ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.084.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
20. März 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 249/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm Hercule III) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 252/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse und die delegierten Befugnisse, die der Kommission zu übertragen sind

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge ( 1 )

38

 

*

Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG

42

 

*

Verordnung (EU) Nr. 255/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates im Bereich der Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

57

 

*

Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates

61

 

*

Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

69

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt ( 1 )

72

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

99

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 248/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen wichtigen Schritt zur Vollendung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) dar, in dem nicht zwischen grenzübergreifenden und inländischen Zahlungen unterschieden wird. Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es, von den nationalen Überweisungs- und Lastschriftsystemen auf die harmonisierten SEPA-Überweisungen und -Lastschriften umzustellen, indem die Unionsbürger unter anderem eine einheitliche internationale Kontonummer (IBAN) erhalten, die bei allen auf Euro lautenden SEPA-Überweisungen und -Lastschriften verwendet werden kann.

(2)

Um den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an die technischen Anforderungen der SEPA-Überweisungen und -Lastschriften zu geben, legte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den 1. Februar 2014 als Endtermin für die Umstellung auf den SEPA fest.

(3)

Seit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 haben die Kommission und die Europäische Zentralbank die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA aufmerksam verfolgt. Es fanden mehrere Sitzungen mit Mitgliedstaaten, nationalen Behörden und Marktteilnehmern statt. Die Europäische Zentralbank hat anhand der von den nationalen Zentralbanken erhobenen Daten regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA veröffentlicht. Diese Berichte zeigen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gut vorankommt und dort fast 100 % des Überweisungsverkehrs schon nach den SEPA-Vorgaben abgewickelt wird. Die große Mehrheit der Zahlungsdienstleister gab an, die SEPA-Vorgaben bereits zu erfüllen. In mehreren anderen Mitgliedstaaten bleiben die Quoten jedoch hinter den Erwartungen zurück. Dies ist besonders bei SEPA-Lastschriften der Fall.

(4)

Am 14. Mai 2013 wies der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen erneut auf die Bedeutung der SEPA-Umstellung hin. Er stellte fest, dass die Umstellung auf den SEPA bei weitem noch nicht abgeschlossen sei und alle Marktteilnehmer sich unverzüglich bemühen müssten, die SEPA-Umstellung fristgerecht zum Abschluss zu bringen. Er verabschiedete einen Aktionsplan, in dem Händler, Unternehmen, KMU und öffentliche Verwaltungen aufgefordert wurden, unverzüglich die erforderlichen konkreten internen Maßnahmen zu treffen, um ihre Prozesse anzupassen und ihren Kunden ihre IBAN mitzuteilen.

(5)

Trotz der erheblichen Anstrengungen, die die Europäische Zentralbank, die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und Marktteilnehmer in den vergangenen Monaten unternommen haben, zeigen die jüngsten Umstellungsstatistiken, dass sich die Gesamtquote der SEPA-Überweisungen im gesamten Euro-Währungsgebiet lediglich von 40 % im Juni 2013 auf rund 64 % im November 2013 erhöht hat, während die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften lediglich 26 % beträgt. Während die nationalen Daten in mehreren Mitgliedstaaten von guten Fortschritten zeugen, bleibt eine beachtliche Gruppe von Mitgliedstaaten erheblich hinter den erwarteten Quoten zurück. Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben bis zum 1. Februar 2014 erfüllen.

(6)

Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie — wie derzeit schon der Fall — diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, können Verzögerungen dieser Zahlungen nicht ausgeschlossen werden. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.

(7)

Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden. Den Zahlungsdienstleistern sollte es deshalb für begrenzte Zeit gestattet sein, neben ihren SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftverfahren auch weiterhin Zahlungen im Rahmen ihrer alten Verfahren abzuwickeln, wie sie es heute schon tun. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des erwarteten Umstellungstempos ist eine einmalige zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen. Dieser Bestandsschutz für die nicht SEPA-konformen Altsysteme sollte als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet und deshalb so kurz wie möglich gehalten werden, da eine rasche und umfassende Umstellung notwendig ist, um den vollen Nutzen aus einem integrierten Zahlungsmarkt zu ziehen. Auch müssen die Kosten, die den Zahlungsdienstleistern durch die fortgesetzte Nutzung ihrer alten Zahlverfahren parallel zum SEPA-System entstehen, zeitlich begrenzt werden. Zahlungsdienstleister, die bereits vollständig auf SEPA umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Zahlungsdienstnutzern, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, in dieser Übergangszeit Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen.

(8)

Mehrere Großnutzer von Lastschriftverfahren haben bereits angekündigt, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu wollen. Jede Verschiebung einer geplanten Umstellung könnte sich vorübergehend auf Zahlungseingänge und Cashflows und damit auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen auswirken. Eine verspätete Umstellung in großem Maßstab könnte auch gewisse Engpässe bewirken, was insbesondere für Banken und Software-Anbieter gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen könnten. Eine zusätzliche zeitliche Marge würde auch eine graduellere Einführung des neuen Systems ermöglichen. Marktteilnehmer, die mit den notwendigen Anpassungen an die SEPA-Vorgaben noch nicht begonnen haben, werden aufgerufen, dies so rasch wie möglich zu tun. Marktteilnehmer, die bereits mit der Anpassung ihrer Zahlungsprozesse begonnen haben, sollten die Umstellung jedoch so schnell wie möglich zum Abschluss bringen.

(9)

Angesichts des übergeordneten Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für SEPA-Lastschriften gelten. Unterschiedliche Übergangsfristen für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften würden bei Verbrauchern, Zahlungsdienstleistern, KMU und anderen Zahlungsdienstnutzern für Verwirrung sorgen.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 31. Januar 2014 gelten.

(11)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht den Vorgaben dieser Verordnung für Überweisungen und Lastschriften entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.

Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen ab dem 2. August 2014 an.

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern bis zum 1. Februar 2016 gestatten, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten, wodurch diese weiterhin die BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten unter der Bedingung verwenden können, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit dieser Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen oder sonstigen Entgelte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend ab dem 31. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 249/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist infolge des Erlasses des Beschlusses 86/238/EWG des Rates (2) seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).

(2)

Die ICCAT-Konvention bietet einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Gewässern. Durch die ICCAT-Konvention wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) eingesetzt, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen annimmt. Diese Maßnahmen sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)

1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise gefischt haben, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlief. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende handelsbeschränkende Maßnahmen, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.

(4)

Nach der Annahme der Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Die ICCAT untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.

(5)

Die ICCAT empfahl daher den Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen ihrer Entschließung 98-18 geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun und jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus jenen Ländern zu verbieten.

(6)

Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone in die Union wurde im Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates (3) verboten.

(7)

Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Äquatorialguineas, Kambodschas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und nahm Empfehlungen zur Aufhebung der handelsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber jenen drei Ländern hinsichtlich atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun an.

(8)

Infolgedessen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates (4) die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 dahingehend geändert, dass das Verbot für Einfuhren von atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus Äquatorialguinea, Kambodscha und Sierra Leone in die Union aufgehoben wurde. Infolge dieser Änderung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 somit nur noch derartige Einfuhren aus Bolivien und Georgien verboten.

(9)

Auf ihrer 22. ordentlichen Jahrestagung im Jahr 2011 würdigte die ICCAT die von Bolivien und Georgien getroffenen Maßnahmen und verabschiedete die Empfehlung 11-19 zur Aufhebung des gegenüber diesen beiden Ländern nach wie vor geltenden Einfuhrverbots für atlantischen Großaugenthun und Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(2)  Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates vom 26. April 2004 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 hinsichtlich des Verbots der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 826/2004 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns aus Äquatorialguinea und Sierra Leone und der Verordnung (EG) Nr. 828/2004 über das Verbot der Einfuhr von Schwertfisch aus Sierra Leone (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1).


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 250/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Um die langfristige Wirkung der Ausgaben zu verbessern und Überschneidungen zu vermeiden, sollte auf Unionsebene und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit und Koordinierung sichergestellt werden.

(2)

Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs, zur Durchführung fachlicher Schulungen, einschließlich rechtsvergleichender Studien, und zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung tragen erheblich zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zugleich zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei.

(3)

Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch den Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Programm „Hercule“), der durch den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Programm „Hercule II“) geändert und ausgeweitet wurde, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Maßnahmen ermöglicht.

(4)

Die Kommission hat eine Überprüfung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Programms „Hercule II“ durchgeführt, in der über seine Inputs und Outputs berichtet wird.

(5)

Die Kommission hat im Jahr 2011 eine Folgenabschätzung zur Beurteilung der Frage durchgeführt, ob das Programm fortgeführt werden soll.

(6)

Es sollte ein neues Programm (im Folgenden „Programm“) aufgelegt werden, um die auf Unionsebene und von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen, die sich angesichts der aktuellen Haushaltsknappheit stellen, fortzuführen und nach Möglichkeit noch weiterzuentwickeln.

(7)

Das Programm sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Maßnahmen durchgeführt werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2013 mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — Eine umfassende EU-Strategie“ aufgeführt sind.

(8)

Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) umgesetzt werden. Gemäß dieser Verordnung dient eine Finanzhilfe der finanziellen Unterstützung einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird, und darf nicht ausschließlich für den Ausrüstungserwerb bestimmt sein.

(9)

Das Programm sollte offen sein für die Teilnahme von beitretenden Staaten, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sowie Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen, die in Bezug auf die Teilnahme dieser Staaten und Länder an Unionsprogrammen in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegt sind, erzielt haben, sowie von Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmen.

(10)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Bericht über die Halbzeitbewertung der Durchführung des Programms und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele des Programms vorlegen. Außerdem sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die jährliche Durchführung des Programms vorlegen, darunter die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen und Informationen über die Vereinbarkeit und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf der Ebene der Union.

(11)

Diese Verordnung steht in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Programm sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union erleichtern und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein derartiges Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des Gesamthaushalts der Union und der nationalen Haushalte unterstützt und die Nutzung von gemeinsamen Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden fördert. Das Programm sollte jedoch nicht in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen.

(12)

Das Programm sollte eine Laufzeit von sieben Jahren haben, damit diese mit der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (6) übereinstimmt.

(13)

Um eine gewisse Flexibilität bei der Zuweisung der Mittel herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung der vorläufigen Zuweisung dieser Mittel zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(14)

Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen die finanzierten Maßnahmen, die Auswahl- und Vergabekriterien und die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, beispielsweise Fälle von Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der finanziellen Interessen der Union einem hohen Risiko ausgesetzt sind, in denen der Kofinanzierungshöchstsatz von 90 % der förderfähigen Kosten zur Anwendung kommt, festgelegt sind. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung erörtern, der mit dem Beschluss 94/140/EG der Kommission (7) geschaffen wurde.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, ihre finanziellen Beiträge im Rahmen der Kofinanzierung von Finanzhilfen, die auf der Grundlage des Programms gewährt werden, zu erhöhen.

(16)

Die Kommission sollte die erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die jährlichen Arbeitsprogramme mit anderen einschlägigen, von der Union finanzierten Programmen insbesondere im Zollbereich kohärent sind und diese ergänzen, um die Gesamtwirkung der Maßnahmen des Programms zu steigern und Überschneidungen des Programms mit anderen Programmen zu vermeiden.

(17)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(18)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(19)

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG sollte aufgehoben werden. Es sollten Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die unter diesen Beschluss fallen, und der in diesem Beschluss festgelegten Berichtspflichten zu ermöglichen.

(20)

Es ist angemessen, einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechungen zwischen dem Programm „Hercule II“ und dem Programm sicherzustellen und die Dauer des Programms auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 abzustimmen. Daher sollte das Programm ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein mehrjähriges Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Maßnahmen „Hercule III“ (im Folgenden „Programm“) mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt.

Artikel 2

Mehrwert

Das Programm trägt zu Folgendem bei:

a)

der Ausarbeitung von Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten;

b)

der verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz grenzübergreifender Vorhaben;

c)

der wirksamen Verhütung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch gemeinsame fachliche Schulungen für Bedienstete nationaler und regionaler Verwaltungsbehörden und sonstige Betroffene.

Das Programm ermöglicht insbesondere Einsparungen durch die gemeinsame Anschaffung von Spezialausrüstung und Datenbanken für die betreffenden Akteure und durch Spezialschulungen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen.

Artikel 4

Spezifisches Ziel

Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen.

Gemessen wird die Erreichung dieses spezifischen Ziels unter anderem an Ziel- und Ausgangswerten und an allen der folgenden wesentlichen Leistungsindikatoren:

a)

Anzahl der Sicherstellungen, Beschlagnahmen und Einziehungen in bei gemeinsamen Maßnahmen und grenzüberschreitenden Einsätzen aufgedeckten Betrugsfällen;

b)

Mehrwert und wirksamer Einsatz der kofinanzierten technischen Ausrüstung;

c)

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die mit dem technischen Material erzielten Ergebnisse;

d)

Anzahl und Art von Schulungsmaßnahmen, einschließlich des Umfangs der Spezialschulungen.

Artikel 5

Operationelle Ziele

Die operationellen Ziele des Programms bestehen darin,

a)

die Verhütung und die Untersuchung von Betrugsdelikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen durch Ausbau der grenz- und fachübergreifenden Zusammenarbeit über das derzeit erreichte Niveau hinaus zu verbessern;

b)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen einschließlich Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen;

c)

die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen durch die technische und operationelle Unterstützung von einzelstaatlichen Untersuchungsbehörden, insbesondere von Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, zu verstärken;

d)

die derzeit bekannte Gefährdung der finanziellen Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zu begrenzen, um der Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen wie der organisierten Betrugskriminalität einschließlich des Zigarettenschmuggels und der Zigarettenfälschung entgegenzuwirken, und

e)

durch Förderung vergleichender Rechtsanalysen zur Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten beizutragen.

Artikel 6

Förderfähige Einrichtungen

Jede der folgenden Einrichtungen kann nach dem Programm finanziell gefördert werden:

a)

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Teilnehmerlandes gemäß Artikel 7 Absatz 1, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

b)

seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Teilnehmerlandes gemäß Artikel 7 Absatz 1, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern.

Artikel 7

Teilnahme am Programm

(1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder (im Folgenden „Teilnehmerländer“).

(2)   Das Programm steht offen für die Teilnahme folgender Länder:

a)

beitretende Staaten sowie Bewerberländer und potenzielle Bewerber, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Staaten und Länder an Unionsprogrammen;

b)

Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union erreicht haben. Die Teilnahme der betreffenden Partnerländer an dem Programm erfolgt nach Maßgabe von Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegen sind;

c)

Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmen, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen.

(3)   Vertreter von am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa beteiligten Ländern, der Russischen Föderation, von bestimmten anderen Ländern, mit denen die Union Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Betrugsfällen geschlossen hat, sowie von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen können an im Rahmen des Programms organisierten Tätigkeiten teilnehmen, wenn dies für die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele nach Artikel 3 bzw. Artikel 4 nützlich ist. Diese Vertreter nehmen an dem Programm im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 teil.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können unter den Bedingungen, die in den in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden, alle folgenden Maßnahmen in angemessener Weise finanziell unterstützt werden:

a)

spezielle technische Unterstützung für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten durch eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

i)

Bereitstellung von Fachwissen, spezieller und technisch fortgeschrittener Ausrüstung und effizienten Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission;

ii)

Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere der Einsetzung von gemeinsamen Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze;

iii)

Förderung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Lagerung und Vernichtung von sichergestellten Zigaretten sowie des Rückgriffs auf unabhängige Analysedienste für Analysen von sichergestellten Zigaretten;

iv)

Förderung von Personalaustauschmaßnahmen bei speziellen Projekten, insbesondere zur Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten;

v)

Bereitstellung von technischer und operationeller Unterstützung für die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von illegalen grenzüberschreitenden Aktivitäten sowie von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrugsdelikten unter besonderer Unterstützung der Zollbehörden;

vi)

Aufbau von IT-Kapazitäten in den Teilnehmerländern durch Entwicklung und Bereitstellung von speziellen Datenbanken und IT-Werkzeugen, die den Datenzugriff und die Datenanalyse erleichtern;

vii)

Ausbau des Datenaustauschs, Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für Untersuchungen sowie Überwachung der „Intelligence“-Arbeit;

b)

Veranstaltung von gezielten Spezialschulungen, von Workshops zur Ausbildung in der Risikoanalyse und gegebenenfalls von Konferenzen zwecks

i)

Förderung eines besseren Verständnisses der Abläufe auf Unions- und auf nationaler Ebene;

ii)

Erfahrungsaustausch und Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerländer, einschließlich spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, sowie den Vertretern der in Artikel 7 Absatz 3 genannten internationalen Organisationen;

iii)

Koordinierung der Tätigkeiten der Teilnehmerländer und Vertreter internationaler Organisationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 3;

iv)

Verbreitung von Fachwissen, insbesondere über eine bessere Risikoermittlung für Untersuchungszwecke;

v)

Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich Studien;

vi)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis;

vii)

verstärkter Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe für den Schutz der finanziellen Interessen der Union;

c)

alle sonstigen von den Buchstaben a und b dieses Artikels nicht abgedeckten und in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3, 4 bzw. 5 genannten allgemeinen, spezifischen und operationellen Ziele erforderlich sind.

KAPITEL II

FINANZRAHMEN

Artikel 9

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 104 918 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden den in Artikel 8 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen innerhalb der im Anhang für jede Maßnahmenart genannten Prozentsätze vorläufige Beträge zugewiesen. Die Kommission darf von der im Anhang niedergelegten vorläufigen Mittelzuweisung abweichen, jedoch den zugewiesenen Anteil der Finanzausstattung für jede Maßnahmenart nicht um mehr als 20 % erhöhen.

Erweist es sich als notwendig, diese Obergrenze von 20 % zu überschreiten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zu erlassen, um die im Anhang niedergelegte vorläufige Mittelzuweisung zu ändern.

Artikel 10

Art der finanziellen Intervention und Kofinanzierung

(1)   Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der in Artikel 8 genannten förderfähigen Maßnahmen im Rahmen des Programms erfolgt in Form von

a)

Finanzhilfen;

b)

öffentlichen Aufträgen;

c)

Erstattungen der den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Vertretern entstandenen Kosten für die Teilnahme an Tätigkeiten im Rahmen des Programms.

(3)   Der Ausrüstungserwerb darf nicht den einzigen Gegenstand der Finanzhilfevereinbarung darstellen.

(4)   Der Kofinanzierungsanteil an den im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne der in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogramme wie in Fällen von Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der finanziellen Interessen der Union einem hohen Risiko ausgesetzt sind, darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 11

Jährliche Arbeitsprogramme

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. Sie stellen sicher, dass die allgemeinen, spezifischen und operationellen Ziele nach Artikel 3, 4 bzw. 5 auf kohärente Weise verfolgt werden, und geben die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag an. Bezüglich der Finanzhilfen werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen die finanzierten Maßnahmen, die Auswahl- und Vergabekriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz festgelegt.

Die nach Maßgabe des Programms für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Mittel tragen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 3 zusammenhängen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus dem Programm ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die Durchführung des Programms einschließlich über die Verwirklichung der Ziele des Programms und die Ergebnisse vor. Informationen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und über die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der Union werden einbezogen. Zwecks größerer Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel verbreitet die Kommission fortlaufend — auch auf entsprechenden Internetseiten — die Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen.

(2)   Die Kommission führt eine gründliche Bewertung des Programms durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat folgendes vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2017 im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen einen unabhängigen Bericht über die Halbzeitbewertung der Erreichung der Ziele aller Maßnahmen, der Ergebnisse und Auswirkungen, der Wirksamkeit und Effizienz des Mitteleinsatzes und des Mehrwerts für die Union. In dem Bericht über die Halbzeitbewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz des Programms, auf die Frage, ob die Ziele des Programms noch alle relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangen. Dabei werden außerdem die Ergebnisse der Bewertung im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms Hercule II berücksichtigt;

b)

bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms einschließlich seines Mehrwerts; außerdem werden die langfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen bewertet, und die Ergebnisse dieser Bewertung fließen in einen etwaigen künftigen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung eines Folgeprogramms ein.

(3)   Alle Teilnehmerländer und sonstigen Begünstigten übermitteln der Kommission alle Daten und Informationen, die erforderlich sind, um die Transparenz und Rechenschaftslegung zu erhöhen und die Überwachung und Bewertung des Programms, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung, im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ermöglichen.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 21. März 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG wird aufgehoben.

Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführt werden, sowie in diesem Beschluss festgelegte Berichtspflichten fallen bis zum Abschluss dieser Verpflichtungen weiterhin unter diesen Beschluss.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 201 vom 7.7.2012, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

(3)  Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

(4)  Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(7)  Beschluss 94/140/EG der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27).

(8)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

VORLÄUFIGE MITTELZUWEISUNG

Vorläufige Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen nach Artikel 8:

Maßnahmenarten

Anteil am Haushalt (in %)

a)

Technische Unterstützung

Mindestens 70

b)

Aus- und Weiterbildung

Höchstens 25

c)

Sonstige, nicht unter Artikel 8 Buchstabe a oder b fallende Maßnahmen

Höchstens 5


Erklärung der Kommission zu Artikel 13

Unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beabsichtigt die Kommission, vor dem Hintergrund eines strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament ab Januar 2015 einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der Verordnung einschließlich der im Anhang dargelegten Aufschlüsselung der Mittel vorzulegen sowie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen das Arbeitsprogramm vorzulegen.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission (4) haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (im Folgenden „aromatisierte Weinerzeugnisse“) als erfolgreich erwiesen. Angesichts technologischer Neuerungen sowie der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse jedoch aktualisiert werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind.

(2)

Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzugleichen. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 122/94 wurden neue Vorschriften für den Zusatz von Aromastoffen und Alkohol festgelegt, die für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse gelten; der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in diese Verordnung übernommen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Aromatisierte Weinerzeugnisse sind für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Union von großer Bedeutung. Die aromatisierte Weinerzeugnisse betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den aromatisierte Weinerzeugnisse aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen bei den Erzeugnissen, bei denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden aromatisierten Weinerzeugnisse zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.

(5)

Die Erzeugung von aromatisierten Weinerzeugnissen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar, was in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen sollte.

(6)

Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, die in der Union im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von aromatisierten Weinerzeugnissen aus der Union auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird.

(7)

Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die Kriterien für die Herstellung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und insbesondere die Verkehrsbezeichnung klar festgelegt werden. Zudem sollten Sondervorschriften über freiwillige Herkunftsangaben in Ergänzung zu den Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt werden. Durch solche Vorschriften wird sichergestellt, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden.

(8)

Die Begriffsbestimmungen für aromatisierte Weinerzeugnisse sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigen, wobei sie jedoch aufgrund der technologischen Entwicklungen aktualisiert und verbessert werden sollten.

