ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. April 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/221/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger für den Zeitraum 2014-2020

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 393/2014 der Kommission vom 11. April 2014 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 395/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2014 der Kommission vom 16. April 2014 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

(2014/221/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union in der Folge des Beschlusses 2010/48/EG (1) an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden, dessen Bestimmungen inzwischen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind.

(2)

Am 26. November 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum ein internationales Abkommen über einen besseren Zugang von lesebehinderten Personen zu Büchern auszuhandeln.

(3)

Die Verhandlungen wurden auf der Diplomatischen Konferenz vom 17. bis 28. Juni 2013 in Marrakesch erfolgreich abgeschlossen, und der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) wurde am 27. Juni 2013 verabschiedet.

(4)

Der Vertrag von Marrakesch enthält eine Reihe internationaler Regeln, die sicherstellen, dass für das Urheberrecht auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und dass Kopien veröffentlichter Werke in einem zugänglichen Format, die aufgrund der Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht angefertigt wurden, grenzüberschreitend ausgetauscht werden können.

(5)

Der Vertrag von Marrakesch liegt ein Jahr lang nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf. Er sollte, soweit er Angelegenheiten betrifft, die in die Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union unterzeichnet werden, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (2) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag von Marrakesch im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(2)  Der Wortlaut des Vertrags von Marrakesch wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 390/2014 DES RATES

vom 14. April 2014

über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und sollten die EU-Organe den Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen.

(2)

Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ wollen die Union und die Mitgliedstaaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und sozialen Zusammenhalt fördern.

(3)

Unionsbürger mit anerkannten Rechten zu sein, bedeutet zwar objektiv einen Mehrwert, doch stellt die Union die Verbindung zwischen der Lösung vielfältiger wirtschaftlicher und sozialer Probleme und den Unionsstrategien nicht immer deutlich genug heraus. Daher haben die eindrucksvollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in Europa, langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabilität, effizienter Verbraucher- und Umweltschutz sowie die Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken Zugehörigkeitsgefühl unter den Bürgern zur Union geführt.

(4)

Um Europa seinen Bürgern näherzubringen und ihnen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen Union zu ermöglichen, bedarf es vielfältiger Aktionen und koordinierter Bemühungen im Rahmen von Aktivitäten auf transnationaler und Unionsebene. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die Bürger unmittelbar an der Gestaltung der Rechtsvorschriften der Union mitwirken zu lassen (3).

(5)

Durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein Aktionsprogramm festgelegt, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Kommunen sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat.

(6)

Der Zwischenbericht über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sowie eine öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Akteuren haben bestätigt, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen ein neues Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ als relevant einschätzen. Es wurde außerdem die Auffassung vertreten, dass das Programm derart eingerichtet werden sollte, dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau greift und auf Ebene der Einzelpersonen verstärktes Interesse für Unionsangelegenheiten weckt. Mit dieser Verordnung sollte daher ein Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (im Folgenden „Programm“) eingerichtet werden.

(7)

Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammenhang und der Zusammensetzung der Akteure sollte es bedeutende Synergieeffekte mit anderen Unionsprogrammen geben, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und auswärtiges Handeln der Union.

(8)

Das Programm sollte alle Aspekte des öffentlichen Lebens stärken und daher ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, darunter Bürgerbegegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf Unionsebene, Initiativen zur stärkeren Sensibilisierung für und zur Förderung der Auseinandersetzung mit Schlüsselmomenten der Geschichte Europas, Initiativen mit dem Ziel, den europäischen Bürgern — insbesondere der Jugend — die Geschichte der Union und die Funktionsweise der Unionsorgane näherzubringen, sowie Debatten über europapolitische Themen.

(9)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Weise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, wobei der Union eine bedeutende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. Der Bedeutung der historischen, kulturellen und interkulturellen Aspekte sollte deshalb ebenfalls Rechnung getragen werden, ebenso wie den bestehenden Verbindungen zwischen Geschichtsbewusstsein und europäischer Identität.

(10)

Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die angebotenen Aktivitäten einen Bezug zur politischen Agenda der Union haben und entsprechend vermittelt werden.

