ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
BESCHLÜSSE
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/1 |
BESCHLUSS Nr. 553/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) hob die Kommission hervor, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(im Folgenden „Horizont 2020“) errichtet. „Horizont 2020“ zielt darauf ab, eine größere Wirkung hinsichtlich Forschung und Innovation zu erreichen, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. |
(3) |
Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, engere Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern, und die allgemeinen Grundsätze von „Horizont 2020“, insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. |
(4) |
Mit der Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), beschloss die Gemeinschaft, sich finanziell an Eurostars zu beteiligen, einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das von allen Mitgliedstaaten und fünf assoziierten Ländern im Rahmen von EUREKA durchgeführt wird, einer 1985 ins Leben gerufenen Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Forschung (im Folgenden „Eurostars“). |
(5) |
Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung von Eurostars, die von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger zwei Jahre nach Beginn des Programms vorgenommen worden war. Die Sachverständigen kamen insgesamt zu dem Schluss, dass Eurostars seine Ziele erreicht, einen Mehrwert für europäische Forschung und Entwicklung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) darstellt und nach 2013 fortgesetzt werden sollte. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass das Programm einer Reihe realer Bedürfnisse von KMU entspricht, die Forschung und Entwicklung betreiben; für das Programm wurde eine Vielzahl von Anträgen gestellt, und das für die förderfähigen Projekte erforderliche Budget überstieg die ursprüngliche Mittelbereitstellung. Es wurde eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung vorgelegt, die insbesondere auf die erforderliche stärkere Integration der nationalen Programme und operative Verbesserungen abzielen, um kürzere Bewilligungszeiten und transparentere Verfahren zu ermöglichen. |
(6) |
Es sollte die Definition von KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) gelten. |
(7) |
Gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (6) kann eine auf der Grundlage von Eurostars durchgeführte Maßnahme unterstützt und entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet werden. |
(8) |
Das zweite, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“), das mit der Strategie „Europa 2020“, ihrer Leitinitiative „Innovationsunion“ und der Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2012 mit dem Titel „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wachstum“ im Einklang steht, sollen Forschung und Entwicklung betreibende KMU gefördert werden, indem ihre marktorientierten Forschungsprojekte auf allen Gebieten kofinanziert werden. Dadurch und in Verbindung mit den Tätigkeiten im Rahmen des Ziels für „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“, das in „Horizont 2020“ festgeschrieben ist, wird das Programm zu den Zielen des Programmteils „Führungsrolle der Industrie“ beitragen, um die Entwicklung von für die Zukunft der Unternehmen unerlässlichen Technologien und Innovationen zu beschleunigen und innovativen europäischen KMU zu einer führenden Rolle auf dem Weltmarkt zu verhelfen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm resultierenden Verbesserungen sollte Eurostars 2 zu kürzeren Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztendlich Forschung und Entwicklung betreibenden KMU zugutekommt. Für den Erfolg von Eurostars 2 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Bottom-up-Ansatz und die unternehmensorientierte Agenda mit dem Schwerpunkt auf dem Marktpotenzial des vorherigen Eurostars-Programms beibehalten werden. |
(9) |
Um der Laufzeit von „Horizont 2020“ Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars2 bis spätestens 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. |
(10) |
Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische Zielvorstellungen für Eurostars 2 (im Folgenden „Budapester Dokument“). Darin verpflichteten sich die Minister, Eurostars nach dessen Ablauf im Jahr 2013 für die Laufzeit von „Horizont 2020“ weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung von Eurostars umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars 2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere zeitliche Abstimmung und Angleichung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an Eurostars 2 zu beteiligen. |
(11) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie eine unverhältnismäßige Dokumentation und Berichterstattung sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten der nationalen Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. |
(12) |
Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen von Eurostars 2 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden. |
(13) |
Die teilnehmenden Staaten beabsichtigen, dazu beizutragen, dass Eurostars 2 während seiner Laufzeit (2014-2024) durchgeführt wird. |
(14) |
Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2 sollten mit den Zielen und den Bottom-Up-Ansätzen von „Horizont 2020“ und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen. |
(15) |
Für den Finanzbeitrag der Union zu Eurostars 2 sollte für die Laufzeit von „Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Grenze sollte Flexibilität hinsichtlich des Beitrags der Union bestehen, der mindestens einem Drittel, aber nicht mehr als der Hälfte des Beitrags der teilnehmenden Staaten entsprechen sollte, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommende Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und um eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Staaten zu gewährleisten. |
(16) |
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, an Eurostars 2 teilzunehmen. |
(17) |
Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden. |
(18) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Staaten, zur Durchführung von Eurostars 2 beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Finanzielle Unterstützung im Rahmen von Eurostars 2 sollte hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für Projekte erfolgen, die nach den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 ausgewählt werden. Um die Ziele von Eurostars 2 zu erreichen, stellen die teilnehmenden Staaten einen ausreichenden Finanzbeitrag sicher, um eine angemessene Anzahl von Vorschlägen zu finanzieren, die im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. |
(19) |
Zur gemeinsamen Durchführung von Eurostars 2 bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf verständigt, das EUREKA-Sekretariat (im Folgenden „ESE“) als Durchführungsstelle für Eurostars 2 zu benennen. Das ESE ist eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1997 nach belgischem Recht durch die Eureka-Mitgliedstaaten gegründet wurde und seit 2008 für die Durchführung von Eurostars zuständig ist. Die Zuständigkeit des ESE geht jedoch über die Durchführung von Eurostars hinaus, da es gleichzeitig als Sekretariat der EUREKA-Initiative dient, die eine eigene Struktur zur Verwaltung von EUREKA-Projekten außerhalb von Eurostars hat. Die Union, die durch die Kommission vertreten wird, ist Gründungsmitglied der EUREKA-Initiative und Vollmitglied des EUREKA-Sekretariats. |
(20) |
Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars 2 sollte das ESE die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisieren, die Überprüfung der Zulässigkeitskriterien koordinieren, die Bewertung der Expertenbegutachtung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. Die Bewertung der Vorschläge sollte nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Verantwortung des ESE vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte sollte für die teilnehmenden Staaten hinsichtlich der Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Staaten verbindlich sein. |
(21) |
Insgesamt sollten durch Eurostars-2 deutliche Fortschritte hin zu einer weiteren Angleichung und einem Gleichlauf der nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme erzielt werden, um es zu einem wahrhaft gemeinsamen, stärker wissenschaftlich, administrativ und finanziell abgestimmten Programm zu machen. Durch die gemeinsame Festlegung und Durchführung von Maßnahmen sollte eine stärkere wissenschaftliche Integration erreicht werden, die sicher stellt, dass die ausgewählten Projekte exzellent sind und eine große Wirkung haben werden. Durch verwaltungstechnische Integration sollte eine weitere Verbesserung bei der Durchführung und den Verantwortlichkeiten für das Programm erreicht werden. Eine stärkere finanzielle Integration sollte auf einer angemessenen jährlichen finanziellen Gesamtbeteiligung der an Eurostars 2 teilnehmenden Staaten und einem hohen Maß an nationalem Gleichlauf beruhen. Dies sollte durch eine schrittweise Harmonisierung der nationalen Finanzierungsregeln erreicht werden. |
(22) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) verwaltet werden. |
(23) |
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn Eurostars 2 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von Eurostars 2 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und dem ESE zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
(24) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch Eurostars 2 unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Allerdings sind aufgrund der besonderen operativen Erfordernisse von Eurostars 2 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. |
(25) |
Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars 2 entsprechend den bekannten Regeln der nationalen Programme und im Wege einer unmittelbar von den nationalen Behörden durchzuführenden Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden, wodurch die Unionsmittel und der entsprechende nationale Finanzbeitrag zusammengeführt werden. Daher sollte eine von den Artikel 15 Absatz 9, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Absätze 5 bis 7 und den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 abweichende Regelung festgelegt werden. |
(26) |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“ veröffentlicht werden. |
(27) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(28) |
Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und der Effizienz von Eurostars 2 sowie der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele, und eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. |
(29) |
Auf Anfrage der Kommission sollten das ESE und die teilnehmenden Staaten alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von Eurostars 2 benötigt. |
(30) |
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten durch intensiv Forschung betreibende KMU und die Leistung eines Beitrags zur Integration, Angleichung und zum Gleichlauf nationaler Forschungsprogramme, aufgrund der fehlenden grenzüberschreitenden Dimension und der mangelnden Komplementarität und Interoperabilität nationaler Programme von den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss regelt die Beteiligung der Union am zweiten, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“) und die Bedingungen für diese Beteiligung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG; |
2. |
„Forschung und Entwicklung betreibende KMU“ sind KMU, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
Artikel 3
Ziele
Das Programm Eurostars 2 verfolgt nachstehende Ziele:
1. |
Förderung von Forschungstätigkeiten, die nachstehende Bedingungen erfüllen:
|
2. |
Verbesserung der Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Förderung für KMU in Europa durch die Angleichung, Harmonisierung und den Gleichlauf der nationalen Finanzierungsmechanismen der teilnehmenden Staaten; |
3. |
Förderung und Steigerung der Beteiligung von KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung haben. |
Artikel 4
Teilnahme an Eurostars 2 und Eurostars-2-Partnerschaft
(1) Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses an Eurostars 2, das gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, und Zypern („teilnehmende Staaten“) durchgeführt wird.
(2) Andere als die in Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit „Horizont 2020“ assoziiert sind, können an Eurostars 2 teilnehmen, wenn sie die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Wenn diese die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten.
(3) Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden, sofern er die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt. EUREKA-Mitgliedstaaten und mit EUREKA assoziierte Staaten, die die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Partnerländer. Juristische Personen aus diesen Partnerländern kommen nicht für einen Finanzbeitrag der Union im Rahmen von Eurostars 2 in Betracht.
Artikel 5
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Beitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt bis zu 287 000 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde und insbesondere aus Mitteln unter der Rubrik „Innovation in KMU“, Teil II.
(2) Der Finanzbeitrag der Union entspricht mindestens einem Drittel der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten, ohne den in Absatz 1 festgelegten Betrag zu überschreiten. Er dient der Deckung von Betriebskosten — einschließlich den Kosten der Bewertung von Vorschlägen — und Verwaltungskosten. Wird während der Laufzeit von Eurostars 2 der Anteil des Finanzbeitrag der Union angepasst, so könnte der Beitrag der Union maximal auf die Hälfte der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten erhöht werden.
(3) Ein Betrag von bis zu 4 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union darf zur Deckung der Verwaltungskosten von Eurostars 2 verwendet werden. Die teilnehmenden Staaten tragen die nationalen Verwaltungskosten, die zur Durchführung von Eurostars 2 erforderlich sind.
Artikel 6
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass sie Eurostars 2 im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen errichtet haben; |
b) |
Benennung des EUREKA-Sekretariats (im Folgenden „ESE“) durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Organisationen als für die Durchführung von Eurostars 2 sowie für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; |
c) |
Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung von Eurostars 2 zu beteiligen; |
d) |
Nachweis durch das ESE, dass es zur Durchführung von Eurostars 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und |
e) |
Festlegung einer Verwaltungsstruktur für Eurostars 2 gemäß Anhang II. |
(2) Während der Durchführung von Eurostars 2 ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Umsetzung der in Artikel 3 aufgeführten Ziele von Eurostars 2 sowie Durchführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten durch das ESE in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 8; |
b) |
Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang II; |
c) |
Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch das ESE; |
d) |
tatsächliche Zahlung des Finanzbeitrags durch die teilnehmenden Staaten an alle Teilnehmer der Eurostars-2-Projekte, die nach den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 für eine Finanzierung ausgewählt wurden, und somit Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Zusagen; |
e) |
Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Haushalten für Eurostars-2-Projekte sowie aus dem Finanzbeitrag der Union entsprechend der Rangliste der Projekte; und |
f) |
Nachweis eines deutlichen Fortschritts bei der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Zusammenarbeit durch die Festlegung von Mindestzielen für die operative Leistung und Etappenzielen für die Durchführung von Eurostars 2. |
Artikel 7
Beitrag der teilnehmenden Staaten
(1) Der Beitrag der teilnehmenden Staaten umfasst folgende Finanzbeiträge:
a) |
die Kofinanzierung der ausgewählten Eurostars-2-Projekte durch einschlägige nationale Formen der Finanzierung, hauptsächlich durch Finanzhilfen. Die Kommission kann die geltenden Regeln zur Bestimmung des Finanzhilfeäquivalents anwenden, um die Beiträge der teilnehmenden Staaten, die nicht in Form von Finanzhilfen geleistet werden, zu bewerten; |
b) |
finanzielle Beteiligung an den durch den Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht abgedeckten Verwaltungskosten von Eurostars 2. |
(2) Jeder teilnehmende Staat benennt eine nationale Finanzierungsstelle, die die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer an Eurostars 2 im Einklang mit Artikel 8 verwaltet.
Artikel 8
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(1) Das ESE gilt als Finanzierungsstelle für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.
(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 prüfen die nationalen Finanzierungsstellen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Bewerber für eine Finanzierung im Rahmen von Eurostars 2.
(3) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten der indirekten Maßnahme im Rahmen von Eurostars 2 von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet.
(4) Abweichend von Artikel 23 Absätze 1, 5, 6 und 7 sowie von den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den nationalen Finanzierungsstellen verwalteten Finanzhilfen im Rahmen von Eurostars 2 die Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme.
Artikel 9
Durchführung von Eurostars 2
(1) Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.
(2) Eurostars 2 stellt Teilnehmern nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.
Artikel 10
Vereinbarungen zwischen der Union und dem ESE
(1) Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung des ESE gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit dem ESE eine Übertragungsvereinbarung und Vereinbarungen über jährliche Mitteltransfers ab.
(2) Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag des ESE im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des ESE bezüglich Eurostars 2; |
d) |
die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von Eurostars 2; |
e) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; |
f) |
eine Verpflichtung des ESE, vor einem Transfer eines Finanzbeitrags der Union bilaterale Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen abzuschließen; in solchen bilateralen Vereinbarungen sind die Mindestziele für die operative Leistung und die Etappenziele für die Durchführung von Eurostars 2 festgelegt sind; |
g) |
Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“. |
Artikel 11
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
(1) Wird Eurostars 2 nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von Eurostars 2 den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
(2) Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von Eurostars 2 bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung von Eurostars 2 zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Artikel 12
Nachträgliche Rechnungsprüfungen
(1) Das ESE stellt sicher, dass nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durch.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Das ESE gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Untersuchungen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen.
(4) In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und das ESE ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(5) Bei der Durchführung von Eurostars 2 ergreifen die teilnehmenden Staaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 14
Übermittlung von Informationen
(1) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ESE alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 15 genannten Berichte erforderlich sind.
(2) Die teilnehmenden Staaten legen der Kommission über das ESE alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von Eurostars 2 vor.
(3) Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 15 genannten Berichte auf.
Artikel 15
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten und mit der Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von Eurostars 2 fließt in die Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ ein.
(2) Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an Eurostars 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten soll. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 17
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(4) Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58).
(5) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(6) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(9) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(10) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
Durchführung von Eurostars 2
(1) |
Das ESE organisiert fortlaufend offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit bestimmten Einreichungsterminen für die Gewährung finanzieller Unterstützung für indirekte Maßnahmen. |
(2) |
Bewerber reichen ihre Projektvorschläge beim ESE als einziger Anlaufstelle ein. |
(3) |
Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird vom ESE auf der Grundlage der im jährlichen Arbeitsplan festgelegten Zulässigkeitskriterien eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die teilnehmenden Staaten dürfen keine abweichenden oder zusätzlichen Zulässigkeitskriterien hinzufügen. |
(4) |
Die nationalen Finanzierungsstellen prüfen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer nach gemeinsamen, eindeutigen und transparenten Regeln. |
(5) |
Vorschläge, die die Zulässigkeitskriterien erfüllen, werden zentral von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß den Kriterien in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und auf der Grundlage transparenter Verfahren bewertet und in die Rangliste eingestuft. |
(6) |
Das ESE richtet ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ein. |
(7) |
Die Rangliste, die als Ganzes von der in Anhang II genannten Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 gebilligt wird, ist bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Mitteln für Eurostars-2-Projekte bindend. |
(8) |
Sobald die Rangliste gebilligt ist, finanziert jeder teilnehmende Staat seine nationalen Teilnehmer an den zur Unterstützung ausgewählten Projekten über die benannte nationale Finanzierungsstelle und bemüht sich nach Kräften, dass die ersten 50 Projekte in der Rangliste und mindestens 50 % bis 75 % der oberhalb der Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden. Der Finanzbeitrag für die Teilnehmer wird nach den Finanzierungsregeln berechnet, die für das nationale Programm des an Eurostars 2 teilnehmenden Staates gelten. Der Finanzbeitrag der Union wird vom ESE an die nationalen Finanzierungsstellen überwiesen, sofern diese ihren Finanzbeitrag für die Projekte gezahlt haben. |
(9) |
Allen zugelassenen Teilnehmern an zentral ausgewählten Projekten soll wird finanzielle Unterstützung gewährt werden. Eine finanzielle Unterstützung seitens der nationalen Finanzierungsstellen für zentral ausgewählte Projektteilnehmer wird unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Kofinanzierung gewährt. |
(10) |
Das ESE ist für die Bewertung der Vorschläge, die Unterrichtung der nationalen Finanzierungsstellen, die Koordinierung des Gleichlaufs, die Überwachung der Projekte durch Projektberichterstattung und von den nationalen Finanzierungsstellen durchgeführte Prüfungen sowie für die Berichterstattung an die Kommission verantwortlich und gewährleistet kurze Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen. Des Weiteren trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Anerkennung des Beitrags der Union zum Programm Eurostars 2 sowohl im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu unterstützen. Dieser Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos von „Horizont 2020“ in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Eurostars 2, einschließlich gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden. |
(11) |
Das ESE schließt bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen der teilnehmenden Staaten. In diesen bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Pflichten der Vertragsparteien gemäß den Vorschriften, Zielen und Durchführungsmodalitäten für Eurostars 2 geregelt. Die bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen enthalten die Regeln für den Transfer des Beitrags der Union und die operativen Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, einschließlich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. Diese Zielsetzungen und Etappenziele werden von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 in Abstimmung mit der Kommission festgelegt. Die Unterzeichnung der bilateralen Eurostars-2-Vereinbarung und die Einhaltung der operativen Ziele und Etappenziele sind die Voraussetzung dafür, dass die nationalen Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Union erhalten. |
(12) |
Das ESE kann bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen der Partnerländer schließen. In diesen bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Zuständigkeiten der Vertragsparteien gemäß den Regeln, Zielen und Durchführungsmodalitäten von Eurostar 2 festgelegt, die Voraussetzungen für eine Partnerschaft mit Eurostars 2 präzisiert und die operativen Mindestziele einschließlich einer kurzen Frist für die Gewährung von Finanzhilfen angegeben. |
(13) |
Zudem sollen Vernetzungsaktivitäten und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Staaten durchgeführt werden, um eine stärkere Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene zu fördern. |
(14) |
Weitere Maßnahmen umfassen auch Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungsaktivitäten zusammen mit anderen Beteiligten (Investoren, Forscher, Innovationsgeber, zwischengeschaltete Stellen), um insbesondere die Beteiligung von Empfängern in allen teilnehmenden Staaten zu erhöhen und KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitenden Forschungsprojekten haben, einzubeziehen. |
ANHANG II
Verwaltungsstruktur von Eurostars 2
(1) |
Das ESE verwaltet das Programm Eurostars 2. Der Leiter des ESE ist als dessen rechtlicher Vertreter mit der Durchführung von Eurostars 2 beauftragt; dies umfasst:
|
(2) |
Die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2, die sich aus den nationalen Vertretern der an Eurostars 2 teilnehmenden Staaten in der Hochrangigen Gruppe für EUREKA zusammensetzt, überwacht die Tätigkeiten des ESE im Zusammenhang mit Eurostars 2; hierzu
Die Union, vertreten durch die Kommission, hat in der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 Beobachterstatus. Die Kommission wird zu Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und kann sich an den Beratungen beteiligen. Alle Partnerländer haben das Recht, Vertreter als Beobachter zu den Sitzungen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 zu entsenden. |
(3) |
Die BGE setzt sich aus den nationalen EUREKA-Projektkoordinatoren (Personen in den nationalen Regierungen oder Einrichtungen, die in den teilnehmenden Staaten auf operativer Ebene mit der Verwaltung des Programms EUREKA/Eurostars und der Bekanntmachung des Programms Eurostars 2 betraut sind) der teilnehmenden Staaten zusammen. Die Kommission und die Partnerländer können Vertreter als Beobachter zu den BGE-Sitzungen entsenden. Das ESE führt den Vorsitz in den BGE-Sitzungen. Die BGE berät das ESE sowie die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2 bezüglich der Modalitäten für die Durchführung von Eurostars 2. |
(4) |
Die nationalen Finanzierungsstellen verwalten die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer. |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/14 |
BESCHLUSS Nr. 554/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" vom 3. März 2010 (im Folgenden "Strategie Europa 2020") hat die Kommission hervorgehoben, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist Horizont 2020 –das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) – (im Folgenden "Horizont 2020") eingerichtet worden. Es soll die Wirksamkeit bezüglich Forschung und Innovation steigern, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. |
(3) |
Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze des Rahmenprogramms "Horizont 2020", insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. |
(4) |
Die Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Umgebungsunterstütztes Leben" (im Folgenden "Programm 'Umgebungsunterstütztes Leben' ") vor, und zwar in Höhe des Beitrags der beteiligten Mitgliedstaaten bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 000 EUR für die gesamte Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), das durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellt wurde. |
(5) |
Im Dezember 2012 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des Programms "Umgebungsunterstütztes Leben" übermittelt. Diese Bewertung wurde von einer Sachverständigengruppe durchgeführt. Die Gruppe gelangte insgesamt zu dem Schluss, dass dieses Programm gute Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele sowie bemerkenswerte Ergebnisse erreicht hat und über den gegenwärtigen Finanzierungszeitraum hinaus fortgeführt werden sollte. Die Sachverständigengruppe stellte aber auch einige Mängel fest; so müssten insbesondere die Benutzer von einem frühestmöglichen Zeitpunkt an stärker in die Projekte eingebunden und bei der praktischen Durchführung weitere Verbesserungen im Hinblick auf die Vertragsabschluss- und Zahlungsfristen erzielt werden. |
(6) |
Die Zwischenbewertung von 2010 und die Konsultation von 2012 haben die Vielfalt der Finanzinstrumente, Zulässigkeitsvorschriften und Erstattungssysteme herausgestellt. Die teilnehmenden Staaten könnten über die Generalversammlung der Vereinigung "Ambient Assisted Living" (im Folgenden "AAL-Vereinigung") Überlegungen diesbezüglich anstellen und den Austausch bewährter Verfahren fördern. |
(7) |
In ihrer Mitteilung "Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance" vom 12. Oktober 2006 hat die Kommission hervorgehoben, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle Mitgliedstaaten stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen. |
(8) |
In der Leitinitiative "Innovationsunion" der Strategie Europa 2020 hat die Kommission das Altern der Bevölkerung als eine der gesellschaftlichen Herausforderungen bezeichnet, bei deren Bewältigung bahnbrechende Innovationen eine wichtige Rolle spielen könnten; derartige Innovationen könnten zudem die Wettbewerbsfähigkeit steigern, europäische Unternehmen in die Lage versetzen, führend in der Entwicklung neuer Technologien zu werden, zu wachsen und auf neuen weltweiten Wachstumsmärkten eine Hauptrolle zu spielen, die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen erhöhen und so zur Schaffung einer großen Zahl anspruchsvoller neuer Arbeitsplätze beitragen. |
(9) |
In der gesamten Union sind etwa 20 Millionen Menschen im "weißen Kittel" im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigt, und diese Zahl wird infolge der Alterung der Bevölkerung in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Ausbildung und lebenslanges Lernen in diesem sensiblen Bereich sollten deshalb unbedingt Vorrang genießen. Der Bedarf an Arbeitsplätzen im Gesundheits- und Sozialwesen und an Investitionen in moderne Fähigkeiten, wie etwa die Nutzung der Informationstechnologien, ist daher eingehender zu bewerten. |
(10) |
In ihrer Mitteilung "Eine Digitale Agenda für Europa" vom 19. Mai 2010 hat die Kommission vorgeschlagen, das Programm "Umgebungsunterstütztes Leben" zu verstärken, um die mit dem Altern der Bevölkerung verbundenen Herausforderungen besser zu meistern. |
(11) |
In ihrer Mitteilung "Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft 'Aktivität und Gesundheit im Alter' voranbringen" vom 29. Februar 2012 hat die Kommission vorgeschlagen, die einschlägigen Prioritäten des strategischen Durchführungsplans in künftigen, zu Horizont 2020 gehörigen Arbeitsprogrammen und Instrumenten für Forschung und Innovation zu berücksichtigen. Ferner hat sie vorgeschlagen, die möglichen Beiträge des Programms "Umgebungsunterstütztes Leben" zur Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter zu berücksichtigen. |
(12) |
Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter geht davon aus, dass innovative Informations-und-Kommunikationstechnologie(IKT)-gestützte Lösungen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in der Union zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration. |
(13) |
Da in IKT-Systemen große Mengen personenbezogener Daten und Profile verarbeitet werden und in Echtzeit kommuniziert wird, wodurch ein hohes Risiko von Verstößen gegen die Datensicherheit besteht, sind Datenschutzaspekte zu berücksichtigen. Zudem sollte das Recht auf Achtung der Privatsphäre gewahrt werden. |
(14) |
Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben" (im Folgenden "AuL-Programm") sollte auf den Erfolgen der vorherigen Programme aufbauen, deren Mängel es durch Förderung einer von Anfang an hinreichenden Einbeziehung der Nutzer in die Projekte, um sicherzustellen, dass die ausgearbeiteten Lösungen akzeptabel sind und den besonderen Erfordernissen der Nutzer entsprechen, und durch eine bessere Durchführung des AuL-Programms überwinden sollte. |
(15) |
Die Umsetzung des AuL-Programms sollte auf einer breiten Definition des Begriffs "Innovation" beruhen, die auch organisatorische, unternehmerische, technologische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte umfasst. Für das AuL-Programm sollte ein multidisziplinärer Ansatz gewählt werden, der auch die Sozial- und Geisteswissenschaften einbezieht. |
(16) |
Tätigkeiten im Rahmen des AuL-Programms sollten mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von Horizont 2020 und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen. |
(17) |
Für die Beteiligung der Union am AuL-Programm sollte für die Laufzeit von Horizont 2020 eine Obergrenze festgelegt werden. Die Beteiligung der Union am AuL-Programm sollte den Finanzbeitrag der teilnehmenden Staaten für die Laufzeit von Horizont 2020 nicht übersteigen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine aktive Mitwirkung der teilnehmenden Staaten an der Verwirklichung der AuL-Programmziele zu erreichen. |
(18) |
Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des AuL-Programms bis spätestens 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. |
(19) |
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit Horizont 2020 assoziierte Land das Recht haben, zu jedem geeigneten Zeitpunkt am AuL-Programm teilzunehmen. |
(20) |
Damit dem Finanzbeitrag der Union ein entsprechender Beitrag der teilnehmenden Staaten gegenübersteht, sollte der Finanzbeitrag der Union daran geknüpft sein, dass förmliche Zusagen der teilnehmenden Staaten vor Beginn des AuL-Programms vorliegen und auch erfüllt werden. Der Beitrag der teilnehmenden Staaten zum AuL-Programm sollte die auf nationaler Ebene bei der effektiven Programmdurchführung anfallenden Verwaltungskosten einschließen. |
(21) |
