ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. Mai 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/257/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. März 2014 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

1

 

 

Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs ( ABl. L 129 vom 30.4.2014 )

177

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011( ABl. L 129 vom 30.4.2014 )

178

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. März 2014

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

(2014/257/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten und Kroatiens Verhandlungen mit der Republik Korea über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) einzuleiten.

(2)

Diese Verhandlungen wurden am 8. November 2013 mit der Paraphierung des Zusatzprotokolls erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(4)

In Anbetracht des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Zusatzprotokoll mit Wirkung vom selben Tag vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Zusatzprotokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zusatzprotokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen und anschließend die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifikation hinsichtlich des Abschlusses der internen Verfahren für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten abzugeben.

Artikel 3

Das Zusatzprotokoll wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 nach Maßgabe seines Artikels 9 Absätze 2 und 3 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/3


ZUSATZPROTOKOLL

zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBOURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN;

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits, und

DIE REPUBLIK KOREA, im Folgenden „Korea“ genannt,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

SIND IN ANBETRACHT des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnet wurde und seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt wird, und

SIND IN ANBETRACHT des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“), zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“), der am 9. Dezember 2011 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft trat,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

DIE VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 1

Kroatien wird Vertragspartei des Abkommens.

Artikel 2

Kroatien wird in die Liste der Vertragsparteien des Abkommens aufgenommen.

ABSCHNITT II

URSPRUNGSREGELN

Artikel 3

Anhang III des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert.

Artikel 4

(1)   Der Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die entweder aus Korea oder Kroatien ausgeführt und anschließend nach Kroatien oder Korea eingeführt werden, die im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls über Ursprungsregeln zu diesem Abkommen stehen, und sich am 1. Juli 2013 entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone in Korea oder in Kroatien befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von 12 Monaten nach dem 1. Juli 2013 ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird

ABSCHNITT III

DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

Artikel 5

Anhang 7-A-1 des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

Artikel 6

Anhang 7-A-2 des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

Artikel 7

Anhang 7-A-3 des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

Artikel 8

Anhang 7-C des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.

ABSCHNITT IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

(1)   Das Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den Abschluss ihrer Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 findet dieses Protokoll ab dem 1. Juli 2013 Anwendung.

(3)   Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Protokolls kommen die Vertragsparteien überein, dass das Protokoll zehn (10) Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Union oder durch Korea, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, vorläufig angewandt wird.

(4)   Die Notifikationen nach diesem Artikel sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Koreas oder dessen Nachfolger zu übersenden.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, koreanischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Europäische Union übermittelt Korea die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls. Artikel 15.16 des Abkommens wird entsprechend geändert.

Artikel 11

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

Съставено в Брюксел на двадесет и пети март две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinticinco de marzo de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého pátého března dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende marts to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten März zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta märtsikuu kahekümne viiendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-fifth day of March in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-cinq mars deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset petog ožujka dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venticinque marzo duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmit piektajā martā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų kovo dvidešimt penktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év március havának huszonötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħamsa u għoxrin jum ta’ Marzu tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste maart tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego piątego marca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de março de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și cinci martie două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho piateho marca dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne petindvajsetega marca leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugofemte mars tjugohundrafjorton.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Корея

Por la República de Corea

Za Korejskou republiku

For Republikken Korea

Für die Republik Korea

Korea Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Κορέας

For the Republic of Korea

Pour la République de Corée

Za Republiku Koreju

Per la Repubblica di Corea

Korejas Republikas vārdā

Korėjos Respublikos vardu

A Koreai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Korea

Voor de Republiek Korea

W imieniu Republiki Korei

Pela República da Coreia

Pentru Republica Coreea

Za Kórejskú republiku

Za Republiko Korejo

Korean tasavallan puolesta

På Republiken Koreas vägnar

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ANHANG I

TEXT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2)) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Koreanische Fassung

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 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Anmerkungen:


(1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


ANHANG II

EU-VERTRAGSPARTEI

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 7.7

(GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN)

1.

Die nach Artikel 7.7 liberalisierten Dienstleistungssektoren und die für die Dienstleistungen und Dienstleister aus Korea in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der EU-Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)

In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen:

a)

CPC die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification), wie in Fußnote 27 zu Artikel 7.25 genannt; und

b)

CPC Ver. 1.0 die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 7.5 und Artikel 7.6 darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister aus Korea auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7.4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen in Bezug auf die Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.

Gemäß Artikel 7.1 Absatz 3 beinhaltet die nachstehende Liste keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

6.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

7.

In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakei

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HU, IE, IT, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Keine.

AT:

Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG:

Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte (1) an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben.

Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

CY:

Ungebunden.

CZ:

Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung.

DK:

Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

(1)

Das bulgarische Eigentumsrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit.

 

EL:

Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

FI:

(Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

HU:

Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren (1).

IE:

Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT:

Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LT:

Ungebunden für den Erwerb von Land (2).

MT:

Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiterhin.

PL:

Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung. Ungebunden für den Erwerb von staatlichem Eigentum (d. h. die Regelungen zum Privatisierungsprozess).

RO:

Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

(1)

In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)

In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

 

SI:

In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (1) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich.

SK:

Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Ungebunden für den Erwerb von Land.

(1)

Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt; dies entspricht Artikel XXVIII Absatz g des GATS.

1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Freiberufliche Dienstleistungen

 

a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (1)

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT, CY, ES, EL, LT, MT, SK: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Cour de cassation in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Koreanische Rechtsanwälte können für einen koreanischen Staatsangehörigen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen avocat auprès de la Cour de Cassation und avocat auprès du Conseil d'Etat ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

(1)

Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU-Vertragspartei, da dies die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

 

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung advokat (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

Für die Art der Erbringung 1

HR: ungebunden für Dienstleistungen nach kroatischem Recht.

b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

Für die Art der Erbringung 1

FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

HR: Ausländische Prüfungsgesellschaften dürfen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern auf kroatischem Hoheitsgebiet erbringen, wenn sie dort über eine Zweigstelle verfügen.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften können nur Personen sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden.

LT: Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (1)

Für die Art der Erbringung 1

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich.

CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Gewährung von Zulassungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“). Soweit die Kriterien diesen Teilsektor betreffen, wird stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt.

BG, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

(1)

Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ unter 1. A. a) zu finden sind.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671, 8674)

Für die Art der Erbringung 1

AT: Ungebunden außer für Planungsdienstleistungen.

BE, BG, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

HR: Natürliche und juristische Personen dürfen Dienstleistungen von Architekten erbringen, wenn eine Zulassung seitens der kroatischen Architektenkammer vorliegt. Ungebunden für Stadtplanung.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

f) Ingenieurdienstleistungen;

g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672, 8673)

Für die Art der Erbringung 1

AT, SI: Ungebunden außer für reine Planungsdienstleistungen.

BG, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden.

HR: Natürliche und juristische Personen dürfen Ingenieurdienstleistungen erbringen, wenn eine Zulassung seitens der kroatischen Ingenieurkammer vorliegt.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

HR: Ungebunden außer für Telemedizin.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

UK: Ungebunden außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden.

FI, PL: Ungebunden außer für Krankenpflegepersonal.

HR: Ungebunden außer für Telemedizin.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (1)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI, UK: Ungebunden.

CZ, LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel.

HU: Ungebunden außer für CPC 63211.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

(1)

Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.

B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) (1)

Keine.

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern (2)

 

a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: Gewerbliche Niederlassung ist erforderlich.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

(1)

Teil von CPC 85201, die unter 1 A h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden sind.

(2)

Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden

HR: Gewerbliche Niederlassung ist erforderlich.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

 

a) für Schiffe

(CPC 83103)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

b) für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PT, SI, SE, UK: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

c) für andere Transportmittel

(CPC 83101, 83102, 83105)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

d) für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, 83107, 83108 und 83109)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

e) in Bezug auf Gebrauchsgüter

(CPC 832)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

EE: Ungebunden außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch.

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

b) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

c) Managementberatung

(CPC 865)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e) Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

Für die Art der Erbringung 1

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von vorgeschriebenen Nachweisen und ähnlichen amtlichen Unterlagen.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von vorgeschriebenen Nachweisen und ähnlichen amtlichen Unterlagen.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

Für die Art der Erbringung 1

IT: Ungebunden für die Agronomen und periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten.

EE, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Für die Art der Erbringung 1

LV, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

i) Vermittlung und Beschaffung von Personal

 

i) 1. Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) 4. Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

(CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden.

HU: Keine.

j) 1. Ermittlungsdienstleistungen

(CPC 87301)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden.

j) 2. Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

Für die Art der Erbringung 1

HU: Ungebunden für CPC 87304, 87305.

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

HU: Ungebunden für CPC 87304, 87305.

BG, CY, CZ, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen.

HR: Diese grundlegenden geografischen, geodätische und bergbautechnischen Beratungsdienste sowie die einschlägigen Beratungsdienste zum Umweltschutz dürfen auf dem Gebiet Kroatiens nur gemeinsam mit/oder von inländischen juristischen Personen erbracht werden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1

Für den Transport im Seeschiffsverkehr: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, UK: Ungebunden.

Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU außer EE, HU, LV: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (1)

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

(1)

Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist zu finden unter 1. F. l) 1 bis 1. F. l) 4.

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 1.B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

n) Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

Für die Art der Erbringung 1

BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen. (CPC 87504)

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

o) Verpacken

(CPC 876)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

p) Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

Für die Art der Erbringung 1

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

HR: Ungebunden für amtliche Unterlagen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Für die Art der Erbringung 1

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

r) 3. Inkassoagenturleistungen

(CPC 87902)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

r) 4. Auskunfteileistungen

(CPC 87901)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (1)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

r) 6. Beratungsdienstleistungen im Bereich Telekommunikation

(CPC 7544)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

(1)

Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind.

