ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.086.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
21. März 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG ( 1 )

14

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2014 des Rates vom 21. März 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/151/GASP des Rates vom 21. März 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

21.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 282/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Tätigkeit der Union muss die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung fördern.

(2)

Zur Erfüllung der in Artikel 168 AEUV genannten Anforderungen ist eine fortgesetzte Anstrengung erforderlich. Die Gesundheitsförderung auf Unionsebene bildet auch einen integralen Bestandteil der Strategie "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020"). Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies – auch durch den Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten – positiv auf die Gesundheit im Allgemeinen, auf die Lebensqualität sowie auf Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Mit der Unterstützung und Anerkennung von der Gesundheit förderlichen Innovationen lassen sich die Herausforderungen der Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen angesichts des demografischen Wandels annehmen; um das Ziel des "integrativen Wachstums" zu erreichen, sind Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. In diesem Kontext ist es angebracht, das dritte Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (im Folgenden "Programm") festzulegen.

(3)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert den Begriff "Gesundheit" als einen Zustand des völligen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Eine bessere Gesundheit der Bevölkerung in der Union und ein Abbau der gesundheitlichen Ungleichheiten kann nur bewirkt werden, wenn der Schwerpunkt nicht allein auf der körperlichen Gesundheit liegt. Der WHO zufolge machen psychische Probleme 40 % der mit Behinderungen verbrachten Lebensjahre ("years lived with disability") aus. Psychische Probleme sind außerdem vielgestaltig, lang anhaltend und eine Quelle der Diskriminierung und tragen in erheblichem Maße zu gesundheitlichen Ungleichheiten bei. Darüber hinaus wirkt sich die Wirtschaftskrise auf die Faktoren aus, die für die psychische Gesundheit relevant sind, weil Schutzfaktoren geschwächt und Risikofaktoren erhöht werden.

(4)

Die früheren Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und im Bereich der Gesundheit (2008-2013), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG (4) bzw. Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommen wurden (im Folgenden "frühere Gesundheitsprogramme"), sind positiv beurteilt worden, weil sie eine Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen angestoßen haben. Das Programm sollte auf den Ergebnissen der früheren Gesundheitsprogramme aufbauen. Auch sollte es den Empfehlungen der externen Prüfungen und Bewertungen Rechnung tragen, insbesondere den Empfehlungen des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 2/2009, in dem es wie folgt heißt: "Für den Zeitraum nach 2013 sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Überlegungen darüber anstellen, in welchem Umfang Maßnahmen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden sollen und wie der Ansatz der Union bei Finanzierungen in diesem Bereich aussehen soll. Bei diesen Überlegungen sollten die verfügbaren Mittel und das Vorhandensein anderer Kooperationsmechanismen berücksichtigt werden, die ebenfalls genutzt werden können, um die europaweite Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Interessensgruppen zu erleichtern."

(5)

Im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 sollte sich das Programm auf eine Reihe genau definierter Ziele und Maßnahmen mit deutlichem, nachgewiesenem Unionsmehrwert konzentrieren; dabei sollte eine geringere Zahl von Tätigkeiten in vorrangigen Bereichen im Mittelpunkt der Förderung stehen. Der Schwerpunkt sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip auf Bereiche gelegt werden, in denen es um eindeutige grenzüberschreitende oder den Binnenmarkt betreffende Fragen geht oder in denen sich durch die Zusammenarbeit auf Unionsebene erhebliche Vorteile oder Effizienzsteigerungen erzielen lassen.

(6)

Das Programm sollte dazu dienen, Maßnahmen in Bereichen zu fördern, in denen anhand folgender Aspekte ein Unionsmehrwert nachgewiesen werden kann: Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Förderung von Netzen für den Austausch von Wissen oder gemeinsames Lernen, Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zur Senkung von deren Risiken und zur Milderung ihrer Folgen, Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die Union hinreichend legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen, Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte Entscheidungen auf Unionsebene zu ermöglichen, Effizienzsteigerung durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung von Ressourcen und optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen.

(7)

Bei der Umsetzung des Programms sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt bleiben.

(8)

Der Europäische Gesundheitsbericht 2009 der WHO weist auf steigenden Investitionsbedarf im Gesundheitswesen und in den Gesundheitssystemen hin. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, der Gesundheitsförderung in ihren einzelstaatlichen Programmen eine Vorrangstellung einzuräumen und den höheren Bekanntheitsgrad der Möglichkeiten zur Unionsförderung im Gesundheitswesen für sich zu nutzen. Daher sollte das Programm die Übernahme seiner Ergebnisse in die nationale Gesundheitspolitik erleichtern.

(9)

Innovationen im Gesundheitswesen sollten als Strategie für die öffentliche Gesundheit angesehen werden, die sich nicht nur auf technologische Fortschritte bei Produkten und Dienstleistungen beschränkt. Die Förderung von Innovationen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, bei Präventionsmaßnahmen, in der Verwaltung der Gesundheitssysteme und bei der Organisation und Erbringung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung, einschließlich Interventionen zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, hat das Potenzial, bessere Ergebnisse im Gesundheitsbereich zu erzielen, die Versorgungsqualität für die Patienten zu erhöhen und bisher unerfülltem Bedarf nachzukommen, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Akteure und die Wirtschaftlichkeit und die Nachhaltigkeit der Gesundheitsdienste und medizinischen Versorgung zu verbessern. Daher sollte das Programm die freiwillige Übernahme von Innovationen in das Gesundheitswesen erleichtern und dabei den in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 (6) dargelegten gemeinsamen Werten und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union Rechnung tragen.

(10)

Das Programm sollte insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise dazu beitragen, durch Maßnahmen im Rahmen verschiedener Ziele gesundheitliche Ungleichheiten abzubauen und Gleichheit und Solidarität zu fördern, indem es den Austausch bewährter Verfahren fördert und erleichtert.

(11)

Gemäß Artikel 8 und 10 AEUV fördert die Union die Gleichstellung von Männern und Frauen und zielt darauf ab, Diskriminierungen zu bekämpfen. Entsprechend sollte das Programm bei allen seinen Maßnahmen die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Ziele der Nichtdiskriminierung fördern.

(12)

Die Patienten müssen unter anderem durch die Förderung ihrer Gesundheitskompetenz in die Lage versetzt werden, aktiver auf ihre Gesundheit und ihre gesundheitliche Versorgung Einfluss zu nehmen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen und sachkundige Entscheidungen zu treffen. Die Transparenz der gesundheitlichen Versorgung und der Gesundheitssysteme und die Verfügbarkeit von verlässlichen, unabhängigen und nutzerfreundlichen Informationen für Patienten sollte optimiert werden. Feedback der Patienten und die Kommunikation mit ihnen sollten in die Praxis der gesundheitlichen Versorgung einfließen. Die Unterstützung für Mitgliedstaaten, Patientenverbände und Interessengruppen ist von wesentlicher Bedeutung und sollte auf Unionsebene koordiniert werden, damit die Patienten, insbesondere solche, die an seltenen Krankheiten leiden, wirksam dabei unterstützt werden, grenzüberschreitend Behandlungsmöglichkeiten zu nutzen.

(13)

Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und die Sicherheit der Patienten ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und nosokomiale Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer Antibiotika sichergestellt ist. Anhaltende Bemühungen zur Verbesserung der Analysemethoden, mit denen eine Antibiotikaresistenz aufgespürt und verhindert werden kann, und zur Verbesserung der Vernetzung aller Akteure im Gesundheitswesen, die mit Antibiotikaresistenzen konfrontiert sind, einschließlich des Veterinärbereichs, sollten durch das Programm unterstützt werden.

(14)

Angesichts einer immer älter werdenden Gesellschaft können richtig gesteuerte Investitionen in Gesundheitsförderung und Prävention die Zahl der "gesunden Lebensjahre" erhöhen und es damit älteren Menschen ermöglichen, auch im Alter ein gesundes und aktives Leben zu führen. Chronische Erkrankungen sind für mehr als 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union verantwortlich. Das Programm sollte evidenzbasierte und bewährte Verfahren zur kostenwirksamen Gesundheitsförderung und Maßnahmen zur Prävention von Krankheiten, die insbesondere auf die wichtigsten Risikofaktoren ausgerichtet sind, wie Tabak- und Drogenkonsum, Alkoholmissbrauch und ungesunde Ernährungsgewohnheiten, Fettleibigkeit und Bewegungsmangel sowie HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis, ermitteln und verbreiten und ihre Übernahme fördern. Eine wirksame Prävention würde zu einer besseren finanziellen Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme beitragen. Das Programm sollte unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen einen Beitrag zur Krankheitsprävention in all ihren Aspekten (Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention) und in allen Lebensphasen der Unionsbürger, zur Gesundheitsförderung und zur Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung leisten und dabei auch die zugrunde liegenden sozialen Faktoren und Umweltfaktoren sowie die gesundheitlichen Auswirkungen bestimmter Behinderungen berücksichtigen.

(15)

Um die Folgen der in dem Beschluss 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dargelegten grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, die von der Massenkontamination durch chemische Zwischenfälle bis hin zu Pandemien reichen können, wie jenen, die jüngst durch E. coli, das Grippevirus H1N1 oder SARS (schweres akutes respiratorisches Syndrom) ausgelöst wurden, oder die gesundheitlichen Auswirkungen durch zunehmende Bevölkerungsbewegungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollte das Programm zur Schaffung und Aufrechterhaltung solider Mechanismen und Instrumente zur Erkennung, zur Bewertung und zum Umgang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren beitragen. Angesichts der Art dieser Gefahren sollte das Programm koordinierte Gesundheitsmaßnahmen auf Unionsebene fördern, die verschiedene Aspekte grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren – aufbauend auf Bereitschafts- und Reaktionsplanung, fundierter und zuverlässiger Risikobewertung und einem soliden Rahmen für Risiko- und Krisenmanagement – behandeln. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das Programm bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten die Komplementarität mit dem Arbeitsprogramm des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, das durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtet wurde, sowie mit den Aktivitäten nutzt, die im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union gefördert werden. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um Kohärenz und Synergie-Effekte zwischen dem Programm und der weltweit im Gesundheitsbereich im Rahmen anderer Unionsprogramme und -instrumente durchgeführten Arbeiten sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Grippe, HIV/Aids, Tuberkulose und andere grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren in Drittländern.

(16)

Die Maßnahmen des Programms sollten sich auch auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren erstrecken können, die durch biologische und chemische Zwischenfälle ausgelöst werden oder durch die Umwelt und den Klimawandel bedingt sind. Wie in der Mitteilung der Kommission "Ein Haushalt für 2020" ausgeführt, hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel bei den Ausgaben für die Unionsprogramme durchgängig zu berücksichtigen und mindestens 20 % des Unionshaushalts für Ziele, die mit dem Klima im Zusammenhang stehen, aufzuwenden. Die Ausgaben im Rahmen der Einzelziele des Programms im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren sollten allgemein zu diesen Zielen beitragen, indem sie auf mit dem Klimawandel zusammenhängende Gesundheitsgefahren ausgerichtet werden. Die Kommission sollte über die Ausgaben in Verbindung mit dem Klimawandel im Rahmen des Programms informieren.