Zur gemeinsamen Durchführung des AuL-Programms bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Staaten haben sich auf die Durchführungsstelle für das AuL-Programm geeinigt und dazu im Jahr 2007 die "Ambient Assisted Living" aisbl, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht, gegründet. Da sich die bestehende Leitungsstruktur des Programms "Umgebungsunterstütztes Leben" nach dem Zwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AAL-Vereinigung als Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- und Beobachtungsstelle für das AuL-Programm übernehmen. Die AAL-Vereinigung sollte den Finanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung des AuL-Programms sorgen. |
(22) |
Damit die Ziele des AuL-Programms erreicht werden, sollte die AAL-Vereinigung finanzielle Unterstützung hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für die Teilnehmer an den von ihr ausgewählten Maßnahmen bereitstellen. Die Auswahl dieser Maßnahmen sollte aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung der AAL-Vereinigung und mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger erfolgen. Die Rangliste sollte bei der Auswahl der Vorschläge sowie bei der Zuweisung von Mitteln aus dem Finanzbeitrag der Union und aus den nationalen Haushaltsmitteln für Projekte des AuL-Programms bindend sein. |
(23) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) verwaltet werden. |
(24) |
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das AuL-Programm in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des AuL-Programms nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der AAL-Vereinigung zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
(25) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten der nationalen Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. |
(26) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das AuL-Programm unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Allerdings sind aufgrund besonderer operativer Erfordernisse des AuL-Programms gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. |
(27) |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der AAL-Vereinigung sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. |
(28) |
Solche besonderen Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, weil das AuL-Programm ein auf den Markt ausgerichtetes Forschungs- und Innovationsprogramm sein soll, in dem viele unterschiedliche nationale Förderquellen zusammengeführt werden (z. B. Förderprogramme auf den Gebieten Forschung, Innovation, Gesundheit und Industrie). Diese nationalen Programme haben von Natur aus unterschiedliche Beteiligungsregeln, von denen nicht zu erwarten ist, dass sie vollständig mit denen der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 übereinstimmen. Außerdem richtet sich das AuL-Programm insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und an Nutzerverbände, die sich normalerweise nicht an Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Union beteiligen. Um solchen Unternehmen und Organisationen die Teilnahme zu erleichtern, wird der Finanzbeitrag der Union entsprechend den ihnen wohlbekannten Regeln ihrer nationalen Finanzierungsprogramme geleistet und als eine einzige Finanzhilfe, die aus den Unionsmitteln und der entsprechenden nationalen Förderung besteht, bereitgestellt. |
(29) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(30) |
Die Kommission sollte mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz des AuL-Programms und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung durchführen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. |
(31) |
Die Bewertung sollte auf genauen und aktuellen Informationen beruhen. Auf Anfrage der Kommission sollten die AAL-Vereinigung und die teilnehmenden Staaten daher alle Informationen übermitteln, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung des AuL-Programms benötigt. |
(32) |
Die im Rahmen des AuL-Programms vorgesehenen Aktionen müssen dazu beitragen, die europäischen Gesundheits- und Fürsorgesysteme und den Krankenversicherungsschutz zu stärken, denn diese stellen einen entscheidenden Mechanismus zur Erhaltung des sozialen Wohlergehens und zum Abbau der Ungleichheiten – die aufgrund der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialkrise auf besorgniserregende Weise ansteigen – in Sachen Gesundheitsversorgung zwischen verschiedenen Regionen und verschiedenen Bevölkerungsschichten dar. |
(33) |
Das AuL-Programm sollte eine wirksame Förderung der Geschlechtergleichstellung gewährleisten, wie sie in Horizont 2020 festgeschrieben ist. Das AuL-Programm sollte die Gleichbehandlung der Geschlechter und die Einbeziehung der Geschlechterdimension in Forschungs- und Innovationsinhalte fördern. Besonderes Augenmerk sollte auf das Geschlechterverhältnis in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beratungs- und Expertengruppen – abhängig von der jeweiligen konkreten Situation – gelegt werden. Die Geschlechterdimension sollte bei Strategien, Programmen und Projekten angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden. |
(34) |
Das AuL-Programm sollte die in Horizont 2020 verankerten ethischen Grundsätze einhalten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, gelten. |
(35) |
Da die teilnehmenden Staaten beschlossen haben, das AuL-Programm fortzuführen, und da die Ziele des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Unionspolitik im Bereich "Aktivität und Gesundheit im Alter" zu unterstützen und zu ergänzen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Teilnahme am AuL-Programm
(1) Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen am Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben" (im Folgenden "AuL-Programm"), das gemeinsam von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz], Slowenien, Spanien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern (im Folgenden "teilnehmende Staaten") durchgeführt wird.
(2) Andere Mitgliedstaaten als die in Absatz 1 genannten und andere Länder, die mit Horizont 2020 assoziiert sind, können jederzeit einen Antrag auf Teilnahme am AuL-Programm stellen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllen. Wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, werden sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet.
Artikel 2
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union zum AuL-Programm zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt 175 000 000 EUR. Der Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rate (9) s aufgestellt wurde.
(2) Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Union in Bezug auf das AuL-Programm dürfen die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der teilnehmenden Staaten in Bezug auf das AuL-Programm nicht übersteigen.
(3) Höchstens 6 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union dürfen zur Deckung der Verwaltungskosten des AuL-Programms verwendet werden.
Artikel 3
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Nachweis seitens der teilnehmenden Staaten, dass das AuL-Programm in Übereinstimmung mit den Anhängen I und II aufgestellt wird; |
b) |
Benennung der AAL-Vereinigung durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Stellen als die für die Durchführung des AuL-Programms und die Zuweisung und Beobachtung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; |
c) |
Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des AuL-Programms zu beteiligen; |
d) |
Nachweis durch die AAL-Vereinigung, dass sie zur Durchführung des AuL-Programms, einschließlich der Zuweisung und Beobachtung des Unionsbeitrags, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist und |
e) |
Festlegung einer Leitungsstruktur für das AuL-Programm gemäß Anhang III. |
(2) Während der Durchführung des AuL-Programms ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Verwirklichung der in Anhang I genannten Ziele des AuL-Programms und Durchführung der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Beschlusses, durch die AAL-Vereinigung; |
b) |
Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Leitungsstruktur gemäß Anhang III; |
c) |
Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die AAL-Vereinigung; |
d) |
Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des AuL-Programms zu beteiligen, und der jährlichen Mittelzusagen für die Beteiligung an der Finanzierung des AuL-Programms. |
Artikel 4
Beiträge der teilnehmenden Staaten
(1) Die Beiträge der teilnehmenden Staaten umfassen Folgendes:
a) |
Finanzbeiträge zu den indirekten Maßnahmen, die im Rahmen des AuL-Programms gemäß Anhang II unterstützt werden; |
b) |
Sachbeiträge entsprechend den Verwaltungskosten, die den nationalen Verwaltungen bei der effektiven Durchführung des AuL-Programms gemäß Anhang II entstehen. |
Artikel 5
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(1) Die AAL-Vereinigung gilt als Finanzierungsstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und leistet finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Anhang II dieses Beschlusses.
(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen entsprechend den Beteiligungsregeln der benannten nationalen Programme geprüft.
(3) Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Teilnehmern von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen unterzeichnet.
(4) Abweichend von Artikel 23 Absätze 1 und 5 bis 7 sowie von den Artikeln 25 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen verwalteten Finanzhilfen die Finanzierungsvorschriften der benannten nationalen Programme.
(5) Abweichend von den Artikeln 41 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die Ergebnisse und die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Ergebnissen die Vorschriften der benannten nationalen Programme, unbeschadet des in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgeschriebenen Grundsatzes des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
Artikel 6
Durchführung des AuL-Programms
Die Durchführung des AuL-Programms erfolgt auf Grundlage einer Strategie, die gemäß Anhang II im Wege jährlicher Arbeitspläne umgesetzt wird.
Artikel 7
Vereinbarungen zwischen der Union und der AAL-Vereinigung
(1) Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der AAL-Vereinigung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit der AAL-Vereinigung eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen ab.
(2) Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag der AAL-Vereinigung im Hinblick auf die relevanten Indikatoren unter den gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU festgelegten Leistungsindikatoren; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag der AAL-Vereinigung im Hinblick auf die Beobachtung gemäß dem Beschluss Nr. 2013/743/EU; |
c) |
die besonderen Leistungsindikatoren, die für die Beobachtung der Arbeit der AAL-Vereinigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich sind; |
d) |
die Regeln für die Bereitstellung der Daten und Informationen, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; |
e) |
Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der AAL-Vereinigung, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020". |
Artikel 8
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
(1) Wird das AuL-Programm nicht gemäß den in Artikel 3 genannten Bedingungen durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung des AuL-Programms den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
(2) Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung des AuL-Programms bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung des AuL-Programms zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Artikel 9
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere de Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.
Artikel 10
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gekommen ist.
(3) Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die im Zuge der Umsetzung dieses Beschlusses aufgesetzt werden, müssen Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, die AAL-Vereinigung, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(4) Die AAL-Vereinigung gewährt den Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof ermächtigten Personen Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch zu Informationen in elektronischer Form, die zur Durchführung der in Absatz 3 genannten Prüfungen erforderlich sind.
(5) Bei der Durchführung des AuL-Programms ergreifen die teilnehmenden Staaten alle Maßnahmen auf Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsebene sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 11
Mitteilung von Informationen
(1) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die AAL-Vereinigung der Kommission alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlich sind.
(2) Die teilnehmenden Staaten übermitteln – über die AAL-Vereinigung – alle vom Europäischen Parlament oder vom Rat angeforderten relevanten Informationen über die Finanzverwaltung des AuL-Programms.
(3) Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf.
Artikel 12
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des AuL-Programms vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Das Ergebnis der Zwischenbewertung des AuL-Programms fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein.
(2) Bei Beendigung der Beteiligung der Union am AuL-Programm, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des AuL-Programms vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(4) Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 49).
(5) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(9) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(10) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
ZIELE DES AUL-PROGRAMMS
1. |
Das AuL-Programm hat folgende Ziele:
|
2. |
Das AuL-Programm soll günstige Rahmenbedingungen für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen schaffen. |
3. |
Das AuL-Programm soll sich auf eine auf den Markt ausgerichtete angewandte Forschung und Innovation konzentrieren und entsprechende längerfristige Forschungstätigkeiten sowie groß angelegte Innovationsvorhaben ergänzen, die im Zuge von Horizont 2020 und anderer europäischer und nationaler Initiativen wie beispielsweise der Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und dessen einschlägigen Wissens- und Innovationsgemeinschaften vorgesehen sind. Darüber hinaus soll es zur Durchführung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter beitragen. |
ANHANG II
TÄTIGKEITEN DES AUL-PROGRAMMS
I. Indirekte Maßnahmen
1. |
Die Durchführung des AuL-Programms dient hauptsächlich der Unterstützung marktorientierter Forschungs- und Innovationsprojekte für ein aktives und gesundes Altern, die den Nachweis erbringen sollen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen genutzt werden können; im Rahmen des AuL-Programms sollen solche indirekten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden. Andere Formen wie Preisgelder, vorkommerzielle Auftragsvergabe oder Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen sind ebenfalls möglich. |
2. |
Darüber hinaus können Maßnahmen unterstützt werden, die der Vermittlung, der Steigerung der Publizität des Programms, – insbesondere Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf Länder, die derzeit nicht an dem AuL-Programm teilnehmen –, der Bekanntmachung bestehender Kapazitäten, der Förderung der Einführung innovativer Lösungen, der Zusammenführung von Anbietern und Nachfragern und der Erleichterung des Zugangs zur Finanzierung und zu Investoren dienen. |
3. |
Maßnahmen für die Verbesserung der Vorschlagsqualität, Durchführbarkeitsstudien und Workshops können ebenfalls unterstützt werden. Zur Erweiterung der Gruppe der am AuL-Programm beteiligten Interessenträger kann die Zusammenarbeit mit den Regionen der Union ins Auge gefasst werden. |
4. |
Die Maßnahmen zielen darauf ab, verschiedene Methoden der Einbeziehung von Endnutzern zusammenzufassen und zu analysieren, damit faktengestützte Leitlinien für bewährte Verfahren entwickelt werden können. |
II. Durchführung
1. |
Die Durchführung des AuL-Programms erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitspläne, in denen Förderformen und Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden. Die Arbeitspläne werden nach Maßgabe einer veröffentlichten Strategie der AAL-Vereinigung entwickelt, in der die Herausforderungen und Prioritäten herausgestellt werden. |
2. |
Die jährlichen Arbeitspläne werden mit der Kommission vereinbart und dienen als Grundlage für den jährlichen Finanzbeitrag der Union. |
3. |
Die Durchführung des AuL-Programms umfasst Konsultationen der einschlägigen Interessenträger und Beteiligten (darunter Entscheidungsträger in Behörden, Vertreter der Nutzer, private Dienstleister und Versicherungen sowie Vertreter der Branche einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen) hinsichtlich der vorrangigen Themen für die angewandte Forschung und Innovation, wobei die Strategie ebenfalls Gegenstand der Konsultationen ist. |
4. |
Bei der Durchführung des AuL-Programms sind auch die demografischen Entwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten zu berücksichtigen, um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen. |
5. |
Bei der Durchführung des AuL-Programms wird der Industrie-, der Klima- und der Energiepolitik der Union Rechnung getragen. Das AuL-Programm fördert zudem die Energieeffizienz und berücksichtigt die notwendige Bekämpfung der Energiearmut. |
6. |
Geschlechterfragen, ethische sowie sozial- und geisteswissenschaftliche Fragen und Datenschutzfragen sind im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften von Horizont 2020 angemessen zu berücksichtigen. Zudem sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten und internationale Leitlinien, insbesondere im Bereich der Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf Datenschutz, zu berücksichtigen. |
7. |
Entsprechend der marktnahen Ausrichtung des AuL-Programms und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gewährleistet die AAL-Vereinigung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung der Finanzhilfen und sorgt dafür, dass diese von den teilnehmenden Staaten während der Durchführung des AuL-Programms eingehalten werden. |
8. |
Alle teilnehmenden Staaten wirken bereits in den frühesten Phasen sämtlicher Forschungs- und Innovationsprojekte nachdrücklich auf die Beteiligung von Organisationen hin, die Akteure der Nachfrageseite, einschließlich der Endnutzer, vertreten. |
9. |
Jeder teilnehmende Staat übernimmt die Kofinanzierung seiner nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge ausgewählt werden; die Kofinanzierung erfolgt über nationale Stellen, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Projektbeschreibung, die Bestandteil einer zwischen den betreffenden nationalen Programmabwicklungsstellen und den nationalen Teilnehmern jedes Projekts zu schließenden Vereinbarung ist, auch die Kofinanzierungsmittel der Union von der speziellen Durchführungsstelle an die Empfänger weiterleiten. |
10. |
Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nimmt die AAL-Vereinigung in Zusammenarbeit mit den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vor. Die Prüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des AuL-Programms, die zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen veröffentlicht werden. |
11. |
Die AAL-Vereinigung kontrolliert mit Unterstützung der nationalen Programmabwicklungsstellen die Einhaltung zusätzlicher nationaler Zulässigkeitskriterien, die in den Aufforderungen zu Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt sind. |
12. |
Diese nationalen Zulässigkeitskriterien beziehen sich nur auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Bewerber und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; sie betreffen folgende Aspekte:
|
13. |
Die AAL-Vereinigung bewertet die zulässigen Projektvorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand transparenter und einheitlicher Bewertungskriterien, die in der veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind; anschließend wird eine Rangliste der Projekte erstellt. Die Projekte werden nach dieser Rangliste und unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel ausgewählt. Die Auswahl ist, nachdem sie von der Generalversammlung der AAL-Vereinigung beschlossen wurde, für die teilnehmenden Staaten verbindlich. |
14. |
Falls ein Projektteilnehmer eines oder mehrere der nationalen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt oder die entsprechenden nationalen Mittelbindungen ausgeschöpft sind, kann auf Beschluss des Vorstands der AAL-Vereinigung eine zusätzliche zentrale und unabhängige Bewertung des Vorschlags mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob der Vorschlag ohne Beteiligung des betreffenden Teilnehmers oder mit einem von den Projektteilnehmern vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer durchgeführt werden kann. |
15. |
Mit rechtlichen und finanziellen Problemen in Bezug auf die Teilnehmer der zur Förderung ausgewählten Projekte befasst sich die benannte nationale Programmabwicklungsstelle. Dabei finden die nationalen Verwaltungsvorschriften und -grundsätze Anwendung. |
ANHANG III
LEITUNG DES AUL-PROGRAMMS
Das AuL-Programm hat folgende Organisationsform:
1. |
Die AAL-Vereinigung ist die von den teilnehmenden Staaten geschaffene spezielle Durchführungsstelle. |
2. |
Die AAL-Vereinigung ist für sämtliche Tätigkeiten des AuL-Programms verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung, die Aufstellung der jährlichen Arbeitspläne, die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung der Fördervorschläge und die anschließende Aufstellung einer Rangliste. |
3. |
Außerdem übernimmt die AAL-Vereinigung die Beaufsichtigung, ist für die Projektbeobachtung verantwortlich und nimmt die Auszahlung der zugehörigen Unionsbeiträge an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen vor. Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten. |
4. |
Die AAL-Vereinigung wird von der Generalversammlung geleitet. Die Generalversammlung ist das Entscheidungsgremium des AuL-Programms. Sie ernennt die Mitglieder des Vorstands und beaufsichtigt die Durchführung des AuL-Programms, wozu auch die Genehmigung der Strategie und der jährlichen Arbeitspläne, die Zuweisung der nationalen Mittel an die Projekte und die Bearbeitung der Aufnahmeanträge neuer Mitglieder zählen. Grundsätzlich hat in der Generalversammlung jedes Land eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Nachfolge, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der AAL-Vereinigung, für die in der Satzung der AAL-Vereinigung besondere Stimmanforderungen festgelegt werden können. |
5. |
Die Kommission hat auf den Tagungen der Generalversammlung der AAL-Vereinigung einen Beobachterstatus und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan. Die Kommission wird zu allen Zusammenkünften der AAL-Vereinigung eingeladen und kann an den Gesprächen teilnehmen. Alle im Zusammenhang mit der Generalversammlung der AAL-Vereinigung verteilten einschlägigen Unterlagen werden der Kommission zugeleitet. |
6. |
Der Vorstand der AAL-Vereinigung besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem stellvertretenden Schatzmeister und wird von der Generalversammlung der AAL-Vereinigung gewählt, um besondere Verwaltungsaufgaben wie Haushaltsplanung, Personalverwaltung und Vertragsabschlüsse wahrzunehmen. Er tritt als gesetzlicher Vertreter der AAL-Vereinigung auf und ist der Generalversammlung der AAL-Vereinigung gegenüber rechenschaftspflichtig. |
7. |
Die als Teil der AAL-Vereinigung eingerichtete zentrale Verwaltungsstelle ist für die zentrale Verwaltung der Durchführung des AuL-Programms in enger Koordinierung und Zusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen verantwortlich, die ihrerseits von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projektmanagement und dessen verwaltungstechnischen und rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartner wahrzunehmen und die Bewertung und Aushandlung der Projektvorschläge zu unterstützen. Die zentrale Verwaltungsstelle und die nationalen Programmabwicklungsstellen werden gemeinsam als die Verwaltungsstelle unter der Aufsicht der AAL-Vereinigung tätig. |
8. |
Die AAL-Vereinigung bildet einen Beirat aus Vertretern der Branche, der Nutzer und anderer einschlägiger Interessenträger und Beteiligter, wobei sie auf ein ausgewogenen Verhältnis der Generationen und Geschlechter achtet. Der Beirat erteilt der AAL-Vereinigung Empfehlungen zur Gesamtstrategie des Programms, zu den Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und zu anderen einschlägigen Maßnahmen des AuL-Programms. |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/27 |
BESCHLUSS Nr. 555/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") hebt die Kommission hervor, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014–2020) (3) (im Folgenden "Horizont 2020") errichtet. Mit "Horizont 2020" soll eine größere Wirkung im Hinblick auf Forschung und Innovation erreicht werden, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. |
(3) |
Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze von "Horizont 2020", insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. |
(4) |
Durch die Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beschloss die Gemeinschaft, für die Laufzeit des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) einen dem Beitrag der teilnehmenden Länder entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 200 000 000 EUR zum "Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm" (im Folgenden "EMFP") zu leisten. |
(5) |
Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms – EMFP. Diese Bewertung wurde drei Jahre nach Programmbeginn von einem Sachverständigengremium durchgeführt. Die Sachverständigen kamen insgesamt zu dem Ergebnis, dass das EMFP ein gut verwaltetes gemeinsames europäisches Forschungsprogramm ist, das bereits ein vergleichsweise hohes Niveau an wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Integration erreicht hat. Das Sachverständigengremium stellte jedoch andererseits fest, dass die industrielle Nutzung und die Öffnung für die wissenschaftliche Exzellenz außerhalb der Metrologieinstitute begrenzt sind und der Kapazitätenaufbau unzureichend ist. Es vertrat zudem die Auffassung, dass durch die Durchführung des EMFP ein integrativ angelegter europäischer Metrologieforschungsraum geschaffen werden könnte. |
(6) |
Nach Maßgabe des Beschlusses 2013/743/EU des Rates (6) kann weitere Unterstützung für das EMFP bereitgestellt werden. |
(7) |
Das Europäische Metrologieprogramm für Innovation und Forschung (im Folgenden "EMPIR"), das auf die Strategie Europa 2020 und ihre Leitinitiativen abgestimmt ist, insbesondere auf die Initiativen "Innovationsunion", "Digitale Agenda für Europa", "Ressourcenschonendes Europa" und "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung", ist ein ehrgeizigeres und integrativer angelegtes Programm, das über einen Zeitraum von zehn Jahren (2014-2024) von 28 teilnehmenden Ländern durchgeführt wird. Im Rahmen der Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Programm wird EMPIR Tätigkeiten in den Bereichen Innovation und industrielle Nutzung, Forschung für die Zwecke der Normung und Standardisierung sowie für regulatorische Zwecke und im Bereich Kapazitätenaufbau beinhalten. |
(8) |
Die teilnehmenden Länder wollen dazu beitragen, EMPIR während der Laufzeit des Programms, d.h. in den Jahren 2014 bis 2024, durchzuführen. Um der Laufzeit von "Horizont 2020" Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von EMPIR spätestens bis zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführt werden. |
(9) |
Tätigkeiten im Rahmen von EMPIR sollten mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von "Horizont 2020" und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen. |
(10) |
Für die finanzielle Beteiligung der Union an EMPIR sollte für die Laufzeit von "Horizont 2020" eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der Beitrag der Union dem Beitrag der an EMPIR teilnehmenden Länder entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten. |
(11) |
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit "Horizont 2020" assoziierte Land das Recht haben, an EMPIR teilzunehmen. |
(12) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder, zur Durchführung von EMPIR beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Der Beitrag der teilnehmenden Länder zu EMPIR sollte einen Beitrag zu den Verwaltungskosten vorbehaltlich einer Obergrenze von 5 % des EMPIR-Budgets beinhalten. Die teilnehmenden Länder sollten sich dazu verpflichten, ihren Beitrag zu EMPIR falls erforderlich um eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % aufzustocken, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre an den ausgewählten Projekten teilnehmenden nationalen Stellen, nationale Metrologieinstitute ("NMI") und designierte Institute ("DI"), zu finanzieren. |
(13) |
Zur gemeinsamen Durchführung von EMPIR bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das EMFP geeinigt und im Jahr 2007 EURAMET e.V. (im Folgenden "EURAMET"), die europäische regionale Metrologieorganisation, als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht eingerichtet. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen NMI als Mitgliedern und DI als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologieforschungsprogramme voraus. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsstruktur von EURAMET sich dem Zwischenbericht des EMFP zufolge für die Durchführung des EMFP als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung von EMPIR eingesetzt werden. EURAMET sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. |
(14) |
Zur Verwirklichung der Ziele von EMPIR sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EMPIR ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EURAMET durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Zuweisung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR verbindlich sein. |
(15) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) festgelegt sind, verwaltet werden. |
(16) |
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn EMPIR in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung von EMPIR nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
(17) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelprüfungen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Prüfungen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten nationaler Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. |
(18) |
Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 verringert wird. |
(19) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch EMPIR unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Allerdings sind aufgrund spezifischer Erfordernisse der Funktionsweise von EMPIR gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von jener Verordnung vorzusehen. |
(20) |
Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst vor allem die staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen NMI und DI. Der Beitrag der teilnehmenden Länder sollte auch einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten von EMPIR beinhalten. Ein Teil des Unionsbeitrags sollte anderen Stellen als den an den Projekten beteiligten NMI und DI zugewiesen werden. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union für die an den EMPIR-Projekten beteiligten NMI und DI sollte sichergestellt werden, dass der Beitrag der Union den Beitrag der teilnehmenden Länder nicht übersteigt. Angesichts der Tatsache, dass die staatliche Finanzierung der NMI und der DI, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt wird, den Gemeinkosten entspricht, die den EMPIR-Projekten zuzuordnen sind und nicht durch den Beitrag der Union erstattet werden, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten förderfähigen Kosten der NMI und der DI im Vergleich zu dem Pauschalsatz, der in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegt ist, angepasst werden. Der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten förderfähigen Kosten der NMI und der DI sollte auf der Grundlage der vollen indirekten Kosten ermittelt werden, die von den an den Projekten teilnehmenden NMI und DI als förderfähig angegeben werden, wobei diese stabil sind und eine verlässliche Schätzung der indirekten Kosten, die den an EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und DI entstehen, erlauben. Da diese indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der NMI und DI, mit Ausnahme der direkten förderfähigen Kosten für Unteraufträge und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleistungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Empfänger in Anspruch genommen werden, belaufen, sollte der in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgesetzte Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten Kosten der NMI und DI von 25 % auf 5 % herabgesetzt werden. Daher sollte für die NMI und die DI eine Ausnahme von Artikel 29 jener Verordnung vorgesehen werden. Andere an EMPIR-Projekten beteiligte Stellen sollten im Einklang mit jener Verordnung finanziert werden. |
(21) |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von EMPIR sollten auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020" veröffentlicht werden. |
(22) |
Die Zweckmäßigkeit des Finanzierungsmodells in Bezug auf den Grundsatz der Entsprechung zwischen den Mitteln der Union und den nicht von der Union bereitgestellten Mitteln sollte bei der Zwischenbewertung von EMPIR erneut geprüft werden. |
(23) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(24) |
Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz von EMPIR und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. |
(25) |
Auf Anfrage der Kommission sollten EURAMET und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von EMPIR benötigt. |
(26) |
Ziel dieses Beschlusses ist die Beteiligung der Union an EMPIR, insbesondere die Unterstützung der Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen und der Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene, das von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Anforderungen in Bezug auf die Metrologie sind Investitionen erforderlich, die über die institutionell zugewiesenen Forschungsbudgets der NMI und der DI hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung und die Entwicklung modernster Metrologielösungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler Ebene zusammengebracht werden. Da das Ziel somit durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beteiligung an dem Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung
(1) Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses am Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden "EMPIR"), das gemeinsam von Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden "teilnehmende Länder") durchgeführt wird.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit "Horizont 2020" assoziiert sind, können an EMPIR teilnehmen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses genannte Bedingung erfüllen. Erfüllen sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingungen, so werden sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet.
