ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. April 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/204/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 überdie Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendungder Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem KönigreichNorwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung amEuropäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zurFestlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am EuropäischenUnterstützungsbüro für Asylfragen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen ( 1 )

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2014 der Kommission vom 11. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

25

 

 

2014/206/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. November 2013 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der HoKaWe Eberswalde GmbH SA.34721 (2012/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7058) ( 1 )

30

 

 

2014/207/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2014 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu ( 1 )

41

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/208/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 9. April 2014 zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung (Comply or Explain) ( 1 )

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Anhänge IIund III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments unddes Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acephat,Alachlor, Anilazin, Azocyclotin, Benfuracarb, Butylat, Captafol,Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenapyr, Chlorthal-dimethyl,Chlorthiamid, Cyhexatin, Diazinon, Dichlobenil, Dicofol, Dimethipin,Diniconazol, Disulfoton, Fenitrothion, Flufenzin, Furathiocarb,Hexaconazol, Lactofen, Mepronil, Methamidophos, Methopren,Monocrotophos, Monuron, Oxycarboxin, Oxydemeton-methyl,Parathion-methyl, Phorat, Phosalon, Procymidon, Profenofos, Propachlor,Quinclorac, Quintozen, Tolylfluanid, Trichlorfon, Tridemorph undTrifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen und zur Änderung dergenannten Verordnung durch Festlegung des Anhangs V mit einer Liste derStandardwerte ( ABl. L 273 vom6.10.2012 )

48

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XVIIder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und desRates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkungchemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischerKohlenwasserstoffe ( ABl. L 328 vom7.12.2013 )

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

(2014/204/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.

(2)

Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden und sie sollte vorläufig angewendet werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(5)

Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zur Beendigung der für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren wird die Vereinbarung gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorläufig angewendet (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,

andererseits —

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (1), nachstehend „Verordnung“ genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend „assoziierte Länder“ genannt, betrifft.

(2)

Norwegen hat mit der EU Abkommen geschlossen, auf deren Grundlage es das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet, insbesondere das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (2)

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Umfang der Beteiligung

Norwegen beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros.

Artikel 2

Verwaltungsrat

Norwegen ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten.

Artikel 3

Finanzieller Beitrag

(1)   Norwegen leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel im Anhang nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(2)   Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13 Absatz 3 an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt.

Artikel 4

Datenschutz

(1)   Bei der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt die Datenverarbeitung durch Norwegen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3).

(2)   Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung.

(3)   Norwegen beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.

Artikel 5

Rechtsstellung

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem Recht und verfügt in Norwegen über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach norwegischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Haftung

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Artikel 8

Personal des Unterstützungsbüros

(1)   Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Norwegens, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und der Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, die im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige Norwegens.

(4)   Staatsangehörige Norwegens können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

Artikel 9

Vorrechte und Befreiungen

Norwegen wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (5) sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.

Artikel 10

Betrugsbekämpfung

Die Bestimmungen des Artikels 44 der Verordnung finden Anwendung und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und Norwegens überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Norwegens oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(2)   Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und im Ausschuss diskutiert.

Artikel 12

Anhang

Der Anhang dieser Vereinbarung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(2)   Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3)   Bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen erklären, dass die Vereinbarung ab dem Tag nach ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet wird.

Artikel 14

Beendigung und Gültigkeit

(1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   Diese Vereinbarung wird beendet, sofern das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags beendet wird.

(4)   Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на деветнадесети март две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de marzo de dos mil catorce.

V Bruselu dne devatenáctého března dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende marts to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten März zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta märtsikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the nineteenth day of March in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le dix neuf mars deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu devetnaestog ožujka dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove marzo duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada deviņpadsmitajā martā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų kovo devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év március havának tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Marzu tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de negentiende maart tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego marca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de março de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece martie două mii paisprezece.

V Bruseli devätnásteho marca dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne devetnajstega marca leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den nittonde mars tjugohundrafjorton.

Utferdiget i Brussel den nittende mars to tusen og fjorten.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské královstvi

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

For Kongeriket Norge

Image


(1)  ABl. EU L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(2)  ABl. EG L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

(3)  ABl. EG L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. EG L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. EU C 83 vom 30.3.2010, S. 266.


ANHANG

FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS

1.

Der finanzielle Beitrag Norwegens zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet:

Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) Norwegens, die am 31. März jedes Jahres vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag Norwegens ermittelt.

2.

Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

3.

Norwegen zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden Norwegen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.

Der finanzielle Beitrag Norwegens wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der finanzielle Beitrag der EU aus dem Gesamthaushaltsplan der EU, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) erhöht wird. In einem solchen Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige zu zahlen.

5.

Wenn Mittel für Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n aus dem EU-Haushalt erhalten hat, nicht bis zum 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags Norwegens entspricht, auf den Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag Norwegens zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert sich entsprechend.


(1)  ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


VERORDNUNGEN

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 371/2014 DES RATES

vom 10. April 2014

zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (2) ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2015 verlängert werden sollten.

(3)

Ferner sollten die Einträge zu bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Personen gemäß des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates (3) aktualisiert werden

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).

(3)  Beschluss des Rates 2014/205/GASP vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (Siehe S. 25 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen ersetzen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates aufgeführten Einträge zu diesen Personen:

Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

RAJABZADEH Azizollah

 

Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (TDMO). Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010).

Als Kommandeur der Strafverfolgungs-kräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

 

2.

DORRI- NADJAFABADI Ghorban-Ali

Geburtsort: Najafabad (Iran) — Geburtsdatum: 1945

Mitglied des Schlichtungsrates und Vertreter des Obersten Führers in der Provinz Markazi (Zentrum). Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009) (ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami).

Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten ihre Rechte sowie ein Anwalt verweigert wurden. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

 

3.

MORTAZAVI Said

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) — Geburtsdatum: 1967

Ehemaliger Leiter der iranischen Task Force zur Schmuggelbekämpfung, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009).

Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod von drei Männern, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

 

4.

ZARGAR Ahmad

 

Leiter der „Organisation für die Wahrung der Moral“. Ehemaliger Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36.

Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

 

5.

ABBASZADEH- MESHKINI, Mahmoud

 

Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium.

Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution.

Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert. In der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011

6.

FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan (alias: FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan)

Geburtsort: Mashad

Geburtsdatum: 3.2.1951

Als Stabschef der Streitkräfte Irans und höchster militärischer Befehlshaber ist er verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) und der Polizei. Unter seiner formellen Befehlsgewalt sind Einsatzkräfte brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.

Zudem Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates (SNSC) und des Schlichtungsrates.

10.10.2011

7.

JOKAR Mohammad Saleh

 

Seit 2011 Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen.

In seiner Eigenschaft als Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt.

10.10.2011

8.

SALARKIA Mahmoud

Direktor des Teheraner Fußballvereins „Persepolis“

Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009.

Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet.

10.10.2011

9.

SOURI Hojatollah

 

Parlamentsabgeordneter für die Provinz Lorestan. Mitglied des Parlamentsausschusses für Außen- und Sicherheitspolitik. Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses.

Als Leiter des Evin-Gefängnisses war er während seiner Amtszeit 2009 für schwere Menschenrechtsverletzungen wie körperliche und seelische Gewalt und sexuellen Missbrauch in diesem Gefängnis verantwortlich. Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen gehört Folter im Evin-Gefängnis zur gängigen Praxis. In der Abteilung 209 sind zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert.

10.10.2011

10.

TALA Hossein (alias: TALA Hosseyn)

 

Bis September 2010 stellvertretender Generalgouverneur „Farmandar“ der Provinz Teheran, insbesondere zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen.

Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

10.10.2011

11.

TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza)

Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan

Geburtsdatum: 1959

Ehemaliger Generalgouverneur der Provinz Teheran sowie Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran, Mitglied des IRGC.

Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trug er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen, einschließlich der Niederschlagung der politischen Proteste im Juni 2009. Er gilt als persönlich an der Schikanierung der Oppositionsführer Karubi und Mussawi beteiligt.

10.10.2011

12.

BAKHTIARI Seyyed Morteza

Geburtsort: Mashad (Iran)

Geburtsdatum: 1952

Ehemaliger Justizminister (2009-2013), ehemaliger Generalgouverneur von Isfahan und ehemaliger Direktor der Organisation der Staatsgefängnisse (bis Juni 2004).

Als Justizminister spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Mit der Unterstützung der teheranischen Staatsanwaltschaft werden zwei Abteilungen des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts und mehrere Abteilungen der erstinstanzlichen Gerichte für Straf- und Zivilsachen für im Ausland lebende iranische Staatsbürger für zuständig erklärt.

10.10.2011

13.

HOSSEINI Dr Mohammad (alias: HOSSEYNI, Dr Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid)

Geburtsort: Rafsanjan, Kerman

Geburtsdatum: 1961

Ehemaliger Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013).

Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

10.10.2011

14.

MOSLEHI Heydar (alias: MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

Geburtsort: Isfahan (Iran)

Geburtsdatum: 1956

Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013).

Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet nach wie vor die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in dem zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert sind. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen. Als ehemaliger Geheimdienstminister ist Moslehi für den Missbrauch während seiner Amtszeit verantwortlich.

10.10.2011

15.

TAGHIPOUR Reza

Geburtsort: Maragheh (Iran)

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).

Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der letzten Präsidentschaftswahl und während Straßenprotesten waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012

16.

EMADI, Hamid Reza (alias Hamidreza Emadi)

Geburtsdatum: ca. 1973

Geburtsort: Hamedan

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von Press TV, Teheran

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Ehemaliger ranghoher Produzent von Press TV.

Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.