(17)

Gemäß Artikel 114 AEUV ist mit den Rechtsvorschriften der Union, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. In Übereinstimmung mit diesem Ziel sollten im Rahmen des Programms besondere Anstrengungen unternommen werden, um Maßnahmen zu unterstützen, die nach den Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsbedrohungen, menschliche Gewebe und Zellen, Blut, menschliche Organe, Medizinprodukte, Arzneimittel, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie Tabakerzeugnisse und Tabakwerbung erforderlich sind und zur Verwirklichung der damit verfolgten Ziele beitragen.

(18)

Das Programm sollte evidenzbasierte Entscheidungen ermöglichen, indem es ein Gesundheitsinformations- und –wissenssystem fördert; dabei sind die einschlägigen Tätigkeiten internationaler Organisationen wie der WHO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu berücksichtigen. Dieses System sollte unter anderem die Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls eine Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung umfassen, sowie die Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten, die Unterstützung der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (9) eingesetzt wurden, und die weite Verbreitung der Programmergebnisse.

(19)

Die Gesundheitspolitik der Union zielt darauf ab, die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten zu ergänzen und zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Koordinierung ihrer Programme zu fördern. Der Austausch bewährter Verfahren spielt dabei eine zentrale Rolle. Ein solcher Austausch sollte nationale Behörden in die Lage versetzen, von den in anderen Mitgliedstaaten entwickelten effizienten Lösungen zu profitieren, Doppelarbeit zu verringern und das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern, indem innovative Lösungen im Gesundheitsbereich gefördert werden. Deshalb sollte das Programm sich hauptsächlich auf die Zusammenarbeit mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konzentrieren und Anreize für eine umfangreichere Beteiligung aller Mitgliedstaaten bieten, wie es in den Bewertungen der früheren Gesundheitsprogramme empfohlen wird. Insbesondere Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen pro Einwohner, das weniger als 90% des Unionsdurchschnitts beträgt, sollten nachdrücklich aufgefordert werden, sich an Maßnahmen zu beteiligen, die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Stellen, die im Auftrag dieser Behörden handeln, kofinanziert werden. Solche Maßnahmen sollten als außergewöhnlich zweckmäßig gelten und insbesondere dem Ziel einer erleichterten und umfangreicheren Beteiligung der Mitgliedstaaten dienen, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner weniger als 90% des Unionsdurchschnitts beträgt. Es sollte ebenfalls erwogen werden, die Beteiligung dieser Mitgliedstaaten an solchen Maßnahmen durch weitere, zweckdienliche und nicht finanzielle Unterstützung zu fördern, zum Beispiel hinsichtlich der Antragstellung, des Wissenstransfers und der Aufnahme von Fachkenntnissen.

(20)

Nichtstaatliche Stellen und Interessengruppen des Gesundheitswesens, insbesondere Patientenverbände und Verbände der Angehörigen der Gesundheitsberufe, erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Bereitstellung notwendiger Informationen und der Beratung der Kommission hinsichtlich der Programmdurchführung. Dazu benötigen sie gegebenenfalls Fördermittel aus dem Programm. Aus diesem Grund sollte das Programm für nichtstaatliche Stellen und Patientenverbände des öffentlichen Gesundheitswesens offen sein, die eine wichtige Rolle im Dialog mit dem Bürger auf Unionsebene spielen, wie durch Beteiligung an Beratungsgruppen, und die auf diese Weise zur Verwirklichung der Einzelziele des Programms beitragen.

(21)

Das Programm sollte Synergie-Effekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen Unionsprogrammen und -maßnahmen vermeiden, indem gegebenenfalls die Aufnahme bahnbrechender Innovationen aus der Forschung in das Gesundheitswesen gefördert wird. Andere Unionsmittel und -programme sollten auf geeignete Weise genutzt werden, insbesondere das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgestellte Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2014-2020 (Horizont 2020) sowie dessen Ergebnisse, die Strukturfonds, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) aufgestellte Programm für Beschäftigung und soziale Innovation, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (12) errichtete Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

die Unionsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012), das durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgestellte Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), das durch die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) aufgestellte Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das Verbraucherprogramm, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufgestellte Programm "Justiz", das Gemeinsame Programm für umgebungsunterstütztes Leben, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgestellte Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+), das durch die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) aufgestellte Europäische Statistische Programm und die Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter mit ihren jeweiligen Maßnahmen.

(22)

Gemäß Artikel 168 Absatz 3 AEUV haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen zu fördern. Das Programm sollte daher Drittländern zur Beteiligung offen stehen, und zwar insbesondere Beitrittsländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, die durch eine Heranführungsstrategie unterstützt werden, Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Nachbarländern und in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern sowie sonstigen Ländern nach Maßgabe der Bedingungen einschlägiger bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen.

(23)

Geeignete Beziehungen zu Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, sollten erleichtert werden, damit sich die Programmziele verwirklichen lassen; dabei sind etwaige einschlägige Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Union zu berücksichtigen. Dies könnte beinhalten, dass die Union Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen organisiert oder die Drittländer ergänzende Tätigkeiten zu den im Rahmen des Programms geförderten Tätigkeiten in Bereichen von gemeinsamem Interesse durchführen; es sollte jedoch nicht mit einer Finanzhilfe aus dem Programm verbunden sein.

(24)

Zwecks größtmöglicher Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen auf Unions- und internationaler Ebene und zur Durchführung des Programms sollte die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der WHO, ebenso wie mit dem Europarat und der OECD ausgebaut werden.

(25)

Das Programm sollte eine Laufzeit von sieben Jahren haben, damit diese mit der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (18) übereinstimmt. In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (19) bildet.

(26)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) bildet die vorliegende Verordnung die Rechtsgrundlage für die Maßnahme und für die Durchführung des Programms.

(27)

Damit die Kontinuität der im Rahmen des Programms bereitgestellten finanziellen Unterstützung für die Arbeit der betreffenden Stellen gewährleistet ist, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im jährlichen Arbeitsprogramm für 2014 die unmittelbar mit der Durchführung der unterstützten Tätigkeiten verbundenen Kosten auch dann als förderfähig zu betrachten, wenn sie dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzierungsantrags entstanden sind.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung mittels jährlicher Arbeitsprogramme sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(29)

Das Programm sollte unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz durchgeführt werden. Die Aufteilung der Mittel auf die verschiedenen Ziele des Programms sollte über die gesamte Laufzeit des Programms hinweg ausgewogen sein und den für die Gesundheitsförderung zu erwartenden Vorteilen Rechnung tragen. Im Rahmen des Programms sollten geeignete Maßnahmen ausgewählt und finanziert werden, die den Einzelzielen des Programms entsprechen und einen deutlichen Unionsmehrwert erbringen. Die jährlichen Arbeitsprogramme sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 insbesondere die wesentlichen Auswahlkriterien für die potenziellen Finanzhilfeempfänger enthalten, damit sichergestellt ist, dass diese über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die aus dem Programm finanzierten Maßnahmen durchführen zu können, und gegebenenfalls ihre Unabhängigkeit nachweisen können.

(30)

Wert und Auswirkungen des Programms sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden. Bei der Bewertung sollte der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Verwirklichung der Programmziele länger dauern kann als seine Laufzeit. Nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Programms, aber nicht später als am 30. Juni 2017, sollte der Halbzeit-Bewertungsbericht erstellt werden, damit der Sachstand bei der Umsetzung der thematischen Prioritäten des Programms beurteilt werden kann.

(31)

Damit die Ergebnisse des Halbzeit-Bewertungsberichts über die Umsetzung des Programms in vollem Umfang für das Programm genutzt werden können und gegebenenfalls die für das Erreichen der Programmziele erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um in dieser Verordnung dargelegte thematische Prioritäten zu streichen oder neue thematische Prioritäten hinzuzufügen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Die Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Behörden ist von wesentlicher Bedeutung, um Informationen mit potenziellen Antragstellern zu teilen, damit eine ausgewogene Beteiligung am Programm möglich ist, und um Wissen zu vermitteln, das durch das Programm mit den verschiedenen nationalen Beteiligten des Gesundheitswesens erarbeitet wird. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zur Unterstützung dieser Tätigkeiten nationale Anlaufstellen benennen.

(33)

Bei der Anwendung der Verordnung sollte die Kommission die einschlägigen Experten, einschließlich der nationalen Anlaufstellen, konsultieren.

(34)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; dazu gehören die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht bestimmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(35)

Zwischen dem neuen und dem bisherigen Programm sollte ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden, vor allem im Hinblick auf die Fortführung mehrjähriger Vereinbarungen für seine Abwicklung, wie z. B. zur Finanzierung der technischen und administrativen Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2021 sollten die Mittelzuweisungen für die technische und die administrative Unterstützung gegebenenfalls die Ausgaben für die Abwicklung von Maßnahmen abdecken, die bis Ende 2020 nicht abgeschlossen sind.

(36)

Da die allgemeinen Ziele dieser Verordnung, nämlich die Politiken der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung in der Union und zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten dadurch zu ergänzen, zu unterstützen und einen Mehrwert für diese Politiken zu erbringen, dass sie Innovation im Gesundheitswesen fördern, die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme erhöhen, die Gesundheit der Unionsbürgerinnen und -bürger verbessern und sie vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren schützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Diese Verordnung ersetzt den Beschluss Nr. 1350/2007/EG. Der genannte Beschluss sollte deshalb aufgehoben werden.

(38)

Es empfiehlt sich, für einen unterbrechungsfreien reibungslosen Übergang zwischen dem bisherigen Programm im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und dem Programm zu sorgen und die Laufzeit des Programms an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 anzugleichen. Daher sollte das Programm ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Festlegung des Programms

Mit dieser Verordnung wird das dritte mehrjährige Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden "Programm") festgelegt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, die Politiken der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Unionsbürger und -bürgerinnen und zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten dadurch zu ergänzen, zu unterstützen und einen Mehrwert für diese Politiken zu erbringen, dass sie die Gesundheit fördern, Innovation im Gesundheitswesen unterstützen, die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme erhöhen und die Unionsbürgerinnen und -bürger vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren schützen.

KAPITEL II

ZIELE UND MASSNAHMEN

Artikel 3

Einzelziele und Indikatoren

Die in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele werden über die folgenden Einzelziele verfolgt:

(1)

Zur Förderung der Gesundheit, Prävention von Krankheiten und Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung: Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme evidenzbasierter bewährter Verfahren zur kostenwirksamen Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten, wobei die betreffenden Maßnahmen vor allem auf durch die Lebensführung bedingte Risikofaktoren auszurichten sind und der Schwerpunkt auf den Unionsmehrwert zu setzen ist.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg der Anzahl der Mitgliedstaaten, die sich an der Gesundheitsförderung und der Prävention von Krankheiten beteiligen und die die evidenzbasierten und bewährten Verfahren in Form von Maßnahmen und Aktionen auf der geeigneten Ebene der Mitgliedstaaten anwenden.

(2)

Zum Schutz der Unionsbürgerinnen und -bürger vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren: Ermittlung und Entwicklung kohärenter Konzepte und Förderung ihrer Umsetzung für eine bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die kohärenten Konzepte bei der Ausgestaltung ihrer Bereitschaftspläne verwenden.

