ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
3. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 446/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik, der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago ( 1 )

53

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 449/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 450/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur 213. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

59

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

61

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/244/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. April 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses Atalanta/3/2009

63

 

 

2014/245/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

65

 

 

2014/246/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

68

 

 

2014/247/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

71

 

 

2014/248/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

73

 

 

2014/249/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

76

 

 

2014/250/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2763)  ( 1 )

79

 

 

2014/251/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2013 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2785)

81

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


BESCHLUSS Nr. 445/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas.

(2)

Die Ziele für die künftigen Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich Kultur sind in der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 (3) und das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 10. April 2008 (4) gebilligt haben. Mit diesen Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Kultur als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU gefördert werden.

(3)

Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde eine Aktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 eingerichtet.

(5)

Die Auswertung der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ wie auch die öffentliche Konsultation zur Zukunft dieser Aktion über 2019 hinaus haben ergeben, dass sich sie sich im Laufe der Zeit zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Aktionen zählt, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern höchstes Ansehen genießen. Es sollte daher für den Zeitraum 2020-2033 eine neue Aktion eingerichtet werden.

(6)

Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie die Gemeinsamkeiten dieser Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel „Kulturhauptstadt Europas“ (im Folgenden „Titel“) ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um ihre Entwicklung im weiteren Sinne entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten anzukurbeln.

(7)

Die Ziele der mit diesem Beschluss eingerichteten Aktion sollten sich mit denjenigen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Programms „Kreatives Europa“ decken, das auf die Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas, die Förderung des kulturellen Erbes Europas sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt. Die Erreichung dieser Ziele trägt auch dazu bei, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.

(8)

Zur Verwirklichung solcher Ziele sollten sich die mit dem Titel ausgezeichneten Städte darum bemühen, einerseits ihre Kultur- und Kreativbranchen und andererseits Bereiche wie Bildung, Forschung, Umwelt, Stadtentwicklung und Kulturtourismus miteinander zu vernetzen. In der Vergangenheit hat sich insbesondere gezeigt, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ der lokalen Entwicklung und dem Kulturtourismus starke Impulse verleihen können, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ hervorgehoben wird, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2010 begrüßt und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 27. September 2011 (7) gebilligt wurde.

(9)

Mit dem Titel ausgezeichnete Städte sollten zudem die soziale Inklusion und Chancengleichheit fördern und so stark wie möglich darauf hinwirken, dass eine möglichst große Bandbreite aller Teile der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms beteiligt ist, wobei besonderes Augenmerk auf junge Menschen, Randgruppen und benachteiligte Gruppen gelegt werden sollte.

(10)

Aus der Auswertung und der öffentlichen Konsultation geht außerdem deutlich hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige, kulturpolitisch ausgerichtete Entwicklungsstrategie der betreffenden Stadt eingebunden wird.

(11)

Die Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ war auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Städte, denen der Titel verliehen wurde, konnten das damit einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Diese Aktion sollte daher weiter ausgebaut werden, damit alle Städte den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel ziehen können.

(12)

Der Titel sollte auch weiterhin Städten jedweder Größe vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin die umliegenden Regionen miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen.

(13)

Der Titel sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell ausgearbeiteten Kulturprogramms mit starker europäischer Dimension verliehen werden. Dieses Kulturprogramm sollte in eine Langzeitstrategie mit nachhaltigen Wirkungen für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung vor Ort eingebunden werden.

(14)

Das zweistufige Auswahlverfahren, das auf der Grundlage einer Liste mit der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten von einer unabhängigen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen. So konnten die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen infolge der sachkundigen Ratschläge dieser Jury noch weiter verbessern, und es war dafür gesorgt, dass der Titel gleichmäßig über alle Mitgliedstaaten verteilt wird. Um die Kontinuität der „Kulturhauptstädte Europas“ zu gewährleisten und zu verhindern, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Experten der Fall wäre, sollten Experten nach und nach ersetzt werden.

(15)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass die auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse weiterhin genutzt werden, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, maximal zwei Experten für eine mit den Verfahrens für die Auswahl und das Monitoring betraute Jury zu benennen.

(16)

Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien zu den Zielen und Anforderungen an die Hand bekommen, denen sie genügen müssen, um mit dem Titel ausgezeichnet zu werden. Diese Kriterien sollten überdies messbarer gemacht werden, um der Jury die Auswahl und das Monitoring der Städte zu erleichtern. Dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung gelegt werden, die die Bewerberstädte im Rahmen einer kulturpolitischen Langzeitstrategie geplant haben und die eine kulturelle, wirtschaftliche und soziale Langzeitwirkung entfalten können.

(17)

Die Bewerberstädte sollten die Möglichkeit prüfen, gegebenenfalls Programme und Fonds der Union zur Finanzierung zu nutzen.

(18)

Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur „Kulturhauptstadt Europas“ und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Aktion für die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den betreffenden Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der Juryexperten vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen „Städten“, denen der Titel verleihen wurde, wie auch Bewerberstädten. Die ernannten Städte können auch die Beziehungen zu anderen Städten, denen der Titel verleihen wurde, ausbauen.

(19)

Der mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingerichtete Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den von der Kommission vergebenen Betrag bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung des Preisgeldes sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen.

(20)

Es ist wichtig, dass die betreffenden Städte in ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervorheben, dass die durch diesen Beschluss eingerichtete Aktion auf die Union zurückgeht.

(21)

Die Kommission war bei der Bewertung der bereits veranstalteten Kulturhauptstadtjahre, die sich auf auf lokaler Ebene erhobene Daten stützt, nicht in der Lage, die Ausstrahlungswirkung des Titels anhand von Primärdaten festzumachen. Daher sollten die Städte bei der Bewertung selbst die Federführung übernehmen.

(22)

Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, an der durch diesen Beschluss eingerichteten Aktion teilzunehmen.

(23)

Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Städte in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern im von diesem Beschluss abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, nur einmalig an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen.

(24)

Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2019 bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.

(25)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der „Kulturhauptstädte Europas“ sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung der Aktion

Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet (im Folgenden „Aktion“).

Artikel 2

Ziele

(1)   Die allgemeinen Ziele der Aktion sind:

a)

Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum;

b)

Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten.

(2)   Die Einzelziele der Aktion sind:

a)

Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit;

b)

Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur;

c)

Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen;

d)

Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.

Artikel 3

Zugang zur Aktion

(1)   Um den Titel können sich Städte bewerben, die auch umliegende Regionen miteinbeziehen können.

(2)   Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen.

Der Titel wird pro Jahr für höchstens eine Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland, oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5.

(3)   Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen.

(4)   Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan alle drei Jahre veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.

Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.

Jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.

(5)   Tritt ein Land der Union nach dem 4. Mai 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2027, bei, so darf es die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ sieben Jahre nach dem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren ausrichten. Der Zeitplan wird entsprechend aktualisiert. Tritt ein Land der Union am oder nach dem 1. Januar 2027 bei, so darf es sich nicht als Mitgliedstaat an der Aktion beteiligen.

Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder.

Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2020 bis 2033 einer Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten.

Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los.

Artikel 4

Bewerbungen

(1)   Die Kommission erstellt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht.

Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen dieser Stadt eingereicht.

(2)   Jeder Bewerbung muss ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde liegen.

Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt.

Artikel 5

Kriterien

Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“) bewertet, die sich in die Kategorien: „Beitrag zur Langzeitstrategie“, „Europäische Dimension“, „Kulturelle und künstlerische Inhalte“, „Umsetzungsfähigkeit“, „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ und „Verwaltung“ untergliedern.

(1)

In der Kategorie „Beitrag zur Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Vorhandensein einer Kulturstrategie zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Aktion abdeckt und Pläne für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus umfasst;

b)

Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs, einschließlich der langfristigen Verzahnung der Sektoren Kultur, Wirtschaft und Soziales in der Bewerberstadt;

c)

vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und seine Folgen für die Stadtentwicklung;

d)

Pläne für Monitoring und Bewertung der Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und für die Verbreitung der Ergebnisse der Bewertung.

(2)

In der Kategorie „Europäische Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet:

a)

Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, des interkulturellen Dialogs und des besseren gegenseitigen Verstehens der europäischen Bürger;

b)

Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung und aktueller europäischer Themen;

c)

Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren in verschiedenen Ländern, wozu gegebenenfalls Städte, die den Titel tragen, zählen, sowie von länderübergreifenden Partnerschaften;

d)

Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen und internationalen Publikums.

(3)

In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet:

a)

klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm;

b)

Einbeziehung von örtlichen Künstlern und Kulturorganisationen bei der Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme;

c)

Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihrer künstlerischen Gesamtqualität;

d)

Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und traditionelle Kunstarten mit neuen, innovativen und experimentellen künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen.

(4)

In der Kategorie „Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen:

a)

Die Bewerbung wird politisch auf breiter Ebene und in starkem Maße unterstützt, und die lokalen, regionalen und nationalen Behörden beteiligen sich dauerhaft daran;

b)

die Bewerberstadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein.

(5)

In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet:

a)

Einbindung der örtlichen Bevölkerung und Zivilgesellschaft bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Aktion;

b)

Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Freiwilligen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten, wobei besonders darauf zu achten ist, dass diese Aktivitäten auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen offenstehen;

c)

Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen.

(6)

In der Kategorie „Verwaltung“ werden folgende Aspekte bewertet:

a)

Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Budgets, was erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union zu beantragen, und Folgendes abdeckt: Vorbereitungsphase, Jahr der Veranstaltung, Bewertung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung und Notfallpläne;

b)

die geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur für die Aktion, die auch einen Mechanismus für eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, umfasst;

c)

Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche;

d)

dass die Marketing- und Kommunikationsstrategie umfassend ist und aus ihr hervorgeht, dass die Aktion auf die Union zurückgeht;

e)

dass das Personal der Struktur zur Durchführung über ausreichende Qualifikationen und Erfahrung für die Planung, Verwaltung und Durchführung des Kulturprogramms des Veranstaltungsjahres verfügt.

Artikel 6

Expertenjury

(1)   Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist.

(2)   Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).

(3)   Nach der öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt die Kommission einen Pool potenzieller europäischer Experten.

Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen.

Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt.

Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

(4)   Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat für die Jury bis zu zwei Experten nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission ernennen.

(5)   Alle Experten müssen

a)

die Unionsbürgerschaft besitzen,

b)

unabhängig sein,

c)

über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen:

i)

im Kulturbereich,

ii)

auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder

iii)

der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes,

d)

in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.

(6)   Die Jury benennt ihren Vorsitz.

(7)   Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Bestellung der Jury, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat sowie vom Ausschuss der Regionen für ein Jahr ernannt werden.

(8)   Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die verbleibende Amtszeit nach dem einschlägigen Verfahren.

Artikel 7

Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem Zeitplan.

(2)   Hierzu veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Aufforderung so bald wie möglich nach dem 4. Mai 2014.

Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.

Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis.

Artikel 8

Vorauswahl in den Mitgliedstaaten

(1)   Spätestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein.

Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

(2)   Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.

(3)   Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor.

(4)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich.

Artikel 9

Auswahl in den Mitgliedstaaten

(1)   Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und legen sie den betreffenden Mitgliedstaaten vor, die sie ihrerseits der Kommission übermitteln.

(2)   Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.

Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

(3)   Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.

(4)   Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der Bewerberstädte auf der Auswahlliste, in dem sie empfiehlt, maximal eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaats zu ernennen.

Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.

Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor.

(5)   Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet des Absatzes 4 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.

Artikel 10

Vorauswahl und Auswahl in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern

(1)   Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.

(2)   Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

(3)   Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt.

Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.

Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor.

(4)   Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und übermitteln sie der Kommission.

Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.

Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

(5)   Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.

(6)   Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.

Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.

Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor.

(7)   Sofern keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllt, kann die Jury unbeschadet des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.

Artikel 11

Ernennung

(1)   Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.

Abweichend vom ersten Unterabsatz hiervon können die Mitgliedstaaten, die zur Ernennung von Städten zum Tragen des Titels im Jahr 2020 berechtigt sind, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

(2)   Im Falle von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.

(3)   Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die sich auf die Berichte der Jury stützt.

(4)   Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt.

(5)   Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 12

Zusammenarbeit der ernannten Städte

Die für dasselbe Jahr ernannten Städte sind gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden.

Artikel 13

Monitoring

(1)   Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres.

(2)   Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte nach folgendem Zeitplan teilnehmen:

a)

drei Jahre vor dem Veranstaltungsjahr,

b)

achtzehn Monate vor dem Veranstaltungsjahr,

c)

zwei Monate vor dem Veranstaltungsjahr.

Der betreffende Mitgliedstaat, das betreffende Kandidatenland oder das potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.

Die ernannten Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht.

Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit.

(3)   Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte.

Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission sowie den ernannten Städten und den Mitgliedstaaten oder dem betreffenden Kandidatenland bzw. potenziellen Kandidatenländern.

(4)   Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren.

Artikel 14

Preisverleihung

(1)   Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen.

Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt.

(2)   Das Preisgeld wird bis Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Monitoringberichten Rechnung trägt.

Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen:

a)

Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht;

b)

die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt;

c)

die europäische Dimension ist in der endgültigen Fassung des Kulturprogramms stark genug ausgeprägt;

d)

die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial die Tatsache, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, deutlich hervor;

e)

es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor.

Artikel 15

Praktische Vorkehrungen

Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:

a)

Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion;

b)

sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury;

c)

in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien zugrunde legt;

d)

sie leistet der Jury technische Unterstützung;

e)

sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website.

f)

sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene;

g)

sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und die der daraus gewonnenen Erfahrungen ein.

Artikel 16

Bewertung

(1)   Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt Europas“ ist, verantwortlich.

Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien stützt.

Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor.

Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website.

(2)   Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion.

Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind:

a)

spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht,

b)

spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht,

c)

spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht.

Artikel 17

Aufhebung und Übergangsbestimmung

Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 17 und ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 97.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Rates nach erster Lesung vom 24. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.

(5)  Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 (ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr.1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

(7)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41.


ANHANG

ZEITPLAN

2020

Kroatien

Irland

 

2021

Rumänien

Griechenland

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2022

Litauen

Luxemburg

 

2023

Ungarn

Vereinigtes Königreich

 

2024

Estland

Österreich

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2025

Slowenien

Deutschland

 

2026

Slowakei

Finnland

 

2027

Lettland

Portugal

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2028

Tschechische Republik

Frankreich

 

2029

Polen

Schweden

 

2030

Zypern

Belgien

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2031

Malta

Spanien

 

2032

Bulgarien

Dänemark

 

2033

Niederlande

Italien

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 446/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik, der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Übermittlung und Bewertung europäischer Statistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Union geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission (2) wurden die Häufigkeit der Erstellung der mehrjährlichen strukturellen Unternehmensstatistiken und die Aufschlüsselung der Ergebnisse für die Erstellung der strukturellen Unternehmensstatistik festgelegt, damit vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellt werden können.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission (3) wurden die Kriterien für die Bewertung der Qualität und der Inhalt der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festgelegt.

