ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
10. April 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 357/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Situationen, in denen Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung verlangt werden können ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 358/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 in Bezug auf die Liste der Länder nach Artikel 9 ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission ( 1 )

39

 

*

Verordnung (EU) Nr. 362/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Berichtigung der spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln ( 1 )

56

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/196/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. Februar 2014 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

59

 

 

2014/197/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

61

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 303/13/COL vom 10. Juli 2013 über einen Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen (Norwegen)

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 357/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Situationen, in denen Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung verlangt werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 22b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2), insbesondere auf Artikel 10b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Über die Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) von Arzneimitteln sollte nur auf der Grundlage der objektive Kriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels entschieden werden, damit ausschließlich hochwertige Arzneimittel in Verkehr gebracht und an Patienten verabreicht werden. Folglich müssen neue Arzneimittel vor ihrer Zulassung ausführlichen Studien, auch klinischen Wirksamkeitsprüfungen, unterzogen werden.

(2)

Gemäß Artikel 21a Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe cc der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 kann es in bestimmten Situationen erforderlich sein, die zum Zeitpunkt der Zulassung verfügbaren Daten durch weitere Angaben zur Wirksamkeit eines Arzneimittels zu ergänzen, wenn Bedenken bestehen, die vor der Erteilung der Zulassung nicht beseitigt werden konnten. Gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 können nach der Zulassung verfügbare Informationen nahelegen, dass frühere Bewertungen der Wirksamkeit erheblich korrigiert und bestätigende Wirksamkeitsdaten vorgelegt werden müssen, ohne dass die Zulassung ausgesetzt wird. In beiden Situationen können die nationalen zuständigen Behörden, die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Kommission (im Folgenden „die zuständigen Behörden“) den Zulassungsinhaber verpflichten, eine Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung durchzuführen.

(3)

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung sollte aufgrund bestimmter fundierter wissenschaftlicher Bedenken erfolgen, die direkte Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Zulassung haben könnten. Sie sollte nicht als Rechtfertigung für eine vorzeitige Erteilung einer Zulassung dienen. Gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollte die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Studie unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Arzneimittels und der verfügbaren Daten von Fall zu Fall begründet werden. Die Studie sollte den zuständigen Behörden und dem Zulassungsinhaber ausreichende Informationen liefern, um entweder die anfänglichen Beweise zu ergänzen oder auf der Grundlage neuer Daten aus der Studie überprüfen zu können, ob die Zulassung unverändert aufrechterhalten, geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden sollte.

(4)

Gemäß Artikel 22b der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ist die Kommission befugt, die Situationen festzulegen, in denen Wirksamkeitsstudien nach der Genehmigung verlangt werden können. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte eine Liste der besonderen Situationen und der möglicherweise zu berücksichtigenden Umstände erstellt werden.

(5)

In verschiedenen therapeutischen Bereichen wurden Surrogat-Endpunkte wie etwa Biomarker oder die Schrumpfung von Tumorgewebe (Onkologie) verwendet, um bei exploratorischen oder konfirmatorischen klinischen Studien die Wirksamkeit von Arzneimitteln zu bestimmen. Um die Bewertung aufgrund dieser Endpunkte zu unterfüttern, kann es von Belang sein, in der Phase nach der Zulassung weitere Wirksamkeitsdaten zu generieren, um die Auswirkungen der Maßnahme auf das klinische Ergebnis oder den Krankheitsverlauf zu überprüfen. Eventuell muss auch überprüft werden, ob die Überlebensdaten in der Phase nach der Zulassung insgesamt vom Ergebnis des Surrogat-Endpunkts abweichen oder ob sie es bestätigen.

(6)

Einige Arzneimittel werden möglicherweise regelmäßig mit anderen Arzneimitteln kombiniert. Wer eine Zulassung beantragt, soll zwar die Wirkung solcher Kombinationen in klinischen Studien untersuchen, aber oft ist es weder erforderlich noch angemessen, alle Kombinationen, die mit der Zulassung allgemein möglich sind, vor der Zulassung erschöpfend zu untersuchen. Die wissenschaftliche Bewertung kann sich vielmehr zum Teil auf eine Extrapolation vorhandener Daten stützen. In einigen Fällen kann es von Belang sein, nach der Zulassung weitere klinische Daten für bestimmte Kombinationen zu erheben, wenn dadurch eine noch bestehende Unsicherheit geklärt werden kann. Dies gilt vor allem, wenn solche Kombinationen in der täglichen medizinischen Praxis eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

(7)

In den vor Erteilung der Zulassung durchgeführten klinischen Pivot-Studien gelingt es unter Umständen nur schwer, die verschiedenen Subpopulationen, denen das Arzneimittel verschrieben werden kann, verlässlich repräsentativ abzudecken. Dies schließt nicht unbedingt eine insgesamt positive Nutzen-Risiko-Bilanz zum Zeitpunkt der Zulassung aus. Bei bestimmten Subpopulationen, bei denen Zweifel im Hinblick auf den Nutzen aufgekommen sind, kann es jedoch erforderlich sein, die Wirksamkeit durch gezielte klinische Studien nach der Zulassung durch weitere Daten zu belegen.

(8)

Unter normalen Umständen muss die Wirksamkeit von Arzneimitteln im Rahmen der Überwachung nach der Genehmigung langfristig nicht unbedingt verfolgt werden, auch nicht bei Arzneimitteln, die für die Verwendung bei chronischen Krankheiten zugelassen wurden. In vielen Fällen verliert ein Arzneimittel mit der Zeit an Wirkung, und die Therapie muss neu festgelegt werden. Dies beeinträchtigt jedoch nicht unbedingt die Nutzen-Risiko-Bilanz des Arzneimittels und die Würdigung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erzielten positiven Wirkung. In Ausnahmefällen, wenn ein möglicher Wirkungsverlust langfristig die positive Nutzen-Risiko-Bilanz der Maßnahme in Frage stellen kann, sollten Studien nach der Zulassung verlangt werden. Dies könnte bei innovativen Therapien der Fall sein, mit denen der Verlauf einer Krankheit verändert werden soll.

(9)

In Ausnahmesituationen könnten in der alltäglichen medizinischen Praxis Studien verlangt werden, wenn es klare Nachweise dafür gibt, dass der in randomisierten kontrollierten klinischen Prüfungen nachgewiesene Nutzen eines Arzneimittels durch die tatsächlichen Verwendungsbedingungen beeinträchtigt wird oder wenn bestimmte wissenschaftliche Bedenken am besten anhand von Daten untersucht werden, die in der alltäglichen medizinischen Praxis erhoben wurden. Zudem sind Studien über die Schutzwirkung von Impfstoffen nicht immer durchführbar. Als Alternative könnten Wirksamkeitsschätzungen aus prospektiven Studien, die während Impfkampagnen nach der Zulassung durchgeführt wurden, hinzugezogen werden, um weitere Erkenntnisse über das kurz- oder langfristige Schutzvermögen eines Impfstoffs zu gewinnen.

(10)

Während der Lebensdauer eines zugelassenen Arzneimittels kann sich die Standardversorgung im Hinblick auf Diagnose, Behandlung oder Verhütung einer Krankheit erheblich ändern, so dass die etablierte Nutzen-Risiko-Bilanz des Arzneimittels neu diskutiert werden muss. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein geänderter Konsens unter Medizinern im Hinblick auf die geeigneten Beurteilungskriterien für die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels konkrete und objektive Gesichtspunkte darstellen kann, die als Grundlage für die Feststellung eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses bei dem betreffenden Arzneimittel herangezogen werden können (3). Um ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufrechtzuerhalten kann es daher erforderlich sein, die Wirksamkeit des Arzneimittels neu zu belegen. Ebenso können zusätzliche Studien erwogen werden, wenn ein besseres Verständnis der Krankheit oder der Pharmakologie eines Arzneimittels die Kriterien infrage gestellt hat, anhand deren die Wirksamkeit des Arzneimittels zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung festgestellt wurde.

(11)

Um aussagekräftigen Daten zu erhalten, muss die Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung so konzipiert sein, dass die wissenschaftliche Frage, die mit der Studie geklärt werden sollte, beantwortet werden kann.

(12)

Die zuständigen Behörden können Verpflichtungen bezüglich der Gewährleistung oder Bestätigung der Wirksamkeit eines Humanarzneimittels auferlegen, für das eine bedingte Zulassung erteilt wurde oder für das die Zulassung unter besonderen Bedingungen oder als Ergebnis einer Befassung gemäß Artikel 31 und 107i der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde. Die Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels für neuartige Therapien oder eines Kinderarzneimittels müssen unter Umständen zusätzlich bestimmte Maßnahmen befolgen, um ein Follow-up der Wirksamkeit zu gewährleisten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung durchzuführen. Die Notwendigkeit einer solchen Studie sollte im Zusammenhang mit diesen Verfahren und unabhängig von den in der vorliegenden Verordnung genannten besonderen Situationen und Umständen bewertet werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder die Kommission können verlangen, dass der Zulassungsinhaber eine Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung gemäß Artikel 21a Buchstabe f und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe cc und Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 durchführt,

a)

wenn Bedenken in Bezug auf einige Aspekte der Wirksamkeit des Arzneimittels bestehen und erst nach Inverkehrbringen des Arzneimittels beseitigt werden können;

b)

wenn das Verständnis der Krankheit, die klinische Methodik oder die Verwendung des Arzneimittels unter tatsächlichen Bedingungen nahelegen, dass frühere Wirksamkeitsbewertungen unter Umständen erheblich überarbeitet werden müssen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder die Kommission wenden Absatz 1 nur an, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle eintreten:

a)

Eine auf Surrogat-Endpunkten beruhende erste Wirksamkeitsbewertung bedarf der Überprüfung der Auswirkung der Maßnahme auf klinische Ergebnisse oder auf den Krankheitsverlauf oder aber der Bestätigung früherer Wirksamkeitsvermutungen;

b)

bei Arzneimitteln, die mit anderen Arzneimitteln kombiniert werden, sind weitere Wirksamkeitsdaten erforderlich, um Unsicherheiten zu klären, die bei Zulassung des Arzneimittels nicht geklärt waren;

c)

es bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Wirksamkeit eines Arzneimittels bei bestimmten Subpopulationen, die vor der Zulassung nicht beseitigt werden konnten und weiterer klinischer Nachweise bedürfen;

d)

es besteht langfristig die Möglichkeit eines Wirksamkeitsverlustes, was Bedenken in Bezug auf die Aufrechterhaltung einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz des Arzneimittels verursacht;

e)

der in klinischen Prüfungen nachgewiesene Nutzen eines Arzneimittels wird durch seine Verwendung unter tatsächlichen Bedingungen erheblich beeinträchtigt oder — im Falle von Impfstoffen — es waren keine Studien über die Schutzwirkung möglich;

f)

ein geändertes Verständnis der Standardversorgung einer Krankheit oder der Pharmakologie eines Arzneimittels erfordert weitere Belege für dessen Wirksamkeit;

g)

es gibt neue konkrete und objektive wissenschaftliche Gesichtspunkte, die Anlass zu der Erkenntnis geben könnten, dass frühere Wirksamkeitsbewertungen erheblich überarbeitet werden müssen.

(3)   Unabhängig von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Situationen kann der Zulassungsinhaber verpflichtet werden, im Zusammenhang mit einer der folgenden Situationen Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung durchzuführen:

a)

Es handelt sich um eine bedingte Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;

b)

es handelt sich um eine Zulassung unter besonderen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder Artikel 22 der Richtlinie 2001/83/EG, die bestimmten Bedingungen unterliegt;

c)

es handelt sich um eine Zulassung für ein Arzneimittel für neuartige Therapien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

d)

es handelt sich um die pädiatrischen Verwendung eines Arzneimittels gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

e)

es wurde ein Befassungsverfahren gemäß Artikel 31 bzw. 107i der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingeleitet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Rechtssache C-221/10P Artegodan gegen Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnummern 100-103.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).


10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 358/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V Eintrag 25 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist für die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln eine Höchstkonzentration von 0,3 % festgelegt.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ („SCCP“), der später mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) ersetzt wurde, verabschiedete im Januar 2009 ein Gutachten zur Sicherheit von Triclosan für die menschliche Gesundheit (3), dem im März 2011 eine Ergänzung (4) folgte.

(3)

Der SCCP kam zu dem Schluss, dass die fortgesetzte Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff mit der bisherigen Höchstkonzentration von 0,3 % in allen kosmetischen Mitteln angesichts der Größenordnung der Gesamtexposition nicht sicher ist; der SCCS bestätigte diesen Standpunkt. Allerdings war der SCCP der Ansicht, dass die Verwendung bei einem Höchstgehalt von 0,3 % in Zahnpasten, Handseifen, Körperseifen/Duschgels und Deodorants, Gesichtspudern und Concealern sicher ist. Der SCCS vertrat zudem die Auffassung, dass andere Verwendungen von Triclosan in Nagelmitteln, deren bestimmungsgemäße Verwendung die Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme ist, bei einem Höchstgehalt von 0,3 % sowie in Mundwasser bei einem Höchstgehalt von 0,2 % für den Verbraucher sicher sind.

(4)

Angesichts des vorstehend genannten Gutachtens des SCCS ist die Kommission der Auffassung, dass die Beibehaltung der Gehaltsbeschränkung bei der Verwendung von Triclosan auf dem aktuellen Niveau ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit birgt. Daher sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die von SCCP und SCCS vorgeschlagenen zusätzlichen Beschränkungen eingeführt werden.

(5)

In Anhang V Eintrag 12 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist für die Verwendung von Parabenen mit der Bezeichnung 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln eine Höchstkonzentration von 0,4 % bei einem Ester und von 0,8 % bei Estergemischen festgelegt.

(6)

Der SCCS nahm im Dezember 2010 ein Gutachten zu Parabenen (5) an; im Oktober 2011 legte er in Reaktion auf die einseitige Entscheidung Dänemarks, Propylparaben und Butylparaben, ihre Isoformen und ihre Salze in kosmetischen Mitteln für Kinder unter drei Jahren aufgrund ihrer potenziellen Endokrinaktivität gemäß Artikel 12 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (6)zu verbieten, eine Klarstellung vor (7).

(7)

Der SCCS bestätigte, dass Methylparaben und Ethylparaben bei der zulässigen Höchstkonzentration sicher sind. Außerdem merkte der SCCS an, die Industrie habe nur begrenzte oder gar keine Informationen für die Sicherheitsbewertung von Isopropylparaben, Isobutylparaben, Phenylparaben, Benzylparaben und Pentylparaben vorgelegt. Daher kann das von diesen Verbindungen für den Menschen ausgehende Risiko nicht bewertet werden. Daher sollten diese Stoffe nicht länger in Anhang V geführt werden; und da sie als antimikrobielle Mittel verwendet werden können, sollten sie in Anhang II geführt werden, um deutlich zu machen, dass ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln untersagt ist.

(8)

Die Schlussfolgerungen des SCCS zu Propylparaben und Butylparaben in demselben Gutachten wurden durch eine Studie der französischen Behörden (8) in Frage gestellt, daher nahm der SCCS im Mai 2013 eine weitere Risikobewertung zu diesen beiden Stoffen an (9). Maßnahmen bezüglich Propylparaben und Butylparaben sind als zweiter Schritt im Risikomanagement für Parabene in Vorbereitung.

(9)

Zur Sicherheit von 4-Hydroxybenzoesäure und ihren Salzen (Calciumparaben, Natriumparaben, Kaliumparaben) wurden keine Bedenken geäußert.

(10)

Die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Einschränkungen sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Produktrezepturen in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von sechs Monaten für das Inverkehrbringen konformer Produkte sowie eine Frist von fünfzehn Monaten gewährt werden, in der sie die Bereitstellung nicht konformer Produkte auf dem Markt einstellen müssen, damit sie die Möglichkeit haben, Lagerbestände aufzubrauchen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 30. Oktober 2014 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, in der Union in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 30. Juli 2015 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Beschluss der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

(3)  SCCP/1192/08, http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_166.pdf

(4)  SCCS/1414/11, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_054.pdf

(5)  SCCS/1348/10, überarbeitet am 22. März 2011.

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(7)  SCCP/1446/11.

(8)  Gazin V., Marsden E., Briffaux J-P (2012), Propylparaben: 8-week postweaning juvenile toxicity study with 26-week treatment free period in male Wistar rat by the oral route (gavage) Poster SOT Annual Meeting San Francisco USA — Abstract ID 2359*327.

(9)  SCCP/1514/13.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II werden folgende Einträge 1374 bis 1378 eingefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1374

Isopropyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Isopropylparaben)

Natriumsalz oder Salze von Isopropylparaben

4191-73-5

224-069-3

1375

Isobutyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Isobutylparaben)

4247-02-3

224-208-8

Natriumsalz oder Salze von Isobutylparaben

84930-15-4

284-595-4

1376

Phenyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Phenylparaben)

17696-62-7

241-698-9

1377

Benzyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Benzylparaben)

94-18-8

 

1378

Pentyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Pentylparaben)

6521-29-5

229-408-9“

(2)

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 12 erhält folgende Fassung:

 

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

 

Laufende Nummer

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

a

b

C

d

e

f

g

h

i

„12

4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester, mit Ausnahme von Isopropyl-, Isobutyl-, Phenyl-, Benzyl- und Pentyl-Ester

4-Hydroxybenzoic acid

99-96-7

202-804-9

 

0,4 % (als Säure) bei einem Ester

0,8 % (als Säure) bei Estergemischen“

 

 

methylparaben

99-76-3

202-785-7

butylparaben

94-26-8

202-318-7

potassium ethylparaben

36457-19-9

253-048-1

potassium paraben

16782-08-4

240-830-2

propylparaben

94-13-3

202-307-7

sodium methylparaben

5026-62-0

225-714-1

sodium ethylparaben

35285-68-8

252-487-6

sodium propylparaben

35285-69-9

252-488-1

sodium butylparaben

36457-20-2

253-049-7

ethylparaben

120-47-8

204-399-4

sodium paraben

114-63-6

204-051-1

potassium methylparaben

26112-07-2

247-464-2

potassium butylparaben

38566-94-8

254-009-1

potassium propylparaben

84930-16-5

284-597-5

calcium paraben

69959-44-0

274-235-4

b)

Eintrag 25 erhält folgende Fassung:

 

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

 

Laufende Nummer

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

A

b

c

d

e

f

g

h

i

„25

5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)-phenol

Triclosan

3380-34-5

222-182-2

a)

Zahnpasten

Handseifen

Körperseifen/Duschgels

Desodorierungsmittel, nicht sprühbar

Gesichtspuder und Concealer

Nagelmittel zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme

a)

0,3 %

 

 

b)

Mundwasser

b)

0,2 %“

 

 


10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 359/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 in Bezug auf die Liste der Länder nach Artikel 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Richtlinie 97/78/EG legt die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen fest.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der pflanzlichen Erzeugnisse, die an der Grenze Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, und eine Liste der Drittländer, die diese pflanzlichen Erzeugnisse in die Union einführen dürfen.

(3)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (2) werden Heu und Stroh als pflanzliche Erzeugnisse, die an der Grenze Veterinärkontrollen unterliegen, aufgeführt, während in Teil 1 von Anhang V die Länder genannt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wurde vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003 erlassen. Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 enthält eine Liste von Beitrittsländern, die bis zum 30. April 2004 relevant war. Es ist daher weder erforderlich, Teil 2 von Anhang V beizubehalten, noch diesen Anhang weiterhin in zwei Teile zu gliedern.

(5)

Der Klarheit halber sollten die ISO-Ländercodes in Anhang V aufgenommen werden.

(6)

Serbien hat unlängst die Zulassung zur Ausfuhr von Heu und Stroh in die Union beantragt.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) wird Serbien in der Liste der Länder geführt, aus denen Sendungen mit frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in die Union eingeführt werden dürfen.

(8)

Wenngleich Huftiere aus Serbien nicht in die Union verbracht werden dürfen, kann die Verbringung von Heu und Stroh zugelassen werden, da die Tierseuchenlage in Serbien keine Gefahr birgt, dass durch diese pflanzlichen Erzeugnisse, die gegebenenfalls mit lebenden Tieren in Kontakt waren, ansteckende Tierkrankheiten verbreitet werden könnten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).


ANHANG

„ANHANG V

LISTE DER LÄNDER NACH ARTIKEL 9

ISO-Code

Land

AU

Australien

BY

Belarus

CA

Kanada

CH

Schweiz

CL

Chile

GL

Grönland

IS

Island

NZ

Neuseeland

RS

Serbien (1)

US

Vereinigte Staaten von Amerika

ZA

Südafrika (außer dem Teil des MKS-Kontrollgebiets in der Veterinärregion Nord- und Ost-Transvaal, dem Bezirk Ingwavuma der Veterinärregion Natal und dem Grenzgebiet zu Botswana östlich des 28. Längengrads)


(1)  Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“


10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 360/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium („FeSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland ein, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht ist („endgültige Antidumpingmaßnahmen“).

(2)

Bei der Maßnahme handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 31,2 % auf Einfuhren aus der VR China, mit Ausnahme der Erdos Xijin Kuangye Co. (15,6 %) und der Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co. (29,0 %), von 18,0 % auf Einfuhren aus Ägypten, mit Ausnahme von The Egyptian Ferroalloys Co. (15,4 %), von 33,9 % auf Einfuhren aus Kasachstan, von 5,4 % auf Einfuhren aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von 22,7 % auf Einfuhren aus Russland, mit Ausnahme von Bratsk Ferroalloy Plant (17,8 %).

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1297/2009 des Rates (3) wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 auf Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführte Antidumpingzoll aufgehoben.

(4)

Am 30. November 2009 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung („Interimsüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, der von einem ausführenden Hersteller aus Russland, Joint Stock Company Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant, und seinem verbundenen Unternehmen Joint Stock Company Kuznetsk Ferroalloy Works (zusammen „russische Gruppe“) eingereicht wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 (4) stellte der Rat die teilweise Interimsüberprüfung aufgrund unzureichender Beweise für eine dauerhafte Veränderung der Umstände ein. Insbesondere bewies die russische Gruppe nicht, dass ihr Preisverhalten dauerhaft war. Die für die russische Gruppe in der Ausgangsuntersuchung festgesetzte Dumpingspanne wurde daher nicht geändert. Aus denselben Gründen wurde das Verpflichtungsangebot der russischen Gruppe abgelehnt.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Antidumpingmaßnahmen (5) erhielt die Kommission am 28. November 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Euroalliages („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von FeSi in der Union entfielen.

(6)

Der Antrag betraf die folgenden zwei Länder: die VR China und Russland.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher kündigte sie am 28. Februar 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und in Russland, die unabhängigen Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(12)

Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(13)

Da nur ein ausführender Hersteller in der VR China die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen übermittelte und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde entschieden, bei den ausführenden Herstellern in der VR China kein Stichprobenverfahren durchzuführen. Nach Erhalt des Fragebogens entschied sich der ausführende Hersteller gegen eine weitere Zusammenarbeit. Daher wird die Auffassung vertreten, dass kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete.

(14)

Was Russland betraf, wurden alle bekannten russischen Hersteller, d. h. Bratsk Ferroalloy Plant, Serov Ferroalloy Plant, NLMK und die russische Gruppe, zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert. Nur eine russische Gruppe arbeitete bei der jetzigen Überprüfung mit der Kommission zusammen.

(15)

Die unabhängigen Einführer beantworteten den Fragebogen nicht. Daher wird die Auffassung vertreten, dass kein unabhängiger Einführer in der Union an der Untersuchung mitarbeitete.

(16)

Sechs von sieben bekannten Herstellern von FeSi in der Union beantworteten die Fragebogen. In Anbetracht der relativ begrenzten Anzahl von Unionsherstellern wurde bei der Überprüfung kein Stichprobenverfahren vorgesehen.

(17)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

 

FERROATLANTICA-Gruppe:

 

Ferroatlantica S.L. — Madrid, Spanien

 

Ferropem — Chambéry, Frankreich

 

HUTA LAZISKA S.A. — Laziska Gorne, Polen

 

OFZ a.s. — Istebne, Slowakei

 

TDR LEGURE d.o.o. — Ruse, Slowenien

 

VARGON ALLOYS A.B. — Vargon, Schweden

b)

Unionsverwender:

 

Aperam SA — Luxemburg

 

Ugitech — Ugine, Frankreich

c)

Ausführender Hersteller in Russland:

 

Die russische Gruppe:

 

JSC Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant („JSC CHEMK“) — Tscheljabinsk, Russland

 

JSC Kuznetsk Ferroalloy Works („JSC KF“) — Nowokusnezk, Russland

 

RFA International LP („RFAI“) — Mishawaka, USA

d)

Hersteller im Vergleichsland:

 

Elkem AS, Oslo, Norwegen

 

FESIL Rana Metall AS, Trondheim, Norwegen

 

Finnfjord AS, Finnsnes, Norwegen

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ferrosilicium, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China und in Russland.

