ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
5. April 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 335/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 331/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört der Schutz des Euro vor Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten, um die Wirksamkeit der Wirtschaft der Union zu verbessern und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (3) regelt den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe und schafft damit einen harmonisierten Rahmen zum Schutz des Euro. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Wirkungen dieser Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates (4) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(3)

Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung und damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei und weisen gleichzeitig nach, dass die Union in der Lage ist, die organisierte Schwerkriminalität zu bekämpfen.

(4)

Das Programm zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Pericles-Programm“) trägt — durch die Verbesserung des Schutzes des Euro — insbesondere durch eine kontinuierliche Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden, zur Sensibilisierung der Unionsbürger bei.

(5)

Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG (5) und 2001/924/EG (6) des Rates, die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG (7), 2006/76/EG (8), 2006/849/EG (9) und 2006/850/EG (10) des Rates geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschungen ermöglicht. Alle Ziele des Programms „Pericles“ für die Zeiträume 2002-2006 und 2007-2013 sind erfolgreich verwirklicht worden.

(6)

In ihrer im Jahr 2011 durchgeführten Folgenabschätzung, in der bewertet wurde, ob das Pericles-Programm fortgeführt werden soll, gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass das Pericles-Programm mit verbesserten Zielen und besserer Methodik verlängert werden sollte.

(7)

In der Folgenabschätzung wurde dazu geraten, die auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen, die sich angesichts der aktuellen Haushaltsknappheit stellen, fortzuführen und weiterzuentwickeln. Im Rahmen des neuen Programms, des Programms „Pericles 2020“, können in die Vorschläge teilnehmender Mitgliedstaaten auch Teilnehmer aus Drittländern einbezogen werden, wenn ihre Teilnahme für den Schutz des Euro wichtig ist.

(8)

Es ist darauf zu achten, dass das Programm „Pericles 2020“ mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Daher sollte die Kommission zum Zwecke der Bewertung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Schutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen (vor allem mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden sowie mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Anwendung des Programms „Pericles 2020“ führen.

(9)

Das Programm „Pericles 2020“ sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) umgesetzt werden. Gemäß dieser Verordnung darf der Ausrüstungserwerb nicht den einzigen Zweck einer Finanzhilfe darstellen. Mit einer Finanzhilfe soll eine Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert werden soll, finanziell unterstützt werden.

(10)

Die Bedeutung des Euro als weltweite Währung erfordert einen angemessenen Schutz auf internationaler Ebene, der erreicht werden kann, indem Mittel für den Erwerb von Ausrüstung bereitgestellt werden, die von Einrichtungen aus Drittstaaten bei ihren Ermittlungen über die Fälschung des Euro eingesetzt werden sollen.

(11)

Die gemeinsamen mit den Beteiligten durchgeführte Bewertung des Programms „Pericles“ verdeutlicht den Mehrwert dieses Programms in Form der qualitativ hochwertigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern und zeugt von Komplementarität mit Maßnahmen auf nationaler Ebene, was eine Steigerung der Effektivität zur Folge hat. Die Fortführung des Programms „Pericles 2020“ auf Unionsebene dürfte einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung und zum weiteren Ausbau des qualitativ hochwertigen Schutzes des Euro leisten in Verbindung mit einer Intensivierung von grenzübergreifender Zusammenarbeit, Austausch und Unterstützung. Gleichzeitig werden insgesamt Einsparungen erzielt, da gemeinsam durchgeführte Maßnahmen und Ausschreibungen günstiger sind als potenzielle Einzelinitiativen auf nationaler Ebene.

(12)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine unabhängige Halbzeitbewertung über die Durchführung des Programms „Pericles 2020“ und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele vorlegen.

(13)

Diese Verordnung beachtet die Prinzipien des Mehrwerts und der Verhältnismäßigkeit. Das Programm „Pericles 2020“ sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Fälschung erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des Euro unterstützt und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden fördert.

(14)

Das Programm „Pericles 2020“ sollte auf sieben Jahre angelegt sein, damit die Laufzeit mit der Geltungsdauer des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (12) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens übereinstimmt.

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Programms „Pericles 2020“ zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzmitteln für Maßnahmen darlegt. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Ausschusses mit den Mitgliedstaaten erörtern. Die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, in denen eine Erhöhung der Kofinanzierung notwendig ist, um den Mitgliedstaaten mehr wirtschaftliche Flexibilität an die Hand zu geben, damit sie Projekte zum Schutz und zur Sicherung des Euro auf zufriedenstellende Weise durchführen und abschließen können, sollten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms sein.

(16)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms „Pericles 2020“ eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet.

(17)

Um für einen gewissen Grad an Flexibilität für die Zuweisung der Finanzmittel zu sorgen, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen an der vorläufigen Zuweisung dieser Finanzmittel zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(18)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.

(19)

Die Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG sollten aufgehoben werden. Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um die finanziellen Verpflichtungen, die die gemäß den genannten Beschlüssen durchgeführten Maßnahmen betreffen, zu erfüllen.

(20)

Es empfiehlt sich, für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem Pericles-Programm und dem Programm „Pericles 2020“ zu sorgen und die Laufzeit des Programms „Pericles 2020“ an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 anzupassen. Daher sollte das Programm „Pericles 2020“ ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Aktionsprogramm für die Förderung von Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundenen Betrug „Pericles 2020“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Artikel 2

Mehrwert

Das Programm soll die grenzübergreifende Zusammenarbeit zum Schutz des Euro innerhalb und außerhalb der Union und mit den Handelspartnern der Union aktiv fördern und eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit bewirken, wobei auch besonderes Augenmerk auf die Mitgliedstaaten oder Drittländer zu legen ist, die nach den von den zuständigen Behörden herausgegebenen einschlägigen Berichten die höchsten Euro-Fälschungsraten aufweisen. Eine solche Zusammenarbeit trägt zu einer erhöhten Wirksamkeit des Schutzes des Euro durch den Austausch bewährter Verfahren, gemeinsamer Standards und gemeinsamer Fachschulungen bei.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

Artikel 4

Einzelziel

Das Einzelziel des Programms besteht darin, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und einen Austausch bewährter Verfahren mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen.

Gemessen wird die Erreichung dieses Ziels unter anderem an der Effizienz der Maßnahmen von Finanz-, Fach-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden, und zwar anhand der Anzahl aufgedeckter Fälschungsdelikte, ausgehobener Fälscherwerkstätten, festgenommener Personen und verhängter Sanktionen.

Artikel 5

Förderfähige Einrichtungen

Gefördert werden können im Rahmen des Programms die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 6

Teilnahme am Programm

(1)   Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.

(2)   In die Vorschläge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können auch Teilnehmer aus Drittländern einbezogen werden, wenn dies für die Verwirklichung des allgemeinen Ziel und des Einzelziels, die in Artikel 3 bzw. Artikel 4 vorgesehen sind, wichtig ist.

Artikel 7

Zielgruppen und gemeinsame Maßnahmen

(1)   Das Programm ist insbesondere auf die Teilnahme folgender Gruppen ausgerichtet:

a)

die an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligten zuständigen Stellen, insbesondere Polizei und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen;

b)

das Personal der Nachrichtendienste;

c)

die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute;

d)

Richter/Staatsanwälte und einschlägig spezialisierte Angehörige anderer Rechtsberufe und des Justizwesens;

e)

alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen, wie zum Beispiel Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.

(2)   Maßnahmen im Rahmen des Programms können gemeinsam von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen durchgeführt werden, so z. B.:

a)

den Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank (EZB);

b)

den nationalen Analysezentren für Banknoten (NACs) und nationalen Münzanalysezentren (NCACs);

c)

dem Europäischen Technischen und Wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) und den Münzanstalten;

d)

Europol, Eurojust und Interpol;

e)

den in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (14) vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie den anderen Diensten, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;

f)

Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Druckern und Graveuren;

g)

nicht in den Buchstaben a bis f genannte Einrichtungen mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls auch Stellen in Drittländern und insbesondere in Beitritts- und Kandidatenländern, und

h)

privaten Stellen, die auf dem Gebiet der Erkennung gefälschter Banknoten und Münzen Fachwissen und spezielle Ausrüstung entwickelt und nachgewiesen haben.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Das Programm berücksichtigt länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung und fördert bewährte Verfahren, die auf die nationalen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

(2)   Im Rahmen des Programms können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

a)

Informationsaustausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere in Form von Workshops, Begegnungen und Seminaren mit Schulungen, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiteren vergleichbaren Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf

Methoden zur Überwachung und zur Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten,

Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen,

Einsatz computergestützter Instrumente zur Erkennung von Fälschungen;

Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden,

wissenschaftliche Unterstützung, insbesondere Wissenschaftsdatenbank und herkömmliche Technologie/Neuheitenbeobachtung,

Schutz des Euro außerhalb der Union,

Forschungsmaßnahmen,

Weitergabe von praxisorientierten Fachkenntnissen;

b)

technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, die im Rahmen des Programms notwendig ist, insbesondere

alle geeigneten Maßnahmen, die auf Unionsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln, wie zum Beispiel Sammlung von Rechtsvorschriften der Union, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung, oder von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel von Software-Programmen, ermöglichen,

einschlägige fach- und länderübergreifende Studien,

Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der unionsweiten Fälschungserkennung,

finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Staaten beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen europäischen Organen und Einrichtungen geleistet wird;

c)

Finanzhilfen, um zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung gemäß Artikel 10 Absatz 3 den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden zu finanzieren.

KAPITEL II

FINANZRAHMEN

Artikel 9

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 7 344 000 EUR (in jeweiligen Preisen) festgesetzt.

(2)   Im Rahmen der Finanzausstattung für das Programm werden für die in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen entsprechend der vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel gemäß dem Anhang Beträge zugewiesen.

Die Kommission weicht nicht um mehr als 10 % von dieser vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel ab. Sollte es sich als notwendig erweisen, von dieser Begrenzung abzuweichen, so wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im Anhang festgelegte vorläufige Zuweisung von Finanzmitteln zu ändern.

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 10

Arten der finanziellen Beteiligung und Kofinanzierung

(1)   Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012.

(2)   Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms der in Artikel 8 Absatz 2 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt in Form von entweder

a)

Finanzhilfen oder

b)

öffentlicher Auftragsvergabe.

(3)   Der Ausrüstungserwerb darf nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.

(4)   Der im Rahmen des Programms zugewiesene Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne der in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogramme darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5)   Werden die in Artikel 8 Absatz 2 genannten förderfähigen Maßnahmen gemeinsam von der Kommission und der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Teilnehmer.

Artikel 11

Jährliche Arbeitsprogramme

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an.

In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels und des Einzelziels, die in Artikel 3 bzw. Artikel 4 vorgesehen sind, Folgendes festgelegt:

a)

die im Einklang mit den allgemeinen Zielen und den Einzelzielen durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel und der Durchführungsmodalitäten;

b)

für Finanzhilfen: die maßgeblichen Auswahlkriterien und die Kofinanzierungshöchstsätze.

Die nach Maßgabe des Programms für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Finanzmittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie in Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen stehen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Das Programm wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Form von regelmäßig stattfindenden Konsultationen in verschiedenen Phasen der Programmdurchführung innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Ausschusses unter Berücksichtigung einschlägiger Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und von Europol, durchgeführt.

(2)   Die Kommission achtet auf die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf Unionsebene.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der Union werden einbezogen. Die Kommission verbreitet fortlaufend die Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen. Die teilnehmenden Länder und andere Empfänger übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Bewertung des Programms erforderlichen Daten und Informationen.

(4)   Die Kommission führt eine Bewertung des Programms durch. Bis zum 31. Dezember 2017 legt die Kommission einen unabhängigen Halbzeitbewertungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), den wirksamen und kosteneffizienten Mitteleinsatz und den Mehrwert für die Union vor. Der Bewertungsbericht wird als Grundlage für einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt. Gegenstand der Bewertung sind zusätzlich das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz, die weitere Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums der Union. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.

(5)   Die langfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen werden ebenfalls bewertet, damit die Ergebnisse dieser Bewertung die Grundlage für einen künftigen Beschluss zur etwaigen Verlängerung, Änderung oder Aussetzung eines Nachfolgeprogramms bilden.

(6)   Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 9 wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Die Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG werden aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jenen Beschlüssen durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen weiterhin jenen Beschlüssen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 7.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

(5)  Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(6)  Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

(7)  Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

(8)  Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

(9)  Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

(10)  Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(13)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(14)  Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623 (1931), S. 372.

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Vorläufige Aufteilung der Mittel auf die förderfähigen Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2

Im Rahmen der in Artikel 9 dargelegten Finanzausstattung für das Programm werden mindestens 90 % der Mittel den folgenden förderfähigen Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 zugewiesen:

Austausch und Verbreitung von Informationen;

technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung;

Finanzhilfen, um zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden zu finanzieren.


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 332/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) ist am 29. April 2008 unterzeichnet und am 22. Juli 2013 (2) abgeschlossen worden. Das SAA trat am 1. September 2013 in Kraft.

(2)

Für die Umsetzung einiger Bestimmungen des SAA müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.

(3)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des SAA sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Da die Durchführungsrechtsakte unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme grundsätzlich nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das SAA die Möglichkeit vorsieht, unter besonderen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(4)

Im SAA ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.

(5)

Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (4), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (6) erlassen werden.

(6)

Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (7).

(7)

Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das SAA und sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens des SAA gelten.

(8)

Mit dem Inkrafttreten des SAA hat das SAA das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (8) (im Folgenden „Interimsabkommen“) ersetzt, das am 1. Februar 2010 in Kraft getreten war und mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt worden waren. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens und des SAA gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) festgelegt.

(2)   Sämtliche in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Bestimmungen des SAA gelten, soweit anwendbar, als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Interimsabkommens.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Der Präferenzzollsatz wird als vollständige Befreiung angesehen, wenn die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse führt:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger;

b)

spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Serbien ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 41 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 42 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 41 bzw. 42 des SAA gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(2)   Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder

b)

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Artikel 9

Überwachungsmaßnahmen

Zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 zum SAA aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Artikel 10

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

Artikel 11

Wettbewerb

(1)   Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 73 des SAA vereinbar ist, entscheidet die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 73 des SAA.

Die in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.

(2)   Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von der Republik Serbien auf der Grundlage des Artikels 73 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Artikel 12

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

(1)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig:

a)

Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat und

b)

sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

(2)   Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 14

Notifizierung

Ist nach dem SAA eine Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2013. Die Artikel 2, 3 und 4 gelten jedoch bereits ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 28. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss des Rates und der Kommission 2013/490/EU, Euratom vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14). Das Abkommen wurde zusammen mit diesem Beschluss im Amtsblatt L 278 vom 18.10.2013, S. 16 veröffentlicht.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(8)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 333/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Kommission eine Überprüfung der Modalitäten für das Erreichen — auf kostenwirksame Weise — des Ziels von 95 g CO2/km bis zum Jahr 2020 vorzunehmen, einschließlich der in Anhang I jener Verordnung festgelegten Formeln und der in Artikel 11 jener Verordnung festgelegten Ausnahmen. Die Verordnung sollte so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sein.

(2)

Die Weiterentwicklung des weltweiten Marktes für fortschrittliche Technologien zur Verbesserung der Effizienz von Personenkraftwagen steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission von 21. Januar 2011 mit dem Titel: „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“, die den Übergang zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen im Hinblick auf ein nachhaltiges Wachstum unterstützt.

(3)

Es sollte klargestellt werden, dass CO2-Emissionen — für die Zwecke der Überprüfung der Erfüllung des Ziels von 95 g CO2/km — weiterhin nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und ihrer Durchführungsvorschriften sowie unter Verwendung innovativer Technologien gemessen werden sollten.

(4)

Hohe Preise für fossile Kraftstoffe haben negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Wiederbelebung und auf die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie in der Union. Daher ist es prioritär, die Effizienz und Nachhaltigkeit von neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu steigern und somit die Abhängigkeit vom Erdöl zu verringern.

(5)

Aufgrund der hohen Ausgaben für Forschung und Entwicklung und der hohen Produktionsstückkosten bei frühen Generationen von Fahrzeugen mit extrem geringen Emissionen empfiehlt es sich, die Einführung dieser Fahrzeuge auf dem Unionsmarkt im frühen Vermarktungsstadium vorübergehend und in begrenztem Umfang zu beschleunigen und zu erleichtern. Die Akteure auf verschiedenen Ebenen sollten sich angemessen um die Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken zur Stimulierung der Nachfrage nach Fahrzeugen mit extrem geringen Emissionen bemühen.

(6)

Das Fehlen einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und von gemeinsamen technischen Spezifikationen für die Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Infrastruktur könnte ein Hindernis für die Marktakzeptanz von Fahrzeugen mit extrem geringen Emissionen sein. Die Sicherstellung des Aufbaus einer solchen Infrastruktur in der Union könnte das Wirken der Marktkräfte erleichtern und zum Wirtschaftswachstum in Europa beitragen.

(7)

Angesichts der unverhältnismäßigen Auswirkungen, die die Einhaltung der auf der Grundlage des Nutzwertes des Fahrzeugs festgelegten spezifischen Emissionsziele für Kleinsthersteller nach sich zieht, des hohen Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Ausnahmeverfahren und der geringfügigen Vorteile der Reduktion der CO2-Emissionen der von diesen Herstellern verkauften Fahrzeuge sollten Hersteller, auf die jährlich weniger als 1 000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen in der Union entfallen, von dem Ziel für die spezifischen Emissionen und von der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ausgenommen werden. Damit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt Rechtssicherheit für diese Hersteller gewährleistet ist, muss diese Ausnahme unbedingt ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(8)

Das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für Hersteller kleiner Stückzahlen sollte vereinfacht werden, um den Zeitpunkt der Beantragung einer Ausnahme durch diese Hersteller und der Gewährung der Ausnahme durch die Kommission flexibler zu gestalten.

(9)

Das Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen für Nischenhersteller sollte über 2020 hinaus beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass die Reduktionsauflagen für Nischenhersteller den Reduktionsauflagen für Hersteller großer Stückzahlen entsprechen, sollte jedoch ab 2020 ein Zielwert gelten, der 45 % niedriger ist als die durchschnittlichen spezifischen Emissionen von Nischenherstellern im Jahr 2007.

(10)

Um es der Automobilindustrie zu ermöglichen, langfristige Investitionen und Innovationen zu tätigen, sollte angegeben werden, wie die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 für die Zeit nach 2020 geändert werden sollte. Diese Angaben sollten auf einer Bewertung des notwendigen Reduktionstempos, das sich nach den langfristigen Klimaschutzzielen der Union richtet, und der Folgen für die Entwicklung einer kostenwirksamen Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen basieren. Die Kommission sollte diese Aspekte bis 2015 überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorlegen. Dieser Bericht sollte gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festlegung von CO2-Emissionszielen für neue Personenkraftwagen für die Zeit nach 2020 umfassen, einschließlich der möglichen Festlegung eines realistischen und erreichbaren Zielwerts für 2025, wobei eine umfassende Folgenabschätzung zugrunde gelegt werden sollte, bei der die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie und der von ihr abhängigen Wirtschaftszweige berücksichtigt und gleichzeitig ein klarer Zielpfad für die Emissionsverringerung verfolgt wird, der mit dem für den Zeitraum bis 2020 vergleichbar ist. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge dafür sorgen, dass sie so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sind.

(11)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist die Kommission verpflichtet, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um die Prüfverfahren zu überarbeiten, damit sie das tatsächliche Verhalten von Personenkraftwagen hinsichtlich CO2-Emissionen widerspiegeln. Der derzeit verwendete „Neue europäische Fahrzyklus“ (NEFZ) muss überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass reale Fahrbedingungen nachgebildet und Unterschätzungen der tatsächlichen CO2-Emissionen und des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs vermieden werden. Ein neues, realistischeres und verlässlicheres Prüfverfahren sollte so bald wie möglich vereinbart werden. Diesbezügliche Arbeiten erfolgen derzeit im Rahmen der Entwicklung eines weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Kraftfahrzeuge („Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure“ — WLTP) innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Um sicherzustellen, dass die für neue Personenkraftwagen angegebenen spezifischen CO2-Emissionen den unter normalen Nutzungsbedingungen tatsächlich erzeugten Emissionen besser entsprechen, sollte der WLTP so bald wie möglich angewandt werden. Angesichts dessen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 Emissionsgrenzwerte für 2020 festgesetzt, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) gemessen werden. Sobald die Prüfverfahren geändert sind, sollten die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzten Grenzwerte angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie für Hersteller und Fahrzeugklassen von vergleichbarer Strenge sind. Dementsprechend sollte die Kommission eine belastbare Korrelationsstudie zwischen dem NEFZ-Prüfzyklus und dem neuen WLTP-Prüfzyklus durchführen, um sicherzustellen, dass reale Fahrbedingungen nachgebildet werden.

(12)

Damit den Emissionen im praktischen Fahrbetrieb angemessen Rechnung getragen wird und die gemessenen CO2-Werte vollständig vergleichbar sind, sollte die Kommission sicherstellen, dass die Bestandteile des Prüfverfahrens, die erhebliche Auswirkungen auf die gemessenen CO2-Emissionen haben, genau festgelegt werden, um die Ausnutzung von Flexibilitäten im Rahmen des Prüfzyklus durch die Hersteller zu verhindern. Die Abweichungen zwischen den CO2-Emissionswerten der Typgenehmigung und den Emissionen der zum Kauf angebotenen Fahrzeuge sollten angegangen werden, unter anderem indem ein Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erwogen wird, das eine unabhängige Prüfung einer repräsentativen Auswahl von zum Kauf angebotenen Fahrzeugen sicherstellen sollte, sowie indem Methoden zur Behebung von Fällen nachgewiesener erheblicher Unterschiede zwischen den Prüfungsergebnissen und den ursprünglichen CO2-Emissionen der Typgenehmigung in Erwägung gezogen werden.

(13)

Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte angepasst werden, um sicherzustellen, dass das Konzept der verbundenen Unternehmen mit der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (6) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Einklang steht.

(14)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist die Kommission befugt, einige Bestimmungen der Verordnung nach den im Beschluss 1999/468/EG des Rates (8) vorgesehenen Verfahren durchzuführen. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang gebracht werden.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(16)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 in Bezug auf Datenanforderungen und Datenparameter; der Ergänzung der Vorschriften für die Auslegung der Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von den Zielvorgaben für spezifische Emissionen, für den Inhalt der Ausnahmeanträge und für den Inhalt und die Bewertung von Programmen zur Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen; der Anpassung des in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannten Werts M0 an die durchschnittliche Masse neuer Personenkraftwagen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren; sowie der Anpassung der Formeln in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(17)

Es empfiehlt sich, daran festzuhalten, dass das Ziel auf Basis eines linearen Verhältnisses zwischen dem Nutzwert des Personenkraftwagens und seinem CO2-Emissionsziel, wie in den Formeln in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ausgedrückt, festgesetzt wird, da auf diese Weise die Diversität des Marktes für Personenkraftwagen erhalten werden kann und die Fahrzeughersteller weiterhin in der Lage sind, unterschiedlichen Verbraucherbedürfnissen gerecht zu werden, wodurch ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(18)

Die Kommission hat die Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und deren Verwendung als Nutzwertparameter für die Formeln gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 geprüft. Aufgrund dieser Prüfung hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass der Nutzwertparameter für die Formeln für 2020 die Masse sein sollte. Die geringeren Kosten und die Vorteile eines Übergangs zur Fahrzeugstandfläche als Nutzwertparameter sollten jedoch bei einer künftigen Überprüfung berücksichtigt werden.

(19)

Treibhausgasemissionen, die mit der Energieversorgung sowie der Herstellung und Entsorgung von Fahrzeugen zusammenhängen, tragen erheblich zur gegenwärtigen gesamten CO2-Belastung durch den Straßenverkehr bei und werden künftig aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich steigen. Daher sollten politische Maßnahmen ergriffen werden, um Hersteller zur Entwicklung optimaler Lösungen zu bewegen, bei denen insbesondere die Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden, die mit der Erzeugung von Energie für Fahrzeuge einhergehen — beispielsweise Elektrizität und alternative Kraftstoffe —, und um sicherzustellen, dass diese vorgelagerten Emissionen nicht die Vorteile des verbesserten Energieverbrauchs beim Betrieb von Fahrzeugen, der durch die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erreicht werden soll, zunichte machen.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zeit ab 2020 wird mit dieser Verordnung für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften sowie nach innovativen Technologien gemessen werden, ein Zielwert von 95 g CO2/km festgesetzt.“

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 gelten die Artikel 4, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c nicht für Hersteller, auf die im vorangegangenen Kalenderjahr zusammen mit allen mit ihnen verbundenen Unternehmen weniger als 1 000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen in der Union entfallen sind.“

3.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der neuen Personenkraftwagen herangezogen, die von dem Hersteller in dem betreffenden Jahr zugelassen werden:

65 % im Jahr 2012,

75 % im Jahr 2013,

80 % im Jahr 2014,

100 % von 2015 bis 2019,

95 % im Jahr 2020,

100 % ab Ende 2020.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Begünstigungen für das Erreichen des Ziels von 95 g CO2/km

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als

2 Personenkraftwagen im Jahr 2020,

1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021,

1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022,

1 Personenkraftwagen ab dem Jahr 2023

für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller.“

6.

Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Überwachung und Datenübermittlung nach dem vorliegenden Artikel und über die Anwendung von Anhang II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Änderung der Datenanforderungen und Datenparameter in Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

7.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung von Überschreitungsabgaben gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

8.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wenn der Antrag gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a und b gestellt wird, eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 25 % oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 25 %.“

c)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

wenn der Antrag gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c gestellt wird, eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 45 % oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 45 %.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die ergänzende Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Auslegung der Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen, den Inhalt der Anträge sowie den Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen enthalten.“

9.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien oder eine Kombination innovativer Technologien (im Folgenden ‚innovative Technologiepakete‘) erreicht werden, berücksichtigt.

Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.

Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen je Hersteller kann bis zu 7 g CO2/km betragen.“

b)

In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien oder innovativen Technologiepakete gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein Zulieferer oder Hersteller, der die Genehmigung einer Maßnahme als innovative Technologie oder innovatives Technologiepaket beantragt, legt der Kommission einen Bericht vor, einschließlich eines Prüfberichts, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde. Gibt es eine mögliche Wechselwirkung zwischen der Maßnahme und einer anderen innovativen Technologie bzw. einem anderen innovativen Technologiepaket, die bzw. das bereits genehmigt ist, so ist im Bericht diese Wechselwirkung zu erwähnen, und in dem Prüfbericht wird bewertet, inwieweit diese Wechselwirkung die Reduktion verändert, die durch jede einzelne Maßnahme erreicht wird.“

10.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 14a.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die Modalitäten und andere Aspekte dieser Verordnung, einschließlich der Frage, ob ein Nutzwertparameter weiterhin notwendig ist und ob Masse oder Fahrzeugstandfläche der nachhaltigere Nutzwertparameter ist, um Zielwerte für die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen für die Zeit nach 2020 festzulegen. Diesbezüglich richtet sich die Bewertung des notwendigen Reduktionstempos nach den langfristigen Klimaschutzzielen der Union und den Folgen für die Entwicklung einer kostenwirksamen Technologie zur Reduzierung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Überprüfung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich der möglichen Festlegung eines realistischen und erreichbaren Zielwerts, wobei eine umfassende Folgenabschätzung zugrunde gelegt wird, bei der die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie und der von ihr abhängigen Wirtschaftszweige berücksichtigt wird. Die Kommission stellt bei der Erarbeitung dieser Vorschläge sicher, dass sie so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sind.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Korrelationsparameter fest, die erforderlich sind, um jeder Änderung des vorgeschriebenen Prüfverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Anpassung der Formeln in Anhang I delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei sie nach der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Methode verfährt und gleichzeitig sicherstellt, dass das alte und das neue Prüfverfahren für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert vergleichbar strenge Reduktionsauflagen vorsehen.“

11.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(10)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1)."

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

12.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 14a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

13.

In Anhang I wird unter Nummer 1 folgender Buchstabe angefügt:

„c)

ab 2020:

Formula

Dabei ist:

M= Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0 = der nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegte Wert

a= 0,0333“.

14.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„n)

Nennleistung;“.

b)

In der Tabelle „Ausführliche Daten gemäß Teil A Nummer 1“ wird folgende Spalte eingefügt:

„Nennleistung (kW)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 109.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(8)  Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 334/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird der Geltungsbereich der genannten Verordnung festgelegt, wobei unter anderem Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, von ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden. Artikel 2 Absatz 5 sollte dahingehend geändert werden, dass präzisiert wird, dass sich der Begriff „Verarbeitungshilfsstoffe“ auf jene Verarbeitungshilfsstoffe bezieht, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 (4) und (EG) Nr. 1333/2008 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates definiert sind.

(2)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten geändert werden, damit ähnliche Biozidprodukte einer Biozidproduktfamilie zugeordnet werden können, wenn sie auf der Grundlage von identifizierbaren Maximalrisiken und einem identifizierbaren Mindestwirksamkeitsniveau in zufriedenstellender Weise bewertet werden können.

(3)

In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte präzisiert werden, dass es sich bei den Höchstgehalten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festzulegen sind, um spezifische Migrationsgrenzwerte oder um Grenzwerte für den Rückstandsgehalt in Lebensmittelkontakt-Materialien handelt.

(4)

Um Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu schaffen, sollte Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dahingehend geändert werden, dass die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorie 1 als Einstufungskriterium gilt, sodass bei Biozidprodukten, die das Kriterium für diese Einstufung erfüllen, die Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf ein Biozidprodukt nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn es die Kriterien „PBT“ (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) oder „vPvB“ (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfüllt. Während es sich bei Biozidprodukten jedoch häufig um Gemische und bisweilen um Waren handelt, gelten diese Kriterien lediglich für Stoffe. Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher für Biozidprodukte gelten, die aus diese Kriterien erfüllenden Stoffen bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe erzeugen.

(5)

Da auf die vergleichende Bewertung in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht Bezug genommen wird, sollte der Verweis auf diesen Anhang in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung gestrichen werden.

(6)

Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte dahingehend geändert werden, dass der Querverweis auf Artikel 30 berichtigt wird.

(7)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist ein Biozidprodukt gemäß Artikel 33 Absatz 4 oder Artikel 34 Absatz 6 der genannten Verordnung zuzulassen, wenn alle Mitgliedstaaten mit dem Referenzmitgliedstaat eine Einigung über die gegenseitige Anerkennung erzielt haben. Die Bestimmungen betreffend die Entscheidungen aller betroffenen Mitgliedstaaten über die Gewährung von Zulassungen durch gegenseitige Anerkennung sind jedoch in Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegt. Artikel 35 Absatz 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden gleichzeitig mit der Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung die nach Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung zu zahlenden Gebühren entrichtet. Die Gebühren können jedoch erst gezahlt werden, nachdem die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Höhe dieser Gebühren mitgeteilt hat. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung ist Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 daher zu streichen.

(9)

Die Verwendung des Ausdrucks „Beseitigung“ bzw. „beseitigen“ in den Artikeln 52, 89 und 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte angesichts der Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu Missverständnissen führen und Probleme bei der Auslegung nach sich ziehen. Dieser Ausdruck sollte daher gestrichen werden.

(10)

In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten einige technische Korrekturen vorgenommen werden, damit es in Artikel 54 Absätze 1 und 3 in Bezug auf die gemäß Artikel 80 Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren nicht zu inhaltlichen Wiederholungen kommt.

(11)

In Artikel 60 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird auf Zulassungen gemäß Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 6 oder Artikel 44 Absatz 4 der genannten Verordnung Bezug genommen. Die Bestimmungen betreffend die Entscheidungen über die Gewährung von Zulassungen sind jedoch in Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 3 und 4, Artikel 34 Absätze 6 und 7, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absätze 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegt. Außerdem sieht Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung keine Schutzfrist für Daten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b vor, die in einem Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt werden. Artikel 60 Absatz 3 sollte daher auch auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 3 und 4, Artikel 34 Absätze 6 und 7, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absätze 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 5 der genannten Verordnung Bezug nehmen.

(12)

Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte dahingehend geändert werden, dass der Querverweis auf Artikel 67 berichtigt wird.

(13)

Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission in Bezug auf die Durchsetzung besser zusammenarbeiten, sich abstimmen und Informationen austauschen können, sollte die Agentur auch damit beauftragt werden, den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls mit Hilfe der bestehenden Strukturen — bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen Unterstützung und Hilfe zu leisten.

(14)

Um die Ausarbeitung von Anträgen auf Zulassungen von Biozidprodukten spätestens bis zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ermöglichen, sollte der in Artikel 67 der genannten Verordnung vorgesehene elektronische Zugang für die Öffentlichkeit zu Angaben über Wirkstoffe ab dem Tag verfügbar sein, an dem die Kommission die Verordnung zur Genehmigung des Wirkstoffs erlässt.

(15)

Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht Widersprüche gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 26 Absatz 2 vor. Da Artikel 26 Absatz 2 die Agentur jedoch nicht zu Entscheidungen befugt, ist die Bezugnahme auf diesen Artikel in Artikel 77 Absatz 1 zu streichen.

(16)

Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nimmt Bezug auf Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt sind. Es sollte klargestellt werden, dass dieser Artikel für alle Wirkstoffe gilt, für die die Kommission eine Richtlinie zur Aufnahme in den genannten Anhang erlassen hat, dass die Bedingungen für eine solche Aufnahme für die Genehmigung gelten und dass als das Datum der Genehmigung das Datum der Aufnahme in den Anhang gilt.

(17)

Gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System bis zu zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffes weiter anwenden. Gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Zulassungen von Biozidprodukten innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des jeweiligen Wirkstoffs je nach Fall erteilt, geändert oder aufgehoben werden. Angesichts der Zeitspanne, die für die einzelnen Stufen des Zulassungsverfahrens benötigt wird, insbesondere dann, wenn zwischen Mitgliedstaaten keine Einigung über die gegenseitige Anerkennung erzielt werden kann und die Angelegenheit daher der Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden muss, ist es angezeigt, diese Frist auf drei Jahre zu verlängern und diese Verlängerung in Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festzuhalten.

(18)

Gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System auf alte Wirkstoffe anwenden. Ein Biozidprodukt könnte eine Kombination von neuen, bereits genehmigten und alten, noch nicht genehmigten Wirkstoffen enthalten. Um Innovationen zu fördern, indem solchen Produkten Zugang zum Markt gewährt wird, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre derzeitigen Systeme auf solche Produkte so lange anzuwenden, bis der alte Wirkstoff genehmigt wurde und die Produkte damit in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen werden können.

(19)

Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sehen Übergangszeiträume für Biozidprodukte vor, für die keine Zulassung erteilt wird. Dieselben Übergangszeiträume sollten für eines bereits in Verkehr befindlichen Biozidprodukts gelten, wenn zwar eine Zulassung erteilt wird, die Zulassungsbedingungen aber eine Änderung des Biozidprodukts erfordern.

(20)

In Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist zu präzisieren, dass die in diesem Artikel vorgesehene Abweichung nur vorbehaltlich der einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gilt.

(21)

Mit Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 soll das Inverkehrbringen von Waren gestattet werden, die mit Biozidprodukten behandelt wurden, welche Wirkstoffe enthalten, die zwar noch nicht genehmigt wurden, aber im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 94 Absatz 1 übermittelten Antrags derzeit bewertet werden. Die Bezugnahme in Artikel 94 Absatz 1 auf Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte indessen als unbeabsichtigte Abweichung von den Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften von Artikel 58 Absätze 3 und 4 ausgelegt werden. In Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte daher nur auf Artikel 58 Absatz 2 Bezug genommen werden.

(22)

Da Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur für behandelte Waren gilt, die sich bereits in Verkehr befinden, hat dies unbeabsichtigterweise ein Verbot der meisten neuen behandelten Waren für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zur Genehmigung des letzten in diesen behandelten Waren enthaltenen Wirkstoffs nach sich gezogen. Der Geltungsbereich von Artikel 94 Absatz 1 sollte daher auf neue behandelte Waren ausgedehnt werden. Außerdem sollte dieser Artikel einen Übergangszeitraum für behandelte Waren vorsehen, für die bis zum 1. September 2016 kein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart eingereicht wird. Um potenziell erheblichen negativen Auswirkungen auf Wirtschaftsbeteiligte vorzubeugen, sollte unter umfassender Einhaltung des Prinzips der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass diese Änderungen ab 1. September 2013 gelten.

(23)

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist ein vollständiges Stoffdossier vorzulegen. Es sollte möglich sein, dass ein solches vollständiges Dossier auch Daten gemäß Anhang IIIA oder Anhang IVA der Richtlinie 98/8/EG enthält.

(24)

Mit Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 soll das Recht auf Bezugnahme auf Daten gemäß Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auf alle Studien ausgedehnt werden, die für die Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich sind, damit potenziell relevante Personen in die Liste gemäß Artikel 95 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden können. Ohne ein solches Recht auf Bezugnahme würden zahlreiche potenziell relevante Personen nicht in der Lage sein, Artikel 95 Absatz 1 rechtzeitig zu erfüllen, um bis zu dem in Artikel 95 Absatz 3 genannten Zeitpunkt in diese Liste aufgenommen zu werden. In Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird aber nicht auf Studien über Verbleib und Verhalten in der Umwelt Bezug genommen. Da das Recht auf Bezugnahme gemäß Artikel 63 Absatz 3 zudem für die potenziell relevanten Personen kostenpflichtig sein wird, sollten sie berechtigt sein, dieses Recht in vollem Umfang zu nutzen, indem sie dieses Recht an Antragsteller, die eine Produktzulassung beantragen, weitergeben. Artikel 95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Mit Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 soll die Schutzfrist für Daten, die ab 1. September 2013 zwecks Einhaltung von Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam genutzt werden können, aber an diesem Datum noch nicht zur Unterstützung von Anträgen auf Produktzulassung gemeinsam genutzt werden konnten, begrenzt werden. Dies gilt für Daten über Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 1. September 2013 noch nicht entschieden wurde. In Artikel 95 der genannten Verordnung sollte daher auf dieses Datum Bezug genommen werden.

(26)

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält die von der Agentur veröffentlichte Liste die Namen der Teilnehmer an dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung. Artikel 95 Absatz 2 ermöglicht es diesen Teilnehmern dadurch, den durch die genannte Verordnung errichteten Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit, einen Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch zu nehmen, sollte allen Personen offenstehen, die ein vollständiges Stoffdossier gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Richtlinie 98/8/EG oder eine Zugangsbescheinigung für ein solches Dossier übermittelt haben. Sie sollte auch Personen offenstehen, die für einen Stoff Dossiers übermittelt haben, der selbst kein Wirkstoff ist, aber Wirkstoffe erzeugt.

(27)

Gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf ein Biozidprodukt, das Wirkstoffe enthält, für die kein Hersteller oder Importeur (im Folgenden „relevante Person“) in der in jenem Artikel genannten Liste aufgeführt ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Aufgrund von Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 2 der genannten Verordnung werden bestimmte Wirkstoffe legal in Biozidprodukten im Verkehr befindlich sein, obwohl noch kein vollständiges Dossier übermittelt wurde. Ein Verbot nach Artikel 95 Absatz 3 sollte auf solche Stoffe keine Anwendung finden. Außerdem sollte in Fällen, in denen für Stoffe, für die ein vollständiges Dossier übermittelt wurde, kein Hersteller oder Importeur in der Liste aufgeführt ist, die Möglichkeit eingeräumt werden, dass eine andere Person Biozidprodukte, die diesen Stoff enthalten, in Verkehr bringt, sofern diese Person oder der Hersteller oder der Importeur des Biozidprodukts ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier übermittelt hat.

(28)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt Artikel 95 für Wirkstoffe, die in Kategorie 6 in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind. Diese Stoffe wurden in jenem Anhang aufgrund der Übermittlung vollständiger Stoffdossiers aufgenommen, deren Eigner den mit dem genannten Artikel errichteten Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen können sollten. Künftig können andere Stoffe aufgrund solcher Übermittlungen in jenen Anhang aufgenommen werden. Kategorie 6 in jenem Anhang sollte daher alle derartigen Stoffe umfassen.

(29)

Die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthaltene Beschreibung von Biozidprodukten zur Verwendung in Lebensmittelkontakt-Materialien sollte mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendeten Terminologie übereinstimmen.

(30)

In Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist zu präzisieren, dass die Richtlinie 98/8/EG unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, in denen auf die Richtlinie 98/8/EG verwiesen wird, aufgehoben wird.

(31)

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe s erhält folgende Fassung:

„s)

„Biozidproduktfamilie“ eine Gruppe von Biozidprodukten

i)

für den gleichen Verwendungszweck,

ii)

mit denselben Wirkstoffen,

iii)

von ähnlicher Zusammensetzung mit spezifizierten Abweichungen und

iv)

mit ähnlichen Risikopotenzialen und von ähnlich starker Wirksamkeit;“;

b)

Buchstabe v wird gestrichen.

3.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Wirkstoffe sind in Anhang I aufgenommen oder sind für die betreffende Produktart genehmigt, und etwaige Bedingungen, die für diese Wirkstoffe genannt sind, werden eingehalten.“;

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Gegebenenfalls wurden für in einem Biozidprodukt enthaltene Wirkstoffe im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (11), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt, oder es wurden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) spezifische Migrationsgrenzwerte oder Grenzwerte für den Rückstandsgehalt in Lebensmittelkontakt-Materialien festgelegt.

(11)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)."

(12)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1)."

(13)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)."

(14)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10)."

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).“;"

b)

in Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

es die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, um wie folgt eingestuft zu werden:

akute orale Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3,

akute dermale Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3,

akute inhalative Toxizität (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 1, 2 oder 3,

akute inhalative Toxizität (Dampf) der Kategorie 1 oder 2,

spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 bei einmaliger oder wiederholter Exposition,

karzinogen der Kategorie 1A oder 1B,

mutagen der Kategorie 1A oder 1B oder

reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B;

c)

es aus einem die Kriterien ‚PBT‘ oder ‚vPvB‘ gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllenden Stoff besteht, einen solchen Stoff enthält oder einen solchen Stoff erzeugt;“;

c)

Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Die Bewertung der Biozidproduktfamilie, die entsprechend den gemeinsamen Prinzipien gemäß Anhang VI durchgeführt wird, muss die Maximalrisiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und das Mindestwirksamkeitsniveau in Bezug auf alle innerhalb der Biozidproduktfamilie möglicherweise auftretenden Produkte berücksichtigen.

Eine Biozidproduktfamilie wird nur zugelassen, wenn:

a)

in dem Antrag ausdrücklich die Maximalrisiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie das Mindestwirksamkeitsniveau, auf denen die Bewertung beruht, und die zulässigen Abweichungen bei Zusammensetzung und Verwendungszweck gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s genannt werden, und zwar zusammen mit ihrer jeweiligen Einstufung, den betreffenden Gefahren- und Sicherheitshinweisen sowie den gegebenenfalls entsprechenden Risikobegrenzungsmaßnahmen, und

b)

wenn auf der Grundlage der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegt werden kann, dass alle Biozidprodukte der Familie die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(7)   Gegebenenfalls beantragt der potenzielle Zulassungsinhaber oder sein Vertreter, dass für in einem Biozidprodukt enthaltene Wirkstoffe im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Richtlinie 2002/32/EG Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden oder dass im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 spezifische Migrationsgrenzwerte oder Grenzwerte für den Rückstandsgehalt in Lebensmittelkontakt-Materialien für solche Stoffe festgelegt werden.“

4.

In Artikel 23 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Die befasste zuständige Behörde bzw., im Fall einer Entscheidung über einen Antrag auf eine Unionszulassung, die Kommission untersagt oder beschränkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung eines Biozidprodukts, das einen zu ersetzenden Wirkstoff enthält, wenn die im Einklang mit den technischen Unterlagen gemäß Artikel 24 durchgeführte vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden beiden Kriterien erfüllt sind:“.

5.

Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb von 365 Tagen nach Validierung eines Antrags bewertet der Referenzmitgliedstaat den Antrag und erstellt einen Entwurf eines Bewertungsberichts gemäß Artikel 30 und übermittelt seinen Bewertungsbericht und die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts an die betroffenen Mitgliedstaaten und den Antragsteller.“

6.

Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In der Koordinierungsgruppe bemühen sich alle in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten nach Kräften, eine Einigung über die zu treffenden Maßnahmen zu erzielen. Sie geben dem Antragsteller die Möglichkeit, seine Ansicht vorzutragen. Erzielen sie innerhalb von 60 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung über die Punkte, über die unterschiedliche Auffassungen bestehen, eine Einigung, so hält der Referenzmitgliedstaat das Einverständnis im Register für Biozidprodukte fest. Das Verfahren gilt dann als abgeschlossen, und der Referenzmitgliedstaat sowie jeder betroffene Mitgliedstaat lassen das Biozidprodukt gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 6 zu.“

7.

Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Solange das Verfahren nach diesem Artikel läuft, wird die Verpflichtung des Mitgliedstaats, ein Biozidprodukt innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuzulassen, vorläufig ausgesetzt.“

8.

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Übergangszeitraum

Widerruft oder ändert die zuständige Behörde bzw. — im Falle eines auf Unionsebene zugelassenen Biozidprodukts — die Kommission eine Zulassung oder beschließt, diese nicht zu verlängern, so gewährt sie ungeachtet Artikel 89 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen, sofern die weitere Bereitstellung auf dem Markt oder die weitere Verwendung des Biozidprodukts nicht mit einem unannehmbaren Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt verbunden ist.

Der Übergangszeitraum beträgt höchstens 180 Tage für die Bereitstellung auf dem Markt und höchstens zusätzlich 180 Tage für die Verwendung der Lagerbestände der betroffenen Biozidprodukte.“

10.

Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 17 erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats (‚Einfuhrmitgliedstaat‘) auf Ersuchen des Antragstellers für ein Biozidprodukt, das in einem anderen Mitgliedstaat (‚Ursprungsmitgliedstaat‘) zugelassen ist, zwecks Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung in dem Einfuhrmitgliedstaat eine Genehmigung für den Parallelhandel, wenn sie gemäß Absatz 3 feststellt, dass das Biozidprodukt mit einem Biozidprodukt identisch ist, das in dem Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen ist (‚Referenzprodukt‘).“

11.

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist es erforderlich, die technische Äquivalenz von Wirkstoffen festzustellen, so reicht die Person, die diese Äquivalenz feststellen lassen will (‚Antragsteller‘), bei der Agentur einen Antrag ein.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Agentur teilt dem Antragsteller die nach Artikel 80 Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren mit und lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller diese nicht innerhalb von 30 Tagen entrichtet. Sie teilt dies dem Antragsteller mit.“

12.

Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 17 darf ein Experiment oder ein Versuch zum Zweck der wissenschaftlichen oder produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird (‚Experiment‘ oder ‚Versuch‘), nur unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen durchgeführt werden.“

13.

In Artikel 58 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, stellt in den folgenden Fällen sicher, dass das Etikett die in Unterabsatz 2 angeführten Informationen umfasst:“.

14.

Artikel 60 Absatz 3 Unterabsätze und 2 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Schutzfrist für Daten, die für die Zwecke der Zulassung eines Biozidprodukts, das nur alte Wirkstoffe enthält, übermittelt wurden, läuft zehn Jahre nach dem ersten Tag des Monats ab, der auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Zulassung des Produkts gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 3 und 4, Artikel 34 Absätze 6 und 7, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder Artikel 44 Absatz 5 folgt.

Die Schutzfrist für Daten, die für die Zwecke der Zulassung eines Biozidprodukts, das einen neuen Wirkstoff enthält, übermittelt wurden, läuft 15 Jahre nach dem ersten Tag des Monats ab, der auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Zulassung des Produkts gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 3 und 4, Artikel 34 Absätze 6 und 7, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder Artikel 44 Absatz 5 folgt.“

15.

Artikel 66 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Jede Person, die der Agentur oder einer zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Verordnung Daten über einen Wirkstoff oder ein Biozidprodukt beibringt, kann verlangen, dass die in Artikel 67 Absätze 3 und 4 genannten Daten nicht offengelegt werden, wobei sie zu begründen hat, warum eine Offenlegung ihren geschäftlichen Interessen oder denen einer anderen betroffenen Partei schaden könnte.“

16.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, werden die im Besitz der Agentur oder der Kommission befindlichen folgenden aktuellen Informationen über diesen Wirkstoffe kostenlos und leicht öffentlich zugänglich gemacht:“.

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung den geschäftlichen Interessen dieser Partei oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die Agentur die folgenden aktuellen Informationen über Wirkstoffe kostenlos öffentlich zugänglich:“.

17.

In Artikel 76 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

Unterstützung und Assistenz der Mitgliedstaaten bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen.“

18.

Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Widersprüche gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 54 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 ist die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Widerspruchskammer zuständig.“

19.

Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Einnahmen der Agentur werden nur, wenn es einem gemeinsamen Zweck dient, oder im Rahmen einer befristeten Mittelübertragung, die für die reibungslose Arbeitsweise der Agentur notwendig ist, für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung verwendet. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmen der Agentur werden nur, wenn es einem gemeinsamen Zweck dient, oder im Rahmen einer befristeten Mittelübertragung, die für die reibungslose Arbeitsweise der Agentur notwendig ist, für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet.“

20.

Artikel 86 erhält folgende Fassung:

„Artikel 86

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind

Wirkstoffe, für die die Kommission Richtlinien zu ihrer Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG erlassen hat, gelten als am Tag ihrer Aufnahme gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt und werden in die Liste nach Artikel 9 Absatz 2 aufgenommen. Die Genehmigung ist an die in diesen Richtlinien der Kommission festgelegten Bedingungen geknüpft.“

21.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 und unbeschadet der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung eines bestimmten Biozidprodukts auf dem Markt oder für seine Verwendung ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des letzten zu genehmigenden Wirkstoffes des betreffenden Biozidprodukts noch höchstens drei Jahre lang anwenden. Der betreffende Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach seinen nationalen Vorschriften nur die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung eines Biozidprodukts zulassen, das

a)

ausschließlich alte Wirkstoffe enthält, die

i)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (16) bewertet wurden, für die betreffende Produktart aber noch nicht genehmigt sind, oder

ii)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 bewertet werden, für die betreffende Produktart aber noch nicht genehmigt sind,

oder

b)

eine Kombination von Wirkstoffen gemäß Buchstabe a und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung genehmigten Wirkstoffen enthält.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat, falls entschieden wird, einen Wirkstoff nicht zu genehmigen, sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt ab dem Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, den Wirkstoff nicht zu genehmigen, noch höchstens zwölf Monate lang und sein derzeitiges System oder Verfahren für die Verwendung von Biozidprodukten noch höchstens 18 Monate lang nach dieser Entscheidung anwenden.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).“"

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nachdem über die Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs für eine bestimmte Produktart entschieden wurde, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Zulassungen für Biozidprodukte dieser Produktart, die den Wirkstoff enthalten, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung im Einklang mit dieser Verordnung je nach Fall erteilt, geändert oder aufgehoben werden.

Zu diesem Zweck stellen die Personen, die eine Zulassung oder zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung für Biozidprodukte dieser Produktart beantragen möchten, die außer den alten Wirkstoffen keine anderen Wirkstoffe enthalten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe einen Antrag auf Zulassung oder zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung. Anträge für Biozidprodukte, die mehr als einen Wirkstoff enthalten, sind spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des letzten Wirkstoffs für diese Produktart zu stellen.

Ist kein Antrag auf Zulassung oder zeitlich parallele Anerkennung gemäß Unterabsatz 2 gestellt worden,

a)

so wird das Biozidprodukt 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und

b)

dürfen Lagerbestände des Biozidprodukts bis zu 365 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe weiter verwendet werden.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die Kommission, einen gemäß Absatz 3 gestellten Zulassungsantrag für ein bereits in Verkehr gebrachtes Biozidprodukt abzulehnen oder keine Zulassung zu erteilen oder die Zulassung an Bedingungen zu knüpfen, die eine Änderung des Produkts erfordern würden, so gilt Folgendes:

a)

ein Biozidprodukt, das nicht zugelassen wurde oder das gegebenenfalls die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt, darf 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und

b)

Lagerbestände des betreffenden Biozidprodukts dürfen bis zu 365 Tage nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde weiter verwendet werden.“

22.

Artikel 92 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG zugelassene Biozidprodukte gelten als gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung zugelassene Biozidprodukte.“

23.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

Übergangsmaßnahmen für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG fallende Biozidprodukte

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts weiter anwenden, sofern das Biozidprodukt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG, sondern in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt und nur aus Wirkstoffen besteht bzw. diese enthält bzw. erzeugt, die am 1. September 2013 bereits auf dem Markt waren oder in Biozidprodukten verwendet wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zu einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

wenn die Anträge auf Genehmigung für alle Wirkstoffe, aus denen das Biozidprodukt besteht oder die es enthält oder erzeugt, für die betreffende Produktart bis zum 1. September 2016 eingereicht werden, die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2, in Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 89 Absatz 4 festgelegten Fristen, oder

b)

wenn der Antrag für einen der Wirkstoffe nicht gemäß Buchstabe a eingereicht wird, bis zum 1. September 2017.“

24.

Die Artikel 94 und 95 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 94

Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren

(1)   Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 darf eine behandelte Ware, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder der ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, welche nur Wirkstoffe enthalten, die für die betroffene Produktgruppe im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 am 1. September 2016 geprüft werden oder für die bis zu diesem Datum ein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktgruppe gestellt wurde, oder die nur eine Kombination von solchen Stoffen und Wirkstoffen enthalten, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 für die betreffenden Produktarten und Verwendungszwecke erstellten Liste oder in Anhang I enthalten sind, bis zu einem der folgenden Zeitpunkte in Verkehr gebracht werden:

a)

ergeht nach dem 1. September 2016 eine Entscheidung, den Antrag auf Genehmigung abzulehnen, oder eine Entscheidung, einen der Wirkstoffe für die betreffende Verwendung nicht zu genehmigen, der Zeitpunkt, der 180 Tage nach der betreffenden Entscheidung liegt;

b)

andernfalls der Zeitpunkt, zu dem der letzte im Biozidprodukt enthaltene genehmigungspflichtige Wirkstoff für die betreffende Produktart und Verwendung genehmigt wurde.

(2)   Ebenfalls in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 darf eine behandelte Ware, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder der ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, die einen anderen Wirkstoff als diejenigen enthalten, auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels verwiesen wird oder die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 für die betreffenden Produktarten und Verwendungszwecke erstellten Liste oder in Anhang I aufgeführt sind, bis zum 1. März 2017 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 95

Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier

(1)   Ab dem 1. September 2013 veröffentlicht die Agentur eine Liste aller Wirkstoffe und aller einen Wirkstoff erzeugenden Stoffe, für die ein Dossier, das den Anforderungen von Anhang II dieser Verordnung oder von Anhang IIA oder IVA der Richtlinie 98/8/EG und gegebenenfalls von Anhang IIIA der genannten Richtlinie genügt („vollständiges Stoffdossier“) übermittelt und von einem Mitgliedstaat in einem in dieser Verordnung oder der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren akzeptiert oder validiert wurde („betreffende Stoffe“), und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Für jeden betreffenden Stoff sind in der Liste auch alle Personen, die eine solche Übermittlung oder eine Übermittlung an die Agentur im Einklang mit Unterabsatz 2 vorgenommen haben, sowie deren Rolle gemäß dem genannten Unterabsatz und die Produktart oder die Produktarten, für die ein solches Dossier übermittelt wurde, sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des Stoffes in die Liste angegeben.

Eine in der Union niedergelassene Person, die einen betreffenden Stoff herstellt oder ihn als solchen oder in Biozidprodukten einführt („Stofflieferant“) oder die ein Biozidprodukt, das aus dem betreffenden Stoff besteht oder diesen enthält oder erzeugt, herstellt oder auf dem Markt bereitstellt („Produktlieferant“), kann der Agentur jederzeit ein vollständiges Stoffdossier für den betreffenden Stoff, eine Zugangsbescheinigung für ein vollständiges Stoffdossier oder eine Bezugnahme auf ein vollständiges Stoffdossier, für das alle Datenschutzfristen abgelaufen sind, übermitteln. Nach der Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs können Stofflieferanten oder Produktlieferanten bei der Agentur eine Zugangsbescheinigung für die Daten einreichen, die die bewertende zuständige Behörde als für die Erneuerung der Zulassung relevant befunden hat und in deren Fall die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist („einschlägige Daten“).

Die Agentur teilt dem übermittelnden Lieferanten die nach Artikel 80 Absatz 1 zu zahlenden Gebühren mit. Sie lehnt den Antrag ab, wenn der übermittelnde Lieferant diese Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen entrichtet, und teilt dies dem übermittelnden Lieferanten entsprechend mit.

Nach Eingang der nach Artikel 80 Absatz 1 zu zahlenden Gebühren überprüft die Agentur, ob die Übermittlung Unterabsatz 2 entspricht, und unterrichtet den Übermittler entsprechend.

(2)   Ab dem 1. September 2015 darf ein Biozidprodukt, das aus einem in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführten betreffenden Stoff besteht, einen solchen Stoff enthält oder einen solchen Stoff erzeugt, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste gemäß Absatz 1 für die Produktart oder die Produktarten, zu denen das Produkt gehört, aufgeführt ist.

(3)   Für die Zwecke einer Übermittlung im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels findet Artikel 63 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auf alle toxikologischen, ökotoxikologischen und den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt betreffenden Studien, die sich auf in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführte Stoffe beziehen, Anwendung, einschließlich aller solcher Studien, die keine Versuche an Wirbeltieren umfassen.

(4)   Ein in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführter Stoff- oder Produktlieferant, dem für die Zwecke dieses Artikels eine Zugangsbescheinigung ausgestellt wurde oder dem gemäß Absatz 3 das Recht auf Bezugnahme auf eine Studie gewährt wurde, ist berechtigt, Antragstellern, die die Zulassung für ein Biozidprodukt beantragen, zu gestatten, für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 auf diese Zugangsbescheinigung bzw. auf diese Studie Bezug zu nehmen.

(5)   Abweichend von Artikel 60 laufen alle Datenschutzfristen für die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 1. September 2013 aber noch nicht entschieden wurde, am 31. Dezember 2025 ab.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Stoffe, die in den Kategorien 1 bis 5 und in Kategorie 7 in Anhang I aufgeführt sind, oder für Biozidprodukte, die ausschließlich diese Stoffe enthalten.

(7)   Die Agentur aktualisiert die Liste gemäß Absatz 1 regelmäßig. Die Agentur streicht nach der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs alle Stoff- oder Produktlieferanten von dieser Liste, die es verabsäumen, die einschlägigen Daten bzw. die Zugangsbescheinigung für die einschlägigen Daten — gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder unter Verwendung des Antrags nach Artikel 13 — binnen 12 Monaten nach der Verlängerung einzureichen.“

25.

Artikel 96 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 86, der Artikel 89 bis 93 und des Artikels 95 wird die Richtlinie 98/8/EG mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben.“

26.

In Anhang I erhält der Titel der „Kategorie 6“ folgende Fassung:

„Kategorie 6 — Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat“.

27.

In Anhang V erhält der zweite Absatz unter der Überschrift „Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich“ folgende Fassung:

„Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 24 gilt ab dem 1. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 347 vom 18.12.2010, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(10)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 335/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere haben bestimmte Mitgliedstaaten gravierende Schwierigkeiten oder sind davon bedroht. Sie sehen sich insbesondere mit Problemen hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität, sowie einem sich vergrößernden Defizit und einer sich verschlechternden Schuldensituation konfrontiert.

(2)

Gemäß Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen der Krise ergriffen. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt jedoch zu, und es bedarf geeigneter Schritte, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (3) eingerichteten Europäischen Fischereifonds verfügbaren Mittel zu mindern.

(3)

Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Diese Änderung ermöglichte es, für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Schwierigkeiten gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragen, für jede Prioritätsachse die Zwischen- und Abschlusszahlungen aus dem Europäischen Fischereifonds um einen Betrag anzuheben, der 10 Prozentpunkte über dem derzeitigen Kofinanzierungssatz liegt.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 kann dieser höhere Kofinanzierungssatz bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden. Da bestimmte Mitgliedstaaten jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes nicht bis Ende 2013 befristet sein.

(5)

Die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, sollten ebenfalls von dieser Erhöhung des Kofinanzierungssatzes profitieren, und zwar bis zum Ende des Förderzeitraums und sie sollten diesen erhöhten Kofinanzierungssatz in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags beantragen können, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt bereits keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Angesichts der beispiellosen Art der Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich. Daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 76 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 werden die Zwischenzahlungen auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der 10 Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz liegt — wobei eine Obergrenze von 100 % gilt — und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen, die eingereicht werden, neu ausgewiesen ist, soweit der Mitgliedstaat am 31. Dezember 2013 oder nach diesem Datum eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:“.

2.

Artikel 77 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 wird die Zahlung des Restbetrags auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der 10 Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz liegt — wobei eine Obergrenze von 100 % gilt — und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen, die eingereicht werden, neu ausgewiesen ist, soweit der Mitgliedstaat am 31. Dezember 2013 oder nach diesem Datum eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt.“

3.

Artikel 77a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 wird einem Mitgliedstaat, der eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt, auf schriftlichen Antrag von der Kommission gewährt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 7).