(3)

Zur Förderung des Kapazitätsaufbaus im Gesundheitswesen und als Beitrag zur Schaffung innovativer, effizienter und nachhaltiger Gesundheitssysteme: Ermittlung und Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen auf Unionsebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie zur Erleichterung der freiwilligen Übernahme von Innovationen bei Interventionsstrategien im Gesundheitswesen und bei Präventionsmaßnahmen.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem an der Zunahme der erstellten Gutachten und der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die ermittelten Instrumente und Mechanismen nutzen, um in ihren Gesundheitssystemen zu wirksamen Ergebnissen beizutragen.

(4)

Zur Erleichterung des Zugangs zu besserer und sicherer Gesundheitsversorgung für die Unionsbürgerinnen und -bürger: Verbesserung des Zugangs zu medizinischem Sachverstand und Informationen über spezifische Beschwerden über die nationalen Grenzen hinaus, Erleichterung der Anwendung der Forschungsergebnisse und Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit unter anderem durch Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz beitragen.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg der Anzahl der Europäischen Referenznetzwerke im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) (im Folgenden "Europäische Referenznetzwerke"), am Anstieg der Anzahl der Gesundheitsdienstleister und Fachzentren, die sich Europäischen Referenznetzwerken anschließen, und am Anstieg der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die entwickelten Instrumente nutzen.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

Die Einzelziele des Programms werden durch die Maßnahmen im Einklang mit den in Anhang I aufgeführten thematischen Prioritäten verwirklicht und über die in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogramme umgesetzt.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Finanzierung

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 449 394 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 6

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht Drittländern zur Beteiligung auf Kostenbasis offen, insbesondere

a)

Beitrittsländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, die durch eine Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Übereinkünften festgelegt sind;

b)

den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Nachbarländern und Ländern, die gemäß den in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen sind;

d)

sonstigen Ländern gemäß den in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen.

Artikel 7

Art der Fördermaßnahmen

(1)   Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die Finanzbeiträge der Union in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder anderen Interventionen gewährt, die notwendig sind, um die Programmziele zu erreichen.

(2)   Finanzhilfen können gewährt werden zur Förderung

a)

von Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert, die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der gemäß Artikel 6 am Programm beteiligten Drittländer oder durch diese zuständigen Behörden beauftragte Einrichtungen des öffentlichen Sektors und nichtstaatliche Stellen nach Artikel 8 Absatz 1, die einzeln oder vernetzt handeln, kofinanziert werden;

b)

von Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert, die in den Jahresarbeitsprogrammen ausdrücklich vorgesehen und ordnungsgemäß begründet sind und von sonstigen öffentlichen, nichtstaatlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 kofinanziert werden, einschließlich internationaler Organisationen, die auf dem Gebiet der Gesundheit tätig sind, und im letzteren Fall gegebenenfalls ohne eine vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

der Arbeit nichtstaatlicher Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 2, wenn die Verfolgung eines oder mehrerer der Einzelziele des Programms finanzielle Unterstützung erfordert.

(3)   Die Finanzhilfen der Union dürfen 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Programmziel steht, oder für die Arbeit einer nichtstaatlichen Stelle nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann der Beitrag der Union bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.

Für die Zwecke der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen gilt die außergewöhnliche Zweckmäßigkeit unter anderem als erreicht, wenn

a)

mindestens 30 % der für die vorgeschlagene Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel Mitgliedstaaten zugeteilt werden, deren Bruttonationaleinkommen je Einwohner weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt, und

b)

Stellen aus mindestens 14 beteiligten Ländern an der Maßnahme teilnehmen, darunter mindestens vier Länder, deren Bruttonationaleinkommen je Einwohner weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

(4)   Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission im jährlichen Arbeitsprogramm für 2014 in ausreichend begründeten Fällen die unmittelbar mit der Durchführung der unterstützten Maßnahmen verbundenen angefallenen Kosten als ab dem 1. Januar 2014 förderfähig betrachten, auch wenn sie dem Begünstigten noch vor der Antragstellung entstehen.

Artikel 8

Finanzhilfeempfänger

(1)   Die Finanzhilfen für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen können Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere Forschungs- und Gesundheitseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen, gewährt werden.

(2)   Die Finanzhilfen für die Arbeit der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c genannten Stellen kann Stellen gewährt werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind nichtstaatlicher Art, verfolgen keinen Erwerbszweck und sind unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

sie sind im Gesundheitswesen tätig, spielen eine wirkungsvolle Rolle im Dialog mit dem Bürger auf Unionsebene und verfolgen mindestens eines der Einzelziele des Programms;

c)

sie sind auf Unionsebene und – bei ausgewogener geografischer Abdeckung – in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten tätig.

Artikel 9

Administrative und technische Unterstützung

Die Finanzausstattung für das Programm kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieses Programms im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, die speziell dem Informationsaustausch dienen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG

Artikel 10

Durchführungsverfahren

Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms nach den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Verwaltungsverfahren verantwortlich.

Artikel 11

Jahresarbeitsprogramme

(1)   Zur Durchführung des Programms legt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und den Kriterien in Anhang II der vorliegenden Verordnung fest.

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme, die insbesondere durchzuführende Maßnahmen, einschließlich der vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel, enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Bei der Durchführung des Programms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten.

Artikel 12

Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikbereichen, Instrumenten und Aktionen der Union, einschließlich jener der einschlägigen Agenturen der Union.

Artikel 13

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Programms anhand der festgelegten Ziele und Indikatoren, einschließlich der verfügbaren Informationen über die Höhe der mit dem Klimawandel verbundenen Ausgaben. Sie erstattet dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss Bericht darüber und informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend.

(2)   Auf Ersuchen der Kommission legen die Mitgliedstaaten verfügbare Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor. Diese Informationsersuchen müssen verhältnismäßig sein und dürfen zu keiner unnötigen Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten führen.

(3)   Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der thematischen Prioritäten erstellt die Kommission nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Programms, aber spätestens am 30. Juni 2017, einen Halbzeit-Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele des Programms, den Sachstand bezüglich der Umsetzung der in Anhang I dargelegten thematischen Prioritäten und über die Effizienz des Ressourceneinsatzes und über den Unionsmehrwert des Programms und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Halbzeit-Bewertungsbericht ist außerdem einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz des Programms, auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, sowie auf den Beitrag der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Artikels 168 AEUV. Dabei werden auch die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen des früheren Programms berücksichtigt.

Die Kommission gibt in dem Halbzeit-Bewertungsbericht insbesondere Folgendes an:

a)

ob eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten thematischen Prioritäten im Einklang mit den Zielen des Programms und innerhalb der verbleibenden Laufzeit des Programms nicht umgesetzt und erreicht werden können;

b)

ob bei der Bewertung eine oder mehrere spezifische, wesentliche thematische Prioritäten ermittelt wurden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aber zur Erreichung der allgemeinen und der Einzelziele des Programms notwendig geworden sind;

c)

die Gründe für die Schlussfolgerungen nach den Buchstaben a und b.

Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen des Programms werden bewertet, damit die Ergebnisse dieser Bewertung in einen künftigen Programmbeschluss zur etwaigen Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einfließen.

(4)   Die Kommission macht die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für ihre weite Verbreitung, um zur Gesundheitsförderung in der Union beizutragen.

Artikel 14

Folgemaßnahmen zum Halbzeit-Bewertungsbericht

(1)   Wird in dem Halbzeit-Bewertungsbericht festgestellt, dass eine oder mehrere thematische Prioritäten im Einklang mit den Zielen des Programms und innerhalb der Laufzeit des Programms nicht umgesetzt und erreicht werden können, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. August 2017 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um die betreffende thematische Priorität oder die betreffenden thematischen Prioritäten aus Anhang I zu streichen. Während der Laufzeit des Programms darf nur ein einziger delegierter Rechtsakt nach Artikel 18 zur Streichung einer oder mehrerer thematischer Prioritäten in Kraft treten.

(2)   Werden in dem Halbzeit-Bewertungsbericht eine oder mehrere thematische Prioritäten benannt, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aber zur Erreichung der allgemeinen und der Einzelziele des Programms notwendig geworden sind, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. August 2017 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um die betreffende thematische Priorität oder die betreffenden thematischen Prioritäten in Anhang I aufzunehmen. Eine thematische Priorität muss während der Laufzeit des Programms erreicht werden können. Während der Laufzeit des Programms darf nur ein einziger delegierter Rechtsakt nach Artikel 18 zur Hinzufügung einer oder mehrerer thematischer Prioritäten in Kraft treten.

(3)   Jede Streichung oder Hinzufügung von thematischen Prioritäten muss im Einklang mit den allgemeinen Zielen und den relevanten Einzelzielen des Programms stehen.

Artikel 15

Nationale Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten benennen nationale Anlaufstellen, deren Auftrag darin besteht, die Kommission bei der Bekanntmachung des Programms und gegebenenfalls der Verbreitung der Programmergebnisse sowie der verfügbaren Information über die Auswirkungen des Programms gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu unterstützen.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (24) vorgesehen sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem gemäß dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL V

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für die Dauer der Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für das Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(2)   Erforderlichenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um in Artikel 9 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 20

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1350/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 102.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 223.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(4)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

(6)  Schlussfolgerungen des Rates zum Thema "Gemeinsame Werte und Prinzipien in den Europäischen Union-Gesundheitssystemen" (ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1).

(7)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(19)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(23)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(24)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

THEMATISCHE PRIORITÄTEN

1.   Gesundheitsförderung, Prävention von Krankheiten und Schaffung eines unterstützenden Umfelds für eine gesunde Lebensführung unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche".

1.1.

Kostenwirksame Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen, insbesondere im Einklang mit den Strategien der Union in den Bereichen Alkohol und Ernährung, einschließlich Maßnahmen zur Förderung des Austauschs evidenzbasierter und bewährter Verfahren in Bezug auf Risikofaktoren wie Tabakkonsum und Passivrauchen, Alkoholmissbrauch, ungesunde Ernährungsgewohnheiten und Bewegungsmangel, wobei die gesundheitsrelevanten Aspekte der zugrunde liegenden Faktoren wie soziale und Umweltfaktoren zu berücksichtigen sind und der Schwerpunkt auf den Unionsmehrwert zu legen ist.

1.2.

Maßnahmen zur Ergänzung der Initiativen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.

1.3.

Unterstützung einer wirksamen Reaktion auf übertragbare Krankheiten wie HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis durch die Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme evidenzbasierter und bewährter Verfahren zur kostenwirksamen Prävention, Diagnose, Behandlung und Versorgung.

1.4.

Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung in der Union zur Prävention und Verbesserung der Behandlung chronischer Erkrankungen, einschließlich Krebs, altersbedingter Krankheiten und neurodegenerativer Erkrankungen, durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Management (einschließlich Gesundheitskompetenz und eigenständige Gesundheitsfürsorge). Aufbau auf der bereits geleisteten Arbeit im Bereich Krebs, einschließlich der einschlägigen von der Europäischen Partnerschaft für Maßnahmen zur Krebsbekämpfung vorgeschlagenen Initiativen.

1.5.

Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tabakerzeugnisse, -werbung und -vermarktung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die auf die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften abzielen.

1.6.

Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten und der umfassenden Verbreitung der Programmergebnisse.

2.   Schutz der Unionsbürgerinnen und -bürger vor schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren.

2.1.