(11)

Besonderes Augenmerk sollte einer ausgewogenen Einbeziehung der Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten in transnationale Projekte und Aktivitäten sowie ihrer Beteiligung daran gelten, wobei sowohl dem multilingualen Charakter der Union als auch der Notwendigkeit, unterrepräsentierte Gruppen einzubeziehen, Rechnung zu tragen ist.

(12)

Die Beitritts-, Bewerber- und potenziellen Bewerberländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, sowie die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer an Unionsprogrammen anerkannt. Außerdem sind gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates (5) die überseeischen Länder und Gebiete zur Teilnahme an dem Programm berechtigt.

(13)

Der Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft sollten sowohl mit dem Programm als auch mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verfolgt werden. Die Union bietet den Ländern, die vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument erfasst werden, privilegierte Beziehungen an, die sich auf das beiderseitige Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen stützen.

(14)

Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen Ressourcen könnten darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(15)

Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(16)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8).

(17)

Den Vorzug sollten Projekte erhalten, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu den Strategien der Union für die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der Union stehen. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte darüber hinaus die Durchführung des Programms durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden.

(18)

Damit die Kontinuität der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(19)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Verbesserung des Informationsstands der Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt sowie die Förderung der Unionsbürgerschaft und die Verbesserung der Voraussetzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters des Programms besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

In diese Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen des Programms im Sinne von Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) dienender Betrag für die gesamte Dauer des Programms aufgenommen, ohne dass dadurch die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates berührt werden.

(21)

Diese Verordnung sollte Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem 31. Dezember 2013 gemäß dem Beschluss 1904/2006/EG begonnenen Aktionen vorsehen.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission innerhalb des Geltungsbereichs und der Ziele des Programms Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), ausgeübt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

(2)   Im Rahmen des übergeordneten Ziels, die Union den Bürgern näherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Programms darin:

a)

den Informationsstand der Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt zu verbessern,

b)

die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung auf Unionsebene zu verbessern.

Artikel 2

Einzelziele des Programms

Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im Rahmen von Aktionen auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension umgesetzt werden:

a)

Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte sowie für das Ziel der Europäischen Union, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt werden;

b)

Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.

Artikel 3

Programmstruktur und unterstützte Aktionen

(1)   Das Programm, mit dem die europäische Bürgerschaft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 dargelegten allgemeinen Zielen gefördert wird, ist in zwei Bereiche unterteilt:

a)

„Europäisches Geschichtsbewusstsein“,

b)

„Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“.

Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt.

(2)   Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension durchgeführt werden:

a)

wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten wie z. B.

Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften, Netze von Partnerstädten;

im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchgeführte Projekte, die verschiedene Arten der in Artikel 6 aufgeführten Akteure einschließen;

das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit europäischer Dimension;

Austauschaktivitäten, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und/oder sozialen Medien;

b)

strukturelle Unterstützung für Organisationen wie z. B.

Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen, im Sinne des Artikels 177 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;

Kontaktstellen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“;

c)

Analytische Arbeiten auf Unionsebene wie z. B.

Studien, deren Schwerpunkt auf Themen im Zusammenhang mit den Zielen des Programms liegt;

d)

Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten, die zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen und zur Herausstellung bewährter Verfahren dienen, wie z. B.

Veranstaltungen auf Unionsebene einschließlich Konferenzen, Gedenkfeiern und Preisverleihungen;

gegenseitige Begutachtung, Sachverständigentreffen und Seminare.

(3)   Initiativen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Aktionen werden im Anhang beschrieben.

Artikel 4

Unionsmaßnahmen

(1)   Unionsmaßnahmen können in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden:

(2)   Finanzhilfen der Union können in Form von Betriebskostenzuschüssen oder aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt werden.

(3)   Öffentliche Aufträge umfassen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, z. B. für die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

den Mitgliedstaaten;

b)

den Beitrittsländern, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union;

c)

den dem EWR angehörenden EFTA-Ländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.

Artikel 6

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteuren offen, die die europäische Bürgerschaft und Integration fördern, insbesondere lokalen und regionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschaftsausschüssen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbänden von Überlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs- und Forschungsorganisationen.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit der Haushaltsordnung kann das Programm im Rahmen des von ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der Unesco unterstützen.