12.3.2013


12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der ein Beitrag sowohl zur Umsetzung der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ (2) als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 (3) geändert, um die Wirksamkeit der Beihilfenkontrolle zu erhöhen. Ziel dieser Änderung war insbesondere, die Bearbeitung von Beschwerden durch die Kommission effizienter zu gestalten und die Befugnis der Kommission einzuführen, Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einzuholen und Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente durchzuführen.

(2)

Angesichts dieser Änderungen müssen die Ereignisse festgelegt werden, die den Ausgangspunkt für die Berechnung der Fristen bei Auskunftsersuchen bestimmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Dritte gerichtet werden.

(3)

Die Kommission kann von Amts wegen Informationen jeder Herkunft über rechtswidrige Beihilfen prüfen, um über die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 AEUV befinden zu können. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das Beihilferecht. Es ist daher wichtig, klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung der bei der Kommission eingelegten Beschwerden festzulegen.

(4)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 können nur Beteiligte Beschwerden einreichen, um der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu machen. Deshalb sollten natürliche und juristische Personen, die Beschwerden einreichen, nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind.

(5)

Um die Bearbeitung von Beschwerden effizienter zu gestalten und gleichzeitig Transparenz und Rechtssicherheit zu verbessern, ist es zweckmäßig festzulegen, welche Informationen die Beschwerdeführer der Kommission übermitteln sollten. Damit sichergestellt ist, dass die Kommission alle relevanten Informationen über mutmaßlich rechtswidrige oder missbräuchlich angewandte Beihilfen erhält, müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Beteiligten ein Formular ausfüllen und alle darin vorgeschriebenen Informationen übermitteln. Das hierfür zu verwendende Formular sollte daher festgelegt werden.

(6)

Die Anforderungen, denen die Beteiligten genügen müssen, wenn sie Beschwerden einlegen, sollten mit keinem übermäßigen Aufwand verbunden sein, gleichzeitig jedoch gewährleisten, dass die Kommission alle Informationen erhält, die sie für die Einleitung einer Untersuchung der mutmaßlich rechtswidrigen oder missbräuchlich angewandten Beihilfen benötigt.

(7)

Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV behandelt werden, sollte jeder, der Informationen übermittelt, die als vertraulich angesehenen Informationen deutlich kenntlich machen und die Gründe für deren Vertraulichkeit darlegen. Von der betreffenden Person sollte verlangt werden, der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung der Informationen vorzulegen, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme übermittelt werden könnte.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission nach Artikel 108 AEUV festgesetzten Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5b des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Kollisionsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(5a)   In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist der Eingang des Auskunftsersuchens das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(5b)   In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist die Bekanntgabe des Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.“

2.

Nach Artikel 11 werden die folgenden Kapitel Va und Vb eingefügt:

„KAPITEL Va

BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

Artikel 11a

Zulässigkeit von Beschwerden

(1)   Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist.

(2)   Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien.

(3)   Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen.

KAPITEL Vb

KENNTLICHMACHUNG UND SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

Artikel 11b

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen

Jeder, der nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.“

3.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010) 2020 endg.).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IV

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12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 373/2014 DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

65,2

TN

123,3

TR

106,4

ZZ

98,3

0707 00 05

MK

51,2

TR

124,4

ZZ

87,8

0709 93 10

MA

44,0

TR

93,6

ZZ

68,8

0805 10 20

EG

47,9

IL

67,9

MA

49,8

TN

48,3

TR

53,1

ZZ

53,4

0805 50 10

MA

35,6

TR

92,4

ZZ

64,0

0808 10 80

AR

93,3

BR

104,5

CL

108,2

CN

115,5

MK

25,2

NZ

132,7

US

190,8

ZA

118,5

ZZ

111,1

0808 30 90

AR

92,3

CL

123,2

CN

79,2

ZA

92,6

ZZ

96,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/25


BESCHLUSS 2014/205/GASP DES RATES

vom 10. April 2014

zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) erlassen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2015 verlängert werden.

(3)

Die Einträge zu bestimmten im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführten Personen sollten geändert werden.

(4)

Der Beschluss 2011/235/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2015. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).


ANHANG

Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen ersetzen die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführten Einträge zu diesen Personen:

Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

RAJABZADEH Azizollah

 

Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (TDMO) Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010)

Als Kommandeur der Strafverfolgungs-kräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

 

2.

DORRI- NADJAFABADI Ghorban-Ali

Geburtsort: Najafabad (Iran)

Geburtsdatum: 1945

Mitglied des Schlichtungsrates und Vertreter des Obersten Führers in der Provinz Markazi (Zentrum) Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009) (ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami)

Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten ihre Rechte sowie ein Anwalt verweigert wurden. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

 

3.

MORTAZAVI Said

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Ehemaliger Leiter der iranischen Task Force zur Schmuggelbekämpfung, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009)

Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod von drei Männern, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

 

4.

ZARGAR Ahmad

 

Leiter der „Organisation für die Wahrung der Moral“ Ehemaliger Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36

Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

 

5.

ABBASZADEH- MESHKINI, Mahmoud

 

Gouverneur der Provinz Ilam Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium

Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution.

Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert. In der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011

6.

FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan (alias: FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr. Seyed Hassan)

Geburtsort: Mashad

Geburtsdatum: 3.2.1951

Als Stabschef der Streitkräfte Irans und höchster militärischer Befehlshaber ist er verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) und der Polizei. Unter seiner formellen Befehlsgewalt sind Einsatzkräfte brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.

Zudem Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates (SNSC) und des Schlichtungsrates

10.10.2011

7.

JOKAR Mohammad Saleh

 

Seit 2011 Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen

In seiner Eigenschaft als Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt.

10.10.2011

8.

SALARKIA Mahmoud

Direktor des Teheraner Fußballvereins „Persepolis“

Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009

Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet.

10.10.2011

9.

SOURI Hojatollah

 

Parlamentsabgeordneter für die Provinz Lorestan Mitglied des Parlamentsausschusses für Außen- und Sicherheitspolitik Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses

Als Leiter des Evin-Gefängnisses war er während seiner Amtszeit 2009 für schwere Menschenrechtsverletzungen wie körperliche und seelische Gewalt und sexuellen Missbrauch in diesem Gefängnis verantwortlich. Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen gehört Folter im Evin-Gefängnis zur gängigen Praxis. In der Abteilung 209 sind zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert.

10.10.2011

10.

TALA Hossein (alias: TALA Hosseyn)

 

Bis September 2010 stellvertretender Generalgouverneur „Farmandar“ der Provinz Teheran, insbesondere zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen

Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

10.10.2011

11.

TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza)

Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan

Geburtsdatum: 1959

Ehemaliger Generalgouverneur der Provinz Teheran sowie Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran, Mitglied des IRGC

Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trug er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen, einschließlich der Niederschlagung der politischen Proteste im Juni 2009. Er gilt als persönlich an der Schikanierung der Oppositionsführer Karubi und Mussawi beteiligt.

10.10.2011

12.

BAKHTIARI Seyyed Morteza

Geburtsort: Mashad (Iran)

Geburtsdatum: 1952

Ehemaliger Justizminister (2009-2013), ehemaliger Generalgouverneur von Isfahan und ehemaliger Direktor der Organisation der Staatsgefängnisse (bis Juni 2004)

Als Justizminister spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Mit der Unterstützung der teheranischen Staatsanwaltschaft werden zwei Abteilungen des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts und mehrere Abteilungen der erstinstanzlichen Gerichte für Straf- und Zivilsachen für im Ausland lebende iranische Staatsbürger für zuständig erklärt.

10.10.2011

13.

HOSSEINI Dr. Mohammad (alias: HOSSEYNI, Dr. Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid)

Geburtsort: Rafsanjan, Kerman

Geburtsdatum: 1961

Ehemaliger Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013)

Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

10.10.2011

14.

MOSLEHI Heydar (alias: MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

Geburtsort: Isfahan (Iran)

Geburtsdatum: 1956

Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013)

Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet nach wie vor die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in dem zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert sind. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen. Als ehemaliger Geheimdienstminister ist Moslehi für den Missbrauch während seiner Amtszeit verantwortlich.

10.10.2011

15.

TAGHIPOUR Reza

Geburtsort: Maragheh (Iran)

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des Stadtrats von Teheran Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012)

Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der letzten Präsidentschaftswahl und während Straßenprotesten waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012

16.

EMADI, Hamid Reza (alias Hamidreza Emadi)

Geburtsdatum: ca. 1973

Geburtsort: Hamedan

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von Press TV, Teheran

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV Ehemaliger ranghoher Produzent von Press TV

Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.

12.3.2013


12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2013

über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der HoKaWe Eberswalde GmbH SA.34721 (2012/C) (ex 2012/NN)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7058)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/206/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 30. April 2012 ging der Kommission die Beschwerde eines Holzverarbeitungsunternehmens mit Betriebsstätte im Land Brandenburg zu, der zufolge eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der HoKaWe Eberswalde GmbH (im Folgenden „HoKaWe“) mit einer Laufzeit von 15 Jahren eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(2)

Am 11. Mai 2012 übermittelte die Kommission Deutschland eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde und ersuchte um weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 nahm Deutschland zu der Beschwerde Stellung und übermittelte die angeforderten Auskünfte.

(3)

Am 27. August 2012 leitete die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung dieser Antwort an den Beschwerdeführer weiter und bat um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer die Angelegenheit weiterverfolgen wolle. Der Beschwerdeführer teilte am 4. September 2012 mit, dass er die Beschwerde nicht zurückziehen werde.

(4)

Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Beihilfe das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen.

(5)

Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen.

(6)

Deutschland nahm mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zu dem Beschluss Stellung. Ferner gingen am 30. April 2013 Stellungnahmen zweier Beteiligter und am 3. Mai 2013 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Kommission ein.

