ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/283/EU |
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Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ( 1 ) |
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2014/284/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 510/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (4) müssen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Weitere Anpassungen sind erforderlich, um geltende Rechtsvorschriften klarer und transparenter zu gestalten. |
(2) |
Das wichtigste im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) war bis zum 31. Dezember 2013 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5). |
(3) |
Im Rahmen der Reform der GAP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 sollten an diese Verordnung angepasst werden, damit die Kohärenz der Handelsvereinbarungen mit Drittländern über landwirtschaftliche Erzeugnisse einerseits und über aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren andererseits gewahrt bleibt. |
(4) |
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV aufgeführter Waren verwendet. Im Rahmen der GAP und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Erzeugnissen und Waren auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die nach Artikel 43 AEUV beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Union die Wirtschaftsbedingungen für diese Erzeugnisse und Waren beeinflussen. |
(5) |
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I AEUV und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, unterschieden. Diese Unterscheidung wird möglicherweise in einigen Drittländern, mit denen die Union Übereinkünfte schließt, nicht vorgenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die allgemeinen Regeln für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, in Fällen, in denen eine internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser beiden Arten von Erzeugnissen vorsieht, auch auf bestimmte im betreffenden Anhang aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden. |
(6) |
Wird in dieser Verordnung auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet werden, so gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 218 AEUV. |
(7) |
Zur Vermeidung eventueller nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Wirksamkeit der GAP durch die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollte es möglich sein, auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu erheben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(8) |
Bei Eieralbumin und Milchalbumin handelt es sich um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind. Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin in die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass Eier weitgehend durch Eieralbumin und bis zu einem gewissen Umfang durch Milchalbumin ersetzt werden können, sollte die Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin der entsprechenden Regelung für Eier entsprechen. |
(9) |
Unbeschadet besonderer Bestimmungen über präferenzielle Handelsabkommen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie anderer autonomer Handelsregelungen der Union ist es notwendig, die wichtigsten Regeln für die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Ferner müssen gemäß diesen Regeln Bestimmungen über die Festsetzung von verringerten Einfuhrzöllen, Zollkontingenten und über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festgelegt werden. Diese Regelungen und Bestimmungen sollten den Einschränkungen der Einfuhrzölle und Ausfuhrsubventionen Rechnung tragen, die sich aus den von der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen ergeben. |
(10) |
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollte es möglich sein, die Vorlage einer Einfuhrlizenz für Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin zu verlangen, und die Regelungen für die aktive Veredelung von Eieralbumin und Milchalbumin auszusetzen, wenn der Unionsmarkt für diese Produkte bzw. für Eier durch den aktiven Veredelungsverkehr von Eieralbumin oder Milchalbumin gestört wird oder gestört zu werden droht. Es sollte möglich sein, die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Lizenz an gewisse Auflagen in Bezug auf deren Ursprung, Herkunft, Echtheit und Qualitätsmerkmale zu binden. |
(11) |
Um den Entwicklungen des Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin bzw. für Eier und den Ergebnissen der Überwachung der Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften, die die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einführen, Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Lizenz ergeben, und deren Rechtswirkung, Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen, besteht, Vorschriften über die Bindung der Erteilung einer Einfuhrlizenz und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden, Vorschriften über die Übertragung der Einfuhrlizenzen oder die Einschränkung ihrer Übertragung, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist und in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingeführt werden, erforderlich bzw. nicht erforderlich ist. |
(12) |
Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt, die der GAP unterliegen. Die Zollsätze bei der Einfuhr dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollten daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Verarbeitungsindustrie gewährleisten. |
(13) |
Im Rahmen der Handelspolitik der Union werden in einigen internationalen Übereinkünften in Bezug auf den Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl und den Wertzoll Herabsetzungen oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gewährt. Es sollte möglich sein, diese Herabsetzungen unter Berücksichtigung der Agrarteilbeträge für den nichtpräferenziellen Handel festzusetzen. |
(14) |
Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben. |
(15) |
Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Erstellung eines Verzeichnisses landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, Festlegung äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, notwendige Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle und Berechnungsmethoden sowie Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null zu betragen haben. |
(16) |
Es ist möglich, Zollzugeständnisse für Einfuhren von unbeschränkten Mengen der betreffenden Waren oder von beschränkten Mengen im Rahmen eines Zollkontingents zu gewähren. Werden im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte innerhalb der Kontingente Zugeständnisse gewährt, sollten die Zollkontingente von der Kommission eröffnet und verwaltet werden. Aus praktischen Gründen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwaltung des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Einfuhrzölle für Waren, für die Zollpräferenzen vereinbart wurden, denselben Regelungen unterliegt wie die Verwaltung des Agrarteilbetrags. |
(17) |
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die gleiche Weise eröffnet und verwaltet werden, wie die Zollkontingente für Eier. Das Verwaltungsverfahren sollte gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Unionsmarktes und der Notwendigkeit, dessen Gleichgewicht zu wahren, Rechnung tragen, dabei sollten bereits in der Vergangenheit angewandte Verfahren zugrunde gelegt werden, wobei etwaige Rechte aus den WTO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind. |
(18) |
Zur Gewährleistung des gleichberechtigten Marktzugangs und der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs des Unionsmarkts und zur Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Bedingungen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen eines Zollkontingents und Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen innerhalb des Zollkontingents, Bindung der Teilnahme an einem Zollkontingent an die Stellung einer Sicherheit sowie die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das Zollkontingent gelten. |
(19) |
Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung zu gewähren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugutekommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. |
(20) |
Möglicherweise kann der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Rohstoffen unter Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig durch solche Rohstoffe aus der Union gedeckt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8) sieht vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) vorgesehen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 soll durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ersetzt werden, allerdings erst mit Wirkung zum 1. Juni 2016. Daher sollte in dieser Verordnung auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Bezug genommen werden, insbesondere dahin gehend, dass künftig Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzusehen sind. Unter genau definierten Bedingungen sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zulassung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt gelten. Diese Mengen sollten anhand eines Bedarfsrahmenplans bestimmt werden, wobei faire Zugangsbedingungen zu den verfügbaren Mengen, die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie die Transparenz mithilfe eines Systems von den Mitgliedstaaten auszustellender Lizenzen für die aktive Veredelung (im Folgenden „AV-Lizenzen“) gewährleistet werden sollten. |
(21) |
Zur Gewährleistung einer umsichtigen und wirksamen Verwaltung des aktiven Veredelungsverkehrs, wobei der Situation auf dem Unionsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse sowie den Bedürfnissen und Verfahren der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Verzeichnis jener landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben und deren Rechtswirkung, Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit, die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendig sind. |
(22) |
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der GAP einkaufen müssen. Diese Erstattungen sollten nur die Differenz abdecken, die bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden. |
(23) |
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert wird. |
(24) |
Es gilt sicherzustellen, dass für eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und wiederausgeführt, nach Verarbeitung ausgeführt oder zu anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt werden, keine Ausfuhrerstattung gewährt wird. Im Falle von Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnissen oder -eiern, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden, gilt es sicherzustellen, dass keine Erstattung gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nach Verarbeitung bzw. Hinzufügung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden. |
(25) |
Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und praktischen Regelungen und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (11). |
(26) |
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits, und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen. |
(27) |
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren, Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen, Vorschriften über die Gleichstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse und die Anwendung horizontaler Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren. |
(28) |
Die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen, die durch die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte eingeführt wurden, sollte durch die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für die vertraglich vorgesehenen Zeiträume unter Berücksichtigung des für die kleinen Ausführer vorgesehenen jährlichen Betrags gewährleistet werden. |
(29) |
Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Gesamtmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage bezüglich des Handels mit Nicht-Anhang-I-Waren zu gewähren. Das System für Erstattungsbescheinigungen sollte eine wirksame Verwaltung der Erstattungsbeträge ermöglichen. |
(30) |
Es sollte vorgesehen werden, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Erstattungsbescheinigungen in der gesamten Union gültig sind und ihre Erteilung an die Stellung einer Sicherheit gebunden ist, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erstattungen beantragt. Es sind Regelungen für die Erstattungen im Rahmen der Vorausfestsetzung für alle anwendbaren Erstattungssätze und für die Stellung und Freigabe von Sicherheiten festzulegen. |
(31) |
Zur Überwachung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Erstattungsbescheinigungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen ergeben, Vorschriften über ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung, Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich sind, und über die Toleranzschwelle, innerhalb derer keine Verpflichtung zur Beantragung von Erstattungen besteht. |
(32) |
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Ausfuhrerstattungen sollte generell die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer besonderen Bedürfnisse in den Genuss eines Gesamtbetrags pro Haushaltsjahr kommen und von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können. |
(33) |
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern wird, so sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung äquivalenter Maßnahmen zu erlassen, die unter Einhaltung aller Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften bei der Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren getroffen werden. |
(34) |
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen begrenzen, die zur Herstellung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen oder der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden. Es ist erforderlich, für diese landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen, dass die betreffenden Beträge gemeinsam als Bestandteil des Gesamtzolls bestimmt werden und die Unterschiede zwischen den Preisen der zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt des betreffenden Landes oder Gebiets und auf dem Unionsmarkt auszugleichen haben. |
(35) |
Da die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Handelsvereinbarung von Bedeutung sein kann, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Zusammensetzung mit Hilfe von qualitativen und quantitativen Analysen zu ermitteln. |
(36) |
Zur Umsetzung der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (12) zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der entsprechenden Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung und ihrer Anhänge zu erlassen. |
(37) |
Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind. |
(38) |
Um die Integrität der Informationssysteme sowie die Echtheit und Lesbarkeit der Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Art und Typ der zu notifizierenden Informationen, Kategorien der zu verarbeitenden Daten, Höchstdauer der Speicherung und Zweck ihrer Verarbeitung, Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme und Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen. |
(39) |
Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14). |
(40) |
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung einer Schwelle zu erlassen, unterhalb derer folgende Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben sind: Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle, herabgesetzte Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und Beträge, die beim Ausgleich für einen gemeinsam festgesetzten Preis zu erheben oder zu entrichten sind. |
(41) |
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist es erforderlich, die entsprechende Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten und erlassenen horizontalen Vorschriften zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen. |
(42) |
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der gemäß der genannten Verordnung erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen zu erlassen. |
(43) |
Bei dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(44) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Bestimmung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, bei deren Einfuhr ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zu vermeiden oder zu bekämpfen, Anwendung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle hinsichtlich der Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises, Vorlage von Belegen und Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der zusätzlichen Einfuhrzölle, Format und Inhalt der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Beantragung sowie Erteilung und Verwendung dieser Einfuhrlizenzen, ihre Gültigkeitsdauer, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten bezüglich dieser Lizenzen und ihre Höhe, Nachweise, dass die Anforderungen zur Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten worden sind, Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen, Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten sowie für die Verwaltung des Systems der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin erforderlicher Informationsaustausch einschließlich der Verfahren für die besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, der Berechnung der Einfuhrzölle und der Festlegung der Höhe der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen internationaler Übereinkünfte, |
(45) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Festlegung pauschaler Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse als verwendet gelten sollen für die Zwecke der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Einfuhrzölle, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen, und Festlegung der entsprechenden Nachweispflichten, der jährlichen Zollkontingente und des für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union anzuwendenden Verwaltungsverfahrens, Verfahren für die Anwendung der in internationalen Übereinkünften oder dem Rechtsakt zum Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung vorgesehenen Sonderbestimmungen, insbesondere der Garantien zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses, zur Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung dieser Garantien, die Vorlage eines durch das Ausfuhrland ausgestellten Dokuments und zur Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse; Festlegung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, der Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihrer Höhe, Verwendung dieser Einfuhrlizenzen und erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere bezüglich der Bedingungen für die Stellung von Einfuhranträgen und deren Genehmigung im Rahmen des Zollkontingents sowie der entsprechenden Nachweispflichten. |
(46) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Einfuhren und der aktiven Veredelung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Bestimmungen zur Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, und Neuzuteilung nicht verwendeter Mengen aus dem Zollkontingent, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (16) und Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates (17) oder Schutzmaßnahmen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Bestimmung der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Umsetzung des AV-Lizenzsystems hinsichtlich der erforderlichen Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von AV-Lizenzen, Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten, Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, Ablehnung der im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung für AV-Lizenzen, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden, und Aussetzung der Regelungen für Umwandlung oder aktive Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin. |
(47) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Anwendung der Erstattungssätze, Berechnung der Ausfuhrerstattungen, Gleichstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, Beantragung, Ausstellung und Verwaltung von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen und von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen. |
(48) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Festlegung der für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; der vereinfachte Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei differenzierten Erstattungen, Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; Durchführung des Systems der Ausfuhrerstattungsbescheinigungen hinsichtlich der Stellung, des Formats und des Inhalts des Antrags auf Ausstellung der Erstattungsbescheinigung, Format, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung; Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihre Höhe, Toleranzgrenze für nicht beantragte Ausfuhrerstattungsbeträge und Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen. |
(49) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Behandlung von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und Informationsaustausch und besondere Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen, Festsetzung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen, Ausstellung von Ersatz-Erstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen; Begrenzung der Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von Erstattungsanträgen beantragten Beträge und Aussetzung der Antragstellung für Erstattungsbescheinigungen, wenn Anträge für Beträge gestellt werden, die höher sind als die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften festgesetzten verfügbaren Beträge, erforderliche Verfahrensvorschriften und technische Kriterien für die Anwendung weiterer Maßnahmen bezüglich der Ausfuhren, Festsetzung des für den direkten Ausgleich im Präferenzverkehr anzuwendenden Zollsatzes und der damit zusammenhängenden zu zahlenden Beträge für Ausfuhren in das betroffene Land oder Gebiet, Sicherstellung, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Übereinkunft ausgeführt werden und umgekehrt, Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren, die für deren Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen und die Verfahren zu ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. |
(50) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: für die Umsetzung der Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, den Vorschriften über die zu notifizierenden Informationen, den Vorkehrungen für die Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen und Vorkehrungen zur Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und des legitimen Interesses von Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren. |
(51) |
Angesichts ihrer Besonderheiten sollten Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der folgenden Maßnahmen ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erlassen werden: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe der Einfuhrzölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der mit entsprechenden Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung und Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden. Sämtliche andere Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden. |
(52) |
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte auf die GAP gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii jener Verordnung beziehen. |
(53) |
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union oder mit Störungen bzw. der Wahrscheinlichkeit von Störungen des Unionsmarktes die Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung oder der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. |
(54) |
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(55) |
Zur Wahrung des Status quo sollte diese Verordnung Anhänge enthalten, die Folgendes umfassen: ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; ein Verzeichnis von Nicht-Anhang-I-Waren, die Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission (19) sowie Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt; ein Verzeichnis von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ersetzt; ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, die Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; sowie ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt. |
(56) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 sind folglich aufzuheben. |
(57) |
Angesichts der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Kohärenz durch die Übergangsbestimmung in Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sichergestellt wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich, nachdem die Verordnungen des Pakets zur Reform der GAP angenommen wurden, angewendet werden, wobei die Interessen der Rechtssicherheit und die legitimen Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer umfassend zu wahren sind — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest.
Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet wird und die eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse; |
b) |
„landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse; |
c) |
„Nicht-Anhang-I-Waren“ die nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, die in der ersten und zweiten Spalte des Anhangs II dieser Verordnung aufgeführt sind; |
d) |
„Grunderzeugnisse“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; |
e) |
„Agrarteilbetrag“ entweder der Teil des Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den Einfuhrzöllen für die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht, oder gegebenenfalls die verringerten Zollsätze, die für die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die verwendet wurden oder als verwendet gelten, auf die aus den betroffenen Ländern stammenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt werden; |
f) |
„nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des in Buchstabe e definierten Agrarteilbetrags entspricht; |
g) |
„Zusatzzoll für Zucker und Mehl“ der Zusatzzoll für Zucker (ZZu) und für Mehl (ZMe) gemäß Anhang I Teil Eins Abschnitt I Punkt B.6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, der in Anhang I Teil Drei Abschnitt I Anhang 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegt wird; |
h) |
„Wertzoll“ der als Prozentsatz des Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls; |
i) |
„Produktgruppe 1“ Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, der KN-Codes ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16; |
j) |
„Produktgruppe 2“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex 0402 10 19; |
k) |
„Produktgruppe 3“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex 0402 21 18; |
l) |
„Produktgruppe 6“ Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT des KN-Codes ex 0405 10. |
KAPITEL II
EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen für Einfuhren
Artikel 3
Bestandteile der Einfuhrzölle
(1) Für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Agrarteilbetrag, der nicht Teil des Wertzolls ist, und einer auf Wertbasis berechneten nichtlandwirtschaftlichen Komponente.
(2) Für die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Wertzoll und einem Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist. Besteht kein Wertzoll für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführt sind, so gilt der Agrarteilbetrag für diese Erzeugnisse als Teil des spezifischen Zolls auf diese Erzeugnisse.