(9)

Aromatisierte Weinerzeugnisse sollten nach bestimmten Regeln und Einschränkungen erzeugt werden, die gewährleisten, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Die Herstellungsverfahren sollten festgelegt werden und die Kommission sollte generell die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Normen berücksichtigen, um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten.

(11)

Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet.

(12)

Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung von aromatisierten Weinerzeugnissen festzulegen, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Vorschriften über die Etikettierung ergänzen. Mit diesen besonderen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch der Verkehrsbezeichnungen von aromatisierten Weinerzeugnissen bei Erzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.

(13)

Um das Verbraucherverständnis zu erleichtern, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen durch die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden können.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (8) gilt unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, was auch aromatisierte Weinerzeugnisse einschließt. Dementsprechend können aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte entsprechen, als biologische aromatisierte Weinerzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

(15)

Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Regeln als diejenigen dieser Verordnung für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe zu erlassen, sofern solche Regeln mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(16)

Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Bestimmungen über geografische Angaben nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften für den Schutz geografischer Angaben bei aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Die geografischen Angaben sollten dazu dienen, aromatisierte Weinerzeugnisse als Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet eines Staates oder einer Region oder eines Orts in diesem Hoheitsgebiet zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale des aromatisierten Weinerzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zugeordnet werden können, und sollten von der Kommission in ein Register eingetragen werden.

(17)

In dieser Verordnung sollte ein Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Union festgelegt werden.

(18)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung überwachen und überprüfen kann.

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse; der Kriterien für die Abgrenzung von geografischen Gebieten und Vorschriften, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung in solchen Gebieten; der Bedingungen, unter denen für eine Produktspezifikation zusätzliche Anforderungen gelten können; der Bestimmung der Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann und der Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der einen solchen Schutz beantragen kann; der Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, des Einspruchsverfahrens und von Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben; der Festlegung der Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; der Bestimmung des Zeitpunkts der Antragstellung und des Zeitpunkts, ab dem ein Schutz oder eine Änderung eines Schutzes gilt; der Festlegung der Bedingungen für Änderungen der Produktspezifikation, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Änderung als geringfügig zu betrachten ist; der Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments vorsehen; der Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens; der Art und des Typs der mitzuteilenden Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, der Mitteilungsmethoden, der Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen und der Modalitäten für die Veröffentlichung der Informationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Analysemethoden, mit denen die Bestandteile aromatisierter Weinerzeugnisse festgestellt werden; die Beschlüsse über die Gewährung des Schutzes geografischer Angaben und über die Ablehnung von Anträgen auf solchen Schutz; die Beschlüsse über die Aufhebung des Schutzes geografischer Angaben und bestehender geografischen Angaben; die Beschlüsse über die Genehmigung von Änderungsanträgen im Falle geringfügige Änderungen der Produktspezifikationen; die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben im Hinblick auf die Definition der geographischen Angabe; die Art der Veröffentlichung von Beschlüssen über Schutz oder Ablehnung geografischer Angaben; die Einreichung grenzübergreifender Anträge; die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Prüfungen; das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, und das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen; und die Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung der Vorschrift über den Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind, die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen, den Inhalt, die Form, den Zeitplan, die Häufigkeit und die Fristen der Mitteilungen und Einzelheiten der Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder die Öffentlichkeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(21)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts von deren Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 das einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und entscheiden, ob sie einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe als unzulässig zurückweist; dasselbe gilt für Entscheidungen über die Einrichtung oder Führung eines Registers von gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben einschließlich der Aufnahme der bestehenden geografischen Angabe in dieses Register bzw. ihrer Streichung aus dem Register.

(22)

Der Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(23)

Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingeräumt und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte in jedem Fall gestattet sein, vorhandene Bestände nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind.

(24)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich das Aufstellen von Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse festgelegt.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.

(3)   Diese Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verkehrsbezeichnung“ den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses;

2.

„Beschreibung“ die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses;

3.

„geografische Angabe“ eine Angabe, aus der ersichtlich ist, dass ein aromatisiertes Weinerzeugnis aus einer Region, von einem bestimmten Ort oder aus einem Land stammt, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften dieses Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind.

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNG, BESCHREIBUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN

Artikel 3

Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen

(1)   Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a)

aromatisierte Weine,

b)

aromatisierte weinhaltige Getränke,

c)

aromatisierte weinhaltige Cocktails.

(2)   Aromatisierter Wein ist ein Getränk,

a)

das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein;

b)

bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;

c)

das mit Alkohol versetzt sein kann;

d)

das mit Farbstoffen versetzt sein kann;

e)

das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;

f)

das gesüßt sein kann;

g)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.

(3)   Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,

a)

das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;

b)

bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;

c)

das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;

d)

das mit Farbstoffen versetzt sein kann;

e)

das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;

f)

das gesüßt sein kann;

g)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.

(4)   Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,

a)

das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;

b)

bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;

c)

das nicht mit Alkohol versetzt wurde;

d)

das mit Farbstoffen versetzt sein kann;

e)

das gesüßt sein kann;

f)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.

Artikel 4

Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse

(1)   Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist.

Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.

(3)   Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.

(4)   Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.

Artikel 5

Verkehrsbezeichnungen

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.

(2)   Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.

(3)   Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.

(4)   Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angabe ergänzt oder ersetzt werden.

(5)   Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.

Artikel 6

Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen

(1)   Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden:

a)   „extra trocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen;

b)   „trocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweisen;

c)   „halbtrocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter aufweisen;

d)   „lieblich“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter aufweisen;

e)   „süß“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 g je Liter oder mehr aufweisen.

Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt.

Den Angaben „lieblich“ und „süß“ kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.

(2)   Wird die Verkehrsbezeichnung durch den Ausdruck „Schaum“ ergänzt oder umfasst sie diesen Ausdruck, so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.

(3)   Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das hauptsächlich verwendete Aroma ergänzt werden.

Artikel 7

Angabe der Herkunft

Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht sie dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

Artikel 8

Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen

(1)   Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt.

Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.

(2)   Der Name einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 ersetzt.

Wenn für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

Artikel 9

Strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse mit gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 und der Anhänge I und II für die Erzeugung und Beschreibung erlassen, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

KAPITEL III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 10

Inhalt der Schutzanträge

(1)   Die Anträge auf den Schutz von Namen als geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a)

den zu schützenden Namen,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und

d)

ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2)   Um eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe führen zu können, muss ein Erzeugnis einer entsprechenden Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

den zu schützenden Namen;

b)

eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften;

c)

gegebenenfalls die spezifischen Produktionsverfahren und -spezifikationen sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Produktherstellung;

d)

die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

e)

die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 2 Nummer 3 ergibt;

f)

die geltenden Anforderungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die die geschützte geografische Angabe verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

g)

die Angabe des wichtigsten Rohstoffes, aus dem das aromatisierte Weinerzeugnis gewonnen wird;

h)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Artikel 11

Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

(1)   Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 10 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2)   Der Schutzantrag wird entweder direkt durch den Antragsteller oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.

(3)   Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Artikel 12

Antragsteller

(1)   Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe stellen. Andere Betroffene können sich am Schutzantrag beteiligen.

(2)   Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte aromatisierte Weinerzeugnisse beantragen.

(3)   Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so kann ein gemeinsamer Schutzantrag gestellt werden.

Artikel 13

Nationales Vorverfahren

(1)   Anträge auf Schutz einer geografischen Angabe von aromatisierten Weinerzeugnissen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels unterzogen.

(2)   Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe stammt.

(3)   Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, wobei er für eine angemessene Veröffentlichung des Schutzantrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb derer natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer hinreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen können.

(4)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht im Allgemeinen unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so

a)

veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und

b)

übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:

i)

Name und Anschrift des Antragstellers,

ii)

die Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 2,

iii)

das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d,

iv)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und

v)

die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.

(6)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel bis spätestens 28. März 2015 nachzukommen.

(7)   Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Kapitel auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz für den Namen gewähren. Dieser Schutz beginnt mit dem Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission und endet mit dem Tag, an dem über die Eintragung oder Ablehnung nach diesem Kapitel entschieden wird.

Artikel 14

Prüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags.

(2)   Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 13 Absatz 5 die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

(3)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(4)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Einspruchsverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 14 Absatz 3 kann jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der den Schutz beantragt, oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine hinreichend begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 16

Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 vorliegenden Informationen wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schützen oder den Antrag ablehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Homonyme

(1)   Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

(2)   Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(3)   Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene, gleichlautenden Name in der Praxis ausreichend von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Artikel 18

Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1)   Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Kapitels ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines aromatisierten Weinerzeugnisses, das sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für ein aromatisiertes Weinerzeugnis geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b)

das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.

(2)   Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des aromatisierten Weinerzeugnisses irrezuführen.

Artikel 19

Beziehung zu Marken

(1)   Ist eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die ein aromatisiertes Weinerzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und in der Folge die geografische Angabe geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)   Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 2 darf eine Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der Union angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (14) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 20

Schutz

(1)   Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein aromatisiertes Weinerzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)   Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden aromatisierten Weinerzeugnisse werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die angemessenen administrativen und rechtlichen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung gemäß dieser Verordnung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu verhindern oder zu beenden.

Artikel 21

Register

Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und unterhält dieses Register.

Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register gemäß Absatz 1 als gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben eingetragen werden.

Artikel 22

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zuständig ist/sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 23

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1)   Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch

a)

die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 22 oder

b)

eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kontrollkosten werden von den kontrollierten Marktteilnehmern getragen.

(2)   Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch

a)

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

b)

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen erfüllen die Voraussetzungen der Norm ISO/IEC 17065:2012 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) und werden nach diesen Normen akkreditiert.

(4)   Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde(n) die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 24

Änderungen der Produktspezifikationen

(1)   Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 12 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)   Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 13 bis 16 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden jedoch lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung des Antrags ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Löschung

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Artikel 13 bis 16 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 26

Bestehende geografische Angaben

(1)   Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und alle geografischen Angaben, die einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 27. März 2014 zugelassen wurden, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission nimmt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahrens erlassen werden, in das Register gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung auf.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

a)

die in Artikel 10 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;

b)

die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3)   Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 28. März 2017 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 21 zu streichen.

(4)   Artikel 25 gilt nicht für bestehende geografische Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 28. März 2018 beschließen, den Schutz von bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Kapitels anfallen.

Artikel 28

Übertragene Befugnisse

(1)   Um den besonderen Eigenschaften der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf:

a)

Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

b)

Regeln, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2)   Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen zu denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können.

(3)   Um die Rechte oder legitimen Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um:

a)

die Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen;

b)

Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen;

c)

die Bedingungen festzulegen, die im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren sowie die Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind;

d)

die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge festzulegen;

e)

den Zeitpunkt der Antragstellung festzulegen;

f)

den Zeitpunkt, ab dem der Schutz gilt, festzulegen;

g)

die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Änderung als geringfügig im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 zu betrachten ist;

h)

den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt, festzulegen;

i)

die Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung der Produktspezifikation für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe festzulegen, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d vorsehen.

(4)   Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 29

Durchführungsbefugnisse

(1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;

b)

die Art der Veröffentlichung der in Artikel 16 genannten Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;

c)

die Einreichung grenzübergreifender Anträge;

d)

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben und insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Dokumentenmuster und Übermittlungsformat,

b)

Fristen,

c)

die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30

Unzulässige Anträge

Wird ein gemäß diesem Kapitel gestellter Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen

(1)   Für die Kontrolle von aromatisierten Weinerzeugnissen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie die Behörde(n), die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).

(2)   Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 32

Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können gegebenenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen veröffentlicht werden.

(2)   Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b)

die Mitteilungsmethoden;

c)

die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

d)

die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Informationen.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)

Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;

b)

die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

c)

die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 34

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom 28. März 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 36

Übergangsmaßnahmen

(1)   Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung zu erlassen, die bis zum 28. März 2018 in Kraft bleiben.

(2)   Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch vor dem 27. März 2014 im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3)   Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen der Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen und vor dem 27. März 2014 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 in Bezug auf alle Aspekte erfüllen, die nicht in Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung geregelt sind.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. März 2015. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch ab dem 27. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. L 21 vom 26.1.1994, S. 7).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EEG) Nr. 922/72, (EEG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN

1.   Aromatisierung

a)

Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:

i)

natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

ii)

Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die

mit Vanillin identisch sind,

nach Mandel riechen und/oder schmecken,

nach Aprikose riechen und/oder schmecken,

nach Ei riechen und/oder schmecken, und

iii)

Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel.

b)

Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:

i)

Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, und

ii)

Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel.

Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen von Wein unterscheiden.

2.   Süßung

Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:

a)

Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates (1);

b)

Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 10, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c)

karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

d)

Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (2);

e)

Johannisbrotsirup;

f)

andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

3.   Zusatz von Alkohol

Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

a)

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, einschließlich aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Äthylalkohols,

b)

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

c)

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

d)

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

e)

Branntwein im Sinne von Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

f)

Tresterbrand im Sinne von Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

g)

aus gegorenen getrockneten Weintrauben destillierte Spirituosen.

Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und in der unbedingt erforderlichen Dosierung verwendet werden und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

4.   Zusatzstoffe und Färbung

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.

5.   Zusatz von Wasser

Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:

Bereitung von Aromaessenzen,

Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln,

Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

Die Qualität des zugesetzten Wassers muss der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 98/83/EG des Rates (4) entsprechen, und durch diesen Zusatz darf die Art des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

6.   Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.

7.   Alkoholgehalt

„Alkoholgehalt (in % vol)“: das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;

„vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

„potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können;

„Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.


(1)  Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).

(2)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

(3)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

(4)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).


ANHANG II

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE

A.   VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE

1.   Aromatisierter Wein

Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.

2.   Wein-Aperitif

Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

3.   Wermut oder Wermutwein

Aromatisierter Wein,

der mit Alkohol versetzt wurde, und

dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird.

4.   Bitterer aromatisierter Wein

Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.

Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs.

Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:

„Wein mit Chinarinde“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird;

Bitter vino“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Farbe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks „bitter“ zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;

Americano“, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Farben erfolgte.

5.   Aromatisierter Wein mit Ei

Aromatisierter Wein,

der mit Alkohol versetzt wurde,

dem Reineigelb oder Extrakte davon zugesetzt wurden,

der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist und

der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde.

Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „Cremovo“ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält.

Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „Cremovo zabaione“ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.

6.   Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg

Aromatisierter Wein,

der mit Alkohol versetzt wurde und

dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird.

B.   VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE

1.   Aromatisiertes weinhaltiges Getränk

Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3

2.   Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das mit Alkohol versetzt wurde,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,

das gesüßt wurde,

das aus Weißwein hergestellt wird,

dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und

das ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert wurde;

oder

das mit Alkohol versetzt wurde,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,

das gesüßt wurde,

das aus Rotwein hergestellt wird und

dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden.

3.   Sangría/Sangria

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Wein hergestellt wird,

das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte,

gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen,

gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt,

das nicht gefärbt wurde,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und

das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss.

Sangría“ oder „Sangria“ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „Sangría“ oder „Sangria“ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

4.   Clarea

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird.

Clarea“ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „Clarea“ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

5.   Zurra

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.

6.   Bitter soda

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird,

dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

7.   Kalte Ente

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.

8.   Glühwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,

das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden.

9.   Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,

das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas“ durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort „weiß“, ergänzt werden.

10.   Maiwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

11.   Maitrank

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Weißwein, in den Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5 %igen Süßung mit Zucker unterzogen wird und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

12.   Pelin

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Weiß- oder Rotwein und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt und

das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

13.   Aromatizovaný dezert

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Weiß- oder Rotwein, Zucker und einer Dessertgewürzmischung hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und

das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 90-130 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

Aromatizovaný dezert“ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „Aromatizovaný dezert“ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

C.   VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS

1.   Aromatisierter weinhaltiger Cocktail

Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

2.   Weinhaltiger Cocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und

der einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist.

3.   Aromatisierter Traubenperlmost

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und

bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

4.   Schaumweincocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 und Anhang II

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 7 Absätze 1 und 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

Anhang I Nummer 3 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4a

Artikel 8 Absätze 5 bis 8

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 9 Absätze 1 bis 3

Artikel 31

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 32

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 10a

Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 10 bis 30

Artikel 11

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 12 bis 15

Artikel 33 und 34

Artikel 35

Artikel 16

Artikel 36

Artikel 17

Artikel 37

ANHANG I

Anhang I Nummer 3 Buchstabe a

ANHANG II


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 252/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse und die delegierten Befugnisse, die der Kommission zu übertragen sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates (2) werden der Kommission Befugnisse für die Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 774/94 ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Änderungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere durch einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung der in der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 774/94 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 774/94 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls

a)

die Bestimmungen zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse,

b)

die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und

c)

die Bedingungen für die Erteilung und die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8b Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen wird der Kommission, falls die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch den Rat, insbesondere durch einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern, angepasst werden, die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Änderungen, die sich für diese Verordnung ergeben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 8a zu erlassen.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8b

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“


Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der vorliegenden Verordnung wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission nach der Annahme der Verordnung so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 30. September 2014, eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.


Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 253/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Kommission eine Überprüfung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels von 147 g CO2/km bis zum Jahr 2020 vorzunehmen, einschließlich der in Anhang I jener Verordnung festgelegten Formeln und der in Artikel 11 jener Verordnung festgelegten Ausnahmen und vorbehaltlich der Bestätigung seiner Durchführbarkeit. Die Verordnung sollte so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sein.

(2)

Da zwischen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch ein Zusammenhang besteht, könnte durch die Festlegung der Modalitäten für die Verringerung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge auch dazu beigetragen werden, den Kraftstoffverbrauch und die damit zusammenhängenden Kosten zugunsten der Eigentümer solcher Fahrzeuge in kostenwirksamer Weise zu senken.

(3)

Es sollte klargestellt werden, dass CO2-Emissionen — für die Zwecke der Überprüfung der Erfüllung des Ziels von 147 g CO2/km — weiterhin nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und ihrer Durchführungsvorschriften sowie unter Verwendung innovativer Technologien gemessen werden sollten.

(4)

Nach der für die Folgenabschätzung durchgeführten technischen Analyse sind die zum Erreichen des Ziels von 147 g CO2/km benötigten Technologien vorhanden und können die erforderlichen Reduktionen zu geringeren Kosten erreicht werden, als in der vorangegangenen Analyse, die vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 durchgeführt wurde, geschätzt wurde. Auch hat sich die Differenz zwischen den derzeitigen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge und dem Zielwert von 147 g CO2/km verringert. Die Durchführbarkeit des Erreichens des Ziels bis 2020 ist daher bestätigt worden.

(5)

Angesichts der unverhältnismäßigen Auswirkungen, die die Einhaltung der auf der Grundlage des Nutzwertes des Fahrzeugs festgelegten spezifischen Emissionsziele für Kleinsthersteller nach sich zieht, des hohen Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Ausnahmeverfahren und der geringfügigen Vorteile der Reduktion der CO2-Emissionen der von diesen Herstellern verkauften Fahrzeuge sollten Hersteller, auf die jährlich weniger als 1 000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der Union entfallen, von dem Ziel für die spezifischen Emissionen und von der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ausgenommen werden.

(6)

Das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für Hersteller kleiner Stückzahlen sollte vereinfacht werden, um den Zeitpunkt der Beantragung einer Ausnahme durch diese Hersteller und der Gewährung einer solchen Ausnahme durch die Kommission flexibler zu gestalten.

(7)

Um es der Automobilindustrie zu ermöglichen, langfristige Investitionen und Innovationen zu tätigen, sollte angegeben werden, wie die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 für die Zeit nach 2020 geändert werden sollte. Diese Angaben sollten auf einer Bewertung des notwendigen Reduktionstempos, das sich nach den langfristigen Klimaschutzzielen der Union richtet, und der Folgen für die Entwicklung einer kostenwirksamen Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen basieren. Die Kommission sollte diese Aspekte bis 2015 überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorlegen. Dieser Bericht sollte gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zur Festlegung von CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 umfassen, einschließlich der möglichen Festlegung eines realistischen und erreichbaren Zielwerts für 2025, wobei eine umfassende Folgenabschätzung zugrunde gelegt werden sollte, bei der die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie und der von ihr abhängigen Wirtschaftszweige berücksichtigt und gleichzeitig ein klarer Zielpfad für die Emissionsverringerung verfolgt wird, der mit den langfristigen Klimaschutzzielen der Union vereinbar ist. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge dafür sorgen, dass sie so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sind.

(8)

Treibhausgasemissionen, die mit der Energieversorgung sowie der Herstellung und Entsorgung von Fahrzeugen zusammenhängen, tragen erheblich zur gegenwärtigen gesamten CO2-Belastung durch den Straßenverkehr bei und werden künftig aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich ansteigen. Daher sollten politische Maßnahmen ergriffen werden, um Hersteller zur Entwicklung optimaler Lösungen zu bewegen, bei denen insbesondere die Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden, die mit der Erzeugung von Energie für Fahrzeuge einhergehen — beispielsweise Elektrizität und alternative Kraftstoffe —, und um sicherzustellen, dass diese vorgelagerten Emissionen nicht die Vorteile des verbesserten Energieverbrauchs beim Betrieb von Fahrzeugen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erreicht werden soll, zunichtemachen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 muss die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und die Nutzlast sowie über ihre Verwendung als Parameter für den Nutzwert zur Bestimmung spezifischer Emissionsziele nach den Formeln gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 veröffentlichen. Obwohl diese Daten vorliegen und ihre potenzielle Verwendung in der Folgenabschätzung bewertet wurde, wurde dennoch der Schluss gezogen, dass es kostenwirksamer ist, als Nutzwertparameter für das Ziel für 2020 für leichte Nutzfahrzeuge weiterhin die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zugrunde zu legen.

(10)

Es empfiehlt sich, daran festzuhalten, dass das Ziel auf Basis eines linearen Verhältnisses zwischen dem Nutzwert des leichten Nutzfahrzeugs und seinem CO2-Emissionsziel, wie in den Formeln gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ausgedrückt, festgesetzt wird, da auf diese Weise die Diversität des Marktes für leichte Nutzfahrzeuge erhalten werden kann und die Fahrzeughersteller weiterhin in der Lage sind, unterschiedlichen Verbraucherbedürfnissen gerecht zu werden, wodurch ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Dieser Ansatz sollte jedoch aktualisiert werden, um den neuesten verfügbaren Daten über Zulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen.

(11)

Die Kommission hat in der Folgenabschätzung die Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und deren Verwendung als Nutzwertparameter für die Formeln gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 geprüft. Aufgrund dieser Folgenabschätzung hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass der Nutzwertparameter für die Formeln für 2020 die Masse sein sollte.