Artikel 8

Durchführung des Programms

(1)   Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Jahresarbeitsprogramme an. In den Jahresarbeitsprogrammen sind die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktion zugewiesene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. Im Zusammenhang mit Finanzhilfen enthalten die Jahresarbeitsprogramme die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 10

Konsultation der Akteure

Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den relevanten Partnern und Experten.

Artikel 11

Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten

Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Union sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und auswärtiges Handeln der Union.

Artikel 12

Haushalt

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 185 468 000 EUR.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus proportional zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) niedergelegt sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, sofern sich diese Abkommen, Verträge, Vereinbarungen oder Beschlüsse aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 14

Kommunikation

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Union geförderten Projekte, indem sie ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden, übermittelt.

Artikel 15

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Übereinstimmung des Programms mit den Zielen regelmäßig anhand von leistungsbezogenen Indikatoren überwacht wird. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 4 Buchstaben a und c genannten Berichte.

Gegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt.

(2)   Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte werden anhand der Indikatoren gemessen, die im Anhang festgelegt sind.

(3)   Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

bis zum 1. Juli 2023 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG begonnenen Aktionen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.

Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG zu Unrecht gezahlt wurden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

(5)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  ABl. L 373 vom 20.12.2013, S. 1

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

I.   BESCHREIBUNG DER INITIATIVEN

Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm

BEREICH 1: Europäisches Geschichtsbewusstsein

Dieser Bereich unterstützt Aktivitäten, die die Reflexion über die kulturelle Vielfalt Europas und über gemeinsame Werte im weitesten Sinne fördern; dabei wird die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt. Es können Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus, der zum Holocaust geführt hat, Faschismus, Stalinismus und totalitäre kommunistische Regime) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich werden auch Aktivitäten zu anderen Schlüsselmomenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis, interkulturellem Dialog und Versöhnung aufrufen, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden.

Für diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

BEREICH 2: „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“

In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der unterstützten Aktivitäten gewährleistet ist.

Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem Bezug zur politischen Agenda der Union.

Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die gegenseitiges Verständnis, interkulturellen Dialog, Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene ermöglichen.

Es muss noch viel getan werden, um die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben und die Einbindung von Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu erhöhen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören.

Für diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Valorisierung

Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und gilt sowohl für Bereich 1 als auch für Bereich 2.

Unterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergebnissen steigern, mehr Nutzen erbringen und das Lernen aus Erfahrungen fördern. Der Sinn dieser Aktion ist die weitere „Valorisierung“ und Nutzung der Ergebnisse der ins Leben gerufenen Initiativen, um ihre dauerhafte Wirkung zu gewährleisten.

Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ — die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten — z. B. durch Schulungen — zu entwickeln. Zu Letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung von IKT-Werkzeugen, die Informationen zu den vom Programm finanzierten Organisationen oder Projekten vermitteln, zählen.

Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

II.   PROGRAMMVERWALTUNG

Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiterentwickelt; es baut auf der Analyse der erzielten Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Union davon profitieren.

Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu Unionsstrategien stehen, die zur Mitgestaltung der politischen Agenda der Union ermutigen. Die geografische Ausgewogenheit wird so weit wie möglich berücksichtigt.

Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann zentral durch eine Exekutivagentur erfolgen.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine europäische Dimension aufweisen. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der Union.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten IKT und sozialen Medien, spielen, insbesondere wenn junge Menschen die Zielgruppe darstellen, eine wichtige Rolle, was sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck kommt. Interaktionen und Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms werden nachdrücklich unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-Netze zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische oder administrative Unterstützung, die die Kommission zur Verwaltung des Programms beschließen kann.

Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm wird im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen.

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.

Die zugewiesenen Haushaltsmittel können auch die institutionelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union abdecken.

Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamtbudgets des Programms angesetzt.

III.   ÜBERWACHUNG

Die in Artikel 2 genannten Einzelziele beschreiben die Ergebnisse, die mit dem Programm angestrebt werden. Die Fortschritte werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren wie beispielsweise den folgenden gemessen:

Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte der Union sowie für das Ziel der Union, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt werden.

Leistungsbezogene Indikatoren:

Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer

Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen

Anzahl der Projekte

Qualität der Projektanträge und Ausmaß, in dem die Ergebnisse ausgewählter Projekte weiter genutzt/übertragen werden können

Prozentsatz der Erstantragsteller

Einzelziel 2: Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.

