ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. April 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 421/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Luftverkehrsbranche ist stark international ausgerichtet. Ein globaler Ansatz für den Umgang mit Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr bietet die besten Aussichten darauf, dass langfristig für Nachhaltigkeit gesorgt ist.

(2)

Die Union ist bestrebt, den Abschluss eines künftigen internationalen Übereinkommens über die Eindämmung von Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr zu erreichen, und begrenzt bis dahin durch autonome Maßnahmen die Klimafolgen der Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen in der Union. Um sicherzustellen, dass sich diese Ziele gegenseitig fördern und nicht im Widerspruch zueinander stehen, sollten Entwicklungen in internationalen Foren und die dort eingenommenen Standpunkte berücksichtigt und besonders der am 4. Oktober 2013 auf der 38. Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation („ICAO“ für „International Civil Aviation Organisation“) angenommenen Entschließung Rechnung getragen werden, die die konsolidierte Erklärung über die Fortsetzung der ICAO-Maßnahmen und -Strategien auf dem Gebiet des Umweltschutzes enthält.

(3)

Infolgedessen ist es wünschenswert, vorübergehend die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 hinsichtlich Flügen von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als erfüllt zu erachten, um die auf der 38. Tagung der Versammlung der ICAO im Jahr 2013 erreichte Dynamik zu erhalten und auf der im Jahr 2016 anstehenden 39. Tagung Fortschritte zu erziel en. Dabei betont die Union, dass rechtliche Anforderungen auf Flüge von und nach Flugplätzen in EWR-Staaten angewandt werden können, wie auch rechtliche Anforderungen auf Emissionen aus Flügen zwischen solchen Flugplätzen angewendet werden können. Um Rechtssicherheit in Bezug auf diese Ausnahme herbeizuführen, sollten Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Ländern, die 2013 Mitglied der Union geworden sind, als Flüge zwischen EWR-Staaten gelten.

(4)

Nach der Richtlinie 2003/87/EG ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu entscheiden. Diese Einkünfte oder ihr finanzieller Gegenwert sollten verwendet werden, um den Klimawandel in der Union und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere auch in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung des Unionssystems. Versteigerungserlöse oder ihr finanzieller Gegenwert sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden. Die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss transparent sein, um den Zusagen der Union Gewicht zu verleihen. Gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten vorzulegen.

(5)

Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen wird den Ergebnissen bilateraler und multilateraler Kontakte zu Drittländern Rechnung getragen, die die Kommission im Namen der Union weiter pflegen wird, um die Anwendung marktbasierter Mechanismen zur Verringerung der Emissionen des Luftverkehrs zu fördern,

(6)

In der Richtlinie 2003/87/EG ist die Möglichkeit vorgesehen, Maßnahmen zur Änderung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgelisteten Luftverkehrstätigkeiten zu erlassen, wenn ein Drittland Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Luftverkehrstätigkeiten auf das Klima einführt.

(7)

In allen Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen der Union mit Drittstaaten sollte das Ziel verfolgt werden, die Flexibilität der Union zu sichern, Maßnahmen in Bezug auf Umweltangelegenheiten zu ergreifen, darunter auch Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima.

(8)

Damit keine Wettbewerbsverzerrung entsteht, müssen alle Flüge auf derselben Strecke gleich behandelt werden.

(9)

Um auch weiterhin eine unverhältnismäßige Verwaltungslast für die kleinsten Luftfahrzeugbetreiber zu verhindern, sollte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eine befristete Ausnahme aufgenommen werden. Nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Emissionen von weniger als 1 000 Tonnen CO2 sollten deshalb ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen werden.

(10)

Luftfahrzeugbetreiber mit geringen Emissionen sollten einen anderen Ansatz zur Überprüfung ihrer Emissionen verfolgen können, um die Verwaltungslast dieser Betreiber weiter zu reduzieren. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Vereinfachungsmaßnahmen umzusetzen, die insbesondere den Anforderungen nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit geringen Emissionen entsprechen.