2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Post- und Kurierdienstleistungen

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (1) von Postsendungen (2) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger, (3) einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen, (4) iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen, (5) iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen,

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

(1)

„Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.

(2)

„Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(3)

Z. B. Briefe, Postkarten.

(4)

Umfasst auch Bücher und Kataloge.

(5)

Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.

v) Eilzustellung (1) der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch (2).

Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienstleistungen fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g (3) wiegen, und die Dienstleistung für eingeschriebene Sendungen, die in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird.)

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 (4), Teil von CPC 73210 (5))

 

(1)

Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.

(2)

Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(3)

„Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.

(4)

Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung auf dem Landweg

(5)

Beförderung von Postsendungen für eigene Rechnung im Luftverkehr.

B. Telekommunikationsdienstleistungen

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

 

a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln (1) zum Inhalt haben außer Rundfunk (2)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen (3)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können.

BE: Ungebunden.

(1)

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. zu finden sind. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(2)

„Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(3)

Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen umfassen nicht Inlandsverbindungen (die Übertragung dieser Signale innerhalb des Inlands über Satellit).

3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

A. Dienstleistungen von Kommissionären

a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU außer AT, HR, SI, SE, FI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen).

AT: Ungebunden für den Vertrieb von Sprengstoffen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen.

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke.

HR: Ungebunden für Tabakerzeugnisse.

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, FR, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak.

BG, FI, PL, RO, SE: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken.

AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln.

BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern.

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln.

B. Dienstleistungen von Großhändlern

a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen (1)

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären.

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel.

(1)

Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14. D. zu finden.

C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (1)

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

 

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (2)

(CPC 632 außer CPC 63211 und CPC 63297)

D. Franchising

(CPC 8929)

 

(1)

Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1. B. und 1. F. 1) zu finden sind.

Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14. E und 14. F zu finden sind.

(2)

Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 1. A. k zu finden.

5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Koreanischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

CZ, SK: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen.

E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

HR: Keine für klassischen Fernunterricht (Korrespondenzkurse) oder Fernunterricht mittels Telekommunikation

6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A. Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) (1)

B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

a) Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

(1)

Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) (1)

D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) (2)

E. Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 94090)

 

(1)

Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(2)

Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK:

Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b)

Güter im internationalen Transitverkehr.

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung übernommen werden. Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung übernommen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen übernommen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung übernommen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so kann sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

 

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

PL: Ungebunden außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur von in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen übernommen werden. Nur in der Europäischen Union niedergelassene Personen oder Gesellschaften können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b)

Güter im internationalen Transitverkehr.

BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften übernommen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union abschließen. Ungebunden für die Einlagensicherung und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme.

 

CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b)

Güter im internationalen Transitverkehr.

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b)

Güter im internationalen Transitverkehr außer im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist.

LV, LT, PL: Ungebunden für die Versicherungsvermittlung.

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) können nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der Europäischen Union oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der Europäischen Union.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung, außer in folgenden Fällen:

a)

Lebensversicherung: Erbringung von Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer;

b)

Nicht-Lebensversicherung: Erbringung von Nicht-Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung

c)

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung.

HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

 

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung.

BG: Direktversicherung: Natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für die Einlagensicherung und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung, außer in folgenden Fällen:

a)

Lebensversicherung: die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Lebensversicherung abzuschließen;

b)

Nicht-Lebensversicherung:

i)

die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Nicht-Lebensversicherung abzuschließen, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung;

ii)

Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in Kroatien nicht verfügbar sind; — Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten; — zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); — Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des betreffenden Landes entspricht bzw. für die Zulassung erforderlich ist; — im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde;

c)

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung.

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Alle nachstehenden Teilsektoren

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich.

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

CY: Ungebunden außer für den Handel mit begebbaren Wertpapieren, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

 

EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

EE: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

HR: Ungebunden, außer für Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldbrokerage, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlung.

LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union können als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder a) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Partnerschaftsgesellschaften und Einzelunternehmen mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigem Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B., wenn ein Dienstleistungserbringer aus Korea über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder b) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Europäischen Union über Wertpapierdienstleistungen.

IT: Ungebunden für promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten).

 

LV: Ungebunden außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen.

LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung.

MT: Ungebunden außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

 

RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine in Rumänien ansässige Bank zulässig.

SI:

a)

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden.

b)

Alle anderen Teilsektoren außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und Pensionsfondsverwaltung, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute. Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über inländische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein.

Für die Art der Erbringung 2

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A. Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LU, MT, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

A. Hotels, Restaurants und Catering

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (1)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden außer für Catering.

HR: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

(1)

Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 12. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

Für die Art der Erbringung 1

BG, HU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

 

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater.

HR: Keine für den Marktzugang. Beschränkungen der Inländerbehandlung sind möglich.

LT, LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199).

B. Dienstleistungen der Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, RO, PL, SI, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, HU, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

(CPC 963)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

D. Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

CY, EE, HR: Ungebunden.

E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Seeverkehr

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (1))

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (2))

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

(1)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(2)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

B. Binnenschiffsverkehr

a) Passagierverkehr

(CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (1))

b) Frachtverkehr

(CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (2))

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Europäischen Union gehören.

BG, CY, CZ, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

(1)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(2)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

C. Eisenbahnverkehr

a) Passagierverkehr

(CPC 7111)

b) Frachtverkehr

(CPC 7112)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D. Straßenverkehr

a) Passagierverkehr

(CPC 7121, 7122)

b) Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (1))

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (2)

(CPC 7139)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

(1)

Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A. Post- und Kurierdienstleistungen

(2)

Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14. B zu finden.

12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (1)

 

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Frachtumschlagsleistungen

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f) Seeverkehrsspeditionsleistungen

g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden (*) für Frachtumschlag und Zug- und Schleppdienstleistungen.

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden für die Vermietung von Schiffen mit Besatzung.

HR: Ungebunden außer für Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

h) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

 

(1)

Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4 zu finden sind.

(*)

Ungebunden aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit.

B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Speditionsleistungen

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

e) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

g) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für die Vermietung von Schiffen mit Besatzung.

C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Speditionsdienstleistungen

(Teil von CPC 748)

d) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 743)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden außer für Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Speditionsdienstleistungen

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr

(CPC 744)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer.

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen und Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr und für Ausstellung von Transportdokumenten unter sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

 

a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden außer für Catering.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, HR, HU, MT,PL, RO, SK SI: Ungebunden.

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

c) Speditionsdienstleistungen

(Teil von CPC 748)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder (sofern der Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt, dies gestattet) in einem anderen Mitgliedstaat der Union eingetragen sein.

Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

In Ausnahmefällen kann ein Luftverkehrsunternehmen in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen ein in Korea eingetragenes Luftfahrzeug von einem koreanischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der Europäischen Union registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt werden, der dem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union die Lizenz erteilt.

HR: Ungebunden.

e) Verkauf und Vermarktung

f) Computerreservierungssysteme

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Wenn koreanische Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS-Dienstleistungen) den Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung (1) im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen oder wenn koreanische Luftverkehrsunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die koreanischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die koreanischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

(1)

„Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (1)

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

13. SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Transportmittels.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

14. ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (2)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

(1)

Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14. C zu finden.

(2)

Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.

B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

(CPC 7131)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

(Teil von CPC 742)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

(CPC 613)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, ungebunden außer für Versandhandel. Für Versandhandel: Keine.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: Keine.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

15. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

 

a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (1)

CPC ver. 1.0 97230:

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

g) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung

(CPC 7543)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

(1)

Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 1. A. j. 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Gesundheitsleistungen“ (8. A und 8. C).


ANHANG III

EU-VERTRAGSPARTEI

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 7.13

(NIEDERLASSUNG)

1.

Die nach Artikel 7.13 liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die für Niederlassungen und Investoren aus Korea bezüglich dieser Tätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, sind in der nachstehenden Verpflichtungsliste aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der EU-Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)

In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden Niederlassung bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen:

a)

ISIC rev 3.1 die Internationale Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

b)

CPC die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification), wie in Fußnote 27 zu Artikel 7.25 genannt;

c)

CPC ver. 1.0 die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 7.11 und Artikel 7.12 darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Niederlassungen und Investoren aus Korea auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.

Gemäß Artikel 7.1 Absatz 3 beinhaltet die nachstehende Liste keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

5.

Unbeschadet des Artikels 7.11 müssen die nichtdiskriminierenden Auflagen in Bezug auf die Rechtsform der Niederlassung nicht in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen zur Niederlassung enthalten sein, um von der EU-Vertragspartei aufrechterhalten oder eingeführt werden zu können.

6.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

7.

In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakei

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, DK, EE, EL, FI, HU, IE, IT, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Keine.

AT:

Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG:

Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben.

Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte (1) an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben.

Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

CY:

Ungebunden.

CZ:

Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung.

DK:

Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

(1)

Das bulgarische Eigentumsrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit.

 

EE:

Ungebunden für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (1).

EL:

Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

FI:

(Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

HR:

Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien nieder- und zugelassen sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch in Kroatien als juristische Personen nieder- und zugelassene Unternehmen ist zugelassen. Für den zur Erbringungen von Dienstleistungen durch Filialen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben.

HU:

Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren (2).

IE:

Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT:

Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LV:

Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken; Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

LT:

Ungebunden für den Erwerb von Land (3).

MT:

Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiterhin.

(1)

In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)

In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(3)

In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

 

PL:

Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung.

Ungebunden für den Erwerb von staatlichem Eigentum (d. h. die Regelungen zum Privatisierungsprozess).

RO:

Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI:

In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (1) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich.

SK:

Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Ungebunden für den Erwerb von Land.