Artikel 2
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt bis zu 300 000 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont 2020" zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde, und insbesondere aus solchen des Teils II "Führende Rolle der Industrie" und des Teils III "Gesellschaftliche Herausforderungen".
(2) Sofern der in Absatz 1 genannte Betrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag der Union den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR, abzüglich der 5 % des EMPIR-Budgets übersteigenden Beiträge der teilnehmenden Länder zu den Verwaltungskosten.
(3) Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten von EMPIR verwendet.
Artikel 3
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den Anhängen I und II eingerichtet wurde; |
b) |
Benennung von EURAMET e. V. (im Folgenden "EURAMET") als für die Durchführung von EMPIR zuständige Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegen, durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten NMI; |
c) |
Verpflichtung jedes teilnehmenden Landes, sich an der Finanzierung von EMPIR zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten; |
d) |
Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung von EMPIR, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und |
e) |
Errichtung einer Verwaltungsstruktur für EMPIR gemäß Anhang III. |
(2) Während der Durchführung von EMPIR ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Umsetzung der in Anhang I aufgeführten EMPIR-Ziele sowie Durchführung der in Anhang II genannten EMPIR-Tätigkeiten durch EURAMET in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 5; |
b) |
Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang III; |
c) |
Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch EURAMET; und |
d) |
Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Verpflichtungen. |
Artikel 4
Beiträge der teilnehmenden Länder
Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:
a) |
Beiträge über die staatliche Finanzierung der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und DI; |
b) |
Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten von EMPIR. |
Artikel 5
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(1) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ist EURAMET als eine Fördereinrichtung anzusehen und stellt entsprechend Anhang II dieses Beschlusses finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2) Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die indirekten förderfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und DI durch die Anwendung eines Pauschalsatzes von 5 % ihrer gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und die Kosten für von Dritten bereitgestellte Ressourcen, die nicht in den Räumlichkeiten des Empfängers verwendet werden, sowie finanzielle Unterstützung für Dritte ausgenommen sind.
(3) Die in Artikel 12 genannte Zwischenbewertung von EMPIR beinhaltet eine Bewertung der vollständigen indirekten Kosten der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und DI und der entsprechenden staatlichen Finanzierung.
(4) Auf der Grundlage dieser Bewertung und für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 kann EURAMET den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Pauschalsatz anpassen.
(5) Sollte dies nicht ausreichen, kann EURAMET abweichend von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 auf die förderfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und DI einen niedrigeren Rückerstattungssatz anwenden.
Artikel 6
Durchführung von EMPIR
(1) EMPIR wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.
(2) EURAMET stellt Teilnehmern nach der Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.
Vor der Festlegung der Themen für die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird EURAMET interessierte Einzelpersonen und Organisationen aus der Metrologieforschung sowie Nutzer auffordern, mögliche Forschungsthemen vorzuschlagen.
Artikel 7
Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET
(1) Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung von EURAMET gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit EURAMET eine Übertragungsvereinbarung sowie jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen.
(2) Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise von EURAMET; |
d) |
die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von EMPIR; |
e) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt; |
f) |
Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch EMPIR, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020". |
Artikel 8
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
Wird EMPIR nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von EMPIR den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von EMPIR bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Umsetzung von EMPIR zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Artikel 9
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von EURAMET gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.
Artikel 10
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Ermittlungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, EURAMET, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.
(5) Bei der Durchführung von EMPIR ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 11
Übermittlung von Informationen
(1) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt EURAMET alle zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlichen Informationen.
(2) Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von EMPIR vor.
(3) Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf.
Artikel 12
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit der Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von EMPIR fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein.
(2) Bei der Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(4) Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 12).
(5) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(10) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
ZIELE VON EMPIR
Das Programm EMPIR verfolgt nachstehende Ziele:
a) |
die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien; |
b) |
die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene. |
ANHANG II
DURCH EMPIR UNTERSTÜTZTE INDIREKTE MAßNAHMEN
1. |
Im Rahmen von EMPIR können die folgenden indirekten Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Forschung und technologischen Entwicklung unterstützt werden:
|
2. |
Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung unterstützt werden. Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen unterstützt werden, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, indem diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Europäischen Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologieinfrastruktur unterstützt werden. |
3. |
Im Rahmen von EMPIR kann die Organisation von Vernetzungsaktivitäten zur Förderung von EMPIR und zur Optimierung der Auswirkungen des Programms unterstützt werden. |
4. |
Die unter Nummer 1 genannten indirekten Maßnahmen werden entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde durch NMI und DI durchgeführt. EMPIR regt jedoch die Beteiligung anderer Stellen bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von EMPIR an und unterstützt diese. Dieser Ansatz wird voraussichtlich dazu führen, dass rund 15 % des EMPIR-Budgets an diese Stellen geht. |
ANHANG III
DURCHFÜHRUNG UND VERWALTUNG VON EMPIR
I Die Rolle von EURAMET
1. |
EURAMET ist nach Artikel 3 für die Durchführung von EMPIR zuständig. Sie verwaltet den Finanzbeitrag der Union zu EMPIR und ist für die Aufstellung und Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, die Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung und Einstufung der Projektvorschläge und alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsplan zuständig. EURAMET ist für die Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen, der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung der Verwendung des Finanzbeitrags der Union und der Zahlungen an EMPIR-Teilnehmer der ausgewählten Projekte zuständig. Die Überwachung des Finanzbeitrags der Union umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen und Prüfungen, Ex-ante- und/oder Ex-Post-Kontrollen, die für die Durchführung der EURAMET von der Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Tätigkeiten soll eine angemessen Zusicherung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und über die Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen angegebenen Kosten gegeben werden. |
2. |
EURAMET kann die teilnehmenden Länder mit bestimmten verwaltungstechnischen und logistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von EMPIR beauftragen. |
II Organisationsstruktur von EURAMET zur Durchführung von EMPIR
1. |
Die Vollversammlung ist das höchste Gremium bei allen EURAMET-Angelegenheiten. Der EMPIR-Ausschuss verwaltet das Programm in einem von EURAMET festgelegten Rahmen, so dass EURAMET sicherstellen kann, dass dessen Ziele mit der Durchführung des Programms erreicht werden. Der EMPIR-Ausschuss setzt sich aus Vertretern von EURAMET-Mitgliedern der teilnehmenden Länder zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der nationalen Verpflichtungen nach einer Quadratwurzelregel berechnet. Der EMPIR-Ausschuss trifft insbesondere Entscheidungen über die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Auswahl der zu finanzierenden Projekte anhand der Ranglisten und die Überwachung der Fortschritte der geförderten Projekte. Er nimmt den jährlichen Arbeitsplan nach dessen Genehmigung durch die Kommission an. Der Kommission hat bei den Sitzungen des EMPIR-Ausschusses Beobachterstatus. Für die Annahme des jährlichen Arbeitsplans durch den EMPIR-Ausschuss ist jedoch die Zustimmung der Kommission vorab einzuholen. Der EMPIR-Ausschuss lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann sich an den Erörterungen des EMPIR-Ausschusses beteiligen. |
2. |
Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses und sein bzw. ihr Stellvertreter/in werden vom EMPIR-Ausschuss gewählt. Der bzw. die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses ist eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET. Der bzw. die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die EMPIR betreffen. |
3. |
Der Forschungsrat setzt sich aus hochqualifizierten Sachverständigen aus Industrie und Forschung sowie von Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er bietet unabhängige strategische Beratung zum jährlichen Arbeitsplan von EMPIR. Die Mitglieder des Forschungsrates werden von der Vollversammlung von EURAMET ernannt. |
4. |
Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, führt die Bankkonten für EMPIR. |
5. |
Die Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die tägliche Verwaltung von EMPIR zuständig. |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/38 |
BESCHLUSS Nr. 556/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP 2)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010 (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) hat die Kommission hervorgehoben, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Strategie unterstützt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Durch Horizont 2020 soll eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation erreicht werden, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. |
(3) |
Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit EU-weiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze von Horizont 2020, insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, uneingeschränkt einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. |
(4) |
Mit der Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Dauer des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einen Finanzbeitrag zum Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (im Folgenden „EDCTP 1“) zu leisten, der dem der teilnehmenden Staaten entspricht, aber 200 000 000 EUR nicht übersteigen darf. Das EDCTP 1 wurde auch durch das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) gemäß dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterstützt. |
(5) |
2009 wurde der Bericht über die Zwischenbewertung des EDCTP 1 von unabhängigen Sachverständigen angenommen. Aus Sicht der Sachverständigengruppe war das EDCTP 1 eine einzigartige Plattform für einen echten Dialog mit afrikanischen Wissenschaftlern und hat dazu beigetragen, beim Aufbau von Forschungskapazitäten und der Bereitstellung von Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für junge afrikanische Forscher die Lücke zwischen dem Norden und Süden ein wenig zu schließen. Nach diesem Bericht sind im Hinblick auf ein zweites Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (im Folgenden „EDCTP 2“) einige grundlegende Faktoren zu berücksichtigen: Der derzeitige Anwendungsbereich des EDCTP 1 muss geändert und erweitert werden; die Fähigkeiten der Entwicklungsländer, klinische Studien ordnungsgemäß durchzuführen, sollten gegebenenfalls weiterentwickelt und verbessert werden, insbesondere, was die Rolle und die Einrichtung von Ethik-Kommissionen und das entsprechende ordnungspolitische Umfeld betrifft; die Koordinierung, die Zusammenarbeit und gegebenenfalls die Integration europäischer nationaler Programme sollten weiter verbessert werden; es gilt, die Zusammenarbeit mit weiteren wichtigen öffentlichen und privaten Partnern, u. a. mit der pharmazeutischen Industrie, die öffentlich-privaten Partnerschaften wie z. B. Partnerschaften zur Produktentwicklung (im Folgenden „PDP“) sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen und Stiftungen zu verstärken und auszuweiten; für die Verwaltung sollten eindeutige und transparente Regelungen gelten; es sollten Synergien mit dem auswärtigen Handeln Europas entwickelt werden, insbesondere mit der Entwicklungshilfe der Union; die Kofinanzierungsregeln sollten klarer und einfacher gestaltet werden; die Beobachtungsinstrumente müssen verstärkt werden. |
(6) |
Gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (7) kann auch das EDCTP 2 künftig unterstützt werden. |
(7) |
Die Union ist eine wichtige Geldgeberin für die Forschung im Bereich armutsbedingter Krankheiten und wenig beachteter Infektionskrankheiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen weltweit etwa zu einem Viertel (22 %) zu den öffentlichen Investitionen in diesem Bereich bei. Die Union spielt zudem eine bedeutende Rolle für die Weltgesundheit. So bringen die Kommission und die Mitgliedstaaten beispielsweise rund die Hälfte der Mittel des Globalen Fonds für die Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria auf. |
(8) |
Im Rahmen des EDCTP 1 wurden wesentliche Leistungen erzielt und acht verbesserte medizinische Behandlungen entwickelt, insbesondere für Neugeborene, Kinder sowie Schwangere oder stillende Frauen, die an HIV/Aids oder Malaria leiden. Es führte zum Aufbau der ersten vier regionalen Exzellenznetze in Afrika zur Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit im Bereich der klinischen Forschung, und es wurden mehr als 400 afrikanische Forscher ausgebildet. Außerdem hat das Programm dazu beigetragen, dass das gesamtafrikanische Register für klinische Studien und das afrikanische Forum für Regulierungsbehörden im Bereich der Impfstoffe eingerichtet wurden. |
(9) |
Trotz der beachtlichen Leistungen und Erfolge des EDCTP 1 hemmen armutsbedingte Krankheiten aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Belastungen weiterhin die nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern, insbesondere in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara. Für die meisten armutsbedingten Krankheiten gibt es immer noch keine wirksamen, sicheren, geeigneten und bezahlbaren medizinischen Behandlungen, die auf die Besonderheiten der Entwicklungsländer abgestimmt sind, und die Investitionen in klinische Forschung sind nach wie vor unzureichend, da klinische Studien teuer sind und die Kapitalrendite aufgrund von Marktversagen gering ausfällt. Es sollte hervorgehoben werden, dass nur 10 % der globalen Forschungsförderung für die Erforschung der Krankheiten verwendet, die weltweit 90 % der Erkrankungen verursachen. Zudem sind die europäischen Forschungstätigkeiten und -programme häufig immer noch unzusammenhängend und erreichen daher keine kritische Masse oder überschneiden sich, wohingegen die Kapazitäten und Investitionen im Bereich der Forschung in den Entwicklungsländern unzureichend sind. |
(10) |
Durch Unterstützung der Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten würden auch die Unionsbürger besser vor diesen Krankheiten geschützt, denn aufgrund der zunehmenden weltweiten Mobilität (einschließlich Tourismus), der Migrationsbewegungen und der Verschiebungen bei der geographischen Verbreitung dieser Krankheiten könnte sich Europa mit neuen oder wiederkehrenden Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Krankheiten konfrontiert sehen. |
(11) |
Am 15.Juni 2010 hat das Europäische Parlament mit Blick auf das VN-Gipfeltreffen im September 2010 eine Entschließung zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) verabschiedet; darin „fordert [es] die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Entwicklungsländer auf, MDG 5 (Gesundheit von Schwangeren und Müttern), MDG 4 (Kindersterblichkeit) und MDG 6 (HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose) in kohärenter und ganzheitlicher Form in Angriff zu nehmen“. |
(12) |
Die Union hat sich zur Einhaltung der Schlussfolgerungen der Rio+20-Konferenz des Jahres 2012 über die Erarbeitung und Umsetzung international vereinbarter Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), unter Einbeziehung der Millenniums-Entwicklungsziele, verpflichtet. |
(13) |
Im Jahr 2000 hat die Union einen auf hoher Ebene geführten politischen Dialog mit Afrika ins Leben gerufen, der in die Einrichtung einer strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU mündete, in deren Folge 2007 eine Gemeinsame Strategie Afrika-EU verabschiedet und 2011 ein hochrangiger politischer Dialog über Wissenschaft, Technologie und Innovation ins Leben gerufen wurde. |
(14) |
Am 31. März 2010 hat die Kommission eine Mitteilung zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik vorgelegt, in der sie die Mitgliedstaaten aufrief, ihr Vorgehen in den einschlägigen Politikbereichen besser zu koordinieren, um gemeinsame Prioritäten von globaler Relevanz für die Gesundheitsforschung zu ermitteln und gemeinsam zu meistern. Die Kommission wies in der Mitteilung auch darauf hin, dass es gilt, eine gerechte und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung für alle sowie eine wirksamere und gerechtere Finanzierung von Forschung, die der Gesundheit aller Menschen zugute kommt, zu fördern. |
(15) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2010 zur Rolle der Union in der globalen Gesundheitspolitik hat der Rat die Union aufgefordert, die effiziente und gerechte Finanzierung von Forschungsvorhaben zu fördern, die der Gesundheit aller Menschen zugute kommen, und dafür zu sorgen, dass Innovationen und Interventionen zu erschwinglichen und leicht zugänglichen Lösungen führen. Insbesondere sollten Modelle geprüft werden, die eine Entkopplung der Kosten für Forschung und Entwicklung (FuE) von den Preisen für Arzneimittel ermöglichen, einschließlich der Möglichkeiten für den Transfer von EU-Technologie in die Entwicklungsländer. |
(16) |
In ihrer Mitteilung vom 21. September 2011 über Partnerschaften im Bereich Forschung und Innovation hat die Kommission Partnerschaften zwischen Einrichtungen, Ländern und Kontinenten in den Mittelpunkt der Forschungspolitik der Union gerückt. |
(17) |
In ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2013„Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ hat die Kommission bekräftigt, dass sie alles daransetzen will, um bis zum Jahr 2015 die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) zu verwirklichen; außerdem hat sie darin betont, dass die Forschung, die von der EU im Rahmen des EDCTP 1 finanziert wurde, zur Verwirklichung der MDG beigetragen hat. |
(18) |
Im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit Horizont 2020 assoziierte Land das Recht haben, am EDCTP 2 teilzunehmen. |
(19) |
Ferner sollte ein Beitrag zur Prüfung offener Innovationsmodelle für die bedarfsorientierte Forschung und verfügbare und bezahlbare Ergebnisse in Übereinstimmung mit anderen Verpflichtungen der Union auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung für die Gesundheit ins Auge gefasst werden. |
(20) |
Die teilnehmenden Staaten beabsichtigen, während der Laufzeit des EDCTP 2, d. h. 2014 bis 2024, zu dessen Durchführung beizutragen. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von EDCTP 2 bis spätestens 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. |
(21) |
Für die finanzielle Beteiligung der Union am EDCTP-2-Programm sollte für die Laufzeit von Horizont 2020 eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte die Beteiligung der Union ebenso hoch sein wie die Beiträge der in diesem Beschluss genannten Staaten, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme dieser Staaten zu erreichen. |
(22) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Staaten, zur Durchführung des EDCTP 2 beizutragen, und an die Einhaltung dieser Zusage geknüpft werden. |
(23) |
Zur gemeinsamen Durchführung des EDCTP 2 bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Staaten haben sich auf eine Durchführungsstelle für das EDCTP-2-Programm verständigt und die EDCTP-2-Durchführungsstelle eingerichtet. Die EDCTP-2-Durchführungsstelle sollte den Finanzbeitrag der Union erhalten und eine effiziente Durchführung des EDCTP- 2-Programms gewährleisten. |
(24) |
Tätigkeiten im Rahmen des EDCTP 2 sollten mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von Horizont 2020 und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen. |
(25) |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der EDCTP-2Durchführungsstelle sollten ebenfallsauf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle veröffentlicht werden. |
(26) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) verwaltet werden. |
(27) |
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das EDCTP 2 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des EDCTP 2 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der EDCTP-2-Durchführungsstelle zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
(28) |
Zur effizienten Durchführung des EDCTP 2 sollte die EDCTP-2-Durchführungsstelle finanzielle Unterstützung im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an Maßnahmen gewähren, die auf der Ebene der EDCTP-2-Durchführungsstelle ausgewählt werden. Die Auswahl dieser Maßnahmen sollte im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung der EDCTP-2-Durchführungsstelle erfolgen. |
(29) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen des EDCTP 2 unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Allerdings sind aufgrund der spezifischen Erfordernisse der Funktionsweise des EDCTP 2 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. |
(30) |
Es sind Ausnahmeregelungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 erforderlich, damit afrikanische Einrichtungen zur Beteiligung aufgefordert und gefördert werden können und damit eine Zusammenarbeit von EDCTP 2 und anderen juristischen Personen im Rahmen gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen möglich ist. |
(31) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten nationaler Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. |
(32) |
Bei Rechnungsprüfungen der Empfänger, die nach diesem Beschluss Mittel der Union erhalten, sollte der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit Horizont 2020 gering gehalten werden. |
(33) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, durch Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(34) |
Die Kommission sollte Zwischenbewertungen, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und der Effizienz des EDCTP-2-Programms sowie der Fortschritte auf dem Weg zu den gesteckten Zielen, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und Berichte darüber erstellen. |
(35) |
Auf Anfrage der Kommission sollten die EDCTP-2-Durchführungsstelle und die teilnehmenden Staaten alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung des EDCTP 2 benötigt. |
(36) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten im Rahmen des EDCTP 2 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die Berufsgrundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. |
(37) |
Bei klinischen Studien in Entwicklungsländern ist es unerlässlich, dass die Einwilligung nach Aufklärung wirklich stets in Kenntnis der Sachlage und freiwillig erfolgt. |
(38) |
Auch müssen die Tätigkeiten im Rahmen des EDCTP 2 mit den entwicklungspolitischen Maßnahmen der Union im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollten Synergien zwischen dem EDCTP 2 und dem Europäischen Entwicklungsfonds angestrebt werden. |
(39) |
Im Interesse der Zusammenarbeit mit internationalen Entwicklungshilfeinitiativen sollten bei über das EDCTP 2 geförderten Tätigkeiten die Empfehlungen, die ggf. im Rahmen der einschlägigen Initiativen der Weltgesundheitsorganisation („WHO“), unter anderem von der beratenden Expertengruppe Forschung und Entwicklung (CEWG), ausgesprochen wurden, berücksichtigt werden. |
(40) |
Mit Horizont 2020 wurde das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen eingerichtet; diese wissenschaftsgestützte Plattform interessierter Kreise soll wissenschaftliche Beiträge ausarbeiten, eine kohärente wissenschaftliche zielgerichtete Analyse der Forschungs- und Innovationsengpässe und -chancen in Verbindung mit der gesellschaftlichen Herausforderung „Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“ bieten, zur Bestimmung der diesbezüglichen Forschungs- und Innovationsschwerpunkte beitragen und die unionweite wissenschaftliche Teilnahme fördern. Durch eine aktive Kooperation mit den interessierten Kreisen trägt sie zum Aufbau von Fähigkeiten und zu einer Förderung von Wissensaustausch und einer stärkeren Zusammenarbeit in diesem Bereich in der gesamten Union bei. Daher sollte das EDCTP 2 gegebenenfalls mit dem Wissenschaftlichen Gremium für Gesundheitsfragen zusammenarbeiten und Informationen austauschen. |
(41) |
Da die Ziele dieses Beschlusses — nämlich zum Abbau sozialer und wirtschaftlicher Belastungen durch armutsbedingte Krankheiten in Entwicklungsländern, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, beizutragen, indem die klinische Entwicklung wirksamer, sicherer, leicht zugänglicher, geeigneter und bezahlbarer medizinischer Interventionen für armutsbedingte Krankheiten beschleunigt wird — von den Mitgliedstaaten mangels kritischer Masse in personeller wie finanzieller Hinsicht nicht in ausreichendem Maße verwirklicht und deshalb aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf EU-Ebene erreicht werden können, kann die Union unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beteiligung am zweiten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien
(1) Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses am zweiten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (im Folgenden „EDCTP 2“), das gemeinsam von Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „teilnehmende Staaten“) durchgeführt wird.