Verbesserung der Risikobewertung und Schließen von Lücken bei der Kapazität zur Risikobewertung durch Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten für wissenschaftliche Beratung und Abgleich bestehender Bewertungen.

2.2.

Förderung des Kapazitätsaufbaus in den Mitgliedstaaten zur Abwehr von Gesundheitsgefahren, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit Nachbarländern: Ausbau der Bereitschafts- und Reaktionsplanung unter Berücksichtigung von weltweiten Initiativen und in Abstimmung mit diesen, Bestandteile allgemeiner und spezifischer Bereitschaftsplanung, Koordinierung der Reaktionen im öffentlichen Gesundheitswesen; unverbindliche Impfkonzepte; Vorgehen gegen die zunehmenden Gesundheitsgefahren infolge weltweiter Migrationsbewegungen; Entwicklung von Leitlinien für Schutzmaßnahmen in Krisenfällen, Leitlinien für Information und Leitfäden für gute Praxis; Beitrag zu dem Rahmen für einen freiwilligen Mechanismus, einschließlich der Einführung einer optimalen Durchimpfung, um wirksam gegen den Wiederanstieg von Infektionskrankheiten vorzugehen, und für die gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen; Entwicklung kohärenter Kommunikationsstrategien.

2.3.

Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsgefahren, einschließlich solcher, die durch biologische oder chemische Zwischenfälle oder durch die Umwelt oder den Klimawandel verursacht werden, erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften erleichtern.

2.4.

Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten und der umfassenden Verbreitung der Programmergebnisse.

3.   Beitrag zu innovativen, effizienten und nachhaltigen Gesundheitssystemen

3.1.

Unterstützung der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen im Rahmen des mit der Richtlinie 2011/24/EU eingerichteten Netzes für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen. Erleichterung der Übernahme der Ergebnisse der aus dem durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgestellten Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geförderten Forschungsprojekte und langfristig der Tätigkeiten, die innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) durchgeführt werden.

3.2.

Förderung der freiwilligen Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen und der Gesundheitstelematik durch Erhöhung der Interoperabilität von Patientenregistern und anderen gesundheitstelematischen Lösungen; Förderung der Zusammenarbeit in der Gesundheitstelematik in der Union, insbesondere in Bezug auf Register, und deren Nutzung durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe. Dies wird das mit der Richtlinie 2011/24/EU eingerichtete freiwillige Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste fördern.

3.3.

Förderung der Nachhaltigkeit der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen durch die Entwicklung effektiver Prognosen und Planung für die Arbeitskräfte im Gesundheitswesen in Bezug auf Anzahl, Gleichstellung von Frauen und Männern, Erfahrung und eine für die erforderliche Qualifikation angemessene Ausbildung, einschließlich der Fähigkeit, die neuen Systeme der Informationstechnologie und andere fortgeschrittene Technologien zu nutzen, Beobachtung der Mobilität (innerhalb der EU) und der Migration der Angehörigen der Gesundheitsberufe, Förderung effizienter Personaleinstellungs- und -bindungsstrategien und Aufbau von Handlungskompetenzen, wobei die Fragen der Pflegebedürftigkeit und der Überalterung der Bevölkerung gebührend zu berücksichtigen sind.

3.4.

Bereitstellung von Sachverstand und Austausch bewährter Verfahren zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Gesundheitssysteme durch die Schaffung eines Mechanismus zur Bündelung von Fachwissen auf Unionsebene, zur fundierten und evidenzbasierten Beratung über effektive und effiziente Investitionen und Innovationen im Gesundheitswesen und in den Gesundheitssystemen. Erleichterung der Übernahme der Ergebnisse der aus dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geförderten Forschungsprojekte und langfristig der Tätigkeiten, die innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) durchgeführt werden.

3.5.

Unterstützung der Maßnahmen, die Gesundheitsfragen einer immer älter werdenden Gesellschaft betreffen, einschließlich der entsprechenden Maßnahmen, die die Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter im Rahmen der folgenden drei Themen vorschlägt: Innovation bei Sensibilisierung, Prävention und Früherkennung; Innovation in Therapie und Versorgung und Innovation für Aktivität und Unabhängigkeit im Alter.

3.6.

Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Medizinprodukte, Arzneimittel und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften erleichtern.

3.7.

Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente, gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten, der umfassenden Verbreitung der Programmergebnisse und der Unterstützung der gemäß dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse.

4.   Erleichterung des Zugangs zu besserer und sichererer Gesundheitsversorgung für die Unionsbürgerinnen und -bürger

4.1.

Förderung der Einrichtung eines Systems Europäischer Referenznetzwerke für Patienten, deren Erkrankungen hoch spezialisierte Versorgung und Schwerpunktlegung auf bestimmte Ressourcen oder Sachverstand erfordern, wie im Falle seltener Krankheiten, auf der Grundlage von Kriterien, die gemäß der Richtlinie 2011/24/EU festzulegen sind.

4.2.

Unterstützung von Mitgliedstaaten, Patientenverbänden und Interessengruppen durch koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene, um Patienten, die unter seltenen Krankheiten leiden, wirksam helfen zu können. Dazu gehören der Aufbau von Referenznetzwerken (im Einklang mit Nummer 4.1), unionsweite Informationsdatenbanken und Register für seltene Krankheiten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien.

4.3.

Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Patientensicherheit und Versorgungsqualität, unter anderem durch Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 9. Juni 2009 zur Sicherheit der Patienten einschließlich Prävention und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen (2); Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Qualitätssicherungssysteme; Entwicklung von Leitlinien und Instrumenten zur Förderung von Qualität und Patientensicherheit; mehr Information der Patienten über Sicherheit und Qualität, Verbesserung von Feedback und Interaktionen zwischen Patienten und den Leistungserbringern im Gesundheitswesen.

4.4.

Entsprechend dem Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz Verbesserung des umsichtigen Einsatzes von Antibiotika und Zurückdrängung der Verfahren, die die Antibiotikaresistenz erhöhen, insbesondere in Krankenhäusern; Förderung wirksamer Präventions- und Hygienemaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionen; Senkung der Belastung durch resistente Infektionserreger und nosokomiale Infektionen sowie Sicherstellung der Verfügbarkeit wirksamer Antibiotika.

4.5.

Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen menschliche Gewebe und Zellen, Blut, menschliche Organe, Medizinprodukte, Arzneimitteleinsatz und Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen, wobei die Zuständigkeiten und die ethischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen uneingeschränkt zu achten sind. Dazu können Tätigkeiten gehören, die die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften erleichtern.

4.6.

Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten und der weiteren Verbreitung der Programmergebnisse.


(1)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)

(2)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 1.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER JÄHRLICHEN ARBEITSPROGRAMME

Für die Laufzeit des Programms werden die jährlichen Arbeitsprogramme im Einklang mit folgenden Kriterien erstellt:

Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele und für die thematischen Prioritäten gemäß Anhang I sowie für die Gesundheitsstrategie der Union "Gemeinsam für Gesundheit";

Unionsmehrwert der vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit den thematischen Prioritäten gemäß Anhang I;

Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit im Hinblick auf die Gesundheitsförderung, die Prävention von Krankheiten und den Schutz der Unionsbürgerinnen und -bürger vor Gesundheitsgefahren sowie im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung der Gesundheitssysteme;

Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen für die Unterstützung der Anwendung des Gesundheitsrechts der Union;

Angemessenheit der geografischen Abdeckung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

Ausgewogenheit der Verteilung der Haushaltsmittel zwischen den einzelnen Zielen des Programms unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vorteile für die Gesundheitsförderung;

Angemessenheit der Abdeckung der thematischen Prioritäten gemäß Anhang I.


21.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 283/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach den Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Telekommunikationsnetze und -dienste verwandeln sich immer mehr in internetgestützte Infrastrukturen, in denen Breitbandnetze und digitale Dienste eng miteinander verknüpft sind. Das Internet wird zur vorherrschenden Plattform für Kommunikation, Dienstleistungen, Bildung, Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben, kulturelle Inhalte und Geschäftsabläufe. Deshalb ist die transeuropäische Verfügbarkeit sicherer Internetzugänge und digitaler Dienste von öffentlichem Interesse, die mit hohen Geschwindigkeiten allgemein verfügbar sind, für das gesellschaftliche Wachstum und Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Integration und den Binnenmarkt unverzichtbar.

(2)

Am 17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 "Eine Digitale Agenda für Europa", die den Weg zur bestmöglichen Nutzung des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien weisen soll. Sie dient der Anregung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf eine wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und internetgestützte digitale Dienste, damit auf dem Weg zu einem echten digitalen Binnenmarkt, der für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unerlässlich ist, Fortschritte erzielt werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie gewähren kann. Da in den unter die Fazilität Connecting Europe (CEF) fallenden Bereichen ähnliche Herausforderungen und Chancen bestehen, gibt es auch bedeutende Möglichkeiten für die Nutzung von Synergien, auch durch das Kombinieren von CEF-Mitteln mit anderen Finanzierungsquellen.

(4)

Zahlreiche grenzüberschreitend erbrachte digitale Dienste, in denen zur Unterstützung der Politik der Union ein Austausch zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen stattfindet, sind bereits Wirklichkeit geworden. Bei der Bereitstellung neuer Lösungen ist es wichtig, auf vorhandenen, im Rahmen europäischer Initiativen geschaffenen Lösungen aufzubauen, Doppelarbeit zu vermeiden und für eine Koordinierung und Angleichung der Ansätze und Lösungen über verschiedene Initiativen und Politikbereiche hinweg zu sorgen, beispielsweise das durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erstellte Programme ISA, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Programm Fiscalis und das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegte Programm Horizont 2020. Genauso wichtig ist es, dass die Lösungen den vereinbarten internationalen und/oder europäischen Normen oder offenen Interoperabilitätsspezifikationen, insbesondere den von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgewiesenen, und anderen relevanten Spezifikation und Vorgaben entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen für europäische öffentliche Dienste (EIF).

(5)

Der Aufbau von Hochgeschwindigkeits-Breibandnetzen wird von europäischen technischen Normen profitieren. Damit die Union eine herausragende Rolle im Telekommunikationssektor einnehmen kann, sind Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Union und eine verstärkte Überwachung der Normungsverfahren erforderlich.

(6)

In Großpilotprojekten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt und durch das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (9) kofinanziert wurden, z. B. PEPPOL, STORK, epSOS, eCODEX oder SPOCS, sind wichtige grenzüberschreitende digitale Dienste im Binnenmarkt, die auf gemeinsamen Bausteinen beruhen, validiert worden; sie werden derzeit im Rahmen des eSENS-Projekts weiter vorangetrieben. Diese Pilotprojekte haben den für eine Einführung erforderlichen Reifegrad bereits erreicht oder werden diesen in naher Zukunft erreichen. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse haben den eindeutigen Mehrwert, den das Vorgehen auf europäischer Ebene bietet, bereits unter Beweis gestellt, beispielsweise auf Gebieten wie Kulturerbe (Europeana), Kinderschutz (Sicheres Internet) und Sozialversicherung (EESSI); in anderen Bereichen wie Verbraucherschutz (Online-Streitbeilegung) wurden derartige Projekte vorgeschlagen.

