Einreichung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.

(6)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insider-Geschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und

a)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder

b)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen.

(7)   Die in Absatz 6 genannte Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen erfüllt den Tatbestand des Insider-Geschäfts, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, Kenntnis davon hat, dass sie auf Insider-Informationen beruht.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insider-Geschäfte getätigt hat, wenn ihre Handlungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als rechtmäßig gelten.

Artikel 4

Unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person, die über Insider-Informationen verfügt und diese Informationen an eine andere Person weitergibt, sofern diese Offenlegung nicht Rahmen der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt oder die Offenlegung nach Artikel 11 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Marktsondierung gilt.

(3)   Dieser Artikel gilt für jede Person, auf die die in Artikel 3 Absatz 3 bezeichneten Situationen oder Umstände zutreffen.

(4)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Offenlegung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Artikel 3 Absatz 6, nachdem man selbst die Empfehlung erhalten hat bzw. angestiftet wurde, als unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung offenlegt oder Anstiftung offenlegt, Kenntnis davon hat, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insider-Informationen beruht.

(5)   Dieser Artikel wird im Einklang mit dem notwendigen Schutz der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung angewandt.

Artikel 5

Marktmanipulation

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Marktmanipulation gemäß Absatz 2 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff der Marktmanipulation folgende Handlungen:

a)

Vornahme einer Transaktion, Erteilung eines Handelsauftrags oder jegliche sonstige Handlung, die Folgendes umfasst:

i)

Geben falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach oder

ii)

Beeinflussung des Preises eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Preisniveau zu erzielen,

es sei denn, die Person, die die Transaktion getätigt oder den Handelsauftrag erteilt hat, kann sich auf einen rechtmäßigen Grund stützen und die Transaktion oder der Handelsauftrag stehen im Einklang mit der zugelassenen Marktpraxis auf dem betreffenden Handelsplatz;

b)

Vornahme einer Transaktion, Erteilung eines Handelsauftrags oder jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung, die den Preis eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;

c)

Verbreitung von Informationen über die Medien, einschließlich des Internets, oder mithilfe sonstiger Mittel, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts aussenden oder den Preis eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflussen, um ein anormales oder künstliches Preisniveau zu erzielen, sofern die Personen, die diese Informationen verbreitet haben, durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen, oder

d)

Übermittlung falscher oder irreführender Informationen, Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten, oder jede andere Handlung, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.

Artikel 6

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zu den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und in Artikel 4 und 5 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und 7 und Artikel 5 genannte Straftat zu begehen, unter Strafe gestellt wird.

(3)   Artikel 3 Absatz 8 gilt entsprechend.

Artikel 7

Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bewehrt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannte Straftat mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bewehrt ist.

Artikel 8

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat:

a)

eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 es einer ihr unterstellten Person ermöglicht hat, eine der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person zu begehen.

(3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten nicht aus.

Artikel 9

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c)

Unterstellung unter richterliche Aufsicht,

d)

richterlich angeordnete Auflösung,

e)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 10

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat

a)

ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird.

Artikel 11

Schulungen

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Behördenmitarbeitern zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.

Artikel 12

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 4. Juli 2018 Bericht über die Funktionsweise dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Änderung, etwa in Bezug auf die Festlegung, was unter einem schwereren Fall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 zu verstehen ist, sowie in Bezug auf die Höhe der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen und in Bezug auf die Frage, inwieweit die fakultativen Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden.

Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften vorbehaltlich des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ab dem 3. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 1.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

(9)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/190


RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf der Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt oder, falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise trugen diese Herausforderungen wesentlich dazu bei, dass die Mitgliedstaaten Institute unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler retten mussten. Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, solchen Maßnahmen so weit wie möglich vorzubeugen.

(2)

Die Finanzkrise hatte insofern systemische Ausmaße, als sie Auswirkungen auf den Zugang eines großen Teils der Kreditinstitute zu Finanzmitteln hatte. Um ein Scheitern mit Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft abzuwenden, muss einer derartigen Krise mit Maßnahmen begegnet werden, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang zu Liquidität sicherzustellen, wobei für alle Kreditinstitute, die im Übrigen solvent sind, gleichwertige Bedingungen gelten müssen. Solche Maßnahmen schließen eine allgemeine Liquiditätsunterstützung durch die Zentralbanken und Garantien der Mitgliedstaaten für von solventen Kreditinstituten begebene Wertpapiere ein.

(3)

Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten, und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maß über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen schwächen. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

(4)

Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Instituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten wenden auf Institute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Institute angepasst wurden. Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Instituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für Unternehmen nicht immer für Institute eignen, da sie u. U. nicht immer eine ausreichend rasche Intervention, den Fortbestand der kritischen Funktionen von Instituten und die Wahrung der Finanzstabilität sicherstellen.

(5)

Folglich bedarf es eines Regelwerks, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden. Durch das Regelwerk sollte sichergestellt werden, dass die Verluste zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt als er im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zu tragen gehabt hätte. Neue Befugnisse sollten es den Behörden beispielsweise ermöglichen, ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und Zahlungsverkehr zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Instituts zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen. Diese Ziele sollten eine Destabilisierung der Finanzmärkte verhindern helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich halten.

(6)

Die laufende Überprüfung des Regulierungsrahmens, insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer und bessere makroprudenzielle Politikinstrumente, dürfte die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Krisen vermindern und die Widerstandsfähigkeit von Instituten in Bezug auf negative wirtschaftliche Einflüsse — verursacht durch systemische Störungen oder durch institutsindividuelle Umstände — erhöhen. Allerdings ist die Entwicklung eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, der diese Institute davor schützt, jemals in Schwierigkeiten zu geraten, nicht möglich. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorbereitet sein und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen, um sowohl Systemkrisen als auch Ausfälle einzelner Institute zu bewältigen. Derartige Instrumente sollten auch Mechanismen umfassen, die den Behörden eine effektive Handhabung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Institute ermöglichen.

(7)

Bei der Ausübung derartiger Befugnisse und bei der Wahl von Maßnahmen sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden. Gerät ein einzelnes Institut in Schwierigkeiten, während das Finanzsystem als Ganzes dagegen stabil bleibt, muss es den Behörden möglich sein, ohne Rücksicht auf Ansteckungseffekte ihre Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Andererseits sollte in einem fragilen Umfeld mehr Augenmerk darauf gelegt werden, eine Destabilisierung der Finanzmärkte zu vermeiden.

(8)

Bei der Abwicklung eines Instituts, dessen Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, können als letztes Mittel staatliche Instrumente zur finanziellen Stabilisierung angewendet werden, einschließlich einer vorübergehenden staatlichen Übernahme. Es ist daher von zentraler Bedeutung, die Abwicklungsbefugnisse und die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung derart zu strukturieren, dass Steuerzahler Nutznießer der Überschüsse sind, die durch die Restrukturierung eines Instituts entstanden sind, das durch die Behörden wieder auf eine solide Basis gestellt wurde. Verantwortungsbewusstes Verhalten und Risikoübernahme sollten mit entsprechenden Vorteilen einhergehen.

(9)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf Unionsebene angenommen werden. Das Fehlen von gemeinsamen Voraussetzungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Instituten dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Institutsgruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Institute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelwerke können die Finanzierungskosten von Instituten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Instituten führen. Es bedarf in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um dafür zu sorgen, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts im Binnenmarkt nicht durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden.

(10)

Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine Schwächung der Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden.

(11)

Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für alle Institute sicherzustellen, sollte die Abwicklungsregelung für Institute gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegen. Das Regelwerk sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie auf gemischte Holdinggesellschaften und Finanzinstitute Anwendung finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Holdinggesellschaft sind und auf konsolidierter Basis der Aufsicht über das Mutterunternehmen unterliegen. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben kann. Die Behörden sollten deshalb über wirksame Handlungsmöglichkeiten im Fall dieser Unternehmen verfügen, um Ansteckung zu verhindern und einen kohärenten Abwicklungsplan für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen könnte.

(12)

Um für die Kohärenz des Regulierungsrahmens zu sorgen, könnten zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Zentralverwahrer gemäß der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierlieferung und abwicklung in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer Gegenstand einer getrennten Rechtsetzungsinitiative zur Festlegung eines Sanierungs- und Abwicklungsrahmens für diese Unternehmen sein.

(13)

Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere greift die Befugnis der Behörden, Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilseigner zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen. Folglich sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen ergeben, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stehen. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

(14)

Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungs- und Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird, sollten die Behörden im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente der Art der Tätigkeit eines Instituts Rechnung tragen, sowie seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann. Während durch die in dieser Richtlinie und in ihrem Anhang spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Institute festgelegt wird, dürfen die Behörden je nach Institut unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungsplanungen und Informationspflichten anwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorsehen. Ein Sanierungsplan für ein kleines Institut mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte auf einige grundlegende Informationen über dessen Struktur, Auslöser für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsoptionen beschränkt werden. Falls einem Institut gestattet würde, insolvent zu werden, könnte der Abwicklungsplan reduziert werden. Außerdem sollte das Regelwerk so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Institute gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Behörden das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Institute getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigen.

(15)

Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei einer Abwicklungsbehörde verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, die Art der Behörde bzw. der Behörden festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen sollten. Obwohl eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung erleichtern würde, würde sie erheblich in die Verfassungs- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine grenzüberschreitende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sein sollten. Wenn ein Mitgliedstaat die für die Beaufsichtigung von Instituten verantwortliche Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) als Abwicklungsbehörde benennt, sollten angemessene strukturbezogene Regelungen getroffen werden, um die Funktionen Aufsicht und Abwicklung zu trennen. Diese Trennung sollte nicht dazu führen, dass für die Abwicklungsfunktion kein Zugriff auf sämtliche Informationen besteht, die für die Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen.

(16)

Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Instituts für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und den eventuellen Rückgriff auf öffentliche Gelder zur Krisenlösung haben kann, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung einbezogen werden.

(17)

Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. Für bestimmte Fälle sieht diese Richtlinie eine verbindliche Vermittlung durch die EBA nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor. Durch diese verbindliche Vermittlung wird jedoch die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in anderen Fällen nicht berührt.

(18)

Bei der Abwicklung unionsweit agierender Institute oder Gruppen sollten die damit einhergehenden Entscheidungen auch zum Ziel haben, in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, die Finanzstabilität zu wahren und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(19)

Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen aufzuerlegen.

(20)

Da in dieser Richtlinie eine Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben der EBA vorgesehen ist, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass umgehend angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben in dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten sicherstellen, dass die höchsten Effizienzstandards erfüllt werden.

(21)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen festgelegt sind, die von den Instituten im Fall einer erheblichen Verschlechterung für die Wiederherstellung ihrer Finanzlage zu ergreifen sind. Derartige Pläne sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im Rahmen tragfähiger und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts oder der Gruppe und seinen bzw. ihren Verflechtungen, auch durch Systeme der gegenseitigen Kreditgarantie, angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der geforderte Inhalt der Art der Finanzierungsquellen des Instituts, einschließlich Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, für die wechselseitige Garantien bestehen und dem Niveau der glaubwürdig von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den zuständigen Behörden ihre Pläne zwecks vollständiger Bewertung vorzulegen. Dies betrifft auch den Aspekt der Vollständigkeit der Pläne sowie deren Fähigkeit, die Funktionsfähigkeit des Instituts rechtzeitig, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen, wiederherstellen zu können.

(22)

Sanierungspläne sollten mögliche Maßnahmen enthalten, die von der Geschäftsleitung des Instituts ergriffen werden könnten, sobald die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gegeben sind.

(23)

Wenn die relevante Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde vorab festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden. Im Fall von Gruppensanierungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(24)

Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, diesem Institut die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind. Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie durch Artikel 16 der Charta garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität zu erreichen. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und zu verhindern, dass die Institute übermäßig wachsen oder übermäßig hohe Risiken eingehen, ohne dass sie Rückschläge oder Verluste auffangen können, und um ihre Eigenkapitalbasis wiederherzustellen. Die Beschränkung ist verhältnismäßig, da sie präventive Maßnahmen in dem Maß erlaubt, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten erforderlich ist; folglich genügt diese Beschränkung Artikel 52 der Charta.

(25)

Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können. Der Inhalt eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe verhältnismäßig sein.

(26)

Da ein Institut in Bezug auf die eigene Funktionsweise und sich daraus ergebende Probleme über einen Informationsvorsprung verfügt, sollte die Ausarbeitung der Abwicklungspläne durch die Abwicklungsbehörden unter anderem auf der Grundlage der von den betreffenden Instituten zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen.

(27)

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, fallweise auf die Anforderungen in Bezug auf die Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der beschränkten Zahl der in dieser Richtlinie festgelegten Fälle zu verzichten. Solche Fälle erstrecken sich auf Institute, die nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und nach nationalem Recht vollständig oder teilweise von Aufsichtsanforderungen befreit sind, und auf Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. In jedem Fall sollte die Gewährung einer Ausnahme den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen unterliegen.

(28)

Unter Berücksichtigung ihrer Kapitalstruktur sollten Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, im Sinne dieser Richtlinie nicht allein deshalb zur Aufstellung getrennter Sanierungs- oder Abwicklungspläne verpflichtet sein, weil die Zentralorganisation, der sie zugeordnet sind, unter der unmittelbaren Aufsicht der Europäischen Zentralbank steht.

(29)

Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten Abwicklungsbehörden befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute zu fordern, Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, jedes Institut abzuwickeln. Damit das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta geachtet wird, sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend wirken und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität gerechtfertigt sein. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Rechnung tragen.

(30)

Maßnahmen, mit denen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe abgebaut bzw. beseitigt werden sollen, sollten die Institute nicht an der Wahrnehmung ihres im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Niederlassungsrechts hindern.

(31)

In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten weder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden.

(32)

Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die auf konsolidierter Basis überwacht werden, einschließlich Gruppen, deren Unternehmen miteinander in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) stehen. In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn Einzelsanierungs- und -Abwicklungspläne für Institute aufgestellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten die relevanten Behörden möglichst große Kohärenz mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.

(33)

Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppensanierungs- und Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterinstitut und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, enthalten. Die relevanten Behörden sollten im Rahmen des Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. In den besonderen Fällen jedoch, in denen ein Einzelsanierungs- bzw. -Abwicklungsplan ausgearbeitet wurde, umfasst der Geltungsbereich des von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bewerteten Gruppensanierungsplans oder der von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beschlossene Gruppenabwicklungsplan nicht die Unternehmen der Gruppe, für die die relevanten Behörden Einzelpläne bewertet oder erstellt haben.

(34)

Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen einbezogen werden.

(35)

Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten, soweit sachgemäß, Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Sanierungs- und Abwicklungsprozesses umfassen. Gegebenenfalls sollten in diesem Zusammenhang Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie nationale und EU-Rechtsvorschriften über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen eingehalten werden.

(36)

Vertrauliche Informationen in Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten angesichts der sensiblen Art der in ihnen enthaltenen Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

(37)

Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den relevanten Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, sodass alle relevanten Abwicklungsbehörden stets umfassend informiert sind.

(38)

Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung seitens eines Unternehmens einer grenzüberschreitenden Gruppe für ein anderes Unternehmen derselben Gruppe unterliegt derzeit in einigen Mitgliedstaaten einer Reihe von Bestimmungen in den nationalen Gesetzen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und Anteilseigner eines jeden Instituts geschützt werden. Nicht berücksichtigt werden dadurch hingegen die Interdependenzen der Unternehmen ein und derselben Gruppe. Deshalb ist es angebracht festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe von Institutengeleistet werden kann, um die Finanzstabilität der gesamten Gruppe zu sichern, ohne dabei die Liquidität oder Solvenz des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zu gefährden. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer Gruppe sollte freiwillig sein und angemessenen Schutzvorkehrungen unterliegen. Es ist angebracht, die Ausübung des Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von der Existenz einer Vereinbarung zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung abhängig zu machen. Die Bestimmungen in Bezug auf eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung lassen vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarungen zwischen Instituten unberührt, durch die die teilnehmenden Institute im Rahmen von wechselseitigen Garantien und gleichwertigen Vereinbarungen abgesichert sind. Wenn eine zuständige Behörde finanzielle Unterstützung innerhalb einer Gruppe beschränkt oder untersagt, während gleichzeitig im Sanierungsplan der Gruppe auf finanzielle Unterstützung innerhalb der Gruppe Bezug genommen wird, sollte ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung für die Zwecke der Überprüfung des Sanierungsplans als eine wesentliche Änderung betrachtet werden.

(39)

Während der in dieser Richtlinie geregelten Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung und Kontrolle über das Institut behalten, es sei denn, die zuständige Behörde hat einen vorläufigen Verwalter eingesetzt. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Institut abgewickelt wird.

(40)

Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher sollten die zuständigen Behörden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen erhalten, einschließlich der Befugnis, einen vorläufigen Verwalter zu bestellen, der das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Instituts entweder ablöst oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeitet. Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte es sein, alle ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage des Instituts voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen. Die Befugnisse für das frühzeitige Eingreifen sollten die bereits in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Befugnisse für jene Fälle einschließen, bei denen es sich nicht um ein frühzeitiges Eingreifen handelt, sowie für andere Situationen, die als für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Instituts erforderlich angesehen werden.

(41)

Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine zuständige Behörde nach Anhörung einer Abwicklungsbehörde zu der Feststellung gelangt, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch die in dieser Richtlinie festgelegten alternativen Maßnahmen abgewendet werden könnte. Im Ausnahmefall können die Mitgliedstaaten festlegen, dass zusätzlich zu der zuständigen Behörde auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung treffen darf, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein dürfte. Ein Institut sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Institut nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Umständen. Die Erforderlichkeit einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist — oder es in naher Zukunft nicht sein wird —, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

Wenn diese Fazilität mit einer staatlichen Garantie versehen sein sollte, würde ein Institut, das auf eine solche Hilfe zurückgreift, dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf die Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein. Wird eine Garantie für neu ausgegebene Verbindlichkeiten außer für Eigenkapital gewährt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Institut ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Institut — einschließlich bei Instituten, die in öffentlichem Eigentum stehen — übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Institut aufgrund des Ergebnisses eines szenariobasierten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die darauf ausgerichtet ist, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Institut jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Institut sollte nicht nur auf der Grundlage, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Zuletzt kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen sein.

(42)

Im Fall der Abwicklung einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sollten bei allen Abwicklungsmaßnahmen die möglichen Folgen der Abwicklung in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(43)

Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn — in der Union oder in einem Drittland — sowohl die Holdinggesellschaft als auch ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Ferner sollten sich — unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen nicht ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt — die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder mehrere Tochterinstitute die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen oder ein Drittlandsinstitut die Bedingungen für eine Abwicklung in dem betreffenden Drittland erfüllt und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.

(44)

Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen verfügen. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, soweit sie nicht auf Betreiben der Abwicklungsbehörde mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten kombiniert werden sollen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf die Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Befugnissen und Instrumenten weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen. Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen und -zielen stehen, wie sie in dieser Richtlinie erläutert sind. Insbesondere sollte mit der Nutzung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden.

(45)

Um eine übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen zu vermeiden, sollte der Marktaustritt eines ausfallenden Instituts unabhängig von dessen Größe und Vernetzung ohne eine systemische Verwerfung möglich sein. Ein ausfallendes Institut sollte in der Regel nach den regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Allerdings könnte eine Liquidation nach diesen regulären Insolvenzverfahren die Finanzstabilität gefährden, die Bereitstellung kritischer Funktionen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, das Institut abzuwickeln und Abwicklungsinstrumente anstelle regulärer Insolvenzverfahren anzuwenden. Ziele der Abwicklung sollten folglich sein, die Kontinuität kritischer Funktionen, die Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzstabilität, den Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ausfallende Institute sicherzustellen und gedeckte Einleger und Anleger sowie Kundengelder und -vermögenswerte zu schützen.

(46)

Die Liquidation eines ausfallenden Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens sollte stets ins Auge gefasst werden, bevor Abwicklungsinstrumente angewendet werden. Die Geschäftstätigkeit eines ausfallenden Instituts sollte durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten — im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel — fortgeführt werden. Dies kann entweder durch die Veräußerung an einen oder Fusion mit einem privaten Käufer oder mittels Herabbschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. einer Umwandlung seiner Verbindlichkeiten in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(47)

Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit Grundsätzen durchgeführt wird, zu denen auch gehört, dass Anteilseigner und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung in der Regel ersetzt wird, die Kosten der Abwicklung des Instituts so gering wie möglich gehalten und Gläubiger derselben Klasse angemessen und fair behandelt werden. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein. Umfasst der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten auch staatliche Beihilfen, sollten die Interventionen gemäß den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen bewertet werden. Staatliche Beihilfen könnten u. a. gegeben sein, wenn Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung ausfallender Institute intervenieren.

(48)

Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten, sofern angebracht, die Arbeitnehmervertreter von den Abwicklungsbehörden unterrichtet und angehört werden. In diesem Zusammenhang sollten, sofern anwendbar, Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern geschaffene Vereinbarungen in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(49)

Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Institute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um für den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Funktionen zu sorgen und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilseigner oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden.

(50)

Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wäre das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz von Anteilseignern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren des Instituts verbleiben, sollten diese befugt sein, beim Liquidationsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

(51)

Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Es sollte möglich sein, eine Bewertung bereits in der Phase des frühzeitigen Eingreifens einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorgenommen werden. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsmittel nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung durchgeführt werden, die Anteilseigner und Gläubiger tatsächlich erfahren haben, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Forderungen weniger als den Gegenwert dessen erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte von den aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Finanzierungsmechanismen getragen werden.

(52)

Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Institute sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Instituts beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten. Mit den verbindlichen technischen Standards der EBA für die Bewertungsmethodik sollte ein Rahmen von Grundsätzen festgelegt werden, die bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwenden sind, und es sollten verschiedene spezifische Methoden zugelassen werden, die je nachdem von den Abwicklungsbehörden und unabhängigen Bewertern angewendet werden sollen.

(53)

Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden im öffentlichen Interesse unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein Institut ausfallen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne notwendigerweise die Verpflichtung, zuerst die Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen auszuüben.

(54)

Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.

(55)

Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ein Institut angewandt werden. Dies sollte jedoch den Rückgriff auf Mittel aus den Einlagensicherungssystemen oder dem Abwicklungsfonds nicht ausschließen, um Verluste auszugleichen, die gedeckte Einleger oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossene Gläubiger andernfalls erlitten hätten. In diesem Zusammenhang sollten beim Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, den Abwicklungsfonds oder das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Abwicklung ausfallender Institute die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(56)

Probleme auf den Finanzmärkten in der Union, die aus systemweiten Ereignissen resultieren, könnten negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Bürger der Union haben. Daher sollten die Abwicklungsinstrumente darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum größtenteils unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einen Unterschied zwischen einem einzelnen Institut in einer Krise und einer umfassenderen systemischen Bankenkrise geben könnte.

(57)

Bei der Bewertung der in dieser Richtlinie genannten staatlichen Stabilisierungsinstrumente als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV sollte die Kommission getrennt bewerten, ob die gemeldeten staatlichen Stabilisierungsinstrumente gegen untrennbar verbundene Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, einschließlich Bestimmungen, die sich auf die Mindestanforderung einer Verlusttragung von 8 % aufgrund dieser Richtlinie beziehen, und ob die ausgesprochen seltene Sondersituation einer Systemkrise besteht, die den Rückgriff auf diese Instrumente gemäß dieser Richtlinie unter Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt rechtfertigt. Gemäß Artikel 107 und 108 AEUV sollte diese Bewertung vorgenommen werden, bevor staatliche Stabilisierungsinstrumente angewendet werden dürfen.

(58)

Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente sollte mittelfristig haushaltsneutral sein.

(59)

Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte Folgendes zählen: die Unternehmensveräußerung oder die Veräußerung von Anteilen des in Abwicklung befindlichen Instituts, die Errichtung eines Brückeninstituts, die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten des ausfallenden Instituts sowie das Bail-in der Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts.

(60)

Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Instituts auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut genutzt, sollte der verbleibende Teil des Instituts innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Dabei sind eventuelle Verpflichtungen des ausfallenden Instituts hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. des Brückeninstituts bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(61)

Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieses Instituts oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen. Wenn ein solches Verfahren aus Dringlichkeitsgründen unmöglich ist, sollten die Behörden Schritte unternehmen, um die schädlichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt zu beheben.

(62)

Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Institut zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Instituts und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.

(63)

Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Beurteilung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung so frühzeitig erfolgen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Maßgabe dieser Richtlinie in Abweichung von den in der Richtlinie 2013/36/EG und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Fristen nicht verzögert wird.

(64)

Informationen zur Vermarktung eines ausfallenden Instituts und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des Instituts unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.

(65)

Als ein vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehendes Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Kunden des ausfallenden Instituts weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Das Brückeninstitut sollte als tragfähiges Geschäft fortgeführt und innerhalb des in dieser Richtlinie angegebenen Zeitraums, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass es nicht überlebensfähig ist, liquidiert werden.

(66)

Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine gesonderte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte lediglich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern.

(67)

Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Instituts auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich halten. Es sollte sicherstellen, dass systemrelevante Institute ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil dieser Kosten, die durch den Ausfall des Instituts entstehen, übernehmen. Durch das Bail-in-Instrument erhalten Anteilseigner und Gläubiger der Institute einen stärkeren Anreiz, die Gesundheit eines Instituts unter normalen Bedingungen zu überwachen, und dies steht im Einklang mit der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität, im Abwicklungsregelwerk obligatorische Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen.

(68)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden auf das Bail-in-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen können, in denen das Ziel die Abwicklung eines ausfallenden Instituts ist, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird.

(69)

Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Gegebenenfalls sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Institut der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan — über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts hinaus — Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf ein Mindestmaß an Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

(70)

Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch dafür zu sorgen, dass das Bail-in-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die unbesicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten unbesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Um die Inhaber gedeckter Einlagen zu schützen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 2014/70/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) fallen. Um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Instituts kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Instituts gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Jedoch wäre das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten bezüglich Rentenleistungen anwendbar, die variablen Vergütungen zugeordnet werden können und nicht aus Tarifverträgen resultieren, sowie auf den variablen Bestandteil der Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.

(71)

Da der Schutz der gedeckten Einleger zu den wichtigsten Abwicklungszielen gehört, sollten gedeckte Einlagen nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem sollte jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens beitragen, indem Verluste in Höhe der Nettoverluste ausgeglichen werden, die es bei einem regulären Insolvenzverfahren nach Entschädigung der Einleger zu tragen gehabt hätte. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde sicherstellen, dass Einleger weiterhin mindestens im Rahmen des Deckungsniveaus Zugang zu ihren Einlagen haben, denn aus eben diesem Grunde wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil im Hinblick auf die übrigen Gläubiger darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

(72)

Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in ausschließen können, unter anderem wenn ein Bail-in dieser Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht möglich ist, wenn der Ausschluss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um für die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts zu sorgen, oder wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments auf die Verbindlichkeiten eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht vom Bail-in ausgeschlossen würden. Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise ausschließen können, wenn es erforderlich ist, um Ansteckung und finanzieller Instabilität vorzubeugen, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Durchführung dieser Bewertungen sollten die Abwicklungsbehörden die Folgen eines potenziellen „Bail-in“ von Verbindlichkeiten berücksichtigen, die aus erstattungsfähigen Einlagen stammen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der durch die Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Deckungssumme gehalten werden.

(73)

Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird. Können die Verluste nicht an andere Gläubiger weitergegeben werden, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag zu dem in Abwicklung befindlichen Institut leisten, wobei einige strenge Bedingungen einzuhalten sind, einschließlich der Anforderung, dass Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bereits absorbiert worden sind und dass die durch den Abwicklungsfonds bereitgestellten Mittel auf den niedrigeren Wert aus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel oder den dem Abwicklungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge aufgebracht werden kann, beschränkt sind.

(74)

In außergewöhnlichen Umständen, wenn Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden sind und der Abwicklungsfonds bis zur zulässigen Obergrenze für einen Beitrag zum Bail-in anstelle dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, kann die Abwicklungsbehörde eine Finanzierung durch alternative Finanzierungsquellen anstreben.

(75)

Die Mindesthöhe einer Verlusttragung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln oder gegebenenfalls 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte sollte auf der Grundlage der Bewertung für die Zwecke der Abwicklung gemäß dieser Richtlinie berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor einer derartigen Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

(76)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu zwingen, Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.

(77)

Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollten die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die die Pari-passu-Behandlung der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts respektiert. Die Verluste sollten zunächst durch Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel absorbiert und den Anteilseignern entweder durch Löschen oder Übertragen der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder herabgeschrieben werden. Vorrangige Verbindlichkeiten sollten umgewandelt oder herabgeschrieben werden, sofern nachrangige Kategorien vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben wurden.

(78)

Im Fall von Ausnahmen von Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger, oder bei Vorrangstellungen, wie zum Beispiel für Einlagen von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, sollten diese Ausnahmen sowohl in Drittstaaten als auch in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sollte die Anerkennung dieser Möglichkeit in Vertragsbestimmungen aufgenommen werden, für die das Recht der Drittländer gilt, insbesondere im Hinblick auf in der Rangordnung der Gläubiger nachrangige Verbindlichkeiten. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die vom Bail-in für Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit dem jeweiligen Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats ermöglichen, ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auszuüben.

(79)

Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es angebracht festzulegen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten, wobei die Mindestanforderung als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet wird. Die Abwicklungsbehörden sollten Einzelfallbasis vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz zur Gänze oder teilweise aus Eigenmitteln oder einer bestimmten Art von Verbindlichkeiten zusammensetzt.

(80)

Diese Richtlinie verfolgt einen Top-Down-Ansatz bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe. Bei diesem Ansatz wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene der einzelnen juristischen Person angewandt werden und dass es unabdingbar ist, dass die Verlustabsorptionskapazität bei dem Rechtsträger innerhalb der Gruppe vorhanden oder für diesen erschließbar ist, bei dem Verluste entstehen. Zu diesem Zweck sollten die Abwicklungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorptionskapazität innerhalb einer Gruppe gemäß dem in ihren einzelnen juristischen Personen gegebenen Risikograd über die Gruppe verteilt wird. Die erforderliche Mindestanforderung an jedes einzelne Tochterunternehmen sollte gesondert beurteilt werden. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass das gesamte Kapital und alle Verbindlichkeiten, die auf die konsolidierte Mindestanforderung angerechnet werden, in den Rechtsträgern belegen sind, in denen Verluste auftreten können, oder in anderer Weise zur Absorption der Verluste zur Verfügung stehen. Diese Richtlinie sollte einen multiplen („multiple points of entry“) und einen singulären („single point of entry“) Abwicklungsansatz ermöglichen. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten die für eine Gruppe geeignete Abwicklungsstrategie in Übereinstimmung mit dem Abwicklungsplan spiegeln. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten insbesondere auf der richtigen Ebene innerhalb der Gruppe gestellt werden, damit sie den im Abwicklungsplan enthaltenen multiplen oder singulären Ansatz zur Geltung bringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Umstände eintreten könnten, unter denen ein anderer Ansatz als im Plan vorgesehen verwendet würde, da er beispielsweise ermöglichen würde, die Abwicklungsziele effizienter zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sollten, wenn die Abwicklungsbehörde es verlangt, unabhängig davon, ob eine Gruppe den multiplen oder den singulären Ansatz gewählt hat, für alle Institute und anderen juristischen Personen in der Gruppe jederzeit solide Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um das Risiko einer Ansteckung oder eines Ansturms auf die Banken abzuwenden.

(81)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente voll herabzuschreiben oder sie zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts und vor Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die relevante Behörde bestimmt, dass das Institut die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, bzw. als der Zeitpunkt, zu dem die Behörde beschließt, dass das Institut ohne Herabschreibung oder Umwandlung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig wäre. Die Tatsache, dass die Instrumente von den Behörden unter von dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sollte in den Bedingungen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

(82)

Damit wirksame Abwicklungsergebnisse erzielt werden können, sollte es möglichsein, das Bail-in-Instrument vor dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(83)

Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, das Bail-in-Instrument nur teilweise anzuwenden, wenn eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und in der übrigen Union zeigt, dass seine vollständige Anwendung den allgemeinen öffentlichen Interessen in den Mitgliedstaaten oder der gesamten Union zuwiderlaufen würde.

(84)

Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus sind noch weitere Befugnisse erforderlich, wie die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.

(85)

Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Institut intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten zwischen der Kontrolle mittels direkter Intervention in diesem Institut oder einer Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten je nach Sachlage entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben.

(86)

Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und — vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Richtlinie — veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten des Sanierungs- und Abwicklungsplans und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die einfache Information, dass die Abwicklungsbehörde ein bestimmtes Institut untersucht, ausreichen, um negative Folgen für dieses Institut zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

(87)

Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen gehören sollten vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis, für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder mit einem Unternehmen seiner Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Instituts zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von dem verbleibenden Institut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.

(88)

Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die von den Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse rechtsmittelfähig sein.

(89)

Von nationalen Abwicklungsbehörden ergriffene Krisenmanagementmaßnahmen können komplexe wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Die nationalen Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die von den nationalen Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen komplexen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenbewältigungsmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. Die Komplexität dieser Bewertungen sollte die nationalen Gerichte jedoch nicht davon abhalten zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.

(90)

Da mit dieser Richtlinie äußerst dringliche Situationen abgedeckt werden sollen und durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, ist vorzusehen, dass das Einreichen eines Rechtsmittels nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung bewirken sollte und dass die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar sein sollte, wenn zu vermuten ist, dass ihre Aussetzung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

(91)

Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsmittels außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

(92)

Da Krisenbewältigungsmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sind, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags rasch verlaufen. Da Krisenbewältigungsmaßnahmen dringend zu treffen sind, sollte das Gericht seinen Beschluss innerhalb von 24 Stunden fassen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevante Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach der Genehmigung durch das Gericht fassen kann. Dies gilt unbeschadet des interessierten Parteien gegebenenfalls zustehenden Rechts, beim Gericht zu beantragen, den Beschluss für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft zu setzen, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenbewältigungsmaßnahme ergriffen hat.

(93)

Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es nützlich und erforderlich, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) benannt wurden, sowie mit zentralen Gegenparteien und Zentralbanken gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Beteiligung an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko reduziert, insbesondere durch die Verringerung des Risikos eine Störung im Fall der Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System. Um sicherzustellen, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen bei Wahrung angemessener Sicherheit für die Betreiber der Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme und für andere Marktteilnehmer richtig greifen, wird in dieser Richtlinie festgelegt, dass eine Krisenpräventions- oder -bewältigungsmaßnahme für sich nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten sollte, vorausgesetzt, die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen werden weiterhin erfüllt. Diese Richtlinie greift jedoch dem Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG festgelegten Systems oder dem durch Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG garantierten Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise vor.

(94)

Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, Beschleunigung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Einschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Instituts verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenabhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

(95)

Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen und strukturierten Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von dem ausfallenden Institut verbleibenden Restinstitut zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Forderungen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, nicht berührt wird.

(96)

Auch wenn die Maßnahmen, durch die die Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen, koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer grenzübergreifend tätigen Gruppe erleichtern, sind weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Die Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander anzuhören und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von Unternehmen einer Gruppe geht, mit dem Ziel, sich auf ein Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Ministerien und Zentralbanken, die EBA und gegebenenfalls die für die Einlagensicherungssysteme zuständigen Behörden hinzugezogen werden. Im Krisenfall sollte das Abwicklungskollegium ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von Abwicklungsmaßnahmen bieten.

(97)

Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, und andererseits der Erforderlichkeit, die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die Gruppe tätig ist. Die einzelnen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden ausgearbeitet und erörtert werden. Die Abwicklungskollegien sollten die Standpunkte der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist, um so weit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Einwände zu erheben, und dies nicht nur in Bezug auf die Eignung der Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Erforderlichkeit des Schutzes der Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat.

(98)

Das Abwicklungskollegium sollte kein Entscheidungsgremium sein, sondern eine Plattform, die die Entscheidungsfindung der nationalen Behörden erleichtern soll. Die gemeinsamen Entscheidungen sollten von den betroffenen nationalen Behörden gefasst werden.

(99)

Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte das Gruppenabwicklungskonzept vorschlagen und es dem Abwicklungskollegium vorlegen. Nationale Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind oder die beschließen, eigenständige Abwicklungsmaßnahmen zu treffen, sollten erläutern, aus welchen Gründen sie nicht einverstanden sind, und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept erfassten Abwicklungsbehörden diese Gründe zusammen mit den Einzelheiten etwaiger von ihnen geplanter eigenständiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen. Eine nationale Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie der potenziellen Wirkung auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.

(100)

Als Teil des Gruppenabwicklungssystems sollten die Behörden gehalten sein, auf juristische Personen, die die Abwicklungsbedingungen erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die Gruppenabwicklungsbehörden sollten befugt sein, auf das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene zurückzugreifen (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um die Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. Eigentumstitel an Tochterunternehmen könnten unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf die Brückenbank übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollte die Gruppenabwicklungsbehörde befugt sein, das Bail-in-Instrument auf der Ebene des Mutterinstituts anzuwenden.

(101)

Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden erforderlich. Die Zusammenarbeit wird erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzstabilität und der G20 derzeit ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA ermächtigt werden, nicht verbindliche Rahmenvereinbarungen über Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszuarbeiten und zu schließen, und die nationalen Behörden sollten bilaterale, mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmende, Vereinbarungen schließen können. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte ein Mittel zur Herbeiführung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen sein. Grundsätzlich sollten diese Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit geschlossen werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten gegebenenfalls als Teil des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsverfahren von Drittländern unter den in dieser Richtlinie festgelegten Umständen anerkennen und durchsetzen.

(102)

Sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten sollte Zusammenarbeit stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Unter diesen Umständen und unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen anderen Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandinstituten in der Union zu verweigern.

(103)

Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für ein Institut oder das Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Käufer bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen kann. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in angespannten Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Finanzierungsmechanismen einrichten, mit denen verhindert wird, dass die erforderlichen Mittel aus den nationalen Haushalten finanziert werden. Vielmehr sollte die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(104)

Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds einrichten, der für die in dieser Richtlinie dargelegten Zwecke zu verwenden ist. Jedoch sollte eine eng abgesteckte Ausnahme vorgesehen werden, nach der Mitgliedstaaten ihren nationalen Finanzierungsmechanismen durch Pflichtbeiträge der in ihren Hoheitsgebieten zugelassenen Institute einrichten können, die nicht durch unter der Kontrolle ihrer Abwicklungsbehörden stehender Fonds gehalten werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(105)

Grundsätzlich sollten die Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden.

(106)

Um eine kritische Masse zu erreichen und prozyklische Wirkungen zu vermeiden, die entstünden, wenn die Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unbedingt erforderlich, dass die den nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel wenigstens eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.

(107)

Um eine faire Berechnung der Beiträge sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen demr Ausmaß des Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen, das die Institute eingehen.

(108)

Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Institute in der Union ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall von Finanzinstituten wirkt sich nicht nur auf die Finanzstabilität der Märkte aus, in denen das jeweilige Institut unmittelbar tätig ist, sondern auch auf die Finanzstabilität der Union insgesamt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen verstärken sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten. Die Institute operieren außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaates und sind über den Interbankenmarkt und andere im Wesentlichen europaweite Märkte verbunden. Die Sicherstellung einer effektiven Finanzierung der Abwicklung dieser Institute in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen die Institute tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen handelt. Die Einrichtung eines europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen dürfte bewirken, dass alle in der Union tätigen Institute gleich effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismen unterliegen und zur Stabilität des Binnenmarktes beitragen.

(109)

Um die Krisenfestigkeit des europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen und im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, sollten die Finanzierungsmechanismen erforderlichenfalls beantragen können, bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufzunehmen. Ebenso sollten sie befugt sein, anderen Mechanismen, die entsprechenden Bedarf haben, Kredite zu gewähren. Eine solche Kreditgewährung sollte vollkommen freiwillig sein. Die Entscheidung, anderen Mechanismen einen Kredit zu gewähren, sollte von dem Finanzierungsmechanismus, der den Kredit gewährt, getroffen werden, aber angesichts der potenziellen Haushaltsauswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder mit dessen Zustimmung getroffen wird.

(110)

Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung funktionieren, sofern zwischen den nationalen Behörden eine Einigung über die Abwicklung des Instituts erzielt wird. Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, sollten beim Abwicklungsprozess keine Verluste tragen. Wird durch eine Abwicklungsmaßnahme sichergestellt, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, sollten die Einlagensicherungssysteme, denen ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verpflichtet sein, einen Beitrag zu leisten, der nicht größer ist als der Betrag der Verluste, die sie erlitten hätten, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

(111)

Zwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen werden. Um natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die über die gedeckte Einlagen hinausgehende erstattungsfähige Einlagen halten, ein gewisses Schutzniveau zu bieten, sollten solche Einlagen in der Rangfolge über dem Rang stehen, den Forderungen gewöhnlicher nicht gedeckter und nicht bevorzugter Gläubiger aufgrund des für reguläre Insolvenzverfahren geltenden nationalen Rechts haben. Die Forderung des Einlagensicherungssystems sollte sogar einen noch höheren Rang aufgrund dieses nationalen Rechts genießen als die genannten Kategorien von erstattungsfähigen Einlagen. Die Harmonisierung der nationalen Insolvenzvorschriften auf diesem Gebiet ist erforderlich, um die Risikoexposition der Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ im Sinne dieser Richtlinie auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(112)

Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Instituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der Deckungssumme nach der Richtlinie 2014/49/EU beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(113)

Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit denen das in dieser Richtlinie vorgesehene europäische System der Finanzierungsmechanismen geschaffen werden soll, dürfte die Koordinierung der Verwendung der Mittel sicherstellen, die in den Mitgliedstaaten für die Abwicklung zur Verfügung stehen.

(114)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der „kritischen Funktionen“ und des „Kerngeschäfts“ zu bestimmen, sowie ferner die Umstände, unter denen der Ausschluss von Verbindlichkeiten von der Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung nach dieser Richtlinie erforderlich ist, die Kategorien von Vereinbarungen, für die die Mitgliedstaaten einen angemessenen Schutz bei der teilweisen Übertragung sicherstellen sollten, die Weise, in der die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstigen Verpflichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Voraus erhobenen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, und die Umstände unter denen sowie die Bedingungen nach denen ein Institut zeitweise von der Pflicht zur Entrichtung der nachträglich erhobenen Beiträge befreit werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(115)

Es ist angebracht, dass — soweit in dieser Richtlinie vorgesehen — die EBA die Konvergenz der Vorgehensweisen der nationalen Behörden durch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fördert. In Bereichen, die nicht durch Regulierungsstandards oder technische Durchführungsstandards abgedeckt werden, kann die EBA auf eigene Initiative Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Union herausgeben.

(116)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die Möglichkeit haben, die anderen Organe davon in Kenntnis zu setzen, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.

(117)

Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine konsistente Harmonisierung und unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern erleichtern. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(118)

Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — befugt sein, von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen.

(119)

Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sieht die gegenseitige Anerkennung und den Vollzug von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von Instituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Instituts unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2001/24/EG im Fall des Rückgriffs auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Institute oder auf andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(120)

Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten bindende Vorschriften für den Schutz von Anteilseignern und Gläubigern von Instituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Deshalb sollten in dieser Richtlinie geeignete Ausnahmen vorgesehen werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessenträger herbeizuführen, sollten derlei Ausnahmen klar und eng definiert und lediglich im öffentlichen Interesse verwendet werden, sofern die Auslöseereignisse für eine Abwicklung gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine Abwicklung verfolgt werden bzw. gegeben sind.

(121)

Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthält Bestimmungen über die Rechte der Anteilseigner im Hinblick auf einen Beschluss über Kapitalerhöhungen oder -senkungen, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Fall einer Kapitalherabsetzung sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Fall schwerwiegender Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden.

(122)

Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) enthält unter anderem Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, zu den Anforderungen für den Verschmelzungsplan, zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, zum Sachverständigenbericht sowie zum Gläubigerschutz. Die Richtlinie 82/891/EWG des Rates (18) enthält ähnliche Bestimmungen zur Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) enthält entsprechende Bestimmungen über für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Für diese Richtlinien sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden möglich wird.

(123)

Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere einer Gesellschaft zu einem angemessenen Preis, wie er in der genannten Richtlinie festgelegt ist, wenn ein Anteilseigner direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Prozentsatz der Anteile dieser Gesellschaft erwirbt, der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Investoren des jeweiligen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollten geeignete Ausnahmen vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maß vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Regel über das obligatorische Übernahmeangebot auf jeden Anteilseigner angewandt werden, der die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.

(124)

Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG sieht unter anderem eine Mindestfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen vor und legt den Inhalt der Mitteilung dieser Einberufung fest. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen von der genannten Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen, und eine Kapitalerhöhung wahrscheinlich die Finanzlage wiederherstellen und eine Situation abwenden wird, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit einer kurzfristigen Einberufung einer Hauptversammlung zugelassen werden. Dennoch sollte die Entscheidungsbefugnis der Anteilseigner im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollten geeignete Ausnahmen von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.

(125)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) geschaffenen Europäischen System der Finanzaufsicht vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie als „zuständige Behörden“ im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA in Artikel 25 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben, dazu beizutragen und sich aktiv daran zu beteiligen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich um die Erleichterung der Abwicklung von ausfallenden Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen zu bemühen.

(126)

Um sicherzustellen, dass die Institute, die Personen, die die Geschäfte der Institute tatsächlich kontrollieren, und die Leitungsorgane der Institute den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen und unionsweit gleich behandelt werden, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Die EBA sollte unter strenger Einhaltung des Berufsgeheimnisses eine zentrale Datenbank betreiben, in der alle ihr von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden gemeldeten Verwaltungssanktionen und Informationen über Rechtsmittel erfasst werden.

(127)

Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden — gleichgültig, ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt — stellt diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch andere Verwaltungsmaßnahmen ab.

(128)

Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften über Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, doch sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über Verwaltungssanktionen für dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. In Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und dasselbe Vergehen sowohl Verwaltungssanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, dies steht ihnen jedoch frei, wenn es nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(129)

Entsprechend der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (24) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(130)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter anderem mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten.

(131)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann, sondern sich vielmehr wegen der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(132)

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder einer Zweigstelle für den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen oder diese Zweigstelle ansässig ist, berücksichtigen — auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffende Zweigstelle von geringerer Wichtigkeit für die konsolidierte Gruppe ist.

(133)

Die Kommission überprüft die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei vor dem Hintergrund der Vorkehrungen, die im Rahmen eines Unionsrechtsakts zur Schaffung eines mehr als einen Mitgliedstaat erfassenden Abwicklungsmechanismus getroffen werden, insbesondere die Ausübung der Befugnisse der EBA gemäß dieser Richtlinie zur Durchführung einer Vermittlung zwischen einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der an dem Mechanismus teilnimmt, und einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der nicht daran teilnimmt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie legt Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen fest:

a)

Institute, die in der Union niedergelassen sind;

b)

Finanzinstitute, die in der Union niedergelassen und Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;

c)

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften, die in der Union niedergelassen sind;

d)

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

e)

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen Bedingungen.

Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unter Beachtung besonderer Bestimmungen die Art seiner Geschäftstätigkeiten, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil seine Größe und seinen Rechtsstatus sowie seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten, seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 der genannten Verordnung sowie die Frage, ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Bestimmungen erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Bestimmungen erlassen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Abwicklung“: Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 37 Absatz 9, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 zu erreichen;

2.   „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU;

3.   „Wertpapierfirma“: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;

4.   „Finanzinstitut“: ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.   „Tochterunternehmen“: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.   „Mutterunternehmen“: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.   „konsolidierte Basis“: die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.   „institutsbezogenes Sicherungssystem“: eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;

9.   „Finanzholdinggesellschaft“: eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.   „gemischte Finanzholdinggesellschaft“: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.   „gemischte Holdinggesellschaft“: eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.   „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13.   „Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14.   „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

15.   „gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.   „Abwicklungsziele“: die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;

17.   „Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.   „Abwicklungsbehörde“: eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;

19.   „Abwicklungsinstrument“: eines der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente;

20.   „Abwicklungsbefugnis“: eine der in den Artikeln 63 bis 72 genannten Befugnisse;

21.   „zuständige Behörde“: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen besonderen Aufgaben (25);

22.   „zuständige Ministerien“: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 5 benannt wurden;

23.   „Institut“: ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;

24.   „Leitungsorgan“: ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;

25.   „Geschäftsleitung“: die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;

26.   „Gruppe“: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;

27.   „grenzüberschreitende Gruppe“: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;

28.   „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“: eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;

29.   „Notfallliquiditätshilfe“: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;

30.   „Systemkrise“: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;

31.   „Unternehmen der Gruppe“: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;

32.   „Sanierungsplan“: ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;

33.   „Gruppensanierungsplan“: ein gemäß Artikel 7 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;

34.   „bedeutende Zweigstelle“: eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;

35.   „kritische Funktionen“: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;

36.   „Kerngeschäftsbereiche“: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;

37.   „konsolidierende Aufsichtsbehörde“: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

38.   „Eigenmittel“: Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

39.   „Voraussetzungen für eine Abwicklung“: die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;

40.   „Abwicklungsmaßnahme“: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;

41.   „Abwicklungsplan“: ein gemäß Artikel 10 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;

42.   „Gruppenabwicklung“:

a)

entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts

b)

oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;

43.   „Gruppenabwicklungsplan“: ein gemäß den Artikeln 12 und 13 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;

44.   „für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

45.   „Gruppenabwicklungskonzept“: ein nach Artikel 91 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;

46.   „Abwicklungskollegium“: ein gemäß Artikel 88 eingerichtetes Kollegium, das die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;

47.   „reguläre Insolvenzverfahren“: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;

48.   „Schuldtitel“ im Sinne von Artikel 63 Absatz 1Buchstaben g und j: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;

49.   „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

50.   „Unionsmutterinstitut“: ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

51.   „Eigenmittelanforderungen“: die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

52.   „Aufsichtskollegium“: ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

53.   „Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;

54.   „Liquidation“: Veräußerung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;

55.   „Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 42 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;

56.   „für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft“: eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt;

57.   „Bail-in-Instrument“: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 43 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;

58.   „Instrument der Unternehmensveräußerung“: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 38 durch eine Abwicklungsbehörde;

59.   „Brückeninstitut“: eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 2 erfüllt;

60.   „Instrument des Brückeninstituts“: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 40 auf ein Brückeninstitut;

61.   „Eigentumstitel“: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;

62.   „Anteilseigner“: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;

63.   „Übertragungsbefugnisse“: die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;

64.   „zentrale Gegenpartei“: eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

65.   „Derivat“: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

66.   „Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“: die in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis j genannten Befugnisse;

67.   „besicherte Verbindlichkeit“: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung;

68.   „Instrumente des harten Kernkapitals“: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

69.   „Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals“: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

70.   „aggregierter Betrag“: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 46 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;

71.   „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;

72.   „Einlagensicherungssystem“: ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;

73.   „Instrumente des Ergänzungskapitals“: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

74.   „relevante Kapitalinstrumente“: für die Zwecke von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 und Titel IV Kapitel V Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;

75.   „Umwandlungsquote“: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;

76.   „betroffener Gläubiger“: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;

77.   „betroffener Inhaber“: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis gelöscht wurden;

78.   „geeignete Behörde“: die gemäß Artikel 61 benannte Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 59 Absatz 3 zuständig ist;

79.   „relevantes Mutterinstitut“: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;

80.   „übernehmender Rechtsträger“: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;

81.   „Geschäftstag“: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen Mitgliedstaat;

82.   „Kündigungsrecht“: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;

83.   „in Abwicklung befindliches Institut“: ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;

84.   „Unionstochterunternehmen“: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;

85.   „Unionsmutterunternehmen“: ein Unionsmutterinstitut, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

86.   „Drittlandsinstitut“: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;

87.   „Drittlandsmutterunternehmen“: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;

88.   „Drittlandsabwicklungsverfahren“: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;

89.   „Unionszweigstelle“: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;

90.   „jeweilige Drittlandsbehörde“: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;

91.   „Gruppenfinanzierungsmechanismus“: der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;

92.   „Back-to-back-Transaktion“: eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;

93.   „gruppeninterne Garantie“: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;

94.   „gedeckte Einlagen“: gedeckte Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;

95.   „erstattungsfähige Einlagen“: erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;

96.   „gedeckte Schuldverschreibung“: ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

97.   „Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung“: Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27);

98.   „Saldierungsvereinbarung“: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;

99.   „Aufrechnungsvereinbarung“: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;

100.   „Finanzkontrakte“: folgende Verträge und Vereinbarungen:

a)

Wertpapierkontrakte, einschließlich

i)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,

ii)

Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,

iii)

eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex,

b)

Warenkontrakte, einschließlich

i)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,

ii)

Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,

iii)

eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex,

c)

Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,

d)

Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen:

i)

Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,

ii)

Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

iii)

Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind,

e)

Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger,

f)

Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

101.   „Krisenpräventionsmaßnahme“: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 6, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 17 oder 18, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Artikel 59;

102.   „Krisenmanagementmaßnahme“: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 35 oder einer Person nach Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 1;

103.   „Sanierungskapazität“: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;

104.   „Einleger“: ein Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;

105.   „Anleger“: ein Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

106.   „benannte nationale makroprudenzielle Behörde“: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;

107.   „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (29);

108.   „geregelter Markt“: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 35 genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit der Definition der „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 36 genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit der Definition der „Kerngeschäftsbereiche“ zu erlassen.

Artikel 3

Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

(2)   Die Abwicklungsbehörde ist eine öffentliche Verwaltungsbehörde oder besteht aus mehreren mit den Befugnissen einer öffentlichen Verwaltungsbehörde ausgestatteten Behörden.

(3)   Bei den Abwicklungsbehörden kann es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden oder um Behörden handeln, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass es sich bei den Abwicklungsbehörden um die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU für die Aufsicht zuständigen Behörden handeln kann. Es müssen angemessene strukturbezogene Regelungen bestehen, mit denen die operative Unabhängigkeit sichergestellt und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und den Funktionen von Abwicklungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie vermieden werden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass innerhalb der zuständigen Behörden, nationalen Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen Behörden operative Unabhängigkeit zwischen den Abwicklungsfunktionen und den Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde besteht.

Das mit den Funktionen einer Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie betraute Personal muss strukturell getrennt sein von dem Personal, das die Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU wahrnimmt, bzw. von dem Personal, das die sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde ausübt, und muss getrennte Berichtswege haben.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Mitgliedstaaten oder die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen einschlägigen internen Vorschriften auf diesem Gebiet festzulegen und zu veröffentlichen, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

(4)   Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Funktionen innerhalb derselben Stelle ausgeübt werden, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Behörden, die die Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.

(5)   Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen des zuständigen Ministeriums gemäß dieser Richtlinie verantwortlich ist.

(6)   Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, unterrichtet sie das zuständige Ministerium von den Entscheidungen aufgrund dieser Richtlinie und holt, sofern im nationalen Recht nichts anderes vorgeschrieben ist, die Zustimmung des Ministeriums ein, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt.

(7)   Bei den Entscheidungen, die die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die EBA aufgrund dieser Richtlinie treffen, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten minimiert werden. Die EBA trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Abwicklungsbehörde über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügt und dass sie in der Lage ist, ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel auszuüben, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(9)   Die EBA baut in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden im erforderlichen Umfang Fachwissen, Ressourcen und operative Leistungsfähigkeit auf und überwacht die Durchführung von Absatz 8, auch durch regelmäßige vergleichende Analysen (Peer Reviews).

(10)   Benennt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes 1 mehr als eine Behörde für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, übermittelt er der EBA und der Kommission eine vollständig begründete Mitteilung hierüber und stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden und für eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

(11)   Die Mitgliedstaaten teilen der EBA mit, welche nationale Behörde bzw. Behörden als Abwicklungsbehörden und als Kontaktbehörde benannt wurden und, soweit relevant, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktbehörden.

(12)   Unbeschadet des Artikels 85 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der zuständigen Behörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.

TITEL II

VORBEREITUNG

KAPITEL I

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

(1)   Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte, und unter Berücksichtigung der Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Folgendes festlegen:

a)

Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5 bis 12 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne,

b)

den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit,

c)

Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 sowie nach Abschnitt A und Abschnitt B des Anhangs von den Instituten vorzulegenden Informationen,

d)

Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den Artikeln 15 und 16 und Abschnitt C des Anhangs.

(2)   Die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden führen die Bewertung nach Absatz 1 gegebenenfalls nach Anhörung der nationalen makroprudenziellen Behörde durch.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen vereinfachte Anforderungen gelten, die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen können.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen die Befugnisse der zuständigen Behörde und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden.

(5)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, nach denen die in Absatz 1 genannten Kriterien für die nach Maßgabe des genannten Absatzes erfolgende Bewertung der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Refinanzierungsbedingungen festzulegen sind.

(6)   Die EBA erarbeitet — soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 5 — Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 1 die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2017.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die Absätze 1, 8, 9 und 10 auf die Institute in ihrem Rechtsgebiet anwenden. Die EBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1, 8, 9 und 10. Der Bericht behandelt insbesondere etwaige Diskrepanzen bei der Anwendung der Absätze 1, 8, 9 und 10 auf nationaler Ebene.

(8)   Die Mitgliedstaaten tragen unter Beachtung der Absätze 9 und 10 dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden von der Anwendung folgender Anforderungen absehen können:

a)

der Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels im Fall der Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind,

b)

der Anforderungen des Abschnitts 2 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.

(9)   Wird eine Ausnahme nach Absatz 8 gewährt,

a)

wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an;

b)

verlangen die Mitgliedstaaten von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 2 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten.

Für diese Zwecke schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.

(10)   Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats haben, erstellen nach Maßgabe von Abschnitt 2 dieses Kapitels eigene Sanierungspläne und unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Maßgabe von Abschnitt 3.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30 000 000 000 EUR oder

b)

das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 EUR beträgt;

(11)   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von einheitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die EBA für die Zwecke des Absatzes 7, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 2

Sanierungsplanung

Artikel 5

Sanierungspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU anzusehen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

(3)   In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.

(4)   In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

(5)   Unbeschadet des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs genannten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Sanierungspläne zusätzliche Informationen enthalten.

Sanierungspläne erstrecken sich zudem auf Maßnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 erfüllt sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Sanierungspläne geeignete Bedingungen und Verfahren enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Sanierungsplänen verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht gezogen werden, einschließlich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien.

(7)   Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien heraus, in denen die für die Zwecke von Absatz 6 zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien genauer festgelegt wird.

(8)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist.

(9)   Das Leitungsorgan des Instituts nach Absatz 1 prüft und billigt den Sanierungsplan, bevor es ihn der zuständigen Behörde übermittelt.

(10)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unbeschadet des Artikels 5 genauer festgelegt wird, welche Informationen gemäß Absatz 4 dieses Artikels in einem Sanierungsplan enthalten sein müssen.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Bewertung von Sanierungsplänen

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute, die nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, der zuständigen Behörde diese zur Prüfung übermitteln. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass diese Pläne die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde prüft binnen sechs Monaten nach der Vorlage des jeweiligen Plans und nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist — den Plan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügt:

a)

Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist — unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen — mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

b)

Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.

(3)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.

(4)   Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

(5)   Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.

Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, gibt die zuständige Behörde dem Institut die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.

Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.

(6)   Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, fordert die zuständige Behörde das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.

Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die zuständige Behörde das Institut anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie — unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts — als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.

Unbeschadet des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU kann die zuständige Behörde das Institut anweisen,

a)

das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschließlich des Liquiditätsrisikos;

b)

rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;

c)

seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zu überprüfen;

d)

die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;

e)

die Unternehmensverfassung des Instituts zu ändern.

Die in diesem Absatz enthaltene Liste von Maßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, zusätzliche Maßnahmen nach nationalem Recht zu treffen.

(7)   Verlangt die zuständige Behörde von einem Institut, Maßnahmen nach Absatz 6 zu treffen, muss ihre Anordnung der Maßnahmen begründet werden und verhältnismäßig sein.

Der Beschluss wird dem Institut schriftlich mitgeteilt; es können Rechtsmittel gegen ihn eingelegt werden.

(8)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, anhand welcher Mindestkriterien die zuständige Behörde die Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 durchzuführen hat.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 7

Gruppensanierungspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unionsmutterunternehmen einen Gruppensanierungsplan erstellen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des Unionsmutterunternehmens bestehen. In dem Gruppensanierungsplan werden Maßnahmen aufgezeigt, deren Durchführung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.

(2)   Nach Maßgabe des Artikels 8 können die zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.

(3)   Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne an

a)

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist;

c)

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

d)

die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

(4)   Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.

Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und — gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU — auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.

(5)   Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Artikel 5 aufgeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des Kapitels III getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.

(6)   Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Maßnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen.

Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

(7)   Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 erstellt, bewertet und genehmigt den Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegt.

Artikel 8

Bewertung von Gruppensanierungsplänen

(1)   Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der bedeutenden Zweigstellen — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — den Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren und gemäß dem vorliegenden Artikel vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Tochterunternehmen bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

a)

Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,

b)

die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll,

c)

die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 genannten Maßnahmen.

Die Parteien bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu treffen.

Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

(3)   Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 6 vom Unionsmutterunternehmen zu treffende Maßnahmen vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über diese Angelegenheiten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mit.

Hat eine der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 7 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Anwendung.

(4)   Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden darüber vor, so entscheidet jede zuständige Behörde selbst über

a)

die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, erstellt werden soll oder

b)

die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 auf der Ebene der Tochterunternehmen.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 3 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die zuständige Behörde des Tochterunternehmens ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der EBA vor, findet die Entscheidung der auf der Ebene des einzelnen Unternehmens für das Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörde Anwendung.

(5)   Die anderen zuständigen Behörden, zwischen denen keine Uneinigkeit im Sinn des Absatzes 4 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(6)   Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

(7)   Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde nach Absatz 3 oder 4 kann die EBA die zuständigen Behörden nur dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstaben a, b und d zu erzielen.

Artikel 9

Indikatoren des Sanierungsplans

(1)   Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 verlangen die zuständigen Behörden, dass jeder Sanierungsplan ein von dem Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren enthält, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren werden von den zuständigen Behörden bei der Bewertung der Sanierungspläne nach Maßgabe der Artikel 6 und 8 vereinbart. Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein, beziehen sich auf die Finanzlage eines Instituts und müssen leicht zu überwachen sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren einführen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann ein Institut

a)

Maßnahmen im Rahmen seines Sanierungsplans ergreifen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators nicht erfüllt sind, das Leitungsorgan des Instituts es jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet, oder

b)

davon absehen, diese Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Leitungsorgan des Instituts unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen betrachtet.

Die Entscheidung, eine im Sanierungsplan genannte Maßnahme zu treffen, oder die Entscheidung, von der Maßnahme abzusehen, wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(2)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Mindestliste der in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren festgelegt wird.

Abschnitt 3

Abwicklungsplanung

Artikel 10

Abwicklungspläne

(1)   Nach Anhörung der zuständigen Behörde und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — erstellt die Abwicklungsbehörde für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen.

(2)   Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Kapitels II dieses Titels beseitigt werden können.

(3)   In dem Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a)

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(4)   Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.

(5)   Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass die Institute sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.

(6)   Der Abwicklungsplan wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

(7)   Unbeschadet des Artikels 4 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan umfasst — soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben —

a)

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

b)

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

c)

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

d)

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;

e)

eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz 2 und Artikel 15 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

f)

eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 17 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 15 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

g)

eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

h)

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 11 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

i)

Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:

i)

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

ii)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

iii)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;

j)

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;

k)

Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;

l)

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

m)

eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;

n)

einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;

o)

die Mindestanforderungen für die nach Artikel 45 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;

p)

gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die nach Artikel 45 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Bail-in-Instrumente sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;

q)

eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;

r)

gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, von einem Institut und einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute und alle Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Nummer 100 festzulegen. Dieser Absatz berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörde.

(9)   Die EBA erarbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans präzisiert wird.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 11

Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen können,

a)

in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen mitzuwirken,

b)

ihnen unmittelbar oder über die zuständige Behörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, neben anderen Informationen die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.

(2)   Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 12

Gruppenabwicklungspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — Gruppenabwicklungspläne erstellen. Gruppenabwicklungspläne umfassen einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des Unionsmutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen. In dem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

a)

des Unionsmutterunternehmens,

b)

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,

c)

der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d,

d)

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI.

(2)   Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.

(3)   Im Gruppenabwicklungsplan

a)

werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Szenarien;

b)

wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise ausgeübt werden könnten — unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten —, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;

c)

werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU aufgezeigt;

d)

werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen ’Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;

e)

werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargestellt, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auf die Abwicklung der Gruppe anzuwenden beabsichtigt;

f)

werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und- —, wenn der Finanzierungsmechanismus erforderlich ist — Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. In dem Plan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

i)

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

ii)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

iii)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Artikel 107 Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(4)   Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Artikel 16wird gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Maßgabe des vorliegenden Artikels durchgeführt. Dem Gruppenabwicklungsplan wird eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 16 beigefügt.

(5)   Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

(6)   Die EBA arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt von Gruppenabwicklungsplänen präzisiert wird, wobei sie der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Gruppen im Binnenmarkt Rechnung trägt.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 13

Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

(1)   Unionsmutterunternehmen übermitteln die Informationen, die nach Artikel 11 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. Diese Informationen betreffen das Unionsmutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d.

Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an

a)

die EBA,

b)

die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,

c)

die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,

d)

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,

e)

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.

Die Informationen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen, den Abwicklungsbehörden des Hoheitsgebiets, in dem sich bedeutende Zweigstellen befinden, und den in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten jeweils zuständigen Behörden vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlandstochterunternehmen, ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands zu übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien — und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden — Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikels 98 dieser Richtlinie erfüllen, Drittlandsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe — einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe —, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte

(4)   Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.

Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(5)   Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.

(6)   Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtsordnung unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede der einzelnen Entscheidungen ist vollständig zu begründen, muss eine Angabe der Gründe dafür enthalten, dass dem vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan nicht zugestimmt wird, und muss den Standpunkten und Vorbehalten der anderen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die betroffene Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.

(7)   Die anderen Abwicklungsbehörden, zwischen denen keine Uneinigkeit nach Absatz 6 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(8)   Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 5 und 6, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.

(9)   Gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den Abwicklungsbehörden dabei helfen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirken könnte.

(10)   Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 9 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein.

Artikel 14

Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

(1)   Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.

KAPITEL II

Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist, ohne dass ausgegangen wird von

a)

der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Ein Institut ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen — auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Institut niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden informieren die EBA rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

(3)   Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 10 und für deren Zwecke durchgeführt.

(4)   Die EBA arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 16 zu prüfenden Aspekte und Kriterien festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 16

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass ausgegangen wird von

a)

der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen — auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch anderen Maßnahmen. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBA durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe wird von den Abwicklungskollegien nach Artikel 88 berücksichtigt.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

(3)   Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 12 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.

Artikel 17

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, dem betroffenen Institut, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.

(2)   Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels akzeptiert oder gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossen worden sind.

(3)   Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Institut der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4)   Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die von einem Institut gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Institut alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Institut schriftlich mit; das Institut legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.

Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a)

Sie können von dem Institut verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen.

b)

Sie können von dem Institut verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen.

c)

Sie können besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorsehen.

d)

Sie können von dem Institut die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen.

e)

Sie können von dem Institut verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.

f)

Sie können die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einschränken oder unterbinden.

g)

Sie können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können.

h)

Sie können von einem Institut oder Mutterunternehmen verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.

i)

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des Artikels 45 zu erfüllen.

j)

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.

k)

Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Titel IV genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(6)   Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.

b)

In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.

c)

Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.

(7)   Bevor sie eine Maßnahme nach Absatz 4 festlegt, prüft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und auf die gesamte Union.

(8)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.

Artikel 18

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen

(1)   Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ins Auge gefassten Maßnahmen in Bezug auf alle Institute, die der Gruppe angehören, zu gelangen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter ihrer Aufsicht stehenden Tochterunternehmen weiterleiten, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.

(3)   Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Rechtsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der übrigen zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Rechtsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und — soweit erforderlich — der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse zu gelangen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigen.

(5)   Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer Stellungnahme des Unionsmutterunternehmens oder spätestens nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Viermonatsfrist getroffen. Die Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer zuständigen Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(6)   Ergeht innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde allein über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine Abwicklungsbehörde die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer Angelegenheit nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.

(7)   Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens nach Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mitgeteilt.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine Abwicklungsbehörde die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer Angelegenheit nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels befasst, stellt die für die Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.

(8)   Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 6 und 7, die die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.

(9)   Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

KAPITEL III

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 19

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d und ihre Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Artikel 27 erfüllen, schließen können, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Finanzierungsmechanismen oder Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln nicht, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.

(3)   Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,

a)

einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder

b)

in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen Hindernisse in ihrem nationalen Recht für im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführte Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung, wobei dieses Kapitel die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Einschränkungen für gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzstabilität ausgegliedert werden müssen.

(5)   Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann

a)

ein oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe betreffen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen;

b)

eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, vorsehen.

(6)   Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.

(7)   In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung in dem Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, muss folgenden Grundsätzen entsprechen:

a)

Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen.

b)

Beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten.

c)

Jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, muss, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständigen Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien haben.

d)

Bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind.

e)

In den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.

(8)   Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche sich aus der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ergebenden Forderungen, Ansprüche oder Klagen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt werden können.

Artikel 20

Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung

(1)   Das Unionsmutterinstitut stellt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiter, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren der Absätze 5 und 6 dieses Artikels den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.

(5)   Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(6)   Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung muss samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten werden und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Auffassungen und Vorbehalte berücksichtigen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.

(7)   Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Artikel 21

Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorgelegt wird. In einem solchen Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, deren Anteilseigner ihr gemäß Absatz 2 zugestimmt haben.

(2)   Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für ein Unternehmen der Gruppe nur gültig, wenn seine Anteilseigner dem Beschluss des Leitungsorgans dieses Unternehmens der Gruppe zugestimmt haben, beschließt, dass das fragliche Unternehmen der Gruppe eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen gewährt oder empfängt, sofern diese Zustimmung der Anteilseigner nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.

(3)   Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung ist, erstattet den Anteilseignern jährlich Bericht über die Durchführung der Vereinbarung und die Durchführung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.

Artikel 22

Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.

Artikel 23

Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

(1)   Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe gemäß Artikel 19 darf nur gewährt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden.

b)

Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten bzw. wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe.

c)

Die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß Artikel 19 Absatz 7 gewährt.

d)

Aufgrund der dem Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es — für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde — dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird.

e)

Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet.

f)

Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen.

g)

Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung — auf Einzelbasis — des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.

h)

Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung — auf Einzelbasis — des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.

i)

Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.

(2)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der in Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i genannten Voraussetzungen.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3)   Die EBA gibt bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Angleichung der Verfahrensweisen zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben b, d, f, g und h des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zu fördern.

Artikel 24

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.

Artikel 25

Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

(1)   Vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens der Gruppe, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt,

a)

seine zuständige Behörde,

b)

gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,

c)

die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,

d)

die EBA.

Die entsprechende Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans gemäß Artikel 24 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.

(2)   Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 23 nicht erfüllt sind. Entscheidungen der zuständigen Behörde über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind zu begründen.

(3)   Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird folgenden Behörden umgehend mitgeteilt:

a)

der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

b)

der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde,

c)

der EBA.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.

(4)   Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, kann sie innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bitten.

(5)   Wird die finanzielle Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den der zuständigen Behörde mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.

(6)   Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung wird folgenden Stellen weitergeleitet:

a)

der zuständigen Behörde,

b)

gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,

c)

der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,

d)

der EBA.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.

(7)   Beschränkt oder untersagt die zuständige Behörde die Gewährung finanzieller Unterstützung innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 2 dieses Artikels und sieht der Gruppensanierungsplan eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 vor, kann die für das Unternehmen der Gruppe, für das die Unterstützung beschränkt oder untersagt wurde, zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans nach Artikel 8 beantragen oder, wenn der Plan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wurde, das Unternehmen der Gruppe auffordern, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.

Artikel 26

Offenlegungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einer Gruppe offenlegen, ob sie Partei einer gemäß Artikel 19 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren.

Es gelten die Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Form und des Inhalts der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

TITEL III

FRÜHZEITIGES EINGREIFEN

Artikel 27

Frühzeitiges Eingreifen

(1)   Verstößt ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall zumindest

a)

von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchführt oder den Sanierungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind,

b)

von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt,

c)

von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die Versammlung selbst einberufen können und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen können, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden,

d)

verlangen können, dass ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion entlassen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Artikel 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind,

e)

von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass — gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan — ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird,

f)

eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen können,

g)

eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen können,

h)

sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen können, die sie benötigen, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 36 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörden das Recht einschließen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Artikel 84 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.

(3)   Für jede der in Absatz 1 genannten Maßnahmen legen die zuständigen Behörden eine angemessene Durchführungsfrist fest, die der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.

(4)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um eine kohärente Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf die Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fördern.

(5)   Die EBA kann, soweit zweckmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 4, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen eine Mindestauswahl an Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans

In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 29

Vorläufiger Verwalter

(1)   In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können — auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist — vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind.

(2)   Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.

(3)   Die zuständige Behörde gibt die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über das ausschließliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter verfügen. Die zuständige Behörde kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.

(5)   Die zuständige Behörde kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständige Behörde gibt diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters bekannt.

In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.

(6)   Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht erstattet.

(7)   Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der zuständigen Behörde festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten.

(8)   Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats unberührt.

(9)   Die Mitgliedstaaten können die Haftung der vorläufigen Verwalter gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Pflichten als vorläufige Verwalter gemäß Absatz 3 beschränken.

(10)   Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.

Artikel 30

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen

(1)   Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an.

(2)   Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob auch in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Maßnahmen nach Artikel 27 zu treffen oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 zu bestellen ist, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.

(3)   Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Sie übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.

Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob Maßnahmen nach Artikel 27 angewandt werden oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 bestellt wird. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.

(4)   Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, prüfen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die Institute, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung einer Maßnahme nach Artikel 27 entscheiden.

(5)   Ist eine betroffene zuständige Behörde mit der ihr gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 4 vor, kann die zuständige Behörde die EBA gemäß Absatz 6 mit der Angelegenheit befassen.

(6)   Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e oder g dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(7)   Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz 1 oder Absatz 3 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 4 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Unionsmutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

In den Fällen nach Absatz 6 dieses Artikels, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 4 dieses Artikels die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

(8)   Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der EBA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 3 oder Absatz 4 Unterabsatz 2 Anwendung.

TITEL IV

ABWICKLUNG

KAPITEL I

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 31

Abwicklungsziele

(1)   Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(2)   Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind

a)

die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

b)

die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

c)

der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

d)

der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

e)

der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(3)   Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Artikel 32

Voraussetzungen für eine Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a treffen, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bzw. — unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 — die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.

c)

Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe a treffen kann, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Feststellung treffen zu können, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur unverzüglichen Vornahme ihrer Bewertung anfordert.

(3)   Der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 ist keine Voraussetzung für Abwicklungsmaßnahmen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Institut verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird.

b)

Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.

c)

Das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.

d)

Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form

i)

einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden,

ii)

einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder

iii)

einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes noch die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 3 zu dem Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iii genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

Die Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii beschränken sich auf Kapitalzuführungen zum Schließen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Europäische Zentralbank, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt wurden.

Bis zum 3. Januar 2015 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Arten der zuvor genannten Tests, Bewertungen oder Prüfungen heraus, die eine solche Unterstützungsmaßnahme auslösen können.

Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob weiterhin Bedarf für die Zulassung von Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii besteht und welche Voraussetzungen für eine Weiterführung gelten sollen, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Falls zweckmäßig, wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(6)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, zu fördern.

Artikel 33

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind oder, wenn das Tochterunternehmen nicht in der Union niedergelassen ist, die Behörde des Drittstaats festgestellt hat, dass das Unternehmen nach geltendem Recht dieses Staates die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(3)   Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels können Abwicklungsbehörden auch dann, wenn ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 32 Absätze 1, 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

Artikel 34

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

a)

Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

b)

Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

c)

Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich betrachtet wird.

d)

Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts leisten die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele.

e)

Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts.

f)

Gläubiger derselben Klasse werden — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie — in gleicher Weise behandelt.

g)

Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 73 bis 75 zu tragen gehabt hätte.

h)

Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert.

i)

Die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.

(2)   Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse unbeschadet des Artikels 31 darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese — soweit angezeigt — mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(4)   Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (30).

(5)   Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören.

(6)   Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

KAPITEL II

Sonderverwaltung

Artikel 35

Sonderverwaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts ablöst. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(2)   Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des Instituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.

(3)   Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. Solche Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß Kapitel IV eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen.

(4)   Die Abwicklungsbehörden können die Befugnisse eines Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.

(6)   Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.

(7)   Beabsichtigt mehr als eine Abwicklungsbehörde, einen Sonderverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, prüfen diese Behörden, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

(8)   Sieht im Fall einer Insolvenz das nationale Recht die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann diese die Funktion des Sonderverwalters im Sinne dieses Artikels ausüben.

KAPITEL III

Bewertung

Artikel 36

Bewertung für Abwicklungszwecke

(1)   Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich der Abwicklungsbehörde — und dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängige Person vorgenommen wird. Vorbehaltlich des Absatzes 13 und des Artikels 85 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nach Maßgabe von Absatz 9 vornehmen.

(3)   Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen nach Artikel 32 und 33 erfüllt.

(4)   Die Bewertung dient folgenden Zwecken:

a)

der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind;

b)

wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

c)

wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;

d)

wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

e)

wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;

f)

wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 38 zu verstehen ist;

g)

in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden.

(5)   Unbeschadet des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen der Union beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass im Fall der Anwendung eines Abwicklungsinstruments

a)

die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 sich gemäß Artikel 37 Absatz 7 alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen können,

b)

im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 101 gewährt werden, erhoben werden können.

(6)   Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1Buchstabe b, c oder d enthaltenen Unterlagen ergänzt:

a)

eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;

b)

eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte;

c)

eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht.

(7)   Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen nach Absatz 6 Buchstabe b durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß Absatz 4 Buchstaben e und f getroffen werden können.

(8)   Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.

Die Anwendung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als bei einer Insolvenz, gemäß Artikel 74 wird von dieser Einschätzung nicht berührt.

(9)   Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu erfüllen, oder gilt Absatz 2, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen des Absatzes 3 und — insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist — die Anforderungen der Absätze 1, 6 und 8 erfüllt werden.

Die vorläufige Bewertung gemäß diesem Absatz umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.

(10)   Eine Bewertung, die nicht sämtliche in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach Artikel 74 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie die Bewertung nach Artikel 66 durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.

Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:

a)

der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden;

b)

der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 11.

(11)   Fällt die Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d bei der endgültigen Ex-post-Bewertung höher aus als bei der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde

a)

ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Bail-in-Instruments herabgeschrieben wurden, ausüben;

b)

ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.

(12)   Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 9 und 10 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörden dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen — unter anderem indem sie die Kontrolle über ein ausfallendes Institut oder ein Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen — oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.

(13)   Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung gemäß Artikel 85 ein Rechtsmittel eingelegt werden.

(14)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 74 sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängig ist.

(15)   Die EBA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen folgende Kriterien für die Zwecke von Absatz 1, 3 und 9 und von Artikel 74 festgelegt werden:

a)

die Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;

b)

die Trennung der Bewertungen gemäß den Artikeln 36 und 74;

c)

die Methoden zur Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste in der vorläufigen Bewertung.

(16)   Die EBA übermittelt der Kommission die in Absatz 14 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 14 und 15 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

KAPITEL IV

Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 37

Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

(2)   Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 59 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

(3)   Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um

a)

das Instrument der Unternehmensveräußerung;

b)

das Instrument des Brückeninstituts;

c)

das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;

d)

das Bail-in-Instrument.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden.

(5)   Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.

(6)   Werden nur die in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidierung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 65 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 34 dargelegten Grundsätze zu befolgen.

(7)   Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:

a)

als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,

b)

von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder

c)

als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielte wurden.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.

(9)   Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern

a)

diese zusätzlichen Befugnisse kein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen, wenn sie auf eine grenzüberschreitende Gruppe angewandt werden;

b)

sie im Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 31 und 34 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

(10)   In der sehr außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß Artikel 56 bis 58c anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.

b)

Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

Abschnitt 2

Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 38

Instrument der Unternehmensveräußerung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:

a)

von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel,

b)

alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 85 erfolgt die Übertragung gemäß Unterabsatz 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten — außer dem Erwerber — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 39 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2)   Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

(3)   Gemäß Absatz 2 dieses Artikels unternehmen die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 36 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers

a)

den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte,

b)

dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.

(5)   Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

(6)   Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut bzw. die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.

(7)   Ein Erwerber muss über die erforderliche Zulassung verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu können, wenn die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ein Antrag auf Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft wird.

(8)   Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Artikeln 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie nimmt die für das Institut zuständige Behörde, wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig vor, sodass die Anwendung Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(9)   Die Mitgliedstatten stellen sicher, dass folgende Bestimmungen gelten, wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Absatz 8 nicht abgeschlossen hat:

a)

Eine solche Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung.

b)

Während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet.

c)

Im Bewertungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln.

d)

Sobald die zuständige Behörde die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie dieser Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU Einspruch dagegen erhebt.

e)

Stimmt die zuständige Behörde einer solchen Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben.

f)

Lehnt die zuständige Behörde eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab,

i)

bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig,

ii)

kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern;

iii)

kann — wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt — die zuständige Behörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.

(10)   Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen nach Titel IV Kapitel VII.

(11)   Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

(12)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Erwerber nach Absatz 1 die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

Der Zugang wird nicht aus dem Grund verweigert, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.

b)

Erfüllt der Erwerber nicht die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsbedingungen eines Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, einer Wertpapierbörse, eines Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Frist von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Erwerbers bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

(13)   Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

Artikel 39

Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren

(1)   Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vermarktet die Abwicklungsbehörde — vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels — die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

(2)   Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:

a)

Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen.

b)

Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.

c)

Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.

d)

Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.

e)

Es ist der Erforderlichkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen.

f)

Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.

Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, wie sie anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.

(3)   Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde.

b)

Sie ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.

(4)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die konkreten Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden.

Abschnitt 3

Instrument des Brückeninstituts

Artikel 40

Instrument des Brückeninstituts

(1)   Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

a)

Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden;

b)

alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten — außer dem Brückeninstitut — erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2)   Bei dem Brückeninstitut handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

a)

Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.

b)

Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gegründet.

Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren.

(3)   Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts

a)

den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an das Brückeninstitut erfolgt ist,

b)

dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf das Brückeninstitut erfolgt ist.

(5)   Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

(6)   Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde

a)

Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind;

b)

Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.

(7)   Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen,

a)

wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist, mit der die Übertragung erfolgt ist;

b)

wenn die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

(8)   Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen.

(9)   Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

In anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Brückeninstitut die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.

b)

Erfüllt das Brückeninstitut nicht die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse bzw. des Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Brückeninstituts bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

(11)   Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

(12)   Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückeninstituts und seines Leitungsorgans bzw. seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.

Artikel 41

Betrieb eines Brückeninstituts

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)

Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.

b)

Entsprechend der Eigentumsstruktur des Brückeninstituts ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts.

c)

Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.

d)

Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts.

e)

Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 63 dieser Richtlinie übernimmt.

f)

Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der Richtlinien 2013/575/EU, 2013/36/EG und 2014/65/EU und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Richtlinien.

g)

Der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen ihres Betriebs festlegen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht der Richtlinie 2013/36/EU bzw. 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschließt die zuständige Behörde, diese Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an.

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan des Brückeninstituts das Brückeninstitut in dem Bestreben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gegebenenfalls in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(3)   Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;

b)

Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 40 Absatz 2 durch das Brückeninstitut;

c)

Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;

d)

Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist;

e)

vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

(4)   In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde versucht, das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Brückeninstitut bzw. die jeweiligen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden und dass sie beim Verkauf nicht sachlich falsch dargestellt werden oder dass die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt werden oder zwischen ihnen diskriminiert wird.

Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

(5)   Tritt keiner der in Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich und spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.

(6)   Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern,

a)

wenn durch die Verlängerung die in Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder e genannten Ergebnisse unterstützt werden oder

b)

wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

(7)   Jeder Beschluss der Abwicklungsbehörde über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.

(8)   Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstabe c oder d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.

Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.

(9)   Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 8 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

Abschnitt 4

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 42

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

(1)   Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen.

Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2)   Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

a)

Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.

b)

Sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts errichtet.

(3)   Die für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Zweckgesellschaft folgende Bestimmungen eingehalten werden:

a)

Der Inhalt der Gründungsdokumente der Zweckgesellschaft wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.

b)

Entsprechend der Eigentumsstruktur der Zweckgesellschaft ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan der Zweckgesellschaft.

c)

Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.

d)

Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil der Zweckgesellschaft.

(5)   Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn

a)

die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;

b)

eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen oder

c)

eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.

(6)   Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden — im Einklang mit den in Artikel 36 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen — die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten fest. Diese Bestimmung dieses Absatzes besteht unbeschadet der Möglichkeit, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.

(7)   Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 muss jede Gegenleistung der Zweckgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugute kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Zweckgesellschaft ausgegeben werden.

(8)   Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Zweckgesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.

(9)   Die Abwicklungsbehörden können mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Zweckgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

(10)   Die Abwicklungsbehörden dürfen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung erfolgt ist.

b)

Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

(11)   Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in Titel IV Kapitel VII festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.

(12)   Unbeschadet des Titels VII Kapitel VI haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Zweckgesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden.

(13)   Die Aufgabenstellung einer Zweckgesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Zweckgesellschaft und ihres Leitungsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter beschränken.

(14)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Festlegung heraus, wenn gemäß Absatz 5 dieses Artikels eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte.

Abschnitt 5

Bail-in-Instrument

Unterabschnitt 1

Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments

Artikel 43

Bail-in-Instrument

(1)   Mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zur Verwirklichung der in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 34 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden können:

a)

zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist (sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten, oder

b)

zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Herabsetzung des Nennwerts — der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden

i)

auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder

ii)

im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden können, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments — zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Artikel 52 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden — über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eines der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b anwenden können, sofern in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern können.

Artikel 44

Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.

(2)   Die Abwicklungsbehörden üben ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:

a)

gedeckte Einlagen;

b)

besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;

c)

etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31) hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist;

d)

etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;

e)

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;

f)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG oder deren Teilnehmern geschuldet werden und auf der Teilnahme an einem entsprechenden System beruhen;

g)

Verbindlichkeiten gegenüber

i)

Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;

ii)

Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;

iii)

Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt.

iv)

Einlagensicherungssysteme aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU.

Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Weder diese Anforderung noch Unterabsatz 1 Buchstabe b hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.

Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.

Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie den Umfang beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.

(3)   In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, sofern

a)

für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist,

b)

der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird,

c)

der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder

d)

die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.

Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.

(4)   Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel ganz oder teilweise auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindlichen Institut leisten, um

a)

alle Verluste, die nicht von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 46 Absatz 1 Buchstabe a wieder auf null zu bringen, und/oder

b)

Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren.

(5)   Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Absatz 4 genannten Beitrag nur leisten, sofern

a)

von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden ist und

b)

der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — nicht übersteigt.

(6)   Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz 4 kann wie folgt finanziert werden:

a)

durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute und Unionszweigstellen gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurde,

b)

durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Artikel 104 aufgebracht werden kann, und

c)

wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 105 aufgebracht werden.

(7)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

a)

die in Absatz 5 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und

b)

alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus — sofern die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind — einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

(8)   Abweichend von Absatz 5 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag gemäß Absatz 4 leisten, sofern

a)

der in Absatz 5 Buchstabe a genannte Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts entspricht,

b)

der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des betroffenen Mitgliedstaats über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ausschließlich der Beiträge zu einem Einlagensicherungssystem) gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstitute verfügt und

c)

das betroffene Institut auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. EUR verfügt.

(9)   Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 3 haben die Abwicklungsbehörden Folgendes gebührend zu berücksichtigen:

a)

den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind,

b)

das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und

c)

die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.

(10)   Die Ausschlussmöglichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.

(11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände zu präzisieren, unter denen ein Ausschluss erforderlich ist, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ziele zu erreichen.

(12)   Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit gemäß Absatz 3 unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Kommission. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einem alternativen Finanzierungsquelle gemäß den Absätzen 4 bis 8 erfordern, kann die Kommission binnen 24 Stunden — oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist — nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen dieses Artikels und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Kommission.

Unterabschnitt 2

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 45

Anwendung der Mindestanforderung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten. Die Mindestanforderung wird berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes umfassen die gesamten Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

(2)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bewertungskriterien nach Absatz 6 Buchstaben a bis f weiter ausgeführt werden, auf deren Grundlage für jedes Institut eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festgelegt werden muss, darunter nachrangige Schuldtitel und vorrangige unbesicherte Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten, die Bail-in-Befugnissen unterliegen und solche, die als Eigenmittel einzustufen sind.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Hypothekenkreditinstitute, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegen nehmen dürfen, von der Verpflichtung ausnehmen, jederzeit die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und zwar insofern als

a)

diese Institute durch nationale Insolvenzverfahren oder andere Arten von Verfahren, die im Einklang mit den Artikeln 38, 40 oder 42 durchgeführt und speziell für diese Institute vorgesehen sind, liquidiert werden und

b)

mit den genannten nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Arten von Verfahren sichergestellt wird, dass die Gläubiger dieser Institute, soweit relevant einschließlich der Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen, Verluste in einer Weise tragen, die den Abwicklungszielen entspricht.

(4)   Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt.

b)

Die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst, noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert.

c)

Der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert.

d)

Die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr.

e)

Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat.

f)

Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die im Einklang mit Artikel 108 eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

Für die Zwecke des Buchstabens d gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.

(5)   Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, können die Abwicklungsbehörden von dem Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass eine Entscheidung nach dem Recht des betreffenden Drittlands wirksam wäre, wird die Verbindlichkeit nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungspflichtige Verbindlichkeiten angerechnet.

(6)   Die nach Absatz 1 für jedes Institut geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde zumindest auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

a)

Erforderlichkeit, sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

b)

Erforderlichkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit in dem Fall, in dem auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen wird, Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten;

c)

Erforderlichkeit, sicherzustellen, dass dann, wenn im Abwicklungsplan bereits vorgesehen ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 44 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist;

d)

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;

e)

Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im Einklang mit Artikel 109 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

f)

Umfang, in dem der Ausfall des Instituts — unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem -negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

(7)   Jedes einzelne Institut hat der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestanforderung zu genügen.

Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde beschließen, die in diesem Artikel vorgesehene Mindestanforderung auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden.

(8)   Über Absatz 7 hinaus müssen Unionsmutterunternehmen der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestanforderung auf konsolidierter Basis genügen.

Die Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene für Unionsmutterunternehmen wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 9 zumindest auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 6 und abhängig davon festgelegt, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten gemäß dem Abwicklungsplan getrennt abgewickelt werden.

(9)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf den Umfang der auf konsolidierter Ebene anzuwendenden Mindestanforderung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist vollständig zu begründen und dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorzulegen.

Kommt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung zustande, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Entscheidung über die konsolidierte Mindestanforderung, nachdem sie die von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen gebührend berücksichtigt hat. Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde getroffene Entscheidung sind für die Abwicklungsbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(10)   Die Abwicklungsbehörden legen die anzuwendenden Mindestanforderungen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe einzeln fest. Diese Mindestanforderungen werden auf eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die in Absatz 6 aufgeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens einschließlich seiner Eigenmittel und

b)

die für die Gruppe gemäß Absatz 9festgelegte konsolidierte Anforderung.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist vollständig zu begründen und den Tochterunternehmen und dem Unionsmutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde der Tochterunternehmen bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorzulegen.

Ergeht nicht innerhalb von vier Monaten eine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden, wird die Entscheidung von den jeweiligen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffen, wobei die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend zu berücksichtigen sind.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen anschließend ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn das von der für der Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert weniger als ein Prozent von dem nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwert auf konsolidierter Ebene abweicht.

Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.

Die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen sind für die betroffenen Abwicklungsbehörden verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(11)   Die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde kann vollständig von der Anwendung der individuellen Mindestanforderung auf ein Unionsmutterinstitut absehen, wenn

a)

das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis die Mindestanforderung nach Absatz 8 erfüllt und

b)

die zuständige Behörde des Unionsmutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.

(12)   Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens kann dieses vollständig von der Anwendung des Absatzes 7 ausnehmen, wenn

a)

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen durch denselben Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden,

b)

das Tochterunternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Instituts, das das Mutterunternehmen ist, einbezogen ist,

c)

das höchstrangige Gruppeninstitut im Mitgliedstaat des Tochterunternehmens — sofern es nicht mit dem Unionsmutterinstitut identisch ist — auf teilkonsolidierter Basis die Mindestanforderung nach Absatz 7 erfüllt,

d)

ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist,

e)

entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,

f)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken,

g)

das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

h)

die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

(13)   In den nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen kann vorgesehen werden, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten teilweise auf konsolidierter oder auf individueller Basis durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird.

(14)   Damit ein Instrument als vertragliches Bail-in-Instrument im Sinne des Absatzes 13 gelten kann, muss sich die Abwicklungsbehörde vergewissert haben, dass es

a)

eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem Fall, dass eine Abwicklungsbehörde beschließt, das Bail-in-Instrument auf das betreffende Institut anzuwenden, in dem erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden, und

b)

einer verbindlichen Nachrangvereinbarung, -zusage oder -bestimmung unterliegt, wonach es im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen, zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zurückerstattet werden darf.