Artikel 4
Höchstsatz des Einfuhrzolls
(1) Soll ein Höchstzollsatz angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
(2) Setzt sich der Höchstzollsatz für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus einem Zusatzzoll für Zucker und Mehl zusammen, so wird das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
Artikel 5
Zusätzliche Einfuhrzölle zur Vermeidung oder Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV erlassen, bei deren Einfuhr neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nur erlassen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu bekämpfen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben, sofern
a) |
die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen (im Folgenden „Auslösungspreis“), oder |
b) |
das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (im Folgenden „Auslösungsvolumen“). |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Zusätzliche Einfuhrzölle nach Absatz 1 werden nicht eingeführt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen solcher zusätzlicher Einfuhrzölle angesichts des angestrebten Ziels unverhältnismäßig wären.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der CIF-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.
Die CIF-Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.
Die repräsentativen Preise werden in regelmäßigen Abständen anhand der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission (20) erhobenen Daten festgelegt.
(4) Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage der Marktzugangsmöglichkeiten festgesetzt, definiert als Einfuhren im Verhältnis zum entsprechenden Verbrauch der Union in den drei Jahren vor dem Jahr, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen (in Prozent).
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf die Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises und die Vorlage von Belegen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ermittelten Erzeugnisse erlassen, um
a) |
die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle festzulegen; |
b) |
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle festzulegen. |
(7) Die Kommission veröffentlicht die Auslösungspreise nach Absatz 1 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 6
Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin
(1) Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden, wo eine solche Lizenz für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen notwendig ist.
(2) Unbeschadet der nach Artikel 14 getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen, sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 sind unionsweit gültig.
(4) Die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Absatz 1 oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann an gewisse Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der betreffenden Erzeugnisse und an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments gebunden sein, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse bescheinigt werden.
Artikel 7
Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen
(1) Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt.
(2) Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.
(3) Wenn die Erzeugnisse jedoch infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle liegt, verfällt die Sicherheit nicht.
Artikel 8
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) |
Bindung der Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Einfuhrlizenz; |
b) |
Rechte und Pflichten, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung; |
c) |
die Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen besteht, oder in denen der Ursprung anzugeben ist; |
d) |
Vorschriften für die Bindung der Erteilung der Einfuhrlizenz oder der Überführung der unter diese Lizenz fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; |
e) |
Vorschriften für die Übertragung der Einfuhrlizenz oder Einschränkungen ihrer Übertragung; |
f) |
Fälle, in denen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; |
g) |
Vorschriften, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 die Stellung einer Sicherheit erforderlich machen; |
Artikel 9
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte betreffend
a) |
das Format und den Inhalt der Einfuhrlizenz; |
b) |
die Antragstellung für Einfuhrlizenzen sowie deren Erteilung und Verwendung; |
c) |
die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz, die Höhe der zu stellenden Sicherheit und die Verfahren für die Stellung einer Sicherheit; |
d) |
den Nachweis, dass die Anforderungen für die Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten wurden; |
e) |
die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen; |
f) |
die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen; |
g) |
die Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT II
Präferenzieller Handelsverkehr
Artikel 10
Herabsetzung und schrittweises Auslaufenlassen von Agrarteilbeträgen, Wertzöllen und Zusatzzöllen
(1) Wenn eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft
a) |
die Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorsieht und |
b) |
festlegt, für welche Erzeugnisse, für welche Mengen der Waren oder welchen Wert der Kontingente diese Herabsetzung gilt, wie diese Mengen oder Werte berechnet werden oder welche Faktoren für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags, der Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder des Wertzollsatzes ausschlaggebend sind; |
so kann der Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder der Wertzoll Gegenstand der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens sein, wie er im Falle von Einfuhrzöllen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist.
Für Zwecke dieses Artikels kann der Agrarteilbetrag auch das landwirtschaftliche Element gemäß Anhang I Teil I Titel I Punkt B.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und gemäß Anhang 1 Teil III Abschnitt I Anlage 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung umfassen.
(2) Sieht eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge für die Erzeugnisse aus Tabelle 2 des Anhangs I dieser Verordnung vor, so wird der Zollanteil, der dem im Wertzoll enthaltenen Agrarteilbetrag entspricht, durch einen nicht auf Wertbasis bestimmten Agrarteilbetrag ersetzt.
Artikel 11
Tatsächlich verwendete Mengen bzw. Mengen, die als verwendet gelten
(1) Die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge oder der Zusatzzölle für Zucker und Mehl gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt nach
a) |
den Mengen derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden oder als verwendet gelten; |
b) |
den Zollsätzen, die für die unter Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten und die im Rahmen bestimmter Präferenzhandelsvereinbarungen zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der Zusatzzölle für Zucker und Mehl herangezogen werden. |
(2) Aus den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung eines landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses tatsächlich verwendet werden, werden diejenigen ausgewählt, die als für die Herstellung dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet gelten sollen, und zwar nach ihrer Bedeutung für den internationalen Handel und soweit ihre Preisniveaus für die Preisniveaus aller anderen für die Herstellung des landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse repräsentativ sind.
(3) Die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die tatsächlich verwendet wurden, werden in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse umgerechnet.
Artikel 12
Delegierte Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) |
Erstellung eines Verzeichnisses derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, auf Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien; |
b) |
Festlegung der äquivalenten Mengen und der Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3; |
c) |
die notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle auf Zucker und Mehl sowie die Festlegung der Berechnungsmethoden; |
d) |
die geringfügigen Beträge, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null betragen. |
Artikel 13
Durchführungsbefugnisse
(1) Zur Durchführung von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossener oder vorläufig angewendeter internationaler Übereinkünfte erlässt die Kommission bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die die ermäßigten Zollsätze nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Soweit erforderlich, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die pauschalen Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten; |
b) |
die Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, und zwar für alle möglichen Zusammensetzungen derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, für die sich die Mengen der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes nicht pauschal bestimmen lassen; |
c) |
die Nachweispflichten. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Höhe der anwendbaren Einfuhrzölle im Einklang mit den Vorschriften in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft sowie mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften festlegen.
Artikel 14
Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
(1) Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die sich aus von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission gemäß Artikel 15 und 16 eröffnet und verwaltet.
(2) Die Zollkontingente nach Absatz 1 werden so verwaltet, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird und dem Versorgungsbedarf des Unionsmarkts sowie dem Erfordernis, den Markt im Gleichgewicht zu halten, angemessen Rechnung getragen wird.
(3) Zur Verwaltung der Zollkontingente nach Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren, ein anderes geeignetes Verfahren oder eine Kombination davon verwendet:
a) |
Berücksichtigung der Anträge nach der zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); |
b) |
Zuteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“); |
c) |
Zuteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“). |
Artikel 15
Übertragene Befugnisse
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) |
die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 zu stellen; |
b) |
die Vorschriften über die Übertragung von Ansprüchen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowie erforderlichenfalls die Einschränkung dieser Übertragung im Rahmen der Verwaltung eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1; |
c) |
Bestimmungen, die die Teilnahme an einem in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Sicherheit binden; |
d) |
die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das in der internationalen Übereinkunft vorgesehene Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 gelten. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, das bescheinigt, dass ein Erzeugnis die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt.
Artikel 16
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen:
a) |
die jährlichen Zollkontingente, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise über das Jahr gestaffelt einzuführen sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren; |
b) |
die Verfahren zur Anwendung der Sonderbestimmungen in der internationalen Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
|
c) |
die Gültigkeitsdauer der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen; |
d) |
die Verfahren zur Stellung der Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und deren Höhe; |
e) |
die Verwendung der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen sowie erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents; |
f) |
die Nachweispflichten; |
g) |
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Dokuments. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, um
a) |
den Prozess zu steuern, durch den gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festlegung eines Zuteilungskoeffizienten auf jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge sowie erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung; |
b) |
nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zuzuteilen. |
ABSCHNITT III
Schutzmaßnahmen
Artikel 17
Schutzmaßnahmen
(1) Die Kommission erlässt vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union enthalten. Um die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik zu gewährleisten, stehen diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Soweit in anderen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderen Rechtsakten des Rates nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union, die in von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats auf Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 oder 2 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Sofern die Kommission nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Schutzmaßnahmen ändern oder aufheben möchte, so erlässt sie hierzu Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen, außer in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen sie gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen werden.
ABSCHNITT IV
Aktive Veredelung
Artikel 18
Aktive Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
(1) Werden Nicht-Anhang-I-Waren durch aktive Veredelung aus in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen, so gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt, wenn eine Lizenz für die aktive Veredelung (AV-Lizenz) dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgelegt wird.
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, werden im Rahmen der von der Kommission festgelegten Höchstmengen AV-Lizenzen ausgestellt.
Die Festlegung dieser Mengen erfolgt im Wege eines Ausgleichs der verbindlich vorgeschriebenen Haushaltsobergrenzen für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren einerseits und des erwarteten Mittelbedarfs für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren andererseits, insbesondere unter Berücksichtigung
a) |
des geschätzten Ausfuhrvolumens der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren; |
b) |
der Marktsituation der betreffenden Grunderzeugnisse auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt, soweit zutreffend; |
c) |
der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren. |
Die Mengen werden regelmäßig überprüft, um Entwicklungen bei den wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen.
Die AV-Lizenzen sind unionsweit gültig.
Artikel 19
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) |
ein Verzeichnis derjenigen für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können; |
b) |
die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung; |
c) |
Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern; |
d) |
die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung. |
Artikel 20
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend
a) |
die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können; |
b) |
die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge; |
c) |
die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen; |
d) |
die erforderlichen Dokumente und das Verfahren für die Antragsstellung sowie für die Vergabe von AV-Lizenzen; |
e) |
die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten; |
f) |
die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 erlassen werden, die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen für die betreffenden Erzeugnisse aussetzen.
Artikel 21
Aussetzung der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin
(1) Wenn der Unionsmarkt durch die Regelungen für die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Inanspruchnahme dieser Regelungen für Eieralbumin und Milchalbumin ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Aussetzung im Sinne des Absatzes 1.
KAPITEL III
AUSFUHREN
ABSCHNITT I
Ausfuhrerstattungen
Artikel 22
Waren und Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann
(1) Werden Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt, so werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 196 der genannten Verordnung gewährt, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt, und Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Artikel 196 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausfuhrerstattungen werden bezüglich der nachstehenden Waren nicht gewährt:
a) |
eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und wiederausgeführt werden; |
b) |
eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind; |
c) |
Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse oder -eier, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind. |
Artikel 23
Festlegung der Ausfuhrerstattungen
(1) Die in Artikel 22 genannten Ausfuhrerstattungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zusammensetzung der ausgeführten Waren und auf Basis der Ausfuhrerstattungssätze bestimmt, die für die einzelnen Grunderzeugnisse, aus denen sich die ausgeführten Waren zusammensetzen, festgelegt sind.
(2) Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, Grunderzeugnissen oder aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt.
Artikel 24
Horizontale Vorschriften und Ausfuhrerstattungssätze
(1) Die in Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Nicht-Anhang-I-Waren.
(2) Maßnahmen zur Festlegung von Ausfuhrerstattungssätzen für die Grunderzeugnisse werden nach Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ergriffen.
(3) Bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt, in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt und gemäß Artikel 23 Absatz 2 aus Grunderzeugnissen hervorgegangen oder diesen bzw. den aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt sind, als Grunderzeugnisse betrachtet.
Artikel 25
Lizenzen betreffend Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer
Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Antrag der betreffenden Partei eine Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden.
Artikel 26
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) |
Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; |
b) |
Vorschriften zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden; |
c) |
Vorschriften über die Nachweise für die Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; |
d) |
Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen; |
e) |
Vorschriften über die Gleichsetzung in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführter und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse; |
f) |
Anwendung der nach Artikel 202 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Vorschriften zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren; |
Artikel 27
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend
a) |
die Anwendung der Erstattungssätze in Fällen, in denen die Merkmale der Bestandteile der unter Buchstabe c genannten Waren und der Nicht-Anhang-I-Waren bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden müssen; |
b) |
die Berechnung der Ausfuhrerstattungen für
|
c) |
die Gleichstellung der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii erwähnten Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III der vorliegenden Verordnung nicht genannt sind, mit Grunderzeugnissen; |
d) |
die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, auf deren Basis die Ausfuhrerstattungen festgelegt werden, gestützt auf die Menge des tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisses oder auf einer pauschalen Grundlage gemäß Anhang II; |
e) |
die Beantragung, Ausstellung und Verwaltung der Bescheinigungen nach Artikel 25; |
f) |
die Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen, die Behandlung von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen; |
g) |
die für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; |
h) |
den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei nach Bestimmungsort differenzierten Erstattungen; |
i) |
die Anwendung der nach Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT II
Erstattungsbescheinigungen
Artikel 28
Erstattungsbescheinigungen
(1) Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und eine zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültige Erstattungsbescheinigung vorgelegt wird.
Kleine Ausführer einschließlich der Inhaber von Erstattungsbescheinigungen, die begrenzte Summen an Ausfuhrerstattungen beantragen, die zu gering sind, um von Erstattungsbescheinigungen abgedeckt zu sein, und die die Einhaltung der Haushaltsbeschränkungen nicht in Frage stellen, sind von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreit. Diese Befreiungen gehen nicht über einen für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrag hinaus.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union eine Erstattungsbescheinigung. Die Erstattungsbescheinigungen sind unionsweit gültig.
Artikel 29
Ausfuhrerstattungssätze
(1) Anzuwenden ist derjenige Erstattungssatz, der an dem Tag gilt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Nicht-Anhang-I-Waren von den Zollbehörden angenommen wird, sofern nicht gemäß Absatz 2 die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt worden ist.
(2) Ein Antrag auf die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der Erstattungsbescheinigung oder nach diesem Tag eingereicht werden; dies muss aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung geschehen.
(3) Der entsprechende Satz wird im Voraus in der Höhe festgesetzt, die am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gilt. Die im Voraus festgesetzten Erstattungssätze gelten von diesem Tag an für alle von der Erstattungsbescheinigung erfassten Erstattungssätze.
(4) Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt:
a) |
auf Basis der gemäß Absatz 1 anzuwendenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die Erstattungssätze nicht im Voraus festgesetzt worden sind; oder |
b) |
auf Basis der gemäß Absatz 3 im Voraus festgesetzten Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind. |
Artikel 30
Sicherheit im Hinblick auf die Erstattungsbescheinigungen
(1) Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren beantragt.
(2) Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verfällt die Sicherheit jedoch nicht:
a) |
wenn infolge höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung nicht oder nur teilweise beantragt wird; |
b) |
wenn die nicht beantragten Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben. |
Artikel 31
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) |
die Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Erstattungsbescheinigung ergeben, einschließlich der Garantie, dass bei Erfüllung aller Bedingungen die Ausfuhrerstattungen geleistet werden, und über die Pflicht zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden; |
b) |
die Vorschriften für die Übertragung der Erstattungsbescheinigung oder die Einschränkungen ihrer Übertragung; |
c) |
die Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung nach Artikel 28 Absatz 1 angesichts des Zwecks des Vorgangs, der fraglichen Summen und des kleinen Ausführern möglicherweise gewährten Gesamtbetrags nicht erforderlich ist; |
d) |
die Fälle und Situationen, in denen abweichend von Artikel 30 die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich ist; |
e) |
die Vorschriften über den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten. |
Artikel 32
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend
a) |
Vorlage, Form und Inhalt des Antrags auf eine Erstattungsbescheinigung, |
b) |
Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung, |
c) |
das Verfahren für die Beantragung sowie das Verfahren für die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung, |
d) |
das Verfahren für die Leistung einer Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, |
e) |
den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten, |
f) |
die Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen, |
g) |
die Behandlung der Erstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, |
h) |
die Festlegung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2, |
i) |
die Ausstellung von Ersatzerstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Wenn Beträge beantragt werden, die höher sind als die verfügbaren Beträge, die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften festgesetzt wurden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Beträge begrenzen, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden dürfen, die die im Hinblick auf Erstattungsbescheinigungen beantragten Summen ablehnen bzw. die die Beantragung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.
ABSCHNITT III
Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren
Artikel 33
Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren
(1) Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen oder Abgaben erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte hinsichtlich äquivalenter Maßnahmen im Hinblick auf die betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren zu erlassen, sofern diese delegierten Rechtsakte alle Verpflichtungen achten, die sich aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben. Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, sofern sich bestehende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als unzureichend erweisen.
Ist dies in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 43 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, Anwendung.
Solche Gründe äußerster Dringlichkeit können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung einer Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohen oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
(2) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
FÜR EIN- UND AUSFUHREN GELTENDE MASSNAHMEN
Artikel 34
Direkter Ausgleich im Präferenzverkehr
(1) Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der Zoll für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Union und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Land oder Gebiet gemeinsam festgelegten Preis.