(4)

Es ist notwendig, die Liste der Merkmale zu aktualisieren und Datenreihen über die Demografie von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger festzulegen, um dem Bedarf an einer stärkeren internationalen Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Statistiken zur Unternehmertätigkeit. Das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Aufschlüsselung der Ergebnisse für diese Merkmale sollten ebenfalls festgelegt werden. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den Anhängen V bis VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 festgelegten Merkmale nicht mit der derzeitigen jährlichen Periodizität benötigt werden. Die Periodizität der Datenerstellung sollte daher auf alle zehn Jahre festgelegt werden. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die Qualitätsberichte über die gemäß den Anhängen V bis VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 erstellten Statistiken werden nicht mehr auf jährlicher Grundlage benötigt. Die Periodizität ihrer Übermittlung sollte daher im Einklang mit dem Datenbedarf auf alle zehn Jahre festgelegt werden. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 275/2010 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Um eine verbesserte Überwachung der Fortschritte bei der Innovation im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu gewährleisten, haben die Union und nationale Interessenträger einen einheitlichen integrierten Indikator gefordert. Dieser Indikator soll u. a. als Vergleichsmaßstab für die Beschäftigung in innovativen, schnell wachsenden Unternehmen in Europa und weltweit dienen. Die Bereitstellung der Daten für diesen neuen Indikator ist dringend erforderlich, damit er im Europäischen Semester 2014 verwendet werden kann. Die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, V, VI, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge I, V, VI, VII und IX der Verordnung (EU) Nr. 295/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Im Anhang I erhält Nummer 1 von Abschnitt 8 „Übermittlung der Ergebnisse“ folgende Fassung:

„1.

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.“

2.

In Anhang V erhält Abschnitt 5 folgende Fassung:

„ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.“

3.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 4 Buchstabe d wird das Word „jährliche“ durch „mehrjährliche“ ersetzt;

b)

Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.“

4.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 4 Nummer 2 und Nummer 3 wird das Word „jährliche“ durch „mehrjährliche“ ersetzt;

b)

Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.“

5.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Merkmale werden Abschnitt 5 Nummer 1 hinzugefügt:

„11 01 0

Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t

11 02 0

Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

11 03 0

Zahl der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

11 04 1

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten

11 04 2

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten

11 04 3

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten

11 04 4

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten

11 04 5

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten

11 96 0

Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t“

b)

Die folgenden Merkmale werden Abschnitt 5 Nummer 2 hinzugefügt:

„16 01 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben

16 01 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben

16 02 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 02 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 03 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

16 03 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

16 04 1

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 04 2

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 04 3

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 04 4

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 04 5

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 05 1

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 05 2

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 05 3

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 05 4

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 05 5

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben

16 96 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t“

c)

Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 9

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung, d. h. wenn zwei Jahre lang keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, werden für diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt.

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraums ist, übermittelt. Nach der Bestätigung des Status nach zwei Jahren werden für diese Merkmale innerhalb von 32 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt.

Alle anderen Ergebnisse für jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Alle anderen Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt.“


ANHANG II

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

In der „Übersicht“ erhält die Bezeichnung des Codes der Reihe 1D folgende Fassung:

„Jährliche Unternehmensstatistiken für Zentralbanken und Kreditinstitute nach NACE Rev. 2 64.19“

b)

Die folgende Reihe wird der „Übersicht“ hinzugefügt:

Code der Reihe

Bezeichnung

„1G

Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen und Pensionsfonds“

c)

Die Tabelle mit der Bezeichnung „Jährliche Unternehmensstatistiken für Zentralbanken“ erhält folgende Fassung:

Jährliche Unternehmensstatistiken für Zentralbanken und Kreditinstitute nach NACE Rev.2 64.19 gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Reihe 1D

Name der Reihe

Jährliche Unternehmensstatistiken für Zentralbanken und Kreditinstitute nach NACE Rev. 2 64.19

Erstes Bezugsjahr

2013

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2, Klassen 64.11 und 64.19

Merkmale

Merkmal in Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3:

11 11 0

Zahl der Unternehmen

Merkmale in Anhang I Abschnitt 4 Nummer 4:

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Wertschöpfung zu Faktorkosten

12 17 0

Bruttobetriebsüberschuss

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 13 1

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer

13 31 0

Personalkosten

13 32 0

Löhne und Gehälter

13 33 0

Sozialversicherungskosten

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

16 13 0

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

16 14 0

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

NACE Rev. 2: 4-stellig (Klasse)“

d)

Die folgende Tabelle wird den bestehenden Tabellen hinzugefügt:

Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen und Pensionsfonds gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Reihe 1G

Name der Reihe

Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen und Pensionsfonds

Erstes Bezugsjahr

2013

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2, Abteilung 65

Merkmale

Merkmal in Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3:

11 11 0

Zahl der Unternehmen

Merkmale in Anhang I Abschnitt 4 Nummer 4:

12 11 0

Umsatz

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Wertschöpfung zu Faktorkosten

12 17 0

Bruttobetriebsüberschuss

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 13 1

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer

13 31 0

Personalkosten

13 32 0

Löhne und Gehälter

13 33 0

Sozialversicherungskosten

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (ohne NACE Rev. 2, Gruppen 65.1 und 65.2)

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

16 13 0

Zahl der Beschäftigten (ohne NACE Rev. 2, Gruppen 65.1 und 65.2)

16 14 0

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

NACE Rev. 2: 4-stellig (Klasse)“

2.

Die Nummern 5, 6 und 7 werden wie folgt geändert:

a)

In den Übersichten wird das Wort „Jährliche“ gestrichen.

b)

Die Tabellen werden wie folgt geändert:

i)

In den Bezeichnungen und in den Namen der Reihen wird das Wort „Jährliche“ gestrichen;

ii)

unter Periodizität wird das Wort „Jährlich“ durch „Alle 10 Jahre“ ersetzt.

3.

Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Reihen werden der „Übersicht“ hinzugefügt:

Code der Reihe

Bezeichnung

„9E

Jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach der Rechtsform

9F

Jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

9G

Vorläufige jährliche Ergebnisse für Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach der Rechtsform

9H

Vorläufige jährliche Ergebnisse für Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

9M

Jährliche Statistiken über schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung

9P

Vorläufige jährliche Statistiken über schnell wachsende Unternehmen, gemessen an der Beschäftigung“

b)

Folgende Tabellen werden hinzugefügt:

Jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach der Rechtsform gemäß Anhang IX Abschnitt 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Reihe 9E

Name der Reihe

Jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach der Rechtsform

Erstes Bezugsjahr

2012

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2 Abschnitte B bis N

Merkmale

11 01 0

Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t

11 02 0

Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

11 03 0

Zahl der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 01 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben

16 01 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben

16 02 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 02 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 03 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 03 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

B

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

C

VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

10 + 11 + 12

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung

13 + 14

Herstellung von Textilien und Bekleidung

15.

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

16.

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

17 + 18

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus; Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

19.

Kokerei und Mineralölverarbeitung

20 + 21

Herstellung von chemischen Erzeugnissen; Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

22.

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

23.

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

24 + 25

Metallerzeugung und -bearbeitung; Herstellung von Metallerzeugnissen

26 + 27

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

28.

Maschinenbau

29 + 30

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen; sonstiger Fahrzeugbau

31 + 32

Herstellung von Möbeln und sonstigen Waren

33.

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

D

ENERGIEVERSORGUNG

E

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

F

BAUGEWERBE/BAU

G

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

45.

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

46.

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

47.

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

47.1.

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)

47.2.

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

47.3.

Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

47.4.

Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)

47.5.

Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)

47.6.

Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)

47.7.

Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)

47.8.

Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten

47.9.

Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten

H

VERKEHR UND LAGEREI

49.

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50.

Schifffahrt

51.

Luftfahrt

52.

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

53.

Post-, Kurier- und Expressdienste

I

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

55.

Beherbergung

56.

Gastronomie

J

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

58.

Verlagswesen

59.

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60.

Rundfunkveranstalter

61.

Telekommunikation

62.

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

62.0.

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

62.01.

Programmierungstätigkeiten

62.02.

Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie

62.03.

Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte

62.09.

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

63.

Informationsdienstleistungen

K_X_K642

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN OHNE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN (NACE Rev. 2, 642)

64.1 + 64.3 + 64.9

Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Beteiligungsgesellschaften

65.

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

66.

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

L

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

68.

Grundstücks- und Wohnungswesen

68.1.

Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

68.2.

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

68.3.

Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

68.31.

Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

68.32.

Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

M

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

69.

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

69.1.

Rechtsberatung

69.2.

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

70.

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

70.1.

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

70.2.

Public-Relations- und Unternehmensberatung

70.21.

Public-Relations-Beratung

70.22.

Unternehmensberatung

71.

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

71.1.

Architektur- und Ingenieurbüros

71.11.

Architekturbüros

71.12.

Ingenieurbüros

71.2.

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

72.

Forschung und Entwicklung

72.1.

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

72.11.

Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie

72.19.

Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

72.2.

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

73.

Werbung und Marktforschung

73.1.

Werbung

73.11.

Werbeagenturen

73.12.

Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen

73.2.

Markt- und Meinungsforschung

74.

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

74.1.

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. Ä. Design

74.2.

Fotografie und Fotolabors

74.3.

Übersetzen und Dolmetschen

74.9.

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.

75.

Veterinärwesen

N

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

77.

Vermietung von beweglichen Sachen

77.1.

Vermietung von Kraftwagen

77.11.

Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

77.12.

Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

77.2.

Vermietung von Gebrauchsgütern

77.21.

Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

77.22.

Videotheken

77.29.

Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern

77.3.

Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

77.31.

Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

77.32.

Vermietung von Baumaschinen und -geräten

77.33.

Vermietung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

77.34.

Vermietung von Wasserfahrzeugen

77.35.

Vermietung von Luftfahrzeugen

77.39.

Vermietung von sonstigen Maschinen, Geräten und beweglichen Sachen a. n. g.

77.4.

Leasing von nicht finanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

78.

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

78.1.

Vermittlung von Arbeitskräften

78.2.

Befristete Überlassung von Arbeitskräften

78.3.

Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

79.

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

79.1.

Reisebüros und Reiseveranstalter

79.11.

Reisebüros

79.12.

Reiseveranstalter

79.9.

Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80.

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

80.1.

Private Wach- und Sicherheitsdienste

80.2.

Sicherheitsdienste mit Hilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

80.3.

Detekteien

81.

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

81.1.

Hausmeisterdienste

81.2.

Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

81.21.

Allgemeine Gebäudereinigung

81.22.

Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen

81.29.

Reinigung a. n. g.

81.3.

Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

82.

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

82.1.

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

82.11.

Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste

82.19.

Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste

82.2.

Call Centers

82.3.

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

82.9.

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

82.91.

Inkassobüros und Auskunfteien

82.92.

Abfüllen und Verpacken

82.99.

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

Besondere Aggregate

B_TO_N

Gewerbliche Wirtschaft ohne NACE Rev. 2, 642 Beteiligungsgesellschaften

B_TO_E

Industrie

ICT_M

IKT-Branchen der Herstellung von Waren (NACE Rev. 2: 261 + 262 + 263 + 264 + 268)

G_TO_N_X_K642

Dienstleistungen der gewerblichen Wirtschaft ohne NACE 642 Beteiligungsgesellschaften

ICT_T

IKT insgesamt (NACE Rev. 2: 261 + 262 + 263 + 264 + 268 + 951 + 465 + 582 + 61 + 62 + 631)

ICT_S

IKT-Dienstleistungen (NACE Rev. 2: 951 + 465 + 582 + 61 + 62 + 631)

ICT_W

IKT-Großhandel (NACE Rev. 2, 465)

Ebene der Aufschlüsselung nach der Rechtsform

1.

Einzelunternehmen

2.

Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung

3.

Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung Ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.

4.

Alle obengenannten Rechtsformen

Abgesehen von den Daten für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden die in diese Reihe einbezogenen Daten innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Die in diese Reihe einbezogenen Daten für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden innerhalb von 32 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß Anhang IX Abschnitt 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Reihe 9F

Name der Reihe

Jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Erstes Bezugsjahr

2012

2013 für die Merkmale 11 04 1, 16 04 1 und 16 05 1

2014 für die Merkmale 11 04 2, 16 04 2 und 16 05 2

2015 für die Merkmale 11 04 3, 16 04 3 und 16 05 3

2016 für die Merkmale 11 04 4, 16 04 4 und 16 05 4

2017 für die Merkmale 11 04 5, 16 04 5 und 16 05 5

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2 Abschnitte B bis N

Merkmale

11 01 0

Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t

11 02 0

Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

11 03 0

Zahl der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

11 04 1

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten

11 04 2

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten

11 04 3

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten

11 04 4

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten

11 04 5

Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten

16 01 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben

16 01 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben

16 02 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 02 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 03 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 03 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 04 1

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 04 2

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 04 3

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 04 4

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 04 5

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 05 1

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 05 2

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 05 3

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 05 4

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

16 05 5

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

Siehe Reihe 9E

Ebene der Aufschlüsselung nach Größenklassen

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: 1 bis 4, 5 bis 9, 10 oder mehr, insgesamt

Abgesehen von den Daten für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden die in diese Reihe einbezogenen Daten innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Die in diese Reihe einbezogenen Daten für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden innerhalb von 32 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Vorläufige jährliche Ergebnisse für Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach der Rechtsform gemäß Anhang IX Abschnitt 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Reihe 9G

Name der Reihe

Vorläufige jährliche Ergebnisse für Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach der Rechtsform

Erstes Bezugsjahr

2012

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2 Abschnitte B bis N

Merkmale

11 03 0

Zahl der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 03 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 03 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

Siehe Reihe 9E

Ebene der Aufschlüsselung nach der Rechtsform

1.

Einzelunternehmen

2.

Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung

3.

Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung Ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.

4.

Alle obengenannten Rechtsformen

Die in diese Reihe einbezogenen Daten werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Vorläufige jährliche Ergebnisse für Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß Anhang IX Abschnitt 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Reihe 9H

Name der Reihe

Vorläufige jährliche Ergebnisse für Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Erstes Bezugsjahr

2012

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2 Abschnitte B bis N

Merkmale

11 03 0

Zahl der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 03 0

Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

16 03 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t mehr haben

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

Siehe Reihe 9E

Ebene der Aufschlüsselung nach Größenklassen

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: 1 bis 4, 5 bis 9, 10 oder mehr, insgesamt

Die in diese Reihe einbezogenen Daten werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Jährliche Statistiken über schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung gemäß Anhang IX Abschnitt 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008.

Reihe 9M

Name der Reihe

Jährliche Statistiken über schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung

Erstes Bezugsjahr

2012

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2, Abschnitte B bis N und Abteilung S95

Merkmale

11 96 0

Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t

16 96 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit schnell wachsender Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

NACE Rev. 2: 3-stellig (Gruppen)

NACE Rev. 2: 2-stellig (Abteilungen)

NACE Rev. 2: 1-stellig (Abschnitte)

Besonderes Aggregat

B bis N plus S95 (gewerbliche Wirtschaft)

Die in diese Reihe einbezogenen Daten über schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Reihe 9P

Name der Reihe

Vorläufige jährliche Statistiken über schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung

Erstes Bezugsjahr

2013

Periodizität

Jährlich

Erfasste Tätigkeiten

NACE Rev. 2, Abschnitte B bis N und Abteilung S95

Merkmale

11 96 0

Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t

16 96 1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit schnell wachsender Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t

Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten

Siehe Reihe 9M

Die in diese Reihe einbezogenen Daten über schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.“


ANHANG III

Abschnitt II des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT II

Zeitplan

Ab 2011 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3 gemäß dem Standardaufbau für ESS-Qualitätsberichte, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten zu den Anhängen I, II, III, IV, VIII und IX teilweise bereits eingetragen sind. Für diese Anhänge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. März die fertiggestellten Qualitätsberichte.