(19)

FeSi wird durch Reduktion aus Quarz mit Kohlenstoffträgern in Lichtbogenöfen gewonnen. Dieser Prozess ist energieintensiv. FeSi wird in Form von Stücken, Körnern oder Pulver vermarktet und in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich im Gehalt an Silicium und an Verunreinigungen (z. B. Aluminium) unterscheiden. FeSi mit einem Siliciumgehalt von mindestens 70 % gilt als hochreines Produkt. Bei einem Siliciumgehalt über 55 % und unter 70 % handelt es sich um ein Produkt mittlerer Reinheit und bei einem Siliciumgehalt unter 55 % um ein Produkt niedriger Reinheit. Die betroffene Ware wird hauptsächlich von der Eisen- und Stahlindustrie als Desoxidationsmittel und zur Herstellung von Legierungen verwendet.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge haben das in der Union von dem Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte FeSi und das in Norwegen („Vergleichsland“) hergestellte und verkaufte FeSi sowie das in Russland hergestellte und verkaufte FeSi im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen wie das in der VR China und in Russland hergestellte und für die Ausfuhr in die Union verkaufte FeSi, wobei die VR China als Land ohne Marktwirtschaft nicht in diese Untersuchung einbezogen wurde. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(21)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus den beiden betroffenen Ländern wahrscheinlich wäre.

EINFUHREN AUS DER VR CHINA

1.   Vorbemerkungen

(22)

Wie in Erwägungsgrund 13 angegeben, arbeiteten keine chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in der VR China beruht die Gesamtanalyse, einschließlich der Dumpingberechnung, somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbaren Informationen.

(23)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China) und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, bewertet.

(24)

Die mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Produktarten aus. Wie in Erwägungsgrund 30 angegeben, wurde es als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf allgemeiner Basis zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage eines einzelnen Produktes.

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde nach denselben Methoden wie bei der Feststellung des Dumpings in der Ausgangsuntersuchung vorgegangen, wenn festgestellt wurde, dass sich die Umstände nicht geändert hatten.

2.   Dumping von Einfuhren im UZÜ

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission alle interessierten Parteien ein, zu ihrem Vorschlag, Norwegen als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die VR China zu verwenden, Stellung zu nehmen. Norwegen war bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. Da keine der Parteien zu diesem Aspekt Stellung nahm, wurde der Schluss gezogen, dass Norwegen erneut als Vergleichsland ausgewählt werden sollte, um nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert für die VR China zu ermitteln.

(27)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von den kooperierenden Herstellern in Norwegen getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtausfuhrmenge aus der VR China in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Deshalb wurden die Inlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(28)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(29)

Der Normalwert basierte somit auf dem tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnittspreis der gewinnbringenden Inlandsverläufe im UZÜ berechnet wurde.

2.2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(30)

Wie in Erwägungsgrund 24 angegeben, arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mit. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt.

(31)

Zunächst wurden die Menge und die Einfuhrpreise für die drei in Erwägungsgrund 18 genannten KN-Codes aus der Eurostat-Einfuhrdatenbank entnommen, wobei eine Unterscheidung nach Qualität erfolgte. Da es als angemessen erachtet wurde, den Ausfuhrpreis auf Durchschnittsbasis festzulegen, wurden die für die KN-Codes 7202 29 10 und 7202 29 90 entnommenen Daten entsprechend dem Siliciumgehalt von KN-Code 7202 21 00 angepasst. Diese Methode wird im Überprüfungsantrag zur Schätzung der Gesamteinfuhrmenge auf der Grundlage der Qualität FeSi75 vorgeschlagen. Das Volumen und die Einfuhrpreise dieser drei KN-Codes wurden zusammengerechnet und gewogen, um einen Durchschnittswert zu ermitteln.

(32)

Dieser durchschnittliche Einfuhrpreis auf CIF-Ebene wurde schließlich durch Abzug insbesondere der Transportkosten berichtigt, um den Wert ab Werk zu erhalten. Der Verkaufspreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage des in der Eurostat-Einfuhrstatistik angegebenen gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

2.3.   Vergleich und Berichtigungen

(33)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auch Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Insbesondere wurden in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage von im Überprüfungsantrag genannten Daten Berichtigungen durchgeführt, um den Zollausfuhrsteuern Rechnung zu tragen.

2.4.   Dumping im UZÜ

(34)

Die so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beläuft sich auf 165 %.

(35)

Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen drastisch verringert hat und dass die oben genannte Dumpingspanne auf der Grundlage eines begrenzten Einfuhrvolumens (weniger als 2 500 Tonnen im UZÜ) festgelegt wurde.

(36)

Der Vollständigkeit der Analyse halber wurde daher auch das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf den drei wichtigsten Märkten außerhalb der Union, nämlich Japan, Südkorea und den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), untersucht.

(37)

Zu diesem Zweck wurde der Preis chinesischer Ausfuhren nach Japan, Südkorea und in die USA anhand chinesischer Ausfuhrzahlen ermittelt. Der Vergleich mit dem oben festgelegten Normalwert ergab wiederum das Vorliegen von Dumping, das je nach Bestimmungsland zwischen 86 % und 92 % schwankte.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Herstellungskapazität der VR China

(38)

Die VR China ist mit Abstand der größte FeSi-Hersteller der Welt. Die Produktionskapazität belief sich im UZÜ auf schätzungsweise 10 bis 11 Mio. Tonnen pro Jahr. Die Industrie der VR China arbeitete demnach bei geschätzten 50 % ihrer Produktionskapazität. Das bedeutet, dass es derzeit Kapazitätsreserven von etwa 5,5 Mio. Tonnen pro Jahr gibt, was nahezu dem Siebenfachen des Gesamtverbrauchs in der Union entspricht. Trotz dieser momentanen Überkapazität und auf der Grundlage von Informationen des Antragstellers scheinen die Kapazitäten in der VR China durch den Bau größerer und effizienterer Öfen derzeit nach wie vor erweitert zu werden.

(39)

Nichts deutet darauf hin, dass sich der Verbrauch auf dem chinesischen Inlandsmarkt oder auf Drittlandsmärkten beträchtlich erhöhen würde, sodass die Produktionssteigerung absorbiert würde, sollten die Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller zum Einsatz kommen.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(40)

Die Einfuhren aus der VR China gingen nach Einführung der endgültigen Maßnahmen im Februar 2008 stetig bis auf einen unbedeutenden Anteil zurück und machten im UZÜ weniger als 1 % des Unionsverbrauchs aus. Nachdem die Einfuhren im Jahr 2007 mit ca. 330 400 Tonnen einen Höchststand erreicht hatten, gingen sie 2012 auf weniger als 2 500 Tonnen zurück. Dennoch ist der EU-Markt für FeSi für chinesische Ausfuhren auf der Grundlage der beobachteten Preisniveaus nach wie vor attraktiv.

(41)

Wie erwähnt, ist in der VR China eine erhebliche Überkapazität vorhanden, was darauf hindeutet, dass ein starker Anreiz besteht, alternative Märkte zu erschließen, die diese überschüssige Produktionskapazität aufnehmen. Aufgrund mehrerer Ausfuhrbeschränkungen seitens der chinesischen Regierung (d. h. ein Ausfuhrzoll in Höhe von 25 %, eine nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer in Höhe von 17 % sowie Ausfuhrlizenzen) gingen die Gesamtausfuhren von einem Höchstwert von 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 2007 auf lediglich 0,4 Mio. Tonnen im Jahr 2009 zurück. Dennoch war ab 2010 insgesamt eine Erholung zu beobachten, da sich das Ausfuhrvolumen auf 0,8 Mio. Tonnen erhöhte und 2013 geschätzte 0,7 Mio. Tonnen betrug. Die neuesten Zahlen weisen auf ein stabiles Ausfuhrniveau hin, wobei das Ausfuhrvolumen den Gesamtverbrauch in der Union übersteigt.

(42)

Ungeachtet dieser Ausfuhrbeschränkungen führten chinesische Hersteller ein signifikantes FeSi-Volumen auf weltweite Märkte aus, die keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegen (Japan, Südkorea und die USA).

(43)

Auf den ersten Blick könnte der asiatische Markt einen Teil der chinesischen Überproduktion aufnehmen. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge könnte dieser Markt jedoch aufgrund der jüngsten Entwicklungen für chinesische Ausfuhren an Attraktivität verlieren.

(44)

So wird die Inbetriebnahme zweier neuer Ferrosilicium-Anlagen in Malaysia (Pertama Ferroalloys und Sarawak Ferroalloys) erhebliche Auswirkungen auf den asiatischen Markt haben. Malaysias jährliche Ferrosilicium-Produktion wird sich ab 2014 schätzungsweise um 420 000 Tonnen erhöhen und an Nachbarländer in Südostasien verkauft werden, vor allem an Japan, das 600 000 Tonnen Ferrosilicium pro Jahr benötigt. Das in den Produktionsanlagen in Malaysia hergestellte Volumen wird die chinesischen Ausfuhren nach Südostasien negativ beeinflussen. Darüber hinaus gibt es bereits Verträge zwischen japanischen Stahlherstellern und südkoreanischen Stahlhütten zur Abnahme beträchtlicher Mengen an Ferrosilicium pro Jahr von den neuen Herstellern in Malaysia, wodurch der Markt für chinesische Ausfuhren schwerer zugänglich wird.

(45)

In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller vor, die Produktion Malaysias sei zu hoch angesetzt. Die Überprüfung ergab, dass dies zutraf, und daher wurde die Produktion Malaysias auf ca. 370 000 Tonnen korrigiert.

(46)

Die zusätzliche Produktion in Malaysia wird daher den Wettbewerb auf diesem bereits gesättigten Markt, an dem die VR China und Russland heute erhebliche Anteile halten, voraussichtlich erhöhen.

(47)

Die verringerte Präsenz chinesischer Produkte auf dem Unionsmarkt im UZÜ lässt sich in erster Linie durch die von der chinesischen Regierung auferlegten und in Erwägungsgrund 41 aufgeführten Ausfuhrbeschränkungen erklären.

(48)

Der EU-Markt wäre aufgrund seiner Preise für die chinesischen Hersteller ein attraktiver Markt für die Aufnahme ihrer Überkapazität. Der durchschnittliche Marktpreis in der Union war nämlich 2012 mindestens so hoch wie die Preise chinesischer Hersteller für Ausfuhren in ihre Hauptbestimmungsländer (Japan, Südkorea und die USA), was die Attraktivität des Unionsmarktes, wenn der Verkauf in anderen Bestimmungsländern problematischer wird, unterstreicht.

(49)

Es ist daher davon auszugehen, dass der europäische Markt als einer der größten Märkte weltweit für chinesische Hersteller attraktiv bleibt.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(50)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in der VR China und das relativ attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware zunehmen.

(51)

In Anbetracht der derzeitigen und der potenziellen Kapazitätsreserven in der VR China, der Tatsache, dass der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten zählt, und des erwarteten Drucks auf chinesische Ausfuhren in Südostasien kann der Schluss gezogen werden, dass die Ausführer in der VR China ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich steigern werden.

EINFUHREN AUS RUSSLAND

1.   Vorbemerkungen

(52)

Wie in Erwägungsgrund 14 angegeben, arbeitete lediglich eine Gruppe von Herstellern an dem Verfahren mit. Allerdings stellte sich heraus, dass auf die russische Gruppe ein beträchtlicher Anteil der Gesamtproduktion in Russland entfiel, nämlich etwa 78 % der russischen Gesamtproduktion von FeSi und der Großteil der FeSi-Einfuhren aus Russland in die Union. Daher mussten die von der russischen Gruppe vorgelegten Informationen zusammen mit Informationen aus anderen Quellen, beispielsweise dem Überprüfungsantrag und den verfügbaren Handelsstatistiken über Einfuhren (von Eurostat), zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping herangezogen werden.

(53)

Zur Berechnung der Dumpingspanne wurden die Unternehmen der russischen Gruppe JSC CHEMK und JSC KF wie bereits in der Ausgangsuntersuchung als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 des Zollkodex (7) betrachtet. Daher wurde anhand der folgenden Methode eine einheitliche Dumpingspanne für die gesamte Gruppe berechnet. Vor der Bestimmung einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die Gruppe als Ganzes wurde zunächst die Dumpingmenge jedes einzelnen ausführenden Herstellers berechnet. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Methode sich von der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten unterschied, bei der die Dumpingspanne durch Zusammenfassung aller Produktions- und Verkaufsdaten der Produktionseinheiten berechnet wurde. Die andere Methode wurde bei der eingestellten Interimsüberprüfung verwendet. Bei den veränderten Umständen, welche die Anwendung dieser abweichenden Methode rechtfertigten, handelte es sich um eine Änderung der Unternehmensstruktur der Gruppe, die in Bezug auf die Verkäufe und die Produktion die Identifizierung der einzelnen Hersteller innerhalb der Gruppe ermöglicht.

2.   Dumping von Einfuhren im UZÜ

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(54)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von den kooperierenden ausführenden Herstellern getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte.

(55)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Diese Untersuchung wurde bei Warentypen durchgeführt, die von einem ausführenden Hersteller auf dessen Inlandsmarkt verkauft wurden und sich mit einem für die Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp als direkt vergleichbar erwiesen. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die vom ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(56)

Zudem wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe von Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde bei jedem ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(57)

Bei Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(58)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmengen dieses Typs darstellte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des Typs unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(59)

Bei Warentypen, die im Inland nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(60)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, welche die kooperierenden ausführenden Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichneten, oder anhand der verfügbaren Informationen.

2.2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(61)

Im UZÜ wurden die Ausfuhrverkäufe der russischen Gruppe in die Union über RFAI, ihr verbundenes Unternehmen („verbundener Einführer“), abgewickelt, das alle mit der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verbundenen Einfuhraufgaben, d. h. die Aufgaben eines verbundenen Einführers, wahrnahm.

(62)

Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Zu diesem Zweck wurde der geltende VVG-Prozentsatz verwendet, und mangels neuer Informationen von unabhängigen Einführern über aufgelaufene Gewinne wurde die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Gewinnspanne von 6 % herangezogen.

(63)

Die russische Gruppe brachte vor, dass RFAI als Teil derselben wirtschaftlichen Einheit behandelt werden solle, da beide von denselben Personen kontrolliert und verwaltet würden und die Unternehmen als wirtschaftliche Einheit tätig seien. Bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise solle daher kein Abzug für VVG-Kosten und den Gewinn von RFAI vorgenommen werden.

(64)

Ob die Verbindung zwischen der russischen Gruppe und RFAI die Form einer wirtschaftlichen Einheit annahm oder nicht, ist im Zusammenhang mit einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 zum Zweck der Ermittlung des Ausfuhrpreises irrelevant.

(65)

Da die Ausfuhrverkäufe der russischen Gruppe also über ein verbundenes Unternehmen (RFAI) abgewickelt wurden, musste der Ausfuhrpreis durch Abzug eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinn berichtigt werden, wie in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung explizit festgelegt ist. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(66)

Der ausführende Hersteller verwies erneut auf die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit und darauf, dass dies die Berichtigungen für VVG-Kosten und für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verhindere. Er brachte außerdem vor, dass selbst wenn die Berichtigungen gerechtfertigt seien, der ermittelte Ausfuhrpreis nur Kosten in Verbindung mit den Einfuhren von RFAI beinhalten und alle VVG-Kosten in Verbindung mit den Ausfuhren der wirtschaftlichen Einheit ausschließen sollte. Schließlich widersprach er der Feststellung, es handele sich in diesem Fall nicht um eine wirtschaftliche Einheit.

(67)

Die Frage, ob es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist in Zusammenhang mit der Berechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung irrelevant. Solange die Bedingungen in Artikel 2 Absätze 1 und 9 der Grundverordnung erfüllt werden, ist der Grad der Kontrolle oder Integration für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 irrelevant. (8) Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung muss die Kommission in bestimmten Fällen einen Ausfuhrpreis errechnen und diesen errechneten Ausfuhrpreis für eine bestimmte Zahl von Parametern, auch für Parteien, „zwischen denen eine geschäftliche Verbindung besteht“, berichtigen. Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, dass „Berichtigungen vorgenommen werden“, ist eindeutig (Unterstreichung von der Kommission vorgenommen). Die Kommission stellte fest, dass RFAI alle Funktionen, die normalerweise von einem verbundenen Einführer in der Union wahrgenommen werden, ausübte. RFAI ist tatsächlich in erheblichem Maße an den internationalen Aktivitäten des Konzerns beteiligt (Kundendienst, Logistik und Lieferzeitpläne, Kauf von Investitionsgütern und wichtigen Rohstoffen usw.). Dadurch war die Voraussetzung für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erfüllt und die Berichtigungen waren gerechfertigt. Somit wird der Schluss gezogen, dass die Berichtigungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erforderlich waren.

(68)

Der ausführende Hersteller behauptete, aus dem Urteil in der Rechtssache Nikopolsky/Interpipe (9) gehe hervor, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht gestattet sei, wenn der Ausführer und der verbundene Händler eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dieses Vorbringen ist unbegründet. Dieses Urteil bezieht sich in der Tat auf eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für von einem Händler mit ähnlichen Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter erhaltene nominelle Provisionen. Dieses Urteil ist daher für den vorliegenden Fall irrelevant, in dem das schweizerische Unternehmen RFAI alle Funktionen ausübt, die normalerweise von einem verbundenen Einführer ausgeübt werden. Die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit hat nicht dieselben Auswirkungen auf die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wie in Bezug auf die geforderten Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9. Zudem gibt es keinen Ermessensspielraum, was die Forderung einer Berichtigung mit Blick auf eine angemessene Spanne für VVG-Kosten und Gewinne betrifft. Eine solche Berichtigung erfolgt nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, wenn zwischen den Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht.

(69)

In Bezug auf den Umfang der Berichtigung kann in Ermangelung relevanter Beweise des ausführenden Herstellers der Forderung nach teilweisen Abzügen von VVG-Kosten und von Gewinnen nicht stattgegeben werden. Die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ergeben sich aus der rechnerischen Ermittlung eines Ausfuhrpreises für eine übliche geschäftliche Verbindung. Wären die globalen VVG-Kosten und Gewinne nur teilweise zu berichtigen, müsste eine solche Änderung auf den Beweisen des ausführenden Herstellers in Bezug auf die Kosten basieren, insbesondere darauf, ob die Kosten spezielle Ausgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten darstellen, die nicht direkt mit der Einfuhr der betroffenen Ware zwischen Einfuhr und nachfolgendem Wiederverkauf verbunden sind.

(70)

Die russische Gruppe brachte ferner vor, dass nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung der Antidumpingzoll bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht abgezogen werden solle, da sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der EU ordnungsgemäß niederschlage.

(71)

Die Untersuchung ergab insbesondere, dass sich bei 99 % der berichteten Transaktionen der bezahlte Zoll nicht in den Weiterverkaufspreisen der betroffenen Ware in der Union widerspiegelte. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Antidumpingzoll nicht ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen der russischen Gruppe niederschlug. Dieses Vorbringen der russischen Gruppe konnte daher nicht angenommen werden, und bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde der Betrag der Antidumpingzölle abgezogen.

2.3.   Vergleich und Berichtigungen

(72)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(73)

Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden in berechtigten Fällen Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Terminalumschlags- und Kreditkosten sowie für Provisionen vorgenommen.

2.4.   Dumping im UZÜ

(74)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde bei jedem Warentyp und bei jedem kooperierenden ausführenden Hersteller in der russischen Gruppe der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen.

(75)

Der betroffene ausführende Hersteller äußerte sich mehrfach zur Berechnung der Dumpingspanne.

(76)

Zunächst wurde in Bezug auf die Berichtigung der Kosten des von einem herstellenden Unternehmen der Gruppe von einem anderen herstellenden Unternehmen der Gruppe bezogenen Quarzits die Hinzufügung einer 5-prozentigen Gewinnspanne zum überprüften Verkaufspreis in Frage gestellt. Als Argument wurde vorgebracht, dass beide Unternehmen Mitglied derselben wirtschaftlichen Einheit sind.

(77)

Obwohl dieses Argument im Kontext der Quarzit-Kostenberichtigung irrelevant ist, wird anerkannt, dass Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Parteien ohne Erzielung eines Gewinns erfolgen können. Da keine Quarzitverkäufe an externe Parteien getätigt wurden, konnten auch keine Gewinne nachgewiesen werden. Infolgedessen wurde der Gewinnaufschlag der berichtigten Quarzitkosten nicht berücksichtigt und die Ermittlung des Dumpings entsprechend überprüft.

(78)

Ein zweites Vorbringen betraf die Anwendung der Empfehlungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums durch die Kommission im Lachsstreit mit Norwegen. Sollten Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps nicht repräsentativ sein, wurde in diesem Fall empfohlen, die VVG-Kosten und die bei diesen Geschäftsvorgängen erzielte Gewinnspanne dennoch für die Ermittlung des Normalwertes heranzuziehen. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass die Anwendung der neuen Methode bei einer Auslaufüberprüfung nicht zulässig sei, da keine wesentliche Änderung der Umstände dies zulasse.

(79)

In einer Anhörung legte die Kommission die Methode des „Lachs-Gremiums“ dem ausführenden Hersteller dar, der in der Empfehlung des Gremiums weiterhin einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Grundverordnung sah. Es ist jedoch die Pflicht der Kommission, solche Entscheidungen im Rahmen ihrer WTO-Verpflichtungen umzusetzen. Eine solche Methodik betrifft alle Fälle und nicht nur auf der Basis von Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitete Untersuchungen.

(80)

Auf der Grundlage eines dritten Vorbringens berichtigte die Kommission die Fälle, in denen die Kosten eines ausführenden Herstellers der Gruppe mit bestimmten Verkäufen des anderen ausführenden Herstellers verglichen wurden.

(81)

Des Weiteren bestätigt die Kommission, dass der Umsatz im selben Umfang berichtigt wurde wie die Produktionskosten, wie Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, zur Durchführung des Rentabilitätstests, sowie Verpackungskosten zur Ermittlung der Dumpingspannen.

(82)

Viertens vertrat der ausführende Hersteller die Ansicht, dass der geltende Antidumpingzoll nicht ordnungsgemäß vom Ausfuhrpreis abgezogen worden sei. Um dies zu beweisen, wurde vorgebracht, die Preise für Ausfuhrverkäufe seien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 100 % höher als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, wodurch angeblich bewiesen werde, dass der Antidumpingzoll in den Ausfuhrpreisen enthalten sei. Außerdem hätten bestimmte Einfuhr- und Antidumpingzölle nicht abgezogen werden dürfen, weil sie angeblich im Voraus bezahlt gewesen seien und sich auf einen künftigen Zeitraum bezögen. Schließlich hätten die Kosten für ein Büro in Japan und die Einkommenssteuern auf Bundes- und auf Kantonsebene in der Schweiz nicht von der Kommission berücksichtigt werden dürfen.

(83)

Im Rahmen des Nachweises darüber, dass sich der Antidumpingzoll in diesem Fall und für diese Ware ordnungsgemäß im Ausfuhrpreis widerspiegelt, sind die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Beweise nicht schlüssig. Sowohl die Wiederverkaufspreise als auch die Produktionskosten sind seit der Ausgangsuntersuchung stark gestiegen. Daher kann der Anstieg der Ausfuhrpreise nicht schlüssig darauf zurückgeführt werden, dass sich der Zoll angeblich darin niederschlägt. Zur Darlegung der mangelnden Schlüssigkeit der vorgelegten Beweise verglich die Kommission die Ausfuhrpreise mit den Warenkosten, einschließlich des Antidumpingzolls, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; daraus ergab sich, dass 99 % der Ausfuhrgeschäfte keinen Ausfuhrpreis aufweisen, der hoch genug ist, um den Antidumpingzoll abzudecken. Selbst wenn der Zoll nicht abgezogen wird, wäre dies nicht ausreichend, um die Feststellung von erheblichem Dumping zu entkräften, und es würde sich auch nicht auf die Schlussfolgerung auswirken, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Daher hätte es keine Auswirkungen auf das Ergebnis der jetzigen Auslaufüberprüfung.

(84)

Die Kommission merkte an, dass die Vorauszahlung von Einfuhr- und Antidumpingzöllen unmöglich ist und dass derartige Zölle bei der Einfuhr erhoben werden. Zudem verwendete die Gruppe ein unter Zollverschluss stehendes Lagerhaus, was bedeutet, dass die Zölle erst fällig wurden, als die Einfuhren und Verkäufe tatsächlich getätigt wurden. Ferner wurde auf der Grundlage eines Vergleichs der vorläufigen Bilanz vom 31. Dezember 2012 mit den geprüften Abschlüssen eindeutig festgestellt, dass die Buchprüfer die angeblich im Voraus gezahlten Antidumpingzölle in tatsächlich gezahlte Antidumpingzölle als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung umbuchten.

(85)

Die Kosten für das Büro in Japan standen in keinem Zusammenhang mit der betroffenen Ware und hatten daher keinen Einfluss auf die Berechnung der Kommission. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Schließlich könnten die genannten schweizerischen Steuern nur dann ausgenommen werden, wenn sie sich auf die Körperschaftsteuer bezögen, was der Fall zu sein scheint, betrachtet man die Stellungnahme zur Unterrichtung. Die Dumpingberechnung wurde daher entsprechend berichtigt.

(86)

Der berichtigte Zinssatz für ein Darlehen, das ein Gruppenunternehmen auf den Britischen Jungferninseln einem anderen Gruppenunternehmen gewährte, wurde von der Kommission aufgrund des Vorbringens überprüft, dass solche Darlehen unterhalb der Marktbedingungen gewährt werden könnten und im Wesentlichen nur sinnvoll seien, wenn der entsprechende Zinssatz niedriger sei als der einer Bank. Des Weiteren bestätigt die Kommission, dass die Gewinnspanne für RFAI auf den Netto-Rechnungswert in der Buchführungswährung des Unternehmens und nicht auf CIF angewandt wurde, zu dem bestimmte Kosten hinzugerechnet wurden.