(12)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist die Kommission verpflichtet, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um die Prüfverfahren zu überarbeiten, damit sie das tatsächliche Verhalten von Personenkraftwagen hinsichtlich CO2-Emissionen widerspiegeln. Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erweitert die Überarbeitung der Prüfungsverfahren auf leichte Nutzfahrzeuge. Der derzeit verwendete „Neue europäische Fahrzyklus“ (NEFZ) muss überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass reale Fahrbedingungen nachgebildet und Unterschätzungen der tatsächlichen CO2-Emissionen und des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs vermieden werden. Ein neues, realistischeres und verlässlicheres Prüfverfahren sollte so bald wie möglich vereinbart werden. Diesbezügliche Arbeiten erfolgen derzeit im Rahmen der Entwicklung eines weltweit harmonisierten Prüfzyklus für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge („Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure“ — WLTP) innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Um sicherzustellen, dass die für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge angegebenen spezifischen CO2-Emissionen den unter normalen Nutzungsbedingungen tatsächlich erzeugten Emissionen besser entsprechen, sollte der WLTP so bald wie möglich angewandt werden. Angesichts dessen sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 Emissionsgrenzwerte für 2020 festgesetzt, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6) gemessen werden. Sobald die Prüfverfahren geändert sind, sollten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgesetzten Grenzwerte angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie für Hersteller und Fahrzeugklassen von vergleichbarer Strenge sind. Dementsprechend sollte die Kommission eine belastbare Korrelationsstudie zwischen dem NEFZ-Prüfzyklus und dem neuen WLTP-Prüfzyklus durchführen, um sicherzustellen, dass reale Fahrbedingungen nachgebildet werden.

(13)

Damit den Emissionen im praktischen Fahrbetrieb angemessen Rechnung getragen wird und die gemessenen CO2-Werte vollständig vergleichbar sind, sollte die Kommission sicherstellen, dass die Bestandteile des Prüfverfahrens, die erhebliche Auswirkungen auf die gemessenen CO2-Emissionen haben, genau festgelegt werden, um die Ausnutzung von Flexibilitäten im Rahmen des Prüfzyklus durch die Hersteller zu verhindern. Die Abweichungen zwischen den CO2-Emissionswerten der Typgenehmigung und den Emissionen der zum Kauf angebotenen Fahrzeuge sollten angegangen werden, unter anderem indem ein Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erwogen wird, das eine unabhängige Prüfung einer repräsentativen Auswahl von zum Kauf angebotenen Fahrzeugen sicherstellen sollte, sowie indem Methoden zur Behebung von Fällen nachgewiesener erheblicher Unterschiede zwischen den Prüfungsergebnissen und den ursprünglichen CO2-Emissionen der Typgenehmigung in Erwägung gezogen werden.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zeit ab 2020 legt diese Verordnung für den CO2-Emissionsdurchschnitt von in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugen, wie er nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften sowie nach innovativen Technologien gemessen wird, einen Zielwert von 147 g CO2/km fest.“

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Artikel 4, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nicht für Hersteller, auf die, zusammen mit allen mit ihnen verbundenen Unternehmen, im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1 000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der Union entfallen.“

3.

In Artikel 11 Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien oder eine Kombination innovativer Technologien (‚innovative Technologiepakete‘) erreicht werden, berücksichtigt.

Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zu einer Reduktion der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers kann bis zu 7 g CO2/km betragen.“

b)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2012 im Wege von Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zum Verfahren für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten innovativen Technologien oder innovativen Technologiepakete. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Diese näheren Bestimmungen stehen in Einklang mit den durch Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Vorschriften und gründen sich auf folgende Kriterien für innovative Technologien:“.

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die Modalitäten und andere Aspekte dieser Verordnung, um Zielwerte für die CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 festzulegen. Diesbezüglich richtet sich die Bewertung des notwendigen Reduktionstempos nach den langfristigen Klimaschutzzielen der Union und den Folgen für die Entwicklung einer kostenwirksamen Technologie zur Reduzierung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Überprüfung vor. Dieser Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich der möglichen Festlegung eines realistischen und erreichbaren Zielwerts, wobei eine umfassende Folgenabschätzung zugrunde gelegt wird, bei der die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der leichte Nutzfahrzeuge herstellenden Industrie und der von ihr abhängigen Wirtschaftszweige berücksichtigt wird. Die Kommission stellt bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge sicher, dass sie so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sind.“

b)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 wird gestrichen;

ii)

Unterabsatz 4 wird durch die folgenden beiden Unterabsätze ersetzt:

„Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Korrelationsparameter fest, die erforderlich sind, um etwaigen Änderungen des vorgeschriebenen Prüfverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (7) Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang I festgelegten Formeln anzupassen, wobei sie nach der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Methode verfährt und gleichzeitig sicherstellt, dass das alte und das neue Prüfverfahren für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert vergleichbar strenge Reduktionsauflagen vorsehen.

6.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)   Gibt der in Absatz 1 genannte Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

7.

In Anhang I wird unter Nummer 1 folgender Buchstabe angefügt:

„c)

ab 2020:

Formula

Dabei ist

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

der nach Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Wert

a

=

0,096.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 109.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).“


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 254/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 169,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) müssen die Bürger in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang am Binnenmarkt teilzunehmen; hierzu müssen ihre Fähigkeit und ihr Vertrauen gestärkt werden, Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend, insbesondere im Internet, zu kaufen.

(2)

Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und damit ihre Sicherheits-, Rechts- und Wirtschaftsinteressen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden.

(3)

Das mehrjährige Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 (im Folgenden „das Programm“) sollte zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes beitragen und die Ziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit uneingeschränkt unterstützen, indem spezifische Bedenken einbezogen werden, die in der Strategie Europa 2020 im Zusammenhang mit der digitalen Agenda identifiziert wurden, — um sicherzustellen, dass die Digitalisierung tatsächlich zu echten Verbesserungen für die Verbraucher führt-, mit nachhaltigem Wachstum — indem ein nachhaltigeres Verbraucherverhalten angestrebt wird —, mit sozialer Inklusion — indem die spezifische Situation schutzbedürftiger Verbraucher und die Bedürfnisse einer älter werdenden Bevölkerung berücksichtigt werden — und mit intelligenter Rechtsetzung — unter anderem durch Überwachung der Endverbrauchermärkte, um zur Gestaltung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften beizutragen.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (im Folgenden „die Verbraucheragenda“) wird ein strategischer Rahmen für die Verbraucherpolitik der Union in den kommenden Jahren festgelegt, indem die Interessen der Verbraucher in allen Politikbereichen der Union gefördert werden. Das Ziel der Verbraucheragenda besteht darin, eine Strategie zu schaffen, mittels der die Verbraucher durch politische Maßnahmen ihr Leben lang auf effiziente und wirksame Weise unterstützt werden, und zwar durch die Gewährleistung der Sicherheit der ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen, durch Verbraucherinformation und -bildung, durch Unterstützung von Verbraucherorganisationen, durch die Stärkung ihrer Rechte und die Verbesserung ihres Zugangs zu den Gerichten und zu Rechtsmitteln sowie durch die Gewährleistung, dass die Verbraucherschutzvorschriften durchgesetzt werden.

(5)

Der Wirtschaftsabschwung in der letzten Zeit hat eine Reihe von Mängeln und Unstimmigkeiten im Binnenmarkt deutlich gemacht, die sich nachteilig auf das Vertrauen der Verbraucher und der Bürger ausgewirkt haben. Zwar müssen die Haushaltszwänge, unter denen die Union derzeit arbeitet, anerkannt werden, doch sollte die Union dennoch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, damit die Ziele des Programms erreicht werden können, und sollte daher die Strategie Europa 2020 unterstützen.

(6)

Die Beseitigung verbleibender ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Stärkung des Vertrauens der Bürger in das System, insbesondere bei grenzüberschreitenden Käufen, sind für die Vollendung des Binnenmarkts wesentlich. Die Union sollte das Ziel haben, geeignete Bedingungen für die Stärkung der Verbraucher zu schaffen, indem sie ihnen ausreichende Instrumente, Kenntnisse und Kompetenzen zur Verfügung stellt, um wohlüberlegte und bewusste Entscheidungen zu treffen, und indem sie das Verbraucherbewusstsein stärkt.

(7)

Diese Verordnung berücksichtigt das wirtschaftliche, soziale und technische Umfeld und die damit verbundenen neuen Herausforderungen. Insbesondere sollen sich die im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen auf Themen wie Globalisierung, Digitalisierung, zunehmende Komplexität der von den Verbrauchern zu treffenden Entscheidungen, Notwendigkeit, zu nachhaltigerem Verbraucherverhalten zu gelangen, Bevölkerungsalterung, soziale Ausgrenzung und schutzbedürftige Verbraucher richten. Die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle Politiken der Union gemäß Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat hohe Priorität. Ein zentraler Aspekt, um die umfassende Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Politiken zu gewährleisten, ist die Koordinierung mit anderen Unionspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollte in anderen Unionsfonds und -programmen eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in die jeweiligen Bereiche vorgesehen werden.

(8)

Durch das Programm sollte ein hoher Schutz für alle Verbraucher sichergestellt werden, wobei schutzbedürftigen Verbrauchern besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, um ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Kompetenzen zu stärken, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (4) gefordert wird. Insbesondere sollte durch das Programm sichergestellt werden, dass schutzbedürftige Verbraucher Zugang zu Informationen über Waren und Dienstleistungen haben, damit sie die gleiche Chance haben, freie und sachkundige Entscheidungen zu treffen, insbesondere da es für schutzbedürftige Verbraucher schwierig sein kann, auf Verbraucherinformationen zuzugreifen und sie zu verstehen, wodurch sie in Gefahr sind, irregeführt zu werden.

(9)

In dem Programm sollten insbesondere Kinder berücksichtigt werden, unter anderem durch eine Zusammenarbeit mit den Interessenvertretern, um sicherzustellen, dass sie sich zu verantwortungsbewusster Werbung für Minderjährige, insbesondere zur Bekämpfung irreführender Werbung im Internet, verpflichten.

(10)

Diese Maßnahmen sollten in dem Programm, das den Rahmen der Union für die Finanzierung ihrer Maßnahmen bietet, festgelegt werden. Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) soll die vorliegende Verordnung die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen und für die Durchführung des Programms darstellen. Diese Verordnung baut auf den Maßnahmen auf, die gemäß dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) finanziert werden, und setzt diese fort.

(11)

Es ist wichtig, den Verbraucherschutz zu verbessern. Zur Erreichung dieses allgemeinen Ziels sollten in den Bereichen Sicherheit, Verbraucherinformation und -bildung und Unterstützung von Verbraucherorganisationen auf Unionsebene, Rechte und Rechtsschutz sowie Durchsetzung von Verbraucherrechten Einzelziele festgelegt werden. Der Nutzen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms getroffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um eine intelligentere Politikgestaltung im Interesse der Verbraucher zu ermöglichen. Zur Bewertung der Verbraucherpolitik und insbesondere der konkreten Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sollten Indikatoren entwickelt werden, deren Nutzen jedoch in einem größeren Zusammenhang betrachtet werden sollte.

(12)

Es ist wichtig, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen die Handlungsmöglichkeiten ausgebaut werden, insbesondere durch angemessene finanzielle Unterstützung der Verbraucherorganisationen auf Unionsebene und der Europäischen Verbraucherzentren, da diese bei der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für die Verbraucher bezüglich ihrer Rechte, bei der Unterstützung von Verbrauchern im Falle von Verbraucherstreitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren, sowie bei der Förderung der Verbraucherinteressen im Zuge des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts von zentraler Bedeutung sind. Diese Organisationen und Zentren sollten in der Lage sein, den Schutz der Verbraucher und ihr Vertrauen zu stärken, indem sie vor Ort aktiv sind und indem sie die Unterstützung, die Informationen und die Bildung auf die einzelne Person abstimmen.

(13)

Es ist erforderlich, die förderfähigen Maßnahmen vorzusehen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.

(14)

Es ist erforderlich, die Kategorien der potenziellen förderfähigen Begünstigten festzulegen.

(15)

In dieser Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für das Programm im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) eingesetzt, ohne dass dadurch die im AEUV festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates berührt würden.

(16)

Im Sinne der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und der Flexibilität bei der Durchführung des Programms sollte die Fortführung der Exekutivagentur zulässig sein, wenn alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (8) erfüllt sind.

(17)

Die Ausgaben aus Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Verbrauchersicherheit, Verbraucherbildung, Verbraucherrechte und Durchsetzung sollten besser koordiniert werden, um Komplementarität, eine bessere Effizienz und eine größere Sichtbarkeit zu gewährleisten und größere Haushaltssynergien zu erzielen.

(18)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht die Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.

(19)

Im Rahmen der Durchführung des Programms und vor dem Hintergrund der Globalisierung der Produktionskette und der zunehmenden wechselseitigen Abhängigkeit der Märkte sollte die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern gefördert werden, wobei alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Union berücksichtigt werden sollten.

(20)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen, um Änderungen des Rechtsrahmens im Bereich des Verbraucherschutzes zu berücksichtigen, und zur Änderung des Anhangs I dahingehend, dass spezifische Maßnahmen gestrichen werden, um die Ergebnisse eines Bewertungsberichts der Kommission zu berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. Da in dem Programm zwar keine Kriterien für die Produktsicherheit aufgestellt werden, das Programm aber darauf abzielt, Instrumente für die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit finanziell zu unterstützen, sowie angesichts des relativ geringen Betrags, um den es hier geht, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.

(22)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(23)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG sollte aufgehoben werden.

(25)

Es sollte für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), das durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG eingerichtet wurde, und dem vorliegenden Programm gesorgt werden, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Bewertung der Erfolge des vorangegangenen Programms und der Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern, betrifft. Ebenso sollte die Laufzeit des vorliegenden Programms an die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) festgesetzt ist, angeglichen werden. Das vorliegende Programm sollte daher ab dem 1. Januar 2014 gelten. Ab dem 1. Januar 2021 sollten die Mittel für die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltungsausgaben der bis Ende 2020 nicht abgeschlossenen Maßnahmen decken —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mehrjähriges Verbraucherprogramm

Mit dieser Verordnung wird für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein mehrjähriges Verbraucherprogramm (im Folgenden „das Programm“) aufgelegt.

Artikel 2

Gesamtziel

Gesamtziel des Programms ist es, im Rahmen einer Gesamtstrategie für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, die Handlungskompetenz der Verbrauchers zu stärken und den Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts zu stellen. In diesem Sinne wird das Programm einen Beitrag zum Schutz der Interessen der Verbraucher in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen, sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, auf Bildung sowie dazu, sich zur Wahrung ihrer Interessen zu organisieren, leisten und die Einbeziehung von Verbraucherinteressen in andere Politikbereiche unterstützen. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.

Artikel 3

Einzelziele und Indikatoren

(1)   Das in Artikel 2 genannte Gesamtziel wird mittels folgender Einzelziele verfolgt:

a)

Ziel I — Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union

Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere durch die Tätigkeit und Wirksamkeit des Schnellwarnsystems der Union für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) gemessen.

b)

Ziel II — Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung von Verbraucherorganisationen: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten-und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher.

c)

Ziel III — Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren.

Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Inanspruchnahme alternativer Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten und anhand der Tätigkeit eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems gemessen sowie anhand des Anteils der Verbraucher, die infolge eines aufgetretenen Problems ein Verfahren einleiten.

d)

Ziel IV — Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch die Unterstützung der Verbraucher durch Beratung.

Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Intensität des Informationsaustauschs und der Wirksamkeit der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und anhand der Tätigkeit der Europäischen Verbraucherzentren und deren Bekanntheitsgrad bei den Verbrauchern gemessen.

Eine hochwertige Verbraucherinformation und -beteiligung ist eine Querschnittspriorität und wird daher, soweit dies möglich ist, ausdrücklich in allen sektoralen Zielen und Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden, vorgesehen.

(2)   Die Indikatoren werden in Anhang II beschrieben.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um die in Anhang II genannten Indikatoren anzupassen.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

Die in Artikel 3 genannten Einzelziele werden mittels der in der nachstehenden Liste genannten förderfähigen Maßnahmen verwirklicht:

a)

zu Einzelziel I — Sicherheit:

1.

Wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse, die für die Gesundheit und die Sicherheit von Verbrauchern relevant sind, im Zusammenhang mit Non-Food-Produkten und Dienstleistungen, darunter auch Unterstützung der Tätigkeit der unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (11) eingesetzt worden sind;

2.

Koordinierung von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Produktsicherheit im Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher;

3.

Pflege und Weiterentwicklung der Datenbanken für kosmetische Mittel;

b)

zu Einzelziel II — Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung der Verbraucherorganisationen:

4.

Aufbau und verbesserter Zugang zu einer faktengestützten Grundlage für die Politikgestaltung in Bereichen, die Verbraucher betreffen, für die Einführung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften und für die Feststellung möglicher Mängel des Marktes oder von Veränderungen der Bedürfnisse der Verbraucher, Schaffung einer Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik, für die Ermittlung der für die Verbraucher am meisten mit Problemen behafteten Bereiche und zur Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Unionspolitiken;

5.

Unterstützung durch die Finanzierung von Verbraucherorganisationen auf Unionsebene und durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit für Verbraucherorganisationen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, Steigerung der Transparenz und Intensivierung des Austauschs von bewährten Verfahren und Fachwissen;

6.

Verbesserung der Transparenz der Endverbrauchermärkte und der Verbraucherinformation, indem sichergestellt wird, dass Verbraucher vergleichbare, zuverlässige und leicht zugängliche Daten zur Verfügung haben, auch für grenzüberschreitende Geschäfte, mit deren Hilfe sie nicht nur Preise, sondern auch die Qualität und Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen vergleichen können;

7.

Verbesserung der lebenslangen Bildung der Verbraucher, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Verbrauchern;

c)

zu Einzelziel III — Rechte und Rechtsschutz:

8.

Ausarbeitung von Verbraucherschutzvorschriften und anderen Regulierungsinitiativen durch die Kommission, Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Bewertung der Auswirkungen sowie Förderung von Mit- und Selbstregulierungsinitiativen und Überwachung der tatsächlichen Auswirkungen dieser Initiativen auf die Verbrauchermärkte;

9.

Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu Streitbeilegungssystemen, insbesondere zu alternativen Streitbeilegungssystemen, einschließlich durch ein unionsweites Online-System und die Vernetzung nationaler alternativer Streitbeilegungsstellen, mit besonderem Schwerpunkt auf angemessenen Maßnahmen für die Bedürfnisse und Rechte schutzbedürftiger Verbraucher; Überwachung der Funktionsweise und der Wirksamkeit der Streitbeilegungssysteme für Verbraucher, auch durch die Entwicklung und Pflege entsprechender IT-Tools sowie durch den Austausch von gegenwärtigen bewährten Verfahren und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten;

d)

zu Einzelziel IV — Durchsetzung:

10.

Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

11.

Finanzbeiträge für gemeinsame Maßnahmen mit in Unionsnetzen organisierten öffentlichen oder gemeinnützigen Stellen, die Verbrauchern Informationen und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten — auch außergerichtlichen — Online-Streitbeilegungsverfahren bieten (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden gegebenenfalls in Anhang I durch Auflistung spezifischer Maßnahmen präzisiert.

Artikel 5

Förderfähige Einrichtungen

(1)   Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Verbraucherorganisationen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Es muss sich um nichtstaatliche, gemeinnützige, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der Interessen der Verbraucher in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Wirtschaft und Recht in der Union bestehen.

b)

Sie sind von Organisationen beauftragt, die in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen oder Gepflogenheiten für die Verbraucher repräsentativ und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, die Interessen der Verbraucher auf Unionsebene zu vertreten.

(2)   Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für internationale Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen, können Organisationen gewährt werden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Es muss sich um nichtstaatliche, gemeinnützige, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der Interessen der Verbraucher in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Wirtschaft und Recht bestehen.

b)

Sie führen sämtliche folgenden Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierungsinstanzen, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen.

(3)   Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Einrichtungen, die zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Produktsicherheit geschaffen werden, können Einrichtungen gewährt werden, die nach den Rechtsvorschriften der Union für diesen Zweck anerkannt sind.

(4)   Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für unionsweit tätige Einrichtungen können Einrichtungen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen, zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitlinien für den Vergleich von Preis, Produktqualität und Nachhaltigkeit gewährt werden:

a)

Sie müssen nichtstaatlich sein, gemeinnützige, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängig sein, und zu ihren Hauptzielen und -tätigkeiten müssen die Förderung und der Schutz von Verbraucherinteressen gehören.

b)

Sie sind in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten tätig.

(5)   Finanzhilfen für die Organisation von Veranstaltungen des Vorsitzes zur Verbraucherpolitik der Union können nationalen Behörden des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ innehat, oder von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Einrichtungen gewährt werden.

(6)   Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Behörden, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland für Verbraucherangelegenheiten zuständig sind, können Behörden, die ein Mitgliedstaat oder ein in Artikel 7 dieser Verordnung genanntes Drittland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 oder der Richtlinie 2001/95/EG meldet, oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die von diesen Behörden ausdrücklich für diesen Zweck benannt werden.

(7)   Finanzhilfen für mit der Durchsetzung betraute öffentliche Bedienstete aus Mitgliedstaaten und Drittländern können Bediensteten von Behörden gewährt werden, die ein Mitgliedstaat oder ein in Artikel 7 dieser Verordnung genanntes Drittland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/95/EG meldet.

(8)   Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können Einrichtungen gewährt werden, die von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 genannten Drittland benannt werden und bei denen es sich um gemeinnützige und in einem transparenten Verfahren ausgewählte oder um öffentliche Einrichtungen handelt. Die benannte Einrichtung muss Teil eines Unionsnetzes sein, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren). Zwischen der Kommission und dem Netz der Europäischen Verbraucherzentren und/oder ihren konstitutiven Einrichtungen kann eine Rahmenpartnerschaft als langfristiger Mechanismus für die Zusammenarbeit eingerichtet werden.

(9)   Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können Beschwerdestellen gewährt werden, die in den Mitgliedstaaten der Union und in Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, angesiedelt und tätig sind und die dafür zuständig sind, Verbraucherbeschwerden entgegenzunehmen, eine Streitbeilegung anzustreben, Rat zu geben oder Verbrauchern Informationen über Beschwerden oder Anfragen zu erteilen, und die bei der betreffenden Beschwerde oder Anfrage eines Verbrauchers betreffend einen Unternehmer außenstehende Drittpartei sind. Hierunter fallen weder Verbraucherbeschwerdemechanismen, die von Unternehmern betrieben und wo Anfragen und Beschwerden direkt mit dem Verbraucher abgewickelt werden, noch Mechanismen, die Beschwerdeabwicklungsdienste anbieten und von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben werden.

Artikel 6

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 188 829 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 7

Beteiligung von Drittländern am Programm

Die Teilnahme an diesem Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, entsprechend den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

Drittländern, insbesondere beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen.

Artikel 8

Interventionsformen und Obergrenzen der Kofinanzierung

(1)   Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können Finanzbeiträge der Union in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder allen anderen Interventionen gewährt werden, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.