ALLE SEKTOREN

Öffentliche Versorgungsleistungen

EU: Wirtschaftstätigkeiten, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (2) (3).

(1)

Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt; dies entspricht Artikel XXVIII Absatz g des GATS.

(2)

Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Zur Erleichterung des Verständnisses werden in gesonderten Fußnoten zu dieser Verpflichtungsliste Sektoren, in denen Versorgungsleistungen eine wichtige Rolle spielen, lediglich als Beispiele angeführt, ohne Anspruch auf erschöpfende Aufzählung.

(3)

Diese Beschränkung gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und Computer- und verwandte Dienstleistungen.

ALLE SEKTOREN

Arten der Niederlassung

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (koreanischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Europäischen Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von einer koreanischen Gesellschaft gegründet werden (1).

BG: Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

FI: Ein Koreaner, der ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen GmbH oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. In Bezug auf alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für mindestens die Hälfte der ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitglieder das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gilt das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für die Hälfte der Gründer und die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Ist der Gründer eine juristische Person, gilt für diese ebenfalls das Wohnsitzerfordernis. Möchte eine koreanische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. Koreanische Organisationen oder natürliche Personen, die keine Staatsbürger der Europäischen Union sind, benötigen zur Gründung einer Aktiengesellschaft eine entsprechende Erlaubnis.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten sind eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.

BG, PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen Muttergesellschaft erstrecken.

(1)

Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen und zu erbringen.

 

PL: Mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, ungebunden für Zweigniederlassungen. Koreanische Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine koreanische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine GmbH (Kommanditgesellschaft auf Aktien) kann von einem oder mehreren Gründern errichtet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz in Schweden haben oder eine juristische Person mit Sitz in Schweden sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz in Schweden haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats muss ihren Wohnsitz in Schweden haben. Ausländer und schwedische Staatsbürger ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter bestellen, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, und ihn bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. Auf das Wohnsitzerfordernis kann bei Nachweis, dass dieses im betreffenden Fall nicht erforderlich ist, verzichtet werden.

SI: Koreanische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist.

SK: Eine koreanische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.

ALLE SEKTOREN

Investitionen

ES: Ausländische öffentliche Stellen (1) benötigen für Investitionen in Spanien, die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

BG: Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit koreanischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind.

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch koreanische juristische oder natürliche Personen gelten folgende Bestimmungen:

Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden;

einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

(1)

Solche Investitionen können neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen.

 

FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme (1) von mehr als 168 Mio. EUR) verleihen, benötigen Koreaner eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen.

HU: Ungebunden für koreanische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiterhin gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.

ALLE SEKTOREN

Geografische Gebiete

FI: Auf den Ålandinseln Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen.

(1)

Gesamtsumme der Aktiva oder Gesamtschulden plus Kapital.

1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT

 

A. Landwirtschaft, Jagd

(ISIC rev 3.1: (ISIC rev 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen (1)

AT, HR, HU, MT, RO: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung koreanischer Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig.

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch koreanische Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch koreanische Investoren ist genehmigungspflichtig.

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch koreanische Staatsangehörige ist genehmigungspflichtig.

B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag

(ISIC rev 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen (2)

BG: Ungebunden für den Holzeinschlag.

2. 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR

(ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Beratungsdienstleistungen (3)

Ungebunden.

(1)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.

(2)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.

(3)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.

3. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (1)

A. Kohlenbergbau, Torfgewinnung

(ISIC rev 3.1: 10)

B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas (2)

(ISIC rev 3.1: 1110)

C. Erzbergbau

(ISIC rev 3.1: 13)

D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

(ISIC rev 3.1: 14)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle (3) natürlicher oder juristischer Personen eines Landes außerhalb der Europäischen Union, das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgasimporte der Europäischen Union beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(2)

Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.A. zu finden sind.

(1)

Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

4. VERARBEITENDES GEWERBE (1)

 

A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung

(ISIC rev 3.1: 15)

Keine.

B. Tabakverarbeitung

(ISIC rev 3.1: 16)

Keine.

C. Herstellung von Textilien

(ISIC rev 3.1: 17)

Keine.

18 Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz

(ISIC rev 3.1: 18)

Keine.

E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen

(ISIC rev 3.1: 19)

Keine.

(1)

Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. h) zu finden sind.

F. Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

(ISIC rev 3.1: 20)

Keine.

G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

(ISIC rev 3.1: 21)

Keine.

H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (1)

(ISIC rev 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis (2))

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer von Verlagen oder Druckereien.

HR: Wohnsitzerfordernis.

I. Kokerei

(ISIC rev 3.1: 231)

Keine.

(1)

Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt.

(2)

Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. p) zu finden.

J. Mineralölverarbeitung (1)

(ISIC rev 3.1: 232)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle (2) natürlicher oder juristischer Personen eines Landes außerhalb der Europäischen Union, das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgasimporte der Europäischen Union beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen

(ISIC rev 3.1: 24 mit Ausnahme der Herstellung pyrotechnischer Erzeugnisse)

Keine.

L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

(ISIC rev 3.1: 25)

Keine.

M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

(ISIC rev 3.1: 26)

Keine.

N. Metallerzeugung und -bearbeitung

(ISIC rev 3.1: 27)

Keine.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(2)

Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse

(ISIC rev 3.1: 28)

Keine.

P. Maschinenbau

 

a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

(ISIC rev 3.1: 291)

Keine.

b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition

(ISIC rev 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929)

Keine.

c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g.

(ISIC rev 3.1: 293)

Keine.

d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

(ISIC rev 3.1: 30)

Keine.

e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.

(ISIC rev 3.1: 31)

Keine.

f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten

(ISIC rev 3.1: 32)

Keine.

Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren

(ISIC rev 3.1: 33)

Keine.

R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern

(ISIC rev 3.1: 34)

Keine.

S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen

(ISIC rev 3.1: 35 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke)

Keine.

T. Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen

(ISIC rev 3.1: 361, 369)

Keine.

U. Recycling

(ISIC rev 3.1: 37)

Keine.

5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (1)

(MIT AUSNAHME DER NUKLEAREN ENERGIEERZEUGUNG)

 

A. Stromerzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung

(Teil von ISIC rev 3.1: 4010) (2)

EU: Ungebunden.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(2)

Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.

B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung

(Teil von ISIC rev 3.1: 4020) (1):

EU: Ungebunden.

C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung

(Teil von ISIC rev 3.1: 4030) (2)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle (3) natürlicher oder juristischer Personen eines Landes außerhalb der Europäischen Union, das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgasimporte der Europäischen Union beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

(1)

Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.

(2)

Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.

(3)

Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Freiberufliche Dienstleistungen

 

a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (1)

AT: Koreanische Rechtsanwälte (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) dürfen eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben.

BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Cour de cassation in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

HR: Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: „odvjetnici“). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen avocat auprès de la Cour de Cassation und avocat auprès du Conseil d'Etat ist an Quoten gebunden.

(1)

Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU-Vertragspartei, da dies die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

DK: Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) sind Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts bzw. des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 % der Partner, die 75 % der Anteile besitzen, Rechtsanwälte sein, die über eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich verfügen.

HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen.

PL: Für Rechtsanwälte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen.

b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

AT: Koreanische Rechnungsleger (die nach koreanischem Recht zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: die Beschäftigungssituation im Teilsektor.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsleger einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Koreanische Wirtschaftsprüfer (die nach koreanischem Recht zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: die Beschäftigungssituation im Teilsektor.

CZ, SK: Mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte sind Staatsangehörigen vorbehalten.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsleger einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

HR: Keine, außer dass Wirtschaftsprüfungen nur von juristischen Personen durchgeführt werden können.

LV: In einer gewerblichen Gesellschaft, die sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen in der Europäischen Union sein.

LT: Mindestens 75 % der Anteile sollten im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der Europäischen Union sein.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften können nur Personen sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden.

SI: Der Anteil ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsunternehmen darf höchstens 49 % des Kapitals betragen.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (1)

AT: Koreanische Steuerberater (die nach koreanischem Recht zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie keine Mitglieder der österreichischen Berufsorganisation sind. Dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: die Beschäftigungssituation im Teilsektor.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671, 8674)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können koreanische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

LV: Für Architekturbüroleistungen sind eine dreijährige Berufserfahrung in Lettland im Bereich Projektierung und ein Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672, 8673)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können koreanische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

(1)

Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ unter 1. A. a) zu finden sind.

h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CY, EE, FI, MT: Ungebunden.

AT: Ungebunden ausgenommen zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten. Für zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten.

DE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen werden sollen. Hauptkriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

FR: Koreanische Investoren können — im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen — lediglich zwischen den Rechtsformen société d'exercice liberal und société civile professionnelle wählen.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

BG, LT: Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist eine Genehmigung erforderlich, die auf der Grundlage eines Plans medizinischer Dienstleistungen erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungsbereich aufgestellt wird.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

AT, CY, EE, MT, SI: Ungebunden.

BG: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der vorhandenen Geschäfte.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Die Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

FR: Erbringung von Dienstleistungen nur als société d'exercice libérale oder société civile professionnelle.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

BG, CZ, FI, HU, MT, SI, SK: Ungebunden.

FR: Koreanische Investoren können — im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen — lediglich zwischen den Rechtsformen société d'exercice liberal und société civile professionnelle wählen.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

LT: Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: die Beschäftigungssituation im Teilsektor.

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Investoren sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberatern.

BG, MT: Ungebunden.

FI, SI: Ungebunden für Krankengymnasten und Sanitäter.

FR: Koreanische Investoren können — im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen — lediglich zwischen den Rechtsformen société d'exercice liberal und société civile professionnelle wählen.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

LT: Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: die Beschäftigungssituation im Teilsektor.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für ausländische Krankengymnasten und Sanitäter. Hauptkriterium: die Beschäftigungssituation in der betreffenden Region.

k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (1)

AT, BG, CY, FI, MT, PL, RO, SE, SI: Ungebunden.