(87)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nach Überprüfung der Berechnung auf der Grundlage der Annahme der Vorbringen zu den gruppeninternen Verkäufen von Quarzit, dem gruppeninternen Darlehen und den Einkommenssteuern auf Bundes- und auf Kantonsebene in der Schweiz wurde die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, angepasst und auf 43 % festgelegt.

(88)

In der in Erwägungsgrund 4 erwähnten Interimsüberprüfung gelangte man bekanntlich zu dem Schluss, dass die Einfuhren der russischen Gruppe im Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 zu gedumpten Preisen erfolgten.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(89)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich wäre.

3.1.   Produktionskapazität von Russland

(90)

Russland ist der zweitgrößte FeSi-Hersteller der Welt. Dem Marktforschungsunternehmen Metal Expert zufolge beläuft sich die Produktionskapazität für FeSi in Russland auf ca. 900 000 Tonnen. Dabei ist die Produktion von Öfen, die sowohl FeSi als auch andere Arten von Ferrolegierungen herstellen können, berücksichtigt. So erlauben die Produktionsanlagen der beiden Hersteller (JSC CHEMK und Serov Ferroalloy Plant) innerhalb kurzer Zeit die Umstellung von FeSi auf andere Arten von Ferrolegierungen. In den Anlagen der anderen russischen Hersteller (Bratsk Ferroalloy Plant, NLMK und JSC KF) kann allerdings nur FeSi hergestellt werden.

(91)

Nach der Unterrichtung brachte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller vor, seine eigenen Angaben würden bei der Berechnung der Produktionskapazität Russlands nicht berücksichtigt. Wie jedoch in Erwägungsgrund 52 erwähnt, wurden als primäre Informationsquelle die Angaben der russischen Gruppe herangezogen. Der Bericht von Metal Expert diente zur Ermittlung der Produktionskapazitäten anderer russischer Hersteller. Dieses Argument kann daher nicht gelten.

(92)

Außerdem argumentierte der ausführende Hersteller, die Produktion von JSC CHEMK werde falsch bewertet, da es praktisch unmöglich sei, ohne erhebliche Mehrkosten und Verzögerungen von einer Ferrolegierungsproduktion auf eine andere umzustellen. Die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben von JSC CHEMK gefundenen Beweise zeigen jedoch, dass die JSC CHEMK-Hochöfen ohne die angegebenen Verzögerungen von einer Ferrolegierungsproduktion auf eine andere umstellen können. Dieses Argument kann daher nicht gelten.

(93)

Die tatsächliche Produktion im UZÜ betrug schätzungsweise ca. 633 000 Tonnen (Grundlage FeSi75) mit nutzbaren Kapazitätsreserven von bis zu 267 000 Tonnen. Konservativen Schätzungen zufolge und unter Berücksichtigung der für die Herstellung der anderen Ferrolegierungen genutzten Produktionskapazität dürften sich die Kapazitätsreserven für FeSi auf mindestens 120 000 Tonnen belaufen.

(94)

Die russische Gruppe brachte vor, die Schätzung der russischen Reservekapazität sei falsch ermittelt worden, weil die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die russische Gruppe 95-100 % ihrer Produktionskapazität einsetze. Wie allerdings im obigen Erwägungsgrund dargelegt, wurde ein konservativer Ansatz verfolgt, bei dem die tatsächliche Reservekapazität zugrundegelegt wurde. Dieses Argument kann daher nicht gelten.

(95)

Wie aus dem Bericht von Metal Expert hervorgeht, sind die umfangreichen Kapazitätsreserven auf einen beträchtlichen Rückgang der Inlandsnachfrage im Zeitraum von 2002 bis 2009 zurückzuführen (-50 %); bis 2012 blieben sie stabil. Damit übersteigt die Produktionskapazität die Nachfrage auf dem Inlandsmarkt ganz erheblich. Die russischen Hersteller sind daher von Ausfuhren abhängig.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(96)

Trotz der geltenden Maßnahmen ist der EU-Markt für russische Ausfuhren immer noch attraktiv. Die Höhe der Einfuhren im UZÜ zeigt, dass russische Einfuhren bis zu einem gewissen Grad von den eingeführten Antidumpingzöllen beeinflusst wurden, im UZÜ aber nach wie vor in erheblichem Umfang getätigt wurden.

(97)

Eine Partei brachte vor, dass der Markt für FeSi in der Europäischen Union für einen globalen Anbieter wie die russische Gruppe unattraktiv sei und die Einfuhren insgesamt stark zurückgegangen seien, was sich im bisherigen Verlauf des Jahres 2012 fortgesetzt habe. Dieser Trend werde sich künftig nicht umkehren. Eine Überprüfung der von Eurostat erhobenen Handelsdaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung ergab jedoch, dass die russischen Einfuhren im Zeitraum 2010-2012 relativ stabil waren.

(98)

Darüber hinaus sind die Ausfuhrpreise der russischen Gruppe für die betroffene Ware in die Europäische Union, verglichen mit den Preisen für FeSi auf Märkten in Drittstaaten, je nach Bestimmungsland höher.

(99)

Die Behauptung, der Unionsmarkt sei für russische Hersteller nicht attraktiv, musste daher zurückgewiesen werden.

(100)

Eine Partei brachte vor, dass der russische Markt angesichts mehrerer anstehender Projekte, wie beispielsweise der Olympischen Winterspiele 2014, welche die heimische Nachfrage nach Stahl anheizen und den Inlandsverbrauch von FeSi erhöhen dürften, derzeit an Attraktivität gewinne. Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Partei keine relevanten Daten oder Einschätzungen zu den Auswirkungen dieser Projekte auf den Inlandsverbrauch von FeSi vorlegte. Sollte diese Situation tatsächlich eintreten, hätten diese Auswirkungen bereits in den Jahren 2012 und 2013 sichtbar sein müssen. Die verfügbaren Daten zeigen aber, dass der Inlandsverbrauch stabil geblieben ist. Auch wären die Auswirkungen dieser Projekte in jedem Fall begrenzt und vorübergehend. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Eine Partei brachte vor, dass die Überkapazität in Russland durch Ausfuhren auf asiatische Märkte und in die USA weitgehend absorbiert werde. Tatsächlich exportierten russische Hersteller im UZÜ weltweit mehr als 73 % ihrer Produktion. Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, ist in Russland jedoch aufgrund eines nachlassenden Inlandsverbrauchs nach wie vor eine erhebliche Überkapazität vorhanden, was die Erschließung alternativer Märkte dringend erforderlich macht, um den Rückgang der Inlandsverkäufe zu kompensieren und die überschüssige Produktionskapazität zu absorbieren.

(101)

Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, wird sich der Wettbewerb auf den asiatischen Märkten aufgrund der neu gebauten Anlagen in Malaysia, die 2014 ihren Betrieb mit der Produktion von ca. 420 000 Tonnen aufnehmen, verschärfen. Diese Situation wird russische Ausfuhren auf den asiatischen Markt erschweren.

(102)

Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, wurde die Produktion Malaysias auf 370 000 Tonnen korrigiert.

(103)

Darüber hinaus sind russische Ausführer in den USA, einem ihrer Hauptausfuhrmärkte, bereits mit einer Antidumpinguntersuchung konfrontiert, bei der angeblich erhebliche Dumpingspannen im Spiel sind.

(104)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass russische ausführende Hersteller stark von Ausfuhren in Drittlandsmärkte abhängig sind, wo mehr Wettbewerb stattfindet. Das macht den Unionsmarkt für sie noch attraktiver.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(105)

Aus den vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass Einfuhren aus Russland nach wie vor gedumpt sind und dass ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist. In Anbetracht der derzeitigen und der potenziellen künftigen Kapazitätsreserven in Russland, der Tatsache, dass der Unionsmarkt einer der größten Märkte der Welt ist, sowie der erwarteten Kapazitätsausweitung auf dem südostasiatischen Markt kann davon ausgegangen werden, dass die russischen Ausführer ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen weiter steigern werden.

5.   Schlussfolgerung

(106)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass in Bezug auf FeSi mit Ursprung in der VR China und in Russland im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen eine erhebliche und reale Gefahr eines Anhaltens des Dumpings besteht.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(107)

Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von sieben bekannten Unionsherstellern gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(108)

Wie in Erwägungsgrund 16 angegeben, machten sechs Unionshersteller die gewünschten Angaben. Die fraglichen Unternehmen stellen schätzungsweise ca. 90 % der Gesamtproduktion in der Union her und ihre Lage wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(109)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige und verbundene Abnehmer auf dem Unionsmarkt, einer Schätzung im Falle des nicht kooperierenden Herstellers (auf der Grundlage des Überprüfungsantrags) und anhand der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen auf der Ebene der KN-Codes ermittelt.

(110)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum um 40 %. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das erste Jahr des Bezugszeitraums (2009) aufgrund der negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise ein äußerst schlechtes Jahr war. Trotz der teilweisen Erholung nach 2009 erreichte der Unionsverbrauch nicht die bei der Ausgangsuntersuchung ermittelten Mengen, als der Verbrauch in jedem Jahr bei über 850 000 Tonnen lag.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2009

2010

2011

UZÜ

Verbrauch (in t)

544 093

799 233

841 796

760 128

Index (2009 = 100)

100

147

155

140

Quelle: Fragebogenantworten, Antrag auf Auslaufüberprüfung, Eurostat.

2.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(111)

Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus der VR China und Russland wurden anhand der von Eurostat und der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten ermittelt. Da die Mengen aus der VR China sehr gering sind, wurden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet.

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(112)

Die Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Menge und Marktanteile der betroffenen Einfuhren

 

2009

2010

2011

UZÜ

VR China

Einfuhrmenge (in t)

8 105

13 828

5 125

2 516

Index (2009 = 100)

100

171

63

31

Marktanteil (in %)

1,5

1,7

0,6

0,3

Index (2009 = 100)

100

116

41

22

Russland

Einfuhrmenge (in t)

74 678

53 671

29 338

40 725

Index (2009 = 100)

100

72

39

55

Marktanteil (in %)

13,7

6,7

3,5

5,4

Index (2009 = 100)

100

49

25

39

Betroffene Länder insgesamt

Einfuhrmenge (in t)

82 783

67 499

34 463

43 241

Index (2009 = 100)

100

82

42

52

Marktanteil (in %)

15,2

8,4

4,1

5,7

Index (2009 = 100)

100

56

27

37

Quelle: Eurostat.

(113)

Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum stark zurück (– 48 %). Ihr Marktanteil verringerte sich ebenfalls (von 15,2 % im Jahr 2009 auf 5,7 % im UZÜ). Infolgedessen kamen die chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt fast zum Stillstand. Die russischen ausführenden Hersteller halten dagegen nach wie vor einen erheblichen Marktanteil, was Russland zum viertgrößten Ausführer in die Union macht.

b)   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(114)

Nachstehende Tabelle zeigt den Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren. Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus der VR China verringerte sich im Bezugszeitraum um 38 %. Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus Russland stieg im selben Zeitraum um 31 %, blieb aber weiterhin unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 3

Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren

 

2009

2010

2011

UZÜ

VR China

Durchschnittspreis (in Euro/t)

991

1 088

873

611

Index (2009 = 100)

100

110

88

62

Russland

Durchschnittspreis (in Euro/t)

716

776

889

999

Index (2009 = 100)

100

108

124

140

Betroffene Länder insgesamt

Durchschnittspreis (in Euro/t)

742

840

887

976

Index (2009 = 100)

100

113

119

131

Quelle: Eurostat.

(115)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZÜ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die kooperierenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den kooperierenden russischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle in Rechnung gestellt wurden.

(116)

Da kein chinesischer ausführender Hersteller an der Überprüfung mitarbeitete, wurde die Preisunterbietung bei chinesischen Ausfuhren ermittelt, indem die gewogenen Durchschnittspreise der Unionshersteller für unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf der Stufe ab Werk mit den Durchschnittspreisen für chinesische Ausfuhren auf CIF-Stufe laut Eurostat nach gebührender Berichtigung für Zölle verglichen wurden.

(117)

Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne auf dem Unionsmarkt im Bereich von 6 bis 39 % für Russland und von 46 % für die VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der kooperierenden Unionshersteller im UZÜ.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(118)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern auf den Unionsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum um 33 % und folgten damit der Entwicklung des Verbrauchsanstiegs. Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und deckte ca. 70 % des Unionsverbrauchs ab, wobei im UZÜ ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Stärkere Veränderungen gab es dagegen bei der geografischen Struktur der Einfuhren, wobei ein merklicher Anstieg der Einfuhrmengen und Marktanteile von Brasilien und Norwegen beobachtet wurde, die vom Anstieg des Verbrauchs offensichtlich am meisten profitierten.

(119)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Drittländern erhöhten sich im Bezugszeitraum um 22 % und liegen nach wie vor deutlich über dem Preisniveau der Einfuhren aus der VR China und Russland.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(120)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(121)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage folgender Indikatoren beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI) sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(122)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum erheblich. Am ausgeprägtesten war die Zunahme im Zeitraum von 2009 bis 2011, als die Produktion um 178 % stieg. Im anschließenden UZÜ blieb die Produktion stabil. Es sei daran erinnert, dass das erste Jahr des Bezugszeitraums insofern außergewöhnlich war, als die Produktionshöhe aufgrund der Wirtschaftskrise ungewöhnlich niedrig war. Trotz einer beträchtlichen Erholung nach 2009 erreichte die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nicht das Niveau, das sie zu Beginn der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2003 innehatte (mehr als 270 000 Tonnen).

Tabelle 5

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktion (in t)

81 147

192 495

225 376

224 540

Index (2009 = 100)

100

237

278

277

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

(123)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil und wies im UZÜ einen leichten Anstieg auf. Mit der beträchtlichen Produktionssteigerung im Zeitraum von 2009 bis 2011 ging eine Gesamtzunahme der Kapazitätsauslastung um 179 % einher. Diese Entwicklung änderte sich im UZÜ, als sich die Kapazitätsauslastung verringerte. Diese negative Veränderung war jedoch nicht auf die Verringerung der tatsächlichen Produktion, sondern auf die Steigerung der Kapazität an sich zurückzuführen.

Tabelle 6

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität (in t)

301 456

301 456

299 914

324 884

Index (2009 = 100)

100

100

99

108

Kapazitätsauslastung (in %)

27

64

75

69

Index (2009 = 100)

100

237

279

257

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(124)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer (ermittelt auf der Grundlage der Verkäufe an verbundene und unabhängige Abnehmer in der Union) folgte der Entwicklung des Verbrauchs in den Jahren 2009 bis 2011. Im UZÜ kam es zu einem weiteren plötzlichen Anstieg, der sich dadurch erklärt, dass der Wirtschaftszweig der Union in diesem Jahr mehr an unabhängige als an verbundene Abnehmer verkaufte. Dies war auf eine Änderung der Unternehmensstruktur bei einem Unionshersteller zurückzuführen.

Tabelle 7

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer

 

2009

2010

2011

UZÜ

Volumen (in t)

60 257

113 048

122 860

191 525

Index (2009 = 100)

100

188

204

318

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

(125)

Da sich die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt ähnlich entwickelten wie der Verbrauch, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nach einem anfänglichen Sprung im Jahr 2010 im Bezugszeitraum relativ konstant mit leicht steigender Tendenz.

Tabelle 8

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

14

21

22

25

Index (2009 = 100)

100

155

165

187

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat.

(126)

Wie in Erwägungsgrund 111 angegeben, stieg der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZÜ um 40 %. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, durch eine Steigerung seiner Verkaufsmengen und seines Marktanteils im selben Zeitraum von diesem Wachstum zu profitieren.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(127)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union in Zusammenhang mit der betroffenen Ware erhöhte sich im Bezugszeitraum um fast 50 %. Dieser Anstieg der Beschäftigtenzahl ging einher mit einer noch stärkeren Produktivitätssteigerung, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, die sich im selben Zeitraum auf 86 % belief.

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

701

869

1064

1042

Index (2009 = 100)

100

124

152

149

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

116

222

212

216

Index (2009 = 100)

100

191

183

186

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(128)

Wie in den Erwägungsgründen 37 und 87 angegeben, sind die Dumpingspannen von Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach wie vor hoch. Eine Analyse der Schadensindikatoren lieferte Hinweise darauf, dass sich der Wirtschaftszweig derzeit von früheren Dumpingpraktiken erholt. Diese Erholung erfolgte jedoch erst kürzlich und auf dem Unionsmarkt wurde im UZÜ bei einigen Schadensindikatoren ein gewisser Rückgang beobachtet, etwa bei der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite. Hierzu ist außerdem anzumerken, dass diese positive Entwicklung unter dem Schutz der geltenden Antidumpingmaßnahmen stattfindet. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wären die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union beträchtlich.

e)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(129)

Die unabhängigen Abnehmern in der Union von den kooperierenden Unionsherstellern in Rechnung gestellten durchschnittlichen Verkaufspreise stiegen in den Jahren von 2009 bis 2011 um 25 % und verringerten sich dann im UZÜ wieder. Im Allgemeinen spiegeln diese Preisbewegungen Veränderungen der Rohstoff- und Energiekosten im selben Zeitraum wider. Eine ähnliche Entwicklung, d. h. ein Anstieg im Zeitraum von 2009 bis 2011 und ein Rückgang im UZÜ, lässt sich bei den Verkaufspreisen von Einfuhren aus Drittländern feststellen, die den größten Anteil am Unionsmarkt halten.

Tabelle 10

Verkaufspreise und Kosten

 

2009

2010

2011

UZÜ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in Euro/t)

1 136

1 282

1 421

1 151

Index (2009 = 100)

100

113

125

101

Produktionsstückkosten (in Euro/t)

1 094

1 031

1 228

1 063

Index (2009 = 100)

100

94

112

97

Quelle: Fragebogenantworten.

f)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(130)

Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite

 

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,3

27,0

18,3

7,4

Cashflow (in Euro)

4 554 714

44 888 689

39 959 668

19 353 017

Investitionen (in Euro)

26 599 036

20 962 570

25 274 658

27 076 802

Index (2009 = 100)

100

79

95

102

Kapitalrendite (in %)

– 62,6

159,2

58,3

24,8

Quelle: Fragebogenantworten.

(131)

Die Rentabilität der kooperierenden Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des entsprechenden Umsatzes ermittelt. Im Jahr 2009 war die Gewinnspanne sehr niedrig und auch für einige Unionshersteller negativ; allerdings setzte 2010 parallel zu einem Anstieg des Verbrauchs und der Verkäufe eine Erholung ein. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Gewinnspanne im UZÜ verringerte, obwohl die Verkaufsmengen des kooperierenden Wirtschaftszweigs der Union (auch unter Berücksichtigung der Änderungen in der Unternehmensstruktur) stabil blieben. Dies gibt Anlass zur Sorge über die künftige Entwicklung der Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union.

(132)

Der Cashflow — also die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren —, der auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit berechnet wurde, war im gesamten Bezugszeitraum positiv. Allerdings verbesserte sich dieser Indikator nur im Jahr 2010; in den beiden Folgejahren trat eine erhebliche Verschlechterung ein. Die Untersuchung zeigte auch, dass die Verschlechterung des Cashflows bei den kleineren Unionsherstellern stärker ausgeprägt war. Dies lässt Zweifel an der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen, die notwendige Selbstfinanzierung seiner Tätigkeiten im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld fortzusetzen.

(133)

Die Entwicklung von Rentabilität und Cashflow im Bezugszeitraum wirkte sich auf die Fähigkeit der kooperierenden Unionshersteller aus, in ihre Tätigkeiten zu investieren. Infolgedessen blieb der Umfang der Investitionen im Bezugszeitraum vergleichsweise hoch und stabil. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, wurde erst nach 2009 positiv. Dieser Indikator folgte jedoch der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows und erreichte im Jahr 2010 einen Spitzenwert, wohingegen in den Jahren 2011-2012 ein Rückgang zu verzeichnen war.

(134)

Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass das Geschäftsergebnis der kooperierenden Unionshersteller den größten Teil des Bezugszeitraums hindurch zwar solide blieb, sich aber gegen Ende dieses Zeitraums, insbesondere im UZÜ, verschlechterte. Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, verringerte sich die Rentabilität der Verkäufe in der Union beträchtlich und der vom Wirtschaftszweig der Union erzeugte Cashflow war niedriger als der Wert der Investitionen, was darauf hindeutet, dass der Wirtschaftszweig im UZÜ auf eine externe Finanzierung zurückgreifen musste.

(135)

Gleichzeitig wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung geäußert. Bei einem Auslaufen der Maßnahmen könnte dieser Faktor eine entscheidende Rolle dabei spielen, als wie anfällig sich der Wirtschaftszweig der Union erweist. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage hätte der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich Schwierigkeiten, die finanziellen Mittel zu beschaffen, um einem erneuten Auftreten gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern entgegenzuwirken; deshalb könnte er innerhalb kürzester Zeit wieder einen bedeutenden Schaden erleiden. KMU als Teil des Wirtschaftszweigs der Union wären davon besonders betroffen.

g)   Lagerbestände

(136)

Die Schlussbestände der kooperierenden Unionshersteller nahmen zwar von 2009 bis zum UZÜ um 32 % zu, verringerten sich aber im Verhältnis zu den Produktionsniveaus; sie werden von den Herstellern nicht als außergewöhnlich hoch betrachtet.

Tabelle 12

Schlussbestand

 

2009

2010

2011

UZÜ

Schlussbestand (in t)

23 946

21 214

26 117

31 504

Index (2009 = 100)

100

89

109

132

Quelle: Fragebogenantworten.

h)   Personalkosten

(137)

Während die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um fast 50 % anstieg, blieben die durchschnittlichen Löhne in diesem Zeitraum stabil.

Tabelle 13

Arbeitskosten

 

2009

2010

2011

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

(in Euro)

29 705

30 296

28 991

29 837

Index (2009 = 100)

100

102

98

100

Quelle: Fragebogenantworten.

SCHLUSSFOLGERUNG ZUR LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(138)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren gedumpter Niedrigpreiswaren aus den betroffenen Ländern auf dem Unionsmarkt nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2008 zurückgingen. Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Union ein hohes Produktionsniveau erreichen, Verkaufsmengen, Marktanteil und Rentabilität steigern und seine allgemeine finanzielle Lage verbessern.

(139)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt. Angesichts des Verbrauchsrückgangs und der Verschlechterung bestimmter finanzieller Indikatoren im UZÜ, wie beispielsweise Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(140)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen und russischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(141)

Bei der Analyse lag der Schwerpunkt auf der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, den Kapazitätsreserven, den Handelsströmen und der Attraktivität des Unionsmarktes sowie dem Preisverhalten der betroffenen Länder.

2.   Unionsverbrauch

(142)

Der Verbrauch der betroffenen Ware in der Union verringerte sich im UZÜ gegenüber dem Vorjahr um 10 %. Gleichzeitig entspricht dies einem Rückgang von über 25 % gegenüber dem Stand von vor der Krise im Jahr 2007. Die Verringerung des Verbrauchs der betroffenen Ware wird durch die zurückgehende Stahlerzeugung in der Union bestimmt und in den kommenden Jahren ist mit einem weiteren Rückgang zu rechnen. Für den Wirtschaftszweig der Union wird dies aufgrund des wettbewerbsintensiven Umfelds eine Herausforderung sein. Daher wird die Auffassung vertreten, dass das Vorhandensein gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und Russland nicht toleriert werden darf. Es würde die Preise auf dem Markt drücken und den Wettbewerb verzerren und die Unionshersteller dadurch erheblich schädigen.

3.   Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarktes sowie Preisverhalten der betroffenen Länder

a)   VR China

(143)

Die Gesamtkapazität für die Herstellung der betroffenen Ware in der VR China wird auf 10 bis 11 Mio. Tonnen geschätzt und übertrifft damit den globalen Verbrauch von FeSi. Gleichzeitig beläuft sich die gesamte Kapazitätsauslastung auf etwa 50 %.

(144)

Das Volumen chinesischer FeSi-Ausfuhren in alle Länder war im Bezugszeitraum mit 0,8 Mio. Tonnen verhältnismäßig konstant. Dieses Ausfuhrvolumen ist hauptsächlich auf Ausfuhrbeschränkungen zurückzuführen, wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt. Die Union hat jedoch keine Kontrolle über diese Mechanismen, und die Ausfuhrbeschränkungen können von der chinesischen Regierung jederzeit aufgehoben werden, wodurch für den Unionsmarkt die ernsthafte Gefahr besteht, durch Ausfuhren aus China mit der betroffenen Ware überschwemmt zu werden.

(145)

Es ist hervorzuheben, dass selbst bei einem Fortbestehen der Ausfuhrbeschränkungen das derzeitige chinesische Ausfuhrvolumen in alle Länder höher ist als der Gesamtverbrauch in der Union.

(146)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 40 bis 49 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarktes ist die Annahme vertretbar, dass die derzeitigen chinesischen Ausfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest teilweise auf den Unionsmarkt umgeleitet würden und dass sie vor allem durch die Entstehung zusätzlicher Produktionskapazitäten in Malaysia, wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, innerhalb kürzester Zeit einem stärkeren Wettbewerb auf ihren traditionellen asiatischen Märkten ausgesetzt sein werden.