In diesem Fall werden die für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge gemeinsam festgesetzt; dies geschieht auf derselben Grundlage wie beim Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls und gemäß den Bedingungen der Übereinkunft.
(2) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte, um
a) |
den in Absatz 1 genannten Zoll und die damit zusammenhängenden, für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge festzulegen, |
b) |
zu gewährleisten, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Wirklichkeit nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung ausgeführt werden oder umgekehrt. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 35
Analysemethoden
(1) Sofern dies in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich ist, werden für die Zwecke von Handelsregelungen im Rahmen dieser Verordnung die Merkmale und die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse und Waren durch eine Analyse von deren Komponenten ermittelt.
(2) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Waren betreffend
a) |
die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse, |
b) |
die zu ihrer Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen, |
c) |
die Verfahren zu ihrer Einreihung in die KN. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 36
Anpassung dieser Verordnung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:
a) |
Anpassungen der Anhänge I bis V an von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete internationale Übereinkünfte, einschließlich der Streichung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren sowie der Aufnahme neuer landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren; |
b) |
Anpassungen von Artikel 2 Buchstaben i bis l sowie Artikel 25 und der Anhänge I bis V an Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. |
Artikel 37
Informationsaustausch
(1) Soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit:
a) |
die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, |
b) |
die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren, |
c) |
die Anträge auf sowie die Erteilung und Verwendung von AV-Lizenzen für die in Artikel 18 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, |
d) |
die Anträge auf die sowie die Erteilung und Verwendung der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Erstattungsbescheinigungen, |
e) |
die Zahlung und Rückerstattung von Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Nicht-Anhang-I-Waren, |
f) |
die beschlossenen administrativen Durchführungsmaßnahmen, |
g) |
sonstige sachdienliche Informationen. |
Werden Ausfuhrerstattungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Nicht-Anhang-I-Waren hergestellt wurden, werden die Angaben zur Herstellung und zur Zusammensetzung der in Buchstabe e genannten Nicht-Anhang-I-Waren diesem anderen Mitgliedstaat auf Anfrage notifiziert.
(2) Die Kommission kann die ihr nach Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgelegten Informationen an alle Mitgliedstaaten weiterleiten.
(3) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
Art und Typ der nach Absatz 1 zu notifizierenden Informationen, |
b) |
die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck ihrer Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten, |
c) |
die Zugangsrechte zu den Informationen oder Informationssystemen, die unter gebührender Achtung des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit bereitgestellt werden, |
d) |
die Bedingungen, zu denen die Veröffentlichung der Informationen zu erfolgen hat. |
(4) Die Kommission kann die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf
a) |
die Mitteilungsmethoden, |
b) |
die Einzelheiten der zu notifizierenden Informationen, |
c) |
die Einzelheiten der Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie hinsichtlich des Inhalts, der Form, des Zeitplans, der Häufigkeit und der Fristen der Mitteilungen, |
d) |
die Einzelheiten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, unter Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 38
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine Weise, die über diese Zwecke hinausreicht.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke gemäß Artikel 37 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.
(3) Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.
Artikel 39
Geringfügigkeitsschwellen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22 und 34 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den erhobenen oder gewährten Beträgen stünden.
Artikel 40
Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen
(1) Erforderlichenfalls gelten die horizontalen Vorschriften über Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen sowie über die Verwendung des Euro gemäß Artikel 58 bis 66, 79 bis 88 und 105 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die auf dieser Grundlage angenommenen Rechtsakte sinngemäß auch für Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie für Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel angenommenen Bestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung zu erlassen.
(3) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der Bestimmungen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel für die Zwecke dieser Verordnung angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 41
Internationale Verpflichtungen und geltende Standards
Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten trägt die Kommission den internationalen Verpflichtungen der Union sowie den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutzstandards der Union, der erforderlichen Überwachung der Entwicklung des Handelsverkehrs und der Märkte, der erforderlichen wirksamen Marktverwaltung und der erforderlichen Verringerung der Verwaltungslasten Rechnung.
KAPITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 42
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 43
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 44
Ausschussverfahren
(1) Für die Zwecke von Artikel 13, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 27, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 4 sowie — im Hinblick auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin — für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin und Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren — für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 3 wird die Kommission von einem Ausschuss, dem sogenannten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 und 2 — im Hinblick auf Eieralbumin und Milchalbumin —, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin — für Zwecke des Artikels 40 Absatz 3 wird die Kommission von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 2 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45
Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 614/2009 und (EG) Nr. 1216/2009 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 90.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).
(4) Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(7) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(9) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
(12) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(13) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(16) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung von Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).
(18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(19) Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1).
(20) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG I
Landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstabe b
Tabelle 1
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll und einem davon getrennten Agrarteilbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 besteht
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0405 20 10 und 0405 20 30 |
Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT |
0710 40 00 |
Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren |
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
1517 10 10 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 10 |
andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1702 50 00 |
chemisch reine Fructose |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der unter dem KN-Code 1704 90 10 eingereiht wird |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
Ex19 01 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91 |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren, die unter den KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 eingereiht werden |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes), Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
2001 90 30 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2001 90 40 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2004 10 91 |
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
2004 90 10 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
2005 20 10 |
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
2008 99 85 |
Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker |
2008 99 91 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker |
2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
2101 30 19 |
Kaffeemittel, geröstet (ausg. Zichorien) |
2101 30 99 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausg. Zichorien) |
2102 10 31 und 2102 10 39 |
Backhefen, getrocknet oder nicht getrocknet |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 20 , 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt |
2202 90 91 , 2202 90 95 und 2202 90 99 |
Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 |
2905 43 00 |
Mannitol |
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, ausgenommen die des KN-Codes 3302 10 21 |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
ex 3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50 |
3505 20 |
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
Tabelle 2
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll einschließlich eines Agrarteilbetrags oder eines spezifischen Zolls gemäß Artikel 3 Absatz 2 besteht
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
0505 10 90 |
Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen, andere als roh |
0505 90 00 |
andere |
0511 99 39 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh |
ex 1212 29 00 |
Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, ungenießbar, ausgenommen die in der Pharmazie verwendeten |
ex 1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
1302 12 00 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln |
1302 13 00 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen |
1302 19 20 und 1302 19 70 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln und Hopfen, Vanille-Oleoresin und Opium |
ex 1302 20 |
Pektate |
1302 31 00 |
Agar-Agar, auch modifiziert |
1302 32 10 |
Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert |
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1515 90 11 |
Jojobaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1516 20 10 |
Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
1517 90 93 |
genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
ex 1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen die Öle, die unter den KN-Codes 1518 00 31 und 1518 00 39 eingereiht werden |
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
1522 00 10 |
Degras |
1702 90 10 |
Chemisch reine Maltose |
1704 90 10 |
Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 90 91 |
kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 |
ex 2001 90 92 |
Palmherzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
ex 2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2008 11 10 |
Erdnussbutter |
2008 91 00 |
Palmherzen |
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, ausgenommen Zubereitungen, die unter die KN-Codes 2101 12 98 , 2101 20 98 , 2101 30 19 und 2101 30 99 eingereiht werden |
ex 2102 10 |
Hefen, lebend: |
2102 10 10 |
ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) |
2102 10 90 |
andere Hefen, ausgenommen Backhefen |
2102 20 |
Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend |
2102 30 00 |
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 2106 10 |
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: |
2106 10 20 |
kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
ex 2106 90 |
andere: |
2106 90 20 |
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
2106 90 92 |
andere Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2201 10 |
Wasser, einschließlich natürlichen oder künstlichen Mineralwassers und kohlensäurehaltigen Wassers, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
2202 10 00 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
2202 90 10 |
Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
2203 00 |
Bier aus Malz |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex 2207 |
Außer falls aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des AEUV aufgeführt sind: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr, unvergällt, und Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des AEUV aufgeführt sind; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
3301 90 |
Extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 10 |
Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. |
3302 10 21 |
Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol., kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
Ex35 02 |
Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: Eieralbumin: |
ex 3502 11 |
getrocknet: |
3502 11 90 |
anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
ex 3502 19 |
anderes: |
3502 19 90 |
anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
ex 3502 20 |
Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen: |
3502 20 91 und 3502 20 99 |
andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht; auch getrocknet (in Blättern, Kristallen, Flocken, Pulver) |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
ANHANG II
Nicht-Anhang-I-Waren und bei der Herstellung dieser Waren verwendete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 gewährt werden können
KN-Code |
Bezeichnung der Nicht-Anhang-I-Waren |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können |
||||
A: Die Referenzmenge bestimmt sich nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Menge des Erzeugnisses (Artikel 27 unter Buchstabe d) B: Die Referenzmenge bestimmt sich auf Grundlage einer Pauschale (Artikel 27 unter Buchstabe d) |
||||||
Getreide (1) |
Reis (2) |
Eier (3) |
Zucker, Melasse, Isoglucose (4) |
Milchprodukte (5) |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
|
|
|
ex 0403 10 |
Joghurt: |
|
|
|
|
|
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – aromatisiert – – – anderer: |
A |
A |
A |
A |
|
|
– – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen |
A |
A |
|
A |
|
|
– – – – mit Zusatz von Kakao |
A |
A |
A |
A |
|
ex 0403 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen oder Kakao: – – – aromatisiert – – – andere: |
A |
A |
A |
A |
|
|
– – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen |
A |
A |
|
A |
|
|
– – – – mit Zusatz von Kakao |
A |
A |
A |
A |
|
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
ex 0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
|
|
|
|
A |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
|
|
|
|
A |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
|
|
|
|
|
– Zuckermais: |
|
|
|
|
|
0710 40 00 |
– – in Kolben |
A |
|
|
A |
|
|
– – in Körnern |
B |
|
|
A |
|
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
|
|
|
|
|
– – – Zuckermais: |
|
|
|
|
|
0711 90 30 |
– – – – in Kolben |
A |
|
|
A |
|
|
– – – – in Körnern |
B |
|
|
A |
|
ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
|
|
|
|
|
ex 1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
|
|
|
|
|
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
|
|
A |
ex 1517 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
|
|
A |
1702 50 00 |
chemisch reine Fructose chemisch reine Fructose |
|
|
|
A |
|
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade): |
|
|
|
|
|
1704 10 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
A |
|
|
A |
|
ex 1704 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1704 90 30 |
– – weiße Schokolade |
A |
|
|
A |
A |
1704 90 51 bis 1704 90 99 |
– – andere: |
A |
A |
|
A |
A |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
|
|
1806 10 |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
|
|
|
|
|
– – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt |
A |
|
A |
A |
|
|
– – andere |
A |
|
A |
A |
A |
1806 20 |
– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
|
|
|
|
|
|
– – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen der Unterposition 1806 20 70 |
A |
|
A |
A |
A |
|
– – andere Zubereitungen der Unterposition 1806 20 |
A |
A |
A |
A |
A |
1806 31 00 und 1806 32 |
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln |
A |
A |
A |
A |
A |
1806 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1806 90 11 , 1806 90 19 , 1806 90 31 , 1806 90 39 , 1806 90 50 |
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
A |
A |
A |
A |
A |
1806 90 60 , 1806 90 70 , 1806 90 90 |
– – kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; andere |
A |
|
A |
A |
A |
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
1901 10 00 |
– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|
|
|
|
|
|
– – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
A |
A |
A |
A |
A |
|
– – andere |
A |
A |
|
A |
A |
1901 20 00 |
– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905: |
|
|
|
|
|
|
– – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
A |
A |
A |
A |
A |
|
– – andere |
A |
A |
|
A |
A |
ex 1901 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1901 90 11 und 1901 90 19 |
– – Malzextrakt |
A |
A |
|
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
|
|
1901 90 99 |
– – – andere: |
|
|
|
|
|
|
– – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
A |
A |
A |
A |
A |
|
– – – – andere |
A |
A |
|
A |
A |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
|
|
|
|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
|
|
|
|
|
– – Eier enthaltend: |
|
|
|
|
|
1902 11 00 |
– – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide |
B |
|
A |
|
|
|
– – – andere: |
A |
|
A |
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
|
|
1902 19 |
– – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide |
B |
|
|
|
A |
|
– – – andere |
A |
|
|
|
A |
ex 1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
|
|
|
1902 20 91 und 1902 20 99 |
– – andere |
A |
A |
|
A |
A |
1902 30 |
– andere Teigwaren |
A |
A |
|
A |
A |
1902 40 |
– Couscous: |
|
|
|
|
|
|
– – nicht zubereitet: |
|
|
|
|
|
1902 40 10 |
– – – aus Hartweizen |
B |
|
|
|
|
|
– – – anderer |
A |
|
|
|
|
1902 40 90 |
– – anderer |
A |
A |
|
A |
A |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
A |
|
|
|
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
|
– Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis: |
|
|
|
|
|
|
– – kakaohaltig (6) |
A |
B |
A |
A |
A |
|
– – keinen Kakao enthaltend |
A |
B |
|
A |
A |
|
– andere, kakaohaltig (6) |
A |
A |
A |
A |
A |
|
– andere |
A |
A |
|
A |
A |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
|
|
|
|
|
1905 10 00 |
– Knäckebrot |
A |
|
|
A |
A |
1905 20 |
– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
A |
|
A |
A |
A |
|
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: |
|
|
|
|
|
1905 31 und 1905 32 |
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln |
A |
|
A |
A |
A |
1905 40 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
A |
|
A |
A |
A |
1905 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1905 90 10 |
– – ungesäuertes Brot (Matzen) |
A |
|
|
|
|
1905 90 20 |
– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
A |
A |
|
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
|
|
1905 90 30 |
– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger: |
A |
|
|
|
|
1905 90 45 bis 1905 90 90 |
– – – andere Waren |
A |
|
A |
A |
A |
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
|
|
|
ex 2001 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
|
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
2001 90 30 |
– – – in Kolben |
A |
|
|
A |
|
|
– – – in Körnern |
B |
|
|
A |
|
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
A |
|
|
A |
|
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
|
|
ex 2004 10 |
– Kartoffeln: – – andere: |
|
|
|
|
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
A |
A |
|
A |
A |
ex 2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
|
|
|
|
|
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
2004 90 10 |
– – – in Kolben |
A |
|
|
A |
|
|
– – – in Körnern |
B |
|
|
A |
|
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
|
|
ex 2005 20 |
– Kartoffeln: |
|
|
|
|
|
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
A |
A |
|
A |
A |
|
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
2005 80 00 |
– – in Kolben |
A |
|
|
A |
|
|
– – in Körnern |
B |
|
|
A |
|
ex 2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
ex 2008 99 |
– – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
|
|
|
|
|
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
2008 99 85 |
– – – – – – in Kolben |
A |
|
|
|
|
|
– – – – – – in Körnern |
B |
|
|
|
|
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
A |
|
|
|
|
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
|
|
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
|
|
|
2101 12 98 |
– – – andere |
A |
A |
|
A |
|
ex 2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
|
|
|
|
2101 20 98 |
– – – andere |
A |
A |
|
A |
|
ex 2101 30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
|
|
|
|
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
|
|
|
|
2101 30 19 |
– – – andere |
A |
|
|
A |
|
|
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
|
|
|
|
2101 30 99 |
– – – andere |
A |
|
|
A |
|
ex 2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vakzine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel: |
|
|
|
|
|
ex 2102 10 |
– Hefen, lebend: |
|
|
|
|
|
2102 10 31 und 2102 10 39 |
– – Backhefen |
A |
|
|
|
|
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
|
|
|
|
|
|
– kakaohaltig |
A |
A |
A |
A |
A |
|
– anderes |
A |
A |
|
A |
A |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
ex 2106 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
2106 90 92 und 2106 90 98 |
– – andere |
A |
A |
|
A |
A |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
|
|
|
|
2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
A |
|
|
A |
|
2202 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
|
– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend: |
|
|
|
|
|
2202 90 10 |
– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol. oder weniger |
B |
|
|
|
|
|
– – – andere |
A |
|
|
A |
|
2202 90 91 bis 2202 90 99 |
– – andere |
A |
|
|
A |
A |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
A |
|
|
A |
|
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
|
|
|
|
2208 20 |
– Branntwein aus Wein oder Traubentrester |
|
|
|
A |
|
ex 2208 30 |
– Whisky: – – anderer als „Bourbon“-Whiskey: |
|
|
|
|
|
ex 2208 30 30 bis 2208 30 88 |
– – – Whisky, der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission (7) fällt |
A |
|
|
|
|
2208 50 11 und 2208 50 19 |
– – Gin |
A |
|
|
|
|
2208 50 91 und 2208 50 99 |
– – Genever |
A |
|
|
A |
|
2208 60 |
– Wodka |
A |
|
|
|
|
2208 70 |
– Likör |
A |
|
A |
A |
A |
ex 2208 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
2208 90 41 |
– – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
A |
|
|
A |
|
2208 90 45 |
– – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
|
|
|
A |
|
2208 90 48 |
– – – – – – – anderer Obstbranntwein (ausgenommen Likör) in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
|
|
|
A |
|
2208 90 56 |
– – – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
A |
|
|
A |
|
2208 90 69 |
– – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
A |
|
|
A |
A |
2208 90 71 |
– – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
|
|
|
A |
|
2208 90 77 |
– – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
A |
|
|
A |
|
2208 90 78 |
– – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
A |
|
|
A |
A |
ex 2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
|
|
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
B |
|
|
B |
|
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
B |
|
|
B |
|
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
|
|
|
|
ex 3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
|
|
|
3302 10 29 |
– – – – – andere |
A |
|
|
A |
A |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
|
|
|
|
3501 10 |
– Casein |
|
|
|
|
B |
3501 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
3501 90 10 |
– – Caseinleime |
|
|
|
|
A |
3501 90 90 |
– – andere |
|
|
|
|
B |
ex 3502 |
Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: |
|
|
|
|
|
ex 3502 11 |
– – getrocknet |
|
|
|
|
|
3502 11 90 |
– – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
|
|
B |
|
|
ex 3502 19 |
– – anderes: |
|
|
|
|
|
3502 19 90 |
– – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
|
|
B |
|
|
ex 3502 20 |
– Molkenproteine (Lactalbumin): |
|
|
|
|
|
3502 20 91 und 3502 20 99 |
– – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht; auch getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver) |
|
|
|
|
B |
ex 3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken des KN-Codes 3505 10 50 |
A |
A |
|
|
|
3505 10 50 |
– – – veretherte Stärken und veresterte Stärken |
A |
|
|
|
|
ex 3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
A |
A |
|
|
|
ex 3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
B |
|
|
B |
|
(1) Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(3) Anhang I Teil XIX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(4) Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(5) Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(6) Kakaogehalt höchstens 6 % .