(2)   Die Finanzhilfen der Union und die entsprechenden Obergrenzen werden wie folgt festgelegt:

a)

betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Verbraucherorganisationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1: maximal 50 % der förderfähigen Kosten;

b)

betriebskostenbezogene Finanzhilfen für internationale Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2: maximal 50 % der förderfähigen Kosten;

c)

betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Einrichtungen, die zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Produktsicherheit geschaffen werden und nach Rechtsvorschriften der Union für diesen Zweck anerkannt sind im Sinne des Artikels 5 Absatz 3: maximal 95 % der förderfähigen Kosten;

d)

maßnahmenbezogene Finanzhilfen für unionsweit tätige Einrichtungen zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitlinien für den Vergleich von Preis, Produktqualität und Nachhaltigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4: maximal 50 % der förderfähigen Kosten;

e)

Finanzhilfen für die Organisation von Veranstaltungen des Vorsitzes zur Verbraucherpolitik der Union für nationale Behörden des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ innehat, oder für von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Einrichtungen: maximal 50 % der förderfähigen Kosten;

f)

maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Behörden, die in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 7 teilnehmenden Drittland für Verbraucherangelegenheiten zuständig sind, im Sinne des Artikels 5 Absatz 6: maximal 50 % der förderfähigen Kosten; bei außergewöhnlich zweckdienlichen Maßnahmen darf der Unionsbeitrag zu den förderfähigen Kosten maximal 70 % betragen;

g)

Finanzhilfen für den Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten aus Mitgliedstaaten und aus gemäß Artikel 7 teilnehmenden Dritt-ländern im Sinne des Artikels 5 Absatz 7: Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten;

h)

maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Einrichtungen, die von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 genannten Drittland benannt werden im Sinne des Artikels 5 Absatz 8: maximal 70 % der förderfähigen Kosten;

i)

maßnahmenbezogene Finanzhilfen für nationale Beschwerdestellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 9: maximal 50 % der förderfähigen Kosten.

(3)   Als außergewöhnlich zweckdienliche Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe f gelten Maßnahmen,

a)

bei denen in Bezug auf die den Behörden gewährten und der Kommission zum Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gemeldeten Finanzhilfen mindestens sechs Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die Verstöße betreffen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Schaden verursachen oder verursachen können;

b)

bei denen in Bezug auf die Finanzhilfen, die den für die Sicherheit von Verbraucherprodukten zuständigen Behörden gewährt werden, mindestens zehn Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Arbeit der für die Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem europaweiten Netzwerk gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/95/EG mitwirken, oder die zur Durchführung von in einem Unionsrechtsakt vorgesehenen Marktüberwachungstätigkeiten im Bereich der Sicherheit von Verbraucherprodukten beitragen.

Artikel 9

Administrative und technische Unterstützung

1.   Die Mittel des Programms können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, unter anderem das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und alle anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsmaßnahmen, die bei der Kommission bei der Verwaltung des Programms auflaufen.

2.   Der Gesamtbetrag zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen sowie für technische und administrative Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beläuft sich auf höchstens 12 % der Finanzausstattung des Programms.

Artikel 10

Durchführungsmethoden

Die Kommission hält sich bei der Durchführung des Programms an die in Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Modalitäten der Mittelverwaltung.

Artikel 11

Kohärenz mit und Komplementarität zu anderen Politiken

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die generelle Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Union, insbesondere im Rahmen des Mehrjahresprogramms „Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft“ (14) für den Zeitraum 2014-2020.

Artikel 12

Jährliche Arbeitsprogramme

Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme durch. Die jährlichen Arbeitsprogramme setzen die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und die Maßnahmen gemäß Artikel 4, die in Anhang I näher ausgeführt sind, kohärent um.

Die Kommission beschließt jährliche Arbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung. In diesen Durchführungsrechtsakten werden die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Punkte aufgeführt, insbesondere

a)

die Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit Artikel 4 und Anhang I dieser Verordnung sowie die indikative Zuweisung der Finanzmittel;

b)

der Zeitplan für die vorgesehenen Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 13

Bewertung und Verbreitung

(1)   Auf Ersuchen der Kommission legen ihr die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.

(2)   Die Kommission wird

a)

bis zum 30. September 2017

i)

im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich des Verbraucherschutzes Folgendes überprüfen: das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (betreffend Ergebnisse und Auswirkungen), den Stand der Umsetzung der förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 und der spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang I, die Zuweisung von Mitteln an die Begünstigten nach den Bedingungen des Artikels 5, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert;

ii)

den Bewertungsbericht über die durchgeführte Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen;

b)

spätestens am 31. Dezember 2017 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag oder vorbehaltlich des Absatzes 3 einen delegierten Rechtsakt erlassen.

In dem Bewertungsbericht ist außerdem auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch alle Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum einzugehen. Dabei sind auch die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen des Vorläuferprogramms zu berücksichtigen.

Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Folgen des Programms werden bewertet, und die Ergebnisse dieser Bewertung werden in einen künftigen Programmbeschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einfließen.

(3)   Um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass in dem Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 festgestellt wird, dass die spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang I bis zum 31. Dezember 2016 nicht umgesetzt wurden und bis zum Ende des Programms nicht umgesetzt werden können, und unter Berücksichtigung dessen, dass die betreffenden spezifischen Maßnahmen für die Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele nicht mehr relevant sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um Anhang I dahingehend zu ändern, dass die betreffenden spezifischen Maßnahmen gestrichen werden.

(4)   Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Europäische Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aufgrund dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem gemäß dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Übergangsmaßnahmen

(1)   Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG gilt weiterhin für Maßnahmen gemäß diesem Beschluss, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen sind. Die Mittel des Programms können folglich auch zur Finanzierung von Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung verwendet werden, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen den Maßnahmen gemäß Beschluss Nr. 1926/2006/EG und dem Programm erforderlich sind.

(2)   Erforderlichenfalls können über den 31. Dezember 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingestellt werden, um in Artikel 9 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 18

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 89.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 217.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

(4)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 11.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(11)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

(12)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

ART DER MASSNAHMEN

Einzelziel I

Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union

1.

Wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse, die für die Gesundheit und die Sicherheit von Verbrauchern relevant sind, im Zusammenhang mit Non-Food-Produkten und Dienstleistungen, darunter auch Unterstützung der Tätigkeit der unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse, die mit dem Beschluss 2008/721/EG eingerichtet worden sind.

2.

Koordinierung von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Produktsicherheit im Hinblick auf die Richtlinie 2001/95/EG sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher:

a)

Entwicklung, Modernisierung und Pflege von IT-Instrumenten (wie Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme), insbesondere damit die Effizienz bestehender Systeme durch eine Erhöhung des Potenzials für den Datenexport, die statistische Sortierung und Extraktion sowie durch die Vereinfachung des elektronischen Datenaustauschs und der elektronischen Datennutzung zwischen den Mitgliedstaaten gesteigert werden kann;

b)

Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Sitzungen von Interessenträgern und Experten in den Bereichen Risiken und Durchsetzung im Bereich der Produktsicherheit;

c)

Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten und Schulung mit Schwerpunkt auf der Einbeziehung eines risikobasierten Ansatzes;

d)

spezifische gemeinsame Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten und Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG;

e)

Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Non-Food-Produkten und Dienstleistungen einschließlich der Wissensbasis für weitere Normen oder die Festlegung anderer Sicherheits-Benchmarks, sowie Präzisierung der Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit;

f)

Zusammenarbeit mit anderen, nicht unter Artikel 7 dieser Verordnung fallenden Drittländern in Fragen der Verwaltung, Durchsetzung, der Rückverfolgbarkeit von Produkten und der Entwicklung vorbeugender Maßnahmen, einschließlich mit denjenigen Drittländern, aus denen die Mehrzahl der Produkte stammt, die in der Union aufgrund ihres Verstoßes gegen Rechtsvorschriften der Union gemeldet wurden;

g)

Unterstützung von nach Unionsrecht anerkannten Stellen für die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten.

3.

Pflege und Weiterentwicklung der Datenbanken für kosmetische Mittel

a)

Pflege der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten Meldestelle für kosmetische Mittel;

b)

Pflege der Datenbank für kosmetische Inhaltsstoffe zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Einzelziel II

Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung der Verbraucherorganisationen

4.

Aufbau und besserer Zugang zu einer faktengestützten Grundlage für die Politikgestaltung in Bereichen, die Verbraucher betreffen, für die Einführung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften und für die Feststellung möglicher Mängel des Marktes oder die Feststellung von Veränderungen der Bedürfnisse der Verbraucher, Schaffung einer Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik, für die Ermittlung der für die Verbraucher am meisten mit Problemen behafteten Bereiche und zur Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Unionspolitiken, unter anderem:

a)

unionsweite Studien und Analysen zu Verbrauchern und Verbrauchermärkten, um intelligente und zielgerichtete Vorschriften einzuführen und mögliche Mängel des Marktes oder mögliche Veränderungen der Bedürfnisse der Verbraucher festzustellen;

b)

Entwicklung und Pflege von Datenbanken, insbesondere um die erhobenen Daten den Beteiligten (wie Verbraucherorganisationen, nationalen Behörden und Forschern) zugänglich zu machen;

c)

Entwicklung und Analyse nationaler statistischer und sonstiger relevanter Daten. Erhebung insbesondere nationaler Daten und Indikatoren über Preise, Beschwerden, Durchsetzung, Rechtsschutz, in Zusammenarbeit mit nationalen betroffenen Kreisen.

5.

Unterstützung durch die Finanzierung von Verbraucherorganisationen auf Unionsebene und durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit für Verbraucherorganisationen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, Steigerung der Transparenz und Intensivierung des Austauschs von bewährten Verfahren und Fachwissen

a)

Finanzbeiträge für den Betrieb von auf Unionsebene tätigen Verbraucherorganisationen, die Verbraucherinteressen vertreten gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung;

b)

Steigerung der Leistungsfähigkeit (Capacity Building) regionaler, nationaler und europäischer Verbraucherorganisationen, vor allem durch Schulung der Mitarbeiter, die in verschiedenen Sprachen und auf dem gesamten Gebiet der Union erfolgen kann, und Förderung des Austauschs von bewährten Verfahren und Fachwissen, insbesondere bei Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie noch nicht weit genug entwickelt sind oder in denen die Überwachung der Verbrauchermärkte und der Rahmenbedingungen für Verbraucher ein relativ geringes Verbrauchervertrauen und -bewusstsein erkennen ließ;

c)

mehr Transparenz und Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen, insbesondere durch bessere Vernetzung und durch die Einrichtung eines Online-Portals für Verbraucherorganisationen, das einen interaktiven Raum für Austausch und Vernetzung bietet und das im Rahmen der Schulungen erarbeitete Material kostenlos verfügbar macht;

d)

Unterstützung internationaler Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik mit den Zielen des Programms in Einklang stehen.

6.

Verbesserung der Transparenz der Verbrauchermärkte und der Verbraucherinformation, indem sichergestellt wird, dass Verbraucher vergleichbare, zuverlässige und leicht zugängliche Daten zur Verfügung haben, auch für grenzüberschreitende Geschäfte, mit deren Hilfe sie nicht nur Preise, sondern auch die Qualität und Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen vergleichen können

a)

Sensibilisierungskampagnen zu Fragen, die Verbraucher betreffen, auch durch gemeinsame Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten;

b)

Maßnahmen für mehr Transparenz der Endverbrauchermärkte, z. B. in den Bereichen Finanzprodukte, Energie, digitale Telekommunikation und Verkehr;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu relevanten, vergleichbaren, zuverlässigen und leicht zugänglichen Informationen über Waren, Dienstleistungen und Märkte, insbesondere über Preise, die Qualität und Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen, sowohl online als auch offline, beispielsweise durch Vergleichs-Websites, und Maßnahmen zur Sicherstellung der hohen Qualität und Zuverlässigkeit solcher Websites, auch für grenzüberschreitende Käufe;

d)

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Verbrauchern zu Informationen über den nachhaltigen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen;

e)

Unterstützung von Veranstaltungen zur Verbraucherpolitik der Union, die von dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ innehat, zu Themen organisiert werden, welche im Einklang mit festgelegten Prioritäten der Unionspolitik stehen;

f)

Finanzbeiträge für nationale Beschwerdestellen zur Unterstützung der Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen;

g)

Unterstützung unionsweit tätiger Einrichtungen bei der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitfäden für Preis-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsvergleiche, einschließlich durch Vergleichs-Websites;

h)

Unterstützung der Kommunikation zu Verbraucherfragen, auch durch Aufforderung an die Medien, korrekte und relevante Informationen über Verbraucherfragen zu verbreiten.

7.

Verbesserung der lebenslangen Bildung der Verbraucher, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Verbrauchern

a)

Entwicklung einer interaktiven Plattform für den Austausch von bewährten Verfahren und Materialien für die lebenslange Verbraucherbildung mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Verbrauchern, für die es schwierig ist, auf Verbraucherinformationen zuzugreifen und diese zu verstehen, um sicherzustellen, dass sie nicht irregeführt werden;

b)

Entwicklung von Bildungsmaßnahmen und -materialien in Zusammenarbeit mit Interessenträgern, wie nationalen Behörden, Lehrkräften, Verbraucherorganisationen und Akteuren vor Ort, insbesondere durch die Nutzung (z.B. Sammlung, Zusammenstellung, Übersetzung und Verbreitung) von Materialien, die auf nationaler Ebene oder für vorherige Initiativen erarbeitet wurden, auf verschiedenen Medienträgern, auch digitalen, beispielsweise zu folgenden Themen: Verbraucherrechte, einschließlich grenzüberschreitende Fragen, Gesundheit und Sicherheit, Verbraucherrecht der Union, nachhaltiger und ethischer Verbrauch einschließlich Zertifizierungssysteme der Union, Kompetenz in Finanz- und Medienfragen.

Einzelziel III

Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren

8.

Ausarbeitung von Verbraucherschutzvorschriften und anderen Regulierungsinitiativen durch die Kommission, Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Bewertung der Auswirkungen sowie Förderung von Mit- und Selbstregulierungsinitiativen und Überwachung der tatsächlichen Auswirkungen dieser Initiativen auf die Verbrauchermärkte, einschließlich

a)

Studien und Aktivitäten im Bereich der intelligenten Regulierung, wie etwa Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen, Folgenabschätzungen, öffentliche Anhörungen, Bewertung und Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften;

b)

Seminare, Konferenzen, Workshops und Sitzungen von Interessenträgern und Experten;

c)

Aufbau und Pflege von leicht und öffentlich zugänglichen Datenbanken über die Durchführung des Verbraucherschutzrechts der Union;

d)

Bewertung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen.

9.

Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu Streitbeilegungssystemen, insbesondere zu alternativen Streitbeilegungssystemen, einschließlich durch ein unionsweites Online-System und die Vernetzung nationaler alternativer Streitbeilegungsstellen, mit besonderem Schwerpunkt auf angemessenen Maßnahmen für die Bedürfnisse und Rechte schutzbedürftiger Verbraucher; Überwachung der Funktionsweise und der Wirksamkeit der Streitbeilegungssysteme für Verbraucher, einschließlich durch die Entwicklung und Pflege entsprechender IT-Instrumenten sowie durch den Austausch von gegenwärtigen bewährten Verfahren und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten

a)

Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten;

b)

Unterstützung von Aufbau und Pflege eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen wie der Anfertigung von Übersetzungen;

c)

Unterstützung für die Vernetzung nationaler Einrichtungen zur alternativen Streitbeilegung und für den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und ihrer Erfahrungen;

d)

Entwicklung spezifischer Instrumente zur Erleichterung des Zugangs zu Rechtsmitteln für schutzbedürftige Menschen, die größere Hemmungen haben, Rechtsmittel einzulegen.

Einzelziel IV

Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher

10.

Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, u. a.

a)

Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten, wie Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden und zur Koordinierung des Monitorings und der Durchsetzung, etwa durch Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten, gemeinsame Aktivitäten, Schulungen von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten und von Richtern;

c)

Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Sitzungen von Interessenträgern und Experten zur Durchsetzung;

d)

Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern und mit internationalen Organisationen in Verwaltungs- und Durchsetzungsfragen.

11.

Finanzielle Beiträge für gemeinsame Maßnahmen mit in Unionsnetzen organisierten öffentlichen oder gemeinnützigen Stellen, die Verbrauchern Informationen und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten — auch außergerichtlichen — Online-Streitbeilegungsverfahren bieten (Netz der Europäischen Verbraucherzentren), zu denen auch folgende Maßnahmen gehören:

a)

Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten, wie Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren erforderlich sind;

b)

Maßnahmen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Sichtbarkeit der Europäischen Verbraucherzentren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).


ANHANG II

INDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

Einzelziel I

Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union

Indikator

Quelle

Gegenwärtiger Stand

Ziel

Prozentsatz der RAPEX-Meldungen, die wenigstens 1 Reaktion (aus einem anderen Mitgliedstaat) auslösen

RAPEX

43 % (843 Meldungen) im Jahr 2010

+ 10 % bis 2020

Verhältnis zwischen der Zahl der Reaktionen und der Zahl der Meldungen (ernste Risiken) (1)

RAPEX

1,07 im Jahr 2010

+ 15 % bis 2020

Einzelziel II

Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung der Verbraucherorganisationen: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher

Indikator

Quelle

Gegenwärtiger Stand

Ziel

Zahl der Beschwerdestellen und Zahl der Länder, die beim Europäischen System zur Registrierung von Verbraucherbeschwerden (ECCRS) Beschwerden einreichen

ECCRS (European Consumer Complaints Registration system)

33 Beschwerdestellen aus 7 Ländern im Jahr 2012

70 Beschwerdestellen aus 20 Ländern bis 2020

Einzelziel III

Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren

Indikator

Quelle

Gegenwärtiger Stand

Ziel

Anteil der von den EVZ behandelten Fälle, die nicht direkt mit den Unternehmen geregelt wurden und daraufhin zur alternativen Streitbeilegung (ADR, alternative dispute resolution) weitergeleitet werden

Jährlicher EVZ-Bericht

9 % im Jahr 2010

75 % bis 2020

Anzahl der von einem unionsweiten Online-Streitbeilegungssystem (ODR, online dispute resolution) behandelten Fälle

ODR-Plattform

17 500 (bei EVZ eingegangene Beschwerden über E-Commerce-Geschäfte) im Jahr 2010

100 000 bis 2020

Anteil der Verbraucher, die infolge eines in den vergangenen zwölf Monaten aufgetretenen Problems ein Verfahren eingeleitet haben

Verbraucherbarometer

83 % im Jahr 2010

90 % bis 2020

Einzelziel IV

Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher

Indikator

Quelle

Gegenwärtiger Stand

Ziel

Intensität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit innerhalb des CPC-Netzes:

Datenbank des CPC-Netzes (CPCS)

Jahresdurchschnittswerte 2007-2010

 

Zahl der Anträge auf Informationsaustausch zwischen CPC-Behörden

 

129

+ 30 % bis 2020

Zahl der Anträge auf Durchsetzungsmaßnahmen zwischen CPC-Behörden

 

142

+ 30 % bis 2020

Zahl der Warnmeldungen innerhalb des CPC-Netzes

 

63

+ 30 % bis 2020

Prozentsatz der Ersuchen um Durchsetzung, die innerhalb von 12 Monaten innerhalb des CPC-Netzes bearbeitet wurden

Datenbank des CPC-Netzes (CPCS)

50 % (Referenzzeitraum 2007-2010)

60 % bis 2020

Prozentsatz der Fälle, in denen die Ersuchen um Informationen innerhalb von 3 Monaten innerhalb des CPC-Netzes bearbeitet wurden

Datenbank des CPC-Netzes (CPCS)

33 % (Referenzzeitraum 2007-2010)

50 % bis 2020

Zahl der Kontakte der EVZ mit Verbrauchern

EVZ-Bericht

71 000 im Jahr 2010

+ 50 % bis 2020

Zahl der Besuche der EVZ-Websites

Bericht über die Bewertung des EVZ-Netzes

1 670 000 im Jahr 2011

+ 70 % bis 2020

Diese Indikatoren könnten um allgemeine Kontextindikatoren und bereichsübergreifende Indikatoren ergänzt werden.


(1)  Eine Meldung kann verschiedene Reaktionen der Behörden anderer Mitgliedstaaten auslösen.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/57


VERORDNUNG (EU) Nr. 255/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates im Bereich der Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates (2) werden der Kommission Befugnisse übertragen, die sie zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei ermächtigen. Die Verordnung überträgt der Kommission auch Befugnisse, um Änderungen der genannten Verordnung vorzunehmen, falls sich die im Rahmen des betreffenden Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen ändern sollten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhrregelung übertragen, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (4) zur Einfuhr in die Union zugelassen sind.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates (5) wird die Kommission ermächtigt, die in der genannten Verordnung vorgesehenen Aussetzungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union in die Türkei ausgeräumt worden sind.

(4)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit den Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(5)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der Änderungen dieser Verordnung zu erlassen, die notwendig werden, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Um internationale Verpflichtungen einzuhalten, und wenn der Rat den Beschluss gefasst hat, die Änderungen der derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen zu billigen oder ein neues Abkommen zu schließen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die sich daraus ergebenden Änderungen der vorliegenden Verordnung zu erlassen.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8b

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 779/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Kommission beendet im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union in die Türkei ausgeräumt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 17).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1).

(4)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates vom 13. Juli 1998 zur Einräumung eines Zugeständnisses zugunsten der Türkei in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse (1998) und zur Aussetzung bestimmter anderer Zugeständnisse (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“


Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der vorliegenden Verordnung wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese Verordnung angenommen ist, so rasch wie möglich, spätestens aber am 30. September 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.


Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/61


VERORDNUNG (EU) Nr. 256/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung eines umfassenden Bildes von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Union ist eine Voraussetzung für die Gestaltung der Energiepolitik der Union sowie dafür, dass die Kommission ihre Aufgaben im Energiebereich erfüllen kann. Die Verfügbarkeit regelmäßig eingehender und aktueller Daten und Informationen sollte es der Kommission ermöglichen, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf die künftige Angleichung zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und die nötigen Bewertungen vorzunehmen sowie die einschlägigen Maßnahmen vorzuschlagen.

(2)

Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Union hat sich in den letzten Jahren stark verändert; Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Union, für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den von der Union eingeleiteten Übergang zu einem kohlenstoffarmen Energiesystem.

(3)

Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Arten von Infrastruktur in allen Energiesektoren sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastruktur und neuer Technologien, die vom Markt aufzunehmen sind. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.

(4)

In diesem Zusammenhang sollte mehr auf Investitionen in Energieinfrastruktur in der Union geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung des Energiesystems der Union zu sorgen.

(5)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten daher über genaue Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Union betreffen.

