ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.077.ger |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 230/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Diese Verordnung ist eines der Instrumente, mit denen die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt wird. Sie folgt der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nach, die am 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist. |
(2) |
Zu den wichtigsten der unter anderem in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegten Zielen des auswärtigen Handelns der Union gehört es, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken und den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen. Krisen und Konflikte, die Länder und Regionen betreffen, und andere Faktoren wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, geschlechtsbezogene Gewalt, Klimawandel, Herausforderungen im Bereich der Computer- und Netzsicherheit und Sicherheitsbedrohungen infolge von Naturkatastrophen stellen eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit dar. Zur wirksamen und rechtzeitigen Bewältigung dieser Probleme sind spezifische Finanzmittel und Finanzierungsinstrumente erforderlich, die die humanitäre Hilfe und die Instrumente der langfristigen Zusammenarbeit ergänzen. |
(3) |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. und 16. Juni 2001 das Programm der Union zur Verhütung gewaltsamer Konflikte gebilligt; damit wird der politische Wille der Union unterstrichen, die Konfliktverhütung auch weiterhin zu einem der Hauptziele ihrer Außenbeziehungen zu machen, und anerkannt, dass die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels beitragen können. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Konfliktverhütung wurde bekräftigt, dass dieses Programm eine gültige politische Grundlage für das weitere Handeln der Union auf dem Gebiet der Konfliktverhütung darstellt. In seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 hat der Rat das „Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU“ gebilligt. |
(4) |
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2007 über eine Reaktion der EU auf Situationen der Fragilität und den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ebenfalls vom 19. November 2007 zu Sicherheit und Entwicklung wurde betont, dass der enge Zusammenhang von Entwicklung und Sicherheit in die Strategien und politischen Maßnahmen der Union einfließen sollte, um zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Sinne des Artikels 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und allgemein zur Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union beizutragen. Insbesondere kam der Rat zu dem Schluss, dass die künftige Arbeit in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung auch die für Sicherheit und Entwicklung relevanten Auswirkungen des Klimawandels, Fragen der Umwelt und der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen sowie Migration umfassen sollte. |
(5) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie und am 11. Dezember 2008 die gemeinsame Analyse des Berichts über ihre Umsetzung gebilligt. In ihrer Mitteilung mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ hat die Kommission auch festgestellt, wie wichtig die Zusammenarbeit mit Drittländern und regionalen Organisationen insbesondere zur Bekämpfung vielfacher Bedrohungen wie Menschenhandel, Drogenhandel und Terrorismus ist. |
(6) |
In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität — Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten“ stellte die Kommission fest, dass die Union wesentlich dazu beigetragen hat, Frieden und Stabilität zu fördern, indem Gewaltäußerungen und die Grundursachen von Unsicherheit und gewaltsamen Konflikten angegangen wurden. Diese Verordnung sollte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. |
(7) |
Am 8. Dezember 2008 hat der Rat einen Gesamtansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die Union gebilligt, der die engen Beziehungen zwischen den Themen Frieden, Sicherheit, Entwicklung und Geschlechtergleichstellung anerkennt. Die Union hat immer wieder zur vollständigen Umsetzung der in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgegebenen Agenda zu Frauen, Frieden und Sicherheit, insbesondere zur notwendigen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Konfliktsituationen und zur Förderung der Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung aufgerufen. |
(8) |
Im Strategischen Rahmen und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat am 25. Juni 2012 angenommen hat, wird gefordert, dass operative Leitlinien ausgearbeitet werden, mit denen gewährleistet wird, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung berücksichtigt werden, und es wird darin betont, dass die Abschaffung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens (einschließlich der Unschuldsvermutung, dem Recht auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte) eine Priorität der Union bei der Umsetzung der Menschenrechte darstellen. |
(9) |
Demokratie und Menschenrechte stehen in den Beziehungen der Union zu Drittländern an vorderster Stelle und sollten daher als Grundsätze im Rahmen dieser Verordnung betrachtet werden. |
(10) |
In seiner Erklärung vom 25. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, die Ziele der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen. In seiner am 30. November 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung hat der Rat zu einer intensiveren Zusammenarbeit mit Drittländern und den Vereinten Nationen bei der Terrorismusbekämpfung aufgerufen. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Mai 2011 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den internen und externen Aspekten der Terrorismusbekämpfung hat der Rat gefordert, den Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus in Drittländern beteiligt sind, bei der strategischen Programmierung des Instruments für Stabilität, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 geschaffen wurde, zu stärken. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 wurde mit dem Ziel erlassen, es der Union zu ermöglichen, in kohärenter und integrierter Weise auf Krisensituationen und sich abzeichnende Krisen zu reagieren, spezifische globale und transregionale Bedrohungen der Sicherheit zu bewältigen und die Krisenvorsorge zu verbessern. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein überarbeitetes Instrument eingeführt werden, das auf den Erfahrungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 aufbaut, um die Maßnahmen der Union in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge und bei der Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen und -herausforderungen kohärenter und effizienter zu gestalten. |
(12) |
Die nach dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen sollten der Verfolgung der Ziele des Artikels 21 EUV und der Artikel 208 und 212 AEUV dienen. Sie können die von der Union zur Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des EUV angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen des Fünften Teils des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und sollten kohärent mit diesen sein. Der Rat und die Kommission sollten entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen zusammenarbeiten, um diese Kohärenz zu gewährleisten. |
(13) |
Diese Verordnung sollte mit den in dem Beschluss 2010/427/EU (3) des Rates festgelegten Bestimmungen für die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vereinbar sein. Die Erklärung der Hohen Vertreterin von 2010 über die politische Rechenschaftspflicht bekräftigt die Grundsätze des Dialogs mit dem Europäischen Parlament und seiner Konsultation sowie der Bereitstellung von Informationen für und der Berichterstattung an das Europäische Parlament. |
(14) |
Die Kommission und gegebenenfalls der EAD sollten mit dem Europäischen Parlament regelmäßig und häufig einen Meinungs- und Informationsaustausch führen. Entsprechend den diesbezüglichen Interinstitutionellen Vereinbarungen erhält das Europäische Parlament außerdem Zugang zu Dokumenten, damit das Recht auf Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in voller Kenntnis der Sachlage ausgeübt werden kann. |
(15) |
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt. |
(16) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und den Durchführungsmaßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. |
(17) |
Angesichts der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellen Umfang. |
(18) |
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit geboten ist. |
(19) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem vorliegenden Instrument, anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden. |
(20) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(21) |
In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet. |
(22) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (7) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
(1) Durch diese Verordnung wird ein Instrument geschaffen, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (im Folgenden „Stabilitäts- und Friedensinstrument“) und mit dem die auswärtige Politik der Union im Zeitraum von 2014 bis 2020 direkt unterstützt wird, indem die Maßnahmen der Union in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge sowie bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen effizienter und kohärenter gestaltet werden.
(2) Die Union führt Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen sowie sonstigen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durch.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung zählen zu den Akteuren der Zivilgesellschaft insbesondere nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Bürgergruppen und Händlervereinigungen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen, die wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und privaten oder öffentlichen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Politikbereiche leisten können. Auch andere als die in diesem Absatz genannten Einrichtungen und Akteure kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.
(4) Die Einzelziele dieser Verordnung bestehen darin,
a) |
in einem Krisenfall oder bei einer sich abzeichnenden Krise durch eine wirksame Reaktion rasch zu Stabilität beizutragen, mit dem Ziel, zur Erhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der Bedingungen beizutragen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der auswärtigen Strategien und Maßnahmen der Union gemäß Artikel 21 EUV von wesentlicher Bedeutung sind, |
b) |
zur Konfliktverhütung und zur Gewährleistung der Kapazitäten und der Vorsorge für die Bewältigung von Situationen vor und nach einer Krise beizutragen und den Frieden zu konsolidieren und |
c) |
spezifische globale und transregionale Bedrohungen des Friedens, der internationalen Sicherheit und der Stabilität zu bewältigen. |
Artikel 2
Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit den strategischen Grundzügen der Unionspolitik für die Partnerländer und insbesondere mit den Zielen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen sowie mit anderen relevanten Maßnahmen der Union im Einklang stehen.
(2) Die aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen können die nach Titel V EUV und nach dem Fünften Teil des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und müssen kohärent mit diesen sein. Bei den aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen werden die Ansichten des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt.
(3) Die Unionshilfe im Rahmen dieser Verordnung ergänzt die Hilfe, die im Rahmen der Unionsinstrumente für Außenhilfe vorgesehen ist; sie wird nur geleistet, soweit im Rahmen dieser Instrumente keine angemessene und wirksame Reaktion möglich ist, und wird gegebenenfalls so programmiert und durchgeführt, dass die Kontinuität der im Rahmen dieser Instrumente geleisteten Maßnahmen gewährleistet ist.
(4) Soweit möglich, werden auch die folgenden übergreifenden Fragen berücksichtigt, einschließlich bei der Programmplanung:
a) |
Förderung von Demokratie und guter Staatsführung; |
b) |
Menschenrechte sowie humanitäres Recht, einschließlich der Rechte des Kindes und der Rechte indigener Völker; |
c) |
Nichtdiskriminierung; |
d) |
Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen; |
e) |
Konfliktverhütung und |
f) |
Klimawandel. |
(5) Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (8) und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen und die auf der Grundlage dieser Rechtsakte förderfähig sind, werden nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert.
(6) Um die Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfemaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern und Doppelfinanzierung zu vermeiden, sorgt die Kommission sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch vor Ort für eine enge Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Union und denen der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System für den Informationsaustausch. Die Kommission kann Initiativen ergreifen, um eine solche Koordinierung zu fördern. Außerdem sorgt die Kommission für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit multilateralen, regionalen und subregionalen Organisationen und anderen Gebern.
TITEL II
ARTEN DER UNIONSHILFE
Artikel 3
Hilfe als Reaktion auf Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen zur Verhütung von Konflikten
(1) Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in folgenden außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Situationen:
a) |
in einer Notsituation, einer Krisensituation oder einer sich abzeichnenden Krise, |
b) |
in einer Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, insbesondere jener, die in instabilen Situationen geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, darstellt, oder |
c) |
in einer Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte. |
Diese Hilfe kann auch der Bewältigung von Situationen dienen, in denen die Union sich auf Klauseln über wesentliche Bestandteile internationaler Übereinkünfte berufen hat, um die Zusammenarbeit mit Drittländern teilweise oder völlig auszusetzen.