(15)   Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Institute die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Absatz 13 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

(16)   Die Abwicklungsbehörden teilen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Absatz 13 mit, die sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtgebiet festgesetzt haben.

(17)   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von einheitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 16 durch die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an die EBA.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(18)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 19 genannten Berichts bis zum 31. Dezember 2016, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag über die harmonisierte Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor. Er enthält, soweit zweckmäßig, Vorschläge für die Einführung einer geeigneten Anzahl von Mindestniveaus für die Mindestanforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Gruppen. Der Vorschlag enthält außerdem etwaige geeignete Anpassungen der Parameter der Mindestanforderung und erforderlichenfalls geeignete Änderungen der Anwendung der Mindestanforderung auf Gruppen.

(19)   Die EBA übermittelt der der Kommission bis 31. Oktober 2016 einen Bericht über mindestens Folgendes:

a)

auf welche Weise die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere, ob es Unterschiede bei den Niveaus gegeben hat, die für vergleichbare Institute in den Mitgliedstaaten festgelegt wurden;

b)

auf welche Weise die Befugnis, von den Instituten die Erfüllung der Mindestanforderung durch vertragliche Bail-in-Instrumente zu verlangen, in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und ob es dabei unterschiedliche Ansätze gab;

c)

die Identifizierung von Geschäftsmodellen, die die allgemeinen Risikoprofile des Instituts widerspiegeln;

d)

die geeignete Höhe der Mindestanforderung für jedes der Geschäftsmodelle, die gemäß Buchstabe c ermittelt wurden;

e)

ob für die Mindestanforderung eines jeden Geschäftsmodells eine Bandbreite festgelegt werden sollte;

f)

die geeignete Übergangsfrist, in der Institute vorgeschriebene harmonisierte Mindestniveaus erreichen müssen;

g)

ob die Anforderungen gemäß Artikel 45 ausreichen, um sicherzustellen, dass jedes Institut eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität hat, und, wenn dies nicht der Fall ist, welche weiteren Verbesserungen erforderlich sind, damit dieses Ziel erreicht wird;

h)

ob Änderungen der Berechnungsmethode nach diesem Artikel erforderlich sind, damit die Mindestanforderung als geeigneter Indikator für die Verlustabsorptionskapazität eines Instituts verwendet werden kann;

i)

ob es angebracht ist, die Anforderung auf die gesamten Verbindlichkeiten und die Eigenmittel zu stützen, und insbesondere ob es eher angebracht ist, die risikogewichteten Aktiva des Instituts als einen Nenner für die Anforderung zu verwenden;

j)

ob das Konzept dieses Artikels für die Anwendung der Mindestanforderung auf Gruppen geeignet ist und insbesondere ob mit dem Konzept auf angemessene Weise dafür gesorgt wird, dass die Verlustabsorptionskapazität der Gruppe sich in den Unternehmen, in denen Verluste eintreten können, befindet oder für diese Unternehmen zugänglich ist;

k)

ob die Voraussetzungen für Ausnahmen von der Mindestanforderung angemessen sind und insbesondere ob solche Ausnahmen für Tochterunternehmen grenzüberschreitend zur Verfügung stehen sollten;

l)

ob es angemessen ist, dass die Abwicklungsbehörden verlangen können, dass die Mindestanforderung durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird, und ob eine weitere Harmonisierung des Konzepts für vertragliche Bail-in-Instrumente angezeigt ist;

m)

ob die Anforderungen für vertragliche Bail-in-Instrumente in Absatz 14 geeignet sind

n)

ob es angebracht ist, dass Institute und Gruppen ihre Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder das Niveau ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offenlegen müssen, und, wenn dies der Fall ist, wie oft und in welchem Format diese Offenlegung zu erfolgen hat.

(20)   Der Bericht nach Absatz 19 muss mindestens den Zeitraum vom 2. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 abdecken; darin ist mindestens Folgendes zu behandeln:

a)

die Wirkung der Mindestanforderung und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf

i)

die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;

ii)

die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;

iii)

die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;

iv)

der Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;

v)

Finanzinnovationen;

vi)

die Verbreitung vertraglicher Bail-in-Instrumente und die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;

vii)

das Risikoverhalten der Institute;

viii)

das Niveau der Belastung von Vermögenswerten von Instituten;

ix)

die Maßnahmen, die Institute ergriffen haben, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden;

x)

das Niveau der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen und auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;

b)

die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

die Fähigkeit der Institute, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen;

d)

Einhaltung der Mindestanforderungen nach von internationalen Foren ausgearbeiteten internationalen Standards.

Unterabschnitt 3

Anwendung des Bail-in-Instruments

Artikel 46

Bewertung des Bail-in-Betrags

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:

a)

gegebenenfalls den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

b)

gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:

i)

entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder

ii)

des Brückeninstituts.

(2)   Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EG oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.

Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 42 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Zweckgesellschaft berücksichtigt.

(3)   Wurde Kapital gemäß den Artikeln 59 bis 62 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 36 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 36 Absatz 10 über die Anforderungen hinausgeht, können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(4)   Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Artikel 47

Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 43 Absatz 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Artikel 59 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:

a)

Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger

b)

sofern das in Abwicklung befindliche Institut gemäß der Bewertung nach Artikel 36 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung

i)

der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder

ii)

berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut gemäß der Befugnis nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel angewandt, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

a)

im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist;

b)

im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 60.

(3)   Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden

a)

die nach Artikel 36 durchgeführte Bewertung,

b)

den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 60 Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und

c)

den von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 46 bewerteten aggregierten Betrag.

(4)   Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EG, von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EG, den Artikeln 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU nehmen die zuständigen Behörden, wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EG oder des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung so frühzeitig vor, dass die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(5)   Hat die für dieses Institut zuständige Behörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, findet Artikel 38 Absatz 9 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, Anwendung.

(6)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die angeben, unter welchen Umständen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären.

Artikel 48

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:

a)

Die Posten des harten Kernkapitals werden im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a verringert.

b)

Dann, und nur dann, wenn die Herabsetzung nach Buchstabe a insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.

c)

Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung nach den Buchstaben a und b insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.

d)

Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Buchstaben a, b und c insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b und c die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.

e)

Dann, und nur dann, wenn die nach den Buchstaben a, b, ba und c erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a bis d dieses Absatzes insgesamt die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und d genannten Beträge unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 44 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen nach Artikel 108, im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b, c und d die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.

(2)   Wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die in der Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Artikel 41 Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Artikel 44 Absatz 3 genannten Umständen zulässig.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.

(3)   Bevor die Abwicklungsbehörden von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Absatz 1 Buchstabe e Gebrauch machen, wandeln sie den Nennwert der Instrumente nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d um oder setzen ihn herab, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:

a)

bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen;

b)

bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.

(4)   Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in gemäß Absatz 1 nach den Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.

(5)   Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn dies ist nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 zulässig.

(6)   Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EBA Leitlinien ab dem 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Auslegung der Wechselbeziehungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU heraus.

Artikel 49

Derivate

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Artikel eingehalten wird, wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch machen.

(2)   Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.

Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossen, sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.

(3)   Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 36 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(4)   Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von

a)

angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;

b)

Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte;

c)

geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und dem Bail-in der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einem Bail-in entstehen würden.

(5)   Die EBA arbeitet nach Anhörung der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.

Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EBA die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50

Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie die Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h ausüben, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können.

(2)   Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.

(3)   Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz 1 angewandt werden, wird auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

(4)   Die EBA gibt bis zum 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Festlegung von Umwandlungsquoten heraus.

In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe der Umwandlungsquote angemessen entschädigt werden können, und es werden die relativen Umwandlungsquoten genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 51

Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.

Artikel 52

Reorganisationsplan

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person oder bestellten Personen innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.

(2)   Wird das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, muss der Reorganisationsplan vom Unionsmutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren der Artikel 7 und 8 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den Plan an andere zuständige Abwicklungsbehörden und die EBA weiter.

(3)   Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Absatz 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern.

Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in-Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nach dem, welche Frist zuerst abläuft.

(4)   In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d tätig sein wird.

Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und es werden darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufgezeigt, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.

(5)   Ein Reorganisationsplan umfasst mindestens

a)

eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;

b)

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen;

c)

einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(6)   Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:

a)

die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;

b)

die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,

c)

die Aufgabe von Verlustgeschäften;

d)

die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;

e)

die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

(7)   Die jeweilige Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.

Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.

(8)   Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde nicht davon überzeugt, dass der Plan das Ziel nach Absatz 7 erreichen kann, teilt sie dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen ihre Bedenken mit der Aufforderung mit, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.

(9)   Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. die bestellten Personen legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer der Mitteilung nach Absatz 8 einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, bzw. ob er weiterer Änderungen bedarf.

(10)   Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen setzt bzw. setzen den von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet bzw. erstatten der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung Bericht.

(11)   Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen überarbeitet bzw. überarbeiten den Plan, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde zur Erreichung des in Absatz 4 genannten Ziels erforderlich ist, und legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung zur Genehmigung vor.

(12)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 5 mindestens enthalten sollte, und

b)

der Mindestinhalt der nach Absatz 10 vorzulegenden Berichte.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Januar 2016.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(13)   Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien heraus, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.

(14)   Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 13 genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Unterabschnitt 4

Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen

Artikel 53

Wirksamwerden des Bail-in

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnis besitzt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, unter anderem:

a)

Änderung aller einschlägigen Register;

b)

Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;

c)

Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;

d)

erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) veröffentlicht werden muss.

(3)   Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

(4)   Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise,

a)

gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;

b)

ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis vorsehen könnte.

Artikel 54

Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in

(1)   Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i verlangen die Mitgliedstaten gegebenenfalls, dass die Institute und die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.

(2)   Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung insbesondere der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c ausreicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.

(4)   Die in Titel X dieser Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und der Richtlinie 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 55

Vertragliche Anerkennung des Bail-in

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vor, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeiten

a)

nicht nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen sind,

b)

keine Einlage nach Artikel 108 Buchstabe a darstellen,

c)

dem Recht eines Drittlandes unterliegen und

d)

nach dem Zeitpunkt ausgegeben oder eingegangen wurden, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung dieses Abschnitts angenommen hat.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten und den Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verlangen können, dass sie den Behörden ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Klausel vorlegen.

(2)   Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, eine gemäß Absatz 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Banken zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 56

Staatliche Stabilisierungsinstrumente

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 37 Absatz 10 und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewähren, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu beteiligen, was auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen kann, damit die Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf den Mitgliedstaat oder die gesamte Union verwirklicht werden. Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt oder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde.

(2)   Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 63 bis 72 verfügen und dass die Artikel 66, 68, 83 und 117 Anwendung finden.

(3)   Staatliche Stabilisierungsinstrumente kommen unter Wahrung der Finanzstabilität und nach Maßgabe des zuständigen Ministeriums oder der Regierung nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

(4)   Bei der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien oder Regierungen und die Abwicklungsbehörde die Instrumente nur anwenden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.

b)

Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde.

c)

In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.

(5)   Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:

a)

ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß Artikel 57;

b)

ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 58.

Artikel 57

Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten können sich unter Einhaltung des nationalen Gesellschaftsrechts an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie beteiligen, indem sie diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellen:

a)

Instrumente des harten Kernkapitals

b)

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

(2)   Soweit ihre Beteiligung an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d es zulässt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Institute oder Unternehmen, die gemäß diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß diesem Artikel zur Verfügung, trägt er dafür Sorge, dass seine Beteiligung an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Artikel 58

Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.

(2)   Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte

a)

ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder

b)

ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

KAPITEL V

Herabschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 59

Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

(1)   Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

a)

unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder

b)

in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in den Artikeln 32 und 33 angegebenen Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, die relevanten Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d umzuwandeln.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:

a)

Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Artikeln 32 und 33 erfüllt wurden, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.

b)

Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.

c)

Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens gemeinsam in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.

d)

Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.

e)

Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen beide erfüllt sind:

a)

Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (auch Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

(7)   Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 3 Buchstabe c herabgeschrieben — oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt —, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.

(8)   Trifft eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Absatz 3 dieses Artikels, teilt sie dies der für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde — sollte es sich dabei um eine andere Behörde handeln — umgehend mit.

(9)   Bevor eine geeignete Behörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Absatz 3 Buchstabe c trifft, kommt sie den in Artikel 62 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nach.

(10)   Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu rekapitalisieren.

Artikel 60

Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

(1)   Bei der Erfüllung der in Artikel 59 festgelegten Anforderung machen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:

a)

die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Artikel 47 Absatz 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;

b)

der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

c)

der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

(2)   Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments herabgeschrieben, so

a)

ist die Herabsetzung dieses Nennwerts — vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 — von Dauer;

b)

besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keinerlei Verbindlichkeit mehr;

c)

erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 vorgesehene.

Buchstabe b verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Absatz 3 Instrumente des harten Kernkapitals erhält.

(3)   Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels durchzuführen, können die Abwicklungsbehörden die Institute und die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, c und d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Instrumente des harten Kernkapitals werden von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben;

b)

sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;

c)

sie werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;

d)

die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 50 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 50 Absatz 4 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.

(4)   Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 3 bereitgestellt werden können, können die Abwicklungsbehörden von den Instituten und den Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

(5)   Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschließt die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 59 Absatz 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.

Artikel 61

Für die Feststellung zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden liegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt im nationalen Recht die entsprechend geeignete Behörde, die für die Feststellungen gemäß Artikel 59 zuständig ist. Bei dieser Behörde kann es sich nach Artikel 32 um die zuständige Behörde oder um die Abwicklungsbehörde handeln.

(3)   Sind die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.

(4)   Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannte Feststellung bei der folgenden Behörde:

a)

für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Feststellungen bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;

b)

für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.

Artikel 62

Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die geeigneten Behörden, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c, d oder e genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

zieht eine geeignete Behörde eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben b, c, d oder e genannte Feststellung in Betracht, teilt sie dies unverzüglich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats mit, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

b)

zieht eine geeignete Behörde eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c genannte Feststellung in Betracht, teilt sie dies umgehend der Behörde, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.

(2)   Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c, d oder genannte Feststellung getroffen, berücksichtigen die geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.

(3)   Eine geeignete Behörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

(4)   Wurde gemäß Absatz 1 eine Mitteilung gemacht, bewertet die geeignete Behörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden,

a)

ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 Absatz 3 eine Alternative gibt;

b)

wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;

c)

wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die ansonsten eine Feststellung nach Artikel 59 Absatz 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet „Alternative“ das in Artikel 27 dieser Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.

(6)   Gelangt die geeignete Behörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4 zu der Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.

(7)   Gelangt die geeignete Behörde in einem Fall im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu der Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ergebnis führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.

(8)   Wenn sich eine geeignete Behörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 83a Absätze 3 und 4. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d getroffen.

(9)   Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen jeweils befinden, setzt eine gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.

KAPITEL V

Abwicklungsbefugnisse

Artikel 63

Allgemeine Befugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können:

a)

die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen zählen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;

b)

die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;

c)

die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;

d)

die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;

e)

die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich, ihn auf null herabzusetzen;

f)

die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;

g)

die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;

h)

die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;

i)

die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;

j)

die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;

k)

die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Artikel 49 glattzustellen oder zu kündigen;

l)

die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen;

m)

die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:

a)

vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen;

b)

Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben können.

Die Anforderungen des Artikels 81 und des Artikels 83 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Unterabsatz 1 Buchstabe b unberührt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden — insofern eine oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie aufgrund dessen spezifischer Rechtsform nicht anwendbar ist oder sind — über Befugnisse verfügen, die — auch hinsichtlich ihrer Wirkung — diesen so ähnlich wie möglich sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der nach Absatz 3 geltenden Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden Schutzbestimmungen gemäß dieser Richtlinie oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseigner, Gläubiger und Gegenparteien, zur Anwendung kommen.

Artikel 64

Zusätzliche Befugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis dazu befugt sind,

a)

vorbehaltlich des Artikels 78 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach dieser Richtlinie gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;

b)

Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;

c)

der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) aufzuheben oder auszusetzen;

d)

Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts bzw. um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Artikel 38 und 40 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;

e)

dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren, und

f)

die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.

(2)   Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:

a)

die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird;

b)

im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren;

(4)   Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:

a)

das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;

b)

vorbehaltlich der Artikel 69, 70 und 71 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

Artikel 65

Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder das betroffene Unternehmen der Gruppe in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt sind, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

a)

wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen;

b)

liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.

(5)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, welche Dienste und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, als Mindestanforderungen aufzulisten sind.

Artikel 66

Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten geltende rechtliche Bestimmung Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

(4)   Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese gemäß Artikel 59 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts

a)

Instrumente oder Verbindlichkeiten umfassen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat (Mitgliedstaat B), unterliegen,

b)

Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz in Mitgliedstaat B umfassen,

sorgt Mitgliedstaat B dafür, dass der Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabgesetzt wird oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umgewandelt werden und dies mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde von Mitgliedstaat A in Einklang steht.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine gesetzliche Bestimmung des Mitgliedstaats B Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

(6)   Jeder einzelne Mitgliedstaat sorgt dafür, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde Folgendes festgelegt wird:

a)

das Recht für Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Artikel 85 anzufechten;

b)

das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Artikel 85 anzufechten;

c)

die in Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

Artikel 67

Befugnis in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, verlangen können, dass

a)

der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird;

b)

der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird;

c)

die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 37 Absatz 7 angegebene Weise bestritten werden.

(2)   Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, dass der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Absatz 1 Buchstabe a die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten null und nichtig.

Artikel 68

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

(1)   Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie getroffene Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt gemäß einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag

a)

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

b)

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.

(2)   Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 94 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme.

(3)   Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich berechtigt niemanden,

a)

Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag:

i)

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden,

ii)

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;

b)

in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält;

c)

etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(4)   Das Recht einer Person, eine in Absatz 3 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmaßnahme, der Krisenmanagementmaßnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entsteht.

(5)   Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Artikeln 69, 70 oder 71 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels dar.

(6)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).

Artikel 69

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Instituts ihren Sitz hat.

(2)   Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3)   Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4)   Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind:

a)

erstattungsfähige Einlagen;

b)

Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschuldet werden;

c)

erstattungsfähige Forderungen für die Zwecke der Richtlinie 97/9/EG.

(5)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

Artikel 70

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

(2)   Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

(3)   Findet Artikel 80 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

(4)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

Artikel 71

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn

a)

die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird;

b)

die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen und

c)

für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann,

i)

alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder

ii)

die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

Die Aussetzung wird ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Artikel 83 Absatz 4 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Instituts seinen Sitz hat.

(3)   Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für Systeme oder Systembetreiber im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentrale Gegenparteien oder Zentralbanken.

(4)   Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht

a)

auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder

b)

Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a sind.

(5)   Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 68 wie folgt wahrgenommen werden:

a)

In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

b)

Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

(6)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(7)   Die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden können von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen.

Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde macht ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.

(8)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 7 Folgendes festgelegt wird:

a)

das Mindestmaß an Angaben zu Finanzkontrakten, die in den detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten und

b)

unter welchen Umständen die Führung detaillierter Aufzeichnungen vorgeschrieben werden sollte.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 72

Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um

a)

das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,

b)

Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.

Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 85 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut auszuüben.

(3)   Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.

(4)   Die Abwicklungsbehörden gelten nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktische Geschäftsführer.

KAPITEL VII

Schutzbestimmungen

Artikel 73

Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments

Die Mitgliedstaaten stellen, wenn eines oder mehrere Abwicklungsinstrumente zur Anwendung gekommen sind, und insbesondere für die Zwecke von Artikel 75 sicher,

a)

dass — außer bei Anwendung von Buchstabe b — bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre,

b)

dass bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

Artikel 74

Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen zur Bewertung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sowie einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Zwecke des Artikels 73 sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 36.

(2)   Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,

a)

wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

b)

wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden und

c)

ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

(3)   Die Bewertung erfolgt

a)

unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

b)

unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären;

c)

ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln.

(4)   Die EBA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode für die Durchführung der Bewertung nach diesem Artikel festgelegt wird, insbesondere die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 75

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 Absatz 1 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.

Artikel 76

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:

a)

Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Zweckgesellschaft auf eine andere Person;

b)

eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher:

a)

Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

b)

Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;

c)

Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

d)

Saldierungsvereinbarungen;

e)

gedeckte Schuldverschreibungen;

f)

strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter den Buchstaben a bis f genannten Vereinbarungen in den Artikeln 77 bis 80 weiter ausgeführt und unterliegt den in den Artikeln 68 bis 71 aufgeführten Beschränkungen.

(3)   Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

a)

mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

b)

sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.

(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur weiteren Festlegung der Kategorien von Vereinbarungen, die unter den Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis f fallen.

Artikel 77

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen besteht, sodass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

(2)   Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

a)

gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

b)

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.

Artikel 78

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

a)

Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

b)

Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

c)

Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder

d)

Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

(2)   Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

a)

gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

b)

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.

Artikel 79

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

a)

Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

b)

Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

(2)   Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

a)

gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

b)

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.

Artikel 80

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

a)

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt oder

b)

Befugnisse nach Artikel 64 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

(2)   Eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 jener Richtlinie geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne ihres Artikels 4 oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne ihres Artikels 9 ändern oder in Frage stellen.

KAPITEL VIII

Verfahrenspflichten

Artikel 81

Mitteilungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ihrer Einschätzung zufolge im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Abwicklungsbehörden über alle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie auferlegen.

(3)   Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind, teilt sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mit:

a)

der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;

b)

der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Behörde;

c)

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Behörde;

d)

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;

e)

der Zentralbank;

f)

dem Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;

g)

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihren Zweck erfüllen können;

h)

gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;

i)

dem zuständigen Ministerium;

j)

sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und

k)

dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde.

(4)   Wenn bei der Übermittlung der Informationen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben f und g nicht das gebotene Maß an Verschwiegenheit garantiert ist, richtet die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren ein, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Maß an Verschwiegenheit sichergestellt ist.

Artikel 82

Entscheidung der Abwicklungsbehörde

(1)   Bei Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 3 oder auf eigene Initiative bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die in Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind.

(2)   Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:

a)

die Gründe für diese Entscheidung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;

b)

die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 9 nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren und Inhalte in Bezug auf folgende Vorgaben festgelegt werden:

a)

die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen,

b)

die in Absatz 83 genannte Bekanntmachung einer Aussetzung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 83

Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 nachkommen.

(2)   Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme:

a)

die für das betreffende in Abwicklung befindliche Institut zuständige Behörde;

b)

die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;

c)

die Zentralbank;

d)

das Einlagensicherungssystem, dem das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;

e)

die für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle;

f)

gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;

g)

das zuständige Ministerium;

h)

sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;

i)

die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;

j)

die Kommission, die EZB, die ESMA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) und die EBA;

k)

sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme bzw. die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.

(4)   Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:

a)

auf ihrer offiziellen Website,

b)

auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der EBA,

c)

auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts,

d)

wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35).

(5)   Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

Artikel 84

Geheimhaltung

(1)   Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:

a)

Abwicklungsbehörden;

b)

zuständige Behörden und EBA;

c)

zuständige Ministerien;

d)

gemäß dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;

e)

potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

f)

Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

g)

Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

h)

Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;

i)

die für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;

j)

Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;

k)

ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

l)

sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;

m)

vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k dieses Absatzes.

(2)   Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h, j und k dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.

(3)   Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zulässt, und die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine vertraulichen Informationen von den in Absatz 1 genannten Personen offengelegt werden die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.

Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 5, 7, 10, 11 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 15 durchgeführten Bewertungen.

Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.

(4)   Dieser Artikel hindert

a)

Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen oder

b)

die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssysteme, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 98 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.

(5)   Ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesem Artikel können Mitgliedstaatenden den Austausch von Informationen zulassen mit:

a)

vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,

b)

parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragte Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen und

c)

nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für normale Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.

(6)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren gelten.

(7)   Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 3 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

KAPITEL IX

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 85

Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte

(1)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Krisenmanagementmaßnahme einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern das in Bezug auf die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme vorgesehene Verfahren für den Antrag auf Zustimmung und die Prüfung durch das Gericht gemäß nationalem Recht beschleunigt erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen im innerstaatlichen Recht das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Entscheidung zur Ausübung einer Befugnis gemäß dieser Richtlinie, bei der es sich nicht um eine Krisenmanagementmaßnahme handelt, vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.

(4)   Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bestimmungen:

a)

Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung.

b)

Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde in gutem Glauben Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten. In diesem Fall ist rechtliche Abhilfe für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.

Artikel 86

Beschränkungen sonstiger Verfahren

(1)   Unbeschadet von Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für ein in Abwicklung befindliches Institut oder ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, für das festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind, reguläre Insolvenzverfahren nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden, und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unverzüglich über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 83 Absätze 4 und 5 veröffentlicht wurde;

b)

der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, die Mitteilungen nach Buchstabe a sind erfolgt, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:

i)

die Abwicklungsbehörde hat die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d keine Abwicklungsmaßnahme plant;

ii)

seit dem Datum des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von 7 Tagen verstrichen.

(3)   Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden — sofern für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich — das Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

TITEL V

GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG

Artikel 87

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

Wenn die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen oder Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie einleiten, die sich auf einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten auswirken können, tragen sie dafür Sorge, dass ihre Behörden die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

a)

Wenn eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten.

b)

Entscheidungen und Maßnahmen werden erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit getroffen.

c)

Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden arbeiten zusammen, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden.

d)

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein.

e)

Den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die Unionsmutterunternehmen niedergelassen sind, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten betrifft.

f)

Den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten betrifft.

g)

Den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.

h)

Den Zielen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, wird gebührend Rechnung getragen.

i)

Die nach dieser Richtlinie bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, beinhaltet zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,

i)

die entweder Auswirkungen auf das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und

ii)

die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.

j)

Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungsplänen im Sinne des Artikels 13 Rechnung und befolgen diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.

k)

Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot.

l)

Es wird anerkannt, dass durch Koordinierung und Zusammenarbeit im Ergebnis am ehesten eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung bewirkt werden kann.

Artikel 88

Abwicklungskollegien

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.

Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen zuständigen Behörden und konsolidierenden Aufsichtsbehörden vor:

a)

Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

b)

Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Artikeln 12 und 13;

c)

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16;

d)

Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 18;

e)

Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 oder Artikel 92;

f)

Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 91 oder Artikel 92 vorgeschlagen wird;

g)

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

h)

Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen;

i)

Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Artikel 45 gelten.

Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(2)   Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind

a)

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde,

b)

die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist,

c)

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, d. h. ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d, niedergelassen ist,

d)

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden,

e)

die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen,

f)

die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt,

g)

die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist,

h)

die EBA vorbehaltlich des Absatzes 4.

(3)   Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittland hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer auf ihr Ersuchen eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4)   Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien gemäß den internationalen Standards sicherzustellen. Sie wird aus diesem Grund zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen in den Abwicklungskollegien.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft

a)

legt sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest;

b)

koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;

c)

beruft sie dessen Sitzungen ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;

d)

teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;

e)

entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung trägt;

f)

informiert sie alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.

Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.

Unbeschadet des Buchstaben e sind die Abwicklungsbehörden immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

(6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in diesem Artikel und in Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(7)   Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung der internationalen Standards Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in Absatze 1 genannten Aufgaben spezifiziert wird.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 89

Europäische Abwicklungskollegien

(1)   Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unionstochterunternehmen oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unionstochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium ein.

(2)   Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Tochterinstitute und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.

(3)   Werden die Unionstochterunternehmen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten oder gehören die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solchen Finanzholdinggesellschaft, übernimmt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach der genannten Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet.

Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, obliegt die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes den Mitgliedern des europäischen Abwicklungskollegiums.

(4)   Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien, einschließlich eines gemäß Artikel 88 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(5)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.

Artikel 90

Informationsaustausch

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 84 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden einander auf Antrag alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis i genannten Aufgaben zu erleichtern.

(3)   Im Fall eines Antrags auf Zugang zu den Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands holt die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen ein, wenn nicht die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe solcher Informationen bereits zugestimmt hat.

Abwicklungsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands weiterzugeben, wenn die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat.

(4)   Die Abwicklungsbehörden tauschen Informationen mit dem zuständigen Ministerium aus, wenn die Informationen sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an das zuständige Ministerium oder die Anhörung oder Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann.

Artikel 91

Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

(1)   Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:

a)

die Entscheidung, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt;

b)

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d für zweckmäßig erachtet.

(2)   Bei Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung mit den übrigen Mitgliedern des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, sowie insbesondere, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.

(3)   Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung mit den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständige Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mitgeteilten Maßnahmen treffen.

(4)   Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels mitgeteilte Maßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium binnen 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die 24-Stunden-Frist kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgeht, verlängert werden.

(5)   Wenn die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der 24-Stunden-Frist oder einer vereinbarten längeren Frist ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 nicht vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde, auf die diese Mitteilung zurückgeht, die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Maßnahmen treffen.

(6)   In dem Gruppenabwicklungskonzept nach Absatz 4

a)

wird den Abwicklungsplänen nach Artikel 13 Rechnung getragen und diese Pläne werden befolgt, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;

b)

werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das Unionsmutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 34 einzuhalten;

c)

wird dargelegt, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;

d)

wird ein Finanzierungsplan festgelegt, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f und der gegenseitigen Unterstützung gemäß Artikel 107 Rechnung trägt.

(7)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(8)   Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie möglichen Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.

(9)   Die Abwicklungsbehörden, die ihr Einverständnis nicht im Sinne des Absatzes 8 verweigert haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(10)   Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 7 oder 9 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 8 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

(11)   Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

(12)   Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.

(13)   Abwicklungsbehörden, die eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und die laufenden Fortschritte.

Artikel 92

Gruppenabwicklung

(1)   Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.

Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b kann die Durchführung eines gemäß Artikel 91 Absatz 6 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn eine der folgenden Umstände vorliegen:

a)

Aufgrund von gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b notifizierten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden;

b)

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;

c)

gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33, oder

d)

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.

(2)   Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung

a)

die Abwicklungspläne nach Artikel 13 und befolgt diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen;

b)

die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(4)   Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Unternehmen ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.

(5)   Die Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Absatz 4 erhoben haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(6)   Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 4 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

(7)   Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.

Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.

TITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 93

Übereinkünfte mit Drittländern

(1)   Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereineinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden unter anderem zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten in folgenden Situationen festgelegt wird:

a)

in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder Zweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hat, sofern diese Zweigstellen als bedeutend gelten;

b)

in Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;

c)

in Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.

(2)   Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll vor allem dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 97 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute.

(4)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, insofern diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.

Artikel 94

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

(1)   Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2)   Wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 eingerichtet wurde, trifft es — außer in den in Artikel 95 genannten Fällen — eine gemeinsame Entscheidung über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen, die

a)

in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unionstochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene Unions-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden, oder

b)

über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

Sofern gemeinsam entschieden wurde, dass die Drittlandsabwicklungsverfahren anerkannt werden, bemühen sich die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden um die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.

(3)   Wenn die im europäischen Abwicklungskollegium vertretenen Abwicklungsbehörden zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangen oder kein europäisches Abwicklungskollegium besteht, entscheidet jede Abwicklungsbehörde — außer in den in Artikel 95 genannten Fällen — selbst über die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen.

Bei der Entscheidung wird den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandsinstitut oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zumindest zu Folgendem berechtigt sind:

a)

Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf

i)

Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder -mutterunternehmens, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen;

ii)

Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die von der Unionszweigstelle in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;

b)

Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionstochterunternehmen;

c)

Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 69, 70 oder 71 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind, und

d)

Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Dtrittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen — getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(5)   Wenn die jeweilige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können Abwicklungsbehörden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden berechtigt sind, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen, und Artikel 60a findet Anwendung.

(6)   Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Richtlinie anwendbar sind.

Artikel 95

Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Die Abwicklungsbehörde kann — nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht — die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 94 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

a)

dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,

b)

dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;

c)

dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;

d)

dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder

e)

dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.

Artikel 96

Abwicklung von Unionszweigstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unionszweigstelle tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 95 zutrifft.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 68 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird.

b)

Das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht Willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittlandsabwicklungs- oder -insolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittlandsinstitut eingeleitet wurde oder wird.

c)

Die zuständige Drittlandsbehörde hat ein Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittlandsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten.

(3)   Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unionszweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:

a)

den in Artikel 34 festgelegten Grundsätzen;

b)

den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

Artikel 97

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

(1)   Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2)   Die EBA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittlandsbehörden schließen:

a)

in Fällen, in denen ein Unionstochterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist;

b)

in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittlands, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;

c)

in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ferner ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die betreffenden Tochterinstitute niedergelassen sind;

d)

in Fällen, in denen ein Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen diese Zweigstellen sich befinden.

Die Vereinbarungen gemäß diesem Absatz enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Institute. Sie bewirken keine rechtlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechenden Institute angehören:

a)

Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 10 bis 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

b)

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

c)

Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 17 und 18 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

d)

Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 27 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

e)

Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.

(4)   Die zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende, mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden.

Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu schließen.

(5)   Die gemäß diesem Artikel zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

b)

zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 94 und 96 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

c)

zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

d)

zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

e)

zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

f)

zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und zuständige Behörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

Artikel 98

Austausch von vertraulichen Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 84 mindestens gleichwertig sind.

Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht anwendbar.

b)

Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden — vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a — für keine anderen Zwecke verwendet.

(2)   Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu.

b)

Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.

TITEL VII

FINANZIERUNGSMECHANISMEN

Artikel 99

Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst

a)

nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden,

b)

Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106,

c)

die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung.

Artikel 100

Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gesorgt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen durch die Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.

Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 31 und 34 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze angewandt.

(2)   Für ihr Einlagensicherungssystem können die Mitgliedstaaten dieselbe Verwaltungsstruktur wie ihre Finanzierungsmechanismen nutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen:

a)

die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 103 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu erreichen;

b)

die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 104 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und

c)

die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 105 zu vereinbaren.

(5)   Außer in den nach Absatz 6 entsprechend zulässigen Fällen richtet jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines Fonds ein, dessen Inanspruchnahme für die in Artikel 101 Absatz 1 dargelegten Zwecke durch seine Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.

(6)   Ungeachtet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege von Pflichtbeiträgen der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute einrichten; diese Beiträge beruhen auf den in Artikel 103 Absatz 7 genannten Kriterien und werden nicht durch einen unter der Kontrolle seiner Abwicklungsbehörde stehenden Fonds gehalten, vorausgesetzt alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen sind erfüllt:

a)

Der durch die Beiträge aufgebrachte Betrag entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß Artikel 102 aufgebracht werden muss.

b)

Die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats hat Anspruch auf einen Betrag in Höhe des Betrags dieser Beiträge, und der Mitgliedstaat stellt diesen Betrag seiner Abwicklungsbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung, und zwar ausschließlich für die in Artikel 101 dargelegten Zwecke.

c)

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seinen Ermessensspielraum zur Strukturierung seines Finanzierungsmechanismus gemäß diesem Absatz zu nutzen.

d)

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens einmal jährlich über den in Buchstabe b genannten Betrag.

e)

Außer in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erfüllen die Finanzierungsmechanismen die Artikel 99 bis 102, Artikel 103 Absätze 1 bis 4 und 6 sowie Artikel 104 bis 109.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die verfügbaren Finanzmittel, die für die Bereitstellung der in Artikel 102 genannten Zielausstattung zu berücksichtigen sind, Pflichtbeiträge aus Pflichtbeitragsregelungen, die die Mitgliedstaaten zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 eingeführt haben, umfassen, wobei diese Pflichtbeiträge bei im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Instituten zur Deckung der mit Systemrisiken, Ausfällen und der Abwicklung von Instituten verbundenen Kosten erhoben werden, sofern der Mitgliedstaat die Bestimmungen des Titels VII einhält. Beiträge zu Einlagensicherungssystemen werden nicht als Beiträge für die Zielausstattung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 102 angerechnet.

Artikel 101

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

(1)   Die im Einklang mit Artikel 100 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke genutzt werden:

a)

für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft;

b)

für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

c)

für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

d)

für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

e)

für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Artikel 75;

f)

für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 44 Absätze 3 bis 8 auszuschließen;

g)

für die Kreditvergabe an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 106;

h)

für eine beliebige Kombination der in den Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen.

Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für in Unterabsatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.

(2)   Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird nicht direkt angewendet, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.

Artikel 102

Zielausstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.

Die Mitgliedstaaten können die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängern, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der gemäß der Richtlinie 2014/49/EU abgesicherten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute vorgenommen haben.

(3)   Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

Der reguläre Beitrag wird unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festgelegt, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen dieses Absatzes haben können.

(4)   Die EBA erstattet der Kommission bis 31. Oktober 2016 Bericht, wobei sie auch Empfehlungen zum geeigneten Referenzpunkt für die Festlegung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und insbesondere zu der Frage abgibt, ob die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage als die gedeckten Einlagen sind.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 4 genannten Berichts gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Grundlage für den Zielwert für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vor.

Artikel 103

Im Voraus erhobene Beiträge

(1)   Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.

(2)   Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

(3)   Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.

(5)   Die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet.

(6)   Vorbehaltlich der Artikel 37, 38, 40, 41 und 42 können die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen den Finanzierungsmechanismen zugeführt werden.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:

a)

Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;

b)

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;

c)

Finanzlage des Instituts;

d)

Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;

e)

Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;

f)

Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;

g)

Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;

h)

die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, um

a)

die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;

b)

die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird.

Artikel 104

Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge

(1)   Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge erhoben werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 103 Absatz 2 festgelegten Regeln.

Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Artikel 103 festgelegten Beiträge.

(2)   Für die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge gilt Artikel 103 Absätze 4 bis 8.

(3)   Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag wird entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Entrichtung des Beitrags eines Instituts gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeschoben werden kann.

Artikel 105

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

Artikel 106

Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen beantragen können, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls

a)

die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;

b)

die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und

c)

die in Artikel 105 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen befugt sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.

(3)   Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet jeder der anderen Finanzierungsmechanismen in der Union, ob er dem Finanzierungsmechanismus, der den Antrag gestellt hat, einen Kredit gewährt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung oder mit dessen bzw. deren Zustimmung zu treffen ist. Die Entscheidung ist mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.

(4)   Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den anderen Finanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, vereinbart. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen, es sei denn, die teilnehmenden Finanzierungsmechanismen vereinbaren etwas anderes.

(5)   Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen wird anteilig zur Höhe der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Im Wege einer Vereinbarung aller teilnehmenden Finanzierungsmechanismen können andere Beitragsquoten vorgesehen werden.

(6)   Der ausstehende Betrag eines Kredits für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel wird als Vermögenswert des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Finanzierungsmechanismus angerechnet.

Artikel 107

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer in Artikel 91 oder Artikel 92 erläuterten Gruppenabwicklung der nationale Finanzierungsmechanismus jedes Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels beiträgt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 und Artikel 92 einen Finanzierungsplan vor.

Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Artikeln 91 und 92 vereinbart.

(3)   Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

a)

eine Bewertung gemäß Artikel 36 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe,

b)

die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;

c)

für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;

d)

der Beitrag, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 1 zu leisten hätten;

e)

der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;

f)

die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag nach Buchstabe e aufgebracht werden kann;

g)

den Betrag, den der nationale Finanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;

h)

den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Artikel 105 in Anspruch nehmen können;

i)

einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.

(4)   Die Grundlage für den in Absatz 3 Buchstabe f genannten Beitrag steht im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(5)   Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;

b)

der Anteil der Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;

c)

der Anteil der Verluste, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und

d)

der Anteil der Mittel der Gruppenfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unbeschadet des Absatzes 2 unverzüglich leisten kann.

(7)   Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 105 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, bei Instituten, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von den Gruppenfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 7 aufgenommen wurden, Garantien stellen können.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenfinanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zugeteilt werden.

Artikel 108

Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

a)

folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:

i)

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,

ii)

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,

b)

folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:

i)

gedeckte Einlagen

ii)

Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.

Artikel 109

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes haftet:

a)

für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem nationalen Insolvenzrecht oder

b)

für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem allgemeinen nationalen Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.

Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

Wird das Bail-in-Instrument angewendet, muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b leisten.

Wenn bei der Bewertung gemäß Artikel 74 festgestellt wird, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 36 Absatz 2 genannten Bedingungen entspricht.

(3)   Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt.

(4)   Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.

(5)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystens entsprechend eingesetzt und anschließend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

Auf jeden Fall geht die Haftung eines Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors einen Prozentsatz festlegen, der über 50 % liegt.

In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Richtlinie nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

TITEL VIII

SANKTIONEN

Artikel 110

Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen Institute, Finanzinstitute und Unionsmutterunternehmen unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen verhängt werden können.

(3)   Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Sanktionen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, den zuständigen Behörden. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um zu sicherzustellen, dass Sanktionen oder andere Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

(4)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a)

unmittelbar;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an die betreffenden Behörden;

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

Artikel 111

Besondere Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:

a)

Versäumnis unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;

b)

Versäumnis unter Missachtung des Artikels 25, der zuständigen Behörde seine Absicht zu melden, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;

c)

Versäumnis unter Missachtung des Artikels 11, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;

d)

Versäumnis der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d unter Missachtung des Artikels 81 Absatz 1, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören:

a)

öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Institute, Finanzinstitute, Unionsmutterunternehmen oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes;

b)

eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c)

vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d Aufgaben wahrzunehmen;

d)

im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „Gesamtnettoumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

e)

im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung am 2. Juli 2014;

f)

Geldbußen in maximal zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

Artikel 112

Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen. Diese Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die betreffende Strafe unterrichtet wurde, und beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites umgehend Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

(2)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen den Beschluss anonym in einer Art und Weise, die ihrem innerstaatlichen Recht entspricht, bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;

b)

die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden;

c)

die öffentliche Bekanntmachung würde — sofern sich dieser ermitteln lässt — den beteiligten Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(3)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

(4)   Die EBA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere Angaben darüber, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind. Dieser Bericht befasst sich zudem mit allen erheblichen Unterschieden in der Dauer der Veröffentlichung nach nationalem Rechts für die Bekanntmachung von Sanktionen durch Mitgliedstaaten.

Artikel 113

Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA

(1)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 84 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 111 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbank ist nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und wird anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.

(2)   Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 112 bekanntgemachten Sanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei die Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Sanktionen veröffentlicht, angegeben wird.

Artikel 114

Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

a)

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b)

des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)

der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)

der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

e)

der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

f)

der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

g)

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

h)

aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

TITEL IX

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 115

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 oder Artikel 104 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(6)   Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.

TITEL X

ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU UND 2013/36/EU UND DER VERORDNUNGEN (EU) Nr. 1093/2010 UND (EU) Nr. 648/2012

Artikel 116

Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 82/891/EWG erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36) ist anzuwenden.

Artikel 117

Änderung der Richtlinie 2001/24/EG

Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

(4)   Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38) gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

(5)   Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

(6)   Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

(37)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(38)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

„Zweigstelle“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmaßnahmen;

„Verwalter“ jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird,

„Behörden oder Gerichte“ die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind,

„Sanierungsmaßnahmen“ Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich Maßnahmen, die die Möglichkeit vorsehen, Zahlungen auszusetzen, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder Forderungen zu kürzen. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU,

„Liquidator“ jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird,

„Liquidationsverfahren“ ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte unterstellten Vermögenswerte zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine vergleichbare Maßnahme abgeschlossen werden,

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (39),

„Instrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(39)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“"

3.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.“

4.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Wertpapierpensionsgeschäfte

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.“

Artikel 118

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel IV bzw. Kapitel V der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv sowie Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können (40).

(40)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

2.

Artikel 9a erhält folgende Fassung:

„Artikel 9a

Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU.“

Artikel 119

Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (41) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

Artikel 120

Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

In Artikel 3 der Richtlinie 2005/56/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

Artikel 121

Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

(43)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

2.

Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie 2014/59/EU die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen oder die Geschäftsordnung dahingehend ändern kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in den Artikeln 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 sind die für jeden Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 3 geltende Verpflichtung, einen einheitlichen Stichtag festzusetzen, die nach Artikel 6 Absatz 4 geltende Verpflichtung, eine geänderte Tagesordnung rechtzeitig verfügbar zu machen, und die für jeden Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 3 geltende Verpflichtung, eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung festzulegen, nicht anzuwenden.“

Artikel 122

Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

Artikel 123

Änderung der Richtlinie 2012/30/EU

In Artikel 45 der Richtlinie 2012/30/EU wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 10, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 bis 3, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 33 bis 36 und Artikel 40 bis 42 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (45) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden.

Artikel 124

Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU wird aufgehoben.

Artikel 125

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   „zuständige Behörden“

i)

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne der Richtlinien 2007/64/EG und 2009/110/EG,

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,

iii)

in Bezug auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (46) eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie,

iv)

in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (47) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie.

(46)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)."

(47)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

2.

In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“

Artikel 126

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

In Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) benannten Abwicklungsbehörden.

TITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 127

EBA-Abwicklungsausschuss

Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden gemäß dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sorgt die EBA insbesondere dafür, dass die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch die in diesem Artikel genannten Beschlüsse in keiner Weise beeinträchtigt werden. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der EIOPA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EBA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung ausfallender Finanzinstitute.

Artikel 128

Zusammenarbeit mit der EBA

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 129

Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft insbesondere Folgendes:

a)

anhand des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;

b)

anhand des in Artikel 45 Absatz 19 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;

c)

Funktionsweise und Effizienz der Rolle, die der EBA in dieser Richtlinie zugewiesen wird, einschließlich ihrer Aufgaben als Vermittler.

Gegebenenfalls wird diesen Berichten ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Ungeachtet der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Überprüfung nimmt die Kommission bis zum 3. Juli 2017 eine konkrete Überprüfung der Anwendung der Artikel 13, 18 und 45 in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur Durchführung einer bindenden Vermittlung vor, um künftigen Entwicklungen des Rechts über Finanzdienstleistungen Rechnung zu tragen. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 130

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an.

Die Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2016 an.

(2)   Bei Erlass der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 131

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 124 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 132

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 39 vom 12.2.2013, S. 1.

(2)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 68.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 12).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(10)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(11)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(13)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

(14)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(15)  Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

(16)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(17)  Richtlinie 2011/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

(18)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).

(19)  Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

(20)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

(21)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, 14.7.2007, S. 17).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 48).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 84)

(24)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(26)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(27)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(28)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(29)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(30)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82vom 22.3.2001, S. 16).

(31)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(32)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(33)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(35)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).


ANHANG

ABSCHNITT A

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan enthält:

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;

3.

einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

4.

ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;

5.

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

6.

eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;

7.

eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

8.

eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;

9.

detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;

10.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;

11.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

12.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;

13.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;

14.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;

15.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

16.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;

17.

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;

18.

eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;

19.

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;

20.

eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

ABSCHNITT B

Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:

1.

eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;

2.

Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

3.

Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

4.

Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;

5.

Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

6.

Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

7.

eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;

8.

eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

9.

Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;

10.

Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;

11.

Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

12.

Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

13.

eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

14.

Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

15.

eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:

gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;

Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;

16.

Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

17.

Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplan des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;

18.

eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

19.

alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;

20.

eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

21.

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

ABSCHNITT C

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d innerhalb der Gruppe bezieht:

1.

inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;

2.

inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;

3.

inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;

4.

inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;

5.

inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;

6.

inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;

7.

inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;

8.

ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;

9.

ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit — auch unter sich rasch verändernden Bedingungen — die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;

10.

inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;

11.

inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch — im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen — für das neue Institut;

12.

inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhalten;

13.

falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;

14.

falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;

15.

inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;

16.

inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;

17.

wie hoch und welcher Art die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;

18.

falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;

19.

ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;

20.

ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;

21.

ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;

22.

inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;

23.

mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;

24.

wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;

25.

inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;

26.

inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;

27.

inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;

28.

inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.


12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/349


RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde mehrfach wesentlich geändert (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 93/22/EWG des Rates (6) zielte darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu diesem Zweck wurden mit jener Richtlinie die Erstzulassung und die Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie wurden auch einige Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte harmonisiert.

(3)

In den letzten Jahren wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Rechtsrahmen der Union das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union im Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. Die Richtlinie 93/22/EWG wurde daher durch die Richtlinie 2004/39/EG ersetzt.

(4)

Die Finanzkrise hat Schwächen in der Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Die Entwicklung der Finanzmärkte hat gezeigt, dass der Rahmen für die Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente — auch in Bezug auf den außerbörslichen Handel (OTC) — gestärkt werden muss, um die Transparenz zu erhöhen, Anleger besser zu schützen, das Vertrauen wiederherzustellen, sich mit nichtregulierten Bereichen zu befassen und sicherzustellen, dass Aufsichtsstellen angemessene Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.

(5)

Unter Regulierungsstellen auf internationaler Ebene besteht Einigkeit darüber, dass Schwächen in der Unternehmensführung und -kontrolle von mehreren Finanzinstituten, darunter das Fehlen wirksamer institutsinterner Kontrollen, einer der Faktoren waren, die zur Finanzkrise beigetragen haben. Die übermäßige und unvorsichtige Übernahme von Risiken kann auf mitgliedstaatlicher und globaler Ebene zum Ausfall einzelner Finanzinstitute und zu Systemproblemen führen. Das Fehlverhalten von Firmen, die Dienstleistungen für Kunden erbringen, kann zu Nachteilen für die Anleger und einem Vertrauensverlust führen. Um der potenziell schädigenden Wirkung dieser Schwächen bei den Unternehmensführungsregelungen entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2004/39/EG um detailliertere Grundsätze und Mindeststandards ergänzt werden. Diese Grundsätze und Standards sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität von Wertpapierfirmen Rechnung tragen.

(6)

Die Hochrangige Gruppe zu Fragen der EU-Finanzaufsicht hat die Union ersucht, stärker harmonisierte Vorschriften der Finanzregulierung auszuarbeiten. Im Kontext der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur hat auch der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2009 die Notwendigkeit unterstrichen, ein einheitliches, für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt geltendes europäisches Regelwerk zu schaffen.

(7)

Die Richtlinie 2004/39/EG sollte daher zum Teil mit der vorliegenden neuen Richtlinie neu gefasst und zum Teil durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ersetzt. Zusammen sollten diese beiden Rechtsinstrumente den Rechtsrahmen für die Anforderungen bilden, die an Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben, gestellt werden. Die vorliegende Richtlinie sollte daher in Zusammenhang mit jener Verordnung gesehen werden. Diese Richtlinie sollte die Bestimmungen enthalten über die Zulassung der Geschäftstätigkeit, den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten sowie die Auferlegung von Sanktionen. Da Ziel und Gegenstand dieser Richtlinie in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften in den genannten Bereichen ist, sollte sie auf Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden. Die Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die Durchführungsbestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf den Besonderheiten der jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können.

(8)

Es ist zweckmäßig, in die Liste der Finanzinstrumente Waren- und sonstige Derivate aufzunehmen, die so konzipiert sind und gehandelt werden, dass sie unter aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind.

(9)

Zu den Finanzinstrumenten werden Energiekontrakte gehören, bei denen eine effektive Lieferung vorgesehen ist und die über ein organisiertes Handelssystem (OTF) gehandelt werden, mit Ausnahme derjenigen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) reguliert sind. Es wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen einer solchen Einbeziehung auf Firmen abzumildern, die Handel mit diesen Produkten treiben. Diese Firmen sind derzeit von den Pflichten in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) freigestellt, und diese Ausnahme wird vor ihrem Auslaufen spätestens Ende 2017 Gegenstand einer Überprüfung gemäß Artikel 493 Absatz 1 jener Verordnung sein. Da diese Kontrakte Finanzinstrumente sind, wären von Anfang an die Anforderungen des Finanzmarktrechts anwendbar, weswegen die Anforderungen hinsichtlich Positionslimits, der Meldung von Geschäften und Marktmissbrauch von dem Datum an, zu dem diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar sind, gelten würden. Allerdings ist eine Zeitspanne von 42 Monaten zur stufenweisen Einführung der Anwendung der Clearingpflicht und der Anforderung des „Einschussverfahren“ (Margining) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorgesehen.

(10)

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Warenderivate, die über ein OTF gehandelt werden und bei denen eine effektive Lieferung vorgesehen ist, sollte begrenzt sein, um ein Schlupfloch zu vermeiden, das zu Aufsichtsarbitrage führen könnte. Deshalb ist es notwendig, einen delegierten Rechtsakt vorzusehen um festzulegen, was unter dem Ausdruck „muss effektiv geliefert werden“ zu verstehen ist, wobei zumindest die Begründung einer durchsetzbaren und rechtlich verbindlichen Pflicht zur effektiven Lieferung berücksichtigt werden muss, die nicht aufgehoben werden kann und bei der es kein Recht auf Barausgleich oder Kompensationsgeschäfte gibt, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt, ein Ausfall oder eine andere nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Leistungserbringung vor.

(11)

An den Spot-Sekundärmärkten für Emissionszertifikate (EUA) sind zunehmend verschiedene betrügerische Praktiken zu beobachten, die das Vertrauen in das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtete Emissionshandelssystem untergraben könnten; derzeit werden Maßnahmen zur Verbesserung des Systems der EUA-Registrierungen und der Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos für den EUA-Handel ergriffen. Zur Förderung der Integrität dieser Märkte und zur Gewährleistung ihres effizienten Funktionierens, einschließlich der umfassenden Beaufsichtigung der Handelstätigkeit, ist es angezeigt, die im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen zu ergänzen, indem Emissionszertifikate in vollem Umfang in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) einbezogen werden.

(12)

Ziel dieser Richtlinie ist, Wertpapierfirmen zu erfassen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte deshalb keine Personen erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben.

(13)

Es ist erforderlich, die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten — unabhängig von den für den Abschluss dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden — umfassend zu regeln, damit bei der Ausführung der entsprechenden Anlegeraufträge eine hohe Qualität gewährleistet ist und die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt werden. Es sollte ein kohärenter und risikosensibler Rahmen zur Regelung der wichtigsten Arten der derzeit auf dem europäischen Finanzmarkt vertretenen Auftragsausführungssysteme geschaffen werden. Es ist erforderlich, einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des organisierten Handels neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die Pflichten unterworfen werden sollten, die auch weiterhin ein wirksames und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleisten. Außerdem muss sichergestellt werden, dass solche Systeme des organisierten Handels nicht von Regelungslücken profitieren.

(14)

Alle Handelsplätze, d.h. geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF) und OTF, sollten transparente und nichtdiskriminierende Regeln festlegen, die den Zugang zu dem System regeln. Während an geregelte Märkte und MTF weiterhin ähnliche Anforderungen gestellt werden sollten, was die Frage angeht, wen sie als Mitglieder oder Teilnehmer zulassen dürfen, sollten OTF in der Lage sein, unter Berücksichtigung unter anderem der Rolle und der Verpflichtungen, die sie hinsichtlich ihrer Kunden haben, den Zugang zu bestimmen und einzuschränken. Hierfür sollten die Handelsplätze Parameter festlegen können, die für das System gelten, wie etwa minimale Latenzzeiten, vorausgesetzt, dies erfolgt in offener und transparenter Weise und enthält keine Diskriminierung durch den Betreiber der Plattform.

(15)

Eine zentrale Gegenpartei ist in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als eine juristische Person definiert, die zwischen die Partner der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Verträge tritt, so dass sie gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer auftritt. Zentrale Gegenparteien fallen nicht unter den Begriff „OTF“ im Sinne dieser Richtlinie.

(16)

Personen, die Zugang zu geregelten Märkten oder MTF haben, werden als Mitglieder oder Teilnehmer bezeichnet. Diese beiden Begriffe können synonym verwendet werden. Diese Begriffe schließen keine Nutzer ein, die lediglich direkten elektronischen Zugang zu den Handelsplätzen haben.

(17)

Systematische Internalisierer sollten definiert werden als Wertpapierfirmen, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF ausführen. Um die objektive und effektive Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten mit Kunden durchgeführte bilaterale Handelstätigkeiten relevant sein; zudem sollten Kriterien für die Bestimmung der Wertpapierfirmen, die sich als systematische Internalisierer registrieren müssen, entwickelt werden. Während Handelsplätze Einrichtungen sind, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf innerhalb des Systems zusammengeführt werden, sollte es einem systematischen Internalisierer nicht gestattet sein, in funktional gleicher Weise wie die Handelsplätze Kauf- und Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen.

(18)

Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten, und Unternehmen, die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten vornehmen als den Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, sie sind Market-Maker, Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines MTF oder haben einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, wenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an oder treiben durch die Ausführung von Kundenaufträgen Handel für eigene Rechnung.

(19)

In der Erklärung der Finanzminister und Zentralbankgouverneure der G20 vom 15. April 2011 heißt es, dass Teilnehmer an Märkten für Warenderivate einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterliegen sollten, weswegen bestimmte Ausnahmen von der Richtlinie 2004/39/EG zu ändern sind.

(20)

Personen, die für eigene Rechnung mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon handeln oder für Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon erbringen, einschließlich Market-Maker und unter Ausschluss von Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, sollten unter der Voraussetzung nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, dass diese Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe ist, und das die Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie noch in der Erbringung von Bankgeschäften im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder im Betreiben des Market-Makings in Bezug auf Warenderivate besteht, und diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden. Die technischen Kriterien zur Bestimmung, wann eine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu einer solchen Haupttätigkeit darstellt, sollten in technischen Regulierungsstandards klargestellt werden, die den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien Rechnung tragen.

Durch diese Kriterien sollte sichergestellt werden, dass Nichtfinanzunternehmen, die mit Finanzinstrumenten in einer Weise Handel treiben, die im Vergleich zu dem Umfang der Anlagen in der Haupttätigkeit unverhältnismäßig ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dabei sollte bei diesen Kriterien zumindest berücksichtigt werden, dass Nebentätigkeiten den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen müssen, und welchen Umfang die Handelstätigkeit im Vergleich zu der gesamten Markthandelstätigkeit in dieser Anlageklasse hat. Wenn durch Regulierungsbehörden im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder wenn Handelsplätze die Versorgung eines Handelsplatzes mit Liquidität verpflichtend verlangen, sollten die zur Erfüllung dieser Pflicht abgeschlossenen Geschäfte bei der Bewertung, ob die Tätigkeit eine Nebentätigkeit ist, unberücksichtigt bleiben.

(21)

Für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, durch die sowohl OTC als auch börsengehandelte Derivate im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt werden, sollten Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken verringern, und gruppeninterne Geschäfte in einer Weise berücksichtigt werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang steht.

(22)

Personen, die mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon handeln, können als Teil ihres mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risikomanagements auch mit anderen Finanzinstrumenten Handel treiben, um sich gegen Risiken, wie zum Beispiel Wechselkursrisiken, abzusichern. Daher ist es wichtig klarzustellen, dass Ausnahmen kumulativ anwendbar sind. Die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j kann beispielsweise in Verbindung mit der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d angewandt werden.

(23)

Um einen potenziellen Missbrauch von Ausnahmen zu vermeiden, sollten Market-Maker in Finanzinstrumenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von keinen Ausnahmen profitieren, es sei denn, es handelt sich um Market-Maker in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon und ihre Market-Making-Tätigkeit stellt auf der Ebene der Unternehmensgruppe betrachtet eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit dar und sie wenden keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an. Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben oder eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, sollten ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und nicht von Ausnahmen profitieren.

(24)

Zu den Personen, die bei Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung Handel treiben, sollten auch Firmen zählen, die Aufträge verschiedener Kunden ausführen, indem sie sich deckende Kundenaufträge zusammenführen (Back-to-Back-Trading); sie sollten als Auftraggeber angesehen werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl über die Auftragsausführung im Namen von Kunden als auch über den Handel für eigene Rechnung unterliegen.

(25)

Die Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente als eine Nebentätigkeit zwischen zwei Personen, deren Haupttätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie noch in der Erbringung von Bankgeschäften im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU besteht, sollte nicht als Handel für eigene Rechnung gelten, wenn Kundenaufträge ausgeführt werden.

(26)

Verweise auf „Personen“ im Text sollten so verstanden werden, dass damit sowohl natürliche als auch juristische Personen gemeint sind.

(27)

Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) unterliegen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen sein, wenn sie die in der zuerst genannten Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben.

(28)

Personen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern deren Tätigkeit darin besteht, Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen zu erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(29)

Einige lokale Energieversorgungsunternehmen und einige Betreiber industrieller Anlagen, die unter das Emissionshandelssystem der EU fallen, bündeln ihre Handelstätigkeiten und lagern sie an nichtkonsolidierte Tochtergesellschaften aus, um geschäftliche Risiken abzusichern. Diese Gemeinschaftsunternehmen erbringen keine anderen Dienstleistungen und erfüllen genau dieselbe Aufgabe wie die in Erwägungsgrund 28 genannten Personen. Damit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden, sollte es möglich sein, Gemeinschaftsunternehmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, wenn sie von lokalen Energieversorgungsunternehmen oder Betreibern, die unter Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG fallen, gehalten werden, die keine anderen Dienstleistungen als Wertpapierdienstleistungen für lokale Energieversorgungsunternehmen oder Betreiber, die unter Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG fallen, erbringen, und unter der Bedingung, dass diese lokalen Energieversorgungsunternehmen oder Betreiber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j ausgenommen sind, falls sie diese Wertpapierdienstleistungen selbst erbringen. Allerdings sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die sich für eine Freistellung solcher Gemeinschaftsunternehmen entscheiden, Anforderungen für diese Unternehmen vorschreiben, die zumindest zu denen dieser Richtlinie analog sind, insbesondere in der Zulassungsphase, bei der Bewertung ihrer Reputation und ihrer Erfahrung sowie der Eignung von Gesellschaftern, bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung und bei der laufenden Überwachung sowie hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln, um sicherzustellen, dass es geeignete Schutzmechanismen gibt und dass die Anleger ausreichend geschützt sind.

(30)

Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende Regelung die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt.

(31)

Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und deshalb keine Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(32)

Es ist erforderlich, Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie die staatlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung - einschließlich der Platzierung staatlicher Schuldtitel - zuständig oder daran beteiligt sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; Stellen mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe gewerblicher Art ist oder mit der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt, sind nicht auszunehmen.

(33)

Damit die Ausnahmeregelung für das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie Stellen, die an der staatlichen Schuldenverwaltung beteiligt sind, eindeutig ist, ist es zweckmäßig, solche Ausnahmen auf die Stellen und Einrichtungen zu begrenzen, die ihre Aufgaben gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats oder gemäß dem Recht der Union ausüben, sowie auf internationale Einrichtungen, denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten angehören und die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, wie etwa den Europäischer Stabilitätsmechanismus.

(34)

Es ist erforderlich, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf der Ebene der Union koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere, unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gelten.

(35)

Es ist notwendig, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) auszunehmen, wenn sie die Aufgaben nach diesen Richtlinien, nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), nach der Verordnung (EG) zu Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bzw. nach den aufgrund der genannten Gesetzgebungsakte erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen. Im Einklang mit diesen Gesetzgebungsakten haben Übertragungsnetzbetreiber spezifische Pflichten und Verantwortlichkeiten, unterliegen einer spezifischen Zertifizierung und werden von sektorspezifischen zuständigen Behörden beaufsichtigt. Übertragungsnetzbetreiber sollten eine solche Ausnahme auch in den Fällen in Anspruch nehmen können, wenn andere Personen in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß jener Gesetzgebungsakte bzw. den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen. Übertragungsnetzbetreiber sollten eine solche Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten mit Finanzinstrumenten ausüben, darunter den Betrieb einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten.

(36)

Die Ausnahmen gemäß dieser Richtlinie können nur die Personen in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für diese Ausnahmen auf Dauer erfüllen. Insbesondere sollte für Personen, deren Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, weil es sich dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu ihrer Haupttätigkeit handelt, die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten nicht mehr gelten, wenn die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht mehr nur eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellen.

(37)

Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems sollten Personen, die die unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, der Zulassung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.

(38)

Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben zu dürfen. Beschließt ein Kreditinstitut, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, überprüfen die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Zulassung nach Richtlinie 2013/36, dass es die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einhält.

(39)

Als eine neue Form von Anlageprodukt sind strukturierte Einlagen entstanden; sie fallen aber im Gegensatz zu anderen strukturierten Anlagen unter keinen Rechtsakt für den Anlegerschutz auf Ebene der Union. Es ist daher sinnvoll, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die rechtliche Behandlung des Vertriebs verschiedener Standardprodukte für Privatanleger einheitlicher zu gestalten, damit ein angemessenes Maß an Anlegerschutz in der ganzen Union besteht. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, strukturierte Einlagen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass, da es sich bei strukturierten Einlagen um eine Form von Anlageprodukt handelt, diese keine Einlagen beinhalten, die ausschließlich an Zinssätze — wie Euribor oder Libor — gebunden sind, unabhängig davon, ob die Zinssätze im Voraus bestimmt, fest oder variabel sind. Solche Einlagen sollten deshalb vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(40)

Wenn Wertpapierfirmen strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder sie zu diesen beraten, sollte diese Richtlinie in derselben Weise für sie gelten, wie wenn sie als Vermittler für diese Produkte aufträten, die von Kreditinstituten begeben werden, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG Einlagen entgegennehmen können.

(41)

Zentralverwahrer sind für die Finanzmärkte systemrelevante Einrichtungen, die für die erstmalige Erfassung von Wertpapieren, die Führung der Konten, in denen die begebenen Wertpapiere verbucht sind, und die Abwicklung praktisch aller Wertpapiergeschäfte sorgen. Zentralverwahrer sind durch das Unionsrecht konkret zu regulieren und unterliegen insbesondere der Zulassung und bestimmten Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Gleichwohl können Zentralverwahrer neben den im Unionsrecht genannten Hauptdienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Um dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben, demselben Rechtsrahmen unterliegen, sollte sichergestellt werden, dass solche Zentralverwahrer den Vorschriften dieser Richtlinie über die Zulassung und bestimmte Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht unterliegen, sondern das Unionsrecht zur Regulierung der Zentralverwahrer sollte als solches gewährleisten, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn sie neben den in jenem Unionsrecht aufgeführten Dienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben.

(42)

Um den Anlegerschutz in der Union zu stärken, ist es sinnvoll, die Bedingungen zu beschränken, unter denen Mitgliedstaaten Personen, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, da diese Kunden demzufolge nicht durch diese Richtlinie geschützt sind. Insbesondere ist es zweckmäßig, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, Anforderungen an diese Personen zu stellen, die zumindest zu denen dieser Richtlinie analog sind, insbesondere in der Zulassungsphase, bei der Bewertung ihres Leumunds und ihrer Erfahrung sowie der Eignung von Gesellschaftern, bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung und bei der laufenden Überwachung sowie hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln.

Zudem sollten die von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommenen Personen einem Anlegerentschädigungssystem in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) angeschlossen sein oder über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die ihren Kunden in den unter jene Richtlinie fallenden Situationen einen gleichwertigen Schutz bietet.

(43)

Eine Wertpapierfirma, die eine oder mehrere von ihrer Zulassung nicht abgedeckte Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt, sollte keine zusätzliche Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, wenn sie diese nicht regelmäßig erbringt bzw. ausübt.

(44)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Tätigkeit der Annahme und Übermittlung von Aufträgen auch die Zusammenführung von zwei oder mehr Anlegern umfassen, durch die ein Geschäftsabschluss zwischen diesen Anlegern ermöglicht wird.

(45)

Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Finanzinstrumente vertreiben, die sie selbst ausgeben, sollten von dieser Richtlinie erfasst werden, wenn sie Anlageberatung für ihre Kunden leisten. Um Unklarheiten zu beseitigen und den Anlegerschutz zu stärken, ist es zweckmäßig, die Anwendung dieser Richtlinie vorzusehen, wenn auf dem Primärmarkt Wertpapierfirmen und Kreditinstitute von ihnen selbst ausgegebene Finanzinstrumente vertreiben, ohne dabei Beratung zu leisten. Zu diesem Zweck sollte die Begriffsbestimmung für die Dienstleistung der „Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ ausgedehnt werden.

(46)

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erfordern, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Zulassung entweder nicht erteilen oder entziehen sollten, wenn aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Ansiedlung oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass eine Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sie ihren Sitz hat. Eine Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dort tatsächlich tätig ist.

(47)

Mit der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) wurden detaillierte Kriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Wertpapierfirma und ein Verfahren für ihre Anwendung festgelegt. Um Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis zu schaffen, sollten die Kriterien und der Prozess der aufsichtsrechtlichen Beurteilung, wie sie in jener Richtlinie festgelegt sind, bestätigt werden.

Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien prüfen: die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird; die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers; die Fähigkeit der Wertpapierfirma, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und 2013/36/EU, zu genügen; die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(48)

Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma sollte berechtigt sein, in der gesamten Union Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, ohne eine gesonderte Zulassung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie diese Leistungen zu erbringen oder Tätigkeiten auszuüben wünscht, einholen zu müssen.

(49)

Da bestimmte Wertpapierfirmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen sind, sollten sie zu einer Mindestkapitalausstattung oder zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination von beiden verpflichtet sein. Bei den Anpassungen der Beträge dieser Versicherung sollte den Anpassungen Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) vorgenommen werden. Diese besondere Behandlung für die Zwecke der angemessenen Eigenkapitalausstattung sollte von Beschlüssen in Bezug auf die zweckmäßige Behandlung dieser Firmen im Rahmen der künftigen Änderungen des Rechts der Union über die angemessene Eigenkapitalausstattung nicht berührt werden.

(50)

Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, die für eigene Rechnung mit anderen Finanzinstrumenten als Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, unter der Voraussetzung, dass es sich bei ihnen nicht um Market-Maker handelt, sie bei der Ausführung von Kundenaufträgen nicht für eigene Rechnung Handel treiben, sie keine Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Markts oder MTF sind, sie keinen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben und keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden.

(51)

Um die Eigentumsrechte des Anlegers an Wertpapieren und andere eigentumsähnliche Rechte sowie die Rechte des Anlegers an den der Wertpapierfirma anvertrauten Geldern zu schützen, sollten diese Rechte insbesondere von den Rechten der Wertpapierfirma abgegrenzt werden. Dieser Grundsatz sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht hindern, im eigenen Namen, aber im Interesse des Anlegers zu handeln, wenn dies aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts erforderlich ist und der Anleger dazu seine Zustimmung erteilt hat, z. B. bei Wertpapierleihgeschäften.

(52)

Die Anforderungen an den Schutz der Vermögenswerte von Kunden sind ein entscheidendes Instrument, um Kunden bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Ausübung von Tätigkeiten zu schützen. Eine Befreiung von diesen Anforderungen ist möglich, wenn zur Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verbindlichkeiten das uneingeschränkte Eigentum an Geldern und Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma übertragen wird. Diese weit gefasste Möglichkeit kann zu Unsicherheiten führen und die Effektivität der Anforderungen hinsichtlich der Sicherung von Kundenvermögen gefährden. Zumindest wenn es um die Vermögenswerte von Kleinanlegern geht, sollte daher die Möglichkeit von Wertpapierfirmen begrenzt werden, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten abzuschließen.

(53)

Um eine solide und umsichtige Führung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten und die Marktintegrität und das Interesse der Anleger zu fördern, ist es notwendig, die Rolle der Leitungsorgane von Wertpapierfirmen, geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten zu stärken. Das Leitungsorgan von Wertpapierfirmen, geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten sollte stets genügend Zeit aufwenden und kollektiv ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die zum Verständnis der Tätigkeiten der Wertpapierfirma samt ihrer Hauptrisiken erforderlich sind. Um Gruppendenken zu vermeiden und den Mitgliedern der Leitungsorgane eine unabhängige Meinungsbildung und kritisches Hinterfragen von Management-Entscheidungen zu erleichtern, sollten diese Organe in Bezug auf Alter, Geschlecht, geografische Herkunft sowie Ausbildungs- und Berufshintergrund deshalb so zusammengesetzt sein, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten sind. Die Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen könnte ebenfalls als positive Möglichkeit zur Verbesserung der Diversität gesehen werden, da hiermit zusätzlich eine wichtige Perspektive und echtes Wissen über die interne Arbeitsweise der Firmen geboten werden. Aus diesem Grund sollte eines der Kriterien für die Zusammensetzung von Leitungsorganen die Diversität sein. Firmen sollten auch bei ihrer allgemeineren Einstellungspolitik auf Diversität achten. Eine solche Politik sollte beispielsweise Firmen ermutigen, Kandidaten von Vorschlagslisten auszuwählen, die Bewerber beider Geschlechter enthalten. Im Interesse eines kohärenten Ansatzes zur Corporate Governance ist es wünschenswert, die Anforderungen an Wertpapierfirmen so weit wie möglich an die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Anforderungen anzugleichen.

(54)

Um eine effektive Übersicht und Kontrolle über die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten zu haben, sollte das Leitungsorgan für die Gesamtstrategie der Firma verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein und dabei die Tätigkeiten und das Risikoprofil der Firma berücksichtigen. Das Leitungsorgan sollte klare Zuständigkeiten im gesamten Geschäftsablauf der Firma übernehmen; dies betrifft die Festlegung und Ausgestaltung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Unternehmensführung der Firma, die Genehmigung der internen Organisation, einschließlich Kriterien für die Auswahl und Schulung der Mitarbeiter, die wirksame Aufsicht über das höhere Management sowie die Festlegung der Gesamtstrategie für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Tätigkeiten, einschließlich der Vergütung des Verkaufspersonals und der Genehmigung neuer Produkte für den Vertrieb bei den Kunden. Durch regelmäßige Überwachung und Bewertung der strategischen Ziele von Firmen, ihrer internen Organisation und ihrer Strategien für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Tätigkeiten sollte gewährleistet werden, dass das Leitungsorgan stets in der Lage ist, die Firma solide und umsichtig im Interesse der Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes zu führen. Die Kumulierung einer zu großen Anzahl von Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen würde ein Mitglied des Leitungsorgans daran hindern, der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe die gebührende Zeit zu widmen.

Aus diesem Grund sollte die Zahl der Funktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts gleichzeitig bei verschiedenen Unternehmen innehaben darf, begrenzt werden. Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, wie gemeinnützige oder karitative Organisationen, sollten jedoch bei der Anwendung dieser Begrenzung nicht berücksichtigt werden.

(55)

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei handelt es sich meistens um eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Leitstrukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für die Erreichung eines bestimmten Zwecks festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.

(56)

Das immer größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Wertpapierfirmen gleichzeitig ausführen, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und den Interessen der Kunden erhöht. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen. Die Firmen haben die Pflicht, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln und die potenziellen Auswirkungen dieser Risiken so weit wie möglich zu mindern. Verbleiben dennoch Restrisiken, die die Interessen des Kunden beeinträchtigen können, sollten dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten und die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen eindeutig dargelegt werden, bevor Geschäfte in seinem Namen getätigt werden.

(57)

Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (25) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge zu verlangen. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge ist mit der Charta der Grundrechte der Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar und ist gerechtfertigt, um den Anlegerschutz zu stärken, die Marktüberwachung zu verbessern und die Rechtssicherheit im Interesse von Wertpapierfirmen und ihrer Kunden zu erhöhen. Auf die Bedeutung solcher Aufzeichnungen hat auch der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden in seiner technischen Stellungnahme vom 29. Juli 2010 für die Kommission hingewiesen. Diese Aufzeichnungen sollten gewährleisten, dass die Bedingungen aller von den Kunden erteilten Aufträge und deren Übereinstimmung mit den von den Wertpapierfirmen ausgeführten Geschäften nachgewiesen werden können, und dass alle Verhaltensweisen aufgedeckt werden, die im Hinblick auf Marktmissbrauch relevant sein können, und zwar auch dann, wenn Firmen für eigene Rechnung Handel treiben.

Hierzu werden Aufzeichnungen aller Gespräche benötigt, an denen die Vertreter einer Firma beteiligt sind, wenn sie für eigene Rechnung Handel treiben oder zu treiben beabsichtigen. Wenn Kunden ihre Aufträge über andere Kanäle als das Telefon mitteilen, sollten solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z. B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Beispielsweise könnte der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge sollten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig gelten. Wenn Protokolle persönlicher Gespräche mit Kunden erstellt werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass es geeignete Schutzmechanismen gibt um sicherzustellen, dass dem Kunden keine Nachteile entstehen, wenn in dem Protokoll die Kommunikation zwischen den Parteien unzutreffend wiedergegeben wird. Solche Schutzmechanismen sollten nicht dazu führen, dass der Kunde irgendeine Haftung übernimmt.

Um Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung zu schaffen, sollte diese für alle Geräte gelten, die von der Firma zur Verfügung gestellt werden oder deren Nutzung von der Firma gebilligt wurde; gleichzeitig müssen die Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass keine im Privatbesitz befindlichen Geräte im Zusammenhang mit Geschäften verwendet werden. Diese Aufzeichnungen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, wenn sie ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ergreifen, damit die zuständigen Behörden anhand dieser Aufzeichnungen Verhaltensweisen ermitteln können, die nicht mit dem Rechtsrahmen in Bezug auf die Tätigkeit von Wertpapierfirmen in Einklang stehen. Die Aufzeichnungen sollten ferner den Wertpapierfirmen und ihren Kunden als Nachweise zur Verfügung stehen, um ihnen die Nachverfolgung ihrer Beziehung hinsichtlich der von den Kunden erteilten Aufträge und der von den Firmen abgeschlossenen Geschäfte zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sollten in der vorliegenden Richtlinie die Grundsätze einer allgemeinen Regelung hinsichtlich der Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge enthalten sein.

(58)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der europäischen Finanzaufsicht vom Juni 2009 hat sich die Union verpflichtet, durch das Recht der Union über Finanzdienstleistungen eröffnete Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten, wo dies angebracht ist, zu verringern, um zur Aufstellung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte in der Union beizutragen, die weitere Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer zu unterstützen, den Anlegerschutz zu verstärken und die Aufsicht und Durchsetzung zu verbessern. Zusätzlich zu der Einführung einer gemeinsamen Regelung für die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge ist es zweckmäßig, die Möglichkeit der zuständigen Behörden, in bestimmten Fällen Aufsichtspflichten zu delegieren, einzuschränken sowie die Ermessensspielräume bei den Anforderungen an vertraglich gebundene Vermittler und die Meldungen von Zweigniederlassungen zu begrenzen.

(59)

Der Einsatz von Technologie für den Handel hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist mittlerweile unter den Marktteilnehmern weit verbreitet. Viele Markteilnehmer nutzen inzwischen den algorithmischen Handel, bei dem ein Computeralgorithmus einzelne Aspekte eines Auftrags mit minimalem oder völlig ohne Eingreifen des Menschen automatisch bestimmt. Die sich aus dem algorithmischen Handel ergebenden Risiken sollten reguliert werden. Allerdings stellt die Benutzung von Algorithmen bei der Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Geschäfte keinen algorithmischen Handel dar. Eine Wertpapierfirma, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, sollte dieses Market-Making kontinuierlich während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes durchführen. In technischen Regulierungsstandards sollte präzisiert werden, was unter einem festgelegten Teil der Handelszeiten des Handelsplatzes zu verstehen ist, wobei sichergestellt werden sollte, dass dieser festgelegte Teil gemessen an der Gesamthandelszeit erheblich ist. Dabei sollten auch die Liquidität, der Umfang und die Art des konkreten Markts und die Merkmale des gehandelten Finanzinstruments berücksichtigt werden.

(60)

Wertpapierfirmen, die eine Market-Making-Strategie unter Einsatz von algorithmischem Handel verfolgen, sollten über geeignete Systeme und Kontrollen für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Tätigkeit sollte in ihrem spezifischen Kontext und Zweck verstanden werden. Die Definition einer solchen Tätigkeit erfolgt daher unabhängig von Definition wie jener von „Market-Making-Tätigkeiten“ in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

(61)

Eine Sonderform des algorithmischen Handels ist der algorithmische Hochfrequenzhandel, bei dem ein Handelssystem Daten oder Signale des Marktes in hoher Geschwindigkeit analysiert und anschließend innerhalb einer sehr kurzen Zeit als Reaktion auf diese Analyse Aufträge in großer Anzahl sendet oder aktualisiert. Insbesondere kann der algorithmische Hochfrequenzhandel Merkmale aufweisen wie die Einleitung, Erstellung, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen, die für jedes einzelne Geschäft oder jeden einzelnen Auftrag von einem System ohne menschliche Beteiligung bestimmt werden, eine kurze Frist für das Eingehen und Auflösen von Positionen, einen hohen täglichen Portfolioumsatz, einen sehr hohen taggleichen Anteil an Aufträgen im Verhältnis zu Geschäftsabschlüssen und den Schluss des Börsentags mit einer weitgehend ausgeglichenen Position. Der algorithmische Hochfrequenzhandel ist unter anderem durch eine hohe Anzahl von Vorgängen (Aufträge, Kursofferten oder Stornierungen) innerhalb eines Tages gekennzeichnet. Bei der Festlegung, was als hohe Anzahl von Vorgängen innerhalb eines Tages zu betrachten ist, sollten die Identität des letztlich hinter den Vorgängen stehenden Kunden, die Dauer des Beobachtungszeitraums, das Verhältnis zum gesamten Marktgeschehen während dieses Zeitraums und die relative Konzentration oder Fragmentierung des Handelsgeschehens berücksichtigt werden. Der algorithmische Hochfrequenzhandel wird in der Regel von Händlern betrieben, die ihr eigenes Kapital für den Handel einsetzen, und ist keine Strategie an sich, sondern vielmehr der Einsatz ausgefeilter Technologie zur Umsetzung traditionellerer Handelsstrategien wie Market-Making oder Arbitrage.

(62)

Technische Fortschritte haben den Hochfrequenzhandel und die Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen ermöglicht. Der Hochfrequenzhandel wird dadurch erleichtert, dass Marktteilnehmer ihre Systeme gemeinsam in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer Matching-Maschine eines Handelsplatzes unterbringen („Co-Location“). Um ordnungsgemäße und faire Handelsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Handelsplätze verpflichtet werden, solche Co-Location-Dienste auf einer nichtdiskriminierenden, fairen und transparenten Grundlage anzubieten. Der Einsatz von Technologie für den Handel hat die Geschwindigkeit, Kapazität und Komplexität erhöht, mit der Anleger Handel betreiben. Außerdem wurde es den Marktteilnehmern möglich, ihren Kunden durch die Nutzung ihrer Handelssysteme, durch direkten Marktzugang oder geförderten Zugang leichter einen direkten elektronischen Zugang zu den Märkten zu gewähren. Die Handelstechnologie hat Vorteile für den Markt und die Marktteilnehmer im Allgemeinen gebracht, etwa eine größere Beteiligung an den Märkten, erhöhte Liquidität, engere Spreads, verringerte kurzfristige Volatilität und die Mittel, mit denen die Ausführung von Kundenaufträgen verbessert wird. Doch diese Handelstechnologie birgt auch eine Reihe potenzieller Risiken, wie die erhöhte Gefahr der Überlastung der Systeme von Handelsplätzen infolge großer Mengen an Aufträgen oder das Risiko, dass der algorithmische Handel zu doppelten oder irrtümlichen Aufträgen oder sonstigen Fehlleistungen führt, so dass es zu Störungen auf dem Markt kommen kann.

Daneben besteht das Risiko, dass algorithmische Handelssysteme auf andere Marktereignisse überreagieren, was die Volatilität verschärfen kann, wenn es schon vorher ein Marktproblem gegeben hat. Schließlich können durch den algorithmischen Handel oder die hochfrequenten algorithmischen Handelstechniken selbst — wie bei jeder anderen Form des Handels — bestimmte Verhaltensformen entstehen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verboten sind. Der Hochfrequenzhandel könnte auch wegen des Informationsvorteils, über den Hochfrequenzhändler verfügen, dazu führen, dass sich Anleger dafür entscheiden, Handelsgeschäfte an Handelsplätzen auszuführen, an denen sie eine Interaktion mit Hochfrequenzhändlern vermeiden können. Es ist sachgerecht, Methoden des algorithmischen Hochfrequenzhandels, die sich bestimmter spezifischer Merkmale bedienen, einer besonderen aufsichtlichen Überwachung zu unterwerfen. Wenn es sich hierbei auch überwiegend um Methoden handelt, bei denen es um Handel für eigene Rechnung geht, sollte eine solche Überwachung auch dann gelten, wenn die Ausführung der Methode in einer Weise strukturiert ist, dass vermieden wird, dass die Ausführung für eigene Rechnung erfolgt.

(63)

Diese potenziellen Risiken aus dem verstärkten Einsatz von Technologie werden am besten dadurch eingedämmt, dass Maßnahmen und spezielle Risikokontrollen, die auf Firmen ausgerichtet sind, die algorithmischen oder hochfrequente algorithmische Handelstechniken anwenden und solche, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen, kombiniert werden mit anderen Maßnahmen, die Betreibern von Handelsplätzen gelten, an denen solche Firmen aktiv sind. Um die Widerstandsfähigkeit von Märkten angesichts technologischer Entwicklungen zu stärken, sollten sich diese Maßnahmen an den im Februar 2012 von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) herausgegebenen technischen Leitlinien mit dem Titel „Guidelines on systems and controls in an automated trading environment for trading platforms, investment firms and competent authorities“ (ESMA/2012/122 (EN)) orientieren und darauf aufbauen. Es ist erstrebenswert, dass alle Firmen, die algorithmischen Hochfrequenzhandel betreiben, zugelassen sein müssen. Eine derartige Zulassung sollte gewährleisten, dass die Firmen den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie unterliegen und ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Allerdings sollten nach dem Unionsrecht für den Finanzsektor zugelassene und beaufsichtigte Unternehmen, die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, aber dennoch algorithmische oder hochfrequente algorithmische Handelstechniken anwenden, nicht verpflichtet sein, eine Zulassung nach dieser Richtlinie zu erlangen, und nur den Maßnahmen und Kontrollen unterliegen, die darauf ausgerichtet sind, das sich aus diesen Handelsarten ergebende spezifische Risiko zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA eine wichtige Rolle bei der Koordinierung spielen und angemessene Tick-Größen festlegen, damit geordnet funktionierende Märkte auf Unionsebene sichergestellt werden können.

(64)

Sowohl Wertpapierfirmen als auch Handelsplätze sollten dafür sorgen, dass mit soliden Vorkehrungen verhindert wird, dass algorithmische oder hochfrequente algorithmische Handelstechniken zu Störungen auf den Märkten führen und zu missbräuchlichen Zwecken genutzt werden können. Handelsplätze sollten außerdem sicherstellen, dass ihre Handelssysteme widerstandsfähig und korrekt getestet sind, um erhöhtem Auftragsaufkommen oder Marktbelastungen standzuhalten, und dass es Notfallsicherungen an Handelsplätzen gibt, um den Handel vorübergehend anzuhalten oder einzuschränken, wenn es zu plötzlichen, unerwarteten Preisschwankungen kommt.

(65)

Ferner muss sichergestellt werden, dass die Gebührenstrukturen der Handelsplätze transparent, nichtdiskriminierend und fair sind und dass sie nicht so konzipiert sind, dass sie Marktstörungen begünstigen. Deshalb ist es zweckmäßig, Handelsplätzen die Möglichkeit zu geben, ihre Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anzupassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festzulegen, für das sie gelten. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Handelsplätzen erlauben können, höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern zu berechnen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität, ohne dass andere Marktteilnehmer notwendigerweise davon profitieren, Rechnung zu tragen.

(66)

Neben den Maßnahmen zu algorithmischen oder hochfrequenten algorithmischen Handelstechniken ist es sinnvoll, die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs zu Märkten durch Wertpapierfirmen für ihre Kunden zu verbieten, wenn dieser Zugang nicht ordnungsgemäßen Systemen und Kontrollen unterliegt. Unabhängig von der Form des bereitgestellten direkten elektronischen Zugangs sollten Firmen, die einen solchen Zugang bereitstellen, die Eignung von Kunden, die diesen Dienst in Anspruch nehmen, beurteilen und überprüfen und dafür sorgen, dass die Nutzung des Dienstes Risikokontrollen unterliegt; zudem sollten diese Firmen weiterhin die Verantwortung für Handelsaufträge tragen, die ihre Kunden unter Nutzung ihrer Systeme oder ihrer Handelscodes erteilen. Die organisatorischen Anforderungen an diese neuen Formen des Handels sollten ausführlicher in technischen Regulierungsstandards vorgeschrieben werden. Dadurch sollte sichergestellt sein, dass die Anforderungen geändert werden können, falls dies infolge weiterer Innovationen und Entwicklungen in diesem Bereich erforderlich ist.

(67)

Damit wirksame Beaufsichtigung gewährleistet ist und die zuständigen Behörden rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen fehlerhafte oder betrügerische algorithmische Strategien ergreifen können, sollten alle durch algorithmischen Handel generierten Aufträge gekennzeichnet werden. Anhand der Kennzeichnung werden die zuständigen Behörden Aufträge, die durch verschiedene Algorithmen generiert wurden, ermitteln und voneinander unterscheiden und die von algorithmischen Händlern angewandten Strategien effizient rekonstruieren und evaluieren können. Dadurch sollte sich das Risiko verringern, dass Aufträge in nicht unzweideutiger Weise einer bestimmten algorithmischen Strategie oder einem Händler zugeordnet werden. Werden die Aufträge gekennzeichnet, können die zuständigen Behörden effizient und wirksam gegen algorithmische Handelsstrategien vorgehen, die zu missbräuchlichen Zwecken angewendet werden oder das geordnete Funktionieren des Markts gefährden.

(68)

Um sicherzustellen, dass die Marktintegrität angesichts der technologischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten gewahrt wird, sollte die ESMA regelmäßig das Fachwissen nationaler Sachverständiger im Bereich von Entwicklungen im Zusammenhang mit Handelstechnologien in Anspruch nehmen, einschließlich Hochfrequenzhandel und neuer Praktiken, die einen Marktmissbrauch darstellen könnten, damit wirksame Strategien für die Verhinderung und die Bekämpfung eines solchen Missbrauchs ermittelt und gefördert werden können.

(69)

In der Union sind derzeit eine Vielzahl von Handelsplätzen tätig; an einigen davon werden dieselben Finanzinstrumente gehandelt. Mit Blick auf die potenziellen Risiken für die Anlegerinteressen ist es notwendig, die Schritte zu formalisieren und weiter zu koordinieren, die im Zusammenhang mit den Folgen für den Handel an anderen Handelsplätzen ergriffen werden, wenn eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der einen Handelsplatz betreibt, beschließt, ein Finanzinstrument vorübergehend oder endgültig vom Handel auszuschließen. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidung, Finanzinstrumente vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sollte sichergestellt werden, dass wenn eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der einen Handelsplatz betreibt, den Handel anhält, weil ihre bzw. seine Vorschriften nicht eingehalten werden, die anderen dieser Entscheidung folgen, wenn ihre zuständigen Behörden dies beschließen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände die Fortsetzung des Handels rechtfertigen. Darüber hinaus ist es notwendig, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu formalisieren und zu verbessern, wenn es darum geht, Finanzinstrumente vorübergehend oder endgültig vom Handel an einem Handelsplatz auszuschließen. An den Finanzmärkten ist die Zahl der Anleger mittlerweile größer geworden. Diese Vorkehrungen sollten so angewandt werden, dass die Handelsplätze daran gehindert werden, Informationen, die im Zusammenhang mit der Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit dessen Ausschluss vom Handel übermittelt werden, für kommerzielle Zwecke zu nutzen.

(70)

Auf den Finanzmärkten ist die Zahl der Anleger mittlerweile größer geworden; ihnen wird eine immer komplexere, weit reichende Palette von Dienstleistungen und Instrumenten angeboten; angesichts dieser Entwicklungen ist es notwendig, für eine gewisse Harmonisierung zu sorgen, damit den Anlegern in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau geboten wird. Als die Richtlinie 2004/39/EG verabschiedet wurde, war es infolge der wachsenden Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen erforderlich, die Anlageberatung als eine Wertpapierdienstleistung aufzunehmen, die einer Zulassung bedarf und die speziellen Wohlverhaltensregeln unterliegt. Da persönliche Empfehlungen für Kunden weiterhin relevant sind und die Komplexität der Dienstleistungen und Instrumente zunimmt, ist es notwendig, die Wohlverhaltensregeln zu verschärfen, um den Anlegerschutz zu stärken.

(71)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Wertpapierfirmen im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden tätig und in der Lage sind, ihre Pflichten nach dieser Richtlinie zu erfüllen. Wertpapierfirmen sollten deshalb die Merkmale angebotener oder empfohlener Finanzinstrumente verstehen und wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen treffen und überprüfen, um die Kundengattung zu bestimmen, der Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, sicherstellen, dass diese Produkte so beschaffen sind, dass sie den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung entsprechen, dass sie zumutbare Schritte unternehmen um zu gewährleisten, dass die Finanzinstrumente an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden und dass sie die Bestimmung des Zielmarktes und die Wertentwicklung der von ihnen angebotenen Produkte regelmäßig überprüfen. Wertpapierfirmen, die Kunden Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die nicht von ihnen hergestellt wurden, sollten über geeignete Vorkehrungen verfügen, um die entsprechenden Informationen bezüglich des Produktgenehmigungsverfahrens einzuholen und zu verstehen, einschließlich des bestimmten Zielmarkts und der Merkmale des von ihnen angebotenen oder empfohlenen Produkts. Diese Pflicht sollte unbeschadet einer etwaigen Beurteilung der Angemessenheit oder Eignung gelten, die später durch die Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für die einzelnen Kunden auf der Grundlage ihres persönlichen Bedarfs sowie ihrer persönlichen Merkmale und Ziele durchgeführt wird.

