ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
15. April 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

1

 

 

2014/210/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3

2

 

 

2014/211/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits, mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3

4

 

 

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

6

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 380/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

33

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags ( 1 )

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2014 der Kommission vom 2. April 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Beurre de Bresse (g.U.))

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 384/2014 der Kommission vom 3. April 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Crème de Bresse (g.U.))

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2014 der Kommission vom 3. April 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Elbe-Saale Hopfen (g.g.A.))

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 der Kommission vom 14. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

46

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 387/2014 der Kommission vom 14. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/212/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

79

 

*

Beschluss 2014/213/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

83

 

*

Beschluss 2014/214/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

84

 

 

2014/215/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

85

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

91

 

 

2014/217/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2014 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in Bulgarien im Jahr 2013 sowie in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2334)

94

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( ABl. L 108 vom 11.4.2014 )

96

 

*

Berichtigung des endgültigen Erlasses des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 ( ABl. L 51 vom 20.2.2014 )

96

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2013 vom 8. November 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens ( ABl. L 92 vom 27.3.2014 )

97

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits, das am 15. Dezember 2003 in Rom unterzeichnet wurde, wird am 1. Mai 2014 in Kraft treten.


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3

(2014/210/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 15. Dezember 2003 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet worden.

(2)

Nach Artikel 54 Absatz 1 des Abkommens tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)

Mit Ausnahme der Europäischen Union haben nunmehr alle Vertragsparteien des Abkommens, einschließlich aller Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt.

(4)

In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt diese Bestimmung in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere von Artikel 79 Absatz 3.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(8)

Das Abkommen sollte in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 genehmigt werden. Ein gesonderter Beschluss (1) über den Abschluss des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3 wird parallel zu diesem Beschluss angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits wird in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Abkommens (3) vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor und macht folgende Mitteilungen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Tag an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder ‚die Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden.“

„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die zentralamerikanische Vertragspartei unverzüglich von jeder Änderung ihrer Position in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2014/211/EU des Rates (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(2)  Das Abkommen wurde im ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 6, gemeinsam mit dem Beschluss 2014/211/EU veröffentlicht.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits, mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3

(2014/211/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 15. Dezember 2003 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet worden.

(2)

Nach Artikel 54 Absatz 1 des Abkommens tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)

Mit Ausnahme der Europäischen Union haben nunmehr alle Vertragsparteien des Abkommens, einschließlich aller Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt.

(4)

In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt diese Bestimmung in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere von Artikel 79 Absatz 3, und das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie das Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, die beide dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt sind, finden Anwendung.

(5)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(6)

Das Abkommen sollte mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3 genehmigt werden. Ein gesonderter Beschluss (1) über den Abschluss von Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens wird parallel zu diesem Beschluss angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits wird — mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3 — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Abkommens (2) vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor und macht folgende Mitteilungen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Tag an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder ‚die Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden“.

„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die zentralamerikanische Vertragspartei unverzüglich von jeder Änderung ihrer Position in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2014/210/EU des Rates (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/6


ABKOMMEN ÜBER POLITISCHEN DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK COSTA RICA,

DIE REPUBLIK EL SALVADOR,

DIE REPUBLIK GUATEMALA,

DIE REPUBLIK HONDURAS,

DIE REPUBLIK NICARAGUA,

DIE REPUBLIK PANAMA

andererseits —

IN ANBETRACHT der traditionellen historischen und kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanismen zu vertiefen;

IN ANBETRACHT der positiven Entwicklung der letzten zehn Jahre in beiden Regionen, dies es ermöglicht hat, zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, modernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf die derzeitigen internen Herausforderungen und auf internationale Ereignisse zu reagieren;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Achtung vor den Grundsätzen der Demokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;

EINGEDENK ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;

GESTÜTZT auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und die illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;

UNTER HERVORHEBUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft;

UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;

UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, das Kooperationsprogramm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“ genannt) festgelegt ist;

IN ANERKENNUNG der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengungen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zollunion, das Inkrafttreten des Mechanismus' für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralamerikanischen Vertrags über Investitionen und Dienstleistungsverkehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Reformen in Zentralamerika zu verstärken;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Interessengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beteiligt sind;

EINGEDENK der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migrationsfragen aufzunehmen;

IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;

UNTER BETONUNG des Willens, in Fragen von beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf dem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Madrider Erklärung vom Mai 2002 —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

TITEL I

GRUNDSÄTZE, ZIELE UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.

Artikel 2

Ziele und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken.

(3)   Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen — aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien verpflichtet haben — ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.

(4)   Die Durchführung dieses Abkommen müsste zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentralamerika eingedämmt wird.

(5)   Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt.

(6)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog nach den Grundsätze der Gemeinsamen Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklärungen von San José (28./29. September 1984), Florenz (21. März 1996) und Madrid (18. Mai 2002) zu intensivieren.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass Gegenstand des politischen Dialogs alle Aspekte von beiderseitigem Interesse und sonstige internationale Fragen sind. Der politische Dialog ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen. Er bildet auch die Grundlage für Initiativen und unterstützt Anstrengungen zur Entwicklung von Initiativen, einschließlich der Zusammenarbeit, und Maßnahmen in ganz Lateinamerika.

(3)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein intensiverer politischer Dialog einen umfassenden Informationsaustausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bildet.

Artikel 4

Mechanismen

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

a)

auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,

b)

auf Ministerebene, insbesondere im Rahmen der Ministertagung des Dialogs von San José,

c)

auf der Ebene hoher Beamter,

d)

auf Arbeitsebene,

wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle nutzen.

Artikel 5

Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

a)

Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung;

b)

Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zentralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheres Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker;

c)

Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.

Artikel 7

Methoden

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenarbeiten in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojekten oder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Vorschriften vereinbart wird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu einer transparenten und verantwortungsbewussten Mittelbewirtschaftung verpflichtet.

Artikel 8

Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung

Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen aktiv zu unterstützen:

a)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung der Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von Wahlverfahren;

b)

Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und transparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene;

c)

Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte.

Artikel 9

Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokratischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen fördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwerpunkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, werden soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentlichen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesellschaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die bestehenden regionalen Einrichtungen genutzt.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unterstützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.

Artikel 10

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Modernisierung und Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den Zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich der Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in Zentralamerika bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel der Zusammenarbeit ist es allgemein, auf der Grundlage unter anderem der am besten geeigneten Methoden der Vertragsparteien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instrumente die organisatorische Effizienz zu verbessern, die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Programme zur Qualifizierung für die Konzipierung und Umsetzung von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Prävention und Bekämpfung von Korruption und Stärkung der Justiz.

Artikel 11

Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentralamerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Marktes zu fördern.

(2)   Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen gefördert.

(3)   Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentralamerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Vertragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektorpolitik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentlichen Finanzen.

(4)   Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von handelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung einer funktionierenden Zentralamerikanischen Zollunion;

b)

Unterstützung bei der Verringerung und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau des regionalen Handels;

c)

Zusammenarbeit bei der Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Integration der Zoll- und Versandverfahren und Unterstützung bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und Ausbildungslehrgängen;

d)

Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung eines regionalen gemeinsamen Marktes.

Artikel 12

Regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen Kooperationsinstrumente einzusetzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika sowie — ohne die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen — zwischen Zentralamerika und anderen Ländern oder Regionen Lateinamerikas und der Karibik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, technische und technologische Forschung, Energie, Verkehr, Telekommunikationsinfrastruktur, Kultur, Regionalentwicklung und Raumordnung.

Artikel 13

Zusammenarbeit im Handelsbereich

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Handelsbereich die Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der Zusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene technische Hilfe den Ausbau und die Diversifizierung des regionalen Handels und des Handels mit der Europäischen Union in möglichst hohem Maße zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, eine integrierte Agenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich umzusetzen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie möglich zu nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen aus dem Handel zieht, zu erweitern, einschließlich der Entwicklung von Mechanismen zur Bewältigung des zunehmenden Wettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techniken auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vorteile des Handels zu beschleunigen.

(3)   Zur Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit und zur Maximierung der Möglichkeiten, die bilaterale, regionale oder multilaterale Handelsverhandlungen und -übereinkünfte bieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen Kapazitäten in der Region verstärkt auszubauen.

Artikel 14

Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

(1)   Die Vertragparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der Dienstleistungen für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbessern, die mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.

(2)   Die Vertragsparteien legen die Dienstleistungssektoren fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert. Die Maßnahmen betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem die internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt werden, und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Technologie.

Artikel 15

Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle und kreative Tätigkeiten und damit zusammenhängende Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten internationalen Normen entspricht.

Artikel 16

Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, offene (1) Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.

Artikel 17

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbreitung von Informationen zu fördern, damit für Unternehmen, die auf den Märkten Zentralamerikas und der Europäischen Union tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.

Artikel 18

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsysteme der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

(2)   Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Ausfuhrpapiere auf der Grundlage internationaler Standards, einschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen;

b)

Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten Händlers und Nutzung des elektronischen Datenaustausches und automatisierter Systeme;

c)

Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen und Beschlüsse im Zollbereich;

d)

Mechanismen zur Förderung der regelmäßigen Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen und -verfahren.

(3)   Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geprüft werden.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung beim Ausbau des Handels eine Schlüsselrolle zukommt, insbesondere mit Blick auf den regionalen Handel.

(2)   Nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden mit der Zusammenarbeit Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert:

a)

Bereitstellung von Programmen für technische Hilfe in den Bereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und Messwesen für Zentralamerika, um in diesen Bereichen ein System und Strukturen zu entwickeln, die vereinbar sind

mit den internationalen Standards;

mit den wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen, zum Schutz von Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher und zum Schutz der Umwelt;

b)

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Erleichterung des Marktzugangs.

(3)   In der Praxis ist es Zweck der Zusammenarbeit,

a)

organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau regionaler Netze und Stellen zu leisten und die Koordinierung der Politik zu verstärken, um ein gemeinsames Konzept für die Anwendung internationaler und regionaler Normen auf technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu entwickeln;

b)

Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der Vertragsparteien in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung erreicht werden soll;

c)

Maßnahmen zu fördern, mit denen die Transparenz, die am besten geeigneten Regelungsmethoden und die Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken verbessert werden sollen.

Artikel 20

Industrielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt gefördert wird.

(2)   Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Verbesserung des Management-Know-hows und die Förderung der Transparenz der Märkte und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Artikel 21

Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen

Die Vertragsparteien kommen überein, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen Gebieten, zu fördern, und zwar insbesondere durch

a)

Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten sowie gemeinsamen Investitionen, joint ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;

b)

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.

Artikel 22

Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Agrarbereich, mit der die nachhaltige Landwirtschaft, die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, die Forstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherung in den Zentralamerikanischen Länder gefördert wird.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, der Infrastruktur und des Technologietransfers und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:

a)

Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und anderer zuständiger internationaler Organisationen;

b)

Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren;

c)

Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;

d)

technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und beim Austausch alternativer Anbautechnologien;

e)

wissenschaftliche und technologische Versuche;

f)

Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;

g)

Ausbau der Kapazitäten zur Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, um den Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen Gesundheitsschutz nach den Bestimmungen des WTO/SPS-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 23

Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur

Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur auszubauen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zusammenarbeit muss auch die verarbeitende Industrie und die Erleichterung des Handels umfassen. Die Zusammenarbeit im Fischereisektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragparteien bzw. zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren Zentralamerikanischen Länder und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 24

Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umweltschutzaspekt Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes konzentriert:

a)

Förderung der Beteiligung von Unternehmen aus den Vertragsparteien an der Exploration, Gewinnung und nachhaltigen Nutzung von Mineralien gemäß ihren Rechtsvorschriften;

b)

Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrung und Technologie in den Bereichen Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen;

c)

Förderung des Austausches von Fachleuten und gemeinsame Forschung zur Unterstützung der technologischen Entwicklung;

d)

Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung in diesem Bereich gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Zentralamerikanischen Länder und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten;

e)

Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in diesem Bereich.