(2) Die in Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe kann Folgendes betreffen:
a) |
Unterstützung der Bemühungen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher Akteure und von Akteuren der Zivilgesellschaft bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen in den Bereichen Schlichtung, Dialog und Versöhnung durch Bereitstellung technischer und logistischer Hilfe; |
b) |
Unterstützung der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, insbesondere in fragilen Ländern, Konfliktländern und Postkonfliktländern; |
c) |
Unterstützung der Einrichtung und des Funktionierens von Interimsverwaltungen mit einem völkerrechtlichen Mandat; |
d) |
Unterstützung der Entwicklung demokratischer, pluralistischer Staatsorgane, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen in diesen Organen, einer wirksamen Zivilverwaltung und zivilen Aufsicht über das Sicherheitssystem sowie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität und alle Formen illegalen Handels beteiligt sind; |
e) |
Unterstützung von im Einklang mit internationalen Standards auf den Gebieten der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie von Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten; |
f) |
Unterstützung von Maßnahmen, die zur Einleitung von Sanierung und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten sowie von wesentlichen Produktionskapazitäten erforderlich sind, und von anderen Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Festlegung der für eine nachhaltige soziale Entwicklung erforderlichen Mindestvoraussetzungen; |
g) |
Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und ihrer Familien in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihrer Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation von Kindersoldaten und von Soldatinnen; |
h) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte; |
i) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen auf die Zivilbevölkerung im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele. Zu den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten können unter anderem die Aufklärung über Risiken, das Aufspüren und die Räumung von Minen und im Zusammenhang damit die Vernichtung von Minenbeständen gehören; |
j) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele; |
k) |
Unterstützung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, angemessen Rechnung getragen wird; |
l) |
Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern; |
m) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Instrumente; |
n) |
Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Zugangs zu und eines transparenten Umgangs mit natürlichen Ressourcen in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen, einschließlich Friedenskonsolidierung; |
o) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der potenziellen Auswirkungen von plötzlichen Bevölkerungsbewegungen mit Belang für die politische und sicherheitspolitische Situation, einschließlich Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Aufnahmegemeinschaften in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen, einschließlich Friedenskonsolidierung, gerecht zu werden; |
p) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen bei solchen Prozessen und Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien; |
q) |
Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen, die die Stabilität gefährden, und von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit Pandemien, in Ermangelung bzw. zur Ergänzung der humanitären und der Katastrophenhilfe der Union. |
(3) In den in Absatz 1 genannten Situationen kann die Union auch technische und finanzielle Hilfe leisten, die nicht eindeutig unter Absatz 2 fällt. Diese Hilfe beschränkt sich auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Sie fallen sowohl in den allgemeinen Geltungsbereich dieser Verordnung als auch unter die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a genannten Einzelziele; |
b) |
sie sind zeitlich auf den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Zeitraum begrenzt; |
c) |
sie wären normalerweise im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe oder der anderen Teile dieser Verordnung förderfähig, sollten aber wegen der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf die Situation als Maßnahmen für Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen getroffen werden. |
Artikel 4
Hilfe für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge
(1) Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren und Akteuren der Zivilgesellschaft bei ihren Anstrengungen in folgenden Bereichen:
a) |
die Frühwarnung und die konfliktsensible Risikoanalyse bei der politischen Gestaltung und bei der Umsetzung von Politiken zu fördern; |
b) |
Vertrauensbildung, Schlichtung, Dialog und Versöhnung unter besonderer Berücksichtigung entstehender Spannungen zwischen Gemeinschaften zu erleichtern und entsprechende Kapazitäten aufzubauen; |
c) |
die Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen und die Entsendung solcher Missionen zu stärken; |
d) |
den Wiederaufbau nach Konflikten sowie den Wiederaufbau nach Katastrophen mit Belang für die politische und sicherheitspolitische Lage zu verbessern; |
e) |
die Nutzung natürlicher Ressourcen für die Konfliktfinanzierung einzudämmen und die Einhaltung von Initiativen wie des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses durch die Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer wirksamen inländischen Kontrolle der Produktion von natürlichen Ressourcen und des Handels damit, zu unterstützen. |
(2) Für die Maßnahmen nach diesem Artikel gilt Folgendes:
a) |
Sie umfassen Know-how-Transfer, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Risiko- oder Bedrohungsbewertung, -forschung und -analyse, Frühwarnsysteme, Schulung und Erbringung von Dienstleistungen; |
b) |
sie tragen dazu bei, den strukturierten Dialog über Fragen der Friedenskonsolidierung weiter auszubauen; |
c) |
sie können technische und finanzielle Hilfe für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Friedenskonsolidierung und Staatsbildung umfassen. |
Artikel 5
Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen
(1) Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in den folgenden Bereichen:
a) |
Bedrohung von Recht und Ordnung, der Sicherheit von Personen, von kritischer Infrastruktur und der öffentlichen Gesundheit; |
b) |
Verringerung von und Vorbereitung auf Gefahren, die chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien oder Stoffe betreffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben; |
(2) Die in Hilfe in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen umfasst die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel:
a) |
Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs-, Justiz- und Zivilbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität einschließlich Computerkriminalität und alle Formen des illegalen Handels und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind. |
b) |
Umgang mit einer Bedrohung kritischer Infrastruktur, zu der der internationale Verkehr, einschließlich des Personen- und des Güterverkehrs, die Energieerzeugung und -verteilung und die elektronischen Informations- und Kommunikationsnetze gehören können. Bei diesen Maßnahmen wird der Schwerpunkt besonders auf transregionale Zusammenarbeit und die Umsetzung internationaler Standards in den Bereichen Sensibilisierung für Gefahren, Gefährdungsanalyse, Vorbereitung auf Notfallsituationen, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung gelegt; |
c) |
Sicherstellung einer angemessenen Reaktion auf größere Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlich auftretender Epidemien mit potenziell länderübergreifenden Auswirkungen; |
d) |
Bewältigung globaler und transregionaler Folgen des Klimawandels mit potenziell destabilisierender Wirkung auf Frieden und Sicherheit; |
(3) Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen gilt Folgendes:
a) |
Der transregionalen Zusammenarbeit unter Einbeziehung von zwei oder mehr Drittländern, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung der auftauchenden Probleme gezeigt haben, wird Vorrang eingeräumt. Die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen durchgeführt werden; |
b) |
der verantwortungsvollen Regierungsführung ist besondere Bedeutung beizumessen, und die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Völkerrecht stehen. |
c) |
bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen, die Folgendes betreffen, Vorrang eingeräumt: die Entwicklung und Stärkung von Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Finanzrecht, Zollvorschriften und Einwanderungsrecht, die Entwicklung von Verfahren zum Rechtsvollzug, die höchsten internationalen Standards entsprechen und die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht sowie die Verhütung gewalttätiger Radikalisierung; |
d) |
bei der Hilfe im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Verfahren bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen. |
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel:
a) |
Förderung ziviler Forschung als Alternative zu verteidigungsbezogener Forschung; |
b) |
Verbesserung der Sicherheitspraxis in zivilen Einrichtungen, in denen sensible chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Rahmen ziviler Forschungsprogramme gelagert werden oder mit ihnen gearbeitet wird; |
c) |
Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele — des Aufbaus ziviler Infrastruktur und Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion von Anlagen und -standorten, die mit Waffen im Zusammenhang stehen, erforderlich sind, wenn erklärt wird, dass diese nicht mehr Teil eines Verteidigungsprogramms sind; |
d) |
Stärkung der Kapazitäten der mit der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des illegalen Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich der Ausrüstung für deren Produktion oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden; |
e) |
Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einrichtung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit; |
f) |
Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen. |
TITEL III
PROGRAMMIERUNG UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 6
Allgemeiner Rahmen
Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 umgesetzt durch:
a) |
außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme gemäß Artikel 7; |
b) |
thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 8; |
c) |
Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen; |
d) |
Unterstützungsmaßnahmen. |
Artikel 7
Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme
(1) Die Hilfe der Union nach Artikel 3 wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen bereitgestellt.
(2) Die Kommission kann in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Situationen außerordentliche Hilfsmaßnahmen beschließen, welche die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen. Eine solche außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Hindernissen für ihre Durchführung zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.
Bei einer lang andauernden Krise oder einem lang andauernden Konflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen.
Die Dauer der außerordentlichen Hilfsmaßnahme nach Unterabsatz 1 und die Dauer der Maßnahme nach Unterabsatz 2 dürfen zusammengenommen höchstens 36 Monate betragen.
(3) Belaufen sich die Kosten für die außerordentliche Hilfsmaßnahme auf mehr als 20 000 000 EUR, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen.
(4) Vor der Annahme oder Verlängerung einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme, deren Kosten bis zu 20 000 000 EUR betragen, unterrichtet die Kommission den Rat über Art und Ziele der außerordentlichen Hilfsmaßnahme und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat auch, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates sowohl bei der Planung als auch bei der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung.
(5) So bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Annahme einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art, den Kontext sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, einschließlich der Komplementarität der Maßnahme mit der laufenden oder geplanten Reaktion der Union.
(6) Nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren kann die Kommission auch Interimsprogramme zur Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung der auswärtigen Politik der Zusammenarbeit der Union verabschieden.
Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf.
(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der Hilfe der Union nach Artikel 3, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über wesentliche Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe.
Artikel 8
Thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
(1) Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5. Die thematischen Strategiepapiere bilden einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.
(2) Die Ausarbeitung und Umsetzung der thematischen Strategiepapiere muss den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit wie etwa Partnerschaft, Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung entsprechen. Zu diesem Zweck müssen die thematischen Strategiepapiere mit den Programmierungsdokumenten, die im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe genehmigt oder angenommen wurden, im Einklang stehen und müssen eine Doppelung der Programme vermeiden.
Die thematischen Strategiepapiere müssen grundsätzlich auf einem Dialog der Union oder gegebenenfalls der zuständigen Mitgliedstaaten mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen beruhen, an dem auch die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden beteiligt werden, um sicherzustellen, dass die Länder bzw. die Regionen in hinreichendem Maße eigenverantwortlich an diesem Programmierungsprozess mitwirken.