(7)

In Bezug auf digitale Dienstinfrastrukturen sollten Bausteine Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen haben, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Digitale Dienstinfrastrukturen sollen u.a. einen europäischen Mehrwert schaffen und einen nachweislichen Bedarf decken. Sie sollten sowohl technisch als auch operativ eine hinreichende Einsatzreife aufweisen, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte nachgewiesen werden sollte. Sie sollten auf einem konkreten Plan zum Nachweis der Tragfähigkeit beruhen, um den mittel- bis langfristigen Betrieb von Kerndienstplattformen über die CEF-Förderung hinaus zu gewährleisten. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung sollte wo immer möglich schrittweise verringert werden und durch Mittel aus anderen Quellen als der CEF ersetzt werden, soweit dies angezeigt ist.

(8)

Es ist wichtig, digitale Dienstinfrastrukturen zu finanzieren, die für die Erfüllung von Rechtspflichten erforderlich sind, die aus dem Unionsrecht erwachsen, und/oder Bausteine mit hohem Wirkungspotenzial für die Entwicklung europaweiter öffentlicher Dienste entwickeln bzw. diese bereitstellen g, damit eine Vielzahl digitaler Dienstinfrastrukturen unterstützt werden kann und mit der Zeit schrittweise ein europäisches Interoperabilitäts-Ökosystem entsteht. In diesem Zusammenhang sind unter Rechtspflichten konkrete Bestimmungen zu verstehen, die entweder die Entwicklung oder Verwendung digitaler Dienstinfrastrukturen vorschreiben oder aber Ergebnisse verlangen, die nur mit Hilfe europäischer digitaler Dienstinfrastrukturen erreicht werden können.

(9)

Europeana und Sicheres Internet für Kinder sollten als fest etablierte digitale Dienstinfrastrukturen bei der Finanzierung Priorität erhalten. Insbesondere sollte die weitere Bereitstellung von Finanzmitteln der Union aus anderen Unionsprogrammen für die CEF in den ersten Jahren des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) sichergestellt werden, damit die Leistungen im gleichen Umfang wie nach der aktuellen Finanzierungsregelung ununterbrochen und effizient erbracht werden können. Der Rat hat am 10. Mai 2012 die ausschlaggebende Bedeutung einer langfristig gesicherten Bestandsfähigkeit von Europeana – auch in Bezug auf die Verwaltung und Finanzierung – unterstrichen (11).

(10)

Für Kinder und Jugendliche sollte ein sicheres, integratives und positives Online-Umfeld gewährleistet werden. Die Durchführung des Programms "Sicheres Internet" sollte angesichts seiner zentralen Rolle bei der Wahrung und Förderung der Rechte von Kindern in einem Onlineumfeld auch nach 2014 sichergestellt werden. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sollte die Umsetzung der Europäischen Strategie für ein besseres Internet für Kinder sowohl auf Unionsebene als auch in den Mitgliedstaaten finanziell unterstützt werden; dies gilt insbesondere für die "Safer Internet"-Zentren (SIC) in den Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen der SIC, einschließlich Sensibilisierungszentren und andere Aufklärungsmaßnahmen, Beratungsstellen für Kinder, Eltern und Betreuer zum Thema "optimale Internetnutzung durch Kinder" sowie Hotlines zur Meldung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sind ein Schlüsselfaktor und eine Grundvoraussetzung für den Erfolg dieser Strategie.

(11)

Ein zukünftiger Rechtsakt der Union über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt wird die genauen Anforderungen und Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der zentralen Basiskomponenten enthalten, die nachstehend als die Bausteine der digitalen Dienstinfrastrukturen bezeichnet werden. Dieser Rechtsakt wird sich auf einige der wichtigsten Bausteine erstrecken, beispielsweise die elektronische Identifizierung und die elektronische Signatur als Teil der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

(12)

Digitale Dienstinfrastrukturen, die entsprechend dem Beschluss Nr. 922/2009/EG eingeführt wurden, werden das grenzüberschreitende und sektorübergreifende elektronische Zusammenwirken zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen erleichtern. Dies wird wiederum die Bereitstellung wesentlicher Dienste u.a. auf Gebieten wie elektronische Identifizierung und Authentifizierung und elektronische Auftragsvergabe, grenzüberschreitende Zusammenschaltung von Unternehmensregistern, interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Fragen der Cybersicherheit ermöglichen und dadurch zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Ein solches Zusammenwirken der Verwaltungen wird durch den Auf- und/oder Ausbau interoperabler Kerndienstplattformen erreicht, und zwar ausgehend von vorhandenen gemeinsamen Bausteinen und/oder durch Bereitstellung zusätzlicher Bausteine, die für die Entwicklung anderer Kerndienstplattformen unerlässlich sind, sowie damit zusammenhängender Basisdienste zur Anbindung der nationalen Infrastrukturen an die Kerndienstplattformen, damit grenzüberschreitende digitale Dienste bereitgestellt werden können.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Behörden zu einem uneingeschränkten und effektiven Engagement bei der Führung und Verwaltung digitaler Dienstinfrastrukturen anhalten und dafür sorgen, dass in Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste die Empfehlungen des EIF beachtet werden.

(14)

In seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 "Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum" (12) betonte das Europäische Parlament, dass Breitbanddienste der Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sind und erheblich zu Wachstum, sozialem Zusammenhalt und der Schaffung hochwertiger Beschäftigung in der Union beitragen. Investitionen in modernste und zukunftsfähige Technologien sind von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die Union die Heimat von Innovationen, Wissen und Diensten sein soll.

(15)

Ein europäischer Markt mit fast 500 Millionen Menschen, die Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen haben, könnte eine bahnbrechende Möglichkeit für die Erweiterung des Binnenmarkts darstellen, da eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht wird, sich in allen Regionen neue Chancen erschließen, jedem Nutzer ein Mehrwert geboten wird und die Union in die Lage versetzt wird, zu einem der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu werden. Der schnelle Aufbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen ist im Hinblick auf die Steigerung der Produktivität der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen, die Spitzenposition in verschiedenen Bereichen, wie in der Gesundheitsfürsorge, dem verarbeitenden Sektor oder den Dienstleistungsbranchen, einnehmen könnten, von allergrößter Bedeutung.

(16)

Die Kombination von neuen Möglichkeiten bei den Infrastrukturen und neuen innovativen und interoperablen Diensten sollte eine positive Rückkopplung bewirken, indem die Nachfrage nach Hochgeschwindigkeits-Breitbandanschlüssen angeregt wird, deren Abdeckung kommerziell interessanter würde.

(17)

Laut der Digitalen Agenda für Europa sollten bis 2020 allen Europäern Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s zur Verfügung stehen und mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s verfügen.

(18)

Angesichts der raschen Entwicklung von digitalen Diensten und Anwendungen, die immer schnellere Internetverbindungen benötigen, und angesichts der raschen Weiterentwicklung modernster Technologien, die dies ermöglichen, sollte im Rahmen einer Evaluierung der Digitalen Agenda für Europa eine Neufestsetzung der Breitbandziele für 2020 in Betracht gezogen werden, damit die Union verglichen mit anderen Volkswirtschaften in der Welt über wettbewerbsfähige Breitbandgeschwindigkeiten verfügt.

(19)

Ein Teil der Breitbandprojekte sollte ehrgeizigere Ziele und höhere Geschwindigkeiten anstreben und somit als Pilotprojekte für schnellere Verbindungen und als Vorbild mit Potenzial zur Reproduzierbarkeit dienen.

(20)

In seiner Entschließung vom 12. September 2013 zu der "Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln" hat das Europäische Parlament unterstrichen, dass ein überarbeitetes vorausschauendes Ziel der Digitalen Agenda für Europa für das Jahr 2020 darin bestehen sollte, alle europäischen Haushalte mit Breitbandverbindungen für eine Datenübertragungsrate von 100 Mbit/s auszustatten, wobei 50 % der Haushalte 1 Gbit/s oder mehr erhalten sollten.

(21)

Der Privatsektor sollte die führende Rolle beim Aufbau und bei der Modernisierung von Breitbandnetzen übernehmen und dabei durch wettbewerbsorientierte und investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen unterstützt werden. Wenn private Investitionen nicht ausreichen, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Anstrengungen unternehmen, damit die Ziele der Digitalen Agenda für Europa erreicht werden. Die öffentliche finanzielle Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze sollte auf Programme und Initiativen beschränkt sein, die auf Projekte abzielen, welche vom Privatsektor allein nicht finanziert werden können, was durch eine Vorabbewertung zur Ermittlung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu belegen wäre, wobei die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu beachten ist.

(22)

Finanzierungsinstrumente für Breitbandnetze dürfen nicht den Wettbewerb unangemessen verzerren, private Investitionen verdrängen oder private Marktteilnehmer von Investitionen abschrecken. Insbesondere müssen sie im Einklang stehen mit den Artikeln 101, 102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gegebenenfalls mit den EU-Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Ausbau der Breitbandnetze.

(23)

Öffentliche Finanzmittel für den Ausbau der Breitbandnetze dürfen nur für Infrastrukturen eingesetzt werden, die geltendem Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Verpflichtungen zur Gewährleistung des Zugangs gemäß der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsprechen.

(24)

Da die im Rahmen der CEF zur Verfügung stehenden Finanzmittel begrenzt sind, sollte sich die finanzielle Unterstützung auf die Schaffung von Finanzierungsmechanismen auf Unionsebene beschränken, um zusätzliche Investitionen anzuziehen, eine Multiplikatorwirkung zu erzielen und so eine effiziente Verwendung privater und anderer öffentlicher Investitionsmittel zu erleichtern. Dieser Ansatz ermöglicht Beiträge von Unternehmen und institutionellen Akteuren in einer Höhe, die deutlich über dem Niveau einer direkten CEF-Förderung liegt.

(25)

Da die CEF-Mittel begrenzt sind und um eine angemessene Bereitstellung von Finanzmitteln für digitale Dienstinfrastrukturen sicherzustellen, sollte die gesamte Mittelzuweisung für den Ausbau der Breitbandnetze den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser sollte durch eine Vorabbewertung bestimmt werden, bei der u.a. die Art der in Betracht gezogenen Finanzinstrumente, der potenzielle Hebeleffekt für das Erreichen eines unter Effizienzgesichtspunkten mindesterforderlichen Projektportfolios sowie Marktbedingungen berücksichtigt werden.

(26)

Die CEF-Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze sollte die durch andere Programme und Initiativen der Union geleistete Unterstützung ergänzen, auch die der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI Fonds), wenn bei einer Vorabbewertung Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen festgestellt wurden und eine für die Verwaltung zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung trifft. Die CEF-Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten sowohl direkt ergänzen als auch ein Anlageinstrument für freiwillige, zweckgebundene Beiträge aus anderen Quellen, auch den ESI Fonds, bereitstellen, so dass die Mitgliedstaaten das Know-how und die Größenvorteile von Unionsfazilitäten nutzen und so die Effizienz öffentlicher Ausgaben steigern können.