Ab 2021 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten alle zehn Jahre bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3 gemäß dem Standardaufbau für ESS-Qualitätsberichte, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten zu den Anhängen V, VI und VII teilweise bereits eingetragen sind. Für diese Anhänge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ab 2021 alle zehn Jahre bis 31. März die fertiggestellten Qualitätsberichte.“


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 447/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Hilfe, die für alle neun Instrumente im Bereich des auswärtigen Handelns gelten. Weitere spezifische Vorschriften zur Berücksichtigung der verschiedenen Situationen sollten festgelegt werden, insbesondere für die indirekte Mittelverwaltung, für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die unter den Politikbereich „regionale und territoriale Zusammenarbeit“ fallen, und für Programme zur ländlichen Entwicklung, die unter den Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ fallen.

(2)

Um zu gewährleisten, dass die Heranführungshilfe für alle Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (im Folgenden „IPA-II-Begünstigte“) in gleicher Weise und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgeführt wird, sollten die Kommission und die IPA-II-Begünstigten Vereinbarungen in Form von Rahmen- und Sektorvereinbarungen mit den Grundsätzen ihrer Zusammenarbeit nach dieser Verordnung schließen.

(3)

Die Kommission sollte die IPA-II-Begünstigten bei ihren Bemühungen um Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Verwaltung von Mitteln der Union nach den Grundsätzen und Vorschriften des Unionsrechts unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den IPA-II-Begünstigten gegebenenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen.

(4)

Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe sollte in erster Linie bei den IPA-II-Begünstigten liegen, die die erforderlichen Strukturen und Behörden einrichten und bei der Kommission die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben beantragen sollten.

(5)

Daher sind für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf die IPA-II-Begünstigten nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) spezifische Vorschriften festzulegen.

(6)

Die Bedingungen, die ein Beitrittsland erfüllen muss, sollen die Gesamtqualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen gewährleisten.

(7)

Es müssen spezifische Vorschriften für Finanzkorrekturen und die gegenüber den IPA-II-Begünstigten anzuwendenden Verfahren beim Einsatz von Unionsmitteln im Rahmen der indirekten Verwaltung festgelegt werden.

(8)

Um die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Koordinierung der Durchführung der finanziellen Heranführungshilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (im Folgenden „IPA-II-Hilfe“) zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 durch detaillierte Vorschriften für das Monitoring und die Evaluierung ergänzt werden.

(9)

Spezifische Vorschriften für die Berichterstattung sind notwendig, um die Berichterstattungsanforderungen, die die IPA-II-Begünstigten erfüllen müssen, genauer zu definieren.

(10)

Spezifische Vorschriften für die Transparenz und Sichtbarkeit der IPA-II-Hilfe sollten festgelegt werden, damit die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 effektiv eingehalten werden.

(11)

Die IPA-II-Hilfe sollte unter anderem zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten sowie zwischen IPA-II-Begünstigten und Mitgliedstaaten oder Ländern, die in den Anwendungsbereich des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Nachbarschaftsinstruments (6) fallen, genutzt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure müssen unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten und Mitgliedstaaten.

(12)

Die IPA-II-Hilfe im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung im Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ sollte eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik fördern. Spezifische Vorschriften sind erforderlich, damit ähnliche Vorhaben wie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Einsatz von Verwaltungs- und Kontrollsystemen finanziert werden können, die den entsprechenden Strukturen der Mitgliedstaaten ähneln und vergleichbare Aufgaben haben.

(13)

Um eine rechtzeitige Planung und Durchführung der aus IPA II 2014 zu finanzierenden Programme zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des IPA-II-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IPA-HILFE

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014, detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 über Durchführungsmethoden, Finanzverwaltung, Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung, Transparenz und Sichtbarkeit der IPA-II-Hilfe sowie spezifische Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Politikbereich „regionale und territoriale Zusammenarbeit“ und die Unterstützung im Rahmen der Programme zur ländlichen Entwicklung im Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„IPA-II-Begünstigter“ einen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten;

b)

„Programm“ ein Aktionsprogramm, eine Einzel-, Sonder- oder flankierende Maßnahme im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

c)

„Rahmenvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für alle IPA-II-Politikbereiche geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-II-Begünstigten und der Kommission nach dieser Verordnung festgelegt sind;

d)

„Sektorvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für einen bestimmten IPA-II-Politikbereich oder ein bestimmtes IPA-II-Programm geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die nicht in der Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind;

e)

„Politikbereiche“ die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit, in denen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aus IPA II finanzierte Maßnahmen durchgeführt werden;

f)

„Behörden“ öffentliche Einrichtungen oder Stellen eines IPA-II-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

g)

„Großprojekt“ ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, dessen Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen;

h)

„Teilnehmerländer“ entweder nur die IPA-II-Begünstigten oder die IPA-II-Begünstigten gemeinsam mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten oder mit den in den Anwendungsbereich des Europäischen Nachbarschaftsinstruments fallenden Ländern, die sich an einem von den Teilnehmerländern gemeinsam aufgestellten Mehrjahresprogramm für grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligen;

i)

„Finanzierungsvereinbarung“ eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten, die der Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union durch eine unter diese Verordnung fallende Maßnahme dient.

KAPITEL II

Allgemeiner Rahmen für die Durchführung der IPA-II-Hilfe

Artikel 3

Grundsätze der Finanzierung durch die Union

1.   Die IPA-II-Hilfe dient der Unterstützung der Reformanstrengungen der IPA-II-Begünstigten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-II-Begünstigten als auch der Union erfordern.

2.   Für einen Ausgabenposten, der unter die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 fällt, werden keine anderen Finanzmittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt.

Artikel 4

Grundsatz der Eigenverantwortung

1.   Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-II-Begünstigten.

2.   Der IPA-II-Begünstigte ernennt einen Nationalen IPA-Koordinator (NIPAC), der der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für die gesamte Abwicklung der IPA-II-Hilfe (strategische Planung, Koordinierung der Programmierung, Monitoring der Durchführung, Evaluierung und Berichterstattung) ist.

Der NIPAC hat folgende Aufgaben:

a)

Er sorgt für die Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-II-Begünstigten und mit anderen Gebern sowie für eine enge Verknüpfung der Verwendung der IPA-II-Hilfe mit dem allgemeinen Beitrittsprozess;

b)

er koordiniert die Teilnahme der IPA-II-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere an den in Artikel 27 Buchstaben a bis c genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und gegebenenfalls an den Programmen für transnationale oder interregionale Zusammenarbeit, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgelegt und durchgeführt werden. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einem Koordinator für territoriale Zusammenarbeit oder einer operativen Struktur übertragen;

c)

er gewährleistet, dass die Ziele der von den IPA-II-Begünstigten vorgeschlagenen Maßnahmen oder Programme mit den Zielen der Länderstrategiepapiere im Einklang stehen und den einschlägigen makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresgebiete gebührend Rechnung tragen;

d)

er setzt sich dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.

Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.

3.   Um für die Verwaltung der Heranführungshilfe und der nationalen Mittel eine solide Grundlage zu schaffen, führen die Kommission und der IPA-II-Begünstigte einen Dialog über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission, inwieweit die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten den Grundsätzen einer offenen und ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Finanzen gerecht wird. Falls die Verwaltung diese Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, einigen sich der IPA-II-Begünstigte und der zuständige Anweisungsbefugte auf die zur Behebung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 5

Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen

1.   Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte legen besondere Regelungen für die IPA-II-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung) in einer Rahmenvereinbarung fest, die den IPA-II-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Vorschriften für die Verwaltung und Durchführung der IPA-II-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.

2.   Die IPA-II-Hilfe wird dem IPA-II-Begünstigten erst gewährt, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung in Kraft getreten ist. Werden Sektorvereinbarungen geschlossen, so wird die IPA-II-Hilfe für den betreffenden Politikbereich bzw. das betreffende Programm erst nach dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung und der Sektorvereinbarung gewährt.

3.   Die Rahmenvereinbarung gilt für alle in Artikel 6 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.

4.   Die Rahmenvereinbarung und die etwaigen Sektorvereinbarungen enthalten detaillierte Vorschriften insbesondere zu folgenden Punkten:

a)

Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten;

b)

Bedingungen und Kontrollvorgaben für:

i)

die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-II-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe übertragen werden können;

ii)

das Monitoring, die Aussetzung oder die Beendigung der Wahrnehmung übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben;

c)

Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe, insbesondere Bestimmungen über die Intensität der Hilfe, die Unionsbeitragssätze und die Förderfähigkeit;

d)

Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren nach Artikel 1 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

e)

Vorschriften für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

f)

Vorgaben für Zahlungen, Rechnungsprüfung und -annahme und Finanzkorrekturverfahren sowie für die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel;

g)

Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und Bestimmungen über die Meldung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten;

h)

Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Sichtbarkeit, Information und Bekanntmachung.

Artikel 6

Finanzierungsbeschlüsse und Finanzierungsvereinbarungen

1.   Die Beschlüsse der Kommission zur Annahme der Programme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfüllen.

2.   Betreffen die Beschlüsse die Annahme von Mehrjahresaktionsprogrammen, bei denen Mittelbindungen für die in Artikel 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 genannten Politikbereiche in Tranchen vorgenommen werden, so umfassen die Programme gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Genehmigung des Finanzbeitrags zum ausgewählten Großprojekt.

3.   In Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Verwaltung der IPA-II-Hilfe festgelegt, einschließlich der Durchführungsmethoden, der Intensität der Hilfe, der Durchführungsfristen sowie der Regelungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei Programmen, die im Rahmen der indirekten Verwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten durchgeführt werden, enthält die Finanzierungsvereinbarung die nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erforderlichen Bestimmungen.

4.   Finanzierungsvereinbarungen für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel II können auch von dem Mitgliedstaat unterzeichnet werden, in dem sich die Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm befindet. Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel III können alle an einem bestimmten Programm teilnehmenden Länder eine einzige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.

TITEL II

INDIREKTE VERWALTUNG DURCH IPA-II-BEGÜNSTIGTE

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 7

Strukturen und Behörden

1.   Der IPA-II-Begünstigte setzt die folgenden Strukturen und Behörden ein, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und interne Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden:

a)

einen Nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — im Folgenden „NIPAC“),

b)

einen Nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — im Folgenden „NAO“),

c)

operative Strukturen.

2.   Der NAO richtet eine Verwaltungsstruktur ein, die aus einem Nationalen Fonds und einem Unterstützungsbüro für den NAO besteht.

3.   Der IPA-II-Begünstigte setzt eine Prüfbehörde ein.

4.   Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Strukturen und Behörden.

Artikel 8

Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen IPA-Koordinators

Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Aufgaben sorgt der NIPAC dafür, dass die Ziele der Maßnahmen oder Programme, für die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, bei der Durchführung der IPA-II-Hilfe in geeigneter Weise verfolgt werden.

Artikel 9

Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen Anweisungsbefugten

1.   Der NAO trägt die Gesamtverantwortung für die Finanzverwaltung der IPA-II-Hilfe durch den IPA-II-Begünstigten und stellt die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicher.

2.   Der NAO muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.

3.   Der NAO ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a)

Verwaltung der IPA-II-Konten und -Finanzvorgänge;

b)

ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme zur internen Kontrolle der Durchführung der IPA-II-Hilfe;

c)

Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

d)

Einleitung des Verfahrens nach Artikel 14.

4.   Der NAO ergreift Folgemaßnahmen zu den in Artikel 12 genannten Berichten der Prüfbehörde und legt der Kommission jedes Jahr eine Erklärung zur Mittelverwaltung vor. Diese jährliche Verwaltungserklärung wird für jedes Programm in der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Form erstellt und stützt sich auf die vom NAO tatsächlich geführte Aufsicht über die Systeme der internen Kontrolle im gesamten Haushaltsjahr.

Am Ende der Durchführung eines Programms erstellt der NAO eine abschließende Ausgabenerklärung.

Artikel 10

Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen

1.   Für die Durchführung und Verwaltung der IPA-II-Hilfe richtet der IPA-II-Begünstigte eine oder verschiedene operative Strukturen ein.

2.   Die operative Struktur ist für die Durchführung, die Information und Sichtbarkeit, das Monitoring der Programme, die Berichterstattung über die Programme und, falls angezeigt, die Evaluierung der Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und gewährleistet die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zuge der Programmdurchführung unter ihrer Verantwortung getätigten Ausgaben.

Artikel 11

Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsstruktur

1.   Der Nationale Fonds wird in einem auf nationaler Ebene angesiedelten Ministerium des IPA-II-Begünstigten mit zentraler Haushaltszuständigkeit eingerichtet. Er unterstützt den NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Aufgaben.

2.   Das NAO-Unterstützungsbüro hilft dem NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben.

Artikel 12

Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde

1.   Nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die in Artikel 7 Absatz 1 genannten vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Strukturen und Behörden sowie die in Artikel 7 Absatz 2 genannte vom NAO eingerichtete Verwaltungsstruktur einer unabhängigen externen Prüfung durch die in Artikel 7 Absatz 3 genannte Prüfbehörde unterzogen, die von den Strukturen und Behörden unabhängig ist. Der IPA-II-Begünstigte stellt sicher, dass der Leiter der Prüfbehörde über angemessene Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Prüfung verfügt.

2.   Die Prüfbehörde prüft die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Maßnahmen, die Transaktionen und den Jahresabschluss im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards und gemäß einer auf drei Jahre angelegten Prüfstrategie. Die Prüfstrategie wird jährlich aktualisiert.

3.   Die Prüfbehörde legt jährlich einen Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk nach international anerkannten Prüfungsstandards vor.

4.   Am Ende der Durchführung eines Programms legt die Prüfbehörde einen abschließenden Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk für die abschließende Ausgabenerklärung vor.

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

Artikel 13

Bedingungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf einen IPA-II-Begünstigten

1.   Die Kommission überträgt einem IPA-II-Begünstigten Haushaltsvollzugsaufgaben durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 60 Absätze 1 und 2, Artikel 61 und Artikel 184 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

2.   Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und richtet die notwendigen Strukturen ein, um die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle sicherzustellen.

3.   Die vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- und Prüfsysteme umfassen ein wirksames System der internen Kontrolle, das mindestens die folgenden fünf Bereiche abdeckt:

a)

Kontrollumfeld,

b)

Risikomanagement,

c)

Kontrollaktivitäten,

d)

Information und Kommunikation,

e)

Monitoring.

Artikel 14

Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

1.   Der NAO beantragt im Namen des IPA-II-Begünstigten bei der Kommission die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 13.

2.   Vor Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt der NAO sicher, dass die Verwaltungsstruktur und die zuständigen operativen Strukturen die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

3.   Bevor die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe überträgt, überprüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag und die nach Artikel 7 eingerichteten Strukturen und Behörden und vergewissert sich für die Zwecke der Ex-ante-Bewertung nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dass die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe kann sich die Kommission auf eine Ex-ante-Bewertung stützen, die im Zusammenhang mit einer früheren Finanzierungsvereinbarung mit dem IPA-II-Begünstigten oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Verwaltungsbefugnissen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (7) durchgeführt wurde. Wenn diese Bewertungen nicht alle Auflagen berücksichtigen, verlangt die Kommission zusätzliche Nachweise.

4.   Der NAO überwacht, ob die Verwaltungsstruktur und die operative(n) Struktur(en) die in Absatz 2 genannten Auflagen weiterhin erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.