Artikel 25

Zusammenarbeit im Energiebereich

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über ihr gemeinsames Ziel einig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des ländlichen Raums und regionale Integration der Energiemärkte sowie in anderen von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemäß den internen Rechtsvorschriften zu fördern.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich des Verbunds der Infrastruktur von regionaler Bedeutung, Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung und Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der Erleichterung der Durchleitung, Übertragung und Verteilung innerhalb der Zentralamerikanischen Länder;

b)

Management und Ausbildung im Energiebereich und Transfer von Technologie und Know-how;

c)

Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt;

d)

Förderung der Anwendung des Mechanismus' für umweltverträgliche Entwicklung zur Unterstützung von Initiativen zur Klimaveränderung und ihren Schwankungen;

e)

Frage der umweltverträglichen und friedlichen Nutzung der Kernenergie.

Artikel 26

Zusammenarbeit im Verkehrsbereich

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards konzentriert.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;

b)

Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;

c)

Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;

d)

Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten.

Artikel 27

Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Informationstechnologie und Telekommunikation in einer modernen Gesellschaft Schlüsselsektoren und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt zur Verringerung der digitalen Kluft und zur Entwicklung des Humankapitals bei.

(2)   Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, Folgendes zu fördern:

a)

Dialog über alle Aspekte der Informationsgesellschaft;

b)

Dialog über die politischen und Regulierungsaspekte von Informationstechnologie und Telekommunikation, einschließlich Normen, gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien;

c)

Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;

d)

Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien;

e)

gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich Informations- und Telekommunikationstechnologie und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;

f)

Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste;

g)

Austausch und Ausbildung von Spezialisten;

h)

Entwicklung von Anwendungen für elektronische Behördendienste (e-government).

Artikel 28

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebsmaßnahmen unter anderem im kulturellen und im Bildungsbereich zu fördern. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen Übereinkünften.

Artikel 29

Zusammenarbeit im Tourismusbereich

Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine Konsolidierung der am besten geeigneten Methoden anzustreben, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus in Zentralamerika zu gewährleisten. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Strategien zu entwickeln, um die Region in Europa besser zu positionieren und für sie als wettbewerbsfähiges vielseitiges Tourismusziel zu werben.

Artikel 30

Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen

Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen zu fördern.

Artikel 31

Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.

(2)   Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)

Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;

b)

Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;

c)

vereinfachte Verwaltungsverfahren;

d)

Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.

Artikel 32

Gesamtwirtschaftlicher Dialog

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit die Förderung des Informationsaustausches über ihre gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsamen Marktes anzustreben.

(2)   Die Vertragsparteien streben ferner an, den Dialog zwischen Behörden über gesamtwirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.

Artikel 33

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, bessere statistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter anderem für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um Indikatoren zu erarbeiten, die zwischen den Vertragsparteien besser verglichen werden können, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

(2)   Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem Folgendes umfassen: den technischen Austausch zwischen den statistischen Instituten in Zentralamerika und in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Eurostat; die Entwicklung verbesserter und gegebenenfalls einheitlicher Methoden für die Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten sowie die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen im Bereich der Statistik.

Artikel 34

Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie möglich Folgendes umfasst:

a)

bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmungen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten;

b)

Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme.

Artikel 35

Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen Normen zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten.

Artikel 36

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, in Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:

a)

Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere bei der Umsetzung von Politik und Programmen;

b)

Förderung der Entwicklung des Humankapitals;

c)

Förderung der Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;

d)

Förderung der Beteiligung der Wirtschaft der Vertragsparteien an der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, insbesondere an der Innovationsförderung;

e)

Förderung der Innovation und des Technologietransfers zwischen den Vertragsparteien, einschließlich elektronischer Behördendienste und sauberer Technologien.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern und zu stärken und die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und produktivem Sektor, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, auf beiden Seiten zu unterstützen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen Universitäten, Forschungsinstituten und dem produktiven Sektor beider Regionen zu fördern, einschließlich Stipendien und Programmen für den Austausch von Studenten und Spezialisten.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den in Wissenschaft, Technologie und Innovation tätigen Einrichtungen für die Förderung, die Verbreitung und den Transfer von Technologie zu verstärken.

Artikel 37

Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, Senioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbildung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Entwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unternehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu verbessern.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen (ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begünstigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenarbeit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -programme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.

(4)   Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen Völker, auch in deren eigenen Sprachen.

Artikel 38

Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung des Umweltschutzes mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist. In diesem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt und die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt als wichtig angesehen. Mit der Zusammenarbeit ist auch die wirksame Beteiligung an internationalen Umweltübereinkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Vielfalt, Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich unter anderen auf Folgendes konzentrieren:

a)

Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des Transfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technologien gehen;

b)

Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen);

c)

Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf nationaler und regionaler Ebene;

d)

Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umweltrecht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auftreten;

e)

Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentralamerika;

f)

Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung;

g)

Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten und Stärkung der Bürgerbeteiligung;

h)

Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme.

Artikel 39

Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung Zentralamerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen Kapazitäten in den Bereichen Forschung, Planung, Überwachung, Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau, Harmonisierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der Koordinierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unterstützung zu verringern.

Artikel 40

Kulturelle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen auszubauen.

(2)   Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.

(3)   Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den internationalen Übereinkünften.

(4)   Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende:

a)

Übersetzung literarischer Werke;

b)

Erhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbelebung des kulturellen Erbes;

c)

kulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturellen Bereich Tätigen;

d)

Förderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika;

e)

Jugendaustausch;

f)

Bekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kulturgütern;

g)

Förderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.

Artikel 41

Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen zu unterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der Armen zugeschnittenen Gesundheitsversorgung ausgerichtet sind, und gerechte Finanzierungsmechanismen zu fördern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Nahrungsmittelsicherung für Arme verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die Primärprävention auch andere Bereiche wie Bildung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an, zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele, insbesondere Bekämpfung von Aids, Malaria, Tuberkulose und anderen Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu stärken, die über den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch erforderlich, um unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte Fragen der sexuellen Gesundheit und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge Menschen aufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht den rechtlichen Rahmen und die kulturelle Sensibilität der Länder verletzen.

Artikel 42

Zusammenarbeit im Sozialbereich

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog über Lebens- und Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in die Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungsbau und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Förderung der in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (der so genannten „Kernarbeitsnormen“) Vorrang einzuräumen.

(3)   In den genannten Bereichen können die Vertragsparteien in jeder Frage von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.

(4)   Die Vertragsparteien können den Dialog in diesem Bereich gegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem Zentralamerikanischen Pendant führen.

Artikel 43

Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.

(2)   Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft

a)

im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher Ebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört werden;

b)

über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;

c)

Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;

d)

an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

Artikel 44

Zusammenarbeit in geschlechterspezifischen Fragen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, politische Konzepte, Programme und Mechanismen zu stärken, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung und die Chancengleichheit von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens gewährleistet, verbessert und erweitert wird, gegebenenfalls einschließlich positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen. Sie trägt auch zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.

Artikel 45

Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirklichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organisationen zu unterstützen.

(2)   Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationalen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken.

Artikel 46

Zusammenarbeit im Bereich der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der aus der Armee entlassenen Soldaten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in der Zeit zwischen dem Auslaufen humanitärer Hilfe und einer längerfristigen Regelung ihrer Situation zu leisten.

(2)   Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Förderung der Selbstversorgung und der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten;

b)

Unterstützung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaften und der Wiederansiedlungsgebiete, um die Akzeptanz und Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der entlassenen Soldaten zu fördern;

c)

Unterstützung der Menschen bei der freiwilligen Rückkehr und der Niederlassung in ihrem Herkunftsland oder einem Drittland, sofern die Umstände dies zulassen;

d)

Unterstützung der Menschen bei der Wiedererlangung ihres Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;

e)

Ausbau der institutionellen Kapazitäten der von dieser Problematik betroffenen Länder;

f)

Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das politische, gesellschaftliche und das Erwerbsleben, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses.

Artikel 47

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der Folgekriminalität

(1)   Gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des Konsums illegaler Drogen und des Handels mit illegalen Drogen zu koordinieren und zu verstärken. Die Vertragsparteien kommen überein, sich um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel zusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien. Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoordinations- und -kooperationsmechanismus zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und dem karibischen Raum für diesen Zweck zu nutzen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:

a)

Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs insbesondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen;

b)

Projekte in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft;

c)

Projekte zur Förderung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen in diesem Bereich in Zentralamerika;

d)

gemeinsame Forschungsprogramme;

e)

Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Unterstützung einer alternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler Kulturen von Kleinerzeugern;

f)

Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Grundstoffen und anderen für die Drogenherstellung unbedingt erforderlichen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind;

g)

Maßnahmen zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, einschließlich der Ausbildung in administrativen Kontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammenhängenden Straftaten.

Artikel 48

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen vergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert.

Artikel 49

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Flüchtlingsströme. Migrationsfragen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Migranten einzubeziehen.

(2)   Mit der Zusammenarbeit wird anerkannt, dass es sich bei der Migration um eine Erscheinung handelt und dass verschiedene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen, damit diese Frage nach Maßgabe der einschlägigen internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften behandelt werden kann. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

wahre Ursachen der Migration;

b)

Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;

c)

Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die Menschenrechte der Migranten betreffen;

d)

Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;

e)

Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;

f)

im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird;

g)

im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Methoden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck

übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen;

übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentralamerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentralamerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt.

„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.

Artikel 50

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

a)

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte;

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;

c)

durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Mittel

(1)   Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest.

(2)   Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.

(3)   Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.

Artikel 52

Institutioneller Rahmen

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zentralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er alle Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mitgliedsländern Zentralamerikas.

(3)   Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein.

(4)   Ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt, wird mit der Aufgabe eingesetzt, den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen.

(5)   Die Vertragsparteien fordern das Europäische Parlament und das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN) auf, im Rahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.

Artikel 53

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama im Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt auch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.

Artikel 54

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.

(3)   Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen von 1993.

Artikel 55

Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien, wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom 17. Mai 2002.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

Artikel 56

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle

a)

einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;

b)

eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

Artikel 57

Künftige Entwicklungen

(1)   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.

(2)   Kein Bereich, der für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

(3)   Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.

Artikel 58

Datenschutz

Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.

Artikel 59

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits.

Artikel 60

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Roma, el quince de diciembre del dos mil tres.

Udfærdiget i Rom den femtende december to tusind og tre.

Geschehen zu Rom am fünfzehnten Dezember zweitausendunddrei.

'Εγινε στη Ρώμη, στις δέκα πέντε Δεκεμβρίου dύο χιλιάδες τρία.

Done in Rome on the fifteenth day of December in the year two thousand and three.

Fait à Rome, le quinze décembre deux mille trois.

Fatto a Roma, addi' quindici dicembre duemilatre.

Gedaan te Rome, de vijftiende december tweeduizenddrie.

Feito em Roma, em quinze de Dezembro de dois mil e três.

Tehty Roomassa viidentenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakolme.

Som skedde i Rom den femtonde december tjugohundratre.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la República de Costa Rica

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Por la República de El Salvador

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Por la República de Guatemala

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Por la República de Honduras

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Por la República de Nicaragua

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Por la República de Panamá

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(1)  Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“ auszulegen.


ANHANG

EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme Illegaler Migranten (Artikel 49 des Abkommens)

Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ (Artikel 53 des Abkommens)

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

Gemeinsame Erklärung zu Titel II, Politischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied des Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am Politischen Dialog teilnimmt.


VERORDNUNGEN

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 380/2014 DES RATES

vom 14. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 (2) des Rates wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP (3) des Rates (ersetzt durch den Beschluss 2010/638/GASP) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt. Zu diesen Maßnahmen zählten ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstigen mit militärischen Ausrüstungen verbundenen Dienstleistungen und das Embargo für Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstungen.

(2)

Am 14. April 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/213/GASP (4) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP und zur Aufhebung des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung.

(3)

Einige Elemente der Aufhebung dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.

2.

Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen.

3.

Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.“

4.

Anhang I wird gestrichen.

5.

Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7).

(4)  Beschluss 2014/213/GASP vom 14. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea,siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die zuständigen Behördenund Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 381/2014 DES RATES

vom 14. April 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erlassen.

(2)

Es sollten weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3)

Zudem sollten die Identifizierungsinformationen zu drei der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aufgeführten Personen geändert werden.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


ANHANG I

Personen nach Artikel 1

 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

19.

Serhiy Arbuzov

Geburtsdatum: 24.3.1976, ehemaliger Ministerpräsident der Ukraine

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014

20.

