ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 105

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
8. April 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates ( ABl. L 84 vom 20.3.2014 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 258/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung aufgelegt. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, im Folgenden „EFRAG“), die Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards Foundation, im Folgenden „IFRS-Stiftung“) als Rechtsnachfolgerin der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) und das Public Interest Oversight Board (im Folgenden „PIOB“) bis zum 31. Dezember 2013 von der Union in Form von Betriebskostenbeiträgen kofinanziert.

(2)

Die seit 2008 andauernde Krise an den Finanzmärkten hat das Thema Rechnungslegung und Abschlussprüfung ins Zentrum der politischen Agenda der Union gerückt. Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Kapitalmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts in der Union von grundlegender Bedeutung.

(3)

Jahresabschlüsse spielen nicht nur eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, den Investoren wichtige Informationen über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Cashflow zu liefern, sondern leisten auch wirksame Unterstützung bei der Unternehmensführung.

(4)

Jahresabschlüssen kommt nicht nur beim Schutz der Interessen von Anteilseignern und Gläubigern wesentliche Bedeutung zu, sie bilden auch insoweit die Grundlage der Finanzaufsichtsvorschriften, als alle wichtigen Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Finanzdienstleistungen auf Unternehmensabschlüsse abstellen, wie etwa die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Die Regulierungsbehörden stützen sich auf die Rechnungslegungsterminologie, um zu verstehen, welche Risiken ein Unternehmen eingeht und welche Anforderungen dieses Unternehmen daher erfüllen muss.

(5)

In einer globalen Wirtschaft muss auch bei der Rechnungslegung ein gemeinsames Grundverständnis bestehen, wobei gleichzeitig die zahlreichen unterschiedlichen Rechnungslegungstraditionen zu berücksichtigen sind, die bisher angewandt werden. Die G20 hat wiederholt weltweite Rechnungslegungsstandards und die Angleichung von bestehenden und künftigen Rechnungslegungsstandards gefordert. Die vom International Accounting Standards Board (IASB) aufgestellten Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) wurden weltweit in viele, aber nicht alle wichtigen, Rechtssysteme übernommen und werden dort angewandt. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen in einem transparenten, demokratisch rechenschaftspflichtigen Prozess aufgestellt werden. Um zu gewährleisten, dass die Interessen der Union geachtet werden und globale Standards qualitativ hochwertig und mit Unionsrecht vereinbar sind, muss den Unionsinteressen in diesem internationalen Standardsetzungsprozess gebührend Rechnung getragen werden. Zu diesen Interessen gehört die Beibehaltung des Grundsatzes, dass Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, verlässlich und verständlich, vergleichbar und relevant sein sollten.

(6)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten die IFRS in das Unionsrecht übernommen werden, damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sie anwenden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn IFRS die Kriterien der genannten Verordnung erfüllen, wie etwa die Anforderung, dass Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln müssen, wie es in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt ist. Damit spielen die IFRS für die Funktionsweise des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Standards hervorbringt, die mit den Anforderungen des Binnenmarkt-Rechtsrahmens in Einklang stehen.

(7)

Die IFRS werden vom IASB, die dazugehörigen Auslegungen vom IFRS Interpretations Committee herausgegeben — beides Einrichtungen innerhalb der IFRS-Stiftung. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.

(8)

EFRAG wurde 2001 von europäischen Verbänden gegründet, die am Rechnungslegungsprozess beteiligte Akteure (d. h. Emittenten- und Wirtschaftsprüfer) vertreten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bezieht EFRAG der Kommission gegenüber Stellung zu der Frage, ob ein vom IASB ausgegebener zu übernehmender Rechnungslegungsstandard oder eine vom IFRS Interpretations Committee ausgegebene zu übernehmende Auslegung die in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(9)

EFRAG übernimmt im internationalen Kontext mehr und mehr die Funktion eines „Sprachrohrs Europas in Sachen Rechnungslegung“. In dieser Funktion trägt EFRAG durch Eingaben zum Standardsetzungsprozess des IASB bei. Damit EFRAG diese Aufgabe erfüllen kann, sollte sie im Laufe eines geeigneten Verfahrens mit sämtlichen sämtliche in der Union vertretenen Auffassungen vertraut gemacht werden, wobei die nationalen Standardsetzer, Regierungen und Regulierungsbehörden sowie andere Akteure eine entscheidende Rolle spielen, da bereits zwischen den Mitgliedstaaten und den unterschiedlichen Akteuren erhebliche Meinungsunterschiede bestehen. Alle Kontakte zwischen EFRAG und dem IASB sollten vollkommen transparent sein, und jeder Beschlussfassung EFRAG sollte eine umfassende Konsultation der nationalen Standardsetzer vorausgehen.