(11)

Besondere Beachtung sollte der Eindämmung oder gar Beseitigung von Problemen in Bezug auf die Zugänglichkeit und den Wettbewerb gelten, die für die Gebiete der Union in äußerster Randlage entstehen könnten. Daher sollten auch Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR unter die aufgrund dieser Verordnung geschaffene Ausnahmeregelung fallen.

(12)

Um Rechtssicherheit für die Luftfahrzeugbetreiber und die einzelstaatlichen Behörden zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Fristen für die Abgabe von Zertifikaten und die Berichterstattung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 bis 2015 zu verlängern.

(13)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist darauf hinzuweisen, dass für die Zuteilung an und Vergabe von Zertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber nach wie vor die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Methode gilt, d. h. die Berechnung beruht auf den überprüften Tonnenkilometerangaben in Bezug auf die darin genannten relevanten Zeiträume.

(14)

Nach der ICAO-Versammlung von 2016 und unter Beachtung ihrer Ergebnisse sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission unter anderem alle Optionen für die Erfassung von Emissionen infolge von Luftverkehrstätigkeiten darlegen und, falls angemessen, rasch Maßnahmen vorschlagen, um sicherzustellen, dass internationalen Entwicklungen Rechnung getragen und auf Probleme bei der Anwendung der Ausnahmeregelung eingegangen werden kann. Die Kommission sollte darüber hinaus die Umweltwirkung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union besonders berücksichtigen und in diesem Zusammenhang den spezifischen Beitrag des Luftverkehrs, einschließlich Verfahren für eine bessere Angleichung der Bestimmungen, die auf Luftverkehrstätigkeiten bzw. auf ortsfeste Anlagen Anwendung finden.

(15)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer befristeten Ausnahmeregelung für die Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten für Emissionen der Flüge von und nach Ländern außerhalb des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016, die Senkung der Verwaltungslast und die Vereinfachung der Verwaltung des Unionssystems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Im Hinblick auf den Ablauf der Abgabefrist am 30. April 2014 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss unbedingt Rechtssicherheit für die Luftfahrzeugbetreiber und die nationalen Behörden geschaffen werden. Dementsprechend sollte diese Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses gelten.

(17)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Vor der bis 2020 erfolgenden Umsetzung eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus geltende Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2a, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegen Luftfahrzeugbetreiber keine Maßnahmen in Bezug auf

a)

alle Emissionen aus Flügen von oder nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in jedem Kalenderjahr ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016,

b)

alle Emissionen von Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR in jedem Kalenderjahr ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016,

c)

die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der geprüften Emissionen des Jahres 2013 von Flügen zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten, die bis 30. April 2015 statt bis 30. April 2014 stattfindet, und der geprüften Emissionen des Jahres 2013 von Flügen, über die bis 31. März 2015 statt bis 31. März 2014 Bericht erstattet wird.

Für die Zwecke der Artikel 11a, 12 und 14 gelten die geprüften Emissionen von nicht in Unterabsatz 1 genannten Flügen als die geprüften Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.

(2)   Abweichend von Artikel 3e Absatz 5 und Artikel 3f erhält ein Luftfahrzeugbetreiber, dem die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen gewährt werden, eine Anzahl kostenloser Zertifikate, die proportional zu der in diesen Buchstaben vorgesehenen Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wird.

Abweichend von Artikel 3f Absatz 8 werden Zertifikate, die infolge der Anwendung von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht zugeteilt werden, gelöscht.

Für die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 die Anzahl der kostenlosen Zertifikate, die sie jedem Luftfahrzeugbetreiber zugeteilt haben.

(3)   Abweichend von Artikel 3d versteigern die Mitgliedstaaten eine Anzahl Luftverkehrszertifikate, die proportional zur Verringerung der insgesamt ausgestellten Zertifikate gekürzt wird.

(4)   Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 wird die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 zu versteigernden Zertifikate verringert, damit sie dem Anteil der zugeordneten Luftverkehrsemissionen für Flüge entsprechen, die nicht unter die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels fallen.

