ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.078.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. März 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/143/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

1

 

 

2014/144/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vertretenden Standpunkt

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. März 2014

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

(2014/143/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens hat sich der Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/2003 eine Geschäftsordnung gegeben (2).

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses (3) wurden mehrere für die Verwaltung der Anhänge des Abkommens erforderliche Arbeitsgruppen, darunter eine Arbeitsgruppe für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und von geografischen Angaben (g.g.A.) (im Folgenden "Arbeitsgruppe 'g.U./g.g.A.'"), eingesetzt und ihre Mandate angenommen. Gemäß dem Anhang des genannten Beschlusses hatte die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." als Hauptaufgabe den gegenseitigen Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben.

(5)

2011 schlossen die Union und die Schweiz ein Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (4), mit dem das Abkommen durch Anfügung eines neuen Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geändert wurde.

(6)

Die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." ist zusammengetreten, um insbesondere die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 in Bezug auf das Mandat der Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." mit dem Ziel zu prüfen, der Änderung des Abkommens Rechnung zu tragen.

(7)

Es sollte daher der Standpunkt, der im Namen der Union bezüglich der Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 zu vertreten ist, festgelegt werden.

(8)

Der Standpunkt der Union in dem Ausschluss sollte daher auf dem im Anhang wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zu vertreten ist, beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  Beschluss Nr. 1/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 27).

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom …

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "das Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 12 des Abkommens betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") auf Ersuchen desselben.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden die Arbeitsgruppen eingesetzt und ihre Mandate angenommen.

(5)

Infolge der Verabschiedung des Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 1. Dezember 2011, mit dem dem Abkommen Anhang 12 angefügt wurde, sollte der Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses insbesondere in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate wird in Bezug auf die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." wie folgt geändert:

1.

Der Teil Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." erhält folgende Fassung:

"Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A."

Grundlage (Anhang 12)

Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Mandat der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15

(1)

Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 und seiner Durchführung.

(2)

Regelmäßige Prüfung der Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter Anhang 12 fallenden Bereichen.

(3)

Insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für den Gemischten Ausschuss zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu Anhang 12."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Der Sekretär des Ausschusses


17.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. März 2014

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vertretenden Standpunkt

(2014/144/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten.

(4)

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens kann der Ausschuss den Anhang des Zusatzabkommens im gemäß den Artikeln 6 und 11 des Abkommens ändern.

(5)

Es ist erforderlich, den Anhang des Zusatzabkommens zu ändern, um die Angaben zur liechtensteinischen Amtsstelle zu aktualisieren und den Änderungen der Anhänge 7 und 12 des Abkommens Rechnung zu tragen.

(6)

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem Ausschuss zu vertreten ist, sollte auf dem Beschlussentwurf im Anhang des vorliegenden Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Ausschusses.

Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 6.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom …

über die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT –

gestützt auf das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten.

(3)

Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, zu aktualisieren, um dem am 4. Mai 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Anhangs 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) Rechnung zu tragen und um die Liste der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit liechtensteinischem Ursprung zu ergänzen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 unter der Überschrift "Grundsatz" erhält folgende Fassung:

"Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan."

2.

Unter "Anhang 7: Handel mit Weinerzeugnissen" erhält die Unterüberschrift "Geschützte Namen von Weinerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 6 des Anhangs 7)" folgende Fassung:

"Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 5 des Anhangs 7)"

3.

Folgende geografische Angabe wird der Liste der gemäß Anhang 12 Anlage 1 des Abkommens geschützten schweizerischen geografischen Angaben, deren geografisches Gebiet auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfasst, angefügt:

"Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Der Sekretär des Ausschusses


VERORDNUNGEN

17.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES

vom 17. März 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. Die Staats- und Regierungschefs haben die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist.

(2)

Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Maßnahmen, die der Rat am 3. März 2014 in Aussicht genommen hat, insbesondere ein Aussetzen der bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visumfragen sowie der Gespräche mit der Russischen Föderation über ein umfassendes neues Abkommen, das das bestehende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit ersetzen würde.

(3)

Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation gefunden werden sollte, auch mithilfe potenzieller multilateraler Mechanismen, und dass die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.

(4)

Der Rat hat am 17 März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen, der Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschließlich der ukrainischen Verfassung zuwiderlaufender Handlungen in Bezug auf den künftigen Status von Teilen ihres Hoheitsgebiets, verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen vorsieht. Diese natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(5)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(6)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(7)

Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP vom Rat wahrgenommen werden.

(8)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

(9)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(10)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Anspruch" jede vor oder nach dem 17. März 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i)

Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

Forderungen nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

Gegenforderungen,

v)

Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)

"Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c)

"zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)

"wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f)

"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

g)

"Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

"Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 3

(1)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen Personen, die vom Rat nach Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP als für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ermittelt wurden, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(2)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(3)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Informationen. Im Falle von natürlichen Personen können solche Informationen die Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift oder sonstige Informationen über Funktion oder Beruf umfassen. Im Falle von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können solche Informationen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtliuchen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren Gerichtsentscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführten natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und

b)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 7

(1)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 11

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

a)

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

b)

sonstigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 12

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5 und 6 erteilte Genehmigungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 14

(1)   Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation den in Artikel 2 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3)   Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3)   Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e)

für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich Aksyonov

geb. am 26.11.1972

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum "Premierminister der Krim" gewählt. Seine "Wahl" wurde am 1. März von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das "Referendum" vom 16. März 2014 eingetreten.