(10)

Angesichts der Rolle, die EFRAG bei der Beurteilung der Frage spielt, ob die IFRS den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und der Politik der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechen, sollte die Union eine stabile Finanzierung EFRAG sicherstellen und deshalb zu ihrer Finanzierung beitragen.

(11)

Am 12. November 2013 veröffentlichte die Kommission den Bericht von Philippe Maystadt, dem Sonderberater des für den Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständigen Mitglieds der Kommission, (im Folgenden „Bericht des Sonderberaters“) in dem mögliche Reformen der Organisationsstruktur von EFRAG dargelegt wurden, durch die der Beitrag der Union zur Ausarbeitung internationaler Rechnungslegungsstandards intensiviert werden soll. Um die erwarteten Ziele des durch diese Verordnung geschaffenen Finanzierungsprogramms zu verwirklichen, müssen die Organisationsstrukturen von EFRAG entsprechend der Empfehlungen des Berichts des Sonderberaters überarbeitet und diese Reformen unverzüglich umgesetzt werden. Die Kommission sollte die Umsetzung der Reform der Organisationsstrukturen von EFRAG überwachen und das Europäische Parlament und den Rat über den Fortschritt bei ihrer Umsetzung unterrichten. Hierzu sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. März 2014 einen entsprechenden Bericht übermitteln.

(12)

Die fachliche Arbeit von EFRAG sollte sich auf die fachliche Beratung der Kommission zur Übernahme der IFRS sowie die entsprechende Beteiligung an der Ausarbeitung dieser IFRS konzentrieren und sicherstellen, dass die Interessen der Union beim internationalen Standardsetzungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Diese Interessen sollten das Vorsichtsprinzip und die Beibehaltung des in der Richtlinie 2013/34/EU niedergelegten Erfordernisses, wonach ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden muss, umfassen und die Auswirkungen von Standards auf die Finanzmarktstabilität und die Wirtschaft berücksichtigen. Die Kommission sollte die fachliche Arbeit von EFRAG in Berichten beurteilen, die im Einklang mit den Kriterien nach dieser Verordnung erstellt werden.

(13)

Im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung wurde 2005 von der Monitoring Group, einem internationalen Gremium für die Überwachung der Organisationsstruktur-Reform bei der International Federation of Accountants (IFAC), das PIOB gegründet. Die Aufgabe des PIOB besteht in der Überwachung des Prozesses, der zur Annahme der internationalen Rechnungslegungsstandards (ISA) führt, und sonstiger Tätigkeiten im öffentlichen Interesse der IFAC. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) insbesondere in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden. Auch in den Vorschlägen zur Abschlussprüfung vom 30. November 2011 ist die Einführung der ISA in der Union vorgesehen.

(14)

Angesichts der Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass sie die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Anforderungen erfüllen, hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Annahme dieser Standards Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Binnenmarkt-Rechtsrahmens in Einklang stehen. Auch im Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG wird die Rolle des PIOB ausdrücklich anerkannt. Daher ist es wichtig, geeignete Finanzierungsvereinbarungen für das PIOB zu gewährleisten.

(15)

Die im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung tätigen Einrichtungen hängen in hohem Maße von einer externen Finanzierung ab und spielen in der Union eine wichtige, für einen funktionierenden Binnenmarkt entscheidende Rolle. Die Einrichtungen, die im Rahmen des durch Beschluss Nr. 716/2009/EG aufgelegten Programms als Begünstigte vorgeschlagen wurden, sind durch Betriebskostenbeiträge aus dem Unionshaushalt kofinanziert worden, wodurch sie ihre finanzielle Unabhängigkeit vom privaten Sektor und Ad-hoc-Mitteln vergrößern und dadurch ihre Kapazitäten und Glaubwürdigkeit erhöhen konnten. Die öffentliche Finanzierung an sich darf jedoch nicht als Bestätigung dieser Unabhängigkeit vom privaten Sektor angesehen werden. So sollte insbesondere eine größere Transparenz in Bezug auf die Mitgliedschaft in den Leitungsgremien etwa des IASB und von EFRAG erforderlich sein, damit sichergestellt ist, dass alle Interessenträger im Standardsetzungs- und Übernahmeverfahren vertreten sind. EFRAG und IASB sollten alle erforderlichen Schritte zur Vermeidung von Interessenkonflikten unternehmen, einschließlich Offenlegungsanforderungen, die an die Funktion und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Kategorien von Mitarbeitern angepasst sind, die von diesen Organisationen beschäftigt werden.