Die Union und die Mitgliedstaaten setzen sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.
(3) Jedem thematischen Strategiepapier wird ein Mehrjahresrichtprogramm beigefügt, in dem die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die Einzelziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und der Zeitrahmen für die Hilfe durch die Union zusammengefasst werden.
In dem Mehrjahresrichtprogramm werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der besonderen Schwierigkeiten der betreffenden Partnerländer oder -regionen die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für jedes darin enthaltene Programm festgelegt. Die Mittelzuweisungen können erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden.
(4) Die Kommission billigt die thematischen Strategiepapiere und erlässt die Mehrjahresrichtprogramme nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der thematischen Strategiepapiere oder der Mehrjahresrichtprogramme führen.
(5) Das in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannte Prüfverfahren wird nicht bei nicht substanziellen Änderungen oder technischen Anpassungen an thematischen Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen angewandt, nach denen Mittel innerhalb der vorläufigen Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder die ursprüngliche vorläufige Mittelzuweisung um einen Betrag von nicht mehr als 20 %, höchstens aber um einen Betrag in Höhe von 10 000 000 EUR aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, derartige Änderungen oder technische Anpassungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus.
In diesen Fällen werden die Änderungen oder technischen Anpassungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss nach Artikel 11 mitgeteilt.
(6) Ist dies im Falle der Notwendigkeit einer raschen Reaktion der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so kann die Kommission die thematischen Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren ändern.
(7) Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.
Artikel 9
Zivilgesellschaft
Die Vorbereitungs-, Programmplanungs-, Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden, soweit möglich und angemessen, in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft durchgeführt.
Artikel 10
Menschenrechte
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erlassenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden.
(2) Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie arbeitet die Kommission operative Leitlinien aus, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere was die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung des ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens — einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Rechte der Verteidigung — anbelangt. Auch bei Maßnahmen zur Computer- und Netzsicherheit und zur Bekämpfung der Cyberkriminalität müssen Menschenrechtsaspekte eindeutig berücksichtigt werden.
(3) Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, um die Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission nimmt diesbezügliche Informationen in ihre regelmäßigen Berichte auf.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Ausschuss
Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für das Stabilitäts- und Friedensinstrument“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 12
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU, insbesondere Artikel 9, angewandt.
Artikel 13
Finanzausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 2 338 719 000 EUR festgelegt.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Im Zeitraum von 2014 bis 2020 gilt Folgendes:
a) |
mindestens 70 Prozentpunkte der Finanzausstattung werden für Maßnahmen nach Artikel 3 zur Verfügung gestellt; und |
b) |
neun Prozentpunkte der Finanzausstattung werden für Maßnahmen nach Artikel 4 zur Verfügung gestellt. |
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).
(3) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
(9) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (*1). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (*1) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
(1) Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.
(*1) Falls zutreffend.
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/11 |
VERORDNUNG (EU) NR. 231/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ steckt die Kommission den Rahmen für die Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, darunter das Instrument für Heranführungshilfe, ab. |
(2) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (4) am 31. Dezember 2013 auslief, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe auch für den Zeitraum von 2014 bis 2020 aufrechterhalten werden, um die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union zu steigern. Die Erweiterungspolitik der Union sollte weiterhin durch ein spezifisches Instrument zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden. Daher sollte das Instrument für Heranführungshilfe geschaffen werden. |
(3) |
Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern der Beitritt die Fähigkeit der Union zur Integration des neuen Mitglieds nicht übersteigt. Die Beitrittskriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. |
(4) |
Die auf Konsolidierung, Konditionalität und Kommunikation gestützte Erweiterungsstrategie, verbunden mit der Fähigkeit der Union zur Integration neuer Mitglieder, bildet nach wie vor die Grundlage für einen erneuerten Konsens über die Erweiterung. Der Beitrittsprozess beruht auf objektiven Kriterien und der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sämtlicher Bewerber, wobei jeder nach seinen eigenen Verdiensten beurteilt wird. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen. |
(5) |
Der Erweiterungsprozess festigt den Frieden, die Demokratie und die Stabilität in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale Herausforderungen besser bewältigen zu können. Die Transformationskraft des Beitrittsprozesses führt in den Erweiterungsländern zu weitreichenden politischen und wirtschaftlichen Reformen, die auch der Union als Ganzes zugutekommen. |
(6) |
Der Europäische Rat hat bislang Island, Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und Serbien den Status eines Bewerberlands zuerkannt. Er hat zudem die europäische Perspektive der westlichen Balkanstaaten bekräftigt. Unbeschadet der Standpunkte zum jeweiligen Status oder künftiger Entscheidungen des Europäischen Rates oder des Rates können diejenigen, die Begünstigte dieser europäischen Perspektive sind, ohne den Status eines Bewerberlands erlangt zu haben, allein für die Zwecke dieser Verordnung als potenzielle Bewerber betrachtet werden. Die finanzielle Hilfe nach dieser Verordnung sollte allen Begünstigten, die in Anhang I aufgeführt sind, gewährt werden. |
(7) |
Die Hilfe nach dieser Verordnung sollte entsprechend dem vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegten erweiterungspolitischen Rahmen gewährt werden, wobei die Mitteilung zur Erweiterungsstrategie und die Fortschrittsberichte im jährlichen Erweiterungspaket der Kommission sowie die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen sind. Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den Begünstigten gemäß Anhang I geschlossenen Abkommen und im Einklang mit den Europäischen Partnerschaften und den Beitrittspartnerschaften gewährt werden. Durch Fokussierung auf ausgewählte Politikbereiche sollte die Hilfe dazu dienen, die Begünstigten gemäß Anhang I bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Sie sollte die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Begünstigten auf der Grundlage einer insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichteten Agenda für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verbessern, mit dem Ziel des Erreichens der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) und der schrittweisen Angleichung an die Kopenhagener Kriterien. Die Kohärenz zwischen der finanziellen Hilfe und den allgemeinen Fortschritten bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie sollte verstärkt werden. |
(8) |
Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den Begünstigten gemäß Anhang I Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung und Aktualisierung der in Anhang II aufgeführten thematischen Prioritäten für die Hilfe zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(9) |
Die Festigung der Rechtsstaatlichkeit einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und verantwortungsvolle Staatsführung einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten Begünstigten gemäß Anhang I und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung dieser Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und es nötig ist, diesbezügliche Erfolge zu erfassen, sollte sich die aufgrund dieser Verordnung geleistete Finanzhilfe so früh wie möglich an den Anforderungen an in Anhang I genannte Begünstigte orientieren. |
(10) |
Die Begünstigten gemäß Anhang I müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und die Folgen des Klimawandels zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Die Unionshilfe nach dieser Verordnung sollte außerdem zum Erreichen des Ziels beitragen, den klimabezogenen Anteil der Haushaltsmittel der Union auf mindestens 20 % zu erhöhen. |
(11) |
Die Union sollte außerdem den Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt zugunsten aller Begünstigten gemäß Anhang I unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden. |
(12) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft in Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, wie auch als direkter Empfänger von Unionshilfen sollte gestärkt werden. |
(13) |
Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in als Richtschnur dienenden Strategiepapieren festgelegt werden, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Begünstigten gemäß Anhang I auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erstellt. In diesen Strategiepapieren sollten ferner die für eine Unterstützung vorgesehenen Politikbereiche und — unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates — die nach Jahren aufgeschlüsselten Richtbeträge der Unionsmittel für die einzelnen Politikbereiche, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden. Eine ausreichende Flexibilität sollte eingebaut werden, um einem neuen Bedarf Rechnung tragen zu können und Anreize für eine bessere Leistung zu schaffen. Die Strategiepapiere sollten so konzipiert sein, dass sie für Kohärenz mit den Bemühungen der Begünstigten gemäß Anhang I — so wie sie im jeweiligen Staatshaushalt zum Ausdruck kommen — sorgen und die Unterstützung anderer Geber berücksichtigen. Erforderlichenfalls sollten sie Überprüfungen unterzogen und gegebenenfalls überarbeitet werden, um internen und externen Entwicklungen Rechnung zu tragen. |
(14) |
Es liegt im Interesse der Union, die Begünstigten gemäß Anhang I bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen. |
(15) |
Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten gemäß Anhang I sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. In Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission bei jedem Begünstigten gemäß Anhang I die parlamentarische Kontrolle der für diesen Begünstigten bereitgestellten Hilfe fördern. |
(16) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse beziehen sich auf die Strategiepapiere, Programmplanungsdokumente und die spezifischen Vorschriften zur Schaffung dieser einheitlichen Bedingungen und sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden. In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist. |
(17) |
Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (6) erstrecken. |
(18) |
In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet. |
(19) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem Instrument für Heranführungshilfe, anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden. |
(20) |
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. |
(21) |
Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(22) |
Es ist angezeigt, einen reibungslosen und ununterbrochenen Übergang vom Instrument für Heranführungshilfe, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 eingerichtet wurde, zu diesem Instrument für Heranführungshilfe zu gewährleisten, und die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeines Ziel
Das Instrument für Heranführungshilfe für den Zeitraum von 2014 bis 2020 unterstützt die Begünstigten gemäß Anhang I bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die diese Begünstigten vornehmen müssen, um mit Blick auf eine künftige Unionsmitgliedschaft den Werten der Union zu entsprechen und sich schrittweise an die Regeln und Standards und an die Politik und Praxis der Union anzupassen.
Hierdurch fördert das Instrument für Heranführungshilfe Stabilität, Sicherheit und Wohlstand der Begünstigten gemäß Anhang I.