(6)

Es liegt im Interesse der Union, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Erzeugung, Übertragung und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können; dies ist ferner von Bedeutung für künftige Investitionen. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission Investitionsvorhaben mitgeteilt werden, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

(7)

Gemäß den Artikeln 41 und 42 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) sind Unternehmen verpflichtet, ihre Investitionsvorhaben anzuzeigen. Diese Informationen müssen insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden. Die Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags bleiben von diesen zusätzlichen Berichten unberührt. Dennoch sollte eine Doppelbelastung von Unternehmen möglichst vermieden werden.

(8)

Damit die Kommission ein zusammenhängendes Bild von den künftigen Entwicklungen des Energiesystems der Union als Ganzes erhält, ist ein einheitlicher Rahmen für die Übermittlung von Angaben zu Investitionsvorhaben erforderlich, der sich auf aktualisierte Kategorien der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden amtlichen Daten und Informationen stützt.

(9)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erzeugung, Lagerung bzw. Speicherung und Transport von Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Steinkohle und Braunkohle und Kraft-Wärme-Kopplung für die Erzeugung von Elektrizität und Nutzwärme, die Erzeugung von Biokraftstoffen und die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind. Zusätzlich sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Stromverbindungsleitungen und Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten mitteilen. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem jeweiligen Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Informationen mitzuteilen.

(10)

Angesichts des Zeitrahmens von Investitionsvorhaben im Energiesektor dürfte die Übermittlung von Daten und Informationen alle zwei Jahre ausreichend sein.

(11)

Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende Angaben aufgrund energiesektorspezifischer Rechtsakte der Union übermittelt wurden, die den Zielen dienen, durch Wettbewerb geprägte Energiemärkte in der Union zu schaffen, die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Union zu sichern. Daher sollte eine Überschneidung mit den Meldepflichten vermieden werden, die im Rahmen des dritten Binnenmarktpakets für Elektrizität und Gas festgelegt wurden. Um die Belastung durch die Meldepflicht zu verringern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten unterstützen und klarstellen, in welchen Fällen ihr bereits im Rahmen anderer Rechtsakte die Daten und Informationen übermittelt wurden, die für die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung notwendig sind.

(12)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und -verfahren, durch die die Vertraulichkeit der der Kommission übermittelten Daten oder Informationen gewährleistet werden sollte.

(13)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt, während die Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden von der vorliegenden Verordnung nicht berührt.

(14)

Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen sowie die Kommission sollten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten und Informationen wahren. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen diese Daten und Informationen — mit Ausnahme der Daten und Informationen, die grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben betreffen — auf nationaler Ebene aggregieren, bevor sie sie der Kommission zuleiten. Erforderlichenfalls sollte die Kommission diese Daten weiter aggregieren, um zu verhindern, dass Einzelheiten in Bezug auf einzelne Unternehmen oder Anlagen offengelegt werden oder Rückschlüsse auf diese möglich sind.

(15)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Diese Analyse sollte vor allem zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit beitragen, indem mögliche Infrastruktur- und Investitionslücken im Hinblick auf das Erreichen einer Angleichung zwischen Energieangebot und -nachfrage ermittelt werden. Sie sollte zudem zu einer Debatte auf Unionsebene über Energieinfrastrukturen beitragen und deshalb an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weitergeleitet und den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.

(16)

Kleine und mittlere Unternehmen werden im Rahmen ihrer Investitionsplanung von der sektorübergreifenden Analyse der Kommission und den von der Kommission gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Daten und Informationen profitieren können.

(17)

Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis der möglichen Infrastrukturlücken und der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen, was besonders für neue Marktteilnehmer wichtig ist.

(18)

Diese Verordnung sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates (5) ersetzen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union am 6. September 2012 für nichtig erklärt wurde (6) und deren Wirkungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung aufrechterhalten werden sollten. Daher sollte die Nichtigerklärung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 durch den Gerichtshof mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam werden. Außerdem sollte die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (7), die durch die für nichtig erklärte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 aufgehoben wurde, durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(19)

Form und technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission sind der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission (8) zu entnehmen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 des Rates sollte bis zu ihrer Überarbeitung im Anschluss an die Annahme der vorliegenden Verordnung weitergelten.

(20)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den Sektoren Erdöl, Erdgas, Elektrizität — einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität aus Steinkohle und Braunkohle und Kraft-Wärme-Kopplung für die Erzeugung von Elektrizität und Nutzwärme — sowie zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoff und der Abscheidung, dem Transport und der Speicherung des in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxids an die Kommission festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Die Mitgliedstaaten können außerdem geschätzte Daten oder vorläufige Informationen zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben übermitteln, bei denen die Bauarbeiten innerhalb von fünf Jahren beginnen sollen, sowie zu Investitionsvorhaben, bei denen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind, jedoch noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Infrastruktur“ sind alle Arten von Anlagen oder Teile von einer Anlage für die Erzeugung, Übertragung und Lagerung bzw. Speicherung, einschließlich Verbindungsleitungen zwischen der Union und Drittstaaten.

2.

„Investitionsvorhaben“ sind Vorhaben, die ausgerichtet sind auf

i)

den Bau neuer Infrastruktur,

ii)

Umbau, Modernisierung, Kapazitätssteigerung oder -senkung bei vorhandener Infrastruktur,

iii)

teilweise oder vollständige Stilllegung vorhandener Infrastruktur.

3.

„Endgültige Investitionsentscheidung“ ist die auf Unternehmensebene getroffene Entscheidung, Mittel endgültig für die Investitionsphase eines Vorhabens zu binden.

4.

„Investitionsphase“ ist die Phase, in der der Bau oder die Stilllegung erfolgt und Kapitalkosten anfallen; die Planungsphase gehört nicht zur Investitionsphase.

5.

„Planungsphase“ ist die Phase, in der die Durchführung des Vorhabens vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls eine Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.

6.

„Investitionsvorhaben in der Bauphase“ sind Investitionsvorhaben, bei denen die Bauarbeiten begonnen haben und Kapitalkosten entstanden sind.

7.

„Stilllegung“ ist die dauerhafte Außerbetriebsetzung von Infrastruktur.

8.

„Erzeugung“ ist die Erzeugung von Elektrizität und die Verarbeitung von Brennstoffen, einschließlich Biokraftstoffen.

9.

„Übertragung“ ist der Transport von Energieträgern oder -erzeugnissen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere

i)

durch Rohrleitungen, mit Ausnahme eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes oder des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Teils von Rohrleitungen, oder

ii)

durch miteinander verbundene Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze, mit Ausnahme der in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Netze.

10.

„Abscheidung“ ist der Prozess der Abscheidung von Kohlendioxid aus Industrieanlagen zwecks Speicherung.

11.

„Lagerung bzw. Speicherung“ ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung bzw. Speicherung von Energie oder Energieträgern in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Lagerstätten oder die Rückhaltung von Kohlendioxid in unterirdischen geologischen Formationen.

12.

„Unternehmen“ sind alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die über Investitionsvorhaben entscheiden oder sie durchführen.

13.

„Energieträger“ sind

i)

Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle,

ii)

umgewandelte Energieträger wie Elektrizität,

iii)

erneuerbare Energieträger einschließlich Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Biogas, Windkraft, Sonnenenergie, Gezeitenenergie, Wellenenergie und Erdwärme und

iv)

Energieerzeugnisse wie raffinierte Erdölerzeugnisse und Biokraftstoffe.

14.

„Spezielle Stelle“ ist eine Stelle, die durch einen energiesektorspezifischen Rechtsakt der Union mit der Ausarbeitung und Annahme unionsweiter mehrjähriger Netzentwicklungs- und Investitionspläne für Energieinfrastruktur betraut worden ist, wie etwa das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannte Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO (Strom)“) und das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannte Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSO (Gas)“).

15.

„Aggregierte Daten“ sind Daten, die auf der Ebene eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aggregiert wurden.

Artikel 3

Übermittlung von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtungen, denen sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab dem 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre alle im Rahmen dieser Verordnung verlangten Daten und Informationen; dabei muss der Aufwand für Erhebung und Meldung verhältnismäßig sein.

Sie übermitteln der Kommission erstmals 2015 und danach alle zwei Jahre die in dieser Verordnung angegebenen Daten und relevanten Informationen über Vorhaben. Diese Übermittlung erfolgt in aggregierter Form, außer bei Daten und relevanten Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Übertragungs- bzw. Fernleitungsvorhaben.

Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen teilen die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben jeweils bis zum 31. Juli des Jahres mit, in dem die Angaben zu übermitteln sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen werden von den Pflichten des Absatz 1 ausgenommen, sofern und soweit aufgrund energiesektorspezifischer Rechtsakte der Union oder des Euratom-Vertrags

a)

der betroffene Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte Einrichtung der Kommission bereits Daten oder Informationen, die jenen entsprechen, die im Rahmen dieser Verordnung verlangt werden, übermittelt und das Datum dieser Übermittlung und den betreffenden spezifischen Rechtsakt angegeben hat oder

b)

eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf Unionsebene beauftragt wird und zu diesem Zweck Daten und Informationen erfasst, die jenen entsprechen, die im Rahmen dieser Verordnung verlangt werden. In diesem Fall übermittelt diese spezielle Stelle der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung alle relevanten Daten und Informationen.

Artikel 4

Datenquellen

Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 1. Juni des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen müssen den Stand der Investitionsvorhaben zum 31. März des betreffenden Jahres wiedergeben.

Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, bei denen der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln, sofern die übermittelten Daten oder Informationen vergleichbar sind.

Artikel 5

Inhalt der Meldung

(1)   Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 3 ist zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben gegebenenfalls Folgendes anzugeben:

a)

Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazität;

b)

Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazität, gegebenenfalls einschließlich des Standorts grenzüberschreitender Übertragungs- oder Fernleitungsvorhaben;

c)

voraussichtliches Jahr der Inbetriebnahme;

d)

Art der verwendeten Energieträger;

e)

die zur Reaktion auf Krisenfälle bei der Versorgungssicherheit geeigneten Anlagen, beispielsweise Ausrüstungen, die die Gegenläufigkeit oder die Umstellung auf andere Brennstoffe ermöglichen; und

f)

vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme für die Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

(2)   Für jede vorgeschlagene Stilllegung von Kapazitäten ist in der Meldung gemäß Artikel 3 Folgendes anzugeben:

a)

Art und Kapazität der betroffenen Infrastruktur; und

b)

voraussichtliches Jahr der Stilllegung.

(3)   In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist gegebenenfalls Folgendes anzugeben:

a)

das Gesamtvolumen der installierten Erzeugungs-, Übertragungs- und Lagerungs-bzw. Speicherungskapazitäten, die zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, bestehen oder deren Betrieb für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterbrochen wird, und

b)

einschlägige Informationen über Verzögerungen bei der und/oder Hemmnisse für die Durchführung eines Investitionsvorhabens, sofern die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die betroffene spezielle Stelle über diese Informationen verfügen.

Artikel 6

Qualität und Öffentlichkeit der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die speziellen Stellen sind bestrebt, Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen, sicherzustellen.

Werden Daten und Informationen von den speziellen Stellen übermittelt, so können ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten beigefügt werden.

(2)   Die Kommission kann aggregierte Daten und Informationen veröffentlichen, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen und Anlagen preisgegeben werden und auch keine Rückschlüsse auf sie möglich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die Kommission wahren jeweils die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen sensiblen Geschäftsdaten oder Informationen.

Artikel 7

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen bis zum 10. Juni 2014 die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften in Bezug auf die Form und andere technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen im Sinne der Artikel 3 und 5. Bis dahin gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 weiter.

Artikel 8

Datenverarbeitung

Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der IT-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen in Bezug auf Energieinfrastruktur erforderlich sind, die ihr aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.

Die Kommission stellt ferner sicher, dass durch die IT-Ressourcen nach Absatz 1 die Vertraulichkeit der Daten oder Informationen, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden, gewährleistet wird.

Artikel 9

Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 10

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten übermittelt die Kommission — unter Berücksichtigung der relevanten Analysen wie etwa der mehrjährigen Netzentwicklungspläne für Erdgas und Elektrizität — dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und veröffentlicht sie. Diese Analyse dient insbesondere

a)

der Ermittlung potenzieller künftiger Diskrepanzen zwischen Energienachfrage und -angebot, sofern diese für die Energiepolitik der Union von Bedeutung sind, einschließlich des Funktionierens des Energiebinnenmarkts, unter besonderer Berücksichtigung potenzieller künftiger Defizite und Mängel bei der Erzeugungs- sowie der Übertragungs- und Fernleitungsinfrastruktur,

b)

der Ermittlung von Investitionshemmnissen und der Förderung bewährter Verfahren zur ihrer Beseitigung und

c)

der Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer und potenzielle neue Marktteilnehmer.

Darüber hinaus kann die Kommission auf der Grundlage dieser Daten und Informationen jede spezifische Analyse erstellen, die sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.

(2)   Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten und/oder beliebige andere Experten oder Berufsverbände mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.

Die Kommission gibt allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit, zum Entwurf der Analysen Stellung zu nehmen.

(3)   Die Kommission erörtert die Analysen mit den interessierten Kreisen, wie etwa dem ENTSO (Strom), dem ENTSO (Gas), der Koordinierungsgruppe „Erdgas“, der Koordinierungsgruppe „Elektrizität“ und der Koordinierungsgruppe „Erdöl“.

Artikel 11

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor. Bei der Überprüfung prüft die Kommission unter anderem

a)

die Möglichkeit einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf

i)

die Förderung von Erdgas, Erdöl und Kohle,

ii)

Kopfstationen für die Ausfuhr von komprimiertem Erdgas,

iii)

weitere Arten der Elektrizitätsspeicherung und

b)

die Frage, ob die Schwellenwerte für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger gesenkt werden sollten, oder nicht.

Bei der Prüfung dieser Möglichkeiten berücksichtigt die Kommission, dass ein Gleichgewicht zwischen dem erhöhten Verwaltungsaufwand und dem Nutzen bestehen muss, der sich aus der Erhebung zusätzlicher Informationen ergibt.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 736/96 wird mit Wirkung ab dem 9. April 2014 aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 153.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-490/10, Europäisches Parlament gegen Rat, Slg. 2012, I-0000.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 36).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211, vom14.8.2009, S. 36).


ANHANG

INVESTITIONSVORHABEN

1.   ERDÖL

1.1.   Raffination

Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 Mio. t/Jahr oder mehr;

Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 Mio. t/Jahr;

Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr;

Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.

Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

1.2.   Transport

Rohrleitungen für Rohöl, mit einer Transportkapazität von 3 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;

Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, mit einer Transportkapazität von 1,5 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;

Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, sowie Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den im Rahmen des Artikels 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) aufgestellten Leitlinien ausgewiesen sind.

Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.

1.3.   Lagerung

Lagereinrichtungen für Erdöl und Erdölerzeugnisse (Lagereinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 150 000 m3 oder mehr, beziehungsweise von mindestens 100 000 m3 im Falle von Tanks).

Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1. fallen, sind ausgeschlossen.

2.   GAS

2.1.   Fernleitung

Rohrleitungen für die Beförderung von Gas, einschließlich Erdgas und Biogas, die zu einem Netz gehören, das hauptsächlich aus Hochdruckrohrleitungen besteht, mit Ausnahme von Rohrleitungen, die zu einem vorgelagerten Rohrleitungsnetz gehören, und mit Ausnahme des Teils der Hochdruckrohrleitungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung verwendet werden;

„Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, die in den im Rahmen des Artikels 171 AEUV aufgestellten Leitlinien ausgewiesen sind.

2.2.   LNG-Kopfstationen

Kopfstationen für die Einfuhr von flüssigem Erdgas mit einer Kapazität für die Rücküberführung in den gasförmigen Zustand von 1 Mrd. m3/Jahr oder mehr.

2.3.   Speicherung

Speichereinrichtungen, die mit den in Nummer 2.1. genannten Übertragungsleitungen verbunden sind.

Gasrohrleitungen, Kopfstationen sowie Anlagen für militärische Zwecke und zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3.   ELEKTRIZITÄT

3.1.   Erzeugung

Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Generatoren mit einer Leistung von 100 MWe oder mehr),

Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/Bioflüssigkeiten/Abfall (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr),

KWK-Kraftwerke (Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 20 MW oder mehr),

Wasserkraftwerke (Anlagen mit einer Leistung von 30 MW oder mehr),

Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr),

solarthermische Anlagen und Geothermieanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr),

Photovoltaikanlagen (mit einer Leistung von 10 MW oder mehr).

3.2.   Übertragung

Übertragungsfreileitungen, soweit sie für die Spannung konzipiert sind, die auf nationaler Ebene üblicherweise für Verbindungsleitungen verwendet wird, und sofern sie für eine Spannung von 220 kV oder mehr konzipiert sind;

Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 150 kV oder mehr konzipiert sind;

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den im Rahmen des Artikels 171 AEUV aufgestellten Leitlinien ausgewiesen sind.

4.   BIOKRAFTSTOFFE

4.1.   Erzeugung

Anlagen, in denen Biokraftstoffe erzeugt oder raffiniert werden können (Anlagen mit einem Durchsatz von 50 000 t/Jahr oder mehr).

5.   KOHLENDIOXID

5.1.   Transport

Kohlendioxid-Rohrleitungen, die mit den in den Nummern 1.1 und 3.1 genannten Produktionsanlagen verbunden sind.

5.2.   Speicherung

Speicherungsanlagen (Speicherstätte oder Speicherkomplex mit einer Speicherkapazität von 100 kt oder mehr).

Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und der technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/69


VERORDNUNG (EU) Nr. 257/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (2) wird ein Gemeinschaftssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

(2)

Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 des AEUV ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/136/EU des Rates (3) werden die Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für Rohdiamanten mithilfe der Zusammenarbeit Grönlands mit der Union festgelegt. Eine solche Zusammenarbeit würde die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und Grönland in der Diamantenindustrie stärken und vor allem Grönland ermöglichen, mit Blick auf die Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung Rohdiamanten auszuführen, die von einem für die Zwecke des Zertifikationssystems ausgestellten EU-Zertifikat begleitet werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte geändert werden, damit der Beschluss 2014/136/EU in Kraft treten und insbesondere damit Grönland in das Zertifikationssystem einbezogen werden kann.

(5)

Folglich wird es Grönland untersagt, Ein- oder Ausfuhren von nicht von einem gültigen Zertifikat begleiteten Rohdiamanten in das bzw. aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union zu gestatten. Die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ermöglichen die Ausfuhr von Rohdiamanten aus Grönland in Drittländer, sofern die Rohdiamanten von einem EU-Zertifikat begleitet werden.

(6)

Neben der für die Zertifizierung bisher geltenden Voraussetzung, dass ein Nachweis über die rechtmäßige Einfuhr der Rohdiamanten in die Union erbracht werden muss, sollte für in Grönland geschürfte und abgebaute Diamanten, die bisher noch nicht ausgeführt wurden, eine alternative Voraussetzung eingeführt werden, insbesondere zu Beweiszwecken in diesem Zusammenhang.

(7)

Darüber hinaus sollten Änderungen vorgenommen werden, um die Einzelheiten der Vorlage von Rohdiamanten zur Prüfung durch Unionsbehörden festzulegen, die besonderen Bestimmungen über die Durchfuhr auf Grönland auszudehnen, die Beteiligung Grönlands am Ausschuss für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorzusehen und die Vertretung Grönlands im Kimberley-Prozess und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten mithilfe der Kommission zu ermöglichen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.

Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.“

2.

In Artikel 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft (4) oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. Für Grönland bestimmte Behältnisse sind einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Gemeinschaftsbehörde existiert.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.“

5.

In Artikel 11 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“.

6.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,

i)

dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden oder

ii)

dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.“

7.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.“

8.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

(2)   Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.“

9.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).

(3)  Beschluss 2014/136/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (siehe Seite 99 dieses Amtsblatts).

(4)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von ‚Gemeinschaft‘ durch ‚Union‘.“


RICHTLINIEN

20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/72


RICHTLINIE 2014/26/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bestehenden Unionsrichtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Diese Richtlinien tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

(2)

Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Leistungen erfordern die Einräumung der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall kann der Rechtsinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben — unter Einhaltung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — etwas anderes bestimmt. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Nutzer, die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen es Rechtsinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte — auch auf ausländischen Märkten — zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten.

(3)

Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.

(4)

In der Union ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten bei der Vertretung für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder ansässigen Rechtsinhabern oder bei der Vergabe von Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder ansässige Nutzer in den Genuss der in den Verträgen verankerten Freiheiten kommen.

(5)

Die nationalen Regelungen über die Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechtsinhabern betrifft. Dies hat in mehreren Fällen zu Schwierigkeiten — vor allem für ausländische Rechtsinhaber, wenn diese versuchen, ihre Rechte auszuüben — und zu einer mangelhaften Verwaltung des Aufkommens geführt. Mängel in der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt mit nachteiligen Folgen für die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber und Nutzer.

(6)

Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wurde schon in der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission (3) erkannt. In dieser Empfehlung werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert, wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Rechtsinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Kategorien von Rechtsinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen zwischen ihnen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Ferner werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zur Vertretung des Rechtsinhabers in den Entscheidungsgremien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Empfehlung wurde jedoch nicht von Allen in demselben Maße befolgt.

(7)

Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern und Dritten sollten die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken koordiniert werden, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte daher Artikel 50 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben.

(8)

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Koordinierung nationaler Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen, und sollte daher auch Artikel 53 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben. Da es hierbei außerdem um Dienstleistungen geht, die in der gesamten Union angeboten werden, sollte die Richtlinie des Weiteren Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlage haben.

(9)

Das Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festzulegen, um hohe Standards für die Leitungsstrukturen, das Finanzmanagement, die Transparenz und das Berichtswesen zu gewährleisten. Dies sollte die Mitgliedstaaten gleichwohl nicht daran hindern, für die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung strengere Vorschriften als die in Titel II dieser Richtlinie beizubehalten oder festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieselben oder vergleichbare Bestimmungen auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung anzuwenden, die ihren Sitz außerhalb der Union haben, aber in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind.

(11)

Diese Richtlinie sollte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in keiner Weise daran hindern, unter Einhaltung der in den Artikeln 101 und 102 des AEUV enthaltenen Wettbewerbsvorschriften mit anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Repräsentationsvereinbarungen im Bereich der Rechtewahrnehmung abzuschließen, um die Verfahren zur Lizenzvergabe an die Nutzer zu gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erleichtern, auch im Hinblick auf die gemeinsame Fakturierung, zu verbessern und zu vereinfachen und um Mehrgebietslizenzen auch für Bereiche zu erteilen, die nicht zu den in Titel III dieser Richtlinie genannten Bereichen zählen.