Yuriy Ivanyushchenko

Geburtsdatum: 21.2.1959, Abgeordneter der Partei der Regionen

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014

21.

Oleksandr Klymenko

Geburtsdatum: 16.11.1980, ehemaliger Minister für Steuern und Zölle

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014

22.

Edward Stavytskyi

Geburtsdatum: 4.10.1972, ehemaliger Minister für Energie und Kohleindustrie der Ukraine

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014


ANHANG II

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

9.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych

Geburtsdatum: 10.7.1973, Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Geschäftsmann.

Die Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

6.3.2014

12.

Serhii Petrovych Kliuiev

Geburtsdatum: 19.8.1969, Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann.

Die Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

6.3.2014

14.

Oleksii Mykolayovych Azarov

Geburtsdatum: 13.7.1971, Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten Azarov.

Die Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

6.3.2014


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/36


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 382/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/71/EG harmonisiert die Bedingungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist.

(2)

Die Richtlinie 2003/71/EG sieht auch die Veröffentlichung von Nachträgen zum Prospekt vor, in denen alle wichtigen neuen Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben genannt werden, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots bzw. der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt — je nachdem, welches Ereignis später eintritt — auftreten bzw. festgestellt werden.

(3)

Die Bereitstellung vollständiger Informationen über die Wertpapiere und ihre Emittenten dient dem Anlegerschutz. Ein Nachtrag sollte daher auch alle wesentlichen Informationen in Bezug auf die Situationen umfassen, die jeweils zur Erstellung des Nachtrags geführt haben und gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) in den Prospekt aufgenommen werden müssen.

(4)

Um eine kohärente Harmonisierung zu gewährleisten, die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Anforderungen zu spezifizieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte festgelegt werden, welche Situationen die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erfordern.

(5)

Es ist nicht möglich, alle Situationen zu beschreiben, die die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erforderlich machen, da dies vom Emittenten und den betreffenden Wertpapieren abhängen kann. Deshalb ist es zweckmäßig, ein Minimum an Situationen festzulegen, in denen ein Nachtrag verlangt wird.

(6)

Die geprüften Jahresabschlüsse spielen für die Anlageentscheidungen der Anleger eine entscheidende Rolle. Um sicherzustellen, dass die Anleger sich bei ihren Anlageentscheidungen auf die aktuellsten Finanzinformationen stützen, muss ein Nachtrag veröffentlicht werden, der neue geprüfte Jahresabschlüsse der Emittenten von Dividendenwerten und im Falle von Hinterlegungsscheinen der Emittenten der zugrunde liegenden Aktien enthält, die nach der Billigung des Prospekts veröffentlicht wurden.

(7)

Da auch Gewinnprognosen und -schätzungen die Anlageentscheidung beeinflussen können, sollten Emittenten von Dividendenwerten sowie im Fall von Hinterlegungsscheinen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien einen Nachtrag mit Änderungen impliziter oder expliziter Zahlen von Gewinnprognosen oder -schätzungen, die bereits in den Prospekt aufgenommen wurden, veröffentlichen.

(8)

Angaben zu den Hauptaktionären oder etwaigen beherrschenden Unternehmen des Emittenten sind bei jeder Art von Wertpapier wesentliche Voraussetzung für eine sachkundige Beurteilung des Emittenten. Besonders stark fällt eine Änderung der Kontrollverhältnisse beim Emittenten jedoch ins Gewicht, wenn das Angebot sich auf Dividendenwerte und Hinterlegungsscheine bezieht, da diese Arten von Wertpapieren im Allgemeinen besonders preissensitiv auf solche Situationen reagieren. Deshalb sollte im Falle einer Änderung der Kontrollverhältnisse bei einem Emittenten von Dividendenwerten oder im Falle von Hinterlegungsscheinen bei einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien ein entsprechender Nachtrag veröffentlicht werden.

(9)

Potenzielle Anleger, die ein Angebot für Dividendenwerte oder Hinterlegungsscheine prüfen, müssen die Bedingungen des betreffenden Angebots mit dem Preis bzw. den Umtauschkonditionen eines während der Angebotsfrist angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots vergleichen können. Auch das Ergebnis eines öffentlichen Übernahmeangebots spielt eine wichtige Rolle für die Anlegerentscheidung, da die Anleger wissen müssen, ob das Angebot eine Änderung der Kontrollverhältnisse beim Emittenten bewirkt. Deshalb ist in solchen Fällen ein Nachtrag erforderlich.

(10)

Wenn die Erklärung zum Geschäftskapital nicht mehr zutreffend ist, können die Anleger keine sachkundige Anlageentscheidung hinsichtlich der finanziellen Lage des Emittenten in der unmittelbaren Zukunft treffen. Die Anleger sollten ihre Anlageentscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Informationen über die Fähigkeit des Emittenten, sich zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten Barmittel und andere liquide Mittel zu verschaffen, einer Neubewertung unterziehen können. Deshalb ist in solchen Fällen ein Nachtrag erforderlich.

(11)

Emittenten oder Anbieter können nach Billigung des Prospekts beschließen, die Wertpapiere in anderen als den im Prospekt genannten Mitgliedstaaten anzubieten oder in anderen als den im Prospekt genannten Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel von Wertpapieren an geregelten Märkten zu beantragen. Informationen über solche Angebote in anderen Mitgliedstaaten oder die Zulassung zum Handel an den dortigen geregelten Märkten sind für den Anleger wichtig, um bestimmte Aspekte der Wertpapiere des Emittenten zu bewerten, und erfordern daher einen Nachtrag.

(12)

Bedeutende finanzielle Verpflichtungen werden sich wahrscheinlich auf die finanzielle Lage und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen auswirken. Deshalb sollten die Anleger in einen Nachtrag zum Prospekt zusätzliche Informationen über die Folgen solcher Verpflichtungen erhalten.

(13)

Eine Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags eines Angebotsprogramms lässt Rückschlüsse auf den Finanzierungsbedarf des Emittenten oder einen Anstieg der Nachfrage nach Wertpapieren des Emittenten zu. Deshalb sollte bei einer Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags eines im Prospekt genannten Angebotsprogramms ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht werden.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(15)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards zur Beschreibung der Situationen festgelegt, in denen die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt zwingend vorgeschrieben ist.

Artikel 2

Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Nachtrags

Ein Nachtrag zum Prospekt wird in folgenden Situationen veröffentlicht:

a)

bei Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse durch:

(1)

einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 bezieht;

(2)

einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle von Dividendenwerten, die die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 festgelegten Bedingungen erfüllen;

(3)

einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt in Einklang mit dem Schema für Hinterlegungsscheine gemäß Anhang X oder Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 erstellt wurde;

b)

bei Veröffentlichung von Änderungen einer bereits in den Prospekt aufgenommenen Gewinnprognose oder -schätzung durch:

(1)

einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 bezieht;

(2)

einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht, die die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 festgelegten Bedingungen erfüllen;

(3)

einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt in Einklang mit dem Schema für Hinterlegungsscheine gemäß Anhang X oder Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 erstellt wird;

c)

bei Veränderungen der Kontrollverhältnisse bei:

(1)

einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 bezieht;

(2)

einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht, die die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 festgelegten Bedingungen erfüllen;

(3)

einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien, wenn ein Prospekt in Einklang mit dem Schema für Hinterlegungsscheine gemäß Anhang X oder Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 erstellt wurde;

d)

bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:

(1)

des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 bezieht;

(2)

des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht, die die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 festgelegten Bedingungen erfüllen;

(3)

des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien, wenn ein Prospekt in Einklang mit dem Schema für Hinterlegungsscheine gemäß Anhang X oder Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 erstellt wurde;

e)

bei einer Veränderung der in einen Prospekt aufgenommenen Erklärung zum Geschäftskapital in Bezug auf Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sowie wandelbare oder austauschbare Schuldtitel, bei denen es sich um Dividendenwerte handelt, die die in Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn dadurch das Geschäftskapital im Hinblick auf die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten eine ausreichende bzw. nicht ausreichende Höhe erreicht;

f)

bei Antrag eines Emittenten auf Zulassung zum Handel an einem zusätzlichen geregelten Markt/zusätzlichen geregelten Märkten eines zusätzlichen Mitgliedstaats/zusätzlicher Mitgliedstaaten oder geplantem öffentlichen Angebot in einem zusätzlichen Mitgliedstaat/zusätzlichen Mitgliedstaaten, der/die noch nicht im Prospekt genannt war/waren;

g)

bei neuen, bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die voraussichtlich eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 4a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 bewirken, wenn der Prospekt sich auf Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung und sonstige Dividendenwerte, die die Bedingungen von Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, bezieht;

h)

bei Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags des Angebotsprogramms.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).


15.4.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 383/2014 DER KOMMISSION

vom 2. April 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Beurre de Bresse (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Beurre de Bresse“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Beurre de Bresse“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 22.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag

Klasse 1.5: Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FRANKREICH

Beurre de Bresse (g.U.)


15.4.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 384/2014 DER KOMMISSION

vom 3. April 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Crème de Bresse (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Crème de Bresse“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Crème de Bresse“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.4: Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FRANKREICH

Crème de Bresse (g.U.)


15.4.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 385/2014 DER KOMMISSION

vom 3. April 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Elbe-Saale Hopfen (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Elbe-Saale Hopfen“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Elbe-Saale Hopfen“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 345 vom 26.11.2013, S. 24.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.8: Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DEUTSCHLAND

Elbe-Saale Hopfen (g.g.A.)


15.4.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 386/2014 DER KOMMISSION

vom 14. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(3)

Am 14. April 2014 hat der Rat auf der Grundlage einer Feststellung des Sanktionsausschusses beschlossen (2), die Angaben zu einer Einrichtung auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern sowie eine Einrichtung aus Anhang IV zu streichen. Anhang IV sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Am 14. April 2014 hat der Rat ferner beschlossen, eine Person aus Anhang V zu streichen. Anhang V sollte daher geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang V wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/212/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält der Eintrag „Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation“ unter „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ folgende Fassung:

„(16)

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation (auch a) Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; b) Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; c) Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; d) Ryonha Machinery Corporation; e) Ryonha Machinery; f) Ryonha Machine Tool; g) Ryonha Machine Tool Corporation; h) Ryonha Machinery Corp; i) Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; j) Ryonhwa Machinery JV; k) Huichon Ryonha Machinery General Plant; l) Unsan; m) Unsan Solid Tools und n) Millim Technology Company). Anschrift: a) Tongan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; b) Mangungdae- gu, Pyongyang, DVRK; c) Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: E-Mail-Adressen: a) ryonha@silibank.com; sjc-117@hotmail.com und b) millim@silibank.com. Telefonnummern: a) 850-2-18111; b) 850-2-18111-8642 und c) 850-2-18111-381-8642. Faxnummer: 850-2-381-4410. Tag der Benennung: 22.1.2013.“

ANHANG II

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird unter „A. Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ folgender Eintrag gestrichen:

 

Name (und ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformation

Gründe

„1.

Chang Song-taek (auch JANG Song-Taek)

Geburtsdatum:

2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas.“


15.4.2014   

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L 111/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 387/2014 DER KOMMISSION

vom 14. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

64,0

TN

117,5

TR

93,7

ZZ

91,7

0707 00 05

MK

58,5

TR

124,3

ZZ

91,4

0709 93 10

MA

44,0

TR

96,8

ZZ

70,4

0805 10 20

EG

47,3

IL

67,5

MA

40,7

TN

46,6

TR

62,2

ZZ

52,9

0805 50 10

MA

35,6

TR

65,8

ZZ

50,7

0808 10 80

AR

96,5

BR

88,0

CL

101,3

CN

98,6

MK

26,7

NZ

138,0

US

175,3

ZA

130,1

ZZ

106,8

0808 30 90

AR

98,5

CL

147,3

CN

82,0

ZA

98,5

ZZ

106,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

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RICHTLINIE 2014/48/EU DES RATES

vom 24. März 2014

zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 angewandte Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) hat sich in den ersten drei Jahren ihrer Anwendung in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs als wirksam erwiesen. Aus dem ersten Bericht der Kommission vom 15. September 2008 über die Anwendung der Richtlinie geht jedoch hervor, dass sie den in den Schlussfolgerungen des Rates formulierten ehrgeizigen Zielsetzungen, die auf der Ratstagung vom 26. und 27. November 2000 einmütig angenommen wurden, nicht in vollem Umfang gerecht wird. So sind insbesondere bestimmte Finanzinstrumente, die verzinslichen Wertpapieren gleichwertig sind, und bestimmte indirekte Formen des Eigentums an verzinslichen Wertpapieren nicht erfasst.