Artikel 2
Einzelziele
(1) Mit der Hilfe nach dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der individuellen Erweiterungsagenda jedes einzelnen Begünstigten gemäß Anhang I folgende Einzelziele verfolgt:
a) |
Unterstützung politischer Reformen, unter anderem. durch
|
b) |
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums unter anderem durch
|
c) |
Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; |
d) |
Vertiefung der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Begünstigten gemäß Anhang I, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). |
(2) Die Fortschritte auf dem Weg zu den in Absatz 1 genannten Einzelzielen werden auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren überwacht und bewertet, die unter anderem Folgendes betreffen:
a) |
die Fortschritte in den Bereichen Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und eines unabhängigen und effizienten Justizsystems, Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, und der Grundfreiheiten, Geschlechtergleichstellung und Rechte der Frau, Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie Versöhnung, gutnachbarliche Beziehungen und Rückkehr von Flüchtlingen und insbesondere die Erstellung von Leistungsbilanzen in diesen Bereichen; |
b) |
die Fortschritte bei den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Reformen und die Bewältigung struktureller und makroökonomischer Ungleichgewichte; die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung; die Fortschritte bei der Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und die Schaffung eines inklusiven und integrierten Bildungssystems, qualitativ hochwertiger Ausbildung und Beschäftigung, unter anderem durch vom Instrument für Heranführungshilfe unterstützte öffentliche Investitionen; die Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen Geschäftsumfelds; |
c) |
die Fortschritte bei der Angleichung des nationalen Rechts an den Besitzstand der Union einschließlich einer Bilanz seiner Anwendung und die Fortschritte bei den unionsbezogenen institutionellen Reformen einschließlich des Übergangs zur indirekten Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung geleisteten Hilfe; |
d) |
die Fortschritte beim Aufbau und bei der Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der administrativen und institutionellen Kapazitäten und der Aufnahmekapazitäten auf allen Ebenen einschließlich geeigneter Humanressourcen für den Erlass und die Umsetzung der mit dem Besitzstand zusammenhängenden Rechtsvorschriften; |
e) |
die Initiativen im Bereich der regionalen und territorialen Zusammenarbeit und die Entwicklung der Handelsströme. |
(3) Die Indikatoren nach Absatz 2 werden je nach Fall zur Leistungsüberwachung, -bewertung und -überprüfung herangezogen. Die in Artikel 4 genannten Jahresberichte der Kommission bilden den Bezugspunkt für die Bewertung der Ergebnisse der Unterstützung durch das Instrument für Heranführungshilfe. Entsprechende Leistungsindikatoren werden festgelegt und in die Strategiepapiere und Programme gemäß den Artikeln 6 und 7 aufgenommen; die Leistungsindikatoren werden so festgelegt, dass Fortschritte über bestimmte Zeiträume und gegebenenfalls programmübergreifend objektiv bewertet werden können.
Artikel 3
Politikbereiche
(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung betrifft in erste Linie folgende Politikbereiche:
a) |
Reformen zur Vorbereitung auf den Beitritt zur Union und Aufbau entsprechender Institutionen und Kapazitäten; |
b) |
sozioökonomische und regionale Entwicklung; |
c) |
Beschäftigung, Sozialpolitik, Bildung, Förderung der Geschlechtergleichstellung und Entwicklung des Humankapitals; |
d) |
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung; |
e) |
regionale und territoriale Zusammenarbeit. |
(2) Die Hilfe in den in Absatz 1 genannten Politikbereichen dient zur Unterstützung der Begünstigten gemäß Anhang I bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Ziele und Einzelziele insbesondere im Wege von politischen Reformen, Rechtsangleichung, Kapazitätsaufbau und Investitionen.
Dabei wird der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität erforderlichenfalls besondere Beachtung geschenkt.
(3) Die Hilfe in den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Politikbereichen kann unter anderem die Finanzierung der Art von Maßnahmen umfassen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) vorgesehen sind.
(4) Die Hilfe in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Politikbereich kann insbesondere zur Finanzierung länderübergreifender oder horizontaler Maßnahmen und von Maßnahmen im Bereich der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen.
Artikel 4
Rahmen für die Hilfe
(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung wird entsprechend dem vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegten erweiterungspolitischen Rahmen gewährt, wobei die Mitteilung zur Erweiterungsstrategie und die Fortschrittsberichte im jährlichen Erweiterungspaket der Kommission sowie die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen sind. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem erweiterungspolitischen Rahmen.
(2) Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die spezifische Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten dieser Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von den Bedürfnissen, dem jeweiligen Reformeifer und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab. Die Hilfe zielt in erster Linie darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten dabei zu helfen, sektorspezifische Reformen zu gestalten und umzusetzen. Sektorspezifische Maßnahmen und Strategien sind umfassend und tragen zum Erreichen der Einzelziele nach Artikel 2 Absatz 1 bei.
(3) Im Einklang mit den Einzelzielen nach Artikel 2 Absatz 1 sind die thematischen Prioritäten für die Hilfe entsprechend den Bedürfnissen und Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in Anhang II aufgeführt. Jede dieser thematischen Prioritäten kann zum Erreichen von mehr als einem Einzelziel beitragen.
(4) Im Einklang mit dem Einzelziel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wird mit der Hilfe die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und zwischen diesen Begünstigten und Mitgliedstaaten oder Ländern im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstruments (im Folgenden „ENI“) unterstützt, damit gutnachbarliche Beziehungen, die Unionsintegration und die sozioökonomische Entwicklung gefördert werden. Die thematischen Prioritäten für die Hilfe für die territoriale Zusammenarbeit sind in Anhang III aufgeführt.
Artikel 5
Vereinbarkeit, Kohärenz und Komplementarität
(1) Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung muss mit der Unionspolitik im Einklang stehen. Sie muss mit den zwischen der Union und den Begünstigten gemäß Anhang I geschlossenen Abkommen vereinbar sein und den Verpflichtungen im Rahmen multilateraler Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, Rechnung tragen.
(2) Die Kommission leistet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung, wobei sie sicherstellt, dass die Angaben international vergleichbar und leicht zugänglich sind und leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.
(3) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) arbeiten zur Gewährleistung der Kohärenz der Hilfe nach dieser Verordnung mit anderer Hilfe der Union, der Mitgliedstaaten und der EIB zusammen und vermeiden möglichst diesbezügliche Dopplungen, auch durch regelmäßige und alle einbeziehende Sitzungen zur Koordinierung der Hilfe.
(4) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EIB stimmen ihre jeweiligen Hilfsprogramme aufeinander ab, um im Einklang mit den festgelegten Leitlinien für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren — vor allem mit den internationalen Grundsätzen der Wirksamkeit von Entwicklungshilfe — die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu steigern und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch sachdienlicher Informationen in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus, insbesondere vor Ort, und bildet einen wesentlichen Schritt in den Programmierungsverfahren der Mitgliedstaaten und der Union.
(5) Zur Steigerung der Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung ergreift die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksameren Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie den internationalen Finanzinstitutionen, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen sowie mit Gebern außerhalb der Union.
(6) Bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Hilfe nach dieser Verordnung handelt die Kommission grundsätzlich in Partnerschaft mit den Begünstigten gemäß Anhang I. An dieser Partnerschaft wirken je nach Fall die zuständigen nationalen und lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft mit. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten.
Die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft werden gestärkt, einschließlich — soweit angebracht — als direkte Empfänger von Hilfe.
TITEL II
STRATEGISCHE PLANUNG
Artikel 6
Strategiepapiere
(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage von als Richtschnur dienenden Länder- oder Mehrländerstrategiepapieren (im Folgenden „Strategiepapiere“), die von der Kommission in Partnerschaft mit den Begünstigten gemäß Anhang I für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erstellt werden.
(2) In diesen Strategiepapieren werden die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen nach Artikel 3 festgelegt, die nach Maßgabe dieser Verordnung im Einklang mit den allgemeinen Zielen und Einzelzielen nach den Artikeln 1 bzw. 2 unterstützt werden. Die Strategiepapiere werden gemäß dem Rahmen für die Hilfe nach Artikel 4 angenommen und berücksichtigen gebührend die einschlägigen nationalen Strategien.
(3) In den Strategiepapieren werden — unbeschadet der Möglichkeit, Hilfen in verschiedenen Politikbereichen zu kombinieren — die Richtbeträge der den einzelnen Politikbereichen zugewiesenen Unionsmittel festgelegt und gegebenenfalls nach Jahren aufgeschlüsselt; sie sehen außerdem die Möglichkeit vor, auf neuen Bedarf zu reagieren. Die Strategiepapiere enthalten die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Strategiepapieren genannten Ziele.
(4) Die Kommission bewertet jährlich, wie die Strategiepapiere umgesetzt wurden und inwieweit sie angesichts der Weiterentwicklung des in Artikel 4 genannten politischen Rahmens weiterhin relevant sind. Die Kommission berichtet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss über die Ergebnisse dieser Bewertung und kann gegebenenfalls vorschlagen, die in diesem Artikel genannten Strategiepapiere und/oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Programme und Maßnahmen zu überarbeiten. Diese Strategiepapiere werden auch zur Halbzeit überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.
(5) Die Kommission nimmt die in diesem Artikel genannten Strategiepapiere und jede überarbeitete Fassung davon nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 an.
TITEL III
DURCHFÜHRUNG
Artikel 7
Programmplanung
(1) Die Durchführung der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt direkt, indirekt oder nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen von Programmen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und im Einklang mit spezifischen Vorschriften, die die Kommission nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung — insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und -verfahren — erlässt. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich im Rahmen jährlicher oder mehrjähriger Länder- oder Mehrländerprogramme sowie grenzübergreifender Kooperationsprogramme, die im Einklang mit den in Artikel 6 genannten Strategiepapieren von den jeweiligen Begünstigten gemäß Anhang I dieser Verordnung und/oder gegebenenfalls der Kommission aufgestellt werden.
(2) Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 (im Folgenden „Halbzeitüberprüfungsbericht“) erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.
Artikel 8
Rahmen- und Nebenvereinbarungen
(1) Die Kommission und die jeweiligen Begünstigten gemäß Anhang I schließen Rahmenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.
(2) Falls erforderlich, schließt die Kommission mit den jeweiligen Begünstigten gemäß Anhang I beziehungsweise mit deren für die Durchführung zuständigen Stellen Nebenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.
Artikel 9
Instrumentübergreifende Bestimmungen
(1) In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die sonst nicht nach Artikel 1 für eine Unterstützung in Betracht kommen würden, zur Teilnahme an Programmen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zu berechtigen, sofern das durchzuführende Programm bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.
(2) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten bei, die nach dieser Verordnung aufgelegt werden. Die Höhe des Beitrags aus dem EFRE wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gilt die vorliegende Verordnung.
(3) Aus den Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe können gegebenenfalls Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgelegt und durchgeführt werden und an denen die Begünstigten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung teilnehmen.
(4) Aus den Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe können gegebenenfalls Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgelegt und durchgeführt werden und an denen die Begünstigten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung teilnehmen.