(2) Andere Mitgliedstaaten als die in Absatz 1 genannten sowie andere mit Horizont 2020 assoziierte Länder können am EDCTP 2 teilnehmen, wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dieses Beschlusses erfüllen. Wenn sie Bedingung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als „teilnehmende Staaten“ betrachtet.
Artikel 2
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zum EDCTP 2 beträgt bis zu 683 000 000 EUR in gleicher Höhe wie die teilnehmenden Staaten.
(2) Der Finanzbeitrag der Union wird im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des mit dem Beschluss 2013/743/EU eingerichteten spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, und insbesondere aus den Mitteln für das Einzelziel „Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“.
(3) Bis zu 6 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union können von der EDCTP-2-Durchführungsstellezur Deckung ihrer Verwaltungskosten genutzt werden.
Artikel 3
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
von den teilnehmenden Staaten erbrachter Nachweis, dass sie das EDCTP 2 im Einklang mit den Anhängen I, II und III durchführen; |
b) |
Benennung der EDCTP-2-Durchführungsstelle (einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit) durch die teilnehmenden Staaten oder die von den teilnehmenden Staaten benannten Organisationen als für die Durchführung des EDCTP 2 sowie für die Entgegennahme, Zuweisung und Beobachtung der Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten sowie des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; |
c) |
von der EDCTP-2-Durchführungsstelle erbrachter Nachweis, dass sie zur Umsetzung des EDCTP 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Beobachtung des Beitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des EU-Haushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; |
d) |
Festlegung einer Verwaltungsstruktur für das EDCTP 2 gemäß Anhang III; |
e) |
Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des EDCTP 2 zu beteiligen. |
(2) Während der Durchführung des EDCTP 2 ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
Umsetzung der in Anhang I beschriebenen Ziele und der in Anhang II beschriebenen Tätigkeiten durch die EDCTP-2-Durchführungsstelle, insbesondere der von ihr geförderten Tätigkeiten und indirekten Maßnahmen, im Einklang mit der in Artikel 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Verordnung (EU) Nr. 1290/2013; |
b) |
Beibehaltung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das EDCTP 2 in Übereinstimmung mit Anhang III; |
c) |
Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die EDCTP-2-Durchführungsstelle; |
d) |
Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Zusagen. |
Artikel 4
Maßnahmen im Rahmen des EDCTP 2
(1) Die Maßnahmen im Rahmen des EDCTP 2 dienen der Verwirklichung der in Anhang I beschriebenen Ziele und müssen mit Anhang II in Einklang stehen.
Hierzu gehören Maßnahmen aus nationalen Programmen der teilnehmenden Staaten, einschließlich Maßnahmen nicht gewinnorientierter öffentlicher oder privater Forschungseinrichtungen, und neue Maßnahmen, einschließlich der von der EDCTP-2-Durchführungsstelle durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Die Maßnahmen werden in den Arbeitsplan des EDCTP 2 aufgenommen, der jährlich nach einer positiven externen Bewertung der Ziele des EDCTP 2 durch internationale Gutachter von der EDCTP-2-Durchführungsstelle verabschiedet wird (im Folgenden „EDCTP-2-Jahresarbeitsplan“).
(2) Der EDCTP-2-Jahresarbeitsplan weist den veranschlagten Wert jeder Maßnahme aus und regelt die Zuweisung der von der EDCTP-2-Durchführungsstelle verwalteten Finanzmittel, einschließlich des Finanzbeitrags der Union.
Im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan wird zwischen von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen und Maßnahmen, die von den teilnehmenden Staaten oder aus anderen Quellen gefördert werden, unterschieden.
(3) Die EDCTP-2-Durchführungsstelle führt den EDCTP-2-Jahresarbeitsplan aus.
Die EDCTP-2-Durchführungsstelle beobachtet die Durchführung aller Maßnahmen, die im Arbeitsplan enthalten sind oder nach von ihr durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, und erstattet der Kommission Bericht darüber.
(4) Im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan vorgesehene Maßnahmen, die nicht durch die EDCTP-2-Durchführungsstelle gefördert werden, werden unter Einhaltung allgemeiner Grundsätze durchgeführt, auf die sich die teilnehmenden Staaten und die Kommission verständigen, wobei die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Gutachter-Bewertung und Auswahl, beachtet werden. Die teilnehmenden Staaten und die Kommission verständigen sich zudem auf die Berichterstattungspflichten gegenüber der EDCTP-2-Durchführungsstelle, auch bezüglich der für jede dieser Maßnahmen geltenden Indikatoren.
Maßnahmen, die von der EDCTP-2-Durchführungsstelle gemäß dem EDCTP-2-Jahresarbeitsplan oder nach von ihr durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gefördert werden, gelten als indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und werden gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses umgesetzt.
(5) Jede Mitteilung oder Veröffentlichung im Bereich der Maßnahmen des EDCTP 2, die in enger Zusammenarbeit mit dem EDCTP 2 erfolgt, wird — unabhängig davon, ob sie von der EDCTP-2-Durchführungsstelle, einem teilnehmenden Staat oder Teilnehmern an einer Maßnahme vorgenommen wird — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil des von der Europäischen Union unterstützten Programms EDCTP 2“ versehen.
Artikel 5
Beiträge der teilnehmenden Staaten
(1) Die Beiträge der teilnehmenden Staaten umfassen Folgendes:
a) |
Finanzbeiträge zur EDCTP-2-Durchführungsstelle; |
b) |
Sachleistungen in Form der Kosten, die den teilnehmenden Staaten durch die Umsetzung von im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan enthaltenen und klar ausgewiesenen Maßnahmen entstehen oder die mit den Verwaltungsmitteln der EDCTP-2-Durchführungsstelle zusammenhängen. |
(2) Zur Bemessung der Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Kosten nach den üblichen Buchführungspraktiken und Rechnungslegungsgrundsätzen der betreffenden teilnehmenden Staaten sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards berechnet.
Artikel 6
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für indirekte Maßnahmen, die von der EDCTP-2-Durchführungsstelle gemäß dem EDCTP-2-Jahresarbeitsplan oder nach von ihr durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und gefördert werden. Nach dieser Verordnung gilt die EDCTP-2-Durchführungsstelle als Finanzierungsstelle und stellt finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses bereit.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 müssen sich mindestens zwei juristische Personen aus zwei verschiedenen teilnehmenden Staaten und eine dritte juristische Person aus einem afrikanischen Land südlich der Sahara, das im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan aufgeführt ist, beteiligen.
(3) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kann jede juristische Person mit Sitz in einem Land südlich der Sahara, das im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan aufgeführt ist, eine Förderung erhalten.
(4) Wenn solche Maßnahmen im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan vorgesehen sind, kann die EDCTP-2-Durchführungsstelle im Einklang mit den auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 aufgestellten Vorschriften gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder deren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen und Stellen, mit internationalen Organisationen oder anderen Dritten, insbesondere mit nichtstaatlichen Organisationen, durchführen.
Artikel 7
Vereinbarungen zwischen der Union und der EDCTP-2-Durchführungsstelle
(1) Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der EDCTP-2-Durchführungsstelle gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit der EDCTP-2-Durchführungsstelle eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen.
(2) Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin unter anderem Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag der EDCTP-2-Durchführungsstelle im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag der EDCTP-2-Durchführungsstelle im Hinblick auf die Beobachtung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise der EDCTP-2-Durchführungsstelle; |
d) |
die Anforderungen an die EDCTP-2-Durchführungsstelle im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung des EDCTP 2; |
e) |
die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; |
f) |
die Vorkehrungen für die Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs des EDCTP-2-Jahresarbeitsplans durch die Kommission vor dessen Annahme durch die EDCTP-2-Durchführungsstelle. |
g) |
die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EDCTP 2, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020. |
Artikel 8
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
Wird das EDCTP 2 nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung des EDCTP 2 den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung des EDCTP 2 bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Umsetzung des EDCTP 2 zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Artikel 9
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von der EDCTP-2-Durchführungsstelle gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesem Fall führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, durch.
Artikel 10
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die EDCTP-2-Durchführungsstelle gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Zuschussvereinbarungen, Zuschussbeschlüssen oder Verträgen, die gemäß diesem Beschluss finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.
(4) Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, die EDCTP-2-Durchführungsstelle, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren Zuständigkeiten vorzunehmen.
(5) Bei der Durchführung des EDCTP-2-Programms ergreifen die teilnehmenden Staaten alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 11
Übermittlung von Informationen
(1) Auf Antrag übermittelt die EDCTP-2-Durchführungsstelle der Kommission alle zur Erstellung der Berichte gemäß Artikel 12 erforderlichen Informationen.
(2) Die teilnehmenden Staaten legen der Kommission über die EDCTP-2-Durchführungsstelle alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung des EDCTP-2-Programms vor.
(3) Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 12 auf.
Artikel 12
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des EDCTP 2 vor. Sie erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Die Kommission leitet diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Das Ergebnis der Zwischenbewertung des EDCTP 2 fließt in die Zwischenbewertung von Horizont 2020 ein.
(2) Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union am EDCTP 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2023, nimmt die Kommission eine weitere Zwischenbewertung des EDCTP 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse der Bewertung enthalten muss. Die Kommission leitet den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
(3) Bis zum 31. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des EDCTP 2 vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(4) Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).
(5) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).
(6) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(7) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(11) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
ZIELE DES EDCTP 2
Das EDCTP 2 trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
(1) Allgemeines Ziel
Das EDCTP 2 soll zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Belastungen durch armutsbedingte Krankheiten in Entwicklungsländern, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, beitragen, indem es die klinische Entwicklung wirksamer, sicherer, leicht zugänglicher, geeigneter und bezahlbarer medizinischer Interventionen (1) zur Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten in Zusammenarbeit mit den afrikanischen Ländern südlich der Sahara beschleunigt.
(2) Einzelziele
Damit das allgemeine Ziel verwirklicht werden kann, sollen mit dem EDCTP 2 folgende Einzelziele erreicht werden:
a) |
eine größere Zahl neuer oder verbesserter medizinischer Interventionen für HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und andere armutsbedingte Krankheiten, einschließlich wenig beachteter Krankheiten, sowie bis zum Ende des Programms Einführung von mindestens einer neuen medizinischen Intervention; die Erstellung von rund 30 Leitlinien für eine verbesserte oder umfangreichere Nutzung bestehender medizinischer Interventionen; die Förderung der klinischen Entwicklung von rund 20 vorgeschlagenen medizinischen Interventionen; |
b) |
eine verstärkte Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern südlich der Sahara, insbesondere beim Aufbau ihrer Kapazitäten zur Durchführung klinischer Studien unter uneingeschränkter Wahrung grundlegender ethischer Prinzipien und einschlägiger nationaler, EU- und internationaler Rechtsvorschriften, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle, der Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki aus dem Jahr 2008 und der von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis; |
c) |
eine bessere Koordinierung, Harmonisierung und gegebenenfalls Integration der einschlägigen nationalen Programme, um die Kosteneffizienz europäischer öffentlicher Investitionen zu erhöhen, sowie eine zielorientierte Festlegung von Forschungsprioritäten, um schneller Ergebnisse zu erzielen und zur Bekämpfung und Ausrottung armutsbedingter Krankheiten, einschließlich wenig beachteter Krankheiten, beizutragen; |
d) |
erweiterte internationale Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Partnern, um sicherzustellen, dass sämtliche Forschungsarbeiten die größtmögliche Wirkung entfalten und Synergien in Erwägung gezogen werden können, und um die Ressourcen und Investitionen wirksam einzusetzen; |
e) |
eine größere Wirkung aufgrund der effektiven Zusammenarbeit mit relevanten Initiativen der Union, einschließlich ihrer Entwicklungshilfe. |
(3) Operative Indikatoren und Ziele
Um die unter Nummer 2 aufgeführten spezifischen Ziele zu erreichen, werden während der gesamten Laufzeit des EDCTP2 die folgenden Indikatoren beobachtet:
a) |
Förderung klinischer Studien zu neuen oder verbesserten medizinischen Interventionen für armutsbedingte Krankheiten, einschließlich wenig beachteter Krankheiten, durch Partnerschaften zwischen europäischen Ländern und Entwicklungsländern, insbesondere afrikanischen Ländern südlich der Sahara:
|
b) |
Förderung von Maßnahmen zum Aufbau von Forschungskapazitäten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, so dass klinische Studien durchgeführt werden können und Hilfe zur Verringerung der Abwanderung von Fachkräften:
|
c) |
Erarbeitung einer Forschungsagenda für das EDCTP 2 auf Grundlage gemeinsamer Kriterien für die Prioritätensetzung und einer gemeinsamen Bewertung, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Beiträge der nationalen Programme und des EDCTP unterscheiden können. Richtwert: Integration, Angleichung oder Koordinierung von mindestens 50 % der öffentlichen Investitionen aus den teilnehmenden Staaten im Rahmen des EDCTP 2. |
d) |
Gewährleistung einer effizienten Durchführung des EDCTP 2: Richtwert: Verwaltungskosten von weniger als 5 % der Gesamtmittel für die EDCTP-2-Durchführungsstelle. |
e) |
Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen mit weiteren öffentlichen und privaten Geldgebern:
|
f) |
Aufbau einer Zusammenarbeit und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit EU-weiten, nationalen und internationalen Entwicklungshilfeinitiativen, gegebenenfalls auch mit einschlägigen Initiativen der Weltgesundheitsorganisation, um Komplementarität zu gewährleisten und die Wirkung der aus EDCTP-Mitteln finanzierten Maßnahmen zu erhöhen. |
(1) Für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst der Begriff „medizinische Interventionen“ Maßnahmen, die die Gesundheit verbessern oder erhalten oder aber den Verlauf einer Krankheit beeinflussen sollen, insbesondere Prävention und Behandlung mit Hilfe von medizinischen Erzeugnissen wie Arzneimitteln, Mikrobiziden oder Impfstoffen, einschließlich ihrer Verabreichungsweise, Nachbetreuung und Prävention in den betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie medizinische Diagnostika zur Feststellung von Krankheiten/der Gesundheit und zur Überwachung ihrer Entwicklung.
ANHANG II
MASSNAHMEN UND DURCHFÜHRUNG DES EDCTP 2
(1) Maßnahmen
Im Rahmen des EDCTP 2 sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
a) |
Förderung der Vernetzung, Koordinierung, Harmonisierung, Zusammenarbeit und Integration nationaler Forschungsprogramme und -tätigkeiten auf dem Gebiet der armutsbedingten Krankheiten, einschließlich wenig beachteter Krankheiten, in den Bereichen Wissenschaft, Verwaltung und Finanzierung; |
b) |
Förderung klinischer Studien zu Forschungszwecken sowie damit verbundener Maßnahmen auf dem Gebiet der armutsbedingten Krankheiten, insbesondere HIV/Aids, Malaria, Tuberkulose und anderer armutsbedingter Krankheiten, einschließlich wenig beachteter Krankheiten; |
c) |
Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für klinische Studien und damit verbundene Forschungstätigkeiten in Entwicklungsländern, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, durch Finanzhilfen für die Laufbahnentwicklung von Stipendiaten (Junior und Senior Fellows), die Förderung von Mobilität, Finanzhilfen für Austauschprogramme für Personal, Ausbildungsnetze im Forschungsbereich, die Stärkung von Ethikgremien und Regulierungsinstanzen, Mentoring und Partnerschaften auf individueller, institutioneller oder regionaler Ebene; |
d) |
Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen mit weiteren öffentlichen und privaten Geldgebern; |
e) |
Sensibilisierung für das EDCTP 2 sowie Unterstützung und Bekanntmachung des Programms und der damit verbundenen Tätigkeiten durch Aufklärung und Kommunikation, nicht nur auf Ebene der Union und der Entwicklungsländer, sondern auch auf globaler Ebene. |
(2) Programmfestlegung und Durchführung
Das EDCTP 2 wird von der EDCTP-2-Durchführungsstelle auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsplans sowie eines mehrjährigen strategischen Arbeitsplans durchgeführt, die von ihr im Benehmen mit den betroffenen Akteuren aufgestellt und von ihrer Generalversammlung verabschiedet werden; zuvor müssen sie von internationalen Gutachtern bewertet und von der Kommission gebilligt werden.
Im jährlichen Arbeitsplan ist festzulegen, welche Themen und Maßnahmen umgesetzt werden, einschließlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der EDCTP-2-Durchführungsstelle durchgeführt werden, um indirekte Maßnahmen auszuwählen und zu fördern, und wie viele Haushaltsmittel und Gelder der EDCTP-2-Durchführungsstelle für diese Themen und Maßnahmen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls können zwischen dem EDCTP 2 und anderen öffentlichen oder privaten Initiativen, auch den Initiativen im Rahmen von Horizont 2020, Informationen ausgetauscht werden.
Im jährlichen Arbeitsplan wird zwischen von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen und Maßnahmen, die von den teilnehmenden Staaten oder aus anderen Quellen gefördert werden, unterschieden.
Im mehrjährigen strategischen Arbeitsplan wird eine gemeinsame strategische Forschungsagenda festgelegt, die jährlich erstellt und aktualisiert wird.
Die EDCTP-2-Durchführungsstelle beobachtet die Durchführung der im Arbeitsplan enthaltenen Maßnahmen, einschließlich indirekter Maßnahmen, die durch von ihr durchgeführte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die EDCTP-2-Durchführungsstelle sorgt für die Zuweisung und Verwaltung der Mittel gemäß diesem Beschluss; ferner stellt sie die wirksame Durchführung der in den vorangegangenen Arbeitsplänen ausgewählten und festgelegten Maßnahmen sicher.
(3) Erwartete Ergebnisse der Durchführung des EDCTP 2
Die EDCTP-2-Durchführungsstelle legt einen Jahresbericht vor, der einen detaillierten Überblick über die Durchführung des EDCTP 2 gibt. Dieser Überblick enthält Angaben zu allen in Übereinstimmung mit dem Arbeitsplan ausgewählten Maßnahmen, einschließlich indirekter Maßnahmen, die durch von der EDCTP-2-Durchführungsstelle durchgeführte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Zu diesen Angaben gehört eine Beschreibung jeder Maßnahme, einschließlich indirekter Maßnahmen, der entsprechenden Mittel, des Nutzens der zugewiesenen Förderung (falls zutreffend) und des Status der Maßnahme.
Bei von der EDCTP-2-Durchführungsstelle durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthält der Jahresbericht zudem Angaben zur Zahl der eingereichten und ausgewählten Projekte, zur genauen Verwendung des Finanzbeitrags der Union, zur Aufteilung der nationalen und sonstigen Beiträge unter Angabe der Art der Sachleistungen, zur Art der Teilnehmer, zu länderbezogenen Statistiken sowie zu Vermittlungs- und Verbreitungsmaßnahmen. In dem Jahresbericht kann zudem gegebenenfalls angegeben werden, welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um den Zugang zu Produkten, die aus dem EDCTP 2 hervorgegangen sind, zu erleichtern.
Der Jahresbericht enthält zudem Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Anhang I dargelegten Ziele des EDCTP 2.
Darüber hinaus legt die EDCTP-2-Durchführungsstelle alle in diesem Beschluss und in der mit der Union geschlossenen Vereinbarung vorgesehenen Berichte und Informationen vor.