(5)   Abweichend von Artikel 3g müssen Luftfahrzeugbetreiber für Flüge, die unter die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels fallen, keine Überwachungspläne, in denen Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich Emissionen enthalten sind, übermitteln.

(6)   Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g, 12, 15 und 18a als geprüfte Emissionen erachtet, wenn sie mit einem Instrument für Kleinemittenten ermittelt wurden, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission (5) zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionhandelssystem der Union aufgefüllt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vereinfachte Verfahren anwenden, solange solche Verfahren nicht weniger genau als das Instrument für Kleinemittenten sind.

(7)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Union geworden sind, als Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten.

(8)   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, und zwar mindestens einmal im Jahr, über die Fortschritte der Verhandlungen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und über ihre Bemühungen zur Förderung der internationalen Anerkennung markbasierter Mechanismen durch Drittstaaten. Im Anschluss an die ICAO-Versammlung von 2016 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung eines internationalen Übereinkommens über einen globalen marktbasierten Mechanismus ab 2020, mit dem Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs in nichtdiskriminierender Weise gesenkt werden, und bezieht in die Berichterstattung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelten Informationen über die Verwendung von Einkünften ein.

In ihrem Bericht prüft die Kommission, in welchem Umfang Emissionen infolge von Flugtätigkeiten von oder nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des EWR ab dem 1. Januar 2017 erfasst werden sollten, und legt, soweit angemessen, entsprechende Vorschläge vor. Die Kommission prüft in ihrem Bericht außerdem Lösungen für andere Probleme, die sich bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels ergeben können, wobei sie weiterhin dafür sorgt, dass alle Luftfahrzeugbetreiber auf ein und derselben Strecke gleich behandelt werden.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).“"

2.

In Anhang I wird in der darin enthaltenen Tabelle in der Spalte „Tätigkeiten“ unter der Überschrift „Luftverkehr“ nach Buchstabe j folgender Buchstabe eingefügt:

„k)

vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. April 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 22. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).


30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 422/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-63/12, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ausgeführt, dass die Organe verpflichtet sind, jedes Jahr über die Angleichung der Bezüge zu entscheiden und entweder nach der in Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Methode eine „mathematische“ Angleichung vorzunehmen oder im Einklang mit dessen Artikel 10 von dieser mathematischen Berechnung abzuweichen.

(2)

Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 4. November 2011 erklärt, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise, die in der Union herrscht und in den meisten Mitgliedstaaten substanzielle Haushaltsanpassungen zur Folge hat, eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union darstellte. Der Rat hat die Kommission daher gemäß Artikel 241 AEUV aufgefordert, Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts anzuwenden und einen geeigneten Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge vorzulegen.

(4)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessenspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011, wie die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der im Herbst 2011 eine Reihe von Mitgliedstaaten betroffen war und die die wirtschaftliche und soziale Lage in der Union unmittelbar verschlechtert und zu erheblichen makroökonomischen Anpassungen geführt hat, die hohe Arbeitslosenquote und das hohe Niveau des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung in der Union, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2011 auf 0 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0,8 % für das Jahr 2012 gehört.

(5)

Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird das Datum „1. Juli 2010“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts folgende Fassung:

1.7.2011

DIENSTALTERSSTUFE

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

16 919,04

17 630,00

18 370,84

 

 

15

14 953,61

15 581,98

16 236,76

16 688,49

16 919,04

14

13 216,49

13 771,87

14 350,58

14 749,83

14 953,61

13

11 681,17

12 172,03

12 683,51

13 036,39

13 216,49

12

10 324,20

10 758,04

11 210,11

11 521,99

11 681,17

11

9 124,87

9 508,31

9 907,86

10 183,52

10 324,20

10

8 064,86

8 403,76

8 756,90

9 000,53

9 124,87

9

7 127,99

7 427,52

7 739,63

7 954,96

8 064,86

8

6 299,95

6 564,69

6 840,54

7 030,86

7 127,99

7

5 568,11

5 802,09

6 045,90

6 214,10

6 299,95

6

4 921,28

5 128,07

5 343,56

5 492,23

5 568,11

5

4 349,59

4 532,36

4 722,82

4 854,21

4 921,28

4

3 844,31

4 005,85

4 174,18

4 290,31

4 349,59

3

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 791,92

3 844,31

2

3 003,02

3 129,21

3 260,71

3 351,42

3 397,73

1

2 654,17

2 765,70

2 881,92

2 962,10

3 003,02

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2011 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten gilt ab dem 16. Mai 2011.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 6 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung gilt ab dem 16. Mai 2011.