Leistungsbezogene Indikatoren:

Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer

Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen

Anzahl der teilnehmenden Organisationen

Wahrnehmung der Union und ihrer Organe durch die Begünstigten

Qualität der Projektanträge

Prozentsatz der Erstantragsteller

Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene Arten von Akteuren einschließen

Zahl der Netze von Partnerstädten

Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up von im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten (auf lokaler oder europäischer Ebene)

Geografische Reichweite der Aktivitäten:

i)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

ii)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

iii)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

iv)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

IV.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Die Prüfung der nach dem Verfahren dieser Verordnung ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.

Der Begünstigte hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Finanzhilfe zur Verfügung der Kommission. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.


17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 391/2014 DES RATES

vom 14. April 2014

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT ein (im Folgenden „zu überprüfende Ware“ oder „Biodiesel“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 97, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (3) führte der Rat nach einer Umgehungsuntersuchung den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ein (im Folgenden „geltende ausgeweitete Maßnahmen“).

1.2.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3)

Das Unternehmen Ocean Nutrition Canada (im Folgenden „Antragsteller“), ein ausführender Hersteller in Kanada, beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung (im Folgenden „Überprüfungsantrag“).

(4)

Der Überprüfungsantrag beschränkte sich auf die Prüfung der Möglichkeit, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

(5)

In seinem Überprüfungsantrag behauptete der Antragsteller, dass er als echter Biodieselhersteller in der Lage sei, die gesamte Menge Biodiesel herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt habe.

(6)

Der für die Umgehungsuntersuchung betrachtete Untersuchungszeitraum reichte vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 (im Folgenden „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“). Der Untersuchungszeitraum der vorliegenden Untersuchung erstreckte sich vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“).

(7)

Der Antragsteller erbrachte Anscheinsbeweise, dass er bereits lange vor der Einführung der geltenden Maßnahmen als Hersteller von Biodiesel in Kanada niedergelassen gewesen sei. Ferner behauptete er, dass er mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden sei.

1.3.   EINLEITUNG EINER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Anscheinsbeweise im Antrag ausreichten, um eine teilweise Interimsüberprüfung im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“); deshalb leitete sie am 30. April 2013 eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung ein, die sich auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkte, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

1.4.   INTERESSIERTE PARTEIEN

(9)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter Kanadas offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Doch gab lediglich der Antragsteller eine Stellungnahme ab. Anhörungen wurden keine beantragt.

(10)

Die Kommission erhielt die Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen, die im Betrieb des Antragstellers in Kanada vor Ort geprüft wurde.

2.   FESTSTELLUNGEN DER UNTERSUCHUNG UND EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(11)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller ein echter Biodieselhersteller und mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden ist.

(12)

Aufgrund der Feststellungen während der Besuche im Betrieb des Antragstellers in Kanada wurde der Antragsteller gebeten, weitere Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass seine Produktionskapazität ausreichend war, um das Verkaufsvolumen im Untersuchungszeitraum aufrechtzuerhalten.

(13)

Trotz mehrerer Fristverlängerungen legte der Antragsteller der Kommission die geforderten Angaben nicht vor.

(14)

Zudem ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller nach dem Inkrafttreten der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen die betroffene Ware unter einem KN-Code in die Union ausgeführt haben könnte, für den diese Maßnahmen nicht gelten. Der Antragsteller wurde gebeten, die Anwendung dieses KN-Codes der Kommission gegenüber zu begründen. Er legte jedoch keine Angaben oder Nachweise vor, die belegen könnten, dass diese Ausfuhren unter den KN-Code fallen sollten, für den die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen nicht gelten.

(15)

Demnach wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht belegen konnte, dass er in der Lage war, die gesamte Menge Biodiesel, die er seit Beginn des Zeitraums der ursprünglichen Untersuchung in die Union versandte, herzustellen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die von der Kommission geforderten Angaben nicht vorlegte, lieferte er auch keine Beweise dafür, dass er nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden, ohne den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

(16)

Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein, die gegen die beschlossene Einstellung der Überprüfung gesprochen hätten.

(17)

Somit sollte die teilweise Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, wird ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).

(4)  ABl. C 124 vom 30.4.2013, S. 10.