(12)

Diese Richtlinie gilt zwar für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit Ausnahme von Titel III, der nur für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gilt, die Urheberrechte an Musikwerken für die länderübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen, lässt jedoch die Regelungen für die Wahrnehmung von Rechten in den Mitgliedstaaten, wie die individuelle Rechtewahrnehmung, die erweiterte Geltung eines Vertrags zwischen einer repräsentativen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und einem Nutzer, das heißt erweiterte kollektive Lizenzen, die verpflichtende kollektive Wahrnehmung und die gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung und Übertragung von Rechten an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, unberührt.

(13)

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder sonstige spezielle Regelung einen angemessenen Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber bei Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Vergütung zugunsten der Rechtsinhaber für Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht nach der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) mit Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Bedingungen für deren Einziehung festlegen.

(14)

Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Rechtsform für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der Praxis werden solche Organisationen in verschiedenen Rechtsformen geführt, beispielsweise als Vereine, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von den Inhabern der Urheber- und verwandten Schutzrechte oder von Einrichtungen, die diese Rechtsinhaber vertreten, kontrolliert werden oder in deren Eigentum stehen. Jedoch existieren in einigen Ausnahmefällen aufgrund der Rechtsform der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solchen Kontroll- oder Eigentumsrechte. Das ist beispielsweise der Fall bei Stiftungen, die keine Mitglieder haben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten dennoch für solche Organisationen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gleichermaßen geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Pflichten nach dieser Richtlinie durch die Wahl der Rechtsform umgangen werden. Es ist anzumerken, dass es sich bei Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten und die Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind, um andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Vereinigungen von Rechtsinhabern, Gewerkschaften oder andere Organisationen handeln kann.

(15)

Die Rechtsinhaber sollten unabhängige Verwertungseinrichtungen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen können. Bei diesen unabhängigen Verwertungseinrichtungen handelt es sich um kommerzielle Einrichtungen, die sich von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unter anderem dadurch unterscheiden, dass sie nicht im Eigentum der Rechtsinhaber stehen oder von diesen kontrolliert werden. Diese unabhängigen Verwertungseinrichtungen sollten allerdings insoweit, als sie die gleichen Tätigkeiten wie die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausüben, verpflichtet sein, den von ihnen vertretenen Rechtsinhabern sowie Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Nutzern und der Öffentlichkeit bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.

(16)

Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern sowie Sendeunternehmen vergeben Lizenzen an ihren eigenen Rechten, in manchen Fällen parallel zu Rechten, die ihnen beispielsweise von ausübenden Künstlern in individuellen Verträgen übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Verleger von Büchern, Musikwerken oder Zeitungen lizenzieren Rechte, die ihnen auf der Grundlage individueller Verträge übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Deshalb sollten die Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern, Sendeunternehmen sowie Verleger nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden. Darüber hinaus sollten die Manager und Agenten von Urhebern und ausübenden Künstlern, die als Vermittler tätig sind und die Rechtsinhaber in ihren Beziehungen zu Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden, da sie nicht mit der Wahrnehmung von Rechten im Sinne der Festlegung von Tarifen, der Vergabe von Lizenzen oder der Einziehung von Vergütungen bei Nutzern befasst sind.

(17)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Tochtergesellschaften oder andere, von ihnen kontrollierte Einrichtungen mit bestimmten Tätigkeiten, wie der Fakturierung oder der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechtsinhaber, beauftragen können. In diesen Fällen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die anwendbar wären, wenn die betreffende Tätigkeit direkt von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt würde, auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften oder anderen Einrichtungen anwendbar sein.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in den Statuten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, nicht direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung diskriminieren.

(19)

In Anbetracht der im AEUV verankerten Grundfreiheiten sollte die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dazu führen, dass es einem Rechtsinhaber möglich ist, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die seine Rechte — seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte — oder Kategorien von Rechten für bestimmte Nutzungsformen, beispielsweise die Sendung, Filmvorführung oder Vervielfältigung zur Verbreitung im Internet, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die der Rechtsinhaber wählen möchte, bereits wahrgenommen werden.

Die Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte festlegen, welche Rechte oder Rechtekategorien bzw. Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenstände die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrnehmen soll, sofern dies nicht in ihren Statuten oder gesetzlich festgelegt ist. Bei der Festlegung der Rechte oder Rechtekategorien sollte das Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Rechtsinhaber, über ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Rechte wirksam wahrzunehmen, gewahrt bleiben und insbesondere berücksichtigt werden, welche Kategorien von Rechten die Organisation wahrnimmt und in welchem Zweig der Kreativwirtschaft sie tätig ist. Unter Beachtung dieses Gleichgewichts sollten es den Rechtsinhabern leicht möglich sein, der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Rechte oder Rechtekategorien zu entziehen und sie selbst wahrzunehmen oder sie ganz oder teilweise einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder anderen Einrichtungen anzuvertrauen oder zu übertragen, und zwar ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der anderen Einrichtung oder des Rechtsinhabers. Schreibt ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die kollektive Rechtewahrnehmung zwingend vor, so beschränkt sich das Wahlrecht der Rechtsinhaber auf andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung.

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten den Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. In Bezug auf nicht kommerzielle Nutzungen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geeignete Maßnahmen ergreifen, damit ihre Rechtsinhaber ihr Recht wahrnehmen können, solche Nutzungen zu lizenzieren. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Beschluss über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fasst und ihren Mitgliedern diese Bedingungen mitteilt. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die Rechtsinhaber über ihre Wahlmöglichkeiten aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Rechtsinhaber, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bereits beauftragt haben, können über die Internetseite der Organisation darüber aufgeklärt werden. Das in dem Auftrag enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung eines jeden Rechts, einer jeden Rechtekategorie bzw. in Bezug auf Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen bei Erteilung des Wahrnehmungsauftrags sollte die Rechtsinhaber nicht daran hindern, spätere Vorschläge zur Änderung des Auftrags stillschweigend nach geltendem nationalem Recht anzunehmen. Diese Richtlinie schließt weder vertragliche Vereinbarungen, denen zufolge eine Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder eine Entziehung der Rechte durch die Rechtsinhaber eine unmittelbare Wirkung auf die zuvor vergebenen Lizenzen hat, noch vertragliche Vereinbarungen, denen zufolge Lizenzen für einen bestimmten Zeitraum nach einer solchen Beendigung oder Entziehung davon unberührt bleiben, aus. Solche Vereinbarungen sollten jedoch der uneingeschränkten Anwendung dieser Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Richtlinie sollte die Möglichkeit der Rechtsinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nicht kommerzielle Zwecke, unberührt lassen.

(20)

Die Mitgliedschaft in einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einziehen dürfen. Diese Kriterien sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht dazu verpflichten, Mitglieder aufzunehmen, deren Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken oder anderen Schutzgegenstände nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geführten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, die Mitglieder und Rechtsinhaber, deren Rechte die Organisation auf der Basis der von den Rechtsinhabern erteilten Vollmachten repräsentiert, zu ermitteln und ausfindig zu machen.

(21)

Um Rechtsinhaber zu schützen, deren Rechte von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar repräsentiert werden, die jedoch nicht die Voraussetzungen der Organisation für eine Mitgliedschaft erfüllen, sollte geregelt werden, dass bestimmte für die Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Richtlinie ebenfalls für diese Rechtsinhaber gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Rechtsinhabern zudem das Recht einräumen können, an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mitzuwirken.

(22)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten im besten kollektiven Interesse der Rechtsinhaber handeln, die sie vertreten. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Organisation mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Manche Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten verschiedene Kategorien von Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Arten von Rechtsinhabern bestehen, wie etwa Produzenten und ausübende Künstler. Diese verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sollten bei dem Entscheidungsfindungsprozess ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederhauptversammlung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederhauptversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederhauptversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigsten Entscheidungen in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von der Mitgliederhauptversammlung getroffen werden.

(23)

Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein. Jede Beschränkung dieser Rechte sollte fair und verhältnismäßig sein. Einige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen insofern Ausnahmen dar, als sie in der Rechtsform einer Stiftung geführt werden und daher keine Mitglieder haben. In derlei Fällen sollte das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, über die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung verfügen. Haben Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder, beispielsweise im Fall einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mitglieder ihrerseits Vereinigungen von Rechtsinhabern sind, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung einer Versammlung dieser Rechtsinhaber übertragen werden. Die Mitgliederhauptversammlung sollte mindestens befugt sein, den Rahmen für die Rechtewahrnehmung festzulegen, und zwar insbesondere, was die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung betrifft. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften, beispielsweise für Anlagen, Zusammenschlüsse oder die Kreditaufnahme, bis hin zu einem Verbot solcher Geschäfte zu erlassen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die aktive Teilnahme ihrer Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung unterstützen. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern erleichtert werden, ob sie an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen oder nicht. Es sollte den Mitgliedern offenstehen, ihre Rechte nicht nur auf elektronischem Wege auszuüben, sondern auch einen Vertreter an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen und für sie abzustimmen zu lassen. Die Möglichkeit von Vertretungen sollte nur bei Interessenkonflikten eingeschränkt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten nur eine Einschränkung von Vertretungen vorsehen, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere trägt die Möglichkeit der Bestellung von Vertretern dazu bei, dass die Mitglieder angemessen und wirksam an dem Entscheidungsfindungsprozess mitwirken, und bietet den Rechtsinhabern eine echte Gelegenheit, sich unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, frei für eine Organisation zu entscheiden.

(24)

Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, sich an der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsführung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu beteiligen. Zu diesem Zweck sollten diese Organisationen über eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion verfügen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Funktion ausübt. Je nach der Organisationsstruktur der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann die Aufsicht von einem gesonderten Gremium ausgeübt werden, beispielsweise von einem Aufsichtsrat oder von den Direktoren des Verwaltungsorgans, die nicht mit der Geschäftsführung der Organisation betraut sind. Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, etwa Personen, die die einschlägige Fachkompetenz haben, und Rechtsinhaber, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen oder die nicht unmittelbar von der Organisation, sondern von einer Einrichtung vertreten werden, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung als Mitglied angehört.

(25)

Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Geschäftsführung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unabhängig ist. Mitglieder der Leitungsorgane sollten unabhängig davon, ob sie zum Direktor gewählt oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung tätig sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Rechtsinhaber, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten werden, kollidieren. Auch die Personen, die die Aufsichtsfunktion ausüben, sollten solche jährlichen Erklärungen abgeben. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verlangen, dass sie derlei Erklärungen veröffentlichen oder staatlichen Stellen übermitteln.

(26)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechtsinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und verteilen sie. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechtsinhabern zu, die in einem direkten Rechtsverhältnis zu der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung stehen oder über eine Einrichtung, die Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist, oder aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung vertreten sein können. Es ist daher wichtig, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Einziehung, Verwaltung und Verteilung dieser Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lässt. Eine korrekte Verteilung ist nur möglich, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führt. Auch Rechtsinhaber und Nutzer sollten sachdienliche, zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte erforderliche Angaben machen, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft werden.

(27)

Die den Rechtsinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten in den Büchern getrennt von etwaigem Vermögen geführt werden, über das die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügt. Eine etwaige Anlage dieser Beträge sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften für die Anlage der Einnahmen aus den Rechten bis hin zu einem Verbot einer solchen Anlage zu erlassen, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechtsinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung solcher Rechte den Rechtsinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zu umsichtigem Handeln verpflichten und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechtsinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden.

(28)

Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Verwaltungskosten die gerechtfertigten Kosten der Rechtewahrnehmung nicht übersteigen und dass die Entscheidung über den Abzug anderer Kosten als Verwaltungskosten, beispielsweise den Abzug für soziale, kulturelle oder Bildungszwecke, von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getroffen werden sollte. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte die Regeln, nach denen solche Abzüge erfolgen, gegenüber den Rechtsinhabern offenlegen. Dieselben Anforderungen sollten für alle Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten für eine kollektive Verteilung, wie etwa in Stipendien, gelten. Rechtsinhaber sollten diskriminierungsfrei Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. Diese Richtlinie sollte Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechtsinhaber, soweit diese Aspekte nicht durch diese Richtlinie geregelt sind und sofern diese Abzüge mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(29)

Die Verteilung und Ausschüttung der Beträge, die einzelnen Rechtsinhabern oder gegebenenfalls Kategorien von Rechtsinhabern zustehen, sollte rechtzeitig und gemäß den allgemeinen Grundsätzen der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Verteilung erfolgen, auch wenn sie von einer anderen Einrichtung vorgenommen werden, die die Rechtsinhaber vertritt. Nur objektive Gründe außerhalb des Einflussbereichs einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung können eine Verzögerung bei der Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge rechtfertigen. Daher sollten Umstände wie die Tatsache, dass die Einnahmen aus den Rechten mit einer festen Laufzeit angelegt wurden, kein berechtigter Grund für eine solche Verzögerung sein. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden zu entscheiden, wie die rechtzeitige Verteilung und die wirksame Suche und Ermittlung von Rechtsinhabern zu regeln ist, wenn solche objektiven Gründe auftreten. Damit die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge angemessen und wirksam verteilt werden, müssen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen. In dem Umfang, in dem das nationale Recht es gestattet, sollten Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Verwendung von Beträgen, die nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, entscheiden.

(30)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten in der Lage sein, im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Organisationen Rechte wahrzunehmen und die Einnahmen aus deren Verwertung einzuziehen. Um die Rechte der Mitglieder anderer Organisationen zu schützen, sollte eine Organisation keinen Unterschied machen zwischen den von ihr im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Rechtsinhaber wahrnimmt. Ebenso wenig sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von den im Auftrag einer anderen Organisation eingezogenen Einnahmen aus den Rechten ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen Organisation Beträge über die Verwaltungskosten hinaus einbehalten dürfen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem für die Verteilung und Ausschüttung von Beträgen an andere Organisationen auf der Grundlage solcher Repräsentationsvereinbarungen spätestens zu demselben Zeitpunkt sorgen, an dem sie Ausschüttung an ihre eigenen Mitglieder und sonstigen Rechtsinhaber, die sie vertreten, vornehmen. Darüber hinaus sollte die Empfängerorganisation ihrerseits unverzüglich die Beträge, die den von ihr vertretenen Rechtsinhabern zustehen, ausschütten.

(31)

Faire, diskriminierungsfreie Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer Lizenzen für Werke und andere Schutzgegenständen erwerben können, in Bezug auf die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte repräsentiert, und um die angemessene Vergütung der Rechtsinhaber sicherzustellen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien festgelegt werden sollten. Die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegten Lizenzgebühren oder Vergütungen sollten unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den die Nutzung der Rechte in einem bestimmten Zusammenhang hat. Schließlich sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich auf Lizenzanfragen von Nutzern reagieren.

(32)

Im digitalen Zeitalter sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung immer wieder gefordert, ihr Repertoire zur Nutzung für völlig neue Formen der Verwertung und neue Geschäftsmodelle zu lizenzieren. In solchen Fällen sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unbeschadet der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften über den nötigen Spielraum verfügen, um möglichst schnell auf den Einzelfall zugeschnittene Lizenzen für innovative Online-Dienste bereitstellen zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für weitere Lizenzen verwendet werden könnten, auch im Hinblick auf die Förderung eines Umfelds für die Entwicklung solcher Lizenzen.

(33)

Damit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgen können, sollten die Nutzer ihnen entsprechende Angaben zur Nutzung der von den Organisationen repräsentierten Rechte machen. Diese Pflicht sollte nicht für natürliche Personen gelten, die nicht für Handels-, geschäftliche, handwerkliche oder sonstige berufliche Zwecke handeln und die somit nicht als Nutzer im Sinne dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten die von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angeforderten Angaben auf sinnvolle, notwendige und den Nutzern zur Verfügung stehende Auskünfte beschränkt sein, die die Organisationen benötigen, um ihre Funktion erfüllen zu können, wobei die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen ist. Diese Pflicht könnte in einem Vertrag zwischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer festgelegt werden; nationale Rechtsvorschriften über Auskunftsansprüche werden davon nicht berührt. Die für die Einreichung der Angaben durch die Nutzer anwendbare Frist sollte so bemessen sein, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Termine für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge halten können. Diese Richtlinie sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten gelten, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verpflichten, Sammelrechnungen auszustellen.

(34)

Um das Vertrauen von Rechtsinhabern, Nutzern und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachte kollektive Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verlangt werden, dass sie besondere Anforderungen an die Transparenz erfüllt. Jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bzw. jedes ihrer Mitglieder, das eine für die Zuteilung oder Ausschüttung von den Rechtsinhabern zustehenden Beträgen zuständige Einrichtung ist, sollte daher mindestens einmal im Jahr den einzelnen Rechtsinhabern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, etwa über die ihnen zugeteilten oder ausgeschütteten Beträge und einbehaltenen Abzüge. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten ferner verpflichtet werden, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört.

(35)

Damit Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer Zugang zu Informationen über den Tätigkeitsbereich der Organisation und die Werke oder sonstigen Gegenstände, die sie repräsentiert, erhalten, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf hinreichend begründete Anfragen hin dazu Angaben machen. Ob und in welcher Höhe für solche Leistungen angemessene Gebühren verlangt werden dürfen und, sollte im nationalen Recht geregelt werden. Jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte darüber hinaus Informationen darüber veröffentlichen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt, insbesondere ihre Statuten und allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Verwaltungskosten, Abzüge und Tarife.

(36)

Um Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bezogen auf ihre spezifische Tätigkeit einen jährlichen Transparenzbericht mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten veröffentlichen. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht, der Teil des jährlichen Transparenzberichts ist, öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Diese Richtlinie sollte es den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung überlassen, ob sie die für den jährlichen Transparenzbericht erforderlichen Angaben in einem Dokument mit anderen Berichten zusammenfassen, beispielsweise im Rahmen des Jahresabschlusses, oder in Form eines getrennten Berichts veröffentlichen.

(37)

Die Anbieter von Online-Diensten, die Musikwerke verwerten, z. B. von Online-Musikdiensten, über die Verbraucher Musik herunterladen oder ihr im Streaming-Modus zuhören können, oder von sonstigen Diensten, die Filme und Computerspiele zugänglich machen, bei denen Musik eine große Rolle spielt, müssen erst das Nutzungsrecht an diesen Werken erwerben. Die Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass für jedes der Rechte, die bei der Online-Verwertung von Musikwerken zum Tragen kommen, eine Lizenz erforderlich ist. Zu den Rechten des Urhebers gehört das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und das ausschließliche Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung miteinschließt. Diese Rechte können von den Rechtsinhabern selbst, wie etwa den Urhebern oder Musikverlegern, oder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden, die Leistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erbringen. Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers kann von verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden. Außerdem gibt es den Fall, dass mehrere Rechtsinhaber Rechte an demselben Werk besitzen und unter Umständen verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Lizenzen für ihre Anteile an dem Werk beauftragt haben. Jeder Online-Musikanbieter, der dem Endverbraucher eine große Auswahl an Musikwerken bieten möchte, muss sich somit die kombinierten Rechte an Werken von verschiedenen Rechtsinhabern und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung beschaffen.

(38)

Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der Union immer noch fragmentiert und der digitale Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage seitens der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg.

(39)

In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten kommerzielle Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Allgegenwärtigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Die Empfehlung hat jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

(40)

Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung einschließlich der Liedtexte durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgestellt werden. Dieselben Regeln sollten für die Lizenzierung aller Musikwerke gelten und damit auch für solche, die Bestandteil audiovisuelle Werke sind. Onlinedienste, die den Zugang zu Musikwerken nur in Form von Notenblättern anbieten, sollten jedoch nicht davon erfasst werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen repräsentierten Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires und Rechten erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Multirepertoiredienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen, einer anderen Organisation die gebietsübergreifende Repräsentation ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht gewillt oder in der Lage ist. Die Organisation, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Organisation anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt bereits Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet geleistet werden.

(41)

Die Verfügbarkeit von korrekten und vollständigen Informationen über Musikwerke, Rechtsinhaber und Rechte, zu deren Repräsentation eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in einem bestimmten Gebiet berechtigt ist, sind für eine effektive und transparente Lizenzvergabe sowie für die anschließende Verarbeitung der Meldungen von Nutzern, für die Ausstellung der entsprechenden Rechnungen an die Diensteanbieter und für die Verteilung der geschuldeten Beträge von großer Bedeutung. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke erteilen, sollten daher in der Lage sein, solche Informationen schnell und korrekt zu verarbeiten. Hierzu sind Rechte-Datenbanken erforderlich, die Auskunft darüber geben, wer Inhaber der Rechte ist, die länderübergreifend lizenziert wurden, welche Werke, Rechte und Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren darf und welche Gebiete vom Auftrag erfasst sind. Änderungen dieser Angaben sollten unverzüglich erfasst werden, und die Datenbanken sollten laufend auf aktuellem Stand gehalten werden. Die Datenbanken sollten auch dabei helfen, Informationen zu Werken mit Informationen zu Tonträgern oder anderen Fixierungen zu bündeln. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass potenzielle Nutzer und Rechtsinhaber sowie die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um herauszufinden, welches Repertoire die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Maßnahmen ergreifen können, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten, deren Weiterverwendung zu kontrollieren und sensible Geschäftsdaten zu schützen.

(42)

Damit die von ihnen verarbeiteten Daten über das Musikrepertoire so exakt wie möglich sind, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke vergeben, ihre Datenbanken kontinuierlich und bei Bedarf ohne Verzögerung auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten leicht handhabbare Verfahren einführen, mit deren Hilfe Online-Diensteanbieter sowie Rechtsinhaber und andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung etwaige Fehler in den Datenbanken in Bezug auf Werke, deren Inhaber sie sind oder die sie kontrollieren, einschließlich der dazu gehörigen Rechte — ganz oder teilweise — sowie in Bezug auf die Gebiete, für die sie der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, melden können, ohne dass jedoch die Richtigkeit und Integrität der von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gespeicherten Daten beeinträchtigt wird. Da die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) jeder betroffenen Person das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung unvollständiger oder unrichtiger Daten einräumt, sollte diese Richtlinie außerdem sicherstellen, dass unrichtige Informationen zu Rechtsinhabern oder anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im Zusammenhang mit Mehrgebietslizenzen umgehend berichtigt werden. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Registrierung von Werken und Rechtewahrnehmungsaufträgen elektronisch zu verarbeiten. Wegen der Bedeutung automatisierter Informationssysteme für die rasche und effiziente Verarbeitung der Daten sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für die strukturierte Übermittlung dieser Informationen durch die Rechtsinhaber den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorsehen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass dabei freiwillige internationale oder auf EU-Ebene entwickelte branchenübliche Standards oder Verfahren beachtet werden.