(147)

Eine Aufhebung der Antidumpingzölle in Verbindung mit einem intensiveren Wettbewerb in Asien macht den Unionsmarkt definitiv zu einem attraktiven Ziel für die chinesischen Ausführer. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass China vor Einführung der Maßnahmen ein Hauptausführer auf den Unionsmarkt war.

(148)

Schlussendlich bestätigen das aktuelle Niveau der chinesischen Ausfuhrpreise, die festgestellte Höhe der Dumpingspanne und die erhebliche Preisunterbietung, dass ohne die Antidumpingmaßnahmen erneut ein unfairer Wettbewerb durch den chinesischen Export entstünde, was den Wirtschaftszweig der Union erheblich schädigen würde.

b)   Russland

(149)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass sich die Herstellung der betroffenen Ware in Russland im UZÜ auf 633 000 Tonnen belief, während die Produktionskapazität auf 900 000 Tonnen geschätzt wird. Damit ergeben sich Kapazitätsreserven in Höhe von 267 000 Tonnen, was an sich ausreichend ist, um ein Drittel der Unionsnachfrage zu decken.

(150)

Zur russischen Ausfuhr der betroffenen Ware ist anzumerken, dass Russland derzeit 73 % seiner Produktion ausführt. Neben der Union sind die USA, Japan und Südkorea traditionelle Exportmärkte Russlands. Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den asiatischen Märkten, wie in Erwägungsgrund 44 angegeben, gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass diese Handelsströme bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen vor allem in die Union umgeleitet würden. Dieser Effekt könnte sich weiter verstärken, sollte die derzeit laufende Antidumpinguntersuchung der USA über Einfuhren aus Russland (aufgrund der im Juli 2013 eingeleiteten Untersuchung) zur Einführung von Maßnahmen führen.

(151)

Dazu brachte ein ausführender Hersteller aus Russland vor, dass die Einführung der Zölle auf Ferrosilicium mit Ursprung in Russland in den USA unwahrscheinlich sei. Es wurden einige inoffizielle Feststellungen aus der laufenden Untersuchung vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Der Hersteller legte zur Untermauerung seines Vorbringens jedoch keine dokumentarischen Nachweise vor, und da die Antidumpinguntersuchung der USA eingeleitet wurde und noch läuft, kann die Einführung von Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

(152)

Ein Außerkrafttreten der Antidumpingzölle in Kombination mit einem intensiveren Wettbewerb auf ihren Hauptausfuhrmärkten macht den Unionsmarkt zu einem attraktiven Ziel für die russischen Ausführer. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass Russland vor Einführung der Maßnahmen ein Hauptausführer auf den Unionsmarkt war und trotz des fünfjährigen Bestehens der Maßnahmen noch immer dort vertreten ist.

(153)

Schließlich ist zu betonen, dass die Gefahr, die von den russischen Einfuhrmengen ausgeht, durch die Preispolitik des Landes auf seinen Ausfuhrmärkten verstärkt wird. Sowohl die Ausgangsuntersuchung als auch die jetzige Auslaufüberprüfung zeigen, dass die russische Dumpingpraxis strukturell zu sein scheint: der Ausfuhrpreis liegt systematisch unter dem Preis auf dem russischen Inlandsmarkt. Darüber hinaus werden die Verkaufspreise der Unionshersteller von den Preisen der russischen Einfuhren nach wie unterboten, wie die aktuelle Untersuchung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung

(154)

Angesichts der Feststellungen der Untersuchung zu den in den betroffenen Ländern vorhandenen Kapazitätsreserven, zum Anhalten des Dumpings und zur begrenzten Fähigkeit der chinesischen und russischen Ausführer, auf anderen wichtigen Drittlandsmärkten zu verkaufen, was die Attraktivität des Unionsmarktes erhöht, wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Maßnahmen die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf seinem Hauptabsatzmarkt schwächen würde und dass die erlittene Schädigung aufgrund wahrscheinlicher Einfuhren aus China und Russland zu gedumpten Preisen erneut auftreten würde.

(155)

Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die durch die geltenden Maßnahmen bedingte Verbesserung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten oder gestützt würde. Vielmehr würden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umgeleitet, was die positiven Entwicklungen, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt erzielt wurden, beeinträchtigen würde. Die voraussichtlich gedumpten Einfuhren könnten Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausüben und der Wirtschaftszweig würde Marktanteile verlieren, was sich wiederum negativ auf seine immer noch prekäre finanzielle Lage auswirken würde.

(156)

Zu diesem Punkt ging eine Stellungnahme von einem russischen ausführenden Hersteller ein, der argumentiert, dass das erneute Auftreten der Schädigung nicht auf der einfachen Möglichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung basieren könne, sondern auf seiner Wahrscheinlichkeit. Die Untersuchung hat jedoch eine Reihe von Fakten zu Tage gebracht, u. a. die Tatsache, dass die russischen Hersteller das Dumping fortsetzen und dass in Russland Reservekapazitäten vorhanden sind. Zudem ist es eine Tatsache, dass der Unionsverbrauch im UZÜ geringer ist als vor der Ausgangsuntersuchung. Schließlich ist global gesehen ein höherer Ouput der Ware, insbesondere auf dem asiatischen Markt, zu erwarten. All dies zusammengenommen führt auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu der nachvollziehbaren Gewissheit, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren erneut geschädigt würde.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(157)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen, d. h. den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(158)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen handelt, konnte beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die interessierten Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(159)

In Erwägungsgrund 154 wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Eine Verlängerung der Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union folglich zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils, ihrer Rentabilität sowie ihrer positiven wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da Grund zu der Annahme besteht, dass China und Russland ihre Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umleiten würden, was eine erneute Schädigung zur Folge hätte.

3.   Interesse der Verwender

(160)

An der derzeitigen Untersuchung der Kommission arbeiteten zehn Verwender in der Union mit (Gießereien und Stahlhersteller). Vier der Antworten bestanden aus allgemeinen Kommentaren und nur sechs enthielten vollständige Fragebogenantworten. Auf der Grundlage dieser Daten wurde festgestellt, dass die Kosten der betroffenen Ware einen durchschnittlichen Anteil von etwa 1 % an den Gesamtproduktionskosten der Verwender haben und bei keinem der kooperierenden Verwender 2 % erreichen. Obwohl einige Verwender 2011 und im UZÜ Verluste machten, ist dies demnach nicht dem Vorhandensein der Antidumpingzölle auf FeSi-Einfuhren zuzuschreiben.

(161)

Es ist zu bedenken, dass China und Russland während der Ausgangsuntersuchung einen Anteil von etwa 40 % am Unionsmarkt hielten und die Zölle für diese beiden Länder im Bereich von 15,6 % bis 31,2 % lagen. Das Außerkrafttreten der Zölle hätte daher vermutlich eine Kosteneinsparung von durchschnittlich höchstens 0,1 % zur Folge (berechnet auf der Grundlage eines Marktanteils von 40 % bei den von den Maßnahmen betroffenen Ländern und eines durchschnittlichen Wertzollsatzes von 20 %). Das Außerkrafttreten der Zölle dürfte somit keine Auswirkungen auf die Rückkehr der Verwender, die in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums Verluste erlitten, in die Gewinnzone haben. Zudem können die Verwender aufgrund der Beschaffenheit der Ware und des Vorhandenseins mehrerer Lieferquellen den Lieferanten leicht wechseln.

4.   Interesse der Einführer

(162)

Alle bekannten Einführer wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Kein Einführer der betroffenen Ware beantwortete den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Fragebogen für das Stichprobenverfahren. Die Untersuchung ergab, dass die Einführer problemlos bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union und bei wichtigen Ausführern in Drittländern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen. Angesichts des mangelnden Interesses der Einführer wurde ferner der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ihren Interessen nicht zuwiderliefe.

5.   Schlussfolgerung

(163)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(164)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(165)

Aus den genannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China und Russland, die mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(166)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(167)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ferrosilicium, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Erdos Xijin Kuangye Co. Ltd., Qipanjing Industry Park

15,6

A829

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha Villa

29,0

A830

Alle übrigen Unternehmen

31,2

A999

Russland

Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

17,8

A835

Alle übrigen Unternehmen

22,7

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 351 vom 30.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 25.1.2012, S. 1.

(5)  ABl. C 186 vom 26.6.2012, S. 8.

(6)  ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 15.

(7)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(8)  Rechtssache C-260/84 Minebea Company Limited/Rat, Randnr. 37.

(9)  Rechssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT)/Rat, Slg. 2009, II-00383. Das Urteil wurde anschließend durch den Gerichtshof nach der Einlegung von Rechtsmitteln in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P bestätigt.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Ferrosilicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betreffendes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.

(2)

Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor, dass bei dem in Artikel 2 Nummer 4 definierten Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen ist.

(3)

Nach Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung gilt für die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Beförderungen im Werkverkehr eine Bescheinigungsregelung.

(4)

Darüber hinaus sollte die Verwendung der in Artikel 12 derselben Verordnung genannten Kontrolldokumente sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchführen, und der Anschlussverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.

(5)

Zur Vereinfachung ist es notwendig, das Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und die Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr zu vereinheitlichen.

(6)

Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.

(7)

Die Formulare, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um der Kommission statistische Daten zur Anzahl der für Linienverkehrsdienste und Kabotagebeförderungen erteilten Genehmigungen mitzuteilen, müssen vereinheitlicht werden.

(8)

Im Interesse der Transparenz und der Klarheit sollten sämtliche Musterdokumente, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (2) festgelegt sind, an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angepasst werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 sollte daher aufgehoben werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit. In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vorgesehenen Dokumente verwenden können, auf denen anzugeben ist, dass sie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 Rechnung tragen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

KONTROLLPAPIERE

Artikel 1

(1)   Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 muss dem Muster in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.

(2)   Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist nummeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnummeriert. Das Deckblatt des Heftes muss dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Anforderungen an die computergestützte Bearbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.

Artikel 2

(1)   Das Heft nach Artikel 1 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2)   Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

(3)   Das Original des abgetrennten Fahrtenblattes muss sich während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, in dem betreffenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.

(4)   Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

Artikel 3

Wird ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes Unternehmens.

Artikel 4

(1)   Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als Kontrollpapiere verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

(2)   Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Artikel 5

Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausflügen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Örtliche Ausflüge müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblattes muss sich während des gesamten örtlichen Ausflugs im Fahrzeug befinden.

Artikel 6

Das Kontrollpapier ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

ABSCHNITT II

GENEHMIGUNGEN

Artikel 7

(1)   Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste und genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs muss dem Muster in Anhang III entsprechen.

(2)   Der Genehmigungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Fahrplan;

b)

die Fahrpreistabelle;

c)

eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;

d)

detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Dienstes handelt, bzw. den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung handelt;

e)

eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte eingezeichnet sind, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden;

f)

einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

(3)   Der Antragsteller übermittelt zur Begründung seines Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.

Artikel 8

(1)   Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

(2)   Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muss eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie davon mitführen.

(3)   Die Genehmigung ist höchstens fünf Jahre gültig.

ABSCHNITT III

BESCHEINIGUNGEN

Artikel 9

(1)   Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.

(2)   Das antragstellende Unternehmen muss der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, dass die in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)   Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muss eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.

(4)   Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.

ABSCHNITT IV

ÜBERMITTLUNG STATISTISCHER DATEN

Artikel 10

Die Übermittlung von Daten über Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang VI.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Restbeständen der Vordrucke für Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen, die noch der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2015 gestatten.

(2)   Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, diese Fahrtenblätter und Genehmigungsanträge bis zum 31. Dezember 2015 in ihrem Gebiet anzuerkennen.

(3)   Vor dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.

(2)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 362/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Berichtigung der spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der spanischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln ist ein Fehler aufgetreten. Daher ist eine Berichtigung in der spanischen Sprachfassung des Wortlauts in der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erforderlich. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Gilt nur für die spanische Sprachfassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 15.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 363/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

62,4

TN

100,0

TR

130,0

ZZ

97,5

0707 00 05

EG

170,1

MA

44,0

TR

126,8

ZZ

113,6

0709 93 10

MA

39,8

TR

85,7

ZZ

62,8

0805 10 20

EG

49,3

IL

68,0

MA

52,3

TN

50,1

TR

60,1

ZZ

56,0

0805 50 10

MA

63,6

TR

63,1

ZZ

63,4

0808 10 80

AR

84,7

BR

103,6

CL

102,5

CN

77,1

MK

23,1

NZ

140,3

US

174,6

ZA

108,1

ZZ

101,8

0808 30 90

AR

105,3

CL

157,3

CN

81,0

ZA

103,6

ZZ

111,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2014

zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

(2014/196/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits finanziellen Beistand, einschließlich finanziellen Beistands des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), erhielten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Regeln für die Genehmigung der makroökonomischen Anpassungsprogramme von Mitgliedstaaten, die einen solchen finanziellen Beistand erhalten; diese Regeln müssen im Falle von Mitgliedstaaten, die sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen Mittel erhalten, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (2) zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus angewandt werden.

(3)

Portugal wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates (3) ein finanzieller Beistand aus dem EFSM gewährt und es erhält finanziellen Beistand aus der EFSF.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die Aktualisierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Portugal im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms zum zehnten Mal die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass an dem bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramm einige Änderungen vorzunehmen sind.

(6)

Diese Änderungen sind in den einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/197/EU des Rates vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beitand für Portugal (4), aufgeführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absätze 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU aufgeführten und von Portugal im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms durchzuführenden Maßnahmen werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

(4)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.


10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

(2014/197/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Durchführungsbeschluss 2011/344/EU (2) gewährte der Rat Portugal auf dessen Ersuchen am 17. Mai 2011 finanziellen Beistand. Dieser finanzielle Beistand wurde zur Unterstützung eines rigorosen Wirtschafts- und Finanzreformprogramms (im Folgenden „das Programm“) gewährt, das darauf abzielt, das Vertrauen wiederherzustellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der Union zu erhalten.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) in der Zeit vom 4. Dezember bis zum 16. Dezember 2013 die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen im Rahmen des Programms zum zehnten Mal überprüft.

(3)

Das vierteljährliche reale Bruttoinlandsprodukts-Wachstum war im dritten Quartal 2013 weiterhin positiv und die projizierte Erholung wird durch die kurzfristigen Indikatoren bestätigt. Auf Jahresbasis dürfte das reale BIP 2013 zwar noch um 1,6 % schrumpfen, sich den Prognosen zufolge aber 2014 und 2015 mit Zuwachsraten von 0,8 % bzw. 1,5 % wieder im positiven Bereich bewegen. Die Arbeitsmarktaussichten haben sich ebenfalls aufgehellt, doch ist die Arbeitslosigkeit weiterhin hoch und wird 2014 mit 16,8 % voraussichtlich einen Höchststand erreichen, bevor sie anschließend progressiv zurückgeht. Die makroökonomischen Aussichten sind nach wie vor mit Abwärtsrisiken behaftet, da die projizierte Erholung maßgeblich von einer positiven Außenhandels- und Finanzmarktentwicklung abhängt, die wiederum auch von den europäischen Aussichten im Allgemeinen bestimmt wird.

(4)

Bis November 2013 verringerte sich das Defizit in den öffentlichen Kassen gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (unter Abzug von Sonderfaktoren) um 0,25 % des BIP, da die Einnahmen schneller stiegen als die Ausgaben. Das raschere Wachstum des Steueraufkommens spiegelt die konjunkturelle Erholung der letzten Monate sowie die verbesserte Effizienz der Steuerverwaltung wider, insbesondere im Kampf gegen Steuerbetrug. Auf der Ausgabenseite entspricht der Haushaltsvollzug im Großen und Ganzen den Zielsetzungen des zweiten Nachtragshaushalts.

(5)

Das gesamtstaatliche Defizitziel von 5,5 % des BIP für 2013 (ohne Bankenrekapitalisierung) dürfte erreicht worden sein, wobei das Defizit sogar unter dem Zielwert bleiben könnte. Dies liegt daran, dass in den letzten Monaten des Jahres Aufwärtsrisiken eintraten, während die Abwärtsrisiken überwiegend entfielen. So dürfte insbesondere die Steuererhebung die mit dem zweiten Nachtragshaushalt implizierten Ziele übertreffen. Hinzu kommt, dass das Ende 2013 aufgelegte einmalige Programm zur straffreien Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen rund 0,3 % des BIP mehr einbrachte als erwartet. Auch die Abschöpfung von Mitteln der Union dürfte besser ausfallen als zuvor geschätzt. Darüber hinaus haben sich die von den Neuverhandlungen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) ausgehenden Abwärtsrisiken abgeschwächt. Einige Abwärtsrisiken bleiben allerdings bestehen. So könnte insbesondere das Aufkommen aus Eigentumssteuern niedriger ausfallen als erwartet, während Ausgabenüberschreitungen bei bestimmten Posten, insbesondere Personal, Vorleistungen und Renten, nicht auszuschließen sind.

(6)

Der Staatshaushalt 2014 und andere flankierende Rechtsvorschriften sind mit einem Defizitziel von 4 % des BIP im Jahr 2014 vereinbar. Um das Ziel zu erreichen, werden Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von rund 2,3 % des BIP umgesetzt, die auch einen gewissen Spielraum für etwaigen Haushaltsdruck und die Wiederauffüllung der vorläufigen Haushaltsmittel für 2014 lassen. Diese Maßnahmen sind vorwiegend dauerhaft angelegt und beruhen vor allem auf Ausgabeneinsparungen.

(7)

Der Großteil der Konsolidierung im Jahr 2014 — etwa 1,8 % des BIP — sollte aus der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben herrühren, die im letzten Jahr mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Bereitstellung von Sozialleistungen und öffentlichen Dienstleistungen gerechter und effizienter zu gestalten. Die auf die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben zurückgehenden Maßnahmen werden im Wesentlichen auf drei Wegen implementiert: 1. Begrenzung der Ausgaben des öffentlichen Sektors für Löhne und Gehälter durch Personalabbau im öffentlichen Sektor bei gleichzeitiger Erhöhung des Anteils der Höherqualifizierten, namentlich durch ein Weiterbildungsprogramm und eine freiwillige Ausscheideregelung; weitere Angleichung der arbeitsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Sektors an die Privatwirtschaft und Änderung der Lohntarifordnung sowie Straffung der Lohnzulagen; Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge zu den speziellen Krankheitsversicherungen des öffentlichen Dienstes mit dem Ziel, dass sich diese Versicherungen selbst tragen; 2. Begrenzung der öffentlichen Rentenausgaben, da deren langfristige Tragfähigkeit angesichts der demografischen Entwicklungen bei gleichzeitigem Schutz der niedrigsten Renten neu bewertet werden muss; hierzu soll das gesetzliche Rentenalter mittels Änderungen am Nachhaltigkeitsfaktor angehoben werden; Neujustierung des „außerordentlichen Solidaritätszuschlags“ durch Senkung der Eingangsschwelle für die Anwendung des progressiven Satzes sowie der Schwellen für die Anwendung der höheren Sätze; Straffung der Hinterbliebenenversorgung sowohl der Caixa Geral de Aposentações (CGA) als auch der allgemeinen Rentenversicherung; Kürzung der lebenslangen Politikerpensionen; 3. Einsparungen bei Vorleistungen und Ausgabenprogrammen quer durch die Fachministerien.

(8)

Um das Defizitziel von 4 % des BIP zu erreichen, wird das auf die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben zurückgehende Maßnahmenpaket durch weitere dauerhafte einnahmenseitige Maßnahmen mit geringerer Einzelwirkung und einem Gesamtumfang von 0,4 % des BIP ergänzt, die die Effizienz und Gerechtigkeit des aktuellen Steuer- und Sozialleistungsgefüges weiter verbessern sollen. Darüber hinaus sollen verschiedene einmalige Maßnahmen im Gesamtumfang von 0,2 % des BIP durchgeführt werden, die die einmaligen Anfangskosten der Einführung einer einvernehmlichen Ausscheideregelung im öffentlichen Sektor mehr als ausgleichen.

(9)

Die meisten der obengenannten Maßnahmen wurden mit dem Haushaltsgesetz 2014 oder mittels Änderung von Einzelgesetzen erlassen. Einige der geplanten Konsolidierungsmaßnahmen haben noch nicht den gesamten Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Dazu gehören die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrenten (soweit sie über die Änderung der Ersatzquoten im Falle der Kumulierung mit anderen Renten hinausgeht), der Verkauf von Online-Glücksspiellizenzen, die Überführung des Gesundheitsfonds der Post (CTT) in den Sektor Staat und der Verkauf von Hafenkonzessionen.

(10)

Eine umfassende Körperschaftsteuerreform zwecks stärkerer Vereinfachung sowie Förderung der internationalen Ausrichtung und Wettbewerbsfähigkeit der portugiesischen Unternehmen wurde im Dezember 2013 vom Parlament verabschiedet und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Kernpunkte der Reform sind die Senkung des Körperschaftsteuer-Regelsatzes von 25 % auf 23 % und ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz von 17 % auf die ersten 15 000 EUR des steuerbaren Einkommens von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Zusätzlich zu den bestehenden Steuerzuschlägen wird künftig eine dritte Zusatzsteuer von 7 % auf steuerbare Gewinne oberhalb von 35 Mio. EUR erhoben. Andere zentrale Punkte der Reform sind die Überarbeitung steuerlicher Anreize, Veränderungen bei der Besteuerung von Dividenden und Kapitalerträgen, der Gruppenbesteuerung und den Regelungen für immaterielle Vermögenswerte, die Einführung bestimmter Steuerbefreiungen für Beteiligungen, eine Verlängerung der Verlustvortragsfrist und eine weitere Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen.

(11)

Die Schuldenquote dürfte im Jahr 2013 unterhalb von 129,5 % des BIP ihren Höchststand erreichen und anschließend zurückgehen. Die Aufwärtskorrektur des Schuldenprofils gegenüber der kombinierten achten und neunten Überprüfung trotz des unerwartet guten Haushaltsvollzugs erklärt sich zu weiten Teilen durch eine erhebliche Erhöhung des staatlichen Kassensaldos sowie den Aufschub einiger kurzfristig schuldensenkender Maßnahmen seitens des Fonds zur Stabilisierung der Sozialversicherungsfinanzen bis ins Jahr 2014. Dementsprechend wird die Nettoverschuldung — ohne Bareinlagen der Instituto de Gestão do Crédito Público (IGCP) — den Projektionen zufolge mit rund 120 % des BIP ihren Höchstwert erreichen, der damit etwas niedriger liegt als bei der letzten Überprüfung erwartet. Der ab 2014 einsetzende Rückgang der gesamtstaatlichen Schuldenquote wird durch die projizierte Konjunkturerholung sowie einen Rückgang der Bareinlagen und die Durchführung der kurzfristig schuldenreduzierenden Maßnahmen der Sozialversicherung unterstützt.

(12)

Die Haushaltsanpassung wird durch eine Reihe struktureller finanzpolitischer Maßnahmen flankiert, die die Kontrolle der Staatsausgaben und die Einnahmenerhebung verbessern sollen. Die umfassende Reform des Haushaltsrahmengesetzes kommt in mehreren wichtigen Bereichen voran. Angesichts der Tragweite der Reformen und der Notwendigkeit breit angelegter Konsultationen mit allen maßgeblichen Interessenträgern dürfte die Reform allerdings in zwei Stufen erfolgen. Das neue Verpflichtungskontrollsystem zeigt Wirkung bei der Eindämmung neuer Zahlungsrückstände, doch muss seine Umsetzung genau beobachtet werden, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen durch verfügbare Finanzierungsmittel gedeckt sind. Um dies zu bewerten und die Abläufe zu verbessern, soll eine Taskforce eingerichtet werden. Die laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung zielen darauf ab, Beschäftigung und Einrichtungen im öffentlichen Sektor zu modernisieren und zu rationalisieren. Die Reformen zur Einführung eines modernen Compliance-Risikomanagements für die Steuerverwaltung werden fortgesetzt. Vor Kurzem wurde ein neues Referat „Risikobewertung“ geschaffen, das demnächst seine Arbeit aufnehmen und sich in erster Linie darauf konzentrieren wird, die Steuerehrlichkeit bestimmter Gruppen wie Selbständiger und Vermögender zu verbessern. Einige andere Reformen, wie die zahlenmäßige Verringerung der lokalen Finanzämter, haben sich verzögert. Die Neuverhandlung der ÖPP ist zwar vorangekommen, konnte jedoch bis Ende 2013 nicht abgeschlossen werden. Gleichwohl werden für 2014 und danach erhebliche Einsparungen erwartet. Die staatseigenen Unternehmen erzielten Ende 2012 im Schnitt ein ausgeglichenes Betriebsergebnis, und weitere Reformen sind geplant, damit sich ihre Ergebnisse nicht wieder verschlechtern. Die Privatisierung ist gut vorangekommen und hat mehr eingebracht als den im Programm gesetzten Zielwert. Die Reformen im Gesundheitswesen führen zu erheblichen Einsparungen und werden weiterhin im Wesentlichen den Zielvorgaben entsprechend umgesetzt.