(2)

Um der Zielsetzung der Richtlinie 2003/48/EG besser nachzukommen, ist es zunächst notwendig, die Qualität der Auskünfte, die zur Feststellung der Identität und des Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden, zu verbessern. Hierzu sollte die Zahlstelle sowohl Geburtsdatum und Geburtsort als auch die von den Mitgliedstaaten erteilten Steuer-Identifikationsnummern oder deren Entsprechung, sofern vorhanden, verwenden. Die Richtlinie 2003/48/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung von Steuer-Identifikationsnummern. Auch die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gemeinsame Konten und andere Fälle gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums sollte hierzu verbessert werden.

(3)

Die Richtlinie 2003/48/EG gilt nur für Zinszahlungen, die unmittelbar zu Gunsten natürlicher Personen erfolgen, die in der Union ansässig sind. Daher kann sie von diesen natürlichen Personen durch eine zwischengeschaltete Einrichtung oder Rechtsvereinbarung umgangen werden, insbesondere wenn diese in einem Rechtssystem angesiedelt ist, in dem eine Besteuerung der an diese Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten Erträge nicht gewährleistet ist. Auch im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche nach der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es deshalb angemessen, von den Zahlstellen zu verlangen, bei Zahlungen an bestimmte Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, bei denen der Ort ihrer Niederlassung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung sich in bestimmten Ländern oder Gebieten befindet, in denen die Richtlinie 2003/48/EG oder Maßnahmen mit derselben oder einer gleichwertigen Wirkung nicht gelten, ein Transparenzkonzept („Look-through-approach“) anzuwenden. Diese Zahlstellen sollten die ihnen bereits vorliegenden Angaben über den oder die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen nutzen, um die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG sicherzustellen, wenn es sich bei dem auf diese Weise ermittelten wirtschaftlichen Eigentümer um eine natürliche Person handelt, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Niederlassung der Zahlstelle befindet. Um den Verwaltungsaufwand für die Zahlstellen zu verringern, sollte ein Verzeichnis der von dieser Bestimmung betroffenen, in den Drittländern und Rechtssystemen ansässigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen erstellt werden.

(4)

Ferner sollte die Umgehung der Richtlinie 2003/48/EG durch die Umleitung von Zinszahlungen über außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer verhindert werden. Es muss daher festgelegt werden, welche Pflichten Wirtschaftsteilnehmer haben, wenn ihnen bekannt ist, dass eine Zinszahlung an einen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/48/EG ansässigen Wirtschaftsteilnehmer zugunsten einer natürlichen Person geleistet wird, die ihren Informationen zufolge in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und als ihr Kunde betrachtet werden kann. Unter solchen Umständen sollte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer als Zahlstelle handeln. Auf diese Weise könnte auch verhindert werden, dass die internationale Vernetzung von Finanzinstituten, nämlich Zweigstellen, Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen oder Holdinggesellschaften, zur Umgehung der Richtlinie 2003/48/EG missbraucht wird.

(5)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Pflicht, bei Vereinnahmung einer Zinszahlung als Zahlstelle zu handeln, klärungsbedürftig ist. So sollten insbesondere die zwischengeschalteten Strukturen, die dieser Verpflichtung unterliegen, eindeutig identifiziert werden. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die nicht effektiv besteuert werden, sollten die Richtlinie 2003/48/EG anwenden, wenn sie von Seiten eines vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten eine Zinszahlung erhalten. Ein indikatives Verzeichnis dieser Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in jedem Mitgliedstaat wird die Anwendung der neuen Bestimmungen erleichtern.

(6)

Aus dem ersten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG geht hervor, dass diese durch Finanzinstrumente umgangen werden kann, die in Bezug auf den Umfang des Risikos, die Flexibilität und die vereinbarte Rendite Forderungen gleichwertig sind. Daher ist sicherzustellen, dass nicht nur Zinserträge, sondern auch andere im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte von der Richtlinie erfasst werden.

(7)

Entsprechend sollten Lebensversicherungsverträge, die eine Ertragsrendite garantieren oder deren Leistung zu über 40 % an Erträge aus Forderungen oder gleichwertige Erträge gemäß der Richtlinie 2003/48/EG gekoppelt ist, in den Geltungsbereich jener Richtlinie fallen.

(8)

In Bezug auf Investmentfonds mit Sitz in der Union erfasst die Richtlinie 2003/48/EG derzeit nur Erträge, die durch zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die unter anderem die Richtlinie 85/611/EWG des Rates ersetzt und aufgehoben hat (6), erzielt werden. Gleichwertige Erträge von Nicht-OGAW werden von der Richtlinie 2003/48/EG nur dann erfasst, wenn es sich dabei um Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit handelt, die daher als Zahlstellen kraft Vereinnahmung von Zinszahlungen handeln. Damit auf alle Investmentfonds oder Investmentsysteme unabhängig von ihrer Rechtsform dieselben Vorschriften angewandt werden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 85/611/EWG in der Richtlinie 2003/48/EG ersetzt werden durch eine Bezugnahme auf deren Registrierung nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder auf deren Vertragsbedingungen oder Satzung, die nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten geregelt ist. Darüber hinaus sollte durch eine Berücksichtigung des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum Gleichbehandlung gewährleistet werden.

(9)

In Bezug auf Investmentfonds, deren Sitz sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, muss klargestellt werden, dass die Richtlinie Zinsen und gleichwertige Erträge aus allen diesen Fonds unabhängig von ihrer Rechtsform und der Form ihrer Platzierung bei den Anlegern umfasst.

(10)

Die Definition der Zinszahlung sollte klarer gefasst werden, damit bei der Berechnung des Prozentanteils des in solchen Instrumenten angelegten Vermögens nicht nur Direktanlagen in Forderungen, sondern auch indirekte Anlagen berücksichtigt werden. Damit Zahlstellen die Richtlinie 2003/48/EG leichter auf Erträge anwenden können, die von in anderen Ländern niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt werden, sollte auch klargestellt werden, dass für die Berechnung der Zusammensetzung des Vermögens für die Behandlung bestimmter Erträge solcher Organismen die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelten, in dem sich der Ort ihrer Niederlassung befindet.

(11)

Sowohl das „Bescheinigungsverfahren“, mit dem wirtschaftliche Eigentümer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge, die in einem in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Mitgliedstaat vereinnahmt wurden, vermeiden können, wie auch das Alternativverfahren der freiwilligen Auskunftserteilung des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Wohnsitzstaat haben ihre Vorzüge. Allerdings ist das Verfahren der freiwilligen Auskunftserteilung für den wirtschaftlichen Eigentümer weniger aufwendig und es ist daher zweckmäßig, dem wirtschaftlichen Eigentümer die Wahl des Verfahrens zu überlassen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige Statistiken über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG liefern, um die Qualität der Informationen, die der Kommission zur Vorbereitung des dem Rat alle drei Jahre vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie zur Verfügung stehen, zu verbessern.

(13)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Europäischen Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen

(14)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2003/48/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(15)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die effektive Besteuerung von Zinserträgen in der Form von grenzüberschreitenden Zinszahlungen, die in der Regel in allen Mitgliedstaaten in das steuerbare Einkommen von ansässigen natürlichen Personen eingehen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes dieser Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Richtlinie 2003/48/EG sollte geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen und andere Wirtschaftsbeteiligte, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind oder deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich gegebenenfalls in ihrem Gebiet befindet, unabhängig davon wahrgenommen wird, wo der Schuldner der der Zinszahlung zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Definition bestimmter Begriffe

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

‚Wirtschaftsbeteiligter‘ ein Kredit- oder Finanzinstitut, jede andere juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig oder gelegentlich eine Zinszahlung im Sinne dieser Richtlinie vornimmt oder einzieht;

b)

‚Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung‘ einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit die Anschrift des Ortes, an dem die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden, die zur Durchführung der gesamten Geschäftstätigkeit der Einrichtung erforderlich sind. Werden diese Entscheidungen in mehr als einem Land oder einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden;

c)

‚Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung‘ eines Trusts oder einer anderen Rechtsvereinbarung

i)

die ständige Anschrift der natürlichen Person, die die Hauptverantwortung für die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die Vermögenswerte der Rechtsvereinbarung trägt, oder im Falle eines Trusts die ständige Anschrift des Treuhänders. Trägt mehr als eine natürliche Person diese Hauptverantwortung, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die ständige Anschrift der Person, die die Hauptverantwortung für die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie trägt, oder

ii)

die Anschrift, unter der die juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Vermögenswerte der Rechtsvereinbarung trägt, oder, im Falle eines Trusts, unter der der Treuhänder die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf diese Vermögenswerte trifft. Werden die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in mehr als einem Land oder mehr als einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden;

d)

‚effektiv besteuert‘, dass eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung für ihre gesamten Einkünfte oder den Teil ihrer Einkünfte, der ihren gebietsfremden Teilnehmern zuzurechnen ist, einschließlich aller Zinszahlungen, steuerpflichtig ist.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Absätze 2 bis 4als ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h., dass sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder

b)

im Auftrag einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen, die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der Niederlassung der Einrichtung und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung mitteilt, sofern sich dieser in einem anderen Land oder Rechtssystem befindet;

c)

im Auftrag einer Rechtsvereinbarung handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen (sofern vorhanden), die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Rechtsvereinbarung sowie den Namen der juristischen oder natürlichen Person gemäß Artikel 1a Buchstabe c mitteilt oder

d)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und findet auf diese natürliche Person Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftliche Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

(3)   Nimmt ein Wirtschaftsbeteiligter, der auch in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fällt, eine Zinszahlung an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vor oder zieht er für diese eine Zinszahlung ein und wird die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht effektiv besteuert und befindet sich der Ort ihrer Niederlassung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Land oder einem Rechtssystem außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 dieser Richtlinie und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, so gelten die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes.

Die Zahlung gilt als zu unmittelbaren Gunsten einer natürlichen Person vorgenommen oder eingezogen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Wirtschaftsbeteiligte und gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG wirtschaftlicher Eigentümer der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung ist. Die Identität dieser natürlichen Person wird gemäß den Sorgfaltspflichten nach Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgestellt. Diese natürliche Person gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als der wirtschaftliche Eigentümer.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang I genannt werden, als nicht effektiv besteuert.

Der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte stellt die Rechtsform und den Ort der Niederlassung oder gegebenenfalls den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung anhand der Informationen fest, die eine natürliche Person, die insbesondere gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Auftrag der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung handelt, mitteilt, es sei denn, dem Wirtschaftsbeteiligten liegen zuverlässigere Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die erhaltenen Informationen für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes unrichtig oder unvollständig sind.

Fällt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht unter eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien oder fällt sie zwar unter diese Kategorien, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird.