ANHANG III
VERWALTUNGS DES EDCTP 2
Das EDCTP 2 hat folgende Organisationsstruktur:
(1) |
Die EDCTP-2-Durchführungsstelle wird von einer Generalversammlung geleitet, in der alle teilnehmenden Staaten vertreten sind. Die Generalversammlung ist im Wesentlichen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle für die Verwirklichung der Ziele des EDCTP 2 erforderlichen Maßnahmen getroffen und die verfügbaren Mittel ordnungsgemäß und effizient verwaltet werden. Zudem verabschiedet sie den jährlichen Arbeitsplan. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen. Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter eingeladen und erhält alle erforderlichen Unterlagen. Sie kann sich an den Diskussionen beteiligen. |
(2) |
Die Generalversammlung ernennt einen Vorstand zur Überwachung des Sekretariats der EDCTP-2-Durchführungsstelle (im Folgenden „EDCTP-2-Sekretariat“), das von der Generalversammlung als Durchführungsorgan des EDCTP 2 eingerichtet wird. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands der Vereinigung wird von der Generalversammlung festgelegt; sie beträgt mindestens fünf. Das EDCTP-2-Sekretariat hat mindestens folgende Aufgaben:
|
(3) |
Ein Wissenschaftlicher Beratender Ausschuss (im Folgenden „WBA“) berät die Generalversammlung hinsichtlich der strategischen Prioritäten des EDCTP 2. Der WBA wird von der Generalversammlung ernannt und setzt sich aus europäischen und afrikanischen unabhängigen Sachverständigen zusammen, die auf den für das EDCTP 2 relevanten Gebieten kompetent sind, wobei auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu achten ist. Der WBA hat folgende Aufgaben:
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wacht der WBA über die Einhaltung hoher ethischer Standards bei der Durchführung klinischer Studien und fördert diese Standards; zudem hält er Kontakt mit den für Impfstoffe zuständigen Regulierungsbehörden. Der WBA kann der Generalversammlung empfehlen, wissenschaftliche Unterausschüsse sowie Projekt- und Arbeitsgruppen einzusetzen. Die Generalversammlung legt die Zahl der WBA-Mitglieder, deren Stimmrechte und die Regelungen für ihre Benennung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 fest. Die Generalversammlung kann im Rahmen des WBA Facharbeitsgruppen mit zusätzlichen unabhängigen Sachverständigen für spezifische Aufgaben einrichten. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/54 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2014 DES RATES
vom 6. Mai 2014
zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgesehen. |
(2) |
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (2) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem eine öffentlich-private Partnerschaft im Bereich der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel zwischen der Union und dem Europäischen Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations, im Folgenden „EFPIA“). |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Parlament und vom Rat unterstützt wurde, wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (4) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI“), gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates (5), hat nachweislich durch die Zusammenführung mehrerer Partner aus der pharmazeutischen Industrie, Hochschulen, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KMU“), Patientenorganisationen und Regulierungsstellen erfolgreich Ressourcen mobilisiert. |
(7) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI hat außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern in Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich intensiviert, indem es den Zugang zum Fachwissen der anderen Partner ermöglicht und die Zusammenarbeit zwischen der pharmazeutischen Industrie und anderen Interessenträgern in der Union durch die Entwicklung umfassender Forschungsagenden und eine horizontale Koordinierung der Strategien ausgebaut hat. Kein anderes europäisches oder nationales Programm hat in der pharmazeutischen Industrie eine unternehmensübergreifende Zusammenarbeit in der Größenordnung bewirkt, wie sie durch die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel erreicht wurde. In der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI wurde darauf hingewiesen, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI die Gelegenheit bietet, voneinander zu lernen, und das wechselseitige Verständnis der Interessenträger fördert; dies gereicht allen Seiten zum Nutzen und hat entscheidend zur Einführung eines offenen Innovationsmodells in der biopharmazeutischen Forschung beigetragen. |
(8) |
Forschungsarbeiten für die Medizin der Zukunft sollten in Bereichen durchgeführt werden, in denen die Gesamtheit der Ziele in Bezug auf die Gesellschaft, das Gesundheitswesen und die Wettbewerbsfähigkeit der biomedizinischen Industrie eine Bündelung der Ressourcen und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor — unter Beteiligung von KMU — erfordert. Der Gegenstandsbereich der Initiative sollte auf alle Bereiche der biowissenschaftlichen Forschung und Innovation ausgedehnt werden, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit sind, wie im Bericht der Weltgesundheitsorganisation „Priority Medicines for Europe and the World“ (Vorrangige Arzneimittel für Europa und die Welt) aufgeführt, der 2013 aktualisiert worden ist. Im Rahmen der Initiative sollte daher angestrebt werden, ein breiteres Spektrum von Partnern, einschließlich mittelgroßer Unternehmen, aus verschiedenen Bereichen wie biomedizinische Bildgebungsverfahren, medizinische Informatik, Diagnose und/oder Tiergesundheit einzubeziehen. Eine breitere Beteiligung würde dazu beitragen, die Entwicklung neuer Konzepte und Technologien für die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten mit starken Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit voranzubringen. |
(9) |
Es sollte ein neues gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel gegründet werden (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI2“), das an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI tritt und dessen Rechtsnachfolger ist. Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 sollte bestrebt sein, im Einklang mit seinen Zielen die Kapazitäten kleinerer Akteure wie Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU im Hinblick auf eine Beteiligung an offenen Innovationsmodellen sowie die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten zu fördern. |
(10) |
Bei der Fortführung dieser Initiative sollten auch die Erfahrungen, die aufgrund der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gewonnen wurden, berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der Zwischenbewertung und der Empfehlungen der Interessenträger; zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung auf der operativen Ebene sollte die Umsetzung mittels Strukturen und Regeln geleistet werden, die ihrem Zweck besser entsprechen. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI2 eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festlegen. |
(11) |
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 als die Union haben zugestimmt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 als die Union die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen. |
(12) |
Im Interesse der Weiterentwicklung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sollte auch anderen Rechtspersonen die Mitgliedschaft offenstehen. Ferner sollten Rechtspersonen, die die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 auf ihrem speziellen Forschungsgebiet unterstützen möchten, sich an dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 als assoziierte Partner beteiligen können. |
(13) |
Jede für eine Unterstützung in Betracht kommende Einrichtung sollte Teilnehmer oder Koordinator der ausgewählten Projekte werden können. |
(14) |
Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI2 Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen. |
(15) |
Die Teilnehmer sollten umfassend über die geltenden rechtlichen und verfahrenstechnischen Bedingungen, einschließlich der auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Förderfähigkeit sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen, informiert werden. Diese Bedingungen sollten kohärent und angemessen sein und für die gleichberechtigte und faire Behandlung der Teilnehmer bezüglich Eigentum an den und Zugang zu den im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 erzielten Ergebnissen sorgen. |
(16) |
Die Beiträge anderer Mitglieder als der Union sollten der Deckung der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und — zusammen mit den Beiträgen der assoziierten Partner für ihren speziellen Forschungsbereich — der Kofinanzierung der von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen dienen. |
(17) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen IMI2 unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. |
(18) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI2 relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen. |
(19) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) verwaltet werden. |
(20) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden. |
(21) |
Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(22) |
Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission. |
(23) |
In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen. |
(24) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. |
(25) |
Mit Horizont 2020 wurde das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen eingerichtet; diese wissenschaftsgestützte Plattform interessierter Kreise soll wissenschaftliche Beiträge ausarbeiten, eine kohärente wissenschaftliche zielgerichtete Analyse der Forschungs- und Innovationsengpässe und -chancen in Verbindung mit der gesellschaftlichen Herausforderung „Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“ im Rahmen von Horizont 2020 bieten, zur Bestimmung der diesbezüglichen Forschungs- und Innovationsschwerpunkte beitragen und die unionweite wissenschaftliche Teilnahme fördern. Durch eine aktive Kooperation mit den interessierten Kreisen trägt es zum Aufbau von Fähigkeiten und zu einer Förderung von Wissensaustausch und einer stärkeren Zusammenarbeit in diesem Bereich in der gesamten Union bei. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI2 gegebenenfalls mit dem Wissenschaftlichen Gremium für Gesundheitsfragen zusammenarbeiten und Informationen austauschen. |
(26) |
Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern. |
(27) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 sollte das Forschungsprogramm zu innovativen Arzneimitteln weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit jener Verordnung durchgeführt werden. Der Übergang von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. |
(28) |
Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zur Einreichung von Vorschlägen der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen. |
(29) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zur Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI2“). Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI, das mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 gegründet wurde und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(5) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ist Brüssel, Belgien.
(6) Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 verfolgt folgende Ziele:
a) |
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 die Entwicklung und Durchführung von vorwettbewerblicher Forschung und von Innovationstätigkeiten zu unterstützen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Führungsrolle der Industrie oder für die Bewältigung bestimmter gesellschaftlicher Herausforderungen, insbesondere der in Anhang I Teile II und III des Beschlusses 2013/743/EU beschriebenen Herausforderungen, und speziell der Herausforderung, die Gesundheit und das Wohlergehen der europäischen Bürger zu verbessern, von strategischer Bedeutung sind; |
b) |
einen Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel zu leisten, insbesondere durch
|
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 1 638 000 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
a) |
bis zu 1 425 000 000 EUR, um dem Beitrag des Europäischen Dachverbands der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations, im Folgenden „EFPIA“) oder der ihn konstituierenden Rechtspersonen oder der mit diesen verbundenen Rechtspersonen zu entsprechen, |
b) |
bis zu 213 000 000 EUR, um den zusätzlichen Beiträgen anderer Mitglieder, assoziierter Partner oder der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zu entsprechen. |
Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet.
(2) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 schließt.
(3) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens IMI2; |
d) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
e) |
Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
f) |
Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter. |
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union und von assoziierten Partnern
(1) EFPIA leistet einen Beitrag von mindestens 1 425 000 000 EUR oder veranlasst die ihn konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten. Andere Mitglieder als die Union und die assoziierten Partner leisten Beiträge, die den Beträgen entsprechen, zu denen sie sich zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Mitglied oder assoziierter Partner verpflichtet haben, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diese zu leisten.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung. Sachbeiträge, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die in anderen Drittländern als den mit Horizont 2020 assoziierten Ländern entstehen, sind zu begründen und müssen für die Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung relevant sein; sie dürfen 30 % der förderfähigen Kosten auf Ebene des Programms IMI2, die den anderen Mitgliedern als der Union und den assoziierten Partnern entstehen, nicht überschreiten.
(3) Die anderen Mitglieder als die Union und die assoziierten Partner melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird ebenfalls rechtzeitig darüber unterrichtet.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Bei verbleibenden Unklarheiten kann das Gemeinsame Unternehmen IMI2 eine Prüfung vornehmen.
(5) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die Mitglieder oder assoziierten Partner, die sie konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
Artikel 5
Finanzregelung
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen IMI2 eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (9).
Artikel 6
Personal
(1) Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (10) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 als dem Exekutivdirektor.
(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen IMI2.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen IMI2 und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen IMI2 und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen IMI2 für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und werden aus seinen Mitteln bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen IMI2.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) |
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI2 geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind; |
b) |
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens; |
c) |
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. |
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen IMI2 seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 durch. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 21 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 erteilt.
Artikel 13
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 bei den Teilnehmern, die eine finanzielle Unterstützung vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 erhalten haben, selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
(1) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verträge, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen
a) |
dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, entsprechend ihren Zuständigkeiten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken durchzuführen, |
b) |
der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, entsprechend ihren Zuständigkeiten Rechnungsprüfungen zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken bei den Teilnehmern durchzuführen, die eine finanzielle Unterstützung vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 erhalten haben. |
(4) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei. Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen IMI2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI2.
(2) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen IMI2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen IMI2 geschlossen werden.
Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 wird aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannte Verordnung.
Die Maßnahmen aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die in den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 verabschiedeten jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung eingeleitet wurden.
Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2008.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 eingestellt wurde.
Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen verlängert werden.
Dem auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 ernannten Exekutivdirektor werden für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(4) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens IMI nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 auf die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 nach der vorliegenden Verordnung übertragen.
(5) Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen IMI2 übertragen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 104).
(4) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(5) Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).
(10) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(11) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(14) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
ANHANG
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS „INITIATIVE INNOVATIVE ARZNEIMITTEL 2“
Artikel 1
Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 hat folgende Aufgaben:
a) |
Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2; |
b) |
regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der strategischen Forschungsagenda des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Lichte der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen; |
c) |
Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, assoziierten Partnern und sonstigen Interessenträgern wie anderen Industriezweigen, Regulierungsstellen, Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren, sowie einer Zusammenarbeit zwischen der Industrie und den Hochschulen; |
d) |
Erleichterung der Koordinierung mit europäischen, nationalen und internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet sowie Kommunikation und Austausch mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 assoziierten Ländern; |
e) |
wirksame Förderung von vorwettbewerblicher Forschung und Innovation in den Biowissenschaften, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen; falls klinische Versuche notwendig sind, erhalten die Phasen I und II Priorität; die Phasen III und IV werden in begründeten Fällen finanziert, wenn nachgewiesen wird, dass unerfüllter medizinischer Bedarf besteht, und wenn sie nicht wettbewerblich oder vorwettbewerblich sind; |
f) |
Festlegung und Ausführung des jährlichen Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, vor allem durch wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
g) |
Einleitung von wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und allen sonstigen für die Förderung erforderlichen Verfahren, Bewertung der Vorschläge sowie Gewährung von Finanzmitteln für Projekte entsprechend den geltenden Vorschriften und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel; |
h) |
Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtspersonen und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 pro Teilnehmer; |
i) |
Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen „Horizont 2020“-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden; |
j) |
Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten; |
k) |
Sorge für regelmäßige Kommunikation, wozu die Veranstaltung von mindestens einer jährlichen Zusammenkunft mit Interessengruppen und mit seinen Interessenträgern über das Forum der Interessenträger gehört, um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zu gewährleisten; |
l) |
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind. |
Artikel 2
Mitglieder und assoziierte Partner
(1) |
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sind
|
(2) |
Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 beantragen, sofern sie einen Finanzbeitrag nach Artikel 13 dieser Satzung zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 leistet, diese Satzung billigt und die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt. |
(3) |
Konstituierende Rechtspersonen eines Mitglieds sind jene Rechtspersonen, die das jeweilige Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, mit Ausnahme der Union, gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden. |
(4) |
Jede andere Rechtsperson als die Mitglieder oder die diese konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 auf ihrem speziellen Forschungsgebiet in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land unterstützt, kann nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung die Aufnahme als assoziierter Partner des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 beantragen. In dieser Einverständniserklärung ist der Umfang der Assoziierung im Hinblick auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer im Detail zu erfassen. |
(5) |
Assoziierte Partner leisten, ebenso wie andere Mitglieder als die Union, im Einklang mit Artikel 13 dieser Satzung einen Beitrag zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2. Im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung wird der Beitrag der assoziierten Partner zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2, in dessen Höhe die Union ebenfalls einen Beitrag leistet, in der Einverständniserklärung festgehalten. |
Artikel 3
Änderung der Mitgliedschaft und der Assoziierung
(1) |
Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 oder auf Aufnahme als assoziierter Partner ist an den Verwaltungsrat zu richten. Bei einem Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Antrag ein Vorschlag zur Anpassung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats beizufügen. |
(2) |
Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Nutzens des Antragstellers für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und entscheidet über den Antrag. |
(3) |
Jedes Mitglied und jeder assoziierte Partner kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 beziehungsweise seine Assoziierung mit diesem kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder und assoziierten Partner wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied oder der ehemalige assoziierte Partner von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen IMI2 bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. |
(4) |
Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 oder die Assoziierung mit diesem kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. |
(5) |
Nach jeder Änderung der Mitgliedschaft oder Assoziierung nach diesem Artikel veröffentlicht die Kommission umgehend auf ihrer Website eine aktualisierte Liste der Mitglieder und assoziierten Partner des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und den Zeitpunkt dieser Änderung. |
Artikel 4
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2
(1) |
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sind
|
(2) |
Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der Vertreter der Staaten und das Forum der Interessenträger bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2. |
Artikel 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf Vertretern je Mitglied zusammen.
Artikel 6
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) |
Unbeschadet des Absatzes 2 verfügt jedes Mitglied über den prozentualen Anteil an den Stimmrechten, der dem prozentualen Anteil seines Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 entspricht. Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Jedes Mitglied kann seine Stimmrechte zwischen seinen Vertretern im Verwaltungsrat aufteilen. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich bestimmt und ist abwechselnd ein Vertreter der Union und der anderen Mitglieder. |
(2) |
Der Verwaltungsrat hält mindesten zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag eines Mitglieds oder auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 statt. Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat lädt alle assoziierten Partner ein, sich an den Beratungen des Verwaltungsrats über die Punkte der Tagesordnung, die ihre Assoziierung betreffen, zu beteiligen. Assoziierte Partner verfügen über kein Stimmrecht. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und beteiligt sich an den Beratungen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. |
(3) |
Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. |
(4) |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. |
(2) |
Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 8
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
(1) |
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder als die Union einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen IMI2 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. |
(3) |
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder als die Union, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen IMI2. |
(4) |
Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern. |
(5) |
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(6) |
Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird. |
Artikel 9
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) |
Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens IMI2. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. |
(3) |
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 aus. |
(4) |
Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
|
(5) |
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 10
Wissenschaftlicher Beirat
(1) |
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern, die für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren ernannt werden. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren. Erforderlichenfalls können für spezifische Ad-hoc-Aufgaben weitere Experten für eine begrenzte Dauer benannt werden. Sie werden nach dem gleichen Verfahren wie die ständigen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats ausgewählt. |
(2) |
Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, um wissenschaftlich fundierte strategische Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen IMI2 abgeben zu können. |
(3) |
Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. |
(4) |
Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
|
(5) |
Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen. |
(6) |
Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen. |
(7) |
Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 11
Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. |
(2) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union und Vertreter von KMU-Verbänden. |
(3) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
|
(4) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 in folgenden Fragen:
|
(5) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. |
(6) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen und Projektumsetzungen, über die Begründungen für Tätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens IMI2. |
(7) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 12
Forum der Interessenträger
(1) |
Das Forum der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern offen. |
(2) |
Das Forum der Interessenträger wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen. |
(3) |
Die Sitzungen des Forums der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen. |
Artikel 13
Finanzierungsquellen
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 wird gemeinsam von der Union, den anderen Mitgliedern als der Union und den assoziierten Partnern oder den sie konstituierenden Rechtspersonen oder den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und nicht vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 erstattet werden. |
(2) |
Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 belaufen sich auf höchstens 85 200 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 bereitgestellt werden. |
(3) |
Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 werden durch folgende Beiträge gedeckt:
|
(4) |
Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
Zinserträge aus den von den Mitgliedern und assoziierten Partnern an das Gemeinsame Unternehmen IMI2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI2. |
(5) |
Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner Ziele übertragen wurden. |
(7) |
Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen IMI2 nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ausgezahlt. |
Artikel 14
Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern und assoziierten Partnern zugewiesenen Finanzmittel.
Artikel 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 16
Operative Planung und Finanzplanung
(1) |
Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung. |
(2) |
Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht. |
(3) |
Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
(4) |
Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. |
(5) |
Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist. |
Artikel 17
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) |
Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2. Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
|
(2) |
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht. |
(3) |
Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse. Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen IMI2 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ab. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind. |
Artikel 18
Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
Artikel 19
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) |
Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt. |
(2) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht. |
Artikel 20
Interessenkonflikte
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten. |
(2) |
Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen assoziierte Partner, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden. |
Artikel 21
Abwicklung
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt. |
(2) |
Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 kündigen. |
(3) |
Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. |
(4) |
Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen IMI2 beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück. |
(5) |
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen IMI2 geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt. |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/77 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 558/2014 DES RATES
vom 6. Mai 2014
zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen. |
(2) |
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem eine öffentlich-private Partnerschaft im spezifischen Bereich der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“. |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Parlament und vom Rat unterstützt wurde, wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates (6), erreicht sein Ziel der Förderung neuer Forschungsarbeiten im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die eine langfristige Zusammenarbeit zwischen europäischen Akteuren des Luftverkehrs ermöglicht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben sich in großem Umfang an Clean Sky beteiligt; etwa 40 % der Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kamen ihnen zugute. Aus der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky geht hervor, dass das Gemeinsame Unternehmen mit Erfolg Entwicklungen in Richtung auf die Verwirklichung von Umweltzielen in Gang setzt. Es ist ihm in erheblichem Ausmaß gelungen, eine umfassende, weitreichende Beteiligung aller wichtigen Industrieunternehmen der Union und einer großen Zahl von KMU aufzubauen. Es hat zu neuen Kooperationen geführt und neue Einrichtungen zur Teilnahme angeregt. Sein Forschungsgebiet sollte daher weiter unterstützt werden, damit seine in dieser Verordnung genannten Ziele verwirklicht werden. |
(7) |
Bei der Fortführung der Unterstützung für das Forschungsprogramm Clean Sky sollten auch die Erfahrungen, die aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky gewonnen wurden, berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der Zwischenbewertung und der Empfehlungen der Interessenträger; zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung sollte die weitere Unterstützung mittels Strukturen und Regeln geleistet werden, die seinem Zweck besser entsprechen. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festlegen. |
(8) |
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aus dem Privatsektor haben zugestimmt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky innerhalb einer Struktur weitergeführt werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aus dem Privatsektor die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen. |
(9) |
Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Mitgliedern und Teilnehmern finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen. |
(10) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. |
(11) |
Die Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und die Kofinanzierungsbeiträge beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch zusätzliche — zuvor angemeldete und von den Mitgliedern aus dem Privatsektor durchzuführende — Tätigkeiten abdecken, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden. Damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung dieser zusätzlichen Tätigkeiten möglich ist, sollten diese Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ darstellen. |
(12) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. |
(13) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen. |
(14) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen. |
(15) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) verwaltet werden. |
(16) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden. |
(17) |
Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(18) |
Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission. |
(19) |
In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen. |
(20) |
Um die finanzielle Unterstützung der Union für groß angelegte Maßnahmen mit Laufzeiten von mehreren Jahren durchzuführen, ist es sinnvoll, die Möglichkeit vorzusehen, die mehrjährigen Mittelbindungen der Union und des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 in Jahrestranchen aufzuspalten. Verpflichtungen, die die Union und das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 langfristig binden, sollten es ermöglichen, die Unwägbarkeiten, die mit der Durchführung solcher groß angelegter Maßnahmen verbunden sind, zu verringern. |
(21) |
Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern. |
(22) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte das Forschungsprogramm „Clean Sky“ weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit jener Verordnung durchgeführt werden. Der Übergang vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. |
(23) |
Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen. |
(24) |
Angesichts der Wichtigkeit ständiger Innovation für die Wettbewerbsfähigkeit des Transportsektors der Union und der Anzahl gemeinsamer Unternehmen in diesem Bereich sollte rechtzeitig — insbesondere mit Blick auf die Zwischenbewertung von Horizont 2020 — untersucht werden, ob die bei der Verbundforschung im Verkehrsbereich unternommenen Anstrengungen zweckmäßig sind. |
(25) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 zur Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für die Luftfahrt wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, das mit der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 gegründet wurde und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(5) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ist Brüssel, Belgien.
(6) Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ist in Anhang I niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 verfolgt folgende Ziele:
a) |
einen Beitrag zum Abschluss der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 aufgenommenen Forschungstätigkeiten und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, insbesondere des Themenbereichs „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ im Rahmen des Teils III „Gesellschaftliche Herausforderungen“ des Beschlusses 2013/743/EU, zu leisten; |
b) |
einen Beitrag zur Verbesserung der Umweltleistung der Luftfahrttechnologien einschließlich derjenigen, die kleine Luftfahrzeuge betreffen, sowie zum Aufbau einer starken und weltweit wettbewerbsfähigen Luftfahrtindustrie und -lieferkette in Europa zu leisten. Dies kann erreicht werden, indem die Entwicklung saubererer Luftverkehrstechnologien im Hinblick auf die schnellstmögliche Einführung und insbesondere die Integration, Demonstration und Validierung von Technologien beschleunigt werden, mit denen
|
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 1 755 000 000 EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet.
(2) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 schließt.
(3) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2; |
d) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
e) |
Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
f) |
Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter. |
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Alle Leiter und Hauptpartner des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 leisten ihren jeweiligen Beitrag oder veranlassen die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten. Der Beitrag für alle Mitglieder beläuft sich während des in Artikel 1 genannten Zeitraums auf mindestens 2 193 750 000 EUR.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:
a) |
Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung; |
b) |
Sachbeiträge der Leiter und Hauptpartner oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 965 250 000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der Leiter und Hauptpartner oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
(3) Die Leiter und Hauptpartner des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Auch die Gruppe der Vertreter der Staaten wird hierüber unterrichtet.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 oder von einer Einrichtung der Union geprüft.
(5) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die anderen Mitglieder als die Union oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die diesen Mitgliedern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.
Artikel 5
Finanzregelung
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (10).
Artikel 6
Personal
(1) Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (11) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 als dem Exekutivdirektor.