(13)

Die Umsetzung von Maßnahmen und die Reformen im Gesundheitswesen kommen weiter voran und führen zu Einsparungen durch mehr Effizienz. Das konsolidierte Defizit des Sektors wurde seit 2010 erheblich gesenkt. Allerdings waren die Behörden aufgrund der noch vorhandenen Zahlungsrückstände, der eng bemessenen Haushaltslinie und der aufgrund der Wiedereinführung des 13. und 14. Monatsgehalts höheren Personalkosten gezwungen, die beschlossenen Reformen zu beschleunigen. Die erheblichen Zahlungsrückstände sind in hohem Maße (wenn auch nicht ausschließlich) darauf zurückzuführen, dass die staatlichen Krankenhäuser im Vergleich zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen durchweg unterfinanziert sind. Die Behörden halten an ihrer Verpflichtung fest, die laufende Reform des Krankenhauswesens zu Ende zu führen und das Maßnahmenpaket für die Bereiche Arzneimittel, zentrale Beschaffung und Grundversorgung weiter auszutarieren.

(14)

Die Eigenkapitalausstattung der Banken erfüllte weiterhin problemlos die Kapitalpuffervorgabe der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die im Programm enthaltene Zielvorgabe einer harten Kernkapitalquote von 10 %. Selbst wenn die Eigenmittelausstattung der Banken nach der neuen Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) bewertet wird, ist der Kapitalpuffer durch die Bank noch ausreichend. Die neuen Eigenkapitalvorschriften gelten ab Januar 2014 und sehen für das harte Kernkapital einen Schwellenwert von 7 % vor. Das Kredit/Einlagen-Verhältnis liegt systemweit bei 120,7 % und dürfte bis Ende 2014 weiter sinken, wobei einige Banken schon heute unter der Schwelle liegen. Die Anstrengungen zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für den Unternehmenssektor werden kontinuierlich verstärkt. Gestützt auf die Empfehlungen der im Jahr 2013 durchgeführten externen Prüfung der bestehenden staatlich geförderten Kreditlinien führen die Behörden Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Steuerung dieser Instrumente durch, einschließlich der Kapazitäten und Praktiken für das Risikomanagement. Der Rechtsrahmen für die neuen Umschuldungsinstrumente zugunsten privater Haushalte und für außergerichtliche Schuldenvergleiche ist eingeführt und voll funktionsfähig. In ähnlicher Weise wird nun, da die neuen Umschuldungs- und Beitreibungsmechanismen in Kraft sind, bewertet, wie sich die Änderungen an den gesetzlichen Insolvenz- und Sanierungsvorschriften für Unternehmen auswirken. Das Instrumentarium für das Krisenmanagement wird vervollständigt. Der Bankenabwicklungsfonds funktioniert, Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen wurden eingeführt und das Rekapitalisierungsgesetz wurde geändert, um der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (3) Rechnung zu tragen. Die Agenda zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung des staatlichen Bürgschaftssystems wird umgesetzt, um den Finanzierungsbedürfnissen von KMU besser gerecht zu werden.

(15)

Bei der Durchführung von Strukturreformen zur Steigerung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit wurden weitere Fortschritte erzielt. Die Behörden haben zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um die Arbeitslosigkeit zu senken und die Funktionsweise des Arbeitsmarkts zu verbessern, unter anderem durch einen Ausbau der Aktivierungsmaßnahmen und einen Plan zur Umsetzung der Jugendgarantie. Nachdem vorherige Regelungen des Kündigungsschutzes für verfassungswidrig erklärt worden waren, wird zurzeit an einer Änderung der betreffenden Regelungen gearbeitet. Zusätzliche Maßnahmen wurden im Bildungsbereich eingeführt, in dem insgesamt zufriedenstellende Fortschritte erzielt wurden.

(16)

Für 2014 wurde von der Regierung eine neue Abgabe für Energieversorger beschlossen, die im Auge behalten werden muss, um Verzerrungen im System zu vermeiden. Um die Energietarifschulden zu begleichen und die langfristige Tragfähigkeit des Systems zu gewährleisten, sind weitere Reformen erforderlich.

(17)

Im Telekommunikations- und Postsektor wurden Maßnahmen durchgeführt, um Unionsrecht zu erfüllen und die Erreichung der Programmziele zu unterstützen. Die Auswahl der Universaldienstanbieter und die Überprüfung des bestehenden Vertrags mit dem etablierten Betreiber sind positive Entwicklungen auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Durch die Veröffentlichung gesetzlicher Rahmenvorschriften für den Konzessionsvertrag mit dem staatlichen Postdienstanbieter wird sich die derzeitige Konzessionslaufzeit verkürzen, was für mehr Wettbewerb sorgt. Die Behörden halten an ihrer Verpflichtung fest, die Nachhaltigkeit und Effizienz des Verkehrssektors zu erhöhen.

(18)

Die sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) kommen voran, allerdings mit gewissen Verzögerungen beim Erlass des regulatorischen Rahmens für die Bauwirtschaft, der geänderten Satzungen der Berufsorganisationen und der internen Vorschriften zur Einführung des horizontalen Rahmengesetzes über die öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen. Die Behörden haben sich verpflichtet, die Funktionsweise der einheitlichen Ansprechpartner weiter zu verbessern.

(19)

Nach der vollständigen Einführung des neuen Rechtsrahmens wird die Reform der städtischen Miet- und Pachtverträge nun bewertet. Die Behörden wollen die Anstrengungen im Kampf gegen Steuerumgehung am Mietmarkt verstärken.

(20)

Der neue Rahmen für die nationalen Regulierungsbehörden kommt voran, und die einschlägigen Satzungen werden geändert und dürften in Kürze verabschiedet werden. Die Veröffentlichung einer neuen Durchführungsverordnung, die die Beiträge der Regulierungsbehörden für 2014 regelt, hat sich verzögert.

(21)

Die Reform des Justizwesens kommt planmäßig voran. Bei der Umsetzung des Gesetzes über die Organisation des Justizwesens, mit dem das Gerichtswesen gestrafft werden soll, wurden Fortschritte erzielt, ein Gesetz zur Stärkung der Rolle von Vollzugsbeamten und Insolvenzverwaltern wurde veröffentlicht und die Schaffung eines neuen außergerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung und Beilegung außergerichtlich lösbarer Fälle wird in Kürze abgeschlossen sein. Die Maßnahmen zur Verbesserung des Lizenz- und Genehmigungswesens und zur Verringerung des Bürokratieaufwands sind mit der Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Straffung der Lizenz- und Genehmigungsverfahren in den Bereichen Tourismus, Industrie und Raumplanung vorangekommen. An Rechtsvorschriften für gewerbliche Genehmigungen und Lizenzen wird gearbeitet und der Rechtsrahmen für Städteplanung und Bau wird überprüft.

(22)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/344/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absätze 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU erhält folgende Fassung:

„(8)   Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2014 folgende Maßnahmen:

a)

Das gesamtstaatliche Defizit 2014 darf 4 % des BIP nicht übersteigen. Nicht in die Berechnung dieses Defizits einbezogen werden die Kosten, die die Stützung von Banken im Rahmen der Strategie der Regierung für den Finanzsektor für den Haushalt verursachen könnten. Um dieses Ziel zu erreichen, führt Portugal Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von 2,3 % des BIP durch, wie sie im Haushaltsgesetz 2014 und den zu diesem Zweck erlassenen flankierenden Rechtsvorschriften festgelegt sind;

b)

über die bisher beschlossenen Rentenmaßnahmen hinaus wird das bestehende Gesetz über das CGA bis Ende Januar 2014 geändert, um sicherzustellen, dass die neuen Regeln für den Nachhaltigkeitsfaktor und somit auch das höhere Renteneintrittsalter auch für dieses System gelten; außerdem entwickelt Portugal im Rahmen der laufenden strukturellen Reform des Altersversorgungssystems im Laufe des Jahres 2014 neue umfassende Maßnahmen, um die langfristige Tragfähigkeit des Systems unter stärkerer Achtung von Gerechtigkeitsgrundsätzen sicherzustellen;

c)

um mögliche Ausgabenüberschreitungen im Zaum zu halten, behält die Regierung die Einhaltung der Ausgabenplafonds der Ministerien mittels monatlicher Berichterstattung an den Ministerrat genauestens im Auge;

d)

die geplanten Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenrenten und bei den Bedingungen für den Verkauf von Online-Glücksspiellizenzen werden von Portugal zügig festgelegt und eingeführt. Außerdem unternimmt Portugal entscheidende Schritte zur Umsetzung des Verkaufs der Hafenkonzessionen;

e)

die umfassende Reform der Körperschaftsteuer erfolgt innerhalb des bestehenden Haushaltsrahmens, damit die Zielvorgaben für die Haushaltskonsolidierung eingehalten werden;

f)

die Stillstandsregelung für steuerliche Vergünstigungen auf zentralstaatlicher, regionaler oder kommunaler Ebene wird aufrechterhalten. Die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und -betrug bei verschiedenen Steuerarten werden weiter verstärkt, unter anderem durch Überwachung des neuen elektronischen Rechnungsstellungssystems. Im ersten Quartal 2014 wird eine Studie über die Verbreitung der Schattenwirtschaft auf dem Wohnimmobilienmarkt durchgeführt, um Mittel und Wege gegen die Mietsteuerumgehung zu finden;

g)

sollten rechtliche oder sonstige Abwärtsrisiken für den Haushaltsvollzug eintreten, führt Portugal Ausgleichsmaßnahmen von hoher Qualität durch, um das Defizitziel zu erreichen;

h)

nach 2014 beschränkt Portugal das gesamtstaatliche Defizit 2015 auf höchstens 2,5 % des BIP und setzt dem Auflaufen inländischer Zahlungsrückstände ein Ende. Die Strategie zur Erreichung des Ziels stützt sich auf das Grundsatzdokument zur ‚Reform des Staates‘, bei dem die langfristige Tragfähigkeit der Sozialversicherung, die Reform der öffentlichen Verwaltung, mehr Effizienz in den Bereichen Gesundheit und Bildung sowie Umweltsteuern im Mittelpunkt stehen. Um die Reformen voranzubringen und abzugrenzen, wurden breit angelegte Konsultationen mit Politik- und Sozialpartnern aufgenommen. Die Fortschritte dabei werden bei der elften Überprüfung analysiert und die ermittelten Maßnahmen werden in das Dokument zur finanzpolitischen Strategie 2014 einfließen. Um den Anforderungen des haushaltspolitischen Rahmens der Union zu genügen, wird dieses Dokument auch Einzelheiten zur mittelfristigen Haushaltsplanung enthalten;

i)

Portugal trifft zusätzliche Maßnahmen, um seine öffentliche Finanzverwaltung weiter zu stärken. Die Fragmentierung des Haushalts wird verringert, indem die Zahl der Einzelhaushalte begrenzt und die Klassifikation der Eigeneinnahmen überprüft wird. Die Strategie für die Validierung und Begleichung von Zahlungsrückständen wird weiter angewandt und das Gesetz zur Kontrolle der Verpflichtungen auf allen Ebenen des Staates vollständig umgesetzt, damit keine neuen Zahlungsrückstände entstehen. Portugal überprüft sein Haushaltsrahmengesetz, um die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften vollständig umzusetzen. Außerdem führt Portugal eine umfassendere Überarbeitung des Haushaltsrahmengesetzes durch, um die Struktur der Mittelzuweisungen zu straffen, die Rechenschaftspflicht zu stärken und die öffentlichen Finanzen mittelfristig verbindlicher zu verankern. Portugal stellt sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Haushaltsrahmens auf zentralstaatlicher Ebene auch auf regionaler und kommunaler Ebene angewandt werden;

j)

Portugal führt die Reformagenda für eine modernere und effizientere Steuerverwaltung im Einklang mit international bewährten Praktiken fort. Portugal reduziert die Zahl der lokalen Finanzämter im ersten Quartal 2014 um mindestens 25 % und bis Mai 2014 um weitere 25 %. Die Zahl der für Prüfungen zuständigen Mitarbeiter der Steuerverwaltung wird um mindestens 30 % des gesamten Personalbestands aufgestockt. Innerhalb der Steuerverwaltung wird eine neue Abteilung eingerichtet, in der die verschiedenen Dienstleistungen für die Steuerzahler zusammengefasst werden. Das Referat ‚Risikomanagement‘ wird im ersten Quartal 2014 voll einsatzfähig sein und sich zunächst auf zielgerichtete Projekte konzentrieren, die die Steuerehrlichkeit von Selbständigen und Vermögenden erhöhen sollen. Die Einhaltung der Steuervorschriften wird kontinuierlich im Auge behalten;

k)

Portugal setzt die Reformen der öffentlichen Verwaltung fort. Nachdem im Rahmen der zwölften Überprüfung die Lohntarifordnung der öffentlichen Verwaltung umfassend auf den Prüfstand gestellt wurde, wird in der ersten Jahreshälfte 2014 eine einheitliche Lohntarifordnung entwickelt, um die Vergütungspolitik über alle Laufbahnen hinweg rationeller und kohärenter zu gestalten; diese Lohntarifordnung wird bis Ende 2014 fertiggestellt. Sie ersetzt die im Haushaltsgesetz 2014 vorgesehene Lohntarifüberprüfung. Außerdem wird Portugal im Anschluss an die Erhebung über Barzulagen einen Bericht über eine umfassende Reform der Lohnzulagen erstellen. Bis zur zwölften Überprüfung wird ein Rechtsentwurf für eine einheitliche Lohnzulagenordnung vorgelegt;

l)

Portugal bringt die Umsetzung der Strategie für gemeinsame Dienste in der öffentlichen Verwaltung zum Abschluss;

m)

Portugal führt den neuen rechtlichen und institutionellen Rahmen für ÖPP vollständig ein. In verschiedenen Sektoren wird die Neuaushandlung von ÖPP weitergeführt, um deren Auswirkungen auf den Haushalt einzudämmen. Nach dem neuen Rahmengesetz über staatseigene Unternehmen und in Einklang mit der gestärkten Rolle des Finanzministeriums als Anteilseigner wird ein Fachreferat eingerichtet, dass über die staatseigenen Unternehmen wacht. Die Regierung führt ihr umfassendes Programm zur Umstrukturierung staatseigener Unternehmen fort, damit diese auf Dauer tragfähige Betriebsergebnisse erzielen. Die portugiesische Regierung führt die bereits in Vorbereitung befindlichen Privatisierungen fort;

n)

Portugal legt einen Bericht vor, der folgenden Zielen dient:

i)

Feststellung von Überschneidungen zwischen Diensten und zuständigen Gerichten sowie anderen Ineffizienzen zwischen der zentralen und der kommunalen Staatsebene und

ii)

Neuordnung des Netzes der dezentralen Dienststellen der Ministerien, vor allem durch das Netzwerk der ‚Lojas do Cidadão‘ (einheitliche Ansprechpartner in der Verwaltung und den Versorgungsunternehmen), und andere Ansätze, so dass die geografische Aufteilung effizienter und die Nutzung gemeinsamer Dienste und digitaler Behördendienste verstärkt wird;

o)

Portugal stellt die Effizienz und Wirksamkeit des Gesundheitssystems sicher, indem es weiterhin eine rationelle Dienstenutzung und Ausgabenkontrolle sicherstellt, die öffentlichen Arzneimittelausgaben senkt und Zahlungsrückstände abbaut;

p)

Portugal setzt die Neuordnung und Rationalisierung des Krankenhausnetzes durch Spezialisierung, Konzentration und Verkleinerung von Krankenhausdiensten sowie durch gemeinsame Verwaltung und gemeinsamen Betrieb von Krankenhäusern fort und sorgt für die Umsetzung des mehrjährigen Aktionsplans für die Neuordnung der Krankenhäuser;

q)

nach Verabschiedung der Änderungen am Gesetz 6/2006 über neue städtische Miet- und Pachtverträge und des Gesetzesdekrets, das das Verwaltungsverfahren für Renovierungen vereinfacht, führt Portugal eine umfassende Überprüfung der Funktionsweise des Wohnimmobilienmarkts durch;

r)

unter Achtung des Verfassungsgerichtsurteils vom 20. September 2013 entwickelt Portugal für die Arbeitsmarktreform Alternativlösungen mit ähnlicher Wirkung und setzt diese um;

s)

Portugal fördert eine Lohnentwicklung, die mit den Zielen Arbeitsplatzschaffung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Einklang steht, um makroökonomische Ungleichgewichte abzubauen. Eine Anhebung der Mindestlöhne findet im Programmzeitraum nur statt, wenn sie durch Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklungen gerechtfertigt ist;

t)

Portugal verbessert die Wirksamkeit seiner aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen weiter und stützt sich hierbei auf die Ergebnisse des Bewertungsberichts und den Aktionsplan zur Verbesserung der Funktionsweise der staatlichen Arbeitsvermittlung;

u)

Portugal setzt die in seinen Aktionsplänen zur qualitativen Verbesserung der Sekundarausbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Maßnahmen weiter um; insbesondere legt die Regierung Pläne für eine wirkungsvollere Rahmenfinanzierung der Schulen vor und richtet die Referenzberufsschulen ein;

v)

Portugal schließt die Verabschiedung der noch ausstehenden sektorspezifischen Änderungen ab, um die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vollständig umzusetzen;

w)

Portugal verbessert die Rahmenbedingungen für Unternehmen durch Vollendung ausstehender Reformen zum Bürokratieabbau (voll funktionsfähige einheitliche Ansprechpartner, wie in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehen, und genehmigungsfreie Projekte), indem die Merkmale der reglementierten Berufe an die einschlägigen Unionsrichtlinien angepasst werden, und durch weitere Vereinfachung der geltenden Lizenz- und Genehmigungsverfahren, Regularien und sonstigen Bürokratielasten für die Wirtschaft, die die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten maßgeblich hemmen;

x)

Portugal vollendet die Reform des Verwaltungssystems für die Häfen, einschließlich der Überarbeitung der Konzessionen für den Betrieb von Häfen;

y)

Portugal führt die Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Verkehrssystems durch;

z)

Portugal setzt die EU-Eisenbahnpakete weiter um;

aa)

Portugal setzt den Plan zur Schaffung einer unabhängigen Logistik-Betreibergesellschaft für Gas und Elektrizität um;

ab)

Portugal führt geeignete Maßnahmen durch, um die Energietarifschulden zu begleichen und die langfristige Tragfähigkeit des nationalen Elektrizitätssystems sicherzustellen;

ac)

die Regierung legt dem portugiesischen Parlament die geänderten Satzungen der Berufsorganisationen vor;

ad)

Portugal verabschiedet die entsprechenden Änderungen an den Satzungen der nationalen Regulierungsbehörden;

ae)

Portugal beseitigt weitere Zutrittsschranken, lockert die bestehenden Zulassungsanforderungen und baut Bürokratielasten im Dienstleistungssektor ab;

af)

Portugal veröffentlicht vierteljährliche Berichte über die Beitreibungsquoten, die Dauer und Kosten von Unternehmensinsolvenzverfahren, die Dauer und Kosten von Steuerverfahren und die Abschlussquote gerichtlicher Vollstreckungsverfahren;

ag)

Portugal verabschiedet die Gesetze für die Bauwirtschaft und die anderen sektorspezifischen Änderungen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG;

ah)

Portugal bewertet die Auswirkungen der fakultativen Cash-Accounting-Regelung für die Mehrwertsteuer;

ai)

Portugal führt eine Bestandsaufnahme sowie eine Analyse der Kosten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch, die sich voraussichtlich stärker auf die Wirtschaftstätigkeit auswirken.

(9)   Um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen, bemüht sich Portugal, im Bankensektor eine adäquate Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten und einen geordneten Verschuldungsabbau sicherzustellen, wobei die im Memorandum of Understanding niedergelegten Fristen eingehalten werden. Zur Wahrung der Finanzstabilität setzt Portugal die mit der Kommission, der EZB und dem IWF abgestimmte Strategie für den portugiesischen Bankensektor um. Insbesondere wird Portugal

a)

die Umstellung der Banken auf die neuen Eigenkapitalvorschriften der Eigenkapitalrichtlinie CRD IV überwachen und sicherstellen, dass die Kapitalpuffer auch weiterhin in angemessenem Verhältnis zu dem schwierigen Geschäftsumfeld stehen;

b)

die Banken zu einer nachhaltigen Aufstockung ihrer Sicherheitspuffer anhalten;

c)

an seiner Verpflichtung festhalten, das Bankensystem erforderlichenfalls weiter zu unterstützen, und die Banken dazu anhalten, sich um privatwirtschaftliche Lösungen zu bemühen, während Mittel aus der Solvenzstützungsfazilität (BSSF) in Einklang mit den kürzlich geänderten Beihilfevorschriften der Union zur Verfügung stehen, um lebensfähige Banken unter strengen Auflagen weiter zu stützen;

d)

einen ausgewogenen und geordneten Verschuldungsabbau im Bankensektor sicherstellen, der nach wie vor entscheidend ist, um Finanzierungsungleichgewichte dauerhaft zu beseitigen und die Abhängigkeit von der Finanzierung durch das Eurosystem auf mittlere Sicht zu verringern. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne der Banken werden vierteljährlich überprüft;

e)

die Aufsichtsorganisation der Banco de Portugal weiter stärken, deren Aufsichtsverfahren optimieren und neue Aufsichtsmethoden und -instrumente entwickeln und umsetzen. Die Bank von Portugal wird die Standards für notleidende Kredite überarbeiten, um sie innerhalb des auf Unionsebene festgelegten Zeitrahmens mit dem einschlägigen technischen Standard der EBA in Einklang zu bringen;

f)

den potenziellen Kapitalbedarf der Banken unter Stressbedingungen im Rahmen eines vorausschauenden Ansatzes weiterhin vierteljährlich prüfen, auch indem der neue Rahmen für Top-down-Stresstests in den Prozess der Qualitätssicherung integriert wird, so dass die wichtigsten Ergebnistreiber überprüft werden können;

g)

die staatseigene Gruppe Caixa Geral de Depósitos (CGD) weiter verschlanken;

h)

die Verwaltung der zurzeit von Parvalorem gehaltenen Banco-Português-de-Negócios-Kredite (BPN) auf die im Wege des Bietungsverfahrens ausgewählten Firmen, die mit der schrittweisen Beitreibung der Vermögenswerte beauftragt sind, auslagern und eine zeitige Veräußerung der Tochterunternehmen und Vermögenswerte der beiden anderen staatseigenen Zweckgesellschaften sicherstellen;

i)

die Sanierungspläne der Banken analysieren und dem System Leitlinien für Sanierungspläne an die Hand geben, die mit dem einschlägigen technischen Standard (Entwurf) der EBA und der künftigen Unionsrichtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in Einklang stehen, sowie auf der Grundlage der von den Banken vorgelegten Berichte Abwicklungspläne ausarbeiten;

j)

die Einführung des Rahmens für außergerichtliche Umschuldungen durch Finanzinstitute zugunsten von Haushalten abschließen und für eine reibungslosere Anwendung des Umschuldungsrahmens für Unternehmen sorgen;

k)

vierteljährliche Berichte über die Umsetzung der neuen Umstrukturierungsinstrumente erstellen; auf der Grundlage der kürzlich durchgeführten Erhebung nach Alternativen suchen, um die erfolgreiche Sanierung von Unternehmen auszuweiten, die sich zur Einhaltung des besonderen Sanierungsverfahrens für Unternehmen in einer schweren finanziellen Notlage (PER) und des außergerichtlichen Sanierungsverfahrens für Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden oder von Zahlungsunfähigkeit betroffen oder bedroht sind (SIREVE), verpflichtet haben;

l)

die hohe Verschuldung der Unternehmen und Haushalte mittels vierteljährlicher Berichte und auch die Umsetzung des neuen Umschuldungsrahmens im Auge behalten, um zu gewährleisten, dass er möglichst wirkungsvoll funktioniert;

m)

ausgehend von den bereits vorgelegten Vorschlägen die Diversifizierung der Finanzierungsmöglichkeiten für den Unternehmenssektor fördern und Lösungen entwickeln und umsetzen, die für den Unternehmenssektor Finanzierungsalternativen zum herkömmlichen Bankdarlehen bieten, und zwar durch verschiedene Maßnahmen, die ihren Zugang zu den Kapitalmärkten verbessern;

n)

die Leistungsfähigkeit und Steuerung der bestehenden staatlich geförderten Kreditlinien, aufbauend auf den Ergebnissen der jüngsten externen Prüfung, verbessern. Die kürzlich überarbeitete Agenda für eine bessere Steuerung des nationalen Garantiesystems (NGS) umsetzen und die entsprechenden Programme unter Minimierung der Risiken für den Staat effizienter gestalten;

o)

eine Entwicklungsbank einrichten, um die Verwaltung des erstattungsfähigen Teils der Finanzierungsinstrumente der Strukturfonds der Union im Zeitraum 2014-2020 zu straffen und zentral zusammenzufassen. Die Entwicklungsbank nimmt weder Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder vom Publikum entgegen, noch vergibt sie direkte Kredite.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

(3)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

(4)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(5)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/69


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 303/13/COL

vom 10. Juli 2013

über einen Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (DIE „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (das „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf Protokoll 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens („Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

(1)

Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 und im Anschluss an Vorabkontakte mit der Überwachungsbehörde meldeten die norwegischen Behörden nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 einen Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen an (1).

(2)

Die Überwachungsbehörde informierte die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (2) über ihre Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls 3 hinsichtlich des Vorhabens einzuleiten, im Rahmen des Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen Beihilfen zu gewähren.

(3)

Der Beschluss (Nr. 246/12/KOL) der Überwachungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(4)

Die norwegischen Behörden gaben ihre Stellungnahme zu dem Beschluss Nr. 246/12/KOL mit Schreiben vom 27. August 2012 ab (4).