5.   Die Kommission überwacht die Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und kann geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, einschließlich der jederzeitigen Aussetzung oder Kündigung von Teilen der Finanzierungsvereinbarung, wenn die Auflagen nicht mehr erfüllt werden.

TITEL III

FINANZVERWALTUNG

KAPITEL I

Finanzbeitrag der Union

Artikel 15

Förderfähigkeit der Ausgaben

1.   Vor Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 13 kommen vom IPA-II-Begünstigten unterzeichnete Verträge und Zusätze, getätigte Ausgaben und geleistete Zahlungen nicht für eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 in Betracht.

2.   Die folgenden Ausgaben sind im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 nicht förderfähig:

a)

der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, außer wenn die Art der Maßnahme dies laut Finanzierungsbeschluss rechtfertigt;

b)

etwaige sonstige in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehene Ausgaben.

KAPITEL II

Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung durch den IPA-II-Begünstigten

Artikel 16

Meldung von Betrugsverdacht und sonstigen Unregelmäßigkeiten

Der IPA-II-Begünstigte meldet der Kommission unverzüglich Fälle von Betrugsverdacht und sonstige Unregelmäßigkeiten, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und hält sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Die Meldungen werden elektronisch über das von der Kommission zu diesem Zweck bereitgestellte Modul übermittelt.

Artikel 17

Finanzkorrekturen

1.   Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-II-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.

2.   Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein:

a)

die Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug,

b)

die Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-II-Begünstigten.

3.   Die Kommission stützt die Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen.

4.   Die Finanzkorrekturen erfolgen gegebenenfalls durch Verrechnung.

5.   Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere des Fehlers oder der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwachstellen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.

TITEL IV

MONITORING, EVALUIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG

KAPITEL I

Monitoring

Artikel 18

IPA-Monitoringausschuss

1.   Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte setzen spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Monitoringausschuss ein.

2.   Der IPA-Monitoringausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung aller Maßnahmen daraufhin, ob deren Ziele erreicht wurden. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die von den sektoralen Monitoringausschüssen gelieferten Informationen. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.

3.   Im IPA-Monitoringausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und anderer Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.

4.   In den Sitzungen des IPA-Monitoringausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.

5.   Der IPA-Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.   Der IPA-Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-II-Begünstigten können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.

Artikel 19

Sektorale Monitoringausschüsse

1.   Im Rahmen der indirekten Verwaltung durch IPA-II-Begünstigte setzt der betreffende IPA-II-Begünstigte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für den jeweiligen Politikbereich oder das jeweilige Programm einen sektoralen Monitoringausschuss ein. Gegebenenfalls können sektorale Monitoringausschüsse im Rahmen anderer Methoden des Haushaltsvollzugs auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden.

2.   Jeder sektorale Monitoringausschuss überprüft die Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen im jeweiligen Politikbereich bzw. im Bereich des jeweiligen Programms sowie ihre Übereinstimmung mit den betreffenden Sektorstrategien. Er misst die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Maßnahmen und der erwarteten Outputs, Ergebnisse und Wirkungen anhand von Indikatoren, die einen Vergleich mit der Ausgangssituation ermöglichen, sowie die Fortschritte bei der finanziellen Abwicklung. Der sektorale Monitoringausschuss erstattet dem IPA-Monitoringausschuss Bericht und kann zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen und zur Steigerung der Effizienz, Wirksamkeit, Wirkung und Nachhaltigkeit der Hilfe Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

3.   Im sektoralen Monitoringausschuss sind die zuständigen nationalen Behörden und Einrichtungen, andere Akteure wie Partner aus dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft, vertreten. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Ausschusses teil. In den Sitzungen des sektoralen Monitoringausschusses wird der Vorsitz von einem hochrangigen Vertreter des IPA-II-Begünstigten geführt. Je nach Politikbereich oder Programm kann der Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses gemeinsam mit der Kommission geführt werden.

4.   Jeder sektorale Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.   Die sektoralen Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Es können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden.

Artikel 20

Andere Monitoringtätigkeiten

Bei Bedarf können weitere Monitoring-Plattformen eingerichtet werden. Über ihre Tätigkeit wird dem IPA-Monitoringausschuss Bericht erstattet.

KAPITEL II

Evaluierung

Artikel 21

Grundsätze

1.   Die IPA-II-Hilfe wird im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit dem Ziel evaluiert, ihre Relevanz, Kohärenz, Qualität, Effizienz und Wirksamkeit, den durch die Union erzielten Mehrwert sowie die Stimmigkeit und die Synergien mit dem betreffenden Politikdialog zu verbessern.

2.   Die Evaluierungen können auf politischer, strategischer thematischer, sektoraler, programmatischer und operativer Ebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden.

3.   Die Ergebnisse der Evaluierungen werden von dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen berücksichtigt.

Artikel 22

Evaluierungen durch den IPA-II-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1.   Ein IPA-II-Begünstigter, dem im Rahmen der IPA-II-Hilfe Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, ist für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme zuständig.

2.   Der IPA-II-Begünstigte stellt einen Evaluierungsplan mit den Evaluierungstätigkeiten auf, die für die verschiedenen Durchführungsphasen geplant sind.

KAPITEL III

Berichterstattung

Artikel 23

Jahresberichte der IPA-II-Begünstigten über die Durchführung der IPA-II-Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1.   Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres stellt der IPA-II-Begünstigte der Kommission nach Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 folgende Informationen zur Verfügung:

a)

einen Jahresbericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,

b)

Jahresabschlüsse oder Aufstellungen auf Periodenbasis gemäß den Vorgaben der Finanzierungsvereinbarung für die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen;

c)

eine jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 4;

d)

eine Übersicht der Berichte über die Prüfungen und Kontrollen, die von der Verwaltungsstruktur durchgeführt wurden, als verlässliche Grundlage für die Verwaltungserklärung. Diese Übersicht umfasst eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen, der getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen sowie die im Anschluss an die Berichte der Prüfbehörde ergriffenen Maßnahmen.

2.   Bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres legt der IPA-II-Begünstigte der Kommission einen Bestätigungsvermerk nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vor.

3.   Am Ende der Durchführung eines Programms legt der IPA-II-Begünstigte jeweils einen Abschlussbericht vor, der den gesamten Durchführungszeitraum abdeckt und den letzten Jahresbericht umfassen kann.

4.   Je nach Maßnahmen oder Programmen, für die die operative Struktur zuständig ist, kann sie aufgefordert werden, einen umfassenden Jahresbericht für das gesamte Haushaltsjahr zu erstellen, den der NIPAC nach Prüfung durch den betreffenden sektoralen Monitoringausschuss der Kommission vorlegt.

TITEL V

TRANSPARENZ UND SICHTBARKEIT

Artikel 24

Information, Bekanntmachung und Transparenz

1.   Jeder Akteur, der IPA-II-Hilfe nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchführt, erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und gewährleistet eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen.

2.   Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten sind die operativen Strukturen für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zuständig. Die operativen Strukturen sorgen dafür, dass der Empfänger über seine Aufnahme in die zu veröffentlichende Liste der Empfänger unterrichtet wird. Die Verarbeitung personenbezogener Angaben in dieser Liste erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.   Die Länder- bzw. Mehrländerstrategiepapiere und deren Überarbeitungen sowie die Programme werden als öffentliche Dokumente vorgelegt, die der breiten Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft zugänglich sind.

Artikel 25

Sichtbarkeit und Kommunikation

1.   Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte vereinbaren einen kohärenten Arbeitsplan für Kommunikationsmaßnahmen und führen Informationskampagnen zur IPA-II-Hilfe im Gebiet des IPA-II-Begünstigten durch.

2.   Der IPA-II-Begünstigte berichtet dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen über seine Tätigkeiten zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Kommunikation.

TITEL VI

GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt vom gemeinsamen Monitoringausschuss oder dem öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung, die im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a zu den Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n) und im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b oder c zu den Zielen der thematischen Priorität(en) beitragen;

b)

„Begünstigter“ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bezeichnet der Ausdruck „Begünstigter“ die Stelle, die die Beihilfe erhält, sofern es sich um Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit handelt, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

2.   Für die Zwecke der Kapitel I und II werden im Falle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Ausdrücke „öffentliche Ausgaben“, „Programmierung“, „Partnerschaftsvereinbarung“ und „Dokument“ im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Artikel 27

Formen der Hilfe

Unterstützung wird in einer der folgenden Formen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geleistet:

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-II-Begünstigten gemäß Kapitel II;

b)

grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren IPA-II-Begünstigten gemäß Kapitel III;

c)

grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten und Ländern, die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallen, gemäß Kapitel III.

Artikel 28

Intensität und Anteil der IPA-II-Hilfe

1.   In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den in Artikel 27 genannten Formen werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der IPA-II-Hilfe festgelegt, und zwar auf der Grundlage

a)

der förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder

b)

der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

2.   Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen Prioritätsachsen eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben.

3.   Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen thematischen Prioritäten mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %.

Artikel 29

Thematische Prioritäten und Konzentration der IPA-II-Hilfe

1.   Die thematischen Prioritäten der IPA-II-Hilfe sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 festgelegt.

2.   Für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden höchstens 4 thematische Prioritäten ausgewählt.

Artikel 30

Geografischer Geltungsbereich

Die Liste der förderfähigen Gebiete wird im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgeführt:

a)

bei den in Artikel 27 Buchstabe a genannten Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit umfasst sie Gebiete der Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an Land- oder Seegrenzen, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den Programmierungszeitraum 2007-2013 zu gewährleisten;

b)

bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden die förderfähigen Gebiete im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.

Artikel 31

Vorbereitung, Bewertung, Genehmigung und Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

1.   Die thematischen Prioritäten für die einzelnen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden jeweils zwischen den Teilnehmerländern für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen auf der Grundlage der thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vereinbart.

2.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dieser Verordnung, den effektiven Beitrag dieser Programme zu den ausgewählten thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und auch, was die teilnehmenden Mitgliedstaaten betrifft, die Kohärenz mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung.

3.   Die Kommission legt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ihre Anmerkungen vor. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.

4.   Genehmigt die Kommission ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach seiner förmlichen Einreichung, so hat sie sich zu vergewissern, dass jede ihrer Anmerkungen in angemessener Weise berücksichtigt wurde.

5.   Anträge auf Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die von Teilnehmerländern vorgelegt werden, sind hinreichend zu begründen und müssen insbesondere verdeutlichen, wie sich die Programmänderungen auf die Verwirklichung der Programmziele auswirken werden. Dem Antrag ist der Vorschlag für das geänderte Programm beizufügen. Für Änderungen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gelten die Absätze 2 und 3.

Artikel 32

Technische Hilfe

1.   Bei jedem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ist eine besondere Mittelzuweisung für technische Hilfe vorzusehen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und Maßnahmen zum Ausbau der entsprechenden Verwaltungskapazitäten. Die IPA-II-Hilfe kann von den Teilnehmerländern ferner zur Unterstützung von Maßnahmen verwendet werden, die auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, u. a. durch elektronische Systeme für den Datenaustausch, abzielen, sowie von Maßnahmen zur Stärkung der für die Verwaltung und Verwendung der IPA-II-Hilfe erforderlichen Kapazitäten von Behörden der Teilnehmerländer und der Begünstigten und zum Austausch bewährter Methoden zwischen diesen Behörden. Diese Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmierungszeiträume betreffen.

2.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind.

KAPITEL II

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und IPA-II-Begünstigten

Artikel 33

Anwendbare Bestimmungen

1.   Für Mitgliedstaaten, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel teilnehmen, und insbesondere für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Vorschriften für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) im Einklang mit diesem Kapitel. Soweit sich diese Vorschriften auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Sinne der Definition von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen, gilt die IPA-II-Hilfe für die Zwecke dieses Kapitels ebenfalls als abgedeckt.

2.   Für IPA-II-Begünstigte, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels teilnehmen, gelten die Vorschriften für die Europäische territoriale Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Kapitel, unbeschadet begründeter Ausnahmen, die in der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.

Artikel 34

Programmierung

1.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 bis 4, 7, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 erstellt.

2.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützen sich auf Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 32 entspricht eine Prioritätsachse einer thematischen Priorität im Sinne des Artikels 29. Eine Prioritätsachse kann bei Bedarf durch Elemente anderer thematischer Prioritäten erweitert werden, um die Wirkung und Wirksamkeit durch einen kohärenten, integrierten Ansatz zu erhöhen.

3.   Im Rahmen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit können Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der örtlichen Bevölkerung im Sinne der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemeinsame Aktionspläne im Sinne der Artikel 104 bis 109 der genannten Verordnung und integrierte territoriale Investitionen im Sinne des Artikels 36 derselben Verordnung unter Berücksichtigung der grundlegenden Prinzipien dieser Instrumente und der Artikel 9 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt werden. Zwischen der Kommission und den Teilnehmerländern werden für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die spezifischen Vorschriften und Bedingungen vereinbart.

4.   Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden der Kommission von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Programms ihren Sitz hat, auf elektronischem Wege übermittelt.

5.   Die Europäische Investitionsbank (EIB) kann auf Antrag der Teilnehmerländer an der Vorbereitung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben — vor allem von Großprojekten — mitwirken.

Die Kommission kann die EIB vor der Annahme von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit konsultieren.

Artikel 35

Technische Hilfe

Der Betrag der für technische Hilfe bereitgestellten IPA-II-Mittel ist auf 10 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird, aber beläuft sich mindestens auf 1 500 000 EUR.

Artikel 36

Art der Durchführung und Benennung der für das Programm zuständigen Behörden

1.   Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt. Folglich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme verantwortlich, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sowie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung.

Für die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission bei geteilter Mittelverwaltung gilt Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.   Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 der genannten Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 der genannten Verordnung eine einzige Prüfbehörde.

3.   Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder können der einzigen Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde übertragen.

Das Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde nach Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

Die Aufteilung der Haftung auf die Teilnehmerländer im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen wie im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt bleibt von den Benennungen nach diesem Artikel unberührt.

Artikel 37

Aufgaben der für das Programm zuständigen Behörden

1.   Hinsichtlich der Aufgaben der Verwaltungsbehörde finden Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 23 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

2.   Hinsichtlich der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde finden Artikel 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet in der Regel die Zahlungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an den federführenden Begünstigten.

3.   Hinsichtlich der Aufgaben der Prüfbehörde finden Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

Artikel 38

Gemeinsamer Monitoringausschuss

1.   Innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit setzen die Teilnehmerländer einen Gemeinsamen Monitoringausschuss (Joint Monitoring Committee — im Folgenden „JMC“) ein.

2.   Im JMC sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls internationale Finanzinstitutionen und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft vertreten.

3.   Den Vorsitz im JMC führt ein Vertreter eines Teilnehmerlandes oder der Verwaltungsbehörde.

4.   Die Kommission nimmt an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teil.

5.   Leistet die EIB einen Beitrag zu einem Programm, so kann sie an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teilnehmen.

6.   Der JMC überprüft die Gesamtwirksamkeit, -qualität und -kohärenz der Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der im grenzübergreifenden Programm, in den Finanzierungsvereinbarungen und den dazugehörigen Strategiepapieren festgelegten Ziele ergriffen wurden. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.

Darüber hinaus gelten die Artikel 49 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Aufgaben des JMC.

Der JMC und die Verwaltungsbehörde nehmen das Monitoring anhand der Indikatoren vor, die im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in den einschlägigen Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt sind.

7.   Der JMC gibt sich eine Geschäftsordnung.

8.   Der JMC tagt mindestens einmal jährlich. Auf Initiative eines der Teilnehmerländer oder der Kommission können zusätzliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.