Um sicherzustellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt, sollten Wertpapierfirmen, die das Produkt anbieten oder empfehlen, das durch Firmen, die nicht den Anforderungen an die Produktüberwachung nach dieser Richtlinie unterliegen, oder durch Firmen aus einem Drittland konzipiert wurde, ebenfalls über geeignete Vorkehrungen verfügen, um ausreichende Informationen über die Finanzinstrumente zu erhalten.

(72)

Um Anlegern sämtliche relevanten Informationen an die Hand zu geben, sollte von Wertpapierfirmen, die Anlageberatung leisten, verlangt werden, dass sie die Kosten der Beratung offen legen und klarstellen, auf welcher Grundlage sie die Beratung leisten, insbesondere die Palette an Produkten, die sie bei der Abgabe von persönlichen Empfehlungen für den Kunden in Betracht ziehen, ob die Beratung unabhängig geleistet wird und ob sie dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung über die Eignung der Finanzinstrumente bieten, die den Kunden empfohlen werden. Zudem sollte von Wertpapierfirmen verlangt werden, dass sie ihren Kunden die Gründe für die Empfehlung erläutern, die sie ihnen geben.

(73)

Um den Rechtsrahmen für die Leistung von Anlageberatung weiter auszugestalten und dabei gleichzeitig Wertpapierfirmen und Kunden Wahlmöglichkeiten zu lassen, ist es zweckmäßig, die Bedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistung festzulegen, wenn Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber informieren, dass die Dienstleistung unabhängig erbracht wird. Wird die Beratung unabhängig geleistet, sollte eine ausreichend breite Palette an Produkten unterschiedlicher Produktanbieter bewertet werden, bevor eine persönliche Empfehlung abgegeben wird. Es ist nicht notwendig, dass der Berater die auf dem Markt verfügbaren Anlageprodukte aller Produktanbieter oder Emittenten prüft, jedoch sollte die Palette an Finanzinstrumenten nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass sie die Unabhängigkeit der Beratung gefährden.

(74)

Um den Anlegerschutz zu stärken und um zu erreichen, dass Kunden hinsichtlich der für sie erbrachten Dienstleistung besser aufgeklärt sind, sollte auch die Möglichkeit für Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, eingeschränkt werden, Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile von Dritten oder für Dritte, insbesondere von Emittenten oder Produktanbietern, anzunehmen und einzubehalten. Dies bedeutet, dass alle Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, die durch einen Dritten gezahlt oder gewährt werden, durch die Firma in vollem Umfang an die Kunden sobald wie möglich nach Eingang dieser Zahlungen erstattet werden müssen, und der Firma sollte nicht gestattet sein, etwaige Zahlungen von Dritten von den Gebühren, die der Kunde der Firma schuldet, abzuziehen. Der Kunde sollte zutreffend und gegebenenfalls regelmäßig über alle Gebühren, Provisionen und Vorteile unterrichtet werden, die die Firma im Zusammenhang mit der Anlageberatung, die sie dem Kunden geleistet hat, erhalten und auf ihn übertragen hat. Firmen, die Anlageberatung leisten und Portfolioverwaltung zur Verfügung stellen, sollten als Teil ihrer organisatorischen Anforderungen Verfahrensgrundsätze aufzustellen, durch die sichergestellt wird, dass eingegangene Zahlungen Dritter den Kunden zugewiesen und auf sie übertragen werden. Lediglich geringfügige nichtmonetäre Vorteile sollten unter der Voraussetzung erlaubt sein, dass sie dem Kunden unmissverständlich offengelegt werden, die Qualität der Dienstleistungserbringung verbessern können und sie nicht vermuten lassen, dass die Fähigkeit von Wertpapierfirmen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, hiervon beeinträchtigt wird.

(75)

Bei der unabhängigen Anlageberatung und der Portfolioverwaltung sollten Gebühren, Provisionen und nicht monetäre Vorteile, die von einer Person im Namen des Kunden gezahlt oder gewährt werden, nur insofern zulässig sein, als sich die Person darüber bewusst ist, dass solche Zahlungen im Namen der Person getätigt wurden, und dass der Betrag und die Häufigkeit etwaiger Zahlungen zwischen dem Kunden und der Wertpapierfirma vereinbart und nicht durch einen Dritten bestimmt wurden. Zu den Fällen, die diese Anforderung erfüllen würden, gehört der Fall, dass ein Kunde die Rechnung einer Firma direkt bezahlt oder dass sie von einem unabhängigen Dritten bezahlt wird, der keine Verbindung zu der Wertpapierfirma hinsichtlich der dem Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung aufweist und nur auf Anweisungen des Kunden hin tätig wird, sowie Fälle, in denen der Kunde die Gebühr für eine durch die Wertpapierfirma erbrachte Dienstleistung aushandelt und diese Gebühr bezahlt. Dies wäre in der Regel der Fall bei Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten, die nach einer eindeutigen Zahlungsanweisung des Kunden tätig werden, oder wenn eine Person als reine zwischengeschaltete Stelle für die Zahlung tätig wird.

(76)

Diese Richtlinie legt die Bedingungen und Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen, wenn sie zusätzliche Anforderungen vorschreiben wollen. Zu diesen Anforderungen kann gehören, dass das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden verboten oder weiter eingeschränkt wird.

(77)

Um die Verbraucher zusätzlich zu schützen, sollte auch dafür gesorgt werden, dass Wertpapierfirmen die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert, beispielsweise durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, wodurch Anreize geschaffen werden, ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen oder zu verkaufen, obwohl ein anderes Produkt den Bedürfnissen des Kunden besser entspräche.

(78)

Werden ausreichende Informationen über die Kosten und Nebenkosten oder die Risiken bezüglich des Finanzinstruments im Einklang mit anderem Unionsrecht erteilt, sollten diese Informationen für die Zwecke der Erteilung von Informationen an Kunden nach dieser Richtlinie als angemessen betrachtet werden. Allerdings sollten Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die dieses Finanzinstrument vertreiben, zusätzlich ihre Kunden über alle sonstigen Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Finanzinstrument unterrichten.

(79)

Da es sich bei Anlageprodukten um hochkomplexe Produkte handelt und ihre Ausgestaltung kontinuierlicher Innovation unterliegt, ist es auch wichtig, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter, die Anlageprodukte Kleinanlegern verkaufen, ein angemessenes Kenntnis- und Kompetenzniveau in Bezug auf die angebotenen Produkte haben. Wertpapierfirmen sollten ihren Mitarbeitern ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung stellen, um diese Kenntnis und Kompetenz zu erlangen und sie anzuwenden, wenn sie Kundendienstleistungen erbringen.

(80)

Wertpapierfirmen ist es gestattet, Wertpapierdienstleistungen, die lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen und/oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen, zu erbringen, ohne Angaben über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden einholen zu müssen, um die Eignung der Dienstleistung oder des Finanzinstruments für den Kunden zu bewerten. Da diese Dienstleistungen eine erhebliche Einschränkung des Schutzes des Kunden zur Folge haben, sollten die Bedingungen für die Erbringung verschärft werden. Insbesondere sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden, diese Dienstleistungen in Verbindung mit der Nebendienstleistung der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften, an denen die Wertpapierfirma beteiligt ist, zu erbringen, da dies die Komplexität des Geschäfts erhöht und es schwieriger macht, das damit verbundene Risiko zu verstehen. Ferner sollten die Kriterien für die Auswahl der Finanzinstrumente, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen sollten, besser definiert werden, damit bestimmte Finanzinstrumente ausgeschlossen werden, einschließlich solcher Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, Aktien von Organismen, bei denen es sich nicht um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) handelt (Nicht-OGAW) und strukturierter OGAW im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission (29). Durch die Behandlung bestimmter OGAW als komplexe Produkte sollte künftiges Unionsrecht, durch die der Geltungsbereich solcher Produkte und die auf sie anwendbaren Regelungen festgelegt werden, nicht berührt werden.

(81)

Querverkäufe sind in der gesamten Union eine übliche Strategie für Anbieter von Finanzdienstleitungen für Privatkunden. Sie können Vorteile für Kleinanleger bringen, aber auch Praktiken darstellen, bei denen das Interesse der Kunden nicht angemessen berücksichtigt wird. Zum Beispiel können bestimmte Formen von Querverkäufen, insbesondere Kopplungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket verkauft werden und zumindest eine dieser Dienstleistungen nicht getrennt erhältlich ist, den Wettbewerb verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit der Kunden, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, negativ beeinträchtigen. Ein Beispiel für ein Kopplungsgeschäft ist die Verpflichtung zur Eröffnung von Transaktionskonten, wenn eine Wertpapierdienstleistung für einen Kleinanleger erbracht wird. Während Bündelungspraktiken, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket verkauft werden, die aber auch einzeln erworben werden können, den Wettbewerb zwar auch verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit der Kunden, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, negativ beeinträchtigen können, lassen sie dem Kunden doch zumindest Wahlmöglichkeiten, so dass die Gefahr möglicherweise geringer ist, dass Wertpapierfirmen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht einhalten. Der Einsatz solcher Praktiken sollte sorgfältig geprüft werden, damit der Wettbewerb gefördert und die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher erhöht werden.

(82)

Leistet die Wertpapierfirma Anlageberatung, sollte sie in einer schriftlichen Erklärung zur Geeignetheit darlegen, wie die Empfehlung den Präferenzen, Bedürfnissen und sonstigen Merkmalen des Kleinanlegers entspricht. Die Erklärung sollte mittels eines dauerhaften Datenträgers, einschließlich in elektronischer Form, erfolgen. Die Wertpapierfirma ist dafür verantwortlich, die Geeignetheitsprüfung durchzuführen und die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit zur Verfügung zu stellen, und es sollte angemessene Schutzmechanismen geben um sicherzustellen, dass dem Kunden keine Verluste daraus entstehen, dass in der Erklärung die persönliche Empfehlung unzutreffend oder unfair dargestellt wird, einschließlich der Frage, wie sich die abgegebene Empfehlung für den Kunden eignet sowie der Nachteile der empfohlenen Vorgehensweise.

(83)

Um festzustellen, wann eine Information als rechtzeitig vor einem in dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt erteilt gilt, sollte eine Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kunde vor seiner Anlageentscheidung genügend Zeit benötigt, um die Information zu lesen und zu verstehen. Wahrscheinlich wird ein Kunde für die Überprüfung einer Information über ein komplexes oder ihm nicht vertrautes Produkt bzw. eine entsprechende Dienstleistung oder ein Produkt bzw. eine Dienstleistung, mit dem bzw. der er noch keine Erfahrungen gesammelt hat, mehr Zeit benötigen als ein Kunde, der ein einfacheres oder vertrauteres Produkt oder eine entsprechende Dienstleistung prüft, oder ein Kunde, der bereits über einschlägige Erfahrungen verfügt.

(84)

Diese Richtlinie sollte Wertpapierfirmen in keiner Weise verpflichten, alle vorgeschriebenen Angaben über die Wertpapierfirma, Finanzinstrumente, Kosten und Nebenkosten oder über den Schutz der Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder unverzüglich und gleichzeitig zur Verfügung zu stellen, wenn sie der allgemeinen Verpflichtung genügen, die einschlägigen Informationen rechtzeitig vor dem in dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Solange diese Informationen dem Kunden rechtzeitig vor der Erbringung der Dienstleistung übermittelt werden, verpflichtet diese Richtlinie Wertpapierfirmen in keiner Weise, die Informationen entweder gesondert oder durch Aufnahme in den Vertrag mit dem Kunden zu übermitteln.

(85)

Eine Wertpapierdienstleistung sollte als auf Veranlassung eines Kunden erbracht angesehen werden, es sei denn, der Kunde fordert diese Leistung als Reaktion auf eine an ihn persönlich gerichtete Mitteilung der Wertpapierfirma oder im Namen dieser Firma an, mit der er zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments oder zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts aufgefordert wird oder bewogen werden soll. Eine Wertpapierdienstleistung kann auch dann als auf Veranlassung des Kunden erbracht betrachtet werden, wenn der Kunde auf der Grundlage einer beliebigen Mitteilung, die Werbung oder ein Kaufangebot gleich welcher Art für Finanzinstrumente enthält und sich an das Publikum generell oder eine größere Gruppe oder Gattung von Kunden oder potenziellen Kunden richtet, diese Dienstleistung anfordert.

(86)

Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie (Kleinanleger, professionelle Kunden, Gegenparteien) angepasst sein. Damit der Rechtsrahmen für die Erbringung von Dienstleistungen unabhängig von der Kategorie des betreffenden Kunden gestärkt wird, sollte allerdings deutlich herausgestellt werden, dass der Grundsatz, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, und die Verpflichtung, fair und klar zu sein und den Anleger nicht in die Irre zu führen, in der Beziehung zu jedem Kunden gelten sollten.

(87)

Anlagen, die Versicherungsverträge enthalten, werden oft als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter diese Richtlinie fallen, oder als Ersatz dafür Kunden angeboten. Um allen Kleinanlegern den gleichen Schutz zu bieten und für ähnliche Produkte gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssen Anlageprodukte aufgrund von Versicherungen angemessenen Anforderungen unterliegen. Zwar sollten die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Anlegerschutz daher auch für Anlagen aufgrund von Versicherungsverträgen gelten, wegen ihrer unterschiedlichen Marktstrukturen und Produktmerkmale ist es aber sachgerechter, detaillierte Anforderungen lieber im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie 2002/92/EG als in dieser Richtlinie festzulegen. Künftiges Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen sollten deshalb in geeigneter Weise für einen kohärenten Regelungsansatz beim Vertrieb der verschiedenen Finanzprodukte sicherstellen, die einen ähnlichen Anlegerbedarf decken und deshalb vergleichbare Probleme beim Anlegerschutz aufwerfen. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und die ESMA sollten zusammenarbeiten, um eine möglichst weit gehende Kohärenz bei den Wohlverhaltensregeln für diese Anlageprodukte zu erreichen. Die neuen Anforderungen für Anlageprodukte aufgrund von Versicherungen sollten in der Richtlinie 2002/92/EG festgelegt werden.

(88)

Um die Regelungen in Bezug auf Interessenkonflikte, allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen sowie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Vergütung von Versicherungsvermittlern Beschränkungen zu unterwerfen, anzugleichen, sollte die Richtlinie 2002/92/EG entsprechend geändert werden.

(89)

Anlageprodukte aufgrund von Versicherungen, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, und Einlagen, die ausschließlich Zinssätzen unterliegen, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(90)

Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb von Zweigniederlassungen durch den Herkunftsmitgliedstaat ist es zweckmäßig, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf Geschäfte, die über eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Niederlassung befindet, getätigt werden, verantwortlich ist, da diese Behörde aufgrund der größeren Nähe zu der Zweigniederlassung besser in der Lage ist, Verstöße gegen die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufzudecken und zu ahnden.

(91)

Um zu gewährleisten, dass Kundenaufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt werden, müssen die Wertpapierfirmen wirksam zur „bestmöglichen Ausführung“ verpflichtet werden. Diese Verpflichtung gelten, wenn eine Firma dem Kunden gegenüber vertraglich oder im Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts verpflichtet sind.

(92)

Angesichts des inzwischen in der Union gegebenen größeren Angebots an Ausführungsplätzen ist es sachgerecht, den Rahmen der bestmöglichen Ausführung für Kleinanleger zu stärken. Bei der Anwendung der Regeln über die bestmögliche Ausführung sollten Fortschritte in den für die Überwachung der bestmöglichen Ausführung verfügbaren Technologien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 berücksichtigt werden.

(93)

Um bei der Ausführung von Kleinanlegeraufträgen zu bestimmen, welche Ausführung als bestmögliche anzusehen ist, sollten in Fällen, in denen die Grundsätze der Auftragsausführung der Wertpapierfirma mehrere Ausführungsplätze vorsehen, die mit der Ausführung verbundenen Kosten auch die eigenen Provisionen der Wertpapierfirma und die dem Kunden für bestimmte Zwecke in Rechnung gestellten Gebühren einschließen. In einem solchen Fall sollte anhand der eigenen Provisionen der Wertpapierfirma und der Kosten der Auftragsausführung an jedem der möglichen Ausführungsplätze beurteilt werden, wo das für den Kunden günstigste Ergebnis erzielt werden kann. Doch sollen die Wertpapierfirmen keineswegs dazu verpflichtet werden, die Ergebnisse, die aufgrund ihrer eigenen Grundsätze der Auftragsausführung und ihrer eigenen Provisionen und Gebühren für den Kunden erzielt würden, mit den Ergebnissen zu vergleichen, die eine andere Wertpapierfirma mit anderen Grundsätzen der Auftragsausführung und einer anderen Provisions- und Gebührenstruktur für den gleichen Kunden erzielen könnte. Ebenso wenig sollen die Firmen zum Vergleich ihrer eigenen Provisionen verpflichtet werden, deren Höhe aufgrund unterschiedlich gearteter Dienstleistungen variieren kann.

(94)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, wonach die Ausführungskosten die eigenen Provisionen oder Gebühren einschließen müssen, die die Wertpapierfirma dem Kunden für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung stellt, sollten keine Anwendung finden, wenn für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 5 dieser Richtlinie bestimmt wird, welche Ausführungsplätze in die Grundsätze der Auftragsausführung der Wertpapierfirma aufgenommen werden sollten.

(95)

Es sollte als unredliche Diskriminierung zwischen Ausführungsplätzen angesehen werden, wenn eine Wertpapierfirma ihre Provisionen derart strukturiert oder in Rechnung stellt, dass sie Kunden für die Ausführung von Aufträgen je nach Ausführungsplatz unterschiedliche Provisionen oder Spreads in Rechnung stellt, ohne dass diese Unterschiede die tatsächlichen Unterschiede bei den Kosten widerspiegeln, die der Wertpapierfirma aus der Auftragsausführung an den betreffenden Ausführungsplätzen entstehen.

(96)

Um die Bedingungen zu verschärfen, unter denen Wertpapierfirmen ihre Verpflichtung erfüllen, im Einklang mit dieser Richtlinie Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen auszuführen, ist es zweckmäßig, für Finanzinstrumente, die der Handlungspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von jedem Handelsplatz und systematischen Internalisierer und für andere Finanzinstrumente von jedem Ausführungsplatz zu verlangen, der Öffentlichkeit Daten über die Qualität der Geschäftsausführung an den einzelnen Ausführungsplätzen zur Verfügung zu stellen.

(97)

Die Informationen, die Wertpapierfirmen Kunden zu ihrer Ausführungspolitik geben, sind häufig allgemeingültiger Art und ermöglichen es den Kunden nicht, zu verstehen, wie ein Auftrag ausgeführt werden wird, und nachzuprüfen, ob die Firmen ihre Verpflichtung, Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen auszuführen, einhalten. Im Hinblick auf einen besseren Anlegerschutz ist es sinnvoll, die Grundsätze für die Informationen festzulegen, die Wertpapierfirmen ihren Kunden zu ihrer Ausführungspolitik geben, und von Firmen zu verlangen, jährlich für jede Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf wichtigsten Handelsplätze, an denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, zu veröffentlichen und diesen Informationen sowie den Informationen zur Ausführungsqualität, die von den Ausführungsplätzen in den Strategien zur besten Auftragsausführung veröffentlicht werden, Rechnung zu tragen.

(98)

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden könnte die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden auffordern, zugleich den Grundsätzen der Auftragsausführung und der Möglichkeit zuzustimmen, dass seine Aufträge außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen.

(99)

Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie der Begriffsbestimmung dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.

(100)

Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte das Recht von vertraglich gebundenen Vermittlern, unter andere Richtlinien fallende Tätigkeiten und verbundene Tätigkeiten in Bezug auf Finanzdienstleistungen oder -produkte, die nicht unter diese Richtlinie fallen, auszuüben, selbst wenn dies im Namen von Teilen derselben Finanzgruppe geschieht.

(101)

Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Wertpapierfirma (Haustürgeschäfte) sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(102)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von einer Registrierung absehen oder die Registrierung entziehen, wenn aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem er den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.

(103)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten geeignete Gegenparteien als Kunden angesehen werden.

(104)

Die Finanzkrise hat gezeigt, dass auch andere Anleger als Kleinanleger nur begrenzt in der Lage sind, das Risiko ihrer Investitionen einzuschätzen. Zwar sollte bestätigt werden, dass die Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anleger, die diesen Schutz am dringendsten benötigen, anzuwenden ist; jedoch ist es sinnvoll, die Anforderungen besser an die einzelnen Kategorien von Kunden anzupassen. In dieser Hinsicht sollten einige der Informations- und Meldepflichten auf die Beziehung zu geeigneten Gegenparteien ausgedehnt werden. Insbesondere sollten sich die entsprechenden Anforderungen auf die Sicherung von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden sowie auf Informations- und Meldepflichten im Zusammenhang mit komplexeren Finanzinstrumenten und Geschäften beziehen. Damit die Einstufung von Gebietskörperschaften und kommunalen Behörden besser eingegrenzt werden kann, sollten sie eindeutig aus der Liste der geeigneten Gegenparteien und der Kunden ausgeschlossen werden, die als professionelle Kunden gelten, wobei diesen Kunden immer noch die Möglichkeit einzuräumen ist, eine Behandlung als professionelle Kunden zu beantragen.

(105)

Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien sollte die Pflicht zur Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen nur gelten, wenn die betreffende Gegenpartei einen Limitauftrag zur Ausführung ausdrücklich an eine Wertpapierfirma schickt.

(106)

Die Mitgliedstaaten sollten die Achtung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) gewährleisten, die die in Anwendung dieser Richtlinie erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA in Anwendung dieser Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (33).

(107)

Alle Wertpapierfirmen sollten in der gesamten Union gleichermaßen die Möglichkeit haben, Mitglied eines geregelten Markts zu werden oder Zugang zu diesem Markt zu erhalten. Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der organisatorischen Abwicklung von Geschäften ist es wichtig, alle technischen und rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu geregelten Märkten aufzuheben.

(108)

Um den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte zu erleichtern, sollte Wertpapierfirmen in der gesamten Union Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen verschafft werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte über geregelte Märkte in den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Wertpapierfirmen, die unmittelbar an Abrechnungssystemen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen möchten, sollten die für eine Mitgliedschaft erforderlichen betrieblichen und gewerblichen Anforderungen sowie die zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen und ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte erlassenen Aufsichtsmaßnahmen erfüllen.

(109)

Dienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Firmen, die aufgrund dieser Regelungen eine Zulassung erhalten, genießen weder Dienstleistungsfreiheit noch ein Niederlassungsrecht in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie niedergelassen sind. Deshalb ist es sachgerecht, in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein angemessenes Schutzniveau für seine Kleinanleger oder Kleinanleger, die beantragt haben, als professionelle Kunden behandelt zu werden, über die Einrichtung einer Zweigniederlassung durch eine Drittlandfirma erreicht werden kann, einen gemeinsamen Mindestregelungsrahmen auf Unionsebene hinsichtlich der für solche Zweigniederlassungen geltenden Anforderungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes einzuführen, dass Drittlandfirmen im Vergleich zu Firmen der Union nicht bevorzugt behandelt werden sollten.

(110)

Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Empfehlungen der „Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering and Terrorist Financing“ (Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — FATF) zu Ländern, bei denen es strategische Schwachstellen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus gibt und für die Gegenmaßnahmen gelten, und zu Ländern gebührend berücksichtigen, bei denen es strategische Schwachstellen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gibt und die bei der Ausräumung dieser Schwachstellen nicht ausreichende Fortschritte erzielt oder sich nicht zu einem Aktionsplan verpflichtet haben, der mit der FATF zur Ausräumung der Schwachstellen erstellt wurde.

(111)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen in der Union sollte nicht die Möglichkeit für in der Union ansässige Personen beeinträchtigen, Wertpapierdienstleistungen einer Drittlandfirma auf ihre eigene ausschließliche Veranlassung in Anspruch zu nehmen. Erbringt eine Drittlandfirma auf eigene Initiative einer in der Union niedergelassenen Person Dienstleistungen, sollten diese nicht als im Gebiet der Union erbracht anzusehen sein. Falls eine Drittlandfirma sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht oder Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebentätigkeiten in der Union fördert oder dafür Werbung treibt, sollte dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird.

(112)

Die Zulassung zum Betrieb eines geregelten Markts sollte sich auf alle Tätigkeiten erstrecken, die direkt mit der Anzeige, der Abwicklung, der Ausführung, der Bestätigung und der Meldung von Aufträgen ab dem Auftragseingang beim geregelten Markt bis zur Weiterleitung zwecks anschließendem Abschluss zusammenhängen, sowie auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel. Dies sollte auch Geschäfte einschließen, die über bestimmte, von dem geregelten Markt benannte Market-Maker innerhalb des Systems eines geregelten Markts nach den für dieses System geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nicht alle von Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes, des MTF oder des OTF abgeschlossenen Geschäfte sind als innerhalb des Systems des geregelten Marktes, des MTF oder des OTF abgeschlossen anzusehen. Geschäfte, die Mitglieder oder Teilnehmer auf bilateraler Basis abschließen und die nicht allen Anforderungen dieser Richtlinie an einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF genügen, sollten im Sinne der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers als außerhalb eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF abgeschlossen gelten. In diesem Fall sollte die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten Anwendung finden, sofern die Bedingungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind.

(113)

Angesichts der Bedeutung von Liquiditätszufuhr für das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren von Märkten sollten Wertpapierfirmen, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreiben, über schriftliche Vereinbarungen mit Handelsplätzen verfügen, in denen ihre Pflichten, den Markt mit Liquidität zu versorgen, klargestellt werden.

(114)

Diese Richtlinie sollte in keiner Weise verlangen, dass die zuständigen Behörden den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem geregelten Markt und der Wertpapierfirma, die aufgrund der Teilnahme an einem Market-Making System erforderlich ist, genehmigen oder prüfen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Genehmigung oder Prüfung nur darauf bezieht, dass die geregelten Märkte ihren Pflichten gemäß Artikel 48 nachkommen müssen.

(115)

Dienstleistungen zur Übermittlung zentraler Marktdaten, die für Nutzer von entscheidender Bedeutung sind, um den gewünschten Überblick über die Handelstätigkeit auf den Finanzmärkten der Union zu bekommen, und für zuständige Behörden, um zutreffende, umfassende Informationen über einschlägige Geschäfte zu erhalten, sollten einer Zulassung und Regulierung unterliegen, damit das notwendige Qualitätsniveau gesichert ist.

(116)

Die Einführung genehmigter Veröffentlichungssysteme (APA) sollte die Qualität der im außerbörslichen Bereich veröffentlichten Handelstransparenzdaten verbessern und entscheidend dazu beitragen, dass solche Daten auf eine Weise veröffentlicht werden, die ihre Konsolidierung mit Daten, die von Handelsplätzen veröffentlicht werden, erleichtert.

(117)

Da es nunmehr eine Marktstruktur gibt, die den Wettbewerb zwischen mehreren Handelsplätzen ermöglicht, sollte so bald wie möglich ein umfassender konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape) in Betrieb genommen werden. Die Einführung einer gewerblichen Lösung für konsolidierte Datenticker für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente sollte dazu beitragen, einen stärker integrierten europäischen Markt zu schaffen, und es Marktteilnehmen einfacher machen, Zugang zu einer konsolidierten Übersicht über die verfügbaren Handelstransparenzdaten zu erhalten. Vorgesehen ist eine Zulassung von Anbietern, die anhand von im Voraus festgelegten und überwachten Parametern tätig sind und miteinander im Wettbewerb stehen, um technisch sehr ausgereifte, innovative Lösungen zu erzielen und damit dem Markt den größtmöglichen Nutzen bringen und um sicherzustellen, dass schlüssige und zutreffende Marktdaten zur Verfügung gestellt werden. Indem alle Anbieter konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Providers, im Folgenden „CTP“) verpflichtet werden, sämtliche Daten von allen APA und Handelsplätzen zu konsolidieren, wird dafür gesorgt, dass auf der Grundlage der Qualität von Kundendienstleistungen und nicht des Datenumfangs Wettbewerb stattfindet. Dennoch ist es sachgerecht, jetzt einen konsolidierten Datenticker vorzusehen, der im Wege eines öffentlichen Auftragsverfahrens einzurichten wäre, wenn der geplante Mechanismus nicht zu einer baldigen Bereitstellung eines wirksamen und umfassenden konsolidierten Datentickers für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente führt.

(118)

Die Errichtung eines konsolidierten Datentickers für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente dürfte schwieriger sein als die Errichtung eines konsolidierten Datentickers für Eigenkapitalfinanzinstrumente; potenzielle Anbieter sollten deshalb zunächst mit letzterem Erfahrungen sammeln können. Um die ordnungsgemäße Errichtung eines konsolidierten Datentickers für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente zu erleichtern, ist es daher zweckmäßig, einen späteren Geltungsbeginn für die einzelstaatlichen Maßnahmen vorzusehen, mit denen die entsprechende Bestimmung umgesetzt wird. Dennoch ist es sachgerecht, jetzt einen konsolidierten Datenticker vorzusehen, der im Wege eines öffentlichen Auftragsverfahrens einzurichten wäre, wenn der geplante Mechanismus nicht zu einer baldigen Bereitstellung eines wirksamen und umfassenden konsolidierten Datentickers für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente führt.

(119)

Bei der Bestimmung der Handelsplätze und APA, die in den von den CTP verbreiteten nachbörslichen Informationen aufgenommen werden müssen, sollte die ESMA sicherstellen, dass der Zweck der Schaffung eines integrierten Unionsmarkts für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente erreicht wird und sollte eine nichtdiskriminierende Behandlung von APA und Handelsplätzen gewährleisten.

(120)

Unionsrecht zu Eigenmittelanforderungen sollte Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung festlegen, denen geregelte Märkte genügen müssen, um zugelassen zu werden; dabei sollte die besondere Beschaffenheit der mit solchen Märkten verbundenen Risiken berücksichtigt werden.

(121)

Die Betreiber geregelter Märkte sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auch ein MTF oder OTF betreiben können.

(122)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach den vom geregelten Markt erlassenen Regeln sollten die Anwendung der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) unberührt lassen. Es sollte einem geregelten Markt nicht verwehrt sein, die Emittenten von Finanzinstrumenten, deren Zulassung zum Handel er in Betracht zieht, strengeren Anforderungen als denen dieser Richtlinie zu unterwerfen.

(123)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die Unabhängigkeit von der Wirtschaft zu garantieren und Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um staatliche Stellen handeln. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörde gewährleisten. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei der zuständigen Behörde verbleibt, nicht ausschließen.

(124)

Damit eine effiziente und rechtzeitige Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Aussetzungen, Ausschlüsse, Störungen, marktstörende Handelsbedingungen und Umstände, die auf Marktmissbrauch hindeuten können, gewährleistet werden kann, bedarf es eines wirksamen Kommunikations- und Koordinationsprozesses zwischen den zuständigen nationalen Behörden; dies wird durch Vereinbarungen erreicht, die von der ESMA ausgearbeitet werden.

(125)

Auf dem G-20-Gipfel am 25. September 2009 in Pittsburgh wurde vereinbart, die Regulierung, Funktionsweise und Transparenz der Finanz- und Warenmärkte zu verbessern und gegen übermäßige Schwankungen der Rohstoffpreise vorzugehen. In den Kommissionsmitteilungen vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ und vom 2. Februar 2011 zum Thema „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ werden Maßnahmen umrissen, die im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2004/39/EG zu ergreifen sind. Im September 2011 hat die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden Prinzipien für die Regulierung und Überwachung der Warenderivatemärkte veröffentlicht. Diese Grundsätze wurden auf dem G-20-Gipfel vom 4. November 2011 in Cannes gebilligt, auf dem gefordert wurde, dass die Marktaufsichtsbehörden über formelle Befugnisse zum Positionsmanagement verfügen sollen, inklusive der Befugnis, vorab Positionslimits festzulegen, soweit dies angemessen ist.

(126)

Die den zuständigen Behörden eingeräumten Befugnisse sollten durch ausdrückliche Befugnisse ergänzt werden, von jeder Person Auskünfte über die Größe und den Zweck einer Position in Warenderivatkontrakten zu erhalten und die Person zu ersuchen, Maßnahmen zur Reduzierung der Größe der Position in den Derivatkontrakten zu ergreifen.

(127)

Eine harmonisierte Regelung der Positionslimits ist notwendig, um mehr Koordinierung und Kohärenz bei der Anwendung des G20-Abkommens zu gewährleisten, insbesondere für Kontrakte, die in der gesamten Union gehandelt werden. Deshalb sollten den zuständigen Behörden ausdrücklich Befugnisse eingeräumt werden, auf der Grundlage einer von der ESMA festgelegten Methodologie Limits für Positionen festzulegen, die eine Person aggregiert auf Gruppenebene in einem Warenderivatkontrakt jederzeit halten kann, um Marktmissbrauch, einschließlich der Beherrschung des Markts, zu verhindern und geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen, einschließlich der Verhinderung marktverzerrender Positionen, zu unterstützen. Solche Limits sollten die Integrität des Marktes für das Derivat und die zu Grunde liegende Ware fördern, ohne dass die Preisfeststellung im Markt für die zu Grunde liegende Ware beeinträchtigt wird, und sie sollten nicht für Positionen gelten, die objektiv Risiken verringern, welche direkt mit der Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Ware verbunden sind. Die Unterscheidung zwischen Spotkontrakten für Waren und Warenderivatkontrakten sollte ebenfalls klargestellt werden. Um eine harmonisierte Regelung zu erreichen, ist es ebenfalls sachgerecht, dass die ESMA die Umsetzung der Positionslimits überwacht und dass die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen, einschließlich des Austauschs einschlägiger Daten untereinander, abschließen und die Überwachung und Durchsetzung der Limits ermöglichen.

(128)

Alle Handelsplätze, die Handel mit Warenderivaten anbieten, sollten über angemessene Positionsmanagementkontrollen verfügen, die die notwendigen Befugnisse einräumen, um mindestens Informationen über Positionen in Warenderivaten zu überwachen und abzurufen, die Reduzierung oder Auflösung solcher Positionen zu verlangen und vorzuschreiben, dass dem Markt Liquidität zurückgeführt wird, um die Wirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern. Die ESMA sollte eine Liste mit Zusammenfassungen sämtlicher geltender Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen veröffentlichen. Diese Limits und Vorkehrungen sollten konsequent angewendet werden und den jeweiligen Besonderheiten des betreffenden Marktes Rechnung tragen. Es sollte klar festgelegt sein, wie sie anzuwenden sind und welche quantitativen Schwellenwerte die Limits bilden oder eventuell andere Verpflichtungen nach sich ziehen.

(129)

Handelsplätze sollten wöchentlich eine aggregierte Aufschlüsselung der Positionen veröffentlichen, die in den einzelnen Personenkategorien für die verschiedenen Warenderivatkontrakte, Emissionszertifikate und Derivate davon, die auf ihrer Plattform gehalten werden. Eine umfassende und ausführliche Aufschlüsselung der von allen Personen gehaltenen Positionen sollte den zuständigen Behörden mindestens einmal täglich zur Verfügung gestellt werden. Bei Vorkehrungen für Meldungen nach dieser Richtlinie sollten gegebenenfalls die bereits nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgeschriebenen Meldevorgaben berücksichtigt werden.

(130)

Zwar sollten durch die Methodologie für die Berechnung von Positionslimits keine Hindernisse für die Entwicklung neuer Warenderivate geschaffen werden, die ESMA sollte aber bei der Bestimmung der Berechnungsmethodologie sicherstellen, dass die Entwicklung neuer Warenderivate nicht dazu benutzt werden kann, die Regelung der Positionslimits zu umgehen.

(131)

Positionslimits sollten für jeden einzelnen Warenderivatkontrakt festgesetzt werden. Um eine Umgehung der Regelung der Positionslimits durch die ständige Entwicklung neuer Warenderivatekontrakte zu verhindern, sollte die ESMA dafür sorgen, dass die Berechnungsmethodologie jede Umgehung verhindert, indem die Gesamtheit der offenen Positionen bei anderen Warenderivaten mit der gleichen zu Grunde liegenden Ware berücksichtigt wird.

(132)

Es ist erstrebenswert, den Zugang zu Kapital für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Weiterentwicklung spezialisierter Märkte, die auf die Bedürfnisse kleinerer und mittlerer Emittenten zugeschnitten sind, zu erleichtern. Diese Märkte, die in der Regel im Rahmen dieser Richtlinie als MTF betrieben werden, sind gemeinhin als KMU-Wachstumsmärkte oder Wachstumsmärkte bekannt. Durch die Schaffung einer neuen Unterkategorie des „KMU-Wachstumsmarkts“ innerhalb der MTF-Kategorie und die Registrierung dieser Märkte sollte ihr Bekanntheitsgrad und ihr Ansehen erhöht sowie zur Entwicklung gemeinsamer unionsweiter Regulierungsstandards für solche Märkte beigetragen werden. Schwerpunktmäßig sollte die Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, wie eine künftige Regulierung die Nutzung dieses Marktes weiter unterstützen und fördern kann, sowie dass die Verwaltungslast verringert wird und weitere Anreize für KMU geboten werden, sich der Kapitalmärkte über KMU-Wachstumsmärkte zu bedienen.

(133)

Die Anforderungen an diese neue Kategorie von Märkten müssen ausreichend flexibel sein, um der zurzeit in Europa existierenden Bandbreite erfolgreicher Marktmodelle Rechnung zu tragen. Zudem müssen sie das richtige Gleichgewicht treffen zwischen der Aufrechterhaltung eines hohen Anlegerschutzes, der für die Förderung des Vertrauens der Anleger in Emittenten entscheidend ist, und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Emittenten an solchen Märkten. Es wird vorgeschlagen, dass mehr Einzelheiten zu den Anforderungen an KMU-Wachstumsmärkte, etwa Kriterien für die Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt, in delegierten Rechtsakten oder technischen Standards festgelegt werden.

(134)

Angesichts des wichtigen Anliegens, keine negativen Folgen für bestehende erfolgreiche Märkte zu verursachen, sollte Betreibern von Märkten für kleinere und mittlere Emittenten weiterhin die Option offenstehen, zu entscheiden, einen solchen Markt im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie weiter zu betreiben, ohne eine Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt zu beantragen. Emittenten, bei denen es sich um KMU handelt, sollten nicht verpflichtet sein, die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zu beantragen.

(135)

Damit KMU von dieser neuen Marktkategorie profitieren können, sollten mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, KMU sein. Eine entsprechende Evaluierung sollte jedes Jahr durchgeführt werden. Dieses 50 %-Kriterium sollte flexibel gehandhabt werden. Die vorübergehende Nichteinhaltung dieses Kriteriums sollte nicht bedeuteten, dass die Registrierung des betreffenden Handelsplatzes als KMU-Wachstumsmarkt unverzüglich aufzuheben oder eine entsprechende Registrierung abzulehnen ist, wenn eine hinreichende Aussicht besteht, dass der Handelsplatz das 50 %-Kriterium ab dem folgenden Jahr wieder erfüllt. Die Beurteilung, anhand deren festgelegt wird, ob ein Emittent ein KMU ist, sollte auf der Grundlage der Marktkapitalisierung in den letzten drei Kalenderjahren erfolgten. Dies dürfte gewährleisten, dass der Übergang der betreffenden Emittenten von diesen spezialisierten Märkten zu den Hauptmärkten reibungsloser verläuft.

(136)

Vertrauliche Informationen, die die Kontaktstelle eines Mitgliedstaates von der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates erhält, sollten nicht als rein inländische Informationen angesehen werden.

(137)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der Anwendung der Richtlinie auf dem gesamten integrierten Finanzmarkt zu schaffen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, verbunden mit einer angemessenen Mittelausstattung, sollte eine wirksame Überwachung garantieren. Diese Richtlinie sollte daher ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften übertragen werden sollten. Wenn es die nationalen Rechtsvorschriften erfordern, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Richtlinie objektiv und unparteiisch vorgehen und bei ihrer Beschlussfassung unabhängig bleiben.

(138)

In dieser Richtlinie wird ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden haben sollten, und diese Befugnisse müssen im Rahmen vollständiger nationaler Rechtsvorschriften ausgeübt werden, in denen die Einhaltung der Grundrechte und auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre garantiert wird. Für den Zweck der Ausübung dieser Befugnisse, durch die es zu gravierenden Eingriffen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation kommen kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Form des Missbrauchs vorsehen, beispielsweise, falls notwendig, die Einholung einer vorherigen Genehmigung der Justizbehörden eines betroffenen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden derartige Eingriffsbefugnisse in dem Umfang ausüben, in dem dies für die ordnungsgemäße Untersuchung schwerwiegender Fälle notwendig ist, sofern keine gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen wirksam dasselbe Ergebnis erzielt werden kann.

(139)

Die von einer zuständigen Behörde oder der ESMA im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen sollten in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Platz für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in jeglicher Währung benachteiligen.

(140)

Angesichts des beträchtlichen Einflusses und Marktanteils, den mehrere MTF erworben haben, sollte sichergestellt werden, dass zwischen der zuständigen Behörde des MTF und der des Hoheitsgebiets, in dem das MTF Dienstleistungen erbringt, entsprechende Kooperationsvereinbarungen bestehen. Um ähnlichen Entwicklungen vorzugreifen, sollte dies auf OTF ausgeweitet werden.

(141)

Um zu gewährleisten, dass die Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber, die für den Betrieb eines MTF oder OTF zugelassen sind, die geregelten Märkte, die APA, die CTP oder die genehmigte Meldemechanismen (Approved Reporting Mechanisms, im Folgenden „ARM“), die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirmen und geregelten Märkte die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsenden Pflichten erfüllen und in der gesamten Europäischen Union einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Maßnahmen vorzusehen. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sollten in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

(142)

Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt werden, Geldbußen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(143)

Die zuständigen Behörden müssen in Einklang mit nationalem Recht und der Charta die Möglichkeit haben, sich Zugang zu den Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu verschaffen. Der Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist notwendig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sein können. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten notwendig, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem Ersuchen nicht oder nur teilweise nachkommt oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder vernichtet würden. Ist gemäß dem jeweiligen nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, sollte von der Befugnis zum Betreten von Räumlichkeiten nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht werden.

(144)

Bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von der Ausführung und der Dokumentation der Ausführung von Geschäften durch Wertpapierfirmen sowie bereits bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsbetreibern sind unverzichtbare und zuweilen die einzigen Nachweise, um das Vorliegen eines Marktmissbrauchs aufzudecken und zu beweisen sowie zu überprüfen, ob Firmen die Anforderungen an den Anlegerschutz und andere Anforderungen nach dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts anfordern können. Der Zugang zu Daten- und Telefonaufzeichnungen ist für die Aufdeckung und Sanktionierung von Marktmissbrauch oder Verstößen gegen die Anforderungen nach dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich.

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union hinsichtlich des Zugangs zu Telefonaufzeichnungen und bereits existierenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Telekommunikationsbetreibers oder den bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Wertpapierfirma herzustellen, sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalem Recht bereits existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Telekommunikationsbetreibers insofern, als dies nach nationalem Recht zulässig ist, und bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen sowie Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Wertpapierfirma in den Fällen anfordern können, in denen der begründete Verdacht besteht, dass derlei Aufzeichnungen, die mit dem Gegenstand der Ermittlung oder Untersuchung in Zusammenhang stehen, für den Nachweis von Verhalten, das nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verboten sind oder von Verstößen gegen die Anforderungen nach dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von Belang sein könnten. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Telekommunikationsgesellschaften sollte nicht den Inhalt von Telefongesprächen umfassen.

(145)

Um eine unionsweit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme und der Höhe der Verwaltungsgeldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(146)

Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden eine abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit haben, sollten sie grundsätzlich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Entscheidungen ist auch ein wichtiges Mittel, mit dem die zuständigen Behörden die Marktteilnehmer darüber unterrichten können, welches Verhalten als ein Verstoß gegen diese Richtlinie betrachtet wird, und mit dem sie ein breiteres Wohlverhalten unter den Marktteilnehmern fördern können. Wenn eine solche Veröffentlichung den beteiligten Personen unverhältnismäßigen Schaden zufügt oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährdet, sollten die zuständigen Behörden die Sanktionen oder Maßnahmen anonym in einer Weise veröffentlichen, die im Einklang mit nationalem Recht steht, oder die Veröffentlichung aufschieben.

Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, Sanktionen nicht zu veröffentlichen, wenn eine anonyme oder verschobene Veröffentlichung als unzureichend angesehen wird um zu gewährleisten, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden sollten nicht verpflichtet sein, Maßnahmen zu veröffentlichen, bei denen eine Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre, weil sie als Maßnahmen geringerer Art eingestuft werden. Es ist sachgerecht, einen Mechanismus für die Meldung unveröffentlichter Sanktionen an die ESMA vorzusehen, damit die zuständigen Behörden sie bei ihrer laufenden Überwachungstätigkeit berücksichtigen können. Diese Richtlinie schreibt die Veröffentlichung strafrechtlicher Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verhängt werden, nicht vor, steht ihr allerdings auch nicht entgegen.

(147)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame und zuverlässige Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen, einschließlich des Schutzes von Arbeitnehmer, die im eigenen Institut begangene Verstöße melden. Angemessene Schutzmaßnahmen für Beschuldigte sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben. Es sollten geeignete Verfahren, um den angemessenen Schutz einer beschuldigten Person zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten dieser Person, und Verfahren eingerichtet werden, damit das Recht der beschuldigten Person, sich zu verteidigen und vor der Annahme einer sie betreffenden Entscheidung angehört zu werden, wie auch das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung einzulegen, gewahrt sind.

(148)

Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden — ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Sanktion oder eine andere Maßnahme handelt — sollte diese Richtlinie Sanktionen und Maßnahmen vorsehen.

(149)

Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(150)

Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit nationalem Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für dasselbe Vergehen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(151)

Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass staatliche oder private Stellen, deren Aufgabe die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen ist, bei der Lösung grenzüberschreitender Streitfälle zusammenarbeiten und dabei der Empfehlung 98/257/EG der Kommission (36) und der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission (37) Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, bei der Umsetzung der Bestimmungen über Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Streitbeilegung möglichst auf bestehende grenzübergreifende Systeme für die Zusammenarbeit, insbesondere das Beschwerdenetz für den Finanzdienstleistungssektor (FIN-Net), zurückzugreifen.

(152)

Bei jedem Informationsaustausch und jeder Informationsübermittlung zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollten die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden. Bei jedem Austausch und jeder Übermittlung persönlicher Daten mit bzw. an Drittländer(n) durch die ESMA sollten die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden.

(153)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.