(5)

Die Überwachungsbehörde hat von acht betroffenen Dritten Stellungnahmen zu dem Beschluss Nr. 246/12/KOL erhalten (5).

(6)

Die norwegischen Behörden gaben ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen von Dritten mit Schreiben vom 15. November 2012 (6) und 23. April 2013 ab. (7)

2.   Beschreibung der geplanten Maßnahme

2.1.   Charterflugverkehrsfonds

(7)

Die Maßnahme besteht in der Einrichtung eines Charterflugverkehrsfonds (der „Charterflugverkehrsfonds“ oder die „Regelung“), aus dem Reiseveranstaltern Beihilfen gewährt werden, die Charterflüge (8) in drei Provinzen in Nordnorwegen durchführen: Nordlang, Troms und Finnmark (die „Provinzen“). Der Charterflugverkehrsfonds wird ein Unternehmen ohne Erwerbszweck sein, das als Mittel zur Gewährung von Beihilfen dient. Der Charterflugverkehrsfonds wird durch Finanzmittel von den drei Provinzen mit Kapital ausgestattet.

(8)

Die Regelung wird Charterflüge zu allen Flughäfen in Nordnorwegen abdecken. Die norwegischen Behörden gehen davon aus, dass nur Großraumflugzeuge (9) von Belang sind, da sich nur solche Flugzeuge allgemein für Charterflüge eignen (10). Alle Flughäfen in Nordnorwegen verfügen über überschüssige Kapazitäten.

(9)

Die Beihilfen werden in Form einer Zahlung von bis zu maximal 25 % der gesamten Charterflugkosten gewährt, die dem Reiseveranstalter für die beihilfefähigen Flüge entstehen, und ist ausschließlich auf diese Kosten beschränkt (11).

(10)

Die norwegischen Behörden erwarten, dass durch den Charterflugverkehrsfonds im ersten Jahr 16 Charterketten (12) mit sieben Flugrotationen pro Charterkette eingerichtet werden, d. h. insgesamt 112 Flugrotationen. Eine Kabinenauslastung von 60 % (13) ist der „schlimmste Fall“, der die Beihilfehöchstintensität darstellt (14) Bei einer durchschnittlichen Kabinenauslastung von 60 % beträgt der jährliche Gesamtbetrag der Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds schätzungsweise rund 8 400 000 NOK (15)

(11)

Die Regelung ist Teil einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie der norwegischen Behörden. Eines der wichtigsten politischen Ziele der norwegischen „Politik im Hohen Norden“ lautet, „die Grundlage für Beschäftigung, Wertschöpfung und Wohlfahrt im ganzen Land durch regionale und nationale Bemühungen in Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen Ländern und maßgeblichen indigenen Gruppen zu verbessern“ (16). Die Politik für Nordnorwegen ist speziell auf den Fremdenverkehr ausgerichtet, um eine Entvölkerung durch Schaffung von Arbeitsplätzen in der Fremdenverkehrsindustrie zu verhindern. Die Fremdenverkehrsstrategie der norwegischen Regierung nimmt auch Bezug auf den Charterflugverkehrsfonds (17). Die Konzentrierung auf den Fremdenverkehr zur Verhinderung der Entvölkerung ist ein wichtiges politisches Konzept der Regionalbehörden in den Provinzen Nordland, Troms und Finnmark (18).

(12)

Der Charterflugverkehrsfonds wird höchstwahrscheinlich als ein Unternehmen im Eigentum der drei Provinzen angelegt werden. Der Verwaltungsrat des Charterflugverkehrsfonds benennt eine Gruppe, die vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Kriterien die Beihilfeanträge im Rahmen des Charterflugverkehrsfonds genehmigt.

2.2.   Ziel und mögliche Auswirkungen der Beihilfemaßnahme

(13)

Ziel des Charterflugverkehrsfonds ist es, die Nutzung von Flughäfen in Nordnorwegen zu verbessern und dadurch zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beizutragen. Die Beihilfemaßnahme soll das wirtschaftliche Risiko im Zusammenhang mit der Durchführung von Charterflügen (Nichtlinienflügen) nach Nordnorwegen verringern.

(14)

Die Provinzen sind Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, die durchschnittlich 4,2 Einwohner je Quadratkilometer beträgt, und fallen damit unter die „am dünnsten besiedelten Gebiete“ laut Definition in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19). Darüber hinaus sind die Provinzen von dem Problem der Entvölkerung betroffen.

(15)

In der Vergangenheit wurden bereits einige Flugstrecken nach Nordnorwegen betrieben, allerdings ohne Erfolg (20). Ein Grund hierfür könnten die für Charterflüge geltenden Regeln für die Streichung von Flügen sein. Eine Streichung zu einem späten Zeitpunkt ist sehr teuer. Der Termin für die Entscheidung, ob ein Charterflug gestrichen wird, liegt mehrere Monate vor dem Betriebsbeginn der Charterkette. Wenn nur wenige Karten bis zu diesem Zeitpunkt verkauft wurden, wird die Charterkette oft gestrichen. Der Reiseveranstalter würde ansonsten riskieren, eine Stornierungsgebühr zu bezahlen oder den Verlust für die leeren Sitzplätze zu tragen. Die Fremdenverkehrsindustrie ist der Ansicht, dass viele Flüge stattfinden würden, wenn dieses Risiko verringert würde. Solche Flüge könnten sogar rentabel sein. Reiseveranstalter scheinen es jedoch vorzuziehen, Flüge aufgrund des Risikos leerer Sitzplätze lieber zu streichen, als zu warten und darauf zu hoffen, dass Spätbuchungen den Flug noch profitabel machen.

(16)

Die geschätzten wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Fremdenverkehr in den drei Provinzen betrugen 2010 rund 14 Mrd. NOK. Dies beinhaltet sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf den Fremdenverkehr (21). In der folgenden Tabelle werden einige Beispiele für die Ausgaben von Touristen, aufgeteilt nach verschiedenen Industrien in den drei Ländern, dargestellt (22).

Land/Sektor

Essen/Trinken

Personen- verkehr

Aktivitäten

Essen/Trinken

Kleidung und Schuhe

Souvenirs, Karten usw.

Finnmark

311,7 Mio.

470,8 Mio.

51,1 Mio.

192,9 Mio.

45,8 Mio.

23,2 Mio.

Troms

453,9 Mio.

1 457,8 Mio.

80,0 Mio.

250,8 Mio.

59,6 Mio.

31,6 Mio.

Nordland

664,0 Mio.

2 654,6 Mio.

110,3 Mio.

428,7 Mio.

101,9 Mio.

46,6 Mio.

(17)

Das Hotelgewerbe in Nordnorwegen leidet unter Überkapazitäten und niedrigen Gewinnspannen. Zudem variiert die Kapazitätsauslastung im Laufe des Jahres erheblich. Eine Herausforderung für die Fremdenverkehrsindustrie sind die vielen saisonalen Arbeitsplätze. Die norwegischen Behörden gehen davon aus, dass der Charterflugverkehrsfonds zu mehr Fremdenverkehr in der Nebensaison mit besonders positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Fremdenverkehrsindustrie führen wird. 2012 wurde geschätzt, dass Reisende nach Nordnorwegen 9000 NOK (pro Person) in der Region ausgeben würden. (23) Die norwegischen Behörden meinen, dass Beihilfen in niedrigem Umfang aus dem Charterflugverkehrsfonds hohe Ausgaben von Touristen in dem Zielgebiet des Charterflugverkehrsfonds nach sich ziehen werden. Die folgende Tabelle veranschaulicht dies. (24)

Durchschnittliche Kabinenauslastung

Anzahl Touristen erstes Jahr

Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds

Ausgaben der Touristen

Charterflugverkehrsfonds Kosten/Ausgaben der Touristen

60 %

10 714

8 400 000

96 422 400

8,7 %

61 %

10 892

7 980 000

98 029 440

8,1 %

62 %

11 071

7 560 000

99 636 480

7,6 %

63 %

11 249

7 140 000

101 243 520

7,1 %

64 %

11 428

6 720 000

102 850 560

6,5 %

65 %

11 606

6 300 000

104 457 600

6,0 %

66 %

11 785

5 880 000

106 064 640

5,5 %

67 %

11 964

5 460 000

107 671 680

5,1 %

68 %

12 142

5 040 000

109 278 720

4,6 %

69 %

12 321

4 620 000

110 885 760

4,2 %

70 %

12 499

4 200 000

112 492 800

3,7 %

71 %

12 678

3 780 000

114 099 840

3,3 %

72 %

12 856

3 360 000

115 706 880

2,9 %

73 %

13 035

2 940 000

117 313 920

2,5 %

74 %

13 213

2 520 000

118 920 960

2,1 %

75 %

13 392

2 100 000

120 528 000

1,7 %

76 %

13 571

1 680 000

122 135 040

1,4 %

77 %

13 749

1 260 000

123 742 080

1,0 %

78 %

13 928

840 000

125 349 120

0,7 %

79 %

14 106

420 000

126 956 160

0,3 %

80 %

14 285

0

128 563 200

0,0 %

2.3.   Nationale Rechtsgrundlage der Beihilfemaßnahme

(18)

Die Provinzen führen dem Charterflugverkehrsfonds im Rahmen ihrer Haushalte Kapital zu. Rechtsgrundlage für die gewährten Beihilfen werden die von den Provinzen getroffenen Haushaltsbeschlüsse sein. (25)

(19)

Aus dem Charterflugverkehrsfonds dürfen auf der Grundlage der Satzung (Statuten) Beihilfen gewährt werden; zwischen dem Charterflugverkehrsfonds und den Beihilfebegünstigten werden Standardverträge geschlossen.

2.4.   Begünstigte

(20)

Antragsteller auf Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds sind die Reiseveranstalter, d. h. die Charterflugveranstalter. Alle Anträge an den Charterflugverkehrsfonds müssen von drei Parteien unterstützt werden:

vom Reiseveranstalter, der der direkte Beihilfeempfänger ist;

vom Zielanbieter, bei dem es sich um ein Zielmanagementunternehmen, ein Hotel, ein Fremdenverkehrsamt oder einen beliebigen gewerblichen Anbieter von Fremdenverkehrsdienstleistungen handeln kann. Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds werden nicht für „Nur-Flug-Pakete“ gewährt. Es muss nachgewiesen werden, dass das Reisepaket ein „Landarrangement“ im Zielgebiet des Charterflugverkehrsfonds mit einem Wert von mindestens 800 NOK pro Tourist beinhaltet;

von der Fluggesellschaft, die sämtliche Kosten, Fristen, Sanktionen, Verpflichtungen und Zuständigkeiten, die aus der Charterkette erwachsen, darlegen muss.

(21)

Die Genehmigungsgruppe des Charterflugverkehrsfonds kann einen Antrag ablehnen, wenn:

die vom Verwaltungsrat des Charterflugverkehrsfonds für den fraglichen Zeitraum festgelegten Grenzen für die Finanzmittel erreicht sind;

von einem Unterstützungspartner des Begünstigten angenommen wird, dass er die im Antrag beschriebene erwartete wirtschaftliche Leistung nicht erbringen kann;

der Antrag nicht vollständig ist oder nicht mit den veröffentlichten Leitlinien des Charterflugverkehrsfonds übereinstimmt.

(22)

Reiseveranstaltern, die Charterflüge nach Nordnorwegen durchführen, werden Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds gewährt. Diese Veranstalter können in- oder außerhalb von Nordnorwegen oder im EWR oder außerhalb des EWR ansässig sein.

2.5.   Beilhilfeintensität, beihilfefähige Kosten, Überschneidungen mit anderen Regelungen

(23)

Die Beihilfen werden in Form einer Zahlung von bis zu höchstens 25 % der gesamten Charterflugkosten gewährt werden und ausschließlich auf diese Kosten beschränkt sein (d. h. die finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft). Andere von den Reiseveranstaltern getragene Kosten sind keine beihilfefähigen Kosten im Rahmen der Regelung.

(24)

Die Beihilfen werden unter Berücksichtigung der „durchschnittlichen Kabinenauslastung“ der im Rahmen der Charterkette betriebenen Flüge berechnet, wobei Leerflüge ausgenommen sind. (26) Die Kabinenauslastung wird anhand der tatsächlichen Zahl der abfliegenden Passagiere, geteilt durch die maximale Sitzplatzkapazität des Flugzeugs, ermittelt. Die Passagierdaten beruhen auf den von den norwegischen Flughafenbetreibern aufgezeichneten offiziellen Zahlen. Leerflüge werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Kabinenauslastung nicht berücksichtigt, in die Berechnung der beihilfefähigen Gesamtkosten für die Charterkette werden sie jedoch mit aufgenommen.

(25)

Die Reiseveranstalter müssen eine Rentabilitätsschwelle bei einer Kabinenauslastung von 80 % festlegen. (27) Wenn Buchungen nur eine Kabinenauslastung von 60 % oder weniger erbringen, bekommt der Reiseveranstalter 25 % der Charterflugkosten, die der Beihilfehöchstintensität entsprechen, von dem Charterflugverkehrsfonds zurückerstattet. Der Beihilfehöchstsatz (25 %) wird somit bei einer Kabinenauslastung von 60 % oder weniger gezahlt. Die Beihilfen werden auf null zurückgehen, wenn die Kabinenauslastung 80 % erreicht. Dies wird in der folgenden Tabelle veranschaulicht. (28)

Kabinenauslastung

Umsatzerlös (NOK)

Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds (NOK)

50 %

187 500

75 000

55 %

206 250

75 000

60 %

225 000

75 000

65 %

243 750

56 250

70 %

262 500

37 500

75 %

281 250

18 750

80 %

300 000

0

(26)

Wenn das im Rahmen einer Charterkette betriebene Flugzeug eine Kabinenauslastung zwischen 60 % und 80 % erreicht, deckt der vom Charterflugverkehrsfonds bezahlte Beitrag die Verluste, die dem Reiseveranstalter in Verbindung mit der Charterkette entstehen. Die folgende Abbildung zeigt die Funktionsweise des Charterflugverkehrsfonds. (29)

Image

(27)

Wie aus der Abbildung oben hervorgeht, verliert der Reiseveranstalter Geld, wenn die Kabinenauslastung von Flügen weniger als 60 % beträgt, da die Kombination aus Umsatzerlös und einer Beihilfeintensität von 25 % nicht ausreicht, um die Rentabilitätsschwelle zu erreichen. Die vom Charterflugverkehrsfonds gewährte Finanzbeihilfe deckt nur dann die Verluste des Reiseveranstalters, wenn die Kabinenauslastung zwischen 60 % und 80 % liegt.

(28)

Die Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds werden den Reiseveranstaltern gezahlt, nachdem die Charterkette nach Nordnorwegen beendet ist und die Genehmigungsgruppe des Charterflugverkehrsfonds geprüft und bestätigt hat, dass alle Vergabekriterien erfüllt wurden.

(29)

Beihilfen im Rahmen des Charterflugverkehrsfonds können mit anderen Beihilfeformen kumuliert werden. Die Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten im Rahmen anderer Regelungen wird vom Charterflugverkehrsfonds koordiniert, und die Beihilfehöchstgrenzen in den geltenden Leitlinien werden nicht überschritten. Betriebsbeihilfe aus dem Charterflugverkehrsfonds kann nicht mit De-Minimis-Unterstützung in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, um die in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen.

2.6.   Überwachung und Werbung

(30)

Der Charterflugverkehrsfonds wird auf einer neuen Unterseite der Webseite von Avinor AS (30) sowie unter www.visitnorthnorway.com veröffentlicht.

(31)

Im Rahmen des Charterflugverkehrsfonds wird sichergestellt, dass jährlich eine Liste der Reiseveranstalter veröffentlicht wird, die Beihilfen erhalten, wobei in jedem Fall die Quelle der öffentlichen Finanzierung, das empfangende Unternehmen, die Höhe der ausbezahlten Beihilfe und die Anzahl der betroffenen Passagiere angegeben werden.

(32)

Wenn ein Reiseveranstalter die vom Charterflugverkehrsfonds festgelegten Kriterien im Falle der Gewährung einer Beihilfe nicht erfüllt, finden Sanktionsmechanismen Anwendung.

2.7.   Mittelausstattung und Laufzeit

(33)

Die Mittelausstattung des Charterflugverkehrsfonds wird in den ersten drei Geschäftsjahren 30 Mio. NOK betragen. Danach wird nur bei Bedarf weiteres Kapital zugeführt. Die maximale Kapitalausstattung wird 30 Mio. NOK nicht übersteigen. Die Obergrenze für Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds liegt bei 15 Mio. NOK pro Jahr (die Beihilfehöchstgrenze). Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die vom Charterflugverkehrsfonds gewährte Beihilfesumme deutlich unter 10 Mio. NOK pro Jahr liegen wird.

(34)

Die norwegischen Behörden haben angegeben, dass der Charterflugverkehrsfonds für 10 Jahre eingerichtet werden wird.

2.8.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(35)

Auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die in Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen genannten Bedingungen erfüllt sind und dass der angemeldete Charterflugverkehrsfonds eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Überwachungsbehörde äußerte in ihrem Beschluss (Nr. 246/12/KOL) Zweifel, ob die Regelung mit Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen in Verbindung mit den Voraussetzungen in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung übereinstimmt. Die Zweifel bezogen sich insbesondere auf die Frage, ob Empfängern, die außerhalb der Region Nordnorwegen ansässig sind, Betriebsbeihilfe gewährt werden kann.

3.   Stellungnahmen Dritter

(36)

Die Überwachungsbehörde erhielt Stellungnahmen von acht betroffenen Dritten, davon sprachen sieben sich für den Charterflugverkehrsfonds aus: Innovative Experiences, (31) NHO Reiseliv, (32) Avinor, VinterTroms AS, (33) Northern Norway Tourist Board Ltd, die Hotel-Ketten Rica Hotels und Thon Hotels und Voigt Travel b.v.; und einer dagegen: NHO Luftfart. (34)

(37)

Sämtliche Dritte, die für den Charterflugverkehrsfonds sind, unterstützen den Charterflugverkehrsfonds nachhaltig und bringen vor, dass dieser für die Regionalentwicklung von Nordnorwegen und für Nordnorwegen als Fremdenverkehrsziel von sehr großer Bedeutung ist. Einige der Überwachungsbehörde vorgelegte Stellungnahmen sind:

Um einen ganzjährigen, rentablen, erlebnisorientierten Fremdenverkehr in Nordnorwegen aufzubauen, ist der Zugang zu wichtigen internationalen Zielgruppen ausschlaggebend. Der Zuwachs an Gästen, die im Winter kommen, ist sehr wichtig, und mehr direkte Charterflüge fördern diese Entwicklung. Für Kurzurlaube oder Besuche außerhalb der Sommersaison stellt das Fahren nach Nordnorwegen mit dem Auto oder die Nutzung von Bussen oder Zügen keine Option für Zielgruppen dar. Nordnorwegen braucht mehr ganzjährige Aktivitäten, um qualifiziertes Personal in der Fremdenverkehrsindustrie zu halten und eine vitale und attraktive Region in den kommenden Jahren zu gewinnen. Es besteht eine enge Verbindung zwischen der Region als einer bevölkerten und attraktiven Region zum Leben und Nordnorwegen als einer nachhaltigen, authentischen, ganzjährigen Fremdenverkehrsregion.

Nordnorwegen ist von Entvölkerung bedroht. Mit Ausnahme von Tromsø verfügen alle Flughäfen in der Region über umfangreiche freie Terminalkapazitäten, die zum Vorteil der Region für internationale Flüge genutzt werden können. Durch die angemeldete Maßnahme werden die Flughäfen von Avinor in Nordnorwegen zum leistungsstarken Eingangstor vor Ort für den Fremdenverkehr. Dies wird zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in dem Gebiet beitragen, und die Entwicklung des Fremdenverkehrs wird sich somit in erheblichem Umfang positiv auf die Region auswirken.

Eine besondere Herausforderung für die Fremdenverkehrsindustrie in Nordnorwegen stellt die Frage dar, wie ein ganzjähriger Betrieb umgesetzt werden und sichergestellt werden kann, dass genügend Kunden in den Wintermonaten da sind, um nachhaltig und rentabel zu sein.

Für die Förderung des Wintertourismus in Nordnorwegen stehen Charterflüge an erster Stelle. Der Charterflugverkehrsfonds wird für die Entwicklung eines rentablen Reiseverkehrs im Winter und ganzjähriger Arbeitsplätze in der Fremdenverkehrsindustrie in der Region von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Die Northern Norway Tourist Board Ltd beabsichtigt, die Besucherzahlen in der Region bis 2018 um nahezu 100 % von 2,9 Mio. auf 5 Mio. zu erhöhen. Um dieses Ergebnis zu erzielen, sind Charterflüge außerordentlich wichtig, und Reiseveranstaltern zufolge die einzige Möglichkeit, um die Ziele erreichen zu können.

Für Reiseveranstalter besteht die Herausforderung in dem Risiko zu scheitern, da Nordnorwegen ein neues Ziel ist und viele von ihnen bereits ähnliche Produkte in konkurrierenden Märkten verkaufen. Charterflüge voll zu bekommen und den Betrieb zum richtigen Preis rentabel zu machen, ist daher nicht einfach.

Die Tatsache, dass der Charterverkehr mit Bussen von Europa nach Nordnorwegen in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist, bedeutet, dass der Bedarf nach Ersatz dieses Verkehrs durch neuen Verkehr wie beispielsweise Charterflüge vorhanden ist.

Charterflüge werden an einem Ende von einem Flughafen durchgeführt, der für den Kunden praktisch ist, und gehen direkt zum gewählten Ziel; dadurch werden unnötiger Zeitverlust, Verzögerungen, Kosten und Energie durch den Transit über verschiedene Linienflüge vermieden.

Der Charterflugbetrieb ist ein mit hohen Risiken behaftetes Unternehmen, da die Bedingungen der Fluggesellschaften zur Streichung von Flügen nicht mit dem Buchungsverhalten der Kunden in Einklang stehen. Ein Anreiz zur Verringerung der Risiken kann den Reiseverkehr zu einem relativ neuen (Winter-)Ziel (Nordnorwegen) fördern.

Die Vorbereitung und der Verkauf von Reiseprogrammen nach Nordnorwegen mit den herkömmlichen Linienstrecken in Norwegen stellt keine Option dar. Pakete einschließlich Beförderung mit Linienflügen wären ein völlig anderes Produkt und würden bedeuten, ein ganz anderes Marktsegment zu erschließen.

(38)

Untenstehend folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Bemerkungen des Dritten, der sich gegen den Charterflugverkehrsfonds ausgesprochen hat: (35)

Es stimmt nicht, dass in den vergangenen Jahren nur einige wenige erfolglose Strecken betrieben wurden. SAS hat zum Beispiel viele Jahre Charterflugstrecken von Tromsø, Evenes und Bodø zu verschiedenen Zielen in Europa betrieben, und in den letzten Jahren mit ständigem jährlichem Zuwachs. Diese Strecken können somit auf wirtschaftlicher Basis betrieben werden.

Die Behauptung, dass Reiseveranstalter die größten Risiken im Zusammenhang mit Charterflügen übernehmen, ist irreführend. SAS zum Beispiel bietet einen Standardvertrag an, der eine Stornierung bis zu 60 Tagen vor dem Flug ohne Zusatzkosten ermöglicht. Bei einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt ist eine Gebühr fällig.

Das norwegische Flugstreckensystem ist nach einem „Nabe-Speiche-Prinzip“ aufgebaut. Oslo Lufthavn Gardermoen fungiert als natürlicher Knotenpunkt für den gesamten Verkehr nach Norwegen und diente als Basis für den Aufbau eines guten inländischen Luftverkehrssystems. Daher besteht ein direkter Wettbewerbszusammenhang zwischen den heutigen Flugstrecken nach/von Nordnorwegen und neuen Charterflugstrecken, die vom Charterflugverkehrsfonds subventioniert würden. Auf den herkömmlichen Flugstrecken nach Nordnorwegen gibt es eine beträchtliche Zahl von internationalen Passagieren.

Die Regelung wird unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen haben, die normale Linienflüge durchführen.

Die Regelung wird zwischen beihilfefähigen Charterflügen und möglichen neuen herkömmlichen Flugstrecken aus dem Ausland direkt nach Nordnorwegen unterscheiden. Staatliche Beihilfen für Charterflüge werden die Einführung neuer Linienstrecken verhindern und gegen das Grundprinzip der Wettbewerbsgleichheit verstoßen.

Bei Interkontinentalflügen ist für die Rentabilität normalerweise eine höhere Kabinenauslastung als 80 % erforderlich. Um ein gutes Angebot für den von europäischen Zielen nach Norwegen ankommenden Luftverkehr zu bieten, ist die Einrichtung von Flughafenbasen von entscheidender Bedeutung. Damit beispielsweise britische Touristen direkt von kleineren Zielen in Nordnorwegen angezogen werden, stellt eine Basis im Vereinigten Königreich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar. Die Regelung begünstigt daher in der Praxis ausländische Fluggesellschaften.