(7)

Am 17. Mai 2013 wurden Deutschland die nichtvertraulichen Fassungen dieser Stellungnahmen übermittelt. Deutschland nahm dazu am 11. Juni 2013 Stellung und ergänzte diese Stellungnahme mit Schreiben vom 13. Juni 2013.

(8)

Mit Schreiben vom 2. August 2013, 17. September 2013 und 23. September 2013 übermittelte die Kommission Deutschland weitere Auskunftsersuchen, die Deutschland mit Schreiben vom 15. August 2013, 20. September 2013 und 1. Oktober 2013 beantwortete.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Das begünstigte Unternehmen

(9)

Die HoKaWe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die in Eberswalde (Brandenburg) ein holzbefeuertes Biomassekraftwerk betreibt. Das Kraftwerk wurde 2005 errichtet und hat 2006 den Betrieb aufgenommen. Im Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HoKaWe. Das Unternehmen hat seine wirtschaftliche Tätigkeit bisher jedoch nicht eingestellt.

(10)

Der Landkreis Barnim war daran interessiert, die Vermögensgegenstände der HoKaWe zu erwerben, um den Geschäftsbetrieb fortzusetzen; im Mai 2012 wurde der Vertrag zur Veräußerung der Vermögensgegenstände der HoKaWe auf der Gläubigerversammlung angenommen und der Verkauf notariell beurkundet. Da das Land Brandenburg der Übertragung der Rahmenvereinbarung über Holzlieferungen aus dem Forst Brandenburg (die Rahmenvereinbarung ist der Gegenstand des vorliegenden Beschlusses) auf den neuen Eigentümer nicht zugestimmt hat, ist der Landkreis vom Kaufvertrag zurückgetreten.

2.2.   Beschreibung der Maßnahme

(11)

Im Juni 2005 schlossen das Land Brandenburg und die HoKaWe eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Holz aus dem Forst Brandenburg. In der Vereinbarung wurden Liefermenge und -bedingungen für Holzlieferungen (3) an die HoKaWe für einen Zeitraum von 15 Jahren festgelegt (1. Juni 2006 bis 1. Juni 2021). Zugesagt wurden 150 000 Raummeter (rm) pro Jahr aus dem Nahbereich (Lieferradius von max. 70 km) des Kraftwerks in Eberswalde.

(12)

In der Vereinbarung wurde ein Ausgangsbasispreis von 15,50 EUR/rm für das Jahr 2004 festgelegt. Ferner sah der Wortlaut der Vereinbarung jährliche Preisanpassungen vor, die auf der Grundlage der Entwicklung des Preisindexes für Industrieholz (IS) des Statistischen Bundesamtes zwischen den Parteien vereinbart werden sollten (4); Änderungen des Holzpreises gegenüber dem Basispreis sollten zu 50 % vom Käufer und zu 50 % vom Verkäufer getragen werden (im Folgenden „Preisanpassungsklausel“).

(13)

Zur Berechnung der entsprechenden Preisanpassung enthielt die Vereinbarung allerdings ferner folgende Formel (im Folgenden die „Preisanpassungsformel“ oder „Formel“):

Formula

(14)

Folglich muss zwischen der Preisanpassungsklausel nach dem Wortlaut der Vereinbarung und der Preisanpassungsformel unterschieden werden.

(15)

Deutschland zufolge gibt die Preisanpassungsklausel die Absichten der Parteien wider. Gestützt wird dies durch einen internen Vermerk des brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 1. Oktober 2003 zu einem Treffen zwischen Vertretern des Landes Brandenburg und Vertretern der HoKaWe, aus dem klar hervorgeht, dass die von den Parteien während der Verhandlungen angestrebte Preisanpassung der Preisanpassungsklausel entspricht. Weiter untermauert wird dies durch einen Vermerk des brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten vom 5. Januar 2011, in dem empfohlen wird, die Rahmenvereinbarung so anzupassen bzw. auszulegen, dass ihr Wortlaut befolgt wird, um auf diese Weise die wahren Absichten der Parteien widerzuspiegeln.

(16)

Die Formel ihrerseits war fehlerhaft, wie von Deutschland und in zwei für das Land Brandenburg erstellten Gutachten (5) 2010 bestätigt, und führte nicht zu einem Ergebnis, das den in der Preisanpassungsklausel dargelegten Absichten der Parteien entsprochen hätte.

(17)

Nach Inkrafttreten der Vereinbarung wurde der Preis auf der Grundlage der Formel angepasst. Entgegen den im Wortlaut der Vereinbarung ausgedrückten Absichten entsprachen die nach der Formel berechneten Preisanpassungen nicht der tatsächlichen Entwicklung des Preisindexes für Industrieholz, sondern lagen deutlich unter dem Durchschnittspreis für Holz aus dem Forst Brandenburg. Darüber hinaus führte die Formel nicht zu der von den Parteien angestrebten gleichmäßigen Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf das Land und die HoKaWe.

(18)

Grund hierfür ist, wie in Erwägungsgrund (16) erläutert, die Fehlerhaftigkeit der Formel, die die in der Preisanpassungsklausel niedergelegten Absichten der Parteien mathematisch nicht korrekt wiedergab (6).

(19)

Zudem geht aus dem Schreiben Deutschlands vom 28. Februar 2013 hervor, dass die Parteien in Bezug auf die Parameter für die Berechnung der Preisanpassung nach der Formel während der Vereinbarungslaufzeit mehrfach ihr Ermessen ausgeübt haben (7). Deutschland teilte der Kommission mit, die Gründe hierfür seien den Akten nicht mehr zu entnehmen.

(20)

Die zwei für das Land Brandenburg 2010 erstellten Gutachten (vgl. Erwägungsgrund (16) wiesen auf eine mögliche beihilferechtliche Relevanz der Vereinbarung hin und empfahlen, die Vereinbarung durch Änderung der Formel anzupassen. Nach Verhandlungen zwischen der HoKaWe und dem Land Brandenburg unterzeichneten die Parteien daher am 26. August 2011 eine geänderte Fassung der Vereinbarung, die am 1. Juli 2011 in Kraft trat. Die geänderte Fassung räumte die in den Erwägungsgründen (12) bis (19) beschriebenen Schwierigkeiten aus, indem festgelegt wurde, dass die Preise ab dem 1. Juli 2011 im Einklang mit der Preisanpassungsklausel und somit entsprechend den ursprünglichen Absichten der Parteien anzupassen seien. Ab diesem Datum war die Formel also nicht länger Bestandteil der Vereinbarung und konnte folglich nicht mehr zur Anwendung kommen.

(21)

Ferner entschied das Land Brandenburg, die Vereinbarung mit künftigen, das Vermögen der HoKaWe übernehmenden Investoren nicht weiterzuführen.

2.3.   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens

(22)

Am 19. Dezember 2012 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“).

(23)

Darin vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Durchführung der zwischen dem Land Brandenburg und der HoKaWe geschlossenen Rahmenvereinbarung ein Beihilfeelement umfasst.

(24)

Die Kommission stellte die Frage, ob ein privater Verkäufer auf dem Markt einer solchen Vergütung wie der, die sich aus der Anwendung der beschriebenen Preisanpassungsformel ergab, ex ante zugestimmt hätte.

(25)

Darüber hinaus bezweifelte die Kommission selbst für den Fall, dass den Vertragsparteien die Fehlerhaftigkeit der Formel nicht bewusst gewesen wäre, ernstlich, dass Deutschland während der Durchführung der Vereinbarung marktkonform gehandelt hat. Grund hierfür war die Entwicklung des Preises für im Rahmen der Vereinbarung verkauftes Holz, denn der nach der Formel errechnete Preis lag erheblich unter dem durchschnittlichen Holzpreis im Land Brandenburg. Ein umsichtiger privater Verkäufer hätte in einer solchen Situation unverzüglich alle Möglichkeiten zur Änderung der Preisanpassungsmethode genutzt. Deutschland hingegen legte bis 2011 weiterhin die Formel zugrunde.

(26)

Diese Erwägungen führten die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Vereinbarung (1. Juni 2006) bis zu ihrer Änderung (30. Juni 2011) eine Begünstigung der HoKaWe und folglich das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht auszuschließen war. Da eine Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe weder ersichtlich noch von Deutschland geltend gemacht worden war, hatte die Kommission überdies Zweifel, ob die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden konnte.

3.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(27)

Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommission eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie zwei Stellungnahmen anderer Beteiligter ein.

(28)

Der Beschwerdeführer übermittelte interne Vermerke des brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom Dezember 2003 und März 2004. Dem Beschwerdeführer zufolge zeigen diese Vermerke, dass bereits vor Abschluss der Vereinbarung Bedenken hinsichtlich mehrerer Aspekte der Vereinbarung bestanden: So wurde im Vermerk vom Dezember 2003 in Bezug auf die Auswirkungen der Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt festgestellt, dass die Vereinbarung bereits für das Jahr 2004 zu einem Preis führen würde, der deutlich unterhalb des damaligen Industrieholzpreisniveaus lag. Ähnlich wurde in dem internen Vermerk vom März 2004 darauf hingewiesen, dass die Preisanpassungsmethode zu unangemessenen Preiszugeständnissen des Landes Brandenburg führen würde; es wurde deshalb ausdrücklich empfohlen, die Vereinbarung zu überdenken bzw. in einigen Punkten nachzuverhandeln.

(29)

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass kein privater Verkäufer in einer solchen Situation eine solche Vereinbarung geschlossen hätte und dass ein privater Verkäufer unverzüglich Maßnahmen ergriffen hätte, als klar wurde, dass die Preise unter den Marktpreisen lagen, und nicht fünf Jahre gewartet hätte. Ferner führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Preisanpassung an, die vereinbarten Preise hätten die tatsächliche Entwicklung auf dem Holzmarkt nicht widergespiegelt, sondern vielmehr der HoKaWe einen ungebührlichen Vorteil verschafft. Die Höhe der von 2006 bis 2011 gewährten Beihilfe wird vom Beschwerdeführer auf 7,3 Mio. EUR geschätzt (dieser Schätzung wurde der zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Lieferanten vereinbarte durchschnittliche Holzpreis zugrunde gelegt).