BE, DE, DK, EE, ES, FR, IT, HR, HU, IE, LV, PT, SK: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und geografische Dichte der bereits bestehenden Apotheken.

B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Keine.

C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (2)

 

a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) (3)

Keine.

(1)

Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.

(2)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(3)

Teil von CPC 85201, die unter 6. A. h) zu finden sind. Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten

c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern (1)

 

a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Keine.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

Keine.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

 

a) für Schiffe

(CPC 83103)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder eine in Litauen niedergelassene Gesellschaft sein.

SE: Im Falle einer koreanischen Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

b) für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sein, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

(1)

Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

c) für andere Transportmittel

(CPC 83101, 83102, 83105)

Keine.

d) für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, 83107, 83108 und 83109)

Keine.

e) in Bezug auf Gebrauchsgüter

(CPC 832)

Keine mit Ausnahme von BE und FR (hier für CPC 83202: Ungebunden).

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Keine.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

Keine.

b) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Keine.

c) Managementberatung

(CPC 865)

Keine.

d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e) Technische Tests und Analysen (1)

(CPC 8676)

Keine.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

Keine.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Keine.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind.

h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884, Teil von CPC 885)

Keine.

i) Vermittlung und Beschaffung von Personal

 

i) 1. Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

ES: Staatliches Monopol.

i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Ungebunden.

BE, ES, FR, IT: Staatliches Monopol.

DE: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

IT: Staatliches Monopol.

i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen

(Teil von CPC 87209)

Keine.

i) 5. Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

(CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine.

j) 1. Ermittlungsdienstleistungen

(CPC 87301)

BE, BG, CY, CZ, DE, ES, EE, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

j) 2. Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

DK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen.

BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Zulassungen können nur Staatsangehörigen und national eingetragenen Organisationen erteilt werden.

ES: Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt der Ministerrat Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit sowie Angemessenheit der Sicherheit für Bevölkerung und öffentliche Ordnung.

HR: Ungebunden.

k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (1)

(CPC 8675)

FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

Keine.

l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatliches Monopol.

SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Hauptkriterium: Raum- und Kapazitätsprobleme.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.).

l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Hauptkriterium: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Keine.

l) 5. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (1)

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866)

Keine.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

Keine.

(1)

Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist zu finden unter 6. F. l) 1 bis 6. F. l) 4.

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

n) Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

Keine.

o) Verpacken

(CPC 876)

Keine.

p) Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Redaktion.

LT, LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur nach inländischem Recht gegründete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen).

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

Keine.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden.

HR: Ungebunden für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen für kroatische Gerichte.

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

BG, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Keine.

r) 3. Inkassoagenturleistungen

(CPC 87902)

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r) 4. Auskunfteileistungen

(CPC 87901)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren, die sich an Datenbanken mit Informationen zu Konsumentenkrediten beteiligen.

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (1)

Keine.

r) 6. Beratungsdienstleistungen im Bereich Telekommunikation

(CPC 7544)

Keine.

r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Keine.

(1)

Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p) zu finden sind.

7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Post- und Kurierdienstleistungen

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (1) von Postsendungen (2) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger, (3) einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen, (4) iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen, (5)

Keine.

(1)

„Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.

(2)

„Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(3)

Z. B. Briefe, Postkarten.

(4)

Umfasst auch Bücher und Kataloge.

(5)

Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.

iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung (1) der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch (2).

Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienstleistungen fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g (3) wiegen, und die Dienstleistung für eingeschriebene Sendungen, die in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird.)

 

(1)

Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.

(2)

Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(3)

„Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 (1), Teil von CPC 73210 (2))

 

B. Telekommunikationsdienstleistungen

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

 

a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln (3) zum Inhalt haben außer Rundfunk (4)

Keine (5).

(1)

Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung auf dem Landweg

(2)

Beförderung von Postsendungen für eigene Rechnung im Luftverkehr.

(3)

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6. B. zu finden sind. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(4)

Zur Erklärung: In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Staat weiterhin an bestimmten Telekommunikationsunternehmen beteiligt. Die Mitgliedstaaten behalten sich die Aufrechterhaltung dieser Beteiligung auch für die Zukunft vor. Dies stellt keine Beschränkung des Marktzugangs dar. In Belgien werden die staatliche Beteiligung an Belgacom und die damit verbundenen Stimmrechte vom Gesetzgeber frei geregelt, derzeit durch das Gesetz über die Reform von Wirtschaftsunternehmen mit staatlicher Beteiligung vom 21. März 1991.

(5)

„Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen (1)

EU: Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden.

BE: Ungebunden.

8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Keine.

9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

Alle nachstehend genannten Teilsektoren (2)

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für den Vertrieb von Arzneimittel- und Tabakerzeugnissen können ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimittelerzeugnissen.

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

(1)

Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.

(2)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke, von Militärausrüstung und von Edelmetallen (und -steinen) sowie in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.

A. Dienstleistungen von Kommissionären

 

a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Keine.

b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Keine.

B. Dienstleistungen von Großhändlern

 

a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Keine.

b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Keine.

c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen (1))

FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

FR: Die Zulassung von Großhandelsapotheken erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und geografische Dichte der bereits bestehenden Apotheken.

C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (2)

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

ES, FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Zulassung von Kaufhäusern (FR: nur von großen Kaufhäusern) erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: die Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

IE, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

SE: Für die Zulassung des vorübergehenden Handels mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden, kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Auswirkung auf die in der betreffenden geografischen Region bestehenden Geschäfte.

(1)

Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. D. zu finden.

(2)

Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. B. und 6. F. 1) zu finden sind.

Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. E und 19. F zu finden sind.

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (1)

(CPC 632 außer CPC 63211 und CPC 63297)

 

D. Franchising

(CPC 8929)

Keine.

10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig.

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung und Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

BG: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung: Keine für juristische Personen.

(1)

Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. A. k zu finden.

D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Primar- und Sekundarschulen. Ungebunden für Hochschuleinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen.

ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. Das entsprechende Verfahren beinhaltet eine Mitteilung an das Parlament. Hauptkriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der vorhandenen Einrichtungen.

HU, SK: Die Anzahl der Schulgründungen kann durch örtliche für die Gewährung von Zulassungen zuständige Behörden limitiert werden (bzw. durch zentrale Behörden im Falle von Hochschulen oder anderen Hochschuleinrichtungen).

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

SI: Ungebunden für Primarschulen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Sekundar- und Hochschulen.

E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

CZ, SK: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums.

11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT (1)

A. Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) (2)

B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

a) Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) (3)

Keine.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(2)

Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(3)

Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 9406) (1)

E. Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 9409)

 

(1)

Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen koreanischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Korea nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist.

BG, ES: Bevor koreanische Versicherer in Bulgarien oder Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in Korea seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassung oder Hauptstellen nieder.

FI: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen koreanischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigniederlassungen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab.

BG, PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen.

PT: Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen koreanische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind.

SK: Koreanische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakischen Republik tätigen.

SI: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an den zu privatisierenden Gesellschaften beteiligen. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften (keine Zweigniederlassungen) und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).

HR: Keine, außer für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die Central Depositary Agency (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Gebietsfremden Personen wird der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA ohne Diskriminierung gewährt.

HU: Zweigniederlassungen koreanischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder b) über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen.

 

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der Europäischen Union haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (ungebunden für direkte Zweigniederlassungen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten).

RO: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen.

SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SI: Ungebunden für die Beteiligung an Banken, die privatisiert werden, und für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds).

SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (1)

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A. Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B. Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

D. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Krankheits- und Sozialfürsorgenetz ist genehmigungspflichtig. Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, SI: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen.

BG: Ungebunden für Krankenhausleistungen, Krankentransportdienstleistungen und für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser).

CY, CZ, FI, MT, SE, SK: Ungebunden.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

HU: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

PL: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

BE, UK: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime).

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (1)

BG: Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für Bars, Cafés und Restaurants. Hauptkriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der vorhandenen Einrichtungen.

HR: Für Niederlassungen in Schutzgebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse sowie in National- oder Landschaftsparks ist eine Zulassung der Regierung Kroatiens erforderlich, die verweigert werden kann.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal gegründet werden (ungebunden für Zweigniederlassungen).

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Keine.

(1)

Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.

15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

 

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater.

LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199).

B. Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Presseagenturen: Ungebunden mit Ausnahme der Auflage, dass koreanische Presseagenturen nur zum Zwecke der Sammlung von Nachrichten eine Zweigniederlassung oder ein Büro in Frankreich gründen dürfen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass derartige Zweigniederlassungen oder Büros keine Nachrichten verbreiten dürfen.

BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, RO, PL, SI, SK: Ungebunden.

PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer Sociedade Anónima eingetragen sind, müssen Nennaktien als Gesellschaftskapital haben.

C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (1)

(CPC 963)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

AT, LT: Die Beteiligung privater Betreiber an Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen bedarf einer Konzession oder Lizenz.

D. Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

AT, SI: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Keine.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Seeverkehr (1)

 

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) (2)

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) (3)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.

(2)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(3)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

B. Binnenschiffsverkehr

 

a) Passagierverkehr

(CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (1))

b) Frachtverkehr

(CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (2))

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Europäischen Union gehören.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Ungebunden.

HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

(1)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(2)

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

C. Eisenbahnverkehr (1)

a) Passagierverkehr

(CPC 7111)

b) Frachtverkehr

(CPC 7112)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Ungebunden.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.

D. Straßenverkehr (1)

 

a) Passagierverkehr

(CPC 7121, 7122)

EU: Ausländische Investoren dürfen keine Beförderungsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) erbringen, außer die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr.

EU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen. Hauptkriterien: die Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen einsetzen.

ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für CPC 7122. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage.

IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienste. Hauptkriterien: die Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Hauptkriterien: die Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

FR: Ungebunden für den Städte verbindenden Busverkehr.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

b) Frachtverkehr (1)

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (2))

AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen einsetzen.

IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (3) (4)

(CPC 7139)

AT: Ausschließliche Rechte können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

(1)

In einigen Mitgliedstaaten findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung.

(2)

Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 7.A. Post- und Kurierdienstleistungen.

(3)

Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. B zu finden.

(4)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (1)

 

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr (2)

a) Frachtumschlagsleistungen

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung (3) für den Frachtumschlag. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Für Schifffahrtsagenturdienstleistungen haben koreanische Speditionsunternehmen das Recht, Zweigniederlassungen zu gründen, die als Vermittler für ihre Hauptsitze handeln können. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter bulgarischer Flagge betrieben werden.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

HR: Ungebunden für c) Zollabfertigung, d) Containerstellplätzen und Zwischenlagerung, e) Schifffahrtsagenturdienste und f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen

Für a) Frachtumschlagsleistungen, b) Lagerdienstleistungen, j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering), h) Zug- und Schleppdienstleistungen und i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr: Keine, außer dass ausländische juristische Personen ein Unternehmen in Kroatien gründen müssen, dem von der Hafenbehörde nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung eine Konzession erteilt werden sollte. Die Zahl der Dienstleister kann angesichts der Hafenkapazität begrenzt werden.

(1)

Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. l) 1. bis 6. F. l) 4 zu finden sind.

(2)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Zug- und Schleppdienstleistungen.

(3)

Diese Maßnahme wird auf nichtdiskriminierender Grundlage durchgeführt.

g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering)

(Teil von CPC 749)

 

B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (1)

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Speditionsdienstleistungen

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

e) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

g) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Eintragung einer Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Europäischen Union gehören, ausgenommen Lagerdienstleistungen, Spedition und Vorversandkontrolle.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft ist nur bis zu 49 % zulässig.

HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden, ausgenommen Lagerdienstleistungen.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR: Ungebunden.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Zug- und Schleppdienstleistungen.

C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (1)

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Speditionsdienstleistungen

(Teil von CPC 748)

d) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 743)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft ist nur bis zu 49 % zulässig.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (1)

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Speditionsdienstleistungen

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

AT: Genehmigungen für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft ist nur bis zu 49 % zulässig.

FI: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt wird.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.

E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

 

a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

EU: Ungebunden außer für die Inländerbehandlung. Die Kategorien der Tätigkeiten hängen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf zwei beschränkt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Ungebunden.

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen hängen die Kategorien der Tätigkeiten von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf zwei beschränkt werden.

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

BG: Ausländer können Dienstleistungen nur durch Zweigniederlassungen und durch Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft erbringen, wobei die Kapitalbeteiligung nur bis zu 49 % zulässig ist.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder (sofern der Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt, dies gestattet) in einem anderen Mitgliedstaat der Union eingetragen sein.

Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

e) Verkauf und Vermarktung

f) Computerreservierungssysteme

EU: Wenn koreanische Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS-Dienstleistungen) den Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung (1) im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen oder wenn koreanische Luftverkehrsunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die koreanischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die koreanischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (2)

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (3)

(Teil von CPC 742)

Keine.

18. SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten außer: AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Transportmittels.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: ungebunden.

(1)

„Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union.

(2)

Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. C zu finden.

(3)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

19. ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Leistungen im Bereich Bergbau (1)

(CPC 883) (2)

Keine.

B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (3)

(CPC 7131)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (4)

(Teil von CPC 742)

PL: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

(1)

Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.

(2)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(3)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(4)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser (1)

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

(CPC 613)

F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser (2)

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Genehmigung für Kaufhäuser (in FR nur im Falle großer Kaufhäuser) für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: die Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (3)

(CPC 887)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: Keine.

SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas. Für die Verteilung von Gas: Keine.

(1)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(2)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung.

(3)

Außer für Beratungsdienstleistungen findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung.

20. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

 

a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

Keine.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Hauptkriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der vorhandenen Geschäfte.

c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Hauptkriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der vorhandenen Geschäfte.

d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Hauptkriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der vorhandenen Geschäfte.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (1) (2)

CPC ver. 1.0, 97230)

Keine.

f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung

(CPC 7543)

Keine.

(1)

Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6. A. j. 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Gesundheitsleistungen“ (13. A und 13. C).

(2)

Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen.


ANHANG IV

EU-VERTRAGSPARTEI

LISTE DER VORBEHALTE GEMÄSS ARTIKEL 7.18 UND ARTIKEL 7.19

(PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, PRAKTIKANTEN MIT ABSCHLUSS UND VERKÄUFER VON UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN)

1.

Die nach Artikel 7.7 und Artikel 7.13 liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die gemäß Artikel 7.18 und Artikel 7.19 Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten, sind in der nachstehenden Liste der Vorbehalte aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten.

b)

In der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Die EU-Vertragspartei geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen ein, die nicht gemäß Artikel 7.13 liberalisiert sind (also ungebunden bleiben).

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen:

a)

ISIC rev 3.1 die Internationale Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

b)

CPC die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification), wie in Fußnote 27 zu Artikel 7.25 genannt;

c)

CPC ver. 1.0 die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 7.18 und 7.19 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für koreanisches Personal in Schlüsselpositionen und koreanische Praktikanten mit Abschluss auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5.

Alle sonstigen Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften der EU-Vertragspartei für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6.

Gemäß Artikel 7.1 Absatz 3 beinhaltet die nachstehende Liste keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

7.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

8.

In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im EU-Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

10.

In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakei

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BG, HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich für Praktikanten mit Abschluss. (1)

ALLE SEKTOREN

Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal

BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der EU-Staatsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Anzahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals überschreiten.

HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in Korea waren.

ALLE SEKTOREN

Praktikanten mit Abschluss

AT, DE, ES, FR, HU: Das Praktikum muss mit dem Hochschulabschluss in Verbindung stehen, der erlangt wurde.

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Für alle Sektoren außer Telekommunikationsdienstleistungen besteht für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Telekommunikationsdienstleistungen besteht ein Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für den Geschäftsführer.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: Richtlinien der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für die Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. (2)

4. Verarbeitendes Gewerbe (3)

 

H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

(ISIC rev 3.1: (ISIC rev 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis) (4)

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger.

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Freiberufliche Dienstleistungen

 

a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (5)

AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für ES können die zuständigen Behörden Ausnahmeregelungen gewähren.

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Cour de cassation in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis (kroatische Staatsangehörigkeit und mit dem Beitritt zur EU Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats) geknüpft.

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

BG: Koreanische Rechtsanwälte können für einen koreanischen Staatsangehörigen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsvertretungsleistungen für einen koreanischen Staatsangehörigen erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen avocat auprès de la Cour de Cassation und avocat auprès du Conseil d'Etat ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von rechtsbesorgenden Dienstleistungen nach luxemburgischem Recht und EU-Recht.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung advokat (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis darf fünf Jahre nicht übersteigen.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht (84/253/EWG) fallen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

HR: Nur anerkannte Wirtschaftsprüfer, die Inhaber einer von der kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind, können Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht (84/253/EWG) fallen. Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an ein Wohnsitzerfordernis gebunden.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (6)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich.

BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671, 8674)

EE: Mindestens eine zuständige Person (Projektleiter oder Berater) muss ihren Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

EL, HR, HU, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672, 8673)

EE: Mindestens eine zuständige Person (Projektleiter oder Berater) muss ihren Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

HR, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. EL, HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Praktikanten mit Abschluss).

h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CZ, IT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

BE, LU: Für Praktikanten mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis, auf das im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden kann.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

BG, DE, EL, FR, HR, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

AT: Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, LU: Für Praktikanten mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

CY, EE, RO: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Dienstleistungserbringer sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberatern. Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, FR, LU: Für Praktikanten mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

CY, CZ, EE, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

CY, CZ, EL, IT: Nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt.

k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (7)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für koreanische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211).

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern (8)

 

a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

FR, HU, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

 

e) in Bezug auf Gebrauchsgüter

(CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

e) Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und periti agrari.

j) 2. Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.

IT: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für die Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (9)

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss außer für:

BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, UK für CPC 633, 8861, 8866;

BG für Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände (außer Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von CPC 63303, 63304, 63309;

AT für CPC 633, 8861-8866;

EE, FI, LV, LT für CPC 633, 8861-8866;

CZ, SK für CPC 633, 8861-8865;

SI für CPC 633, 8861, 8866.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

n) Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für spezielle fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

p) Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

r) 3. Inkassoagenturleistungen

(CPC 87902)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 4. Auskunfteileistungen

(CPC 87901)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (10)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial)

 

C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (11)

 

c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (buraliste).

10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Koreanischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Koreanischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Koreanischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren.

12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit koreanischer Kapitalbeteiligung, die koreanische Staatsangehörige sind, nur dem Anteil der koreanischen Beteiligung entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei Jahre Berufserfahrung).

IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Der Generalvertreter einer koreanischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Europäischen Union.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

BG: Ständiger Wohnsitz in Bulgarien erforderlich für die geschäftsführenden Direktoren und den Bankbevollmächtigten.

FI: Ein Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen. Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

IT: Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

LT: Mindestens ein Geschäftsführer muss Bürger der Europäischen Union sein.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Vorstand leitet die Geschäfte eines Kreditinstituts vom Gebiet Kroatiens aus. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die kroatische Sprache fließend beherrschen.

13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B. Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

E. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

HR: Alle Personen, welche die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung von der Fachkammer.