Artikel 39

Auswahl der Vorhaben

1.   Der JMC wählt die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aus.

Für die Auswahl der Vorhaben kann der JMC einen unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss einsetzen.

2.   An den ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland ausgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

3.   Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Artikel 40

Begünstigte

1.   Gibt es bei einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte, benennen alle Begünstigten gemeinsam einen federführenden Begünstigten.

2.   Der federführende Begünstigte hat folgende Aufgaben:

a)

Er erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

b)

er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens;

c)

er vergewissert sich, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde nach Absatz 6 ausgestellt hat;

d)

er stellt sicher, dass die von anderen Begünstigten gemeldeten Ausgaben von einem oder mehreren Kontrolleuren überprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt wurde.

3.   Sofern in den Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt ist, stellt der federführende Begünstigte sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

4.   Federführende Begünstigte bzw. Alleinbegünstigte müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben.

5.   Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 2 kann sich ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, oder eine andere juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer gegründet ist, als Alleinbegünstigter für ein Vorhaben bewerben, wenn er von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

6.   Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.

Artikel 41

Evaluierung

1.   Die Evaluierungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden veröffentlicht.

2.   Die Teilnehmerländer führen gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch.

3.   Hinsichtlich der Evaluierung während des Programmierungszeitraums findet Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

4.   Hinsichtlich der Ex-post-Evaluierung findet Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

Artikel 42

Berichterstattung, Information und Kommunikation

1.   Hinsichtlich der Durchführungsberichte findet Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

2.   Die jährliche Überprüfungssitzung findet gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 statt.

3.   Jedes Jahr übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober auf elektronischem Wege für jedes grenzübergreifende Programm aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen folgende Angaben:

a)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b)

die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

Zusätzlich werden die zum 31. Januar nach Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten nach Interventionskategorie aufgeschlüsselt. Diese Übermittlung gilt als Einreichung der Finanzdaten nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Den zum 31. Januar und 31. Juli zu übermittelnden Daten ist eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Verwaltungsbehörde voraussichtlich Zahlungsanträge im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr einreichen wird, beizufügen.

Der Stichtag für die im Rahmen dieses Absatzes übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

4.   Die Verwaltungsbehörde koordiniert die Aufgaben, die mit den Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 3 verbunden sind.

Abweichend von Artikel 25 ist die Verwaltungsbehörde für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig.

Artikel 43

Förderfähigkeit und Dauerhaftigkeit

1.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 sind Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähig, sofern sie

a)

von einem Begünstigten aus einem Mitgliedstaat und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 getätigt wurden oder

b)

von einem Begünstigten aus einem IPA-II-Begünstigten getätigt und nach Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bezahlt wurden.

2.   Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 2 sind folgende Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht förderfähig:

a)

Schuldzinsen;

b)

Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet;

c)

die Stilllegung und der Bau von Kernkraftwerken;

d)

Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallen;

e)

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

f)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen;

g)

Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 kommt der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für eine Förderung durch IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit in Betracht, soweit dieser Betrag höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben ausmacht. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. Bei Umweltschutzvorhaben kann dieser Grenzwert in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen über die jeweiligen vorgenannten Prozentsätze hinaus angehoben werden.

3.   Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung im Rahmen von IPA II ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzierung im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit übermittelt hat.

4.   Für Zuschüsse gelten Artikel 61, Artikel 65 Absatz 4, Absätze 6 bis 9 und Absatz 11, die Artikel 66 bis 68, Artikel 69 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.   Zusätzlich zu Artikel 6 Absatz 2 wird in den Finanzierungsvereinbarungen für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels die für das jeweilige Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geltende Rangfolge der Regelungen für die Förderfähigkeit gemäß den Grundsätzen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt.

6.   Zudem findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Personalkosten Anwendung.

Artikel 44

Förderfähigkeit in Abhängigkeit vom Standort

1.   Vorhaben, für die die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 gelten, werden im Programmgebiet durchgeführt, das den im entsprechenden Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit definierten Teil des Hoheitsgebiets der Teilnehmerländer („Programmgebiet“) umfasst.

2.   Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder ein Teil davon außerhalb des Programmgebiets durchgeführt wird, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Vorhaben ist für das Programmgebiet von Nutzen;

b)

der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der von der Union auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;

c)

die Aufgaben der Verwaltungs- und der Prüfbehörde im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden entweder von den Behörden des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wahrgenommen, oder diese treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen.

3.   Für Vorhaben, die technische Hilfe, Werbemaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.

Artikel 45

Auftragsvergabe

1.   Die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen durch die Begünstigten erfolgt gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel 3 in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und von Titel II Kapitel 3 in Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die im gesamten Programmgebiet sowohl im Gebiet der Mitgliedstaaten als auch in dem der IPA-II-Begünstigten gelten.

2.   Bei der Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen im Rahmen der spezifischen Mittelzuweisung für technische Hilfe wendet die Verwaltungsbehörde entweder die Verfahren an, die in Absatz 1 genannt sind oder die nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Behörde ihren Sitz hat, vorgesehen sind.

Artikel 46

Finanzverwaltung, Aufhebung von Mittelbindungen, Prüfung und Annahme der Rechnungslegung, Abschluss und Finanzkorrekturen

1.   Für die Bindung der Haushaltsmittel gilt Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.   Für Zahlungen gelten die Artikel 77 bis 80, 82 bis 83, 129 bis 132, 134 bis 135 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Außerdem gilt für Zahlungen auf ein einziges Konto Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Verwendung des Euro findet Anwendung.

3.   Was die Vorfinanzierung angeht, so zahlt die Kommission nach ihrem Beschluss zur Annahme des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einen einzigen Vorschuss.

Der Vorschuss beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.

Der Vorschuss kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

Der als Vorschuss gezahlte Betrag wird vollständig an die Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorschusses gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gestellt worden ist.

4.   Für die Aufhebung von Mittelbindungen gelten die Artikel 86 bis 88 und Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.   Für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung und den Abschluss der Programme gelten Artikel 84 und die Artikel 137 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.   Für Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen gelten Artikel 85, Artikel 122 Absatz 2 und die Artikel 143 bis 147 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Darüber hinaus gilt Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

Artikel 47

Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie Prüfung

1.   Artikel 72 und Artikel 122 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die allgemeinen Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen finden Anwendung.

2.   Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Prüfbehörden findet Anwendung.

3.   Für die angemessene Kontrolle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit findet Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

Artikel 48

Einstellung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

1.   Hat keiner der teilnehmenden IPA-II-Begünstigten die Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des auf die Annahme des Programms folgenden Jahres geschlossen, stellt die Kommission das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ein.

Bereits gebundene Jahrestranchen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bleiben während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer verfügbar, dürfen aber nur für Maßnahmen verwendet werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und für die bereits vor dem Beschluss der Kommission über die Programmeinstellung Verträge geschlossen wurden. Die Verwaltungsbehörde leitet den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Verträge an die Kommission weiter, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeht.

2.   Kann das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den Teilnehmerländern oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht umgesetzt werden, kann die Kommission beschließen, das Programm vor Ablauf des Ausführungszeitraums auf Ersuchen des JMC oder auf eigene Initiative nach Anhörung des JMC einzustellen.

Wird das Programm eingestellt, so legt die Verwaltungsbehörde den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einstellungsbeschluss der Kommission vor. Nach Abrechnung der geleisteten Vorschusszahlungen nimmt die Kommission eine Abschlusszahlung vor oder erteilt erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung. Des Weiteren hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.

Als Alternative kann beschlossen werden, die für den Anwendungsbereich des Programms vorgesehenen Mittel gemäß Artikel 31 Absatz 5 zu kürzen.

3.   In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 wird die nicht gebundene Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder bereits gebundenen Jahrestranchen entspricht, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde und die nicht einem anderen Programm der gleichen Kategorie von Programmen für externe Zusammenarbeit neu zugewiesen wurde, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Programme für interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt.

IPA-II-Hilfe, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder gebundenen Jahrestranchen, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde, entspricht, wird zur Finanzierung anderer im Rahmen von IPA II förderfähiger Programme oder Projekte verwendet.

KAPITEL III

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten oder zwischen IPA-II-Begünstigten und unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Ländern

Artikel 49

Programmierung

1.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; sie werden von den Teilnehmerländern gemeinsam ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt.

2.   Ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützt sich auf thematische Prioritäten nach Artikel 29.

Artikel 50

Technische Hilfe

Der Betrag der für technische Hilfe bereitgestellten IPA-II-Mittel ist auf 10 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 51

Arten der Durchführung

1.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

2.   Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden von nur einem öffentlichen Auftraggeber verwaltet, der im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt wird.

Artikel 52

Strukturen und Behörden

1.   Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-II-Begünstigten beteiligt:

a)

die NIPAC der an dem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder nach Artikel 4 und gegebenenfalls die Koordinatoren für territoriale Zusammenarbeit;

b)

der NAO und die Verwaltungsstruktur des teilnehmenden IPA-II-Begünstigten nach Artikel 7, in dessen Gebiet der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat, sofern das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird;

c)

die operativen Strukturen in allen Teilnehmerländern, die bei der Programmierung und Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung gehört zur operativen Struktur ein öffentlicher Auftraggeber;

d)

die Prüfbehörde nach Artikel 7 Absatz 3, sofern das grenzübergreifende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Ist sie nicht ermächtigt, die in Artikel 12 genannten Aufgaben auszuführen, so wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der je ein Vertreter der am Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehört.

2.   Die IPA-II-Begünstigten und die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Länder, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmen, setzen einen JMC ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 19 wahrnimmt.

3.   Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den JMC unterstützt.

4.   Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Strukturen werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

5.   Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung schließen die Teilnehmerländer eine bilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an eine solche bilaterale Vereinbarung werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

Artikel 53

Auswahl der Vorhaben

1.   Die für ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.

2.   Die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.

3.   Die Teilnehmerländer können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 49 erwähnt.

4.   An den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

5.   Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland durchgeführt werden, sofern grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

Artikel 54

Begünstigte

1.   Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b müssen die Begünstigten ihren Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten haben. Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe c muss der Begünstigte seinen Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten oder eines unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Landes haben.

2.   Die an einem bestimmten Vorhaben beteiligten Begünstigten benennen gemeinsam einen federführenden Begünstigten.

3.   Der federführende Begünstigte ist für die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich und überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens; er legt zusammen mit den anderen Begünstigten Bestimmungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, sowie Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

TITEL VII

LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Artikel 55

Spezifische Vorschriften für Programme zur ländlichen Entwicklung

1.   Im Rahmen des Politikbereichs „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ werden Programme zur ländlichen Entwicklung auf nationaler Ebene konzipiert, die von den vom IPA-II-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweils betroffenen Kreise vorgelegt werden.

2.   Die Programme zur ländlichen Entwicklung werden von den IPA-II-Begünstigten nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt; dabei werden ausgewählte Arten von Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) finanziert.

3.   Die operative Struktur nach Artikel 10 besteht bei Programmen zur ländlichen Entwicklung aus folgenden voneinander getrennten Behörden, die eng zusammenarbeiten:

a)

der Verwaltungsbehörde, bei der es sich um eine öffentliche Einrichtung auf nationaler Ebene handelt, die für die Vorbereitung und Durchführung der Programme, einschließlich der Auswahl von Maßnahmen und der Bekanntmachung, die Koordinierung, die Evaluierung, das Monitoring und die Berichterstattung für das betreffende Programm zuständig ist und von einem hohen Beamten mit ausschließlichen Zuständigkeiten geleitet wird, und

b)

der IPA-Stelle für ländliche Entwicklung mit ähnlichen Aufgaben wie eine Zahlstelle in den Mitgliedstaaten, die für Bekanntmachung, die Projektauswahl sowie für die Genehmigung, Kontrolle und Verbuchung der Mittelbindungen und Zahlungen sowie für die Ausführung der Zahlungen zuständig ist.

4.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung von Programmen zur ländlichen Entwicklung und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms zur ländlichen Entwicklung, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind.

5.   Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 gewährt werden, nicht berücksichtigt.

6.   Investitionsprojekte im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung kommen weiterhin für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(11)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 448/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdiensteverordnung“) (1), insbesondere auf die Artikel 4, 6 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2), insbesondere auf Artikel 8b Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission (3) enthält die Durchführungsvorschriften für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Diese Durchführungsbestimmungen verschaffen den Normen und Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde („Abkommen von Chicago“), gemäß den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten Zielen Geltung.

(2)

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat vor kurzem die Anhänge 3, 4, 10, 11, 14 und 15 des Abkommens von Chicago geändert. Die Änderungen der Anhänge 3, 4, 10 und 11, die Änderung 11-A von Anhang 14 und die Änderung des Anhangs 15 traten am 14. November 2013 in Kraft, während die Änderung 11-B von Anhang 14 am 14. November 2014 in Kraft treten wird.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 ausgeführt sollten die Flugsicherungsorganisationen bis zur vollständigen Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der ICAO in Unionsrecht im Betrieb die relevanten ICAO-Richtlinien einhalten. Dies gilt auch im Hinblick auf die überarbeiteten ICAO-Richtlinien aufgrund der jüngsten Änderungen der Anhänge des Abkommens von Chicago. Bezugnahmen auf das Abkommen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sollten daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).


ANHANG

1.

Anhang I Punkt 2.2.1 zweiter Absatz erhält folgende Fassung:

„Die in den Buchstaben a und b genannten Informationen müssen gegebenenfalls mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke in Einklang stehen und gegebenenfalls, insoweit Sicherheitsdaten betroffen sind, mit dem Sicherheitsprogramm des Staates, das in Richtlinie 3.1.1 von Anhang 19 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt in Einklang stehen.“

2.

Anhang II Punkt 4 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

ICAO-Anhang 10 ‚Aeronautical Telecommunications‘, Teil II ‚Communication Procedures including those with PANS Status‘ (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);

c)

ICAO-Anhang 11 ‚Air Traffic Services‘ (13. Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 49) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (1), soweit anwendbar.

(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).“"

3.

Anhang III Punkt 2 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ICAO-Anhang 3 ‚Meteorological Services for International Air Navigation‘ (18. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 76);

b)

ICAO-Anhang 11 ‚Air Traffic Services‘ (13. Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 49) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, soweit anwendbar;

c)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 (2) ICAO-Anhang 14 ‚Aerodromes‘ in den folgenden Fassungen:

i)

Teil I ‚Aerodrome Design and Operations‘ (6. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 11-A und ab dem 13. November 2014 auch einschließlich Änderung 11-B);

ii)

Teil II ‚Heliports‘ (4. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 5).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).“"

4.

Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, insoweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

i)

ICAO-Anhang 3 ‚Meteorological Services for International Air Navigation‘ (18. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 76);

ii)

ICAO-Anhang 4 ‚Aeronautical Charts‘ (11. Ausgabe, Juli 2009, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 57);

iii)

unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 ICAO-Anhang 15 ‚Aeronautical Information Services‘ (14. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 37).“

5.

Anhang V Punkt 3 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:

„a)

Teil I ‚Radio Navigation Aids‘ (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);

b)

Teil II ‚Communication Procedures including those with PANS Status‘ (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);

c)

Teil III ‚Communication Systems‘ (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);

d)

Teil IV ‚Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems‘ (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);

e)

Teil V ‚Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation‘ (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A).“



3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 449/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Europäische Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (2) („Abkommen“) sowie im Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (3) („Protokoll“) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.