(4)   Gilt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung, so gilt die Zinszahlung als den folgenden natürlichen Personen zugeflossen, die als wirtschaftlicher Eigentümer für die Zwecke dieser Richtlinie gelten:

a)

jeder natürlichen Person, die einen Anspruch auf die vereinnahmten Erträge aus den Vermögenswerten hat, aus denen die Zahlung erwächst, oder einen Anspruch auf andere, anstelle der Erträge zu gewährenden Vermögensvorteile hat, wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung die Zahlung vereinnahmt oder die Zahlung zu ihren Gunsten erfolgt, und dies anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Anspruch auf diese Erträge;

b)

für jeden Teil der Erträge aus den Vermögenswerten, aus denen die Zahlung erwächst, oder aus anderen Vermögensvorteilen, die anstelle der Erträge zu gewähren sind, auf die — wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung die Zahlung vereinnahmt oder die Zahlung zu ihren Gunsten erfolgt — natürliche Personen gemäß Buchstabe a keinen Anspruch haben, jeder natürlichen Person, die mittelbar oder unmittelbar einen Beitrag zu den Vermögenswerten der betreffenden Einrichtung oder Rechtsvereinbarung geleistet hat, unabhängig davon, ob die betreffende Person Anspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat;

c)

wenn natürliche Personen nach Buchstabe a oder b zum Zeitpunkt der Vereinnahmung oder des Einzugs der Zinszahlung gemeinsam oder einzeln keinen Anspruch auf die gesamten Einkünfte aus den Vermögenswerten, aus denen die Zahlung erwächst, oder auf alle anderen Vermögensvorteile, die anstelle der Erträge zu gewähren sind, jeder natürlichen Person, die zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf die gesamten oder einen Teil der Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlung erwächst, oder auf andere einer solchen Zinszahlung entsprechenden Vermögenswerte hat und zwar anteilig zu ihrem Anspruch auf diese Einkünfte. Der Gesamtbetrag, der als einer solchen natürlichen Person zugeflossen gilt, übersteigt nicht die Höhe der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlung nach Abzug derjenigen Teile, die gemäß diesem Absatz einer natürlichen Person nach den Buchstaben a und b zugerechnet worden sind.

(*1)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).“"

4.

Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.

Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(2)   Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem wirtschaftlichen Eigentümer variieren:

a)

Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Staat ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;

b)

bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung im Einklang mit dem Verzeichnis nach Absatz 4. Bei vertraglichen Beziehungen bzw. bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die vor dem 1. Juli 2015 eingegangen bzw. getätigt werden, sind Angaben zum Geburtsdatum und Geburtsort nur erforderlich, sofern keine solche Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung vorliegt.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes oder amtlichen Personalausweises oder eines anderen von ihm vorgelegten amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls gemäß den Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 4, ermittelt. Angaben, die nicht in diesen Dokumenten eingetragen sind, werden anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Identitätsnachweises ermittelt.

(3)   Legt der wirtschaftliche Eigentümer von sich aus einen Nachweis über seinen steuerlichen Wohnsitz vor, der innerhalb der drei Jahre vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde eines Landes ausgestellt wurde, so gilt sein Wohnsitz als in diesem Land belegen. Anderenfalls gilt er als in dem Land wohnhaft, in dem er seine ständige Anschrift hat. Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand folgender Mindestanforderungen:

a)

Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die aktuelle ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der besten Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Staat ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;

b)

bei vertraglichen Beziehungen bzw. — beim Fehlen vertraglicher Beziehungen — bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle die aktuelle ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Anschrift, die sich aus den Schritten zur Feststellung der Identität gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt, wobei diese Informationen anhand der der Zahlstelle verfügbaren aktuellsten Unterlagen zu aktualisieren sind.

In dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall, in dem wirtschaftliche Eigentümer einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument vorlegen, und ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland wohnhaft sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ermittelt, der innerhalb von drei Jahren vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen eigenen Angaben nach wohnhaft ist. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass, der amtliche Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument ausgestellt wurde. Bei wirtschaftlichen Eigentümern, zu denen der Zahlstelle amtliche Dokumente vorliegen, die beweisen, dass ihr steuerlicher Wohnsitz aufgrund von Vorrechten im Zusammenhang mit ihrem Diplomatenstatus oder aufgrund anderer international vereinbarter Regelungen nicht in dem Land ihrer ständigen Anschrift liegt, wird der Wohnsitz anhand dieser der Zahlstelle verfügbaren amtlichen Dokumente ermittelt.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der Steuer-Identifikationsnummern oder deren Entsprechung erteilt, unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2014 über den Aufbau und das Format dieser Nummern sowie über die amtlichen Dokumente, die Informationen zu den erteilten Identifikationsnummern enthalten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission außerdem über jede Änderung, die in diesem Zusammenhang erfolgt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein vollständiges Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen.

Artikel 4

Zahlstellen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ‚Zahlstelle‘ jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der eine Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder eine solche Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es unerheblich, ob der betreffende Wirtschaftsbeteiligte Schuldner der Forderung oder Emittent des Wertpapiers ist, die den Erträgen zugrunde liegen, oder vom Schuldner, vom Emittenten oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Zahlstelle, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er nimmt eine Zinszahlung an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten — einschließlich einer festen Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft des ersten Wirtschaftsbeteiligten — vor, der außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, ansässig ist, und

b)

der erste Wirtschaftsbeteiligte hat angesichts der ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass der zweite Wirtschaftsbeteiligte den Ertrag an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlen oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einziehen wird, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die nach Kenntnis des ersten Wirtschaftsbeteiligten in Anbetracht des Artikels 3 in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so gilt die Zinszahlung des ersten Wirtschaftsbeteiligten oder die Einziehung einer Zinszahlung durch diesen als zu unmittelbaren Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt.

(2)   Eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Mitgliedstaat befindet und die nach den allgemeinen Vorschriften über die direkte Besteuerung entweder dieses Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer Niederlassung befindet, oder eines Landes oder Rechtssystems, das in anderer Weise als steuerlicher Wohnsitz gilt, nicht effektiv besteuert wird, gilt als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang II genannt werden, als nicht effektiv besteuert.

Gehört eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht einer der in dem Verzeichnis in Anhang II genannten Kategorien an oder fällt sie zwar unter diesen Anhang, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird.

Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß diesem Absatz, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderem Mitgliedstaat als dem Staat belegen ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, eine Zinszahlung vornimmt oder für diese einzieht, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung unter Nutzung der Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder sonstiger verfügbarer Informationen über Folgendes:

i)

den Namen der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung (sofern vorhanden),

ii)

ihre Rechtsform,

iii)

den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung,

iv)

den gemäß Artikel 8 bestimmten Gesamtbetrag der Zinszahlung, die an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlt oder für diese eingezogen wurde,

v)

den Zeitpunkt der letzten Zinszahlung.

Die natürlichen Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gezahlten oder für diese eingezogenen Zinszahlung gelten, werden nach den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 4 bestimmt. Kommt Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung, so übermittelt die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung — falls einer natürlichen Person zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögensvorteile, die anstelle der Zinszahlung zu gewähren sind, entsteht — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung meldet der zuständigen Behörde auch jede Änderung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung.

Die Pflichten gemäß Unterabsatz 5 bestehen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmt oder eingezogen wurde, oder ab dem letzten Zeitpunkt, zu dem einer natürlichen Person ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögenswerte, die der Zinszahlung entsprechen, entstanden ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Hat eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem Fall, in dem Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung kommt, den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so übermittelt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats die folgenden Informationen:

i)

den Betrag der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder für sie eingezogenen Zinszahlung, der nach wie vor nicht von früheren Ansprüchen auf die betreffenden Vermögenswerte abgedeckt wird;

ii)

den Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmt oder für sie eingezogen wurde, oder den letzten Zeitpunkt, zu dem einer natürlichen Person ein Anspruch auf die gesamten oder einen Teil der Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögenswerte, die anstelle der Zinszahlung zu gewähren sind, entstanden ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung den Nachweis erbringt, dass einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:

a)

Es handelt sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder einen anderen Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und iii oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e Ziffern i und iii;

b)

es handelt sich um eine Einrichtung, die Altersversorgungsleistungen oder Versicherungsdienstleistungen erbringt, oder um ein Unternehmen, das von einer solchen Einrichtung mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte beauftragt wurde;

c)

sie ist nach dem geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihr steuerlicher Wohnsitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, als nach den allgemeinen Vorschriften über die direkte Besteuerung zur Befreiung von der effektiven Besteuerung berechtigt anerkannt, weil sie ausschließlich gemeinnützigen, karitativen Zwecken dient;

d)

sie stellt gemeinsam gehaltenes wirtschaftliches Eigentum dar, bezüglich dessen der Wirtschaftsbeteiligte, der die Zahlung vornimmt oder einzieht, die Identität und den Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer nach Artikel 3 festgestellt hat und damit nach Absatz 1 selbst die Zahlstelle ist.

(3)   Eine Einrichtung nach Absatz 2, die einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Unterabsatz 8 Buchstabe a ähnlich ist, hat die Möglichkeit, sich für die Zwecke dieser Richtlinie als einen Organismus, einen Investmentfond oder ein Investmentsystem dieser Art behandeln zu lassen.

Nutzt eine Einrichtung die Möglichkeit nach Unterabsatz 1, so stellt der Mitgliedstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung legt die Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor. Der Wirtschaftsbeteiligte ist in diesem Fall von den Pflichten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 befreit.

Zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung dieser Richtlinie regeln die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Wahlmöglichkeit für die Einrichtungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚Zinszahlung‘

a)

gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

alle gezahlten oder erzielten oder einem Konto gutgeschriebenen Erträge, die mit Wertpapieren jeder Art zusammenhängen, es sei denn, die Erträge gelten unmittelbar als Zinszahlung nach den Buchstaben a, c, d oder e, und wenn

i)

die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen für die Kapitalrückzahlung die Zusage an den Kapitalgeber enthalten, dass er bei Fälligkeit mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals erhält, oder

ii)

die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen vorsehen, dass mindestens 95 % der Erträge aus Wertpapieren an Zinsen oder Erträge gemäß den Buchstaben a, c, d oder e gebunden sind;

c)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und alle bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Wertpapieren nach Buchstabe b aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge;

d)

Erträge aufgrund von Zahlungen nach den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes, die entweder unmittelbar oder mittelbar erfolgen, eingeschlossen solche über eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, und die ausgeschüttet werden von

i)

Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

ii)

Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;

iii)

Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

e)

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über andere solche Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme oder über Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen nach Buchstabe a dieses Absatzes oder in Wertpapieren nach Buchstabe b dieses Absatzes angelegt haben:

i)

Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

ii)

Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;

iii)

Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Vermögenswerte, die Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme aufgrund ihrer Vereinbarungen, Verträge oder sonstigen Rechtsübereinkünfte zur Verwirklichung ihrer Anlageziele als Sicherheit halten müssen, bei denen jedoch der Kapitalgeber nicht einbezogen ist und ihm auch keine Rechte erwachsen, nicht als Forderungen gemäß Buchstabe a oder als Wertpapiere gemäß Buchstabe b;

f)

Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn

i)

in dem Vertrag eine Rendite garantiert wird oder

ii)

die tatsächliche Vertragsleistung zu über 40 % an Zinsen oder Erträge im Sinne der Buchstaben a, b, c, d und e gebunden ist.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten ein Überschuss einer vom Lebensversicherer vor Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrags geleisteten Rückzahlung oder Teilrückzahlung sowie ein Überschuss eines vom Lebensversicherer ausgezahlten Betrags gegenüber der Summe aller Zahlungen, die im Rahmen desselben Lebensversicherungsvertrags an den Versicherer geleistet wurden, als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Abtretung einer Lebensversicherung an einen Dritten gilt ein Überschuss des Wertes des übertragenen Vertrags gegenüber der Summe aller an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen ebenfalls als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Eine Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag, der lediglich eine Rente oder eine über mindestens fünf Jahre zu leistende feste Auszahlungsrate vorsieht, gilt nur dann als solche, wenn es sich um eine Rückzahlung oder eine Abtretung an einen Dritten handelt, die vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. Ein Betrag, der ausschließlich wegen Tod, Invalidität oder Krankheit ausgezahlt wird, gilt nicht als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, für Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinszahlung einzubeziehen, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes stammen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii steht es einem Mitgliedstaat frei, Erträge ungeachtet der Zusammensetzung der Leistung in die Definition der Zinszahlung einzubeziehen, sofern diese von einem Lebensversicherer mit Sitz in diesem Staat gezahlt oder erhalten werden.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe des gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Ertrags vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen oder Erträge vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

(3)   In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen, einschlägigen Wertpapieren oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht ermitteln, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung der Anteile.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii gilt für den Fall, dass der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Vertragsleistung vorliegen, der an Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b, c, d oder e jenes Unterabsatzes gebunden ist, dieser Anteil als über 40 % liegend.

(4)   Wird eine Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 vorgenommen oder einem Konto einer solchen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gutgeschrieben, so gilt sie als einer natürlichen Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 zugeflossen. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat.

(5)   In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlstellen verlangen, Zinsen oder andere relevante Erträge für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen oder andere relevante Erträge auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.