(16)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Kofinanzierung durch die Union den Begünstigten eine klare, stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung garantiert und dazu beiträgt, dass sie ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig und wirkungsvoll wahrnehmen können. Aus diesem Grund sollte die Union zu einer funktionierenden internationalen Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen und insbesondere für die IFRS-Stiftung, EFRAG und das PIOB auch weiterhin ausreichend Finanzmittel bereitstellen.

(17)

Um zu gewährleisten, dass ihre Struktur und Prozesse dafür sorgen, dass sie ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig, effizient, transparent und demokratisch rechenschaftspflichtig erfüllen, haben die IFRS-Stiftung und EFRAG nicht nur ihre Finanzierungsstrukturen geändert, sondern auch ihre Organisationsstruktur einer Reform unterzogen. Was die IFRS-Stiftung angeht, so wurde 2009 das Monitoring Board eingerichtet, um öffentliche Rechenschaftslegung und Aufsicht zu gewährleisten, wurde die Effektivität des Standards Advisory Council erhöht und die Transparenz gesteigert und wurden Folgenabschätzungen als fester Bestandteil in das formelle Normsetzungsverfahren des IASB aufgenommen. Die Bemühungen um eine Verbesserung der Organisationsstruktur dieser Einrichtungen werden fortgesetzt. 2013 leitete die Kommission eine Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 ein. Diese Bewertung erstreckt sich vor allem auf die Kriterien für die Übernahme von IFRS in der Union nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung sowie die Organisationsstrukturen der IFRS-Stiftung und des IASB. Die Kommission beabsichtigt, die Bewertung bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen und das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse zu unterrichten. Gegebenenfalls wird die Kommission einen Legislativvorschlag zur Verbesserung der Wirkung dieser Verordnung vorlegen.

(18)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bildet.

(19)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlament und des Rates (10) die delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (11), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Durchführung des Programms anzuwenden.

(20)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(21)

Das Programm dürfte zur angestrebten unionsweiten Vergleichbarkeit und Transparenz von Unternehmensabschlüssen sowie dazu beitragen, dass die Bedürfnisse Europas bei der weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards wahrgenommen werden. Wenn Europa mit einer Stimme spricht, so dürfte dies die internationale Akzeptanz der IFRS, die Konvergenz und qualitativ hochwertige internationale Abschlussprüfungsstandards in allen Mitgliedstaaten fördern. Das Programm stärkt den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und Kapital und trägt dadurch zur Strategie Europa 2020 bei, deren Außenwirkung es ebenfalls fördert.

(22)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Kofinanzierung bestimmter Einrichtungen vorsehen, die hinsichtlich der Ausarbeitung und Annahme von Standards oder der Beaufsichtigung der Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Unionspolitik ist und diese unterstützt.

(23)

Für eine begrenzte Zahl genau festgelegter wichtiger Einrichtungen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung wird eine Unionsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens sollten die Finanzierungsregelungen eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, damit die betreffenden Einrichtungen ihren unionsbezogenen oder im öffentlichen Interesse der Union liegenden Auftrag unabhängig und effizient wahrnehmen können. Diese Einrichtungen sollten eine Aufschlüsselung der aus anderen Quellen erhaltenen Finanzmittel offenlegen.

(24)

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf die im Bericht des Sonderberaters enthaltenen Empfehlungen hin eingetreten sind, sollte die Kommission im März 2014 und ab 2015 jährlich spätestens im Juni Berichte zum Fortschritt bei EFRAG bei der Umsetzung der Reformen betreffend ihre Organisationsstruktur vorlegen. Das IASB hat die Überprüfung des Rahmenkonzepts eingeleitet. Nach der Vorlage des überarbeiteten Rahmenkonzepts sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über mögliche Änderungen erstatten, die in das Rahmenkonzept aufgenommen wurden, sowie die Gründe hierfür nennen, wobei ein Schwerpunkt auf den Aspekten Vorsicht und Verlässlichkeit liegen sollte, um sicherzustellen, dass ein, wie in der Richtlinie 2013/34/EU niedergelegt, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Begünstigten sollten für eine effiziente und wirtschaftliche Verwendung von öffentlichen Mitteln sorgen, worunter auch Reise- und damit verbundene Kosten fallen.