14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (12)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Wohnsitzerfordernis für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Zulassungen des Ministeriums für Tourismus für die Stelle des Büroleiters.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, IT, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

 

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Seeverkehr

 

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D. Straßenverkehr

 

a) Passagierverkehr

(CPC 7121, 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Partnerschaftsgesellschaft befugt sind.

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b) Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (13))

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Partnerschaftsgesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (14)

(CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (15)

 

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Frachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigungsdienstleistungen.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigungsdienstleistungen.

IT: Wohnsitzerfordernis für raccomandatorio marittimo.

f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen

g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h) Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (außer Catering)

(Teil von CPC 749)

 

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Partnerschaftsgesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (16)

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

19. ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (17)

SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

20. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

 

a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (18)

(CPC ver. 1.0, 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.


(1)  In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)  Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 7 Absatz 21 erforderlich.

(3)  Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. h) zu finden sind.

(4)  Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. p) zu finden.

(5)  Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU-Vertragspartei, da dies die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(6)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ unter 6. A. a) zu finden sind.

(7)  Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.

(8)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(9)  Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6. F. l) 1 bis 6. F. l) 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(10)  Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p) zu finden sind.

(11)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. B. und 6. F. 1) zu finden sind.

Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. E und 19. F zu finden sind.

(12)  Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.

(13)  Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 7.A. Post- und Kurierdienstleistungen

(14)  Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. B zu finden.

(15)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. l) 1. bis 6. F. l) 4 zu finden sind.

(16)  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19. C zu finden.

(17)  Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.

(18)  Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6. A. j. 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Gesundheitsleistungen“ (13. A und 13. C).


ANHANG V

LISTE DER AUSNAHMEN VON DER MEISTBEGÜNSTIGUNG

EU-VERTRAGSPARTEI

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Maßnahme zum Beleg ihrer Unvereinbarkeit mit den Artikeln 7.8 und Artikel 7.14

Länder, auf die die Maßnahme zutrifft

Vorgesehene Dauer

Bedingungen, aufgrund derer die Ausnahme erforderlich ist

1. ALLE SEKTOREN

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lässt, welche sich aus konkreten Bestimmungen von Übereinkommen über wirtschaftliche Integration mit der Europäischen Union als Vertragspartei ergeben und gemäß denen die Europäische Union jede Maßnahme nur insoweit ändern kann, als die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme in ihrer Form zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Änderung nicht beeinträchtigt, einschließlich Verpflichtungen zum Marktzugang, zur Inländerbehandlung und zur Meistbegünstigung in diesen Übereinkommen über wirtschaftliche Integration.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zum Schutz der unterschiedlichen Behandlung aufgrund von Sperrklinkenklauseln (Ratchet Clauses).

2. Straßenverkehr

In Rumänien steht die Genehmigung für Fahrzeuge, die in den in Spalte 3 angegebenen Ländern zugelassen sind, zur Beförderung von Personen und/oder Gütern im Einklang mit bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommen über den Straßenverkehr. Die Straßenkabotage ist im Inland zugelassenen Fahrzeugen vorbehalten.

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Iran, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern und möglicherweise in Zukunft noch weitere Länder.

Unbefristet.

Die Notwendigkeit der Ausnahme hängt mit den regionalen Merkmalen der grenzübergreifenden Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen zusammen.

3. Eisenbahnverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden und Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern regeln.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zum Schutz der Integrität der Eisenbahninfrastruktur und der Umwelt sowie zur Regulierung der Verkehrsrechte auf dem Gebiet der Slowakischen und Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern.

4. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Bestimmungen in bestehenden oder künftigen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und/oder der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten und Drittländern über den internationalen Straßenfrachtverkehr (einschließlich des kombinierten Frachtverkehrs per Straße und Schiene) und den internationalen Passagierverkehr, die:

a)

die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Vertragspartei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken (1);

b)

eine Steuerbefreiung für solche Fahrzeuge vorsehen.

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Marokko, Libanon, Schweiz, Türkei, Syrien, Tunesien, Staaten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa und alle Mitglieder der Union Unabhängiger Staaten.

Unbefristet.

Die Notwendigkeit der Ausnahme hängt mit den regionalen Merkmalen der grenzübergreifenden Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen zusammen.

5. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen und/oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Tschechische Republik sowie innerhalb und aus der Tschechischen Republik.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zum Schutz der Integrität der Straßeninfrastruktur und der Umwelt sowie zur Regulierung der Verkehrsrechte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern.

6. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bilateralen oder plurilateralen Abkommen über den internationalen Straßenfrachtverkehr (einschließlich des kombinierten Frachtverkehrs per Straße und Schiene) und den internationalen Passagierverkehr, die die Kabotagebeförderung in Finnland vorbehalten.

Alle Länder, mit denen derzeit bilaterale oder plurilaterale Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Regionale Merkmale der Straßenverkehrsdienstleistungen.

7. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Die Mehrwertsteuerbefreiung in Österreich ist auf Dienstleistungen des internationalen Passagierverkehrs beschränkt, die von ausländischen Unternehmen mit Fahrzeugen erbracht werden, die in den in Spalte 3) angegebenen Ländern zugelassen sind.

Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, Schweiz und Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (mit Ausnahme von Aserbaidschan, Georgien, Moldau, Usbekistan und den baltischen Staaten).

Unbefristet.

Gegenseitigkeit und Erleichterung der Entwicklung im Bereich internationale Reisen.

8. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Österreich unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage von De-facto-Gegenseitigkeit, eingeschränkt auf Fahrzeuge, die in den in Spalte 3 angegebenen Ländern zugelassen sind.

Israel, Monaco, San Marino, Türkei, Vatikanstadt und Vereinigte Staaten.

Unbefristet.

Gegenseitigkeit und Erleichterung der Entwicklung im Bereich internationale Reisen und/oder des internationalen Güterverkehrs.

9. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Abkommen getroffen werden und die für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen, einschließlich der bilateralen Durchreise und anderer Beförderungsgenehmigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Republik Litauen sowie innerhalb und aus der Republik Litauen, sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben festlegen.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zum Schutz der Straßeninfrastruktur und der Umwelt sowie zur Regulierung der Verkehrsrechte auf dem Gebiet von Litauen sowie zwischen den betroffenen Ländern.

10. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von solchen Beförderungsdienstleistungen vorbehalten und/oder einschränken und Bedingungen für die Erbringung festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen und/oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien sowie grenzübergreifend.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zum Schutz der Integrität der Infrastruktur und der Umwelt sowie zur Regulierung der Verkehrsrechte auf dem Gebiet der Republik Bulgarien sowie zwischen den betroffenen Ländern.

11. Alle Passagier- und Frachtverkehrsdienstleistungen ausgenommen Seeverkehr

Polen: Gegenseitigkeitserfordernis für die Erbringung von Transportdienstleistungen durch Dienstleister aus betroffenen Ländern auf dem Hoheitsgebiet, in das Hoheitsgebiet und über das Hoheitsgebiet dieser Länder.

Alle Länder.

Unbefristet.

System bestehender und künftiger Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr (oder mit ähnlichem Charakter) und die Förderung und den Schutz ausländischer Investitionen zur Umsetzung unter anderem von Verkehrsquoten aus einem bilateral vereinbarten Genehmigungssystem.

12. Straßenverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen und/oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Slowakische Republik sowie innerhalb und aus der Slowakischen Republik.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zum Schutz der Integrität der Straßeninfrastruktur und der Umwelt sowie zur Regulierung der Verkehrsrechte auf dem Gebiet der Slowakischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern.

13. Straßenverkehr

Frachtverkehr (CPC 7123)

Dienstleistern kann die Genehmigung für eine gewerbliche Niederlassung in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung eines wirksamen Marktzugangs und einer gleichwertigen Behandlung für spanische Dienstleister.

14. Passagier- und Güterverkehr auf der Straße

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen und/oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über Kroatien sowie innerhalb und aus der Republik. Kroatien.

Alle Länder, mit denen Kroatien derzeit geltende Abkommen über Straßenverkehr geschlossen hat.

Unbefristet.

Die Notwendigkeit der Ausnahme hängt mit den regionalen Merkmalen der Straßenverkehrsdienstleistungen und der Notwendigkeit zusammen, die Verkehrsrechte auf dem Gebiet und durch das Gebiet von Kroatien und zwischen Kroatien und den betreffenden Ländern zu regeln.

15. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

a) Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;

b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

c) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS); und

d) Weitere Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen, z. B. Bodenabfertigung, Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung und Flughafenverwaltung.

Das Recht, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern im Sinne internationaler Abkommen, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam sind oder in Kraft treten, eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zum Schutz bestehender und künftiger internationaler Abkommen.

16. CRS und Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen

Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89, nach denen die Verpflichtungen von Anbietern von CRS-Systemen oder Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen nicht für Anbieter von CRS-Systemen oder Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmende Luftfahrtunternehmen aus Ländern gelten, in denen Anbietern von CRS-Systemen oder Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Sinne der Verordnung zukommt.

Alle Länder, in denen sich ein Anbieter von CRS-Systemen oder ein Mutterluftfahrtunternehmen befindet.

Unbefristet.

Die Ausnahme ist aufgrund der mangelnden Entwicklung multilateral vereinbarter Regelungen für den Betrieb von CRS erforderlich.

17. Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern

Die Republik Bulgarien gewährt das Recht zur Erbringung dieser Art von Dienstleistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen bilateraler Abkommen mit den betroffenen Ländern.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zum Markt in anderen Ländern für bulgarische Anbieter solcher Dienstleistungen.

18. Binnenschiffsverkehr

Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen.

Schweiz, Staaten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa und alle Mitglieder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten.

Unbefristet.

Die Ausnahme ist für bestimmte Länder nur so lange erforderlich, bis ein Übereinkommen über regionale wirtschaftliche Integration abgeschlossen oder umgesetzt wird.