(6)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung Erträge im Sinne dieser Bestimmungen ausnehmen, die von Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen, deren Vertragsbedingungen oder Satzung nach dem Recht der Mitgliedstaaten geregelt sind, ausgeschüttet werden, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Buchstabe a jenes Unterabsatzes oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b angelegt haben.

Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 diejenigen Zinszahlungen ausnehmen, die auf ein Konto einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in ihrem Hoheitsgebiet belegen ist, eingezahlt oder einem solchen Konto gutgeschrieben worden sind, sofern die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b angelegt hat. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(7)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Buchstabe f Ziffer ii sowie in Absatz 3 genannten Schwellenwerte von jeweils 40 % betragen ab dem 1. Januar 2016 jeweils 25 %.

(8)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1Buchstabe e und Absatz 6 sind die Anlagepolitik oder die Anlagestrategie und -ziele, die in den Unterlagen über die Funktionsweise der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme dargelegt sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen diese Unterlagen Folgendes:

a)

die Vertragsbedingungen oder Satzung der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme;

b)

Vereinbarungen, Verträge oder sonstige Rechtsübereinkünfte, die die betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme geschlossen haben und die einem Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt werden und

c)

den Kapitalgebern zur Verfügung gestellte Prospekte oder ähnliche Unterlagen, die von den betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen oder in deren Auftrag herausgegeben werden.

Fehlen in den Unterlagen Angaben zur Anlagepolitik oder zur Anlagestrategie und zu den Anlagezielen, so ist für die Bestimmung der Prozentanteile die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme maßgeblich, die sich aus dem Durchschnittswert des Vermögens jeweils zu Beginn oder zum Zeitpunkt des ersten Halbjahresberichts und zum Ende des letzten Rechnungslegungszeitraums vor dem Tag ergibt, an dem die Zahlstelle die Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder für diesen einzieht. Für neu gegründete Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme ist für die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der Durchschnittswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Gründung und zum Zeitpunkt der ersten Bewertung der Vermögenswerte gemäß den Unterlagen über deren Funktionsweise maßgebend.

Die Zusammensetzung des Vermögens wird nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaats oder eines nicht der Union angehörenden Landes des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt, in dem ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein anderer Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen als solcher bzw. solches registriert ist oder dessen Recht seine Vertragsbedingungen oder Satzung unterliegen. Die so ermittelte Zusammensetzung ist für die anderen Mitgliedstaaten bindend.

(9)   Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Juli 2014 oder danach begeben wurden. Vor diesem Zeitpunkt begebene Wertpapiere werden in den Prozentanteilen gemäß Buchstabe e jenes Unterabsatzes und Absatz 6 nicht berücksichtigt.

(10)   Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag gelten entsprechend Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Juli 2014 oder danach abgeschlossen wurde.

(11)   Die Mitgliedstaaten können Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer i aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen es sich nicht um nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zugelassene OGAW handelt, nur dann als Zinszahlungen behandeln, wenn sie diesen Organismen am 1. Juli 2014 oder danach zugeflossen sind.

(*2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302vom 17.11.2009, S. 32).“"

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte

(1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:

a)

Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers, oder, in Fällen gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums, Identität und Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 fallen;

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle;

c)

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, des Lebensversicherungsvertrages, des Wertpapiers oder des Anteils, die der Zinszahlung zugrunde liegen;

d)

Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.

Ist der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2, so erteilt diese Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Auskünfte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes. Eine solche Zahlstelle erteilt zusätzlich folgende Auskünfte:

i)

Gesamtbetrag der von ihr vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlungen, die als ihren wirtschaftlichen Eigentümern zugeflossen gelten;

ii)

wenn eine natürliche Person gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c wirtschaftlicher Eigentümer wird: Betrag, der als dieser natürlichen Person zugeflossen gilt und Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag als zugeflossen gilt.

(2)   In den Mindestauskünften zu Zinszahlungen, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinszahlungen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: entweder der Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge oder der Gesamtbetrag der Zahlung;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

d)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der Gesamtbetrag der Ausschüttung;

e)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist;

f)

wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder andere relevante Erträge;

g)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder der entsprechend dieser Bestimmung berechnete Ertrag oder der Gesamtbetrag der Zahlung. Liegen der Zahlstelle im Falle der Abtretung an einen Dritten keine Informationen über den übertragenen Wert vor: die Summe der im Rahmen des Lebensversicherungsvertrags an den Versicherer geleisteten Zahlungen.

Die Zahlstelle teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, mit, wann sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und g dieses Absatzes meldet.

(3)   Bei gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum unterrichtet die Zahlstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, darüber, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer angegebenen Betrag um den allen wirtschaftlichen Eigentümern zusammen zuzurechnenden Gesamtbetrag, um den dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich zustehenden Anteil, oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlstellen gestatten, nur Folgendes zu melden:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder d den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c oder e den vollständigen Betrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die mit der Zahlung verbunden sind;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder die Erträge, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen als den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen nicht anderweitig von der Zahlstelle entweder direkt oder über ihren Steuervertreter oder über die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemeldet wurden, oder den aufgrund von Lebensversicherungsverträgen, aus denen solche Zahlungen erwachsen, ausgezahlten Gesamtbetrag.

Die Zahlstelle teilt mit, ob sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes meldet.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden hinzugefügt:

„(1a)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, erteilt die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung befindet.

(1b)   Hat eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so erteilt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, und sie erstrecken sich auf folgende Ereignisse, die während des betreffenden Steuerjahres eingetreten sind:

i)

alle Zinszahlungen;

ii)

alle Fälle, in denen natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 2 Absatz 4 geworden sind;

iii)

alle Verlegungen des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2.“

8.

Artikeln 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Während eines Übergangszeitraums ab dem in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden.

Diese Länder erhalten jedoch Auskünfte nach Kapitel II von den anderen Mitgliedstaaten.

Während des Übergangszeitraums soll diese Richtlinie eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, erzielt werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Am Ende des Übergangszeitraums müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II anwenden; gleichzeitig stellen diese Länder die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein. Entscheiden sich Luxemburg oder Österreich während des Übergangszeitraums für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II, so stellen sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein.“

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Zahlstelle befindet, erheben Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren eine Quellensteuer in Höhe von 20 % und danach eine Quellensteuer in Höhe von 35 %.

(2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: auf den Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom wirtschaftlichen Eigentümer zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

d)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

e)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: auf den Betrag der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnenden Zinsen. Der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird, darf den Betrag der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlung nicht übersteigen;

f)

wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder anderer relevanter Erträge;

g)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: auf den entsprechend dieser Bestimmung berechneten Ertrag. Die Mitgliedstaaten können der Zahlstelle gestatten, Quellensteuer nur auf die Erträge einzubehalten, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen als den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen noch nicht von der Zahlstelle oder ihren Steuervertretern gemeldet wurden.

Bei der Weiterleitung der Einnahmen aus der Quellensteuer an die zuständige Behörde unterrichtet die Zahlstelle diese über die Zahl der von der Quellensteuer betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach ihrem jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat.“

b)

In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 Buchstaben a und b“ durch die Worte „Absatz 2 Buchstaben a, b und c“ ersetzt.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten, die die Quellensteuer erheben, können während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung oder Rechtsvereinbarung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen einbehalten lassen, es sei denn, die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name, sofern vorhanden, ihre Rechtsform und der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung sowie der Gesamtbetrag der an sie gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen entsprechend Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 mitgeteilt werden.“

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

(1)   Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen folgende Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:

a)

ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich gestattet, die Zahlstelle zur Erteilung der Auskünfte nach Kapitel II zu ermächtigen; diese Ermächtigung gilt für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle, die dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 9 anzuwenden;

b)

ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.

(2)   Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

a)

Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung sowie Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle;

c)

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.“

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.“

12.

In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „der Anlage“ durch „Anhang III“ ersetzt.

13.

Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang IV genannten statistischen Angaben, die jeder Mitgliedstaat ihr übermittelt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“

14.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 18a

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Kommission kann nach dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen:

a)

Nennung der Datenanbieter, die Zahlstellen in Anspruch nehmen können, um die Auskünfte zu erhalten, die erforderlich sind, um Erträge für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und e richtig behandeln zu können;

b)

Festlegung gemeinsamer Formate und praktischer Modalitäten, die für die elektronische Auskunftserteilung nach Artikel 9 erforderlich sind;

c)

Festlegung gemeinsamer Musterformulare für Bescheinigungen und andere Dokumente, die die Anwendung dieser Richtlinie erleichtern, insbesondere für die von denjenigen Mitgliedstaaten, die Quellensteuern erheben, ausgestellten Dokumente, die von dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, für die Zwecke des Artikels 14 verwendet werden.

(2)   Auf Antrag der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten aktualisiert die Kommission das Verzeichnis in Anhang III.

Artikel 18b

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden ‚Ausschuss‘) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

15.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem ersten Tag des dritten Kalenderjahres an, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 488.

(2)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 109.

(3)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).

(4)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(6)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2003/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Anhang wird zu „Anhang III“.

2.

Folgender Anhang wird als „Anhang I“ eingefügt:

„ANHANG I

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 als nicht effektiv besteuert gelten

1.

Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der Niederlassung bzw. tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Land oder einem Rechtssystem befindet, das nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 7 fällt und nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt ist

Länder und Rechtssysteme

Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Antigua und Barbuda

International business company

Anjouan (Komoren)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Bahamas

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Foundation (Stiftung)

International business company

Bahrain

Financial Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Barbados

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

International Society with Restricted Liability

Belize

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Bermuda

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

steuerbefreite Gesellschaft

Brunei Darussalam

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

International trust

International Limited Partnership

Cookinseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International trust

International company

International partnership

Costa Rica

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Dschibuti

Steuerbefreite Gesellschaft

Trust nach ausländischem Recht

Dominica

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Fidschi

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Französisch-Polynesien

Société (Gesellschaft)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Société en participation (Joint Venture)

Trust nach ausländischem Recht

Grenada

International business company

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Guam

Company (Gesellschaft)

Einzelunternehmen

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Guatemala

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Fundación (Stiftung)

Hongkong

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Private Limited Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Kiribati

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Labuan (Malaysia)

Offshore company

Malaysian offshore bank

Offshore limited partnership

Offshore trust

Libanon

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Trust nach ausländischem Recht

Liberia

Gebietsfremde Gesellschaft

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Macao

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Fundação (Stiftung)

Malediven

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Nördliche Marianen

Foreign sales corporation

Offshore banking corporation

Trust nach ausländischem Recht

Marshallinseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Mauritius

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Global business company categories 1 and 2

Mikronesien

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Nauru

Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft)

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Einzelunternehmen

Ausländisches Vermächtnis

Ausländisches Vermögen

Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform

Neukaledonien

Société (Gesellschaft)

Société civile (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Joint-Venture

Nachlass

Trust nach ausländischem Recht

Neuseeland

Trust nach ausländischem Recht

Niue

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Panama

Fideicomiso (Trust nach inländischem Recht) und Trust nach ausländischem Recht

Fundación de interés privado (Stiftung)

International business company

Palau

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Einzelunternehmen

Repräsentanz

Credit Union (Finanzgenossenschaft)

Cooperative (Genossenschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Philippinen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Puerto Rico

Estate (Nachlass)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International banking entity

St. Kitts und Nevis

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Foundation (Stiftung)

Steuerbefreite Gesellschaft

Exempt Limited Partnership (steuerbefreite Kommanditgesellschaft)

St. Lucia

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

St. Vincent und die Grenadinen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

São Tomé und Príncipe

International business company

Trust nach ausländischem Recht

Samoa

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International trust

International company

Offshore bank

Offshore insurance company

International partnership

Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

Seychellen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Singapur

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Salomonen

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Südafrika

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Tonga

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Tuvalu

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Provident fund (Pensionsfonds)

Vereinigte Arabische Emirate

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Offshore company

US-Bundesstaat Delaware

Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

US-Bundesstaat Wyoming

Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Amerikanische Jungferninseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Steuerbefreite Gesellschaft

Uruguay

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Sociedad Anónima Financiera de Inversión

Vanuatu

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Steuerbefreite Gesellschaft

International company

2.

Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der Niederlassung bzw. tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtssysteme befindet und auf die Artikel 2 Absatz 3 Anwendung findet, bis in dem betreffenden Land oder Rechtssystem Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind

Länder und Rechtssysteme

Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Andorra

Trust nach ausländischem Recht

Anguilla

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Aruba

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Stichting Particulier Fonds

Britische Jungferninseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Kaimaninseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Steuerbefreite Gesellschaft

Guernsey

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Stiftung

Isle of Man

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Jersey

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Stiftung

Liechtenstein

Anstalt (Trust nach inländischem Recht) und Trust nach ausländischem Recht

Stiftung

Monaco

Trust nach ausländischem Recht

Fondation (Stiftung)

Montserrat

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Niederländische Antillen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Stichting Particulier Fonds

San Marino

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Fondazione (Stiftung)

Schweiz

Trust nach ausländischem Recht

Stiftung

Turks- und Caicosinseln

Steuerbefreite Gesellschaft

Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht“

3.

Folgender Anhang wird als „Anhang II“ eingefügt:

„ANHANG II

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten

Länder

Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Alle EU-Mitgliedstaaten

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

Belgien

Société de droit commun/Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

Société momentanée/Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

Société interne/Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine Person oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von einer oder mehreren anderen Personen für sie geführt werden)

Werden nur dann erfasst, wenn der vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, der die Zinszahlung an sie leistet oder die Zahlung für sie eingezogen hat, nicht die Identität und den Wohnort aller betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt hat; andernfalls fallen sie unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d.

Diese ‚Gesellschaften‘ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Bulgarien

Дружество със специална инвестиционна цел (Investment-Zweckgesellschaft)

Инвестиционно дружество (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Es sei denn, der Treuhänder kann nachweisen, dass der Trust tatsächlich der bulgarischen Einkommensteuer unterliegt.

Tschechische Republik

Veřejná obchodní společnost veř. obch. spol. oder v.o.s.) (Personengesellschaft)

Sdruženi (Vereinigung)

Komanditní společnost

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Dänemark

Interessentskab (Offene Handelsgesellschaft)

Kommanditselskab (Kommanditgesellschaft)

Kommanditaktieselskab/Partnerselskab

Partrederi

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Deutschland

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Estland

Seltsing (Personengesellschaft)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Irland

Personengesellschaften und Investmentclubs

Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts im Allgemeinen steuerpflichtig. Ist der Begünstigte oder Treuhänder allerdings nicht in Irland ansässig, so ist lediglich das Einkommen aus irischen Quellen steuerpflichtig.

Griechenland

Ομόρρυθμος εταιρεία (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

Ετερόρρυθμος εταιρεία (EE) (Kommanditgesellschaft)

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichem Steuersatz besteuert.

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Spanien

Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Frankreich

Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft)

Société ou association de fait (De-facto-Gesellschaft)

Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

Fiducie

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Italien

Alle Personengesellschaften bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtungen

Zu den Personengesellschaften bürgerlichen Rechts zählen: ‚società in accomandita semplice‘, ‚società semplici‘, associazioni (Vereinigungen) von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs ohne Rechtspersönlichkeit, ‚società in nome collettivo‘, ‚società di fatto‘ (nicht förmlich gegründete bzw. ‚faktische‘ Personengesellschaft) und ‚società di armamento‘

Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern, die sich für steuerliche Transparenz entschieden haben

Die Regelung der ‚steuerlichen Transparenz‘ kann von Unternehmen mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften angewendet werden, deren Gesellschafter/Mitglieder natürliche Personen sind (Artikel 116 des TUIR).

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Es sei denn, der Treuhänder kann anhand von Unterlagen nachweisen, dass der Trust seinen Steuersitz in Italien hat und dort effektiv besteuert wird.

Zypern

Συνεταιρισμός (Personengesellschaft)

Σύνδεσμος oder σωματείο (Vereinigung)

 

Συνεργατικές (Kooperative)

Nur Umsätze mit Mitgliedern

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach inländischem oder ausländischem Recht

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

Lettland

Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

Biedrība un nodibinājums (Vereinigung und Stiftung)

Lauksaimniecības kooperatīvs (Landwirtschaftliche Kooperative)

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Litauen

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Luxemburg

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Ungarn

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als ‚Rechtspersonen‘.

Malta

Soċjetà In Akkomandita (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

Niederlande

Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

Vereniging (Vereinigung)

Stichting (Stiftung)

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.

‚Trusts‘oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Österreich

Offene Gesellschaft — (OG)

Offene Handelsgesellschaft — (OHG)

Kommanditgesellschaft — (KG)

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Polen

Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

Spólka cywilna (s.c.) (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Portugal

Personengesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

Gesellschaften, die lediglich Vermögenswerte halten und entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Gesellschaftern stehen

 

Gesellschaften, die eine Zulassung für das International Business Centre of Madeira haben und von der Körperschaftsteuer (IRC) befreit werden können (Artikel 33 EBF)

In Artikel 33 EBF, der auf Gesellschaften anzuwenden ist, die vor dem 31. Dezember 2000 zugelassen wurden, ist eine Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zum 31. Dezember 2011 vorgesehen.

Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit

 

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts.

Rumänien:

Association (Personengesellschaft)

Cooperative (Genossenschaft)

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Slowenien

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Slowakei

Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft)

Združenie (Vereinigung)

‚Trusts‘oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Finnland

Avoin yhtiö/öppet bolag (Personengesellschaft)

Kommandiittiyhtiö/kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Schweden

Handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

Kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

Enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

‚Trusts‘oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Vereinigtes Königreich

General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

Limited Liability Partnership (LLP) (geschlossene Kommanditgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und geschlossene Kommanditgesellschaften sind steuerlich transparent

Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

 

Gibraltar (1)

‚Trusts‘ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach inländischem oder ausländischem Recht

Die Erträge des Trusts sind nach den Einkommensteuervorschriften von 1992 steuerbefreit, wenn

a)

der Trust von einer nicht gebietsansässigen Person oder in deren Namen eingerichtet wird und

b)

die Erträge

außerhalb von Gibraltar anfallen oder bezogen werden oder

von einem Trust vereinnahmt werden und dann, wenn sie direkt vom Begünstigten vereinnahmt worden wären, nach der Income Tax Ordinance nicht steuerpflichtig wären.

Dies gilt nicht, wenn der Trust vor dem 1. Juli 1983 eingerichtet wurde und in der Treuhandregelung ausdrücklich festgelegt ist, dass in Gibraltar ansässige Personen nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen.

4.

Folgender Anhang wird IV angefügt:

„ANHANG IV

VERZEICHNIS DER ANGABEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZU STATISTISCHEN ZWECKEN JÄHRLICH ZUR VERFÜGUNG STELLEN MÜSSEN

1.   Wirtschaftliche Angaben

1.1.   Quellensteuer

Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der untereinander aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer anzugeben, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat der wirtschaftlichen Eigentümer.

Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 anzugeben.

Die Angaben zu den erhobenen Gesamtbeträgen aus der Quellensteuer (aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers) sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden.

1.2.   Betrag der Zinszahlungen/Abtretungserlöse

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet vorgenommenen Zinszahlungen, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet angefallenen Abtretungserlöse, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung gewählt haben, melden den Betrag der Zinszahlungen, über die Auskünfte zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach der Art der Zinszahlungen entsprechend den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Kategorien.

Die Angaben zu den Gesamtbeträgen der Zinszahlungen und Abtretungserlöse, aufgeschlüsselt nach Wohnsitzmitgliedstaaten der wirtschaftlichen Eigentümer, sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden.

1.3.   Wirtschaftlicher Eigentümer

Alle Mitgliedstaaten melden die Anzahl der in anderen Mitgliedstaaten und in abhängigen oder assoziierten Gebieten wohnhaften wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten.

1.4.   Zahlstellen

Alle Mitgliedstaaten geben (je übermittelnden Mitgliedstaat) die Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie am Informationsaustausch oder an der Aufteilung der Quellensteuer beteiligten Zahlstellen an.

1.5.   Zahlstellen kraft Vereinnahmung

Alle Mitgliedstaaten geben die Anzahl der Zahlstellen kraft Vereinnahmung an, die Zinszahlungen nach Artikel 6 Absatz 4 erhalten haben. Dies betrifft sowohl übermittelnde Mitgliedstaaten, in denen Zinszahlungen an Zahlstellen kraft Vereinnahmung vorgenommen wurden, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, als auch Empfängermitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich solche Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen befinden.

2.   Technische Angaben

2.1.   Meldungen

Alle Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, teilen die Anzahl der versandten und erhaltenen Meldungen mit. Eine Meldung entspricht einer Zahlung an einen wirtschaftlichen Eigentümer.

2.2.   Bearbeitete/berichtigte Meldungen

Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die bearbeitet werden können;

Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die nicht bearbeitet werden können;

Anzahl und Prozentsatz nicht bearbeiteter Meldungen;

Anzahl und Prozentsatz auf Anfrage berichtigter Meldungen;

Anzahl und Prozentsatz spontan berichtigter Meldungen;

Anzahl und Prozentsatz erfolgreich bearbeiteter Meldungen.

3.   Fakultative Angaben

3.1.

Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Zinszahlungen an Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen mitteilen, zu denen Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt werden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

3.2.

Die Mitgliedstaaten können den Betrag der an Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen geflossenen Abtretungserlöse mitteilen, zu denen Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt werden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen diese ansässig sind.

3.3.

Ferner können die jeweiligen Anteile am Gesamtbetrag der pro Jahr von gebietsansässigen Steuerpflichtigen erhobenen Steuern auf die durch inländische und durch ausländische Zahlstellen an diese Steuerpflichtigen gezahlten Zinsten gemeldet werden.“

(1)  Das Vereinigte Königreich ist nach Maßgabe von Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständig.“


BESCHLÜSSE

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/79


BESCHLUSS 2014/212/GASP DES RATES

vom 14. April 2014

zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP hat der Rat die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c des genannten Beschlusses Anwendung finden, überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die betreffenden Personen und Einrichtungen — mit Ausnahme einer in Anhang II aufgeführten Person — weiterhin den in jenem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen unterliegen sollten.

(3)

Ferner sollte der Eintrag zu einer in Anhang I aufgeführten Einrichtung aus Anhang II entfernt werden.

(4)

Zudem sollte Artikel 22 geändert werden.

(5)

Außerdem hat der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Volksrepublik Korea eingesetzte Sanktionsausschuss am 31. Dezember 2013 die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(6)

Die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/183/GASP wird wie Folgt geändert:

1.

Artikel 22 Absatz 2 erhält Folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.“

2.

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2013/183/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.


ANHANG

1.   

In Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen oder Einrichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a“

2.   

In Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP wird die Unterüberschrift „A. Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die folgende Unterüberschrift ersetzt:

„A.

Personen“

3.   

Die Einträge für die folgenden in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP genannten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

„1.

Chang Myong- Chin

Jang Myong-Jin

Geburtsjahr: 19. Februar 1968;

altern. Geburtsjahr: 1965 oder 1966

22.1.2013

Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.

2.

Ra Ky'ong-Su

Ra Kyung-Su

Geburtsdatum: 4. Juni 1954;

Reisepass Nr.: 645120196

22.1.2013

Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

3.

Kim Kwang-il

 

Geburtsdatum: 1. September 1969;

Reisepass Nr.: PS381420397

22.1.2013

Kim Kwang-il ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.“

4.   

In Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP wird die Unterüberschrift „B. Liste der Einrichtungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die folgende Unterüberschrift ersetzt:

„B.

Einrichtungen“

5.   

Die Einträge für die folgenden in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP genannten Einrichtungen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

„1.

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery; Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp. Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; und Millim Technology Company

Tongan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Mangungdae- gu, Pyongyang, DVRK; Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK.

E-Mail-Adressen: ryonha@silibank.com; sjc-117@hotmail.com; und millim@silibank.com

Telefonnummern: 850-2-18111; 850-2-18111-8642 und 850 2 18111-3818642

Faxnummer: 850-2-381-4410

22.1.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.“

6.   

Folgende Personen und Einrichtungen werden von der in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

A.

Personen

1.

Chang Song-taek

B.

Einrichtungen

1.