(5) Aus den Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe können gegebenenfalls Beiträge zu Programmen und Maßnahmen geleistet werden, die im Rahmen makroregionaler Strategien eingeführt werden und an denen die Begünstigten gemäß Anhang I teilnehmen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II dieser Verordnung zu ändern. Insbesondere erlässt die Kommission nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der darin ausgesprochenen Empfehlungen bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 12
Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen
Zusätzlich zu den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 werden spezifische Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erlassen.
Artikel 13
Ausschuss
(1) Es wird ein Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden „Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe“)eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Der Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe unterstützt die Kommission in allen in Artikel 3 genannten Politikbereichen. Er ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sowie für die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.
Artikel 14
Belohnung von Leistungen
(1) Die in Artikel 6 genannten Strategiepapiere sehen vor, dass Hilfe in ausreichender Höhe verfügbar bleibt, um in der Liste in Anhang I aufgeführte einzelne Begünstigte für Folgendes zu belohnen:
a) |
besondere Fortschritte bei der Erfüllung der Beitrittskriterien und/oder |
b) |
effizienter Einsatz der Heranführungshilfe, wodurch besonders gute Ergebnisse in Bezug auf die in dem jeweiligen Strategiepapier festgelegten Einzelziele erreicht werden. |
(2) Wenn die von einem in Anhang I aufgeführten Begünstigten erzielten Fortschritte und/oder Ergebnisse weit unter den vereinbarten Zielen im Sinne der Strategiepapiere bleiben, nimmt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 eine entsprechende Anpassung der Zuweisungen vor.
(3) Für Belohnungen nach Absatz 1 wird ein angemessener Betrag vorgesehen und auf der Grundlage einer Bewertung der Leistungen und Fortschritte, die nach einem Zeitraum von mehreren Jahren, spätestens jedoch 2017 bzw. 2020 vorgenommen wird, zugewiesen. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten und in den Strategiepapieren spezifizierten Leistungsindikatoren werden dabei berücksichtigt.
(4) Bei den in den Strategiepapieren nach Artikel 6 festgelegten Richtbeträgen für die zuzuweisenden Unionsmittel wird berücksichtigt, dass aufgrund von Leistungen und/oder Fortschritten entsprechende zusätzliche Mittel zugewiesen werden können.
Artikel 15
Finanzausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 11 698 668 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt. Bis zu 4 % dieser Finanzausstattung werden für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren Bedürfnissen und Prioritäten bereitgestellt.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2014 bis 2020 bewilligt.
(3) Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird ein Richtbetrag von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zu Finanzierung des auswärtigen Handelns, nämlich dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), dem ENI, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Partnerschaftsinstrument, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) für Maßnahmen in Bezug auf Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen dieser Länder bereitgestellt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
Die Finanzierung erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Bereitstellung der Mittel wird entsprechend dem Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder bei der Programmierung gemäß dieser Verordnung berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union angepasst werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
(5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(6) Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).
(7) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(8) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(10) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über die Einführung eines europäischen Nachbarschaftsinstruments (Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 281).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELR) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(16) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(17) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
(18) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
— |
Albanien |
— |
Bosnien und Herzegowina |
— |
Island |
— |
Kosovo (*1) |
— |
Montenegro |
— |
Serbien |
— |
Türkei |
— |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
ANHANG II
Thematische Prioritäten für die Hilfe
Die Hilfe kann gegebenenfalls für die folgenden thematischen Prioritäten gewährt werden:
a) |
Einhaltung des Grundsatzes der guten öffentlichen Verwaltung und der wirtschaftspolitischen Steuerung. Die Interventionen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes, Einführung leistungsbasierter Prinzipien und Gewährleistung angemessener Verwaltungsverfahren, Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft und einer wettbewerbsfähigeren Wirtschaft, Unterstützung der Beteiligung am multilateralen haushaltspolitischen Überwachungsmechanismus der Union und systematische Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik sowie Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung. |
b) |
Herstellen und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen von Beginn an. Die Interventionen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Bewertung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen, Entwicklung wirksamer Instrumente zur Vorbeugung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten — einschließlich von Roma sowie lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen — und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit. |
c) |
Stärkung der Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, innerhalb der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit den öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen. |
d) |
Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen. Die Interventionen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, Senkung der Schulabbrecherquote, Anpassung der Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts, Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung, Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung. |
e) |
Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte. Die Interventionen in diesem Bereich sind ausgerichtet auf: die nachhaltige Integration junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den Arbeitsmarkt, auch durch Maßnahmen zur Ankurbelung von Investitionen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze; die Unterstützung der Integration von arbeitslosen Menschen; und die Förderung einer stärkeren Beteiligung aller unterrepräsentierten Gruppen am Arbeitsmarkt. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen. |
f) |
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut. Die Interventionen in diesem Bereich sind ausgerichtet auf: die Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; die Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; und die Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie Gesundheitspflege und soziale Dienste von allgemeinem Interesse, auch durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme. |
g) |
Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen, insbesondere durch Investitionen in Projekte mit hohem europäischem Mehrwert. Die benannten Investitionen sollten gemäß ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Relevanz für die Anbindung an die Mitgliedstaaten und Übereinstimmung mit dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum gewichtet werden. |
h) |
Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und Kohäsion. Dabei wird denjenigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern. |
i) |
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, insbesondere durch die Verbesserung der Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und die Förderung von Vernetzung und Zusammenarbeit. |
j) |
Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittelversorgung und Erhaltung vielfältiger und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Landschaft. |
k) |
Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen Gebiete. |
l) |
Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt, Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen den Klimawandel sowie Förderung der Lenkung und Information im Bereich Klimaschutz. Die Finanzierung durch das Instrument für Heranführungshilfe wird Politiken fördern, die den Wandel zu einer ressourcenschonenden, sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft unterstützen. |
m) |
Förderung von Aussöhnungsmaßnahmen sowie friedens- und vertrauensbildenden Maßnahmen. |
ANHANG III
Thematische Prioritäten für die Hilfe für die territoriale Zusammenarbeit
Die Hilfe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls für die folgenden thematischen Prioritäten gewährt werden:
a) |
Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der sozialen und kulturellen Inklusion über Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration der grenzüberschreitenden Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Gleichstellung der Geschlechter; Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; und Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste. |
b) |
Umweltschutz und Förderung von Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug auf den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen für den Umweltschutz; Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, Ressourceneffizienz, Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Verlagerung hin zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft; Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezifischer Risiken, Gewährleistung der Katastrophenresilienz und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen und Notfallvorsorge. |
c) |
Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen unter anderem durch Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und -dienstleistungen und Investitionen in grenzüberschreitende Wasser-, Abfall- und Energiesysteme und -anlagen. |
d) |
Förderung von Tourismus sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes. |
e) |
Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten. |
f) |
Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden. |
g) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, Handel und Investitionen unter anderem durch Förderung und Unterstützung von Unternehmertum, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklung lokaler grenzüberschreitender Märkte und Internationalisierung. |
h) |
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation sowie Informations- und Kommunikationstechnologien unter anderem durch Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Anlagen für Forschung und technologische Entwicklung. |
Im Wege der Finanzierung durch das Instrument für Heranführungshilfe kann gegebenenfalls auch die Teilnahme der in Anhang I aufgeführten Begünstigten an transnationalen und interregionalen Kooperationsprogrammen im Rahmen der aus dem EFRE gewährten Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an grenzüberschreitenden Kooperationsprogrammen gemäß dem ENI finanziert werden. In diesen Fällen wird der Gegenstand der Hilfe im Einklang mit dem Regelungsrahmen des jeweiligen Instruments festgelegt (entweder des EFRE oder des ENI).
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (*1). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (*1) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
(1) Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.
(*1) Falls zutreffend.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend die Finanzierung von horizontalen Förderprogrammen für Minderheiten
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission kommen überein, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) so auszulegen ist, dass er die Finanzierung von Programmen zur Förderung der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit den Kriterien von Kopenhagen — wie nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) — ermöglicht.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) aufgeführten Empfängern
Das Europäische Parlament stellt fest, dass in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) konsequent der Begriff „in Anhang I aufgeführte Empfänger“ verwendet wird. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich dieser Begriff auf Länder bezieht.