(154)

Hat der Betrieb eines Handelsplatzes mit Vorkehrungen in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, sollten die zu treffenden angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit diejenige Form unter den möglichen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats annehmen, die geeignet ist, den Bedürfnissen einer grenzübergreifenden Aufsichtszusammenarbeit entspricht und sich insbesondere durch die Art und den Umfang der Auswirkungen auf die Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz im Aufnahmemitgliedstaat ergibt, wie etwa eine punktuelle oder regelmäßige Informationsweitergabe, Konsultationen und Hilfestellung.

(155)

Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einzelheiten der Ausnahmen, die Klarstellung der Definitionen, die Kriterien für die Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Wertpapierfirma, die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, APA und CTP, den Umgang mit Interessenkonflikten, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien, die Umstände. die eine Informationspflicht für Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder PTF betreiben oder Betreiber eines Handelsplatzes auslösen, die Umstände, die erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Zwecke der Aussetzung oder des Ausschlusses eines Finanzinstruments vom Handel auf einem MTF oder OTF oder einem geregelten Markt darstellen, die KMU-Wachstumsmärkte, die Grenzwerte, oberhalb derer die Pflichten zur Meldung von Positionen gelten und die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden können, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und den Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(156)

Technische Standards bei Finanzdienstleistungen sollten in der gesamten Union eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz von Anlegern, einschließlich derer, die in strukturierte Einlagen investieren, und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Um einen konsequenten Schutz von Anlegern und Verbrauchern in allen Finanzdienstleistungssektoren herbeizuführen, sollte die ESMA ihre Aufgaben, soweit möglich, in enger Zusammenarbeit mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und der EIOPA wahrnehmen.

(157)

Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, die die ESMA in Bezug auf Ausnahmen, die Tätigkeiten betreffen, die als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit betrachtet werden, die zu erteilenden Informationen und gewisse Anforderungen im Zusammenhang mit den Verfahren für die Erteilung der Zulassung von Wertpapierfirmen, den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung, den algorithmischen Handel, die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen, die Aussetzung des Handels und der Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel auf einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF, die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit, die Errichtung einer Zweigniederlassung, die Belastbarkeit der Systeme, Notfallsicherungen und elektronischen Handel, die Tickgröße, die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten, Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten, organisatorische Anforderungen an APA, CTP und ARM sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ausarbeitet. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 annehmen.

(158)

Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technischer Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Verfahren für die Erteilung der Zulassung von Wertpapierfirmen und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung, den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung, den Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF, die Aussetzung des Handels mit und den Ausschluss von Instrumenten vom Handel, die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit, die Errichtung einer Zweigniederlassung, nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen, Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung, die Verfahren und Formulare für die Informationsübermittlung in Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen, die Pflicht zur Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Informationsaustausch und über die Konsultation vor einer Zulassung einer Wertpapierfirma auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(159)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Funktionsweise der OTF, die Funktionsweise der Regelung für KMU-Wachstumsmärkte, die Folgen der Anforderungen an den automatisierten und den Hochfrequenzhandel, die Erfahrungen mit dem Mechanismus zum Verbot bestimmter Produkte bzw. Praktiken und die Folgen der Maßnahmen hinsichtlich Märkten für Warenderivate bewertet werden.

(160)

Bis zum 1. Januar 2018 sollte die Kommission einen Bericht erstellen, in dem die potenziellen Auswirkungen des Ablaufens der Übergangsfrist für die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Clearingverpflichtung und der Anforderung des „Einschussverfahrens“ (Margining) vorgesehenen Übergangszeitraums auf die Energiepreise und das Funktionieren des Energiemarkts bewertet werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission Gesetzgebungsvorschläge zur Schaffung oder Änderung des einschlägigen Rechts vorlegen, einschließlich spezifischer sektoraler Rechtsvorschriften, wie etwa der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

(161)

Nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (39) dürfen die Mitgliedstaaten Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) gestatten, bestimmte Wertpapierdienstleistungen zusätzlich zu der kollektiven Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIF) zu erbringen, einschließlich Dienstleistungen zur Verwaltung von Portfolios, Anlageberatung, die Verwahrung und die technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Da die für die Erbringung dieser Dienstleistungen geltenden Anforderungen innerhalb der Union harmonisiert sind, sollten AIFM, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung erhalten haben, diese Dienstleistungen zu erbringen, nicht einer zusätzliche Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten oder einer Maßnahme gleicher Wirkung unterliegen.

(162)

Im derzeitigen Rechtsrahmen haben AIFM, die über die Zulassung verfügen, diese Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, und beabsichtigen, sie in anderen Mitgliedstaaten als in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu erbringen, zusätzliche nationale Anforderungen zu erfüllen, einschließlich der Schaffung einer eigenständigen juristischen Person. Um Hindernisse bei der grenzübergreifenden Erbringung harmonisierter Wertpapierdienstleistungen auszuräumen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Stellen sicherzustellen, die die gleichen Wertpapierdienstleistungen unter den gleichen rechtlichen Anforderungen erbringen, sollte ein AIFM, der über die Zulassung verfügt, diese Dienstleistungen zu erbringen, sie vorbehaltlich geeigneter Meldepflichten auf einer grenzübergreifenden Grundlage im Rahmen der Zulassung erbringen können, die ihm von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gewährt wurde.

(163)

Die Richtlinie 2011/61/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(164)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des gesamten Marktes gesichert sind, die Festlegung gemeinsamer regulatorischer Anforderungen für Wertpapierfirmen unabhängig von ihrem Zulassungsort in der Union und für die Funktionsweise geregelter Märkte und anderer Handelssysteme, um zu verhindern, dass mangelnde Transparenz oder Störungen auf einem Markt das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems der Union insgesamt beeinträchtigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(165)

Angesichts der Zunahme der Aufgaben, die der ESMA mit dieser Richtlinie und mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen werden, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden.

(166)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta verankert sind, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Verbraucherschutz, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.

(167)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme abgegeben (40).

(168)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (41) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(169)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(170)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III, Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

(2)   Diese Richtlinie legt Anforderungen in den folgenden Bereichen fest:

a)

Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen,

b)

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen durch die Errichtung einer Zweigniederlassung,

c)

Zulassung und Betrieb geregelter Märkte,

d)

Zulassung und Betrieb von Datenbereitstellungsdiensten und

e)

Überwachung, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden.

(3)   Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben:

a)

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 bis Artikel 20

b)

Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2

c)

Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35 Absätze 2 bis 6 und 9

d)

die Artikel 67 bis 75 und die Artikel 80, 85 und 86.

(4)   Folgende Bestimmungen gelten auch für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, wenn sie strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder sie über diese beraten:

a)

Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 2, 3 und 6;

b)

Artikel 23 bis Artikel 26, Artikel 28 und Artikel 29, ausgenommen Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 30 und

c)

Artikel 67 bis 75.

(5)   Artikels 17 Absätze 1 bis 6 gelten auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten und MTF, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e, i und j keine Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen.

(6)   Artikel 57 und 58 gelten auch für Personen, die gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

(7)   Alle multilateralen Systeme für Finanzinstrumente sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen des Titels II für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen des Titels III für geregelte Märkte zu betreiben.

Jede Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF ausführt, ist gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu betreiben.

Unbeschadet der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben alle in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die nicht über multilaterale Systeme oder systematische Internalisierer abgeschlossen werden, den einschlägigen Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu genügen.

Artikel 2

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Versicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die die in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben, wenn sie die in jener Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben;

b)

Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;

c)

Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;

d)

Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder anderen Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumenten vornehmen, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, außer diese Personen

i)

sind Market-Maker oder

ii)

sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder

iii)

wenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an oder

iv)

treiben für eigene Rechnung bei der Ausführung von Kundenaufträgen Handel;

Personen, die gemäß den Buchstaben a, i oder j von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die in diesem Buchstaben genannten Bedingungen nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.

e)

Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;

f)

Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;

g)

Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;

h)

die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben in der Union, andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind, und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;

i)

Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf der Ebene der Union koordiniert werden, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen;

j)

Personen,

i)

die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder

ii)

die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen,

sofern:

dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie noch in der Erbringung von Bankgeschäften im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht

diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, und

diese Personen in allen Fällen der maßgeblichen zuständigen Behörde jährlich melden, dass sie von dieser Ausnahme Gebrauch machen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach Ziffern i und ii eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;

k)

Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;

l)

Vereinigungen, die von dänischen und finnischen Pensionsfonds mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte von Pensionsfonds zu verwalten, die Mitglieder dieser Vereinigungen sind;

m)

„agenti di cambio“, deren Tätigkeiten und Aufgaben in Artikel 201 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 geregelt sind;

n)

Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bzw. den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten bzw. den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben.

Diese Ausnahme gilt für Personen, die in diesem Buchstaben genannte Tätigkeiten ausüben nur, wenn sie in Bezug auf Warenderivate Anlagetätigkeiten ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, die mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für den Betrieb eines Sekundärmarktes, einschließlich einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten;

o)

vom Unionsrecht regulierte Zentralverwahrer in dem Umfang, in dem sie nach diesem Unionsrecht reguliert sind.

(2)   Die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des ESZB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem AEUV und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen Vorschriften abgeschlossen werden.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89delegierte Rechtsakte um für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zu klären, wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards hinsichtlich der Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt.

Diese Kriterien berücksichtigen zumindest die folgenden Punkte:

a)

die Notwendigkeit, dass Nebentätigkeiten den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen müssen;

b)

den Umfang der Handelstätigkeit verglichen mit der gesamten Markthandelstätigkeit innerhalb der betreffenden Anlageklasse.

Bei der Bestimmung der Frage, inwieweit Nebentätigkeiten den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen, kann die ESMA festlegen, dass das für die Ausübung der Nebentätigkeit eingesetzte Kapital im Verhältnis zu dem für die Haupttätigkeit eingesetzten Kapital zu berücksichtigen ist. Allerdings darf dieser Faktor in keinem Fall ausreichen um darzulegen, dass die Tätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit der Gruppe eine Nebentätigkeit darstellt.

Die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten werden auf Gruppenebene betrachtet.

Von den in Unterabsatz 2 genannten Punkten sind auszunehmen:

a)

gruppeninterne Geschäfte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die dem gruppenweiten Liquiditäts- oder Risikomanagement dienen;

b)

Derivatgeschäfte, die die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken objektiv messbar verringern;

c)

Geschäfte mit Warenderivaten und Emissionszertifikaten, die abgeschlossen werden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen, wenn solche Verpflichtungen von Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften oder von Handelsplätzen verlangt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 3

Fakultative Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Personen gilt, für die sie Herkunftsmitgliedstaat sind, sofern die Tätigkeiten dieser Personen auf nationaler Ebene zugelassen und geregelt sind und diese Personen

a)

nicht berechtigt sind, Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten und die sich aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihren Kunden in einer Debet-Position befinden dürfen, und

b)

nicht zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen berechtigt sind, außer zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder zur Anlageberatung in Bezug auf solche Finanzinstrumente und

c)

bei der Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge nur übermitteln dürfen an

i)

gemäß dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen,

ii)

gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute,

iii)

in einem Drittland zugelassene Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie diejenigen der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU,

iv)

Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ihre Anteile öffentlich vertreiben dürfen, sowie die Leiter solcher Organismen oder

v)

Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42), deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notiert bzw. gehandelt werden oder

d)

Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und/oder Derivate davon mit dem alleinigen Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sofern diese Kunden ausschließlich lokale Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie 2009/72/EG oder Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG sind und sofern sie zusammen 100 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Personen halten und diese gemeinsam kontrollieren und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie ausgenommen wären, wenn sie die betreffenden Wertpapierdienstleistungen selbst erbrächten oder

e)

Wertpapierdienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten und/oder Derivaten davon mit dem alleinigen Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sofern diese Kunden ausschließlich Betreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG sind und sofern sie zusammen 100 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Personen halten und diese gemeinsam kontrollieren und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie ausgenommen wären, wenn sie die betreffenden Wertpapierdienstleistungen selbst erbrächten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen müssen gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anforderungen unterliegen, die zumindest den folgenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen:

a)

den Bedingungen und Verfahren für die Zulassung und die laufende Überwachung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 sowie den Artikeln 7, bis 10, 21, 22 und 23 und den entsprechenden von der Kommission gemäß Artikel 89 erlassenen delegierten Rechtsakten;

b)

den Wohlverhaltensregeln gemäß Artikel 24 Absätze 1, 3, 4, 5, 7 und 10, Artikel 25 Absätze 2, 5 und 6 sowie — wenn die nationale Regelung diesen Personen die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gestattet — Artikel 29 wie auch den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen.

c)

den organisatorischen Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 1, 6 und 7 sowie Artikel 16 Absätze 6 und 7 und den von der Kommission gemäß Artikel 89 erlassenen delegierten Rechtakten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von dieser Richtlinie ausgenommen sind, über ein System für die Entschädigung der Anleger in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG verfügen. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Wertpapierfirmen nicht über ein solches System verfügen, sofern sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, wenn im Hinblick auf den Umfang und das Risikoprofil sowie die Rechtsform der von dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommenen Personen ihren Kunden ein gleichwertiger Schutz geboten wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, die bereits dem 2. Juli 2014 über solche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften verfügen, bis zum 3. Juli 2019 vorschreiben, dass die von dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommenen Personen — sofern sie Wertpapierdienstleistungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen erbringen und/oder Anlageberatung in Organismen für gemeinsame Anlagen leisten und als Vermittler in Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65 tätig sind — gegenüber dem Kunden für sämtliche Schäden, die diesem in Bezug auf diese Dienste entstanden sind, mit der Verwaltungsgesellschaft gesamtschuldnerisch haften.

(3)   Personen, die gemäß Absatz 1 von dieser Richtlinie ausgenommen sind, dürfen die Freiheit der Erbringung von Wertpapierdienstleistung oder der Ausübung von Anlagetätigkeit oder die Freiheit der Errichtung von Zweigniederlassungen gemäß Artikel 34 bzw. 35 nicht in Anspruch nehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA davon, dass sie von der Option dieses Artikels Gebrauch machen, und stellen sicher, dass in jeder in Einklang mit Absatz 1 erteilten Zulassung angegeben ist, dass sie in Einklang mit diesem Artikel erteilt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die den Anforderungen von Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Wertpapierfirma“ jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, definieren, sofern

a)

ihre Rechtsform Dritten ein Schutzniveau bietet, das dem von juristischen Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und

b)

sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegen.

Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann diese Person nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2013/36/EU folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Die Eigentumsrechte Dritter an Wertpapieren und Geldern müssen insbesondere im Falle der Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer, einer Pfändung, einer Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern der Firma oder ihrer Eigentümer geltend gemachter Ansprüche gewahrt werden;

b)

die Firma muss Vorschriften zur Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer Eigentümer unterworfen sein;

c)

der Jahresabschluss der Firma muss von einer oder mehreren nach nationalem Recht zur Rechnungsprüfung befugten Personen geprüft werden;

d)

hat eine Firma nur einen Eigentümer, so muss diese Person entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Anleger für den Fall treffen, dass die Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer vergleichbaren Gegebenheit einstellt;

2.

„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Festlegung der

a)

in Anhang I Abschnitt C Nummer 6 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale von Energiegroßhandelsprodukten, die effektiv geliefert werden müssen, aufweisen, und der C.6-Energiederivatkontrakte;

b)

in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;

c)

in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie an einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF gehandelt werden;

3.

„Nebendienstleistung“ jede in Anhang I Abschnitt B genannte Dienstleistung;

4.

„Anlageberatung“ die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;

5.

„Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen, und umfasst den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;

6.

„Handel für eigene Rechnung“ den Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;

7.

„Market-Maker“ eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben;

8.

„Portfolioverwaltung“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;

9.

„Kunde“ jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt;

10.

„professioneller Kunde“ einen Kunden, der die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt;

11.

„Kleinanleger“ einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist;

12.

„KMU-Wachstumsmarkt“ ein in Einklang mit Artikel 33 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF;

13.

„kleine und mittlere Unternehmen“ für die Zwecke dieser Richtlinie Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 000 000 EUR betrug;

14.

„Limitauftrag“ einen Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang;

15.

„Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente;

16.

„C.6-Energiederivatkontrakte“ Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Anhang I Abschnitt C Nummer 6 genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen;

17.

„Geldmarktinstrumente“ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

18.

„Marktbetreiber“ eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet bzw. verwalten und/oder betreibt bzw. betreiben und die der geregelte Markt selbst sein kann.

19.

„multilaterales System“ ein System oder Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

20.

„systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben;

Ob „in systematischer Weise häufig“ gehandelt wird, bemisst sich nach der Zahl der OTC-Geschäfte mit einem Finanzinstrument, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung durchgeführt werden, wenn sie Kundenaufträge ausführt. Ob „in erheblichem Umfang“ gehandelt wird, bemisst sich entweder nach dem Anteil, den der OTC-Handel am Gesamthandelsvolumen der Wertpapierfirma in einem bestimmten Finanzinstrument hat, oder nach dem Umfang des OTC-Handels der Wertpapierfirma, bezogen auf das Gesamthandelsvolumen in der Union in einem bestimmten Finanzinstrument. Die Definition eines systematischen Internalisierers findet nur Anwendung, wenn die beiden festgesetzten Obergrenzen, nämlich die für den in systematischer Weise und häufig erfolgenden Handel und die für den Handel in erheblichem Umfang, überschritten werden oder wenn eine Wertpapierfirma sich dafür entscheidet, sich den für die systematische Internalisierung geltenden Regeln zu unterwerfen;

21.

„geregelter Markt“ ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert;

22.

„multilaterales Handelssystem“ (MTF) ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß Titel II dieser Richtlinie führt;

23.

„organisiertes Handelssystem (OTF)“ ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß Titel II dieser Richtlinie führt;

24.

„Handelsplatz“: einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF;

25.

„liquider Markt“: einen Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:

a)

Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;

b)

Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;

c)

durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;

26.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 benannt wird, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt;

27.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

28.

„OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43);

29.

„vertraglich gebundener Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät;

30.

„Zweigniederlassung“ eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Nebendienstleistungen, erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;

31.

„qualifizierte Beteiligung“ direktes oder indirektes Halten einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (44) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine direkte oder indirekte Beteiligung gehalten wird;

32.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (45);

33.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

34.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;

35.

„enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

a)

über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

b)

durch Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

c)

über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;

36.

„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstes, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.

Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist;

37.

„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienst Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;

38.

„Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ ein Geschäft, bei dem der betreffende Vermittler zwischen den mit dem Geschäft im Zusammenhang stehenden Käufer und Verkäufer in einer Weise zwischengeschaltet ist, dass er während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, und bei dem beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt werden und das Geschäft zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;

39.

„algorithmischer Handel“ der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;

40.

„hochfrequente algorithmische Handelstechnik“ eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch

a)

eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,

b)

die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention, und

c)

ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen;

41.

„direkter elektronischer Zugang“ eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);

42.

„Querverkäufe“ das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;

43.

„strukturierte Einlage“ eine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer c der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (46), die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa

a)

einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist,

b)

einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,

c)

einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder

d)

einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;

44.

„übertragbare Wertpapiere“ die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie

a)

Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;

b)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird;

45.

„Aktienzertifikate“ (Hinterlegungsscheine) jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;

46.

„börsengehandelter Fonds“ einen Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztätig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market-Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert und gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird;

47.

„Zertifikate“ jene Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

48.

„strukturierte Finanzprodukte“ Wertpapiere, im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

49.

„Derivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind;

50.

„Warenderivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind;

51.

„zentrale Gegenpartei“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

52.

„genehmigtes Veröffentlichungssystem“ oder „APA“ eine Person, die gemäß dieser Richtlinie die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erbringt;

53.

„Bereitsteller konsolidierter Datenträger“ oder „CTP“ eine Person, die gemäß dieser Richtlinie zur Einholung von Handelsauskünften über in den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, MTF, OTF und APS berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom konsolidiert, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind;

54.

„genehmigter Meldemechanismus“ oder „ARM“ eine Person, die gemäß dieser Richtlinie zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;

55.

„Herkunftsmitgliedstaat“

a)

im Falle von Wertpapierfirmen

i)

den Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet, wenn die Wertpapierfirma eine natürliche Person ist;

ii)

den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, wenn die Wertpapierfirma eine juristische Person ist;

iii)

den Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet, wenn die Wertpapierfirma gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat;

b)

im Falle eines geregelten Marktes den Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist, oder — sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen Sitz hat — den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet;

c)

im Falle eines APA, eines CTP oder eines ARM

i)

den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;

ii)

den Mitgliedstaat, in dem das APA, der CTP oder der ARM seinen Sitz hat, wenn es sich um eine juristische Person handelt;

iii)

den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet, wenn er nach dem jeweils geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat;

56.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, oder einen Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über das System dieses Mitgliedstaats zu erleichtern;

57.

„Drittlandfirma“ eine Firma, die ein Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, oder eine Wertpapierfirma wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz in der Union hätte;

58.

„Energiegroßhandelsprodukt“ Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011;

59.

„Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse“ Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) aufgeführt sind;

60.

„öffentlicher Emittent“ folgende Emittenten von Schuldtiteln:

i)

die Union;

ii)

einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;

iii)

im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes;

iv)

eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;

v)

ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;

vi)

die Europäische Investitionsbank;

61.

„öffentlicher Schuldtitel“ ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird;

62.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das

a)

es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und

b)

die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

63.

„Datenbereitstellungsdienste“ ein APA, ein CTP oder ein ARM.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um einige technische Elemente der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu bestimmen, mit dem Ziel, sie an die Marktentwicklungen, die technologischen Entwicklungen und die Erfahrungen mit nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotenen Tätigkeiten anzupassen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.

TITEL II

ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT

KAPITEL I

Zulassungsbedingungen und -Verfahren

Artikel 5

Zulassungsanforderung

(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel bedarf. Diese Zulassung wird von der gemäß Artikel 67 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten allen Marktbetreibern, ein MTF oder ein OTF zu betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie diesem Kapitel nachkommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Es wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.

Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union. Dieses Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die jede einzelne Wertpapierfirma zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Hat eine zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d eine Zulassung entzogen, wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.

(4)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass

a)

jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, ihre Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat wie ihren Sitz,

b)

jede Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, oder jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, aber gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat hat, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt.

Artikel 6

Umfang der Zulassung

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten spezifiziert werden, die die Wertpapierfirma erbringen bzw. ausüben darf. Die Zulassung kann sich auch auf eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt B genannten Nebendienstleistungen erstrecken. Die Zulassung wird auf keinen Fall lediglich für die Erbringung von Nebendienstleistungen erteilt.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung ihrer Zulassung.

(3)   Die Zulassung ist in der gesamten Union gültig und gestattet einer Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, für die ihr eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen bzw. auszuüben; dies kann entweder durch die Niederlassungsfreiheit, auch über die Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfüllt.

(2)   Die Wertpapierfirma übermittelt sämtliche Informationen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau hervorgehen, damit die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Wertpapierfirma bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel nachzukommen.

(3)   Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

(4)   Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes zu bestimmen:

a)

die nach Absatz 2 dieses Artikels an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans;

b)

die für die Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 6 geltenden Anforderungen und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 5;

c)

die Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10 Absätze 1 und 2.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Entzug von Zulassungen

Die zuständige Behörde kann einer Wertpapierfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Wertpapierfirma

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.

Artikel 9

Leitungsorgan

(1)   Die zuständigen Behörden, die die Zulassung gemäß Artikel 5 erteilen, sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen und ihre Leitungsorgane die Artikel 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.

Die ESMA und die EBA erlassen gemeinsam Leitlinien zu den in Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elementen.

(2)   Bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 5 können die zuständige Behörden den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine Aufsichtsfunktion mehr, als gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zulässig ist, innezuhaben. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen.

Die EBA und die ESMA stimmen die Einholung der Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU mit Bezug auf Wertpapierfirmen ab.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan einer Wertpapierfirma die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Wertpapierfirma und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, überwacht und für sie rechenschaftspflichtig ist. Dies hat auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.

Unbeschadet der Anforderungen nach Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitorgan:

a)

für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung der Firmenorganisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie zur Erbringung von Nebendienstleistungen, einschließlich der vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Ressourcen, der Verfahren und der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Firma sorgt, wobei die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie alle von der Firma einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen sind.

b)

für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten bzw. gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Firma und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden der Firma, denen diese angeboten und für die diese erbracht bzw. geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung geeigneter Stresstests.

c)

für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.

Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmäßig die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Firma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.

Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

(4)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma gut beleumdet sind, über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung der Firma deren wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität gefährden könnte.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde Angaben über alle Mitglieder seines Leitungsorgans sowie sämtliche Veränderungen in der Mitgliedschaft zusammen mit allen Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Wertpapierfirma die Absätze 1, 2 und 3 erfüllt.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass mindestens zwei Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, die Geschäftstätigkeit der antragstellenden Wertpapierfirma tatsächlich lenken.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind, aber in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften von einer einzigen natürlichen Person geführt werden, die Zulassung erteilen. Die Mitgliedsaaten schreiben jedoch vor, dass

a)

alternative Regelungen bestehen, die die solide und umsichtige Führung solcher Wertpapierfirmen und die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gewährleisten;

b)

die betreffenden natürlichen Personen ausreichend gut beleumundet sind, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

Artikel 10

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen einer Wertpapierfirma erst dann die Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten, wenn ihnen die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung einer Wertpapierfirma zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, überzeugt sind.

Bestehen zwischen der Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen die zuständige Behörde nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

(2)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, die für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gelten, zu der bzw. denen das Unternehmen enge Verbindungen hat, oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die zuständige Behörde daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständige Behörde, falls der Einfluss der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um diesen Zustand zu beenden.

Diese Maßnahmen können Anträge auf einstweilige Verfügungen oder die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsführer und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Anteilseignern oder Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist, umfassen.

Artikel 11

Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (der „interessierte Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, an einer Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen würde (der „beabsichtigte Erwerb“), den für die Wertpapierfirma, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 13 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen anzuzeigen hat bzw. haben.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die zuständigen Behörden schriftlich unterrichtet und den Umfang der geplanten Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls anzuzeigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die Wertpapierfirma nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Bei der Prüfung, ob die in Artikel 10 und diesem Artikel festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(2)   Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 (die „Beurteilung“) eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

a)

ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

b)

ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder

c)

eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung erforderlich oder wesentlich sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Wertpapierfirma zugelassen hat, an der der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma die zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten hat, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhält, aufgrund deren diese Beteiligungen einen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten.

Ferner teilt eine Wertpapierfirma der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Anteilseigner und Gesellschafter oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, ähnliche Maßnahmen wie nach Artikel 10 Absatz 3 zu ergreifen in Bezug auf Personen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen entweder vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 12

Beurteilungszeitraum

(1)   Die zuständigen Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 13 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (der „Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum abläuft.

(2)   Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(3)   Die zuständigen Behörden können die Unterbrechung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber entweder:

a)

eine natürliche oder juristische Person ist, die außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird,

b)

eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2013/36/EU unterliegt.

(4)   Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, setzen sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5)   Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, gilt dieser als genehmigt.

(6)   Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(7)   Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(8)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 13 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis 1. Januar 2014 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13

Beurteilung

(1)   Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 11 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 12 Absatz 2 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma, an der der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

a)

Leumund des interessierten Erwerbers,

b)

die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

c)

die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma, an der der Erwerb beabsichtigt wird;

d)

die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/36/EU zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

e)

die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Anpassung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien zu erlassen.

(2)   Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür triftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 11 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen muss der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5)   Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma angezeigt, hat die Behörde unbeschadet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 3 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Artikel 14

Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem

Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG erfüllt.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist in Bezug auf strukturierte Einlagen erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben wird, das Mitglied eines gemäß der Richtlinie 2014/49/EU anerkannten Einlagensicherungssystems ist.

Artikel 15

Anfangskapitalausstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.

Artikel 16

Organisatorische Anforderungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Wertpapierfirmen die organisatorischen Anforderungen der Absätze 2 bis 10 dieses Artikels und des Artikels 17 erfüllen.

(2)   Eine Wertpapierfirma sieht angemessene Strategien und Verfahren vor, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen.

(3)   Eine Wertpapierfirma muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 23 den Kundeninteressen schaden.

Eine Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.

Eine Wertpapierfirma hat außerdem von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

Eine Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente konzipiert, stellt allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Finanzinstruments, zur Verfügung.

Wenn eine Wertpapierfirma Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, muss sie über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.

Durch die in diesem Absatz genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.

(4)   Eine Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(5)   Eine Wertpapierfirma stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw. Ausübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob die Wertpapierfirma sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen.

Unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit dieser Richtlinie und mit Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, muss eine Wertpapierfirma über solide Sicherheitsmechanismen verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.

(6)   Eine Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in dieser Richtlinie, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Richtlinie 2014/57/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen, einschließlich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.

(7)   Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen.

Diese Telefongespräche und elektronische Kommunikation umfassen auch solche, mit denen Geschäfte im Rahmen des Handels für eigene Rechnung oder die Erbringung von Dienstleistungen veranlasst werden sollen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, auch wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss solcher Geschäfte oder zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.

Eine Wertpapierfirma ergreift zu diesem Zweck alle angemessenen Maßnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Firma einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von der Firma gebilligt oder gestattet wurde.

Eine Wertpapierfirma teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder -kommunikation zwischen der Wertpapierfirma und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden.

Es genügt, dies Neu- und Altkunden ein Mal vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen mitzuteilen.

Eine Wertpapierfirma, die ihre Kunden nicht im Voraus über die Aufzeichnung ihrer Telefongespräche oder Kommunikation informiert hat, darf für diese weder telefonische Wertpapierdienstleistungen erbringen noch telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen.

Die Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z. B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.

Eine Wertpapierfirma ergreift alle angemessenen Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Firma nicht aufzeichnen oder kopieren kann.

Die in Einklang mit diesem Absatz gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt. Wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird, werden sie bis zu sieben Jahre aufbewahrt.

(8)   Eine Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um deren Eigentumsrechte — insbesondere für den Fall der Insolvenz der Wertpapierfirma — an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

(9)   Eine Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Gelder hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und — außer im Falle von Kreditinstituten — zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

(10)   Eine Wertpapierfirma schließt keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit Kleinanlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.

(11)   Im Falle von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf diese Aufzeichnungen, für die Kontrolle der Einhaltung der Absätze 6 und 7 in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten können den Wertpapierfirmen unter außergewöhnlichen Umständen zusätzlich zu den Bestimmungen in den Absätzen 8, 9 und 10 und den entsprechenden delegierten Rechtsakten nach Absatz 12 Anforderungen betreffend den Schutz der Vermögenswerte der Kunden vorschreiben. Diese Anforderungen müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und der Steuerung spezifischer Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität, die angesichts der Umstände der Marktstruktur dieses Mitgliedstaats besonders bedeutsam sind, dienen, sofern die Wertpapierfirmen den Schutz der Vermögenswerte und Gelder der Kunden gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich etwaige Anforderungen mit, die sie gemäß diesem Absatz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der betreffenden Anforderung vorzuschreiben beabsichtigen. Die Mitteilung enthält eine Begründung für diese Anforderung. Durch solche zusätzlichen Anforderungen werden die Rechte von Wertpapierfirmen nach den Artikeln 34 und 35 nicht eingeschränkt oder in sonstiger Weise berührt.

Die Kommission nimmt innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 zu der Verhältnismäßigkeit und der Begründung der zusätzlichen Anforderungen Stellung.

Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Anforderungen beibehalten, sofern sie der Kommission im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2006/73/EG vor dem 2. Juli 2014 gemeldet wurden und die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die zusätzlichen Anforderungen, die gemäß diesem Absatz vorgeschrieben werden, und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

(12)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die in den Absätzen 2 bis 10 dieses Artikels festgelegten konkreten organisatorischen Anforderungen zu präzisieren, die Wertpapierfirmen und in Einklang mit Artikel 41 zugelassenen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und/oder Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben.

Artikel 17

Algorithmischer Handel

(1)   Eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte. Eine solche Wertpapierfirma verfügt außerdem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem sie verbunden ist. Die Wertpapierfirma verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in ihrem Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und des Handelsplatzes mit, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma kann dieser vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung ihrer algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über ihre Systemprüfung vorzulegen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma kann von dieser jederzeit weitere Informationen über ihren algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer eine Firma algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Unterabsatz 2 genannten Informationen weiter, die sie von der algorithmischen Handel betreibenden Firma erhält.

Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Eine Wertpapierfirma, die eine Hochfrequente algorithmische Handelstechnikanwendet, muss von allen von ihr platzierten Aufträgen, einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und muss diese der zuständigen Behörde auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.

(3)   Eine Wertpapierfirma, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments,

a)

dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes — abgesehen von außergewöhnlichen Umständen — kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,

b)

eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz schließen, in der zumindest die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Einklang mit Buchstabe a festgelegt werden, und

c)

über wirksame Systeme und Kontrollen verfügten, durch die gewährleistet wird, dass sie jederzeit ihre Verpflichtungen nach der in Buchstabe b genannten Vereinbarung erfüllt.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 48 dieser Richtlinie wird angenommen, dass eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn sie Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und ihre Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass sie in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, so dass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.

(5)   Eine Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden gewährleistet wird, die diesen Dienst nutzen, und sichergestellt wird, dass diese Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können, der Handel dieser Kunden ordnungsgemäß überwacht wird und ein Handel, durch den Risiken für die Wertpapierfirma selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bzw. die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird. Direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten.

Eine Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat sicherzustellen, dass Kunden, die diesen Dienst nutzen, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten. Die Wertpapierfirma überwacht die Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der zuständigen Behörde zu melden sind, zu erkennen. Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie nach dieser Vereinbarung bei der Wertpapierfirma verbleibt.

Eine Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, macht den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, eine entsprechende Meldung.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma kann dieser vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Unterabsatz 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.

Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, zu dem eine Firma direkten elektronischen Zugang bietet, leitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma die in Unterabsatz 4 genannten Informationen, die sie von der Firma erhält, unverzüglich weiter.

Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

(6)   Eine Wertpapierfirma, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutigen Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma und den Markt verringern. Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.

(7)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Einzelheiten der in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten konkreten organisatorischen Anforderungen, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen bzw. ausüben; in den Präzisierungen zu den organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 5 werden besondere Anforderungen für den direkten Marktzugang und für den geförderten Zugang in einer Weise festgelegt, dass sichergestellt ist, dass die beim geförderten Zugang durchgeführten Kontrollen denjenigen, die beim direkten Marktzugang durchgeführt werden, zumindest gleichwertig sind;

b)

die Umstände, unter denen eine Wertpapierfirma verpflichtet wäre, eine Market-Making-Vereinbarung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b zu schließen, und der Inhalt einer solchen Vereinbarung, einschließlich des Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes gemäß Absatz 3;

c)

die Situationen, die außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 3 darstellen, darunter Zustände extremer Volatilität, politische und makroökonomische Gegebenheiten, systembedingte und operationelle Sachverhalte sowie Umstände, die verhindern, dass die Wertpapierfirma solide Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 verfolgen kann;

d)

der Inhalt und das Format der in Absatz 2 Unterabsatz 5 genannten genehmigten Form und die Zeitspanne, während der solche Aufzeichnungen von der Wertpapierfirma aufbewahrt werden müssen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 18

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen des Artikels 16 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegen. Sie verfügen über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitstellen oder sich vergewissern, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, transparente und nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln festlegen, veröffentlichen, beibehalten und umsetzen, die den Zugang zu dem System regeln.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, Vorkehrungen treffen, mit denen sich mögliche nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem MTF, dem OTF, ihren Eigentümern oder der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, die/der das MTF oder OTF betreibt, und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF auf den Betrieb des MTF bzw. OTF oder auf seine Mitglieder bzw. Teilnehmer und Nutzer klar erkennen und regeln lassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, mit den Artikeln 48 und 49 im Einklang stehen und hierfür über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, ihre Mitglieder oder Teilnehmer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte informieren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben müssen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass MTF und OTF mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.

(8)   Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.

(9)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, unverzüglich jeder Anweisung ihrer zuständigen Behörde aufgrund von Artikel 69 Absatz 2 nachkommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(10)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF übermitteln, einschließlich — unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1, 4 und 5 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Mitglieder, Teilnehmer und/oder Nutzer. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung. Jede Zulassung einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers als MTF und OTF wird der ESMA mitgeteilt. Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher MTF und OTF in der Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienste, die ein MTF oder ein OTF bietet, und den einheitlichen Code, der das MTF oder OTF in den Meldungen gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie und den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kennzeichnet. Es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(11)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Inhalt und das Format der in Absatz 10 genannten Beschreibung und Meldung zu bestimmen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Besondere Anforderungen für MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der Artikel 16 und 18, nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festlegen und umsetzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Vorschriften, die den Zugang zu einem MTF regeln, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 3 stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, Vorkehrungen treffen,

a)

um angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,

b)

um über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern, und

c)

um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 24, 25, Artikel 27 Absätze 1, 2, und 4 bis 10 und Artikel 28 nicht für Geschäfte gelten, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings den Verpflichtungen der Artikel 24, 25, 27 und 28 in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, nicht, Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals auszuführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen.

Artikel 20

Besondere Anforderungen für OTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, Vorkehrungen treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals der Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die das OTF betreiben, oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person wie die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber verhindert wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die ein OTF betreiben, auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückzugreifen nur, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, greifen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurück, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Definition der „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 erfüllt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die ein OTF betreiben, den Handel für eigene Rechnung, bei dem es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht.

(4)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF wird nicht mit einem anderen OTF verbunden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten hindern Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, nicht daran, eine andere Wertpapierfirma zu beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben.

Für die Zwecke dieses Artikels betreibt eine Wertpapierfirma nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber steht, die bzw. der das OTF betreibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Aufträge in einem OTF nach Ermessen ausgeführt werden.

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

a)

wenn sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;

b)

wenn sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäß den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen nach Artikel 27 erfolgt.

Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das OTF betreiben, entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenzuführen wünscht. Im Einklang mit den Absätzen 1, 2, 4 und 5 und unbeschadet des Absatzes 3 kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das OTF betreibt, bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Artikel 18 und 27.

(7)   Die zuständige Behörde kann entweder beim Antrag einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers auf Zulassung für den Betrieb eines OTF oder ad hoc ausführliche Erklärung darüber, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher bzw. solches betrieben werden kann, und eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem stellen Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber eines OTF der zuständigen Behörde Informationen zur Verfügung, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die zuständige Behörde überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Wertpapierfirmen bzw. Marktbetreibern und ihren Kunden führt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 24, 25, 27 und 28 für Geschäfte gelten, die über ein OTF abgeschlossen wurden.

KAPITEL II

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstzulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I jederzeit erfüllen muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass Wertpapierfirmen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen. Sie schreiben vor, dass Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung mitteilen.

Die ESMA kann Leitlinien für die in diesem Absatz genannten Überwachungsmethoden ausarbeiten.

Artikel 22

Allgemeine Verpflichtung zur laufenden Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch die Wertpapierfirmen zu prüfen.

Artikel 23

Interessenkonflikte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen, einschließlich derjenigen, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Wertpapierfirma zurückgehen.

(2)   Reichen die organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen, die die Wertpapierfirma gemäß Artikel 16 Absatz 3 getroffen hat um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, legt die Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen eindeutig dar, bevor sie Geschäfte in seinem Namen tätigt.

(3)   Diese in Absatz 2 genannte Offenlegung hat

a)

mittels eines dauerhaften Datenträgers zu erfolgen und

b)

je nach Status des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um

a)

die Maßnahmen zu bestimmen, die von Wertpapierfirmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, wenn sie verschiedene Arten von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen oder Kombinationen davon erbringen;

b)

geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden der Wertpapierfirma schaden könnten.

Abschnitt 2

Bestimmungen zum Anlegerschutz

Artikel 24

Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt und insbesondere den Grundsätzen dieses Artikels und des Artikels 25 genügt.

(2)   Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, sorgen dafür, dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung entsprechen, dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist und dass die Wertpapierfirma zumutbare Schritte unternimmt um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird.

Eine Wertpapierfirma muss die von ihr angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringt, beurteilen und auch den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Zielmarkt von Endkunden berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.

(3)   Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

(4)   Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten das Folgende:

a)

wird eine Anlageberatung erbracht, informiert die Wertpapierfirma den Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber,

i)

ob die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;

ii)

ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;

iii)

ob die Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;

b)

die Information zu Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien muss geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage umfassen, ob die Finanzinstrumente für Kleinanleger oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit Absatz 2 zu berücksichtigen ist;

c)

die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten muss Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, umfassen.

Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage verstehen kann, und — falls der Kunde dies verlangt — ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

(5)   Die in den Absätzen 4 und 9 genannten Informationen werden auf verständliche und eine solche Weise zur Verfügung gestellt, dass die Kunden bzw. potenziellen Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(6)   Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Unionsrechts in den Bereichen Kreditinstitute und Verbraucherkredite unterliegt, unterliegt diese Dienstleistung nicht zusätzlich den Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5.

(7)   Informiert eine Wertpapierfirma den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann

a)

bewertet diese Wertpapierfirma eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und sie dürfen nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die

i)

von der Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Wertpapierfirma stehen,

ii)

von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird,

b)

ist es dieser Wertpapierfirma nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nichtmonetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Buchstaben.

(8)   Bietet die Wertpapierfirma ein Portfolio-Management an, ist es ihr nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nichtmonetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.

(9)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nicht davon ausgegangen wird, dass Wertpapierfirmen ihre Verpflichtungen nach Artikel 23 oder Absatz 1 dieses Artikel erfüllen, wenn sie eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewähren oder von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, es sei denn, die Provision oder der Vorteil

a)

ist dazu bestimmt, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, und

b)

beeinträchtigt nicht die Erfüllung der Pflicht der Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln.

Die Existenz, die Art und der Betrag der in Unterabsatz 1 genannten Gebühr oder Provision oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden. Gegebenenfalls hat die Wertpapierfirma den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Nebenleistung eingenommen hat.

Die Zahlung oder der Vorteil, die bzw. der die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen — wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — ermöglicht oder für sie notwendig ist und wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Wertpapierfirma hervorrufen kann, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln, unterliegt nicht der Anforderung nach Unterabsatz 1.

(10)   Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.

(11)   Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket angeboten, informiert die Wertpapierfirma den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren.

Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem Kleinanleger angebotenen Vereinbarungen bzw. Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.

Die ESMA arbeitet gemeinsam mit der EBA und der EIOPA spätestens bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien für die Bewertung und die Beaufsichtigung von Querverkäufen aus, in denen insbesondere Situationen beschrieben werden, in denen Querverkäufe die Verpflichtungen von Absatz 1 nicht erfüllen, und aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen.

(12)   Die Mitgliedstaaten können den Wertpapierfirmen in Ausnahmefällen zusätzliche Anforderungen vorschreiben, die Sachverhalte betreffen, die durch diesen Artikel geregelt werden. Diese Anforderungen müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und der Steuerung spezifischer Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität, die angesichts der Umstände der Marktstruktur dieses Mitgliedstaats besonders bedeutsam sind, dienen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich und mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der betreffenden Anforderung etwaige Anforderungen mit, die sie gemäß diesem Absatz vorzuschreiben beabsichtigen. Die Mitteilung enthält eine Begründung für diese Anforderung. Durch solche zusätzlichen Anforderungen werden die Rechte von Wertpapierfirmen nach den Artikeln 34 und 35 dieser Richtlinie nicht eingeschränkt oder in sonstiger Weise berührt.

Die Kommission nimmt innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 zu der Verhältnismäßigkeit und der Begründung der zusätzlichen Anforderungen Stellung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die zusätzlichen Anforderungen, die sie gemäß diesem Absatz vorschreibt, und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Anforderungen beibehalten, die der Kommission im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2006/73/EG vor dem 2. Juli 2014 gemeldet wurden, sofern die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden die in diesem Artikel vorgeschriebenen Grundsätze einhalten; hierzu zählen:

a)

die Bedingungen, die Informationen erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein,

b)

Einzelheiten zu Inhalt und Form der Kundeninformationen im Hinblick auf die Kundeneinstufung, die Wertpapierfirmen und ihre Dienstleistungen, die Finanzinstrumente und die Kosten und Gebühren,

c)

die Kriterien für die Bewertung einer Auswahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten,

d)

die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob Firmen, die Anreize erhalten, die Pflicht erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln.

Bei der Aufstellung der Anforderungen für Informationen zu Finanzinstrumenten in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe b sind gegebenenfalls Informationen über die Struktur des Produkts unter Berücksichtigung der entsprechenden nach Unionsrecht vorgeschriebenen standardisierten Informationen einbezogen werden.

(14)   Bei den in Absatz 13 genannten delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

b)

die Art und die Palette der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten;

c)

ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt oder im Fall von Absatz 4 und Absatz 5 deren Einstufung als geeignete Gegenpartei.

Artikel 25

Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen und der zuständigen Behörde auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 24 und diesem Artikel notwendig sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.

(2)   Erbringt die Wertpapierfirma Anlageberatung- oder Portfolio-Management, holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass eine Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 11 gebündelt sind, das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 2 genannten Finanzdienstleistungen Kunden oder potenzielle Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Artikel 24 Absatz 11 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

Ist die Wertpapierfirma aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist, warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

Machen die Kunden oder potenziellen Kunden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben nicht oder machen sie unzureichende Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, warnt sie die Wertpapierfirma, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie angemessen ist. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, mit Ausnahme der in Anhang 1 Abschnitt B Nummer 1 genannten Gewährung von Krediten oder Darlehen, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten, solche Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Absatz 3 einholen oder bewerten zu müssen, wenn alle der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:

i)

Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;

ii)

Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem MTF zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

iii)

Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

iv)

Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;

v)

strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;

vi)

andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt sind;

b)

die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;

c)

der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;

d)

die Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten gemäß Artikel 23 nach.

(5)   Die Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

(6)   Die Wertpapierfirma stellt dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung. Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

Leistet die Wertpapierfirma Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.

Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung somit nicht möglich ist, kann die Wertpapierfirma dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt, und

b)

die Wertpapierfirma hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.

Wenn eine Wertpapierfirma eine Portfolioverwaltung erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass sie eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.

(7)   Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen genügen; hierzu zählen die zur Beurteilung der Eignung oder Zweckmäßigkeit der Dienstleistungen und der Finanzinstrumente für ihre Kunden einzuholenden Informationen, die Kriterien zur Beurteilung nicht komplexer Finanzinstrumente für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a Ziffer vi dieses Artikels, der Inhalt und das Format der Aufzeichnungen und Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und der regelmäßigen Berichte an die Kunden über die erbrachten Leistungen. In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

b)

die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten;

c)

ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt oder im Fall von Absatz 6 deren Einstufung als geeignete Gegenpartei.

(9)   Die ESMA nimmt bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien an, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, die nach Absatz 1 erforderlich sind, angegeben werden.