(2)

Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission (4) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Regelung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls endet.

(3)

Das Abkommen und das Protokoll werden weiterhin vorläufig angewandt, bis die für deren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind; dessen ungeachtet hat die aus den ersten drei Kontingentzeiträumen gewonnene Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 gezeigt, dass Artikel 15 der Verordnung geändert werden muss, um der geringen Inanspruchnahme der Kontingente in diesen drei Kontingentzeiträumen Rechnung zu tragen. Die Aussetzung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehene Verringerung der Einfuhrhöchstmengen im Kontingentzeitraum 2015 ist erforderlich, um Anreize für die traditionellen Einführer zu schaffen, insbesondere die Kontingente voll auszuschöpfen, die den Ausfuhren in die Union zugeteilt wurden.

(4)

Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstwerte gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).

(2)   Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für den ersten Kontingentzeitraum, der auf die drei ersten Kontingentzeiträume folgt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1).

(2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3).

(3)  Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 450/2014 DER KOMMISSION

vom 30. April 2014

zur 213. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 15. April 2014 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ folgender Eintrag gestrichen:

„Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (auch a) Abu Abdullah, b) Abdellah, c) Abdullah, d) Abou Abdullah, e) Abdullah Youssef). Anschrift: Via Torino 8/B, Cassano Magnago (VA), Italien. Geburtsdatum: 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: G025057 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Nationale Kennziffer: AO 2879097 (italienischer Personalausweis, gültig bis zum 30.10.2012. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) Name der Mutter: Fatima Abdaoui; d) Mitglied einer in Italien operierenden Organisation, die direkt mit der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb verbunden ist. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 451/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CL

173,8

MA

40,5

MK

102,8

TN

109,1

TR

97,3

ZZ

104,7

0707 00 05

MA

35,6

TR

133,7

ZZ

84,7

0709 93 10

MA

70,8

TR

112,1

ZA

31,4

ZZ

71,4

0805 10 20

EG

49,6

IL

91,1

MA

48,7

TN

64,4

TR

63,3

ZZ

63,4

0805 50 10

MA

35,6

TR

89,9

ZZ

62,8

0808 10 80

AR

118,6

BR

86,6

CL

104,3

CN

98,7

MK

30,8

NZ

147,4

US

158,7

ZA

118,0

ZZ

107,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/63


BESCHLUSS ATALANTA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. April 2014

über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses Atalanta/3/2009

(2014/244/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf den Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/369/GASP) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Der Beitrag Neuseelands sollte gemäß der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation vom 11. März 2014 und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union vom 25. März 2014 angenommen werden.

(3)

Der Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sollte daher geändert werden, um den Anhang mit der Liste der Drittstaaten, deren Beiträge angenommen worden sind, aufzuheben.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beitrag Neuseelands zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) wird angenommen und als nennenswert betrachtet.

(2)   Neuseeland wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt von Atalanta befreit.

Artikel 2

Der Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt“ gestrichen.

2.

Der Anhang wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/245/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Brasiliens für Ratingagenturen zufolge mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der brasilianische Rechts- und Regulierungsrahmen für Ratingagenturen besteht aus der Verordnung ICVM 521 der brasilianischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Comissão de Valores Mobiliários, CVM), die am 25. April 2012 aufgrund des Gesetzes Nr. 6 385 von 1976 erlassen wurde. Der Regulierungsrahmen verpflichtet die Ratingagenturen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen des Verhaltenskodexes der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO). Alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen sind in Kraft getreten. Diesem Regulierungsrahmen zufolge müssen Ratingagenturen registriert sein und werden von der CVM laufend überwacht. Der brasilianische Regelungs- und Kontrollrahmen stattet die CVM mit umfangreichen Befugnissen aus, die dieser die Durchführung von Untersuchungen ermöglichen, um nachzuprüfen, ob die Ratingagenturen ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Die CMV kann Buchungsaufzeichnungen, Bücher und Unterlagen sowie andere Akten prüfen und Auszüge daraus entnehmen; außerdem kann sie unbeschadet anderer Strafen unter Androhung einer Geldbuße Auskünfte oder Klarstellungen verlangen. Um eine wirksame Beaufsichtigung von Ratingagenturen und eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, ist die CMV unter anderem auch befugt, mit oder ohne Ankündigung Prüfungen durchzuführen und bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen Sanktionen gegen Ratingagenturen zu verhängen. Die CVM kann verschiedene Strafen gegen Ratingagenturen und alle am Ratingprozess direkt Beteiligten verhängen, von Verwarnungen, Geldbußen und vorübergehenden Verboten bis hin zur Löschung der Registrierung einer Ratingagentur. Sollte die CVM eine Straftat feststellen, muss sie die Sache der Staatsanwaltschaft (Ministério Público) übergeben. Auf Antrag kann die CVM auch bei Rechtsstreitigkeiten, die den Wertpapiermarkt betreffen, hinzugezogen werden; ihr Tätigwerden kann von der Beweismittelerhebung bis hin zur Abgabe von Rechtsgutachten reichen. Die Ratingagenturen müssen der CVM alljährlich ein Referenzformular sowie ereignisbasierte Informationen übermitteln, etwa wenn die Methode wesentlich verändert oder ein Rating eingestellt wird oder wenn ein Emittent bei der Offenlegung einer Transaktion einer vorläufigen Stellungnahme nicht gefolgt ist. Seit September 2013 hat die CVM von allen Ratingagenturen aktualisierte Referenzformulare erhalten; außerdem wurden ihr ereignisbasierte Informationen übermittelt. Die CVM hat die Unterlagen geprüft und eine Ratingagentur wegen eines ermittelten Interessenkonflikts um Klarstellung gebeten, die inzwischen erfolgt ist. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CVM sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Brasilien Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. In Sachen Unternehmensführung schreibt der Regelungs- und Kontrollrahmen Brasiliens vor, dass Ratingagenturen im Rahmen des Registrierungsverfahrens eine Führungsstruktur mit mindestens zwei Direktoren vorweisen müssen, von denen einer unabhängig sein und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernehmen muss. Nach dem brasilianischen Regelungs- und Kontrollrahmen, der zur Einhaltung des IOSCO-Kodexes verpflichtet, müssen Ratingagenturen angemessene Vorkehrungen für den Umgang mit Interessenkonflikten treffen. Der Verhaltenskodex einer Ratingagentur muss die Einrichtung von Mechanismen zur Erkennung, Behebung, Handhabung und Offenlegung von Situationen vorsehen, in denen Interessenkonflikte auftreten könnten. Außerdem enthält der brasilianische Rahmen ausführliche Regelungen über Outsourcing, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Vertraulichkeit. Ratingagenturen müssen eine Überprüfungsstelle einrichten, die die Ratingmethoden überprüft; außerdem enthält der brasilianische Rahmen weitreichende Offenlegungspflichten in Bezug auf Ratings und Ratingtätigkeiten, beispielsweise die Pflicht, Rating-Entscheidungen zeitnah bekannt zu geben und ein Dokument über die historische Treffsicherheit der Ratings sowie einen Jahresbericht unter anderem über die Tätigkeiten der Ratingagentur zu veröffentlichen. Mit dem brasilianischen Regelungs- und Kontrollrahmen dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er dürfte einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten bieten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Eine solche Einflussnahme liefe dem in der brasilianischen Verfassung verankerten Rechtmäßigkeitsgrundsatz zuwider, wonach die Behörden nur tätig werden dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Soweit feststellbar, ist keine Rechtsvorschrift vorhanden, die der CVM oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings und Methoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der brasilianische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der brasilianische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des brasilianischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der in Brasilien geltende Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/246/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 und deren Aktualisierung vom 18. Dezember 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Argentiniens für Ratingagenturen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der argentinische Rechts- und Regulierungsrahmen besteht seit 1992. Er wurde vor Kurzem überarbeitet und gestärkt und besteht gegenwärtig aus dem Gesetz Nr. 26.831 („Kapitalmarktgesetz“) vom 29. November 2012, das durch das Dekret Nr. 1023/13 vom 29. Juli 2013 mit allgemeinen Grundsätzen für die argentinischen Kapitalmärkte einschließlich übergeordneter Grundsätze für Ratingagenturen ergänzt wurde, sowie den mit der allgemeinen Entschließung Nr. 622/2013 erlassenen neuen Durchführungsverordnungen der staatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde (Comisión Nacional de Valores, CNV); alle diese Vorschriften sind in Kraft. Ratingagenturen müssen außerdem sämtliche Anforderungen des Verhaltenskodexes der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) einhalten. Diesem Regulierungsrahmen zufolge müssen Ratingagenturen registriert sein und werden von der CVM laufend überwacht. Im Gesetz Nr. 26.831 sind die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der CNV festgelegt. Die CNV ist befugt, Prüfungen und Untersuchungen in Bezug auf die ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen durchzuführen, die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden anzufordern, rechtliche Schritte einzuleiten und Straftaten zu melden. Die CNV führt bei jeder registrierten Ratingagentur im Zweijahresrhythmus Prüfungen vor Ort und Fernüberprüfungen durch. Bei Verstoß gegen die geltenden Vorschriften kann die CNV Strafen verhängen, z. B. Geldbußen oder ein mindestens fünfjähriges Tätigkeitsverbot gegen Direktoren, Manager, Prüfer oder Mitglieder des Ratingausschusses. Die CNV kann auch die Verantwortlichen vorübergehend oder dauerhaft abberufen und die Registrierung oder Zulassung einer Ratingagentur widerrufen. Die CNV führt auf ihrer Website ein öffentliches Verzeichnis der Durchsetzungsfälle, dem zu entnehmen ist, wann Verfahren eingeleitet wurden, welche Entscheidung letztlich ergangen ist und welche Strafen verhängt wurden. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CNV sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Argentinien Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen Argentiniens wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. Der argentinische Regelungs- und Kontrollrahmen schreibt vor, dass Ratingagenturen von einem „Board of Directors“ geführt werden müssen, das für ein solides und umsichtiges Management der Ratingagentur verantwortlich ist, dass die Ratingtätigkeiten unabhängig sein müssen und dass Interessenkonflikte angemessen ermittelt, gehandhabt, offengelegt und abgestellt werden müssen. Zu diesem Zweck müssen Ratingagenturen geeignete und effiziente organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen und außerdem über einen speziellen Informationskanal (die „Autopista de la información financiera“) Informationen über tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte, die die Mitglieder des Ratingausschusses, die Mitglieder des Boards, Führungskräfte und sonstige Mitarbeiter betreffen, melden und vorhalten. Die Ratingagenturen müssen eine dauerhafte, effiziente Compliance-Funktion einrichten und aufrechterhalten, die unabhängig tätig ist und direkt dem Board berichtet. In Sachen organisatorische Abläufe und Verfahren enthält der argentinische Regelungs- und Kontrollrahmen ausführliche Regelungen über Outsourcing, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Vertraulichkeit. Die Ratingagenturen müssen ihre Ratingmethoden, Modelle und grundlegenden Annahmen mindestens einmal jährlich überprüfen und auch ihre Ratings beobachten und mindestens viermal jährlich auf den Prüfstand stellen. Der argentinische Rahmen enthält weitreichende Offenlegungspflichten in Bezug auf Ratings und Ratingtätigkeiten, beispielsweise die Pflicht zur Verwendung von Rating-Kategorien, die Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung von Ratings gleich nach dem betreffenden Beschluss des Rating-Ausschusses und die Pflicht zur Veröffentlichung aller Ratings und Ratingberichte über die „Autopista de la información financiera“ auf der Website der CNV. Mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen Argentiniens dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Die CNV ist eine Verwaltungsbehörde und unterliegt damit dem Gesetz Nr. 19.549 vom 3. April 1972 (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die CNV wird im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse per Verwaltungsakt tätig. Soweit feststellbar, gibt es keine Rechtsvorschrift, die der CNV oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings und Methoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Argentiniens für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der argentinische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des argentinischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der in Argentinien geltende Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/247/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos für Ratingagenturen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. In Mexiko unterliegen Ratingagenturen seit Juli 1993 der Regulierung und Aufsicht durch die mexikanische Banken- und Wertpapieraufsichtsbehörde (Comisión Nacional Bancaria y de Valores, CNBV). Seit Dezember 1999 dürfen sie das Ratinggeschäft nur betreiben und Ratingdienstleistungen erbringen, wenn sie zuvor die Genehmigung der CNBV erhalten haben. Am 17. Februar 2013 wurde die derzeit geltende, geänderte Ratingagentur-Verordnung (Disposiciones Aplicables a las Institutiones Calificadoras de Valores) von der CNBV in deren Amtsblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Die CNBV ist befugt, alle Handlungen oder Vorgänge, die einen Gesetzesverstoß darstellen könnten oder darzustellen geeignet sind, zu untersuchen. Die CNBV kann die Herausgabe aller Arten von Informationen und Unterlagen verlangen, Prüfungen vor Ort durchführen und Personen vorladen, die sachdienliche Hinweise zu einer Untersuchung liefern könnten. Ratingagenturen können mit einem dauerhaften, befristeten oder einstweiligen Tätigkeitsverbot belegt werden oder ihre Zulassung kann entzogen werden. Die CNBV ist außerdem befugt, Geldbußen zu verhängen. Die CNBV hat jährliche Compliance-Prüfungen bei den registrierten Ratingagenturen durchgeführt und auf dieser Grundlage Feststellungen getroffen und Strafmaßnahmen verhängt. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CNBV sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Mexiko Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Mexikos wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. In Sachen Unternehmensführung schreibt der mexikanische Rahmen vor, dass Ratingagenturen über ein Leitungsorgan verfügen müssen, dem höchstens 21 Direktoren angehören, von denen mindestens 25 % die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen. Die unabhängigen Direktoren sind unter anderem für die Entwicklung der Ratingpolitik und der Ratingmethoden, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und die Überwachung der Prozesse zur Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung zuständig. Interessenkonflikte müssen ermittelt und abgestellt werden; über potenzielle Interessenkonflikte, die Einfluss auf die Ratings haben könnten, ist gegebenenfalls der Compliance-Beauftragte zu unterrichten. Stellt eine Ratingagentur Interessenkonflikte fest, die ihre Ratings beeinflussen könnten, darf sie die betreffenden Dienstleistungen nicht erbringen. Der mexikanische Rahmen enthält weitreichende organisatorische Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und der Vertraulichkeit, und sieht vor, dass die Ratingagenturen für ausgelagerte Tätigkeiten vollumfänglich haftbar bleiben. Unternehmen, die von Ratingagenturen ausgelagerte Dienstleistungen für diese erbringen, unterliegen ebenfalls der Aufsicht durch die CNBV. Die Ratingagenturen müssen eine förmliche Überprüfungsstelle einrichten, die die Ratingmethoden und Modelle überprüft, und der mexikanische Rahmen enthält weitreichende Offenlegungspflichten in Bezug auf Ratings und Ratingtätigkeiten. Mit dem mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Die mexikanische Verfassung legt fest, dass Verwaltungsbehörden nur dann tätig werden dürfen, wenn ihnen das geltende Recht ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht oder Befugnis überträgt. Soweit feststellbar, gibt es keine Rechtsvorschrift, die der CNBV oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings und Methoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der in Mexiko geltende Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/248/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs für Ratingagenturen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der singapurische Rechts- und Regulierungsrahmen für Ratingagenturen ist am 17. Januar 2012 in Kraft getreten. Die „Monetary Authority of Singapore“ (MAS), d. h. die singapurische Zentralbank, ist befugt, auf der Grundlage des „Securities and Futures Act“ (SFA) Sekundärrechtsvorschriften zu erlassen. Um in Singapur Ratingdienstleistungen erbringen zu dürfen, müssen Ratingagenturen gemäß SFA eine Zulassung für Kapitalmarktdienstleistungen erwerben und werden von der MAS laufend überwacht. Zu den für Ratingagenturen — als Inhaberinnen einer Zulassung für Kapitalmarktdienstleistungen — geltenden MAS-Verordnungen gehören die „Securities and Futures (Licensing and Conduct of Business) Regulations“ und die „Securities and Futures (Financial and Margin Requirements for Holders of Capital Markets Services Licenses) Regulations“ sowie ein rechtsverbindlicher Verhaltenskodex für Ratingagenturen. Der singapurische Regelungs- und Kontrollrahmen stattet die MAS mit umfangreichen Befugnissen aus, die dieser die Durchführung von Untersuchungen ermöglichen, um nachzuprüfen, ob die Ratingagenturen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen; außerdem sind Ratingagenturen verpflichtet, die MAS laufend über jede Änderung ihrer Angaben zu unterrichten und Finanzdaten an die MAS zu melden. Die MAS ist befugt, bei den Inhabern einer Zulassung für Kapitalmarktdienstleistungen Prüfungen durchzuführen; die Ratingagenturen müssen der MAS uneingeschränkten Zugang zu ihren Büchern, Abschlüssen und Unterlagen gewähren und sind verpflichtet, die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen bereitzustellen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die MAS ist befugt, von den vorgelegten Büchern Kopien anzufertigen oder die Bücher in Besitz zu nehmen und kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnisse die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Bis April 2012 wurden in Singapur drei Ratingagenturen zugelassen, und in den ersten acht Monaten von 2013 führte die MAS eine Prüfung vor Ort durch. Außerdem ist die MAS befugt, einer Ratingagentur schriftliche Anweisungen zu erteilen, die sich nicht auf den Inhalt eines Ratings, einen Ratingausblick oder eine Ratingmethode beziehen, wenn sie dies im Interesse der Öffentlichkeit oder zum Schutz der Anleger für notwendig oder angebracht hält, einer Ratingagentur die Zulassung zu entziehen oder ein vorübergehendes Tätigkeitsverbot aufzuerlegen und Verstöße einer Ratingagentur gegen deren regulatorische Verpflichtungen öffentlich bekannt zu machen. Die MAS kann Fälle zwecks strafrechtlicher Ermittlung und Verfolgung an die einschlägigen nationalen Behörden weiterleiten. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der MAS sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Singapur Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. In Sachen Unternehmensführung sieht der singapurische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen ebenso wie für deren Geschäftsleitung und Mitarbeiter eine allgemeine Verpflichtung vor, ihre jeweiligen Aufgaben unabhängig zu erfüllen; die effektive Unabhängigkeit der Direktoren wird durch die Vorgabe spezifischer Grundsätze erreicht und ist gegenüber der MAS nachzuweisen. Für die Ernennung eines CEO oder Direktors benötigen die Ratingagenturen die Zustimmung der MAS, die dabei die Erfahrung, den Sachverstand und die bisherige Leistung der betreffenden Person berücksichtigt. Die MAS kann auch die Abberufung des CEO, der Direktoren und anderer Geschäftsleitungsmitglieder der Ratingagentur verlangen, falls diese ihren Verpflichtungen nach Auffassung der MAS, beispielsweise in Bezug auf Interessenkonflikte oder die Überprüfungsstelle und die Compliance-Funktion, nicht nachgekommen sind. Der singapurische Regelungs- und Kontrollrahmen enthält weitreichende Regelungen zur Aufdeckung, Abstellung, Handhabung und Offenlegung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte. Der Rahmen schreibt außerdem vor, dass Ratingagenturen für die Überprüfung der Ratingmethoden eine strenge, förmliche Überprüfungsstelle einrichten müssen, und enthält eine Reihe organisatorischer Anforderungen, um die Einhaltung der geltenden Rechts- und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, sowie Offenlegungspflichten, etwa zu den Angaben, die bei der Abgabe von Ratings zu veröffentlichen sind, und den jährlich zu veröffentlichenden Angaben über die Ratingtätigkeiten. Mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Soweit feststellbar, gibt es keine Rechtsvorschrift, die der MAS oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden Einfluss zu nehmen. Jede Handlung der MAS, die deren Befugnisse überschreitet, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der singapurische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des singapurischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der in Singapur geltende Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/249/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Hongkongs für Ratingagenturen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der Rechts- und Regulierungsrahmen Hongkongs für Ratingagenturen besteht aus der „Securities and Futures Ordinance“ (SFO) und dem „Code of Conduct for Persons Providing Credit Rating Services“ (COC), deren einschlägige Novellierungen am 1. Juni 2011 in Kraft getreten sind. Ratingagenturen und ihre Analysten, die Rating-Dienstleistungen in Hongkong anbieten, müssen für die Erbringung von Rating-Dienstleistungen zugelassen sein und unterliegen der Aufsicht durch die „Securities and Futures Commission“ (SFC) von Hongkong. Der Regelungs- und Kontrollrahmen Hongkongs stattet die SFC mit umfangreichen Befugnissen aus, die dieser die Durchführung von Untersuchungen ermöglichen, um nachzuprüfen, ob die Ratingagenturen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Die SFC kann sowohl von nichtregulierten als auch von regulierten Personen die Herausgabe untersuchungsrelevanter Informationen und Unterlagen verlangen, einschließlich Aufzeichnungen über Handels- und Bankgeschäfte, Aufzeichnungen über Telefon- und Internetverbindungen sowie Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Diese Befugnis gilt sowohl für Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, als auch für Personen, bei denen die SFC begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass sie im Besitz untersuchungsrelevanter Informationen sind. Besteht die Gefahr der Vernichtung oder Beseitigung von Beweismitteln, Fluchtgefahr oder eine Gefahr anderer Art, so ist die SFC darüber hinaus befugt, sich nach Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses Zugang zu den Privaträumen sowohl nichtregulierter als auch regulierter Personen zu verschaffen. Außerdem verfügt die SFC über das gesamte Spektrum straf-, zivil-, verwaltungs- und sonstiger rechtlicher Handlungsbefugnisse. Dazu gehört unter anderem die verwaltungsrechtliche Befugnis, gegen Personen, die von der SFC zugelassen wurden oder bei dieser registriert sind, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen oder ihnen Beschränkungen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit aufzuerlegen, die Zulassung einer zugelassenen oder registrierten Person zurückzuziehen oder auszusetzen und einer zugelassenen oder registrierten Person einen Verweis zu erteilen, Auflagen zu machen oder eine Geldbuße von maximal 10 Mio. Hongkong-Dollar oder des dreifachen erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlusts aufzuerlegen. Die SFC ist auch befugt, beim zuständigen Gericht einstweilige Verfügungen oder Abhilfeanordnungen zu erwirken. Zusätzlich zu den Prüfungen vor Ort führt die SFC eine Fernbeaufsichtigung durch, indem sie sich durch Interaktion mit den zugelassenen Ratingagenturen Kenntnis von deren Geschäftsmodellen und -plänen sowie den damit verbundenen Risiken verschafft, um die aus der Geschäftstätigkeit dieser Ratingagenturen erwachsenden Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Informationen über zugelassene Ratingagenturen werden bei der SFC gesammelt und erfasst, auch — aber nicht nur — die geprüften Jahresabschlüsse und jährlichen Kontrollüberprüfungsberichte. Die SFC geht auch Beschwerden und Selbstanzeigen nach. Seit Inkrafttreten des Ratingagentur-Rahmens Hongkongs am 1. Juni 2011 unterliegen alle zugelassenen Ratingagenturen laufend den Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen der SFC. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der SFC sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Hongkong Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. Der Regelungs- und Kontrollrahmen Hongkongs enthält detaillierte Anforderungen an die Unternehmensführung. Die Hauptverantwortung dafür, dass eine Ratingagentur angemessene Verhaltensstandards wahrt und ordnungsgemäße Verfahren einhält, liegt beim „Board of Directors“ und den für die regulierten Tätigkeiten zuständigen „Officers“. Ratingagenturen müssen über zwei zuständige „Officers“ verfügen, die von der SFC bestätigt werden müssen und von denen mindestens einer gemäß SFO geschäftsführender Direktor sein muss. Für den Umgang mit Interessenkonflikten sind weitreichende Regelungen vorhanden, wonach Ratingagenturen Interessenkonflikte ermitteln und abstellen oder handhaben und so organisiert sein müssen, dass Unabhängigkeit und Genauigkeit ihrer Ratings durch ihre Geschäftsinteressen nicht beeinträchtigt werden; darüber hinaus sind organisatorische Anforderungen unter anderem in Bezug auf Outsourcing, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Vertraulichkeit vorgesehen. Was die organisatorischen Anforderungen betrifft, so enthalten der „General SFC Code“ und der COC Vorgaben, die die Ratingagenturen erfüllen müssen, beispielsweise in Bezug auf Grundsätze und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen und eine ständige und wirksame Compliance-Funktion. Außerdem müssen die Ratingagenturen eine Überprüfungsstelle einrichten, die für die regelmäßige Überprüfung der Ratingmethoden, Modelle sowie wesentlicher Änderungen daran zuständig ist. Der Regelungs- und Kontrollrahmen Hongkongs enthält weitreichende Offenlegungsvorschriften, etwa die Pflicht zur Veröffentlichung der Ratings und zur jährlichen Veröffentlichung von Angaben zu den Rating- und Nebentätigkeiten. Mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen Hongkongs dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er dürfte somit einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten bieten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Die Abschnitte 4 und 5 der SFO, in denen die Regulierungsziele und -aufgaben sowie die Befugnisse der SFC niedergelegt sind, sehen keinerlei Befugnis für die SFC vor, auf das Rating einer Ratingagentur oder auf eine Ratingmethode dieser Ratingagentur Einfluss zu nehmen. Soweit feststellbar, gibt es keine Rechtsvorschrift, die der SFC oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings und Methoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Honkongs für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der Regelungs- und Kontrollrahmen Honkongs für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der in Hongkong geltende Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2763)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/250/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (2) können bestimmte Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Sendungen mit Wassertieren ergreifen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.