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 232/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) als eines der Instrumente geschaffen, mit denen die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützt wird. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 31. Dezember 2013 auslief. |
(2) |
Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft entwickelt, mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. |
(3) |
Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) bietet die Union den Ländern der Europäischen Nachbarschaft eine privilegierte Partnerschaft an, die darauf beruht, dass sich beide Seiten zu den Werten Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sowie zu den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung bekennen und diese fördern. Die ENP sieht ferner vor, dass gegebenenfalls ein Rahmen für eine größere Mobilität und mehr direkte persönliche Kontakte geschaffen wird, insbesondere durch Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahmeabkommen und in bestimmten Fällen durch Visaliberalisierung. |
(4) |
Die ENP hat seit ihrer Einführung zur Stärkung der Beziehungen zu den Partnerländern beigetragen und sowohl für die Union als auch für ihre Partner konkrete Vorteile gebracht, einschließlich der Einleitung regionaler Initiativen und der Unterstützung der Demokratisierung in der Europäischen Nachbarschaft. Einige wichtige Entwicklungen in der Europäischen Nachbarschaft haben zu einer umfassenden strategischen Überprüfung der ENP im Jahr 2011 geführt. Die Überprüfung sieht unter anderem vor, dass die Partner, die sich für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und für Reformen einsetzen, nach dem Anreizkonzept („mehr für mehr“) und dem Prinzip der „gegenseitigen Rechenschaftspflicht“ stärker unterstützt werden und dass eine Partnerschaft mit den Gesellschaften angestrebt und ein differenzierterer, maßgeschneiderter Ansatz gegenüber den einzelnen Partnerländern verfolgt wird. Mit dieser Verordnung sollte ein klarer Zusammenhang zwischen der ENP und der Unterstützung, die nach dieser Verordnung geleistet wird, hergestellt werden. |
(5) |
Diese Verordnung sollte die Umsetzung politischer Initiativen unterstützen, die die ENP mitgeprägt haben: die Östliche Partnerschaft zwischen der Union und ihren östlichen Nachbarländern sowie — für die südliche Nachbarschaft — die Partnerschaft für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand und die Union für den Mittelmeerraum. Alle diese Initiativen sind strategisch wichtig und bieten gleichermaßen tragfähige politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen. Diese Verordnung sollte auch die regionale Zusammenarbeit in der gesamten Europäischen Nachbarschaft, beispielsweise im Rahmen der Nördlichen Dimension oder der Schwarzmeersynergie, sowie die Umsetzung der externen Aspekte relevanter makroregionaler Strategien — vor allem bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit — unterstützen. |
(6) |
Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollten Partner auf dem Gebiet des auswärtigen Handelns, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, angesichts der bedeutenden Rolle, die sie spielen, in angemessener Weise in Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Unterstützung der Union einbezogen werden. Ferner sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass die Kapazität der zivilgesellschaftlichen Organisationen ausgebaut wird, damit sie für eine wirksame demokratische Rechenschaftspflicht im eigenen Land und lokale Eigenverantwortung sorgen und am Demokratisierungsprozess umfassend mitwirken können. |
(7) |
Diese Verordnung erkennt die besondere Rolle der Russischen Föderation sowohl als Nachbarland der Union als auch als strategischer Partner in der Region an. |
(8) |
Im Rahmen sowohl dieser Verordnung als auch des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sollte Unterstützung für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten einerseits und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation (im Folgenden „andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder“) andererseits an den Außengrenzen der Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung und Zusammenarbeit benachbarter Grenzgebiete und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbarländern zu fördern. Damit eine effiziente Durchführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährleistet werden kann, ist es wichtig, die Verfahren gegebenenfalls mit denen im Zusammenhang mit der Europäischen territorialen Zusammenarbeit abzustimmen. |
(9) |
Außerdem ist es von Bedeutung, die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partner sowie anderen teilnehmenden Ländern zu deren gemeinsamen Nutzen zu fördern und zu erleichtern, vor allem durch einen optimalen und möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen und durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Projekte der regionalen Zusammenarbeit, Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, an denen Nachbarländer beteiligt sind, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden. |
(10) |
Gebietseinheiten entlang den Grenzen, die zu Ländern des Europäischen Wirtschafts–raums (EWR) gehören, und die entsprechenden Gebietseinheiten der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Begünstigten sollten ebenfalls in der Lage sein, an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilzunehmen. EWR-Länder sollten ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiterhin aus eigenen Mitteln finanzieren. |
(11) |
Von den Mitgliedstaaten, Partnerländern und anderen teilnehmenden Ländern wird bei einer Beteiligung an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der regionalen Zusammenarbeit erwartet, dass sie Mittel zur Kofinanzierung bereitstellen. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Länder, erhöht die für die Programme zur Verfügung stehenden Finanzmittel und erleichtert die Beteiligung lokaler Akteure. |
(12) |
Um die in dieser Verordnung verwendete Terminologie mit der der Europäischen territorialen Zusammenarbeit abzustimmen, sollten die Durchführungsdokumente für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als „gemeinsame operationelle Programme“ bezeichnet werden. |
(13) |
Die Hilfe, die den benachbarten Ländern im Rahmen der ENP zur Verfügung gestellt wird, sollte mit den Zielen und Grundsätzen der auswärtigen Politik der Union, insbesondere ihrer Entwicklungspolitik und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, im Einklang stehen. Die Kohärenz mit der externen Dimension der internen Strategien und Instrumente der Union sollte ebenfalls gewährleistet sein. |
(14) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem ENI, anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden. |
(15) |
Die gemeinsame Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von Bedeutung. |
(16) |
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz, Wirksamkeit und Komplementarität ihrer jeweiligen Strategien für die Zusammenarbeit mit Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einander ergänzen und verstärken, sollte, wo immer möglich und zweckmäßig, eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden. Eine geeignete Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Gebern außerhalb der Europäischen Union geachtet werden sollte ebenfalls gewährleistet werden. |
(17) |
Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte grundsätzlich mit den entsprechenden nationalen oder lokalen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer sowie, sofern relevant, auch mit denen der Russischen Föderation abgestimmt werden. |
(18) |
Die Kommission sollte sich bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung könnte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen. |
(19) |
Die Bekämpfung des Klimawandels gehört zu den großen Herausforderungen, denen die Union gegenübersteht, und erfordert dringend internationales Handeln. Diese Verordnung sollte einen Beitrag zu der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“ angekündigten Erhöhung des Anteils der klimabezogenen Ausgaben am Haushalt der Union auf mindestens 20 % leisten. |
(20) |
Ein stabiler Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den Bereichen Energie und Ressourcen im Einklang mit den Binnenmarktregeln der Union trägt zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union in diesen Bereichen bei. |
(21) |
Geschlechtergleichstellung, die Rechte der Angehörigen von Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten sind Querschnittsziele aller Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden. |
(22) |
In den Beziehungen zu ihren Partnern weltweit engagiert sich die Union für die Förderung von menschenwürdiger Arbeit und von sozialer Gerechtigkeit sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen, einschließlich der Abschaffung der Kinderarbeit, und der multilateralen Umweltabkommen. |
(23) |
In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet. |
(24) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, u. a. durch die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und ggf. durch die Verhängung von Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden, durchgeführt werden. |
(25) |
Damit die Unterstützung der Union nach dieser Verordnung angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, um die Prioritätenliste für die Unterstützung der Union nach dieser Verordnung und die Mittelzuweisung nach Programmart zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(26) |
Um einheitliche Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
(27) |
Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen einheitlichen Unterstützungsrahmen, anderen Programmierungsdokumenten sowie Durchführungsbestimmungen für die Festlegung spezifischer Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. |
(28) |
In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. |
(29) |
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. |
(30) |
Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) festgelegt. |
(31) |
In den Ländern der Europäischen Nachbarschaft, in denen die Angleichung an die Unionsvorschriften und -standards zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, kann entsprechende Unterstützung am wirksamsten seitens der Union nach dieser Verordnung geleistet werden. In bestimmten Fällen kann diese Unterstützung sogar nur auf Unionsebene bereitgestellt werden. Die Erfahrungen von Mitgliedstaaten bei diesem Übergang können ebenfalls zum Erfolg von Reformen in Ländern der Europäischen Nachbarschaft und zur Förderung der universellen Werte in der Europäischen Nachbarschaft beitragen. |
(32) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(33) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Allgemeine Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) geschaffen, um dem angestrebten Raum des gemeinsamen Wohlstands und der guten Nachbarschaft, an dem sich die Union und die in Anhang I aufgeführten Länder und Gebiete (im Folgenden „Partnerländer“) beteiligen, näher zu kommen, indem besondere Beziehungen entwickelt werden, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte im Einklang mit dem EUV beruhen.
(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird zum Nutzen der Partnerländer und der an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligten Gebiete eingesetzt. Sie kann auch zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer eingesetzt werden.
(3) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung kann auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an regionaler Zusammenarbeit mit Beteiligung der Union sowie an den einschlägigen Mehrländerprogrammen — einschließlich der Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere des Studentenaustauschs — zu ermöglichen.
(4) Die Union fördert, entwickelt und festigt durch den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts die Werte der Freiheit, der Demokratie sowie der universellen Gültigkeit, Unteilbarkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht. Daher hat die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe dieser Werte und Grundsätze sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und unter Berücksichtigung der einschlägigen Strategien und Standpunkte der Union zu erfolgen.
Artikel 2
Einzelziele der Unterstützung der Union
(1) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung ist vorrangig darauf ausgerichtet, zwischen der Union und den Partnerländern eine verstärkte politische Zusammenarbeit, eine vertiefte und tragfähige Demokratie, eine schrittweise wirtschaftliche Integration sowie eine verstärkte Partnerschaft mit den Gesellschaften und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen oder gleichrangigen Dokumenten zu fördern.
(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung zielt insbesondere darauf ab,
a) |
die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Gleichheit und der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken, die Korruption zu bekämpfen, die institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen auszubauen und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern; |
b) |
eine schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und einen besseren Marktzugang — u.a. auch durch weitreichende und umfassende Freihandelszonen — sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen; |
c) |
die Voraussetzungen zu schaffen für eine bessere Organisation der legalen Einwanderung und für die Förderung effizient gesteuerter Mobilität, für die Umsetzung von Abkommen, die im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität bereits geschlossen wurden oder noch geschlossen werden, und für die Förderung persönlicher Kontakte insbesondere bei Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Bildung, Beruf und Sport; |
d) |
alle Aspekte einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Entwicklung zu fördern, die Armut zu verringern, u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors, sowie die soziale Ausgrenzung zu verringern, den Aufbau von Kapazitäten in Wissenschaft, Bildung und insbesondere Hochschulbildung, Technik, Forschung und Innovation zu unterstützen und den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Entwicklung des ländlichen Raums, die öffentliche Gesundheit sowie den Umweltschutz, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu fördern; |
e) |
vertrauensbildende Maßnahmen, gutnachbarliche Beziehungen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit in jeder Form und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten, auch von langwierigen Konflikten, beitragen, zu fördern; |
f) |
die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Europäischen Nachbarschaft sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verstärken. |
(3) Das Erreichen der Einzelziele nach Absatz 1 und 2 wird insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der Union über die Umsetzung der ENP bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist — soweit angemessen — der Grad der Übernahme des Rechtsrahmens der Union durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant.
Dabei werden vorab festgelegte, klare, transparente und gegebenenfalls länderspezifische und messbare Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele herangezogen, zu denen u. a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, eine unabhängige Justiz, die Zusammenarbeit in Fragen des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme, Geschlechtergleichstellung sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote, gehören.
(4) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung kann auch für andere relevante Bereiche verwendet werden, sofern dies mit den Zielen der ENP vereinbar ist.
Artikel 3
Strategischer Rahmen
(1) Den strategischen Gesamtrahmen dieser Verordnung für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten Unterstützung bilden — unter Wahrung des Grundsatzes der Eigenverantwortung — die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Mitteilungen der Kommission, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Ratsschlussfolgerungen sowie die diesbezüglichen Gipfelerklärungen oder die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern der ENP, auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der Union für den Mittelmeerraum, angenommenen Schlussfolgerungen und ferner die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments.
(2) Die wichtigsten Bezugspunkte für die Festlegung der Prioritäten der Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung und für die Bewertung der Fortschritte nach Artikel 2 Absatz 3 sind die Aktionspläne oder gleichwertige zwischen Partnerländern und der Union in bilateralem oder multilateralem Rahmen — gegebenenfalls auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der ENP — gemeinsam vereinbarte Dokumente wie beispielsweise die Assoziierungsagenden.