17.3.2014

2.

Vladimir Andreevich Konstantinov

geb. am 19.3.1967

Als Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des "Referendums" gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen.

17.3.2014

3.

Rustam Ilmirovich Temirgaliev

geb. am 15.8.1976

Als Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des "Referendums" gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation geworben.

17.3.2014

4.

Deniz Valentinovich Berezovskiy

geb. am 15.7.1974

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Kommandeur der ukrainischen Marine ernannt und hat einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid gebrochen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hat gegen ihn Ermittlungen wegen Hochverrats eingeleitet.

17.3.2014

5.

Aleksei Mikhailovich Chaliy

geb. am 13.6.1961

Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation "Bürgermeister von Sevastopol" geworden und hat diese "Wahl" angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sevastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird.

17.3.2014

6.

Pyotr Anatoliyovych Zima

 

Zima ist am 3. März 2014 von "Premierminister" Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SBU) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen.

Am 11. März 2014 ist von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet worden.

17.3.2014

7.

Yuriy Zherebtsov

 

Berater des Vorsitzenden des Obersten Rates der Krim, einer der führenden Organisatoren des "Referendums" vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Krim.

17.3.2014

8.

Sergey Pavlovych Tsekov

geb. am 28.3.1953

Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates; Tsekov hat zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit der Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich den Anschluss der Krim an Russland gefordert haben.

17.3.2014

9.

Ozerov, Viktor Alekseevich

geb. am 5.1.1958 in Abakan, Chakassien

Vorsitzender des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ozerov im Namen des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

10.

Dzhabarov, Vladimir Michailovich

geb. am 29.9.1952

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates.

Am 1. März 2014 hat Dzhabarov im Namen des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

11.

Klishas, Andrei Aleksandrovich

geb. am 9.11.1972 in Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass "der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt."

17.3.2014

12.

Ryzhkov, Nikolai Ivanovich

geb. am. 28.9.1929 in Duleevka, Region Donezk, Ukrainische SSR

Mitglied des Ausschusses für föderale Angelegenheiten, Regionalpolitik und den Norden des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ryzhkov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

13.

Bushmin, Evgeni Viktorovich

geb. am 4.10.1958 in Lopatino, Region Sergachiisky, RSFSR

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Bushmin im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

14.

Totoonov, Aleksandr Borisovich

geb. am 3.3.1957 in Ordzhonikidze, Nordossetien

Mitglied des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Information des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

15.

Panteleev, Oleg Evgenevich

geb. am 21.7.1952 in Zhitnikovskoe, Region Kurgan

Erster Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für parlamentarische Angelegenheiten.

Am 1. März 2014 hat Panteleev im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

16.

Mironov, Sergei Mikhailovich

geb. am 14.2.1953 in Pushkin, Region Leningrad

Mitglied des Rates der Staatsduma; Fraktionführer der Partei Gerechtes Russland in der Duma.

Initiator des Gesetzes, das es der Russischen Föderation erlaubt, unter dem Vorwand des Schutzes russischer Staatsangehöriger Gebiete eines anderen Staates ohne Zustimmung dieses Staates und ohne einen internationalen Vertrag in die Russische Föderation aufzunehmen.

17.3.2014

17.

Zheleznyak, Sergei Vladimirovich

geb. am. 30.7.1970 in St. Petersburg (früher Leningrad)

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

17.3.2014

18.

Slutski, Leonid Eduardovich

geb. am 4.1.1968 in Моskau

Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands).

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annektierung der Krim.

17.3.2014

19.

Vitko, Aleksandr Viktorovich

geb. am 13.9.1961 in Vitebsk (Belarusische SSR)

Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral.

Führt verantwortlich das Kommando über russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

17.3.2014

20.

Sidorov, Anatoliy Alekseevich

 

Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind.

Verantwortlich für Teile der russischen militärischen Präsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das Referendum und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern.

17.3.2014

21.

Galkin, Aleksandr

 

Russischer Militärbezirk Süd, aus dem Einheiten auf der Krim sind; die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kommando; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt.

Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das Referendum und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Außerdem untersteht die Schwarzmeerflotte der Kontrolle des Militärbezirks.

17.3.2014


ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


BESCHLÜSSE

17.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/16


BESCHLUSS 2014/145/GASP DES RATES

vom 17. März 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist.

(2)

Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Maßnahmen, die der Rat am 3. März 2014 in Aussicht genommen hat, insbesondere ein Aussetzen der bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visumfragen sowie der Gespräche mit der Russischen Föderation über ein neues umfassendes Abkommen, das das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll.