(2)

Die Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen ergreifen, wenn sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder bestimmte abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(3)

In den Anhängen I und III des Beschlusses 2010/221/EU sind Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs aufgeführt, für die nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) genehmigt wurden.

(4)

Da OsHV-1 μvar noch als neu auftretende Krankheit eingestuft wurde, in Bezug auf die noch viele Unsicherheiten bestanden, und da die mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Überwachungsprogramme noch nicht vollständig ausgewertet worden waren, wurden die für diese Gebiete geltenden Beschränkungen in Bezug auf OsHV-1 μvar mit dem Durchführungsbeschluss 2013/213/EU der Kommission (3) bis zum 30. April 2014 verlängert.

(5)

Nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand ist OsHV-1 μvar nach wie vor der Erreger, der in der Mehrzahl der bei Mortalitätsfällen gezogenen Proben aus Jungmuscheln der Auster und Austernbabys festgestellt wird, und die durch diese Seuche bedingte Mortalitätsrate ist in den letzten zwei Jahren gesunken und hat sich stabilisiert. Die Überwachungsprogramme für Irland und das Vereinigte Königreich belegen ferner, dass eine beträchtliche Anzahl der Gebiete, in denen Pazifische Austern erzeugt werden, seuchenfrei geblieben sind. Die Programme deuten darauf hin, dass die Anwendung der derzeit geltenden Verbringungsbeschränkungen Wirkung gezeigt hat. Es bestehen jedoch weiterhin einige Unsicherheiten betreffend die Epidemiologie der Seuche sowie darüber, welche Maßnahmen sich am besten zur wirksamen Bekämpfung der Seuche eignen. Daher wird eine umfassendere wissenschaftliche Einschätzung der Lage einschließlich eines neuen wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für erforderlich erachtet.

(6)

Gestützt auf die vorliegenden wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse über die Entwicklung von OsHV-1 μvar in der Union und bis zur Vorlage eines neuen wissenschaftlichen Gutachtens durch die EFSA, sollte die Geltungsdauer der derzeit angewandten Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten spezifische Beschränkungen in Bezug auf diese Seuche erlassen können, verlängert werden. Dieser Zeitraum sollte auf zwei weitere Jahre bis zum 30. April 2016 begrenzt werden.

(7)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/12/EU der Kommission (4) wurde bestätigt, dass folgende Gebiete des Vereinigten Königreichs frei von OsHV-1 μvar sind, indem sie in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU aufgenommen wurden: i) Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset, ii) Larne Lough im Hoheitsgebiet Nordirlands und iii) das Hoheitsgebiet Guernseys.

(8)

Wie das Vereinigte Königreich der Kommission gemeldet hat, belegt das Programm zur Überwachung von OsHV-1 μvar den seuchenfreien Status mit Ausnahme der Seuchengebiete, und es sollte nicht mehr gemäß Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU angewandt werden.

(9)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sollte folglich gestrichen werden.

(10)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3a Absatz 2 des Beschlusses 2010/221/EU wird das Datum „30. April 2014“ durch „30. April 2016“ ersetzt.

Artikel 2

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich betreffend den Ostreiden Herpesvirus 1 μvar (OsHV-1μvar) gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 24.4.2010, S. 7).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/213/EU der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 16).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/12/EU der Kommission vom 14. Januar 2014 über die Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Wassertierkrankheiten in Teile Irlands, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs (ABl. L 11 vom 16.1.2014, S. 6).


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2013 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2785)

(2014/251/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 10,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, geändert durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (4) gilt Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für den Abschluss der im Agrarhaushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen.

(2)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, geändert durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013) führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (5) beginnt das Haushaltsjahr für die Buchführung des EGFL am 16. Oktober des Jahres „N – 1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die ELER-Ausgaben an den des EGFL anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2013 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Oktober 2013 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden.

(4)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag.

(5)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2014 die Überprüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(6)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(7)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(8)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann die Kommission die Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten kürzen oder vorübergehend aussetzen. Sie sollte den betreffenden Mitgliedstaat darüber unterrichten. Beim Erlass des vorliegenden Beschlusses sollte die Kommission die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie die Erstattung von Beträgen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Insbesondere umfassten die Erklärungen für das zweite und das dritte Quartal 2013 für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Lazio (CCI 2007IT06RP0005) einen Betrag in Höhe von 753 591,20 EUR bzw. 532 237,50 EUR. Diese Beträge waren auch in der Jahreserklärung für das Haushaltsjahr 2013 enthalten. Die betreffenden Beträge wurden gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Beschluss C(2013)8989 der Kommission wegen regelwidriger Finanzierungen und mit dem Beschluss C(2014)1278 der Kommission wegen Nichteinhaltung der Fristen für die obligatorische Überprüfung gekürzt. Da das Verfahren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 noch nicht abgeschlossen ist, sollten diese Kürzungen beibehalten werden.

(9)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sollten in dem Rechnungsabschlussbeschluss die Beträge festgesetzt werden, die von der Union bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übernehmen sind. Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterhin für die für das Agrarhaushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen. Da die Artikel 32 und 33 während des Agrarhaushaltsjahres 2013 in Kraft waren, sollten die Beträge, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, im Rechnungsabschlussbeschluss für das Haushaltsjahr 2013 berücksichtigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollten bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen werden, wenn die Wiedereinziehung nicht vor Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum stattgefunden hat, und zwar innerhalb einer Frist von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder bei Abschluss des Programms, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden. Nach Artikel 33 Absatz 4 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält das Muster der Tabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

(11)

Gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum einzustellen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen kann.