Zur Regulierung der Binnenschiffsverkehrs unter Berücksichtigung geografischer Merkmale.

19. Binnenschiffsverkehr

Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. (2)

Schweiz

Unbefristet.

Zur Regulierung der Binnenschiffsverkehrs unter Berücksichtigung geografischer Merkmale.

20. Binnenschiffsverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

In Österreich:

a)

Bestimmte Verkehrsrechte sind Schiffen aus den in Spalte 3 angegebenen Ländern vorbehalten (Staatsangehörigkeitserfordernis hinsichtlich Eigentum); und

b)

Zertifikate und Lizenzen der in Spalte 3 angegebenen Länder werden anerkannt.

Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion.

Unbefristet, und die Ausnahme gilt für bestehende und neue Maßnahmen.

Historische Entwicklung und spezifische regionale Merkmale.

21. Binnenschiffsverkehr

Passagier- und Frachtverkehr

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden und den Zugang zu Binnenwasserstraßen der Slowakischen Republik und zugehörige Verkehrsrechte ausländischen Betreibern vorbehalten.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zum Schutz der Integrität der Infrastruktur und der Umwelt sowie zur Regulierung der Verkehrsrechte auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.

22. Seeverkehr

Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung, die Tätigkeiten und den Betrieb von Frachtunternehmen, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die Korea im Rahmen von Anhang 7-A eingeht.

Nicht näher bestimmt.

Unbefristet.

Internationale Abkommen im Rahmen der allgemeinen Handelsbeziehungen.

23. Seeverkehr

Kabotage

Bestehende oder künftige von Finnland ergriffene gegenseitige Maßnahmen, die Schiffe, welche unter ausländischer Flagge eines angegebenen Landes zugelassen sind, von dem allgemeinen Verbot der Erbringung von Kabotagedienstleistungen in Finnland ausnehmen.

Alle Länder.

Unbefristet.

Regionale Merkmale der Seekabotage.

24. Seeverkehr

Von Schweden ergriffene gegenseitige Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Abkommen, die Schiffe, welche unter ausländischer Flagge eines in Spalte 3 angegebenen Landes zugelassen sind, von dem allgemeinen Verbot der Erbringung von Kabotagedienstleistungen in Schweden ausnehmen.

Alle Länder, mit denen derzeit bilaterale oder plurilaterale Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zur Regulierung der Kabotagedienstleistungen auf der Grundlage gegenseitiger Abkommen.

25. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer in Verbindung mit Schiffen (CPC 83103)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213, 7223)

Das Chartern ausländischer Schiffe durch Verbraucher in Deutschland kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung eines wirksamen Marktzugangs und einer gleichwertigen Behandlung für deutsche Dienstleister.

26. Fischerei

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern im Sinne bilateraler oder plurilateraler internationaler Abkommen in Verbindung mit Fischerei, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam sind oder unterzeichnet werden, eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zum Schutz bestehender und künftiger bilateraler und plurilateraler internationaler Abkommen.

27. Dienstleistungen im Bereich Fischerei und fischereibezogene Dienste

Bevorzugte Behandlung im Bereich der Fischereigesetzgebung in den beteiligten Ländern für die Dienstleistungen und Dienstleister aus Ländern, mit denen Polen vorteilhafte Beziehungen in Bezug auf die Fischerei unterhält, im Einklang mit den internationalen Erhaltungsmaßnahmen und -politiken oder Abkommen zur Fischerei, insbesondere im Ostseebecken.

Alle Länder.

Nicht näher bestimmt.

Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung der Fischfanggebiete und der Fischerei auf der Grundlage der geltenden Praxis sowie von derzeitigen und künftigen Abkommen, insbesondere im Ostseebecken.

28. Dienstleistungen der Rechtsberatung

Ausländische Anwälte können in Litauen nur im Rahmen bilateraler Abkommen in diesem Bereich als Rechtsbeistand auftreten.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit und die Rechenschaftspflicht zu kontrollieren.

29. Dienstleistungen der Rechtsberatung

Die in der Republik Bulgarien in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkte Inländerbehandlung kann nur auf Gesellschaften, die in den in Spalte 3 angegebenen Ländern niedergelassen sind, sowie auf Bürger aus diesen Ländern ausgeweitet werden.

Länder, mit denen Präferenzregelungen bestehen oder in Zukunft vereinbart werden.

Unbefristet.

Verpflichtungen unter internationalen Abkommen.

30. Gesundheitsdienstleistungen

Ärztliche Behandlung, die in Zypern nicht verfügbar ist, für zyprische Bürger in bestimmten Ländern, mit denen bilaterale Abkommen bestehen oder in Zukunft geschlossen werden.

Alle Länder, mit denen eine medizinische Zusammenarbeit wünschenswert ist.

Unbefristet.

Die Maßnahme ist aufgrund bestehender bzw. möglicher künftiger bilateraler Abkommen zwischen Zypern und Drittländern erforderlich, die in räumlicher Nähe zu Zypern liegen oder über sonstige besondere Verbindungen mit Zypern verfügen.

31. Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten

Gesetzliche Krankenversicherung, Bezuschussungs- und Ausgleichspläne und Programme im Bereich der Deckung von Kosten und Ausgaben für ärztliche und zahnärztliche Dienstleistungen für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

Länder, mit denen derzeit oder künftig solche bilateralen Abkommen bestehen.

Unbefristet.

Verpflichtungen unter internationalen Abkommen.

32. Öffentliche Dienstleistungen im Bereich Soziales

Bestimmungen bilateraler Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen Zypern und bestimmten Ländern.

Ägypten, Australien, Kanada, die Provinz Québec und alle Länder, mit denen künftig ein Abkommen geschlossen wird.

Unbefristet.

Zur Gewährleistung, dass Personen, die unter die Sozialgesetzgebung der Vertragsparteien fallen, ihre Rechte der sozialen Sicherheit erhalten können bzw. auch dann beibehalten, wenn sie in ein anderes Land ziehen.

Diese Abkommen, die unter anderem die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Aufenthaltszeiträumen in den Ländern der Vertragsparteien zur Bestimmung der Leistungsberechtigung regeln, werden zwischen Zypern und Ländern geschlossen, zwischen denen sich Arbeitnehmer im Rahmen des Rechts auf Freizügigkeit bewegen.

33. Verlagsdienstleistungen

(Teil von CPC 88442)

Ausländische Beteiligungen an Gesellschaften in Italien, die 49 % des Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaften übersteigen, unterliegen der Bedingung der Gegenseitigkeit.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung eines wirksamen Marktzugangs und einer gleichwertigen Behandlung für italienische Dienstleister.

34. Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(Teil von CPC 962)

Ausländische Beteiligungen an Gesellschaften in Frankreich, die in französischer Sprache publizieren und 20 % des Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaften übersteigen, unterliegen der Bedingung der Gegenseitigkeit.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung eines wirksamen Marktzugangs und einer gleichwertigen Behandlung für französische Dienstleister.

35. Dienstleistungen von Presseagenturen

(Teil von CPC 962)

Marktzugang in Frankreich. Unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

Alle Länder.

Unbefristet.

Zur Sicherstellung eines wirksamen Marktzugangs und einer gleichwertigen Behandlung für französische Dienstleister.

36. Erwerb von Land

Laut der Verfassung der Republik Litauen ist es den lokalen Regierungen (Kommunen), anderen nationalen Unternehmen sowie ausländischen Unternehmen aus den in Spalte 3 angegebenen Ländern, die wirtschaftliche Tätigkeiten in Litauen durchführen, welche vom Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der europäischen Integration und sonstigen von Litauen umgesetzten Integrationsplänen stehen, gestattet, nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten als Eigentum zu erwerben. Das Verfahren, die Bedingungen sowie Einschränkungen des Landerwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt.

Alle im Verfassungsrecht festgelegten Länder: Mitgliedstaaten der OECD (3), NATO und assoziierte Länder der EU.

Unbefristet.

Zur Schaffung günstigerer Bedingungen für eine stärkere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Litauen und den betroffenen Ländern.

37. C. Dienstleistungen von Fremdenführern

Ausländische Fremdenführer können in Litauen nur im Rahmen bilateraler Abkommen (oder Verträge) zu Dienstleistungen von Fremdenführern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entsprechende Dienstleistungen erbringen.

Alle Länder, mit denen derzeit oder künftig Abkommen (oder Verträge) bestehen.

Unbefristet.

Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität.

38. Immobilien

In Kroatien, Gegenseitigkeitserfordernis für Ausländer und Genehmigung des Außenministers, ausgenommen für Einwanderer aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken und ihren Nachkommen, die staatenlos sind und die eine Genehmigung von dem für Einwanderung zuständigen Ministerium benötigen.

Alle Länder.

vorübergehend

Politische Überlegungen und Zahlungsbilanzgründe

39. Alle Sektoren

Zypern:

Verzicht auf Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Bereich der gewerblichen Niederlassung, einschließlich Kapitalverkehr, in Bezug auf die in Spalte 3 angegebenen Länder.

EFTA-Länder

Unbefristet.

Zur graduellen Liberalisierung der gewerblichen Niederlassung. Bilaterale Abkommen zum gegenseitigen Schutz und zur Förderung von Investitionen mit einigen EFTA-Ländern sind in Vorbereitung.

40. Alle Sektoren

Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordisk industrifond);

b)

Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports);

c)

Finanzielle Unterstützung für Gesellschaften (4), die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).

Island und Norwegen

Unbefristet.

Zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der nordischen Zusammenarbeit.

41. Alle Sektoren

Polen:

Aspekte der gewerblichen Niederlassung, die über die in Anhang 7-A festgelegten Beschränkungen für Polen hinausgehen, enthalten in:

a)

Handels- und Schifffahrtsverträgen;

b)

Verträgen über Wirtschafts- und Geschäftsbeziehungen;

c)

der Förderung und im Schutz ausländischer Investitionsabkommen.