(30)

Ferner sind bei der Kommission Stellungnahmen von zwei Holzverarbeitungsbetrieben im Land Brandenburg eingegangen. Diesen Betrieben zufolge gelangte ein wesentlicher Teil des Holzes aus dem Forst Brandenburg aufgrund der langfristigen Vereinbarung gar nicht erst auf den regionalen Holzmarkt, was zu ungebührlichen Wettbewerbsverzerrungen geführt und kleine Holzverarbeitungsbetriebe im Land Brandenburg in ihrer Existenz bedroht habe.

4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(31)

Deutschland hielt an seiner Auffassung fest, dass die Rahmenvereinbarung marktkonform war und folglich keine Beihilfe beinhaltete.

(32)

Nach Angaben Deutschlands gab es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung keinen Markt für Energieholz; deshalb hätten die Parteien vereinbart, dass sich der von der HoKaWe zu entrichtende Preis am Preis für Industrieholz und die Preisanpassungen an der Entwicklung des Preisindexes für Industrieholz orientieren sollten. Deutschland führte ferner an, der Wortlaut der Vereinbarung habe den beabsichtigten Preisanpassungsmodus widergespiegelt, räumte jedoch gleichzeitig ein, dass die mit der Formel erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der angestrebten Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Parteien standen.

(33)

Daher argumentierte Deutschland, dass der Ausgangsbasispreis und die Preisanpassungsklausel, die im Vereinbarungswortlaut festgelegt waren, d. h. Preisanpassungen auf der Grundlage des Preisindexes für Industrieholz in Deutschland und eine gleichmäßige Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Parteien, zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung als marktkonform zu betrachten seien.

(34)

Deutschland zufolge ist der Forstverwaltung Brandenburg erst im Verlauf ihrer Neuorganisation im Januar 2009 aufgefallen, dass die Anwendung der Formel dazu geführt hatte, dass die HoKaWe niedrigere Preise zahlte als andere Unternehmen. Daraufhin hätten die zuständigen brandenburgischen Behörden 2010 bei der Kanzlei RAUE LLP ein Gutachten zu der Vereinbarung in Auftrag gegeben und ferner eine interne rechtliche Prüfung der Vereinbarung vorgenommen. Beide Gutachten hätten eine mögliche beihilferechtliche Relevanz der Vereinbarung erkennen lassen. Ferner sei das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten in einem Vermerk vom 5. Januar 2011 zu dem Schluss gelangt, dass die Preisanpassungsklausel marktkonform sei, eine Preisanpassung nach der Formel hingegen eine staatliche Beihilfe darstelle; daher sei die Vereinbarung so zu ändern, dass durch Änderung der Formel der eigentliche Parteiwille widergespiegelt werde. Das Land Brandenburg sei dieser Empfehlung im August 2011 gefolgt.

(35)

Deutschland argumentiert, das Land Brandenburg habe marktkonform gehandelt, indem die Vereinbarung 2011 angepasst worden sei; ein früheres Eingreifen sei nicht möglich gewesen, da bestehende Verträge einzuhalten gewesen seien und die Vereinbarung nur einvernehmlich von den Parteien habe geändert werden können.

(36)

Deutschland macht ferner geltend, dass die Vereinbarung weder eine staatliche Beihilfe darstellt noch den Wettbewerb verfälscht oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(37)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(38)

Für die Prüfung, ob eine gewerbliche Transaktion zwischen einer staatlichen Stelle und einer Wirtschaftseinheit eine Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Kommissionspraxis und wie vom Gerichtshof bestätigt der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers heranzuziehen. Diesem Grundsatz zufolge muss der Staat, wenn er auf dem Markt als gewerblicher Unternehmer tätig ist, wie ein privater Marktteilnehmer handeln, andernfalls könnte eine staatliche Beihilfe vorliegen. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Beihilfe ist folglich, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte, d. h. die Vermögensgegenstände, Waren oder Dienstleistungen zum gleichen Preis verkauft hätte (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Verkäufers). Danach sind nichtwirtschaftliche Erwägungen nicht zulässig als Rechtfertigung für die Zustimmung zu einem niedrigeren Preis. Dieser Grundsatz wurde von der Kommission wiederholt angewendet und vom Gerichtshof stets bestätigt (8).

(39)

Folglich ist von der Kommission in der vorliegenden Sache zu klären, ob ein privater Verkäufer bereit gewesen wäre, eine Vereinbarung mit einer vergleichbaren Laufzeit, einem vergleichbaren Ausgangsbasispreis und einem vergleichbaren Preisanpassungsmechanismus abzuschließen.

(40)

Wie in den Erwägungsgründen (11) und (12) dargelegt, sah die Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 15 Jahren vor, dass die Preise jährlich im Einklang mit der Entwicklung des Preisindexes für Industrieholz angepasst würden und die entsprechenden Änderungen an dem auf 15,50 EUR/rm festgesetzten Ausgangsbasispreis hälftig vom Staat und von der HoKaWe getragen würden. Darüber hinaus enthielt die Vereinbarung eine Formel zur Berechnung dieser Preisanpassung.

Lange Laufzeit der Vereinbarung

(41)

Der Beschwerdeführer argumentiert, die 15-jährige Laufzeit der Vereinbarung sei nicht marktüblich gewesen.

(42)

Der Kommission liegen jedoch keine Hinweise vor, die den Schluss rechtfertigen würden, dass diese Laufzeit nicht marktkonform gewesen wäre. Zwar erscheint eine 15-jährige Laufzeit relativ lang, doch kann sich ein Verkäufer durchaus an einen Abnehmer binden, wenn er auf diese Weise — wie im Rahmen der in Rede stehenden Vereinbarung der Fall — sicher sein kann, gleichbleibende Mengen von Holz absetzen zu können, das zudem mindestens teilweise die qualitativen Anforderungen an Industrieholz nicht erfüllte.

(43)

Aus diesem Grund und angesichts der vorgesehenen Aufteilung des Preisschwankungsrisikos ist nicht auszuschließen, dass ein privater Verkäufer eine Vereinbarung mit vergleichbarer Laufzeit geschlossen hätte.

Vereinbarter Ausgangsbasispreis

(44)

Ähnlich liegen der Kommission auch zum Ausgangsbasispreis von 15,50 EUR/rm keine Hinweise darauf vor, dass dieser Preis nicht marktkonform gewesen wäre.

(45)

Wie von Deutschland angeführt, gab es zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung keinen etablierten Marktpreis für Energieholz. Daher zogen die Vertragsparteien den Industrieholzpreis als Grundlage für die Rahmenvereinbarung heran. Einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersicht über Marktpreise für Industrieholz zufolge können für das Jahr 2004 Preise zwischen 15,50 EUR/rm und 17,50 EUR/rm und für das Jahr 2005 Preise zwischen 15,00 EUR/rm und 17,00 EUR/rm als marktkonform angesehen werden. Auch angesichts der Tatsache, dass es sich um eine langfristige Vereinbarung handelte, blieb der vereinbarte Ausgangsbasispreis mit 15,50 EUR/rm im Rahmen marktkonformer Preise für Industrieholz.

(46)

Ein Vermerk des brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 1. Oktober 2003 zeigt ferner, dass die Vertreter des Landes Brandenburg während der Verhandlungen einen Ausgangsbasispreis von 15,50 EUR/rm vorschlugen, die HoKaWe dagegen einen Preis von 15,00 EUR/rm anstrebte. Die Parteien einigten sich schließlich auf den höheren Preis, d. h. auf 15,50 EUR/rm.

(47)

Der Ausgangsbasispreis von 15,50 EUR/rm kann demnach als marktkonform erachtet werden. Da kein Marktpreis existierte, der zu Vergleichszwecken hätte herangezogen werden können, und die qualitativen Anforderungen an Energieholz zumindest nicht höher sind als diejenigen an Industrieholz, war es für das Land Brandenburg vertretbar, eine Vereinbarung zu schließen, der zufolge der Preis auf dem Industrieholzpreis beruhen würde (Basispreis). Der vereinbarte Preis war das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Parteien und lag innerhalb der Marktpreisspanne für Industrieholz im Land Brandenburg. Er wurde in Kenntnis der Qualität des Holzes, das aus dem Forst Brandenburg verfügbar war (9), vereinbart und entspricht daher dem Preis, der von einem privaten Verkäufer als für die zu liefernde Holzqualität akzeptabel angesehen worden wäre.

Preisanpassung

(48)

In Bezug auf die Preisanpassung muss, wie in Erwägungsgrund (14) erläutert, zwischen der Preisanpassungsklausel und den auf der Grundlage der Formel tatsächlich vorgenommenen Preisanpassungen unterschieden werden.

(49)

Der Kommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Preisanpassungsklausel nicht marktkonform gewesen wäre. Entsprechend den Ausführungen in Erwägungsgrund (45) zum Ausgangsbasispreis gab es keinen Index für die Energieholzpreisentwicklung. Daher war es vertretbar, nicht nur den Industrieholzpreis als Grundlage für den Ausgangsbasispreis heranzuziehen, sondern auch Preisanpassungen zu vereinbaren, die parallel zum Preisindex für Industrieholz verlaufen.