(7) Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33).
ANHANG III
Grunderzeugnisse im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 0402 10 19 |
Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 2) |
ex 0402 21 18 |
Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 3) |
ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16 |
Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1) |
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6) |
0407 21 00 , 0407 29 10 , ex 0407 90 10 |
Vogeleier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier |
ex 0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1001 19 00 |
Hartweizen, anderer als zur Aussaat |
ex 1001 99 00 |
Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat |
1002 90 00 |
Roggen, anderer als zur Aussaat |
1003 90 00 |
Gerste, andere als zur Aussaat |
1004 90 00 |
Hafer, anderer als zur Aussaat |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat |
ex 1006 30 |
vollständig geschliffener Reis |
1006 40 00 |
Bruchreis |
1007 90 00 |
Körner-Sorghum, andere als zur Aussaat |
1701 99 10 |
Weißzucker |
ex 1702 19 00 |
Lactose, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 98,5 GHT |
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
ANHANG IV
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erhoben werden können
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0710 40 00 |
Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren |
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
1517 10 10 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 10 |
andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1702 50 00 |
chemisch reine Fructose |
2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
2905 43 00 |
Mannitol |
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
Ex35 02 |
Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: Eieralbumin: |
ex 3502 11 |
getrocknet: |
3502 11 90 |
anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
ex 3502 19 |
anderes: |
3502 19 90 |
anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
ex 3502 20 |
Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen: |
|
andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
3502 20 91 |
getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) |
3502 20 99 |
andere |
3505 10 10 |
Dextrine |
3505 10 90 |
Andere modifizierte Stärken als Dextrine, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken |
3505 20 |
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
ANHANG V
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (1)
KN-Code |
Bezeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch |
0407 21 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, von Hühnern (Gallus domesticus), andere als Bruteier |
0709 99 60 |
Zuckermais, frisch oder gekühlt |
0712 90 19 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat |
Kapitel 10 |
Getreide (2) |
1701 |
Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
(1) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung für die Herstellung von Waren der Tabelle 1 des Anhangs I verwendet wurden oder als verwendet gelten.
(2) Ausgenommen Weizen und Mengkorn zur Aussaat der Unterpositionen 1001 11 00, 1001 91 10, 1001 91 20 und 1001 91 90, Roggen zur Aussaat der Unterposition 1002 10 00, Gerste zur Aussaat der Unterposition 1003 10 00, Hafer zur Aussaat der Unterposition 1004 10 00, Mais zur Aussaat der Unterposition 1005 10, Reis zur Aussaat der Unterposition 1006 10 10, Sorghum zur Aussaat der Unterposition 1007 10 und Hirse zur Aussaat der Unterposition 1008 21 00.
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Vorliegende Verordnung |
Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 |
Verordnung (EG) Nr. 614/2009 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 2 Buchstabe d |
— |
— |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c |
— |
Artikel 2 (f) |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 2 Buchstabe g |
— |
— |
Artikel 2 Buchstabe h |
— |
— |
Artikel 2 Buchstabe i |
— |
— |
Artikel 2 Buchstabe j |
— |
|
Artikel 2 Buchstabe k |
— |
— |
Artikel 2 Buchstabe l |
— |
— |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 11 |
Artikel 3 |
Artikel 6 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 2 Nummer 3 zweiter Satz |
Artikel 8 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 12 Buchstaben a, b und c |
Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 |
— |
Artikel 12 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 6 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 14 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absätze 1 und 4 |
Artikel 15 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 4 Absätze 1 und 4 |
Artikel 17 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
— |
Artikel 21 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 22 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 23 |
— |
— |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 24 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 25 |
— |
— |
Artikel 26 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 27 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 28 |
Artikel 8 Absatz 5 |
— |
Artikel 29 |
— |
— |
Artikel 30 |
— |
— |
Artikel 31 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absätze 5 und 6 |
— |
Artikel 32 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absätze 5 und 6 |
— |
Artikel 33 |
Artikel 9 |
Artikel 5 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 35 |
Artikel 18, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4, Unterabsatz 3 |
— |
Artikel 36 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 19 |
Artikel 10 |
Artikel 38 |
— |
— |
Artikel 39 |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 40 |
— |
— |
Artikel 41 |
— |
— |
Artikel 42 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 43 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 44 |
Artikel 16 |
— |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 45 |
Artikel 20 |
Artikel 11 |
Artikel 46 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 21 Absatz 2 |
|
— |
— |
Artikel 6 |
— |
— |
Artikel 9 |
Anhang I |
Anhang II |
Artikel 1 |
Anhang II |
— |
— |
Anhang III |
— |
— |
Anhang IV |
Anhang III |
Artikel 1 |
Anhang V |
Anhang I |
|
— |
Anhang IV |
Anhang I |
Anhang VI |
Anhang V |
Anhang II |
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/59 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 511/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das wichtigste internationale Instrument, das einen allgemeinen Rahmen für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile bildet, ist das im Namen der Union gemäß Beschluss 93/626/EWG des Rates (3) genehmigte Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“). |
(2) |
Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (4) (im Folgenden „Nagoya-Protokoll“) ist ein von den Vertragsparteien des Übereinkommens am 29. Oktober 2010 angenommener internationaler Vertrag. Im Nagoya-Protokoll werden die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu genetischen Ressourcen und über die Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen und des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, ergebenden finanziellen und nicht finanziellen Vorteile weiter ausgeführt. Das Nagoya-Protokoll wurde gemäß dem Beschluss 2014/ /EU (5) im Namen der Union genehmigt. |
(3) |
Eine Vielzahl von Nutzern und Bereitstellern in der Union, darunter akademische Forscher, Hochschulforscher und nichtkommerzielle Forscher sowie Unternehmen aus verschiedenen Industriezweigen, nutzen genetische Ressourcen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Vermarktungszwecken. Einige nutzen auch traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht. |
(4) |
Genetische Ressourcen sind der Genpool in natürlichen, domestizierten oder gezüchteten Arten und spielen in zahlreichen Wirtschaftszweigen, unter anderem in der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft sowie der Entwicklung von Arzneimitteln, Kosmetika und biobasierten Energiequellen, eine wichtige und noch wachsende Rolle. Außerdem spielen genetische Ressourcen bei der Umsetzung von Strategien zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Erhaltung bedrohter Arten eine bedeutende Rolle. |
(5) |
Traditionelles Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, könnte wichtige grundlegende Hinweise für die wissenschaftliche Entdeckung interessanter genetischer oder biochemischer Eigenschaften von genetischen Ressourcen liefern. Solch traditionelles Wissen umfasst die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind. |
(6) |
Im Übereinkommen wird anerkannt, dass die Staaten souveräne Rechte in Bezug auf die in ihrem Hoheitsbereich vorkommenden natürlichen Ressourcen haben sowie die Befugnis, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu regeln. Nach dem Übereinkommen sind alle Vertragsparteien verpflichtet, sich darum zu bemühen, Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen, über die sie souveräne Rechte ausüben, für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Vertragsparteien des Übereinkommens zu erleichtern. Außerdem sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, dass die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung hat zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erfolgen. Darüber hinaus regelt das Übereinkommen den Zugang zu Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, und die Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche ergebenden Vorteile. |
(7) |
Genetische Ressourcen sollten in situ erhalten und nachhaltig genutzt werden, wobei die sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile ausgewogen und gerecht aufzuteilen sind, um zur Bekämpfung von Armut und somit auch zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen beizutragen, wie dies in der Präambel des Protokolls von Nagoya anerkannt wird. Bei der Durchführung des Nagoya-Protokolls sollte auch darauf hingewirkt werden, dieses Potenzial auszuschöpfen. |
(8) |
Das Nagoya-Protokoll gilt für genetische Ressourcen, über die Staaten souveräne Rechte ausüben, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 des Übereinkommens fallen, im Gegensatz zu dem weiter gefassten Anwendungsbereich von Artikel 4 des Übereinkommens. Dies bedeutet, dass sich das Nagoya-Protokoll nicht auf den gesamten Zuständigkeitsbereich nach Artikel 4 des Übereinkommens bezieht, etwa auf Tätigkeiten, die in Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsgebiete stattfinden. Die Forschung über genetische Ressourcen wird schrittweise auf neue Bereiche, insbesondere die Ozeane, ausgedehnt, die noch immer die am wenigsten erforschten und am wenigsten bekannten ökologischen Gebiete der Erde sind. Insbesondere die Tiefsee stellt die letzte große Grenze des Planeten dar und das Interesse, sie zu erforschen, dort nach Ressourcen zu suchen und diese zu nutzen, wächst. |
(9) |
Es muss ein eindeutiger und solider Rahmen für die Durchführung des Nagoya-Protokolls festgelegt werden, der zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile, zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und zur Bekämpfung von Armut beitragen und gleichzeitig die bestehenden Möglichkeiten für naturbasierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Union verbessern sollte. Außerdem muss die Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, bei denen der Zugang nicht im Einklang mit nationalen Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls erfolgt ist, in der Union verhindert werden und die wirksame Umsetzung von Verpflichtungen zur Aufteilung der Vorteile im Rahmen einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern gefördert werden. Zudem muss die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, verbessert werden. |
(10) |
Der durch diese Verordnung geschaffene Rahmen wird dazu beitragen, das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls und den einschlägigen Betroffenen, einschließlich indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, die am Zugang zu genetischen Ressourcen und der Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile beteiligt sind, aufrechtzuerhalten und zu stärken. |
(11) |
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Nagoya-Protokolls nur für genetische Ressourcen, über die die Staaten souveräne Rechte im Rahmen des Geltungsbereichs von Artikel 15 des Übereinkommens ausüben, und für traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, im Rahmen des Geltungsbereichs des Übereinkommens gelten, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Union in Kraft getreten ist. |
(12) |
Nach dem Nagoya-Protokoll muss jede Vertragspartei bei der Entwicklung und Durchführung ihrer Gesetze oder sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile der Bedeutung von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und ihrer besonderen Rolle für die Ernährungssicherheit Rechnung tragen. Gemäß dem Beschluss 2004/869/EG des Rates (6) wurde der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft („International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture“ — ITPGRFA) im Namen der Union genehmigt. Der ITPGRFA stellt eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile im Sinne des Artikel 4 Absatz 4 des Nagoya-Protokolls dar, die nicht von den Durchführungsvorschriften des Nagoya-Protokolls berührt werden sollte. |
(13) |
Viele Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls haben in Ausübung ihrer souveränen Rechte beschlossen, dass nicht in Anhang I des ITPGRFA aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen und öffentlich zugänglich sind, für die im Rahmen des ITPGRFA festgelegten Zwecke auch den Vorschriften und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung unterliegen. |
(14) |
Das Nagoya-Protokolls sollte so umgesetzt werden, dass sich eine wechselseitige Unterstützung mit anderen internationalen Instrumenten, die den Zielen des Protokolls oder des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen, ergibt. |
(15) |
In Artikel 2 des Übereinkommens wird der Begriff „domestizierte Arten“ als Arten definiert, deren Evolutionsprozess der Mensch beeinflusst hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen, und „Biotechnologie“ als jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus nutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern. In Artikel 2 des Nagoya-Protokolls wird der Begriff „Derivat“ als eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung definiert, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält. |
(16) |
Gemäß dem Nagoya-Protokoll muss jede Vertragspartei gegenwärtige oder drohende Notstandssituationen, wie sie auf nationaler oder internationaler Ebene bestimmt sind, welche die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit gefährden oder schädigen, gebührend beachten. Am 24. Mai 2011 hat die 64. Weltgesundheitsversammlung den Rahmen für die Bereitschaft im Fall einer Influenza-Pandemie hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Influenza-Viren und den Zugang zu Impfstoffen und anderen Errungenschaften angenommen. Dieser Rahmen gilt nur für Influenza-Viren mit Pandemiepotenzial für den Menschen und gilt ausdrücklich nicht für saisonale Influenza-Viren. Der Rahmen stellt eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile dar, die mit dem Nagoya-Protokolls übereinstimmt und die nicht von den Durchführungsvorschriften des Nagoya-Protokolls berührt werden sollte. |
(17) |
Es ist wichtig, dass die Begriffsbestimmungen des Nagoya-Protokolls und des Übereinkommens, die für die Anwendung dieser Verordnung durch die Nutzer notwendig sind, in diese Verordnung übernommen werden. Es ist wichtig, dass die neuen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung, die nicht in dem Übereinkommen oder dem Nagoya-Protokoll enthalten sind, mit den Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und des Nagoya-Protokolls in Einklang stehen. Insbesondere der Begriff „Nutzer“ sollte im Einklang mit der Begriffsbestimmung von „Nutzung der genetischen Ressourcen“ aus dem Nagoya-Protokoll stehen. |
(18) |
Das Nagoya-Protokoll beinhaltet eine Verpflichtung, Forschung im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt zu fördern und zu unterstützen, insbesondere wenn es sich um Forschung mit nichtkommerzieller Absicht handelt. |
(19) |
Es ist wichtig, an den Beschluss II/11 Absatz 2 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erinnern, in dem bekräftigt wird, dass humane genetische Ressourcen nicht in den Rahmen des Übereinkommens fallen. |
(20) |
Es gibt derzeit keine international vereinbarte Definition von „traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht“. Unbeschadet der Zuständigkeit und Verantwortung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angelegenheiten im Zusammenhang mit traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und um Flexibilität und Rechtssicherheit für Bereitsteller und Nutzer zu gewährleisten, sollte sich diese Verordnung daher auf traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, wie es in Vereinbarungen über die Aufteilung der Vorteile beschrieben ist. |
(21) |
Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Nagoya-Protokolls sollten alle Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, um festzustellen, ob der Zugang zu den genetischen Ressourcen und dem traditionellen Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen oder sonstigen Anforderungen erfolgt ist, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile gegebenenfalls ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden international anerkannte Konformitätszertifikate als Nachweis dafür akzeptieren, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen, auf die sich diese beziehen, rechtmäßig erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen für den Nutzer und die Nutzung, die darin genannt sind, vereinbart wurden. Die einzelnen Entscheidungen der Nutzer hinsichtlich der für die gebotene Sorgfalt anzuwendenden Instrumente und Maßnahmen sollten durch die Anerkennung von bewährten Verfahren sowie durch ergänzende Maßnahmen zur Förderung von sektorspezifischen Verhaltensregeln, Mustervertragsklauseln und Leitlinien unterstützt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kosten zu senken. Die Verpflichtung der Nutzer zur Bereithaltung von Informationen, die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevant sind, sollte zeitlich begrenzt sein und mit dem Zeitrahmen für eine potenzielle Innovation im Einklang stehen. |
(22) |
Die erfolgreiche Umsetzung des Nagoya-Protokolls hängt von denjenigen ab, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, nutzen und bereitstellen und einvernehmlich Bedingungen festlegen, die zu einem ausgewogenen und gerechten Vorteilsausgleich führen und zu dem allgemeinen Ziel des Nagoya-Protokolls beitragen, zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen. Nutzer und Bereitsteller sind ferner aufgefordert, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung genetischer Ressourcen und des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, zu schärfen. |
(23) |
Die Pflicht zu gebotener Sorgfalt sollte für alle Nutzer unabhängig von ihrer Größe und auch für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten. Die Verordnung sollte eine Reihe von Maßnahmen und Instrumenten bieten, damit Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ihren Verpflichtungen zu erschwinglichen Kosten und mit einem hohen Maß an Rechtssicherheit nachkommen können. |
(24) |