(25)

Das Programm sollte das vorangehende Kofinanzierungsprogramm ersetzen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss Nr. 716/2009/EG deshalb aufgehoben werden.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Auflegen eines Unionsprogramms für den Zeitraum 2014 bis 2020, um die Tätigkeit von Einrichtungen zu unterstützen, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Jede Finanzierung neuer Begünstigter sollte — auch wenn es sich um unmittelbare Rechtsnachfolger eines der in dieser Verordnung genannten Begünstigten handelt — nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedürfen.

(28)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (12) anzugleichen. Diese Verordnung sollte daher vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Hiermit wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm (im Folgenden „Programm“) aufgelegt, das die Tätigkeit von Einrichtungen unterstützen soll, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen.

(2)   Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu unterstützen, deckt das Programm die folgenden Tätigkeiten ab, die von der IFRS-Stiftung, EFRAG oder PIOB ausgeführt werden: Ausarbeitung und Beiträge zur Ausarbeitung von Standards, Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards oder Kontrolle des Standardsetzungsprozesses.

Artikel 2

Ziel

Ziel des Programms ist es, die Rahmenbedingungen für einen effizient funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem eine transparente und unabhängige Aufstellung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützt wird.

Artikel 3

Begünstigte des Programms

(1)   Die Begünstigten des Programms sind:

a)

im Bereich Rechnungslegung:

i)

EFRAG für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016;

ii)

die IFRS-Stiftung;

b)

im Bereich Abschlussprüfung: PIOB.

(2)   Einrichtungen, die in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung tätig sind und im Rahmen des Programms Mittel der Union erhalten, sind verpflichtet, bei der Wahrung ihrer Unabhängigkeit und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder Sorgfalt walten zu lassen und effizient zu handeln, ungeachtet etwaiger Mittel aus anderen Finanzierungsquellen, die sie erhalten.

Artikel 4

Gewährung von Finanzhilfen

Die Programmfinanzierung erfolgt in Form von jährlich gewährten Betriebskostenbeiträgen.

Artikel 5

Transparenz

Jeder Empfänger einer im Rahmen des Programms gewährten Finanzierung weist an herausgehobener Stelle, wie auf einer Website, in einer Veröffentlichung oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union erhalten hat, und stellt eine Aufschlüsselung aus anderen Quellen erhaltener Finanzmittel zur Verfügung.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2014 - 2020 auf 43 176 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die indikative Aufschlüsselung der in Absatz 1 festgelegten Mittel für die drei Begünstigten ist Folgende:

a)

für EFRAG: 9 303 000 EUR;

b)

für die IFRS-Stiftung: 31 632 000 EUR;

c)

für das PIOB: 2 241 000 EUR.

Artikel 7

Durchführung des Programms

Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch. Im Rahmen eines jeden jährlichen Arbeitsprogramms werden die Ziele des Programms nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung verwirklicht, indem Folgendes festgelegt wird:

a)

erwartete Ergebnisse;

b)

eine Aufschlüsselung der Mittel per Begünstigtem im Einklang mit den indikativen Beträgen nach Artikel 6 Absatz 3.

Um für Transparenz zu sorgen werden in dem jährlichen Arbeitsprogramm in Form eines Verweises das Ziel nach Artikel 2, die Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 und die Ergebnisse der Berichte erwähnt.

Die Kommission nimmt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt, kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (13) bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 9

Bewertung

(1)   Bis zum 31. März 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht zu den notwendigen Reformen der Organisationsstrukturen in den Bereichen Rechnungslegung und Finanzinformationen im Bezug auf EFRAG vor, wobei sie unter anderem die sich aus den Empfehlungen des Sonderberaters ergebenden Entwicklungen sowie die Schritte berücksichtigt, die EFRAG bereits zur Umsetzung dieser Reformen unternommen hat.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu den Ergebnissen der Bewertung vor, die die Kommission für die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgenommen hat einschließlich, sofern angebracht, von Vorschlägen zur Änderung der Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Wirkung sowie zu den Organisationsstrukturen aller betreffenden Einrichtungen.