(3) Besteht zwischen der Union und einem Partnerland kein Abkommen im Sinne von Absatz 1, so kann Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, wenn sie sich als zweckmäßig für die Verfolgung der politischen Ziele der Union erweist; sie wird auf der Grundlage dieser Ziele unter Berücksichtigung des spezifischen Bedarfs des Partnerlandes programmiert.
Artikel 4
Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung
(1) Die von der Union im Rahmen dieser Verordnung für jedes Partnerland im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Unterstützung basiert auf Anreizen, gestaltet sich in Bezug auf Art und Umfang unterschiedlich, trägt allen nachstehend aufgeführten Aspekten Rechnung und spiegelt die Gegebenheiten in dem jeweiligen Partnerland wider in Bezug auf
a) |
seine Bedürfnisse, wobei Indikatoren wie Bevölkerung und Entwicklungsstand herangezogen werden; |
b) |
sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; |
c) |
sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte; |
d) |
seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele; |
e) |
seine Aufnahmekapazität und die potenziellen Auswirkungen der Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung. |
Diese Unterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 7 genannten Dokumenten zur mehrjährigen Programmierung.
(2) Nach Annahme der in Artikel 7 genannten Programmierungsdokumente und unbeschadet der anderen in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Elemente wird der Anteil der verfügbaren Mittel, der den einzelnen Partnerländern angeboten wird, in erster Linie an die von ihnen erreichten Fortschritte beim Aufbau und bei der Konsolidierung einer vertieften und tragfähigen Demokratie sowie bei der Verwirklichung der vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele im Einklang mit dem auf Anreizen basierenden Konzept angepasst.
Bei Mehrländer-Rahmenprogrammen wird dieser Anteil nach den Fortschritten der Partnerländer beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie bestimmt; dabei werden auch ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, mit denen dazu beigetragen wird, berücksichtigt.
Die Fortschritte der Partnerländer werden regelmäßig insbesondere mittels Fortschrittsberichten zur ENP, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten, bewertet.
Die Gewährung der Unterstützung kann bei schweren oder dauerhaften Rückschritten überprüft werden.
(3) Dieses Anreizkonzept gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, persönliche Kontakte einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, die Unterstützung bei der Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützung kann bei schweren oder dauerhaften Rückschritten erhöht werden.
(4) Das Anreizkonzept im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustausches im Europäischen Parlament und im Rat.
(5) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Begünstigten festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken gegebenenfalls die folgenden interessierten Kreise an der Vorbereitung, der Durchführung und dem Überwachung der Unionsunterstützung mit:
a) |
nationale und lokale Behörden, und |
b) |
Organisationen der Zivilgesellschaft, |
einschließlich durch Konsultationen und rechtzeitigen Zugang zu einschlägigen Informationen, die es ihnen ermöglichen, in diesem Prozess eine wichtige Rolle zu spielen.
(6) Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern und anderen teilnehmenden Ländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Begünstigten oder aus anderen Quellen kofinanziert. Unbeschadet der nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) einzuhaltenden sonstigen Bedingungen kann in ausreichend begründeten Fällen und soweit erforderlich, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure, insbesondere kleiner Organisationen der Zivilgesellschaft, zu unterstützen, von den Kofinanzierungserfordernissen abgewichen werden.
Artikel 5
Kohärenz und Geberkoordinierung
(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, stützen sich daher auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente für die Kooperationspolitik sowie auf die spezifischen Interessen, politischen Schwerpunkte und Strategien der Union. Sie tragen den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen Rechnung, bei denen die Union und ihre Partnerländer Vertragsparteien sind.
(2) Die Union, die Mitgliedstaaten und die EIB gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der europäischen Finanzinstitutionen.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe und des politischen Dialogs zu unterstützen und einer Überschneidung bei der Finanzierung vorzubeugen. Die Koordinierung wird durch regelmäßige Konsultationen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus insbesondere vor Ort gewährleistet. Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, erfolgt eine gemeinsame Programmierung. Ist dies nicht möglich, so werden andere Modalitäten, wie die delegierte Zusammenarbeit und die Übertragung von Befugnissen, ins Auge gefasst, um eine möglichst weitgehende Koordinierung zu gewährleisten.
Die Kommission berichtet über die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten in dem Bericht nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und fügt Empfehlungen in den Fällen bei, in denen die gemeinsame Programmierung nicht vollständig erreicht wurde.
(4) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Konsultationen in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, zur Gewährleistung der Komplementarität, einer wirksamen Abstimmung sowie der Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Union.
(5) In den Dokumenten gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 wird auch im Rahmen des Möglichen auf die Tätigkeiten anderer Unionsgeber Bezug genommen.
TITEL II
LEITPROGRAMMIERUNG UND MITTELZUWEISUNG
Artikel 6
Programmarten
(1) Die Programmierung der nach dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung erfolgt im Rahmen
a) |
bilateraler Programme zur Unterstützung eines Partnerlandes durch die Union; |
b) |
von Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind — auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der ENP sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Union für den Mittelmeerraum — sowie im Rahmen der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit vor allem von zwei oder mehreren Partnerländern, auch im Rahmen der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie. Dabei kann die Russische Föderation gemäß Artikel 1 Absatz 3 beteiligt werden; |
c) |
von Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem und mehreren Partnerländern und/oder der Russischen Föderation (im Folgenden „andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder“) andererseits zum Gegenstand haben und in dem Gebiet beiderseits des ihnen gemeinsamen Teils der Außengrenze der Union durchgeführt werden. |
(2) Die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union nach dieser Verordnung sind in Anhang II aufgeführt.
(3) Die im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleistete Unterstützung wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und — für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Programme — zudem im Einklang mit den in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit umgesetzt.
Artikel 7
Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme
(1) Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für Länderprogramme werden anhand der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien festgelegt.
(2) Für Länder, für die die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dokumente vorliegen, wird ein umfassender mehrjähriger einheitlicher Unterstützungsrahmen nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. In diesem Rahmen
a) |
werden die bei der Umsetzung des strategischen Rahmens erzielten Fortschritte und die Erreichung der vorher vereinbarten Ziele sowie der Stand der Beziehungen zwischen der Union und dem Partnerland, einschließlich der Ziele der Partnerschaft des Landes mit der Union, bewertet; |
b) |
werden die Ziele und Prioritäten der Unterstützung der Union festgelegt, die hauptsächlich aus denen ausgewählt werden, die in den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dokumenten und den Strategien oder Aktionsplänen der Partnerländer aufgeführt sind, sofern diese Strategien oder Pläne im Einklang mit dem gesamten strategischen Rahmen stehen, und für die im Rahmen der regelmäßigen Bewertung durch die Union Unterstützungsbedarf ermittelt wurde; |
c) |
werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und |
d) |
wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt. |
Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für den jeweiligen einheitlichen Unterstützungsrahmen werden in Form einer Spanne angegeben, wobei die Spanne zwischen den Extremen nicht mehr als 20 % der Mittelzuweisungen betragen darf.
Die Geltungsdauer eines einheitlichen Unterstützungsrahmens entspricht grundsätzlich der Laufzeit der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten einschlägigen Dokumente.
(3) Für Länder, für die die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Dokumente nicht vorliegen, wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. Darin
a) |
wird auf der Grundlage einer Analyse der Lage des betreffenden Landes, seiner Beziehungen zur Union und der Strategien oder Aktionspläne des Partnerlandes, sofern diese Strategien oder Aktionspläne im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen stehen, die Reaktionsstrategie der Union festgelegt; |
b) |
werden die Ziele und Prioritäten der Unterstützung durch die Union festgelegt; |
c) |
werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und |
d) |
wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt. |
Die entsprechenden Richtbeträge der Mittelzuweisungen werden in Form einer Spanne angegeben, wobei die Spanne zwischen den Extremen nicht mehr als 20 % der Mittelzuweisungen betragen darf. Das Programmierungsdokument hat einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abzudecken.
(4) Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. Darin
a) |
werden die Ziele und Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene festgelegt, aus denen gegebenenfalls die Prioritäten hervorgehen, die innerhalb des Rahmens der Östlichen Partnerschaft oder der Union für den Mittelmeerraum beschlossen wurden; |
b) |
werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und |
c) |
wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt. |
Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für Mehrländerprogramme sind auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien festzulegen.
Das Programmierungsdokument hat einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abzudecken.
(5) Die Dokumente des einheitlichen Unterstützungsrahmens werden bei Bedarf, unter anderem unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen regelmäßigen Berichte der Union und unter Berücksichtigung der Arbeiten der durch die Abkommen mit den Partnerländern eingerichteten gemeinsamen Gremien, überprüft und können im Einklang mit dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren geändert werden. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Programmierungsdokumente werden nach der Hälfte ihrer Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und können nach demselben Verfahren geändert werden.
(6) Um die Umsetzung des Anreizkonzepts nach Artikel 4 Absatz 2 zu erleichtern, wird ein Betrag von ungefähr 10 % der Mittelausstattung nach Artikel 17 Absatz 1 Mehrländer-Rahmenprogrammen zugewiesen, so dass die in Artikel 7 Absätzen 2 und 3 genannten länderspezifischen Mittelzuweisungen aufgestockt werden können. In den jeweiligen Beschlüssen der Kommission über die Einrichtung dieser Rahmenprogramme wird festgelegt, welchen Ländern Mittel zugewiesen werden können, wobei über die tatsächlichen Mittelzuweisungen in Abhängigkeit von den Fortschritten entschieden wird, die beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie sowie bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, mit denen dazu beigetragen wird, erreicht wurden.
(7) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen Verordnungen der Union gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie der länderüberschreitenden Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.
(8) Die Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 in den Programmierungsprozess einbezogen. Diejenigen Mitgliedstaaten und anderen Geber, die sich zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützung mit der Union verpflichtet haben, werden besonders eng in diesen Prozess eingebunden. In den Programmierungsdokumenten können gegebenenfalls auch ihre Beiträge aufgeführt werden.