(27)

Um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten und da die Mittel begrenzt sind, sollte die CEF-Unterstützung für Projekte zur Verfügung stehen, die auf der für das jeweilige Projekt am besten geeigneten Technologie basieren, innovativen Geschäftsmodellen Vortrieb leisten und ein hohes Replikationspotenzial aufweisen. In den Fällen, in denen Projekte über freiwillige Beiträge im CEF-Rahmen finanziert werden, wie den ESI Fonds, oder mit Hilfe nationaler oder regionaler Finanzmittel, sollten die Förderkriterien flexibler angelegt sein und den besonderen Gegebenheiten und Bedingungen in den Gebieten Rechnung tragen, denen diese Mittel zukommen sollen.

(28)

Die Union kann den Aufbau von Breitbandnetzen, die der Erfüllung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa dienen, in allen Arten von Gebieten unterstützen. Die Verringerung der digitalen Kluft und die Steigerung digitale Inklusion sind wichtige Ziele der Digitalen Agenda für Europa. Alle Breitbandmaßnahmen der Union sollten daher auf die besonderen Bedürfnisse von Vorstädten, ländlichen und insbesondere dünn besiedelten und weniger entwickelten Gebieten abstellen, die mit Anschlüssen versorgt werden müssen. Dies umfasst den Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen, bergigen, entfernten und am Rande gelegenen Gebieten, einschließlich Inselmitgliedstaaten, an die zentralen Gebiete der Union und/oder Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit oder Leistung der Verbindungen zwischen solchen Gebieten und zentralen Gebieten der Union.

(29)

Mit Blick auf die Vollendung des digitalen Binnenmarktes sollte auf Kompatibilität zwischen der CEF und nationalen und regionalen Breitbandmaßnahmen hingewirkt werden.

(30)

Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Art der finanziellen Unterstützung an die Merkmale der betreffenden Aktionen angepasst werden. So sollte auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen die Finanzierung von Kerndienstplattformen, die aus anderen Quellen nicht finanziert werden können, vorrangig in Form von Beschaffungsmaßnahmen oder ausnahmsweise mit Finanzhilfen erfolgen; für Basisdienste sollte dagegen im Rahmen der CEF nur eine begrenzte finanzielle Unterstützung geleistet werden. Darüber hinaus sollte jegliche finanzielle Unterstützung im Rahmen der CEF auf eine effiziente Verwendung der Unionsmittel abzielen, weshalb Breitbandnetze mittels Finanzierungsinstrumenten gefördert werden sollten, die eine höhere Hebelwirkung haben als Finanzhilfen.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten abzielen auf Synergien und Interoperabilität zwischen den verschiedenen, im Anhang aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse, aber auch mit anderen Infrastrukturen – wie den durch die CEF geförderten Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, einschlägigen Forschungsinfrastrukturen, die u. a. durch das Programm Horizont 2020 gefördert werden, und einschlägigen Infrastrukturen, die durch die ESI Fonds gefördert werden –, wobei Doppelarbeit und unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden sind.

(32)

Die finanzielle Unterstützung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte durch bereichsübergreifende Maßnahmen ergänzt werden, darunter technische Hilfestellung, Maßnahmen zur Anregung der Nachfrage und Koordinierung, um den Nutzeffekt der Intervention der Union zu maximieren.

(33)

Bei der Vergabe von Mitteln für Breitbandnetze sollte die Kommission auch die Ergebnisse der Bewertung bestehender Finanzierungsinstrumente der Union berücksichtigen.

(34)

Die Kommission sollte von einer Sachverständigengruppe aus Vertretern aller Mitgliedstaaten unterstützt werden, die u. a. in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung, die Planung, die Bewertung und die Lösung von Umsetzungsproblemen angehört werden und entsprechende Beiträge leisten sollte.

(35)

Die Sachverständigengruppe sollte auch mit den Stellen zusammenarbeiten, die in die Umsetzung dieser Verordnung eingebunden sind, wie Gebietskörperschaften, Internet-Zugangsanbieter, öffentliche Netzadministratoren und Komponentenhersteller sowie nationale Regulierungsbehörden und das mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation (GEREK).

(36)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wurde der CEF-Koordinierungsausschuss eingesetzt, bei dem es sich auch um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) handelt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird der Kommission darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach den Vorgaben des Prüfverfahrens die Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme einschließlich derer für den Telekommunikationsbereich festzulegen, wobei letzterer unter die vorliegende Verordnung fällt. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erörterung von Aspekten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere der Entwürfe der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme, im CEF-Koordinierungsausschuss durch Experten für den Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur vertreten werden sollten.

(37)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere der koordinierte Aufbau des transeuropäischen Netzes im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der geförderten Infrastrukturen und Auswirkungen auf das gesamte Gebiet der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Zur Förderung von Projekten von gemeinsamen Interesse im Bereich der Verkehrs- Telekommunikations- und Energieinfrastruktur werden in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 Bedingungen, Methoden und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe der Union für transeuropäische Netze festgelegt. Darüber hinaus wird die Aufteilung der nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Verfügung zu stellenden Mittel in allen drei Bereichen festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 gilt ab dem 1. Januar 2014. Es ist daher sachdienlich, den Anwendungszeitpunkt der vorliegenden Verordnung an den der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und der Verordnung (EU, Euratom) 1311/2003 anzugleichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

(39)

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung stellt Leitlinien für die fristgerechte Durchführung und die Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur auf.

(2)   Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

die Ziele und operativen Prioritäten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

b)

die Bestimmung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

c)

die Kriterien, nach denen Aktionen zugunsten von Entwicklung, Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in Frage kommen;

d)

Prioritäten für die Bereitstellung von Mitteln für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

"Telekommunikationsinfrastruktur" sind Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen.

b)

"Digitale Dienstinfrastrukturen" sind Infrastrukturen, die auf elektronischem Weg – üblicherweise über das Internet – Netzdienste bereitstellen, die transeuropäische interoperable Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse für Bürger, Unternehmen und/oder Behörden erbringen und aus Kerndienstplattformen und Basisdiensten bestehen.

c)

"Bausteine" sind grundlegende digitale Dienstinfrastrukturen, die als zentrale Basiskomponenten in komplexeren digitalen Dienstinfrastrukturen wiederverwendet werden können.

d)

"Kerndienstplattformen" sind zentrale Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen, mit denen Verbund, Zugang und Interoperabilität transeuropäisch sichergestellt werden sollen, die den Mitgliedstaaten offenstehen, aber auch anderen Rechtspersonen offenstehen können.

e)

"Basisdienste" sind Gateway-Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verknüpfen.

f)

"Breitbandnetze" sind leitungsgebundene und drahtlose Zugangsnetze, Nebeninfrastrukturen und Kernnetze, die Verbindungen mit sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglichen.

g)

"Bereichsübergreifende Maßnahmen" sind Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse tragen zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegten allgemeinen Ziele bei.

(2)   Zusätzlich zu den allgemeinen Zielen werden mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse eines oder mehrere der folgenden Einzelziele verfolgt:

a)

Wirtschaftswachstum und Unterstützung der Vollendung und des Funktionierens des Binnenmarkts zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);

b)

Verbesserungen im Alltag der Bürger, Unternehmen und Behörden auf jeder Ebene durch Förderung von Breitbandnetzen, des Verbunds und der Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen Breitbandnetze sowie des diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen Netzen sowie der digitalen Inklusion.

(3)   Folgende operative Prioritäten tragen zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele bei:

a)

Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen digitalen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene;

b)

effiziente private und öffentliche Investitionen, von denen Anreize für den Aufbau und die Modernisierung von Breitbandnetzen ausgehen und die zur Erreichung der Breitbandziele der Digitalen Agenda für Europa beitragen.

Artikel 4

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse wird insbesondere Folgendes angestrebt:

a)

Auf- und/oder Ausbau interoperabler und, wann immer möglich, international kompatibler Kerndienstplattformen, flankiert von Basisdiensten für digitale Dienstinfrastrukturen;

b)

effiziente Investitionsinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze, zur Anziehung neue von Investoren und Projektträgern aus neuen Bereichen sowie Förderung der Reproduzierbarkeit innovativer Vorhaben und Geschäftsmodelle.

(2)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse können ihren gesamten Projektzyklus einschließlich Machbarkeitsstudien, Durchführung, fortlaufenden Betriebs und Ausbau, Koordinierung und Bewertung umfassen.

(3)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse können durch bereichsübergreifende Maßnahmen unterstützt werden.

(4)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse und flankierende Aktionen werden im Anhang näher erläutert.

Artikel 5

Formen der Finanzierung

(1)   Im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen werden Kerndienstplattformen primär von der Union umgesetzt, während Basisdienste von denjenigen umgesetzt werden, die die Verbindung zur jeweiligen Kerndienstplattform herstellen. Investitionen in Breitbandnetze werden vorwiegend von der Privatwirtschaft getätigt, die durch ein wettbewerbsorientiertes und investitionsfreundliches Regelungsumfeld unterstützt wird. Eine öffentliche Unterstützung für Breitbandnetze kommt nur im Falle eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionssituation in Frage.

(2)   Die Mitgliedstaaten und andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut sind oder dazu beitragen, sind aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betrifft, wird nach Zustimmung jenes Mitgliedstaats getroffen.

(3)   Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die die Kriterien des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den von der Union erlassenen Regeln und Verfahren, den Finanzierungsprioritäten nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung und den verfügbaren Mitteln unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Empfänger wie folgt gewährt:

(4)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen werden unterstützt durch

a)

Auftragsvergabe und/oder

b)

Finanzhilfen.

(5)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze werden unterstützt durch

a)

die in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegten Finanzierungsinstrumente, die mit Beiträgen aus anderen Sektoren der CEF aufgestockt werden können, sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts, die Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, und sonstiger Investoren, einschließlich privater Investoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und/oder

b)

die Kombination von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen der öffentlichen Hand (mit Ausnahme von CEF-Mitteln), unabhängig davon, ob es solche der Union- oder nationale Mittel sind.

(6)   Bereichsübergreifende Maßnahmen werden unterstützt durch

a)

Auftragsvergabe und/oder

b)

Finanzhilfen.

(7)   Die gesamte Mittelzuweisung für die Finanzinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze darf den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser ist auf der Grundlage von Vorabbewertungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zu bestimmen.

Dieser Betrag beläuft sich auf 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(8)   Mindestens ein Drittel der Breitbandprojekte, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten, muss auf Breitbandgeschwindigkeiten über 100 Mbit/s abzielen.

(9)   Nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 6 können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bestimmten Betrag und den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Anteil ändern.

(10)   Werden ESI Fonds-Mittel und andere direkte öffentliche Unterstützungsmaßnahmen durch CEF-Mittel ergänzt, so können Synergien zwischen den CEF-Aktionen und der ESI Fonds-Unterstützung durch die Nutzung eines geeigneten Koordinierungsmechanismus verstärkt werden.

Artikel 6

Kriterien der Förderfähigkeit und Prioritäten für die Förderung

(1)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen für ihre Realisierung ausreichend ausgereift sein, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte, die im Rahmen von Programmen wie den Innovations- und Forschungsprogrammen der Union durchgeführt wurden, nachzuweisen ist.

b)

Sie müssen einen Beitrag zur Politik und zu den Tätigkeiten der Union zugunsten des Binnenmarkts leisten.

c)

Sie müssen einen europäischen Mehrwert und eine - soweit angezeigt zu aktualisierende - Strategie erzeugen, deren Qualität durch eine Machbarkeitsstudie und eine Kosten-Nutzen-Analyse nachzuweisen ist, sowie eine Planung für die langfristige Tragfähigkeit beinhalten, gegebenenfalls durch andere Finanzierungsquellen als die CEF,. Diese Strategie ist soweit angezeigt zu aktualisieren.

d)

Sie müssen den internationalen und/oder europäischen Normen oder offenen Spezifikationen und Vorgaben für die Interoperabilität entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen, und auf vorhandenen Lösungen aufbauen.