Bei der Identifizierung von Maßnahmen der gebotenen Sorgfalt sollten von Nutzern entwickelte bewährte Verfahren, die besonders geeignet sind, um zu erschwinglichen Kosten und mit einem hohen Maß an Rechtssicherheit die Einhaltung des Systems für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls zu erreichen, eine wichtige Rolle spielen. Die Nutzer sollten an bestehende Verhaltensregeln für den Zugang und den Vorteilsausgleich anknüpfen, die für den akademischen Bereich, den Hochschulbereich und nichtkommerzielle Forschungsbereiche sowie verschiedene Industriezweige entwickelt wurden. Vereinigungen von Nutzern sollten bei der Kommission beantragen können, dass diese bestimmt, ob eine von einer Vereinigung überwachte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen als bewährtes Verfahren anerkannt werden kann. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass die Anwendung eines anerkannten bewährten Verfahrens durch einen Nutzer das Risiko eines Verstoßes für diesen Nutzer senkt und eine Verringerung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung rechtfertigt. Dasselbe sollte für bewährte Verfahren gelten, die von den Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls angenommen wurden. |
(25) |
Gemäß dem Nagoya-Protokoll müssen Kontrollstellen wirksam sein und sollten für die Nutzung genetischer Ressourcen von Belang sein. An definierten Stellen in der Kette von Tätigkeiten, die eine Nutzung darstellen, sollten die Nutzer erklären, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind, und auf Verlangen entsprechende Nachweise erbringen. Eine geeignete Stelle für eine solche Erklärung ist der Empfang von öffentlichen Forschungsmitteln. Eine andere geeignete Stelle ist die Endphase der Nutzung, das heißt die Phase der endgültigen Entwicklung eines Produkts, bevor eine Marktzulassung für ein Produkt beantragt wird, das durch Verwendung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, oder in der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts, für das keine Marktzulassung erforderlich ist, bevor es zum ersten Mal in der Union in Verkehr gebracht wird. Um die Wirksamkeit der Kontrollstellen sicherzustellen und gleichzeitig die Rechtssicherheit für die Nutzer zu erhöhen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte von diesen Durchführungsbefugnissen Gebrauch machen, um die Phase der endgültigen Entwicklung eines Produkts im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll festzulegen, damit die letzte Phase der Verwendung in verschiedenen Sektoren ermittelt werden kann. |
(26) |
Es muss anerkannt werden, dass die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-sharing Clearing-House) bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls eine wichtige Rolle spielen würde. Gemäß den Artikeln 14 und 17 des Nagoya-Protokolls würden der internationalen Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile als Teil des Verfahrens für international anerkannte Konformitätszertifikate Informationen übermittelt. Die zuständigen Behörden sollten mit der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Informationen ausgetauscht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung durch die Nutzer leichter überwachen können. |
(27) |
In freier Wildbahn werden genetische Ressourcen zumeist von akademischen, universitären und nichtkommerziellen Forschern sowie Sammlern zu nichtkommerziellen Zwecken gesammelt. In der großen Mehrheit der Fälle und in fast allen Bereichen erfolgt der Zugang zu neu gesammelten genetischen Ressourcen über Mittelspersonen, Sammlungen oder Agenten, die genetische Ressourcen in Drittländern erwerben. |
(28) |
Sammlungen sind wichtige Lieferanten von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, die in der Union genutzt werden. Als Lieferanten können sie andere Nutzer in der Produktkette entscheidend bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen unterstützen. Hierzu sollte durch die Einrichtung eines von der Kommission zu führenden freiwilligen Sammlungsregisters ein System von registrierten Sammlungen innerhalb der Union geschaffen werden. Dieses System würde sicherstellen, dass bei Sammlungen, die im Register aufgeführt sind, dafür gesorgt ist, dass Proben von genetischen Ressourcen Dritten nur mit einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die den rechtmäßige Zugang und, wo erforderlich, die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen nachweist. Mit einem System von registrierten Sammlungen innerhalb der Union dürfte das Risiko, dass genetische Ressourcen, bei denen der Zugang nicht im Einklang mit nationalen Gesetzen oder mit sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls erfolgt ist, in der Union verwendet werden, wesentlich geringer sein. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob eine Sammlung die Voraussetzungen für die Anerkennung als eine in das Register aufzunehmende Sammlung erfüllt. Für Nutzer, die eine genetische Ressource von einer im Register aufgeführten Sammlung beziehen, sollte gelten, dass sie im Hinblick auf die Einholung aller erforderlichen Informationen mit gebotener Sorgfalt vorgegangen sind. Dies dürfte insbesondere für akademische Forscher, Hochschulforscher und nichtkommerzielle Forscher sowie kleine und mittlere Unternehmen vorteilhaft sein und zu einer Verringerung der administrativen und die Einhaltung von Bestimmungen betreffenden Anforderungen beitragen. |
(29) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung eingeholt sowie einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart haben. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugänglich gemacht werden. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geahndet werden. |
(31) |
Angesichts des internationalen Charakters von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander, mit der Kommission und mit den zuständigen nationalen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Nutzer diese Verordnung einhalten und eine wirksame Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls unterstützen. |
(32) |
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Eigeninitiative zeigen, um für die Verwirklichung der Ziele des Nagoya-Protokolls Sorge zu tragen, damit die Mittel zur weltweiten Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile erhöht werden. |
(33) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten geeignete zusätzliche Maßnahmen treffen, um die Wirksamkeit der Durchführung dieser Verordnung zu erhöhen und die Kosten zu senken, insbesondere wenn dies akademischen Forschern, Hochschulforschern und nichtkommerziellen Forschern und kleinen und mittleren Unternehmen zugutekäme. |
(34) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. |
(35) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und der Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(36) |
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sollte direkt mit dem Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls für die Union verknüpft sein, um bei Tätigkeiten, die den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile betreffen, auf Unionsebene und auf globaler Ebene für gleiche Bedingungen zu sorgen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und die vorschriftsmäßige Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile gemäß dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Nagoya-Protokoll“) festgelegt. Die wirksame Durchführung dieser Verordnung wird auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“) beitragen.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für genetische Ressourcen, über die Staaten souveräne Rechte ausüben, und für traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Union in Kraft getreten ist. Sie gilt außerdem für die Vorteile, die sich aus der Nutzung von solchen genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, ergeben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen, bei denen der Zugang und die Aufteilung der Vorteile unter besondere internationale Regelungen fallen, die mit den Zielen des Übereinkommens und des Nagoya-Protokolls im Einklang stehen und ihnen nicht zuwiderlaufen.
(3) Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Zugang zu genetischen Ressourcen, über die sie souveräne Rechte im Rahmen des Geltungsbereichs von Artikel 15 des Übereinkommens ausüben, und die Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens betreffend traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Diese Verordnung gilt für genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, auf die bzw. das Gesetze oder sonstige rechtliche Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls anwendbar sind.
(5) Nach dieser Verordnung ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und des Nagoya-Protokolls sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält; |
2. |
„genetische Ressourcen“ bedeutet genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert; |
3. |
„Zugang“ bedeutet den Erwerb von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, in einem Land, das Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist; |
4. |
„Nutzer“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, nutzt; |
5. |
„Nutzung von genetischen Ressourcen“ bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens; |
6. |
„einvernehmlich festgelegte Bedingungen“ bedeutet die zwischen einem Bereitsteller von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und einem Nutzer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, in der besondere Bedingungen für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, ergebenden Vorteile festgelegt sind und die auch weitere Modalitäten und Bedingungen für eine solche Nutzung sowie spätere Verwendung und die Vermarktung enthalten können; |
7. |
„traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht“ bedeutet traditionelles Wissen einer indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaft, das für die Nutzung der genetischen Ressourcen relevant ist und das in den einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die Nutzung genetischer Ressourcen als solches beschrieben ist; |
8. |
„unrechtmäßig erworbene genetische Ressourcen“ bedeutet genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, bei denen der Zugang nicht im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung oder sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile des bereitstellenden Landes, das Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist und eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung verlangt, erfolgt ist; |
9. |
„Sammlung“ bedeutet ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen; |
10. |
„Vereinigung von Nutzern“ bedeutet eine gemäß den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründete Organisation, die die Interessen von Nutzern vertritt und die an der Entwicklung und Überwachung von bewährten Verfahren nach Artikel 8 dieser Verordnung beteiligt ist; |
11. |
„international anerkanntes Konformitätszertifikat“ bedeutet eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die bzw. das zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit dem Beschluss, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen für den Nutzer und die darin genannte Nutzung vereinbart wurden, von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls ausgestellt wurde und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 jenes Protokolls eingerichteten Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt wird. |
KAPITEL II
EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DURCH DIE NUTZER
Artikel 4
Verpflichtungen von Nutzern
(1) Die Nutzer gehen mit der gebotenen Sorgfalt vor, um festzustellen, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen und dem traditionellen Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, die bzw. das sie nutzen, im Einklang mit den geltenden Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile erfolgt ist, und dass die Vorteile ausgewogen und gerecht zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen im Einklang mit den geltenden Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen aufgeteilt werden.
(2) Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, dürfen nur zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen weitergegeben und genutzt werden, wenn diese nach den geltenden Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen vorgeschrieben sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 holen die Nutzer folgende Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter:
a) |
das international anerkannte Konformitätszertifikat sowie Informationen über den Inhalt der einvernehmlich festgelegten Bedingungen, die für nachfolgende Nutzer relevant sind, oder |
b) |
falls kein international anerkanntes Konformitätszertifikat verfügbar ist, Informationen und einschlägige Dokumente zu
|
(4) Für Nutzer, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in einem Land erwerben, das eine Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist und das bestimmt hat, dass nicht in Anhang I des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft („International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture“ — ITPGRFA) aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter seiner Verwaltung und Kontrolle stehen und öffentlich zugänglich sind, für die im Rahmen des ITPGRFA festgelegten Zwecke auch den Vorschriften und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung unterliegen werden, gilt, dass sie mit gebotener Sorgfalt gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgegangen sind.
(5) Liegen den Nutzern unzureichende Informationen vor oder bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung, so holen die Nutzer eine Zugangsgenehmigung oder ein gleichwertiges Dokument ein und vereinbaren einvernehmlich festgelegte Bedingungen oder stellen die Nutzung ein.
(6) Die Nutzer bewahren die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevanten Informationen nach dem Ende des Nutzungszeitraums zwanzig Jahre lang auf.
(7) Für Nutzer, die eine genetische Ressource von einer im Register von Sammlungen innerhalb der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Sammlung beziehen, gilt, dass sie mit gebotener Sorgfalt bezüglich der Einholung von in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen vorgegangen sind.
(8) Nutzer, die eine genetische Ressource, von der festgestellt wurde, dass sie der Krankheitserreger ist, oder von der festgestellt wurde, dass sie wahrscheinlich der Krankheitserreger ist, der die Ursache einer gegenwärtigen oder drohenden gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) oder einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist, zum Zwecke der Bereitschaft im Fall von gesundheitlichen Notlagen in noch nicht betroffenen Ländern und zum Zwecke der Reaktion in betroffenen Ländern erwerben, müssen die in Absatz 3 oder 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen erfüllen, und zwar spätestens bis:
a) |
einen Monat nach Beendigung der drohenden oder gegenwärtigen Gesundheitsgefahr oder |
b) |
drei Monate nach Beginn der Nutzung der genetischen Ressource, |
je nachdem, was früher eintritt.
Werden die Verpflichtungen gemäß Absatz 3 oder 5 dieses Artikels nicht bis zu den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Fristen erfüllt, ist die Nutzung einzustellen.
Im Falle der Beantragung der Marktzulassung oder des Inverkehrbringens von Produkten, die aus der Nutzung einer genetischen Ressource gemäß Unterabsatz 1 hervorgegangen sind, gelten die in Absatz 3 oder 5 genannten Verpflichtungen uneingeschränkt und unverzüglich.
Fehlen eine fristgerecht eingeholte, auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung und vereinbarte einvernehmlich festgelegte Bedingungen, so kann der entsprechende Nutzer keinerlei ausschließliche Rechte in Bezug auf durch die Nutzung solcher Krankheitserreger hervorgebrachte Entwicklungen geltend machen.
Besondere internationale Regelungen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile gemäß Artikel 2 bleiben unberührt.
Artikel 5
Register von Sammlungen
(1) Die Kommission errichtet und führt ein Register von Sammlungen innerhalb der Union (im Folgenden „Register“). Die Kommission sorgt dafür, dass das Register internetgestützt und für die Nutzer leicht zugänglich ist. Das Register umfasst die Verweise auf die Sammlungen von genetischen Ressourcen, oder auf Teile dieser Sammlungen, die nachgewiesenermaßen die Kriterien gemäß Absatz 3 erfüllen.
(2) Ein Mitgliedstaat prüft auf Antrag eines Sammlungsinhabers in seinem Hoheitsbereich, ob diese Sammlung oder ein Teil davon in das Register aufzunehmen ist. Nachdem sich der Mitgliedstaat vergewissert hat, dass die Sammlung oder der betreffende Teil davon die Kriterien gemäß Absatz 3 erfüllt, teilt er der Kommission unverzüglich den Namen und die Kontaktdaten der Sammlung und ihres Inhabers sowie die Art der betreffenden Sammlung mit. Die Kommission nimmt die erhaltenen Angaben unverzüglich in das Register auf.
(3) Damit eine Sammlung oder ein Teil einer Sammlung in das Register von Sammlungen aufgenommen werden kann, muss nachgewiesen sein, dass es im Rahmen der Sammlung möglich ist,
a) |
standardisierte Verfahren anzuwenden, nach denen Proben genetischer Ressourcen und mit ihnen zusammenhängende Informationen mit anderen Sammlungen ausgetauscht und Proben genetischer Ressourcen und mit ihnen verbundene Informationen Dritten für deren Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Nagoya-Protokoll zur Verfügung gestellt werden; |
b) |
genetische Ressourcen und mit ihnen zusammenhängende Informationen Dritten für deren Nutzung nur zusammen mit einer Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die Nachweise dafür liefert, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen und mit ihnen zusammenhängenden Informationen im Einklang mit den geltenden Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile und gegebenenfalls nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgt ist; |
c) |
Aufzeichnungen über alle Proben genetischer Ressourcen und mit ihnen zusammenhängende Informationen zu führen, die Dritten für deren Nutzung zur Verfügung gestellt werden; |
d) |
soweit möglich eindeutige Erkennungszeichen für Dritten zur Verfügung gestellte genetische Ressourcen festzulegen oder zu verwenden und |
e) |
geeignete Rückverfolgungs- und Überwachungsinstrumente für den Austausch von Proben genetischer Ressourcen und mit ihnen verbundenen Informationen mit anderen Sammlungen anzuwenden. |
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich regelmäßig, dass bei jeder Sammlung oder jedem Teil einer Sammlung in ihrem Hoheitsbereich, die bzw. der in das Register von Sammlungen aufgenommen ist, die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt sind.
Liegen Nachweise auf der Grundlage von gemäß Absatz 3 erteilten Informationen dafür vor, dass bei einer im Register aufgeführten Sammlung oder einem Teil einer Sammlung die Kriterien nach Absatz 3 nicht erfüllt sind, so legt der betreffende Mitgliedstaat in Absprache mit dem betreffenden Sammlungsinhaber unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen fest.
Ein Mitgliedstaat, der feststellt, dass eine Sammlung oder ein Teil einer Sammlung in seinem Hoheitsbereich Absatz 3 nicht mehr einhält, unterrichtet die Kommission unverzüglich davon.
Erhält die Kommission solche Informationen, so streicht sie die betreffende Sammlung oder den betroffenen Teil der Sammlung aus dem Register.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
Artikel 6
Zuständige Behörden und Anlaufstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
(2) Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
(3) Die Kommission benennt eine Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, die als Verbindungsstelle zum Sekretariat des Übereinkommens für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten fungiert.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (10) eingerichteten Gremien zur Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung beitragen.