(10)   Die ESMA arbeitet bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien für die Bewertung von Folgendem aus:

a)

Finanzinstrumente, die gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern ii und iii eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

b)

strukturierte Einlagen, die gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor der Fälligkeit zu verstehen.

(11)   Die ESMA kann Leitlinien für die Bewertung von Finanzinstrumenten, die als nicht komplex für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a Ziffer vi eingestuft werden, unter Berücksichtigung der nach Absatz 8 erlassenen delegierten Rechtsakte ausarbeiten und sie regelmäßig aktualisieren.

Artikel 26

Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Wertpapierfirma

Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma, die über eine andere Wertpapierfirma eine Anweisung erhält, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, sich auf Kundeninformationen zu stützen, die von der zuletzt genannten Wertpapierfirma weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Anweisungen übermittelt.

Die Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Wertpapierfirma gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Wertpapierfirma, welche die Anweisungen übermittelt.

Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Wertpapierfirma erhält.

Artikel 27

Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, führt die Wertpapierfirma den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung aus.

Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag im Namen eines Kleinanlegers aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen — um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten — die Provisionen der Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Unterabsatz 1 in diese Bewertung einfließen.

(2)   Eine Wertpapierfirma erhält keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz, da dies einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Absatz 1 dieses Artikels, nach Artikel 16 Absatz 3 sowie den Artikeln 23 bis 24 darstellen würde.

(3)   Die Mitgliedsaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung von Absatz 1 treffen und anwenden. Die Mitgliedstaaten schreiben insbesondere vor, dass Wertpapierfirmen Grundsätze der Auftragsausführung festlegen und anwenden, die es ihnen erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Absatz 1 zu erzielen.

(5)   Die Grundsätze der Auftragsausführung enthalten für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Wertpapierfirma Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Wertpapierfirma gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form informieren. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Wertpapierfirma ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einholen.

Für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Wertpapierfirma ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge außerhalb eines Handelsplatzes ausführen. Wertpapierfirmen können eine solche Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln einholen.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmäßig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Dabei berücksichtigen sie unter anderem die gemäß den Absätzen 3 und 6 veröffentlichten Informationen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitteilen.

(8)   Die Mitgliedstaaten schreiben Wertpapierfirmen vor, ihren Kunden gegenüber auf deren Anfragen nachzuweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit der Ausführungspolitik der Wertpapierfirma ausgeführt haben, und der zuständigen Behörde auf deren Anfrage nachzuweisen, dass sie diesen Artikel eingehalten haben.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf

a)

die Kriterien, nach denen die relative Bedeutung der verschiedenen Faktoren bestimmt wird, die gemäß Absatz 1 herangezogen werden können, um das bestmögliche Ergebnis unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des Auftrags und des Kundentyps — Kleinanleger oder professioneller Kunde — zu ermitteln;

b)

Faktoren, die eine Wertpapierfirma heranziehen kann, um ihre Ausführungsvorkehrungen zu überprüfen und um zu prüfen, unter welchen Umständen eine Änderung dieser Vorkehrungen angezeigt wäre. Insbesondere die Faktoren zur Bestimmung, welche Handelsplätze Wertpapierfirmen ermöglichen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf Dauer die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen;

c)

Art und Umfang der Informationen über die Ausführungspolitik, die den Kunden gemäß Absatz 5 zur Verfügung zu stellen.

(10)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der in Einklang mit Absatz 3 zu veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung, wobei der Art des Handelsplatzes sowie der Art des Finanzinstruments Rechnung getragen wird;

b)

den Inhalt und das Format der von den Wertpapierfirmen in Einklang mit Absatz 6 zu veröffentlichenden Informationen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, Verfahren und Systeme einrichten, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der Wertpapierfirma gewährleisten.

Diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Wertpapierfirma ausgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, die zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise bekannt machen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Wertpapierfirma dieser Pflicht genügt, wenn sie die Kundenlimitaufträge an einen Handelsplatz weiterleitet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 absehen können, wenn dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Bedingungen und die Art der Verfahren und Systeme für die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen, sowie die Situationen oder Geschäftsarten, in denen bzw. bei denen Wertpapierfirmen sinnvollerweise von der unverzüglichen Ausführung abweichen können, um günstigere Bedingungen für Kunden zu erwirken;

b)

die verschiedenen Methoden, die eine Wertpapierfirma anwenden kann, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, dem Markt Kundenlimitaufträge, die nicht unverzüglich ausgeführt werden können, bekannt zu machen.

Artikel 29

Verpflichtungen von Wertpapierfirmen bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts der Wertpapierfirma, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Wertpapierfirma angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen zu bestellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma, die beschließt, einen vertraglich gebundenen Vermittler zu bestellen, für jedes Handeln oder Unterlassen des vertraglich gebundenen Vermittlers uneingeschränkt haftet, wenn er im Namen der Wertpapierfirma tätig ist. Die Mitgliedstaaten schreiben der Wertpapierfirma vor sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 16 Absätze 6, 8 und 9 vertraglich gebundenen Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, gestatten, für die Wertpapierfirma, für die sie tätig sind, und unter deren uneingeschränkter Verantwortung in ihrem Hoheitsgebiet oder — bei grenzüberschreitenden Geschäften — im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der vertraglich gebundenen Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet, Gelder und/oder Finanzinstrumente von Kunden zu verwalten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler überwachen, um zu gewährleisten, dass sie diese Richtlinie auf Dauer einhalten, wenn sie über vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.

(3)   Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise oder Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vertraglich gebundene Vermittler nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie ausreichend gut beleumdet sind und über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügen, um die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen und alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden oder den potenziellen Kunden weiterleiten zu können.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Wertpapierfirmen — vorbehaltlich einer angemessenen Kontrolle — überprüfen dürfen, ob die von ihnen herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler ausreichend gut beleumdet sind und über die Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Unterabsatz 2 verfügen.

Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler im Namen der Wertpapierfirma ausübt.

Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, mit Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, deren Verbänden und sonstigen Rechtspersönlichkeiten bei der Registrierung von vertraglich gebundenen Vermittlern und der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 durch die vertraglich gebundenen Vermittler zusammenzuarbeiten. Insbesondere können vertraglich gebundene Vermittler durch Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder deren Verbände und sonstige Rechtspersönlichkeiten unter der Aufsicht der zuständigen Behörde registriert werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen nur vertraglich gebundene Vermittler heranziehen dürfen, die in den öffentlichen Registern gemäß Absatz 3 geführt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertraglich gebundene Vermittler strengere Bestimmungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen erlassen oder beibehalten.

Artikel 30

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen des Artikels 24 mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, des Artikels 25 mit Ausnahme von Absatz 6, des Artikels 27 und des Artikels 28 Absatz 1 genügen zu müssen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen in ihrer Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen kommunizieren, und dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen für die Zwecke dieses Artikels Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem Unionsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene, Zentralbanken und supranationale Organisationen als geeignete Gegenparteien an.

Die Einstufung als geeignete Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht solcher Rechtspersönlichkeiten, entweder generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als Kunde zu beantragen, für dessen Geschäfte mit der Wertpapierfirma die Artikel 24, 25, 27 und 28 gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen als geeignete Gegenparteien anerkennen, die im Voraus festgelegte proportionale Anforderungen einschließlich quantitativer Schwellenwerte erfüllen. Im Falle eines Geschäfts mit potenziellen Gegenparteien, die verschiedenen Rechtsordnungen angehören, trägt die Wertpapierfirma dem Status des anderen Unternehmens Rechnung, der sich nach den Rechtsvorschriften oder Maßnahmen des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirma, die Geschäfte gemäß Absatz 1 mit solchen Unternehmen abschließt, die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einholt, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Die Mitgliedstaaten gestatten der Wertpapierfirma, diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft einzuholen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Rechtspersönlichkeiten von Drittländern, die den in Absatz 2 genannten Kategorien von Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind, als zulässige Gegenparteien anerkennen.

Die Mitgliedstaaten können auch Unternehmen von Drittländern, wie die nach Absatz 3, unter denselben Voraussetzungen und bei Erfüllung derselben Anforderungen wie denen des Absatzes 3 als zulässige Gegenparteien anerkennen.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, die Folgendes festlegen:

a)

die Verfahren zur Beantragung einer Behandlung als Kunde gemäß Absatz 2;

b)

die Verfahren zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung potenzieller Gegenparteien gemäß Absatz 3;

c)

die im Voraus festgelegten proportionalen Anforderungen einschließlich der quantitativen Schwellenwerte, nach denen ein Unternehmen als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 3 anerkannt werden kann.

Abschnitt 3

Markttransparenz und -integrität

Artikel 31

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder des OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer festlegen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, überwachen die von ihren Mitgliedern, Teilnehmern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschließlich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen, und setzen die Ressourcen ein, die notwendig sind um sicherzustellen, dass eine solche Überwachung effektiv ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, der zuständigen Behörde schwerwiegende Verstöße gegen dessen Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument unverzüglich melden.

Die Behörden, die für ein MTF oder OTF betreibende Wertpapierfirmen und Marktbetreiber zuständig sind, übermittelnd der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

Was Verhaltensweisen angeht, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt, bevor sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ESMA in Kenntnis setzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, die Informationen nach Absatz 2 auch der für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständigen Behörde unverzüglich übermitteln und diese bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die Umstände festzulegen, durch die eine Informationspflicht nach Absatz 2 dieses Artikels bewirkt wird.

Artikel 32

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

(1)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde gemäß Artikel 69 Absatz 2, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, können Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder ein solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, das ein Finanzinstrument vom Handel aussetzt oder ausschließt, ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzt oder sie vom Handel ausschließt, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, veröffentlichen ihre Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel und übermitteln die einschlägigen Entscheidungen der für sie zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Aussetzung oder der Ausschluss veranlasst wurde, schreibt vor, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 dieser Richtlinie handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Mitteilung erhalten haben, schreiben vor, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer in ihrem Hoheitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

Jede zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt ihre Entscheidung der ESMA und den anderen zuständigen Behörden mit, einschließlich einer Erläuterung, falls sie entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen bzw. diese nicht vom Handel auszuschließen.

Dieser Absatz gilt auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

Das Meldeverfahren nach diesem Absatz gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben m und n getroffen wird.

Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Aussetzung oder zum Ausschluss des Handels mit solchen Derivaten im verhältnismäßig angewandt wird, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Bestimmung von Fällen, in denen die Verbindung zwischen einem Derivat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, das mit einem vom Handel ausgesetzten oder ausgeschlossenen Finanzinstrument verbunden ist oder sich darauf bezieht, und dem ursprünglichen Finanzinstrument es erfordert, dass der Handel mit dem Derivat ebenfalls ausgesetzt oder es vom Handel ausgeschlossen werden muss, um die Ziele der Aussetzung oder des Ausschlusses des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu verwirklichen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Format und Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Mitteilung und Veröffentlichung zu bestimmen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die Situationen aufzulisten, in denen gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt würden.

Abschnitt 4

KMU-Wachstumsmärkte

Artikel 33

KMU-Wachstumsmärkte

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Betreiber eines MTF die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das MTF als KMU-Wachstumsmarkt registrieren kann, sofern sie einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die Anforderungen von Absatz 3 im Zusammenhang mit dem MTF erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)

Bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

b)

Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

c)

Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

d)

Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, z. B. geprüfte Jahresberichte.

e)

Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

f)

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

g)

Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(4)   Die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF gemäß dieser Richtlinie durch die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die/der das MTF betreibt, wird durch die Anforderungen von Absatz 3 nicht berührt. Diese hindern die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die/der das MTF betreibt, auch nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben kann:

a)

Die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber beantragt die Aufhebung;

b)

die Anforderungen von Absatz 3 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die ESMA schnellstmöglich über die Registrierung bzw. die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt gemäß diesem Artikel in Kenntnis setzt. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der KMU-Wachstumsmärkte und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, nur auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden kann, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, durch die die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen näher bestimmt werden. In den Maßnahmen wird berücksichtigt, dass durch die Anforderungen ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten, das Vertrauen der Anleger auf diesen Märkten gefördert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die Emittenten am Markt verringert werden sollte und dass es nicht infolge einer lediglich vorübergehenden Nichteinhaltung der in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten Bedingungen zur Aufhebung oder Verweigerung einer Registrierung kommen soll.

KAPITEL III

Rechte von Wertpapierfirmen

Artikel 34

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Wertpapierfirma, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Richtlinie und bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet ungehindert Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen erbringen kann, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten erlegen diesen Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.

(2)   Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten ändern möchte, übermittelt der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen bzw. auszuüben beabsichtigt und ob sie beabsichtigt, hierfür vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen sind. Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt sie der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mit.

Beabsichtigt eine Wertpapierfirma, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen sind, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen der gemäß Artikel 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den beziehungsweise die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat veröffentlicht die entsprechenden Angaben. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Artikel 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Wertpapierfirma kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen.

(4)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.

(5)   Jedes Kreditinstitut, das gemäß Absatz 1 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler erbringen bzw. ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mit.

Beabsichtigt das Kreditinstitut, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen es Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen sind, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen der gemäß Artikel 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die das Kreditinstitut in dem genannten Mitgliedstaat als Dienstleistungserbringer heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat veröffentlicht die entsprechenden Angaben.

(6)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen und Marktbetreibern aus anderen Mitgliedstaaten, die MTF und OTF betreiben, ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Systeme bereitzustellen, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu erleichtern.

(7)   Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, teilen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat sie derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das MTF oder das OTF derartige Systeme bereitstellen möchte.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des MTF auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF.

(8)   Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß den Absätzen 2, 4, 5 und 7 zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)   Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 5 und 7 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis 31. Dezember 2016 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 35

Errichtung einer Zweigniederlassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — erbracht bzw. ausgeübt werden können, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

Mit Ausnahme der nach Absatz 8 zulässigen Auflagen sehen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben jeder Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, vor, die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:

a)

die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;

c)

gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung erläutert und angibt, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;

d)

falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigniederlassung errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschließt, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;

e)

die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,

f)

die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.

Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung — sofern eine solche errichtet wurde — gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie.

(3)   Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Artikel 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Wertpapierfirma mit.

(4)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 97/9/EG angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.

(5)   Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

(6)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei deren Nichtäußerung spätestens nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(7)   Jedes Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit und übermittelt dieser die in Absatz 2 genannten Informationen.

Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt es die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Artikel 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem betreffenden Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei Ausbleiben einer solchen Mitteilung spätestens nach zwei Monaten nach der Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann der vertraglich gebundene Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen. Dieser vertraglich gebundene Vermittler unterliegt den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie.

(8)   Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei Erbringung ihrer Leistungen im Hoheitsgebiet dieses Staates den Verpflichtungen nach den Artikeln 24, 25, 27 und 28 dieser Richtlinie und den Artikeln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Artikel 24 Absatz 12 zulässig sind.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, hat das Recht, die von der Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 24, 25, 27 und 28, dieser Richtlinie und den Artikeln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.

(9)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und in seinem Hoheitsgebiet eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann.

(10)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.

(11)   Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß den Absätzen 2, 4, 7 und 10 zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(12)   Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 7 und 10 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 36

Zugang zu geregelten Märkten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt sind, auf eine der nachstehend genannten Arten Mitglied der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen geregelten Märkte werden können oder zu diesen Märkten Zugang haben:

a)

unmittelbar durch Errichtung von Zweigniederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten;

b)

in Fällen, in denen die Handelsabläufe und -systeme des betreffenden Marktes für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch Fernmitgliedschaft in dem geregelten Markt oder Fernzugang zu diesem ohne im Herkunftsmitgliedstaat des geregelten Marktes niedergelassen sein zu müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlegen Wertpapierfirmen, die das Recht gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen rechtlichen oder verwaltungstechnischen Auflagen auf.

Artikel 37

Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems

(1)   Unbeschadet der Titel III, IV bzw. V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für den Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder die Vorkehrungen zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten das Recht auf direkten und indirekten Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen haben.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den direkten und indirekten Zugang dieser Wertpapierfirmen zu diesen Einrichtungen dieselben nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien gelten wie für inländische Mitglieder oder Teilnehmer. Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung dieser Einrichtungen nicht auf Clearing und Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz in ihrem Hoheitsgebiet getätigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte in ihrem Hoheitsgebiet allen ihren Mitgliedern oder Teilnehmern das Recht auf Wahl des Systems einräumen, über das die an diesem geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzmarkinstrumenten abgerechnet werden, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es bestehen die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind,

b)

die für die Überwachung des geregelten Marktes zuständige Behörde ist der Auffassung, dass die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der an dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abrechnungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

Diese Beurteilung der für den geregelten Markt zuständigen Behörde lässt die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Abrechnungssystemen oder anderer für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden unberührt. Die zuständige Behörde berücksichtigt die von diesen Stellen bereits ausgeübte Aufsicht, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

Artikel 38

Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung in Bezug auf MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten hindern Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abwicklungssystem eines anderen Mitgliedstaats geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die von den Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.

(2)   Die zuständigen Behörden von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, dürfen die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 37 Absatz 2 für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme sind zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.

KAPITEL IV

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

Abschnitt 1

Erbringung von Dienstleistungen oder Ausübung von Tätigkeiten durch Errichtung einer Zweigniederlassung

Artikel 39

Errichtung einer Zweigniederlassung

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass eine Drittlandfirma, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten für Kleinanleger oder für professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 2 in ihrem Hoheitsgebiet beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat errichten muss.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass eine Drittlandfirma, die beabsichtigt, in seinem Hoheitsgebiet Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten zu erbringen, eine Zweigniederlassung zu errichten hat, muss die Zweigniederlassung eine vorherige Zulassung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in Einklang mit den folgenden Voraussetzungen einholen:

a)

Die Erbringung der Dienstleistungen, für die die Drittlandfirma eine Zulassung beantragt, unterliegt der Zulassung und der Beaufsichtigung in dem Drittland, in dem die Firma ihren Sitz hat, und die beantragende Firma ist ordnungsgemäß zugelassen, wobei die zuständige Behörde die Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt;

b)

es bestehen Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, und den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem die Firma ihren Sitz hat, in denen Bestimmungen zur Regulierung des Informationsaustausches enthalten sind, um die Integrität des Marktes zu erhalten und die Anleger zu schützen;

c)

der Zweigniederlassung steht ein ausreichendes Anfangskapital zur freien Verfügung;

d)

eine oder mehrere Personen sind zur Leitung der Zweigniederlassung bestellt, und sie alle erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1;

e)

das Drittland, in dem die Drittlandfirma ihren Sitz hat, hat mit dem Mitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll; diese Vereinbarung entspricht vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und gewährleistet einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Steuervereinbarungen;

f)

die Firma gehört einem System für die Entschädigung der Anleger an, das in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG zugelassen oder anerkannt ist.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Drittlandfirma reicht ihren Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie beabsichtigt, eine Zweigniederlassung zu errichten.

Artikel 40

Mitteilungspflicht

Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über eine Zweigniederlassung anstrebt, übermittelt der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die folgenden Angaben:

a)

den Namen der für ihre Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, werden genaue Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemacht;

b)

sämtliche relevanten Firmenangaben (Name, Rechtsform, Firmensitz und Adresse, Mitglieder des Leitungsorgans, relevante Gesellschafter) und einen Geschäftsplan, in dem die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen sowie die organisatorische Struktur der Zweigniederlassung angegeben sind, einschließlich einer Beschreibung jeglicher Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben an Dritte;

c)

die Namen der für die Leitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen und die entsprechenden Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 nachzuweisen;

d)

Angaben zu dem Anfangskapital, das der Zweigniederlassung zur freien Verfügung steht.

Artikel 41

Erteilung der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Drittlandfirma ihre Zweigniederlassung errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt, erteilt dieser nur eine Zulassung, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass:

a)

die Bedingungen von Artikel 39 erfüllt sind; und

b)

die Zweigniederlassung des Drittlandes in der Lage ist, die in Absatz 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.

Die zuständige Behörde teilt der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob eine Zulassung erteilt wurde.

(2)   Die in Einklang mit Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma kommt den Verpflichtungen der Artikel 16 bis 20, 23, 24, 25 und 27, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30, 31 und 32 dieser Richtlinie und der Artikel 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nach und unterliegt der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten sehen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor und gewähren Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen keine günstigeren Bedingungen als Unionsfirmen.

Artikel 42

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

Wenn in der EU ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderung einer Zulassung nach Artikel 39 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen, gilt. Eine Initiative solcher Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigniederlassung zu vermarkten, wenn eine solche nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.

Abschnitt 2

Entzug von Zulassungen

Artikel 43

Entzug der Zulassung

Die zuständige Behörde, die eine Zulassung gemäß Artikel 41 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

TITEL III

GEREGELTE MÄRKTE

Artikel 44

Zulassung und anwendbares Recht

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur diejenigen Systeme als geregelten Markt zu, die diesem Titel genügen.

Die Zulassung als geregelter Markt wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass sowohl der Marktbetreiber als auch die Systeme des geregelten Marktes zumindest den Anforderungen dieses Titels genügen.

Handelt es sich bei einem geregelten Markt um eine juristische Person, die von einem anderen Marktbetreiber als dem geregelten Markt selbst verwaltet oder betrieben wird, legen die Mitgliedstaaten fest, welche der verschiedenen Verpflichtungen des Marktbetreibers nach dieser Richtlinie von dem geregelten Markt und welche vom Marktbetreiber zu erfüllen sind.

Der Marktbetreiber stellt alle Angaben, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Arten der in Betracht gezogenen Geschäfte und die Organisationsstruktur hervorgehen, zur Verfügung, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der geregelte Markt bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Marktbetreiber die mit der Organisation und dem Betrieb des geregelten Marktes zusammenhängenden Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die geregelten Märkte regelmäßig auf die Einhaltung dieses Titels hin überprüfen. Sie stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden überwachen, ob die geregelten Märkte jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Marktbetreiber dafür verantwortlich ist, zu gewährleisten, dass der geregelte Markt, den er verwaltet, den in diesem Titel festgelegten Anforderungen genügt.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der Marktbetreiber die Rechte wahrnehmen darf, die dem von ihm verwalteten geregelten Markt durch diese Richtlinie zustehen.

(4)   Unbeschadet etwaiger einschlägiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Richtlinie 2014/57/EU unterliegt der nach den Systemen des geregelten Marktes betriebene Handel dem öffentlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes.

(5)   Die zuständige Behörde kann einem geregelten Markt die Zulassung entziehen, wenn dieser

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten nicht tätig gewesen ist, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht den Entzug vorsieht.

(6)   Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.

Artikel 45

Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Marktbetreibers zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt ferner insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

(2)   Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die folgenden Anforderungen:

a)

Alle Mitglieder des Leitungsorgans widmen der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit. Die Zahl der Leitungsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans in einer rechtlichen Einheit gleichzeitig wahrnehmen kann, richtet sich nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers.

Sofern sie nicht den Mitgliedstaat vertreten, beschränken die Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, die Kumulierung auf eine der folgenden Kombinationen:

i)

eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen,

ii)

vier Aufsichtsfunktionen.

Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber über eine qualifizierte Beteiligung verfügt, werden als eine einzige Funktion betrachtet.

Die zuständigen Behörden können Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion auszuüben. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen.

Die Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht vorwiegend kommerzielle Ziele verfolgen, sind von den Beschränkungen der Zahl der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans wahrnehmen kann, ausgenommen.

b)

Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Marktbetreibers samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

c)

Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

(3)   Die Marktbetreiber setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die bei dem betreffenden Marktbetreiber keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, ermittelt er Bewerber und empfiehlt diese dem Leitungsorgan oder der Hauptversammlung zur Zustimmung. Dabei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrungen des Leitungsorgans. Darüber hinaus erstellt der Ausschuss eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand. Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.

b)

Er bewertet regelmäßig und zumindest einmal jährlich die Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen.

c)

Er bewertet regelmäßig und zumindest einmal jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner geschäftsführenden Funktion als auch des Leitungsorgans insgesamt und informiert das Leitungsorgan entsprechend.

d)

Er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Marktbetreibers als Ganzem von Nachteil ist.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater.

Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung.

(5)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Marktbetreibern und deren Nominierungsausschüssen, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan eines Marktbetreibers die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegt und überwacht, durch die die Integrität des Markts gefördert wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Marktbetreibers überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.

Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

(7)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des Marktbetreibers gut beleumdet sind, über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Zulassung eines geregelten Markts davon ausgegangen wird, dass die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits in Einklang mit dieser Richtlinie zugelassenen geregelten Markts tatsächlich leiten, die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

(8)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Marktbetreiber der zuständigen Behörde die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Marktbetreiber die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt.

(9)   Die ESMA gibt Leitlinien heraus zu

a)

dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies im Verhältnis zu den Umständen im Einzelfall und zu Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Marktbetreibers als ausreichend anzusehen ist,

b)

notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, über die das Leitungsorgan nach Absatz 2 Buchstabe b kollektiv verfügen muss;

c)

Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c;

d)

dem Konzept des angemessenem Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne des Absatzes 3;

e)

dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 5 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.

Die ESMA gibt diese Leitlinien bis zum 3. Januar 2016 heraus.

Artikel 46

Anforderungen an Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, die zu diesem Zweck erforderliche Eignung besitzen müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Marktbetreiber des geregelten Marktes

a)

der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, insbesondere die Namen aller Parteien, die wesentlichen Einfluss auf seine Geschäftsführung nehmen können, und die Höhe ihrer Beteiligung vorlegt und diese Informationen veröffentlicht;

b)

die zuständige Behörde über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, unterrichtet und diese Übertragung veröffentlicht.

(3)   Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden würden.

Artikel 47

Organisatorische Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt

a)

Vorkehrungen trifft, mit denen sich etwaige nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem geregelten Markt, seinen Eigentümern oder seinem Marktbetreiber und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Mitglieder oder Teilnehmer klar erkennen und regeln lassen, und zwar insbesondere dann, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem geregelten Markt von der zuständigen Behörde übertragen wurden, behindern könnten;

b)

um angemessen für die Steuerung ihrer Risiken ausgestattet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,

c)

Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs, trifft;

d)

transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festlegt;

e)

um über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern,

f)

um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten Marktbetreibern nicht, an einem von ihnen betriebenen geregelten Markt Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals auszuführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen.

Artikel 48

Belastbarkeit der Systeme, Notfallsicherungen („circuit breakers“) und elektronischer Handel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt über

a)

schriftliche Vereinbarungen mit allen Wertpapierfirmen, die eine Market-Making-Strategie an dem geregelten Markt verfolgen, und

b)

Systeme, durch die sichergestellt wird, dass an diesen Vereinbarungen eine ausreichende Zahl an Wertpapierfirmen teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an diesem geregelten Markt angemessen ist, verfügt.

(3)   In der im Absatz 2 genannten schriftlichen Vereinbarung ist mindestens Folgendes festgelegt:

a)

die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Absatz 2 genannten System ergeben;

b)

etwaige Anreize in Form von Rabatten oder sonstigem, die vom geregelten Markt einer Wertpapierfirma dafür angeboten werden, dass sie dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Teilnahme an dem in Absatz 2 genannten System erwirbt.

Es obliegt dem geregelten Markt, zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Wertpapierfirmen den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen nachkommen. Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mit und legt der zuständigen Behörde auf Anfrage alle weiteren Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der geregelte Markt diesen Absatz einhält.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt in der Lage zu sein hat, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und dass er in Ausnahmefällen in der Lage zu sein hat, jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt sicherzustellen hat, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein geregelter Markt die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der zuständigen Behörde auf kohärente und vergleichbare Weise meldet und dass die zuständige Behörde sie ihrerseits der ESMA meldet. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Einstellung des Handels in einem Mitgliedstaat durch einen geregelten Markt, der für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist, dieser Handelsplatz über die Systeme und Verfahren verfügt, die notwendig sind um sicherzustellen, dass er die zuständigen Behörden benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden können, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am ursprünglichen Markt wieder aufgenommen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, einschließlich der Anforderung, dass Mitglieder oder Teilnehmer angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass algorithmischen Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und um etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren, einschließlich Systeme zur Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, mit dem Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine Systemkapazität erreicht wird, und die kleinstmögliche Tick-Größe zu begrenzen und durchzusetzen, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt, der einen direkten elektronischen Zugang gestattet, über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt um sicherzustellen, dass die Mitglieder oder Teilnehmer eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn es sich dabei um in Einklang mit dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen oder im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute handelt, dass angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen festgelegt sind und angewandt werden, die einen solchen Zugang erhalten können, und dass die Verantwortung für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie bei dem Mitglied oder Teilnehmer verbleibt.

Die Mitgliedstaaten schreiben auch vor, dass der geregelte Markt angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang festlegt und in der Lage ist, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Mitgliedern oder Teilnehmern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.

Der geregelte Markt muss über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Mitglied oder einen Teilnehmer für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Absatzes auszusetzen oder einzustellen.

(8)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt gewährleistet, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.

(9)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt sicherstellt, dass seine Gebührenstrukturen, einschließlich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren bzw. Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten von einem geregelten Markt, im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios aufzuerlegen.

Die Mitgliedstaaten geben einem geregelten Markt die Möglichkeit, seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anzupassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festzulegen, für das sie gelten.

Die Mitgliedstaaten können einem geregelten Markt erlauben, höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern zu berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.

(10)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt in der Lage sein muss, mittels Kennzeichnung durch die Mitglieder oder Teilnehmer die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Diese Informationen werden den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin zugänglich gemacht.

(11)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung stellt bzw. den zuständigen Behörden Zugang zu dem Auftragsbuch gibt, so dass diese in der Lage sind, die Geschäfte zu überwachen.

(12)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus,

a)

um die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass die Handelssysteme eines geregelten Markts belastbar sind und über ausreichende Kapazität verfügen;

b)

um das in Absatz 6 genannte Verhältnis unter Berücksichtigung von Faktoren festzulegen, wie etwa des Wertes nicht ausgeführter Aufträge im Verhältnis zum Wert ausgeführter Geschäfte;

c)

um Kontrollen für einen direkten elektronischen Zugang so festzulegen, dass sichergestellt ist, dass auf geförderten Zugang angewandte Kontrollen denjenigen, die auf direkten Marktzugang angewandt werden, zumindest gleichwertig sind;

d)

um die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen gerecht und nichtdiskriminierend sind und dass die Gebührenstrukturen keine Anreize für marktstörende Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch schaffen;

e)

um zu bestimmen, wann ein geregelter Markt für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist;

f)

um die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass Market-Making-Systeme fair und nichtdiskriminierend sind, und die Mindestanforderungen festzulegen, die geregelte Märkte bei der Entwicklung eines Market-Making-Systems vorsehen müssen, sowie um festzulegen, unter welchen Bedingungen es je nach der Art und dem Umfang des Handels auf diesem geregelten Markt nicht angemessen ist, die Einrichtung eines solchen Systems vorzuschreiben, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der geregelte Markt algorithmischen Handel über seine Systeme erlaubt oder ermöglicht;

g)

um dafür zu sorgen, dass angemessene Tests durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die algorithmischen Handelssysteme, einschließlich hochfrequenter algorithmischer Handelssysteme, keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(13)   Die ESMA arbeitet bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien zur geeigneten Kalibrierung von Handelseinstellungen nach Absatz 5 unter Berücksichtigung der in jenem Absatz genannten Faktoren aus.

Artikel 49

Tick-Größen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten erlassen, für die technische Regulierungsstandards gemäß Absatz 4 ausgearbeitet werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Systeme für die Tick-Größe

a)

werden so austariert, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie der durchschnittliche Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,

b)

passen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise an.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die kleinstmögliche Tick-Größe oder Tick-Größen-Systeme für spezifische Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente festzulegen, sofern dies notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren der Märkte im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Faktoren sowie dem Preis, den Spreads und der Tiefe der Liquidität der Finanzinstrumente sicherzustellen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die kleinstmögliche Tick-Größe oder Tick-Größen-Systeme für spezifische Finanzinstrumente festzulegen, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind, sofern dies notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren der Märkte im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Faktoren sowie dem Preis, den Spreads und der Tiefe der Liquidität der Finanzinstrumente sicherzustellen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 50

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignisse aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.

(2)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die Uhren im Einklang mit internationalen Standards synchronisiert werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 51

Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen.

Diese Regeln gewährleisten, dass alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind.

(2)   Bei Derivaten stellen die Regeln nach Absatz 1 insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts eine ordnungsgemäße Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht.

(3)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 schreiben die Mitgliedstaaten dem geregelten Markt vor, auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem geregelten Markt zugelassen sind, ihren Verpflichtungen nach dem Recht der Union bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der geregelte Markt Vorkehrungen trifft, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu den nach dem Recht der Union veröffentlichten Informationen erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geregelte Märkte die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmäßig auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.

(5)   Ein zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Emittenten und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die Angaben gemäß Absatz 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen

a)

die Eigenschaften verschiedener Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden, die vom geregelten Markt bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein Finanzinstrument in einer Art und Weise ausgegeben wurde, die den Bedingungen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 für die Zulassung zum Handel in den von ihm betriebenen Marktsegmenten entspricht;

b)

die Vorkehrungen präzisiert werden, die der geregelte Markt durchführen muss, damit davon ausgegangen wird, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seine Verpflichtungen nach dem Recht der Union bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen erfüllt;

c)

die Vorkehrungen präzisiert werden, die der geregelte Markt gemäß Absatz 3 zu treffen hat, um seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen des Rechts der Union veröffentlicht wurden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 52

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem geregelten Markt

(1)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde gemäß Artikel 69 Absatz 2, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, kann ein Marktbetreiber den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden könnte.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Marktbetreiber, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschließt, ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzt oder sie vom Handel ausschließt, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Der Marktbetreiber veröffentlicht seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel und übermittelt die einschlägigen Entscheidungen der für ihn zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Aussetzung oder der Ausschluss veranlasst wurde, schreibt vor, dass andere geregelte Märkte, MTF, OTF und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 dieser Richtlinie handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

Jede zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt ihre Entscheidung der ESMA und den anderen zuständigen Behörden mit; falls sie entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen bzw. diese nicht vom Handel auszuschließen, erläutert sie ihre Entscheidung.

Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Mitteilung erhalten haben, schreiben vor, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 dieser Richtlinie handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

Dieser Absatz gilt auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

Das Meldeverfahren nach diesem Absatz gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben m und n getroffen wird.

Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Aussetzung oder zum Ausschluss des Handels mit solchen Derivaten verhältnismäßig angewandt wird, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Bestimmung von Fällen, in denen die Verbindung zwischen einem Derivat, das mit einem vom Handel ausgesetzten oder ausgeschlossenen Finanzinstrument verbunden ist oder sich darauf bezieht, und dem ursprünglichen Finanzinstrument es erfordert, dass der Handel mit dem Derivat ebenfalls ausgesetzt oder es vom Handel ausgeschlossen werden muss, um die Ziele der Aussetzung oder des Ausschlusses des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu verwirklichen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format und den Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Mitteilung und Veröffentlichung zu bestimmen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die Situationen aufzulisten, in denen gemäß den Absätzen 1 und 2 die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt würden.

Artikel 53

Zugang zum geregelten Markt

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt auf Dauer transparente, diskriminierungsfreie und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin festlegt und umsetzt.

(2)   In den Regeln nach Absatz 1 wird festgelegt, welche Pflichten den Mitgliedern oder Teilnehmern erwachsen aus

a)

der Einrichtung und Verwaltung des geregelten Marktes,

b)

den Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte,

c)

den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der am Markt tätigen Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute verpflichtet sind,

d)

den für andere Mitglieder oder Teilnehmer als Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Absatz 3 festgelegten Bedingungen,

e)

den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte.

(3)   Geregelte Märkte können als Mitglieder oder Teilnehmer Wertpapierfirmen, nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sowie andere Personen zulassen, die

a)

ausreichend gut beleumundet sind,

b)

über ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel verfügen,

c)

über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen,

d)

über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszuführen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder und Teilnehmer in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der Artikel 24, 25, 27 und 28 nicht nachkommen müssen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 24, 25, 27 und 28 in Bezug auf ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft oder Teilnahme darin die direkte Teilnahme oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten vorsehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten gestatten geregelten Märkten aus anderen Mitgliedstaaten ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet angemessene Systeme bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern.

Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des im Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen geregelten Marktes.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Marktbetreiber der zuständigen Behörde des geregelten Marktes regelmäßig das Verzeichnis der Mitglieder bzw. Teilnehmer des geregelten Marktes übermittelt.

Artikel 54

Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung ihrer Regeln durch ihre Mitglieder und Teilnehmer sowie die dafür notwendigen Mittel festlegen. Geregelte Märkte überwachen die von ihren Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, Stornierungen und abgeschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Betreibern geregelter Märkte vor, ihrer zuständigen Behörde schwerwiegende Verstöße gegen ihre Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument umgehend zu melden.

Die zuständigen Behörden der geregelten Märkte übermitteln der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die Informationen nach Unterabsatz 1.

Was Verhaltensweisen angeht, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt, bevor sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ESMA in Kenntnis setzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben dem Marktbetreiber vor, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die Umstände festzulegen, durch die eine Informationspflicht nach Absatz 2 dieses Artikels bewirkt wird.

Artikel 55

Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung

(1)   Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hindern die Mitgliedstaaten geregelte Märkte nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.

(2)   Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 darf die für einen geregelten Markt zuständige Behörde die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts nachgewiesenermaßen unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 39 Absatz 2 dieser Richtlinie für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme sind zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.

Artikel 56

Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig. Dieses Verzeichnis enthält den von der ESMA im Einklang mit Artikel 65 Absatz 6 festgelegten einheitlichen Code zur Kennzeichnung der geregelten Märkte, der gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe g dieser Richtlinie sowie gemäß den Artikeln 6, 10 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Meldungen zu verwenden ist.

TITEL IV

POSITIONSLIMITS UND POSITIONSMANAGEMENTKONTROLLEN BEI WARENDERIVATEN UND POSITIONSMELDUNGEN

Artikel 57

Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die Größe der Nettopositionen festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

a)

Marktmissbrauch zu verhindern,

b)

zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen, dies beinhaltet marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Positionslimits gelten nicht für Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken verringern.

(2)   Die Positionslimits legen eindeutige quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in einem Warenderivat fest, die eine Person halten darf.

(3)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Berechnungsmethodologie zu bestimmen, nach der die zuständigen Behörden die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festzulegen haben. Die Berechnungsmethodologie berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren:

a)

die Laufzeit der Warenderivatkontrakte,

b)

die lieferbare Menge der zugrundeliegenden Ware,

c)

die Gesamtheit der offenen Positionen bei diesem Kontrakt und die Gesamtheit der offenen Positionen bei anderen Finanzinstrumenten, denen dieselbe Ware zugrunde liegt,

d)

die Volatilität an den jeweiligen Märkten einschließlich Ersatzderivaten und der zugrundeliegenden Warenmärkte,

e)

die Anzahl und Größe der Marktteilnehmer,

f)

die Merkmale des zugrundeliegenden Warenmarkts, einschließlich Produktions- und Verbrauchsmodellen sowie Modellen für den Transport zum Markt,

g)

die Entwicklung neuer Kontrakte.

Die ESMA berücksichtigt die Erfahrungen von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, und von anderen Rechtsordnungen in Bezug auf die Positionslimits.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Eine zuständige Behörde legt auf der Grundlage der von der ESMA im Einklang mit Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie für jeden Kontrakt auf Warenderivate, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.

Eine zuständige Behörde überprüft die Positionslimits im Falle einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen oder im Falle sonstiger erheblicher Änderungen auf dem Markt auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktposition und berechnet die Positionslimits im Einklang mit der von der ESMA entwickelten Methodologie neu.

(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die genauen Positionslimits, die sie in Übereinstimmung mit der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigen. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine Stellungnahme gegenüber der betroffenen zuständige Behörde ab, in der die Vereinbarkeit der Positionslimits mit den Zielen nach Absatz 1 und der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie bewertet wird. Die ESMA veröffentlicht die Stellungnahme auf ihrer Website. Die betreffende zuständige Behörde passt die Positionslimits entsprechend der Stellungnahme der ESMA an oder begründet der ESMA gegenüber, warum die Änderung als unnötig erachtet wird. Werden von einer zuständigen Behörde Positionslimits verhängt, die der Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.

Stellt die ESMA fest, dass ein Positionslimit nicht der Berechnungsmethodologie nach Absatz 3 entspricht, ergreift sie Maßnahmen in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(6)   Wird dasselbe Warenderivat an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten in erheblichem Volumen gehandelt, legt die zuständige Behörde des Handelsplatzes, an dem das größte Volumen gehandelt wird (die zentrale zuständige Behörde) das einheitliche Positionslimit fest, dass für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt gilt. Die zentrale zuständige Behörde konsultiert im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen große Volumen dieses Derivats gehandelt werden. Falls sich die zuständigen Behörden nicht einigen können, legen sie die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden legt die ESMA in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bei.

Die zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen dasselbe Warenderivat gehandelt wird, und die für die Inhaber von Positionen in diesem Warenderivat zuständigen Behörden treffen Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.

(7)   Die ESMA überprüft mindestens einmal im Jahr, wie die zuständigen Behörden die Positionslimits umgesetzt haben, die mit der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie festgelegt wurden. Dabei stellt die ESMA sicher, dass ein einheitliches Positionslimit gemäß Absatz 6 tatsächlich für denselben Kontrakt gilt, ungeachtet dessen, wo dieser gehandelt wird.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden Positionsmanagementkontrollen durchführen. Diese Kontrollen umfassen zumindest die Befugnis des Handelsplatzes,

a)

die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen,

b)

von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten,

c)

von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und — falls der Betreffende dem nicht nachkommt — einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und

d)

von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

(9)   Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen sind transparent und diskriminierungsfrei, legen fest, wie sie auf Personen anzuwenden sind, und tragen der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung.

(10)   Die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die den Handelsplatz betreiben, informieren die zuständige Behörde über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen.

Die zuständige Behörde leitet diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an die ESMA weiter, die auf ihrer Website eine Datenbank mit Zusammenfassungen der Positionslimits und der Positionsmanagementkontrollen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(11)   Die Positionslimits nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe p vorgeschrieben.

(12)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die Kriterien und Methoden für die Bestimmung, ob eine Position als Position gelten kann, die direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert,

b)

die Methoden zur Bestimmung, wann die Positionen einer Person auf Gruppenebene aggregiert werden,

c)

die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Kontrakt ein zu dem an dem Handelsplatz gehandelten Kontrakt nach Absatz 1 wirtschaftlich gleichwertiger OTC-Kontrakt ist, auf eine Art und Weis, die die Meldung von in gleichwertigen OTC-Kontrakten eingegangenen Positionen an die entsprechende zuständige Behörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 ermöglicht,

d)

die Festlegung, was „dasselbe Warenderivat“ und „erhebliches Volumen“ gemäß Absatz 6 dieses Artikels bedeutet,

e)

die Methodologie für die Aggregierung und Saldierung von OTC-Positionen und an Handelsplätzen gehandelten Positionen in Warenderivaten, um die Nettoposition für die Bewertung der Einhaltung der Positionslimits festzulegen. Diese Methodologie legt Kriterien fest, um zu bestimmen, welche Positionen gegeneinander saldiert werden können, und ermöglicht nicht den Aufbau von Positionen auf eine Weise, die nicht den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zielen entspricht,

f)

das Verfahren zur Festlegung, wie Personen die Ausnahme gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels beantragen können und wie die entsprechende zuständige Behörde derartige Anträge genehmigen wird,

g)

die Berechnungsmethode zur Bestimmung des Handelsplatzes, an dem das größte Volumen eines Warenderivats gehandelt wird, und zur Festlegung der „erheblichen Volumen“ gemäß Absatz 6 dieses Artikels.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(13)   Die zuständigen Behörden verhängen keine Limits, die restriktiver sind als die gemäß Absatz 1 eingeführten Limits, außer in Ausnahmefällen, wenn sie unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die Einzelheiten der von ihnen verhängten restriktiveren Positionslimits; diese treten zunächst für einen Zeitraum in Kraft, der sechs Monate ab dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Website nicht überschreitet. Die restriktiveren Positionslimits können in der Folge jeweils für einen Zeitraum verlängert werden, der sechs Monate nicht überschreiten darf, sofern die Gründe hierfür weiterhin bestehen. Werden sie nach Ablauf dieser sechs Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.

Wenn die zuständigen Behörden beschließen, restriktivere Positionslimits zu verhängen, teilen sie dies der ESMA mit. Dieser Mitteilung ist eine Begründung für die restriktiveren Positionslimits beizufügen. Die ESMA gibt innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme darüber ab, ob aus ihrer Sicht die restriktiveren Positionslimits zur Bewältigung des Ausnahmefalls erforderlich sind. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

Werden von einer zuständigen Behörde Positionslimits verhängt, die der Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.

(14)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie für Verstöße gegen die gemäß diesem Artikel festgelegten Positionslimits ausüben können im Hinblick auf:

a)

Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder im Ausland aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die zuständige Behörde für Kontrakte an Handelsplätzen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden oder dort betrieben werden, oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat,

b)

Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten festgelegt wurden.

Artikel 58

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden,

a)

einen wöchentlichen Bericht mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon gehalten werden, veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4 enthält, und diesen Bericht der zuständigen Behörde und der ESMA übermitteln; die ESMA nimmt im Anschluss eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vor,

b)

der zuständigen Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Mitglieder oder Teilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz übermitteln.

Die in Buchstabe a festgelegte Verpflichtung findet nur Anwendung, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon handeln, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, oder — wenn die Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Hoheitsgebiet in erheblichen Volumen gehandelt werden — der zentralen zuständigen Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegebenenfalls Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermitteln.

(3)   Um die Überwachung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 zu ermöglichen, schreiben die Mitgliedstaaten den Mitgliedern oder Teilnehmern von geregelten Märkten und MTF und den Kunden von OTF vor, der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, die/der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, wie auch der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden.

(4)   Inhaber einer Position in einem Warenderivat bzw. einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden von der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, die/der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

a)

Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,

b)

Investmentfonds, d. h. entweder ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,

c)

sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG,

d)

Handelsunternehmen,

e)

Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, bei Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte enthalten die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte und die in Absatz 2 genannten Aufschlüsselungen unterscheiden außerdem zwischen

a)

Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und

b)

anderen Positionen.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte und die in Absatz 2 genannten Aufschlüsselungen zu bestimmen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Im Fall von Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon berührt diese Meldung nicht die Einhaltungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Schwellen für die Gesamtzahl der offenen Positionen, ihre Größe und die Gesamtzahl der Positionsinhaber zu präzisieren.