(2)   Die Auswahl von Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich digitaler Dienstinfrastrukturen, die im CEF-Rahmen gefördert werden sollen, sowie die Festlegung des Finanzierungsvolumens erfolgen als Teil des Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(3)   Höchste Förderpriorität erhalten Bausteine, die für Entwicklung, Aufbau und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen gemäß Abschnitt 1.1 des Anhangs wesentlich sind und die nachweislich Aussicht auf Verwendung hierfür haben.

(4)   Zweite Priorität erhalten andere digitale Dienstinfrastrukturen, die die Durchführung von Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Union gemäß den Abschnitten 1.2 und 1.3 des Anhangs unterstützen und, soweit möglich, auf bestehenden Bausteinen beruhen.

(5)   Die Unterstützung von Kerndienstplattformen hat Vorrang vor Basisdiensten.

(6)   Auf der Grundlage der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele sowie der im Anhang enthaltenen Beschreibung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel können in den Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 weitere Kriterien für die Förderfähigkeit und Priorität auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen festgelegt werden.

(7)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze müssen, um förderfähig zu sein, alle folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.

b)

Sie müssen ausreichend ausgereifte Entwicklungs- und Vorbereitungsphasen für das Vorhaben erreicht haben, die durch wirksame Umsetzungsmechanismen gestützt werden.

c)

Sie müssen Lösungen für Marktversagen oder suboptimale Investitionssituationen bieten.

d)

Sie dürfen nicht zu Marktverzerrungen oder zur Verdrängung privater Investitionen führen.

e)

Sie müssen die Technik einsetzen, die angesichts des Bedarfs des fraglichen geografischen Bereichs und unter Berücksichtigung geografischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Faktoren sowie im Einklang mit der Technologieneutralität objektiv als am besten geeignet gilt.

f)

Sie müssen die Technik einsetzen, die für das jeweilige Projekt am besten geeignet ist und gleichzeitig ein optimales Gleichgewicht zwischen modernsten Technologien bezogen auf Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität und Kostenwirksamkeit bietet.

g)

Sie müssen ein hohes Reproduzierbarkeitspotenzial aufweisen und/oder auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen.

(8)   Die in Absatz 7 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gelten nicht für Vorhaben, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen entsprechend Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 finanziert werden.

(9)   Bereichsübergreifende Maßnahmen müssen, um förderfähig zu sein, eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie dienen der Vorbereitung oder Unterstützung von Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf ihre Durchführung und Steuerung und die Klärung bestehender oder neu auftretender Umsetzungsprobleme;

b)

sie schaffen neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1)   Die Union kann Kontakt zu Behörden und anderen Organisationen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Zusammenarbeit muss u. a. darauf abzielen, die Interoperabilität zwischen den Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur in der Union und vergleichbaren Netzen in Drittländern zu fördern.

(2)   Dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörende EFTA-Länder können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen an dem CEF-Teilbereich teilnehmen, der die Telekommunikationsinfrastruktur abdeckt.

(3)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 können Beitrittsstaaten und Kandidatenländer, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, nach den in den Abkommen mit der Union vorgesehenen Bedingungen an dem CEF-Teilbereich teilnehmen, der die Telekommunikationsinfrastruktur abdeckt.

(4)   Bezüglich der Teilnahme von EFTA-Ländern gilt der Teilbereich der Telekommunikationsinfrastruktur, der von der CEF-Verordnung erfasst wird, als eigenständiges Programm.

Artikel 8

Informationsaustausch, Überwachung und Berichterstattung

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls lokale und regionale Gebietskörperschaften an dem Prozess. Die Kommission veröffentlicht eine jährliche Übersicht über diese Informationen und übermittelt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe beratend unterstützt, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört. Insbesondere unterstützt die Sachverständigengruppe die Kommission bei folgenden Tätigkeiten:

a)

Überwachung der Durchführung dieser Verordnung;

b)

Berücksichtigung etwaiger nationaler Pläne oder nationaler Strategien;

c)

Maßnahmen für die finanzielle und technische Bewertung der Durchführung des Arbeitsprogramms;

d)

Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung der Vorhaben;

e)

Festlegung strategischer Eckpunkte vor der Ausarbeitung der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 unter besonderer Berücksichtigung der Auswahl und Streichung von Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Festlegung der Mittelaufteilung sowie der Überarbeitung dieser Arbeitsprogramme.

(3)   Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur befassen.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Sachverständigengruppe über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erzielt wurden.

(5)   Die Sachverständigengruppe arbeitet mit den Stellen, die mit der Planung, der Entwicklung und dem Management digitaler Netze und Dienste befasst sind, sowie mit anderen einschlägigen Akteuren zusammen.

Die Kommission und andere für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stellen wie die Europäische Investitionsbank tragen den Bemerkungen der Sachverständigengruppe besondere Rechnung.

(6)   In Verbindung mit der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Halbzeit- und Ex-post-Bewertung und mit Unterstützung der Sachverständigengruppe veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(7)   Der Bericht enthält eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und zwar, falls angezeigt, unter Einbeziehung von Verzögerungen bei der Durchführung und aufgetauchten Problemen sowie von Angaben über Mittelbindungen und Zahlungen.

(8)   In ihrem Bericht beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch den technologischen Entwicklungen im Hinblick auf Innovation, Regulierung, Märkte und Wirtschaft entsprechen und ob angesichts dieser Entwicklungen und der notwendigen langfristigen Tragfähigkeit die Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse schrittweise eingestellt oder aus anderen Quellen geleistet werden sollte. Bei Vorhaben, bei denen von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen ist, enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit im Katastrophenfall. Eine solche Bewertung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

(9)   Die Erreichung der in Artikel 3 genannten Einzelziele wird nachträglich u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

Verfügbarkeit digitaler Dienstinfrastrukturen, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die an jede digitale Dienstinfrastruktur angebunden sind;

b)

prozentualer Anteil der Bürger und Unternehmen, die digitale Dienstinfrastrukturen nutzen, sowie die grenzüberschreitende Verfügbarkeit dieser Dienste;

c)

Investitionsvolumen im Breitbandbereich und erzielte Hebelwirkung bei Projekten die durch Beiträge der öffentlichen Hand gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b finanziert werden.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 120) und Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 211 und ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(5)  Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(9)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(11)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 5.

(12)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 89.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337, 18.12.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).


ANHANG

VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

ABSCHNITT 1.   DIGITALE DIENSTINFRASTRUKTUREN

Interventionen auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastruktur beruhen in der Regel auf einem Zwei-Ebenen-Konzept: Kerndienstplattformen und Basisdienste. Die Kerndienstplattform ist eine Voraussetzung für den Aufbau einer digitalen Dienstinfrastruktur.

Die Kerndienstplattformen dienen der Interoperabilität und Sicherheit der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Sie sollen digitale Interaktionen zwischen Behörden und Bürgern, Behörden und Unternehmen bzw. Organisationen oder zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten durch standardisierte, grenzüberschreitende und benutzerfreundliche Interaktionsplattformen ermöglichen.

Digitale Dienstinfrastruktur-Bausteine haben Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Die Basisdienste bilden die Verbindung zu den Kerndienstplattformen und ermöglichen es nationalen Mehrwertdiensten, die Kerndienstplattformen zu nutzen. Sie dienen als Bindeglied zwischen nationalen Diensten und Kerndienstplattformen, über die nationale Behörden und Organisationen, Unternehmen und/oder Bürger Zugang zur Kerndienstplattform erhalten, um ihre grenzüberschreitenden Transaktionen abwickeln zu können. Dabei sind die Qualität der Dienste und die Unterstützung der an grenzüberschreitenden Transaktionen Beteiligten zu gewährleisten. Sie unterstützen und fördern die Nutzung der Kerndienstplattformen.

Dabei geht es nicht allein um den Aufbau digitaler Infrastrukturen und der damit zusammenhängenden Dienste, sondern auch um die Verwaltung des Betriebs dieser Plattformen.

Neue Kerndienstplattformen beruhen hauptsächlich auf vorhandenen Plattformen und ihren Bausteinen und/oder fügen, wenn möglich, neue Bausteine hinzu.

1.

Die folgenden Bausteine werden vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1 und 3 in die Arbeitsprogramme aufgenommen:

a)

Elektronische Identifizierung und Authentifizierung: Dies bezieht sich auf Dienste für die grenzüberschreitende Anerkennung und Validierung der elektronischen Identität und Signatur.

b)

Elektronische Bereitstellung von Dokumenten: Dies bezieht sich auf Dienste für die sichere und rückverfolgbare grenzüberschreitende Übertragung elektronischer Dokumente.

c)

Automatische Übersetzung: Dies bezieht sich auf die maschinelle Übersetzung und fachsprachliche Ressourcen sowie auf die notwendigen Instrumente und Programmierungsschnittstellen für den Betrieb der europaweiten digitalen Dienste in einem mehrsprachigen Umfeld.

d)

Unterstützung für kritische digitale Infrastrukturen: Dies bezieht sich auf die Kommunikationskanäle und Plattformen, mit denen die unionsweiten Kapazitäten für die Abwehrbereitschaft, den Informationsaustausch, die Koordinierung und die Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitert werden sollen.

e)

Elektronische Rechnungstellung: Dies bezieht sich auf Dienste für den sicheren elektronischen Austausch von Rechnungen.

2.

Etablierte digitale Dienstinfrastrukturen, die aufgrund des Beitrags zu einem unterbrechungsfreien Dienst vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 besonders förderfähig sind

a)

Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes: Dies bezieht sich auf den Aufbau der Kerndienstplattform auf der Grundlage des gegenwärtigen Europeana-Portals. Die Plattform bietet den Zugangspunkt zu den Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene; sie umfasst eine Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte.

b)

Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet: Dies bezieht sich auf eine Plattform für den Erwerb, den Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge sowie den Austausch bewährter Verfahren für "Safer Internet"-Zentren (SIC) in den Mitgliedstaaten. Dies beinhaltet auch Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, einschließlich einer Verbindung zu Polizeibehörden und internationalen Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch gemeinsame Datenbanken und gemeinsame Softwaresysteme unterstützt. Die SIC und ihre Aktivitäten wie Beratungsstellen, Hotlines, Sensibilisierungsstellen und andere Aufklärungsmaßnahmen bilden das Schlüsselelement der "Safer-Internet"-Infrastruktur.

3.