Artikel 7
Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission verlangen von allen Empfängern, die im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, Forschungsmittel erhalten, die Abgabe einer Erklärung, dass sie im Einklang mit Artikel 4 mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen.
(2) In der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, erklären die Nutzer gegenüber den in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden, dass sie den Verpflichtungen nach Artikel 4 nachgekommen sind, und legen zugleich Folgendes vor:
a) |
die einschlägigen Informationen des international anerkannten Konformitätszertifikats oder |
b) |
die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i bis v und Artikel 4 Absatz 5, einschließlich gegebenenfalls die Information darüber, dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden. |
Die Nutzer liefern der zuständigen Behörde auf Anfrage weitere Nachweise.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eingegangen sind, der gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls eingerichteten Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, der Kommission und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls.
(4) Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls zur Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer ausgetauscht werden.
(5) Die zuständigen Behörden tragen der Wahrung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gebührend Rechnung, sofern diese im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, insbesondere betreffend die Bezeichnung der genetischen Ressourcen und die Bezeichnung der Verwendung, zu schützen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3. In diesen Durchführungsrechtsakten legt die Kommission die Phase der endgültigen Entwicklung eines Produkts fest, um die letzte Phase der Nutzung in verschiedenen Sektoren zu ermitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Bewährte Verfahren
(1) Vereinigungen von Nutzern oder andere interessierte Kreise können bei der Kommission beantragen, dass eine von ihnen entwickelte und überwachte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen als bewährtes Verfahren gemäß den Anforderungen dieser Verordnung anerkannt wird. Der Antrag wird durch Nachweise und Informationen untermauert.
(2) Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Nachweise und Informationen fest, dass eine bestimmte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen einem Nutzer, der diese Kombination wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 ermöglicht, so gewährt sie die Anerkennung als bewährtes Verfahren.
(3) Eine Vereinigung von Nutzern oder andere interessierte Kreise unterrichten die Kommission über Änderungen oder Aktualisierungen eines bewährten Verfahrens, für das ihr die Anerkennung gemäß Absatz 2 gewährt wurde.
(4) Liegen Nachweise für wiederholte oder schwerwiegende Fälle vor, in denen Nutzer, die ein bewährtes Verfahren anwenden, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommen, so prüft die Kommission in Absprache mit der betreffenden Vereinigung von Nutzern oder anderen interessierten Kreisen, ob die genannten Fälle auf etwaige Mängel des bewährten Verfahrens hindeuten.
(5) Die Kommission zieht die Anerkennung eines bewährten Verfahrens zurück, wenn sie festgestellt hat, dass Änderungen des bewährten Verfahrens die Fähigkeit eines Nutzers, seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 nachzukommen, beeinträchtigt, oder wenn wiederholte oder schwerwiegende Fälle von Nichteinhaltung durch Nutzer auf Mängel des bewährten Verfahrens zurückgehen.
(6) Die Kommission errichtet ein internetgestütztes Register von anerkannten bewährten Verfahren, das sie fortlaufend aktualisiert. Das Register führt in einem Abschnitt bewährte Verfahren auf, die von der Kommission gemäß Absatz 2 anerkannt wurden, und in einem weiteren Abschnitt bewährte Verfahren, die auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls angenommen wurden.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
Artikel 9
Kontrollen der Einhaltung durch die Nutzer
(1) Die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 nachkommen, und berücksichtigen dabei, dass die Anwendung eines gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls anerkannten bewährten Verfahrens in Bezug auf den Zugang und die Aufteilung der Vorteile durch einen Nutzer das Risiko eines Verstoßes für diesen Nutzer verringern kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen, die gemäß Artikel 1 durchgeführt werden, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und Fälle von Nichteinhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer aufdecken.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden durchgeführt
a) |
nach einem in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Plan, der unter Verwendung eines risikobasierten Ansatzes erstellt wurde, |
b) |
wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, einschließlich solcher, die auf begründeten Bedenken Dritter basieren, vorliegen, welche die Nichteinhaltung dieser Verordnung durch einen Nutzer betreffen. Besondere Berücksichtigung finden solche Bedenken, wenn sie von bereitstellenden Ländern vorgebracht werden. |
(4) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels können folgende Prüfungen umfassen:
a) |
Prüfung der Maßnahmen, die ein Nutzer getroffen hat, um mit gebotener Sorgfalt gemäß Artikel 4 vorzugehen; |
b) |
Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Nutzungstätigkeiten das Vorgehen mit der gebotenen Sorgfalt gemäß Artikel 4 nachweisen; |
c) |
Prüfung von Fällen, in denen ein Nutzer zur Abgabe von Erklärungen gemäß Artikel 7 verpflichtet war. |
Soweit angebracht, können ferner Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Die Nutzer leisten alle erforderlichen Hilfestellungen, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern.
(6) Wurden nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Mängel festgestellt, so schreibt die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 11 dem Nutzer Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vor.
Die Mitgliedstaaten können je nach Art der Mängel auch vorläufige Sofortmaßnahmen treffen.
Artikel 10
Aufzeichnungen über die Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden bewahren mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 auf, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden, sowie Aufzeichnungen über etwaige Abhilfemaßnahmen und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.
Artikel 11
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Artikel 4 und 7 fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewendet werden.
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 11. Juni 2015 die in Absatz 1 genannten Bestimmungen mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Zusammenarbeit
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden
a) |
arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung von den Nutzern eingehalten wird; |
b) |
konsultieren gegebenenfalls die einschlägigen Betroffenen zur Durchführung des Nagoya-Protokolls und dieser Verordnung; |
c) |
arbeiten mit den in Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls genannten zuständigen nationalen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung von den Nutzern eingehalten wird; |
d) |
unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über gravierende Mängel, die bei Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgestellt wurden, sowie über die Art der gemäß Artikel 11 verhängten Sanktionen; |
e) |
tauschen Informationen über die Gestaltung ihres Systems von Kontrollen für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer aus. |
Artikel 13
Ergänzende Maßnahmen
Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen, soweit angebracht, folgende Maßnahmen:
a) |
Förderung und Unterstützung von Informations-, Bewusstseinsschärfungs- und Ausbildungstätigkeiten, die den einschlägigen Betroffenen und interessierten Kreisen helfen sollen, ihre Verpflichtungen, die aus der Anwendung dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und des Nagoya-Protokolls in der Union folgen, zu verstehen; |
b) |
Förderung der Ausarbeitung von sektoralen Verhaltensregeln, Mustervertragsklauseln, Leitlinien und bewährten Verfahren, insbesondere wenn diese akademischen Forschern, Hochschulforschern und nichtkommerziellen Forschern sowie kleinen und mittleren Unternehmen zugutekämen; |
c) |
Förderung der Entwicklung und Anwendung kostengünstiger Kommunikationsmittel und -systeme für die Überwachung und Verfolgung der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, durch Sammlungen und Nutzer; |
d) |
Bereitstellung von technischen und anderen Orientierungshilfen für die Nutzer (unter Berücksichtigung der Situation von akademischen Forschern, Hochschulforschern und nichtkommerziellen Forschern sowie kleinen und mittleren Unternehmen), um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern; |
e) |
Ermutigung von Nutzern und Bereitstellern, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile im Einklang mit dem Übereinkommen einzusetzen; |
f) |
Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Sammlungen, die zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und kulturellen Vielfalt beitragen. |
Artikel 14
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 15
Konsultationsforum
Die Kommission sorgt dafür, dass bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen gegeben ist. Diese treten im Rahmen eines Konsultationsforums zusammen. Die Geschäftsordnung dieses Konsultationsforums wird von der Kommission festgelegt.
Artikel 16
Berichte und Überprüfung
(1) Sofern kein anderer Zeitabstand für Berichterstattung nach Artikel 29 des Nagoya-Protokolls festgelegt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 11. Juni 2017 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2) Spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Berichte nach Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer ersten Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung.
(3) Alle zehn Jahre ab ihrem ersten Bericht überprüft die Kommission anhand der Berichterstattung über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gewonnenen Erfahrungen das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung der Ziele des Nagoya-Protokolls. In ihrer Überprüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere die administrativen Konsequenzen für öffentliche Forschungseinrichtungen, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie bestimmte Wirtschaftszweige. Außerdem prüft sie, ob eine Überprüfung der Durchführung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor dem Hintergrund der Entwicklungen in anderen einschlägigen internationalen Organisationen erforderlich ist.
(4) Die Kommission erstattet der als Tagung der Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Bericht über die Maßnahmen, die die Union zur Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung des Nagoya-Protokolls getroffen hat.
Artikel 17
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) So bald wie möglich nach der Hinterlegung der Urkunde der Union über die Annahme des Nagoya-Protokolls veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung des Zeitpunkts, zu dem das Nagoya-Protokoll für die Union in Kraft treten wird. Diese Verordnung gilt ab diesem Zeitpunkt.
(3) Die Artikel 4, 7 und 9 dieser Verordnung kommen ein Jahr nach Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls für die Union zur Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 73.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
(3) Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
(4) Anlage I zu Dokument UNEP/CBD/COP/DEC/X/1 vom 29. Oktober 2010.
(5) Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (siehe S. 231 dieses Amtsblatts..
(6) Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).
(7) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293, vom 5.11.2013, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/72 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 512/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aus Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergibt sich, dass die die Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“) die Sicherheitsakkreditierung für die europäischen Satellitennavigationssysteme (im Folgenden „Systeme“) zu gewährleisten hat und zu diesem Zweck die Anwendung der Sicherheitsverfahren und die Durchführung von Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit initiiert und überwacht. |
(2) |
Die Systeme werden in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 definiert. Es handelt sich bei ihnen um komplexe Systeme und bei ihrer Einrichtung und ihrem Betrieb wirken zahlreiche Akteure mit unterschiedlichen Aufgaben mit. In diesem Zusammenhang ist es außerordentlich wichtig, dass EU-Verschlusssachen von allen Akteuren, die bei der Durchführung der Programme Galileo und EGNOS (im Folgenden „Programme“) mitwirken, gemäß den in den Sicherheitsvorschriften der Kommission und des Rates festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards für den Schutz von EU-Verschlusssachen behandelt und geschützt werden und dass Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013, mit dem ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-Verschlusssachen gewährleistet wird, gegebenenfalls für alle Akteure, die bei der Durchführung der Programme mitwirken, gilt. |
(3) |
Die beim Akkreditierungsverfahren mitwirkenden und von diesem betroffenen Akteure sind die Mitgliedstaaten, die Kommission, die einschlägigen Agenturen der Union und die Europäische Weltraumorganisation (ESA) sowie die in die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates (5) eingebundenen Akteure. |
(4) |
In Anbetracht der Besonderheiten und der Komplexität der Systeme, der verschiedenen an ihrer Errichtung beteiligten Stellen und der Vielfalt der potenziellen Nutzer sollte die Sicherheitsakkreditierung durch eine angemessene Anhörung aller betroffenen Parteien erleichtert werden, darunter nationale Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit dem unter dem Galileo-Programm zur Bereitstellung des öffentlich regulierten Dienstes (PRS) errichteten System verbundene Netze betreiben, andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die ESA oder Drittländer, in denen sich Bodenstationen der Systeme befinden, sofern dies in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist. |
(5) |
Um eine angemessene Wahrnehmung der mit der Sicherheitsakkreditierung verbundenen Aufgaben zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission sämtliche für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen bereitstellt. Wichtig ist auch, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten mit den Maßnahmen der für die Programmlenkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zuständigen Stellen sowie der übrigen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen abgestimmt werden. |
(6) |
Das anzuwendende Risikobewertungs- und -managementkonzept sollte auf der Grundlage bewährter Verfahren umgesetzt werden. Es sollte u. a. vorgesehen werden, dass die Sicherheitsmaßnahmen nach dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Dabei sollte die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Risiko oder eines befürchteten Ereignisses berücksichtigt werden. Das Konzept sollte zudem verhältnismäßig, angemessen und kosteneffizient sein, wobei die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen zur Risikominderung dem anschließenden zusätzlichen Sicherheitsnutzen gegenüberzustellen sind. Mit dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems soll die Sicherheit der Systeme verbessert werden, indem technische und nicht-technische Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems durchgeführt werden. |
(7) |
Die Entwicklung, einschließlich der damit verbundenen Forschung, und die Herstellung von PRS-Empfangsgeräten und PRS-Sicherheitsmodulen stellt eine besonders sensible Tätigkeit dar. Es ist deshalb unerlässlich, dass Verfahren für die Zulassung von Herstellern von PRS-Empfangsgeräten und PRS-Sicherheitsmodulen festgelegt werden. |
(8) |
Angesichts der potenziell hohen Zahl von Netzen und Geräten, die an das im Rahmen des Galileo-Programms errichtete System angeschlossen sind, insbesondere zur Nutzung von PRS, sollten außerdem Grundsätze für die Sicherheitsakkreditierung dieser Netze und Geräte in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegt werden, um die Einheitlichkeit dieser Akkreditierungstätigkeit ohne die Zuständigkeiten der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze würde ein einheitliches Risikomanagement ermöglichen und die Notwendigkeit verringern, alle Risikominderungsmaßnahmen auf Systemebene auszuweiten, was negative Auswirkungen auf die Kosten, den Zeitplan, die Leistung und die Dienstleistungserbringung hätte. |
(9) |
Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektromagnetische Abstrahlung (d. h. elektronisches Abhören) und kryptografische Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme verwendet werden, sollten von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen des Landes evaluiert und genehmigt werden, in dem das Unternehmen, das diese Produkte herstellt, niedergelassen ist. Bei kryptografischen Produkten sollten diese Evaluierung und Genehmigung entsprechend den Grundsätzen in Anhang IV Nummern 26 bis 30 des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (6) ergänzt werden. Die für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme zuständige Behörde sollte die Auswahl dieser genehmigten Produkte und Maßnahmen bestätigen und dabei die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für die Systeme berücksichtigen. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010, und insbesondere ihr Kapitel III, legt fest, auf welche Weise die Agentur ihre Aufgaben im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme wahrnimmt. Sie sieht vor, dass die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse grundsätzlich unabhängig von der Kommission und von den für die Durchführung der Programme zuständigen Stellen getroffen werden und dass die Akkreditierungsstelle für die Sicherheit der Systeme daher innerhalb der Agentur ein autonomes Organ sein sollte, das seine Beschlüsse unabhängig fasst. |
(11) |
In Anwendung dieses Grundsatzes wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (im Folgenden „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“) eingerichtet, das neben dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor eines der drei Organe der Agentur darstellt. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung übernimmt die der Agentur übertragenen Sicherheitsakkreditierungsaufgaben und ist befugt, im Namen der Agentur Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse zu treffen. Es sollte sich eine Geschäftsordnung geben und seinen Vorsitzenden ernennen. |
(12) |
Da die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 die Sicherheit der Programme, einschließlich der Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs, zu gewährleisten hat, sollten sich die Tätigkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auf die Sicherheitsakkreditierung beschränkt sein und die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission unberührt lassen. Dies sollte insbesondere für die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten, einschließlich der Annahme sämtlicher Dokumente zu Sicherheitsfragen im Wege eines delegierten Rechtsakts oder eines Durchführungsrechtsakts oder in anderer Weise gemäß dieser Artikel. Unbeschadet dieser Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission sollte das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung aufgrund seiner speziellen Sachkenntnis jedoch befugt sein, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in diesen Artikeln genannten Rechtsakte zu beraten. |
(13) |
Außerdem sollte gewährleistet werden, dass die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unbeschadet der nationalen Zuständigkeit und Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung ausgeführt werden. |
(14) |
Im Zusammenhang mit der Sicherheit können die Begriffe „Prüfungen“ und „Tests“ Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -überprüfungen, -prüfungen oder -tests einschließen. |
(15) |
Damit das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung seine Tätigkeiten effizient und effektiv ausführt, sollte es in der Lage sein, entsprechende nachgeordnete Einrichtungen zu errichten, die ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Insbesondere sollte es ein Fachgremium einsetzen, das es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen unterstützt. |
(16) |
Unter Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sollte eine Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, die die Aufgaben der Krypto-Verteilungsstelle (CDA) bei der Verwaltung des kryptografischen Materials der EU wahrnimmt. Diese Gruppe sollte für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet werden, damit die Kontinuität der Verwaltung von Aspekten der Kommunikationssicherheit während der Errichtungsphase des Galileo-Programms gewährleistet ist. Nach der vollständigen Inbetriebnahme des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems, sollte auf längere Sicht eine dauerhafte Lösung für die Wahrnehmung dieser operativen Aufgaben gefunden werden. |
(17) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ist das öffentliche Lenkungssystem der Programme für den Zeitraum 2014-2020 dargelegt. Darin wird die Gesamtverantwortung für die Programme auf die Kommission übertragen. Darüber hinaus wird in der Verordnung die Aufgabenstellung der Agentur erweitert und insbesondere festgelegt, dass die Agentur eine wichtige Rolle beim Betrieb der Systeme und bei der Maximierung des sozioökonomischen Nutzens hieraus spielen kann. |
(18) |
Unter diesen neuen Gegebenheiten ist unbedingt sicherzustellen, dass das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die ihm übertragenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit vor allem von den übrigen Organen und Tätigkeiten der Agentur wahrnehmen kann und Interessenkonflikte vermieden werden. Deshalb müssen innerhalb der Agentur die mit der Sicherheitsakkreditierung verbundenen Tätigkeiten von ihren übrigen Tätigkeiten, wie der Verwaltung der Galileo-Sicherheitszentrale, der Mitwirkung an der gewerblichen Nutzung der Systeme und allen Tätigkeiten, mit denen die Kommission die Agentur im Wege der Befugnisübertragung betrauen kann, insbesondere von denjenigen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Systeme, noch stärker getrennt werden. Zu diesem Zweck sollten das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur ihrer Arbeit in einer Weise nachgehen, die ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber den anderen Tätigkeiten der Agentur gewährleistet. Am 1. Januar 2014 sollte in der Struktur der Agentur eine deutliche und wirksame Trennung zwischen ihren verschiedenen Tätigkeiten eingeführt werden. Die internen Personalvorschriften der Agentur sollten die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicherstellen, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen. |
(19) |
Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 sollte daher geändert werden, damit die Unabhängigkeit und die Befugnisse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und seines Vorsitzenden gestärkt werden und diese Unabhängigkeit und Befugnisse großteils an die Unabhängigkeit und Befugnisse des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors der Agentur angeglichen werden, ohne jedoch auf eine Verpflichtung zur Kooperation der einzelnen Organe der Agentur zu verzichten. |
(20) |
Bei der Ernennung der Mitglieder der Gremien und der Wahl ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sollte gegebenenfalls der Bedeutung einer ausgewogenen Vertretung zwischen Männern und Frauen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sollten auch einschlägige Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungsqualifikationen berücksichtigt werden. |
(21) |