1

2

3

4

5

6

Land/Ort

Dienstbezüge

Überweisungen

Versorgungsbezüge

Dienstbezüge

Versorgungsbezüge

1.7.2011

1.1.2012

1.7.2011

16.5.2011

16.5.2011

Bulgarien

60,6

58,1

100,0

 

 

Tschechische Republik

85,2

79,3

100,0

Dänemark

134,2

130,5

130,5

Deutschland

93,7

95,4

100,0

Bonn

93,0

 

 

Karlsruhe

92,2

 

 

München

103,2

 

 

Estland

75,4

77,4

100,0

Griechenland

92,2

91,0

100,0

Spanien

97,4

91,5

100,0

Frankreich

116,4

108,5

108,5

Irland

109,6

104,6

104,6

Italien

104,8

100,0

100,0

Varese

91,9

 

 

Zypern

83,0

85,4

100,0

Lettland

74,4

70,2

100,0

Litauen

72,7

70,7

100,0

Ungarn

83,5

73,1

100,0

Malta

82,7

84,6

100,0

Niederlande

102,8

97,3

100,0

Österreich

105,0

104,1

104,1

Polen

80,5

71,4

100,0

Portugal

84,0

83,9

100,0

Rumänien

72,7

62,1

100,0

Slowenien

86,2

83,6

100,0

Slowakei

78,8

73,5

100,0

Finnland

120,5

113,0

113,0

Schweden

124,1

117,2

117,2

Vereinigtes Königreich

 

103,5

 

120,8

103,5

Culham

 

 

 

98,2

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 911,73 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 170,52 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 372,61 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 252,81 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 505,39 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 363,31 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

378,93 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

39,17 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

31,58 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 114,99 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

662,97 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 337,19 EUR und die Obergrenze auf 2 674,39 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Funktionsgruppe