(3)   Beginnend ab dem Jahr 2015 erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht zur Tätigkeit der IFRS-Stiftung im Hinblick auf die Ausarbeitung von IFRS, des PIOB und von EFRAG.

(4)   Im Hinblick auf die IFRS-Stiftung erstreckt sich der Bericht nach Absatz 3 auf ihre Tätigkeit und insbesondere die allgemeinen Grundsätze, auf deren Grundlage die neuen Normen entwickelt wurden. Der Bericht geht außerdem darauf ein, ob bei den IFRS die verschiedenen Geschäftsmodelle ausreichend berücksichtigt werden, die tatsächlichen Folgen von wirtschaftlichen Transaktionen widergespiegelt werden, diese Standards nicht übermäßig komplex sind und künstliche kurzfristige und schwankungsbedingte Verzerrungen verhindert werden.

Nach der Vorlage des überarbeiteten Rahmenkonzepts wird in dem Bericht auf alle Änderungen eingegangen, die darin aufgenommen wurden, wobei ein Schwerpunkt auf den Aspekten Vorsicht und Verlässlichkeit liegt.

(5)   Mit Blick auf das PIOB (oder seine Nachfolgerorganisation) deckt der Bericht nach Absatz 3 die Entwicklungen ab, die sich bei der Diversifizierung von Finanzierungsmitteln ergeben. Beläuft sich die IFAC in einem bestimmten Jahr auf mehr als zwei Drittel der jährlichen Mittel des PIOB insgesamt, schlägt die Kommission vor, den Jahresbeitrag des IFAC für dieses Jahr auf 300 000 EUR zu beschränken.

(6)   Mit Blick auf EFRAG ist in dem Bericht nach Absatz 3 anzugeben,

a)

ob EFRAG bei ihrer fachlichen Arbeit an internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 ausreichend berücksichtigt, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob neue oder geänderte internationale Rechnungslegungsstandards dem Erfordernis gerecht werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden muss, und dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind;

b)

ob EFRAG bei ihrer fachlichen Arbeit an internationalen Rechnungslegungsstandards angemessen bewertet, ob vom IASB entworfene, neue oder geänderte internationale Rechnungslegungsstandards evidenzbasiert sind und unter Berücksichtigung der Vielfalt an Rechnungslegungs- und Wirtschaftsmodellen und Auffassungen in der Union den Bedürfnissen der Union gerecht werden; und

c)

welche Fortschritte EFRAG bei der Umsetzung der Reformen ihrer Organisationsstrukturen erzielt, wobei die Entwicklungen, die auf die im Bericht des Sonderberaters enthaltenen Empfehlungen folgen, zu berücksichtigen sind.

Gegebenenfalls legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Fortsetzung der Finanzierung von EFRAG nach dem 31. Dezember 2016 vor.

(7)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht nach Absatz 3 spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres.

(8)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Programms einen Bericht über die Erreichung der Programmziele vor. In diesem Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit des Arbeitsprogramms des Begünstigten bei der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele sowohl für das Programm insgesamt als auch für seine einzelnen Maßnahmen bewertet.

(9)   Die Kommission übermittelt die in diesem Artikel genannten Berichte dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme.

Artikel 10

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 64.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.

(3)  Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(8)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(9)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 - 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(13)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 259/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) sollte stets den darin festgelegten Kriterien entsprechen. Drittländer, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(2)

Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 und der vollständigen Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau ist die Kommission der Auffassung, dass die Republik Moldau alle Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erfüllt.

(3)

Da die Republik Moldau alle Vorgaben erfüllt, sollte sie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden. Diese Befreiung von der Visumpflicht sollte für Inhaber biometrischer Reisepässe gelten, die von der Republik Moldau im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(4)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(5)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(6)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(7)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (9) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(8)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(10)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(11)

Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil 1 wird der Verweis auf Moldau gestrichen.

2.

In Anhang II Teil 1 wird Folgendes eingefügt:

„Moldau (Republik) (11)

(11)  Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. März 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Beschluss des Rates 2000/365 vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(10)  Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


Berichtigungen

8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/12


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 20. März 2014 )

Seite 26, Artikel 36 Absätze 2 und 3:

anstatt:

„… vor dem 27. März 2014 …“

muss es heißen:

„… vor dem 28. März 2015 …“