Anstelle des Verwaltungsrats sollte das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der Arbeitsprogramme der Agentur ausarbeiten und verabschieden, der die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung der Systeme beschreibt, sowie denjenigen Teil des Jahresberichts, der die Tätigkeiten und die Perspektiven der Agentur in Bezug auf die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung der Systeme betrifft. Es sollte diese dem Verwaltungsrat zügig übermitteln, damit sie in das Jahresprogramm und den Jahresbericht der Agentur aufgenommen werden können. Zudem sollte es die Disziplinargewalt über seinen Vorsitzenden ausüben. |
(22) |
Es ist wünschenswert, dass dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eine vergleichbare Rolle im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierungstätigkeit zukommt wie dem Exekutivdirektor im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten der Agentur. Neben der Aufgabe der Vertretung der Agentur, die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 geregelt ist, sollte der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung verwalten und die Durchführung dieses mit der Akkreditierung zusammenhängenden Teils der Arbeitsprogramme der Agentur gewährleisten. Auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auch einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vorlegen und eine Erklärung vor diesen Organen abgeben. |
(23) |
Es sollten geeignete Verfahren für den Fall eingeführt werden, dass der Verwaltungsrat die Arbeitsprogramme der Agentur nicht genehmigt, um sicherzustellen, dass das Sicherheitsakkreditierungsverfahren nicht beeinträchtigt wird und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. |
(24) |
Da auch bestimmte Drittländer und gegebenenfalls internationale Organisationen an den europäischen GNSS-Programmen beteiligt sind, und zwar auch an den sicherheitsbezogenen Aspekten, ist ausdrücklich vorzusehen, dass Vertreter internationaler Organisationen und von Drittländern, insbesondere der Schweiz, mit der ein Kooperationsabkommen (8) geschlossen werden sollte, in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen an den Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung mitwirken können. Diese Bedingungen sollten in einer mit der Union zu schließenden internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt werden, wobei Sicherheitsfragen und insbesondere der Schutz von EU-Verschlusssachen zu berücksichtigen sind. Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (9) und die Protokolle 31 und 37 des EWR-Abkommens bieten bereits einen Rahmen für die Beteiligung Norwegens. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung sollte aufgrund seiner speziellen Sachkenntnis im Rahmen seiner Zuständigkeiten vor oder während der Verhandlungen zu solchen internationalen Übereinkünften angehört werden können. |
(25) |
Außerdem sollte die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit den Grundsätzen in Übereinstimmung gebracht werden, die das Europäische Parlament am 5. Juli 2012, der Rat am 26. Juni 2012 und die Kommission am 12. Juni 2012 in ihrem gemeinsamen Konzept zu den dezentralen Agenturen verabschiedet haben und die insbesondere folgende Punkte betreffen: Regelung für die Beschlussfassung des Verwaltungsrats, Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sowie ihrer Vorsitzenden, Vorliegen eines mehrjährigen Arbeitsprogramms, Befugnisse des Verwaltungsrats bei der Personalverwaltung, Evaluierung und Überarbeitung der Verordnung, Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten, Umgang mit sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen. Beim Verfahren zur Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms sollte der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit uneingeschränkt eingehalten und dem mit einem solchen Arbeitsprogramm verbundenen Zeitdruck Rechnung getragen werden. |
(26) |
Hinsichtlich der Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten muss die Agentur den Ruf erlangen und aufrechterhalten, unparteiisch, integer und unter Berücksichtigung hoher professioneller Standards zu arbeiten. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein berechtigtes Verdachtsmoment dafür vorliegen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder aber durch tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betroffenen Person stehende private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Bediensteten der Agentur, eines abgeordneten nationalen Sachverständigen bzw. Beobachters oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung sollten daher umfassende und die ganze Agentur betreffende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden. Bei der Ausarbeitung dieser Regelungen sollten die Empfehlungen berücksichtigt werden, die in dem im Auftrag des Europäischen Parlaments erstellten Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs enthalten sind, und der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zu vermeiden. |
(27) |
Um eine transparente Tätigkeit der Agentur sicherzustellen, sollte ihre Geschäftsordnung veröffentlicht werden. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmeregelungen gewährleistet werden. Damit die Programme reibungslos funktionieren können, sollten die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme und der Jahresbericht so ausführlich wie möglich sein. Allerdings könnten sie dadurch Material enthalten, das im Hinblick auf die Sicherheit oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen sensibel ist. Es wäre daher angebracht, nur eine Zusammenfassung dieser Dokumente zu veröffentlichen. Diese Zusammenfassungen sollten im Interesse der Transparenz dennoch so vollständig wie möglich sein. |
(28) |
Außerdem ist zu betonen, dass die Arbeitsprogramme der Agentur auf der Grundlage eines Verfahrens für Leistungsmanagement, das u. a. Leistungsindikatoren umfasst, festgelegt werden sollten, damit die erzielten Ergebnisse effektiv und effizient bewertet werden können. |
(29) |
Die Arbeitsprogramme der Agentur sollten auch eine Ressourcenplanung enthalten, in der u. a. die Bereitstellung personeller und finanzieller Mittel für jede Tätigkeit festgelegt ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die durch den neuen Personalbedarf der Agentur bedingten Ausgaben durch angemessene Streichungen im Stellenplan der Kommission für den Zeitraum 2014-2020 teilweise ausgeglichen werden sollten. |
(30) |
Unbeschadet des politischen Beschlusses über den Sitz einer Agentur der Union, der wünschenswerten geografischen Verteilung und der von den Mitgliedstaaten festgelegten Ziele in Bezug auf den Sitz neuer Agenturen, wie sie in den Schlussfolgerungen der Tagung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 in Brüssel enthalten ist und auf die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2008 erneut hingewiesen wurde, sollten im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens für die Wahl der Standorte der Außenstellen der Agentur objektive Kriterien berücksichtigt werden. Diese Kriterien umfassen: die Erreichbarkeit der Gebäude, das Vorhandensein einer geeigneten Bildungsinfrastruktur für die Kinder der Mitglieder des Personals und der abgeordneten nationalen Sachverständigen, der Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Sozialversicherungssystem und zur Gesundheitsversorgung für die Familien der Mitglieder des Personals und der abgeordneten nationalen Sachverständigen sowie die Umsetzungs- und Betriebskosten. |
(31) |
Die aufnehmenden Staaten sollten im Rahmen von Sondervereinbarungen die für das reibungslose Funktionieren der Agentur erforderlichen Bedingungen bieten, wie etwa angemessene Bildungs- und Verkehrseinrichtungen. |
(32) |
Mit dem Beschluss 2010/803/EU (10) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt, dass Prag der Sitz der Agentur sein wird. Das Sitzabkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Agentur wurde am 16. Dezember 2011 geschlossen und trat am 9. August 2012 in Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass das Sitzabkommen und die anderen Sondervereinbarungen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 erfüllen. |
(33) |
Die finanziellen Interessen der Union sind durch verhältnismäßige Maßnahmen während des gesamten Ausgabenzyklus zu schützen, insbesondere durch die Vorbeugung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, durch die Durchführung von Untersuchungen, durch die Einziehung entgangener sowie rechtsgrundlos gezahlter oder schlecht verwalteter Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung von Sanktionen. |
(34) |
Da nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Mittel für die Finanzierung bestimmter Programmteile aufzuwenden, sollte der Agentur auch gestattet werden, Aufträge gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu vergeben, falls dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein sollte. |
(35) |
Die Agentur sollte die Bestimmungen der Kommission für die Sicherheit von EU-Verschlusssachen anwenden. Sie sollte auch in der Lage sein, Bestimmungen für den Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften, jedoch anderweitig sensiblen Informationen festzulegen. Diese Bestimmungen sollten ausschließlich für die Verarbeitung solcher Informationen durch die Agentur gelten. Bei den nicht als Verschlusssache eingestuften, jedoch sensiblen Informationen handelt es sich um Informationen oder Materialien, die aufgrund von in den Verträgen niedergelegter rechtlicher Verpflichtungen und/oder aufgrund ihrer Sensibilität von der Agentur geschützt werden sollten. Dazu zählen u. a. Informationen und Materialien, die dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV unterliegen, Informationen, die sich auf die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) aufgeführten Sachverhalte beziehen, oder Informationen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen. |
(36) |
Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 sollte daher geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 2 bis 8 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Aufgaben Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt. Artikel 3 Gremien (1) Die Organe der Agentur sind
(2) Die Organe der Agentur nehmen ihre jeweils in Artikel 6, 8 und 11 festgelegten Aufgaben wahr. (3) Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor sowie das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und sein Vorsitzender arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung ihrer Organe gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in ihren internen Vorschriften wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Haushaltsordnung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind. Artikel 4 Rechtsform, Außenstellen (1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. (3) Die Agentur kann beschließen, vorbehaltlich deren Zustimmung in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die sich gemäß Artikel 23 an der Arbeit der Agentur beteiligen, Außenstellen einzurichten. (4) Die Wahl der Standorte dieser Stellen erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien, mit denen das reibungslose Funktionieren der Agentur gewährleistet wird. Die Bestimmungen über die Einrichtung und die Arbeitsweise der Agentur in den aufnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern sowie die von diesen dem Exekutivdirektor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, dem Personal der Agentur und deren Angehörigen gewährten Vorteile sind Gegenstand von Sondervereinbarungen, die zwischen der Agentur und diesen Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittländern geschlossen werden. Die Sondervereinbarungen werden vom Verwaltungsrat genehmigt. (5) Der aufnehmende Mitgliedstaat und die aufnehmenden Drittstaaten bietet im Rahmen der in Absatz 4 genannten Vereinbarungen die für das reibungslose Funktionieren der Agentur erforderlichen Bedingungen. (6) Vorbehaltlich des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe f wird die Agentur von ihrem Exekutivdirektor vertreten. Artikel 5 Verwaltungsrat (1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt. Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden ‚ESA‘) nehmen als Beobachter unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. (3) Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 23 Absatz 1 geregelt, wobei sie mit der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats in Einklang stehen muss. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden; die Amtszeit endet, wenn die Person nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. (5) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor nimmt in der Regel an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders. Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen. (6) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Wahl und die Absetzung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gemäß Absatz 4 sowie für die Verabschiedung des Haushalts und der Arbeitsprogramme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (7) Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Außer bei den unter Kapitel III fallenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 5 nicht ohne die Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann. Artikel 6 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Kapitel III zugewiesen werden. (2) Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
(3) Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (*3) (im Folgenden ‚Beamtenstatut‘) übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden (im Folgenden ‚Befugnisse der Anstellungsbehörde‘). Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen. In Anwendung des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. Abweichend von Unterabsatz 2 ist der Verwaltungsrat jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen. Er beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Kapitel III genannten Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt dessen Anmerkungen entsprechend. (4) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 15b Absätze 3 und 4 verlängern oder beenden. (5) Der Verwaltungsrat übt — außer bei Tätigkeiten gemäß Kapitel III — die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen. Artikel 7 Exekutivdirektor Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unter der Aufsicht des Verwaltungsrats wahrnimmt, unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Artikel 11 und 11a dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beziehungsweise dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung übertragen werden. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Artikel 8 Aufgaben des Exekutivdirektors Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347, 20.10.2013, S. 1)." (*2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)." (*3) Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1)." (*4) Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30)." (*5) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).“" |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Arbeitsprogramme und Jahresbericht (1) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Agentur im Verlauf des vom mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten Zeitraums durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, Stufen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich der für jede Tätigkeit bereitgestellten personellen und finanziellen Mittel festgelegt. Das Ergebnis der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 26 wird darin berücksichtigt. Zur Information ist in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm auch eine Beschreibung der von der Kommission auf die Agentur übertragenen Aufgaben aufgeführt, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Programmverwaltungsaufgaben. (2) Das jährliche Arbeitsprogramm nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b basiert auf dem mehrjährigen Arbeitsprogramm. In ihm wird festgelegt, welche Maßnahmen die Agentur im Verlauf des bevorstehenden Jahres durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detailliert beschriebene Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. In ihm wird deutlich angegeben, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen und welche Änderungen bei den Leistungsindikatoren und ihren Zielwerten vorgenommen wurden. In diesem Programm ist auch festgelegt, welche personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt werden. Zur Information sind darin die Aufgaben angeführt, die die Kommission erforderlichenfalls mittels einer Übertragungsvereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 an die Agentur übertragen hat. (3) Nach der Verabschiedung durch den Verwaltungsrat übermittelt der Exekutivdirektor die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veröffentlicht eine Zusammenfassung davon. (4) Der Jahresbericht nach Artikel 8 Buchstabe h enthält Angaben zu
Eine Zusammenfassung des Jahresberichts wird veröffentlicht.“ |
3. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 sind in Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.“ |
4. |
Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 Allgemeine Grundsätze Die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für die Europäischen GNSS-Systeme erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:
Artikel 11 Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (1) Es wird ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (im Folgenden ‚Gremium für die Sicherheitsakkreditierung‘) eingerichtet, das die in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. (2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen zugewiesen wurden, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung. (3) Als Behörde für die Sicherheitsakkreditierung ist das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung auf dem Gebiet der Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme für Folgendes zuständig:
(4) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:
(5) Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt diese Stellungnahmen der Kommission zur Kenntnis. (6) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission gerichtet. (7) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus einem Vertreter eines jeden Mitgliedstaats, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der hohe Vertreter bemühen sich, die Fluktuation ihrer jeweiligen Vertreter im Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu begrenzen. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Ein Vertreter der ESA nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefälle an diesen Sitzungen als Beobachter bei Themen teilnehmen, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den Übereinkünften gemäß Artikel 23 Absatz 1 geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar. (8) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit eines von ihnen endet, sobald dieser aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet. (9) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine angemessene administrative Unterstützung erforderlich sind und es ihm ermöglichen, zusammen mit den nach Absatz 11 errichteten Einrichtungen seine Aufgaben unabhängig wahrzunehmen; dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Aktenvorgängen, die Einleitung und Weiterverfolgung von Sicherheitsverfahren sowie die Durchführung von systembezogenen Sicherheitsüberprüfungen, die Ausarbeitung von Beschlüssen und die Abhaltung seiner Sitzungen. Es hat ferner Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen, der Agentur vorliegenden Informationen, unbeschadet der Grundsätze der Selbständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 10 Buchstabe i. (10) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der Programme an einem Ort nach, der ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere von den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die in unter dieses Kapitel fallende Tätigkeiten eingebunden sind, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Selbständigkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission nach Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis. (11) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm nachgeordnete Einrichtungen, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es — wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt — ein Fachgremium, das im Hinblick auf die Ausarbeitung der einschlägigen Risikoberichte Überprüfungen der Sicherheitsanalysen und Tests durchführt, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Expertengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten. (12) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 übertragenen Aufgabe wird während der Errichtungsphase des Galileo-Programms unter Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eine Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten eingerichtet, die die Aufgaben der Krypto-Verteilungsstelle (CDA) in Bezug auf die Verwaltung des kryptografisches Materials der EU insbesondere für Folgendes wahrnimmt:
(13) Falls kein Einvernehmen entsprechend den in Artikel 10 dieser Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsätzen erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen. (14) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme haben könnte, beispielsweise in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat. (15) Unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates, die innerhalb eines Monats mitgeteilt werden sollten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ergreifen. (16) Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert. (17) Bei dem Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ist das in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannte jährliche Arbeitsprogramm der Kommission zu beachten.“ |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:
(2) Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach diesem Kapitel können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur u. a. im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm zu führen.“ |
6. |
Artikel 12 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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7. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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8. |
In Artikel 14 erhält Absatz 10 folgende Fassung: „(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs N; davon ausgenommen ist der Teil der Ausführung des Haushaltplans, der sich auf Aufgaben bezieht, die erforderlichenfalls gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 an die Agentur übertragen werden, und für den das Verfahren gemäß den Artikeln 164 und 165 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt (*6). (*6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“" |
9. |
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IVa HUMANRESSOURCEN Artikel 15a Personal (1) Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. (2) Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. (3) Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen. Artikel 15b Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors (1) Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt. (2) Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur. Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors sowie der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor. Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, kann danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. (4) Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen. (5) Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur u. a. im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm zu führen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine unter Kapitel III fallenden Themen, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, zur Sprache kommen. Artikel 15c Abgeordnete nationale Sachverständige Die Agentur kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.“ |
(10) |