(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und werden aus seinen Mitteln bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) |
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind; |
b) |
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens; |
c) |
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. |
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 durch. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, auf jeden Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 24 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 erteilt.
Artikel 13
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
(1) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2.
(2) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) fest.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 finanzierten Maßnahmen. Nach jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 2 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 geschlossen werden.
Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 wird aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannte Verordnung.
Maßnahmen, die sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergeben, die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 beschlossenen jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung eingeleitet wurden.
Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingestellt wurde.
Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen verlängert werden.
Insbesondere werden dem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 ernannten Exekutivdirektor für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(4) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern nach der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder nach der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 auf die Mitglieder nach der vorliegenden Verordnung übertragen.
(5) Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 übertragen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(5) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(6) Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).
(11) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(12) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11. 1996, S. 2).
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(14) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(15) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
ANHANG I
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS CLEAN SKY 2
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„assoziiertes Mitglied“ eine Rechtsperson, die nach der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates ausgewählt wurde und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat; die Mitgliedschaft eines assoziierten Mitglieds endet, sobald die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleiteten Maßnahmen, an denen es beteiligt ist, auslaufen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2017; |
b) |
„Hauptpartner“ eine Rechtsperson, die sich an einem ITD oder einer IADP oder an Querschnittstätigkeiten beteiligt, im Anschluss an eine Aufforderung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgewählt wurde und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat; |
c) |
„IADP“ jede der in Artikel 11 aufgeführten innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen; |
d) |
„ITD“ jedes der in Artikel 11 aufgeführten integrierten Technologiedemonstrationssysteme; |
e) |
„Leiter“ ein Mitglied der Leitung einer der ITD, der IADP oder der Querschnittstätigkeiten; |
f) |
„verbundener Teilnehmer“ eine Rechtsperson im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, die Tätigkeiten des jeweiligen Leiters, assoziierten Mitglieds oder Hauptpartners im Einklang mit den in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen festgelegten Bedingungen durchführt; |
g) |
„Querschnittstätigkeiten“ (Transverse Activities, im Folgenden „TA“) Maßnahmen mit Relevanz für mehrere ITD und/oder IADP, die im Hinblick auf optimale Erfüllung der generellen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 eine Koordinierung und ein Management erfordern, die über die einzelnen ITD und/oder IADP hinausgehen. |
Artikel 2
Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 hat folgende Aufgaben:
a) |
Bereitstellung finanzieller Unterstützung für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen; |
b) |
Zusammenführung von ITD und IADP — unterstützt von TA — unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme; |
c) |
Ausrichtung der Arbeiten im Rahmen der ITD, IADP und TA auf die Erzielung von Ergebnissen, die entscheidend dazu beitragen können, dass die Union ihre umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht, wie auch im Weißbuch der Kommission von 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ dargelegt wurde; |
d) |
Verbesserung des Verfahrens der technologischen Überprüfung, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können; |
e) |
Bündelung der Anforderungen der Nutzer, damit sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können; |
f) |
Vergabe von Beschaffungsaufträgen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen; |
g) |
Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors; |
h) |
Herstellung von Verbindungen zu nationalen und internationalen Tätigkeiten im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, insbesondere zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR, das mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (1) gegründet wurde; |
i) |
Förderung der Teilnahme von KMU an seinen Tätigkeiten entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms und von Horizont 2020; |
j) |
Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer (insbesondere innerhalb der Rahmenprogramme), nationaler und transnationaler Ebene; |
k) |
Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen „Horizont 2020“-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden; |
l) |
Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten; |
m) |
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind. |
Artikel 3
Mitglieder
(1) |
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind
|
(2) |
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 als die Union werden als „Mitglieder aus dem Privatsektor“ bezeichnet. |
Artikel 4
Änderung der Mitgliedschaft
(1) |
Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land kann beantragen, im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels ein Hauptpartner zu werden, sofern sie einen Beitrag nach Artikel 15 dieser Satzung zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 leistet und die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 billigt. |
(2) |
Die Hauptpartner und die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Aufforderung vorbehaltlich einer unabhängigen Evaluierung ausgewählt. Bewerbungsaufforderungen richten sich nach dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des Programms. Sie werden über die „Clean Sky“-Website veröffentlicht und über die Gruppe der Vertreter der Staaten sowie weitere Kanäle bekannt gemacht, damit eine möglichst weitreichende Beteiligung gewährleistet ist. |
(3) |
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. |
(4) |
Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. |
(5) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 auf seiner Website und den Zeitpunkt dieser Änderung. |
(6) |
Die Mitgliedschaft assoziierter Mitglieder endet automatisch, sobald die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleiteten Maßnahmen, an denen sie beteiligt sind, auslaufen, und spätestens am 31. Dezember 2017. |
Artikel 5
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2
(1) |
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind
|
(2) |
Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2. |
Artikel 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) |
einem Vertreter der Kommission im Namen der Union; |
b) |
einem Vertreter jedes Leiters; |
c) |
einem Vertreter der Hauptpartner je ITD; |
d) |
einem Vertreter der assoziierten Mitglieder je ITD; |
e) |
einem Vertreter der Hauptpartner je IADP. |
Artikel 7
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) |
Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die anderen Vertreter haben jeweils die gleiche Zahl an Stimmen. Die Vertreter bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 80 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter. |
(2) |
Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 statt. Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht. Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. |
(4) |
Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. |
(5) |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(6) |
Der Verwaltungsrat beschließt, falls erforderlich, Übergangsmaßnahmen. |
Artikel 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. |
(2) |
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 9
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
(1) |
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Mitglieder aus dem Privatsektor in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die Mitglieder aus dem Privatsektor einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. |
(3) |
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Mitglieder aus dem Privatsektor, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2. |
(4) |
Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern. |
(5) |
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(6) |
Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die Mitglieder aus dem Privatsektor beteiligt wurden, tätig wird. |
Artikel 10
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) |
Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. |
(3) |
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aus. |
(4) |
Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
|
(5) |
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 11
Lenkungsausschüsse
(1) |
Lenkungsausschüsse werden für die folgenden ITD und IADP eingesetzt:
|
(2) |
Die Lenkungsausschüsse für die folgenden ITD des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky bestehen fort und arbeiten nach ihren bestehenden Vorschriften (hinsichtlich Zusammensetzung, Sitzungen, Aufgaben und Geschäftsordnung), die in der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 festgelegt sind, bis die Maßnahmen, die sich im Rahmen jener Verordnung ergeben, auslaufen:
|
(3) |
Jeder Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
|
(4) |
Jeder Lenkungsausschuss tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden oder des Exekutivdirektors einberufen. Ein Vertreter der Kommission kann als Beobachter teilnehmen. Mitglieder aus dem Privatsektor, die ein Interesse an den Ergebnissen des ITD oder der IADP haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen teilzunehmen. |
(5) |
Jeder Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:
|
(6) |
Jeder Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die gemeinsame Mustergeschäftsordnung für alle Lenkungsausschüsse stützt. |
Artikel 12
Technologie-Evaluierungsstelle und andere Querschnittstätigkeiten
(1) |
Für die gesamte Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 wird als Querschnittstätigkeit eine unabhängige Technologie-Evaluierungsstelle eingesetzt. Die Technologie-Evaluierungsstelle hat folgende Aufgaben:
|
(2) |
Den Vorsitz im Verwaltungsgremium der Technologie-Evaluierungsstelle führt der Exekutivdirektor. Über seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors. |
(3) |
Die Querschnittstätigkeiten „Öko-Design“ und „Small Air Transport“ (kleine Luftfahrzeuge) haben jeweils einen Koordinierungsausschuss, der für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den ITD und den IADP zuständig ist. Den Vorsitz im Koordinierungsausschuss führt (führen) der bzw. die jeweilige(n) Leiter. Über seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors. |
Artikel 13
Wissenschaftlicher Beirat
(1) |
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. |
(2) |
Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 abgeben zu können. |
(3) |
Der Verwaltungsrat legt die Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. |
(4) |
Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
|
(5) |
Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen. |
(6) |
Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen. |
(7) |
Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 14
Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. |
(2) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union und Vertreter von KMU-Verbänden. |
(3) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
|
(4) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 in folgenden Fragen:
|
(5) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. |
(6) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clear Sky 2. |
(7) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 15
Finanzierungsquellen
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 wird von der Union und den Mitgliedern aus dem Privatsektor und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung von indirekten Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 erstattet werden. |
(2) |
Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 belaufen sich auf höchstens 78 000 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aus dem Privatsektor geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 bereitgestellt werden. |
(3) |
Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 werden gedeckt durch
|
(4) |
Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2. |
(5) |
Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner Ziele übertragen wurden. |
(7) |
Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ausgezahlt. |
Artikel 16
Zuweisung des Unionsbeitrags
(1) |
Der Unionsbeitrag zu den operativen Kosten wird wie folgt zugewiesen:
|
(2) |
Die unter Absatz 1 genannten Mittel werden nach Bewertung der Vorschläge durch unabhängige Experten bereitgestellt. |
(3) |
Eine vorläufige Aufteilung des Unionsbeitrags auf die ITD, die IADP und die TA ist in Anhang III dieser Verordnung enthalten. |
Artikel 17
Finanzielle Verpflichtungen
(1) |
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel. |
(2) |
Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen unterteilt werden. Die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 stellen jedes Jahr unter Berücksichtigung des Fortschritts bei den geförderten Maßnahmen, des geschätzten Bedarfs und der verfügbaren Haushaltsmittel die Jahrestranchen bereit. Der vorläufige Zeitplan für die Bereitstellung der einzelnen Jahrestranchen wird den betreffenden Empfängern von Unionsmitteln mitgeteilt. |
Artikel 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 19
Operative Planung und Finanzplanung
(1) |
Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des mehrjährigen oder jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung. |
(2) |
Der Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht. |
(3) |
Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
(4) |
Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. |
(5) |
Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist. |
Artikel 20
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) |
Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2. Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
|
(2) |
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht. |
(3) |
Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse. Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ab. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind. |
Artikel 21
Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
Artikel 22
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) |
Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt. |
(2) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht. |
Artikel 23
Interessenkonflikte
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten. |
(2) |
Der Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf die Mitglieder, die Gremien und das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden. |
Artikel 24
Abwicklung
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt. |
(2) |
Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle Mitglieder aus dem Privatsektor ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 kündigen. |
(3) |
Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. |
(4) |
Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück. |
(5) |
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
ANHANG II
AUS DEM PRIVATSEKTOR STAMMENDE MITGLIEDER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS CLEAN SKY 2
1. LEITER:
1. |
AgustaWestland SpA und AgustaWestland Limited |
2. |
Airbus SAS |
3. |
Alenia Aermacchi SpA |
4. |
Dassault Aviation SA |
5. |
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) e.V. |
6. |
EADS-CASA |
7. |
Airbus Helicopters SAS |
8. |
Evektor |
9. |
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. |
10. |
Liebherr-Aerospace Lindenberg GmbH |
11. |
MTU Aero Engines AG |
12. |
Piaggio Aero Industries |
13. |
Rolls-Royce Plc. |
14. |
SAAB AB |
15. |
Safran SA |
16. |
Thales Avionics SAS |
2. ASSOZIIERTE MITGLIEDER
Liste der assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/2008, die bis zum Abschluss ihrer Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 auch Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind (1).
1. |
LMS International NV |
2. |
Micromega Dynamics |
3. |
EPFL Ecole Polytechnique Lausanne |
4. |
ETH Zürich |
5. |
Huntsman Advanced Materials |
6. |
RUAG Schweiz AG |
7. |
University of Applied Sciences NW Switzerland (FHNW) |
8. |
DIEHL Aerospace |
9. |
DLR |
10. |
EADS Deutschland GmbH |
11. |
HADEG Recycling GmbH |
12. |
MTU Aero Engines |
13. |
Aeronova Aerospace SAU |
14. |
Aeronova Engineering Solutions |
15. |
Aeronova Manufacturing Engineering |
16. |
ITP |
17. |
EADS France |
18. |
ONERA |
19. |
Zodiac ECE |
20. |
Zodiac Intertechnique |
21. |
Zodiac Aerazur |
22. |
HAI |
23. |
IAI |
24. |
Aerosoft |
25. |
Avio |
26. |
CIRA |
27. |
CSM |
28. |
DEMA |
29. |
FOX BIT |
30. |
IMAST |
31. |
Piaggio Aero Industries |
32. |
Politecnico di Torino |
33. |
Università degli Studi Di Napoli „Federico II“ Polo delle Scienze e della Tecnologia |
34. |
Selex ES |
35. |
SICAMB SPA |
36. |
Università di Bologna |
37. |
Università degli Studi di Pisa |
38. |
ATR |
39. |
ELSIS |
40. |
University of Malta |
41. |
Aeronamic |
42. |
Airborne Technology Centre |
43. |
KIN Machinebouw B.V. |
44. |
Eurocarbon |
45. |
Fokker Aerostructures B.V. (2) |
46. |
Fokker Elmo |
47. |
Green Systems for Aircraft Foundation (GSAF) |
48. |
Igor Stichting IGOR |
49. |
Microflown Technologies |
50. |
NLR |
51. |
Stichting NL Cluster for ED |
52. |
Stichting NL Cluster for SFWA |
53. |
Sergem Engineering |
54. |
GKN Aerospace Norway (3) |
55. |
TU Delft |
56. |
Universiteit Twente |
57. |
PZL — Świdnik |
58. |
Avioane Craiova |
59. |
INCAS |
60. |
Romaero |
61. |
Straero |
62. |
GKN Aerospace Sweden AB (4) |
63. |
CYTEC (5) |
64. |
Cranfield University |
65. |
QinetiQ |
66. |
University of Nottingham |
(1) Diese Liste stützt sich auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 und wurde anhand der bestehenden Finanzhilfevereinbarungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky unterzeichnet hat, aktualisiert.
(2) Vormals Stork Aerospace.
(3) Vormals Volvo Aero Norge AS.
(4) Vormals Volvo Aero Corporation.
(5) Vormals UMECO Structural Materials (DERBY) Limited; vormals Advanced Composites Group (ACG).
ANHANG III
VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DES UNIONSBEITRAGS AUF ITD/IADP/TA
|
100 % |
IADP |
|
Große Passagierflugzeuge |
32 % |
Regionalverkehrsflugzeuge |
6 % |
Drehflügler |
12 % |
ITD |
|
Flugzeugzellen |
19 % |
Triebwerke |
17 % |
Systeme |
14 % |
Querschnittstätigkeiten |
|
Technologie-Evaluierungsstelle |
1 % der obengenannten IADP/ITD- Werte |
Querschnittstätigkeit „Öko-Design“ |
2 % der obengenannten IADP/ITD- Werte |
Querschnittstätigkeit „Small Air Transport“ (kleine Luftfahrzeuge) |
4 % der obengenannten IADP/ITD- Werte |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/108 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 559/2014 DES RATES
vom 6. Mai 2014
zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen. |
(2) |
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem eine öffentlich-private Partnerschaft im Bereich der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff. |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben die Strategie Europa 2020 unterstützt. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Horizont 2020“) wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates (6), hat demonstriert, dass das Potenzial von Wasserstoff als Energieträger und von Brennstoffzellen als Energiewandler eine Möglichkeit bietet, umweltfreundliche Systeme mit geringeren Emissionen zu entwickeln, die die Energieversorgungssicherheit verbessern und die Wirtschaft stimulieren. Die Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen aus dem Jahr 2011 mit dem Titel „Partnerschaft im Bereich Forschung und Innovation“ hat gezeigt, dass das Gemeinsame Unternehmen als Plattform für eine starke Partnerschaft, für die Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel sowie für eine starke Beteiligung der Industrie, insbesondere von KMU, diente. Die genannte Bewertung empfahl auch eine Intensivierung der Tätigkeiten in den Bereichen Wasserstofferzeugung, -speicherung und -verteilung, und dies wurde bei der Festlegung der neuen Ziele berücksichtigt. Der Forschungsbereich des Gemeinsamen Unternehmens sollte daher weiter gefördert werden, mit dem Ziel, die Entwicklung eines Portfolios umweltfreundlicher, effizienter und erschwinglicher Lösungen bis zur Markteinführung voranzutreiben. |
(7) |
Zu diesem Zweck sollte ein neues Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen ’Brennstoffzellen und Wasserstoff 2’“) gegründet werden, das an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ tritt und dessen Rechtsnachfolger ist. |
(8) |
Bei der Fortführung der Unterstützung für das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff sollten auch die Erfahrungen, die aufgrund der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ gewonnen wurden, berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der ersten Zwischenbewertung der Kommission und der Empfehlungen der Interessenträger. Zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung sollte die weitere Unterstützung mittels Strukturen und Regeln geleistet werden, die seinem Zweck besser entsprechen. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festlegen. |
(9) |
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ als die Union haben schriftlich ihre Zustimmung dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ innerhalb einer Struktur weitergeführt werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ als die Union die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen. |
(10) |
Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen. |
(11) |
Die Beiträge der anderen Mitglieder als der Union und der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ und die Kofinanzierungsbeträge beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten auch zusätzliche, von den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen oder den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen durchzuführenden Tätigkeiten abdecken, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden. Damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung dieser zusätzlichen Tätigkeiten möglich ist, sollten diese Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ darstellen. |
(12) |
Jede für eine Unterstützung in Betracht kommende Einrichtung kann Teilnehmer oder Koordinator ausgewählter Projekte werden. Entsprechend den speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und dem Ziel der Maßnahme, die im Arbeitsplan dargelegt sind, kann gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verlangt werden, dass die Teilnehmer konstituierende Rechtspersonen eines anderen Mitglieds als der Union sein müssen. |
(13) |
Die Besonderheiten der Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche, insbesondere die Tatsache, dass die Technologie noch nicht ausgereift ist, noch keine eindeutige Rendite erwirtschaftet und der Nutzen vor allem gesellschaftlicher Natur ist, rechtfertigen, dass der Unionsbeitrag höher ist als der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union. Um eine repräsentativere Zusammensetzung der Verbände zu fördern, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sind und damit neue konstituierende Rechtspersonen in die gemeinsame Technologieinitiative einbezogen werden, sollte der Unionsbeitrag in zwei Tranchen aufgeteilt werden; die zweite Tranche sollte von zusätzlichen Zusagen abhängig gemacht werden, insbesondere von neuen konstituierenden Rechtspersonen. |
(14) |
Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung der gemeinsamen Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ werden die Investitionen aller anderen Rechtspersonen als der Union berücksichtigt, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative einen Beitrag leisten. Die Kosten, die allen Rechtspersonen für zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ entstehen, mit denen zu den Zielen dieses Gemeinsamen Unternehmens beigetragen wird, sollten bei der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen geltend gemacht werden. Die Gesamtinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ dürften sich mindestens auf 665 000 000 EUR belaufen. |
(15) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. |
(16) |
Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen. |
(17) |
Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen. |
(18) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) verwaltet werden. |
(19) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden. |
(20) |
Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(21) |
Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission. |
(22) |
In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen. |
(23) |
Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ des Gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. |
(24) |
Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern. |
(25) |
Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit jener Verordnung durchgeführt werden. Der Übergang von dem Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zum Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. |
(26) |
Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen. |
(27) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ zur Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen FCH 2“, „FCH“ für „Fuel Cells and Hydrogen“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH, das mit der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 gegründet wurde und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(5) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist Brüssel, Belgien.
(6) Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 verfolgt folgende Ziele:
a) |
einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere zur Herausforderung „sichere, saubere und effiziente Energie“ und zur Herausforderung „intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ im Rahmen von Anhang 1 Teil III des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten; |
b) |
einen Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff durch den Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union zu leisten. |
(2) Es strebt insbesondere Folgendes an:
a) |
die Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; |
b) |
die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten; |
c) |
die Erhöhung der Energieeffizienz der Wasserstoffproduktion hauptsächlich durch Wasserelektrolyse und erneuerbare Quellen bei gleichzeitiger Verringerung der Betriebskosten und der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass das kombinierte System der Wasserstoffproduktion und der Umwandlung durch Einsatz des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen für die Stromproduktion konkurrenzfähig ist; |
d) |
in großem Maßstab nachzuweisen, dass es machbar ist, Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme zu nutzen, u. a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen; |
e) |
die Verringerung des Einsatzes der von der EU festgelegten „kritischen Rohstoffe“, zum Beispiel durch Nutzung von Ressourcen, die wenig oder kein Platin enthalten, und durch Recycling von Seltenerdmetallen bzw. die Verringerung oder Vermeidung ihrer Verwendung. |
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 665 000 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
a) |
bis zu 570 000 000 EUR, entsprechend dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 von den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als der Union oder von ihren sie konstituierenden Rechtspersonen oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen bereitgestellten Beitrag; |
b) |
bis zu 95 000 000 EUR, um etwaigen zusätzlichen Beiträgen, die über den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestbetrag hinaus von den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als der Union oder von ihren sie konstituierenden Rechtspersonen oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen bereitgestellt werden, zu entsprechen. |
Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet.
(2) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 schließt.
(3) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2; |
d) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer sowie auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
e) |
Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
f) |
Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter. |
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 380 000 000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beitrag umfasst Folgendes:
a) |
Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung; |
b) |
Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 285 000 000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative FCH beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
(3) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 oder von einer Einrichtung der Union geprüft.
(5) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union oder die sie konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als der Union zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Beendigung, anteilsmäßige Kürzung oder das Aussetzen des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.
Artikel 5
Finanzregelung
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (10).
Artikel 6
Personal
(1) Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (11) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als dem Exekutivdirektor.
(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof ist zuständig
a) |
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen, oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind; |
b) |
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens; |
c) |
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. |
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 durch, bei der insbesondere der Umfang der Teilnahme sowohl der konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union, als auch der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen und sonstiger Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Umfang ihrer Beiträge zu diesen Maßnahmen geprüft wird. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 21 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 erteilt.
Artikel 13
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, durch.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.
(2) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 können in Arbeitsplänen gerechtfertigte zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und dem Ziel der Maßnahme festgelegt werden.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen werden.
Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannte Verordnung.
Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingestellt wurde.
Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen verlängert werden.
Insbesondere werden dem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 ernannten Exekutivdirektor für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(4) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern nach der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder nach der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 auf die Mitglieder nach der vorliegenden Verordnung übertragen.
(5) Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 übertragen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(5) Beschluss des Rates 2013/743/EU vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(6) Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 84).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).
(11) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind ( ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(12) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(14) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(15) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
ANHANG
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS „BRENNSTOFFZELLEN UND WASSERSTOFF 2“
Artikel 1
Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 hat folgende Aufgaben:
a) |
Bereitstellung finanzieller Unterstützung für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen; |
b) |
Erreichen einer kritischen Masse bei den Forschungsanstrengungen, die bei der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Interessenträgern das notwendige Vertrauen aufbaut, sich einem langfristigen Programm anzuschließen; |
c) |
Integration von Forschung und technologischer Entwicklung, wobei als vorrangige Ziele langfristige Nachhaltigkeit und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Kosten, Leistung und Beständigkeit anzustreben und kritische technologische Engpässe zu beheben sind; |
d) |
Stimulierung der Innovation und des Entstehens neuer Wertschöpfungsketten; |
e) |
Erleichterung der Interaktion zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren; |
f) |
Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020; |
g) |
Durchführung breit angelegter soziotechnoökonomischer Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nicht technischer Hemmnisse für die Markteinführung; |
h) |
Unterstützung der Entwicklung neuer bzw. der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen mit dem Ziel, künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und Austauschbarkeit, Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Handel und die Exportmärkte zu fördern; |
i) |
Gewährleistung der effizienten Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2; |
j) |
Bereitstellung der Unionsmittel und Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff erforderlich sind; |
k) |
Förderung und Erleichterung der Beteiligung der Industrie an weiteren Aktivitäten außerhalb der indirekten Maßnahmen; |
l) |
Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont 2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden; |
m) |
Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten; |
n) |
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind. |
Artikel 2
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind
a) |
die Union, vertreten durch die Kommission, |
b) |
nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping AISBL“, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht belgischen Rechts (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „der Industrieverband“), und |
c) |
nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL“, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Registernummer: 0897.679.372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „der Forschungsverband“). |
Konstituierende Rechtspersonen sind jene Rechtspersonen, die das jeweilige Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, mit Ausnahme der Union, gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden.