(50)

Ferner war im Wortlaut der Vereinbarung die hälftige Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Parteien vorgesehen. Da die Preisentwicklung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht eindeutig vorhersehbar war, hatte dieser Mechanismus zur Folge, dass beide Parteien sowohl das Risiko als auch (potenzielle) Gewinne teilen würden, was sich auch zum Vorteil des Landes Brandenburg hätte auswirken können. Angesichts dieser Ungewissheit hätte auch ein privater Verkäufer einer solchen Klausel zustimmen können. Diese Klausel ist folglich als marktkonform anzusehen.

(51)

Daraus ergibt sich, dass die Preisanpassungsklausel, die eine Entwicklung des Preises parallel zum Preisindex für Industrieholz und eine gleichmäßige Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Parteien vorsah, marktkonform war und ein umsichtiger privater Verkäufer eine solche Vereinbarung geschlossen hätte.

(52)

Wie bereits dargelegt, wurden die tatsächlichen Preisanpassungen aber anhand der Formel vorgenommen. Nachstehender tabellarischer Übersicht ist zu entnehmen, dass die sich aus der Anwendung der Formel ergebenden Preise deutlich niedriger waren als die Preise, die sich aus der Anwendung der Preisanpassungsklausel ergeben hätten:

(in EUR je rm)

 

Tatsächlich gezahlter Preis (auf der Grundlage der Anwendung der Formel)

Preis, der sich aus der Preisanpassungsklausel ergibt (10)

Durchschnittspreis für Holz aller Art im Land Brandenburg

2006

13,00

15,42

17,72

2007

13,21

15,95

21,02

2008

16,55

20,96

22,76

2009

16,42

20,76

19,20

2010

16,14

20,03

24,50

2011

15,79

19,33

k. A.

(53)

Die Tabelle zeigt ferner, dass die anhand der Formel berechneten Preise nicht nur deutlich niedriger waren als die Preise, die sich aus der Anwendung der Preisanpassungsklausel ergeben hätten, sondern auch deutlich unter den Durchschnittspreisen im Land Brandenburg lagen.

(54)

Diese Auswirkungen der Formel waren zudem bereits vor Unterzeichnung der Vereinbarung vorhersehbar. Diese Tatsache ist von besonderer Bedeutung, da zur Klärung der Frage, ob ein privater Verkäufer auf dem Markt ebenso oder in vergleichbarer Weise gehandelt hätte wie das Land Brandenburg, eine Ex-ante-Bewertung der Vereinbarung erforderlich ist (11).

(55)

Wie in den Erwägungsgründen (16) und (18) dargelegt, war die Formel fehlerhaft und spiegelte die in der Preisanpassungsklausel niedergelegten Absichten der Parteien nicht wider. Diese Absichten hätten, wie auch das Gutachten der Kanzlei RAUE LLP bestätigte, durch nachstehende Formel mathematisch dargestellt werden können:

Formula

(56)

Anstelle des Indexn brachten die Vertragsparteien jedoch einen Festbetrag in Abzug. Zwar kann der Abzug eines Festbetrags unter Umständen gerechtfertigt sein, doch sollte er dann zumindest im Ergebnis zu dem vereinbarten Ausgangsbasispreis für das Jahr, in dem die Vereinbarung geschlossen wird, führen. Im vorliegenden Fall wählten die Parteien den Abzug jedoch so, dass sich bereits für das Jahr der Unterzeichnung ein Preis ergab, der deutlich unter dem vereinbarten und marktkonformen Ausgangsbasispreis von 15,50 EUR/rm lag.

(57)

Folglich war zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung objektiv vorhersehbar, dass die Formel fehlerhaft war und nicht zu den in der Preisanpassungsklausel vereinbarten Preisen führte.

(58)

In einer solchen Situation hätte ein privater Verkäufer eine andere Formel verwendet oder zumindest auf eine Änderung der Formel hingewirkt, zumal die Parteien im Wortlaut der Vereinbarung festgelegt hatten, dass die Preisanpassungen im Einklang mit dem Industrieholzindex erfolgen sollten und das Preisschwankungsrisiko hälftig vom Staat und der HoKaWe zu tragen sei (wie in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gebracht).

(59)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Preisentwicklungen im Rahmen der Vereinbarung nicht ganz automatisch aus einer vorab durch die Formel festgelegten mathematischen Berechnung ergaben. Wie in Erwägungsgrund (19) dargelegt, geht aus den von Deutschland während des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Informationen vielmehr hervor, dass die Formel während der Laufzeit der Vereinbarung mehrmals angepasst wurde (12).

(60)

Wie aus der Übersicht in Erwägungsgrund (52) klar hervorgeht, haben sich diese vorhersehbaren negativen Auswirkungen der Formel tatsächlich eingestellt, denn der von der HoKaWe entrichtete Preis lag deutlich unter dem Preis, der sich aus der Preisanpassungsklausel ergeben hätte. Zudem war der Preis deutlich niedriger als der Durchschnittspreis für Holz aus dem Forst Brandenburg, d. h. als der Preis, zu dem das Land Brandenburg Holz an andere Betriebe verkaufte (13).

(61)

Daraus folgt, dass dem Staat bekannt war, dass die Anwendung der Formel nicht zu der beabsichtigten Preisentwicklung auf der Grundlage des Industrieholzindexes mit entsprechender Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Parteien führte, und dass diese Tatsache hingenommen wurde.

Schlussfolgerung

(62)

Somit ist der Schluss zulässig, dass die Preisanpassungsklausel zwar für das Land Brandenburg zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises geführt hätte, diese Preise aber dennoch marktkonform gewesen wären. Sie beruhten auf vertretbaren Erwägungen und Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch ein privater Marktteilnehmer eine Vereinbarung zu denselben oder vergleichbaren Bedingungen geschlossen hätte.

(63)

Die von den Parteien tatsächlich vorgenommenen Preisanpassungen anhand der Formel hingegen spiegelten keine solchen marktkonformen Bedingungen wider und führten zu Preisen, die deutlich niedriger waren als die Preise, die sich aus der Anwendung der Preisanpassungsklausel ergeben hätten (und, in verstärktem Maße, deutlich niedriger waren als der Durchschnittspreis für Holz im Land Brandenburg).

(64)

Während die Preisentwicklung auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel einer vernünftigen unternehmerischen Entscheidung entspricht und eine gerechte Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Vertragsparteien widerspiegelt, waren die sich aus der Anwendung der Formel ergebenden Preise deutlich niedriger und spiegelten zudem keine solche Risikoaufteilung wider. Anders als in der Sache SA.19045 (Etwaige Beihilfe Bayerns (Bayerische Staatsforstverwaltung) in Form langfristiger Holzlieferverträge mit dem Unternehmen Klausner) (14), in der die Kommission Preise unterhalb des Marktdurchschnitts als beihilfefrei erachtete, da am Markt Überkapazitäten vorhanden waren und der Freistaat Bayern um einen langfristig regelmäßigen Großabnehmer bemüht war, sind in der vorliegenden Sache Preise unterhalb der Preise, die sich aus der Preisanpassungsklausel ergeben hätten, durch den Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Die von den Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel berücksichtigte die langfristige Natur der Vereinbarung und die Qualität des zu verkaufenden Holzes und führte bereits zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises im Land Brandenburg. Nichts deutet darauf hin, dass ein privater Marktteilnehmer noch niedrigeren Preisen zugestimmt hätte.

(65)

Bestätigt wird dies auch durch Vorbringen Deutschlands, denen zu entnehmen ist, dass die Preisanpassungsklausel die wahren Absichten der Parteien widerspiegelte. Nachdem die zwei in Erwägungsgrund (16) angeführten Rechtsgutachten aus dem Jahr 2010 auf eine beihilferechtliche Relevanz der Vereinbarung aufgrund der Anwendung der Formel hingedeutet hatten, handelte das Land Brandenburg 2011 eine Änderung der Vereinbarung aus, mit der die fehlerhafte Formel abgeschafft wurde. Das Land Brandenburg handelte also die Änderung der Vereinbarung ohne Formel aus, um die wahren Absichten der Parteien umzusetzen und den beihilferechtlichen Bedenken ein Ende zu setzen.

(66)

Daraus ergibt sich, dass die Durchführung der Vereinbarung, insbesondere die Preisanpassungen anhand der Formel, von einem privaten Verkäufer nicht akzeptiert worden wäre und nicht marktkonform ist.

(67)

Deutschland machte geltend, die brandenburgische Regierung habe erstmals im Verlauf einer Neuorganisation der Forstverwaltung 2009 Kenntnis davon erhalten, dass die von der HoKaWe tatsächlich entrichteten Preise der mit der Preisanpassungsklausel beabsichtigten Preisentwicklung nicht entsprachen, sondern deutlich niedriger waren als die Preise, zu denen anderen Betriebe Holzlieferungen erhielten; das Land Brandenburg habe daraufhin marktkonform gehandelt, indem es die beiden in Erwägungsgrund (16) genannten Gutachten in Auftrag gab und dann die Vereinbarung neu verhandelte, was zu einer Vereinbarungsänderung im Jahr 2011 führte.

(68)

Diese Argumente halten einer Prüfung nicht stand. Erstens waren, wie in den Erwägungsgründen (54) bis (57) erläutert, die Auswirkungen der Formel zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung bereits vorhersehbar. Zweitens hätte ein privater Verkäufer auf dem Markt, der die Durchführung der vereinbarten Lösung in Form der Preisanpassungsklausel anstrebt und dementsprechend die Preisanpassungen genau überwacht, unverzüglich eine Neuverhandlung des Preises gefordert. Wie in Erwägungsgrund (65) dargelegt, bestätigt die erfolgreiche Neuverhandlung der Vereinbarung durch das Land Brandenburg vielmehr, dass die Formel die wahren Absichten der Parteien (wie in der Preisanpassungsklausel niedergelegt) nicht widerspiegelte. Sie zeigt zudem, dass sich die HoKaWe nicht dagegen sperren konnte, die Formel abzuschaffen.

(69)

Daraus folgt, dass der HoKaWe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (1. Juni 2006) und bis zu ihrer Änderung (30. Juni 2011) ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde.

(70)

Auch alle anderen Kriterien für das Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind erfüllt. Der Vorteil war selektiv, da die Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmtes Unternehmen begünstigte. Der Vorteil wurde von den Behörden eines Mitgliedstaats, nämlich dem Land Brandenburg, gewährt. Die nach den Bedingungen der Vereinbarung an die HoKaWe verkaufte durchschnittliche Holzmenge war erheblich; die Belieferung mit Holz zu günstigen Bedingungen verbesserte die Marktposition des Empfängers gegenüber jener seiner Wettbewerber und verfälschte damit den Wettbewerb. Am Holzmarkt stehen die Unternehmen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Zwar galt die Liefervereinbarung nur für Holz aus Wäldern im Umkreis von 70 km von Eberswalde, doch liegt Eberswalde sehr nahe an der polnischen Grenze (30 km). Folglich beeinträchtigt die Beihilfe auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Durchführung der Vereinbarung, die dazu führte, dass die gezahlten Preise auf der Formel beruhten, eine staatliche Beihilfe darstellte.

(71)

Die genannte Änderung der Vereinbarung, die am 1. Juli 2011 in Kraft trat, ist als Beendigung der Beihilfemaßnahme zu betrachten. Der Änderung zufolge mussten Preisanpassungen ab dem 1. Juli 2011 nach der Preisanpassungsklausel erfolgen, so dass die ursprünglichen Absichten der Parteien bekräftigt und korrekt umgesetzt wurden. Die Vereinbarung ist in der geänderten Form marktkonform, so dass die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der HoKaWe nach dem 30. Juni 2011 kein wirtschaftlicher Vorteil mehr durch Zahlungen im Rahmen der Vereinbarung verschafft wurde.

5.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(72)

Eine Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe ist weder ersichtlich noch von Deutschland geltend gemacht worden. Der Vorteil für die HoKaWe, der sich aus der Durchführung der Vereinbarung im Zeitraum von Juni 2006 bis Juni 2011 ergibt, stellt deshalb eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

5.3.   Berechnung des Beihilfeelements

(73)

Wie in den Erwägungsgründen (49) bis (51) erläutert, kann die Preisanpassungsklausel als marktkonform angesehen werden. Folglich besteht das Beihilfeelement nach Auffassung der Kommission aus der Differenz zwischen dem Preis, der nach der Preisanpassungsklausel hätte entrichtet werden müssen, und dem auf der Grundlage der Formel tatsächlich gezahlten Preis (15).

 

a)

Tatsächlich gezahlter Preis

(in Euro je rm) (16)

b)

Preis nach der Preisanpassungsklausel

(in Euro je rm)

c)

Differenz zwischen a) und b) (16)

d)

Tatsächlich gelieferte Holzmenge

(in rm)

e)

Beihilfeelement: c) × d)

(in Euro) (16)

2006

13,00

15,42

2,42

13 115,73

31 794

2007

13,21

15,95

2,74

142 792,67

391 452

2008

16,55

20,96

4,41

137 683,00

607 291

2009

16,42

20,76

4,34

141 273,68

613 128

2010

16,14

20,03

3,89

139 045,38

540 699

2011

15,79

19,33

3,54

62 680,29

222 051

Insgesamt

2 406 415

(74)

Die Höhe der der HoKaWe gewährten Beihilfe beläuft sich folglich auf 2 406 415 EUR.

6.   RÜCKFORDERUNG

(75)

Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, ist sie nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (17). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (18). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (19).

(76)

Im Einklang mit der Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (20) Folgendes niedergelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […].“

(77)

Da die vorliegende Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV nicht bei der Kommission angemeldet wurde und folglich eine rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, muss sie zur Wiederherstellung der Marktsituation vor Bewilligung der Beihilfe zurückgefordert werden. Die Rückforderung sollte sich daher auf den Zeitraum erstrecken, in dem der Begünstigte einen Vorteil erlangte, d. h. auf die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, und ihrer tatsächlichen Rückzahlung; die Rückforderungsbeträge umfassen die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Die Durchführung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der HoKaWe ab ihrer Unterzeichnung (1. Juni 2006) bis zu ihrer Änderung (30. Juni 2011) umfasste eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe. Folglich ist die Beihilfe einschließlich Rückforderungszinsen von der HoKaWe zurückzufordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 406 415 EUR, die Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der HoKaWe Eberswalde GmbH rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (21) und nach Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (22) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Deutschland stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.

Artikel 4

(1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an den Begünstigten ergangen sind.

(2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Begünstigte bereits zurückgezahlt hat.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 99 vom 5.4.2013, S. 79.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Die Vereinbarung betrifft transportfähiges Laub- und Nadelholz mit einer Länge von 3 m und einem Durchmesser von 3 bis 70 cm, frei Waldstraße. Fäulnis und Krümmung sind zulässig.

(4)  Vgl. Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/PreisindizesLandForstwirtschaft/Tabellen/ErzeugerpreiseForstwirtschaft.html

(5)  Ein externes Gutachten wurde von RAUE LLP, einem externem Rechtsberater des Landes Brandenburg vorgelegt; das brandenburgische Ministerium erstellt intern ein weiteres Gutachten.

(6)  Dem Gutachten der Kanzlei RAUE LLP zufolge hätten die in der Preisanpassungsklausel niedergelegten Absichten der Parteien durch folgende Formel widergegeben werden können:

Formula

(7)  So wurde beispielsweise zur Berechnung des Preises, der ab dem 1. Juli 2006 gelten sollte, der Indexwert für Juli 2006 verwendet und nicht, wie in der Vereinbarung eigentlich festgelegt, der Indexwert für Januar 2005.

(8)  Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache C-305/89(„ALFA Romeo“), Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Rechtssache T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Republik Österreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48.

(9)  Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens beschwerten sich Beteiligte darüber, dass durch die Vereinbarung mit der HoKaWe Industrieholz in großen Mengen vom Markt abgezogen werde, was nahe legt, dass das der HoKaWe gelieferte Energieholz wesentliche Mengen an Industrieholz umfasste.

(10)  von Deutschland vorgelegte Zahlen.

(11)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 70-72; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, Rechtssache C-124/10 P, Slg. 2012, I-0000, Randnrn. 83-85 und 105.

(12)  Dies erfolgte zusätzlich zur Anpassung der Formel zur Berücksichtigung der Neuberechnung des Industrieholzindexes auf der Grundlage eines neuen Ausgangsjahrs durch das Statistische Bundesamt.

(13)  Wie aus der Übersicht in Erwägungsgrund (52) zu erkennen, hätte die Anwendung der Preisanpassungsklausel mit Ausnahme des Jahres 2009 ebenfalls zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises im Land Brandenburg geführt, wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß. Wie bereits in Bezug auf die Marktkonformität der Preisanpassungsklausel dargelegt, kann auch ein mit dem Fremdvergleichs-Prinzip im Einklang stehendes Geschäft mit einem langfristig regelmäßigen Großabnehmer zu Preisen unterhalb des Marktdurchschnitts führen. Vgl. auch den Beschluss der Kommission C(2012) 834 final in der Sache SA.19045 (Etwaige Beihilfe Bayerns (Bayerische Staatsforstverwaltung) in Form langfristiger Holzlieferverträge mit dem Unternehmen Klausner), Erwägungsgründe 47 ff.

(14)  A.a.O.

(15)  Tatsächlich gezahlter Preis laut Angaben Deutschlands im Schreiben vom 1. Oktober 2013.

(16)  Die Zahlenangaben in den Spalten a und c wurden gerundet; Spalte e wurde auf der Grundlage der genauen Zahlen berechnet, nur das Endergebnis wurde auf volle EUR-Beträge auf- bzw. abgerundet.

(17)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.

(18)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Königreich Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(19)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Königreich Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(21)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(22)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/207/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte das Register, das mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe (Top Level Domain — TLD) „.eu“ betraut werden soll, nach der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union benennen.

(2)

Im Jahr 2003 benannte die Kommission mit der Entscheidung 2003/375/EG (2) das European Registry for Internet Domains (EURid) zum Register für die Domäne oberster Stufe „.eu“. Sie schloss einen Vertrag mit EURid, in dem die Bedingungen festgelegt wurden, zu denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ durch das Register überwacht. Dieser Vertrag, der am 12. Oktober 2004 unterzeichnet wurde, sah eine Laufzeit von fünf Jahren vor und wurde 2009 um weitere fünf Jahre verlängert. Seine Geltungsdauer endet am 12. Oktober 2014.

(3)

Am 14. Mai 2013 veröffentlichte die Kommission zusammen mit der Erklärung der Kommission zu ihrer Rolle als Überwacherin der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register (2013/C 134/05) eine Aufforderung zur Interessenbekundung (2013/C 134/06) im Amtsblatt der Europäischen Union und forderte damit Unternehmen und Einrichtungen auf, sich als Register für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ zu bewerben.

(4)

Schlusstermin der Aufforderung war der 20. Juni 2013. Das European Registry for Internet Domains (EURid) reichte als einziges eine Bewerbung ein.

(5)

Am 25. Juli 2013 erfolgte eine Bewertung anhand der in der Aufforderung zur Interessenbekundung aufgeführten Zulassungs- und Auswahlkriterien.