1.7.2011

DIENSTALTERSSTUFE

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 832,42

5 953,71

6 077,52

6 203,91

6 332,92

6 464,62

6 599,06

17

5 154,85

5 262,04

5 371,47

5 483,18

5 597,20

5 713,60

5 832,42

16

4 555,99

4 650,73

4 747,45

4 846,17

4 946,95

5 049,83

5 154,85

15

4 026,70

4 110,44

4 195,92

4 283,18

4 372,25

4 463,17

4 555,99

14

3 558,90

3 632,91

3 708,46

3 785,58

3 864,31

3 944,67

4 026,70

13

3 145,45

3 210,86

3 277,63

3 345,80

3 415,37

3 486,40

3 558,90

III

12

4 026,63

4 110,36

4 195,84

4 283,09

4 372,15

4 463,07

4 555,88

11

3 558,86

3 632,87

3 708,41

3 785,53

3 864,25

3 944,60

4 026,63

10

3 145,43

3 210,84

3 277,61

3 345,77

3 415,34

3 486,36

3 558,86

9

2 780,03

2 837,84

2 896,86

2 957,09

3 018,59

3 081,36

3 145,43

8

2 457,08

2 508,17

2 560,33

2 613,57

2 667,92

2 723,40

2 780,03

II

7

2 779,98

2 837,80

2 896,82

2 957,07

3 018,58

3 081,36

3 145,45

6

2 456,97

2 508,07

2 560,24

2 613,49

2 667,84

2 723,33

2 779,98

5

2 171,49

2 216,65

2 262,76

2 309,82

2 357,86

2 406,91

2 456,97

4

1 919,18

1 959,10

1 999,84

2 041,44

2 083,90

2 127,24

2 171,49

I

3

2 364,28

2 413,35

2 463,43

2 514,56

2 566,74

2 620,01

2 674,39

2

2 090,12

2 133,50

2 177,78

2 222,98

2 269,11

2 316,21

2 364,28

1

1 847,76

1 886,11

1 925,25

1 965,21

2 005,99

2 047,63

2 090,12

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

838,66 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

497,22 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 002,90 EUR und die Obergrenze auf 2 005,78 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 911,73 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 882,33 EUR und die Obergrenze auf 2 076,07 EUR festgesetzt.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (6) vorgesehen sind, auf 382,17 EUR, 576,84 EUR, 630,69 EUR bzw. 859,84 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (7) genannten Beträge der Koeffizient 5,516766 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts folgende Fassung:

1.7.2011

DIENSTALTERSSTUFE

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

16

16 919,04

17 630,00

18 370,84

18 370,84

18 370,84

18 370,84

 

 

15

14 953,61

15 581,98

16 236,76

16 688,49

16 919,04

17 630,00

 

 

14

13 216,49

13 771,87

14 350,58

14 749,83

14 953,61

15 581,98

16 236,76

16 919,04

13

11 681,17

12 172,03

12 683,51

13 036,39

13 216,49

 

 

 

12

10 324,20

10 758,04

11 210,11

11 521,99

11 681,17

12 172,03

12 683,51

13 216,49

11

9 124,87

9 508,31

9 907,86

10 183,52

10 324,20

10 758,04

11 210,11

11 681,17

10

8 064,86

8 403,76

8 756,90

9 000,53

9 124,87

9 508,31

9 907,86

10 324,20

9

7 127,99

7 427,52

7 739,63

7 954,96

8 064,86

 

 

 

8

6 299,95

6 564,69

6 840,54

7 030,86

7 127,99

7 427,52

7 739,63

8 064,86

7

5 568,11

5 802,09

6 045,90

6 214,10

6 299,95

6 564,69

6 840,54

7 127,99

6

4 921,28

5 128,07

5 343,56

5 492,23

5 568,11

5 802,09

6 045,90

6 299,95

5

4 349,59

4 532,36

4 722,82

4 854,21

4 921,28

5 128,07

5 343,56

5 568,11

4

3 844,31

4 005,85

4 174,18

4 290,31

4 349,59

4 352,36

4 722,82

4 921,28

3

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 791,92

3 844,31

4 005,85

4 174,18

4 349,59

2

3 003,02

3 129,21

3 260,71

3 351,42

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 844,31

1

2 654,17

2 765,70

2 881,92

2 962,10

3 003,02

 

 

 

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:

monatlich 131,84 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5;

monatlich 202,14 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 680,76

1 958,08

2 122,97

2 301,75

2 495,58

2 705,73

2 933,59

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 180,63

3 448,48

3 738,88

4 053,72

4 395,09

4 765,20

5 166,49

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 601,56

6 073,28

6 584,71

7 139,21

7 740,41

 

 

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Stellungnahme vom 4. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(6)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 423/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-63/12, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ausgeführt, dass die Organe verpflichtet sind, jedes Jahr über die Angleichung der Bezüge zu entscheiden und entweder nach der in Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Methode eine „mathematische“ Angleichung vorzunehmen oder im Einklang mit dessen Artikel 10 von dieser mathematischen Berechnung abzuweichen.

(2)

Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 25. Oktober 2012 erklärt, dass die Beurteilung der Kommission, wie sie in ihrem Bericht über die Ausnahmeklausel vorgelegt wurde, nicht die erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union im Jahr 2012 widerspiegelt, auf die die öffentlich zugänglichen objektiven Wirtschaftsdaten hindeuten. Der Rat hat die Kommission daher aufgefordert, gemäß Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts einen entsprechenden Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge für 2012 vorzulegen.

(4)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessenspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012, wie die Folgen des Wirtschaftsabschwungs im Herbst 2011, der zu einer Rezession in der Union und einer Verschlechterung der sozialen Lage geführt hat, und das anhaltend hohe Niveau der Arbeitslosenquote sowie des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2012 auf 0,8 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0 % für das Jahr 2011 gehört.