Alle Länder.

Nicht näher bestimmt.

Auf Gegenseitigkeit beruhende Bestimmungen bestehender und künftiger Abkommen.

42. Alle Sektoren

Polen akzeptiert das Zwangsschiedsverfahren bei Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und dem Staat, die durch Dienstleister herbeigeführt wurden oder deren Gegenstand Dienstleister sind, die aus Ländern stammen, mit denen Polen derzeit oder in Zukunft Abkommen hat, in denen solch ein Verfahren vorgesehen ist.

Alle Länder.

Nicht näher bestimmt.

Förderung und Schutz ausländischer Investitionen.

43. Alle Sektoren

In Italien unterliegt die Genehmigung für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen der Bedingung der Gegenseitigkeit.

Alle Länder.

Unbefristet.

Die Bedingung der Gegenseitigkeit ist erforderlich, um die gleichwertige Behandlung für Italiener in anderen Ländern zu gewährleisten.

44. Alle Sektoren

Verzicht auf Staatsangehörigkeitserfordernisse für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe in Portugal durch natürliche Personen, die Dienstleistungen erbringen und aus den in Spalte 3 angegebenen Ländern stammen.

Länder mit Portugiesisch als Amtssprache (Angola, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, São Tomé und Príncipe).

Unbefristet.

Diese Maßnahme geht auf historische Verbindungen zwischen Portugal und diesen Ländern zurück.

45. Alle Sektoren

Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen bestimmten EU-Mitgliedstaaten (5) und den betroffenen Ländern und Fürstentümern, die die Niederlassungsfreiheit für natürliche und juristische Personen regeln.

Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.

Unbefristet.

Geografische Situation und historische, wirtschaftliche und kulturelle Verbindungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den betroffenen Ländern und Fürstentümern.


KOREA

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Maßnahme zum Beleg ihrer Unvereinbarkeit mit der Meistbegünstigung

1. ALLE SEKTOREN

Korea behält sich das Recht vor, in folgenden Bereichen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern im Sinne internationaler Abkommen, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen:

a)

Fischerei; oder

b)

Seerechtsangelegenheiten, einschließlich Bergung.

2. ALLE SEKTOREN

Korea behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen, welche sich aus konkreten Bestimmungen von Übereinkommen über wirtschaftliche Integration mit Korea als Vertragspartei ergeben und gemäß denen Korea jede Maßnahme nur insoweit ändern kann, als die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme in ihrer Form zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Änderung nicht beeinträchtigt, einschließlich Verpflichtungen zum Marktzugang, zur Inländerbehandlung und zur Meistbegünstigung in diesen Übereinkommen über wirtschaftliche Integration.

3. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

a) Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;

b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

c) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS);

d) Weitere Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen, z. B. Bodenabfertigung, Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung und Flughafenverwaltung.

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern im Sinne internationaler Abkommen, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

4. Benachteiligte Gruppen

Korea behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren, beispielsweise Menschen mit Behinderungen, Menschen, die dem Staat besondere Dienste geleistet haben, oder ethnische Minderheiten.

5. Dienstleistungen im Bereich Soziales

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, Gesundheit und Kinderbetreuung.

6. Kommunikationsdienstleistungen

Rundfunkdienstleistungen

Korea behält sich das Recht vor, unter Anwendung von auf Gegenseitigkeit beruhenden Maßnahmen oder internationalen Abkommen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen, wobei der Marktzugang oder die Inländerbehandlung in Bezug auf die unidirektionale Satellitenübertragung von Fernsehdiensten über DTH (Direct-to-Home) und DBS (Direct Broadcasting Satellite) und digitale Audiodienstleistungen garantiert wird.

7. Verkehrsdienstleistungen

Eisenbahnverkehr

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Hilfsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern im Sinne internationaler Abkommen, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

8. Verkehrsdienstleistungen

Passagierverkehr auf der Straße

(Taxidienstleistungen und Dienstleistungen des Linienpassagierverkehrs auf der Straße)

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Taxidienstleistungen und Dienstleistungen des Linienpassagierverkehrs auf der Straße Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

9. Verkehrsdienstleistungen

Frachtverkehr auf der Straße

(ausgenommen Frachtdienstleistungen im Straßenverkehr in Verbindung mit Kurierdienstleistungen)

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Frachtdienstleistungen im Straßenverkehr Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen, ausgenommen Frachtdienstleistungen im Straßenverkehr in Verbindung mit Containern (ausgenommen Kabotage) und Kurierdienstleistungen.

10. Verkehrsdienstleistungen

Transportdienstleistungen im Binnenschiffsverkehr und Raumtransportdienstleistungen

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Binnenschiffsverkehr und Raumtransportleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

11. Dienstleistungen im Bereich Bildung

Vorschulbildung, Primarschulbildung, Sekundarschulbildung, Hochschulbildung und sonstige Bildung

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit den nachstehenden Dienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen: Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulbildung; Hochschulbildung im Bereich Gesundheit und Medizin; Hochschulbildung für angehende Vorschul-, Primar- und Sekundarlehrer; Hochschulbildung im Zusammenhang mit Recht; Fernunterricht auf sämtlichen Bildungsstufen (ausgenommen Erwachsenenbildung, sofern solche Dienstleistungen keine akademischen Studienleistungen übertragen oder Diplome bzw. Abschlüsse verleihen); sonstige Bildungsdienstleistungen.

Dieser Eintrag bezieht sich nicht auf die Verwaltung von Bildungstests zur Nutzung im Ausland. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens die Befugnis Koreas beeinträchtigt, Bildungstests auszuwählen und anzuwenden oder schulische Lehrpläne im Einklang mit der nationalen Bildungspolitik zu regeln.

12. Dienstleistungen im Bereich Soziales

Gesundheitsdienstleistungen

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Gesundheitsdienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

Dieser Eintrag gilt nicht für die Vorzugsmaßnahmen im Sinne des Act on Designation and Management of Free Economic Zones (Gesetz über die Benennung und Verwaltung freier Wirtschaftszonen, Gesetz Nr. 9216, 26. Dezember 2008) und des Special Act on Establishment of Jeju Special Self-Governing Province and Creation of Free International City (Sondergesetz über die Einrichtung der Sonderautonomieprovinz Jeju und die Schaffung der internationalen freien Stadt, Gesetz Nr. 9526, 25. März 2009) im Hinblick auf die Einrichtung medizinischer Einrichtungen, Apotheken und ähnlicher Einrichtungen sowie die Erbringung medizinischer Ferndienstleistungen in den in diesen Gesetzen angegebenen geografischen Gebieten.

13. Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Dienstleistungen in Verbindung mit Spielfilmwerbung, weiterer Werbung oder Postproduktion

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Dienstleistungen in Verbindung mit Spielfilmwerbung, weiterer Werbung oder Postproduktion Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen.

14. Verkehrsdienstleistungen

Passagierverkehr auf See und Seekabotage

Korea behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Dienstleistungen des internationalen Passagierverkehrs auf See, der Seekabotage und dem Betrieb koreanischer Schiffe Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Personen aus anderen Ländern eine unterschiedliche Behandlung zukommen lassen, darunter folgende Maßnahmen:

Eine Person, die Dienstleistungen des internationalen Passagierverkehrs auf See erbringt, muss eine Zulassung durch das Ministry of Land, Transport and Maritime Affairs (Ministerium für Land, Transport und Meeresangelegenheiten) erlangen, die nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt wird.

Seekabotage ist koreanischen Schiffen vorbehalten. Die Seekabotage umfasst den Verkehr auf See zwischen Häfen entlang der koreanischen Halbinsel und auf benachbarten Inseln. Als koreanisches Schiff gilt:

a)

ein Schiff, das Eigentum der koreanischen Regierung, einer staatlichen Gesellschaft oder einer in Verbindung mit dem Ministry of Land, Transport and Maritime Affairs (Ministerium für Land, Transport und Meeresangelegenheiten) geschaffenen Einrichtung ist;

b)

ein Schiff im Eigentum eines koreanischen Staatsbürgers;

c)

ein Schiff im Eigentum einer nach koreanischem Handelsrecht errichteten Gesellschaft;

ein Schiff im Eigentum einer nach ausländischem Recht errichteten Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in Korea hat und deren dae-pyo-ja (z. B. Vorsitzender des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans, Präsident oder ähnliche leitende Angestellte) koreanischer Staatsbürger ist. Wenn die Gesellschaft über mehrere dae-pyo-ja verfügt, müssen alle koreanische Staatsbürger sein.


(1)  Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr bestehen oder angestrebt werden.

(2)  Die Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt für die folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

(3)  Sofern diese Länder vor dem 20. Juni 1996 Mitgliedstaaten der OECD und der NATO waren.

(4)  Gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.

(5)  Dies gilt für die folgenden Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.


Berichtigungen

14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/177


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 129 vom 30. April 2014 )

Auf Seite 3, in Artikel 1 Nummer 1 von Verordnung (EU) Nr. 421/2014:

in Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 der zu ändernden Richtlinie 2003/87/EG:

anstatt:

„Für die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 die Anzahl der kostenlosen Zertifikate, die sie jedem Luftfahrzeugbetreiber zugeteilt haben.“;

muss es heißen:

„Für die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2014 die Anzahl der kostenlosen Zertifikate, die sie jedem Luftfahrzeugbetreiber zugeteilt haben.“


14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/178


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 129 vom 30. April 2014 )

Auf Seite 7 in Artikel 3 in der Tabelle, Spalte 5 („Dienstbezüge 16.5.2011“) für das Vereinigte Königreich:

anstatt:

„120,8“

muss es heißen:

„128,0“