(7)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Maßnahmen aufgeführt werden, durch die vorgeschrieben wird, dass alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der ESMA zu einem festgelegten wöchentlichen Zeitpunkt zum Zweck ihrer zentralisierten Veröffentlichung zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL V

DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt 1

Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

Artikel 59

Zulassungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Erbringung der in Anhang I Abschnitt D aufgeführten Datenbereitstellungsdienstleistungen als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung gemäß diesem Abschnitt bedarf. Diese Zulassung wird von der gemäß Artikel 67 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM zu erbringen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie diesem Titel genügen. Derlei Dienstleistungen sind in ihrer Zulassung eingeschlossen.

(3)   Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Datenbereitstellungsdienste. Das entsprechende Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist. Es wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.

Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Datenbereitstellungsdienste in der Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Hat eine zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 62 entzogen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde unterliegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Datenbereitstellungsdienste regelmäßig auf die Einhaltung dieses Titels hin überprüfen. Sie stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden überwachen, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

Artikel 60

Umfang der Zulassung

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Datenbereitstellungsdienstleistungen genannt werden, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung.

(2)   Die Zulassung ist in der gesamten Union gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.

Artikel 61

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfüllt.

(2)   Der Datenbereitstellungsdienst übermittelt sämtliche Informationen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass der Datenbereitstellungsdienst bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen.

(3)   Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

die nach Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,

b)

die Angaben, die die Mitteilungen nach Artikel 63 Absatz 3 enthalten müssen.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung oder Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 63 Absatz 4 festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 62

Entzug der Zulassung

Die zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

Artikel 63

Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen müssen.

Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen.

(2)   Die ESMA arbeitet bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien für die Beurteilung der in Absatz 1 beschriebenen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, wobei den verschiedenen von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Interessenkonflikte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und den Nutzern des APA, des CTP oder des ARM zu unterbinden.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Datenbereitstellungsdienst der zuständigen Behörde sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitteilt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegt und überwacht, durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.

(5)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten wird/werden, gut beleumundet ist/sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.

Abschnitt 2

Bedingungen für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA)

Artikel 64

Organisatorische Anforderungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein APA über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen muss, um die nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass das APA in der Lage sein muss, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.

(2)   Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen zumindest die folgenden Punkte:

a)

Kennung des Finanzinstruments,

b)

Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,

c)

Volumen des Geschäfts,

d)

Zeitpunkt des Geschäfts,

e)

Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,

f)

Kurszusatz des Geschäfts,

g)

Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“,

h)

sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet das APA, wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere behandelt ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet das APA, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA verfügt allzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(5)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass das APA über Systeme verfügen muss, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um gemeinsame Formate, Datenstandards und technische Vorkehrungen festzulegen, die die Konsolidierung der Informationen im Sinne von Absatz 1 erleichtern.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist.

(8)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Mittel und Wege, mit denen ein APA die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann,

b)

der Inhalt der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen, darunter mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen, und das auf eine Weise, die die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 64 ermöglicht,

c)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3, 4 und 5.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3

Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)

Artikel 65

Organisatorische Anforderungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein CTP über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen muss, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen.

Diese Informationen umfassen zumindest folgende Einzelheiten:

a)

Kennung des Finanzinstruments,

b)

Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,

c)

Volumen des Geschäfts,

d)

Zeitpunkt des Geschäfts,

e)

Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,

f)

Kurszusatz des Geschäfts,

g)

Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,

h)

sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte,

i)

sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag,

j)

Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung gewährt wurde.

Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der CTP in der Lage sein muss, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein CTP über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen muss, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen, wobei zumindest folgende Einzelheiten zur Verfügung zu stellen sind:

a)

Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments,

b)

Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,

c)

Volumen des Geschäfts,

d)

Zeitpunkt des Geschäfts,

e)

Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,

f)

Kurszusatz des Geschäfts,

g)

Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,

h)

sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der CTP in der Lage sein muss, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF und APA und für die in technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 8 Buchstabe c festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere behandelt ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(5)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, allzeit ausreichende Mittel vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Datenstandards und -formate für die gemäß den Artikeln 6, 10, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu veröffentlichenden Informationen, einschließlich Finanzinstrumentenkennung, Kurs, Menge, Zeitpunkt, Kurszusatz, Handelsplatzkennung und Hinweise auf besondere Bedingungen, denen das Geschäft unterlag, sowie technische Vorkehrungen festzulegen, die eine effiziente und kohärente Verbreitung der Informationen in einer Weise fördern, die ihre leichte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für die Marktteilnehmer im Sinne der Absätze 1 und 2 fördert, wobei auch auf zusätzliche, die Effizienz des Marktes erhöhende Dienstleistungen hingewiesen wird, die der CTP erbringen könnte.

Die ESMA übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 für die gemäß den Artikeln 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen und bis zum 3. Juli 2015 für die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von Datenströmen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist.

(8)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Mittel und Wege, mit denen der CTP die in den Absätzen 1 und 2 genannte Informationspflicht erfüllen kann,

b)

der Inhalt der gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Informationen,

c)

die Finanzinstrumente, für die Daten im Datenstrom zur Verfügung zu stellen sind, und für Nichteigenkapitalinstrumente die Handelsplätze und APA, die enthalten sein müssen,

d)

andere Mittel und Wege, um sicherzustellen, dass die von verschiedenen CTP veröffentlichten Daten kohärent sind, eine umfassende Einordnung und Herstellung von Querverweisen zu ähnlichen Daten aus anderen Quellen ermöglichen und auf der Ebene der Union aggregiert werden können,

e)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4

Bedingungen für genehmigte Meldemechanismen (ARM)

Artikel 66

Organisatorische Anforderungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein ARM über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen muss, um die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Diese Informationen werden gemäß den Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere behandelt ein ARM, der auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, allzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, Systeme einzurichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — sofern solche Fehler oder Lücken auftreten — der Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.

Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM ferner, Systeme einzurichten, die den ARM in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Mittel und Wege, mit denen der ARM die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann, und

b)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL VI

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

KAPITEL I

Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 67

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.

(2)   Unbeschadet der Möglichkeit, in den in Artikel 29 Absatz 4 ausdrücklich genannten Fällen anderen Stellen Aufgaben zu übertragen, muss es sich bei den zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1 um staatliche Stellen handeln.

Eine Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen als die Behörden gemäß Absatz 1 darf weder mit der Ausübung der Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Entscheidungen verbunden sein. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden vor einer Übertragung durch zweckmäßige Vorkehrungen sicherstellen, dass die Stelle, der Aufgaben übertragen werden sollen, über die notwendigen Kapazitäten und Mittel verfügt, um diese tatsächlich wahrnehmen zu können, und dass eine Übertragung nur stattfindet, wenn eine klar definierte und dokumentierte Regelung für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben existiert, in der die Aufgaben und die Bedingungen für ihre Wahrnehmung dargelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehört eine Klausel, die die betreffende Stelle verpflichtet, so zu handeln und organisiert zu sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die in Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erhaltenen Informationen nicht in unredlicher Weise oder zur Verhinderung des Wettbewerbs verwendet werden. Die gemäß Absatz 1 benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) ist/sind in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen zuständig.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Übertragung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Übertragung.

(3)   Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Artikel 68

Zusammenarbeit zwischen Behörden ein und desselben Mitgliedstaats

Benennt ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung einer Bestimmung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mehr als eine zuständige Behörde, so müssen die jeweiligen Aufgaben klar abgegrenzt werden und die betreffenden Behörden eng zusammenarbeiten.

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine solche Zusammenarbeit auch zwischen den im Sinne dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zuständigen Behörden und den in diesem Mitgliedstaat für die Überwachung der Kreditinstitute, sonstigen Finanzinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stattfindet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 69

Aufsichtsbefugnisse

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendigen Aufsichtsbefugnissen, Ermittlungsbefugnissen und Befugnissen zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen auszustatten.

(2)   Die Befugnisse gemäß Absatz 1 umfassen zumindest folgende Befugnisse:

a)

Unterlagen oder sonstige Daten aller Art einzusehen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten, und Kopien von ihnen zu erhalten oder zu machen,

b)

von jeder Person die Erteilung von Auskünften zu fordern oder zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

c)

Ermittlungen oder Untersuchungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen anzufordern, die sich im Besitz einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder sonstiger Stellen gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befinden,

e)

das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu verlangen,

f)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

g)

von den Wirtschaftsprüfern von zugelassenen Wertpapierfirmen, geregelten Märkte und Datenbereitstellungsdiensten die Erteilung von Auskünften zu verlangen,

h)

eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung zu verweisen,

i)

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen,

j)

von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu fordern oder zu verlangen,

k)

zu verlangen, dass Praktiken oder Verhaltensweisen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft eingestellt werden, und eine Wiederholung dieser Praktiken und Verhaltensweisen zu verhindern,

l)

Maßnahmen beliebiger Art zu erlassen, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, geregelte Märkte und andere Personen, auf die diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung findet, weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen,

m)

die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen,

n)

den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser an einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet,

o)

von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt,

p)

für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, einschließlich der Möglichkeit zur Festlegung von Limits für die Größe einer Position, die eine Person jederzeit gemäß Artikel 57 halten kann,

q)

öffentliche Bekanntmachungen abzugeben,

r)

bereits existierende Aufzeichnungen von Datenübermittlungen, die sich im Besitz eines Telekommunikationsbetreibers befinden, anzufordern, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn derlei Aufzeichnungen für eine Ermittlung im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von Belang sein könnten,

s)

den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Bedingungen der Artikel 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind,

t)

den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie verstoßen hat,

u)

die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers zu verlangen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 3. Juli 2016 über die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Absätze 1 und 2 umgesetzt werden. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Mechanismen eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen für finanzielle Verluste oder entstandene Schäden aufgrund eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Entschädigungen gezahlt oder andere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

Artikel 70

Sanktionen bei Verstößen

(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse, der Ermittlungsbefugnissen und der Befugnisse zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 69 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, die bei allen Verstößen gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften anwendbar sind, sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden derartige verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängen können, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und auch für Verstöße gelten, die nicht ausdrücklich in den Absätzen 3, 4 und 5 genannt sind.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 3. Juli 2016 über die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen dieser Artikel umgesetzt wird, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn Verpflichtungen für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Kreditinstitute (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) sowie Niederlassungen von Drittlandfirmen gelten, im Falle eines Verstoßes Sanktionen und Maßnahmen vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bereiche gegen die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zumindest ein Verstoß gegen die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt:

a)

im Hinblick auf diese Richtlinie

i)

Artikel 8 Buchstabe b,

ii)

Artikel 9 Absätze 1 bis 6,

iii)

Artikel 11 Absätze 1 und 3,

iv)

Artikel 16 Absätze 1 bis 11,

v)

Artikel 17 Absätze 1 bis 6,

vi)

Artikel 18 Absätze 1 bis 9 und Artikel 18 Absatz 10 Satz 1,

vii)

Artikel 19 und 20,

viii)

Artikel 21 Absatz 1,

ix)

Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3,

x)

Artikel 24 Absätze 1 bis 5 und 7 bis 10 und Artikel 24 Absatz 11 Unterabsätze 1 und 2,

xi)

Artikel 25 Absätze 1 bis 6,

xii)

Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3,

xiii)

Artikel 27 Absätze 1 bis 8,

xiv)

Artikel 28 Absätze 1 und 2,

xv)

Artikel 29 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 29 Absatz 3 Satz 1, Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 29 Absatz 5,

xvi)

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1,

xvii)

Artikel 31 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 31 Absatz 3,

xviii)

Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 4,

xix)

Artikel 33 Absatz 3,

xx)

Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 4 Satz 1, Artikel 34 Absatz 5 Satz 1, Artikel 34 Absatz 7 Satz 1,

xxi)

Artikel 35 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 35 Absatz 10 Satz 1,

xxii)

Artikel 36 Absatz 1,

xxiii)

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1,

xxiv)

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 44 Absatz 2 Satz 1, Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b,

xxv)

Artikel 45 Absätze 1 bis 6 und Absatz 8,

xxvi)

Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b,

xxvii)

Artikel 47,

xxviii)

Artikel 48 Absätze 1 bis 11,

xxix)

Artikel 49 Absatz 1,

xxx)

Artikel 50 Absatz 1,

xxxi)

Artikel 51 Absätze 1 bis 4 und Artikel 51 Absatz 5 Satz 2,

xxxii)

Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 52 Unterabsatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 5,

xxxiii)

Artikel 53 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 53 Absatz 7,

xxxiv)

Artikel 54 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 3,

xxxv)

Artikel 57 Absätze 1 und 2, Artikel 57 Absatz 8 und Artikel 57 Absatz 10 Unterabsatz 1,

xxxvi)

Artikel 58 Absätze 1 bis 4,

xxxvii)

Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4,

xxxviii)

Artikel 64 Absätze 1 bis 5,

xxxix)

Artikel 65 Absätze 1 bis 5,

xxxx)

Artikel 66 Absätze 1 bis 4 und

b)

im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014:

i)

Artikel 3 Absätze 1 und 3,

ii)

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1,

iii)

Artikel 6,

iv)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1,

v)

Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4,

vi)

Artikel 10,

vii)

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3,

viii)

Artikel 12 Absatz 1,

ix)

Artikel 13 Absatz 1,

x)

Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 3 Sätze 2, 3 und 4,

xi)

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 Satz 2,

xii)

Artikel 17 Absatz 1 Satz 2,

xiii)

Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, Artikel 18 Absatz 5 Satz 1, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absätze 8 und 9,

xiv)

Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 1,

xv)

Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3,

xvi)

Artikel 22 Absatz 2,

xvii)

Artikel 23 Absätze 1 und 2,

xviii)

Artikel 25 Absätze 1 und 2,

xix)

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 26 Absätze 2 bis 5, Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1, und Artikel 26 Absatz 7 Unterabsätze 1 bis 5 und 8,

xx)

Artikel 27 Absatz 1,

xxi)

Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1,

xxii)

Artikel 29 Absätze 1 und 2,

xxiii)

Artikel 30 Absatz 1,

xxiv)

Artikel 31 Absätze 2 und 3,

xxv)

Artikel 35 Absätze 1, 2 3,

xxvi)

Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3,

xxvii)

Artikel 37 Absätze 1 und 3 und

xxviii)

Artikel 40, 41 und 42.

(4)   Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt ebenfalls als Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014:

a)

Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 34, 35, 39, 44 oder 59 dieser Richtlinie oder

b)

Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(5)   Die Missachtung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Befolgung von Anweisungen im Rahmen einer Ermittlung oder Untersuchung oder einer Aufforderung gemäß Artikel 69 gilt ebenfalls als Verstoß gegen diese Richtlinie.

(6)   Die Mitgliedstaaten sehen im Falle der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Verstöße im Einklang mit nationalem Recht vor, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen zu erlassen:

a)

öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 71,

b)

Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)

im Falle einer Wertpapierfirma, eines zum Betrieb eines MTF oder eines OTF zugelassenen Marktbetreibers, eines geregelten Marktes, eines APA, eines CTP und eines ARM Entzug oder Aussetzung der Zulassung des Instituts gemäß Artikel 8, 43 und 65,

d)

vorübergehendes oder — bei wiederholten schweren Verstößen — permanentes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

e)

vorübergehendes Verbot für die Wertpapierfirmen, die Mitglied oder Teilnehmer geregelter Märkte oder MTF sind, oder für alle Kunden eines OTF,

f)

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder bei Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Höhe des entsprechenden Gegenwerts in der Landeswährung zum 2. Juli 2014 oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde,

g)

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Höhe des entsprechenden Gegenwerts in der Landeswährung zum 2. Juli 2014,

h)

maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben f und g genannten Maximalbeträge hinausgeht.

(7)   Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Sanktionen weitere Arten von Sanktionen oder solche Geldbußen zu verhängen, die die in Absatz 6 Buchstaben f, g und h genannten Beträge übersteigen.

Artikel 71

Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt wird, unverzüglich nach Unterrichtung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung auf ihrer offiziellen Website öffentlich bekanntmachen. Diese Bekanntmachung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen, oder

b)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekanntmachen, wenn diese anonyme Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)

gänzlich davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde,

ii)

die Bekanntmachung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.

Im Falle der Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme auf anonymer Basis bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonyme Bekanntmachung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden.

(2)   Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den einschlägigen Justizbehörden oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens umgehend auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel ab ihrer Veröffentlichung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c aber nicht bekanntgemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil in Verbindung mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 verhängten Sanktionen und Maßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter.

Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 70 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in diesem Artikel genannten Bestimmungen niederzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(5)   Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme, eine Sanktion oder eine strafrechtliche Sanktion der Öffentlichkeit bekanntgemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

(6)   Wenn eine veröffentlichte strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen Datenbereitstellungsdienst, ein Kreditinstitut (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) oder eine Niederlassung von Drittlandfirmen betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im entsprechenden Register.

(7)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 72

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1)   Die zuständigen Behörden üben die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbefugnisse, Ermittlungsbefugnisse und Befugnisse zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen sowie die in Artikel 70 genannten Sanktionsbefugnisse in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen entweder

a)

unmittelbar oder

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

c)

in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 67 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder

d)

durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe bzw. des Umfangs einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer Maßnahme, die in Ausübung der Sanktionsbefugnisse nach Artikel 70 verhängt wurde, allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls:

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,

e)

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

f)

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen,

g)

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie die Art und die Höhe bzw. den Umfang von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen festlegen.

Artikel 73

Meldung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;

b)

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Finanzinstituten, die Verstöße innerhalb des Finanzinstituts anzeigen, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von unfairer Behandlung;

c)

den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße anzeigt, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Rahmen weiterer Ermittlungen oder anschließender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.

Artikel 74

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und dem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht unterliegt. Ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung nicht entschieden wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht im Interesse von Verbrauchern ebenfalls die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann bzw. können, um dafür zu sorgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die nationalen, zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften angewandt werden:

a)

staatliche Stellen oder ihre Vertreter;

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sich für den Schutz ihrer Mitglieder einzusetzen.

Artikel 75

Außergerichtliches Verfahren für Verbraucherbeschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Einrichtung effizienter und wirksamer Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen von Verbrauchern über die von Wertpapierfirmen erbrachten Wertpapier- und Nebendienstleistungen sicher und greifen dabei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurück. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass alle Wertpapierfirmen einer oder mehreren solcher Einrichtungen, die entsprechende Beschwerde- und Schlichtungsverfahren durchführen, angehören.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle aktiv mit den entsprechenden Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtsordnungen vorgesehen sind.

Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Streitschlichtungsmechanismen auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Artikel 76

Berufsgeheimnis

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für diese oder für Stellen, denen nach Artikel 67 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese geben keine vertraulichen Informationen weiter, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, geregelten Märkte oder anderen Personen nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts oder anderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(2)   Wurde gegen eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen geregelten Markt durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet, so dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

(3)   Unbeschadet der Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts dürfen die zuständigen Behörden oder andere Stellen bzw. andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben — im Falle der zuständigen Behörden — innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder — im Falle anderer Behörden, Stellen, natürlicher oder juristischer Personen — für die Zwecke, für die die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die zuständige Behörde oder andere Behörde, Stelle oder Person, die die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.

(4)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels über das Berufsgeheimnis. Dieser Artikel steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und mit anderen, für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, alternative Investmentfonds (AIF), Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte, Marktbetreiber, zentrale Gegenparteien oder CSD geltenden Richtlinien oder Verordnungen oder aber mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder der anderen Behörden, Stellen und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen vertrauliche Informationen austauschen oder solche übermitteln.

(5)   Dieser Artikel steht dem Austausch oder der Übermittlung vertraulicher Informationen, die nicht von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweils maßgebenden nationalen Recht nicht entgegen.

Artikel 77

Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (49) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma, auf einem geregelten Markt oder bei einem Datenbereitstellungsdienst die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU bzw. in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EWG des Rates beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der

a)

einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regeln, darstellen könnte;

b)

den Fortbestand der Wertpapierfirma in Frage stellen könnte;

c)

dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.

Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma steht, in der sie diese Tätigkeit ausübt.

(2)   Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.

Artikel 78

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der oder zur Ausübung der Überwachungsbefugnisse, einschließlich Ermittlungsbefugnissen, gemäß dieser Richtlinie erhoben werden, erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

KAPITEL II

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA

Artikel 79

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von den ihnen entweder durch diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder das nationale Recht übertragenen Befugnissen Gebrauch.

Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 70 strafrechtliche Sanktionen für die Verstöße gegen dort genannten die Bestimmungen niederzulegen, so sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständigen Behörden über die für die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets notwendigen Befugnisse verfügen, um spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingeleitet wurden, und dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA zu leisten, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, im Sinne dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 miteinander sowie mit der ESMA zu kooperieren.

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Bei Ermittlungen oder der Überwachung tauschen sie insbesondere Informationen aus und arbeiten zusammen.

Die zuständigen Behörden können auch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, was die Erleichterung der Einziehung von Geldbußen angeht.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die dazu bestimmt sind, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegenzunehmen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(2)   Haben die Geschäfte eines Handelsplatzes, der Vorkehrungen in einem Aufnahmemitgliedstaat errichtet hat, in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats des Handelsplatzes angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden können für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(4)   Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen oder verstoßen haben, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die ESMA so genau wie möglich. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 und 4 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten

a)

etwaiger Aufforderungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe o, die Größe einer Position oder offene Forderung zu verringern;

b)

etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten von Personen, Positionen in einem Warenderivat einzugehen, gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe p.

Die Unterrichtung beinhaltet gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe j einschließlich der Identität der Person bzw. der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie den Umfang der gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe p verhängten Einschränkungen einschließlich der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Größe der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger gemäß Artikel 57 gestatteter Ausnahmen und der Gründe dafür.

Die Unterrichtung erfolgt mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Maßnahmen in Kraft treten sollen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die zuständige Behörde die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß diesem Absatz unterrichtet wird, kann Maßnahmen nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe o oder p ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Maßnahme notwendig ist, um das Ziel der anderen zuständigen Behörde zu erreichen. Will die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung gemäß diesem Absatz vor.

Betrifft eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b dieses Absatzes Energiegroßhandelsprodukte, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die durch Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

(6)   Im Hinblick auf Emissionszertifikate arbeiten die zuständigen Behörden mit den für die Beaufsichtigung der Spot- und Auktionsmärkte zuständigen staatlichen Stellen sowie mit den zuständigen Behörden, Registerverwaltern und anderen mit der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG betrauten staatlichen Stellen zusammen, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen können.

(7)   In Bezug auf Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse erstatten die zuständigen Behörden den für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständigen öffentlichen Stellen Bericht und arbeiten mit diesen zusammen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.

(9)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 80

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer eines geregelten Marktes sind, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers davon in Kenntnis setzt.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie

a)

die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;

b)

der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet;

c)

Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(2)   Mit dem Ziel, die Aufsichtspraktiken anzugleichen, kann die ESMA an den Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, auch in Form von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen aus, die zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen, die bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen zusammenarbeiten.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 81

Informationsaustausch

(1)   Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 dieser Richtlinie für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 67 Absatz 1 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannt sind.

Zuständige Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen.

(2)   Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß den Artikeln 77 und 88 empfangene Informationen an die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Behörden weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen dürfen sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt.

(3)   Die in Artikel 71 genannten Behörden sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 77 und 88 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

b)

zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze,

c)

zur Verhängung von Sanktionen,

d)

im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,

e)

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 74,

f)

im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden gemäß Artikel 75.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Weder dieser Artikel noch die Artikel 76 und 88 hindern die zuständigen Behörden, der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem ESZB und der EZB in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen zu übermitteln. Ebenso wenig hindern sie diese Behörden oder Stellen, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 benötigen.

Artikel 82

Bindende Vermittlung

(1)   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen zurückgewiesen wurde oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion geführt hat, das Folgendes zum Gegenstand hatte:

a)

die Durchführung einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung gemäß Artikel 80 oder

b)

einen Informationsaustausch im Sinne des Artikels 81.

(2)   Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in den in Absatz 1 genannten Fällen unbeschadet der in Artikel 83 dieser Richtlinie genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.

Artikel 83

Ablehnung der Zusammenarbeit

Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Artikel 84 oder auf Austausch von Informationen nach Artikel 81 nur ablehnen, wenn

a)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

b)

im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.

Artikel 84

Konsultation vor einer Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, auf die einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

Sie ist Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Kreditinstituts, die/der/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

b)

Sie ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

c)

Sie wird von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(2)   Die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber die Zulassung erteilt wird, auf die/den einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

Sie bzw. er ist Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.

b)

Sie bzw. er ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.

c)

Sie bzw. er wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie ein in der Union zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(3)   Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter und den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 85

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde für statistische Zwecke verlangen kann, dass alle Wertpapierfirmen mit Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht erstatten.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse vor, dass die zuständige Behörde von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die Angaben verlangen kann, die erforderlich sind, um in den Fällen des Artikels 35 Absatz 8 die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

Artikel 86

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

(1)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Wertpapierfirma gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, oder dass eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Zuständigkeit übertragen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten; zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, den betreffenden Wertpapierfirmen die Anbahnung neuer Transaktionen in ihren Hoheitsgebieten zu untersagen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Zudem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2)   Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die in Anwendung der die Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelnden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Mitgliedstaat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.

Verstößt die Wertpapierfirma trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter gegen die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt, das betreffende MTF oder das betreffende OTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes, des MTF oder des OTF mit.

Handelt der geregelte Markt, das MTF oder das OTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt, dem MTF oder dem OTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zugänglich zu machen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(4)   Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Wertpapierfirma oder eines geregelten Marktes umfasst, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma oder dem betreffenden geregelten Markt mitzuteilen.

Artikel 87

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

KAPITEL III

Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 88

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten sowie — gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — die ESMA können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 76 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Weiterleitung personenbezogener Daten an ein Drittland durch einen Mitgliedstaat erfolgt gemäß Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG.

Die Weiterleitung personenbezogener Daten an ein Drittland durch die ESMA erfolgt gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

a)

Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

b)

Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

c)

Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

d)

Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

e)

Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen,

f)

Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte,

g)

Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.

Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 76 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Weiterleitung personenbezogener Daten durch einen Mitgliedstaat, so erfolgt diese Weiterleitung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, falls die ESMA an der Weiterleitung beteiligt ist.

(2)   Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

TITEL VII

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 89

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 90

Berichte und Überprüfung

(1)   Vor dem 3. März 2019 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA einen Bericht über

a)

die Funktionsweise der OTF, einschließlich ihres spezifischen Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wobei die Aufsichtserfahrung der zuständigen Behörden und die Zahl der in der Union zugelassenen OTF sowie deren Marktanteil berücksichtigt werden und insbesondere zu prüfen ist, ob die Definition des Begriffs OTF einer Anpassung bedarf und ob das Spektrum der Finanzinstrumente, die zur Kategorie OTF gehören, weiterhin angemessen ist;

b)

die Funktionsweise der Regelung für KMU-Wachstumsmärkte, wobei die Zahl der als KMU-Wachstumsmärkte registrierten MTF, die Zahl der auf diesen Märkten vertretenen Emittenten und die jeweiligen Handelsvolumina berücksichtigt werden;

in dem Bericht wird insbesondere beurteilt, ob der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwellenwert weiterhin ein geeigneter Mindestwert für die Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Ziele für KMU-Wachstumsmärkte ist;

c)

die Auswirkungen der für den algorithmischen Handel und auch für den algorithmischen Hochfrequenzhandel geltenden Anforderungen;

d)

die Erfahrungen mit dem Mechanismus für das Verbot bestimmter Produkte bzw. Praktiken, wobei die Häufigkeit der Auslösung dieser Mechanismen und ihre Wirkung berücksichtigt werden;

e)

die Anwendung der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen;

f)

die Auswirkungen der Anwendung von Positionslimits und Positionsmanagement auf Liquidität, Marktmissbrauch und geordnete Preis- und Abwicklungsbedingungen an den Warenderivatmärkten;

g)

die Entwicklungen der Kurse für Vor- und Nachhandelstransparenzdaten von geregelten Märkten, MTF, OTF und APA;

h)

die Auswirkungen der Anforderung gemäß Artikel 24 Absatz 9a, alle Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden offenzulegen, einschließlich der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bei grenzüberschreitender Anlageberatung.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA Berichte über die Funktionsweise der im Einklang mit Titel V eingerichteten konsolidierten Datenticker vor. Der Bericht zu Artikel 65 Absatz 1 wird bis spätestens 3. September 2018 vorgelegt. Der Bericht zu Artikel 65 Absatz 2 wird bis spätestens 3. September 2020 vorgelegt.

In den in Unterabsatz 1 genannten Berichten wird die Funktionsweise der konsolidierten Datenticker anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)

Verfügbarkeit und Aktualität nachbörslicher Informationen in einem konsolidierten Format, das sämtliche Geschäfte erfasst, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;

b)

Verfügbarkeit und Aktualität vollständiger und partieller nachbörslicher Informationen von hoher Qualität in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen angeboten werden.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die CTP Informationen auf eine Weise bereitgestellt haben, die den in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht genügt, so fügt sie ihrem Bericht ein Ersuchen an die ESMA bei, ein Verhandlungsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine gewerbliche Stelle im Wege eines von der ESMA durchzuführenden öffentlichen Vergabeverfahrens als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird. Nach Eingang des Ersuchens der Kommission leitet die ESMA das Verfahren unter den im Ersuchen festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) ein.

(3)   Wird ein Verfahren wie in Absatz 2 beschrieben eingeleitet, ist die Kommission befugt, zur Änderung der Artikel 59 bis 65 und von Abschnitt D des Anhangs I dieser Richtlinie sowie des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen

a)

die Laufzeit des Vertrags mit der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, sowie das Verfahren und die Bedingungen für die Verlängerung des Vertrags und die Einleitung eines neuen öffentlichen Vergabeverfahrens festgelegt werden,

b)

vorgeschrieben wird, dass die gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, diese Tätigkeit ausschließlich ausübt und dass keine andere Stelle nach Artikel 59 als CTP zugelassen wird,

c)

die ESMA ermächtigt wird, sicherzustellen, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen einhält,

d)

sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, von hoher Qualität sind und in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind, sowie in einem konsolidierten Format, das den gesamten Markt erfasst, bereitgestellt werden,

e)

sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen auf konsolidierter und nichtkonsolidierter Grundlage bereitgestellt werden und den Bedürfnissen der Nutzer in der gesamten Union gerecht werden,

f)

sichergestellt wird, dass Handelsplätze und APA der im Wege eines öffentlichen, von der ESMA durchgeführten Vergabeverfahrens benannten gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, ihre Handelsdaten zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stellen;

g)

Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen nicht einhält;

h)

Vorkehrungen getroffen werden, wonach die nach Artikel 59 zugelassenen CTP für den Fall, dass die Befugnisse gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nicht wahrgenommen werden oder keine Stelle im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannt wird, weiterhin einen konsolidierten Datenticker betreiben dürfen, bis ein neues öffentliches Vergabeverfahren abgeschlossen und eine gewerbliche Stelle als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird.

(4)   Bis 1. Januar 2018 erstellt die Kommission nach Anhörung der ESMA und der ACER einen Bericht, in dem die potenziellen Auswirkungen auf die Energiepreise und das Funktionieren des Energiemarkts ebenso bewertet werden wie die Durchführbarkeit und der Nutzen im Hinblick auf die Verringerung der Gegenpartei- und Systemrisiken sowie der direkten Kosten von C.6-Energiederivatkontrakten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und den Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 Absatz 3 jener Verordnung unterliegen und bei der Berechnung des Clearingschwellenwerts nach Artikel 10 jener Verordnung berücksichtigt werden müssen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Berücksichtigung dieser Kontrakte weder durchführbar noch nutzbringend ist, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 dieser Richtlinie zu erlassen, um den in Artikel 95 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraum von 42 Monaten einmal um zwei Jahre und ein weiteres Mal um ein Jahr zu verlängern.

Artikel 91

Änderung der Richtlinie 2002/92/EG

Die Richtlinie 2002/92/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme von Kapitel III (A) dieser Richtlinie gelten diese Tätigkeiten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.“

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„(13)

Für die Zwecke des Kapitels III A bezeichnet,Versicherungsanlageprodukt ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist; nicht darunter fallen

a)

Nichtlebensversicherungsprodukte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG Anhang I (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),

b)

Lebensversicherungsverträge, deren Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,

c)

Altersvorsorgeprodukte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,

d)

amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen,

e)

individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach innerstaatlichem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.“;

2.

Folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL III A

Zusätzliche anforderungen an den Kundenschutz bei Versicherungsanlageprodukten

Artikel 13a

Anwendungsbereich

Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden in diesem Kapitel zusätzliche Anforderungen an Versicherungsvermittlungstätigkeiten und von Versicherungsunternehmen durchgeführte Direktverkäufe im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten festgelegt. Diese Tätigkeiten werden als Versicherungsvertriebstätigkeiten bezeichnet.

Artikel 13b

Verhütung von Interessenkonflikten

Ein Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen muss auf Dauer wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 13c den Kundeninteressen schaden.

Artikel 13c

Interessenkonflikte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Angestellten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten entstehen.

(2)   Reichen die von dem Versicherungsvermittler oder -unternehmen gemäß Artikel 13b getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, so legt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig offen, bevor er oder es Geschäfte für ihn tätigt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13e delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

die Maßnahmen festzulegen, die von Versicherungsvermittlern oder -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu regeln und offenzulegen,

b)

geeignete Kriterien zur Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten.

Artikel 13d

Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen bei Versicherungsvertriebstätigkeiten gegenüber ihren Kunden ehrlich, redlich und professionell in deren bestem Interesse handeln.

(2)   Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Versicherungsvermittlern oder -unternehmen die Annahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteilen, die ihnen ein Dritter oder eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, zahlt oder leistet, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten an Kunden untersagen.

Artikel 13e

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13c wird der Kommission ab 2. Juli 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13c kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13c erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

Artikel 92

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r wird folgende Ziffer angefügt:

„vii)

ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringt;“

2.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten“,

b)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung

a)

EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist,

b)

in einem anderen Mitgliedstaat die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringen kann, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde.

(2)   Ein AIFM, der die erstmalige Erbringung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen beabsichtigt, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten bzw. die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erbringen beabsichtigt,

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen bzw. welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.“

Artikel 93

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Juli 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 3. Januar 2017 an, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 65 Absatz 2, die ab dem 3. September 2018 angewandt werden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen nach Artikel 92 ab dem 3. Juli 2015 an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 94

Aufhebung

Die Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der in dessen Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 3. Januar 2017 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 2004/39/EG oder der Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 95

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis zum 3. Juli 2020

a)

gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2017 erstmals als Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen, EMIR) noch die Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 Absatz 3 und

b)

gelten derlei C.6-Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Entsprechende C.6-Energiederivatkontrakte, für die die Übergangsregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(2)   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 wird von der jeweils zuständigen Behörde gewährt. Die zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gewährt worden ist, und die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis dieser C.6-Energiederivatkontrakte.

Artikel 96

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 97

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 80.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(4)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABL. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Siehe Anhang III, Teil A.

(6)  Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(13)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(14)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(15)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(16)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(19)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(20)  Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(21)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 1)

(22)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(23)  Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).

(24)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(25)  Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

(26)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie) (siehe Seite 179 dieses Amtsblatts).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(31)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(32)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(34)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1)

(35)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(36)  Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31).

(37)  Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(39)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(40)  ABl. C 147 vom 25.5.2012, S. 1.

(41)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(42)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(43)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S 32).

(44)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(45)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(46)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

(47)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(48)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(49)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(50)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN UND FINANZINSTRUMENTE

ABSCHNITT A

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

(1)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;

(2)

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;

(3)

Handel für eigene Rechnung;

(4)

Portfolio-Verwaltung;

(5)

Anlageberatung;

(6)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

(7)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

(8)

Betrieb eines MTF;

(9)

Betrieb eines OTF.

ABSCHNITT B

Nebendienstleistungen

(1)

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene;

(2)

Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern die kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;

(3)

Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;

(4)

Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;

(5)

Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;

(6)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;

(7)

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B enthaltenen Typs 1 betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Erbringung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

ABSCHNITT C

Finanzinstrumente

(1)

Übertragbare Wertpapiere;

(2)

Geldmarktinstrumente;

(3)

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;

(4)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;

(5)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;

(6)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt; ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;

(7)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 dieses Abschnitts genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;

(8)

Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;

(9)

Finanzielle Differenzgeschäfte;

(10)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;

(11)

Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.

ABSCHNITT D

Datenbereitstellungsdienstleistungen

(1)

Betrieb eines APA;

(2)

Betrieb CTP;

(3)

Betrieb eines ARM.


ANHANG II

PROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen:

I.   KATEGORIEN VON KUNDEN, DIE ALS PROFESSIONELLE KUNDEN ANGESEHEN WERDEN

Folgende Rechtssubjekte werden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen:

(1)

Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtssubjekte umfasst, die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtssubjekte kennzeichnend sind: Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtssubjekte, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:

a)

Kreditinstitute;

b)

Wertpapierfirmen;

c)

sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;

d)

Versicherungsgesellschaften;

e)

Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;

f)

Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;

g)

Warenhändler und Warenderivate-Händler;

h)

örtliche Anleger;

i)

sonstige institutionelle Anleger.

(2)

Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

—   Bilanzsumme: 20 000 000 EUR

—   Nettoumsatz: 40 000 000 EUR

—   Eigenmittel: 2 000 000 EUR

(3)

Nationale und regionale Regierungen, einschließlich Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.

(4)

Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der obengenannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Wertpapierfirma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.

Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.

Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft wird festgelegt, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.

II.   KUNDEN, DIE AUF ANTRAG ALS PROFESSIONELLE KUNDEN BEHANDELT WERDEN KÖNNEN

II.1.   Einstufungskriterien

Anderen Kunden als den in Abschnitt I genannten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, kommunaler Behörden und Gebietskörperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.

Wertpapierfirmen wird folglich gestattet, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden wird allerdings nicht davon ausgegangen, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt I vergleichbar sind.

Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.

Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Unternehmen angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Unternehmen wird die Person, die befugt ist, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen, der dieser Beurteilung unterzogen.

Diese Beurteilung muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.

Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 EUR.

Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.

Die Mitgliedstaaten können spezifische Kriterien für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse von Gebietskörperschaften und kommunalen Behörden festlegen, die eine Einstufung als professionelle Kunden beantragen. Diese Kriterien können alternativ oder zusätzlich zu den in Absatz 5 aufgeführten Kriterien herangezogen werden.

II.2.   Verfahren

Diese Kunden können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:

Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.

Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.

Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.

Wertpapierfirmen müssen verpflichtet sein, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäß Abschnitt II.1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.

Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den obengenannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, ändert sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht.

Die Firmen müssen zweckmäßige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen ließen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 94)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60)

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1)

Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 33)

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 94)

Richtlinie 2004/39/EG

Umsetzungsfrist

31. Januar 2007

Anwendungsfrist

1. November 2007

Richtlinie 2006/31/EG

Umsetzungsfrist

31. Januar 2007

Anwendungsfrist

1. November 2007

Richtlinie 2007/44/EG

Umsetzungsfrist

21. März 2009

Richtlinie 2010/78/EU

Umsetzungsfrist

31. Dezember 2011


ANHANG IV

Entsprechungstabelle, genannt in Artikel 94

Richtlinie 2004/39/EG

Richtlinie 2014/65/EU

Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 7

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 20

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 8

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 7

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 9

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 8

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 10

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 9

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 11

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 10

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 12

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 11

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 13

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 18

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 14

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 21

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 15

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 22

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 16

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 14

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 17

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 15

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 18

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 44

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 19

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 17

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 20

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 55

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 21

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 56

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 22

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 26

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 23

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 27

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 24

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 28

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 25

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 29

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 26

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 30

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 27

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 31

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 28

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 32

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 29

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 33

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 30

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 35 Buchstabe b

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 31

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 35

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 4 und 5

 

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 8 Buchstabe a

 

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 8 Buchstabe b

 

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 8 Buchstabe c

 

Artikel 8 Buchstabe d

Artikel 8 Buchstabe d

 

Artikel 8 Buchstabe e

Artikel 8 Buchstabe e

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 1 und 3

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 10a Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 10a Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 10a Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 10a Absatz 4

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 10a Absatz 5

Artikel 12 Absatz 5

 

Artikel 10a Absatz 6

Artikel 12 Absatz 6

 

Artikel 10a Absatz 7

Artikel 12 Absatz 7

 

Artikel 10a Absatz 8

Artikel 12 Absätze 8 und 9

 

Artikel 10b Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 10b Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 10b Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 10b Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

 

Artikel 10b Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

 

Artikel 11

Artikel 14

 

Artikel 12

Artikel 15

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 6

 

Artikel 13 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 8

 

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 9

 

Artikel 13 Absatz 9

Artikel 16 Absatz 11

 

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 16 Absatz 12

 

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

 

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 8

 

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 9

 

Artikel 15

 

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 22

 

Artikel 17 Absatz 2

 

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

 

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

 

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 4

 

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 2

 

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 3

 

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 25 Absatz 4

 

Artikel 19 Absatz 7

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 19 Absatz 8

Artikel 25 Absatz 6

 

Artikel 19 Absatz 9

Artikel 24 Absatz 6, Artikel 25 Absatz 7

 

Artikel 19 Absatz 10

Artikel 24 Absatz 13, Artikel 24 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 8

 

Artikel 20

Artikel 26

 

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

 

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 4

 

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 5

 

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 27 Absatz 7

 

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 27 Absatz 8

 

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 27 Absatz 9

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

 

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 2

 

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

 

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 29 Absatz 5

 

Artikel 23 Absatz 6

Artikel 29 Absatz 6

 

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

 

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

 

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

 

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 4

 

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

 

Artikel 25 Absatz 1

 

Artikel 24

Artikel 25 Absatz 2

 

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 3

 

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 4

 

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 26 Absatz 7

Artikel 25 Absatz 6

 

Artikel 26 Absatz 8

Artikel 25 Absatz 7

 

Artikel 26 Absatz 9

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1

 

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 31 Absätze 2 und 3

 

Artikel 27 Absatz 1

 

Artikel 14 Absätze 1 bis 5

Artikel 27 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 27 Absatz 3

 

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 27 Absatz 4

 

Artikel 16

Artikel 27 Absatz 5

 

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 6

 

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 7

 

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 3

 

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 1

 

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 29 Absatz 2

 

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 29 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 30 Absatz 1

 

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 30 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 1,

Artikel 34 Absatz 1

 

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 2

 

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 3

 

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 4

 

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 34 Absatz 6

 

Artikel 31 Absatz 6

Artikel 34 Absatz 7

 

Artikel 31 Absatz 7

Artikel 34 Absätze 8 und 9

 

Artikel 32 Absatz 1,

Artikel 35 Absatz 1

 

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

 

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 3

 

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 35 Absatz 4

 

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 35 Absatz 5

 

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 35 Absatz 6

 

Artikel 32 Absatz 7

Artikel 35 Absatz 8

 

Artikel 32 Absatz 8

Artikel 35 Absatz 9

 

Artikel 32 Absatz 9

Artikel 35 Absatz 10

 

Artikel 32 Absatz 10

Artikel 35 Absätze 11 und 12

 

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

 

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 2

 

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 1

 

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 2-

 

Artikel 34 Absatz 3

 

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1

 

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2

 

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

 

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 2

 

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 3

 

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 44 Absatz 4

 

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 44 Absatz 5

 

Artikel 36 Absatz 6

Artikel 44 Absatz 6

 

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 45 Absätze 1 und 8

 

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 2

 

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 46 Absatz 1

 

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 2

 

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 46 Absatz 3

 

Artikel 39

Artikel 47 Absatz 1

 

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1

 

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 2

 

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 51 Absatz 3

 

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 51 Absatz 4

 

Artikel 40 Absatz 5

Artikel 51 Absatz 5

 

Artikel 40 Absatz 6

Artikel 51 Absatz 6

 

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 52 Absatz 1

 

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 52 Absatz 2

 

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 1

 

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 2

 

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 53 Absatz 3

 

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 53 Absatz 4

 

Artikel 42 Absatz 5

Artikel 53 Absatz 5

 

Artikel 42 Absatz 6

Artikel 53 Absatz 6

 

Artikel 42 Absatz 7

Artikel 53 Absatz 7

 

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 1

 

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 54 Absätze 2 und 3

 

Artikel 44 Absatz 1

 

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 44 Absatz 2

 

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 44 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 45 Absatz 1

 

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 1

 

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 55 Absatz 2

 

Artikel 47

Artikel 56

 

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 67 Absatz 1

 

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 67 Absatz 2

 

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 67 Absatz 3

 

Artikel 49

Artikel 68

 

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1

 

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 2,

 

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 70 Absätze 1 und 2

 

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 70 Absatz 5

 

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 71 Absatz 1

 

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 71 Absatz 4

 

Artikel 51 Absatz 5

Artikel 71 Absatz 5

 

Artikel 51 Absatz 6

Artikel 71 Absatz 6

 

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 74 Absatz 1

 

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 74 Absatz 2

 

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 75 Absatz 1

 

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 2

 

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 75 Absatz 3

 

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 76 Absatz 1

 

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 76 Absatz 2

 

Artikel 54 Absatz 3

Artikel 76 Absatz 3

 

Artikel 54 Absatz 4

Artikel 76 Absatz 4

 

Artikel 54 Absatz 5

Artikel 76 Absatz 5

 

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 77 Absatz 1

 

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 77 Absatz 2

 

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 79 Absatz 1

 

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 79 Absatz 2

 

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 79 Absatz 3

 

Artikel 56 Absatz 4

Artikel 79 Absatz 4

 

Artikel 56 Absatz 5

Artikel 79 Absatz 8

 

Artikel 56 Absatz 6

Artikel 79 Absatz 9

 

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 1

 

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 80 Absatz 2

 

Artikel 57 Absatz 3

Artikel 80 Absätze 3 und 4

 

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 81 Absatz 1

 

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 81 Absatz 2

 

Artikel 58 Absatz 3

Artikel 81 Absatz 3

 

Artikel 58 Absatz 4

Artikel 81 Absatz 4

 

Artikel 58 Absatz 5

Artikel 81 Absatz 5

 

Artikel 58a

Artikel 82

 

Artikel 59

Artikel 83

 

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 84 Absatz 1

 

Artikel 60 Absatz 2

Artikel 84 Absatz 2

 

Artikel 60 Absatz 3

Artikel 84 Absatz 3

 

Artikel 60 Absatz 4

Artikel 84 Absatz 4

 

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 85 Absatz 1

 

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 85 Absatz 2

 

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 1

 

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 86 Absatz 2

 

Artikel 62 Absatz 3

Artikel 86 Absatz 3

 

Artikel 62 Absatz 4

Artikel 86 Absatz 4

 

Artikel 62a Absatz 1

Artikel 87 Absatz 1

 

Artikel 62a Absatz 2

Artikel 87 Absatz 2

 

Artikel 63 Absatz 1

Artikel 88 Absatz 1

 

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 2

 

Artikel 64

Artikel 64a

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 73

Anhang I

Anhang I

 

Anhang II

Anhang II