Korea Complex Equipment Import Corporation


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/83


BESCHLUSS 2014/213/GASP DES RATES

vom 14. April 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1) angenommen.

(2)

In Anbetracht der Entwicklungen in der Republik Guinea sollten das Waffenembargo und das Embargo für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben werden.

(3)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In dem Beschluss 2010/638/GASP werden die Artikel 1 und 2 gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/84


BESCHLUSS 2014/214/GASP DES RATES

vom 14. April 2014

zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/184/GASP (1) erlassen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/184/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2015 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2013/184/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2015. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/85


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(2014/215/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und der Ukraine ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden durch die am 23. November 2009 angenommene Assoziierungsagenda EU-Ukraine ausgebaut. Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurde ein neues Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits („das Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone ausgehandelt; dieses wurde im Jahr 2012 paraphiert. Am 21. November 2013 beschloss das Ministerkabinett der Ukraine, die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens auszusetzen. Nach dem Rücktritt der ukrainischen Regierung im Februar 2014 erklärte die gegenwärtige ukrainische Regierung jedoch ihre Bereitschaft zur baldigen Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens. Am 6. März 2014 sagte der Europäische Rat in seiner Erklärung zur Ukraine zu, in Kürze alle politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens zu unterzeichnen und einseitige Maßnahmen zu erlassen, damit die Ukraine in erheblichem Maße von der vertieften und umfassenden Freihandelszone profitiert.

Der entsprechende Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 11. März 2014 von der Kommission angenommen.

(2)

Die gegenwärtige politische Krise wirkt sich auf die bereits geringe wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Ukraine sehr negativ aus. Der Zahlungsbilanzsaldo und die Haushaltslage der Ukraine sind sehr bedenklich und verschlechtern sich aufgrund des Rückfalls der Wirtschaft in eine Rezession rasch weiter. Durch die faktische Unterbrechung der russischen Unterstützung im Rahmen des Hilfspakets im Umfang von 15 Mrd. USD und das angekündigte Ende der von dem Unternehmen Gazprom gewährten niedrigeren Erdgaspreise ab April 2014 wird sich die Lage noch weiter verschlechtern. Angesichts dieser Umstände besteht die ernste Gefahr, dass die Ukraine in naher Zukunft zahlungsunfähig wird.

(3)

Nach dem Rücktritt der vorherigen Regierung ernannte das ukrainische Parlament am 22. Februar 2014 einen neuen Interimspräsidenten und am 27. Februar 2014 eine neue Regierung. Auch wenn die ukrainische Verfassung von 2004 wieder in Kraft gesetzt und für den 25. Mai 2014 Präsidentschaftswahlen angekündigt wurden, ist in der Ukraine keine politische Stabilität eingekehrt, da ihre Souveränität und ihre territoriale Integrität kürzlich von der Russischen Föderation verletzt wurden.

(4)

Daher benötigt die Ukraine dringend Finanzhilfe von internationalen Gläubigern und Gebern. Wenn der Beschluss im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam angenommen würde, wäre die rasche Auszahlung einer Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) in der ersten Hälfte des Jahres 2014 nicht möglich und dem dringenden Finanzbedarf der Ukraine würde somit nicht abgeholfen werden. Es ist daher gerechtfertigt, die Makrofinanzhilfe der Union durch Annahme eines Beschlusses des Rates nach Artikel 213 AEUV bereitzustellen.

(5)

Die Dringlichkeit der Unterstützung hängt damit zusammen, dass die Ukraine über die Mittel hinaus, die von internationalen Finanzinstitutionen und anderen, bilateralen Gebern und durch die Makrofinanzhilfe der Union im Rahmen des Beschlusses 2002/639/EG des Rates (1) und des Beschlusses Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereitgestellt werden, umgehend weitere Finanzhilfe benötigt.

(6)

Die gegenwärtige Krise in der Ukraine rechtfertigt in diesem Fall die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 213 AEUV. Der Beschluss über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine gilt unbeschadet anderer künftiger Makrofinanzhilfevorhaben.

(7)

Seit dem Rücktritt der ukrainischen Regierung hat die Union bei verschiedenen Anlässen erklärt, dass sie die neue ukrainische Regierung im Hinblick auf deren Ziel einer Stabilisierung der Lage und die Fortsetzung der Reformen unterstützen wird. Außerdem hat die Union ihre Bereitschaft erklärt, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der internationalen Finanzinstitutionen, vor allem des Internationalen Währungsfonds (IWF), im Hinblick auf ein internationales Finanzhilfepaket zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine unter der Bedingung einer eindeutigen Fortsetzung des Reformkurses in vollem Umfang zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ukraine steht mit der Strategie der Union im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft im Einklang.

(8)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(9)

Die ukrainischen Behörden und der IWF werden voraussichtlich in Kürze eine Vereinbarung über ein Wirtschaftsprogramm schließen, das durch eine Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF unterstützt wird.

(10)

Am 5. März 2014 kündigte die Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das die von der Union vorgeschlagene Makrofinanzhilfe umfasst. Dieses Hilfspaket wurde auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 6. März 2014 verabschiedet. Es umfasst Finanzhilfen von 11 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 einschließlich eines Gesamtbetrags von bis zu 1,565 Milliarden EUR an Zuschüssen für denselben Zeitraum, die aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, dem Instrument für Stabilität und Frieden und den Mitteln für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bereitgestellt werden.

Die Auszahlung der Makrofinanzhilfe, die im Rahmen des Beschlusses 2002/639/EG und des Beschlusses Nr. 646/2010/EU bereitgestellt werden soll, kann erfolgen, sobald das IWF-Programm vorliegt.

(11)

Da die Ukraine in das Gebiet der ENP fällt, kommt sie für Makrofinanzhilfe der Union in Betracht.

(12)

Da der drastisch wachsende Außenfinanzierungsbedarf der Ukraine den Umfang der Mittel, die der IWF und andere multilaterale Institutionen bereitstellen werden, voraussichtlich deutlich übersteigen wird, stellt die dringende Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine angesichts der außerordentlichen Umstände eine angemessene Reaktion auf das Ersuchen der Ukraine um einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung des Landes dar. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(13)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(14)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer vorherigen Schätzung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgelegt; außerdem wird die Fähigkeit des Landes zur Selbstfinanzierung aus eigenen Mitteln, insbesondere den ihm zur Verfügung stehenden internationalen Reserven, berücksichtigt. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe wird die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie ihr Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit — respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten zudem Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission regelmäßig zu überprüfen.

(19)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(20)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates.

(21)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 1 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung und der wirtschaftlichen Reformen des Landes (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des dringenden Zahlungsbilanzbedarfs geleistet, der im vom IWF unterstützen Wirtschaftsprogramm der Regierung ausgewiesen wird.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in der im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind.

(4)   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von einem Jahr ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Grundsatzvereinbarung („Memorandum of Understanding“) bereitgestellt. Der Bereitstellungszeitraum kann durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.

(6)   Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich zurückgehen, so wird die Finanzhilfe durch die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verringert, ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit — respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Die Kommission überprüft die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

Dieser Artikel wird gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (4) angewendet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält.

Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

(2)   Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt. Falls die Umstände dies ausnahmsweise erfordern, kann die Makrofinanzierungshilfe der Union in einer einzigen Tranche zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (5) Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird;

c)

Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

Falls eine zweite Tranche beschlossen wird, erfolgt deren Auszahlung frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Wenn die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung bzw. Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt.

(6)   Die Auszahlung beginnt unverzüglich, sobald das IWF-Programm vorliegt.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Sofern die Umstände dies zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Bestimmung über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Bestimmung eine entsprechende Bestimmung in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.

(3)   Sofern die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Die Grundsatzvereinbarung und die Darlehensvereinbarung, die mit den ukrainischen Behörden zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass die Ukraine angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

b)

die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen, und

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mit Hilfe operativer Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

(2)  Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/91


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/216/GASP DES RATES

vom 14. April 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP erlassen.

(2)

Es sollten weitere Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3)

Zudem sollten die Identifizierungsinformationen zu drei der im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP aufgeführten Personen geändert werden.

(4)

Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26.


ANHANG I

Personen nach Artikel 1

 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

19.

Serhiy Arbuzov

Geburtsdatum: 24.3.1976, ehemaliger Ministerpräsident der Ukraine

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014

20.

Yuriy Ivanyushchenko

Geburtsdatum: 21.2.1959, Abgeordneter der Partei der Regionen

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014

21.

Oleksandr Klymenko

Geburtsdatum: 16.11.1980, ehemaliger Minister für Steuern und Zölle

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014

22.

Edward Stavytskyi

Geburtsdatum: 4.10.1972, ehemaliger Minister für Energie und Kohleindustrie der Ukraine

Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

15.4.2014


ANHANG II

Die Einträge im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

9.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych

Geburtsdatum: 10.7.1973, Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Geschäftsmann.

Die Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

6.3.2014

12.

Serhii Petrovych Kliuiev

Geburtsdatum: 19.8.1969, Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann.

Die Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

6.3.2014

14.

Oleksii Mykolayovych Azarov

Geburtsdatum: 13.7.1971, Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten Azarov.

Die Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland

6.3.2014


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in Bulgarien im Jahr 2013 sowie in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2334)

(Nur der bulgarische und der griechische Text sind verbindlich)

(2014/217/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Schafpocken handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Schafen und Ziegen, die die Rentabilität der Schafhaltung stark beeinträchtigt und zu Störungen im Handel innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Bei einem Ausbruch von Schafpocken besteht das Risiko, dass sich der Krankheitserreger auf andere Schafhaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet und über den Handel mit lebenden Schafen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen auch in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (2) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern und die Seuche zu tilgen.

(4)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung von Schafpocken.

(6)

In Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung von Schafpocken unterliegt den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (4).

(8)

In Bulgarien kam es im Jahr 2013, in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014 zu Schafpockenausbrüchen. Bulgarien und Griechenland haben Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(9)

Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die bulgarischen und griechischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Rechtsvorschriften der Union für die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(10)

Somit sind die bulgarischen und griechischen Behörden ihren technischen und administrativen Pflichten in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen nachgekommen.

(11)

Zum jetzigen Zeitpunkt kann der genaue Betrag der Finanzhilfe der Union noch nicht festgelegt werden. Ausgehend von den jüngsten von den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden die Entschädigungskosten und operativen Ausgaben mit 79 186,33 EUR für Bulgarien und mit 1 484 304,16 EUR für Griechenland veranschlagt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Bulgarien und Griechenland

(1)   Bulgarien wird für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken im Jahr 2013 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union in Höhe von maximal 40 000,00 EUR gewährt.

(2)   Griechenland wird für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in den Jahren 2013 und 2014 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union in Höhe von maximal 700 000,00 EUR gewährt.

(3)   Der endgültige Betrag der Finanzhilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 erhält Griechenland eine erste Tranche von 310 000,00 EUR. Dieser Betrag wird über die Haushaltslinie 17 04 04 des Haushaltsplans der Union für 2014 finanziert.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).


Berichtigungen

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/96


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 108 vom 11. April 2014 )

Seite 33, Unterschrift:

anstatt:

„Joaquín ALMUNIA“

muss es heißen:

„Siim KALLAS“.


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/96


Berichtigung des endgültigen Erlasses des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L 51 vom 20. Februar 2014 )

Seiten I/171 bis I/173:

anstatt:

„Getrennte Mittel“

muss es heißen:

„Nichtgetrennte Mittel“.

Seite I/267, Kapitel 1 2, in den Erläuterungen:

anstatt:

„… ein Pauschalabschlag von 3,7 % …“

muss es heißen:

„… ein Pauschalabschlag von 3 % …“

Seiten I/484 bis I/493:

anstatt:

„Getrennte Mittel“

muss es heißen:

„Nichtgetrennte Mittel“.

Seiten I/528 bis I/530, mit Ausnahme der Posten 2 2 3 8 und 2 2 3 9:

anstatt:

„Getrennte Mittel“

muss es heißen:

„Nichtgetrennte Mittel“.


15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/97


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2013 vom 8. November 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 92 vom 27. März 2014 )

Auf Seite 23, Erwägungsgrund 1:

anstatt:

„Die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.“

muss es heißen:

„Die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.“