Die Artikel 16 und 17 erhalten folgende Fassung: „Artikel 16 Betrugsbekämpfung (1) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt für die Agentur uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7). Zu diesem Zweck übernimmt die Agentur die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (*8) und erlässt geeignete Bestimmungen für das Personal der Agentur und die abgeordneten nationalen Sachverständigen mit Hilfe des Standardbeschlusses im Anhang dieser Vereinbarung. (2) Der Rechnungshof hat die Befugnis, bei den Empfängern von Mitteln der Agentur sowie bei den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel durch die Agentur erhalten haben, anhand von ihm vorgelegten Unterlagen oder durch Überprüfungen vor Ort Kontrollen durchzuführen. (3) Das OLAF kann hinsichtlich der von der Agentur finanzierten Beihilfen und der von ihr vergebenen Aufträge Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (*9) durchführen, um Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Kooperationsabkommen der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen, in den von der Agentur mit Dritten geschlossenen Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen und jedem Finanzierungsbeschluss der Agentur ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechnungshof und das OLAF Kontrollen und Untersuchungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen können. Artikel 17 Vorrechte und Befreiungen Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr in Artikel 15a genanntes Personal. (*7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)." (*8) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15." (*9) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“" |
11. |
Artikel 18 wird gestrichen. |
12. |
Die Artikel 22 und 23 erhalten folgende Fassung: „Artikel 22 Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von Verschlusssachen und sensiblen Informationen (1) Die Agentur wendet die Sicherheitsbestimmungen der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen an. (2) Die Agentur kann in ihren internen Vorschriften Bestimmungen für den Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften jedoch sensiblen Informationen festlegen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung dieser Informationen. Artikel 22a Interessenkonflikt (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor sowie die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Diese Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Sie sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und jährlich zu erneuern. Sie sind zu aktualisieren, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor sowie die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte. (3) Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest. Artikel 23 Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen (1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen. Diese Beteiligung und die Bedingungen dafür werden in einer Übereinkunft zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation gemäß dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Verfahren festgelegt. (2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden praktische Einzelheiten für die Beteiligung von Drittländern oder internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur vereinbart; dazu gehören auch Einzelheiten über ihre Teilnahme an Initiativen der Agentur, über Finanzbeiträge und über Personal. Artikel 23a Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergabe von öffentlichen Aufträgen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur befugt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Aufträge nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (*10) vorgesehenen Bedingungen zu vergeben. (*10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).“" |
13. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Überarbeitung, Evaluierung und Prüfung (1) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Agentur insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse ihrer Arbeit, ihre Effizienz, ihre ordnungsgemäße Funktionsweise, ihre Arbeitsmethoden, ihren Ressourcenbedarf und den Einsatz der ihr anvertrauten Mittel durch. Bei der Evaluierung wird insbesondere überprüft, ob der Umfang oder die Ausgestaltung der Aufgaben der Agentur geändert werden muss und wie sich dies auf ihre finanzielle Ausstattung auswirken würde. Dabei sind die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angewandten Maßnahmen zu untersuchen und zudem sämtliche Umstände einzubeziehen, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beeinträchtigt haben könnten. (2) Die Kommission übermittelt einen Bericht über die Evaluierung und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur. Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (3) Jede zweite Evaluierung umfasst zudem eine Bewertung der Ergebnisse, die die Agentur bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben erreicht hat. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Fortbestand der Agentur durch die ihr übertragenen Ziele und Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann sie gegebenenfalls die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. (4) Auf Antrag des Verwaltungsrats oder der Kommission können die Leistungen der Agentur im Rahmen von externen Prüfungen bewertet werden.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 67.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).
(5) Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30).
(6) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(7) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).
(8) ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 1.
(9) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(10) Einvernehmlich gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. Dezember 2010 über den Sitz der Agentur für das Europäische GNSS (2010/803/EU) (ABl. L 342 vom 28.12.2010, S. 15).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/93 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich mit Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittländern sowie internationalen Organisationen erreicht werden. |
(2) |
Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. |
(3) |
Die vom Rat im Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (im Folgenden „Strategie der inneren Sicherheit“) ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ vom 22. November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas angesichts von Krisen und Katastrophen. |
(4) |
Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der globalen Dimension und der Verknüpfung sowie der notwendigen Kohärenz mit der äußeren Sicherheit liegen. |
(5) |
Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ Fonds“) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten. |
(6) |
Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht werden können. |
(7) |
Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Qualität der Ausgaben stellen Leitgrundsätze für die Umsetzung des Fonds dar. Ferner sollte der Fonds möglichst wirkungsvoll und nutzerfreundlich umgesetzt werden. |
(8) |
Da die Politik der Union Sparzwängen unterliegt, sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur mit einer weitgehenderen Flexibilität, innovativen organisatorischen Maßnahmen, einer besseren Nutzung der bestehenden Strukturen und der Koordinierung zwischen den Organen und Einrichtungen der Union sowie den nationalen Behörden und mit Drittländern zu überwinden. |
(9) |
Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln für Infrastrukturen und große Vorhaben von europäischem Interesse zu optimieren. |
(10) |
Im Rahmen des vom Rat am 8./9. November 2010 festgelegten Politikzyklus der EU soll gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität mit einer möglichst intensiven Zusammenarbeit der zuständigen Stellen kohärent und methodisch vorgegangen werden. Um eine wirksame Umsetzung dieses mehrjährigen Zyklus zu flankieren, sollten zur Finanzierung im Rahmen des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments (im Folgenden „Instrument“) alle möglichen Vollzugsmethoden nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), gegebenenfalls einschließlich der indirekten Mittelverwaltung, herangezogen werden, damit die rechtzeitige und wirksame Durchführung der Maßnahmen und Vorhaben sichergestellt wird. |
(11) |
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffene Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa eingeführte Instrument umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ergänzt werden. |
(12) |
Grenzüberschreitende Kriminalität wie Menschenhandel und die Ausbeutung illegaler Zuwanderer durch kriminelle Vereinigungen können durch die polizeiliche Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden. |
(13) |
Die Gesamtmittel für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 setzen gemeinsam die Finanzausstattung für die Gesamtlaufzeit fest, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet. |
(14) |
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche wird festgestellt, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine gesamteuropäische Aufgabe ist; ferner wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Strafverfolgung angemahnt, da ein wirksames Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität grundlegend für den Schutz der legalen Wirtschaft vor typischen kriminellen Aktivitäten wie der Geldwäsche ist. |
(15) |
Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Korruption, des Drogenhandels, des Menschenhandels und Waffenschmuggels, der Ausbeutung illegaler Zuwanderer, der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie, der Cyberkriminalität und der Geldwäsche, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden. |
(16) |
Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Verfahren, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen im Rahmen der im AEUV geregelten Zuständigkeiten, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung, den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Union, einschließlich Europol, fördern. Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte nur der Unterstützung von Maßnahmen dienen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden. |
(17) |
In dem umfassenden Rahmen der Strategie der Union zur Drogenbekämpfung, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch dieses Instrument alle Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel verhindert und bekämpft werden soll (Verringerung des Angebots), und insbesondere solche Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung sowie die Ein- und Ausfuhr illegaler Drogen, einschließlich des Besitzes und Kaufs zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen. |
(18) |
Bei aus dem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region, den demokratischen Grundsätzen und Werten, den Grundfreiheiten und Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Souveränität der Drittländer angestrebt werden. Die Maßnahmen sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen fördern, und sie sollten gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen. |
(19) |
Bei der Durchführung des Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt geachtet werden. |
(20) |
Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sollten mit dem Instrument Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung gefördert werden. Mit dem Instrument sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden. |
(21) |
Durch das Instrument sollten die Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Europol und anderen betroffenen Stellen der Union und Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ziele des Instruments in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie Krisenmanagement ergänzt und verstärkt werden. Das bedeutet unter anderem, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer nationalen Programme die Informationsdatenbank, die Analysewerkzeuge und die operativen und technischen Leitlinien von Europol berücksichtigen, vor allem das Europol-Informationssystem, die Europol Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) und die EU Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA). |
(22) |
Um eine einheitliche Durchführung des Fonds zu gewährleisten, sollten die für das Instrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt bei Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (im Folgenden „Unionsmaßnahmen“), bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung und bei nationalen Programmen und Maßnahmen, die administrative Flexibilität erfordern, im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden. |
(23) |
Was die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführten Mittel anbelangt, muss unbedingt gewährleistet werden, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten mit den Prioritäten und Zielen der Union im Einklang stehen. |
(24) |
Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten in dieser Verordnung festgelegt und auf der Grundlage klarer, objektiver und messbarer Kriterien verteilt werden. Diese Kriterien sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihre finanzielle Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, beziehen; dazu gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets und das Bruttoinlandsprodukt. Da der SOCTA 2013 die erhebliche Bedeutung von See- und Flughäfen als Eintrittspunkte krimineller Vereinigungen für den Menschenhandel und den Schmuggel verbotener Waren hervorhebt, sollten darüber hinaus bei der Verteilung der verfügbaren Mittel für Maßnahmen der Mitgliedstaaten besondere Schwachstellen, die sich aufgrund der Verbrechensrouten an diesen externen Übergängen ergeben, mithilfe von Kriterien, die auf die Zahl der an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und das Gewicht der Frachtgüter abstellen, berücksichtigt werden. |
(25) |
Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Teil der für die nationalen Programme verfügbaren Gesamtmittel für die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten strategischen Prioritäten der Union zu verwenden. Für Projekte, die auf diese Prioritäten abstellen, sollte der Unionsbeitrag an den gesamten förderfähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auf 90 % aufgestockt werden. |
(26) |
Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte auf die den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel abgestimmt sein. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Verfahren, das Monitoring der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels dieses Instruments dafür sorgen, dass im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen mit Bezug auf alle spezifischen Ziele des Instruments ergriffen werden und dass die Mittelzuweisung für die jeweiligen Ziele an die Probleme und den Bedarf angepasst ist und die Mittelausstattung die Verwirklichung dieser Ziele tatsächlich ermöglicht. Verfolgt ein nationales Programm keines der spezifischen Ziele oder bleibt die Mittelzuweisung hinter den hier festgelegten Mindestquoten zurück, sollte der betroffene Mitgliedstaat in dem Programm eine Begründung dafür liefern. |
(28) |
Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. |
(29) |
Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage ist, grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame Ansätze zu bieten, sollten die aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen insbesondere zur Stärkung der Kapazitäten auf nationaler und auf Unionsebene, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur Vernetzung, Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren beitragen. |
(30) |
Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung strategischer Prioritäten der Union betrifft, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Änderung, Ergänzung oder Streichung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(31) |
Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren. |
(32) |
Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Die Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestgrundlage für die Evaluierung des Umfangs bilden, in dem die Ziele des Instruments erreicht wurden. |
(33) |
Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren für jedes spezifische Ziel des Instruments festgelegt werden. Die Messung des Erfolgs im Hinblick auf die spezifischen Ziele mithilfe der gemeinsamen Indikatoren bedeutet nicht, dass die Maßnahmen in Bezug auf diese Indikatoren zwingend umgesetzt werden müssen. |
(34) |
Der Beschluss 2007/125/JI des Rates (8) als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden. |
(35) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(36) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(37) |
Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will. |
(38) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(39) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) anzupassen. Deshalb sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „ das Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen.
Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a) |
die Ziele, förderfähigen Maßnahmen und strategischen Prioritäten für die aus diesem Instrument zu gewährende finanzielle Unterstützung; |
b) |
der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen; |
c) |
die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung. |
(3) Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
(4) Das Instrument findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durch das Programm „Justiz“ abgedeckt sind. Maßnahmen, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen, können jedoch in den Anwendungsbereich des Instruments fallen.
(5) Es ist auf Synergien, Konsistenz und Komplementarität mit anderen relevanten Finanzinstrumenten der Union, wie dem Katastrophenschutzverfahren der Union, das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtet wurde, dem dritten mehrjährigen Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichtet wurde, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Außenhilfeinstrumenten, namentlich dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II), das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde (14), dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (15), dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (16), dem Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (17), dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (18), und dem Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (19), zu achten. Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union gewährt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„polizeiliche Zusammenarbeit“ die spezifischen Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit, die alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 AEUV einschließt; |
b) |
„Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind; |
c) |
„Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates (20) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden; |
d) |
„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates (21); |
e) |
„Terrorismus“ alle vorsätzlichen Handlungen und Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (22); |
f) |
„Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und anderen Sicherheitsrisiken; |
g) |
„Prävention und Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen; |
h) |
„Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die auf nationaler und/oder auf Unionsebene ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern; |
i) |
„kritische Infrastrukturen“ die Anlage, ein Netz, ein System oder einen Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten; |
j) |
„Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten. |
Artikel 3
Ziele
(1) Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — gemäß den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:
a) |
Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen. |
b) |
Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen. |
Das Erreichen der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang II dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.
(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, leistet das Instrument einen Beitrag zu den folgenden operativen Zielen:
a) |
Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Kriminalität zu verhindern und die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung; |
b) |
Förderung und Entwicklung von verwaltungstechnischer und operativer Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union und gegebenenfalls mit Drittländern und internationalen Organisationen; |
c) |
Förderung und Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, u. a. zur Vermittlung von technischen und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur; |
d) |
Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten einschließlich Terrorismus, insbesondere zum Zeugen- und Opferschutz für Kinder, vor allem für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen; |
e) |
Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, unter anderem durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Weitergabe von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten Drittländern; |
f) |
eine sichere Vernetzung und effektive Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen für den Krisenfall auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich Lagezentren, um die rasche Erstellung umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen zu ermöglichen, die Gegenmaßnahmen zu koordinieren und frei zugängliche, schutzwürdige und als Verschlusssache eingestufte Informationen auszutauschen; |
g) |
Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die es der Union ermöglichen sollen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen. |
(4) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.
(5) Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten.
Besonders müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Möglichkeit auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen achten.
Artikel 4
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen nationaler Programme
(1) Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zielen der nationalen Programme werden mit dem Instrument Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, insbesondere die in der folgenden Liste aufgeführten Maßnahmen:
a) |
Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien; |
b) |
Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität; |
c) |
Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden; |
d) |
Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen; |
e) |
Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität; |
f) |
Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme; |
g) |
Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung. |
(2) Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele können mit diesem Instrument auch folgende Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt werden:
a) |
Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien; |
b) |
Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität; |
c) |
Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden; |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gewährleisten die Koordinierung von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
KAPITEL II
FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 5
Gesamtmittel und Durchführung
(1) Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 1 004 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:
a) |
nationale Programme gemäß Artikel 7; |
b) |
Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 8; |
c) |
technische Hilfe gemäß Artikel 9; |
d) |
Soforthilfe gemäß Artikel 10. |
(4) Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 8 dieser Verordnung, für die technische Hilfe nach Artikel 9 dieser Verordnung und für die Soforthilfe nach Artikel 10 dieser Verordnung werden im Weg der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und, wenn dies angemessen ist, in indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.
Die den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten nationalen Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel werden in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.
(5) Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Gesamtmittel wie folgt verwendet:
a) |
662 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten; |
b) |
342 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission. |
(6) Die einzelnen Mitgliedstaaten weisen die Beträge für die in Anhang III genannten nationalen Programme wie folgt zu