Artikel 3
Änderung der Mitgliedschaft
(1) |
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. |
(2) |
Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. |
(3) |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf seiner Website und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird. |
Artikel 4
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2
(1) |
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind
|
(2) |
Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der Vertreter der Staaten und das Forum der Interessenträger bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. |
Artikel 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) |
drei Vertretern der Kommission im Namen der Union, |
b) |
sechs Vertretern des Industrieverbands, von denen mindestens einer ein KMU-Vertreter ist, |
c) |
einem Vertreter des Forschungsverbands. |
Artikel 6
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) |
Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Der Industrieverband verfügt über 43 % der Stimmrechte, der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter. |
(2) |
Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter des Industrieverbands und des Forschungsverbands sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 statt. Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. |
(4) |
Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. |
(5) |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. |
(2) |
Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 8
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
(1) |
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. |
(3) |
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen FCH 2. |
(4) |
Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern. |
(5) |
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(6) |
Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union beteiligt wurden, tätig wird. |
Artikel 9
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) |
Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. |
(3) |
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aus. |
(4) |
Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
|
(5) |
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 10
Wissenschaftlicher Beirat
(1) |
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. |
(2) |
Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 abgeben zu können. |
(3) |
Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. |
(4) |
Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
|
(5) |
Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen. |
(6) |
Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen. |
(7) |
Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 11
Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. |
(2) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union. |
(3) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
|
(4) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 in folgenden Fragen:
|
(5) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. |
(6) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. |
(7) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 12
Forum der Interessenträger
(1) |
Das Forum der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern offen. |
(2) |
Das Forum der Interessenträger wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen. |
(3) |
Die Sitzungen des Forums der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen. |
Artikel 13
Finanzierungsquellen
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen oder den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und nicht vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 erstattet werden. |
(2) |
Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 belaufen sich auf höchstens 38 000 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Der Beitrag der Union beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bereitgestellt werden. |
(3) |
Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden gedeckt durch
|
(4) |
Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. |
(5) |
Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner Ziele übertragen wurden. |
(7) |
Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ausgezahlt. |
Artikel 14
Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.
Artikel 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 16
Operative Planung und Finanzplanung
(1) |
Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung. |
(2) |
Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht. |
(3) |
Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
(4) |
Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. |
(5) |
Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist. |
Artikel 17
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) |
Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
|
(2) |
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht. |
(3) |
Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse. Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ab. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind. |
Artikel 18
Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
Artikel 19
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) |
Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt. |
(2) |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht. |
Artikel 20
Interessenkonflikte
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten. |
(2) |
Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden. |
Artikel 21
Abwicklung
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums abgewickelt. |
(2) |
Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen. |
(3) |
Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. |
(4) |
Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück. |
(5) |
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt. |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/130 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 560/2014 DES RATES
vom 6. Mai 2014
zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen. |
(2) |
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel von Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zur Wettbewerbsfähigkeit der Union im weiteren Sinn zur Mobilisierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Interessenträgern die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage von Horizont 2020 unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden. |
(5) |
In der vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum in der Union zu erreichen. |
(6) |
Das Konsortium für biobasierte Industriezweige (BIC — im Folgenden „BI-Konsortium“) hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation der öffentlichen und privaten Interessenträger ein Zukunftskonzept und eine strategische Innovations- und Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Innovations- und Forschungsagenda werden die wichtigsten Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich beschrieben, die bewältigt werden müssen, um nachhaltige und wettbewerbsfähige biobasierte Industriezweige in Europa aufzubauen, und Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten ermittelt, die mit einer gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BBI-Initiative“‘) durchzuführen sind. |
(7) |
Das BI-Konsortium ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die BBI-Initiative unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und europäischen Technologieplattformen. Ziel des BI-Konsortiums ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle Interessenträger der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist. |
(8) |
Jede in Frage kommende Einrichtung kann Teilnehmer oder Koordinator der ausgewählten Projekte werden. |
(9) |
In der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012„Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ und insbesondere in ihrem Aktionsplan wird die Gründung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gefordert, mit der der Aufbau nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige und Wertschöpfungsketten in Europa unterstützt werden soll. Mit Blick auf die Entwicklung hin zu einer vom Erdöl unabhängigen Gesellschaft geht es in der Mitteilung um eine bessere Integration der Biomasse herstellenden und Biomasse verarbeitenden Sektoren, um Ernährungssicherheit, Knappheit der natürlichen Ressourcen und Umweltziele mit der Nutzung von Biomasse für industrielle und energierelevante Zwecke in Einklang zu bringen. |
(10) |
In der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012„Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ wird die strategische Bedeutung biobasierter Industriezweige für die künftige Wettbewerbsfähigkeit Europas bekräftigt, die in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007„Eine Leitmarktinitiative für Europa“ herausgestellt worden war, und die Notwendigkeit der BBI-Initiative Industriezweige betont. |
(11) |
Die biobasierten Industriezweige und ihre Wertschöpfungsketten sehen sich komplexen, grundlegenden Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich gegenüber. Als neu entstehender Sektor müssen die biobasierten Industriezweige die Streuung der Fachkompetenzen überwinden wie auch das Problem der begrenzten öffentlich zugänglichen Daten über die tatsächliche Verfügbarkeit von Ressourcen lösen, um nachhaltige und wettbewerbsfähige Wertschöpfungsketten aufzubauen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss auf gezielte, kohärente Weise in Bezug auf Aktivitätsumfang, Exzellenz und Innovationspotenzial eine kritische Masse auf EU-Ebene erreicht werden. |
(12) |
Die BBI-Initiative sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige Versorgung mit Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung modernster Verarbeitungstechnologien, großmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe verringern. |
(13) |
Für die BBI-Initiative sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Einführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert. |
(14) |
Ziel der BBI-Initiative ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der gesamten biobasierten Wertschöpfungsketten entstehen, einschließlich Primärproduktion und verarbeitender Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen. |
(15) |
Angesichts des Anspruchs und des Umfangs der Ziele der BBI-Initiative, der Größenordnung der finanziellen und technischen Ressourcen, die mobilisiert werden müssen, und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, ist die Mitwirkung der Union vonnöten. Daher sollte ein gemeinsames Unternehmen für die Durchführung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „GUBBI“) als Rechtsperson gegründet werden. |
(16) |
Damit das GUBBI sein Ziel erreicht, sollten Forschungs- und Innovationstätigkeiten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor eingesetzt werden. Hierzu sollte das GUBBI Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für flankierende Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten organisieren. |
(17) |
Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das GUBBI durch enge Abstimmung auf andere Unionsprogramme in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und auf die Finanzmittel der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung Synergien entwickeln, die insbesondere dazu beitragen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken. |
(18) |
Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) hingewirkt wird. Das GUBBI sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die jeweils dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des GUBBI zu stärken und die Bemühungen um eine „intelligente Spezialisierung“ zu untermauern. |
(19) |
Die Gründungsmitglieder des GUBBI sollten die Union und das BI-Konsortium sein. |
(20) |
Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des GUBBI sollten in der GUBBI-Satzung als Teil dieser Verordnung festgelegt werden. |
(21) |
Das BI-Konsortium hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des GUBBI innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Das BI-Konsortium sollte die im Anhang niedergelegte Satzung mit einer Einverständniserklärung billigen. |
(22) |
Um seine Ziele zu erreichen, sollte das GUBBI seine finanzielle Unterstützung für die Maßnahmen im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer bereitstellen. |
(23) |
Die Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des GUBBI und die Kofinanzierung beschränken, die für die Durchführung der vom GUBBI unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten auch zusätzliche, von den anderen Mitgliedern als der Union durchzuführende Tätigkeiten umfassen, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden; damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung dieser zusätzlichen Tätigkeiten möglich ist, sollten letztere Beiträge zu der umfassenderen BBI-Initiative darstellen. |
(24) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die vom GUBBI finanziert werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entsprechen. Das GUBBI sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. |
(25) |
Das GUBBI sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Beteiligung zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom GUBBI durchgeführt werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das GUBBI relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 verfügbar machen. |
(26) |
Der Finanzbeitrag der Union für das GUBBI sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) verwaltet werden. |
(27) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von EU-Mitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden. |
(28) |
Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder des GUBBI sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(29) |
Der interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem GUBBI über die gleichen Befugnisse verfügen wie gegenüber der Kommission. |
(30) |
In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das GUBBI auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb auf den Beitrag zum GUBBI nicht angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen. |
(31) |
Das GUBBI sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der GUBBI-Gremien sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. |
(32) |
Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des GUBBI verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. |
(33) |
Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des GUBBI grundsätzlich der Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung tragen. |
(34) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union durch die Ausführung der gemeinsamen BBI-Initiative durch das GUBBI von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BBI-Initiative“) wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „GUBBI“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch das GUBBI bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
(2) Das GUBBI ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.
(3) Das GUBBI besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(4) Sitz des GUBBI ist Brüssel, Belgien.
(5) Die Satzung des GUBBI (im Folgenden „Satzung“) ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
Das GUBBI verfolgt folgende Ziele:
a) |
einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere von Teil III des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten; |
b) |
einen Beitrag zu den Zielen der BBI-Initiative zu leisten, die auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, ausgerichtet ist, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
|
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des GUBBI beträgt bis zu 975 000 000 EUR. Der Unionsbeitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das mit dem Beschluss 743/2013/EU eingerichtete spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 jener Verordnung geleistet.
(2) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem GUBBI abschließt.
(3) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag des GUBBI im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag des GUBBI im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des GUBBI; |
d) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
e) |
Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des GUBBI, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
f) |
den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der Mitarbeiter. |
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des GUBBI als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2 730 000 000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen, diesen zu leisten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:
a) |
Beiträge zum GUBBI gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c der Satzung; |
b) |
Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 1 755 000 000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des GUBBI, die zu den Zielen der BBI-Initiative beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen. |
Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das GUBBI in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
(3) Die anderen Mitglieder des GUBBI als die Union melden dem GUBBI-Verwaltungsrat jährlich bis zum 31. Januar den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird darüber ebenfalls rechtzeitig unterrichtet.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Rechnungslegungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom GUBBI überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom GUBBI oder von einer Einrichtung der Union geprüft.
(5) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum GUBBI beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn diese Mitglieder oder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern zu dem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zu dem diese Entscheidung dem GUBBI mitgeteilt wird.
Artikel 5
Finanzregelung
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das GUBBI eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (9).
Artikel 6
Personal
(1) Für das Personal des GUBBI gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (10) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die durch die Organe der Union gemeinsam erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des GUBBI die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des GUBBI als dem Exekutivdirektor.
(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(4) Die Personalstärke wird durch den Stellenplan des GUBBI unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(5) Das Personal des GUBBI besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das GUBBI.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das GUBBI kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des GUBBI sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das GUBBI und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, findet auf das GUBBI und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des GUBBI
(1) Für die vertragliche Haftung des GUBBI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das GUBBI für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des GUBBI aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des GUBBI und werden aus den Mitteln des GUBBI bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das GUBBI.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) |
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das GUBBI geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind, |
b) |
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des GUBBI in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens, |
c) |
für alle Streitsachen zwischen dem GUBBI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. |
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das GUBBI seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des GUBBI vor. Sie erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des GUBBI werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des GUBBI, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 20 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des GUBBI vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des GUBBI vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des GUBBI erteilt.
Artikel 13
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom GUBBI gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels selbst vorzunehmen. In diesem Fall führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
(1) Das GUBBI gewährt Bediensteten der Kommission und anderen vom GUBBI oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem GUBBI, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
(4) Das GUBBI stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Das GUBBI tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei. Das GUBBI beschließt die erforderlichen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das GUBBI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des GUBBI Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für Dokumente im Besitz des GUBBI.
(2) Der GUBBI-Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das GUBBI gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom GUBBI finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das GUBBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem GUBBI und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das GUBBI geschlossen werden.
Artikel 19
Erste Maßnahmen
(1) Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des GUBBI verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des GUBBI durch.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
a) |
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 8 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt, |
b) |
übt der Interims-Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, |
c) |
kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen. |
(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des GUBBI Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des GUBBI auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.
(4) Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des GUBBI und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das GUBBI über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des GUBBI keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Euro-päischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(5) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).
(10) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(11) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(14) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
ANHANG
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR BIOBASIERTE INDUSTRIEZWEIGE
Artikel 1
Aufgaben
Das GUBBI hat folgende Aufgaben:
a) |
Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der BBI-Initiative; |
b) |
Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors; |
c) |
Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und den sonstigen Interessenträgern; |
d) |
Gewährleistung der Effizienz der BBI-Initiative; |
e) |
Erreichen der kritischen Masse von Forschungsanstrengungen, die für die Aufnahme eines langfristigen Programms erforderlich ist; |
f) |
Beobachtung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des GUBBI; |
g) |
Leistung finanzieller Unterstützung von indirekten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen; |
h) |
Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden; |
i) |
Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Interessenträgern, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten; |
j) |
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind. |
Artikel 2
Mitglieder
(1) |
Die Mitglieder des GUBBI sind
|
(2) |
„Konstituierende Rechtspersonen“ sind jene Rechtspersonen, die das jeweilige GUBBI-Mitglied, mit Ausnahme der Union, gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden. |
Artikel 3
Änderung der Mitgliedschaft
(1) |
Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im GUBBI beantragen, sofern sie einen Beitrag nach Artikel 12 leistet, der es dem GUBBI ermöglicht, die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu erreichen, die GUBBI-Satzung akzeptiert und die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt. |
(2) |
Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im GUBBI ist zusammen mit einem Vorschlag zur Anpassung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats an den Verwaltungsrat zu richten. |
(3) |
Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Mehrwerts, der sich durch den Antragsteller im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des GUBBI ergeben könnte, und entscheidet über den Antrag. |
(4) |
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im GUBBI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das GUBBI nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. |
(5) |
Die Mitgliedschaft im GUBBI kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. |
(6) |
Das GUBBI veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß diesem Artikel auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste seiner Mitglieder und den Zeitpunkt dieser Änderungen. |
Artikel 4
Gremien des GUBBI
(1) |
Die Gremien des GUBBI sind:
|
(2) |
Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten bilden die beratenden Gremien des GUBBI. |
Artikel 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) |
fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und |
b) |
fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) sein sollte. |
Artikel 6
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) |
Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die anderen Mitglieder als der Union haben die gleiche Zahl an Stimmen. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter. |
(2) |
Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des GUBBI statt. Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, er verfügt aber über kein Stimmrecht. Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union und Vertreter der Zivilgesellschaft, als Beobachter zu den Sitzungen einladen. |
(4) |
Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. |
(5) |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des GUBBI und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. |
(2) |
Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des GUBBI mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 8
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
(1) |
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorlegt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des GUBBI in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des GUBBI in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder als die Union einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem GUBBI angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das GUBBI durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. |
(3) |
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission unter angemessener Einbeziehung der anderen Mitglieder als der Union die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das GUBBI. |
(4) |
Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern. |
(5) |
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(6) |
Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird. |
Artikel 9
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) |
Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des GUBBI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des GUBBI. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. |
(3) |
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des GUBBI aus. |
(4) |
Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
|
(5) |
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des GUBBI zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 10
Wissenschaftlicher Beirat
(1) |
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. |
(2) |
Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, der Industrie, KMU, nichtstaatlichen Organisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich, der für wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das GUBBI gebraucht wird. |
(3) |
Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten des GUBBI vorgeschlagenen Kandidaten. |
(4) |
Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
|
(5) |
Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. |
(6) |
Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen. |
(7) |
Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 11
Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. |
(2) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen als Beobachter zu ihren Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden in der Union, Vertreter der Zivilgesellschaft oder Vertreter von KMU-Verbänden. |
(3) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
|
(4) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner dem GUBBI Informationen zu folgenden Fragen und fungiert dabei als Schnittstelle innerhalb des GUBBI:
|
(5) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. |
(6) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom GUBBI finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des BBI-Haushaltsplans. |
(7) |
Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 12
Finanzierungsquellen
(1) |
Das GUBBI wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und die nicht vom GUBBI erstattet werden. |
(2) |
Die Verwaltungskosten des GUBBI belaufen sich auf höchstens 58 500 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des GUBBI bereitgestellt werden. |
(3) |
Die operativen Kosten des GUBBI werden gedeckt durch
|
(4) |
Der in Absatz 3 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als der Union zu den operativen Kosten beträgt für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182 500 000 EUR. |
(5) |
Die in den Haushalt des GUBBI einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das GUBBI gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des GUBBI. |
(6) |
Sämtliche Mittel des GUBBI und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt. |
(7) |
Das GUBBI ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung seiner Ziele übertragen wurden. |
(8) |
Sofern sich das GUBBI nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des GUBBI ausgezahlt. |
Artikel 13
Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des GUBBI übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.
Artikel 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 15
Operative Planung und Finanzplanung
(1) |
Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c. |
(2) |
Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Der jährliche Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht. |
(3) |
Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
(4) |
Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. |
(5) |
Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist. |
Artikel 16
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) |
Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des GUBBI. Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des GUBBI im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
|
(2) |
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht. |
(3) |
Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des GUBBI dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse. Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das GUBBI dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GUBBI gemäß Artikel 148 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des GUBBI den endgültigen Jahresabschluss des GUBBI auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des GUBBI ab. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor legt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat vor. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind. |
Artikel 17
Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem GUBBI über die gleichen Befugnisse wie gegenüber der Kommission.
Artikel 18
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) |
Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des GUBBI ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt. |
(2) |
Das GUBBI schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht. |
Artikel 19
Interessenkonflikte
(1) |
Das GUBBI, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten. |
(2) |
Der GUBBI-Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden. |
Artikel 20
Abwicklung
(1) |
Das GUBBI wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt. |
(2) |
Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im GUBBI kündigen. |
(3) |
Zur Abwicklung des GUBBI ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. |
(4) |
Bei der Abwicklung des GUBBI werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am GUBBI beteiligt sind. Etwaige auf die Europäische Union umgelegte Überschüsse fließen in den EU-Haushalt zurück. |
(5) |
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das GUBBI geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach dem Ende des Bestehens des GUBBI endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt. |
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/152 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 561/2014 DES RATES
vom 6. Mai 2014
zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen. |
(2) |
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem öffentlich-private Partnerschaften in den technischen Bereichen der gemeinsamen Technologieinitiativen Nanoelektronik (ENIAC) und eingebettete Computersysteme (Artemis). |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Parlament und vom Rat unterstützt wurde, wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden. Die Priorität „Führende Rolle der Industrie“ zielt auf zwei besondere Tätigkeitsbereiche innerhalb der Informations- und Kommunikationstechnologien ab: „Mikro- und Nanoelektronik“ und „eine neue Generation von Komponenten und Systemen, Entwicklung fortgeschrittener und intelligenter eingebetteter Komponenten und Systeme“. Artemis und ENIAC sollten zu einer einzigen Initiative zusammengefasst werden. |
(6) |
In der Mitteilung der Kommission vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ werden Schlüsseltechnologien definiert, unter anderem auch die Mikro- und Nanoelektronik, die als unverzichtbare Innovationsquellen eingestuft werden. Gegenwärtig besteht eine Kluft zwischen dem Aufbau von Grundlagenwissen und dessen anschließender Vermarktung in Form von Waren und Dienstleistungen. Dagegen muss etwas getan werden, unter anderem durch gezielte Anstrengungen in den Bereichen Pilot-Fertigungslinien und Innovationspilotprojekte, darunter auch solche von größerem Umfang, mit Blick auf eine Technologie- und Produktvalidierung unter industriellen Bedingungen sowie auf eine stärkere Integration und gegenseitige Befruchtung zwischen den verschiedenen Schlüsseltechnologien. |
(7) |
Laut der Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2013 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Mikro- und Nanoelektronikkomponenten und -systeme“ tragen Mikro- und Nanoelektronikkomponenten und -systeme zu Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in allen wichtigen Wirtschaftszweigen bei. Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb wird vorgeschlagen, einen Mechanismus auf Unionsebene einzurichten, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann. |
(8) |
Um Europa wieder eine Führungsrolle im Ökosystem der Nanoelektronik zu verschaffen, haben Interessenträger aus Industrie und Forschung ein strategisches Forschungs- und Innovationsprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 100 Mrd. EUR für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 vorgeschlagen, mit dem die weltweit durch Nanoelektronik erzielten Einkünfte Europas jährlich um mehr als 200 Mrd. EUR gesteigert und 250 000 zusätzliche direkte und indirekte Arbeitsplätze in Europa geschaffen werden sollen. |
(9) |
Der Ausdruck „Elektronikkomponenten und -systeme“ sollte die Bereiche Mikro- und Nanoelektronik sowie eingebettete/cyber-physische und intelligente integrierte Systeme und Anwendungen umfassen. |
(10) |
Das durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates (6) gegründete Gemeinsame Unternehmen ENIAC hat erfolgreich eine Forschungsagenda zur Stärkung der einschlägigen Bereiche der Nanoelektronik durchgeführt, in denen Europa seine Wettbewerbsfähigkeit durch verstärkte Investitionen in Schwerpunktbereiche und durch Einbindung des gesamten wirtschaftlichen Ökosystems gesteigert hatte. |
(11) |
Das durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates (7) gegründete Gemeinsame Unternehmen Artemis hat erfolgreich seine strategische Stärke bewiesen, indem es eine Top-down-Führung mit einer Bottom-up-Festlegung der technischen Problembereiche kombiniert, bei denen Handlungsbedarf besteht, und Projekte ins Leben gerufen werden, die unmittelbar relevante Ergebnisse für die Industrie liefern. |
(12) |
Die Zwischenbewertungen der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis haben gezeigt, dass es sich hierbei um nützliche, sachgerechte Instrumente handelt, um Kräfte zu bündeln und durchschlagende Wirkung auf den jeweiligen Gebieten zu erzielen. Deshalb sollten die von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis abgedeckten Forschungsbereiche weiterhin gefördert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie für Elektronikkomponenten und -systeme weiter zu verbessern und die Anstrengungen auf eine Reihe strategischer Maßnahmen konzentrieren zu können, auf die sich die an den Initiativen beteiligten privaten und öffentlichen Interessenträger geeinigt haben. |
(13) |
Die Anschlussförderung für Forschungsprogramme in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme sollte auf den Erfahrungen der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis aufbauen, unter anderem auch auf den Ergebnissen ihrer Zwischenbewertungen, den Empfehlungen der Interessenträger und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer wirksamen Koordinierung und der Nutzung von Synergien im Bereich der Ressourcen. |
(14) |
Zwischen den Teilnehmern der europäischen Technologieplattformen Artemis und ENIAC und der europäischen Technologieplattform für die Integration intelligenter Systeme (EPoSS) besteht eine verstärkte Interaktion; dies geht auch aus ihrer 2012 veröffentlichten hochrangigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des IKT-Sektors für Komponenten und Systeme hervor. Um die dabei entstehenden Synergien am besten zu nutzen und auf ihnen aufzubauen, sollte ein einziges gemeinsames Unternehmen für den Bereich Elektronikkomponenten und -systeme einschließlich der früheren Tätigkeitsbereiche von ENIAC und Artemis mit einer Struktur und Regeln, die besser dem angestrebten Zweck entsprechen, um die Effizienz zu erhöhen und Vereinfachungen vornehmen zu können, gegründet werden (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen ECSEL“). Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festlegen. |
(15) |
Die Umsetzung der von den Interessenträgern der Industrie vorgestellten hochrangigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda stützt sich auf mehrere Arten der Unterstützung: nationale, regionale und zwischenstaatliche Programme, das Rahmenprogramm der Union und eine gemeinsame Technologieinitiative in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft. |
(16) |
Die öffentlich-private Partnerschaft für Elektronikkomponenten und -systeme sollte sowohl über die finanziellen als auch über die technischen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um der Komplexität eines immer rascheren Innovationstempos auf diesem Gebiet gerecht zu werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont 2020 assoziierten Länder (im Folgenden „assoziierte Länder“) auf freiwilliger Basis sowie — als Mitglieder aus dem Privatsektor — Vereinigungen, welche die ihnen angehörenden Unternehmen und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Organisationen vertreten, umfassen. Dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL sollten auch neue Mitglieder beitreten können. |
(17) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Um die Spitzenstellung der Forschungsteams und der europäischen Industrie in einem wettbewerbsintensiven internationalen Kontext zu erhalten, ist eine strukturierte, koordinierte finanzielle Förderung auf europäischer Ebene erforderlich, um eine rasche, weitreichende industrielle Verwertung der technischen Führung in ganz Europa sicherzustellen, so dass die Gesellschaft von bedeutenden Übertragungseffekten profitieren kann, um Risiken gemeinsam zu tragen und um Kräfte durch aufeinander abgestimmte Strategien und Investitionen im gemeinsamen europäischen Interesse zu bündeln. Nach entsprechender Mitteilung durch den/die betreffenden Mitgliedstaat/en kann die Kommission — sofern alle erforderlichen Kriterien erfüllt sind — in Betracht ziehen, Initiativen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse einzustufen. |
(18) |
Die privaten Vereinigungen Aeneas, Artemisia und EPoSS haben schriftlich ihre Zustimmung dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die angemessen auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die privaten Vereinigungen die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen. |
(19) |
Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen. Eine solche finanzielle Unterstützung sollte auf die Behebung von nachweislichem Marktversagen, das die Entwicklung des betreffenden Programms verhindert, abzielen und einen Anreizeffekt haben, indem beim Empfänger eine Verhaltensänderung bewirkt wird. |
(20) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. |
(21) |
Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten die Investitionen aller anderen Rechtspersonen als der Union und der an dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL teilnehmenden Staaten (im Folgenden „ECSEL-Teilnehmerstaaten“), die einen Beitrag zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL leisten, berücksichtigt werden. Diese Gesamtinvestitionen dürften sich mindestens auf 2 340 000 000 EUR belaufen. |
(22) |
Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung auf der Grundlage des Rahmenprogramms der Union den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, sodass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung privater Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden. |
(23) |
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Die einschlägigen Behörden können für einzelne Bewerber spezifische Förderkriterien festlegen, nach denen entschieden wird, ob ihnen Finanzmittel der ECSEL-Teilnehmerstaaten gewährt werden können. Ein ECSEL-Teilnehmerstaat kann spezifische Regeln hinsichtlich der Förderfähigkeit von Kosten festlegen, falls er das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht mit der Durchführung seiner an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betraut. |
(24) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen. |
(25) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen. |
(26) |
Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (10) verwaltet werden. |
(27) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden. |
(28) |
Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(29) |
Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission. |
(30) |
In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen. |
(31) |
Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern. |
(32) |
Die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis wurden für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte die Forschungsprogramme in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit den genannten Verordnungen durchgeführt werden. Der Übergang von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollten daher die Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. |
(33) |
Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen. |
(34) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union mittels der Umsetzung — durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL — der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen ECSEL“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL tritt an die Stelle der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 gegründet wurden und deren Rechtsnachfolger es ist.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.