(43)

Branchenstandards für Musiknutzung, Meldungen über die Inanspruchnahme der Dienste durch den Endverbraucher und die Ausstellung von Rechnungen sind wichtig, um den Datenaustausch zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern effizienter zu machen. Bei der Überwachung der Nutzung von Lizenzen müssen die Grundrechte einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Damit die Effizienzgewinne zu einer rascheren Abwicklung der finanziellen Vorgänge und damit letztlich zu früheren Ausschüttungen an die Rechtsinhaber führen, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Diensteanbietern umgehend Rechnungen ausstellen und die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge sofort verteilen müssen. Dies setzt voraus, dass die Nutzer die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung genau und zeitnah über die Nutzung der Werke informieren. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten nicht gezwungen werden, Meldungen in nutzereigenen Formaten zu akzeptieren, wenn weithin anerkannte branchenübliche Standards existieren. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken auslagern dürfen. Die Zusammenlegung oder gemeinsame Nutzung von „Back-Office“-Kapazitäten sollte es den Organisationen ermöglichen, die Qualität ihrer Leistungen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Investitionen in Datenverwaltungssysteme steigern.

(44)

Die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen erleichtert den Lizenzierungsprozess und trägt durch die Erschließung sämtlicher Repertoires für den Zugang zum Markt für Mehrgebietslizenzen dazu bei, die kulturelle Vielfalt zu fördern und die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Online-Anbieter vornehmen muss, um Dienstleistungen anzubieten, zu reduzieren. Die Bündelung von Repertoires sollte die Entstehung neuer Online-Dienste erleichtern und außerdem die Transaktionskosten, die auf den Endverbraucher umgelegt werden, senken. Deshalb sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die nicht willens oder in der Lage sind, selbst Mehrgebietslizenzen für ihr eigenes Musikrepertoire zu erteilen, dazu ermuntert werden, auf freiwilliger Basis andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der diskriminierungsfreien Verwaltung ihres Repertoires zu beauftragen. Exklusivabreden in Vereinbarungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen würden die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich eine Mehrgebietslizenz beschaffen wollen, als auch von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die länderübergreifende Verwaltungsleistungen für ihr Repertoire suchen, einschränken. Deshalb sollten alle Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen auf nicht-exklusiver Basis geschlossen werden.

(45)

Für die Mitglieder der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ist es besonders wichtig, dass die Bedingungen, unter denen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Online-Rechte wahrnehmen, transparent sind. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten daher ihren Mitgliedern ausreichende Informationen über die zentralen Bedingungen von Vereinbarungen zur Verfügung stellen, mit dem eine andere Organisation mit der Repräsentation ihrer Online-Musikrechte zum Zwecke der Erteilung von Mehrgebietslizenzen beauftragt wird.

(46)

Ebenso wichtig ist es, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen anbieten oder erteilen, dazu zu verpflichten, der Repräsentation des Repertoires anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die dies selbst nicht tun wollen, zuzustimmen. Damit hieraus keine unverhältnismäßige, über das erforderliche Maß hinausgehende Verpflichtung erwächst, sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der die Repräsentation angetragen wird, diese nur dann annehmen müssen, wenn sich die Anfrage auf Online-Rechte beschränkt, die sie selbst repräsentiert. Außerdem sollte die Verpflichtung ausschließlich für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die Repertoires bündeln, und sich nicht auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erstrecken, die Mehrgebietslizenzen nur für ihr eigenes Repertoire erteilen. Ebenso wenig sollte sie für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die bloß Rechte an denselben Werken bündeln, um das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke zusammen vergeben zu können. Um die Interessen der Rechtsinhaber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zu schützen und kleinen und weniger bekannten Repertoires in den Mitgliedstaaten den Zugang zum Binnenmarkt zu denselben Bedingungen zu ermöglichen, muss das Repertoire der Auftraggeberin zu denselben Bedingungen verwaltet werden wie das Repertoire der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und in Angeboten, die Letztere an die Anbieter von Online-Diensten richtet, enthalten sein. Die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung berechneten Verwaltungskosten sollten ihr ermöglichen, die erforderlichen und angemessenen Investitionen wieder einzubringen. Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine oder mehrere andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertraglich mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung ihres Musikrepertoires, sollte sie dies nicht daran hindern, für das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, weiterhin Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und an jedem anderen Repertoire, das sie für dieses Gebiet repräsentiert, zu erteilen.

(47)

Die Vorschriften zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung könnten ihren Zweck verfehlen oder ins Leere laufen, wenn die Rechtsinhaber nicht selbst diese Rechte im Hinblick auf Mehrgebietslizenzen ausüben könnten für den Fall, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der sie ihre Rechte übertragen haben, keine Mehrgebietslizenzen erteilt oder angeboten hat und zudem keine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung damit beauftragen will. In einem solchen Fall wäre es daher wichtig, dass die Rechtsinhaber das Recht zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen, die Online-Diensteanbieter benötigen, selbst oder über einen oder mehrere Dritte ausüben und der ursprünglichen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die ihr übertragenen Rechte soweit entziehen können, wie es für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung erforderlich ist, während diese Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Eingebietslizenzen erforderlichen Rechte behält.

(48)

Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren und untergeordneten Verhältnis zu der ursprünglichen Sendung steht und die Funktion einer Ergänzung, einer Vorschau oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Diensten, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten führen, die einen Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des AEUV darstellen würden.

(49)

Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerdeverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar vertretenen Rechtsinhabern sowie anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, zur Verfügung stehen. Schließlich sollten es die Mitgliedstaaten einrichten können, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, ihren Mitgliedern, Rechtsinhabern oder Nutzern über die Anwendung dieser Richtlinie in einem schnellen, unabhängigen und unparteiischen alternativen Streitbeilegungsverfahren geregelt werden können. Insbesondere könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und anderen Beteiligten nicht schnell und effizient gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher die Möglichkeit eines leicht zugänglichen, effizienten und unparteiischen außergerichtlichen Verfahrens, etwa einer Mediation oder eines Schiedsgerichtsverfahrens, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen vergeben, auf der einen und Online-Diensteanbietern, Rechtsinhabern oder anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der anderen Seite eingerichtet werden. Diese Richtlinie schreibt nicht vor, in welcher Form die alternative Streitbeilegung stattfinden und welche Stelle dafür zuständig sein soll, sondern nur, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der zuständigen Stelle gewährleistet sein muss. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, unabhängige, unparteiische und wirksame Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, die vor Stellen mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums oder vor den Gerichten zu geführt werden und die geeignet sind, geschäftliche Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern über bestehende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen oder über Vertragsverletzungen beizulegen.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe überwacht werden kann, ob die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Richtlinie befolgen. Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der der zuständigen Behörden oder bei der Entscheidung zwischen Ex-ante- und Ex-post-Verfahren für die Kontrolle der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht einschränken, es sollte jedoch sichergestellt sein, dass diese Behörden imstande sind, alle Belange im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie wirksam und zügig zu bearbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, neue zuständige Behörden dafür einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber, Nutzer, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstige Beteiligte die Möglichkeit haben, eine zuständige Behörde von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis zu setzen, die ihrer Ansicht nach einen Rechtsverstoß durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und gegebenenfalls durch Nutzer darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, wenn gegen nationale Rechtsvorschriften, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, verstoßen wird. Die Richtlinie schreibt keine besonderen Arten von Sanktionen oder Maßnahmen vor, sondern nur, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dazu können Anweisungen zur Entlassung nachlässiger Direktoren, Überprüfungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor Ort oder, sollte eine Zulassung für die Tätigkeit einer Organisation erteilt worden sein, der Entzug dieser Zulassung zählen. Die vorliegende Richtlinie sollte in Bezug auf die Bedingungen der vorherigen Zulassung und Maßnahmen für die Aufsicht in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrads der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, neutral bleiben, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie nicht entgegenstehen.

(51)

Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Vorgaben für die Überwachung festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig durch einen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden unterstützen, um die Überwachung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu erleichtern.

(52)

Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung müssen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten von Rechtsinhabern, Mitgliedern, Nutzern und sonstigen Personen, deren personenbezogene Daten sie verarbeiten, wahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit vorliegender Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG. Die Rechtsinhaber sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG angemessen über die Verarbeitung ihrer Daten, deren Empfänger, die Speicherfristen und die Art und Weise, wie sie ihr Auskunftsrecht oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten wahrnehmen können, informiert werden. Vor allem eindeutige Kennungen, die die indirekte Identifizierung einer Person ermöglichen, sollten als personenbezogene Daten im Sinne jener Richtlinie angesehen werden.

(53)

Etwaige Vorschriften über Durchsetzungsmaßnahmen sollten die Zuständigkeiten der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen unabhängigen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen unberührt lassen.

(54)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Streitbeilegung sollten die Parteien nicht daran hindern, von ihrem in der Charta garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten Gebrauch zu machen.

(55)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine verbesserte Kontrolle der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch deren Mitglieder, die Gewähr eines hinreichenden Maßes an Transparenz und verbesserte länderübergreifende Lizenzierungsmöglichkeiten von Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zum Zugang zu Dokumenten, des Vertragsrechts, der Kollisionsnormen und der Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen des internationalen Privatrechts sowie die Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unberührt.

(57)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission (7) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Unterlagen gerechtfertigt ist.

(58)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angehört und gab am 9. Oktober 2012 eine Stellungnahme ab —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Titel I, II, IV und V mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 38 gelten für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union.

(2)   Titel III und Artikel 34 Absatz 2 sowie Artikel 38 gelten für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

(3)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge.

(4)   Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g, Artikel 36 und Artikel 42 gelten für alle unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in der Union.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung “ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht;

ii)

sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet;

b)

„unabhängige Verwertungseinrichtung“ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und die

i)

weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und

ii)

auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;

c)

„Rechtsinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat;

d)

„Mitglied“ einen Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden;

e)

„Statut“ die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

f)

„Mitgliederhauptversammlung“ das Gremium der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben, unabhängig von der Rechtsform der Organisation;

g)

„Direktor“

i)

ein Mitglied des Verwaltungsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine monistische Struktur vorsieht,

ii)

ein Mitglied des Leitungs- oder des Aufsichtsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine dualistische Struktur vorsieht;

h)

„Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

i)

„Verwaltungskosten“ den von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;

j)

„Repräsentationsvereinbarung“ jede Vereinbarung zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, die von ihr vertretenen Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß Artikel 29 und 30;

k)

„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechtsinhaber bedingen;

l)

„Repertoire“ die Werke, in Bezug auf welche eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet;

m)

„Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

n)

„Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

TITEL II

ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG

KAPITEL 1

Vertretung der Rechtsinhaber und Mitgliedschaft und Organisation von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren, und diesen keine Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind.

Artikel 5

Rechte der Rechtsinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber die in den Absätzen 2 bis 8 niedergelegten Rechte haben und dass diese Rechte in dem Statut oder den Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgeführt sind.

(2)   Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen. Sofern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen.

(3)   Die Rechtsinhaber haben das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben.

(4)   Die Rechtsinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten für die Gebiete ihrer Wahl den einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Absatz 2 erteilten Auftrag zur Wahrnehmung von Rechten zu beenden oder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl gemäß Absatz 2 zu entziehen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann beschließen, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder ein solcher Rechtsentzug nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.

(5)   Stehen einem Rechtsinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die Beendigung des Auftrags zur Wahrnehmung von Rechten oder der Rechtsentzug wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechtsinhaber seine Rechte nach den Artikeln 12, 13, 18, 20, 28 und 33.

(6)   Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht dadurch beschränken, dass sie als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte verlangen, eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung derjenigen Rechte oder Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, die entzogen wurden oder in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag beendet wurde.

(7)   Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte. Diese Zustimmung ist zu dokumentieren.

(8)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Rechtsinhaber über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte sowie über die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen, bevor sie die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen einholt.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert diejenigen Rechtsinhaber, von denen sie bereits beauftragt wurden, bis zum 10. Oktober 2016 über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte und die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen.

Artikel 6

Mitgliedschaftsbedingungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 einhalten.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen Rechtsinhaber und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, einschließlich andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, als Mitglieder auf, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft werden in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgenommen und veröffentlicht. Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, sind dem Rechtsinhaber die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

(3)   In den Statuten der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vorzusehen. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern müssen beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten sein.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben ihren Mitgliedern, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren, auch zwecks Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.

(5)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen Mitgliederverzeichnisse, die regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 7

Rechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Artikel 6 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 in Bezug auf Rechtsinhaber befolgen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Mitglieder sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinhaber weitere Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.

Artikel 8

Mitgliederhauptversammlung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitgliederhauptversammlung im Einklang mit den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 abgehalten wird.

(2)   Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederhauptversammlung einberufen.

(3)   Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

(4)   Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren, überwacht deren allgemeine Aufgabenerfüllung und genehmigt deren Vergütung und sonstige Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

In einer dualistisch strukturierten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt die Mitgliederhauptversammlung nicht über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, wenn die Befugnisse zu solchen Entscheidungen dem Aufsichtsorgan übertragen wurden.

(5)   Die Mitgliederhauptversammlung beschließt im Einklang mit den Vorschriften des Titel II Kapitel 2 mindestens über:

a)

die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge;

b)

die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge;

c)

die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

d)

die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

e)

die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge;

f)

die Grundsätze für das Risikomanagement;

g)

die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;

h)

die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;

i)

die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.

(6)   Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse gemäß Absatz 5 Buchstaben f, g, h und i per Beschluss oder in dem Statut dem Gremium übertragen, das die Aufsicht ausübt.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstaben a bis d können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Mitgliederhauptversammlung detailliertere Bedingungen für die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen der Anlage dieser Einnahmen festlegen muss.

(8)   Die Mitgliederhauptversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht gemäß Artikel 22 genehmigt.

Die Mitgliedstaaten können alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers zulassen, sofern die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von den Personen sichergestellt ist, die die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen.

(9)   Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten Einschränkungen des Rechts der Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund mindestens eines der folgenden Kriterien zulassen:

a)

Dauer der Mitgliedschaft,

b)

Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,

vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.

Die Kriterien in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufzunehmen und gemäß den Artikeln 19 und 21 zu veröffentlichen.

(10)   Jedes Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt, sofern diese Bestellung nicht zu einem Interessenkonflikt führt, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn das Mitglied und sein Vertreter zu verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern innerhalb der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gehören.

Gleichwohl können die Mitgliedstaaten die Bestellung von Vertretern und die Ausübung der Stimmrechte der Mitglieder, die sie vertreten, einschränken, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht beeinträchtigt wird.

Ein Vertreter wird jeweils für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden können, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gewählt werden, sofern

a)

eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gewährleistet ist; und

b)

die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung fair und ausgewogen vertreten sind.

Die Absätze 2 bis 10 gelten entsprechend für die Delegiertenversammlung.

(12)   Die Mitgliedstaaten können für den Fall, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgrund ihrer Rechtsform keine Hauptversammlung von Mitgliedern ausrichten kann, vorsehen, dass die Befugnisse dieser Versammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, übertragen werden. Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten entsprechend für das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

(13)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Rechtsinhaber vertreten, einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung dieser Rechtsinhaber auszuüben sind. Die Absätze 2 bis 10 gelten entsprechend für die Versammlung der Rechtsinhaber.

Artikel 9

Aufsichtsfunktion

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen verfügen, die die Geschäfte der Organisation führen.

(2)   In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Mitgliederkategorien der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen.

(3)   Jede Person, die die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, gibt der Mitgliederhauptversammlung gegenüber jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthalten sind.

(4)   Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse:

a)

die Befugnisse, einschließlich derer gemäß Artikel 8 Absatz 4 und 6, die ihm von der Mitgliederhauptversammlung übertragen werden;

b)

Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel 10 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und insbesondere der in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgelisteten allgemeinen Grundsätze.

(5)   Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse.

Artikel 10

Pflichten der die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führenden Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Vorkehrungen dafür trifft, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen, diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Verfahren festlegen und anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechtsinhaber auswirken.

Zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der in Absatz 1 genannten Personen gegenüber der Mitgliederhauptversammlung, die folgende Angaben enthält:

a)

Beteiligungen an der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung,

b)

von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogene Vergütungen einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen,

c)

in der Eigenschaft als Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltene Beträge,

d)

eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder zwischen Pflichten gegenüber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

KAPITEL 2

Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 11

Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eingehalten werden.

(2)   Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt vor.

(3)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen getrennt Buch über

a)

die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen und

b)

ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus diesem Vermögen, aus den Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen.

(5)   Legt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 Buchstaben c und f und im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen:

a)

Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechtsinhaber erfolgt.

b)

Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

c)

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Artikel 12

Abzüge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt.

(2)   Die Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

(3)   Die Verwaltungskosten dürfen die gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entstehen, nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Verwendung und die Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten geltenden Bestimmungen auch für alle andere Abzüge gelten, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden.

(4)   Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.

Artikel 13

Verteilung an die Rechtsinhaber

(1)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 3 und des Artikels 28 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge gemäß den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a genannten allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung regelmäßig, sorgfältig und korrekt verteilen und ausschütten.

Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, diese Beträge so schnell wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausschüttet, es sei denn, die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, oder gegebenenfalls das Mitglied, ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, die Frist zu wahren.

(2)   Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 verteilt werden, da die betreffenden Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können und ist die in Absatz 1 genannte Ausnahme zu dieser Frist nicht anwendbar, werden diese Beträge in der Buchführung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getrennt erfasst.

(3)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit Absatz 1, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Insbesondere stellt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung folgenden Adressaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände zur Verfügung, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten:

a)

den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind; und

b)

allen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen sie Repräsentationsvereinbarungen geschlossen hat.

Die Angaben nach Absatz 1 umfassen, sofern verfügbar, folgendes:

a)

den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,

b)

den Namen des Rechtsinhabers,

c)

den Namen des betreffenden Verlegers oder Produzenten und

d)

alle sonstigen relevanten verfügbaren Informationen, die zur Ermittlung des Rechtsinhabers hilfreich sein könnten.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft zudem das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Mitgliederverzeichnis und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen. Bleiben die zuvor genannten Schritte ohne Erfolg, veröffentlicht die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Angaben spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist.

(4)   Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden und hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

(5)   Die Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt über die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b, unbeschadet des Rechts der Rechtsinhaber, diese Beträge von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Verjährung von Ansprüchen geltend zu machen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die zulässigen Verwendungen von nicht verteilbaren Beträgen einschränken oder festlegen, unter anderem durch Regelungen, denen zufolge diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten von Rechtsinhabern verwendet werden müssen.

KAPITEL 3

Rechtewahrnehmung für andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Artikel 14

Auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommene Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keinen Rechtsinhaber, dessen Rechte sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, diskriminiert, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

Artikel 15

Abzüge und Zahlungen bei Repräsentationsvereinbarungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einer Repräsentationsvereinbarung zufließen, oder von Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen keine anderen Beträge als die Verwaltungskosten abziehen, es sei denn, die andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der die Repräsentationsvereinbarung geschlossen wurde, hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilen regelmäßig, sorgfältig und korrekt an die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und schütten sie an diese aus.

(3)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren.

Die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, verteilen und schütten diese Beträge so schnell wie möglich aus, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt an die Rechtsinhaber, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren.

KAPITEL 4

Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 16

Lizenzvergabe

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2)   Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Union zur Verfügung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen

Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.

(3)   Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung antworten unverzüglich auf Anfragen von Nutzern und teilen ihnen unter anderem mit, welche Angaben sie für ein Lizenzangebot benötigen.

Nach Eingang aller erforderlichen Angaben unterbreitet die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Nutzer unverzüglich entweder ein Lizenzangebot oder gibt ihm gegenüber eine begründete Erklärung ab, warum sie keine Lizenz für eine bestimmte Dienstleistung vergeben gedenkt.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben den Nutzern für die Kommunikation mit ihnen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, gegebenenfalls auch für Meldungen über den Gebrauch der Lizenz.

Artikel 17

Pflichten der Nutzer

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften um sicherzustellen, dass die Nutzer einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierten Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge benötigt werden. Bei der Wahl der Form für die Informationsübermittlung berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Nutzer nach Möglichkeit unverbindliche branchenübliche Standards.

KAPITEL 5

Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 18

Informationen an Rechtsinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels sowie in Artikel 19 und in Artikel 28 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung jedem Rechtsinhaber, dem sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder an den sie in diesem Zeitraum solche Einnahmen ausgeschüttet hat, mindestens einmal jährlich mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellt:

a)

alle Kontaktdaten, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Genehmigung des Rechtsinhabers dazu verwendet werden können, den Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen,

b)

die dem Rechtsinhaber zugewiesenen Einnahmen aus den Rechten,

c)

die an den Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeschütteten Beträge nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten,

d)

den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die dem Rechtsinhaber Vergütungen zugewiesen und an ihn ausgeschüttet wurden, stattgefunden haben, sofern nicht objektive Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen,

e)

die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge,

f)

die für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge einschließlich der durch das nationale Recht vorgeschriebenen Abzüge für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen,

g)

dem Rechtsinhaber zugewiesene noch ausstehende Einnahmen aus den Rechten, für jedweden Zeitraum,

(2)   Weist eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Einnahmen aus Rechten zu und zählen zu ihren Mitgliedern Einrichtungen, die für die Verteilung von Einnahmen aus Rechten an Rechtsinhaber verantwortlich sind, so stellt sie diesen Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, sofern sie nicht selbst darüber verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen mindestens einmal im Jahr jedem Rechtsinhaber, dem sie in dem Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen, Einnahmen aus Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 19

Informationen an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung für den Zeitraum Rechte wahrnehmen, auf den sich die Informationen beziehen, mindestens einmal jährlich elektronisch mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

die zugewiesenen Einnahmen aus Rechten, die Beträge, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Art der Nutzung der Rechte, die sie auf der Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ausgeschüttet hat, sowie sonstige zugewiesene, noch ausstehende Einnahmen aus Rechten für jedweden Zeitraum,

b)

die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge,

c)

für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge gemäß Artikel 15,

d)

die vergebenen und verweigerten Lizenzen in Bezug auf Werke und andere Schutzgegenstände, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind,

e)

Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind.

Artikel 20

Informationen an Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer auf Anfrage

(1) Unbeschadet Artikel 25 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, den Rechtsinhabern und Nutzern auf deren hinreichend begründete Anfrage mindestens folgende Informationen elektronisch zur Verfügung stellt:

a)

die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die sie repräsentiert, die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die umfassten Lizenzgebiete oder,

b)

wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung derartige Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sie repräsentiert, die wahrgenommenen Rechte und umfassten Lizenzgebiete;

Artikel 21

Informationen für die Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:

a)

ihr Statut,

b)

ihre Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern diese nicht in dem Statut enthalten sind,

c)

Standardlizenzverträge und anwendbare Standardtarife einschließlich Ermäßigungen,

d)

die Liste der in Artikel 10 genannten Personen,

e)

die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge,

f)

die allgemeinen Grundsätze für die Verwaltungskosten,

g)

die allgemeinen Grundsätze für Abzüge, die nicht Verwaltungskosten betreffen, Verwaltungskosten von den Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen aus der Anlage der Einnahmen, einschließlich Abzügen für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

h)

eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen die Verträge geschlossen wurden,

i)

die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,

j)

die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 33, 34 und 35.