Die norwegischen Behörden können ohne weiteres Luftverkehrsstrecken nach Verordnung Nr. 1008/2008 kaufen. (36)

4.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

(39)

Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zu dem Beschluss Nr. 246/12/KOL mit Schreiben vom 27. August 2012 (37) sowie ihre Ansichten zu den Stellungnahmen Dritter mit Schreiben vom 15. November 2012 und 23. April 2013. (38)

(40)

Die meisten arktischen Gebiete, darunter auch die nördlichen Teile von Norwegen, leiden unter Problemen im Zusammenhang mit einem geringen Grad an Diversifizierung der lokalen Industrie sowie unter Problemen, die sich aus der abgelegenen Lage, großen Entfernungen im Innern und nach Außen und harten Witterungsbedingungen ergeben. Der Charterflugverkehrsfonds soll dazu beitragen, die Industrie in dem Gebiet zu diversifizieren und dadurch Arbeitsplätze im Fremdenverkehrssektor und verwandten Sektoren zu schaffen. Die Provinzen sind der Ansicht, dass der Charterflugverkehrsfonds ein wichtiges Instrument sein wird, um die Entvölkerung in dem Gebiet zu verlangsamen.

(41)

Die Gewährung einer Beihilfe für ein Unternehmen, das außerhalb des fraglichen Gebiets ansässig ist, steht voll im Einklang mit den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, solange die beabsichtigten Auswirkungen der Beihilfen in der Region zum Tragen kommen, die im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung förderfähig ist. Der Charterflugverkehrsfonds soll in den drei Provinzen von Nordnorwegen Wirkung zeigen.

(42)

Die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und die Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen enthalten keine Beschränkungen hinsichtlich der Gewährung von Betriebsbeihilfen auf der Grundlage des Sitzes des Begünstigten, sofern die beabsichtigten Auswirkungen in der betroffenen Region zum Tragen kommen. Die Vorgehensweise der Europäischen Kommission und der Überwachungsbehörde nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR in Bezug auf Betriebsbeihilfen und Anlaufbeihilfen für Regionalflughäfen ermöglichte die Gewährung von Betriebsbeihilfen ohne Einschränkungen hinsichtlich des Sitzes des Begünstigten.

(43)

Die Verbindung zwischen Beihilfe und Zielgebiet ist klar. Die folgende Abbildung veranschaulicht, inwiefern sich der Charterflugverkehrsfonds positiv auf Nordnorwegen auswirken soll (39).

Image

(44)

Die sich dadurch entwickelnde wirtschaftliche Tätigkeit wird mehrfache Auswirkungen haben. Die Fluggesellschaft erzielt Einnahmen durch den Charterflugbetreiber für das Mieten des Flugzeugs. Der Reiseveranstalter erzielt Einnahmen durch die Charterflüge. Die wichtigsten Folgen sind — wie durch die Pfeile in der rechten unteren Ecke in der Abbildung oben dargestellt — die Auswirkungen auf die nordnorwegische Wirtschaft. Der Charterflugverkehrsfonds sieht keine Beschränkungen bezüglich des Sitzes des Reiseveranstalters vor, der das Flugzeug mietet, der Reiseveranstalter erhält jedoch nur dann eine Beihilfe, wenn er eine Charterkette zu einem Regionalflughafen in Nordnorwegen betreibt.

(45)

Die Regelung ist erforderlich und geeignet. (40)

(46)

Die Provinzen sind der Ansicht, dass der Charterflugverkehrsfonds in Einklang mit den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung steht. Sollte die Überwachungsbehörde nicht dieser Ansicht sein, führen die Provinzen an, dass die Regelung dennoch entweder auf der Grundlage der Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfe für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen oder auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen direkt mit dem EWR-Abkommen in Einklang steht.

(47)

Hinsichtlich der Stellungnahmen von Dritten sind die norwegischen Behörden insbesondere auf die Bemerkungen von NHO Luftfart eingegangen. (41) Die norwegischen Behörden sind der Ansicht, dass einige dieser Bemerkungen auf einer unterschiedlichen Sicht auf die Tatsachen zu beruhen scheinen.

Die Provinzen haben nie bestritten, dass es Charterflüge von Nordnorwegen zu Urlaubszielen in Südeuropa gibt. Dabei handelt es sich jedoch um einen anderen Markt als den in Frage kommenden. Der maßgebliche Markt im vorliegenden Fall betrifft die Bereitstellung von und die Nachfrage nach Charterflügen nach Nordnorwegen.

Den Provinzen ist nichts von Verträgen bekannt, die wie von NHO Luftfart angeführt günstige Streichungsbedingungen anbieten. Andere Veranstalter und Marktteilnehmer in der Branche gaben an, dass standardmäßig als Bedingung in Charterflugverträgen eine nicht rückzahlbare Anzahlung von 5-10 % im Voraus oder eine Stornierungsgebühr von 5-10 % vorgesehen ist. Eine 60-tägige Frist für eine kostenlose Stornierung stellt für Reiseveranstalter in jedem Fall trotzdem ein erhebliches Risiko dar, da es allgemein einen Trend zu späten Buchungen gibt.

Die Provinzen sind nicht sicher, inwieweit das Argument von NHO Luftfart, dass das Flugstreckensystem in Norwegen nach einem „Nabe-Speiche-Prinzip“ aufgebaut ist, von Relevanz ist. Ziel des Charterflugverkehrsfonds ist es, neuen Verkehr zu fördern, und nicht, bereits bestehenden Verkehr einzuschränken. Neuer internationaler Verkehr fördert neue Entwicklungen im Fremdenverkehr, eine neue Infrastruktur sowie eine nachhaltige Fremdenverkehrsindustrie und Beschäftigung. Die Provinzen sind der Meinung, dass dies die Nachfrage nach Linienflugdiensten von Oslo nach Nordnorwegen fördern wird. Internationale Charterflüge und Inlandsflüge ab Oslo sind Dienste, die sich ergänzen. Eine Zunahme von Charterflügen aus dem Ausland wird die norwegische Struktur für Flugreisen nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus machen Geschäftsreisen einen bedeutenden Teil der Reisen nach Nordnorwegen aus, d. h. ein Segment, auf das die Regelung in keinem Fall Anwendung finden würde.

Die Auswirkungen auf den Wettbewerb bei Linienflügen scheinen von NHO Luftfart übertrieben zu sein. Unterschiedliche Strecken bedeuten unterschiedliche Märkte. Charterflüge und Linienflüge stellen darüber hinaus unterschiedliche Märkte dar.

Es ist schwer zu erkennen, inwiefern die angemeldete Maßnahme diskriminierend sein soll. Neue Linienstrecken erhielten wiederholt Unterstützung, und die Größenordnung dieser Unterstützung liegt weit über dem, was im Rahmen des Charterflugverkehrsfonds ausgeteilt werden wird.

Es gibt keinen Mechanismus im Charterflugverkehrsfonds, der norwegische Fluggesellschaften diskriminiert. Norwegische Betreiber von Linienflugverkehr haben nicht nur Basen in Norwegen, wie von NHO Luftfart vorgebracht.

Was die Möglichkeit betrifft, Luftverkehrsdienste auf nicht rentablen Strecken nach Verordnung Nr. 1008/2008 bereitzustellen, erkennen die Provinzen die Relevanz der Bemerkung nicht.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

1.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

(48)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens besagt Folgendes:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.

1.2.   Vorliegen von staatlichen Mitteln

(49)

Die Beihilfemaßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

(50)

Die norwegischen Behörden teilten mit, dass der Charterflugverkehrsfonds wahrscheinlich direkt aus den Haushalten der drei Provinzen finanziert werden wird (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch direkte Finanzmittel vom norwegischen Staat erhält).

(51)

Die Überwachungsbehörde ist in Anbetracht dessen der Meinung, dass diese Bedingung erfüllt ist, da der Fonds entweder im Rahmen der Haushalte der Provinzen oder durch den Staat finanziert wird. (42)

1.3.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

(52)

Erstens muss die Beihilfemaßnahme den Begünstigten einen Vorteil bringen, der sie von Aufwendungen entlastet, die normalerweise aus ihren Haushalten finanziert werden.

(53)

Die von der Regelung begünstigten Reiseveranstalter werden eine direkte Beihilfe erhalten, die die Charterflugkosten im Rahmen einer bestimmten Charterkette verringern. Die Dienstleistungsanbieter in den drei Provinzen, die von einer Zunahme der Touristen in der Region einen Vorteil ziehen, werden indirekt von der Regelung profitieren.

(54)

Zweitens muss die Beihilfemaßnahme selektiv sein, insofern als bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige bevorzugt werden.

(55)

Nur Reiseveranstalter, die Charterflüge nach Nordnorwegen durchführen, werden direkt von der Regelung profitieren. Auf ähnliche Weise werden nur Veranstalter (Dienstleistungsanbieter), die in den drei Provinzen ansässig sind, indirekt von der Regelung profitieren.

(56)

Die Überwachungsbehörde erachtet die Maßnahme daher als selektiv.

1.4.   Wettbewerbsverzerrung

(57)

Staatliche Beihilfen fallen unter Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen. Für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen reicht es, dass die Beihilfen den Wettbewerb durch Gewährung eines selektiven Vorteils zu verfälschen drohen. Beihilfen gelten als wettbewerbsverzerrend, wenn sie einem Unternehmen gewährt werden, das wirtschaftliche Tätigkeiten im Wettbewerb mit anderen durchführt.

(58)

Die direkt von der Regelung Begünstigten sind Reiseveranstalter, die Flugzeuge nach Nordnorwegen mieten (Charterflüge). Die Reiseveranstalter sind in mehreren Ländern und in einem Sektor aktiv, der durch starken Wettbewerb gekennzeichnet ist. Die indirekt von der Regelung Begünstigten sind Dienstleistungsanbieter in der Fremdenverkehrsindustrie in Nordnorwegen, die von den Beihilfen in Form einer erhöhten Nachfrage von ausländischen Touristen profitieren. Die Beihilfen können Touristen veranlassen, nach Nordnorwegen anstatt zu Urlaubszielen in anderen Ländern zu reisen. Die Wettbewerbsverzerrung tritt nicht nur auf Ebene der Reiseveranstalter auf, sondern möglicherweise auch auf Ebene der Anbieter von Fremdenverkehrsdienstleistungen. Darüber hinaus stehen Flughäfen international im Wettbewerb, um neue Flüge und neue Strecken anzuziehen. Die Beihilfen können somit möglicherweise auch zu einer Wettbewerbsverzerrung unter Flughäfen führen.

(59)

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die Regelung die Position von Veranstaltern stärken könnte, die direkt oder indirekt von der Regelung profitieren, im Gegensatz zu Wettbewerbern, die keinen vergleichbaren Vorteil erhalten. Die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen können daher als wettbewerbsverfälschend oder drohend, den Wettbewerb zu verfälschen, betrachtet werden.

1.5.   Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien

(60)

Staatliche Beihilfen für besondere Unternehmen gelten als Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn der Empfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die den Handel zwischen den Vertragsparteien betrifft. Die Beihilfe wird Reiseveranstaltern gewährt, die Urlaubspakete anbieten, mit denen Touristen aus dem Ausland nach Norwegen kommen. Dies ist laut Definition eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit. Die Fremdenverkehrsindustrie in Nordnorwegen, die indirekt von der Regelung profitieren wird, steht darüber hinaus im Wettbewerb mit den Fremdenverkehrsindustrien in anderen EWR-Ländern.

(61)

Eine staatliche Finanzierung im Rahmen der angemeldeten Maßnahme beeinträchtigt daher den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

1.6.   Schlussfolgerung

(62)

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass alle Bedingungen von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfüllt sind und dass die angemeldete Regelung daher eine staatliche Beihilfe darstellt. Die staatliche Beihilfe ist mit dem EWR-Abkommen nur dann vereinbar, wenn eine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen greift.

2.   Verfahrensvorschriften

(63)

Die im Rahmen der Regelung vorgesehene Beihilfemaßnahme gilt als Betriebsbeihilfe. Die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sehen vor, dass „Betriebsbeihilferegelungen [nicht] von den Fördergebietskarten erfasst [werden], sondern im Einzelfall anhand der Meldung, die der betroffene EFTA-Staat gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens vornimmt“. (43)

(64)

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 „[wird] die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. … Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat“.

(65)

Die norwegischen Behörden haben mit der Einreichung einer Anmeldung in Bezug auf den Charterflugverkehrsfonds am 2. Mai 2012 (44) die Anmeldevoraussetzungen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 erfüllt.

(66)

Die norwegischen Behörden haben die angemeldete Regelung nicht durchgeführt und damit das Durchführungsverbot nach Teil II Artikel 3 des Protokolls 3 erfüllt.

(67)

Die Überwachungsbehörde hat wie im Rahmen des förmlichen Verfahrens vorgesehen die Stellungnahme der norwegischen Behörden sowie die Stellungnahmen Dritter geprüft.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWR-Abkommen

3.1.   Würdigung der Beihilfemaßnahme nach Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen in Verbindung mit den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

(68)

Auf der Grundlage der Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen gilt Folgendes als mit dem EWR-Abkommen vereinbar:

„Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, sowie sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(69)

Im Hinblick auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWR-Abkommen ergibt sich, dass diese wie bereits erwähnt eine Betriebsbeihilfe darstellt. Betriebsbeihilfen entlasten ein Unternehmen von Kosten, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäfte oder normalen Wirtschaftstätigkeit tragen müsste. (45) Betriebsbeihilfen sind normalerweise verboten.

(70)

Die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sehen vor:

„Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb des EWR als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Diese Beihilfen werden gemeinhin als Regionalbeihilfen bezeichnet und für bestimmte Gebiete in Form von Investitionsbeihilfen an große Unternehmen oder, unter ganz bestimmten Umständen, Betriebsbeihilfen gewährt. Beide Beihilfen dienen zum Ausgleich regionaler Unterschiede“ (Hervorhebung hinzugefügt). (46)

(71)

Die Leitlinien sehen ferner vor:

„Abweichend vom vorstehenden Absatz sind Betriebsbeihilfen, die nicht degressiv sind und zugleich zeitlich befristet werden, nur genehmigungsfähig in den am dünnsten besiedelten Gebieten, deren fortdauernde Entvölkerung durch die Betriebsbeihilfe verhindert oder verringert werden soll. (47) Unter den am dünnsten besiedelten Gebieten sind NUTS-II-Gebiete in Norwegen und NUTS-IV-Gebiete in Island oder Teile davon mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger zu verstehen, sowie kleinere angrenzende Gebiete, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen“ (Hervorhebung hinzugefügt). (48)

3.2.   Beihilfen sind nur in den am dünnsten besiedelten Gebieten genehmigungsfähig

3.2.1.   Die drei Provinzen gehören zu den am dünnsten besiedelten Gebieten

(72)

Laut den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind Betriebsbeihilfen, die nicht degressiv sind und zugleich zeitlich befristet werden, nur genehmigungsfähig in den am dünnsten besiedelten Regionen, deren fortdauernde Entvölkerung durch die Betriebsbeihilfe verhindert oder verringert werden soll. Unter den am dünnsten besiedelten Gebieten sind Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer zu verstehen. (49)

(73)

Die drei Provinzen haben eine Bevölkerungsdichte von 4,2 Einwohnern je Quadratkilometer. Sie erfüllen daher die Bedingungen der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, um so von der flexibleren Vereinbarkeitsbewertung für eine Betriebsbeihilfemaßnahme zu profitieren.

3.2.2.   Die direkt von der Regelung Begünstigten sind nicht notwendigerweise in den am dünnsten besiedelten Gebieten ansässig — Verbindung zwischen der Beihilfemaßnahme und der Regionalentwicklung von Nordnorwegen

(74)

Die Beihilfe als solche wird Reiseveranstaltern gezahlt, die außerhalb von Norwegen/des EWR ansässig sein können. Die direkt Beihilfebegünstigten werden daher nicht unbedingt in den am dünnsten besiedelten Gebieten ansässig sein.

(75)

Die Überwachungsbehörde stellte in ihrer Eröffnungsentscheidung in Frage, ob eine Regelung zur Gewährung von Betriebsbeihilfen für Begünstigte, die außerhalb der am dünnsten besiedelten Gebiete ansässig sein können, mit den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vereinbar sein kann. Die Überwachungsbehörde stellte in Frage, ob die Tatsache, dass Unternehmen in der betreffenden Region indirekt von der Regelung betroffen sind, eine ausreichend starke Verbindung zur Regionalentwicklung des Gebiets darstellt.

(76)

Die norwegischen Behörden bringen vor, dass die Verbindung zwischen der Beihilfe für den Reiseveranstalter und der Regionalentwicklung von Nordnorwegen aus folgenden Gründen ausreichend ist:

Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Charterflüge nach Nordnorwegen;

nur Pakete mit einem „Landarrangement“ sind im Rahmen der Regelung beihilfefähig; und

die Beihilfen werden nach der Beendigung der Flüge in das Zielgebiet von dem Charterflugverkehrsfonds an die Reiseveranstalter gezahlt.

(77)

Die Überwachungsbehörde nimmt zur Kenntnis, dass ein Reiseveranstalter nur dann eine Beihilfe erhält, wenn er eine Charterkette zu einem Regionalflughafen in Nordnorwegen betreibt. Die Beihilfe wird nicht für die Beförderung von Touristen mit Charterflügen außerhalb dieser Region gewährt. Es ist klar, dass es sich bei dem Zielgebiet der Regelung um Nordnorwegen handelt, eines der am dünnsten besiedelten Gebiete Norwegens. Die Überwachungsbehörde nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Regelung sich nur auf Pakete beziehen darf, die ein „Landarrangement“ in dieser Region beinhalten. Die Regelung kann somit insofern direkte Auswirkungen auf die Region haben, als Touristen angezogen werden, die sonst nicht in die Region kommen würden. Das „Landarrangement“ dürfte sicherstellen, dass Touristen während ihres Urlaubs in Nordnorwegen in der Region bleiben. Der Wert des „Landarrangements“ muss der Regelung zufolge mindestens 800 NOK pro Tourist betragen. Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds werden gewährt, nachdem die Charterkette beendet ist und nachgewiesen wurde, dass die Vergabekriterien erfüllt sind. Ein Vergabekriterium sieht vor, dass die Anmeldung von einem Fremdenverkehrsdienstleister, der Reiseziele anbietet, unterstützt werden muss. Für „Nur-Flug-Pakete“ werden keine Beihilfen gewährt. Die in den drei Provinzen ansässigen Dienstleistungsanbieter profitieren von einer steigenden Zahl von Touristen und dadurch auch von einer wachsenden Nachfrage nach ihren Dienstleistungen, sodass ihnen die Regelung indirekt zugutekommt. Die Tabellen in Abschnitt 2.2 von Teil I oben über die Ausgaben von Touristen in der Region zeigen, dass eine steigende Zahl von Touristen direkte wirtschaftliche Auswirkungen auf den Fremdenverkehrssektor in der Region haben wird. Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass die größten wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung wahrscheinlich in dem Zielgebiet der Regelung spürbar sein werden.

(78)

Die Überwachungsbehörde nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission Begünstigten Regionalbeihilfe gewährt hat, die außerhalb von Regionen ansässig sind, welche förderfähig im Sinne der Regionalbeihilfe sind. Die Kommission stellte in einer Entscheidung bezüglich Italien (Sizilien) zum Beispiel fest, dass Beihilfen, die Kosten zur Förderung des Fremdenverkehrs durch Charterflüge decken, mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV vereinbar sind. Die Beihilfen erhielten Reiseveranstalter, die Flugzeuge zur Beförderung von Touristen nach Sizilien mieteten. Beihilfen zur Deckung von Beförderungskosten nach Sizilien, die italienische und ausländische Reiseagenturen für die Beförderung von Touristen im Rahmen von „Inclusive Tours“ und per Bahn oder Schiff erhielten, wurden ebenfalls als vereinbar angesehen. (50)

(79)

Die Überwachungsbehörde gelangt auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die Regelung eine ausreichende Verbindung zu der Region aufweist, in der die beabsichtigten Auswirkungen eintreten sollen, auch wenn der direkt Beihilfebegünstigte außerhalb Nordnorwegens ansässig sein kann.

3.3.   Die Beihilfe muss erforderlich und geeignet sein, um die fortdauernde Entvölkerung zu verhindern oder zu verringern

(80)

Der betroffene EFTA-Staat muss nachweisen, dass die Beihilfe erforderlich und geeignet ist, um die fortdauernde Entvölkerung zu verhindern oder zu verringern. (51)

(81)

Damit die angemeldete Maßnahme als erforderlich gilt, müssen die norwegischen Behörden nachweisen, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, um das Ziel der Verhinderung oder Verringerung der fortdauernden Entvölkerung zu erreichen.

(82)

Die norwegischen Behörden haben die Überwachungsbehörde darauf hingewiesen, dass Nordnorwegen, eines der am dünnsten besiedelten Gebiete Europas, immer schon sehr dünn besiedelt war und seit Jahrzehnten unter Entvölkerung leidet. Die norwegischen Behörden sind daher der Ansicht, dass weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Ansiedlung in der Region zu stabilisieren und eine weitere Entvölkerung zu verhindern. Die Regelung stellt eines der notwendigen Instrumente zur Erreichung dieses Ziels dar. Den norwegischen Behörden ist bewusst, dass die Einrichtung des Charterflugverkehrsfonds allein das Problem der Entvölkerung nicht lösen wird, sie sind jedoch der Ansicht, dass dies im Rahmen allgemeiner politischer Maßnahmen die Wirtschaftstätigkeit in der Region erhöhen und Arbeitsplätze sichern bzw. neue Arbeitsplätze schaffen wird. Beschäftigungsmöglichkeiten und das erwartete Einkommen sind die wichtigsten Faktoren, die die Wohnortwahl einer Person beeinflussen.

(83)

Damit die Regelung als geeignet gilt, müssen die norwegischen Behörden nachweisen, dass nicht erkennbar ist, dass andere Maßnahmen besser geeignet wären, um das Ziel der Verhinderung oder Verringerung der Entvölkerung in den am dünnsten besiedelten Gebieten zu erreichen. (52)

(84)

Die norwegischen Behörden bringen vor, dass die Regelung geeignet ist, da sie die beste verfügbare Maßnahme darstellt, um den Fremdenverkehr zu verbessern, Arbeitsplätze in der Fremdenverkehrsindustrie zu schaffen und damit zu einer Verringerung der Entvölkerung in der Region beizutragen. Ihrer Ansicht nach sind herkömmliche Investitionsbeihilfen nicht immer das angemessenste Instrument zur Lösung bestimmter Probleme in der Region. Zur Erhöhung der Bevölkerungszahl sind Arbeitsplätze von ausschlaggebender Bedeutung. Der Fremdenverkehr ist ein wachsender Sektor, der arbeitsintensiv ist und von Arbeitskräften vor Ort abhängt. Eine Herausforderung bei der Entwicklung der Fremdenverkehrsindustrie in Nordnorwegen sind u. a. die Rentabilität und der saisonale Charakter des Fremdenverkehrssektors. Der Charterflugverkehrsfonds soll den Fremdenverkehr in der Nebensaison erhöhen und damit zu ganzjährigen Arbeitsplätzen beitragen. Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass ein Beihilfeinstrument, das lokalen Unternehmen in der Region nur begrenzt Unterstützung gewährt, nicht zu einer Zunahme der Flüge zu den maßgeblichen Flughäfen (und dadurch zu einer Zunahme des Fremdenverkehrs in dem Gebiet) beitragen oder die Entvölkerung verhindern würde. Ihrer Ansicht nach stellt der Charterflugverkehrsfonds das Instrument mit den größten Erfolgsaussichten und minimalen Verzerrungswirkungen dar. Unter diesem Gesichtspunkt sind sie der Meinung, dass die Regelung geeignet ist.

(85)

Die Überwachungsbehörde äußerte in ihrer Eröffnungsentscheidung Zweifel in Bezug auf die angemeldete Maßnahme und stellte insbesondere in Frage, ob die angegebenen Ziele der Regelung nicht durch andere Mittel als Betriebsbeihilfen für Reiseveranstalter erreicht werden könnten, die Urlaubspakete mit Charterflügen (Nichtlinienflügen) organisieren (beispielsweise durch Pakete mit Linienflügen).

(86)

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die norwegischen Behörden in dieser Hinsicht einige der Zweifel der Überwachungsbehörde beseitigt haben und dadurch nachgewiesen haben, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind und dass die Regelung als Instrument zur Verhinderung der Entvölkerung im Gebiet von Nordnorwegen erforderlich ist. Die Überwachungsbehörde ist ferner der Meinung, dass der Charterflugverkehrsfonds als ein Instrument angesehen werden kann, um den Fremdenverkehr in der Region zu verbessern und im Gegenzug die Beschäftigung in einer der am dünnsten besiedelten Gebiete Norwegens zu erhöhen. Dieses Ergebnis wird von Dritten aus verschiedenen Gewerbezweigen des Fremdenverkehrssektors in der Region unterstützt, die sich für die Regelung ausgesprochen haben. Die Überwachungsbehörde hegt jedoch Zweifel in Bezug auf die Eignung und die Auswirkungen der Regelung hinsichtlich der Entwicklung und Verhinderung der Entvölkerung der Region. Es ist nicht erkennbar, dass die Ziele nicht durch andere Mittel wie beispielsweise die Zusammenstellung von Paketen mit Linienflügen hätten erzielt werden können.