17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 392/2014 DES RATES

vom 14. April 2014

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT ein (im Folgenden „zu überprüfende Ware“ oder „Biodiesel“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 97, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (3) führte der Rat nach einer Umgehungsuntersuchung den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ein (im Folgenden „geltende ausgeweitete Maßnahmen“).

1.2.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3)

Das Unternehmen Ocean Nutrition Canada (im Folgenden „Antragsteller“), ein ausführender Hersteller in Kanada, beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Grundverordnung (im Folgenden „Überprüfungsantrag“).

(4)

Der Überprüfungsantrag beschränkte sich auf die Prüfung der Möglichkeit, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

(5)

In seinem Überprüfungsantrag behauptete der Antragsteller, dass er als echter Biodieselhersteller in der Lage sei, die gesamte Menge Biodiesel herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt habe.

(6)

Der für die Umgehungsuntersuchung betrachtete genannte Untersuchungszeitraum reichte vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 (im Folgenden „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“). Der Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung erstreckte sich vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“).

(7)

Der Antragsteller erbrachte Anscheinsbeweise, dass er bereits lange vor der Einführung der geltenden Maßnahmen als Hersteller von Biodiesel in Kanada niedergelassen gewesen sei. Ferner behauptete er, dass er mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden sei.

1.3.   EINLEITUNG EINER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Anscheinsbeweise im Antrag ausreichten, um eine teilweise Interimsüberprüfung im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“); deshalb leitete sie am 30. April 2013 eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein, die sich auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkte, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

1.4.   INTERESSIERTE PARTEIEN

(9)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter Kanadas offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Doch gab lediglich der Antragsteller eine Stellungnahme ab. Anhörungen wurden keine beantragt.

(10)

Die Kommission erhielt die Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen, die im Betrieb des Antragstellers in Kanada vor Ort geprüft wurde.

2.   FESTSTELLUNGEN DER UNTERSUCHUNG UND EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(11)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller ein echter Biodieselhersteller und mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden ist.

(12)

Aufgrund der Feststellungen während der Besuche im Betrieb des Antragstellers in Kanada wurde der Antragsteller gebeten, weitere Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass seine Produktionskapazität ausreichend war, um das Verkaufsvolumen im Untersuchungszeitraum aufrechtzuerhalten.

(13)

Trotz mehrerer Fristverlängerungen legte der Antragsteller der Kommission die geforderten Angaben nicht vor.

(14)

Zudem ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller nach dem Inkrafttreten der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen die betroffene Ware unter einem KN-Code in die Union ausgeführt haben könnte, für den diese Maßnahmen nicht gelten. Der Antragsteller wurde gebeten, die Anwendung dieses KN-Codes der Kommission gegenüber zu begründen. Er legte jedoch keine Angaben oder Nachweise vor, die belegen könnten, dass diese Ausfuhren unter den KN-Code fallen sollten, für den die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen nicht gelten.

(15)

Demnach wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht belegen konnte, dass er in der Lage war, die gesamte Menge Biodiesel, die er seit Beginn des Zeitraums der ursprünglichen Untersuchung in die Union versandte, herzustellen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die von der Kommission geforderten Angaben nicht vorlegte, lieferte er auch keine Beweise dafür, dass er nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden, ohne den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

(16)

Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein, die gegen die beschlossene Einstellung der Überprüfung gesprochen hätten.

(17)

Somit sollte die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit der Verordnung (EU) Nr. 444/2011, ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, wird ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(4)  ABl. C 124 vom 30.4.2013, S. 7.


17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 393/2014 DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (2) sind die Quoten für das Jahr 2014 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1.


ANHANG

Nr.

05/TQ43

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

SRX/07D.