(2)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht die Informationen nach Absatz 1 auf ihrer öffentlichen Website und hält diese Informationen auf dem aktuellen Stand.

Artikel 22

Jährlicher Transparenzbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ungeachtet ihrer Rechtsform nach nationalem Recht für jedes Geschäftsjahr spätestens acht Monate nach dessen Ablauf einen jährlichen Transparenzbericht einschließlich des gesonderten Berichts nach Absatz 3 erstellen und veröffentlichen.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht auf ihrer Website den jährlichen Transparenzbericht, der dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2)   Der jährliche Transparenzbericht enthält mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben.

(3)   Ein gesonderter Bericht gibt Aufschluss über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen einbehalten wurden, und enthält mindestens die im Anhang unter Nummer 3 aufgeführten Angaben.

(4)   Die im Transparenzbericht enthaltenen Rechnungslegungsinformationen werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind.

Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind im jährlichen Transparenzbericht vollständig wiederzugeben.

Im Sinne dieses Absatzes umfassen die Rechnungslegungsinformationen die Jahresabschlüsse gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs sowie sonstige Finanzinformationen gemäß Nummer 1 Buchstaben g und h und Nummer 2 des Anhangs.

TITEL III

VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG

Artikel 23

Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken die Bestimmungen dieses Titels beachten.

Artikel 24

Kapazitäten zur Abwicklung von Mehrgebietslizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung dieser Lizenzen erforderlichen Daten verfügen, darunter zur Bestimmung des Repertoires und Überwachung von dessen Nutzung, zur Ausstellung von Rechnungen, zur Einziehung von Einnahmen aus der Rechtenutzung und zur Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen über die Fähigkeit zur korrekten Bestimmung der einzelnen Musikwerke — vollständig oder teilweise —, die die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren dürfen, verfügen;

b)

sie müssen hinsichtlich eines jeden Musikwerks oder Teils eines Musikwerks, das die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren darf, über die Fähigkeit verfügen, die Rechte — vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes Gebiet — sowie den zugehörigen Rechtsinhaber zu bestimmen;

c)

sie müssen eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung freiwilliger branchenüblicher Standards und Praktiken, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden;

d)

sie müssen geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten bei den Daten im Besitz anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.

Artikel 25

Transparenz von Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, den Anbietern von Online-Diensten, den Rechtsinhabern, deren Rechte sie repräsentieren, und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf deren hinreichend begründete Anfrage auf elektronischem Wege aktuelle Informationen übermitteln, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie repräsentieren, bestimmt werden kann. Die Informationen umfassen:

a)

die repräsentierten Musikwerke,

b)

die vollständig oder teilweise repräsentierten Rechte und

c)

die umfassten Lizenzgebiete.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung können erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Artikel 26

Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über Regelungen verfügen, die es den Rechtsinhabern, anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, die Korrektur der Daten, auf die in der Liste der Voraussetzungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder der gemäß Artikel 25 vorgelegten Informationen zu beantragen, wenn diese Rechtsinhaber, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbieter von Online-Diensten Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Daten oder Informationen unverzüglich berichtigt werden.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu ihren Musikrepertoires gehören, und Rechtsinhaber, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken gemäß Artikel 31 übertragen haben, auf elektronischem Wege Informationen zu ihren Musikwerken oder zu ihren Rechten an diesen Werken und zu den Gebieten, für die die Rechtsinhaber die Organisation mit der Rechtewahrnehmung betrauen, übermitteln können. Dabei berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Rechtsinhaber so weit wie möglich freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden und die es den Rechtsinhabern ermöglichen, das Musikwerk oder Teile davon, die Online-Rechte — vollständig oder teilweise — und die Gebiete, für die die Rechtsinhaber der jeweiligen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, anzugeben.

(3)   Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 29 und 30 mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken, gilt Absatz 2 dieses Artikels ebenso für die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Bezug auf die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu dem Repertoire der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zählen, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.

Artikel 27

Korrekte und zügige Meldung und Rechnungsstellung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie vollständig oder teilweise repräsentieren, durch Anbieter von Online-Diensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben, überwachen.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden, und die Anbieter von Online-Diensten melden korrekt die Nutzung dieser Werke. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters von Online-Diensten ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.

(3)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten elektronisch ab. Sie bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. Auf der Rechnung werden die Werke und Rechte, die vollständig oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, auf der Grundlage der Daten, auf die in der Liste der Bedingungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, sowie deren tatsächliche Nutzung angegeben, soweit dies auf der Grundlage der Angaben der Anbieter von Online-Diensten und des Formats dieser Angaben möglich ist. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen branchenüblichen Standard verwendet.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten nach Meldung der tatsächlichen Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

(5)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügen zugunsten von Anbietern von Online-Diensten über geeignete Regelungen für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Diensten, darunter auch für Fälle, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechnungen für dieselben Online-Nutzungsrechte an ein- und demselben Musikwerk erhält.

Artikel 28

Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die den Rechtsinhabern aus solchen Lizenzen zustehenden Beträge korrekt und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes verteilen, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 übermitteln die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Rechtsinhabern mit jeder Zahlung nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben:

a)

Zeitraum der Nutzung, für die den Rechtsinhabern eine Vergütung zusteht, sowie Gebiete, in denen die Rechte genutzt wurden;

b)

für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Repräsentation der Rechtsinhaber die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt hat, die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge;

c)

die für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge in Bezug auf jeden Anbieter eines Online-Dienstes.

(3)   Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln 29 und 30, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so verteilt die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt und unverzüglich die in Absatz 1 genannten Beträge und übermittelt der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat die in Absatz 2 genannten Informationen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, ist für die nachfolgende Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an die Rechtsinhaber verantwortlich, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.

Artikel 29

Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, nicht-exklusiver Natur sind. Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nimmt diese Online-Rechte diskriminierungsfrei wahr.

(2)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die zentralen Bedingungen dieser Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen.

(3)   Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, über die zentralen Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen für die Online-Rechte der Letzteren, darunter über die Art der Verwertung, über sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Lizenz, die Rechnungsperioden und die Lizenzgebiete, für die sie gilt.

Artikel 30

Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, den Antrag richtet, mit ihr eine Repräsentationsvereinbarung über die Repräsentation dieser Rechte zu schließen, diesen Antrag annehmen muss, wenn sie bereits Mehrgebietslizenzen für dieselbe Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vergibt oder anbietet.

(2)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, antwortet der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schriftlich und unverzüglich.

(3)   Unbeschadet der Absätze 5 und 6 nimmt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire zu denselben Bedingungen wahr wie ihr eigenes Repertoire.

(4)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, nimmt das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire in alle Angebote auf, die sie an Anbieter von Online-Diensten richtet.

(5)   Die Verwaltungskosten, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, für die erbrachten Leistungen verlangt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ersterer vernünftigerweise entstanden sind.

(6)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Artikel 31

Zugang zur Mehrgebietslizenzierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen können, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn bis zum 10. April 2017 die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren.

Artikel 32

Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme

Dieser Titel findet auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

TITEL IV

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 33

Beschwerdeverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, wirksame und zügige Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf den Abschluss und Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder die Entziehung von Rechten, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und die Verteilung.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen. Weisen sie eine Beschwerde zurück, so begründen sie dies.

Artikel 34

Alternative Streitbeilegungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Mitgliedern der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Titels III sicher, dass bei folgenden Streitigkeiten einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann:

a)

Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Artikel 16, 25, 26 und 27;

b)

Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31;

c)

Streitigkeiten mit einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29 und 30.

Artikel 35

Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern, insbesondere über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen oder Vertragsverletzungen vor Gericht oder gegebenenfalls vor eine andere unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können.

(2)   Die Artikel 33 und 34 sowie Absatz 1 dieses Artikels berühren nicht das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

Artikel 36

Einhaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen durch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden überwacht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, den Rechtsinhabern, Nutzern, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstigen Beteiligten Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis setzen können, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen nationales Recht, welches zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde, geeignete Sanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission bis zum 10. April 2016 die in diesem Artikel und in den Artikeln 37 und 38 genannten zuständigen Behörden bekannt. Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben.

Artikel 37

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Um die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass ein Auskunftsersuchen einer zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, ansässig sind, unverzüglich von der zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde beantwortet wird, wenn diese Anfrage hinreichend begründet ist.

(2)   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, jedoch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung möglicherweise gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verstößt, in dem die Organisation ansässig ist, so kann die Behörde alle einschlägigen Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, und gegebenenfalls diese Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die ersuchte Behörde reagiert binnen drei Monaten auf dieses Ersuchen mit einer begründeten Antwort.

(3)   Die zuständige Behörde, die das Ersuchen an die andere Behörde richtet, kann sich in den Angelegenheiten nach Absatz 2 auch an die gemäß Artikel 41 eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.

Artikel 38

Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen

(1)   Die Kommission fördert den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen.

(2)   Die Kommission befragt Vertreter der Rechtsinhaber, der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, der Nutzer, der Verbraucher und anderer interessierter Parteien regelmäßig zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen des Titels III. Die Kommission übermittelt im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 1 den zuständigen Behörden sämtliche relevanten Informationen aus diesen Befragungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in ihrem Hoheitsgebiet vorlegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen im jeweiligen Mitgliedstaat, zur Einhaltung der in Umsetzung von Titel III erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechtsinhaber und andere interessierte Parteien.

(4)   Die Kommission bewertet die Anwendung von Titel III auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 3 und der nach den Absätzen 1 und 2 gesammelten Informationen. Erforderlichenfalls und gegebenenfalls auf der Grundlage eines besonderen Berichts zieht sie Maßnahmen zur Behebung etwaiger Probleme in Erwägung. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Anzahl der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen des Titels III erfüllen;

b)

die Anwendung der Artikel 29 und 30, einschließlich der Anzahl der von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nach diesen Artikeln geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen;

c)

der Anteil des Repertoires in den Mitgliedstaaten, für den Mehrgebietslizenzen erhältlich sind.

TITEL V

BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Meldung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 10. April 2016 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen dieser Aufstellung.

Die Kommission veröffentlicht diese Angaben und hält sie auf dem aktuellen Stand.

Artikel 40

Bericht

Bis zum 10. April 2021 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie, was länderübergreifende Dienste, die kulturelle Vielfalt, die Beziehungen zwischen den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und den Nutzern und die Tätigkeiten außerhalb der Union ansässiger Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb der Union anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls fügt die Kommission ihrem Bericht einen Legislativvorschlag bei.

Artikel 41

Sachverständigengruppe

Hiermit wird eine Sachverständigengruppe gegründet. Sie setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Die Sachverständigengruppe wird von einem Vertreter der Kommission geleitet und tritt entweder auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen. Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie auf die Arbeitsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen im Binnenmarkt und Aufzeigen von Schwierigkeiten,

b)

Durchführung von Konsultationen zu allen mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen,

c)

Erleichterung des Informationsaustauschs über relevante Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über relevante wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen, vor allem auf dem digitalen Markt für Werke und andere Schutzgegenstände.

Artikel 42

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie unterliegt der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 43

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 45

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54).

(4)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(5)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


ANHANG

1.

Der jährliche Transparenzbericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

Jahresabschlüsse, darunter die Bilanz oder eine Vermögensübersicht, die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres und eine Cashflow-Rechnung;

b)

einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

c)

Angaben zur Ablehnung von Lizenzanfragen nach Artikel 116 Absatz 3;

d)

eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

e)

Angaben zu etwaigen Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, beherrscht werden;

f)

Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 genannten Personen gezahlten Vergütungen und zu anderen Leistungen, die sie erhalten haben;

g)

die unter Nummer 2 dieses Anhangs aufgeführten Finanzinformationen;

h)

ein gesonderter Jahresbericht über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen abgezogen wurden, der die in Punkt 3 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Informationen enthält.

2.

Der jährliche Transparenzbericht enthält folgende Finanzinformationen:

a)

Finanzinformation über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorie der wahrgenommenen Rechten und Art der Nutzung (z. B. Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung), einschließlich Angaben über die Erträge aus der Anlage der Einnahmen und die Verwendung dieser Erträge (ob sie an die Rechtsinhaber oder andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilt oder anderweitig verwendet wurden).

b)

Finanzinformationen zu den Kosten der Rechteverwaltung und sonstigen Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber erbringt, mit genauer Beschreibung mindestens der folgenden Posten:

i)

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechten und, wenn sich die Kosten nicht direkt einem oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten;

ii)

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten, nur für die Rechteverwaltung, einschließlich der abgezogenen oder mit Einnahmen aus den Rechten oder Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 verrechneten Verwaltungskosten;

iii)

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als der Wahrnehmung von Rechten, darunter für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;

iv)

Mittel zur Deckung der Kosten;

v)

Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung sowie Zweck des Abzugs, beispielsweise Aufwendungen für die Rechteverwaltung oder für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;

vi)

Anteil der Aufwendungen in Prozent für Rechteverwaltung und sonstige Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die vertretenen Rechtsinhaber erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten.

c)

Finanzinformationen zu den den Rechtsinhabern geschuldeten Beträgen mit genauer Beschreibung mindestens folgender Posten:

i)

der Gesamtsumme der den Rechtsinhaber zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

ii)

der Gesamtsumme der an die Rechtsinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

iii)

der Periodizität der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

iv)

der Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechtsinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

v)

der Gesamtsumme der den Rechtsinhabern zugewiesenen, aber noch nicht an sie verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

vi)

der Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Verteilung und Ausschüttung von geschuldeten Beträgen nicht innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Frist vorgenommen hat;

vii)

der Gesamtsumme aller nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung.

d)

Angaben zu den Beziehungen zu anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit einer Beschreibung mindestens der folgenden Posten:

i)

von anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erhaltene oder an sie gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte, Art der Nutzung und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

ii)

Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldeten Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte, Art der Nutzung und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

iii)

Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den von anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gezahlten Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

iv)

an Rechtsinhaber direkt ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung.

3.

Der gesonderte Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 3 enthält Folgendes:

a)

die im Geschäftsjahr für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen abgezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

b)

eine Erläuterung der Verwendung dieser Beträge, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschließlich der Kosten für die Verwaltung der Abzüge zugunsten sozialer, kultureller und Bildungsleistungen und der gesonderten Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen verwendet wurden.


BESCHLÜSSE

20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/99


BESCHLUSS Nr. 136/2014/EU DES RATES

vom 20. Februar 2014

mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union nimmt am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten teil (im Folgenden „KP-Zertifikationssystem“). Als Teilnehmer muss sie dafür Sorge tragen, dass jeder Sendung von Rohdiamanten, die in das Gebiet der Union eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird, ein KP-Zertifikat beiliegt.

(2)

Mit Verordnung (EG) 2368/2002 des Rates (2) wurde ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten eingerichtet.

(3)

Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 AEUV besteht das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiet in der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und in der Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

(4)

Dänemark und Grönland haben darum ersucht, die Teilnahme Grönlands am KP-Zertifikationssystem durch Zusammenarbeit mit der Union zu ermöglichen. Eine solche Zusammenarbeit würde die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und Grönland in der Diamantenindustrie stärken und vor allem Grönland in die Lage versetzen, Rohdiamanten unter Beilage eines für die Zwecke des Zertifikationssystems ausgestellten EU-Zertifikats auszuführen und damit die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zu fördern.

(5)

Der Handel mit Rohdiamanten in Grönland sollte daher im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Umsetzung des KP-Zertifikationssystems für den internationalen Handel mit Rohdiamanten betrieben werden. Dementsprechend sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Zwecke des Zertifikationssystems auf das Gebiet Grönlands ausgeweitet werden.

(6)

Grönland sollte insbesondere nur dann Rohdiamanten in das Gebiet eines Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausführen, nachdem die Sendung von einer der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten Behörden der Union zertifiziert wurde. Auch die Einfuhren von Rohdiamanten nach Grönland sollten von den zuständigen Behörden der Union geprüft werden.

(7)

Damit der internationale Handel mit Rohdiamanten in Grönland im Einklang mit den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union erfolgen kann, sollte Grönland sich verpflichten, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in nationales Recht umzusetzen, um die Anwendung dieses Beschlusses zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In diesem Beschluss werden die allgemeinen Regeln und Bedingungen für die Teilnahme Grönlands am System der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 dargelegt. Zu diesem Zweck werden in diesem Beschluss die Regeln und Verfahren für die Anwendung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (im Folgenden „KP-Zertifikationssystem“) im Falle von Rohdiamanten festgelegt, die nach Grönland eingeführt oder aus Grönland entweder in die Union oder in das Gebiet eines anderen Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Teilnehmer“ bedeutet „Teilnehmer“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002;

b)

„Unionsbehörde“ bedeutet „Gemeinschaftsbehörde“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002;

c)

„EU-Zertifikat“ bedeutet „Gemeinschaftszertifikat“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002.

Artikel 3

Allgemeine Regeln

(1)   Grönland stellt sicher, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Bedingungen und Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten, ihre Durchfuhr durch die Union in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union, die Teilnahme der Union, einschließlich Grönlands, am KP-Zertifikationssystem, die Sorgfaltspflichten, die Verhinderung der Umgehung der Vorschriften, den Informationsaustausch und die Gewährleistung der Einhaltung dieser Bestimmungen in die für Grönland geltenden Rechtsvorschriften umgesetzt und eingehalten werden.

(2)   Grönland benennt die Behörden, die innerhalb seines Gebiets für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuständig sind, und teilt der Kommission die Benennung und die Kontaktdaten dieser Behörden mit.

Artikel 4

Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union

(1)   In Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten können nur in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 bei;

b)

sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;

c)

die Bescheinigung nach Absatz 2 weist die Sendung, zu der sie gehört, eindeutig aus;

d)

die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.

(2)   Um die Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union zu ermöglichen, stellt die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Grönlands auf Antrag eine Bescheinigung aus, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.

(3)   Die Behörde Grönlands stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Kopie zu Dokumentationszwecken auf.

(4)   Die Annahme einer Zollerklärung über die Überführung von Rohdiamanten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) erfolgt vorbehaltlich der Prüfung der gemäß Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung durch eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführte Unionsbehörde. Zu diesem Zweck werden die Behältnisse mit in Grönland geschürften oder abgebauten Rohdiamanten bei der Einfuhr in die Union unverzüglich der zuständigen Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt.

(5)   Stellt die Unionsbehörde fest, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so bestätigt sie dies in der Originalbescheinigung und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie dieser Bescheinigung. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Bescheinigung durchgeführt.

(6)   Der Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden. Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

(7)   Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit einer nach Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung oder sind weitere Auskünfte erforderlich, so nehmen die Zollbehörden mit der Behörde Grönlands Kontakt auf.

(8)   Die Unionsbehörde bewahrt die in Absatz 2 genannte zur Prüfung vorgelegte Originalbescheinigung mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalbescheinigungen insbesondere zum Zwecke der Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystems auftreten.

Artikel 5

Nachträgliche Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union

Unbeschadet des Artikels 4 können in Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden zuvor rechtmäßig aus der Union nach Grönland wiederausgeführt;

b)

ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bei;

c)

sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;

d)

das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus;

e)

die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.

Artikel 6

Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus Grönland in die Union

Unbeschadet der Artikel 4 und 5 können Rohdiamanten aus Grönland in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden zuvor rechtmäßig aus der Union nach Grönland ausgeführt;

b)

ihnen liegt das in Artikel 9 Buchstabe b genannte Dokument bei;

c)

sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;

d)

das in Artikel 9 Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.

Artikel 7

Ausfuhren von Rohdiamanten aus Grönland in das Gebiet anderer Teilnehmer

(1)   Rohdiamanten können nur aus Grönland in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden zunächst rechtmäßig gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 5 oder Absatz 6 aus Grönland in die Union ausgeführt;

b)

sie wurden bei der Einfuhr in die Union einer Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt;

c)

ihnen liegt ein entsprechendes von einer Unionsbehörde ausgestelltes und bestätigtes EU-Zertifikat bei;

d)

sie befinden sich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.

(2)   Eine Unionsbehörde, der aus Grönland in die Union ausgeführte Rohdiamanten zur Prüfung vorgelegt werden, stellt dem Ausführer solcher Diamanten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ein EU-Zertifikat aus.

(3)   Ein Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden.

(4)   Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

Artikel 8

Wiederausfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Diamanten aus der Union nach Grönland

In Grönland geschürfte oder abgebaute Diamanten können aus der Union nach Grönland wiederausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden zunächst rechtmäßig nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 oder Artikel 6 aus Grönland in die Union eingeführt;

b)

ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 bei;

c)

sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;

d)

das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus;

e)

die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.

Artikel 9

Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus dem Gebiet anderer Teilnehmer nach Grönland

Unbeschadet des Artikels 8 können Rohdiamanten aus der Union nach Grönland ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden zunächst rechtmäßig im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union in die Union eingeführt;

b)

ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie des bestätigten Zertifikats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bei;

c)

sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;

d)

das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die Behörde Grönlands legt der Kommission monatlich einen Bericht über alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgestellten Bescheinigungen vor.

(2)   In diesem Bericht ist zu jeder Bescheinigung mindestens Folgendes aufzuführen:

a)

Seriennummer der Bescheinigung,

b)

Name der ausstellenden Behörde gemäß Anhang II,

c)

Ausstellungsdatum,

d)

Ende der Gültigkeitsdauer,

e)

Ursprungsland,

f)

Position(en) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS-Position(en)“),

g)

Karat-Gewicht und

h)

(geschätzter) Wert.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag, an dem Grönland der Kommission notifiziert, dass es die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in nationales Recht umgesetzt hat, um die Einbeziehung Grönlands in das KP-Zertifikationssystem zu ermöglichen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HATZIDAKIS


(1)  Stellungnahme vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (siehe Seite 69 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG I

Bescheinigung gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 10

Die Bescheinigung gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 10 enthält mindestens Folgendes:

a)

Seriennummer,

b)

Ausstellungsdatum,

c)

Ende der Gültigkeitsdauer,

d)

Name, Unterschrift und Stempel der in Anhang II genannten ausstellenden Behörde,

e)

Ursprungsland (Grönland),

f)

HS-Position(en),

g)

Karat-Gewicht,

h)

(geschätzter) Wert und

i)

Name des Ausführers und des Empfängers.


ANHANG II

Zuständige Behörde Grönlands gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 10

Bureau of Minerals and Petroleum

Imaneq 1A 201, P.O. Box 930, 3900 Nuuk, Grönland

Tel: (+ 299) 34 68 00 — Fax (+ 299) 32 43 02 — E-Mail: bmp@nanoq.gl