Sonstige digitale Dienstinfrastrukturen, die vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 förderfähig sind

a)

Interoperable grenzüberschreitende elektronische Dienste für die Auftragsvergabe. Dies bezieht sich auf Dienste, mit deren Hilfe öffentliche und private Anbieter elektronischer Vergabedienste grenzüberschreitende Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe einrichten können. Diese Infrastruktur wird es Unternehmen in der Union ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber oder sonstiger Stellen zu beteiligen, worunter auch vor- und nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge fallen, wie beispielsweise elektronische Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten sowie elektronische Kataloge, elektronische Bestellungen und elektronische Rechnungstellung.

b)

Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste. Dies bezieht sich auf eine Plattform für die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und Gesundheitsdienstleistern sowie auf die Datenübertragung zwischen verschiedenen Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Institutionen. Die Dienste umfassen den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und elektronischen Verschreibungsdiensten sowie beispielsweise zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes Leben.

c)

Europäische Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund: Dies bezieht sich auf eine Plattform, über die eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitgestellt werden, die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden, Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Filialen, Fusionen und Abwicklungen auszutauschen. Außerdem soll sie einen mehrsprachigen länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts im eJustiz-Portal bereitstellen.

d)

Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors: Dies bezieht sich auf eine Plattform für einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen Datensätzen (Amtssprachen der Organe der Union), die sich in der Union auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der Hand öffentlicher Einrichtungen befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr, dass alle vorhandenen Datensätze für eine Veröffentlichung, Weiterverteilung und Wiederverwendung ordnungsgemäß anonymisiert, lizenziert und gegebenenfalls mit einem Preis versehen sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft.

Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland: Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

e)

Interoperable grenzüberschreitende Online-Dienste. Dies bezieht sich auf Plattformen, die die Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erleichtern – insbesondere mit Blick auf eine bessere Funktionsweise des Binnenmarkts – wie beispielsweise der elektronische Rechtsverkehr ("eJustice"), der Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Rechtsberufe den grenzüberschreitenden Online-Zugriff auf rechtliche Ressourcen bzw. Rechtsdokumente sowie gerichtlichen Verfahren ermöglicht, Online-Streitbeilegungsverfahren, die den Weg für eine grenzüberschreitende Online-Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Händlern sowie für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten frei machen, so dass Sozialversicherungsstellen in der Union Daten rascher und sicherer austauschen können.

ABSCHNITT 2:   BREITBANDNETZE

1.   Umfang der Aktionen

Die Aktionen umfassen insbesondere eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)

Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur, einer aktiven physischen Infrastruktur oder einer Kombination aus beidem sowie von Nebeninfrastrukturelementen, einschließlich aller für den Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Dienste;

b)

zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

c)

nach Möglichkeit Nutzung potenzieller Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit einer intelligenten Elektrizitätsversorgung.

2.   Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa

Alle Vorhaben, die auf der Grundlage dieses Abschnitts finanzielle Unterstützung erhalten, müssen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.

Direkt von der Union finanzierte Aktionen müssen

a)

auf leitungsgebundenen oder drahtlosen Technologien aufbauen und in der Lage sein, Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste bereitzustellen, um so der Nachfrage nach Anwendungen, für die hohe Bandbreiten benötigt werden, gerecht zu werden;

b)

auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen und/oder neuer Arten von Projektträgern oder Investoren anziehen, oder

c)

über ein großes Reproduzierbarkeitspotenzial verfügen, so dass sie aufgrund ihres Demonstrationseffekts auf dem Markt eine breitere Wirkung entfalten;

d)

nach Möglichkeit einen Beitrag zur Verringerung der digitalen Kluft leisten;

e)

dem geltenden Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Verpflichtungen zur Gewährleistung des Zugangs gemäß der Richtlinie 2002/19/EG entsprechen.

Aktionen, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 finanziert werden, müssen im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten, Geschwindigkeiten und Kapazitäten signifikante neue Leistungen für den Markt erbringen. Vorhaben, die mit Geschwindigkeiten für die Datenübermittlung von unter 30 Mbit/s arbeiten, sollten sicherstellen, dass sich die Geschwindigkeiten mit der Zeit auf mindestens 30 Mbit/s und nach Möglichkeit auf 100 Mbit/s und mehr erhöhen.

3.   Bewertung der Vorhaben zur Festlegung optimaler Förderstrukturen

Die Umsetzung der Aktionen stützt sich auf eine umfangreiche Bewertung der Vorhaben. Diese umfasst u.a. die Marktbedingungen, einschließlich Informationen zu bestehenden und/oder geplanten Infrastrukturen, regulatorische Auflagen für die Projektträger sowie Unternehmens- und Marketingstrategien. Bei der Bewertung der Vorhaben soll insbesondere festgestellt werden, dass das Programm

a)

zur Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen, die sich mit Regulierungsmaßnahmen nicht bereinigen lassen, notwendig ist;

b)

nicht zu Marktverzerrungen und zur Verdrängung privater Investitionen führt.

Diese Kriterien sind vor allem anhand des Ertragspotenzials und des Risikoniveaus des Vorhabens sowie der Art des geografischen Gebiets, auf das sich eine Aktion erstreckt, zu bewerten.

4.   Finanzierungsquellen

a)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze sind durch Finanzierungsinstrumente zu finanzieren. Die für diese Instrumente bereitgestellten Mittel müssen ausreichen, dürfen jedoch den Betrag, der für eine vollständig betriebsbereite Intervention und für das Erreichen einer Mindestgröße eines effizienten Instruments notwendig ist, nicht übersteigen.

b)

Vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und relevanter Verordnungen, die ESI Fonds betreffen, können die unter Buchstabe a genannten Finanzierungsinstrumente mit zusätzlichen Beiträgen folgender Herkunft kombiniert werden:

i)

sonstige Sektoren der Fazilität "CEF";

ii)

sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts;

iii)

Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder ESI Fonds-Mittel beisteuern wollen. ESI Fonds-Beiträge sind geografisch zweckgebunden, damit sichergestellt ist, dass sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Region, der/die einen Betrag leistet, ausgegeben werden;

iv)

sonstige Investoren, einschließlich privater Investoren.

c)

Die unter den Buchstaben a und b genannten Finanzierungsinstrumente können auch mit Zuschüssen der Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, kombiniert werden, die eigene Mittel oder ESI Fonds-Mittel beisteuern wollen, sofern

i)

die fragliche Aktion alle Kriterien für die Finanzierung nach dieser Verordnung erfüllt und

ii)

die Aktion im Hinblick auf die Prüfung staatlicher Beihilfen als unbedenklich eingestuft wurde.

ABSCHNITT 3.   BEREICHSÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN

Der Aufbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Diese Aktionen umfassen entweder:

a)

Technische Hilfe zur Vorbereitung oder Unterstützung von Durchführungsaktionen bei deren Aufbau oder Verwaltung sowie bei der Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung oder

b)

Aktionen, die neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen schaffen.

Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union wird mit Fördermitteln aus allen anderen Quellen koordiniert, ohne jedoch Infrastrukturen zu duplizieren und private Investoren auszugrenzen.


(1)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 284/2014 DES RATES

vom 21. März 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Rogozin, Dmitry Olegovich

geb. am 21.12.1963 in Moskau

Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation.

Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

2.

Glazyev, Sergey

geb. am 1.1.1961 in Zaporozhye, (Ukrainische SSR)

Berater des Präsidenten der Russischen Föderation.

Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

3.

Matviyenko, Valentina Ivanova

geb. am 7.4.1949 in Shepetovka, Khmelnitskyi Oblast (Ukrainische SSR)

Vorsitzende des Föderationsrates. Hat am 1. März 2014 im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

21.3.2014

4.

Naryshkin, Sergei Evgenevich

geb. am 27.10.1954

in St. Petersburg (früher Leningrad)

Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet.

21.3.2014

5.

Kiselyov, Dmitry Konstantinovich

geb. am 26.4.1954

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur "Rossiya Segodnya" ("Russland Heute") ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

6.

Nosatov, Alexander Mihailovich

geb. am 27.3.1963 in Sewastopol, (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral;

verantwortlich für das Kommando über russische Streitkräfte, die ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt haben.

21.3.2014

7.

Kulikov, Valery Vladimirovich

geb. am 1.9.1956 in Zaporozhye, (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral;

verantwortlich für das Kommando über russische Streitkräfte, die ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt haben.

21.3.2014

8.

Surkov, Vladislav Yurievich

geb. am 21.9.1964 in Solntsevo, Lipetsk

Mitarbeiter des Präsidenten der Russischen Föderation. War einer der Organisatoren des Prozesses auf der Krim, durch den lokale Bevölkerungsgruppen auf der Krim für Maßnahmen mobilisiert wurden, mit denen die ukrainischen Behörden der Krim geschwächt wurden.

21.3.2014

9.

Mikhail Malyshev

Leiter der Wahlkommission der Krim

Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-Referendums. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des Referendums.

21.3.2014

10.

Valery Medvedev

Leiter der Wahlkommission von Sewastopol

Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-Referendums. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des Referendums.

21.3.2014

11.

Generalleutnant Igor Turchenyuk

Kommandeur der russischen Streitkräfte auf der Krim

De-fakto-Kommandeur der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als "örtliche Selbstverteidigungskräfte" bezeichnet).

21.3.2014

12.

Elena Borisovna Mizulina

Abgeordnete in der Staatsduma

Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates Russland beizutreten.

21.3.2014


BESCHLÜSSE

21.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/151/GASP DES RATES

vom 21. März 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl.: L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Rogozin, Dmitry Olegovich

geb. am 21.12.1963; in Moskau

Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation.

Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

2.

Glazyev, Sergey

geb. am 1.1.1961 in Zaporozhye, (Ukrainische SSR)

Berater des Präsidenten der Russischen Föderation.

Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

3.

Matviyenko, Valentina Ivanova

geb. am 7.4.1949 in Shepetovka, Khmelnitskyi Oblast (Ukrainische SSR)

Vorsitzende des Föderationsrates. Hat am 1. März 2014 im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

21.3.2014

4.

Naryshkin, Sergei Evgenevich

geb. am 27.10.1954

in St. Petersburg (früher Leningrad)

Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet.

21.3.2014

5.

Kiselyov, Dmitry Konstantinovich

geb. am 26.4.1954

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur "Rossiya Segodnya" ("Russland Heute") ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

6.

Nosatov, Alexander Mihailovich

geb. am 27.3.1963 in Sewastopol, (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral;

verantwortlich für das Kommando über russische Streitkräfte, die ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt haben.

21.3.2014

7.

Kulikov, Valery Vladimirovich

geb. am 1.9.1956 in Zaporozhye, (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral;

verantwortlich für das Kommando über russische Streitkräfte, die ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt haben.

21.3.2014

8.

Surkov, Vladislav Yurievich

geb. am 21.9.1964 in Solntsevo, Lipetsk

Mitarbeiter des Präsidenten der Russischen Föderation. War einer der Organisatoren des Prozesses auf der Krim, durch den lokale Bevölkerungsgruppen auf der Krim für Maßnahmen mobilisiert wurden, mit denen die ukrainischen Behörden der Krim geschwächt wurden.

21.3.2014

9.

Mikhail Malyshev

Leiter der Wahlkommission der Krim

Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-Referendums. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des Referendums.

21.3.2014

10.

Valery Medvedev

Leiter der Wahlkommission von Sewastopol

Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-Referendums. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des Referendums.

21.3.2014

11.

Generalleutnant Igor Turchenyuk

Kommandeur der russischen Streitkräfte auf der Krim

De-fakto-Kommandeur der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als "örtliche Selbstverteidigungskräfte" bezeichnet).

21.3.2014

12.

Elena Borisovna Mizulina

Abgeordnete in der Staatsduma

Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates Russland beizutreten.

21.3.2014