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

VIId (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

27.3.2014


17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 394/2014 DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

210,1

MA

63,8

TN

100,9

TR

99,8

ZZ

118,7

0707 00 05

AL

71,7

MA

39,8

MK

58,5

TR

121,4

ZZ

72,9

0709 93 10

MA

35,6

TR

89,6

ZZ

62,6

0805 10 20

EG

47,3

IL

68,2

MA

51,1

TN

47,1

TR

50,1

ZZ

52,8

0805 50 10

MA

35,6

TR

82,2

ZZ

58,9

0808 10 80

AR

91,3

BR

95,9

CL

95,0

CN

111,0

MK

21,6

NZ

139,8

US

177,3

ZA

130,1

ZZ

107,8

0808 30 90

AR

96,4

CL

120,0

CN

82,0

ZA

99,8

ZZ

99,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 395/2014 DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

119,3

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

124,7

0

AR

150,0

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

286,6

4

AR

222,4

23

BR

324,3

0

CL

254,9

14

TH

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

141,2

1

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

265,3

9

BR

315,1

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

422,2

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

267,4

6

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 396/2014 DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats April 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. April 2014 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. April 2014 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommissionvom 29. März 2007zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenzund Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

 

 

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

 

 

Traditionelle Einführer

09.4105

42,474033 %

Neue Einführer

09.4100

0,410714 %

Andere Drittländer

 

 

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102

X

:

Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum.

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


RICHTLINIEN

17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/28


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/58/EU DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/23/EG enthält Vorschriften für die Sicherheit von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Unionsmarkt und sieht die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit auf Ebene der Union vor.

(2)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen sollten diese mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems gekennzeichnet werden. Die benannten Stellen sollten ein Verzeichnis mit den bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zugewiesenen Registrierungsnummern führen. Ein solches System würde eine eindeutige Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller in allen Phasen der Lieferkette gewährleisten. Hersteller und Einführer sollten Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände führen, und diese Informationen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)

Das einheitliche Nummerierungssystem stützt sich auf Elemente, die bereits im Einklang mit bestehenden harmonisierten Normen verwendet werden und wird daher eine geringe zusätzliche Verwaltungslast für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2007/23/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Registrierungsnummer

(1)   Pyrotechnische Gegenstände sind mit einer Registrierungsnummer zu kennzeichnen, die folgende Elemente enthält:

a)

die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;

b)

die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

F 1, F 2, F 3 und F 4 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 und 4;

T 1 oder T 2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T 1 und T 2;

P 1 oder P 2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 und P 2;

c)

die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2)   Die Registrierungsnummer soll folgende Struktur aufweisen: „XXXX — YY — ZZZZ…“, wobei XXXX auf Absatz 1 Buchstabe a, YY auf Absatz 1 Buchstabe b und ZZZZ… auf Absatz 1 Buchstabe c verweisen.

Artikel 2

Verpflichtungen der benannten Stellen

(1)   Die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2007/23/EG betrauten benannten Stellen führen ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B), Konformitätsbescheinigungen im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt haben, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegten Formats.

Das Verzeichnis von pyrotechnischen Gegenständen muss mindestens Angaben zu den im Anhang festgelegten Merkmalen enthalten. Diese Informationen werden mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der im Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bzw. Zulassungen durch die benannten Stellen aufbewahrt.

Das Verzeichnis ist von den benannten Stellen regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(2)   Wird die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, muss diese Stelle das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats übertragen.

Artikel 3

Verpflichtungen der Hersteller und Einführer

Hersteller und Einführer von pyrotechnischen Gegenständen müssen:

a)

Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von ihnen hergestellten oder eingeführten pyrotechnischen Gegenstände führen, die sie zusammen mit Angaben zur Handelsbezeichnung, zur allgemeinen Typ- und gegebenenfalls zur Subtypbezeichnung sowie zur Produktionsstätte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Gegenstände aufbewahren;

b)

die Aufzeichnungen im Falle der Einstellung der Wirtschaftstätigkeit des Herstellers oder Einführers an die zuständigen Behörden übermitteln;

c)

den zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag die Angaben gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 17. Oktober 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.


ANHANG

Format des Verzeichnisses gemäß Artikel 2 Absatz 1

Registrierungsnummer

Datum der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B), der Konformitätsbescheinigung (Modul G) oder der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme (Modul H) und gegebenenfalls Geltungsdauer

Hersteller

Produkttyp (allgemein) und gegebenenfalls Subtyp

Modul für die Produktionsphasenkonformität (1)

Benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt (1)

Zusätzliche Informationen

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Stets auszufüllen, falls die Zuständigkeit bei der benannten Stelle liegt, die das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) durchführt. Nicht erforderlich für Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b und c (Module G und H). Falls bekannt, werden Angaben zur Beteiligung einer anderen benannten Stelle übermittelt.