(6)

Die Bewerter prüften und benoteten die Bewerbung, u. a. durch Vergabe verschiedener (individueller und kollektiver) Punktzahlen, nach den Kriterien in Abschnitt 4 der Aufforderung zur Interessenbekundung und unter Berücksichtigung seiner Gesamtqualität im Hinblick auf die Auswahlkriterien. Die Bewerter kamen zu dem Schluss, dass die Bewerbung des European Registry for Internet Domains (EURid) die jeweils für die einzelnen Auswahlkriterien geltenden Mindestanforderungen erfüllte. Die Kommission hat die Ergebnisse der Bewerter überprüft und bestätigt die Entscheidung auf dieser Grundlage.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das European Registry for Internet Domains (EURid) wird als Register mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ betraut.

Artikel 2

Die Kommission schließt einen Vertrag mit dem European Registry for Internet Domains (EURid), in dem die Bedingungen festgelegt werden, zu denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ durch das Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 überwacht.

Dieser Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von fünf Jahren und kann zweimal, jeweils für einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Jahren, verlängert werden.

Artikel 3

Die Entscheidung 2003/375/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 128 vom 24.5.2003, S. 29).

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


EMPFEHLUNGEN

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/43


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung („Comply or Explain“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/208/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wirksamer Corporate-Governance-Rahmen ist gesellschaftlich von zentraler Bedeutung, da gut geführte Unternehmen auf lange Sicht wettbewerbsfähiger und nachhaltiger sein dürften. Gute Unternehmensführung liegt in allererster Linie in der Verantwortung des betreffenden Unternehmens, und um hier gewisse Standards zu gewährleisten, wurden auf europäischer und nationaler Ebene Regeln festgelegt. Diese umfassen gesetzliche Vorschriften sowie „weiches Recht“ in Form nationaler Corporate-Governance-Kodizes.

(2)

Corporate-Governance-Kodizes zielen darauf ab, auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und langfristiger Sichtweise beruhende Grundsätze für eine gute Unternehmensführung börsennotierter Unternehmen in Europa festzulegen. Sie enthalten Standards und empfehlenswerte Praktiken für Unternehmen, die diese in die Lage versetzen, erfolgreicher zu werden und so zur Förderung von Wachstum, Stabilität und langfristigen Investitionen beizutragen.

(3)

Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (1) müssen Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (2) zugelassen sind, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufnehmen.

(4)

Die Erklärung zur Unternehmensführung sollte wesentliche Informationen über die entsprechenden Regelungen des Unternehmens enthalten, wie z. B. Angaben zu den maßgeblichen Corporate-Governance-Kodizes, den internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen, der Hauptversammlung und deren Befugnissen, den Aktionärsrechten, den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen und deren Ausschüssen.

(5)

Angaben hoher Qualität zu den Corporate-Governance-Regelungen eines Unternehmens liefern den Anlegern nützliche Informationen und erleichtern deren Anlageentscheidungen. Sie stärken auch das Vertrauen der Anleger in die Unternehmen, in die sie investieren. Darüber hinaus kann mehr Transparenz gegenüber dem Markt einem Unternehmen generell auch zu Reputationsvorteilen und größerer Legitimität in den Augen der Aktionäre und der Öffentlichkeit verhelfen.

(6)

Der in Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelegte Grundsatz „Comply or Explain“ ist zentraler Bestandteil der europäischen Corporate Governance. Nach diesem Grundsatz müssen Unternehmen, die vom jeweiligen Corporate-Governance-Kodex abweichen, in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung angeben, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von dem betreffenden Kodex abweichen.

(7)

Die vollumfängliche Einhaltung eines Kodexes kann zwar eine positive Botschaft an den Markt sein, mag unter dem Aspekt der Unternehmensführung aber nicht immer die beste Option für ein Unternehmen sein. Mitunter kann es für die Führung eines Unternehmens effektiver sein, von einer Kodexvorgabe abzuweichen. Der Grundsatz „Comply or Explain“ gesteht den Unternehmen Flexibilität zu, indem er ihnen die Möglichkeit lässt, die eigene Unternehmensführung an die jeweilige Größe, Beteiligungsstruktur oder sektorale Spezifik anzupassen. Zugleich fördert er eine Kultur der Verantwortlichkeit, da er Unternehmen dazu anregt, mehr über ihre Unternehmensführungsregelungen nachzudenken.

(8)

Der Grundsatz „Comply or Explain“ wird von Unternehmen, Anlegern und Regulierungsbehörden weithin als geeignetes Mittel der Corporate Governance unterstützt. Wie jedoch im Grünbuch von 2011 zum Europäischen Corporate-Governance-Rahmen (3) festgestellt wurde, scheint es bei der praktischen Anwendung dieses Grundsatzes gewisse Defizite zu geben, insbesondere was die Qualität der Begründungen der Unternehmen für Abweichungen von Corporate-Governance-Kodizes angeht. In diesem Zusammenhang sprach sich in den Stellungnahmen zum Grünbuch eine große Mehrheit dafür aus, den Unternehmen bei Abweichungen bessere Begründungen abzuverlangen.

(9)

Nach jüngeren Daten der Kommission sind in diesem Bereich inzwischen allmähliche Verbesserungen festzustellen. So wurden beispielsweise in mehreren Mitgliedstaaten Diskussionen aufgenommen oder Leitlinien zur Qualität der Begründungen ausgegeben. Die Situation ist aber nach wie vor verbesserungsfähig.

(10)

In seiner Entschließung vom 29. März 2012 (4) vertrat das Europäische Parlament die Auffassung, dass der Grundsatz „Comply or Explain“ in der Corporate Governance ein nützliches Instrument sei. Das Parlament sprach sich insbesondere dafür aus, dass der für das jeweilige Unternehmen geltende Kodex verbindlich eingehalten und jede Abweichung davon angemessen begründet und die alternative Corporate-Governance-Maßnahme beschrieben werden sollte.

(11)

Im Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (5) von 2012 wurde die Bedeutung von Begründungen hoher Qualität, insbesondere für Anleger, unterstrichen und eine Initiative der Kommission angekündigt, die die Qualität der Corporate-Governance-Berichte und insbesondere der Begründungen von Unternehmen verbessern soll.

(12)

Ziel dieser Empfehlung ist es, den Unternehmen Leitlinien an die Hand zu geben und ihnen bei der qualitativen Verbesserung ihrer Corporate-Governance-Berichterstattung Hilfestellung zu leisten. Angesichts unterschiedlicher Rechtstraditionen und -ansätze wird mit den Empfehlungen ein Gesamtrahmen abgesteckt, der noch ausgebaut und an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten angepasst werden kann.

(13)

Die Empfehlung gilt für Unternehmen, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben und Abweichungen von einem oder mehreren Corporate-Governance-Kodizes zu begründen haben.

(14)

Zwar richtet sich diese Empfehlung in erster Linie an börsennotierte Unternehmen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU, doch könnte es auch für andere Unternehmen, die eine Erklärung zur Corporate Governance abgeben, von Nutzen sein, die Qualität der Angaben, die sie offenlegen wollen, zu verbessern.

(15)

Zusätzlich zu den Informationen, die sie in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung offenlegen müssen, sind Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten verpflichtet, darüber zu berichten, wie sie die wichtigsten Grundsätze oder Empfehlungen des betreffenden Kodexes anwenden. Zur weiteren Verbesserung der Transparenz werden alle europäischen börsennotierten Unternehmen ermutigt, zu berichten, in welcher Weise sie die betreffenden Kodizes in Bezug auf die für die Aktionäre vermutlich wichtigsten Aspekte befolgt haben. Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, sollten die Unternehmen erwägen, sie auch online zur Verfügung zu stellen.

(16)

Für die Berichterstattung über die Corporate Governance gibt es kein unionsweites Standardformat. Die Angaben können in einer allgemeinen Erklärung zusammengefasst werden oder Bestimmung für Bestimmung erfolgen, solange der Informationswert und Nutzen für die Aktionäre, Anleger und sonstigen Beteiligten gewährleistet ist. Allzu allgemein gehaltene Erklärungen, die für die Aktionäre möglicherweise wichtige Aspekte unberücksichtigt lassen, sollten von den Unternehmen ebenso vermieden werden wie das bloße Abhaken vorgefertigter Aussagen in Erklärungen ohne großen Informationswert. Auch von wortreichen Erklärungen, die möglicherweise doch keine hinreichenden Erkenntnisse vermitteln, sollte abgesehen werden.

(17)

Eine angemessene Offenlegung der Abweichungen von den maßgeblichen Kodizes und der Gründe dafür ist von großer Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Beteiligten in Bezug auf das Unternehmen fundierte Entscheidungen treffen können. Eine solche Offenlegung verringert die Informationsasymmetrie zwischen den Mitgliedern der Unternehmensleitung und den Aktionären des Unternehmens, was die Monitoring-Kosten für Letztere verringert. Die Unternehmen sollten deutlich angeben, von welchen Empfehlungen des Kodexes sie abgewichen sind, und in jedem Einzelfall Folgendes erläutern: Art und Weise der Abweichung, Gründe für die Abweichung, Entstehungsweg der Entscheidung für die Abweichung, Zeitrahmen der Abweichung und getroffene Maßnahmen zur Gewährleistung, dass das Vorgehen des Unternehmens mit den Zielen der betreffenden Empfehlung und des Kodexes vereinbar bleibt.

(18)

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollten die Unternehmen Standardfloskeln vermeiden und auf den unternehmensspezifischen Kontext eingehen, der die Abweichung von einer Empfehlung begründet. Die Begründungen sollten so strukturiert und präsentiert werden, dass sie leicht verständlich und verwertbar sind. Dies wird den Aktionären einen konstruktiven Dialog mit dem Unternehmen erleichtern.