(3)

Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation herbeigeführt werden sollte, was auch etwaige multilaterale Mechanismen einschließen kann, und die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.

(4)

Angesichts der aktuellen Umstände sollten gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - einschließlich Handlungen, die den zukünftigen Status jeglichen Teils des Gebiets beeinflussen und die gegen die Ukrainische Verfassung verstoßen - und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden.

(5)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unmittelbar fördert.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c)

Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.

Artikel 3

(1)   Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 5

Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 17. September 2014.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ANHANG

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikeln 1 und 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich Aksyonov

geb. am 26.11.1972

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum "Premierminister der Krim" gewählt. Seine "Wahl" wurde am 1. März von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das "Referendum" vom 16. März 2014 eingetreten.

17.3.2014

2.

Vladimir Andreevich Konstantinov

geb. am 19.3.1967

Als Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des "Referendums" gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen.

17.3.2014

3.

Rustam Ilmirovich Temirgaliev

geb. am 15.8.1976

Als Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des "Referendums" gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation geworben.

17.3.2014

4.

Deniz Valentinovich Berezovskiy

geb. am 15.7.1974

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Kommandeur der ukrainischen Marine ernannt und hat einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid gebrochen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hat gegen ihn Ermittlungen wegen Hochverrats eingeleitet.

17.3.2014

5.

Aleksei Mikhailovich Chaliy

geb. am 13.6.1961

Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation "Bürgermeister von Sevastopol" geworden und hat diese "Wahl" angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sevastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird.

17.3.2014

6.

Pyotr Anatoliyovych Zima

 

Zima ist am 3. März 2014 von "Premierminister" Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SBU) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen.

Am 11. März 2014 ist von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet worden.

17.3.2014

7.

Yuriy Zherebtsov

 

Berater des Vorsitzenden des Obersten Rates der Krim, einer der führenden Organisatoren des "Referendums" vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Krim.

17.3.2014

8.

Sergey Pavlovych Tsekov

geb. am 28.3.1953

Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates; Tsekov hat zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit der Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich den Anschluss der Krim an Russland gefordert haben.

17.3.2014

9.

Ozerov, Viktor Alekseevich

geb. am 5.1.1958 in Abakan, Chakassien

Vorsitzender des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ozerov im Namen des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

10.

Dzhabarov, Vladimir Michailovich

geb. am 29.9.1952

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates.

Am 1. März 2014 hat Dzhabarov im Namen des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

11.

Klishas, Andrei Aleksandrovich

geb. am 9.11.1972 in Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass "der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt."

17.3.2014

12.

Ryzhkov, Nikolai Ivanovich

geb. am. 28.9.1929 in Duleevka, Region Donezk, Ukrainische SSR

Mitglied des Ausschusses für föderale Angelegenheiten, Regionalpolitik und den Norden des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ryzhkov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

13.

Bushmin, Evgeni Viktorovich

geb. am 4.10.1958 in Lopatino, Region Sergachiisky, RSFSR

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Bushmin im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

14.

Totoonov, Aleksandr Borisovich

geb. am 3.3.1957 in Ordzhonikidze, Nordossetien

Mitglied des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Information des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

15.

Panteleev, Oleg Evgenevich

geb. am 21.7.1952 in Zhitnikovskoe, Region Kurgan

Erster Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für parlamentarische Angelegenheiten.

Am 1. März 2014 hat Panteleev im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

16.

Mironov, Sergei Mikhailovich

geb. am 14.2.1953 in Pushkin, Region Leningrad

Mitglied des Rates der Staatsduma; Fraktionführer der Partei Gerechtes Russland in der Duma.

Initiator des Gesetzes, das es der Russischen Föderation erlaubt, unter dem Vorwand des Schutzes russischer Staatsangehöriger Gebiete eines anderen Staates ohne Zustimmung dieses Staates und ohne einen internationalen Vertrag in die Russische Föderation aufzunehmen.

17.3.2014

17.

Zheleznyak, Sergei Vladimirovich

geb. am. 30.7.1970 in St. Petersburg (früher Leningrad)

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

17.3.2014

18.

Slutski, Leonid Eduardovich

geb. am 4.1.1968 in Моskau

Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands).

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annektierung der Krim.

17.3.2014

19.

Vitko, Aleksandr Viktorovich

geb. am 13.9.1961 in Vitebsk (Belarusische SSR)

Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral.

Führt verantwortlich das Kommando über russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

17.3.2014

20.

Sidorov, Anatoliy Alekseevich

 

Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind.

Verantwortlich für Teile der russischen militärischen Präsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das Referendum und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern.

17.3.2014

21.

Galkin, Aleksandr

 

Russischer Militärbezirk Süd, aus dem Einheiten auf der Krim sind; die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kommando; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt.

Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das Referendum und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Außerdem untersteht die Schwarzmeerflotte der Kontrolle des Militärbezirks.

17.3.2014