(87)

Die Überwachungsbehörde hat in ihrer Würdigung die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berücksichtigt, die Folgendes vorsehen:

„Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben oder Beihilfen auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich beschränkt werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt“ (Hervorhebung hinzugefügt). (53)

(88)

Nordnorwegen gilt im Rahmen der Regionalentwicklung als Schwerpunktgebiet, und Ziel der norwegischen Regierung ist es, die Entvölkerung zu verhindern und die Ansiedlung in dieser Region zu fördern. Die Förderung der Fremdenverkehrsindustrie wird als Schlüsselfaktor für die Entwicklung der Region angesehen, und die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten besonders wichtig ist, um das Ziel der Verhinderung oder Vermeidung der Entvölkerung in der Region zu erreichen.

(89)

Das Institut für Verkehrswirtschaft schätzt, dass ausländische Flugtouristen im Jahr 2007 7480 NOK für im Voraus bezahlte Käufe und 6730 NOK für Käufe vor Ort ausgaben. Schätzungen für 2012 gehen davon aus, dass Reisende nach Nordnorwegen 9000 NOK pro Person ausgeben werden. (54)

(90)

Die Überwachungsbehörde gelangt in dieser Hinsicht zu dem Schluss, dass die Fremdenverkehrsindustrie eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der Region spielen könnte. Die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Regelung durch eine Zunahme des Fremdenverkehrs in dem Gebiet und die größere Bekanntheit der Region als internationales Fremdenverkehrsziel auf Nordnorwegen haben kann, könnte dazu beitragen, die Bevölkerungszahlen in der Region zu stabilisieren und möglicherweise zu erhöhen.

(91)

Auch wenn Linienflüge und Nichtlinienflüge zwei separate Märkte sein (55) und zur Erhöhung des Fremdenverkehrs in der Region direkte Linienflüge nach Nordnorwegen eine weniger rentable Alternative sein mögen (insbesondere in der Nebensaison), ist die Überwachungsbehörde nach wie vor der Ansicht, dass nicht eindeutig erkennbar ist, warum Inlandslinienflüge nicht als Teil eines Urlaubsreisepakets genutzt werden können, zum Beispiel wenn Reiseveranstalter „Rundreisepakete“ anbieten. Die Überwachungsbehörde nimmt zur Kenntnis, dass Norwegen aufgrund der bedeutenden Rolle, die der Luftverkehr als Beförderungsmittel spielt, insbesondere in Regionen an der Peripherie des EWR wie beispielsweise Nordnorwegen, ein gut ausgebautes, dezentralisiertes Flughafensystem hat. Die norwegischen Behörden haben tatsächlich auf eine Reihe von inländischen Luftverkehrsstrecken verwiesen, die im Rahmen des Ausgleichs für öffentliche Dienstleistungen förderfähig sind und in deren Zusammenhang eine ausgewählte Fluggesellschaft vom Staat entschädigt wird, um Strecken zu betreiben, die sonst wirtschaftlich nicht rentabel wären. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist nicht eindeutig klar, warum das angegebene Ziel der Regelung — zur Entwicklung eines der am dünnsten besiedelten Gebiete in Norwegen durch Beihilfen für Charterflüge aus dem Ausland nach Norwegen beizutragen, um die Zahl der Touristen in der Nebensaison zu erhöhen und damit zu ganzjährigen Arbeitsplätzen beizutragen — nicht zumindest teilweise durch die Nutzung von Linienflügen ebenso erreicht werden könnte.

(92)

Die Überwachungsbehörde ist in dieser Hinsicht der Meinung, dass gewisse Zweifel bleiben, ob die Regelung das beste Instrument ist, um die angegebenen Ziele mit minimalen Verzerrungswirkungen zu erreichen. Die Überwachungsbehörde ist insbesondere der Ansicht, dass die Regelung mögliche Verzerrungswirkungen auf den Markt für die Bereitstellung von Linienflügen haben könnte.

(93)

Aus diesem Grund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Einrichtung der Regelung für einen begrenzten Zeitraum geeignet ist, um zum Aufbau einer rentablen Fremdenverkehrsindustrie in dem am dünnsten besiedelten Gebiet von Norwegen beizutragen. Die 10-jährige Laufzeit der Regelung, für die sich die norwegischen Behörden aussprachen, scheint übertrieben zu sein, um dieses Ziel zu erreichen. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die Regelung auf eine „Anlaufzeit“ von drei Jahren beschränkt sein sollte, wonach die Bewertung der Eignung der Regelung möglich ist. Die norwegischen Behörden sollten die Auswirkungen der Regelung daher am Ende dieses Zeitraums bewerten und dabei die positiven Auswirkungen der Regelung sowie mögliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigen.

3.4.   Die Beihilfe muss in Bezug auf das Ziel der Regelung angemessen sein

(94)

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Gebiete als mit dem Funktionieren des Abkommens vereinbar angesehen werden, „Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Damit die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muss sie in Bezug auf das Ziel der Regelung angemessen sein.

(95)

Die norwegischen Behörden meinen, dass die Regelung so angelegt ist, dass nur die erforderliche Höhe der Beihilfe gewährt wird. Die maximale Unterstützung (25 %) aus dem Charterflugverkehrsfonds wird bei einer Kabinenauslastung von 60 % oder weniger gewährt. Die Beihilfeintensität wird schrittweise auf null zurückgehen, wenn die Kabinenauslastung durchschnittlich 80 % erreicht. (56)

(96)

Die norwegischen Behörden bringen vor, dass die Regelung, die das Risiko für Reiseveranstalter verringert, wahrscheinlich zu einer Kabinenauslastung von über 60 % führt und dass es daher unwahrscheinlich ist, dass die Beihilfeintensität 25 % der Charterflugkosten entsprechen wird.

(97)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass das wichtigste Element der Regelung die Schaffung einer Garantie für Reiseveranstalter ist, damit diese keine Flüge mit niedriger Kabinenauslastung streichen. Die maximale Unterstützung beträgt 25 % der Charterflugkosten. Zusätzliche Kosten bei Charterflügen mit einer Kabinenauslastung unter 60 % werden nicht zurückerstattet. Der jährliche Gesamtbetrag der Beihilfen aus dem Charterflugverkehrsfonds wird auf unter 10 Mio. NOK pro Jahr geschätzt. Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass dieser relativ niedrige Beihilfebetrag angemessen ist. Ein solch niedriger Betrag dürfte den Handel nicht unangemessen beeinträchtigen.

(98)

Die Regelung unterscheidet sich demnach von der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Prämienregelung für Reiseveranstalter in Griechenland. (57) Diese Regelung sah vor, dass Reiseveranstalter 40 EUR pro Tourist erhalten. Laut Verständnis der Überwachungsbehörde war die Regelung nicht auf eine Entschädigung für zusätzliche Kosten für die Beförderung von Touristen nach Griechenland beschränkt. (58) Der Charterflugverkehrsfonds zielt im Gegensatz dazu darauf ab, Reiseveranstalter zu veranlassen, vor dem Eingang von Buchungen von Touristen Vertragsverpflichtungen einzugehen, indem sie eine Entschädigung für den Fall erhalten, dass sie die Kosten für die Beförderung von Touristen nach Nordnorwegen nicht erstattet bekommen.

(99)

Die Überwachungsbehörde nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass Begünstige der Regelung wie bereits beschrieben in Norwegen oder im Ausland ansässig sein können und dass sie Charterflugvereinbarungen mit norwegischen oder nicht-norwegischen Fluggesellschaften treffen können. Gleiche Fälle werden im Rahmen der Regelung gleich behandelt. Die Überwachungsbehörde sieht die Regelung daher nicht als diskriminierend an.

(100)

Vor diesem Hintergrund kommt die Behörde zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Bezug auf den Gegenstand der Regelung angemessen ist.

4.   Geltungsdauer der Bewilligung

(101)

Die Überwachungsbehörde brachte in ihrem Beschluss Nr. 246/12/KOL vom 27. Juni 2012 Zweifel an, ob die Regelung für einen Zeitraum über den 31. Dezember 2013 hinaus bewilligt werden kann. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen ist ein längerer Zeitraum notwendig, um messbare Auswirkungen auf die Entwicklung der Region zu erhalten. In Anbetracht der von der Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss Nr. 246/12/KOL zum Ausdruck gebrachten Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Regelung auf die Entwicklung und die Verhinderung der Entvölkerung in dieser Region ist ein Zeitraum von drei (3) Jahren geeigneter. In allen Fällen sind Notwendigkeit und Höhe von Betriebsbeihilfen regelmäßig auf ihre langfristige Bedeutung für die betreffende Region zu prüfen. (59) Ein längerer Zeitraum erleichtert die Bewertung der dauerhaften Folgen der Regelung.

(102)

Nach drei (3) Jahren sollte Norwegen daher einen Bericht mit der Bewertung der Auswirkungen der Regelung auf die Entwicklung des Fremdenverkehrs und die Verhinderung der Entvölkerung in der Region sowie der Auswirkungen auf den Wettbewerb vorlegen, sodass die Überwachungsbehörde die Notwendigkeit und Eignung der Regelung würdigen kann.

5.   Schlussfolgerung

(103)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass alle Bedingungen nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfüllt sind und der Charterflugverkehrsfonds daher eine staatliche Beihilfe darstellt.

(104)

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Charterflugverkehrsfonds mit dem EWR-Abkommen nach den Ausnahmeregelungen in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen vereinbar ist.

(105)

Die Überwachungsbehörde hegt jedoch Zweifel hinsichtlich der Eignung und Auswirkungen der Regelung in Bezug auf die Entwicklung und die Verhinderung der Entvölkerung in der Region. Insbesondere auch in Bezug darauf, ob die Ziele durch andere Mittel erreicht werden könnten. Die Überwachungsbehörde ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum dieser Entscheidung genehmigt werden kann. Die norwegischen Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, eine Bewertung der Regelung vorzubereiten und vorzulegen, die die Auswirkungen auf die Entwicklung des Fremdenverkehrs und die Verhinderung der Entvölkerung in der Region sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb belegt. Die Bewertung muss von einem unabhängigen Fachmann durchgeführt und der Überwachungsbehörde vorgelegt werden.

(106)

Die norwegischen Behörden werden an die Verpflichtung nach Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung über die Durchführungsbestimmungen (60) erinnert, Jahresberichte über die Durchführung der Regelung vorzulegen.

(107)

Die norwegischen Behörden werden ferner daran erinnert, dass alle Vorhaben zur Änderung der Regelung der Überwachungsbehörde bekanntgegeben werden müssen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den norwegischen Behörden angemeldete Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Artikel 2

Die Beihilferegelung ist nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mit dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern sie für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Datum der Entscheidung durchgeführt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums von drei (3) Jahren muss Norwegen der Überwachungsbehörde einen Bericht mit einer Bewertung der Auswirkungen der Regelung auf die Entwicklung des Fremdenverkehrs und die Verhinderung der Entvölkerung in der Region sowie der Auswirkungen auf den Wettbewerb vorlegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2013.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Vorgang Nr. 632837 und 322824.

(2)  Vorgang Nr. 638133.

(3)  ABl. C 291 vom 27.9.2012, S. 2. und EWR-Beilage Nr. 53 vom 27.9.2012, S. 36.

(4)  Vorgang Nr. 644991.

(5)  Innovative Experiences (Vorgang Nr. 650797), NHO Reiseliv (Vorgang Nr. 650549), NHO Luftfart (Vorgang Nr. 650733), Avinor (Vorgang Nr. 650806), VinterTroms AS (Vorgang Nr. 650827), Northern Norway Tourist Board Ltd (Vorgang Nr. 650958), Hotel-Ketten Rica Hotels und Thon Hotels (Vorgang Nr. 650880) und Voigt Travel b.v. (Vorgang Nr. 668161).

(6)  Vorgang Nr. 653590 und 653595.

(7)  Vorgang Nr. 669821.

(8)  Ein Charterflug ist ein Nichtlinienflug.

(9)  Flugzeug der Kategorie Boeing 737 und größer.

(10)  Folgende Flughäfen in Nordnorwegen können gegenwärtig Großraumflugzeuge abfertigen: Tromsø, Bodø, Harstad Narvik/Evenes, Alta, Kirkenes (Høybuktmoen), Bardufoss, Svalbard, Lakselv (Banak), Andøya (auch „die Nordlicht-Flughäfen“ genannt). Für Svalbard siehe Protokoll 40 zum EWR-Abkommen.

(11)  Siehe Abschnitt 2.5 unten für eine genauere Beschreibung der Regelung.

(12)  Der Begriff „Charterkette“ bedeutet mehrmalige Charterflüge zwischen zwei Zielen innerhalb eines begrenzten Zeitraums (z. B. wöchentliche Flüge zwischen Bodø und London von Februar bis April).

(13)  Die Kabinenauslastung ist der Prozentsatz an verkauften Sitzplätzen bei einem Flug. Die Kabinenauslastung wird anhand der tatsächlichen Zahl der abfliegenden Passagiere, geteilt durch die maximale Sitzplatzkapazität des Flugzeugs, ermittelt.

(14)  Eine Charterkette mit einer durchschnittlichen Kabinenauslastung von unter 60 % ist beihilfefähig; die höchste Beihilfe, die gewährt werden kann, beträgt jedoch nicht mehr als 25 % der bei einer Kabinenauslastung von 60 % entstehenden Charterflugkosten. Bei einer Kabinenauslastung von unter 60 % deckt die Beihilfe nicht den gesamten Verlust des Charterflugveranstalters. Die Abbildung in Absatz 26 veranschaulicht dies.

(15)  Dies entspricht einer Beihilfeintensität von 25 % der gesamten Charterflugkosten. Die Charterflugkosten insgesamt belaufen sich auf schätzungsweise 33 600 000 NOK (300 000 NOK an Kosten pro Flugrotation, multipliziert mit 112).

(16)  Siehe das Weißbuch der norwegischen Regierung „Der Hohe Norden. Vision und Politische Instrumente“, (Meld. St. 7 (2011-2012), Kurzfassung, S. 25). Eine Priorität ist, „weiterhin den Schwerpunkt auf die Reise- und Fremdenverkehrsindustrie in Nordnorwegen und Svalbard zu legen und eine weitere Kooperation und Koordination zwischen den Akteuren in der Reise- und Fremdenverkehrsindustrie zu fördern“ (S. 37). (http://www.regjeringen.no/upload/UD/Vedlegg/Nordområdene/UD_nordomrodene_EN_web.pdf). Die politische Plattform 2009-2013 der norwegischen Regierung weist auf die Bedeutung des Fremdenverkehrs insbesondere für Nordnorwegen hin: „Nordnorwegen ist ein einzigartiges Reiseziel und muss die Möglichkeit erhalten, sein Potenzial zu verwirklichen und zu entfalten“ (S. 22) http://arbeiderpartiet.no/file/download/4861/58544/file/soriamoria2_english.pdf).

(17)  Siehe die Fremdenverkehrsstrategie der norwegischen Regierung: „Avinor führt ‚Nordlicht-Flughäfen‘ als einheitliche Marke für die größten Flughäfen in Nordnorwegen ein […] Avinor unterstützt den Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen […] Diese Art von Charterflugverkehrsfonds soll Charterflugreisen in die Region fördern. Rückmeldungen von der Industrie zeigen, dass dies eine wichtige Initiative zur Förderung von neuem Verkehr sein wird“ („Ziel Norwegen — Nationale Strategie für die Fremdenverkehrsindustrie“, S. 76). (http://www.regjeringen.no/pages/37646196/Lenke_til_strategien-engelsk.pdf).

(18)  Die Provinz Nordland hat zum Beispiel eine „Strategie für den Fremdenverkehr in Nordland für den Zeitraum 2011 bis 2015“ ausgearbeitet (http://www.nfk.no/Filnedlasting.aspx?MId1=1266&FilId=11230).

(19)  Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 42. auch abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/. Die Leitlinien wurden zuletzt am 6.4.2006 geändert, veröffentlicht in ABl. L 54 vom 28.2.2008, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 11 vom 28.2.2008, S. 1. Die Leitlinien entsprechen den von der Europäischen Kommission angenommenen „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013“, veröffentlicht in ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13 (die „Regionalbeihilfeleitlinien“). Die drei Provinzen sind NUTS-II-Gebiete. Finnmark hat mit 1,6 Einwohnern je Quadratkilometer die niedrigste Bevölkerungsdichte.

(20)  2009 genehmigte die Überwachungsbehörde eine Beihilferegelung für eine Streckenentwicklung von der zweitgrößten Stadt in Nordnorwegen, Bodø, siehe die Entscheidung Nr. 179/09/KOL der Überwachungsbehörde („der Streckenentwicklungsfonds Bodø“). Bisher wurde im Rahmen dieser Regelung noch keine Beihilfe aus dem Streckenentwicklungsfonds gewährt. Die Fluggesellschaft „Norwegian“ betrieb drei Jahre eine Strecke zwischen Tromsø und einer der größten Städte in Europa. Obwohl die Gesellschaft Unterstützung von Avinor erhielt, war diese Strecke nicht rentabel. Die Strecke wurde im März 2011 gestrichen. Air Baltic hat vom 1. April bis 30. September zweimal pro Woche eine saisonale Strecke zwischen Tromsø und Riga betrieben. Diese Strecke wurde 2011 gestrichen. SAS betreibt vom 1. Juli bis 15. August zweimal pro Woche eine Strecke zwischen Tromsø und Stockholm. Eine russische Fluggesellschaft fliegt ferner dreimal pro Woche von Tromsø nach Murmansk in Russland. Angesichts der begrenzten Zahl von internationalen Strecken ist davon auszugehen, dass Strecken zwischen nordnorwegischen Flughäfen und europäischen Städten für Fluggesellschaften von geringem wirtschaftlichen Interesse sind (Vorgang Nr. 632837).

(21)  Direkte Auswirkungen beziehen sich auf den vom Geld der Touristen bezahlten Konsum. Die indirekten Auswirkungen beziehen sich auf den Wert der Ausgaben der Touristen im weiteren Sinne, z. B. Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen in Form von Unterverträgen.

(22)  Alle Angaben sind in NOK. Die Zahlen beruhen auf dem Bericht „Wirtschaftliche Auswirkungen des Reiseverkehrs in Trøndelag und Nordnorwegen 2010“, der von dem Exekutivausschuss für Nordnorwegen (Landsdelsutvalget) und dem Verband des norwegischen Reiseverkehrsgewerbes (NHO Reiseliv Nord-Norge) vorbereitet wurde.

(23)  Anmeldung, S. 11 (Vorgang Nr. 632837), mit Verweis auf einen Bericht des Instituts für Verkehrswirtschaft (Transportøkonomisk institutt, TØI) von 2007, Nr. 941/2008 (https://www.toi.no/getfile.php/Publikasjoner/T%C3%98I%20rapporter/2008/941-2008/941-hele%20%20rapporten%20elektronisk-ny.pdf).

(24)  Die norwegischen Behörden wiesen darauf hin, dass es sich bei den Zahlen nur um Schätzungen handelt, die für die Vorbereitung eines Haushalts für den Charterflugverkehrsfonds vorgenommen wurden. Da die Werte aufgerundet wurden, stimmen die Zahlen in der Tabelle nicht genau.

(25)  Der norwegische Staat könnte im Rahmen des Staatshaushalts einige Mittel zuschießen.

(26)  „Leerflüge“ sind Flüge, bei denen ein Flugzeug am Anfang und am Ende einer Charterkette eingesetzt wird. Der Rückflug beim ersten Abflug ist leer, und der Flug zum Abholen der letzten Passagiere ist leer. Leerflüge stellen erhebliche Kosten für Charterketten dar.

(27)  Eine Kabinenauslastung von 80 % gilt als branchenüblicher Wert für die Rentabilitätsschwelle.

(28)  Die Tabelle wurde vom Charterflugverkehrsfonds vorbereitet und stellt in einem Beispiel vor, wie die Regelung bei Flügen von London nach Nordnorwegen mit einer Boeing 737-800 greifen wird. Die dem Reiseveranstalter von der Fluggesellschaften angegebenen Nettokosten werden sich schätzungsweise auf 300 000 NOK pro Flugrotation belaufen. 149 Personen müssen ein Flugticket kaufen, damit die Rentabilitätsschwelle erreicht wird (80 % der Flugzeugkapazität von 186 Personen).

(29)  Die Abbildung wurde vom Charterflugverkehrsfonds zur Veranschaulichung vorbereitet (Vorgang Nr. 632837).

(30)  Avinor AS ist ein staatliches Unternehmen, dass die meisten Zivilflughäfen in Norwegen betreibt.

(31)  Innovative Experiences vertritt 33 erlebnisorientierte Tourismusunternehmen in Nordnorwegen.

(32)  NHO Reiseliv (der Verband des norwegischen Reiseverkehrsgewerbes) vertritt mehr als 2 500 Unternehmen mit rund 55 000 Beschäftigten. Der nordnorwegische Zweig von NHO Reiseliv hat 400 Mitglieder.

(33)  VinterTroms AS gehört sechs Reiseunternehmen in Nordnorwegen.

(34)  NHO Luftfahrt vertritt Unternehmen im Luftfahrtsektor in Norwegen sowie andere entsprechende Unternehmen.

(35)  NHO Luftfart (Vorgang Nr. 650733) (nicht offizielle Übersetzung aus dem Norwegischen ins Englische).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24.9.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Durch Anhang XIII Nummer 64 Buchstabe a in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(37)  Vorgang Nr. 644991.

(38)  Vorgang Nr. 653590/653595 und Vorgang Nr. 669821.

(39)  Die Abbildung wurde vom Charterflugverkehrsfonds zur Veranschaulichung vorbereitet (Vorgang Nr. 644991).

(40)  Siehe Abschnitt 3.3 in Teil II unten.

(41)  Schreiben der norwegischen Behörden vom 15.11.2012 (Vorgang Nr. 653590/653595).

(42)  Die norwegischen Behörden wiesen auch auf die Tatsache hin, dass der Charterflugverkehrsfonds zu einem späteren Zeitpunkt durch private Unternehmen kofinanziert werden kann. Im Rahmen der von der Überwachungsbehörde vorgenommenen rechtlichen Würdigung wurde diese Möglichkeit nicht geprüft, da diese Option relativ unsicher zu sein scheint.

(43)  Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Absatz 81.

(44)  Vorgang Nr. 632837 und 322824.

(45)  Siehe Rechtssache T-348/04 SIDE/Kommission, Slg. 2008, II-625, Randnummer 99, Rechtssache T-162/06 Kronoply GmbH/Kommission, Slg. 2009, II-1, Randnummer 75.

(46)  Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Absatz 1.

(47)  Der EFTA-Staat hat nachzuweisen, dass die geplante Beihilfe erforderlich und geeignet ist, um eine fortdauernde Entvölkerung zu verhindern oder zu verringern (siehe Fußnote 65 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung).

(48)  Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Absatz 69.

(49)  Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Absatz 22 Buchstabe a.

(50)  Entscheidung 1999/99/EG vom 3.6.1998 zu dem Gesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien über außerordentliche Beschäftigungsmaßnahmen (ABl. L 32 vom 5.2.1999, S. 18).

(51)  Siehe Fußnote 65 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.

(52)  Siehe z. B. die Entscheidung Nr. 228/06/KOL der Überwachungsbehörde vom 19.7.2006 über die angemeldete Regelung bezüglich regional differenzierter Sozialversicherungsabgaben: „Anhand der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass nicht erkennbar ist, dass andere Maßnahmen als Betriebsbeihilfen besser geeignet wären, um das Ziel zur Verhinderung oder Verringerung der Entvölkerung in den am dünnsten besiedelten Gebieten zu erreichen“ (S. 23).

(53)  Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Absatz 10.

(54)  Siehe Verweis auf den TØI-Bericht Nr. 941/2008 in Fußnote 23 oben und der Anmeldung, S. 11 (Vorgang Nr. 632837).

(55)  Die Europäische Kommission ist in ihren Entscheidungen über Zusammenschlüsse der Ansicht, dass Linienflüge und Nichtlinienflüge nicht zum selben Markt gehören. Siehe zum Beispiel Rechtssache Nr. COMP/M.5141 — KLM/Martinair, wo die Kommission den Verkauf von Sitzplatzkontingenten an Reiseveranstalter (d. h. der „Großhandelsverkauf“) als einen vom Markt für den Verkauf von Linienflugverkehrsdiensten für Endkunden unterschiedlichen Markt betrachtete. Die Kommission wies darauf hin, dass „der Markt für den Verkauf von Sitzplatzkontingenten an Reiseveranstalter ein dem Markt für den Verkauf von Sitzplätzen an Einzelpersonen vorgelagerter Markt ist. Die Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt sind daher eindeutig anders, da Reiseveranstalter andere Bedürfnisse als einzelne Kunden haben (zum Beispiel Kauf von großen Sitzplatzkontingenten, Aushandeln von Rabatten, Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse in Bezug auf die Flugzeiten usw.)“ (ABl. C 51 vom 4.3.2009, S. 4).

(56)  Siehe die Beschreibung der Regelung in Abschnitt 2.5 von Teil I oben.

(57)  Entscheidung 2003/262/EG vom 27.11.2002 zur Prämienregelung für Reiseveranstalter in Griechenland (ABl. L 103 vom 24.4.2002, S. 63).

(58)  In diesem Fall wies die Europäische Kommission ferner darauf hin, dass die griechischen Behörden der Kommission keine Daten für die Würdigung der Eignung der Beihilfen hinsichtlich ihres Beitrags zur Regionalentwicklung vorgelegt haben (siehe Absatz 22 der Entscheidung).

(59)  Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Absatz 71.

(60)  Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf