ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
28. März 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( 1 )

65

 

*

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ( 1 )

243

 

*

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

375

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

28.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Konzessionsvergabe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Fehlen klarer Bestimmungen zur Vergabe von Konzessionen auf Unionsebene führt zu Rechtsunsicherheit, Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs und Verzerrungen des Binnenmarkts. Wirtschaftsteilnehmer — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — können daher oft nicht von ihren Rechten im Binnenmarkt Gebrauch machen und wichtige wirtschaftliche Chancen verpassen, und Behörden können öffentliche Mittel möglicherweise nicht so einsetzen, dass die Unionsbürger von hochwertigen Leistungen zu bestmöglichen Preisen profitieren. Ein angemessener, ausgewogener und flexibler Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde den tatsächlichen, diskriminierungsfreien Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der Union und Rechtssicherheit gewährleisten und so öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen für die Bürger fördern. Ein solcher Rechtsrahmen würde auch zu größerer Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer führen und könnte eine Grundlage und ein Mittel für die weitere Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge darstellen und den Welthandel ankurbeln. Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten von KMU zu sämtlichen Konzessionsmärkten der Union gerichtet werden.

(2)

Die Bestimmungen des Rechtsrahmens für die Konzessionsvergabe sollten eindeutig und einfach sein. Sie sollten die Besonderheit von Konzessionen im Vergleich zu öffentlichen Aufträgen gebührend widerspiegeln und sollten keinen übermäßigen bürokratischen Aufwand verursachen.

(3)

Das öffentliche Beschaffungswesen spielt in der Strategie Europa 2020 wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden die „Strategie Europa 2020“) eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern und gleichzeitig eine möglichst effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellen. In diesem Zusammenhang stellen Konzessionsverträge wichtige Instrumente für den langfristigen strukturellen Ausbau von Infrastruktur und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung dar, tragen zur Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bei, ermöglichen es, vom Fachwissen im privaten Sektor zu profitieren, und tragen zu mehr Effizienz und zu Innovationen bei.

(4)

Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), während für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzüberschreitender Bedeutung die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in umfangreicher Rechtsprechung wiederholt bestätigt, wobei er jedoch nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging.

Es ist daher erforderlich, die Grundsätze des AEUV in allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene einheitlich anzuwenden und Unterschiede bei der Auslegung dieser Grundsätze zu beseitigen, um hartnäckigen Verzerrungen des Binnenmarkts ein Ende zu setzen. Dies würde außerdem die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern, KMU den gleichberechtigten Zugang zu Konzessionsvergabeverfahren und die angemessene Teilnahme daran auf lokaler Ebene und unionsweit erleichtern und die Verwirklichung nachhaltiger Gemeinwohlziele fördern.

(5)

Mit dieser Richtlinie wird das Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden bestätigt und bekräftigt, darüber zu entscheiden, welche Verwaltungsinstrumente ihrer Ansicht nach am besten geeignet sind, um Bau- oder Dienstleistungen erbringen zu lassen. Insbesondere sollte mit dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden, darüber zu entscheiden, ob Bau- oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit direkt erbracht oder Dritte damit beauftragt werden, in keiner Weise beschränkt werden. Mitgliedstaaten oder die Behörden sollten auch weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich qualitativer oder preislicher Anforderungen definieren und festlegen können, um Ziele von öffentlichem Interesse zu erreichen.

(6)

Mitgliedstaaten können gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und des freien Personenverkehrs im AEUV nach wie vor entscheiden, ob Dienstleistungen als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse oder in Form einer Kombination aus beidem erbracht werden. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale sowie etwaige qualitative Bedingungen festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Sie sollte auch unbeschadet der Zuständigkeit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden. Zweckmäßigerweise ist klarzustellen, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten.

(7)

Ferner sollte diese Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit berühren. Auch sollte sie weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, nach sich ziehen.

(8)

Für Konzessionen in Höhe oder oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein Mindestmaß an Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe vorzusehen, um die Öffnung der Vergabeverfahren für den Wettbewerb sicherzustellen und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten nicht über das für die Erreichung der vorstehend genannten Ziele erforderliche Maß hinausgehen und für ein gewisses Maß an Flexibilität sorgen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, diese Bestimmungen zu ergänzen und weiterzuentwickeln, wenn sie dies für sinnvoll halten, um insbesondere die Wahrung der obigen Grundsätze besser sicherzustellen.

(9)

Es sollte klargestellt werden, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern — auch wenn ihr Zusammenschluss nur befristet erfolgt — an Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen. Soweit dies erforderlich ist, etwa wenn eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird, kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Gruppe der Zuschlag erteilt wird. Ferner sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in der Lage sein sollten, ausdrücklich festzulegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Kriterien bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, die von den eigenständig teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, zu erfüllen haben. Bei der Ausführung der Konzession durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern kann es erforderlich sein, Bedingungen festzulegen, die für Einzelteilnehmer nicht gelten. Solche Bedingungen, die durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, könnten beispielsweise die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters oder eines federführenden Gesellschafters für die Zwecke des Konzessionsvergabeverfahrens oder die Vorlage von Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe sein.

(10)

Es sollten auch bestimmte Koordinierungsbestimmungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eingeführt werden, da nationale Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet sind, dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Netzeinspeisung und die Bereitstellung beziehungsweise den Betrieb der Netze zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren.

(11)

Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen oder der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen beauftragen. Ziel solcher Verträge ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen durch eine Konzession, wobei die Gegenleistung entweder in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks beziehungsweise Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Solche Verträge können, müssen aber nicht notwendigerweise einen Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vorsehen, doch steht den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern stets der Nutzen der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen zu.

(12)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, dass die bloße Finanzierung — insbesondere durch öffentliche Zuschüsse — von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(13)

Regelungen, nach denen ohne gezielte Auswahl alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, berechtigt sind, eine bestimmte Aufgabe, wie beispielsweise Kundenwahl- und Dienstleistungsgutscheinsysteme, wahrzunehmen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten, was auch für Regelungen gilt, die auf einer rechtsgültigen Vereinbarung zwischen der Behörde und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen. Derartige Systeme beruhen typischerweise auf der Entscheidung einer Behörde, mit der transparente und nichtdiskriminierende Voraussetzungen für den kontinuierlichen Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie soziale Dienstleistungen, festgelegt werden, wobei den Kunden die Wahl zwischen den Anbietern freisteht.

(14)

Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt — einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit —, die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erteilt wird und bei der der Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, sich von der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten. Auf Fälle derartiger Handlungen der Mitgliedstaaten finden die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Anwendung. Im Gegensatz zu derartigen Handlungen der Mitgliedstaaten enthalten Konzessionsverträge wechselseitig bindende Verpflichtungen, denen zufolge die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind.

(15)

Darüber hinaus sollten bestimmte Vereinbarungen, die das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers regeln, öffentliche Bereiche oder Ressourcen wie z. B. Land oder öffentliche Liegenschaften öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu nutzen, insbesondere in See-, Binnen- oder Flughäfen, wobei der Staat oder der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten. Dies betrifft in der Regel Pachtverträge über öffentliche Liegenschaften oder Land, die meist Klauseln enthalten, die die Besitzübernahme durch den Pächter, die vorgesehene Nutzung und die Pflichten von Pächter und Eigentümer hinsichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Verpachtung und die Rückgabe des Besitzes an den Eigentümer, den Pachtzins sowie die vom Pächter zu zahlenden Nebenkosten regeln.

(16)

Außerdem sollten Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, ebenfalls nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferverpflichtung auferlegen, noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen.

(17)

Diese Richtlinie sollte nicht für Verträge gelten, die keine Zahlungen an den Auftragnehmer vorsehen, sondern der Auftragnehmer Vergütungen gemäß vorgeschriebenen Tarifen erhält, die so berechnet sind, dass sie sämtliche Kosten und Investitionsaufwendungen decken, die dem Auftragnehmer durch das Erbringen der Dienstleistung entstehen.

(18)

Schwierigkeiten bei der Auslegung der Begriffe „Konzession“ und „öffentlicher Auftrag“ haben zu einer anhaltenden Rechtsunsicherheit der Beteiligten geführt und zahlreiche Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nach sich gezogen. Die Definition des Begriffs „Konzession“ sollte daher geklärt werden, wobei insbesondere auf das Betriebsrisiko zu verweisen ist. Das Hauptmerkmal einer Konzession, nämlich das Recht, die betreffenden Bauwerke oder Dienstleistungen zu nutzen beziehungsweise zu verwerten, schließt stets die Übertragung eines Betriebsrisikos wirtschaftlicher Art auf den Konzessionsnehmer ein, einschließlich der Möglichkeit, dass die Investitionsaufwendungen und die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen unter normalen Betriebsbedingungen nicht wieder erwirtschaftet werden können, auch wenn ein Teil des Risikos bei den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern verbleibt. Die Anwendung besonderer Bestimmungen auf Konzessionen wäre nicht gerechtfertigt, wenn der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmer von jedem möglichen Verlust freistellen würde, indem ihm Einnahmen mindestens in Höhe der bei der Durchführung des Vertrags entstehenden Investitionsaufwendungen und Kosten garantiert werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass bestimmte Vereinbarungen, die ausschließlich von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber vergütet werden, als Konzessionen gelten sollten, wenn die Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen und Kosten des Betreibers für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen von der tatsächlichen Nachfrage nach der Dienstleistung oder dem Vermögenswert oder von deren Erbringung beziehungsweise dessen Lieferung abhängt.

(19)

Sieht eine branchenspezifische Regelung den Wegfall des Risikos für den Konzessionsnehmer durch einen garantierten Ausgleich seiner Investitionen und der aufgrund der Vertragsdurchführung anfallenden Kosten vor, sollte ein solcher Vertrag nicht als Konzession im Sinne dieser Richtlinie gelten. Auch wenn ein Risiko von vornherein beschränkt ist, sollte eine Einstufung als Konzession nicht ausgeschlossen sein. Dies kann beispielsweise in Branchen mit vorgeschriebenen Tarifen der Fall sein oder wenn das Betriebsrisiko durch vertragliche Vereinbarungen begrenzt wird, die einen teilweisen Ausgleich sowie einen Ausgleich im Falle der vorzeitigen Kündigung der Konzession aus vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt vorsehen.

(20)

Ein Betriebsrisiko sollte sich aus Faktoren ergeben, die sich dem Einfluss der Vertragsparteien entziehen. Risiken, wie solche, die im Zusammenhang mit Missmanagement, vertraglichen Ausfällen des Wirtschaftsteilnehmers oder Fällen höherer Gewalt stehen, sind für die Einstufung als Konzession nicht ausschlaggebend, da derartige Risiken jedem Vertrag, sei es ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession, innewohnen. Ein Betriebsrisiko sollte als das Risiko, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, verstanden werden, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides zugleich handeln kann. Nachfragerisiko ist das Risiko der tatsächlichen Nachfrage nach den Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind. Angebotsrisiko ist das mit der Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, verbundene Risiko, insbesondere das Risiko, dass die bereitgestellten Dienstleistungen nicht der Nachfrage entsprechen. Zur Einschätzung des Betriebsrisikos sollte der Nettogegenwartswert aller Investitionen, Kosten und Einkünfte des Konzessionsnehmers in kohärenter und einheitlicher Weise herangezogen werden.

(21)

Der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ ist wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprüft worden. Einige Erläuterungen, die in diesem Rahmen gegeben wurden, sind Schlüssel zum Verständnis dieser Begrifflichkeit. Es sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gelten sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingerichtet wurde oder die sie erfüllen soll, gewerblicher Art sind. Ebenso ist vom Gerichtshof die Voraussetzung der Herkunft der Finanzausstattung einer Einrichtung geprüft und erkannt worden, dass „überwiegend“ finanziert einer Finanzierung zu mehr als der Hälfte entspricht und dass diese Finanzierung auch Zahlungen der Nutzer umfassen kann, die nach öffentlichem Recht auferlegt, berechnet und erhoben werden.

(22)

Die Begriffe „ausschließliche Rechte“ und „besondere Rechte“ sollten definiert werden, da diese Begriffe für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und den Begriff des Auftraggebers ausschlaggebend sind. Es sollte klargestellt werden, dass Einrichtungen, die weder Auftraggeber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a noch öffentliche Unternehmen sind, dieser Richtlinie nur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Sie sind jedoch nicht als Auftraggeber einzustufen, wenn diese Rechte mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere Unionsrechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährt wurden. Zu diesen Rechtsvorschriften sollten die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gehören. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Aufzählung von Rechtsvorschriften nicht erschöpfend ist und dass Rechte jeglicher Art, die mittels anderer auf objektiven Kriterien beruhenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahren gewährt wurden, für die Zwecke der Bestimmung der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie nicht ausschlaggebend sind.

(23)

Diese Richtlinie sollte nur für Konzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert gelten, aus dem die klare länderübergreifende Bedeutung der Konzessionen für Wirtschaftsteilnehmer ersichtlich ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers haben. Demzufolge muss die Methode zur Berechnung des geschätzten Werts einer Konzession festgelegt werden, und sie sollte für Bau- und Dienstleistungskonzessionen gleich sein, da beide Verträge oftmals Aspekte von Bau- und Dienstleistungen erfassen. Die Berechnung sollte Bezug nehmen auf den Gesamtumsatz des Konzessionsnehmers als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wie er vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die gesamte Vertragsdauer ohne Mehrwertsteuer veranschlagt wird.

(24)

Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben. Aus diesem Grunde sollten besondere und einheitliche Vorschriften für Konzessionen gelten, die von eine dieser Tätigkeiten ausübenden Einrichtungen für Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten vergeben werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Zentralstaat, lokale oder regionale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, öffentliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, die besondere oder ausschließliche Rechte genießen, handelt. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Einrichtungen, die nach nationalem Recht für das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer der Anhang II genannten Tätigkeiten zuständig sind, derartige Tätigkeiten ausüben.

(25)

Es sollte klargestellt werden, dass die einschlägigen Tätigkeiten an Flughäfen auch Dienstleistungen für Fluggäste umfassen, die zum reibungslosen Betrieb der Flughafeneinrichtungen beitragen und von einem gut funktionierenden, modernen Flughafen erwartet werden, beispielsweise Einzelhandelsgeschäfte, Verpflegung und Parkplätze.

(26)

Einige Einrichtungen sind im Bereich der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Wärme und Kälte tätig. Es kann Unsicherheit in der Frage bestehen, welche Vorschriften für Tätigkeiten im Bereich Wärme und Kälte gelten. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Fortleitung und/oder Abgabe von Wärme eine von Anhang II erfasste Tätigkeit ist und dass im Wärmesektor tätige Einrichtungen daher den Vorschriften dieser Richtlinie für Auftraggeber unterliegen, sofern sie als Auftraggeber eingestuft werden. Außerdem unterliegen im Kältesektor tätige Einrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie für öffentliche Auftraggeber, sofern sie als öffentliche Auftraggeber eingestuft werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass Konzessionen, die für die Erbringung von Wärme als auch von Kälte vergeben werden, nach den Bestimmungen für Verträge über die Durchführung mehrerer Tätigkeiten geprüft werden sollten, um zu bestimmen, nach welchen Beschaffungsvorschriften sich die Vergabe gegebenenfalls richtet.

(27)

Bevor eine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie für die Kältebranche in Aussicht genommen wird, sollte die Lage in diesem Wirtschaftszweig geprüft werden, damit genügend Informationen insbesondere über die Wettbewerbslage und den Umfang der grenzüberschreitenden Beschaffung und die Standpunkte der Beteiligten eingeholt werden. Da die Anwendung dieser Richtlinie auf die Kältebranche große Auswirkungen auf die Marktöffnung haben könnte, sollte diese Prüfung durchgeführt werden, wenn die Folgen dieser Richtlinie bewertet werden.

(28)

Es sollte klargestellt werden, dass für die Zwecke des Anhangs II Nummern 1 und 2 „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel umfasst. Die Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 6 des Anhangs III.

(29)

Im Falle gemischter Verträge sollten die anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt werden, wenn die einzelnen Teile, aus denen sich ein Vertrag zusammensetzt, objektiv nicht voneinander zu trennen sind. Es sollte daher klargestellt werden, wie öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber festzustellen haben, ob eine Trennung der einzelnen Teile möglich ist. Eine solche Präzisierung sollte sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen. Die Festlegung sollte auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen, bei der es allerdings nicht ausreichen sollte, dass die Absicht des öffentlichen Auftraggebers oder eines Auftraggebers, die einzelnen Teile eines gemischten Vertrags als untrennbar zu betrachten, zum Ausdruck gebracht oder vermutet wird; diese Absicht muss sich vielmehr auf objektive Gesichtspunkte stützen, die sie rechtfertigen und die Notwendigkeit begründen können, einen einzigen Vertrag zu schließen. Eine solche begründete Notwendigkeit, einen einzigen Vertrag zu schließen, könnte beispielsweise im Falle der Errichtung eines einzigen Gebäudes gegeben sein, von dem ein Gebäudeteil direkt vom öffentlichen Auftraggeber genutzt werden soll und ein anderer Gebäudeteil auf Basis einer Konzession bewirtschaftet wird, zum Beispiel als öffentliches Parkhaus. Es sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, einen einzigen Vertrag zu schließen, aus Gründen sowohl technischer als auch wirtschaftlicher Art gegeben sein kann.

(30)

Im Fall gemischter Verträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern immer frei, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des gemischten Vertrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des jeweiligen spezifischen Vertrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dagegen beschließen, eine Konzession zu vergeben, die neben Konzessionsaspekten auch andere Elemente enthält, sollten ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der diese Elemente ansonsten unterliegen würden, die auf solche Fälle anzuwendenden Vorschriften angegeben werden. Besondere Bestimmungen sollten für gemischte Verträge festgelegt werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die bestimmte Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen.

(31)

Auftraggeber können Konzessionen auch vergeben, um mehrere erforderliche Tätigkeiten ausführen zu lassen, die möglicherweise unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Es sollte daher klargestellt werden, dass Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, den Rechtsvorschriften für die Tätigkeit, für die sie in erster Linie bestimmt sind, unterliegen. Die Ermittlung der Tätigkeit, für die die Konzession in erster Linie bestimmt ist, kann auf einer Analyse der von der Konzession zu erfüllenden Anforderungen beruhen, die der Auftraggeber zur Schätzung des Konzessionswerts und zur Erstellung der Konzessionsunterlagen vornimmt. In bestimmten Fällen kann die Feststellung, für welche Tätigkeit die Konzession in erster Linie bestimmt ist, objektiv unmöglich sein. Die für solche Fälle geltenden Bestimmungen sollten festgelegt werden.

(32)

In bestimmten Fällen kann ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber, die der Zentralstaat, eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband solcher Körperschaften und/oder Einrichtungen ist, einziger Anbieter einer Dienstleistung sein, wenn das Recht, diese zu erbringen, aufgrund der nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ausschließlich ihm zusteht. Es sollte klargestellt werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne dieses Erwägungsgrunds oder ein Verband solcher öffentlicher Auftraggeber und/oder Auftraggeber in solchen Fällen Konzessionen an diese Einrichtungen vergeben darf, ohne dass diese Richtlinie zur Anwendung kommt.

(33)

Es ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auszuschließen, wenn die Vergabe auf einem ausschließlichen Recht beruht, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß den nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten, dass eine Zuschlagsbekanntmachung zu veröffentlichen ist, um grundlegende Transparenz sicherzustellen, soweit nicht branchenspezifische Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen enthalten. Zur Stärkung der Transparenz sollte ein Mitgliedstaat, der einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten erteilt, die Kommission hiervon in Kenntnis setzen.

(34)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Begriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“, „Militärausrüstung“, „sensible Ausrüstung“, „sensible Bauleistungen“ und „sensible Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu verstehen sein.

(35)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten nicht beschränken, im Einklang mit dem Unionsrecht zu entscheiden, auf welche Weise — einschließlich durch Genehmigungen — der Spiel- und Wettbetrieb organisiert und kontrolliert wird. Es ist angezeigt, Konzessionen für den Betrieb von Lotterien aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, die ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts mittels eines nicht veröffentlichen Verfahrens nach nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften im Einklang mit dem AEUV gewährt hat. Dieser Ausschluss ist gerechtfertigt, weil ein ausschließliches Recht an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, wodurch kein wettbewerbliches Verfahren zur Anwendung kommen kann, und weil es den Mitgliedstaaten möglich bleiben muss, aufgrund ihrer Verpflichtungen zum Schutz der öffentlichen und sozialen Ordnung den Bereich Spieltätigkeiten auf nationaler Ebene zu regeln.

(36)

Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen klargestellt werden, dass die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Daher sollte klargestellt werden, dass für unter die CPV-Referenznummer 85143000-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die besondere Regelung für soziale und andere Dienstleistungen (im Folgenden „Sonderregelung“) gelten sollte. Folglich würden auch gemischte Konzessionsverträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.

(37)

Diese Richtlinie gilt nur für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Mitgliedstaaten. Folglich fallen politische Parteien nicht unter ihre Bestimmungen, da es sich bei ihnen nicht um öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber handelt. In einigen Mitgliedstaaten könnten jedoch politische Parteien unter den Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen. Bestimmte Dienstleistungen (etwa die Herstellung von Werbevideofilmen und Herstellung von Reklamevideofilmen) sind jedoch, wenn sie im Rahmen einer Wahlkampagne erbracht werden, so untrennbar mit den politischen Ansichten der Dienstleister verknüpft, dass deren Auswahl normalerweise in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach den Vorschriften für Konzessionen richten kann. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass für die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen gelten.

(38)

Viele Auftraggeber sind als eine Wirtschaftsgruppe organisiert, die aus eine Reihe getrennter Unternehmen bestehen kann; oft hat jedes dieser Unternehmen in der Wirtschaftsgruppe eine spezielle Aufgabe. Es ist daher angezeigt, bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen auszuschließen, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, welches seine Dienst- oder Bauleistungen nicht am Markt anbietet, sondern hauptsächlich für die eigene Unternehmensgruppe erbringt. Zudem sollten bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen ausgeschlossen werden, die ein Auftraggeber an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von mehreren Auftraggebern gebildet wird, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten durchzuführen, und dem diese Auftraggeber angehört. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass dieser Ausschluss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen führt, die mit den Auftraggebern verbunden sind; es sind daher geeignete Vorschriften vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes am Markt erzielen dürfen und bei deren Überschreiten ihnen ohne einen Aufruf zum Wettbewerb keine Konzession erteilt werden darf, sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der Gemeinschaftsunternehmen und der Stabilität der Verbindungen zwischen diesen und den ihnen angehörenden Auftraggebern.

(39)

Unternehmen sollten als verbunden gelten, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Unternehmen vorliegt oder wenn beide dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen; in diesem Zusammenhang sollte eine private Beteiligung als solche nicht ausschlaggebend sein. Die Überprüfung, ob ein Unternehmen mit einem Auftraggeber verbunden ist, sollte möglichst einfach durchzuführen sein. Da bereits für die Entscheidung, ob der Jahresabschluss der betreffenden Unternehmen und Einrichtungen konsolidiert werden sollte, geprüft werden musste, ob möglicherweise ein derartiger unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss vorliegt, sollten Unternehmen als verbunden betrachtet werden, wenn ihr Jahresabschluss konsolidiert wird. Die Unionsvorschriften zu konsolidierten Abschlüssen gelten in bestimmten Fällen jedoch nicht, beispielsweise aufgrund der Größe des Unternehmens oder weil bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Rechtsform nicht erfüllt sind. In solchen Fällen, in denen die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht anzuwenden ist, muss geprüft werden, ob ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften ausgeübt wird.

(40)

Konzessionen in der Wasserwirtschaft unterliegen häufig spezifischen und komplexen Regelungen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, da Wasser als öffentliches Gut für alle Bürger der Union von grundlegendem Wert ist. Die besonderen Merkmale dieser Regelungen rechtfertigen im Bereich der Wasserwirtschaft Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese Ausschlüsse betreffen Bau- und Dienstleistungskonzessionen für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser in solche Netze. Konzessionen für die Abwasserbeseitigung oder -behandlung und für Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben (sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht) sollten ebenfalls ausgeschlossen werden, sofern sie mit einer ausgeschlossenen Tätigkeit in Verbindung stehen.

(41)

Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang II genannten Tätigkeit zu ermöglichen, wenn diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit erfolgt, unmittelbar dem Wettbewerb an Märkten ausgesetzt ist, die unbeschränkt zugänglich sind; dies sollte in einem dazu in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Es ist daher angezeigt, das für alle Branchen oder Teilbranchen geltende Verfahren nach dieser Richtlinie, das es ermöglichen wird, die Folgen gegenwärtiger oder künftiger Öffnungen für den Wettbewerb zu berücksichtigen, beizubehalten. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Einrichtungen Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass alle Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) getroffen wurden, weiterhin Bestand haben.

(42)

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet daher keine Anwendung auf die Konzessionsvergabe internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es sollte jedoch geklärt werden, inwieweit die Richtlinie auch auf Konzessionen angewendet werden sollte, die von besonderen internationalen Bestimmungen erfasst sind.

(43)

Bei der Vergabe von Konzessionen für bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendienstleister sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vorschriften für die Konzessionsvergabe unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendienstleistern selbst vergebenen Dienstleistungskonzessionen vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Sendungen sowie andere Vorbereitungsdienste, wie Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, zum Gegenstand haben. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Ausstrahlungs-Mediendienste wie für Abrufdienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.

(44)

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß dem dem AEUV und dem EUV beigefügten Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient.

(45)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den Vorschriften über die Vergabe erfasst werden sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es zu präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen sind. Diese Präzisierung sollte sich auf die Grundsätze stützen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Stellen sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben auszuüben, indem sie ihre eigenen Mittel verwenden, wozu die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen gehört. Es sollte sichergestellt werden, dass eine vom Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat, indem ein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber.

(46)

An kontrollierte juristische Personen vergebene Konzessionen sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unterliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die mit der vergleichbar ist, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, vorausgesetzt die kontrollierte juristische Person führt mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben aus, mit denen sie von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder dem kontrollierenden Auftraggeber oder von anderen durch diesen öffentlichen Auftraggeber oder diesen Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut worden ist, und zwar ungeachtet des Begünstigten der Ausführung des Vertrags. Diese Ausnahme sollte sich nicht auf Situationen erstrecken, in denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person unmittelbar beteiligt ist, da die Vergabe einer Konzession ohne Wettbewerbsverfahren dem am Kapital der kontrollierten juristischen Person beteiligten privaten Wirtschaftsteilnehmer unter diesen Umständen einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen würde. Mit Blick auf die besonderen Merkmale öffentlicher Einrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft, wie die für die Verwaltung oder die Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen verantwortlichen Organisationen, sollte dies jedoch nicht in Fällen gelten, in denen die Beteiligung bestimmter privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person durch eine nationale gesetzliche Bestimmung im Einklang mit den Verträgen vorgeschrieben ist, sofern es sich nicht um eine beherrschende Form der Beteiligung oder eine Form der Beteiligung mit Sperrminorität handelt und sofern die Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person verleiht. Es sollte ferner klargestellt werden, dass allein die direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person entscheidend ist. Eine private Kapitalbeteiligung an dem oder den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber(n) oder Auftraggeber(n) schließt daher die Vergabe öffentlicher Aufträge an die kontrollierte juristische Person ohne Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht aus, da solche Beteiligungen den Wettbewerb zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht nachteilig beeinflussen.

Es sollte auch klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, wie beispielsweise Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen eine private Kapitalbeteiligung bestehen kann, in der Lage sein sollten, die Ausnahmeregelung für eine horizontale Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen. Sind alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der horizontalen Zusammenarbeit erfüllt, sollte die Ausnahmeregelung für die horizontale Zusammenarbeit daher auch für solche öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber gelten, bei denen der Vertrag ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen wird.

(47)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sollten beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, ohne dass sie zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet sind. Diese Zusammenarbeit kann alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen und Zuständigkeiten, die den teilnehmenden Behörden zugewiesen wurden oder von ihnen übernommen werden, erfassen, wie gesetzliche oder freiwillige Aufgaben lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften oder Dienste, die bestimmten Einrichtungen durch das öffentliche Recht übertragen werden. Die von den verschiedenen teilnehmenden Behörden oder Stellen erbrachten Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen. Verträge zur gemeinsamen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht dieser Richtlinie unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit unterliegt ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.

Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruhen. Diese Zusammenarbeit setzt nicht voraus, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung vertraglicher Hauptleistungspflichten übernehmen, sofern sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Erbringung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Für die Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern sollten im Übrigen ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse maßgeblich sein.

(48)

In bestimmten Fällen kann ein Rechtsträger gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts als Instrument oder technischer Dienst für bestimmte öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber tätig sein und verpflichtet sein, von diesen erteilte Anweisungen auszuführen, ohne Einfluss auf die Vergütung seiner Tätigkeit zu haben. Angesichts der außervertraglichen Art einer solchen rein administrativen Beziehung sollte sie nicht in den Anwendungsbereich der Verfahren für die Konzessionsvergabe fallen.

(49)

Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff des „Wirtschaftsteilnehmers“ im weiten Sinne zu verstehen ist und jede Person oder Körperschaft gleich welcher Rechtsform einschließt, die am Markt die Erbringung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen, unabhängig davon, ob sie unter allen Umständen als „juristische Personen“ gelten oder nicht.

(50)

Um eine angemessene Veröffentlichung von Bau- und Dienstleistungskonzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert, die von Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sicherzustellen, sollte der Vergabe solcher Konzessionen zwingend eine Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorausgehen.

(51)

Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, insbesondere weil es objektiv nur einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der den Konzessionsvertrag durchführen kann. Das Fehlen der Möglichkeit, die Konzession an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, sollte nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber selbst im Hinblick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt worden sein. Außerdem sollte eingehend geprüft werden, ob keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen.

(52)

Die Laufzeit einer Konzession sollte begrenzt sein, damit der Markt nicht abgeschottet und der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird. Konzessionen mit sehr langer Vertragslaufzeit führen zudem meist zur Abschottung des Marktes und behindern damit möglicherweise den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Eine lange Vertragslaufzeit kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn der Konzessionsnehmer nur auf diese Weise die zur Durchführung des Konzessionsvertrags geplanten Investitionen wieder erwirtschaften und außerdem eine Rendite des eingesetzten Kapitals erzielen kann. Die Laufzeit von Konzessionen, die für mehr als fünf Jahre vergeben werden, sollte daher nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite des eingesetzten Kapitals unter normalen Betriebsbedingungen wieder zu erwirtschaften kann; dabei werden spezifische Vertragsziele berücksichtigt, auf die der Konzessionsnehmer sich verpflichtet hat, um Anforderungen beispielsweise hinsichtlich der Qualität oder des Preises für die Nutzer zu erfüllen. Die Schätzung sollte zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe feststehen. Sie sollte die zu Beginn und im späteren Verlauf getätigten Investitionen, die voraussichtlich für den Betrieb der Konzession erforderlich sind, umfassen können, insbesondere Aufwendungen für Infrastruktur, Urheberrechte, Patente, Ausrüstung, Logistik, Anstellung und Schulung von Personal und Anschubkosten. Die Höchstdauer des Konzessionsvertrags sollte in den Konzessionsunterlagen angegeben werden, sofern die Vertragsdauer nicht selbst ein Zuschlagskriterium ist. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten jederzeit eine Konzession für einen kürzeren als für die Wiedererwirtschaftung der Investitionen erforderlichen Zeitraum vergeben können, wenn der damit verbundene Ausgleich das Betriebsrisiko nicht beseitigt.

(53)

Es ist angezeigt, von der vollständigen Anwendung der Richtlinie nur diejenigen Dienstleistungen auszuschließen, die von begrenztem grenzüberschreitenden Interesse sind, nämlich bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungswesen. Diese Dienstleistungen werden vor einem besonderen Hintergrund erbracht, der sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen stark unterschiedlich darstellt. Für Konzessionen zur Erbringung dieser Dienstleistungen sollten daher eigene Regelungen gelten, die der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Dienstleistungen erst seit kurzem reglementiert sind. Die Pflicht, eine Vorinformation und eine Zuschlagsbekanntmachung für jede Konzession mit einem Wert mindestens in Höhe des in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerts zu veröffentlichen, ist ein geeigneter Weg, um sicherzustellen, dass mögliche Bieter über Geschäftsmöglichkeiten informiert werden und dass alle interessierten Kreise Informationen über die Zahl und Art vergebener Konzessionen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Verfahren für die Vergabe von Konzessionen für diese Dienstleistungen einführen, um die Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zu ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern gestattet ist, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, für Innovationen zu sorgen sowie gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte sicherzustellen.

(54)

Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Diese Richtlinie sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Dienstleistern spezifische Qualitätskriterien anwenden, wie etwa die gemäß dem freiwilligen europäischen Qualitätsrahmens für Sozialdienstleistungen des Ausschusses für Sozialschutz der Europäischen Union. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen — ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten — für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

(55)

Im Hinblick auf die angemessene Einbeziehung ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe von Konzessionen ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Erbringung der Bau- oder der Dienstleistungen geltenden Anforderungen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten, die sich aus auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, sofern diese Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gleichermaßen sollten während der Durchführung der Konzession auch die Verpflichtungen aus den von allen Mitgliedstaaten ratifizierten und in der vorliegenden Richtlinie genannten internationalen Übereinkommen gelten. Dies sollte jedoch auf keinen Fall der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entgegenstehen. Die betreffenden Maßnahmen sollten mit den Grundprinzipien des Unionsrechts im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und in einer Art und Weise angewandt werden, die Gleichbehandlung gewährleistet und Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt diskriminiert.

(56)

Als Ort der Erbringung der Dienstleistungen sollte der Ort gelten, an dem die charakteristischen Leistungen erbracht werden. Bei aus der Ferne, zum Beispiel von Call Centern, erbrachten Dienstleistungen sollten diese Dienstleistungen als am Ort der Ausführung erbracht gelten, ungeachtet der Orte und Mitgliedstaaten, für die die Dienstleistungen bestimmt sind.

(57)

Die diesbezüglichen Verpflichtungen könnten sich in Konzessionserfüllungsklauseln widerspiegeln. Es sollte ferner möglich sein, in Konzessionsverträge Klauseln über die Einhaltung von vertragskonformen Tarifvereinbarungen aufzunehmen. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Verpflichtungen könnte als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe einer Konzession zur Folge haben kann.

(58)

Die Überprüfung der Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollte in den relevanten Phasen des Vergabeverfahrens bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Konzessionsvergabe und bei der Anwendung der Ausschlusskriterien erfolgen.

(59)

Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung pflanzlichen Lebens notwendig sind, oder von sonstigen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung, entgegenstehen, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV im Einklang stehen.

(60)

Damit die Vertraulichkeit während des Verfahrens gewahrt ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie Wirtschaftsteilnehmer keine Informationen offenlegen, die als vertraulich eingestuft wurden. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht sollte die Anwendung angemessener Sanktionen nach sich ziehen, soweit nach dem Zivil- oder Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten solche Sanktionen vorgesehen sind.

(61)

Zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung und zur Verhinderung von Interessenkonflikten sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sichergestellt werden. Mit solchen Maßnahmen sollten insbesondere Interessenkonflikte und andere erhebliche Unregelmäßigkeiten beseitigt werden.

(62)

Damit alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer Teilnahmeanträge und Angebote einreichen können, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet werden, eine Mindestfrist für den Eingang dieser Anträge und Angebote einzuhalten.

(63)

Die Auswahl angemessener, nichtdiskriminierender und gerechter Eignungskriterien und ihre Anwendung auf die Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für den tatsächlichen Zugang des Wirtschaftsteilnehmers zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für die Teilnahme von KMU entscheidend sein. Es sollte daher festgelegt werden, dass sich die Eignungskriterien ausschließlich auf die berufliche und fachliche Befähigung und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen und im Bezug zum Auftragsgegenstand stehen, in der Konzessionsbekanntmachung genannt werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, außer unter außergewöhnlichen Umständen die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.

(64)

Im Hinblick auf die bessere Einbeziehung sozialer und ökologischer Überlegungen in die Konzessionsvergabeverfahren sollte es öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern darüber hinaus gestattet sein, von Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung Gebrauch zu machen, die die gemäß der Konzession zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen in jeder Hinsicht und in jeder Phase ihres Lebenszyklus von der Gewinnung der Rohstoffe für die Ware bis zur Entsorgung des Produkts betreffen; hierzu gehören auch Faktoren, die mit dem konkreten Prozess der Erzeugung, Bereitstellung der oder Handel mit der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen oder einem konkreten Prozess in einer späteren Phase ihres Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren kein materieller Bestandteil der Leistungen sind. Kriterien und Bedingungen bezüglich eines derartigen Erzeugungs- oder Bereitstellungsprozesses sind beispielsweise, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, unter Zuhilfenahme energieeffizienter Maschinen erbracht werden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören dazu auch Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung, die sich auf die Verwendung von fair gehandelten Waren während der Ausführung der zu vergebenden Konzession beziehen. Kriterien und Bedingungen bezüglich des Handels und der damit verbundenen Bedingungen können sich beispielsweise auf das Erfordernis beziehen, Unterauftragnehmern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen. Bedingungen für die Ausführung einer Konzession, die sich auf ökologische Aspekte beziehen, könnten beispielsweise auch Abfallminimierung oder die Ressourceneffizienz betreffen.

(65)

Ferner sollten Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung, die soziale Aspekte des Produktionsprozesses betreffen, gemäß der Richtlinie 96/71/EG in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden und sollten nicht in einer Weise ausgewählt oder angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die Partei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation oder der Freihandelsübereinkommen sind, denen die Union angehört, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert. Folglich sollten Anforderungen hinsichtlich der in der Richtlinie 96/71/EG geregelten grundlegenden Arbeitsbedingungen, wie Mindestlöhne, auf dem Niveau bleiben, das durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge, die im Einklang mit dem Unionsrecht im Kontext der genannten Richtlinie angewandt werden, festgelegt wurde. Hinter Bedingungen für die Konzessionsausführung könnte auch die Absicht stehen, die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, die verstärkte Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben und die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben oder den Umwelt- oder Tierschutz zu begünstigen und im Kern die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu erfüllen und mehr benachteiligte Personen als nach nationalem Recht gefordert einzustellen.

(66)

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der am Prozess der Ausführung der Konzession beteiligten Arbeitskräfte, zur Förderung der sozialen Integration von benachteiligten Personen oder Angehörigen sozial schwacher Gruppen unter den für die Ausführung der Konzession eingesetzten Personen oder zur Schulung im Hinblick auf die für die betreffende Konzession benötigten Fähigkeiten können ebenfalls Gegenstand von Zuschlagskriterien oder von Bedingungen für die Konzessionsausführung sein, sofern sie mit den im Rahmen der Konzession zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Derartige Kriterien oder Bedingungen könnten sich unter anderem auf die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder die Umsetzung von Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche im Zuge der Ausführung der zu vergebenden Konzession beziehen. In technischen Spezifikationen können öffentliche Auftraggeber solche sozialen Anforderungen vorsehen, die die betreffende Ware oder die betreffende Dienstleistung unmittelbar charakterisieren, wie das Kriterium der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder das Kriterium „Design für Alle“.

(67)

Die technischen und funktionellen Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers müssen es erlauben, die Konzession in einem Wettbewerbsverfahren zu vergeben. In diesen Anforderungen sollten die geforderten Merkmale der Bau- und/oder Dienstleistungen im Rahmen der Konzession festgelegt werden und kann es könnte auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen Bezug genommen werden, sofern sie in Verbindung mit dem Konzessionsgegenstand und im Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. Zum spezifischen Erzeugungsprozess könnten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder an Umweltleistungsstufen gehören. Die technischen und funktionellen Anforderungen sollten in den Konzessionsunterlagen dargelegt werden und mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung im Einklang stehen. Sie sollten so abgefasst sein, dass der Wettbewerb vor allem nicht dadurch künstlich eingeengt wird, dass die Anforderungen genau den wesentlichen Merkmalen der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer üblicherweise angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen entsprechen. Angebote über Bau- oder Dienstleistungen, einschließlich der damit verbundenen Lieferungen, die den geforderten Merkmalen in gleichwertiger Weise entsprechen, sollten von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in jedem Fall in Betracht gezogen werden.

(68)

Konzessionen sind in der Regel langfristige, komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Daher sollte dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftraggeber vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie und der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bei der Festlegung und Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Konzessionsnehmers ein großer Spielraum gelassen werden. Um jedoch Gleichbehandlung und Transparenz während des gesamten Vergabeverfahrens sicherzustellen, sollten grundlegende Garantien in Bezug auf das Vergabeverfahren vorgeschrieben werden, zu denen unter anderem die Information über Art und Umfang der Konzession, eine Beschränkung der Bewerberzahl, die Weitergabe von Informationen an Bewerber und Bieter sowie die Verfügbarkeit geeigneter Aufzeichnungen gehören. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass von den ursprünglichen Bestimmungen der Konzessionsbekanntmachung nicht abgewichen werden sollte, um eine unfaire Behandlung potenzieller Bewerber zu vermeiden.

(69)

Konzessionen sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder sich der Bestechung, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, terroristischer Straftaten, der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder des Menschenhandels schuldig gemacht haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen von diesen zwingenden Ausschlüssen in Ausnahmesituationen vorsehen können, wenn unabdingbare Gründe des Allgemeininteresses eine Auftragsvergabe unumgänglich machen. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines zwingenden Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden.

(70)

Ferner sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er — auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Konzessionsausführung verfügen würde — als für die Vergabe einer Konzession ungeeignet betrachtet wird. Da der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber für die Folgen seiner möglicherweise falschen Entscheidungen verantwortlich ist, sollte es ihm auch freistehen, — sofern die nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen — ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten zu konstatieren, wenn er vor einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung über das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gleich auf welche geeignete Weise nachweisen kann, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Pflichten, unter anderem diejenigen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten auch Bewerber oder Bieter ausschließen dürfen, deren Leistung bei früheren Konzessionen oder anderen mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen erhebliche Mängel in Bezug auf wesentliche Anforderungen aufwies, beispielsweise Lieferungs- oder Leistungsausfall, erhebliche Mängel der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers begründet. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorsehen.

(71)

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Rechtsbefolgung (Compliance) treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Diese Maßnahmen könnten insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen sein, wie der Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Rechtsbefolgung oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Bieten derartige Maßnahmen ausreichende Garantien, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger allein aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können, dass ihre Maßnahmen zur Rechtsbefolgung im Hinblick auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren geprüft werden. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die genauen verfahrenstechnischen und inhaltlichen Bedingungen festzulegen, die in diesen Fällen gelten. Es sollte ihnen insbesondere frei stehen, zu entscheiden, ob sie es den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gestatten, die einschlägigen Bewertungen vorzunehmen, oder ob sie andere Behörden auf zentraler oder dezentraler Ebene mit dieser Aufgabe befassen.

(72)

Es ist wichtig, die Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — durch Unterauftragnehmer mittels geeigneter Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Gewerbeaufsichts- oder Umweltschutzbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse sicherzustellen. Auch muss in der Kette der Unterauftragsvergabe eine gewisse Transparenz gewährleistet sein, damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber über Informationen darüber verfügen, wer an Baustellen tätig ist, auf denen Bauleistungen für sie erbracht werden, oder welche Unternehmen Dienstleistungen in oder an Gebäuden, Infrastruktur oder Arealen wie Rathäusern, städtischen Schulen, Sporteinrichtungen, Häfen oder Straßen erbringen, für die die öffentlichen Auftraggeber zuständig sind oder die unter ihrer Aufsicht stehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen in jedem Fall beim Konzessionsnehmer liegt, und zwar entweder auf der Grundlage spezieller Klauseln, die jeder öffentliche Auftraggeber oder jeder Auftraggeber in sämtliche Vergabeverfahren aufzunehmen hätte, oder indem die Mitgliedstaaten den Konzessionsnehmer durch generell geltende Bestimmungen hierzu verpflichten würden.

Es sollte ferner klargestellt werden, dass die Bedingungen für die Durchsetzung der Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — immer dann angewandt werden sollten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Mechanismus der gemeinsamen Haftung der Unterauftragnehmer und des Konzessionsnehmers vorsehen. Des Weiteren sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Mitgliedstaaten auch über die entsprechenden Bestimmungen hinausgehen können, beispielsweise durch Erweiterung der Transparenzanforderungen oder indem sie öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern erlauben oder vorschreiben zu überprüfen, dass auf Unterauftragnehmer keine der Situationen zutrifft, die den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern rechtfertigen würden. Werden solche Maßnahmen auf Unterauftragnehmer angewandt, so sollte die Kohärenz mit den für den Konzessionsnehmer geltenden Bestimmungen sichergestellt werden, so dass das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe zur Folge hätte, dass der Konzessionsnehmer den betreffenden Unterauftragnehmer ersetzen muss. Zeigt sich bei einer solchen Überprüfung, dass nicht zwingende Gründe für einen Ausschluss vorliegen, so sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber die Ersetzung verlangen können. Allerdings sollte auch ausdrücklich festgelegt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verpflichtet sein können, die Ersetzung des betreffenden Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der Konzessionsnehmer in solchen Fällen ausgeschlossen werden müsste. Zudem sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren nationalen Vorschriften strengere Haftungsregelungen vorzusehen.

(73)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten die Angebote unter Heranziehung eines oder mehrerer Zuschlagskriterien prüfen. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese Standards können auch nicht rein wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen, die aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers den Wert eines Angebots beeinflussen und es ihm ermöglichen, einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil zu ermitteln. Die Kriterien sollten allen potenziellen Bewerbern oder Bietern vorab bekanntgegeben werden, mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers ausschließen. Sie sollten wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der Angaben der Bieter erlauben. Es sollte möglich sein, in Zuschlagskriterien unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien aufzunehmen. Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten außerdem die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit angeben, damit die Gleichbehandlung potenzieller Bieter gewährleistet ist, weil diese dann alle Elemente kennen, die bei der Ausarbeitung ihrer Angebote zu berücksichtigen sind.

Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in Ausnahmefällen ein Angebot unterbreitet, in dem eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so sollte der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern können, um den sich durch diese innovative Lösung eröffnenden neuen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, sofern diese Änderung die Gleichbehandlung aller tatsächlichen oder potenziellen Bieter gewährleistet, indem eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe oder gegebenenfalls eine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wird.

(74)

Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Konzessionen erheblich vereinfachen und Effizienz, Schnelligkeit und Transparenz der Konzessionsvergabeverfahren steigern. Sie könnten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern.

(75)

Konzessionsverträge enthalten typischerweise langfristige technisch und finanziell komplexe Regelungen, die häufig Änderungen der äußeren Umstände unterliegen. Es muss daher klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Änderungen einer Konzession während des Durchführungszeitraums ein neues Konzessionsvergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ein neues Konzessionsvergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Konzession, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen der betreffenden Konzession neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten. Änderungen des Konzessionsvertrags, die zu einer geringfügigen Änderung des Vertragswerts bis zu einer bestimmten Höhe führen, sollten jederzeit möglich sein, ohne dass ein neues Konzessionsvergabeverfahren durchgeführt werden muss. Zu diesem Zweck und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Geringfügigkeitsgrenzen vorgesehen werden, unterhalb deren kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Änderungen des Konzessionsvertrags, die diese Schwellenwerte überschreiten, sollten ohne erneutes Vergabeverfahren möglich sein, sofern diese Änderungen bestimmte Bedingungen erfüllen. Dies könnte beispielsweise bei Änderungen der Fall sein, die erforderlich geworden sind, um Ersuchen von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen, wobei die Besonderheiten von Aktivitäten wie der Betrieb von Anlagen für Bergsport und Tourismus zu berücksichtigen sind, bei denen Rechtsvorschriften möglicherweise an entsprechende Risiken angepasst werden; Voraussetzung ist allerdings, dass solche Änderungen die einschlägigen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

(76)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht absehen konnten, insbesondere wenn sich die Ausführung der Konzession über einen langen Zeitraum erstreckt. In solchen Fällen ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um die Konzession an die Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Unter unvorhersehbaren Umständen sind Umstände zu verstehen, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des konkreten Projekts, der vorbildlichen Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen der Konzession insgesamt verändert — indem beispielsweise die zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Konzession grundlegend ändert —, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann. Im Falle von Konzessionen für die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht in Anhang II genannt sind, sollte der Wert um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht werden, wenn kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so sollte diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung gelten. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen sollten nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen.

(77)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter, zum Beispiel wenn ein Konzessionsvertrag aufgrund von Mängeln bei der Ausführung gekündigt wird, nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass die Konzession erneut ausgeschrieben wird. Der erfolgreiche Bieter, der die Konzession ausführt, sollte jedoch — insbesondere wenn die Konzession an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wurde — während des Zeitraums der Konzessionsausführung gewisse strukturelle Veränderungen durchlaufen können, wie etwa eine rein interne Umstrukturierung, eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder Unternehmenskauf oder eine Insolvenz. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für die von dem betreffenden Bieter ausgeführte Konzession erfordern.

(78)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten über die Möglichkeit verfügen, in Form von Überprüfungs- oder Optionsklauseln Konzessionsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Konzessionsvertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann. Es sollte daher klargestellt werden, dass mit hinlänglich klar formulierten Überprüfungs- oder Optionsklauseln etwa Preisindexierungen vorgesehen werden können oder beispielsweise sichergestellt werden kann, dass Kommunikationsgeräte, die während eines bestimmten Zeitraums zu liefern sind, auch im Fall veränderter Kommunikationsprotokolle oder anderer technologischer Änderungen weiter funktionsfähig sind. Des Weiteren sollte es möglich sein, mittels hinlänglich klarer Klauseln Anpassungen der Konzession vorzusehen, die aufgrund technischer Schwierigkeiten, die während des Betriebs oder der Instandhaltung auftreten, erforderlich werden. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass Konzessionen beispielsweise sowohl laufende Wartungsmaßnahmen beinhalten als auch außerordentliche Instandhaltungsarbeiten vorsehen können, die erforderlich werden könnten, um die Kontinuität einer öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten.

(79)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber könnten sich mit Situationen konfrontiert sehen, in denen zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen nötig werden. In solchen Fällen sollte eine Änderung der ursprünglichen Konzession ohne neues Konzessionsvergabeverfahren als gerechtfertigt betrachtet werden, solange die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.

(80)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber werden mitunter mit Umständen konfrontiert, die eine vorzeitige Kündigung eines Konzessionsvertrags erfordern, damit Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht im Bereich der Konzessionen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist.

(81)

Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie und der Grundsätze des AEUV zu sorgen, sollten die Richtlinie 89/665/EWG des Rates (16) und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates (17) auch für von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergebene Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen gelten. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(82)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erfolgen.

(83)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Anwendung und das Funktionieren von Vorschriften über die Vergabe von Konzessionsverträgen konsequent und systematisch zu überwachen, um eine wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.

(84)

Die Kommission sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt prüfen, die sich insbesondere im Hinblick auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen, die Beteiligung von KMU und Transaktionskosten aus der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte und der Ausschlüsse nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft ergeben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht erstatten. Gemäß Artikel XXII Absatz 7 des GPA wird das GPA drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. In diesem Zusammenhang sollte die Angemessenheit der Schwellenwerte bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung jener Schwellenwerte sollte im Anschluss an den Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt werden.

(85)

Zur Anpassung an schnelle technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte, der Änderung der den Methoden zur Berechnung des Schwellenwerts zugrunde liegenden technischen Verfahren sowie zur regelmäßigen Überprüfung des Schwellenwerts selbst, zur Änderung der Verweise auf die CPV-Nomenklatur und zur Anpassung der Liste der Rechtsakte in Anhang X zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(86)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den Anhängen V, VII und VIII genannten Angaben sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen nur dazu, die Anwendung dieser Richtlinie zu vereinfachen.

(87)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und Ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(88)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I:

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I:

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT I:

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SCHWELLENWERT

Artikel 1:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2:

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

Artikel 3:

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

Artikel 4:

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 5:

Begriffsbestimmungen

Artikel 6:

Öffentliche Auftraggeber

Artikel 7:

Auftraggeber

Artikel 8:

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Artikel 9:

Neufestsetzung des Schwellenwerts

ABSCHNITT II:

AUSSCHLÜSSE

Artikel 10:

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11:

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 12:

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

Artikel 13:

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 14:

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 15:

Mitteilungen von Auftraggebern

Artikel 16:

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

Artikel 17:

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

ABSCHNITT III:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18:

Laufzeit der Konzession

Artikel 19:

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 20:

Gemischte Verträge

Artikel 21:

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 22:

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

Artikel 23:

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

ABSCHNITT IV:

BESONDERE SACHVERHALTE

Artikel 24:

Vorbehaltene Konzessionen

Artikel 25:

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

KAPITEL II:

Grundsätze

Artikel 26:

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 27:

Nomenklaturen

Artikel 28:

Vertraulichkeit

Artikel 29:

Vorschriften über die Kommunikation

TITEL II:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN

KAPITEL I:

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30:

Allgemeine Grundsätze

Artikel 31:

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 32:

Zuschlagsbekanntmachung

Artikel 33:

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 34:

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Artikel 35:

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

KAPITEL II:

Verfahrensgarantien

Artikel 36:

Technische und funktionelle Anforderungen

Artikel 37:

Verfahrensgarantien

Artikel 38:

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 39:

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

Artikel 40:

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

Artikel 41:

Zuschlagskriterien

TITEL III:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN

Artikel 42:

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 43:

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 44:

Kündigung von Konzessionen

Artikel 45:

Überwachung und Berichterstattung

TITEL IV:

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG

Artikel 46:

Änderung der Richtlinie 89/665/EWG

Artikel 47:

Änderung der Richtlinie 92/13/EWG

TITEL V:

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48:

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49:

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 50:

Ausschussverfahren

Artikel 51:

Umsetzung

Artikel 52:

Übergangsbestimmungen

Artikel 53:

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 54:

Inkrafttreten

Artikel 55:

Adressaten

ANHÄNGE

 

ANHANG I:

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7

ANHANG II:

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

ANHANG III:

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

ANHANG IV:

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

ANHANG V:

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

ANHANG VI:

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

ANHANG VII:

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG VIII:

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG IX:

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG X:

VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

ANHANG XI:

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zur Beschaffung im Wege von Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens dem in Artikel 8 festgelegten Schwellenwert entspricht.

(2)   Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen an Wirtschaftsteilnehmer durch

a)

öffentliche Auftraggeber oder

b)

Auftraggeber, wenn die Bau- oder Dienstleistungen für die Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten bestimmt sind.

(3)   Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.

(4)   Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder Verbänden von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern regeln und die keine Vergütung für vertragliche Leistungen vorsehen, werden als Angelegenheit der internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats betrachtet und sind als solche in keiner Weise von dieser Richtlinie berührt.

Artikel 2

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

(1)   In dieser Richtlinie wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht der Grundsatz der Verwaltungsautonomie der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anerkannt. Es steht diesen Körperschaften frei zu entscheiden, wie die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen am besten gesteuert werden kann, damit bei öffentlichen Dienstleistungen insbesondere ein hohes Maß an Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung sowie die Förderung des allgemeinen Zugangs und der Nutzerrechte gewährleistet werden können.

Diese Körperschaften können wählen, ob sie ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse mit eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften erfüllen oder ob sie Wirtschaftsteilnehmer damit betrauen.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten. Sie enthält insbesondere keinerlei Forderung nach Privatisierung öffentlicher Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Artikel 3

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Das Konzessionsvergabeverfahren — einschließlich der Schätzung des Vertragswerts — darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber streben unter Einhaltung des Artikels 28 danach, die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vertragserfüllung zu gewährleisten.

Artikel 4

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. Ebenso wenig berührt diese Richtlinie die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.

(2)   Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Konzession“ eine Bau- oder Dienstleistungskonzession im Sinne der Buchstaben a und b:

a)

„Baukonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;

b)

„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst es, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind;

2.

„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Erbringung von Bauleistungen und/oder die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;

3.

„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

4.

„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat;

5.

„Konzessionsnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession erhalten hat;

6.

„schriftlich“ eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen;

7.

„Erbringung von Bauleistungen durch Dritte“ die Erbringung — oder die Planung und Erbringung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung — oder die Planung und Errichtung — eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die die Art oder Planung der Bauleistungen entscheidend beeinflussen;

8.

„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

9.

„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;

10.

„ausschließliche Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift, gewährt hat, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;

11.

„besondere Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung einer Tätigkeit auf zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;

12.

„Konzessionsunterlagen“ jede Unterlage, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erstellt wird oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Anforderungen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;

13.

„Innovation“ die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraktiken, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Meisterung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 zu unterstützen.

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber

(1)   „Öffentliche Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, die nicht zu denjenigen Körperschaften, Einrichtungen oder Verbänden gehören, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben.

(2)   „Regionale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten, die in den nicht erschöpfenden Verzeichnissen der NUTS-Ebenen 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannt sind.

(3)   „Lokale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten der NUTS-Ebene 3 und kleinerer Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.

(4)   „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen, die sämtliche der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit; und

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Einrichtungen oder Körperschaften oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder mehrheitlich vom Staat, Körperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Artikel 7

Auftraggeber

(1)   „Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stellen, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben, und zwar

a)

der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

b)

öffentliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 oder

c)

andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Stellen, die jedoch auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurden.

(2)   Stellen, denen in einem angemessen bekanntgegebenen Verfahren besondere oder ausschließliche Rechte auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wurden, gelten nicht als „Auftraggeber“ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c. Solche Verfahren sind:

a)

Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und der Richtlinie 2014/25/EU, der Richtlinie 2009/81/EG oder dieser Richtlinie und

b)

Verfahren gemäß anderen in Anhang III genannten Rechtsakten der Union, die bei der Erteilung von Genehmigungen nach objektiven Kriterien vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zur Änderung des Verzeichnisses der Rechtsakte der Union in Anhang III zu erlassen, wenn dies aufgrund der Aufhebung oder der Änderung dieser Rechtsakte oder wegen des Erlasses neuer Rechtsakte erforderlich ist.

(4)   „Öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Ein direkter oder indirekter beherrschender Einfluss der öffentlichen Auftraggeber gilt in folgenden Fällen als gegeben:

a)

sie halten die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens oder

b)

sie verfügen über die Mehrheit der Stimmrechte, die mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen verbunden sind, oder

c)

sie können die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mehrheitlich bestellen.

Artikel 8

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

(1)   Diese Richtlinie gilt für Konzessionen, deren Vertragswert mindestens 5 186 000 EUR beträgt.

(2)   Der Wert der Konzession entspricht dem vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber geschätzten Gesamtumsatz ohne MwSt., den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, sowie für die damit verbundenen Lieferungen.

Diese Schätzung gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung versandt wird, oder in Fällen, in denen keine Bekanntmachung vorgesehen ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber das Konzessionsvergabeverfahren einleitet, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Konzession.

Liegt der Wert der Konzession zum Vergabezeitpunkt mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des Absatzes 1 der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung zu betrachten.

(3)   Der geschätzte Konzessionswert wird nach einer in den Konzessionsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet. Bei der Berechnung der Schätzung des Konzessionswerts berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber gegebenenfalls insbesondere

a)

den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;

b)

die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers erhoben werden;

c)

die Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers oder seitens jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;

d)

den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;

e)

die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;

f)

den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;

g)

Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(4)   Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Konzessionswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Konzession darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(5)   Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen.

(6)   Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in diesem Artikel genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Artikel 9

Neufestsetzung des Schwellenwerts

(1)   Die Kommission überprüft den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation für Baukonzessionen und legt den Schwellenwert erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

In Übereinstimmung mit der im GPA genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieses Schwellenwerts anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung des geltenden Schwellenwerts zu gewährleisten, der im GPA vorgesehen ist und in SZR ausgedrückt wird.

(2)   Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert des in Artikel 8 Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwert, seinen in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwert in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Wert im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zu erlassen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert neu festzusetzen und den Gegenwert gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, festzulegen.

Die Kommission wird auch ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen.

(5)   Sollte eine Neufestsetzung dieses Schwellenwerts erforderlich werden und kann aus zeitlichen Gründen das Verfahren nach Artikel 48 nicht genutzt werden, sodass unabweisbare Gründe der Dringlichkeit es erfordern, so wird das Verfahren gemäß Artikel 49 auf gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 10

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Verband solcher Körperschaften aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden.

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dem Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 32 Anwendung, soweit die branchenspezifischen Unionsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorsehen.

Gewährt ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten, so setzt er die Kommission binnen eines Monats nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts hiervon in Kenntnis.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder für Konzessionen im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein

a)

in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet — wie etwa eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten —, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;

b)

durch eine internationale Organisation.

Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber nach den Beschaffungsvorschriften einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden Konzessionen vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Konzessionen durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatze, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.

Dieser Absatz gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung- und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die

a)

besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;

b)

besonderen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betreffenden Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen;

c)

besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, und sie gilt auch nicht für Konzessionen, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.

(6)   Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG mit folgenden Ausnahmen:

a)

Konzessionen, bei denen die Anwendung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Absatz 7 garantiert werden können;

b)

Konzessionen, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden;

c)

Konzessionen, die eine Regierung an eine andere Regierung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt, und

d)

Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden;

e)

gemäß dieser Richtlinie anderweitig ausgeschlossene Konzessionen.

(7)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die nicht gemäß Absatz 6 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellen.

(8)   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;

b)

den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle und Hörfunkmediendienste, die von Mediendienstleistern vergeben werden, oder Konzessionen betreffend Sendezeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Mediendienstleister vergeben werden. Für die Zwecke dieses Buchstabens haben die Begriffe „audiovisuelle Mediendienste“ und „Mediendienstleister“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23). Der Begriff „Sendung“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Ferner hat der Begriff „Sendematerial“ für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie „Sendung“.

c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

d)

eine der folgenden juristischen Dienstleistungen:

i)

Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG (24) des Rates in

einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder

Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Institutionen;

ii)

Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Verfahrens oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;

iii)

Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;

iv)

von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;

v)

sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

e)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25), Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;

f)

Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten erfolgt oder nicht;

g)

Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;

h)

Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden.

(9)   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die ein Mitgliedstaat für Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen, einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt hat. Für die Zwecke dieses Absatzes deckt der Begriff „ausschließliches Recht“ nicht die ausschließlichen Rechte nach Artikel 7 Absatz 2 ab.

Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(10)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die Auftraggeber zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist.

Artikel 11

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Für die Zwecke dieses Artikels haben die Ausdrücke „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26).

Artikel 12

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen betreffend

a)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser,

b)

die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2)   Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen:

a)

Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

b)

Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

Artikel 13

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

(1)   Ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.

(2)   Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das

a)

mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann;

b)

einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder

c)

gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.

Für die Zwecke diese Absatzes hat der Begriff „beherrschender Einfluss“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2.

(3)   Ungeachtet des Artikels 17 und sofern die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie nicht für Konzessionen,

a)

die ein Auftraggeber an ein mit ihr verbundenes Unternehmen vergibt, oder

b)

die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.

(4)   Absatz 3 gilt

a)

für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;

b)

für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

(5)   Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen — vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung — glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

(6)   Werden gleiche oder gleichartige Dienst- oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 4 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- beziehungsweise Bauleistungen erzielen.

Artikel 14

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 17 nicht für Konzessionen,

a)

die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder

b)

die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt.

Artikel 15

Mitteilungen von Auftraggebern

Die Auftraggeber melden der Kommission falls verlangt folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 14:

a)

die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;

b)

Art und Wert der jeweiligen Konzessionen;

c)

die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 13 beziehungsweise Artikel 14 genügen.

Artikel 16

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

Diese Richtlinie gilt nicht für von Auftraggebern vergebene Konzessionen, wenn gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß Artikel 34 jener Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Artikel 17

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

(1)   Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus, wie über seine eigenen Dienststellen;

b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder von anderen von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und

c)

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a handelt, eine Konzession an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder ihren kontrollierenden Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den Zuschlag für die Konzession erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(3)   Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen;

b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder von anderen von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und

c)

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes üben öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber zusammen. Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber vertreten;

ii)

diese öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben, und

iii)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber zuwiderlaufen.

(4)   Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;

b)

die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt, und

c)

die beteiligten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.

(5)   Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. Kosten, die der betreffenden juristischen Person, dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder dem betreffenden Auftraggeber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a während der letzten drei Jahre vor Konzessionsvergabe in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.

Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person, der betreffende öffentliche Auftraggeber oder der betreffende Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Abschnitt III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Laufzeit der Konzession

(1)   Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt. Sie wird vom öffentlichen Auftraggeber oder von dem Auftraggeber je nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt.

(2)   Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.

Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.

Artikel 19

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Konzessionen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer in Anhang IV genannter besonderer Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen ausschließlich den aus Artikel 31 Absatz 3 und aus den Artikeln 32, 46 und 47 erwachsenden Verpflichtungen.

Artikel 20

Gemischte Verträge

(1)   Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden gemäß den für diejenige Konzessionsart geltenden Bestimmungen vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrags darstellt.

Im Fall gemischter Konzessionen, die zum Teil aus den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen höher ist.

(2)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Konzessionsvertrags objektiv trennbar, so finden die Absätze 3 und 4 Anwendung. Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.

Fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so findet gilt Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt, so werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie beziehungsweise Artikel 6 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.

(3)   Im Fall von Verträgen, die die von dieser Richtlinie erfasste Elemente sowie andere Elemente zum Gegenstand haben, können die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile zu vergeben. Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie — sofern in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist — für die daraus hervorgehende gemischte Konzession, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

(4)   Im Fall von gemischten Konzessionen, die sowohl Elemente von Konzessionen wie auch von öffentlichen Aufträgen umfassen, die unter die Richtlinie 2014/24/EU fallen, oder von Verträgen, die unter die Richtlinie 2014/25/EU fallen, wird die gemischte Konzession im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU vergeben.

(5)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands dieses Vertrags bestimmt.

Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen höher ist.

Artikel 21

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

(1)   Im Fall gemischter Konzessionen, die Elemente einer unter diese Richtlinie fallenden Konzession sowie eine Beschaffung oder andere Elemente, die unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, zum Gegenstand haben, gilt der vorliegende Artikel.

Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt und eine andere Tätigkeit unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.

(2)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Vertrag zu vergeben.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, eine einzige Konzession zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

a)

fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder fallen die einzelnen Teile unter Artikel 346 AEUV beziehungsweise unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann die Konzession ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;

b)

fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden, vorausgesetzt die Vergabe eines einzigen Vertrags ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung entweder dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.

(3)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so kann der Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern er Elemente umfasst, auf die Artikel 346 AEUV anwendbar ist. Andernfalls kann dieser Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.

Artikel 22

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

(1)   Abweichend von Artikel 20 können Auftraggeber im Fall von Verträgen, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kommt Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.

Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls dem der Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU auszunehmen.

(2)   Für einen Vertrag, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptvertragsgegenstand darstellt.

(3)   Bei Verträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:

a)

die Konzession wird im Einklang mit den für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und die andere den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber unterliegt;

b)

die Konzession wird gemäß der Richtlinie 2014/24/EU vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, dieser Richtlinie unterliegt und die andere der Richtlinie 2014/24/EU;

c)

die Konzession wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit weder der vorliegenden Richtlinie noch der Richtlinie 2014/24/EU noch der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt.

Artikel 23

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

(1)   Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit einen getrennten Vertrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt ungeachtet des Artikels 21 der Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.

(2)   Bei Verträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die

a)

Artikel 346 AEUV unterliegt, oder

b)

unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt,

kann der Auftraggeber

i)

in den unter Buchstabe a genannten Fällen einen Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben, oder

ii)

in den unter Buchstabe b genannten Fällen einen Vertrag entweder gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

Die unter Buchstabe b genannten Verträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.

Der vorliegende Absatz darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

Abschnitt IV

Besondere Sachverhalte

Artikel 24

Vorbehaltene Konzessionen

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptziel die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist, oder können vorsehen, dass solche Konzessionen im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind. In der Konzessionsbekanntmachung oder — im Fall von Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 19 — in der Vorabinformation wird auf diesen Artikel verwiesen.

Artikel 25

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und

b)

die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vergütet.

KAPITEL II

Grundsätze

Artikel 26

Wirtschaftsteilnehmer

(1)   Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Vertrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Juristische Personen können verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Vertrags verantwortlich sein sollen.

(2)   Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber dürfen ihnen keine bestimmte Rechtsform vorschreiben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den Konzessionsunterlagen näher festlegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 38 genannte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben. Alle Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Konzessionsvertrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Auftraggeber oder Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass diese eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit diese Änderung für die zufriedenstellende Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 27

Nomenklaturen

(1)   Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) angenommen wurde.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte zur Anpassung der in dieser Richtlinie genannten CPV-Nummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und diese keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1)   Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Konzessionsverträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 32 und 40 gibt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Dieser Artikel steht der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile geschlossener Verträge mit allen ihren späteren Änderungen nicht entgegen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die er im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung stellt.

Artikel 29

Vorschriften über die Kommunikation

(1)   Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 zwingend vorgeschrieben ist, können die Mitgliedstaaten oder öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Kommunikations- und Informationsaustausch eines oder mehr der folgenden Kommunikationsmittel wählen:

a)

elektronische Mittel;

b)

Post oder Fax;

c)

mündliche Mitteilung, auch telefonisch, bei Mitteilungen, die keine wesentlichen Elemente eines Konzessionsvergabeverfahrens betreffen, sofern der Inhalt der mündlichen Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger hinreichend dokumentiert wird;

d)

persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.

Die Mitgliedstaaten können auch über die Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 und des Artikels 34 hinausgehen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die Konzessionsvergabe verbindlich vorschreiben.

(2)   Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht diskriminierend wirken und nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren beschränkt wird. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und der Angebote gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Teilnahmeanträge und der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE:

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze

(1)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber können das Verfahren zur Wahl des Konzessionsnehmers vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie frei gestalten.

(2)   Das Konzessionsvergabeverfahren wird unter Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 3 konzipiert. Insbesondere enthält sich der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber während des Konzessionsvergabeverfahrens jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber oder Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung von Konzessionsverträgen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Anhangs X festgelegt sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang X zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um neue internationale Übereinkommen hinzuzufügen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, oder wenn die bestehenden internationalen Übereinkommen nicht mehr von allen Mitgliedstaaten ratifiziert sind oder in anderer Weise geändert wurden, z. B. in Bezug auf ihren Geltungsbereich, ihren Inhalt oder ihre Bezeichnung.

Artikel 31

Konzessionsbekanntmachungen

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die eine Konzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

(2)   Konzessionsbekanntmachungen enthalten die in Anhang V genannten Angaben und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe und werden gemäß den jeweiligen Standardformularen erstellt.

(3)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer in Anhang IV genannter Dienstleistungen vergeben wollen, geben ihre Absicht durch Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI genannten Angaben enthalten.

(4)   Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistungen aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:

a)

Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;

b)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

c)

das Bestehen eines ausschließlichen Rechts;

d)

der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer als der in Artikel 5 Nummer 10 definierten ausschließlichen Rechte.

Die Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.

(5)   Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsvergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt ein Angebot als ungeeignet, wenn es irrelevant für die Konzession ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Konzessionsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.

Ein Teilnahmeantrag gilt im Sinne von Unterabsatz 1 als nicht geeignet, wenn

a)

der betreffende Antragsteller gemäß Artikel 38 Absätze 5 bis 9 auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden könnte oder die gemäß Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers nicht erfüllt;

b)

die Anträge Angebote enthalten, die im Sinne des Unterabsatzes 2 nicht geeignet sind.

Artikel 32

Zuschlagsbekanntmachung

(1)   Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession übermitteln die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber nach den Verfahren gemäß Artikel 33 eine Zuschlagsbekanntmachung, in der die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens aufgeführt sind. Bei den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen können diese Bekanntmachungen vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach Ende des Quartals versandt.

(2)   Diese Zuschlagsbekanntmachungen enthalten die in Anhang VII beziehungsweise — bei Konzessionen für soziale und andere besondere in Anhang IV genannte Dienstleistungen — die in Anhang VIII genannten Angaben und werden gemäß Artikel 33 veröffentlicht.

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1)   Die Konzessionsbekanntmachungen, Zuschlagsbekanntmachungen und Bekanntmachungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 enthalten die in den Anhängen V, VII und VIII genannten Angaben und werden im Format der Standardformulare, einschließlich der Standardformulare für Korrigenda erstellt.

Diese Standardformulare werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 50 erlassen.

(2)   Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden abgefasst, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anhand elektronischer Mittel vorgelegt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum der Veröffentlichung angegeben ist, was als Nachweis für die Veröffentlichung dient. Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.

(3)   Konzessionsbekanntmachungen werden vollständig in einer oder mehrerer vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist/sind verbindlich. In den anderen Amtssprachen der Organe der Union wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile jeder Bekanntmachung veröffentlicht.

(4)   Konzessionsbekanntmachungen und Zuschlagsbekanntmachungen werden auf nationaler Ebene erst nach Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn die Veröffentlichung auf Unionsebene erfolgt nicht innerhalb von 48 Stunden, nachdem das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber den Erhalt der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 bestätigt hat. Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Konzessionsbekanntmachungen und Zuschlagsbekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind, geben aber zusätzlich das Datum der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an.

Artikel 34

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bieten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung oder — sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält — ab dem Datum der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe mittels elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Konzessionsunterlagen an. Der Text der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

(2)   Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheits- oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen mittels elektronischer Mittel nicht angeboten werden kann, geben die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden und die Frist für den Eingang der Angebote verlängert wird.

(3)   Zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen erteilen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber oder die zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern oder Bietern, die sich an dem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.

Artikel 35

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu gewährleisten, verlangen die Mitgliedstaaten von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung sowie zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren auftreten, zu treffen.

Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.

In Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung eines potenziellen Interessenkonflikts oder zur Behebung des ermittelten Interessenkonflikts unbedingt erforderlich ist.

KAPITEL II

Verfahrensgarantien

Artikel 36

Technische und funktionelle Anforderungen

(1)   In den technischen und funktionellen Anforderungen werden die für die vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen geforderten Merkmale festgelegt. Sie werden in den Konzessionsunterlagen dargelegt.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen beziehen, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. Die Merkmale können beispielsweise Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Kennzeichnung und Beschriftung oder Gebrauchsanleitungen umfassen.

(2)   Soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen und funktionellen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers kennzeichnet, oder auf Marken, Patente, Typen, oder eine bestimmte Erzeugung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Ein derartiger Verweis ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(3)   Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber darf ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bau- und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm genannten technischen und funktionellen Anforderungen, sobald der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen die technischen Anforderungen und Funktionsanforderungen in gleichwertiger Weise erfüllen.

Artikel 37

Verfahrensgarantien

(1)   Konzessionen werden auf der Grundlage der von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gemäß Artikel 41 genannten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Bieter erfüllt die gegebenenfalls von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen; beziehungsweise

b)

der Bieter erfüllt die Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 und

c)

vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 9 ist der Bieter nicht gemäß Artikel 38 Absätze 4 bis 7 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Die Mindestanforderungen gemäß Buchstabe a umfassen die (insbesondere technischen, physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und Merkmale, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber erteilen folgende Angaben

a)

in der Konzessionsbekanntmachung eine Beschreibung der Konzession und die Teilnahmebedingungen;

b)

in der Konzessionsbekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen Konzessionsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie gegebenenfalls die vorgeschriebenen Mindestkriterien.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Angebote auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme beziehungsweise Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber beziehungsweise Bieter muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb sichergestellt ist.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber übermittelt allen Teilnehmern eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin. Sämtliche Änderungen werden allen Teilnehmern mitgeteilt und — sofern diese Inhalte der Konzessionsbekanntmachung betreffen — allen Wirtschaftsteilnehmern bekanntgegeben.

(5)   Unter Einhaltung des Artikels 28 Absatz 1 sorgt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber mit den von ihm für geeignet erachteten Mitteln für eine angemessene Protokollierung der Phasen des Verfahrens.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

Artikel 38

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

(1)   Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber prüfen die Erfüllung der Teilnahmebedingungen hinsichtlich der beruflichen und fachlichen Befähigung sowie der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter anhand von Eigenerklärungen oder Referenzen, die als Nachweis einzureichen sind, gemäß den in der Konzessionsbekanntmachung angegebenen Anforderungen, die nicht diskriminierend sein dürfen und in einem angemessenen Verhältnis zum Konzessionsgegenstand stehen müssen. Die Teilnahmebedingungen müssen in Bezug und angemessenem Verhältnis zu der Notwendigkeit, die Fähigkeit des Konzessionsnehmers, die Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands durchzuführen, sicherzustellen, und dem Zweck, echten Wettbewerb zu garantieren, stehen.

(2)   Soweit dies sinnvoll ist und für eine bestimmte Konzession, darf ein Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Teilnahmebedingungen gegebenenfalls Leistungen anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Möchte ein Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, weist er dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber nach, dass ihm während der gesamten Konzessionslaufzeit die hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine diesbezügliche Zusage der betreffenden Unternehmen vorlegt. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung haften.

(3)   Unter denselben Voraussetzungen kann eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Artikels 26 die Leistungen der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

(4)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren aus, wenn sie festgestellt haben, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

a)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (28);

b)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (29) beteiligt sind, und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (30) sowie Bestechung im Sinne des für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechts;

c)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen (31) der Europäischen Gemeinschaften;

d)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (32) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 jenes Rahmenbeschlusses;

e)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

f)

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34).

Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers gilt auch dann, wenn die rechtskräftig verurteilte Person Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat.

Auftraggeber, die keine Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sind, können einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen, wenn dieser nach ihrer Kenntnis aus einem der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren aus, wenn dieser nach ihrer Kenntnis seine Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat und dies durch eine endgültige und bindende Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats des Wirtschaftsteilnehmers oder aber des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers festgestellt wurde.

Ferner können öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen oder von Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seine Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat.

Dieser Absatz findet keine Anwendung mehr, wenn der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge — gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen — gezahlt hat oder sich verbindlich verpflichtet hat, diese zu zahlen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise aus unabdingbaren Gründen des öffentlichen Interesses, wie z. B. der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes, eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss gemäß den Absätzen 4 und 5 vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können ferner eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss gemäß Absatz 5 vorsehen, wenn ein Ausschluss eindeutig unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn nur geringfügige Beträge an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht gezahlt wurden oder wenn der Wirtschaftsteilnehmer im Anschluss an die Verletzung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen so spät über den genauen geschuldeten Betrag unterrichtet wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehenen Maßnahmen vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung seines Teilnahmeantrags zu ergreifen.

(7)   Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — in folgenden Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen:

a)

Sie können in jeder geeigneten Weise eine Verletzung der geltenden Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 nachweisen;

b)

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation oder seine Vermögenswerte werden von einem Liquidator oder Gericht verwaltet oder er befindet sich in einem Vergleichsverfahren oder hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder befindet sich aufgrund eines gleichartigen Verfahrens nach nationalem Recht in einer vergleichbaren Lage; der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — jedoch beschließen, einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der obengenannten Situationen befindet, nicht auszuschließen, wenn er unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Vorschriften und Maßnahmen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit in diesen Situationen festgestellt hat, dass der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, die Konzession durchzuführen;

c)

der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt;

d)

ein Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden;

e)

der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend stichhaltige Hinweise darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen;

f)

der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Durchführung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen einer früheren Konzession oder eines früheren Vertrags mit einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie oder im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die die vorzeitige Kündigung dieses früheren Vertrags, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben;

g)

der Wirtschaftsteilnehmer hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen zur Belegung dieser Auskünfte einzureichen;

h)

der Wirtschaftsteilnehmer hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten;

i)

der Wirtschaftsteilnehmer weist für Konzessionen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaats auszuschließen, was mit Hilfe gleich welchen Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde.

(8)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer jederzeit während des Verfahrens aus, wenn sich herausstellt, dass sich der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Absatz 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen befindet.

Jederzeit während des Verfahrens können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen, wenn sich herausstellt, dass sich der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 5 Unterabsatz 2 und in Absatz 7 genannten Situationen befindet.

(9)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 4 und 7 genannten Situationen befindet, kann Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Werden die Nachweise für ausreichend befunden, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, ist während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen die Entscheidung wirksam ist, von der in diesem Absatz gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(10)   Die Mitgliedstaaten legen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest. Sie legen insbesondere den höchstzulässigen Zeitraum des Ausschlusses für den Fall fest, dass der Wirtschaftsteilnehmer keine Maßnahmen gemäß Absatz 9 zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit ergreift. Wurde kein Ausschlusszeitraum durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 4 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 7 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.

Artikel 39

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

(1)   Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder Angeboten berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber unbeschadet der Mindestfristen gemäß diesem Artikel insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote oder für die Einreichung der Teilnahmeanträge erforderlich ist.

(2)   Können Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten so festzusetzen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten notwendig sind, Kenntnis nehmen können, und müssen in jedem Fall länger sein als die Mindestfristen gemäß den Absätzen 3 und 4.

(3)   Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebote beträgt 30 Tage ab dem Tag der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.

(4)   Findet das Verfahren in aufeinanderfolgenden Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten 22 Tage ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(5)   Die Frist für den Eingang von Angeboten kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber die Einreichung von Angeboten mit elektronischen Mitteln gemäß Artikel 29 akzeptiert.

Artikel 40

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

(1)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber und Bieter so bald wie möglich über die Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließlich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe für die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote sowie der Gründe für eine etwaige Entscheidung, Konzessionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ferner so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Artikel 41

Zuschlagskriterien

(1)   Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die den in Artikel 3 festgelegten Grundsätzen genügen und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, so dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber ermittelt werden kann.

(2)   Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung und dürfen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.

Diese Kriterien müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen.

Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber überprüft, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber gibt die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so kann der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unbeschadet Unterabsatz 1 ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. In diesem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber alle Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 4 eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, so veröffentlicht der Auftraggeber oder der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 3 eine neue Konzessionsbekanntmachung.

Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung führen.

TITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN

Artikel 42

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln.

(2)   In den Konzessionsunterlagen kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber den Bieter oder den Bewerber auffordern, in seinem Angebot den Teil der Konzession, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von diesem Absatz unberührt.

(3)   Im Fall von Baukonzessionen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in der Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vor, dass der Konzessionsnehmer ihm nach der Zuschlagserteilung und spätestens bei Beginn der Durchführung der Konzession den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber schreibt vor, dass der Konzessionsnehmer ihm alle Änderungen dieser Angaben während der Laufzeit der Konzession sowie die einschlägigen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Konzessionsnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen direkt vorschreiben.

Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Lieferanten.

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten auf:

a)

Dienstleistungskonzessionen, die nicht in den Einrichtungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind;

b)

Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.

(4)   Im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:

a)

Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Konzessionsnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 3 angewendet werden.

b)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 38 Absätze 4 bis 10 vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können nach innerstaatlichem Recht strengere Haftungsvorschriften vorsehen.

(6)   Mitgliedstaaten, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 3 vorsehen, legen die Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts fest. Dabei können sie deren Anwendbarkeit, z. B. in Bezug auf bestimmte Arten von Verträgen, bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern, Auftraggebern oder Wirtschaftsteilnehmern oder bestimmte Mindestbeträge, beschränken.

Artikel 43

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1)   Konzessionen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden:

a)

wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Wertüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden;

b)

bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionsnehmers, die erforderlich geworden sind und in der ursprünglichen Konzession nicht enthalten waren, wenn ein Wechsel des Konzessionsnehmers

i)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Konzession beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und

ii)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber verbunden wäre.

Im Falle von Konzessionen, die von einem öffentlichen Auftraggeber für die Ausübung von Tätigkeiten vergeben werden, die nicht in Anhang II genannt sind, darf der Wert jedoch um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht werden. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die vorliegende Richtlinie zu umgehen;

c)

wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;

ii)

der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht;

iii)

im Falle von Konzessionen, die von dem öffentlichen Auftraggeber für die Ausübung von Tätigkeiten vergeben werden, die nicht in Anhang II genannt sind, wird der Wert um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;

d)

wenn ein neuer Konzessionsnehmer den Konzessionsnehmer ersetzt, dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber den Zuschlag für die Konzession ursprünglich erteilt hatte, aufgrund entweder

i)

einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a, oder

ii)

der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionsnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder

iii)

der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptkonzessionärs gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

e)

wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind.

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die einen Vertrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang XI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 33 veröffentlicht.

(2)   Darüber hinaus können Konzessionen auch ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:

i)

den in Artikel 8 genannten Schwellenwert und

ii)

10 % des Wertes der ursprünglichen Konzession.

Der Gesamtcharakter der Konzession darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

(3)   Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Werts nach Absatz 2 und Absatz 1 Buchstaben b und c der aktualisierte Wert als Referenzwert herangezogen. Enthält der Vertrag keine Indexierungsklausel, so wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers berechnet.

(4)   Eine Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich die Konzession erheblich von der ursprünglich vergebenen Konzession unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt eine Änderung in jedem Fall als wesentlich, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist/sind:

a)

mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die — wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten;

b)

mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers in einer Weise verschoben, die in der ursprünglichen Konzession nicht vorgesehen war;

c)

mit der Änderung wird der Umfang der Konzession erheblich ausgeweitet;

d)

ein neuer Konzessionsnehmer ersetzt den Konzessionsnehmer, dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ursprünglich den Zuschlag erteilt hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.

(5)   Ein neues Konzessionsvergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen einer Konzession während ihrer Laufzeit.

Artikel 44

Kündigung von Konzessionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Konzession während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist/sind:

a)

Es wurde eine Änderung der Konzession vorgenommen, die ein neues Konzessionsvergabeverfahren gemäß Artikel 43 erforderlich gemacht hätte;

b)

der Konzessionsnehmer befand sich zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe in einer der in Artikel 38 Absatz 4 genannten Situationen und hätte daher vom Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen;

c)

der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses Mitgliedstaats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie vergeben hat.

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Um eine korrekte und wirksame Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden und Strukturen, die für diese Aufgaben verantwortlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften überwacht wird. Ermitteln die Überwachungsbehörden oder -strukturen bestimmte Verstöße, wie Betrug, Bestechung, Interessenkonflikte und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, oder systembedingte Probleme, so sind sie befugt, diese Verstöße oder Probleme gegenüber nationalen Prüfstellen, Gerichten oder anderen geeigneten Behörden oder Strukturen, wie dem Bürgerbeauftragten, nationalen Parlamenten oder deren Ausschüsse, anzuzeigen.

(3)   Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mit Hilfe geeigneter Informationsmittel zugänglich gemacht.

Die Kommission kann höchstens alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten verlangen, ihr einen Überwachungsbericht mit einer Übersicht über die häufigsten Ursachen einer mangelhaften Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe, einschließlich etwaiger struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter etwaige Fälle von Betrug und anderem rechtswidrigem Verhalten, vorzulegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Konzessionsvergabe kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber, Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer dabei zu unterstützen, das Unionsrecht korrekt anzuwenden.

TITEL IV

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 89/665/EWG

Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 37 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Aufträge im Sinne dieser Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Bauaufträge, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.

2.

In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Vertrag im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag oder eine Konzession, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, entweder frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;

b)

Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie und“.

3.

Artikel 2b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn nach der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU zugrunde liegt, und bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie beruht.“

b)

In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder gegen Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegt und

der geschätzte Auftragswert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“

4.

In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.

5.

Artikel 2d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.

ii)

In Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;

b)

Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftrags- oder Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.

c)

In Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU erfolgt,“.

6.

Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe gemäß den Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

der öffentliche Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;“.

7.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 92/13/EWG

Die Richtlinie 92/13/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 18 bis 24, 27 bis 30, 34 oder 55 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Aufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, Bau- und Dienstleistungskonzessionen, Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme.

Diese Richtlinie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.

2.

In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Vertrag im Anschluss an die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;

b)

Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, und“.

3.

Artikel 2b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn nach der Richtlinie 2014/25/EU oder gegebenenfalls nach der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“.

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei Einzelaufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.“

b)

In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

ein Verstoß gegen Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU vorliegt und

der geschätzte Auftragswert die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“

4.

In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/17/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.

5.

Artikel 2d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

falls der Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“;

ii)

in Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/17/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;

b)

in Absatz 4 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“;

c)

in Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU erfolgt,“.

6.

In Artikel 2f Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

der Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Richtlinie 2014/25/EU oder gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;“.

7.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, oder im Zusammenhang mit Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU im Falle eines Auftraggebers, auf den diese Bestimmung Anwendung findet, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“

TITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. April 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 48 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (39) eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 51

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 18. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

Bezugnahmen auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

Artikel 53

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission prüft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der Schwellenwerte des Artikels 8 auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Zuschlagserteilung und Transaktionskosten, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht. Die Angemessenheit der Schwellenwerte wird bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen.

Im Falle einer Änderung der Schwellenwerte des GPA wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt.

Die Kommission prüft ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausschlüsse nach Artikel 12 auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht.

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2021 und anschließend alle fünf Jahre Bericht, wobei sie sich auf von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 3 bereitgestellte Informationen stützt.

Die Kommission macht die Ergebnisse der Überprüfungen im Einklang mit Absatz 4 öffentlich zugänglich.

Artikel 54

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf vor dem 17. April 2014 ausgeschriebene oder vergebene Konzessionen.

Artikel 55

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 84.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 49.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(5)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(6)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(7)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(8)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(9)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(12)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(13)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (siehe Seite 243 dieses Amtsblatts).

(14)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(16)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(17)  Richtlinie 92/13/EWG vom 25. Februar 1992 des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(21)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(23)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(24)  Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

(25)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(26)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

(28)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(29)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(30)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(31)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(32)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(33)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(34)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(35)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(36)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“

(37)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(38)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“

(39)  Beschluss 71/306/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).


ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7  (1)

Rev. 1 (2)

CPV-Referenz-nummer

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE

Abteilung

Gruppe

Klasse

Gegenstand

Bemerkungen

45

 

 

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

 

45,1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

 

 

45,11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst:

Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken,

Aufräumen von Baustellen,

Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.,

Erschließung von Lagerstätten,

Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten.

Diese Klasse umfasst ferner:

Baustellenentwässerung,

Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

45110000

 

 

45,12

Test- und Suchbohrung

Diese Klasse umfasst:

Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20),

Brunnenbau (s. 45.25),

Schachtbau (s. 45.25),

Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45,2

 

Hoch- und Tiefbau

 

45200000

 

 

45,21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst:

Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.,

Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen,

Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen,

städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze,

zugehörige Arbeiten,

Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle.

Diese Klasse umfasst nicht:

Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20),

Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28),

Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23),

Bauinstallation (s. 45.3),

Bauinstallation (s. 45.4),

Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20),

Projektleitung (s. 74.20).

45210000

außer:

45213316

45220000

45231000

45232000

 

 

45,22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst:

Errichtung von Dächern,

Dachdeckung,

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit.

45261000

 

 

45,23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen,

Bau von Bahnverkehrsstrecken,

Bau von Rollbahnen,

Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude),

Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen.

Diese Klasse umfasst nicht:

vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11).

45212212 und DA03

45230000

außer:

45231000

45232000

45234115

 

 

45,24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst: — Bau von:

Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.,

Talsperren und Deichen,

Nassbaggerei,

Unterwasserarbeiten.

45240000

 

 

45,25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse beziehungsweise Ausrüstungen erfordern,

Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung,

Brunnen- und Schachtbau,

Montage von fremdbezogenen Stahlelementen,

Eisenbiegerei,

Mauer- und Pflasterarbeiten,

Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung,

Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau.

Diese Klasse umfasst nicht:

Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32).

45250000

45262000

 

45,3

 

Bauinstallation

 

45300000

 

 

45,31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

elektrischen Leitungen und Armaturen,

Kommunikationssystemen,

Elektroheizungen,

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude),

Feuermeldeanlagen,

Einbruchsicherungen,

Aufzügen und Rolltreppen,

Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken.

45213316

45310000

außer:

45316000

 

 

45,32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken.

Diese Klasse umfasst nicht:

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22).

45320000

 

 

45,33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

Sanitäreinrichtungen,

Gasarmaturen,

Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen,

Berieselungsanlagen.

Diese Klasse umfasst nicht:

Installation von Elektroheizungen (s. 45.31).

45330000

 

 

45,34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen,

Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a. n. g. in Gebäuden und anderen Bauwerken.

45234115

45316000

45340000

 

45,4

 

Sonstiger Ausbau

 

45400000

 

 

45,41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken.

45410000

 

 

45,42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst:

Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material,

Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä. Innenausbauarbeiten.

Diese Klasse umfasst nicht:

Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43).

45420000

 

 

45,43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,

auch aus Kautschuk oder Kunststoff,

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,

Tapeten.

45430000

 

 

45,44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,

Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

Fenstereinbau (s. 45.42).

45440000

 

 

45,45

Sonstiger Ausbau a. n. g.

Diese Klasse umfasst:

Einbau von Swimmingpools,

Fassadenreinigung,

Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a. n. g.

Diese Klasse umfasst nicht:

Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70).

45212212 und DA04

45450000

 

45,5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

 

 

45,50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

Vermietung von Bau- oder Abrissmaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000


(1)  Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).


ANHANG II

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber gelten für die folgenden Tätigkeiten:

1.

Im Bereich von Gas und Wärme:

a)

Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme,

b)

Einspeisung von Gas oder Wärme in diese festen Netze.

Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diese Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Absätze 2 und 3 dieses Anhangs fällt, und

ii)

die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes dieses Auftraggebers aus.

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung“ die Gaserzeugung sowie den Groß- und den Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 4 dieses Anhangs.

2.

Im Bereich Strom (Elektrizität):

a)

Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom,

b)

Einspeisung von Strom in diese festen Netze.

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung von Strom“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter diese Nummer oder die Nummern 1 und 3 fällt.

b)

Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus.

3.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.

4.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

5.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

a)

Postdiensten,

b)

anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Ziffer ii dieser Nummer erbringt, und dass die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der unter Unterabsatz 2 Ziffer ii fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.

Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

i)

„Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;

ii)

„Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;

iii)

„andere Dienste als Postdienste“ sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:

Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“),

Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen betreffen, wie z. B. nicht adressierte Postwurfsendungen.

6.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken:

a)

Förderung von Öl oder Gas,

b)

Aufsuchen von Kohle und anderen festen Brennstoffen.


ANHANG III

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie führen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren;

b)

Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG;

c)

Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;

d)

Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

e)

öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten durch Busse, Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder auf der Schiene, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 jener Verordnung vergeben wurden, sofern die Laufzeit des Vertrags mit Artikel 4 Absatz 3 oder 4 jener Verordnung in Einklang steht.


ANHANG IV

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

Beschreibung

CPV-Referenznummer

79611000-0; 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 85143000-3;

98133100-5, 98133000-4 und 98200000-5 und 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste]

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 Allgemeine und berufliche Bildung bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92342200-2; von 92360000-2 bis 92700000-8

79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Partys], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen]

Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen- und im Bereich Kultur

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung (1)

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6,

75313000-3, 75313100-4, 75314000-0,

75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

98000000-3, 98120000-0, 98132000-7, 98133110-8 und 98130000-3

Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen, politischen Organisationen, Jugendverbänden und anderen Mitgliederorganisationen

98131000-0

Dienstleistungen religiöser Vereinigungen

55100000-1 bis 55410000-7,

55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9

Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten]

55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen

55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

von 79100000-5 bis 79140000-7, 75231100-5

Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 8 Buchstabe d ausgeschlossen

von 75100000-7 bis 75120000-3, 75123000-4, von 75125000-8 bis75131000-3

Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

75200000-8 bis 75231000-4

Dienstleistungen für das Gemeinwesen

75231210-9 bis 75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9

Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit, Rettungsdienste, soweit nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 8 Buchstabe g ausgeschlossen

79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien]

79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse]

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste]

Postdienste

50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten]

Sonstige Dienstleistungen

98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften]

Internationale Dienstleistungen


(1)  Diese Dienstleistungen werden von dieser Richtlinie nicht erfasst, wenn sie als nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert sind. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung oder andere Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren.


ANHANG V

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

3.

Sollen die Teilnahmeanträge Angebote enthalten, E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Konzessionsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Wenn die Unterlagen in den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 nicht unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können, Angabe, wo die Unterlagen zugänglich sind.

4.

Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Größenordnung oder indikativer Wert und, soweit möglich, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.

5.

CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

6.

NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

7.

Teilnahmebedingungen, darunter

a)

gegebenenfalls die Angabe, ob es sich um eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,

b)

gegebenenfalls die Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist,

c)

gegebenenfalls Nennung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen),

8.

Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten.

9.

Zuschlagskriterien, soweit nicht in anderen Konzessionsunterlagen genannt.

10.

Datum der Absendung der Bekanntmachung.

11.

Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehungsweise erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

12.

Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession.

13.

Anschrift, an die die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote zu richten sind.

14.

Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.

15.

Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.

16.

Bei Baukonzessionen Angabe, ob die Konzession unter das GPA fällt.


ANHANG VI

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.

3.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

4.

CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

5.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.

6.

Beschreibung der Dienstleistungen, indikative Angabe der Größenordnung oder des Werts.

7.

Teilnahmebedingungen.

8.

Gegebenenfalls Frist(en) für die Kontaktaufnahme mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Teilnahme.

9.

Gegebenenfalls kurze Beschreibung der wichtigsten Merkmale des vorgesehenen Vergabeverfahrens.

10.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


ANHANG VII

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

3.

CPV-Nummern.

4.

NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.

5.

Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.

6.

Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung.

7.

Bei der Vergabe der Konzession beziehungsweise der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 41.

8.

Datum der Zuschlagsentscheidung(en).

9.

Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter

a)

Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen;

b)

Anzahl der Angebote aus dem Ausland;

c)

Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.

10.

Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter

a)

Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist;

b)

Angabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.

11.

Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, darunter

a)

Gebühren, Preise und gegebenenfalls Strafzahlungen,

b)

gegebenenfalls Prämien und Zahlungen,

c)

alle sonstigen Elemente, die für den Wert der Konzession im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 relevant sind.

12.

Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.

13.

Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

14.

Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.

15.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16.

Methode der Berechnung des geschätzten Werts der Konzession, soweit nicht gemäß Artikel 8 in anderen Konzessionsunterlagen genannt.

17.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


ANHANG VIII

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

3.

CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

4.

Summarische Angabe des Konzessionsgegenstands.

5.

Anzahl der eingegangenen Angebote.

6.

Wert des erfolgreichen Angebots, einschließlich Gebühren und Preisen.

7.

Name und Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Wirtschaftseilnehmer(s).

8.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


ANHANG IX

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.   Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:

Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht.

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 33 Absatz 2 aus.

2.   Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.


ANHANG X

VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

 

ILO-Übereinkommen 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts

 

ILO-Übereinkommen 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen

 

ILO-Übereinkommen 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit

 

ILO-Übereinkommen 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit

 

ILO-Übereinkommen 138 über das Mindestalter

 

ILO-Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

 

ILO-Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts

 

ILO-Übereinkommen 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit

 

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das zugehörige Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

 

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen)

 

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen)

 

Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle


ANHANG XI

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

CPV-Nummern.

3.

NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.

4.

Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.

5.

Gegebenenfalls Änderung des Werts der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis- oder Gebührenerhöhungen.

6.

Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.

7.

Datum der Zuschlagsentscheidung.

8.

Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftseilnehmer(s).

9.

Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.

10.

Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

11.

Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.

12.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

13.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


28.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/65


RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird.

(2)

Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010 dargelegten Strategie „Europa 2020“ (in Folgenden „Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“) eine Schlüsselrolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(3)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (6) Rechnung getragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl der Kommunikationsmittel, den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien und den Bedingungen für die Auftragsausführung.

(4)

Die zunehmende Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren. Diese Präzisierung als solche sollte jedoch den Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Vergleich zu dem der Richtlinie 2004/18/EG nicht erweitern. Die Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe sollen nicht alle Formen öffentlicher Ausgaben abdecken, sondern nur diejenigen, die für den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Wege eines öffentlichen Auftrags getätigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass ein solcher Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen — ob durch Kauf, Leasing oder andere vertragliche Formen — dieser Richtlinie unterliegen sollte.

Der Begriff „Erwerb“ sollte in einem weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in der Regel nicht für die bloße Finanzierung, insbesondere durch Finanzhilfen, von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. Ebenso sollten Fälle, in denen alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe — ohne irgendeine Selektivität — berechtigt sind, wie beispielsweise bei einer Auswahl durch den Kunden- und bei Dienstleistungsgutscheinsystemen, nicht als Auftragsvergabe verstanden werden, sondern als einfache Zulassungssysteme (z. B. Zulassungen für Arzneimittel oder ärztliche Dienstleistungen).

(5)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten. Die Richtlinie sollte nicht für die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen gelten. In einigen Mitgliedstaaten könnte dies z. B. bei bestimmten administrativen und staatlichen Dienstleistungen wie Exekutiv- und Legislativdienstleistungen der Fall sein oder bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Allgemeinheit, wie Dienstleistungen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten oder der Justiz oder Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.

(6)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit berühren sollte. Ebenso wenig sollte sie die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, oder die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, betreffen.

Gleichermaßen sei darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Erbringung von gesetzlichen sozialen Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen wie Postdienste entweder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als eine Mischung davon zu organisieren. Es sollte klargestellt werden, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten.

(7)

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie das Recht der nationalen, regionalen und lokalen Behörden unberührt lässt, zur Verfolgung ihrer politischen Ziele im Bereich der öffentlichen Ordnung Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, deren Anwendungsbereich und die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistung, einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Qualität der Leistung, im Einklang mit dem Unionsrecht zu definieren. Die Befugnis der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, im Einklang mit Artikel 14 AEUV und mit dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, sollte ebenfalls unberührt bleiben. Des Weiteren befasst sich die Richtlinie nicht mit der Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder mit den Systemen der von den Mitgliedstaaten insbesondere auf sozialem Gebiet im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährten Beihilfen.

(8)

Ein Auftrag sollte nur dann als öffentlicher Bauauftrag gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn er sich auf andere Leistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als öffentlicher Bauauftrag.

Angesichts der für die öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollten die öffentlichen Auftraggeber jedoch sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben.

(9)

Die Realisierung eines Bauvorhabens gemäß den von einem öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen setzt voraus, dass der betreffende Auftraggeber Maßnahmen zur Definition der Art des Vorhabens getroffen oder zumindest einen entscheidenden Einfluss auf dessen Planung gehabt haben muss. Ob der Auftragnehmer das Bauvorhaben ganz oder zum Teil mit eigenen Mitteln durchführt oder dessen Durchführung mit anderen Mitteln sicherstellt, sollte nichts an der Einstufung des Auftrags als Bauauftrag ändern, solange der Auftragnehmer eine direkte oder indirekte rechtswirksame Verpflichtung zur Gewährleistung der Erbringung der Bauleistungen übernimmt.

(10)

Der Begriff „öffentliche Auftraggeber“ und insbesondere der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überprüft worden. Um klarzustellen, dass der persönliche Geltungsbereich dieser Richtlinie unverändert bleiben sollte, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung beizubehalten, auf die sich der Gerichtshof selbst stützt, und einige Erläuterungen, die im Rahmen dieser Rechtsprechung gegeben wurden, als Schlüssel zum Verständnis der Begriffsbestimmung selbst aufzunehmen, ohne dass damit beabsichtigt wird, das Verständnis des Begriffs, so wie es in der Rechtsprechung dargelegt wurde, zu ändern. Zu diesem Zweck sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ angesehen werden sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie geschaffen oder mit deren Erfüllung sie beauftragt worden ist, als von gewerblicher Art anzusehen sind.

Desgleichen ist die Bedingung bezüglich der Herkunft der Finanzausstattung der betreffenden Einrichtung ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung überprüft worden, wobei unter anderem klargestellt wurde, dass unter „überwiegend“ finanziert eine Finanzierung in Höhe von mehr als der Hälfte zu verstehen ist, worunter auch Zahlungen von Nutzern fallen können, die nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts auferlegt, berechnet und erhoben werden.

(11)

Im Falle gemischter Aufträge sollten die anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Auftrags festgelegt werden, wenn die verschiedenen Teile, aus denen sich ein Auftrag zusammensetzt, objektiv nicht voneinander zu trennen sind. Es sollte daher klargestellt werden, wie öffentliche Auftraggeber festzustellen haben, ob eine Trennung der unterschiedlichen Teile möglich ist. Eine solche Präzisierung sollte sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.

Die Festlegung sollte auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen, bei der es allerdings nicht ausreichen sollte, dass die Absicht des öffentlichen Auftraggebers, die verschiedenen Teile eines gemischten Auftrags als untrennbar zu betrachten, zum Ausdruck gebracht oder vermutet wird; diese Absicht muss sich vielmehr auf objektive Gesichtspunkte stützen, die sie rechtfertigen und die Notwendigkeit begründen können, einen einzigen Auftrag zu vergeben. Eine solche begründete Notwendigkeit, einen einzigen Auftrag zu vergeben, könnte beispielsweise im Falle der Errichtung eines einzigen Gebäudes gegeben sein, von dem ein Gebäudeteil direkt vom öffentlichen Auftraggeber genutzt werden soll und ein anderer Gebäudeteil auf Basis einer Konzession bewirtschaftet wird, zum Beispiel als öffentliches Parkhaus. Es sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, einen einzigen Auftrag zu vergeben, aus Gründen sowohl technischer als auch wirtschaftlicher Art gegeben sein kann.

(12)

Im Fall gemischter Aufträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern stets frei, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile des gemischten Auftrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich bezüglich der Merkmale des jeweiligen spezifischen Auftrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber dagegen beschließen, andere Elemente in die Beschaffungsmaßnahme aufzunehmen, ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der die zusätzlichen Elemente ansonsten unterliegen würden, sollte folgendes Hauptprinzip gelten: Wenn eine Auftragsvergabe gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie als Einzelvergabe erfolgt, dann sollte diese Richtlinie weiterhin für den gesamten gemischten Auftrag gelten.

(13)

Besondere Bestimmungen sollten jedoch für gemischte Aufträge vorgesehen werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen. In diesen Fällen sollte die Nichtanwendung dieser Richtlinie möglich sein, vorausgesetzt die Vergabe eines einzelnen Auftrags ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt und der Beschluss, einen einzelnen Auftrag zu vergeben, wurde nicht mit der Absicht getroffen, den Auftrag von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auszuschließen. Es sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber nicht daran gehindert sein sollten, diese Richtlinie anstelle der Richtlinie 2009/81/EG auf bestimmte gemischte Aufträge anzuwenden.

(14)

Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ weit ausgelegt werden sollte, so dass er alle Personen und/oder Einrichtungen umfasst, die die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen, unabhängig davon, ob sie in jeder Beziehung als „juristische Personen“ gelten oder nicht.

(15)

Es sollte klargestellt werden, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern — auch wenn ihr Zusammenschluss nur vorübergehend erfolgt — an Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen. Soweit erforderlich, etwa wenn eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird, kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden, wenn solche Gruppen den Zuschlag erhalten.

Ferner sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber in der Lage sein sollten, ausdrücklich festzulegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach dieser Richtlinie oder die Kriterien bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, die von den eigenständig teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, zu erfüllen haben.

Bei der Durchführung von Aufträgen durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern kann es erforderlich sein, Bedingungen festzulegen, die für Einzelteilnehmer nicht gelten. Solche Bedingungen, die durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, könnten beispielsweise die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters oder eines federführenden Partners für die Zwecke des Vergabeverfahrens oder die Vorlage von Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe sein.

(16)

Öffentliche Auftraggeber haben alle ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um aus Interessenkonflikten resultierende Verzerrungen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern. Dies könnte Verfahren zur Aufdeckung, Verhinderung und Behebung von Interessenkonflikten beinhalten.

(17)

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (8) wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen („Agreement on Government Procurement“, im Folgenden „GPA“) genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten die öffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen erfüllen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

(18)

Das GPA findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem GPA festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der in dem GPA genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung — im Wege eines rein mathematischen Verfahrens — an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Abgesehen von diesen regelmäßigen mathematischen Anpassungen sollte während der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der in dem GPA festgelegten Schwellenwerte geprüft werden.

(19)

Es sollte klargestellt werden, dass für die Schätzung des Werts eines Auftrags sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden müssen, egal ob sie vom öffentlichen Auftraggeber oder von Dritten stammen. Es sollte ferner klargestellt werden, dass für den Zweck der Schätzung von Schwellenwerten unter „gleichartigen Lieferungen“ Waren für gleiche oder gleichartige Verwendungszwecke zu verstehen sind, z. B. Lieferungen einer Reihe von Nahrungsmitteln oder von verschiedenen Büromöbeln. Typischerweise würde ein Wirtschaftsteilnehmer, der in dem betreffenden Bereich tätig ist, solche Lieferungen wahrscheinlich als Teil seiner üblichen Produktpalette anbieten.

(20)

Für die Zwecke der Schätzung des Werts eines bestimmten Auftrags sollte klargestellt werden, dass die Schätzung des Werts auf der Grundlage einer Unterteilung des Auftrags nur dann zulässig sein sollte, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist. So könnte es beispielsweise gerechtfertigt sein, die Auftragswerte auf der Ebene einer eigenständigen Organisationseinheit des öffentlichen Auftraggebers, etwa Schulen oder Kindergärten, zu schätzen, sofern die betreffende Einheit unabhängig für ihre Beschaffungsmaßnahmen zuständig ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die eigenständige Organisationseinheit unabhängig Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt und die Kaufentscheidungen trifft, wenn sie über eine getrennte Haushaltslinie für die betreffenden Auftragsvergaben verfügt, die Aufträge unabhängig vergibt und diese aus ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert. Eine Aufteilung in Unterteilungen ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der öffentliche Auftraggeber eine Auftragsvergabe dezentral durchführt.

(21)

Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergeben werden und Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, fallen unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen ihrer Dienstleistungen im Bereich der Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden, fallen jedoch in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

(22)

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen.

(23)

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von sendefertigem Material sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Rundfunk-Mediendienste wie für Abruf (on-demand) -dienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.

(24)

Es sei darauf hingewiesen, dass Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste und andere vergleichbare Formen alternativer Streitbeilegung normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen werden, deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann. Es sollte klargestellt werden, dass diese Richtlinie nicht für Aufträge zur Erbringung solcher Dienstleistungen — ungeachtet ihrer Bezeichnung in den nationalen Rechtsvorschriften — gilt.

(25)

Einige Rechtsdienstleistungen werden von durch ein Gericht eines Mitgliedstaats bestellten Dienstleistern erbracht, betreffen die Vertretung von Mandanten in Gerichtsverfahren durch Rechtsanwälte, müssen durch Notare erbracht werden oder sind mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden. Solche Rechtsdienstleistungen werden in der Regel durch Organisationen oder Personen erbracht, deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann, wie z. B. bei der Ernennung von Staatsanwälten in einigen Mitgliedstaaten. Diese Rechtsdienstleistungen sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(26)

Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff „Finanzinstrumente“ im Sinne dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung hat wie in anderen Rechtsakten über den Binnenmarkt; ferner sollte mit Blick auf die kürzlich erfolgte Schaffung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und des Europäischen Stabilitätsmechanismus festgehalten werden, dass mit dieser Fazilität und diesem Mechanismus durchgeführte Transaktionen aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten. Schließlich sollte klargestellt werden, dass Darlehen oder Kredite, gleich ob sie mit der Ausgabe von Wertpapieren oder andere Finanzinstrumenten oder mit anderen diese betreffenden Transaktionen im Zusammenhang stehen oder nicht, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.

(27)

Es sei daran erinnert, dass Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausdrücklich vorsieht, dass die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG für Dienstleistungsaufträge und für öffentliche Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gelten, während die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für Dienstleistungskonzessionen für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gilt. Es sei außerdem daran erinnert, dass jene Verordnung weiterhin für (öffentliche) Dienstleistungsaufträge sowie für Dienstleistungskonzessionen für öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene und per Untergrundbahn gilt. Zur Klarstellung der Beziehung zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass diese Richtlinie nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge für die Bereitstellung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Schiene oder mit Untergrundbahnen gelten, deren Vergabe weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen sollte. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die Möglichkeit einräumt, im nationalen Recht von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abzuweichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen können, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder mit Untergrundbahnen durch ein Vergabeverfahren vergeben werden müssen, das ihren allgemeinen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe entspricht.

(28)

Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen deutlich gemacht werden, dass die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Es sollte daher klargestellt werden, dass für unter den CPV-Code 8514 30 00-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die Sonderregelung gelten soll. Folglich würden auch gemischte Aufträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.

(29)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nur für öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten gilt. Daher fallen politische Parteien im Allgemeinen nicht unter ihre Bestimmungen, da es sich bei ihnen nicht um öffentliche Auftraggeber handelt. In einigen Mitgliedstaaten könnten politische Parteien jedoch unter den Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen.

Bestimmte Dienstleistungen (etwa die Herstellung von Werbe- und Videofilmen) sind jedoch, wenn sie im Rahmen einer Wahlkampagne erbracht werden, so untrennbar mit den politischen Ansichten der Dienstleister verknüpft, dass deren Auswahl normalerweise in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass für die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen gelten.

(30)

In einigen Fällen könnte ein bestimmter öffentlicher Auftraggeber oder ein bestimmter Verband von öffentlichen Auftraggebern der einzige Anbieter einer bestimmten Dienstleistung sein, für deren Erbringung er gemäß den Rechtsvorschriften und gemäß den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ein ausschließliches Recht besitzt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Richtlinie nicht auf die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an diesen öffentlichen Auftraggeber oder Verband von öffentlichen Auftraggebern angewandt werden muss.

(31)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst werden sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es zu präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sind.

Diese Präzisierung sollte sich auf die Grundsätze stützen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Stellen sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben auszuüben, indem sie ihre eigenen Mittel verwenden, wozu die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen gehört.

Es sollte sichergestellt werden, dass eine vom Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat, indem ein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber.

(32)

An kontrollierte juristische Personen vergebene öffentliche Aufträge sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unterliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die mit der vergleichbar ist, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, vorausgesetzt die kontrollierte juristische Person führt mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben aus, mit denen sie von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen durch diesen öffentlichen Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut worden ist, und zwar ungeachtet des Begünstigten der Ausführung des Auftrags.

Diese Ausnahme sollte sich nicht auf Situationen erstrecken, in denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person unmittelbar beteiligt ist, da die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Wettbewerbsverfahren dem am Kapital der kontrollierten juristischen Person beteiligten privaten Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen würde. Mit Blick auf die besonderen Merkmale öffentlicher Einrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft, wie die für Verwaltung oder die Ausführung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen verantwortlichen Organisationen, sollte dies jedoch nicht in Fällen gelten, in denen die Beteiligung bestimmter privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person durch eine nationale gesetzliche Bestimmung im Einklang mit den Verträgen vorgeschrieben ist, sofern es sich nicht um eine beherrschende Form der Beteiligung oder eine Form der Beteiligung mit Sperrminorität handelt und sofern die Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Es sollte ferner klargestellt werden, dass das entscheidende Element allein die direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person ist. Eine private Kapitalbeteiligung am kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder den kontrollierenden öffentlichen Auftraggebern schließt daher die Vergabe öffentlicher Aufträge an die kontrollierte juristische Person ohne die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht aus, da solche Beteiligungen den Wettbewerb zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht nachteilig beeinflussen.

Es sollte auch klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen eine private Kapitalbeteiligung bestehen kann, in der Lage sein sollten, die Ausnahmeregelung für eine horizontale Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen. Sind alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der horizontalen Zusammenarbeit erfüllt, so sollte sich die Ausnahmeregelung für die horizontale Zusammenarbeit folglich auf solche öffentlichen Auftraggeber erstrecken, bei denen der Auftrag ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossen wird.

(33)

Die öffentlichen Auftraggeber sollten auch beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, ohne zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet zu sein. Diese Zusammenarbeit könnte alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausführung der Dienstleistungen und Zuständigkeiten, die den teilnehmenden Stellen zugeteilt wurden oder von ihnen übernommen werden, erfassen, wie gesetzliche oder freiwillige Aufgaben der Gebietskörperschaften oder Dienste, die bestimmten Einrichtungen durch das öffentliche Recht übertragen werden. Die von den verschiedenen teilnehmenden Stellen erbrachten Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können sich auch ergänzen.

Aufträge für die gemeinsame Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesse bestimmt und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern.

Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruhen. Die Zusammenarbeit setzt nicht voraus, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung wesentlicher vertraglicher Pflichten übernehmen, solange sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Für die Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern sollten im Übrigen ausschließlich Erwägungen des öffentlichen Interesses maßgeblich sein.

(34)

Es kann vorkommen, dass eine Rechtsperson gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Instrument oder technischer Dienst für bestimmte öffentliche Auftraggeber tätig ist und verpflichtet ist, von diesen Auftraggebern erteilte Anweisungen auszuführen, und dass sie keinen Einfluss auf die Vergütung ihrer Tätigkeit hat. Angesichts ihrer außervertraglichen Art sollte eine solche rein administrative Beziehung nicht in den Anwendungsbereich der Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe fallen.

(35)

Die Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen durch die Industrie sollte gefördert werden. Es sollte folglich klargestellt werden, dass diese Richtlinie nur anwendbar ist, wenn es keine solche Kofinanzierung gibt und wenn das Ergebnis der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber zugutekommt. Damit sollte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstleistungserbringer, der diese Tätigkeiten durchgeführt hat, einen Bericht darüber veröffentlichen darf, solange der öffentliche Auftraggeber die alleinigen Rechte zum Gebrauch der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse bei der Ausübung seiner Tätigkeit behält. Ein fiktiver Austausch der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder eine rein symbolische Beteiligung an der Vergütung des Dienstleisters sollte jedoch nicht die Anwendung dieser Richtlinie verhindern.

(36)

Beschäftigung und Beruf tragen zur Integration in die Gesellschaft bei und sind zentrale Elemente für die Gewährleistung von Chancengleichheit. In diesem Zusammenhang können geschützte Werkstätten eine wichtige Rolle spielen. Das gilt auch für andere soziale Unternehmen, deren Hauptanliegen die Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung von Personen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen wie Arbeitslosen, Angehörigen benachteiligter Minderheiten oder auf andere Weise an den Rand der Gesellschaft gedrängten Personen ist. Es ist jedoch möglich, dass solche Werkstätten oder Unternehmen nicht in der Lage sind, unter normalen Wettbewerbsbedingungen Aufträge zu erhalten. Es ist daher angemessen, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder von bestimmten Auftragslosen teilzunehmen, derartigen Werkstätten oder Unternehmen vorbehalten oder die Ausführung eines Auftrags geschützten Beschäftigungsprogrammen vorbehalten können.

(37)

Im Hinblick auf eine angemessene Einbeziehung umweltbezogener, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Bauleistungen oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten, die sich aus auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfügungen und Beschlüssen sowie aus Tarifverträgen ergeben, sofern diese Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gleichermaßen sollten während der Auftragsausführung auch die Verpflichtungen aus den von allen Mitgliedstaaten ratifizierten und in Anhang X aufgeführten internationalen Übereinkommen gelten. Dies sollte jedoch auf keinen Fall der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entgegenstehen.

Die betreffenden Maßnahmen sollten mit den Grundprinzipien des Unionsrechts im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und in einer Art und Weise angewandt werden, dass die Gleichbehandlung gewährleistet ist und Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt diskriminiert werden.

(38)

Als Ort der Erbringung der Dienstleistungen sollte der Ort gelten, an dem die charakteristischen Leistungen erbracht werden. Bei aus der Ferne, zum Beispiel von Call Centern erbrachten Dienstleistungen sollte dies der Ort der Leistungserbringung sein, ungeachtet der Orte und Mitgliedstaaten, für die die Dienstleistungen bestimmt sind.

(39)

Die diesbezüglichen Verpflichtungen könnten sich in Auftragserfüllungsklauseln widerspiegeln. Ferner sollte es möglich sein, Klauseln zur Sicherstellung der Einhaltung von Tarifverträgen im Einklang mit dem Unionsrecht in öffentliche Aufträge aufzunehmen. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Verpflichtungen könnte als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.

(40)

Die Überprüfung der Einhaltung dieser umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollte in den relevanten Phasen des Vergabeverfahrens erfolgen, also bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Auftragsvergabe, bei der Anwendung der Ausschlusskriterien und bei der Anwendung der Bestimmungen bezüglich ungewöhnlich niedriger Angebote. Die zu diesem Zweck erforderliche Überprüfung sollte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen zu Nachweisen und Eigenerklärungen, durchgeführt werden.

(41)

Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung pflanzlichen Lebens notwendig sind, oder von sonstigen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung, entgegenstehen, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV im Einklang stehen.

(42)

Für die öffentlichen Auftraggeber ist es äußerst wichtig, über zusätzliche Flexibilität zu verfügen, um ein Vergabeverfahren auszuwählen, das Verhandlungen vorsieht. Eine stärkere Anwendung dieser Verfahren wird wahrscheinlich dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern, da die Bewertung gezeigt hat, dass bei Aufträgen, die im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden, die Erfolgsquote von grenzüberschreitenden Angeboten besonders hoch ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in verschiedenen Situationen vorzusehen, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass offene oder nichtoffene Verfahren ohne Verhandlungen zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen. Es sei daran erinnert, dass die Nutzung des wettbewerblichen Dialogs gemessen an den Auftragswerten in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat. Der wettbewerbliche Dialog hat sich in Fällen als nützlich erwiesen, in denen öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Diese Situation kann insbesondere bei innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder großer Computer-Netzwerke oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung eintreten. Den öffentlichen Auftraggebern sollte gegebenenfalls empfohlen werden, einen Projektleiter zu ernennen, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und dem öffentlichen Auftraggeber während des Vergabeverfahrens zu gewährleisten.

(43)

Bei Bauaufträgen gehören dazu Bauleistungen, bei denen keine Normbauten errichtet werden, beziehungsweise Bauleistungen, die konzeptionelle oder innovative Lösungen umfassen. Bei Dienstleistungen oder Lieferungen, die eine Anpassung oder konzeptionelle Arbeiten erfordern, bietet sich ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog an. Notwendig sind solche Anpassungen oder konzeptionellen Arbeiten vor allem bei komplexen Anschaffungen, beispielsweise für besonders hoch entwickelte Waren, geistige Dienstleistungen wie etwa bestimmte Beratungs-, Architekten- oder Ingenieurleistungen oder Großprojekten der Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT“). In diesen Fällen können Verhandlungen notwendig sein, um zu gewährleisten, dass die betreffende Lieferung oder Dienstleistung den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. In Bezug auf Standarddienstleistungen oder Standardlieferungen, die von vielen verschiedenen Marktteilnehmern erbracht werden können, sollten das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog nicht genutzt werden.

(44)

Das Verhandlungsverfahren sollte auch in Fällen zur Verfügung stehen, in denen ein offenes oder nichtoffenes Verfahren nur zu unregelmäßigen oder inakzeptablen Angeboten geführt hat. In solchen Fällen sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, regelmäßige und akzeptable Angebote zu erhalten.

(45)

Für das Verhandlungsverfahren sollten angemessene Schutzvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Die öffentlichen Auftraggeber sollten insbesondere im Voraus die Mindestanforderungen angeben, die das Wesen der Beschaffung charakterisieren und im Verlauf der Verhandlungen nicht geändert werden sollten. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben und sollten nicht verhandelbar sein, um die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Ziel der Verhandlungen sollte es sein, die Angebote so zu verbessern, dass die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren konkreten Bedarf zugeschnitten sind. Die Verhandlungen können sich auf alle Merkmale der erworbenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, darunter zum Beispiel Qualität, Mengen, Geschäftsklauseln sowie soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte, sofern sie keine Mindestanforderungen darstellen.

Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei den Mindestanforderungen, die vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen sind, um jene (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und wesentlichen Merkmale handelt, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit dem gewählten Zuschlagskriterium vergeben kann. Zur Sicherstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sollten alle Phasen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Darüber hinaus sollten alle Angebote während des gesamten Verfahrens schriftlich eingereicht werden.

(46)

Es sollte den öffentlichen Auftraggebern erlaubt sein, bestimmte Fristen, die für offene und nichtoffene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren gelten, zu kürzen, wenn eine von den öffentlichen Auftraggebern hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung dieser Fristen unmöglich macht. Es sollte klargestellt werden, dass es sich dabei nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln muss.

(47)

Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Waren und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum gefördert wird.

Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2007„Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ eine Reihe von Beschaffungsmodellen beschrieben hat, bei denen es um die Vergabe öffentlicher Aufträge für solche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen geht, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Diese Modelle würden auch weiterhin zur Verfügung stehen, doch diese Richtlinie sollte auch dazu beitragen, die öffentliche Beschaffung von Innovationen zu erleichtern, und Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen.

(48)

Aufgrund der Bedeutung von Innovation sollten die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert werden, so oft wie möglich Varianten zuzulassen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten folglich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Mindestanforderungen für Varianten definiert werden müssen, bevor angegeben wird, dass Varianten eingereicht werden können.

(49)

Kann der Bedarf an der Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder innovativer Bauleistungen und dem anschließenden Erwerb dieses Produkts beziehungsweise dieser Dienstleistung oder dieser Bauleistungen nicht durch bereits auf dem Markt verfügbare Lösungen befriedigt werden, so sollten öffentliche Auftraggeber in Bezug auf Aufträge, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Zugang zu einem spezifischen Beschaffungsverfahren haben. Dieses spezifische Verfahren sollte es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen — unter der Voraussetzung, dass für solche innovativen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können, und ohne dass ein getrenntes Vergabeverfahren für den Kauf erforderlich ist. Die Innovationspartnerschaft sollte sich auf die Verfahrensregeln stützen, die für das Verhandlungsverfahren gelten, und die Auftragsvergabe sollte einzig auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen, was für den Vergleich von Angeboten für innovative Lösungen am besten geeignet ist. Ganz gleich, ob es um sehr große Vorhaben oder um kleinere innovative Vorhaben geht, sollte die Innovationspartnerschaft so strukturiert sein, dass sie die erforderliche Marktnachfrage („Market Pull“) bewirken kann, die die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen.

Die öffentlichen Auftraggeber sollten daher Innovationspartnerschaften nicht in einer Weise nutzen, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. In bestimmten Fällen könnten solche Effekte durch die Gründung von Innovationspartnerschaften mit mehreren Partnern vermieden werden.

(50)

Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen extremer Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde, nicht zuletzt weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Dies ist der Fall bei Kunstwerken, bei denen der einzigartige Charakter und Wert des Kunstgegenstands selbst untrennbar an die Identität des Künstlers gebunden ist. Ausschließlichkeit kann auch aus anderen Gründen erwachsen, doch nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde.

Öffentliche Auftraggeber, die auf diese Ausnahme zurückgreifen, sollten begründen, warum es keine vernünftigen Alternativen oder keinen vernünftigen Ersatz gibt, wie die Nutzung alternativer Vertriebswege, einschließlich außerhalb des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers, oder die Erwägung funktionell vergleichbarer Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen.

Ist die Ausschließlichkeitssituation auf technische Gründe zurückzuführen, so sollten diese im Einzelfall genau beschrieben und nachgewiesen werden. Als solche könnten beispielsweise angeführt werden, dass es für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen. Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

Schließlich ist ein Vergabeverfahren nicht sinnvoll, wenn Waren direkt an einer Warenbörse gekauft werden, einschließlich Handelsplattformen für Bedarfsgüter wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohstoffe und Energiebörsen, wo naturgemäß aufgrund der regulierten und überwachten multilateralen Handelsstruktur Marktpreise garantiert sind.

(51)

Es sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen in keiner Weise der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile von abgeschlossenen Verträgen, einschließlich späterer Änderungen, entgegenstehen.

(52)

Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Vergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen sowie — nach einem Übergangszeitraum von 30 Monaten — eine ausschließliche elektronische Kommunikation, das heißt eine Kommunikation durch elektronische Mittel, in allen Verfahrensstufen, einschließlich der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und insbesondere der Übermittlung der Angebote („elektronische Übermittlung“), verbindlich vorgeschrieben werden. Es sollte den Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern freigestellt bleiben, auf Wunsch hierüber hinauszugehen. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die verbindliche Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nach dieser Richtlinie öffentliche Auftraggeber nicht zur elektronischen Verarbeitung von Angeboten verpflichten oder eine elektronische Bewertung oder automatische Verarbeitung vorschreiben sollte. Des Weiteren sollten nach dieser Richtlinie weder Bestandteile des Verfahrens der öffentlichen Auftragsvergabe, die auf die Vergabe des Auftrags folgen, noch die interne Kommunikation des öffentlichen Auftraggebers unter die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel fallen.

(53)

Die öffentlichen Auftraggeber sollten, von spezifischen Sonderfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Die Verwendung dieser Kommunikationsmittel sollte auch der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen hinreichend Rechnung tragen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Mittel in allen Phasen des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht angemessen wäre, wenn die Nutzung elektronischer Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind, oder wenn die betreffende Kommunikation nur mit speziellen Bürogeräten bearbeitet werden könnte. Öffentliche Auftraggeber sollten daher nicht verpflichtet werden, in bestimmten Fällen die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen; diese Fälle sollten erschöpfend aufgelistet werden. In der Richtlinie wird festgelegt, dass hierzu Fälle gehören, in denen die Nutzung spezieller Bürogeräte erforderlich wäre, die öffentlichen Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Großformatdrucker. In einigen Vergabeverfahren kann in den Auftragsunterlagen die Einreichung eines physischen oder maßstabsgetreuen Modells verlangt werden, das den öffentlichen Auftraggebern nicht auf elektronischem Wege vorgelegt werden kann. In solchen Fällen sollte das Modell den öffentlichen Auftraggebern auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg zugesandt werden.

Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Nutzung anderer Kommunikationsmittel auf die Bestandteile des Angebots beschränkt sein sollte, für die eine elektronische Kommunikation nicht verlangt wird.

Es ist angezeigt klarzustellen, dass — sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist — die öffentlichen Auftraggeber in der Lage sein sollten, eine maximale Größe der einzureichenden Dateien festzulegen.

(54)

In Ausnahmefällen sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, andere als elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wenn es zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist, keine elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen der Rückgriff auf nicht allgemein verfügbare elektronische Mittel das nötige Schutzniveau bieten kann, diese elektronischen Mittel genutzt werden sollten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die öffentlichen Auftraggeber die Nutzung spezieller sicherer Kommunikationskanäle vorschreiben, zu denen sie den Zugang anbieten.

(55)

Unterschiedliche technische Formate oder Verfahren und Nachrichtenstandards könnten potenzielle Hindernisse für die Interoperabilität nicht nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch und insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten entstehen lassen. Beispielsweise wären Wirtschaftsteilnehmer, um an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, bei dem die Verwendung von elektronischen Katalogen — einem Format zur Darstellung und Gestaltung von Informationen in einer Weise, die für alle teilnehmenden Bieter gleich ist und für die eine elektronische Bearbeitung sich anbietet — zulässig oder vorgeschrieben ist, bei einer fehlenden Normung verpflichtet, ihre eigenen Kataloge an jedes Vergabeverfahren anzupassen, was bedeuten würde, dass je nach den Spezifikationen des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers sehr ähnliche Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt werden müssten. Durch die Vereinheitlichung der Katalogformate würde somit das Maß an Interoperabilität verbessert, die Effizienz gesteigert und zudem der Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer vermindert.

(56)

Hinsichtlich der Frage, ob es notwendig ist, die Nutzung spezifischer Standards verbindlich vorzuschreiben, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen technischen Formaten oder Verfahrens- und Nachrichtenstandards sicherzustellen beziehungsweise zu verbessern, und welche Standards unter Umständen eingeführt werden sollten, sollte die Kommission die Meinungen der Betroffenen weitestgehend berücksichtigen. Die Kommission sollte auch bedenken, in welchem Umfang ein gegebener Standard bereits von den Wirtschaftsteilnehmern und den öffentlichen Auftraggebern in der Praxis genutzt wird und wie gut er sich bewährt hat. Bevor ein bestimmter technischer Standard vorgeschrieben wird, sollte die Kommission auch sorgfältig die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten prüfen, insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Anpassungen bestehender Lösungen für das elektronische Beschaffungswesen, einschließlich Infrastrukturen, Verfahren oder Software. Sofern die betreffenden Standards nicht von einer internationalen, europäischen oder nationalen Normungsorganisation entwickelt werden, sollten sie die Anforderungen erfüllen, die für IKT-Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten.

(57)

Vor Festlegung des erforderlichen Sicherheitsniveaus für die elektronischen Kommunikationsmittel, die in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens genutzt werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Auftraggeber die Verhältnismäßigkeit zwischen einerseits den Anforderungen zur Sicherstellung einer sachlich richtigen und zuverlässigen Identifizierung der Absender der betreffenden Mitteilungen sowie der Unversehrtheit von deren Inhalt und andererseits der Gefahr von Problemen beispielsweise bei Mitteilungen, die durch einen anderen als den angegebenen Absender verschickt werden, abwägen. Dies würde bei ansonsten gleichen Umständen bedeuten, dass das Sicherheitsniveau, das beispielsweise bei der per E-Mail erfolgten Anforderung einer Bestätigung der genauen Anschrift, an der eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden soll, erforderlich ist, nicht so hoch sein muss wie für das eigentliche Angebot, das für den Wirtschaftsteilnehmer ein verbindliches Angebot darstellt. In ähnlicher Weise könnte die Abwägung der Verhältnismäßigkeit dazu führen, dass im Zusammenhang mit der erneuten Einreichung von elektronischen Katalogen oder der Einreichung von Angeboten im Rahmen von Kleinstwettbewerben gemäß einer Rahmenvereinbarung oder dem Zugang zu den Auftragsunterlagen niedrigere Sicherheitsniveaus verlangt werden.

(58)

Während wesentliche Bestandteile eines Vergabeverfahrens wie die Auftragsunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote stets in Schriftform vorgelegt werden sollten, sollte weiterhin auch die mündliche Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern möglich sein, vorausgesetzt, dass ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Dies ist nötig, um angemessene Transparenz sicherzustellen und so überprüfen zu können, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wurde. Wichtig ist vor allem, dass mündliche Kommunikationen mit Bietern, die einen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnten, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, z. B. durch Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Aspekte der Kommunikation.

(59)

Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl öffentlicher Auftraggeber oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte jedoch sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für KMU aufrechtzuerhalten.

(60)

Das Instrument der Rahmenvereinbarungen findet breite Anwendung und wird europaweit als eine effiziente Beschaffungsmethode angesehen. Daher sollte daran weitgehend festgehalten werden. Bestimmte Aspekte bedürfen jedoch der Präzisierung, insbesondere, dass Rahmenvereinbarungen nicht durch öffentliche Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollten, die in diesen nicht genannt sind. Zu diesem Zweck sollten die öffentlichen Auftraggeber, die von Anfang an Partei einer bestimmten Rahmenvereinbarung sind, eindeutig angegeben werden, entweder namentlich oder durch andere Mittel, wie beispielsweise eine Bezugnahme auf eine bestimmte Kategorie von öffentlichen Auftraggebern innerhalb eines klar abgegrenzten geografischen Gebiets, so dass die betreffenden öffentlichen Auftraggeber ohne Weiteres und eindeutig identifiziert werden können. Außerdem sollten nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine neuen Wirtschaftsteilnehmer aufgenommen werden können. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine zentrale Beschaffungsstelle, die ein Gesamtverzeichnis öffentlicher Auftraggeber oder ihrer Kategorien — wie lokaler Gebietskörperschaften in einem bestimmten geografischen Gebiet — verwendet, die auf Rahmenvereinbarungen zurückgreifen können, die die zentrale Beschaffungsstelle geschlossen hat, dabei dafür sorgen sollte, dass nicht nur die Identität des betreffenden öffentlichen Auftraggebers nachprüfbar ist, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem dieser öffentliche Auftraggeber die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossene Rahmenvereinbarung nutzen kann, da durch diesen Zeitpunkt bestimmt wird, welche konkreten Rahmenvereinbarungen dieser öffentliche Auftraggeber nutzen darf.

(61)

Die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, eine gegebene Aufgabe ausführen sollte, wie beispielsweise Lieferungen oder Dienstleistungen zur Nutzung durch natürliche Personen, können im Zusammenhang mit Rahmenvereinbarungen, in denen alle Bedingungen festgelegt sind, die Erfordernisse oder die Auswahl der betreffenden natürlichen Personen umfassen.

Den öffentlichen Auftraggebern sollte bei der Beschaffung auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, die mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen werden und in denen alle Bedingungen festgelegt sind, mehr Flexibilität eingeräumt werden.

In diesen Fällen sollten die öffentlichen Auftraggeber bestimmte, von der Rahmenvereinbarung abgedeckte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten können, indem sie diese entweder von einem der Wirtschaftsteilnehmer anfordern, der anhand objektiver Kriterien und der bereits festgelegten Bedingungen ausgewählt wird, oder nach einem Kleinstwettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind, einen bestimmten Auftrag für die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergeben. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten die öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung die objektiven Kriterien angeben, die für die Entscheidung zwischen diesen beiden Methoden zur Ausführung der Rahmenvereinbarung ausschlaggebend sind. Diese Kriterien könnten sich beispielsweise auf die Menge, den Wert oder die wesentlichen Merkmale der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich der Notwendigkeit eines höheren Leistungsniveaus oder eines gesteigerten Sicherheitsniveaus, oder auf die Preisentwicklung im Vergleich zu einem festgelegten Preisindex beziehen. Das Instrument der Rahmenvereinbarung sollte nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Die öffentlichen Auftraggeber sollten aufgrund dieser Richtlinie nicht verpflichtet sein, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Rahmenvereinbarung sind, unter dieser Rahmenvereinbarung zu beschaffen.

(62)

Ebenso sollte klargestellt werden, dass zwar auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Aufträge vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung selbst zu vergeben sind, die Laufzeit der einzelnen auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge jedoch nicht der Laufzeit jener Rahmenvereinbarung entsprechen muss, sondern gegebenenfalls kürzer oder länger sein kann. Insbesondere sollte es zulässig sein, bei der Festlegung der Länge einzelner auf einer Rahmenvereinbarung beruhender Aufträge Faktoren zu berücksichtigen wie beispielsweise die für ihre Durchführung erforderliche Zeit, eine vorgesehene Wartung von Ausrüstung mit einer erwarteten Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren oder eine für die Auftragsausführung erforderliche umfassende Mitarbeiterschulung.

Es sollte ferner klargestellt werden, dass in Ausnahmefällen auch bei Rahmenvereinbarungen selbst eine Laufzeit von mehr als vier Jahren zulässig sein sollte. Solche Fälle, die — insbesondere mit dem Gegenstand der Rahmenvereinbarung — hinreichend zu begründen sind, können beispielsweise auftreten, wenn Wirtschaftsteilnehmer Ausrüstung benötigen, deren Amortisierungszeitraum mehr als vier Jahre beträgt und die während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung jederzeit verfügbar sein muss.

(63)

Im Lichte der bisherigen Erfahrungen gilt es ferner, die Vorschriften für dynamische Beschaffungssysteme anzupassen, um es den öffentlichen Auftraggebern zu erlauben, die Möglichkeiten, die dieses Instrument bietet, in vollem Umfang zu nutzen. Die betreffenden Systeme müssen vereinfacht werden, indem sie insbesondere in Form eines nichtoffenen Verfahrens betrieben werden; die Notwendigkeit der Einreichung unverbindlicher Angebote, die sich als eine der größten Belastungen bei dynamischen Beschaffungssystemen erwiesen hat, würde damit entfallen. So sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen Teilnahmeantrag stellt und die Eignungskriterien erfüllt, zur Teilnahme an Vergabeverfahren zugelassen werden, die mittels des dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden, befristet auf die Gültigkeitsdauer des Systems. Diese Beschaffungsmethode ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, eine besonders breite Palette von Angeboten einzuholen und damit sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder im Rahmen eines breiten Wettbewerbs in Bezug auf marktübliche oder gebrauchsfertige Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die allgemein auf dem Markt verfügbar sind, optimal eingesetzt werden.

(64)

Die Prüfung dieser Teilnahmeanträge sollte im Regelfall innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen durchgeführt werden, da die Bewertung der Eignungskriterien aufgrund der in dieser Richtlinie geregelten vereinfachten Dokumentationsanforderungen erfolgt. Allerdings können sich öffentliche Auftraggeber bei erstmaliger Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einer so hohen Zahl von Teilnahmeanträgen als Reaktion auf die erste Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessenbestätigung gegenübersehen, dass sie zur Prüfung der Anträge möglicherweise mehr Zeit benötigen. Dies sollte zulässig sein, vorausgesetzt, es wird keine einzelne Auftragsvergabe eingeleitet, bevor alle Anträge geprüft wurden. Den öffentlichen Auftraggebern sollte es freigestellt sein, wie sie die Teilnahmeanträge prüfen, z. B. indem sie sich entscheiden, solche Prüfungen nur einmal pro Woche durchzuführen, sofern die Fristen für die Prüfung der einzelnen Anträge auf Zulassung eingehalten werden.

(65)

Den öffentlichen Auftraggebern sollte es während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit freigestellt sein, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung über die Erfüllung der qualitativen Eignungskriterien zu übermitteln. Es sei daran erinnert, dass die in den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie zu Nachweisen vorgesehene Möglichkeit, Wirtschaftsteilnehmer zur Vorlage von zusätzlichen Unterlagen aufzufordern, und die Verpflichtung des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde, dieser Aufforderung nachzukommen, auch in dem besonderen Zusammenhang des dynamischen Beschaffungssystems gelten.

(66)

Um die Möglichkeiten für KMU zur Teilnahme an einem großen dynamischen Beschaffungssystem zu fördern, beispielsweise an einem System, das von einer zentralen Beschaffungsstelle betrieben wird, sollte der betreffende öffentliche Auftraggeber für das System objektiv definierte Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen formulieren können. Solche Kategorien sollten unter Bezugnahme auf objektive Faktoren definiert werden, wie beispielsweise den höchstens zulässigen Umfang konkreter Aufträge, die innerhalb der betreffenden Kategorie vergeben werden sollen, oder ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem konkrete Aufträge auszuführen sind. Wird ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien unterteilt, so sollte der öffentliche Auftraggeber Eignungskriterien anwenden, die im Verhältnis zu den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Kategorie stehen.

(67)

Es sollte klargestellt werden, dass elektronische Auktionen typischerweise nicht geeignet sind für bestimmte öffentliche Bauaufträge und bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen wie beispielsweise die Planung von Bauleistungen zum Gegenstand haben, denn nur die Elemente, die sich für die automatische Bewertung auf elektronischem Wege — ohne jegliche Intervention oder Begutachtung durch den öffentlichen Auftraggeber — eignen, namentlich quantifizierbare Elemente, die sich in Zahlen oder Prozentsätzen ausdrücken lassen, können Gegenstand elektronischer Auktionen sein.

Es sollte darüber hinaus jedoch verdeutlicht werden, dass elektronische Auktionen in einem Vergabeverfahren für den Kauf eines Rechts an einem bestimmten geistigen Eigentum genutzt werden können. Es sollte außerdem daran erinnert werden, dass es öffentlichen Auftraggebern zwar freigestellt bleibt, die Zahl der Bewerber oder Bieter zu reduzieren, solange die Auktion noch nicht begonnen hat, es jedoch nicht zulässig ist, die Zahl der an einer elektronischen Auktion teilnehmenden Bieter weiter zu reduzieren, nachdem die Auktion begonnen hat.

(68)

Es werden ständig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Elektronische Kataloge bieten ein Format zur Darstellung und Gestaltung von Informationen in einer Weise, die allen teilnehmenden Bietern gemeinsam ist und die sich für eine elektronische Bearbeitung anbietet. Ein Beispiel wären Angebote in Form einer Kalkulationstabelle. Die öffentlichen Auftraggeber sollten elektronische Kataloge in allen verfügbaren Verfahren verlangen können, in denen die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorgeschrieben ist. Elektronische Kataloge tragen vor allem durch eine Zeit- und Geldersparnis zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen Beschaffung bei. Es sollten jedoch bestimmte Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung der neuen Methoden diese Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. So sollte die Verwendung elektronischer Kataloge zur Einreichung von Angeboten den Wirtschaftsteilnehmern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich auf die Übermittlung ihres allgemeinen Katalogs zu beschränken. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten ihre allgemeinen Kataloge vor dem Hintergrund des konkreten Vergabeverfahrens nach wie vor anpassen müssen. Damit wird sichergestellt, dass der im Rahmen eines bestimmten Vergabeverfahrens übermittelte Katalog nur Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen enthält, die nach Einschätzung der Wirtschaftsteilnehmer, zu der sie nach einer aktiven Prüfung gelangt sind, den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Dabei sollten Wirtschaftsteilnehmer in ihrem allgemeinen Katalog enthaltene Informationen kopieren dürfen, jedoch nicht den allgemeinen Katalog als solchen einreichen dürfen.

Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgt oder in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird, sollte es öffentlichen Auftraggebern außerdem gestattet sein, Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu generieren, sofern ausreichende Garantien hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden.

Wurden Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber generiert, so sollte der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit erhalten, sich davon zu überzeugen, dass das dergestalt vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Angebot keine sachlichen Fehler enthält. Liegen sachliche Fehler vor, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer nicht an das Angebot gebunden sein, das durch den öffentlichen Auftraggeber generiert wurde, es sei denn, der Fehler wird korrigiert.

Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für elektronische Kommunikationsmittel sollten öffentliche Auftraggeber ungerechtfertigte Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren.

(69)

In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Vergabeverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, entgeltlich oder unentgeltlich für andere öffentliche Auftraggeber Ankäufe zu tätigen, dynamische Beschaffungssysteme zu verwalten oder öffentliche Aufträge zu vergeben beziehungsweise Rahmenvereinbarungen zu schließen. Die öffentlichen Auftraggeber, für die eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, sollten sie für einzelne oder wiederkehrende Aufträge nutzen können. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, können diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs beitragen und sollten dazu beitragen, das öffentliche Auftragswesen zu professionalisieren. Daher sollte eine unionsweit geltende Definition des Begriffs der für öffentliche Auftraggeber tätigen zentralen Beschaffungsstellen festgelegt werden, und es sollte klargestellt werden, dass zentrale Beschaffungsstellen auf zwei unterschiedliche Arten tätig sind.

Sie sollten in der Lage sein, durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf zum einen als Großhändler oder durch die Vergabe von Aufträgen, den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen, die durch öffentliche Auftraggeber zu verwenden sind, zum anderen sollten sie in der Lage sein, als Zwischenhändler zu handeln. Eine derartige Rolle als Zwischenhändler könnte in manchen Fällen im Wege einer autonomen, ohne detaillierte Anweisungen seitens der betreffenden öffentlichen Auftraggeber erfolgenden Durchführung der jeweiligen Vergabeverfahren ausgeübt werden, in anderen Fällen im Wege einer nach den Anweisungen der betreffenden öffentlichen Auftraggeber, in deren Auftrag und auf deren Rechnung erfolgenden Durchführung der jeweiligen Vergabeverfahren.

Außerdem sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der öffentlichen Auftraggeber, die ihre Vergaben über die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen durch geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Teile des Verfahrens durch, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems, so sollte er auch für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben.

(70)

Öffentlichen Auftraggebern sollte es gestattet sein, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Ausübung zentralisierter Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle ohne Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zu vergeben. Ferner sollte es gestattet sein, dass derartige öffentliche Dienstleistungsaufträge auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen. Öffentliche Dienstleistungsaufträge für die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten sollten, wenn sie nicht durch eine zentrale Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit deren Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten für den betreffenden öffentlichen Auftraggeber ausgeführt werden, im Einklang mit dieser Richtlinie vergeben werden. Es sei ebenfalls daran erinnert, dass diese Richtlinie nicht gelten sollte, wenn zentrale Beschaffungstätigkeiten oder Nebenbeschaffungstätigkeiten auf andere Weise als durch einen entgeltlichen Vertrag ausgeführt werden, der eine Beschaffung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

(71)

Eine Stärkung der Bestimmungen zu zentralen Beschaffungsstellen sollte auf keinen Fall die derzeitige Praxis einer gelegentlichen gemeinsamen Beschaffung verhindern, d. h. weniger institutionalisierte und systematische gemeinsame Beschaffungen oder die bewährte Praxis des Rückgriffs auf Dienstleister, die Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung eines öffentlichen Auftraggebers und nach dessen Anweisungen vorbereiten und durchführen. Vielmehr sollten wegen der wichtigen Rolle, die gemeinsame Beschaffungen nicht zuletzt im Zusammenhang mit innovativen Projekten spielen können, bestimmte Merkmale gemeinsamer Beschaffungen eindeutiger gefasst werden.

Gemeinsame Beschaffungen können viele verschiedene Formen annehmen; diese reichen von einer koordinierten Beschaffung durch die Erstellung gemeinsamer technischer Spezifikationen für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die durch mehrere öffentliche Auftraggeber beschafft werden, von denen jeder ein getrenntes Vergabeverfahren durchführt, bis hin zu Fällen, in denen die betreffenden öffentlichen Auftraggeber gemeinsam ein Vergabeverfahren durchführen und dabei entweder gemeinsam handeln oder einen öffentlichen Auftraggeber mit der Verwaltung des Vergabeverfahrens im Namen aller öffentlichen Auftraggeber beauftragen.

Führen mehrere öffentliche Auftraggeber gemeinsam ein Vergabeverfahren durch, so sollten sie gemeinsam für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie verantwortlich sein. Werden jedoch nur Teile des Vergabeverfahrens von den öffentlichen Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so sollte die gemeinsame Verantwortung nur für die gemeinsam ausgeführten Teile des Verfahrens gelten. Jeder öffentliche Auftraggeber sollte lediglich für Verfahren oder Teile von Verfahren verantwortlich sein, die er selbst durchführt, wie die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, den Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems, der erneute Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Festlegung, welche der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei einer Rahmenvereinbarung sind, eine bestimmte Aufgabe erfüllen sollen.

(72)

Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und -instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher — in einem ersten Schritt — für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praxis innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von 30 Monaten sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden.

(73)

Einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Kollision nationaler Rechtsvorschriften entgegen. Wenngleich die Richtlinie 2004/18/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, sehen sich öffentliche Auftraggeber noch immer beträchtlichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung über zentrale Beschaffungsstellen in anderen Mitgliedstaaten oder bei der gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge gegenüber. Damit öffentliche Auftraggeber durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal ausschöpfen können, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber getragen werden können, sollten diese Schwierigkeiten beseitigt werden. Daher sollten neue Vorschriften für die grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern zu erleichtern und die Vorteile des Binnenmarkts durch die Schaffung grenzüberschreitender Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Diensteanbieter zu erhöhen. Mit diesen Vorschriften sollten die Bedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung zentraler Beschaffungsstellen festgelegt und das in grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungsverfahren anwendbare Recht für die öffentliche Auftragsvergabe, einschließlich der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rechtsmittel, bestimmt werden, ergänzend zu den Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen können. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten besondere Regeln festgelegt werden.

Die öffentlichen Auftraggeber sollten jedoch die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffung nicht dazu nutzen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehende verbindliche Vorschriften des öffentlichen Rechts zu umgehen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, auf sie anwendbar sind. Zu solchen Vorschriften könnten beispielsweise Bestimmungen über Transparenz und Zugang zu Dokumenten oder spezifische Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit sensibler Lieferungen gehören.

(74)

Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden.

Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewöhnlich angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Funktions- und Leistungsanforderungen sind auch ein geeignetes Mittel, um im öffentlichen Auftragswesen Innovationen zu fördern, und sollten möglichst breite Verwendung finden. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, so sollten Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Es sollte Sache des Wirtschaftsteilnehmers sein, den Nachweis für die Gleichwertigkeit mit dem geforderten Gütezeichen zu erbringen.

Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sollte von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden können, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde. Es sollten jedoch auch andere geeignete Nachweise, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen, sofern er auf diesem Weg nachweist, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung genannten Anforderungen und Kriterien erfüllen.

(75)

Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand — wie der Beschreibung der Ware und ihrer Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung — aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure — wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen — beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei den Akteuren um öffentliche oder private Stellen, Unternehmen oder jede Art von Nichtregierungsorganisationen (Organisationen, die nicht Teil einer Regierung und keine konventionellen Unternehmen sind) handeln kann.

Außerdem sollte klargestellt werden, dass bestimmte nationale oder Regierungsstellen oder -organisationen in die Festlegung der Anforderungen an Gütezeichen einbezogen werden können, die im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber verwendet werden können, ohne dass diese Stellen oder Organisationen ihren Status als dritte Parteien verlieren.

Bezugnahmen auf Gütezeichen sollten nicht innovationshemmend wirken.

(76)

Für sämtliche Beschaffungen, die zur Nutzung durch Personen — ob Allgemeinbevölkerung oder Personal des öffentlichen Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für Alle“ Rechnung zu tragen.

(77)

Die öffentlichen Auftraggeber sollten bei der Festlegung der technischen Spezifikationen den aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Datenschutzes resultierenden Anforderungen Rechnung tragen, insbesondere was das Konzept der Verarbeitung personenbezogener Daten angeht (eingebauter Datenschutz).

(78)

Die öffentliche Vergabe sollte an die Bedürfnisse von KMU angepasst werden. Den öffentlichen Auftraggebern sollte empfohlen werden, auf den Leitfaden für bewährte Verfahren zurückzugreifen, der im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Europäischer Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen“ wiedergegeben ist und Vorgaben enthält, wie sie die Vergabevorschriften so anwenden können, dass die Beteiligung von KMU erleichtert wird. Zu diesem Zweck und um den Wettbewerb zu stärken, sollten öffentliche Auftraggeber insbesondere ermutigt werden, große Aufträge in Lose zu unterteilen. Eine solche Unterteilung könnte auf einer quantitativen Grundlage erfolgen, so dass die Größe der Einzelaufträge jeweils der Kapazität der kleineren oder mittleren Unternehmen besser entspricht, oder auf einer qualitativen Grundlage gemäß den verschiedenen involvierten Gewerken und Spezialisierungen, so dass der Inhalt der Einzelaufträge stärker an die Fachsektoren der KMU angepasst wird, oder gemäß den unterschiedlichen aufeinander folgenden Projektphasen.

Die Größe und der Gegenstand der Lose sollten durch den öffentlichen Auftraggeber frei bestimmt werden, dem es — im Einklang mit den einschlägigen Regeln zur Berechnung des Schätzwerts der Beschaffung — auch gestattet sein sollte, einige der Lose ohne Anwendung der Verfahren dieser Richtlinie zu vergeben. Der öffentliche Auftraggeber sollte zur Prüfung der Frage verpflichtet sein, ob die Aufteilung von Aufträgen in Lose sinnvoll ist, wobei es ihm freistehen soll, darüber selbständig zu entscheiden und seine Entscheidung nach eigenem Ermessen zu begründen, ohne dass er einer administrativen oder gerichtlichen Kontrolle untersteht. Entscheidet der öffentliche Auftraggeber, dass eine Unterteilung des Auftrags in Lose nicht sinnvoll wäre, so sollten im Vergabevermerk oder in den Auftragsunterlagen die Hauptgründe für die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers angegeben werden. Derartige Gründe könnten beispielsweise sein, dass eine Aufteilung nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers den Wettbewerb beschränken könnte oder mit der Gefahr verbunden wäre, dass die Ausführung des Auftrags technisch übermäßig erschwert oder kostspielig würde, oder dass mit der Notwendigkeit zur Koordinierung der verschiedenen Auftragnehmer für die Lose die ernsthafte Gefahr einer Untergrabung der sachgerechten Ausführung des Auftrags verbunden sein könnte.

Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, in ihren Bemühungen um Förderung der Teilnahme von KMU am öffentlichen Beschaffungsmarkt hierüber noch hinauszugehen, indem sie den Geltungsbereich der Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob eine Aufteilung von Aufträgen in Lose sinnvoll ist, dadurch auf kleinere Aufträge ausdehnen, dass sie öffentliche Auftraggeber verpflichten, die Entscheidung, Aufträge nicht in Lose aufzuteilen, zu begründen, oder dass sie eine Aufteilung in Lose unter bestimmten Bedingungen verbindlich vorschreiben. Zu demselben Zweck sollte es Mitgliedstaaten auch freistehen, Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorzusehen.

(79)

Werden Aufträge in Lose unterteilt, so sollten die öffentlichen Auftraggeber beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen dürfen; ebenso sollten sie die Zahl der Lose begrenzen dürfen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.

Wenn die öffentlichen Auftraggeber jedoch verpflichtet wären, den Auftrag auch dann Los für Los zu vergeben, wenn dadurch wesentlich ungünstigere Lösungen im Vergleich zu einer gemeinsamen Vergabe mehrerer oder aller Lose akzeptiert werden müssten, so könnte sich dies negativ auf das Ziel auswirken, den Zugang der KMU zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. Sofern die Möglichkeit der Anwendung einer solchen Methode vorab deutlich genannt worden ist, sollten öffentliche Auftraggeber daher eine vergleichende Bewertung der Angebote durchführen dürfen, um festzustellen, ob die Angebote eines bestimmten Bieters für eine bestimmte Kombination von Losen die Zuschlagskriterien, die gemäß dieser Richtlinie festgelegt worden sind, in Bezug auf diese Lose als Ganzes besser erfüllen als die Angebote für die betreffenden einzelnen Lose für sich genommen. Ist dies der Fall, so sollte es dem öffentlichen Auftraggeber gestattet sein, dem betreffenden Bieter einen Auftrag in Kombination der betreffenden Lose zu erteilen. Es sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber bei einer solchen vergleichenden Bewertung zunächst ermitteln sollten, welche Bieter die festgelegten Zuschlagskriterien für jedes einzelne Los am besten erfüllen, um dann einen Vergleich mit den Angeboten eines einzelnen Bieters für eine bestimmte Kombination von Losen zusammengenommen anzustellen.

(80)

Um Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu machen, sollten die Fristen für die Teilnahme an Vergabeverfahren so kurz wie möglich gehalten werden, ohne unzulässige Hürden für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt und insbesondere für KMU zu schaffen. Es sei daher daran erinnert, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Fristsetzung für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen vor allem die Komplexität des Auftrags und die für die Angebotserstellung erforderliche Zeit berücksichtigen sollten, auch wenn dies eine Festlegung von Fristen bedeutet, die über die Mindestfristen nach dieser Richtlinie hinausgehen. Die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel, insbesondere die vollständige elektronische Bereitstellung von Auftragsunterlagen an Wirtschaftsteilnehmer, Bieter und Bewerber und die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen führen jedoch andererseits zu mehr Transparenz und Zeitersparnis. Dementsprechend ist es angebracht, im Einklang mit den Vorschriften des GPA eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus sollten die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit haben, die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten weiter zu verkürzen, wenn aufgrund der Dringlichkeit die regulären Fristen nicht praktikabel sind, ein reguläres Verfahren mit Veröffentlichung aber dennoch nicht unmöglich ist. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn aufgrund von Umständen, die für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbar waren und die er nicht zu vertreten hat, eine besondere Dringlichkeit eingetreten ist, die ein reguläres Verfahren selbst mit verkürzten Fristen nicht zulässt, sollten die öffentlichen Auftraggeber, soweit unbedingt erforderlich, die Möglichkeit haben, Aufträge im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben. Dies kann der Fall sein, wenn bei Naturkatastrophen sofortiges Handeln geboten ist.

(81)

Es sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über genügend Zeit für die Erstellung entsprechender Angebote verfügen, möglicherweise dazu führen kann, dass die ursprünglich festgesetzten Fristen verlängert werden müssen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden. Es sollte auch angegeben werden, dass als wesentliche Änderungen in diesem Fall Änderungen — insbesondere der technischen Spezifikationen — zu verstehen sind, bei denen die Wirtschaftsteilnehmer für die Erfassung und die entsprechende Reaktion zusätzliche Zeit benötigen würden. Es sollte allerdings klargestellt werden, dass solche Änderungen nicht so wesentlich sein dürfen, dass andere als die ursprünglich ausgewählten Bewerber zugelassen worden wären oder dass das Interesse zusätzlicher Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt worden wäre. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Änderungen dazu führen, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung von der Art her substanziell von dem unterscheidet, was ursprünglich in den Auftragsunterlagen festgelegt war.

(82)

Es sollte klargestellt werden, dass Informationen hinsichtlich bestimmter Entscheidungen, die während eines Vergabeverfahrens getroffen werden, darunter auch Entscheidungen, einen Auftrag nicht zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung nicht zu schließen, von den öffentlichen Auftraggebern versendet werden sollten, ohne dass die Bewerber oder Bieter derartige Informationen anfordern müssen. Es sei ebenfalls daran erinnert, dass öffentliche Auftraggeber gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates (14) verpflichtet sind, den betreffenden Bewerbern und Bietern eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe für einige der zentralen Entscheidungen, die im Verlauf des Vergabeverfahrens getroffen werden, zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Bewerber oder Bieter die Angaben anfordern müssen. Schließlich sollte klargestellt werden, dass Bewerber und Bieter die Möglichkeit haben sollten, ausführlichere Informationen zu den betreffenden Gründen anzufordern; öffentliche Auftraggeber sollten diese Informationen bereitzustellen haben, sofern nicht ernsthafte Gründe dagegen sprechen. Diese Gründe sollten in der Richtlinie aufgeführt werden. Zur Sicherstellung der nötigen Transparenz im Rahmen von Vergabeverfahren, die Verhandlungen und Dialoge mit Bietern umfassen, sollten Bieter, die ein ordnungsgemäßes Angebot unterbreitet haben, sofern nicht ernsthafte Gründe dagegen sprechen, ebenfalls die Möglichkeit erhalten, Informationen über die Durchführung und den Fortgang des Verfahrens anzufordern.

(83)

Übermäßig strenge Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit stellen oft ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren dar. Alle derartigen Anforderungen sollten in einem Zusammenhang und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gegenstand des Auftrags stehen. Insbesondere sollte es öffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein, von Wirtschaftsteilnehmern einen Mindestumsatz zu verlangen, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Auftrags steht; der verlangte Mindestumsatz sollte den geschätzten Auftragswert normalerweise nicht um mehr als das Zweifache übersteigen. In hinreichend begründeten Fällen sollten jedoch höhere Anforderungen gestellt werden können. Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen die Ausführung des Auftrags mit hohen Risiken verbunden ist oder in denen eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Auftragsausführung von entscheidender Bedeutung ist, weil sie beispielsweise eine notwendige Voraussetzung für die Ausführung anderer Aufträge darstellt.

In solchen hinreichend begründeten Fällen sollte es den öffentlichen Auftraggebern freistehen, selbständig zu entscheiden, ob vorgeschriebene höhere Mindestumsätze angemessen und zweckdienlich wären, ohne dass sie einer administrativen oder gerichtlichen Kontrolle unterstehen. Sollen höhere Mindestumsätze verlangt werden, so sollte es den öffentlichen Auftraggebern freistehen, deren Höhe festzulegen, solange diese mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängt und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht. Entscheidet der öffentliche Auftraggeber, dass der vorgeschriebene Mindestumsatz höher sein soll als das Zweifache des geschätzten Auftragswerts, so sollten im Vergabevermerk oder in den Auftragsunterlagen die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers angegeben werden.

Die öffentlichen Auftraggeber sollten zudem weitere Informationen, z. B. über das Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen, verlangen können. Ein positives Verhältnis, bei dem die Höhe des Vermögens die der Verbindlichkeiten übersteigt, könnte einen zusätzlichen Nachweis für eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer darstellen.

(84)

Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer — und nicht zuletzt der KMU — ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Eignungskriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, beispielsweise durch die Verwendung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung, die aus einer aktualisierten Eigenerklärung besteht, könnte eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten.

Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, sollte jedoch die relevanten Nachweise vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Öffentliche Auftraggeber sollten auch berechtigt sein, jederzeit sämtliche oder einen Teil der unterstützenden Unterlagen zu verlangen, wenn dies ihrer Ansicht nach zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Insbesondere könnte dies der Fall sein bei zweistufigen Verfahren — nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften —, bei denen die öffentlichen Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Anzahl der zur Einreichung eines Angebots aufgeforderten Bewerber zu begrenzen. Zu verlangen, dass unterstützende Unterlagen zum Zeitpunkt der Auswahl der einzuladenden Bewerber vorgelegt werden, ließe sich damit begründen, zu vermeiden, dass öffentliche Auftraggeber Bewerber einladen, die sich später in der Vergabestufe als unfähig erweisen, die zusätzlichen Unterlagen einzureichen, und damit geeigneten Bewerbern die Möglichkeit der Teilnahme nehmen.

Es sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die relevanten Informationen hinsichtlich der Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten sollte, so dass die Überprüfung der Informationen über diese Unternehmen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.

(85)

Es ist wichtig, dass die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber auf aktuellen Informationen basieren, insbesondere was die Ausschlussgründe angeht, da es relativ schnell zu wesentlichen Änderungen kommen kann, beispielsweise bei finanziellen Schwierigkeiten, aufgrund deren der Wirtschaftsteilnehmer als ungeeignet gelten würde, oder umgekehrt, weil Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Sozialbeiträgen mittlerweile beglichen wurden. Es ist daher wünschenswert, dass öffentliche Auftraggeber solche Informationen, wann immer möglich, über einschlägige nationale — in dem Sinn, dass sie von staatlichen Stellen verwaltet werden — Datenbanken überprüfen. Beim aktuellen Stand der Entwicklung mag es Fälle geben, in denen dies aus technischen Gründen noch nicht möglich ist. Die Kommission sollte es daher in Erwägung ziehen, Maßnahmen zu fördern, die einen einfachen elektronischen Zugriff auf aktuelle Informationen erleichtern könnten, etwa den Ausbau des Instrumentariums für den Zugang zu virtuellen Unternehmensdossiers oder die Erleichterung der Interoperabilität zwischen Datenbanken oder entsprechende andere flankierende Maßnahmen.

Ferner sollte vorgesehen werden, dass die öffentlichen Auftraggeber keine nach wie vor aktuellen Unterlagen anfordern sollten, die ihnen aus früheren Vergabeverfahren bereits vorliegen. Es sollte jedoch auch sichergestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang keinen unverhältnismäßigen Archivierungs- und Registrierungsaufwand betreiben müssen. Die Umsetzung dieser Vorgabe sollte daher erst erfolgen, sobald die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtend ist, da eine elektronische Dokumentenverwaltung die Aufgabe für die öffentlichen Auftraggeber erheblich erleichtern wird.

(86)

Zu einer weiteren Vereinfachung sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch die öffentlichen Auftraggeber könnte die Verwendung eines Standardformulars für Eigenerklärungen führen, das Probleme im Zusammenhang mit der genauen Abfassung von förmlichen Erklärungen und Einverständniserklärungen sowie sprachliche Probleme verringern würde.

(87)

Die Kommission stellt ein elektronisches System — e-Certis — zur Verfügung, das von ihr verwaltet und von den nationalen Behörden derzeit auf freiwilliger Basis aktualisiert und überprüft wird. Ziel von e-Certis ist es, den Austausch von Bescheinigungen und anderen von öffentlichen Auftraggebern häufig verlangten Nachweisen zu erleichtern. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass eine freiwillige Aktualisierung und Überprüfung unzureichend ist, wenn sichergestellt werden soll, dass e-Certis sein Potenzial für eine Vereinfachung und Erleichterung des Dokumentenaustauschs zum Nutzen insbesondere KMU voll ausschöpfen kann. In einem ersten Schritt sollte daher die Pflege von e-Certis obligatorisch gemacht werden, bevor dann in einem späteren Schritt die Verwendung von e-Certis vorgeschrieben wird.

(88)

Öffentliche Auftraggeber sollten verlangen können, dass während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -regelungen angewandt werden. Umweltmanagementregelungen können — unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Unionsinstrumenten wie der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) registriert sind oder nicht — als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer über die für die Ausführung des Auftrags erforderliche technische Leistungsfähigkeit verfügt. Dies schließt Öko-Gütezeichen mit ein, die auch Umweltmanagementkriterien beinhalten. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu derartigen Umweltmanagement-Registrierungssystemen oder keine Möglichkeit, sich fristgerecht registrieren zu lassen, so sollte die Vorlage einer Beschreibung der durchgeführten Umweltmanagementmaßnahmen zulässig sein, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen dasselbe Umweltschutzniveau gewährleisten wie die im Rahmen des Umweltmanagements erforderlichen Maßnahmen.

(89)

Der Begriff der Zuschlagskriterien stellt einen zentralen Begriff dieser Richtlinie dar. Daher ist es wichtig, dass die diesbezüglichen Bestimmungen so einfach und übersichtlich wie möglich dargestellt werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass als übergeordnetes Konzept der Begriff des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, da alle Angebote, die den Zuschlag erhalten, letztlich danach ausgewählt werden sollten, was der einzelne öffentliche Auftraggeber für die wirtschaftlich beste Lösung unter den Angeboten hält. Um Unklarheiten zu vermeiden, da derzeit bereits in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG das Zuschlagskriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, sollte jedoch ein anderer Begriff benutzt werden, nämlich das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“. Dieser sollte folglich im Einklang mit der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den genannten Richtlinien ausgelegt werden, sofern die vorliegende Richtlinie nicht eine sachlich klar unterschiedliche Lösung bietet.

(90)

Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten, um einen objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote sicherzustellen, damit unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs ermittelt werden kann, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. Es sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt werden sollte, welches stets eine Preis- oder Kostenkomponente beinhalten sollte. Es sollte ferner klargestellt werden, dass eine solche Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots auch allein auf der Grundlage entweder des Preises oder der Kostenwirksamkeit durchgeführt werden könnte. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass es öffentlichen Auftraggebern freisteht, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

Um eine stärkere Ausrichtung der öffentlichen Auftragsvergabe auf die Qualität zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anwendung des alleinigen Preis- oder Kostenkriteriums zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu untersagen oder einzuschränken, sofern sie dies für zweckmäßig halten.

Damit die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergabe von Aufträgen sichergestellt wird, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, für die nötige Transparenz zu sorgen, so dass sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Regelungen, die der Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegt werden, unterrichten kann. Öffentliche Auftraggeber sollten daher verpflichtet werden, die Zuschlagskriterien und deren jeweilige relative Gewichtung anzugeben. Es sollte öffentlichen Auftraggebern jedoch gestattet werden, von der Verpflichtung zur Auskunft über die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien in ordnungsgemäß begründeten Fällen abzuweichen, wenn die Gewichtung insbesondere wegen der Komplexität des Auftrags nicht im Voraus festgelegt werden kann. In derartigen Fällen sollten sie die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.

(91)

Artikel 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.

(92)

Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien festlegen, die sie zu diesem Zweck heranziehen werden. Diese Kriterien sollten damit eine vergleichende Beurteilung des Leistungsniveaus jedes einzelnen Angebots gemessen am Gegenstand des Auftrags, wie in den technischen Spezifikationen festgelegt, ermöglichen. Hinsichtlich des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses wird in dieser Richtlinie eine nicht abschließende Liste möglicher Zuschlagskriterien, die ökologische und soziale Aspekte mit einschließen, festgelegt. Öffentliche Auftraggeber sollten zur Wahl von Zuschlagskriterien ermutigt werden, mit denen sie qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erhalten können, die ihren Bedürfnissen optimal entsprechen.

Die gewählten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen, einen wirksamen und fairen Wettbewerb ermöglichen und mit Regelungen verknüpft werden, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

Um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, sollten der Entscheidung über den Zuschlag nicht ausschließlich kostenfremde Kriterien zugrunde gelegt werden. Den qualitativen Kriterien sollte deshalb ein Kostenkriterium an die Seite gestellt werden, das — je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers — entweder der Preis oder ein Kosten-Wirksamkeits-Ansatz wie der Lebenszyklus-Kostenansatz sein könnte. Die Zuschlagskriterien sollten jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Anwendung von nationalen Bestimmungen zur Festlegung der Vergütung für bestimmte Dienstleistungen oder zu Festpreisen für bestimmte Lieferungen haben.

(93)

Es sollte klargestellt werden, dass es in den Fällen, in denen die Vergütung für bestimmte Dienstleistungen oder Festpreise für bestimmte Lieferungen durch nationale Vorschriften festgelegt sind, auch weiterhin möglich ist, das Preis-Leistungs-Verhältnis auf der Grundlage anderer Faktoren als ausschließlich des Preises oder der Vergütung zu bewerten. Je nach Dienstleistung oder Ware könnten solche Faktoren beispielsweise die Liefer- und Zahlungsbedingungen, Kundendienstaspekte (z. B. den Umfang von Beratungs- und Ersatzteilleistungen) oder ökologische oder soziale Aspekte (z. B. den Druck von Büchern auf Recyclingpapier oder Papier aus nachhaltigem Holz, die ökologischen Externalitäten zugeschriebenen Kosten oder die Förderung der sozialen Integration von benachteiligten Personen oder Angehörigen sozial schwacher Gruppen unter den für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Personen) einschließen. Angesichts der zahlreichen Möglichkeiten der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses anhand sachlicher Kriterien sollte der Rückgriff auf eine Unterteilung in Lose als einziges Mittel der Auftragsvergabe vermieden werden.

(94)

Wenn die Qualität des eingesetzten Personals für das Niveau der Auftragsausführung relevant ist, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, die Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterien zugrunde zu legen, da sich dies auf die Qualität der Vertragserfüllung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirken kann. Dies kann beispielsweise bei Aufträgen für geistig-schöpferische Dienstleistungen, wie Beratungstätigkeiten oder Architektenleistungen, der Fall sein. Öffentliche Auftraggeber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten mit Hilfe geeigneter vertraglicher Mittel sicherstellen, dass die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter die angegebenen Qualitätsnormen effektiv erfüllen und dass diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden können, wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Ersatzpersonal ein gleichwertiges Qualitätsniveau hat.

(95)

Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass öffentliche Aufträge insbesondere als Motor für Innovationen eine entscheidende Rolle spielen, was für das künftige Wachstum in Europa von großer Bedeutung ist. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren.

Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16)) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17)) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht.

Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.

(96)

Die sektorspezifischen Maßnahmen sollten durch eine Anpassung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ergänzt werden, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber — außer wenn die Bewertung allein auf Grundlage des Preises erfolgt — das wirtschaftlich günstigste Angebot und den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten berücksichtigt.

Das umfasst interne Kosten, wie Kosten für durchzuführende Forschung, Entwicklung, Produktion, Transport, Nutzung, Wartung und Entsorgung, kann aber auch Kosten umfassen, die externen Effekten auf die Umwelt zugeschrieben werden, wie einer durch die Gewinnung der in der Ware verwendeten Rohstoffe oder die Ware selbst oder ihre Herstellung hervorgerufenen Umweltverschmutzung, sofern sie sich finanziell bewerten und überwachen lassen. Die Methoden, die von den öffentlichen Auftraggebern für die Bewertung der externen Effekten auf die Umwelt zugeschriebenen Kosten verwendet werden, sollten in einer objektiven und nichtdiskriminierenden Weise im Voraus festgelegt und allen interessierten Parteien zugänglich gemacht werden. Solche Methoden können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene festgelegt werden, um jedoch Wettbewerbsverzerrungen durch speziell zugeschnittene Methoden zu vermeiden, sollten sie allgemein in dem Sinne gehalten werden, dass sie nicht speziell für ein bestimmtes öffentliches Vergabeverfahren festgelegt werden sollten.

Es sollten gemeinsame Methoden auf Unionsebene für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden. Wann immer solche gemeinsamen Methoden entwickelt werden, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden.

Des Weiteren sollte geprüft werden, ob eine gemeinsame Methode zur Ermittlung der Sozialkosten entlang des Lebenszyklus festgelegt werden kann, bei der bereits bestehende Methoden wie etwa die im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen festgelegten Leitlinien für die soziale Produktbewertung entlang des Lebenszyklus (Guidelines for Social Life Cycle Assessment of Products) berücksichtigt werden.

(97)

Im Hinblick auf eine bessere Einbeziehung sozialer und ökologischer Überlegungen in die Vergabeverfahren sollte es den öffentlichen Auftraggebern darüber hinaus gestattet sein, von Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung betreffend die gemäß öffentlichem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen in jeder Hinsicht und in jedem Lebenszyklus-Stadium von der Gewinnung der Rohstoffe für die Ware bis zur Entsorgung der Ware Gebrauch zu machen, einschließlich von Faktoren, die mit dem spezifischen Prozess der Herstellung oder Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder dem Handel mit ihnen und den damit verbundenen Bedingungen oder einem spezifischen Prozess in einem späteren Lebenszyklus-Stadium zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren nicht Teil von deren stofflicher Beschaffenheit sind. Kriterien und Bedingungen bezüglich eines derartigen Produktions- oder Bereitstellungsprozesses sind beispielsweise, dass zur Herstellung der beschafften Waren keine giftigen Chemikalien verwendet wurden oder dass die erworbenen Dienstleistungen unter Zuhilfenahme energieeffizienter Maschinen bereitgestellt wurden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören dazu auch Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung, die sich auf die Lieferung oder die Verwendung von fair gehandelten Waren während der Ausführung des zu vergebenden Auftrags beziehen. Kriterien und Bedingungen bezüglich des Handels und der damit verbundenen Bedingungen können sich beispielsweise darauf beziehen, dass die betreffende Ware aus dem fairen Handel stammt, was auch das Erfordernis einschließen kann, Erzeugern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen. Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags, die sich auf ökologische Aspekte beziehen, können beispielsweise auch die Anlieferung, Verpackung und Entsorgung von Waren und im Falle von Bau- und Dienstleistungsaufträgen auch die Abfallminimierung oder die Ressourceneffizienz betreffen.

Die Bedingung eines Bezugs zum Auftragsgegenstand schließt allerdings Kriterien und Bedingungen bezüglich der allgemeinen Unternehmenspolitik aus, da es sich dabei nicht um einen Faktor handelt, der den konkreten Prozess der Herstellung oder Bereitstellung der beauftragten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisiert. Daher sollte es öffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein, von Bietern eine bestimmte Politik der sozialen oder ökologischen Verantwortung zu verlangen.

(98)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung, die soziale Aspekte des Produktionsprozesses betreffen, auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen. Ferner sollten sie gemäß der Richtlinie 96/71/EG in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden und sollten nicht in einer Weise ausgewählt oder angewandt werden, durch die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die Partei des GPA oder der Freihandelsübereinkommen sind, denen die Union angehört, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Demnach sollten Anforderungen hinsichtlich der in der Richtlinie 96/71/EG geregelten grundlegenden Arbeitsbedingungen, wie Mindestlöhne, auf dem Niveau bleiben, das durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge, die im Einklang mit dem Unionsrecht im Kontext der genannten Richtlinie angewandt werden, festgelegt wurde.

Hinter Bedingungen für die Auftragsausführung könnte auch die Absicht stehen, die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, die verstärkte Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben und die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben oder den Umwelt- oder Tierschutz zu begünstigen und im Kern die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu erfüllen und mehr benachteiligte Personen als nach nationalem Recht gefordert einzustellen.

(99)

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitskräfte, zur Förderung der sozialen Integration von benachteiligten Personen oder Angehörigen sozial schwacher Gruppen unter den für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Personen oder zur Schulung im Hinblick auf die für den betreffenden Auftrag benötigten Fähigkeiten können ebenfalls Gegenstand von Zuschlagskriterien oder von Bedingungen für die Auftragsausführung sein, sofern sie mit den im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Derartige Kriterien oder Bedingungen können sich unter anderem auf die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder die Umsetzung von Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche im Zuge der Ausführung des zu vergebenden Auftrags beziehen. In technischen Spezifikationen können öffentliche Auftraggeber solche sozialen Anforderungen vorsehen, die die betreffende Ware oder die betreffende Dienstleistung unmittelbar charakterisieren, wie das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium „Design für Alle“.

(100)

Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Bestechung, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, terroristischer Straftaten, der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen von jenen obligatorischen Ausschlüssen in Ausnahmesituationen vorsehen können, wenn es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gibt, die eine Auftragsvergabe unumgänglich machen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn dringend benötigte Impfstoffe oder Notfallausrüstungen nur von einem Wirtschaftsteilnehmer käuflich erworben werden können, der sonst einen der obligatorischen Ausschlussgründe erfüllt.

(101)

Öffentliche Auftraggeber sollten ferner die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er — auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Auftragsausführung verfügen würde — als für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ungeeignet betrachtet wird.

Unter Berücksichtigung dessen, dass der öffentliche Auftraggeber für die Folgen seiner möglicherweise falschen Entscheidung die Verantwortung zu tragen hat, sollte es öffentlichen Auftraggebern auch überlassen bleiben, festzustellen, dass ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten vorliegt, wenn sie vor einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung über das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe in geeigneter Form nachweisen können, dass der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, wozu auch Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen zählen, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Es sollte ihnen auch möglich sein, Bewerber oder Bieter auszuschließen, deren Leistung bei früheren öffentlichen Aufträgen im Hinblick auf wesentliche Anforderungen erhebliche Mängel aufwies, zum Beispiel Lieferungsausfall oder Leistungsausfall, erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt. In den nationalen Rechtsvorschriften sollte eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorgesehen sein.

Bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe sollten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Kleinere Unregelmäßigkeiten sollten nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers führen. Wiederholte Fälle kleinerer Unregelmäßigkeiten können allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wecken, die seinen Ausschluss rechtfertigen könnten.

(102)

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen kann es sich insbesondere um Personal- und Organisationsmaßnahmen handeln, wie den Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Compliance oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Soweit derartige Maßnahmen ausreichende Garantien bieten, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger alleine aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können, dass die im Hinblick auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren getroffenen Compliance-Maßnahmen geprüft werden. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen werden, die genauen verfahrenstechnischen und inhaltlichen Bedingungen zu bestimmen, die in diesem Fall gelten. Es sollte ihnen insbesondere freistehen zu entscheiden, es den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern zu überlassen, die einschlägigen Bewertungen vorzunehmen, oder sie anderen Behörden auf zentraler oder dezentraler Ebene zu übertragen.

(103)

Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, so sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die vorgeschlagenen ungewöhnlich niedrigen Preise oder Kosten daraus resultieren, dass verbindliche sozial-, arbeits- oder umweltrechtliche Unionsvorschriften oder mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Rechtsvorschriften oder internationale arbeitsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden.

(104)

Die Bedingungen für die Auftragsausführung dienen der Festlegung konkreter Anforderungen bezüglich der Ausführung des Auftrags. Anders als Zuschlagskriterien, die die Grundlage für eine vergleichende Bewertung der Qualität von Angeboten bilden, sind Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegte, objektive Anforderungen, von denen die Bewertung von Angeboten unberührt bleibt. Bedingungen für die Auftragsausführung sollten mit dieser Richtlinie vereinbar sein, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung bewirken und sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen; dazu gehören alle Faktoren, die mit dem konkreten Prozess der Herstellung, Bereitstellung oder Vermarktung zusammenhängen. Dies schließt Bedingungen in Bezug auf die Ausführung des Auftrags mit ein, jedoch nicht Anforderungen in Bezug auf eine allgemeine Unternehmenspolitik.

Die Bedingungen für die Auftragsausführung sollten in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen angegeben werden.

(105)

Es ist wichtig, die Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und der Tarifverträge auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts oder der in dieser Richtlinie aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — durch Unterauftragnehmer mittels geeigneter Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Arbeitsaufsichtsbehörden oder Umweltschutzagenturen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse sicherzustellen.

Auch muss in der Kette der Unterauftragsvergabe eine gewisse Transparenz gewährleistet sein, da die öffentlichen Auftraggeber dadurch über Informationen darüber verfügen, wer an Baustellen tätig ist, auf denen Bauarbeiten für sie durchgeführt werden, oder welche Unternehmen Dienstleistungen in oder an Gebäuden, Infrastruktur oder Arealen wie Rathäusern, städtischen Schulen, Sporteinrichtungen, Häfen oder Straßen erbringen, für die die öffentlichen Auftraggeber zuständig sind oder die unter ihrer unmittelbaren Aufsicht stehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen in jedem Fall dem Hauptauftragnehmer obliegt, und zwar entweder auf der Grundlage spezieller Klauseln, die jeder öffentliche Auftraggeber in sämtliche Vergabeverfahren aufzunehmen hätte, oder indem die Mitgliedstaaten die Hauptauftragnehmer durch generell geltende Bestimmungen hierzu verpflichten würden.

Es sollte ferner klargestellt werden, dass die Bedingungen für die Durchsetzung der Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und der Tarifverträge auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der in dieser Richtlinie aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — immer dann angewandt werden sollten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Mechanismus der gemeinsamen Haftung der Unterauftragnehmer und des Hauptauftragnehmers vorsehen. Des Weiteren sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben sollten, über die entsprechenden Bestimmungen hinauszugehen, beispielsweise durch Erweiterung der Transparenzanforderungen, indem sie Direktzahlungen an Unterauftragnehmer zulassen oder indem sie es den öffentlichen Auftraggebern erlauben oder vorschreiben zu überprüfen, dass auf Unterauftragnehmer keine der Situationen zutrifft, die den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern rechtfertigen würden. Werden solche Maßnahmen auf Unterauftragnehmer angewandt, so sollte die Kohärenz mit den für die Hauptauftragnehmer geltenden Bestimmungen sichergestellt werden, so dass das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe zur Folge hätte, dass der Hauptauftragnehmer den betreffenden Unterauftragnehmer ersetzen muss. Zeigt sich bei einer solchen Überprüfung, dass nicht zwingende Gründe für einen Ausschluss vorliegen, so sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber die Ersetzung verlangen können. Allerdings sollte ausdrücklich auch dargelegt werden, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet sein können, die Ersetzung des betreffenden Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der Ausschluss von Hauptauftragnehmern in denselben Fällen verpflichtend wäre.

Ebenfalls sollte ausdrücklich angegeben werden, dass es den Mitgliedstaaten nach wie vor freisteht, in den nationalen Rechtsvorschriften strengere Haftungsregelungen oder erweiterte Regelungen für Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorzusehen.

(106)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (18) vom 3. Juni 1971 für die Berechnung der Fristen in der vorliegenden Richtlinie gilt.

(107)

Es ist erforderlich, die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums ein neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ein neues Vergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.

Änderungen des Auftrags, die zu einer geringfügigen Änderung des Auftragswerts bis zu einer bestimmten Höhe führen, sollten jederzeit möglich sein, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Zu diesem Zweck und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Geringfügigkeitsgrenzen vorgesehen werden, unterhalb deren kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Änderungen des Auftrags, die diese Schwellenwerte überschreiten, sollten ohne erneutes Vergabeverfahren möglich sein, soweit diese die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.

(108)

Es kann vorkommen, dass öffentliche Auftraggeber zusätzliche Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen benötigen; in solchen Fällen kann eine Änderung des ursprünglichen Auftrags ohne neues Vergabeverfahren gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die zusätzlichen Lieferungen entweder als Teilersatz oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen, Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind und ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Material, Bau- oder Dienstleistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen erwerben müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Instandhaltung mit sich bringen würde.

(109)

Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen Umständen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten, insbesondere wenn sich die Ausführung des Auftrags über einen längeren Zeitraum erstreckt. In diesem Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert — indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert —, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.

(110)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter, zum Beispiel wenn ein Auftrag aufgrund von Mängeln bei der Ausführung gekündigt wird, nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Der erfolgreiche Bieter, der den Auftrag ausführt, sollte jedoch — insbesondere wenn der Auftrag an mehr als ein Unternehmen vergeben wurde — während des Zeitraums der Auftragsausführung gewisse strukturelle Veränderungen durchlaufen können, wie etwa eine rein interne Umstrukturierung, eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder Unternehmenskauf oder eine Insolvenz. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche von dem betreffenden Bieter ausgeführten öffentlichen Aufträge erfordern.

(111)

Öffentliche Auftraggeber sollten über die Möglichkeit verfügen, im einzelnen Vertrag in Form von Überprüfungs- oder Optionsklauseln Vertragsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann. Es sollte daher klargestellt werden, dass mit hinlänglich klar formulierten Überprüfungs- oder Optionsklauseln etwa Preisindexierungen vorgesehen werden können oder beispielsweise sichergestellt werden kann, dass Kommunikationsgeräte, die während eines bestimmten Zeitraums zu liefern sind, auch im Fall veränderter Kommunikationsprotokolle oder anderer technologischer Änderungen weiter funktionsfähig sind. Des Weiteren sollte es möglich sein, mittels hinlänglich klarer Klauseln Anpassungen des Auftrags vorzusehen, die aufgrund technischer Schwierigkeiten, die während des Betriebs oder der Instandhaltung auftreten, erforderlich werden. Ebenfalls sollte darauf hingewiesen werden, dass Aufträge beispielsweise sowohl laufende Wartungsmaßnahmen beinhalten als auch außerordentliche Instandhaltungsarbeiten vorsehen können, die erforderlich werden könnten, um die Kontinuität einer öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten.

(112)

Öffentliche Auftraggeber werden mitunter mit Umständen konfrontiert, die eine vorzeitige Kündigung öffentlicher Aufträge erfordern, damit aus dem Unionsrecht erwachsende Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist.

(113)

Die Ergebnisse des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 27. Juni 2011„Bewertungsbericht der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe“ haben nahegelegt, dass der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG überprüft werden sollte. Infolgedessen sollte die vollständige Anwendung dieser Richtlinie auf eine Reihe von Dienstleistungen ausgedehnt werden.

(114)

Bestimmte Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem besonderen Kontext erbracht, der sich aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen in den einzelnen Mitgliedstaaten stark unterschiedlich darstellt. Für öffentliche Aufträge zur Erbringung dieser Dienstleistungen sollte daher eine spezifische Regelung festgelegt werden und ein höherer Schwellenwert gelten als der, der für andere Dienstleistungen gilt.

Personenbezogene Dienstleistungen mit einem unter diesem Schwellenwert liegenden Auftragswert werden in der Regel für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse sein, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union.

Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union veröffentlichten freiwilligen Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Bei der Festlegung der Verfahren, die für die Auftragsvergabe bei personenbezogenen Dienstleistungen anzuwenden sind, sollten die Mitgliedstaaten Artikel 14 AEUV und das Protokoll Nr. 26 berücksichtigen. Dabei sollten sie sich auch die Vereinfachung und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die öffentlichen Auftraggeber und die Wirtschaftsteilnehmer zum Ziel setzen; es sollte klargestellt werden, dass hierfür auch Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge herangezogen werden können, die nicht unter die Sonderregelung fallen.

Den Mitgliedstaaten und Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen — ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten — für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Bedingungen erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

(115)

Ebenso werden Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen typischerweise nur von Wirtschaftsteilnehmern angeboten, die an dem konkreten Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen angesiedelt sind, und haben daher ebenfalls eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension. Sie sollten daher nur durch die Sonderregelung abgedeckt werden, die ab einem Schwellenwert von 750 000 EUR gilt. Großaufträge im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe über diesem Schwellenwert können für verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, wie Reiseagenturen und andere Zwischenhändler, auch auf grenzüberschreitender Grundlage interessant sein.

(116)

Ebenso betreffen bestimmte Rechtsdienstleistungen ausschließlich Fragen des nationalen Rechts und werden daher in der Regel nur von Wirtschaftsteilnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten; sie haben daher ebenfalls eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension. Sie sollten daher nur durch die Sonderregelung abgedeckt werden, die ab einem Schwellenwert von 750 000 EUR gilt. Großaufträge für Rechtsdienstleistungen über diesem Schwellenwert können für verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, wie internationale Anwaltskanzleien, auch auf grenzüberschreitender Grundlage interessant sein, insbesondere wenn es dabei um rechtliche Fragen geht, die auf Unionsrecht oder sonstigen internationalen Rechtsvorschriften beruhen oder darin ihren Hintergrund haben oder die mehr als ein Land betreffen.

(117)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige andere Dienstleistungen, wie Rettungsdienste, Feuerwehrdienste und Strafvollzugsdienste, in der Regel nur dann ein grenzüberschreitendes Interesse bieten, wenn sie aufgrund eines relativ hohen Auftragswerts eine ausreichend große kritische Masse erreichen. Soweit sie nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, sollten sie daher in die Sonderregelung aufgenommen werden. Insofern ihre Erbringung tatsächlich auf Aufträgen beruht, wären andere Kategorien von Dienstleistungen, wie staatliche Dienstleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit, in der Regel wahrscheinlich erst ab einem Schwellenwert von 750 000 EUR von grenzüberschreitendem Interesse; sie sollten daher nur dann der Sonderregelung unterliegen.

(118)

Um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, sollte es im Rahmen dieser Richtlinie gestattet sein, die Teilnahme an Vergabeverfahren für bestimmte Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen Bereich Organisationen, die nach dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung oder der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft an der Führung der Organisation arbeiten, oder bestehenden Organisationen wie Genossenschaften zur Erbringung dieser Dienstleistungen an die Endverbraucher vorzubehalten. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für bestimmte Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich und damit verbundene Dienstleistungen, bestimmte Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, bestimmte Bibliotheks-, Archiv-, Museums- und sonstige kulturelle Dienstleistungen, Sportdienstleistungen und Dienstleistungen für private Haushalte; ihr Ziel ist es nicht, die sonst durch diese Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen abzudecken. Solche Vergabeverfahren unterliegen den Veröffentlichungsvorschriften, die für Dienstleistungen Für diese Dienstleistungen sollte nur die Sonderregelung gelten.

(119)

Es ist angezeigt, diese Dienstleistungen durch Bezugnahme auf spezifische Posten des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) angenommenen „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) zu identifizieren; es handelt sich dabei um eine hierarchisch strukturierte Nomenklatur, die in Abteilungen, Gruppen, Klassen, Kategorien und Unterkategorien eingeteilt ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte klargestellt werden, dass eine Bezugnahme auf eine Abteilung nicht automatisch eine Bezugnahme auf untergeordnete Unterteilungen bedeutet. Bei einer solchen umfassenden Abdeckung sollten vielmehr ausdrücklich alle einschlägigen Posten, erforderlichenfalls als Abfolge von Codes, angegeben werden.

(120)

Wettbewerbe sind seit jeher überwiegend im Bereich der Stadt- und Raumplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt worden. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese flexiblen Instrumente auch für andere Zwecke verwendet werden könnten, etwa für Pläne für Finanzierungstechnik, die die Unterstützung von KMU im Kontext der gemeinsamen europäischen Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen (Jeremie) oder anderen KMU-Unterstützungsprogrammen der Union in einem bestimmten Mitgliedstaat optimieren würden. In einem Wettbewerb für den Erwerb der Pläne für solche Finanzierungstechnik könnte auch festgelegt werden, dass die daran anschließenden Dienstleistungsaufträge für die entsprechende Umsetzung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben würden.

(121)

Wie die Bewertung gezeigt hat, gibt es noch erhebliche Verbesserungsmöglichkeiten bei der Anwendung der Vergabevorschriften der Union. Für eine effizientere und einheitlichere Anwendung der Vorschriften ist es unerlässlich, sich einen guten Überblick über mögliche strukturelle Probleme und allgemeine Muster des Auftragswesens in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verschaffen, um gezielter auf mögliche Probleme eingehen zu können. Dieser Überblick sollte durch eine geeignete Überwachung gewonnen werden, deren Ergebnisse regelmäßig veröffentlicht werden sollten, um eine sachkundige Debatte darüber zu ermöglichen, wie Beschaffungsvorschriften und -verfahren verbessert werden könnten. Ein solcher guter Überblick könnte auch Einblicke in die Anwendung der Vergabevorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung von durch die Union kofinanzierten Projekten ermöglichen. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, wie und durch wen diese Überwachung praktisch durchgeführt werden soll; dabei soll es ihnen ferner überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die Überwachung auf der Basis einer stichprobenartigen Ex-post-Kontrolle oder einer systematischen Ex-ante-Kontrolle von öffentlichen Beschaffungsverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgen soll. Es sollte möglich sein, potenzielle Probleme den geeigneten Instanzen zur Kenntnis zu bringen; dazu sollte es nicht notwendigerweise erforderlich sein, dass diejenigen, die die Überwachung durchgeführt haben, ein Klagerecht vor Gericht haben.

Bessere Orientierungshilfen, Information und Unterstützung für öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer könnten ebenfalls in hohem Maße dazu beitragen, die Effizienz des öffentlichen Auftragswesens durch umfangreicheres Wissen, stärkere Rechtssicherheit und professionellere Vergabeverfahren zu steigern. Die Orientierungshilfen sollten den öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern bei Bedarf jederzeit zur Verfügung gestellt werden, um die korrekte Anwendung der Vorschriften zu verbessern. Die bereitzustellenden Orientierungshilfen könnten alle Sachverhalte abdecken, die für das öffentliche Auftragswesen relevant sind, wie die Beschaffungsplanung, die Verfahren, die Wahl von Methoden und Instrumenten und vorbildliche Vorgehensweisen bei der Durchführung der Verfahren. Im Hinblick auf rechtliche Fragen sollte die Orientierungshilfe nicht notwendigerweise den Umfang einer vollständigen rechtlichen Analyse des betreffenden Problems annehmen; sie könnte begrenzt sein auf allgemeine Hinweise auf die Elemente, die bei einer späteren Detailanalyse der Fragen berücksichtigt werden sollten, beispielsweise Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung oder auf Leitfäden oder sonstige Quellen, in denen die konkrete Frage bereits untersucht wurde.

(122)

Die Richtlinie 89/665/EWG bestimmt, dass bestimmte Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht. Diese Nachprüfungsverfahren sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Jedoch haben Bürger, organisierte oder nicht organisierte Interessengruppen und andere Personen oder Stellen, die keinen Zugang zu Nachprüfungsverfahren gemäß der Richtlinie 89/665/EWG haben, als Steuerzahler dennoch ein begründetes Interesse an soliden Vergabeverfahren. Ihnen sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, auf anderem Wege als dem des Nachprüfungssystems gemäß der Richtlinie 89/665/EWG und ohne dass sie zwingend vor Gericht klagen können müssten, mögliche Verstöße gegen diese Richtlinie gegenüber einer zuständigen Behörde oder Stelle anzuzeigen. Um Überschneidungen mit bestehenden Behörden oder Strukturen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, auf allgemeine Überwachungsbehörden oder -strukturen, branchenspezifische Aufsichtsstellen, kommunale Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsbehörden, den Bürgerbeauftragten oder nationale Prüfbehörden zurückzugreifen.

(123)

Um das Potenzial des öffentlichen Auftragswesens voll auszunutzen und so die Ziele der Strategie „Europa 2020“für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, werden Aspekte des Umweltschutzes, soziale Aspekte und Innovationsaspekte wichtige Rolle spielen müssen. Es ist daher wichtig, einen Überblick über die Entwicklungen im Bereich der strategischen Beschaffung zu gewinnen, um sich über allgemeine Trends auf übergeordneter Ebene in diesem Bereich eine fundierte Meinung bilden zu können. Jeder bereits vorliegende, geeignete Bericht kann in diesem Zusammenhang natürlich ebenfalls herangezogen werden.

(124)

Angesichts des Potenzials von KMU bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, bei Wachstum und Innovation ist es wichtig, sie zur Beteiligung an öffentlichen Beschaffungsvorhaben zu ermutigen, sowohl durch geeignete Bestimmungen in dieser Richtlinie als auch durch Initiativen auf nationaler Ebene. Die neuen Bestimmungen in dieser Richtlinie sollten dazu beitragen, das Erfolgsniveau zu heben, worunter der Anteil von KMU am Gesamtwert der vergebenen Aufträge zu verstehen ist. Es ist nicht angebracht, verpflichtende Erfolgsquoten vorzuschreiben; jedoch sollten die nationalen Initiativen zur Verbesserung der Teilnahme von KMU angesichts ihrer Bedeutung aufmerksam überwacht werden.

(125)

In Bezug auf die Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten und ihre Kontakte zu ihnen, wie die Mitteilungen und Kontakte bezüglich der Verfahren gemäß Artikel 258 und 260 AEUV, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) und EU Pilot, die durch diese Richtlinie nicht geändert werden, wurde bereits eine Reihe von Verfahren und Arbeitsmethoden festgelegt. Sie sollten jedoch durch die Benennung jeweils einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat für die Zusammenarbeit mit der Kommission ergänzt werden, die als alleinige Anlaufstelle für Fragen hinsichtlich der öffentlichen Beschaffung in dem betreffenden Mitgliedstaat fungieren sollte. Diese Funktion könnte von Personen oder Strukturen übernommen werden, die zu Fragen betreffend das öffentliche Auftragswesen bereits in regelmäßigem Kontakt mit der Kommission stehen, wie die nationalen Kontaktstellen, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge, die Mitglieder des Netzwerks für das Auftragswesen (Procurement Network) oder nationale Koordinierungsstellen.

(126)

Die Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Entscheidungen in Vergabeverfahren sind entscheidend, um solide Verfahren, einschließlich einer effizienten Bekämpfung von Korruption und Betrug, zu gewährleisten. Öffentliche Auftraggeber sollten daher Kopien von geschlossenen Verträgen mit hohem Auftragswert aufbewahren, um interessierten Parteien den Zugang zu diesen Dokumenten im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten gewähren zu können. Außerdem sollten die wesentlichen Elemente und Entscheidungen einzelner Vergabeverfahren in einem Vergabebericht dokumentiert werden. Um Verwaltungsaufwand weitestgehend zu vermeiden, sollte es erlaubt sein, dass der Vergabebericht auf Informationen verweist, die bereits in der entsprechenden Vergabebekanntmachung enthalten sind. Die von der Kommission verwalteten elektronischen Systeme zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen sollten auch verbessert werden, um die Eingabe von Daten zu erleichtern sowie das Extrahieren umfassender Berichte und den Datenaustausch zwischen Systemen einfacher zu gestalten.

(127)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und um die Belastung der Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission in regelmäßigen Abständen untersuchen, ob die in den Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht werden, enthaltenen Informationen qualitativ ausreichend und umfangreich genug sind, damit die Kommission die statistischen Angaben, die ansonsten von den Mitgliedstaaten übermittelt werden müssten, daraus entnehmen kann.

(128)

Für den Austausch der zur Durchführung von Vergabeverfahren in grenzüberschreitenden Situationen nötigen Informationen ist eine effektive Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene unerlässlich, insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Ausschlussgründe und Zuschlagskriterien, der Anwendung von Qualitätsstandards und Umweltstandards und der Liste zugelassener Wirtschaftsteilnehmer. Der Informationsaustausch unterliegt den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften. Diese Richtlinie bedingt daher keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Informationen auszutauschen, die über diejenigen hinausgehen, zu denen die nationalen öffentlichen Auftraggeber Zugang haben. Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geschaffene IMI-System könnte ein nützliches elektronisches Hilfsmittel sein, um die Verwaltungszusammenarbeit beim Informationsmanagement auf der Grundlage einfacher und einheitlicher Verfahren, mit deren Hilfe sprachliche Barrieren überwunden werden können, zu erleichtern und zu verbessern. Daher sollte so rasch wie möglich ein Pilotprojekt eingeleitet werden, um zu testen, ob eine Ausdehnung des Binnenmarkt-Informationssystems ein geeigneter Schritt wäre, um den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zu bewältigen.

(129)

Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser Richtlinie zu erlassen. Da es internationale Übereinkommen einzuhalten gilt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die den Methoden zur Berechnung der Schwellenwerte zugrunde liegenden technischen Verfahren zu ändern, die Schwellenwerte selbst in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Anhang X entsprechend anzupassen; die Listen der zentralen Regierungsbehörden sind Änderungen unterworfen, die sich aus administrativen Veränderungen auf nationaler Ebene ergeben. Solche Veränderungen sind der Kommission mitzuteilen; diese sollte ermächtigt werden, Anhang I entsprechend anzupassen; Bezugnahmen auf die CPV-Nomenklatur können rechtlichen Änderungen auf Unionsebene unterworfen sein und diesen Änderungen ist im Text dieser Richtlinie Rechnung zu tragen; die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorrichtungen für eine elektronische Entgegennahme sollten mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten; auch ist es erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen verbindliche technische Standards für die elektronische Kommunikation vorzugeben, um die Interoperabilität der technischen Formate, Prozesse und Mitteilungssysteme bei Vergabeverfahren sicherzustellen, die mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt werden; das Verzeichnis der Rechtsakte der Union zur Festlegung gemeinsamer Methoden für die Berechnung der Lebenszykluskosten sollte rasch angepasst und um sektorale Maßnahmen erweitert werden. Um diesem Bedarf zu entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, das Verzeichnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Methoden der Lebenszykluskostenrechnung, auf dem aktuellen Stand zu halten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Sachverständigenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(130)

Die Kommission sollte sich bei der Anwendung dieser Richtlinie mit den einschlägigen Sachverständigengruppen auf dem Gebiet des elektronischen Beschaffungswesens beraten; dabei sollte auf eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten interessierten Kreise geachtet werden.

(131)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission zur Erstellung der Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und eines Standardformulars für Eigenerklärungen entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), ausgeübt werden.

(132)

Die Durchführungsrechtsakte zu den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften zu vereinfachen.

(133)

Wegen der Auswirkungen der Eigenerklärungen auf das Auftragswesen und da sie eine zentrale Rolle bei der Vereinfachung der Dokumentationsanforderungen im Vergabeverfahren spielen, sollten die Standardformulare für Eigenerklärungen im Wege des Prüfverfahrens verabschiedet werden.

(134)

Die Kommission sollte die Auswirkungen überprüfen, die die Anwendung der Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Dabei sollte sie Faktoren wie den Umfang der grenzüberschreitenden Beschaffung, die Beteiligung von KMU, Transaktionskosten und das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen.

Gemäß Artikel XXII Absatz 7 ist das GPA drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen Gegenstand weiterer Verhandlungen. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob das Niveau der Schwellenwerte angemessen ist, wobei die Auswirkungen der Inflation mit berücksichtigt werden sollten, da die im GPA festgelegten Schwellenwerte über einen langen Zeitraum nicht geändert worden sind; sollte sich daraus eine Änderung der Schwellenwerte ergeben, so sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte annehmen.

(135)

Die Kommission sollte angesichts der derzeitigen Diskussionen über horizontale Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zu Drittländern im Kontext des öffentlichen Auftragswesens die globalen Handelsbedingungen aufmerksam überwachen und die Wettbewerbsposition der Union bewerten.

(136)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(137)

Die Richtlinie 2004/18/EG sollte aufgehoben werden.

(138)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I:

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

KAPITEL I:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 1:

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2:

Begriffsbestimmungen

Artikel 3:

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

ABSCHNITT 2:

SCHWELLENWERTE

Artikel 4:

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 5:

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 6:

Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden

ABSCHNITT 3:

AUSNAHMEN

Artikel 7:

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Artikel 8:

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 9:

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

Artikel 10:

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 11:

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 12:

Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

ABSCHNITT 4:

BESONDERE SACHVERHALTE

Unterabschnitt 1:

Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Artikel 13:

Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 14:

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Unterabschnitt 2:

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 15:

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 16:

Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 17:

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

KAPITEL II:

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18:

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 19:

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 20:

Vorbehaltene Aufträge

Artikel 21:

Vertraulichkeit

Artikel 22:

Vorschriften über die Kommunikation

Artikel 23:

Nomenklaturen

Artikel 24:

Interessenkonflikte

TITEL II:

VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

KAPITEL I:

Verfahren

Artikel 25:

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

Artikel 26:

Wahl der Verfahren

Artikel 27:

Offenes Verfahren

Artikel 28:

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 29:

Verhandlungsverfahren

Artikel 30:

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 31:

Innovationspartnerschaft

Artikel 32:

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

KAPITEL II:

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 33:

Rahmenvereinbarungen

Artikel 34:

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 35:

Elektronische Auktionen

Artikel 36:

Elektronische Kataloge

Artikel 37:

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 38:

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 39:

Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III:

Ablauf des Verfahrens

ABSCHNITT 1:

VORBEREITUNG

Artikel 40:

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 41:

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 42:

Technische Spezifikationen

Artikel 43:

Gütezeichen

Artikel 44:

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 45:

Varianten

Artikel 46:

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 47:

Fristsetzung

ABSCHNITT 2:

VERÖFFENTLICHUNG UND TRANSPARENZ

Artikel 48:

Vorinformation

Artikel 49:

Auftragsbekanntmachung

Artikel 50:

Vergabebekanntmachung

Artikel 51:

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 52:

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 53:

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 54:

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 55:

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

ABSCHNITT 3:

AUSWAHL DER TEILNEHMER UND AUFTRAGSVERGABE

Artikel 56:

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1:

Qualitative Eignungskriterien

Artikel 57:

Ausschlussgründe

Artikel 58:

Eignungskriterien

Artikel 59:

Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Artikel 60:

Nachweise

Artikel 61:

Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

Artikel 62:

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Artikel 63:

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 64:

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

Unterabschnitt 2:

Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und der Lösungen

Artikel 65:

Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

Artikel 66:

Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

Unterabschnitt 3:

Zuschlagserteilung

Artikel 67:

Zuschlagskriterien

Artikel 68:

Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 69:

Ungewöhnlich niedrige Angebote

KAPITEL IV:

Auftragsausführung

Artikel 70:

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 71:

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 72:

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 73:

Kündigung von Aufträgen

TITEL III:

BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

KAPITEL I:

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 74:

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 75:

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 76:

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Artikel 77:

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

Kapitel II:

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 78:

Anwendungsbereich

Artikel 79:

Bekanntmachungen

Artikel 80:

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

Artikel 81:

Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 82:

Entscheidungen des Preisgerichts

TITEL IV:

GOVERNANCE

Artikel 83:

Durchsetzung

Artikel 84:

Vergabevermerke über Vergabeverfahren

Artikel 85:

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

Artikel 86:

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V:

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87:

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 88:

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 89:

Ausschussverfahren

Artikel 90:

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 91:

Aufhebungen

Artikel 92:

Überprüfung

Artikel 93:

Inkrafttreten

Artikel 94:

Adressaten

ANHÄNGE:

ANHANG I:

ZENTRALE BEHÖRDEN

ANHANG II:

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a

ANHANG III:

VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

ANHANG IV:

ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIEELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

ANHANG V:

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil A:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil B:

IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48)

Teil C:

IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49)

Teil D:

IN DEM VERGABEVERMERK AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 50)

Teil E:

IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 1)

Teil F:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 2)

Teil G:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 72 Absatz 1)

Teil H:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil I:

IN VORINFORMATIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil J:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 2)

ANHANG VI:

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 33 ABSATZ 4)

ANHANG VII:

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ANHANG VIII:

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG IX:

INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54

ANHANG X:

VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL-UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2

ANHANG XI:

REGISTER

ANHANG XII:

NACHWEISE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EIGNUNGSKRITERIEN

ANHANG XIII:

VERZEICHNIS DER UNIONSRECHTSAKTE NACH ARTIKEL 68 ABSATZ 3

ANHANG XIV:

DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74

ANHANG XV:

ENTSPRECHUNGSTABELLE

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.

(2)   Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind oder nicht.

(3)   Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. Gleichermaßen berührt diese Richtlinie nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß Protokoll Nr. 26 selbst wahrnehmen wollen.

(5)   Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.

(6)   Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Gruppen von öffentlichen Auftraggebern regeln und die keine Vergütung für vertragliche Leistungen vorsehen, werden als Angelegenheit der internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats betrachtet und als solche nicht von dieser Richtlinie berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„öffentliche Auftraggeber“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

2.

„zentrale Regierungsbehörden“ diejenigen öffentlichen Auftraggeber, die in Anhang I aufgeführt sind, und, soweit auf innerstaatlicher Ebene Berichtigungen oder Änderungen vorgenommen wurden, die Stellen, die ihre Nachfolger sind;

3.

„subzentrale öffentliche Auftraggeber“ alle öffentlichen Auftraggeber, die keine zentralen Regierungsbehörden sind;

4.

„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)

Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

5.

„öffentliche Aufträge“ zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;

6.

„öffentliche Bauaufträge“ öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele:

a)

Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten;

b)

Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauvorhabens;

c)

Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;

7.

„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

8.

„öffentliche Lieferaufträge“ öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

9.

„öffentliche Dienstleistungsaufträge“ öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die in Nummer 6 genannten handelt;

10.

„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

11.

„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;

12.

„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

13.

„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;

14.

„zentrale Beschaffungstätigkeiten“ in einer der folgenden Formen auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten:

a)

Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber;

15.

„Nebenbeschaffungstätigkeiten“ Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:

a)

Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen;

b)

Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)

Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen und für Rechnung des betreffenden öffentlichen Auftraggebers;

16.

„zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;

17.

„Beschaffungsdienstleister“ eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet;

18.

„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen;

19.

„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;

20.

„Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;

21.

„Wettbewerbe“ Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt;

22.

„Innovation“ die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, eine neue Vermarktungsmethode oder ein neues Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Ziel, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;

23.

„Gütezeichen“ ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;

24.

„Gütezeichen-Anforderungen“ die Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels umfassen „Gebietskörperschaften“ Behörden, die nicht erschöpfend gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) unter NUTS 1 und 2 aufgeführt sind, und sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.

Artikel 3

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

(1)   Absatz 2 betrifft gemischte Aufträge, die die Vergabe verschiedener Arten öffentlicher Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter diese Richtlinie fallen.

Die Absätze 3 bis 5 betreffen gemischte Aufträge, die die Vergabe öffentlicher Aufträge, die unter diese Richtlinie fallen, sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben.

(2)   Aufträge, die die Vergabe von zwei oder mehr Arten öffentlicher Aufträge zum Gegenstand haben (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den Bestimmungen für die Art von Beschaffungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen und teilweise aus Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.

(3)   Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so findet Absatz 4 Anwendung. Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 6 Anwendung.

Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Artikel 346 AEUV oder der Richtlinie 2009/81/EG, so findet Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

(4)   Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung jeweils für die getrennten Aufträge gelten, auf der Grundlage der Merkmale der betreffenden einzelnen Teile getroffen.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie, sofern in Artikel 16 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen und von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern der in Einklang mit Artikel 5 geschätzte Wert des Teils des Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, dem in Artikel 4 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

(5)   Im Fall von Aufträgen, die sowohl eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung als auch eine Beschaffung zur Ausübung einer Tätigkeit, die der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt, zum Gegenstand haben, werden die anwendbaren Vorschriften ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2014/25/EU bestimmt.

(6)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt.

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 4

Höhe der Schwellenwerte

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

a)

5 186 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;

b)

134 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Waren, die in Anhang III aufgeführt sind;

c)

207 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; dieser Schwellenwert gilt auch bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern diese Aufträge Waren betreffen, die nicht in Anhang III aufgeführt sind;

d)

750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV.

Artikel 5

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

(1)   Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind.

Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.

(2)   Besteht ein öffentlicher Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3)   Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(4)   Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich, oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.

(5)   Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

(6)   Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(7)   Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der vom öffentlichen Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern diese für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind.

(8)   Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 4 bestimmten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(9)   Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 4 Buchstaben b und c der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 4 bestimmten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(10)   Ungeachtet der Absätze 8 und 9 können öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt. Allerdings darf der kumulierte Wert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose 20 % des kumulierten Werts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.

(11)   Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a)

entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden 12 Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

b)

oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden 12 Monate beziehungsweise während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als 12 Monate ist, vergeben werden.

(12)   Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a)

bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens 12 Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts;

b)

bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(13)   Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wird der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls wie folgt berechnet:

a)

bei Versicherungsleistungen auf der Basis der zu zahlenden Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;

b)

bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen auf der Basis der zu zahlenden Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte;

c)

bei Aufträgen über Planungsarbeiten auf der Basis der zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie sonstiger Entgelte.

(14)   Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a)

bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten auf der Basis des Gesamtwerts für die gesamte Laufzeit des Auftrags;

b)

bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

Artikel 6

Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Regierungsbehörden

(1)   Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation und setzt sie erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

Gemäß der im GPA festgelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die im GPA vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2)   Bei der Durchführung der Neufestsetzung gemäß Absatz 1 setzt die Kommission zudem Folgendes neu fest:

a)

den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert durch Anpassung an den neu festgesetzten Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge;

b)

den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwert durch Anpassung an den neu festgesetzten Schwellenwert für von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge.

(3)   Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 4 Buchstabe d genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand des durchschnittlichen Tageskurses dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte, ihres in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gegenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte neu festzusetzen und den entsprechenden Wert gemäß Absatz 3 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen und um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte gemäß Absatz 2 dieses Artikels neu festzusetzen.

(6)   Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte und der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und sollten zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 87 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 88 auf gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I geändert wird, um die Liste der öffentlichen Auftraggeber entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu aktualisieren, soweit die betreffenden Änderungen erforderlich sind, um öffentliche Auftraggeber korrekt zu ermitteln.

Abschnitt 3

Ausnahmen

Artikel 7

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Diese Richtlinie gilt weder für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 8 bis 14 der genannten Richtlinie ausüben, vergeben oder durchgeführt werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die gemäß den Artikeln 18, 23 und 34 der genannten Richtlinie nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, noch — wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie erbringt — für Aufträge, die der Durchführung der folgenden Tätigkeiten dienen:

a)

Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);

b)

Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 21 Buchstabe d der Richtlinie 2014/25/EU, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;

c)

philatelistische Dienstleistungen oder

d)

logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird).

Artikel 8

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Für die Zwecke dieses Artikels haben die Ausdrücke „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Pa