(19)

Ein wirksamer „Comply-or-Explain“-Ansatz erfordert ein effizientes Monitoring, das die Unternehmen motiviert, einen Corporate-Governance-Kodex einzuhalten oder die Nichteinhaltung zu begründen. Im Grünbuch von 2011 heißt es, dass die von den Unternehmen veröffentlichten Erklärungen zur Unternehmensführung offenbar nicht ausreichend überwacht würden und nur wenige Mitgliedstaaten über öffentliche oder spezialisierte Einrichtungen verfügten, die die Vollständigkeit der beigebrachten Informationen und vor allem die Begründungen überprüfen könnten.

(20)

Am Monitoring der von Unternehmen offengelegten Informationen sind diverse Akteure beteiligt, wie Aufsichtsorgane, Abschlussprüfer und Aktionäre. Bei der Förderung von Begründungen hoher Qualität spielen Aufsichtsräte und Aktionäre ebenfalls eine wichtige Rolle. So könnte insbesondere ein aktiveres Monitoring durch die Aktionäre als Eigentümer der Unternehmen zu besseren Corporate-Governance-Praktiken führen.

(21)

Die Mitgliedstaaten und die für die Corporate-Governance-Kodizes zuständigen Stellen werden außerdem aufgefordert, darüber nachzudenken, wie das Augenmerk stärker auf die Gesamtqualität der Begründungen gerichtet werden könnte, die Unternehmen im Rahmen der in ihrem Land bestehenden Überwachungsmechanismen vorlegen. Dabei könnten auch zusätzliche Anreize für Unternehmen und andere Betroffene erwogen werden, um die Qualität der Begründungen und der Berichterstattung über die Corporate Governance im Allgemeinen zu verbessern.

(22)

Um effiziente Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die für die nationalen Corporate-Governance-Kodizes zuständigen Stellen, börsennotierte Unternehmen und andere Beteiligte auf diese Empfehlung hinweisen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen unterrichten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

1.

Ziel dieser Empfehlung ist es, den Mitgliedstaaten, den für die nationalen Corporate-Governance-Kodizes zuständigen Stellen, den Unternehmen und sonstigen Betroffenen Leitlinien an die Hand zu geben. Mit diesen Leitlinien soll die allgemeine Qualität der Erklärungen zur Unternehmensführung, die Unternehmen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU abzugeben haben, verbessert werden, insbesondere die Qualität der Begründungen der Unternehmen im Falle einer Abweichung von den Empfehlungen des betreffenden Corporate-Governance-Kodexes.

2.

Empfohlen wird, dass in Corporate-Governance-Kodizes, sofern anwendbar, klar unterschieden wird, in welchen Punkten nicht vom Kodex abgewichen werden darf, in welchen Punkten der Grundsatz „Comply or Explain“ gilt und welche Punkte allein auf Freiwilligkeit beruhen.

ABSCHNITT II

Qualität der Erklärungen zur Unternehmensführung

3.

Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen börsennotierte Unternehmen in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung Angaben zu bestimmten Aspekten ihrer Corporate-Governance-Regelungen machen.

4.

Zur weiteren Verbesserung der Transparenz für Aktionäre, Anleger und sonstige Beteiligte sollten Unternehmen zusätzlich zu den unter Nummer 3 genannten Angaben beschreiben, wie sie die Empfehlungen des jeweiligen Corporate-Governance-Kodexes in den für die Aktionäre wichtigsten Bereichen angewandt haben.

5.

Die unter den Nummern 3 und 4 genannten Angaben sollten hinreichend klar, präzise und umfassend sein, damit sich Aktionäre, Anleger und sonstige Beteiligte ein zutreffendes Bild von der Unternehmensführung machen können. Darüber hinaus sollte bei diesen Angaben auf die spezifischen Merkmale und Gegebenheiten des Unternehmens eingegangen werden, wie Größe, Unternehmens- oder Beteiligungsstruktur und sonstige relevante Charakteristika.

6.

Um Aktionären, Anlegern und sonstigen Beteiligten den Zugang zu erleichtern, sollten die Unternehmen die unter den Nummern 3 und 4 genannten Informationen auf ihrer Website zur Verfügung stellen und diese Website in ihrem Lagebericht angeben, auch wenn sie bereits über andere in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehene Wege Informationen bereitstellen.

ABSCHNITT III

Qualität der Begründungen bei Abweichung von einem Kodex

7.

Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU haben börsennotierte Unternehmen Abweichungen von den Empfehlungen des Kodexes, denen sie unterliegen oder den sie freiwillig anzuwenden beschlossen haben, zu begründen.

8.

Für die Zwecke der Nummer 7 sollten die Unternehmen deutlich angeben, von welchen Einzelempfehlungen sie abgewichen sind, und für jede Abweichung von einer Empfehlung

a)

erläutern, in welcher Weise sie von einer Empfehlung abgewichen sind;

b)

die Gründe für die Abweichung darlegen;

c)

beschreiben, auf welchem Wege die Entscheidung für eine Abweichung von einer Empfehlung innerhalb des Unternehmens getroffen wurde;

d)

falls die Abweichung zeitlich befristet ist, erläutern, wann das Unternehmen die betreffende Empfehlung einzuhalten beabsichtigt;

e)

falls anwendbar, die anstelle der empfohlenen Vorgehensweise gewählte Maßnahme beschreiben und erläutern, wie diese Maßnahme zur Erreichung des eigentlichen Ziels der betreffenden Empfehlung oder des Kodexes insgesamt beiträgt, oder präzisieren, wie diese Maßnahme zu einer guten Unternehmensführung beiträgt.

9.

Die unter Nummer 8 genannten Angaben sollten hinreichend klar, präzise und umfassend sein, damit die Aktionäre, Anleger und sonstigen Beteiligten beurteilen können, welche Konsequenzen sich aus der Abweichung von einer bestimmten Empfehlung ergeben.

Dabei sollte auch auf die spezifischen Merkmale und Gegebenheiten des Unternehmens eingegangen werden, wie Größe, Unternehmens- oder Beteiligungsstruktur oder sonstige relevante Charakteristika.

10.

Die Begründungen für Abweichungen sollten in der Erklärung zur Unternehmensführung gut erkennbar präsentiert werden, damit sie für Aktionäre, Anleger und sonstige Beteiligte leicht zu finden sind. Die Begründungen können beispielsweise in derselben Reihenfolge angegeben werden wie die Empfehlungen des betreffenden Kodexes, oder alle Begründungen für Abweichungen können zusammengefasst werden im selben Abschnitt der Erklärung zur Unternehmensführung, solange die gewählte Vorgehensweise verständlich erläutert wird.

ABSCHNITT IV

Schlussbestimmungen

11.

Um die Unternehmen zu motivieren, den jeweiligen Corporate-Governance-Kodex einzuhalten oder Abweichungen davon besser zu begründen, ist im Rahmen der bestehenden Überwachungsmechanismen auf nationaler Ebene ein effizientes Monitoring erforderlich.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten diese Empfehlung den für die nationalen Corporate-Governance-Kodizes zuständigen Stellen, börsennotierten Unternehmen und sonstigen Betroffenen zur Kenntnis bringen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis zum 13. April 2015 über die gemäß dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, damit die Kommission die Lage prüfen und bewerten kann.

13.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die für die nationalen Corporate-Governance-Kodizes zuständigen Stellen, börsennotierte Unternehmen und sonstige Betroffene gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  KOM(2011) 164 vom 5.4.2011.

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zu einem Corporate-Governance-Rahmen für europäische Unternehmen, 2011/2181(INI).

(5)  KOM(2012) 740 vom 12.12.2012.


Berichtigungen

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/48


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Alachlor, Anilazin, Azocyclotin, Benfuracarb, Butylat, Captafol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenapyr, Chlorthal-dimethyl, Chlorthiamid, Cyhexatin, Diazinon, Dichlobenil, Dicofol, Dimethipin, Diniconazol, Disulfoton, Fenitrothion, Flufenzin, Furathiocarb, Hexaconazol, Lactofen, Mepronil, Methamidophos, Methopren, Monocrotophos, Monuron, Oxycarboxin, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Phosalon, Procymidon, Profenofos, Propachlor, Quinclorac, Quintozen, Tolylfluanid, Trichlorfon, Tridemorph und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen und zur Änderung der genannten Verordnung durch Festlegung des Anhangs V mit einer Liste der Standardwerte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 273 vom 6. Oktober 2012 )

Seite 5, Anhang, Nummer 1 Buchstabe a (zur Änderung der Spalten für Acephat, Azocyclotin, Chlorfenapyr, Cyhexatin, Diazinon, Dicofol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Disulfoton, Fenitrothion, Methamidophos, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Procymidon, Profenofos und Quintozen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates), Tabelle „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)“, Spalte 16, Tabellenkopf:

anstatt:

„Phorat (Summe aus Phorat, seinem Sauerstoffanalogon und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Phorat)“

muss es heißen:

„Phorat (Summe aus Phorat, seinem Sauerstoffanalogon und ihren Sulfonen, ausgedrückt als Phorat)“.

Seite 41, Anhang, Nummer 2 Buchstabe c (zur Änderung der Spalten für Acephat, Azocyclotin, Chlorfenapyr, Cyhexatin, Diazinon, Dicofol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Disulfoton, Fenitrothion, Methamidophos, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Procymidon, Profenofos und Quintozen in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates), Tabelle „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)“, Spalte 16, Tabellenkopf:

anstatt:

„Phorat (Summe aus Phorat, seinem Sauerstoffanalogon und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Phorat)“

muss es heißen:

„Phorat (Summe aus Phorat, seinem Sauerstoffanalogon und ihren Sulfonen, ausgedrückt als Phorat)“.


12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/49


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 328 vom 7. Dezember 2013 )

Seite 71, Anhang, eingefügter Absatz 5, erster Satz:

anstatt:

„…, mehr als 0,1 mg/kg (0,0001 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) …“

muss es heißen:

„…, mehr als 1 mg/kg (0,0001 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) …“