(5)

Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird das Datum „1. Juli 2011“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts folgende Fassung:

1.7.2012

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

17 054,40

17 771,05

18 517,81

 

 

15

15 073,24

15 706,64

16 366,65

16 822,00

17 054,40

14

13 322,22

13 882,04

14 465,38

14 867,83

15 073,24

13

11 774,62

12 269,40

12 784,98

13 140,68

13 322,22

12

10 406,80

10 844,10

11 299,79

11 614,16

11 774,62

11

9 197,87

9 584,37

9 987,12

10 264,98

10 406,80

10

8 129,38

8 470,99

8 826,95

9 072,53

9 197,87

9

7 185,01

7 486,94

7 801,55

8 018,60

8 129,38

8

6 350,35

6 617,20

6 895,26

7 087,10

7 185,01

7

5 612,65

5 848,50

6 094,26

6 263,81

6 350,35

6

4 960,64

5 169,10

5 386,31

5 536,16

5 612,65

5

4 384,38

4 568,62

4 760,60

4 893,04

4 960,64

4

3 875,06

4 037,89

4 207,57

4 324,63

4 384,38

3

3 424,90

3 568,82

3 718,79

3 822,25

3 875,06

2

3 027,04

3 154,24

3 286,79

3 378,23

3 424,90

1

2 675,40

2 787,82

2 904,97

2 985,79

3 027,04

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2012 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten gilt ab dem 16. Mai 2012.

1

2

3

4

5

Land/Ort

Dienstbezüge

Überweisungen

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge

1.7.2012

1.1.2013

1.7.2012

16.5.2012

Bulgarien

58,4

57,4

100,0

 

Tschechische Republik

80,6

74,6

100,0

Dänemark

135,3

127,3

127,3

Deutschland

95,8

96,6

100,0

Bonn

94,1

 

 

Karlsruhe

93,8

 

 

München

106,4

 

 

Estland

77,6

78,0

100,0

Griechenland

90,5

89,0

100,0

Spanien

97,1

90,9

100,0

Frankreich

117,7

109,2

109,2

Irland

110,6

104,5

104,5

Italien

104,2

97,4

100,0

Varese

93,4

 

 

Zypern

84,1

87,4

100,0

Lettland

77,6

74,9

100,0

Litauen

71,5

69,5

100,0

Ungarn

78,3

68,7

100,0

Malta

83,3

83,7

100,0

Niederlande

105,3

100,9

 

100,9

Österreich

106,4

103,2

103,2

 

Polen

74,2

66,4

100,0

Portugal

83,5

82,8

100,0

Rumänien

68,8

60,0

100,0

Slowenien

85,3

81,2

100,0

Slowakei

79,7

73,5

100,0

Finnland

122,1

113,8

113,8

Schweden

131,9

123,8

123,8

Vereinigtes Königreich

147,8

119,0

119,0

Culham

112,5

 

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 919,02 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 225,36 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 171,88 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 375,59 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 254,83 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,75 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 509,43 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 366,22 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6367 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1272 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0614 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

191,00 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

381,96 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

39,48 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

31,83 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 123,91 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

668,27 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 347,89 EUR und die Obergrenze auf 2 695,79 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 225,36 EUR festgesetzt.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Funktionsgruppe