(12)

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, geändert durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013) sollte der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht überschreiten.

(13)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) sollte bei Zwischenzahlungen der Gesamtbetrag der Beteiligung des ELER an den einzelnen Schwerpunkten nicht überschritten werden. Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 Folgendes: Liegt die Summe der Beträge in den Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für einen Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) auf den für diesen Schwerpunkt vorgesehenen Betrag begrenzt. Der Finanzierungsplan wurde für Schwerpunkt 2 beim Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007PT06RP0001 in der vierteljährlichen Ausgabenerklärung für Q3 2013 um 913 212,81 EUR überschritten. Dieser Betrag wurde von der Kommission nicht ausgezahlt. Die Kommission hat keinen neuen Finanzierungsplan genehmigt und angenommen. Der in der Jahreserklärung für das Haushaltsjahr 2013 enthaltene Betrag in Höhe von 913 212,81 EUR sollte daher aus dem Rechnungsabschlussbeschluss für das Haushaltsjahr 2013 ausgeschlossen werden. Er würde von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt nach Annahme des neuen Finanzierungsplans erstattet.

(14)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom ELER im Haushaltsjahr 2013 für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss greift etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865.

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG I

ELER: für das Haushaltsjahr 2013 abgeschlossene Rechnungen nach Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge nach Programmen

Genehmigte Programme mit zulasten des ELER erklärten Ausgaben

(in Euro)

MS

CCI

Ausgaben 2013

Berichtigungen

Gesamtbetrag

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2013 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+) (1)

 

 

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

AT

2007AT06RPO001

526 093 587,02

0,00

526 093 587,02

0,00

526 093 587,02

526 228 598,38

– 135 011,36

BE

2007BE06RPO001

17 530 612,03

0,00

17 530 612,03

0,00

17 530 612,03

17 530 604,51

7,52

BE

2007BE06RPO002

24 009 543,25

0,00

24 009 543,25

0,00

24 009 543,25

24 020 335,79

– 10 792,54

CY

2007CY06RPO001

22 911 162,41

0,00

22 911 162,41

0,00

22 911 162,41

22 911 162,05

0,36

CZ

2007CZ06RPO001

371 656 567,14

0,00

371 656 567,14

0,00

371 656 567,14

371 656 234,34

332,80

DE

2007DE06RAT001

502 729,46

0,00

502 729,46

0,00

502 729,46

502 729,47

– 0,01

DE

2007DE06RPO003

74 073 468,14

0,00

74 073 468,14

0,00

74 073 468,14

74 028 548,75

44 919,39

DE

2007DE06RPO004

189 496 395,12

0,00

189 496 395,12

0,00

189 496 395,12

189 496 395,12

0,00

DE

2007DE06RPO007

177 835 416,54

0,00

177 835 416,54

0,00

177 835 416,54

177 835 470,52

– 53,98

DE

2007DE06RPO009

3 098 847,36

0,00

3 098 847,36

0,00

3 098 847,36

3 098 852,43

– 5,07

DE

2007DE06RPO010

35 055 715,71

0,00

35 055 715,71

0,00

35 055 715,71

35 055 224,07

491,64

DE

2007DE06RPO011

120 203 444,24

0,00

120 203 444,24

0,00

120 203 444,24

120 203 444,24

0,00

DE

2007DE06RPO012

133 868 923,35

0,00

133 868 923,35

0,00

133 868 923,35

133 868 924,53

– 1,18

DE

2007DE06RPO015

51 957 366,10

0,00

51 957 366,10

0,00

51 957 366,10

51 957 366,11

– 0,01

DE

2007DE06RPO017

35 530 668,81

0,00

35 530 668,81

0,00

35 530 668,81

35 530 668,81

0,00

DE

2007DE06RPO018

4 837 457,91

0,00

4 837 457,91

0,00

4 837 457,91

4 837 457,91

0,00

DE

2007DE06RPO019

186 767 637,25

0,00

186 767 637,25

0,00

186 767 637,25

186 767 637,25

0,00

DE

2007DE06RPO020

126 784 016,99

0,00

126 784 016,99

0,00

126 784 016,99

126 784 016,99

0,00

DE

2007DE06RPO021

46 018 979,79

0,00

46 018 979,79

0,00

46 018 979,79

46 019 446,34

– 466,55

DE

2007DE06RPO023

107 488 779,90

0,00

107 488 779,90

0,00

107 488 779,90

107 488 779,93

– 0,03

EE

2007EE06RPO001

126 354 432,67

0,00

126 354 432,67

0,00

126 354 432,67

126 354 622,82

– 190,15

ES

2007ES06RAT001

2 699 506,08

0,00

2 699 506,08

0,00

2 699 506,08

2 699 506,08

0,00

ES

2007ES06RPO002

39 287 287,70

0,00

39 287 287,70

0,00

39 287 287,70

39 287 347,33

– 59,63

ES

2007ES06RPO004

9 948 454,64

0,00

9 948 454,64

0,00

9 948 454,64

10 278 838,70

– 330 384,06

ES

2007ES06RPO005

30 429 329,43

0,00

30 429 329,43

0,00

30 429 329,43

30 429 329,44

– 0,01

ES

2007ES06RPO006

12 276 812,82

0,00

12 276 812,82

0,00

12 276 812,82

12 276 812,82

0,00

ES

2007ES06RPO007

133 356 956,86

0,00

133 356 956,86

0,00

133 356 956,86

133 356 929,78

27,08

ES

2007ES06RPO008

120 063 594,07

0,00

120 063 594,07

0,00

120 063 594,07

120 063 595,49

– 1,42

ES

2007ES06RPO009

42 760 315,52

0,00

42 760 315,52

0,00

42 760 315,52

42 760 312,36

3,16

ES

2007ES06RPO010

93 302 082,46

0,00

93 302 082,46

0,00

93 302 082,46

93 415 736,90

– 113 654,44

ES

2007ES06RPO011

96 056 143,10

0,00

96 056 143,10

0,00

96 056 143,10

96 056 116,07

27,03

ES

2007ES06RPO012

9 605 181,55

0,00

9 605 181,55

0,00

9 605 181,55

9 605 181,33

0,22

ES

2007ES06RPO013

40 890 414,45

0,00

40 890 414,45

0,00

40 890 414,45

41 008 945,50

– 118 531,05

ES

2007ES06RPO014

18 968 083,85

0,00

18 968 083,85

0,00

18 968 083,85

18 968 084,47

– 0,62

ES

2007ES06RPO015

17 440 397,34

0,00

17 440 397,34

0,00

17 440 397,34

17 439 870,09

527,25

ES

2007ES06RPO016

7 378 938,80

0,00

7 378 938,80

0,00

7 378 938,80

7 378 941,52

– 2,72

ES

2007ES06RPO017

22 321 331,40

0,00

22 321 331,40

0,00

22 321 331,40

22 320 969,57

361,83

FI

2007FI06RPO001

331 806 407,76

0,00

331 806 407,76

0,00

331 806 407,76

331 853 661,89

– 47 254,13

FI

2007FI06RPO002

2 333 555,42

0,00

2 333 555,42

0,00

2 333 555,42

2 333 555,42

0,00

FR

2007FR06RPO001

870 561 273,84

0,00

870 561 273,84

0,00

870 561 273,84

871 240 472,64

– 679 198,80

FR

2007FR06RPO002

15 945 548,51

0,00

15 945 548,51

0,00

15 945 548,51

15 945 581,19

– 32,68

FR

2007FR06RPO003

16 566 211,10

0,00

16 566 211,10

0,00

16 566 211,10

16 566 211,15

– 0,05

FR

2007FR06RPO004

12 870 693,06

0,00

12 870 693,06

0,00

12 870 693,06

12 884 347,90

– 13 654,84

FR

2007FR06RPO005

23 716 944,57

0,00

23 716 944,57

0,00

23 716 944,57

23 716 945,03

– 0,46

FR

2007FR06RPO006

47 353 734,75

0,00

47 353 734,75

0,00

47 353 734,75

47 354 604,75

– 870,00

HU

2007HU06RPO001

488 440 120,46

0,00

488 440 120,46

0,00

488 440 120,46

488 367 811,52

72 308,94

IE

2007IE06RPO001

321 600 879,23

0,00

321 600 879,23

0,00

321 600 879,23

321 597 909,38

2 969,85

IT

2007IT06RAT001

5 739 453,45

0,00

5 739 453,45

0,00

5 739 453,45

5 739 453,45

0,00

IT

2007IT06RPO001

26 101 736,62

0,00

26 101 736,62

0,00

26 101 736,62

26 115 464,35

– 13 727,73

IT

2007IT06RPO002

13 934 964,22

0,00

13 934 964,22

0,00

13 934 964,22

13 934 964,04

0,18

IT

2007IT06RPO003

74 412 930,10

0,00

74 412 930,10

0,00

74 412 930,10

74 412 930,43

– 0,33

IT

2007IT06RPO004

20 028 568,61

0,00

20 028 568,61

0,00

20 028 568,61

20 036 023,32

– 7 454,71

IT

2007IT06RPO005

42 156 869,89

1 285 828,70

40 871 041,19

0,00

40 871 041,19

40 873 284,25

– 2 243,06

IT

2007IT06RPO006

15 828 545,98

0,00

15 828 545,98

0,00

15 828 545,98

15 842 357,78

– 13 811,80

IT

2007IT06RPO007

92.277 508,99

0,00

92 277 508,99

0,00

92 277 508,99

92 277 640,74

– 131,75

IT

2007IT06RPO008

19 576 025,89

0,00

19 576 025,89

0,00

19 576 025,89

19 577 291,91

– 1 266,02

IT

2007IT06RPO009

60 493 655,95

0,00

60 493 655,95

0,00

60 493 655,95

60 493 655,95

0,00

IT

2007IT06RPO010

53 571 538,99

0,00

53 571 538,99

0,00

53 571 538,99

52 847 443,99

724 095,00

IT

2007IT06RPO011

11 452 008,76

0,00

11 452 008,76

0,00

11 452 008,76

11 452 028,81

– 20,05

IT

2007IT06RPO012

44 748 298,33

0,00

44 748 298,33

0,00

44 748 298,33

44 845 581,90

– 97 283,57

IT

2007IT06RPO013

3 056 780,14

0,00

3 056 780,14

0,00

3 056 780,14

3 056 780,11

0,03

IT

2007IT06RPO014

77 784 956,83

0,00

77 784 956,83

0,00

77 784 956,83

77 784 953,83

3,00

IT

2007IT06RPO015

16 279 466,81

0,00

16 279 466,81

0,00

16 279 466,81

16 287 891,49

– 8 424,68

IT

2007IT06RPO016

72 589 147,74

0,00

72 589 147,74

0,00

72 589 147,74

72 678 747,80

– 89 600,06

IT

2007IT06RPO017

64 873 608,54

0,00

64 873 608,54

0,00

64 873 608,54

64 878 548,52

– 4 939,98

IT

2007IT06RPO018

104 574 776,80

0,00

104 574 776,80

0,00

104 574 776,80

104 574 775,63

1,17

IT

2007IT06RPO019

141 147 110,44

0,00

141 147 110,44

0,00

141 147 110,44

141 281 980,21

– 134 869,77

IT

2007IT06RPO020

140 867 300,26

0,00

140 867 300,26

0,00

140 867 300,26

141 031 688,43

– 164 388,17

IT

2007IT06RPO021

164 995 430,68

0,00

164 995 430,68

0,00

164 995 430,68

165 079 479,78

– 84 049,10

LT

2007LT06RPO001

251 014 977,59

0,00

251 014 977,59

0,00

251 014 977,59

251 016 471,02

– 1 493,43

LU

2007LU06RPO001

10 062 399,48

0,00

10 062 399,48

0,00

10 062 399,48

10 106 570,17

– 44 170,69

LV

2007LV06RPO001

182 447 017,03

0,00

182 447 017,03

0,00

182 447 017,03

182 447 017,03

0,00

MT

2007MT06RPO001

9 622 621,42

0,00

9 622 621,42

0,00

9 622 621,42

9 622 621,42

0,00

NL

2007NL06RPO001

99 472 352,79

0,00

99 472 352,79

0,00

99 472 352,79

99 726 051,61

– 253 698,82

PL

2007PL06RPO001

1 806 188 697,68

0,00

1 806 188 697,68

0,00

1 806 188 697,68

1 806 191 428,81

– 2 731,13

PT

2007PT06RAT001

4 131 731,46

0,00

4 131 731,46

0,00

4 131 731,46

4 131 731,31

0,15

PT

2007PT06RPO001

44 696 408,92

913 212,81

43 783 196,11

0,00

43 783 196,11

43 783 186,91

9,20

PT

2007PT06RPO002

586 470 491,24

0,00

586 470 491,24

0,00

586 470 491,24

586 462 206,07

8 285,17

PT

2007PT06RPO003

22 073 226,85

0,00

22 073 226,85

0,00

22 073 226,85

22 073 205,64

21,21

SE

2007SE06RPO001

181 801 899,32

0,00

181 801 899,32

0,00

181 801 899,32

181 801 843,62

55,70

SI

2007SI06RPO001

125 941 693,50

0,00

125 941 693,50

0,00

125 941 693,50

126 090 950,22

– 149 256,72

SK

2007SK06RPO001

195 379 480,69

0,00

195 379 480,69

0,00

195 379 480,69

195 379 530,67

– 49,98

UK

2007UK06RPO001

531 265 484,57

0,00

531 265 484,57

0,00

531 265 484,57

531 374 046,06

– 108 561,49

UK

2007UK06RPO002

58 821 232,49

0,00

58 821 232,49

0,00

58 821 232,49

58 821 401,09

– 168,60

UK

2007UK06RPO003

112 691 696,58

0,00

112 691 696,58

0,00

112 691 696,58

123 600 128,53

– 10 908 431,95

UK

2007UK06RPO004

47 804 760,73

0,00

47 804 760,73

0,00

47 804 760,73

47 807 176,80

– 2 416,07


(1)  Haben die Zahlungen 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER an einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums erreicht — Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, geändert durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013), so wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt.


ANHANG II

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2013 — ELER

Liste der Zahlstellen und Programme, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Programm

Bulgarien

Staatlicher Agrarfonds (SFA)

2007BG06RPO001

Dänemark

Dänische Agentur AgriFish (DAFA)

2007DK06RPO001

Spanien

Dirección General de Fondos Agrarios de la Consejería de Agricultura, PESCA y Medio Ambiente de la Junta de Andalucía (Für die Agrarfonds zuständige Generaldirektion des andalusischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Umwelt)

2007ES06RPO001

Organismo Pagador de la Comunidad Autónoma del Principado de Asturias (Zahlstelle der Autonomen Gemeinschaft Asturien)

2007ES06RPO003

Griechenland

Payment and Control Agency for Guidance and Guarantee Community Aids (O.P.E.K.E.P.E.) (Zahl- und Kontrollstelle für EGFL- und ELER-Ausgaben)

2007GR06RPO001

Rumänien

Zahlstelle für ländliche Entwicklung und Fischerei (PARDF)

2007RO6RPO001