(4) Das gemeinsame Unternehmen ECSEL besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(5) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ist Brüssel, Belgien.
(6) Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (im Folgenden „Satzung“) ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele und Gegenstandsbereich
(1) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL verfolgt folgende Ziele:
a) |
einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere des Teils II des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten; |
b) |
zur Entwicklung einer starken, weltweit wettbewerbsfähigen Industrie für Elektronikkomponenten und -systeme in der Union beizutragen; |
c) |
die Verfügbarkeit von Elektronikkomponenten und -systemen für die wichtigsten Märkte und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen sicherzustellen mit dem Ziel, Europa an der Spitze der technischen Entwicklung zu halten, die Lücke zwischen Forschung und Verwertung zu schließen, Innovationskapazitäten zu stärken und wirtschaftliches Wachstum sowie mehr Arbeitsplätze in der Union zu schaffen; |
d) |
die Strategien mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, um private Investitionen zu stimulieren, und durch Vermeidung von unnötiger Doppelarbeit und Fragmentierung sowie durch Erleichterung der Teilnahme von Akteuren, die in Forschung und Innovation tätig sind, zur Wirksamkeit öffentlicher Förderung beizutragen; |
e) |
die Fertigungskapazitäten für Halbleiter und intelligente Systeme in Europa aufrechtzuerhalten und zu steigern und unter anderem eine Führungsposition in den Bereichen Produktionsanlagen und Werkstoffverarbeitung zu behaupten; |
f) |
eine Spitzenposition in der Konstruktionstechnik und in der Systemtechnik einschließlich in eingebetteter Technik zu sichern und zu stärken; |
g) |
den Zugang zu einer Infrastruktur von Weltrang für den Entwurf und die Fertigung von Elektronikkomponenten und eingebetteten/cyber-physischen und intelligenten Systemen für alle Interessenträger zu eröffnen und |
h) |
ein dynamisches Ökosystem unter Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu schaffen, um dadurch bestehende Cluster zu stärken und die Entstehung neuer Cluster in zukunftsfähigen neuen Bereichen zu unterstützen. |
(2) Die Arbeit des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL baut auf den von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis und der europäischen Technologieplattform EPoSS erzielten Ergebnissen sowie auf den durch andere nationale und europäische Programme finanzierten Arbeiten auf. Sie wird in geeigneter und ausgewogener Weise neue Entwicklungen in den folgenden Hauptbereichen und Synergien zwischen diesen Bereichen fördern:
a) |
Entwurfstechnik, -verfahren und -integration, Ausrüstung, Materialien und Fertigung für Mikro- und Nanoelektronik mit dem Ziel der Miniaturisierung, Diversifizierung und Differenzierung, heterogene Integration; |
b) |
Verfahren, Methoden, Werkzeuge und Plattformen, Referenzentwürfe und -architekturen für Software und/oder steuerungsintensive eingebettete/cyber-physische Systeme, Lösungen für nahtlose Konnektivität und Interoperabilität, Funktionssicherheit, Hochverfügbarkeit und Sicherheit für professionelle und Verbraucheranwendungen sowie vernetzte Dienste und |
c) |
multidisziplinäre Ansätze für intelligente Systeme, unterstützt durch Entwicklungen in ganzheitlichem Entwurf und komplexer Fertigung bis hin zur Realisierung selbständiger, anpassungsfähiger intelligenter Systeme mit komplexen Schnittstellen und komplexen Funktionen, z. B. basierend auf einer nahtlosen Integration von Sensorik, Aktorik, Verarbeitung, Energieversorgung und Vernetzung. |
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 1 184 874 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 (2014-2020), festgelegt im Beschluss 743/2013/EU, vorgesehen sind. Mit dem Haushaltsvollzug nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 hinsichtlich des Finanzbeitrags der Union wird das als Einrichtung im Sinne des Artikels 209 der genannten Verordnung handelnde Gemeinsame Unternehmen ECSEL betraut.
(2) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL schließt.
(3) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
a) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; |
b) |
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; |
c) |
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; |
d) |
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
e) |
Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020; |
f) |
Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter. |
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die ECSEL-Teilnehmerstaaten leisten einen Finanzbeitrag zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Finanzbeitrag der Union steht. Es wird ein Betrag in Höhe von mindestens 1 170 000 000 EUR für den in Artikel 1 genannten Zeitraum erwogen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aus dem Privatsektor leisten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen und die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diese zu leisten. Es wird ein Betrag in Höhe von mindestens 1 657 500 000 EUR für den in Artikel 1 genannten Zeitraum erwogen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beiträge umfassen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung.
(4) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat den Wert der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden.
(5) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Bei verbleibenden Unklarheiten kann das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine Prüfung vornehmen.
(6) Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden Rechtspersonen und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, ihre in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
Artikel 5
Finanzregelung
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (11).
Artikel 6
Personal
(1) Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (12) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als dem Exekutivdirektor.
(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen ECSEL und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen ECSEL für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und werden aus dessen Mitteln bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen ECSEL.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) |
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind; |
b) |
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens; |
c) |
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. |
(2) In Angelegenheiten, die ein assoziiertes Land betreffen, gelten die spezifischen Bestimmungen des jeweiligen Abkommens.
(3) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen ECSEL seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL durch, bei der insbesondere der Umfang der Teilnahme sowohl der Mitglieder aus dem Privatsektor und der sie konstituierenden Rechtspersonen und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen als auch anderer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Umfang ihrer Beiträge zu diesen Maßnahmen geprüft wird. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 26 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erteilt.
Artikel 13
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (13) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (15) bei. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ECSEL den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL.
(2) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 Buchstabe a der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2) Die einschlägigen Förderstellen können für einzelne Bewerber spezifische Förderkriterien festlegen, nach denen entschieden wird, ob ihnen Finanzmittel der ECSEL-Teilnehmerstaaten gewährt werden können. Derartige Kriterien könnten unter anderem die Art des Bewerbers, wie Rechtsstatus und Zweck, die Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit, wie finanzielle Solidität, und die Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen betreffen.
(3) Betraut ein ECSEL-Teilnehmerstaat das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht durch den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zwischen Teilnehmern und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL mit der Durchführung seiner an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge, so kann er spezifische Regeln hinsichtlich der Förderfähigkeit von Kosten zur Finanzierung von Teilnehmern festlegen.
(4) Die spezifischen Kriterien und Regeln gemäß diesem Artikel werden in den Arbeitsplan aufgenommen.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geschlossen werden.
Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 werden aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleitet wurden, einschließlich der nach diesen Verordnungen angenommenen jährlichen Durchführungspläne, bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter die genannten Verordnungen.
(3) Für den Abschluss der auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleiteten Maßnahmen werden zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beiträgen die folgenden Beiträge zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Zeitraum 2014-2017 geleistet:
a) |
2 050 000 EUR durch die Union, |
b) |
1 430 000 EUR durch die Vereinigung Aeneas, |
c) |
975 000 EUR durch die Vereinigung Artemisia. |
Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008.
(4) Dem auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 ernannten Exekutivdirektor werden für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Bedingungen des Vertrags des Exekutivdirektors bleiben unverändert.
(5) Befindet sich der nach Absatz 4 dieses Artikels ernannte Exekutivdirektor in seiner ersten Amtszeit, so wird er für die restliche Dauer dieser Amtszeit mit der Möglichkeit einer Amtszeitverlängerung um bis zu vier Jahre gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Satzung ernannt. Befindet sich der nach Absatz 4 ernannte Exekutivdirektor in seiner zweiten Amtszeit, so besteht keine Möglichkeit einer Amtszeitverlängerung. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums seiner Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(6) Der Arbeitsvertrag des auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 ernannten Exekutivdirektors endet vor dem 27. Juni 2014.
(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 berührt diese Verordnung nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingestellt wurde. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL verlängert werden.
(8) Die erste Sitzung des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften wird jeweils vom Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einberufen.
(9) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis nach den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen gemäß den genannten Verordnungen auf die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach der vorliegenden Verordnung übertragen.
(10) Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL übertragen. Alle Beträge, die die Vereinigung Aeneas und die Vereinigung Artemisia den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis für Verwaltungsmittel im Zeitraum 2008-2013 schulden, werden gemäß einem mit der Kommission zu vereinbarenden Verfahren auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL übertragen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(5) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(6) Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).
(7) Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).
(12) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(13) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ( ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(15) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(16) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
ANHANG
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ECSEL
Artikel 1
Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL hat folgende Aufgaben:
a) |
Bereitstellung finanzieller Unterstützung für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen; |
b) |
Gewährleistung einer nachhaltigen Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; |
c) |
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit mit und Gewährleistung einer Koordinierung von Tätigkeiten, Einrichtungen und Interessenträgern auf europäischer (insbesondere Horizont 2020), nationaler und transnationaler Ebene mit dem Ziel, in Europa ein fruchtbares Innovationsumfeld zu fördern, Synergien zu erzeugen und Forschungs- und Innovationsergebnisse im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme besser zu verwerten; |
d) |
Festlegung und gegebenenfalls Anpassung des mehrjährigen Strategieplans; |
e) |
Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieplans; |
f) |
Organisation offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für indirekte Maßnahmen im Wege offener und transparenter Auswahlverfahren; |
g) |
Veröffentlichung von Informationen zu den indirekten Maßnahmen; |
h) |
Überwachung der Durchführung der indirekten Maßnahmen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse; |
i) |
Überwachung der in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL insgesamt erzielten Fortschritte; |
j) |
Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden; |
k) |
Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten; |
l) |
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind. |
Artikel 2
Mitglieder
(1) |
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind
|
(2) |
Die Länder, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, werden in dieser Satzung als "ECSEL-Teilnehmerstaaten" bezeichnet. Jeder ECSEL-Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und benennt die nationale(n) Rechtsperson(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zuständig ist (sind). |
(3) |
In dieser Satzung werden die ECSEL-Teilnehmerstaaten und die Kommission als die „öffentlichen Körperschaften“ des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bezeichnet. |
(4) |
In dieser Satzung werden die privaten Vereinigungen als „Mitglieder aus dem Privatsektor“ des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und die Rechtspersonen, die ein einzelnes Mitglied aus dem Privatsektor gemäß dessen Satzung jeweils konstituieren, als „konstituierende Rechtspersonen“ bezeichnet. |
Artikel 3
Änderung der Mitgliedschaft
(1) |
Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder, die nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, werden unter der Bedingung Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dass sie sich gegenüber dem Verwaltungsrat mit dieser Satzung und allen sonstigen Bestimmungen, in denen die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL festgelegt ist, schriftlich einverstanden erklären. |
(2) |
Folgende Länder und Rechtspersonen können die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beantragen, sofern sie einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 4 zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL leisten und sofern sie diese Satzung billigen:
|
(3) |
Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL gemäß Absatz 2 ist an den Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zu richten. Dieser prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Nutzens des Antragstellers für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und entscheidet über den Antrag. |
(4) |
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. |
(5) |
Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. |
(6) |
Nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß diesem Artikel veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen ECSEL auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und den Zeitpunkt dieser Änderung. |
Artikel 4
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind
a) |
der Verwaltungsrat; |
b) |
der Exekutivdirektor; |
c) |
der Rat der öffentlichen Körperschaften; |
d) |
der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor. |
Artikel 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen.
Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt.
Artikel 6
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) |
Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:
Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder. |
(2) |
In den ersten beiden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte der ECSEL-Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:
In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den ECSEL-Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben. Die Stimmrechte der Mitglieder aus dem Privatsektor werden gleichmäßig auf die privaten Vereinigungen verteilt, es sei denn, der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor beschließt etwas anderes. Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL vom Verwaltungsrat festgelegt. |
(3) |
Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von mindestens einem Jahr. |
(4) |
Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, einer Mehrheit der Vertreter der ECSEL-Teilnehmerstaaten oder einer Mehrheit der Mitglieder aus dem Privatsektor, auf Antrag des Vorsitzenden oder nach Artikel 16 Absatz 5 auf Antrag des Exekutivdirektors einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL statt. Zur Erreichung des Quorums des Verwaltungsrats sind die Stimmen der Kommission, der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie der Hauptvertreter von mindestens drei ECSEL-Teilnehmerstaaten erforderlich. Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. |
(5) |
Die Vertreter der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. |
(6) |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. |
(2) |
Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 8
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
(1) |
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die ECSEL-Teilnehmerstaaten und die aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen ECSEL durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. |
(3) |
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der ECSEL-Teilnehmerstaaten und der Mitglieder aus dem Privatsektor, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL. |
(4) |
Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern. |
(5) |
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(6) |
Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die ECSEL-Teilnehmerstaaten und die Mitglieder aus dem Privatsektor beteiligt wurden, tätig wird. |
Artikel 9
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) |
Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. |
(2) |
Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. |
(3) |
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aus. |
(4) |
Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
|
(5) |
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
Artikel 10
Zusammensetzung des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich aus den Vertretern der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen.
Jede öffentliche Körperschaft ernennt ihren Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.
Artikel 11
Arbeitsweise des Rates der öffentlichen Körperschaften
(1) |
Die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über 50 % aller Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen. Haben weniger als drei ECSEL-Teilnehmerstaaten dem Exekutivdirektor ihren Finanzbeitrag gemäß Artikel 18 Absatz 4 mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50 % der Stimmrechte; die verbleibenden 50 % der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die ECSEL-Teilnehmerstaaten aufgeteilt. Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden ECSEL-Teilnehmerstaaten. Jede öffentliche Körperschaft besitzt ein Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des eigenen Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL betreffen. |
(2) |
Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren. |
(3) |
Der Rat der öffentlichen Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der ECSEL-Teilnehmerstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL statt. Zur Erreichung des Quorums des Rates der öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der Hauptvertreter von mindestens drei ECSEL-Teilnehmerstaaten erforderlich. Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, können als Beobachter an den Arbeiten des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Alle diese Beobachter unterliegen den für Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen. Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 12
Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften
a) |
stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Teilnehmer von indirekten Maßnahmen die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden; |
b) |
billigt die Verfahrensregeln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung, Auswahl und Überwachung indirekter Maßnahmen; |
c) |
billigt die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsplan; |
d) |
erstellt auf der Grundlage der Auswahlkriterien und der Vergabekriterien und unter Berücksichtigung des Beitrags der eingegangenen Vorschläge zur Erreichung der Ziele der Aufforderung sowie ihrer Synergieeffekte in Bezug auf nationale Prioritäten eine Rangliste der Vorschläge; |
e) |
beschließt im Rahmen des verfügbaren Budgets unter Berücksichtigung der Überprüfungen nach Artikel 18 Absatz 5 über die Zuweisung der öffentlichen Mittel zu den ausgewählten Vorschlägen. Ein solcher Beschluss ist ohne weitere Bewertungs- oder Auswahlverfahren für die ECSEL-Teilnehmerstaaten bindend. |
Artikel 13
Zusammensetzung des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor
Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor setzt sich aus den Vertretern der aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen.
Jedes Mitglied aus dem Privatsektor ernennt seine Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor verfügt.
Artikel 14
Arbeitsweise des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor
(1) |
Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. |
(2) |
Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen. |
(3) |
Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor wählt seinen Vorsitzenden. |
(4) |
Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Artikel 15
Aufgaben des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor
Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor
a) |
erstellt und aktualisiert regelmäßig den Entwurf der in Artikel 21 Absatz 1 genannten mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Absatz 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; |
b) |
arbeitet jährlich den Entwurf des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für das folgende Jahr als Grundlage für die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus; |
c) |
legt dem Exekutivdirektor innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen den Entwurf der mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie den jährlichen Entwurf des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor; |
d) |
organisiert ein beratendes Forum der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme haben, um sie über den Entwurf der mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Entwurf des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des jeweiligen Jahres zu informieren und Rückmeldungen dazu zu erhalten. |
Artikel 16
Finanzierungsquellen
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wird von seinen Mitgliedern gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Sachbeiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die den Mitgliedern aus dem Privatsektor oder den sie konstituierenden Rechtspersonen und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL erstattet werden. |
(2) |
Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden durch folgende Finanzbeiträge gedeckt:
Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bereitgestellt werden. |
(3) |
Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden gedeckt durch
|
(4) |
Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
Zinserträge aus den an das Gemeinsame Unternehmen ECSEL gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. |
(5) |
Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, die ihren Verpflichtungen zur Leistung der vereinbarten Finanzbeiträge nicht nachkommen, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu beenden ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. |
(6) |
Die Ressourcen und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden auf die Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele ausgerichtet. |
(7) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele übertragen wurden. |
(8) |
Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ausgezahlt. |
Artikel 17
Beiträge der ECSEL-Teilnehmerstaaten
(1) |
Die ECSEL-Teilnehmerstaaten können das Gemeinsame Unternehmen ECSEL über die Finanzhilfevereinbarungen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL mit Teilnehmern schließt, mit der Durchführung ihrer an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betrauen. Sie können das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ferner mit der Auszahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer betrauen oder selbst Zahlungen auf der Grundlage der Überprüfungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vornehmen. |
(2) |
Nimmt ein ECSEL-Teilnehmerstaat keine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Sinne des Absatzes 1 vor, so ergreift er alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um innerhalb eines Zeitrahmens, der dem der Finanzhilfevereinbarungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL entspricht, eigene Vereinbarungen zu schließen. Die Überprüfung der Förderfähigkeit der Kosten durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nach Artikel 18 Absatz 7 kann von dem ECSEL-Teilnehmerstaat als Teil des eigenen Zahlungsverfahrens verwendet werden. |
(3) |
Die Zusammenarbeit zwischen den ECSEL-Teilnehmerstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL wird im Wege einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den von den ECSEL-Teilnehmerstaaten dafür benannten Einrichtungen und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL geregelt. |
(4) |
Nehmen ECSEL-Teilnehmerstaaten eine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach Absatz 1 vor, so wird die in Absatz 3 genannte Verwaltungsvereinbarung durch jährliche Vereinbarungen zwischen den von den ECSEL-Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Einrichtungen und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ergänzt; darin werden die Bedingungen bezüglich des von den ECSEL-Teilnehmerstaaten an das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geleisteten Finanzbeitrags festgelegt. |
(5) |
Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, können ähnliche Vereinbarungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL schließen. |
Artikel 18
Finanzierung indirekter Maßnahmen
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL unterstützt indirekte Maßnahmen auf der Grundlage offener, wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; die Zuweisung öffentlicher Mittel erfolgt innerhalb des verfügbaren Budgets. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erfolgt unbeschadet etwaiger Vorschriften über staatliche Beihilfen. |
(2) |
Die Finanzbeiträge der öffentlichen Körperschaften sind Mittel nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, die als Erstattung förderfähiger Kosten an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen ausgezahlt werden. Die spezifischen Erstattungssätze der Union und der einzelnen ECSEL-Teilnehmerstaaten werden in den Arbeitsplan aufgenommen. |
(3) |
Die öffentlichen Körperschaften teilen dem Exekutivdirektor rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL die Beträge mit, die sie für jede im Arbeitsplan enthaltene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 1 zurückgestellt haben; sie berücksichtigen dabei den Umfang der in den Arbeitsplan aufgenommenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. |
(4) |
Der Exekutivdirektor überprüft die Förderfähigkeit der Bewerber in Bezug auf die Gewährung von Unionsmitteln; die ECSEL-Teilnehmerstaaten überprüfen die Förderfähigkeit ihrer Bewerber anhand etwaiger vorab festgelegter nationaler Förderkriterien und teilen dem Exekutivdirektor die Ergebnisse mit. |
(5) |
Auf der Grundlage der Überprüfungen gemäß Absatz 4 legt der Exekutivdirektor die vorgeschlagene Liste mit den für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen und den einzelnen Bewerbern fest und übermittelt sie dem Rat der öffentlichen Körperschaften, der über den Höchstbetrag der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 12 Buchstabe e beschließt und den Exekutivdirektor beauftragt, Vereinbarungen mit den betreffenden Teilnehmern zu schließen. |
(6) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Überprüfung der Förderfähigkeit der Kosten, damit der aus öffentlichen Mitteln stammende Teil der Förderung nach den in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Regelungen an die betreffenden Teilnehmer ausgezahlt wird. |
(7) |
Die ECSEL-Teilnehmerstaaten verlangen keine andere als die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL verlangte technische Überwachung oder Berichterstattung. |
Artikel 19
Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.
Artikel 20
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 21
Operative Planung und Finanzplanung
(1) |
Im mehrjährigen Strategieplan werden die Strategie und die Pläne zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Form einer mehrjährigen Forschungs- und Innovationsagenda des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor und einer mehrjährigen finanziellen Vorausschau der öffentlichen Körperschaften dargelegt. Darin sind die Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Erschließung von Schlüsselkompetenzen für Elektronikkomponenten und -systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen aufzuführen, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, dem Entstehen neuer Märkte und der Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen dienen sollen. Er ist regelmäßig und im Einklang mit dem Bedarf der Wirtschaft in Europa zu überprüfen. |
(2) |
Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem der Plan der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen enthalten sind. |
(3) |
Der Arbeitsplan wird bis zum Ende des Jahres, das der Durchführung des Arbeitsplans vorausgeht, angenommen. Der Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht. |
(4) |
Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
(5) |
Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. |
(6) |
Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist. |
Artikel 22
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) |
Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
|
(2) |
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht. |
(3) |
Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse. Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ab. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind. |
Artikel 23
Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
Artikel 24
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) |
Die finanzielle Haftung der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt. |
(2) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht. |
Artikel 25
Interessenkonflikte
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten. |
(2) |
Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, die einen Sitz im Verwaltungsrat oder im Rat der öffentlichen Körperschaften haben, vermieden werden. |
Artikel 26
Abwicklung
(1) |
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums abgewickelt. |
(2) |
Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle Mitglieder aus dem Privatsektor ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kündigen. |
(3) |
Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. |
(4) |
Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück. |
(5) |
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt. |