1.7.2012

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 879,08

6 001,34

6 126,14

6 253,54

6 383,59

6 516,34

6 651,85

17

5 196,08

5 304,14

5 414,44

5 527,04

5 641,98

5 759,31

5 879,08

16

4 592,43

4 687,93

4 785,42

4 884,94

4 986,53

5 090,23

5 196,08

15

4 058,91

4 143,32

4 229,48

4 317,44

4 407,22

4 498,87

4 592,43

14

3 587,37

3 661,97

3 738,13

3 815,86

3 895,22

3 976,22

4 058,91

13

3 170,61

3 236,55

3 303,85

3 372,56

3 442,69

3 514,29

3 587,37

III

12

4 058,85

4 143,25

4 229,41

4 317,36

4 407,13

4 498,78

4 592,33

11

3 587,34

3 661,93

3 738,08

3 815,81

3 895,16

3 976,16

4 058,85

10

3 170,60

3 236,53

3 303,83

3 372,54

3 442,67

3 514,26

3 587,34

9

2 802,28

2 860,55

2 920,03

2 980,75

3 042,74

3 106,01

3 170,60

8

2 476,74

2 528,24

2 580,82

2 634,48

2 689,27

2 745,19

2 802,28

II

7

2 802,21

2 860,50

2 919,99

2 980,72

3 042,72

3 106,01

3 170,61

6

2 476,62

2 528,13

2 580,71

2 634,39

2 689,18

2 745,12

2 802,21

5

2 188,86

2 234,38

2 280,86

2 328,30

2 376,72

2 426,16

2 476,62

4

1 934,53

1 974,77

2 015,84

2 057,77

2 100,57

2 144,26

2 188,86

I

3

2 383,19

2 432,65

2 483,14

2 534,68

2 587,28

2 640,98

2 695,79

2

2 106,84

2 150,57

2 195,20

2 240,76

2 287,27

2 334,74

2 383,19

1

1 862,54

1 901,20

1 940,65

1 980,93

2 022,04

2 064,01

2 106,84

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

845,37 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

501,20 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 010,92 EUR und die Obergrenze auf 2 021,83 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 919,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 889,39 EUR und die Obergrenze auf 2 092,68 EUR festgesetzt.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (6) vorgesehen sind, auf 385,23 EUR, 581,45 EUR, 635,74 EUR bzw. 866,72 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (7) genannten Beträge der Koeffizient 5,5609 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts folgende Fassung:

1.7.2012

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

16

17 054,40

17 771,05

18 517,81

18 517,81

18 517,81

18 517,81

 

 

15

15 073,24

15 706,64

16 366,65

16 822,00

17 054,40

17 771,05

 

 

14

13 322,22

13 882,04

14 465,38

14 867,83

15 073,24

15 706,64

16 366,65

17 054,40

13

11 774,62

12 269,40

12 784,98

13 140,68

13 322,22

 

 

 

12

10 406,80

10 844,10

11 299,79

11 614,16

11 774,62

12 269,40

12 784,98

13 322,22

11

9 197,87

9 584,37

9 987,12

10 264,98

10 406,80

10 844,10

11 299,79

11 774,62

10

8 129,38

8 470,99

8 826,95

9 072,53

9 197,87

9 584,37

9 987,12

10 406,80

9

7 185,01

7 486,94

7 801,55

8 018,60

8 129,38

 

 

 

8

6 350,35

6 617,20

6 895,26

7 087,10

7 185,01

7 486,94

7 801,55

8 129,38

7

5 612,65

5 848,50

6 094,26

6 263,81

6 350,35

6 617,20

6 895,26

7 185,01

6

4 960,64

5 169,10

5 386,31

5 536,16

5 612,65

5 848,50

6 094,26

6 350,35

5

4 384,38

4 568,62

4 760,60

4 893,04

4 960,64

5 169,10

5 386,31

5 612,65

4

3 875,06

4 037,89

4 207,57

4 324,63

4 384,38

4 568,62

4 760,60

4 960,64

3

3 424,90

3 568,82

3 718,79

3 822,25

3 875,06

4 037,89

4 207,57

4 384,38

2

3 027,04

3 154,24

3 286,79

3 378,23

3 424,90

3 568,82

3 718,79

3 875,06

1

2 675,40

2 787,82

2 904,97

2 985,79

3 027,04

 

 

 

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:

monatlich 132,89 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5;

monatlich 203,76 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 694,21

1 973,74

2 139,95

2 320,16

2 515,54

2 727,38

2 957,06

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 206,08

3 476,07

3 768,79

4 086,15

4 430,25

4 803,32

5 207,82

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 646,37

6 121,87

6 637,39

7 196,32

7 802,33

 

 

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Stellungnahme vom 4. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(6)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).