(9) Wenn sich Mitgliedstaaten und andere Geber zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützungsmaßnahmen verpflichten, kann ein gemeinsames Mehrjahresprogrammierungsdokument den einheitlichen Unterstützungsrahmen und die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Programmierungsdokumente ersetzen, sofern die in diesen Absätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Programmierungsdokumente vorgenommen werden. Diese Dringlichkeitsüberprüfung soll die Kohärenz zwischen der Politik der Union, der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Dringlichkeitsüberprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
(11) Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitbewertungsberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen des Berichts Rechnung getragen.
TITEL III
GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 8
Geografischer Anwendungsbereich
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit können aufgestellt werden für
a) |
Landgrenzen zwischen Gebietseinheiten der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), oder einer entsprechenden Ebene, von Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4; |
b) |
Seegrenzen, zwischen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3, oder einer entsprechenden Ebene, von Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms; |
c) |
Meeresbecken, deren Küstengebiete zur NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene gehören und die mehreren Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern gemeinsam sind. |
(2) Zur Gewährleistung der Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit und in anderen begründeten Fällen kann es im Interesse der Programmziele Gebietseinheiten, die an die in Absatz 1 genannten Gebietseinheiten angrenzen, gestattet werden, an Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilzunehmen. Die Voraussetzungen, unter denen angrenzende Gebietseinheiten an der Zusammenarbeit teilnehmen können, werden in gemeinsamen operationellen Programmen festgelegt.
(3) In begründeten Fällen können wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren in Mitgliedstaaten oder anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, die nicht an eine förderfähige Gebietseinheit angrenzen, einbezogen werden, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung der im Programmierungsdokument festgelegten Ziele geleistet wird. Die Voraussetzungen, unter denen diese Zentren an der Zusammenarbeit teilnehmen können, werden in gemeinsamen operationellen Programmen festgelegt.
(4) Werden Programme gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgestellt, kann die Kommission in Abstimmung mit den Teilnehmern vorschlagen, dass der geografische Anwendungsbereich auf die gesamte Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in deren Gebiet sich die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3 befindet, ausgedehnt wird.
(5) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird dahin gehend ausgerichtet, dass sie mit den Zielen bestehender und künftiger makroregionaler Strategien übereinstimmt.
Artikel 9
Programmierung und Mittelzuweisung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Es wird ein Programmierungsdokument ausgearbeitet, in dem Folgendes festgelegt wird:
a) |
die strategischen Ziele der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Prioritäten und erwarteten Ergebnisse dieser Zusammenarbeit; |
b) |
die Liste der aufzustellenden gemeinsamen operationellen Programme; |
c) |
die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel zwischen den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Programmen, die an Land- und Seegrenzen durchgeführt werden, und den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmen für Meeresbecken; |
d) |
die Mehrjahresrichtbeträge für die einzelnen gemeinsamen operationellen Programme; |
e) |
die Gebietseinheiten, die zur Teilnahme an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen berechtigt sind, sowie die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Gebietseinheiten und Zentren; |
f) |
der Richtbetrag, der ggf. für die Unterstützung des horizontalen Kapazitätsausbaus, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen Programmen zur Verfügung steht; |
g) |
die Beiträge zu länderübergreifenden Programmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), an denen Partnerländer und/oder die Russische Föderation teilnehmen. |
Das Programmierungsdokument gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren und wird von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. Es wird nach der Hälfte der Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und kann nach demselben Verfahren überarbeitet werden.
(2) Die gemeinsamen operationellen Programme werden aus EFRE kofinanziert. Die Höhe dieses Beitrags aus EFRE wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Über das durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 geschaffene Instrument für Heranführungshilfe können gemeinsame operationelle Programme kofinanziert werden, an denen in Anhang I dieses Instruments genannte Begünstigte beteiligt sind. Für die Verwendung dieses Kofinanzierungsbeitrags gilt diese Verordnung.
(4) Die für die gemeinsamen operationellen Programme bereitgestellten Richtbeträge richten sich nach objektiven Kriterien, insbesondere nach der Bevölkerung der förderfähigen Gebietseinheiten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem EFRE und den nach dieser Verordnung finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, etwa den spezifischen Merkmalen der Grenzgebiete und ihren Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe, Rechnung tragen.
Artikel 10
Gemeinsame operationelle Programme
(1) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen mehrjähriger gemeinsamer operationeller Programme, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Maßnahmen vorsehen, mit denen kohärente prioritäre Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Union durchgeführt werden können. Die gemeinsamen operationellen Programme beruhen auf den Programmierungsdokumenten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1. Diese umfassen eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere der in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Elemente.
(2) Die gemeinsamen operationellen Programme für Land- und Seegrenzen werden für jede Grenze auf der entsprechenden Gebietsebene erstellt und gelten für förderfähige Gebietseinheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder.
(3) Die gemeinsamen operationellen Programme für Meeresbecken sind multilateraler Art und werden auf der entsprechenden Gebietsebene erstellt; sie umfassen die förderfähigen, an einem gemeinsamen Meeresbecken gelegenen Gebietseinheiten in mehreren teilnehmenden Ländern, zu denen mindestens ein Mitgliedstaat und eines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder zählen. Sie können bilaterale Tätigkeiten einschließen, die die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder unterstützen.
(4) Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments nach Artikel 9 Absatz 1 und im Anschluss an den Erlass der Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung, dem Programmierungsdokument und den Durchführungsbestimmungen innerhalb einer in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Frist an. Die Kommission legt die gemeinsamen operationellen Programme binnen eines Monats nach ihrer Annahme informationshalber dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.
(5) Gebiete, die nicht zu den Mitgliedstaaten oder den anderen an der grenzüber–schreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern gehören, aber an förderfähige Gebiete im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b angrenzen oder an einem Meeresbecken liegen, für das ein gemeinsames operationelles Programm aufgestellt wird, können an einem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen und Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den im Programmierungsdokument nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erhalten.
(6) Die Kommission und die beteiligten Länder ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erstellten Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere für Seebecken und die Programme der transnationalen Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, deren geographische Anwendungsbereiche sich teilweise überschneiden, vollständig kohärent sind und sich gegenseitig verstärken.
(7) Die gemeinsamen operationellen Programme können auf Veranlassung der teilnehmenden Länder oder der Kommission überarbeitet werden, u.a. um
a) |
auf Änderungen der Schwerpunkte der Zusammenarbeit oder sozioökonomischen Entwicklungen zu reagieren, |
b) |
den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und des Überwachungs- und Bewertungsprozesses Rechnung zu tragen, |
c) |
erforderlichenfalls die Höhe der Gemeinschaftshilfe anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen. |
(8) Bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Annahme der gemeinsamen operationellen Programme folgt, schließt die Kommission eine Finanzierungsvereinbarung mit den anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern. Diese Finanzierungsvereinbarung umfasst die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung eines gemeinsamen operationellen Programms erforderlich sind, und kann von den anderen teilnehmenden Ländern und der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c genannten Verwaltungsstelle oder von dem Land, in dem die Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, mitunterzeichnet werden.
Falls erforderlich wird zwischen den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsstelle eine Vereinbarung — zum Beispiel in Form eines Memorandum of Understanding — über die besonderen finanziellen Verpflichtungen und die Programmdurchführungsmodalitäten der betreffenden Länder, einschließlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung des Programms geschlossen.
(9) Ein gemeinsames operationelles Programm mit mehr als einem der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder wird aufgelegt, wenn mindestens eines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder die Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet. Andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder, die durch ein bestehendes Programm gefördert werden, können sich jederzeit durch Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung an dem Programm beteiligen.
(10) Verpflichtet sich ein beteiligtes Land zur Kofinanzierung eines gemeinsamen operationellen Programms, werden in diesem Programm die Modalitäten und erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Bereitstellung, den Einsatz und die Überwachung der Kofinanzierungsmittel sowie die einschlägige Rechnungsprüfung festgelegt. Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung wird von allen teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsstelle des gemeinsamen operationellen Programms oder von dem Land, in dem die Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, unterzeichnet.
(11) Gemeinsame operationelle Programme können auch Finanzbeiträge von und zu Finanzierungsinstrumenten vorsehen, mit denen Zuschüsse gemäß den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen kombiniert werden können, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen operationellen Programme beiträgt.
(12) Die teilnehmenden Länder und gegebenenfalls ihre lokalen Behörden wählen nach dem Grundsatz der Partnerschaft gemeinsam Vorhaben, die mit den Zielen und Maßnahmen eines gemeinsamen operationellen Programms im Einklang stehen, für eine Unterstützung durch die Union aus.
(13) In besonderen und ausreichend begründeten Fällen, in denen
a) |
aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder zwischen der Union und einem anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Land kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt werden kann, |
b) |
ein gemeinsames operationelles Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann, |
c) |
die teilnehmenden Länder der Kommission bis zum 30. Juni 2017 kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt haben, oder |
d) |
keines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder, die an dem Programm teilnehmen, die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des Jahres nach der Annahme des Programms unterzeichnet hat, |
unternimmt die Kommission nach Rücksprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en die erforderlichen Schritte, um es dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en zu ermöglichen, den Beitrag des EFRE zu dem gemeinsamen operationellen Programm gemäß Artikel 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in Anspruch zu nehmen.
(14) Mittelbindungen für Maßnahmen oder Programme im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen unterteilt werden.
Artikel 11
Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme
(1) Die gemeinsamen operationellen Programme werden in der Regel nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt. Die teilnehmenden Länder können jedoch eine indirekte Mittelverwaltung durch eine in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführte Einrichtung und im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen vorschlagen.
(2) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vergewissert sich die Kommission, dass — im Falle der geteilten Verwaltung — der Mitgliedstaat bzw. — im Falle der indirekten Verwaltung — das andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Land oder die internationale Organisation Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben und einsetzen, die der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der vorliegenden Verordnung und den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen entsprechen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten, die anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder und die internationalen Organisationen gewährleisten das reibungslose Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Sie sind für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat oder das andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Land oder die internationale Organisation auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung eines gemäß diesem Titel finanzierten Vorhabens oder des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu untersuchen.
(3) Um eine angemessene Vorbereitung der Umsetzung gemeinsamer operationeller Programme zu ermöglichen, sind Ausgaben, die nach der Einreichung eines gemeinsamen operationellen Programms bei der Kommission anfallen, ab 1. Januar 2014 förderfähig.
(4) Ist die Förderfähigkeit nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014. beschränkt, so kann die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Einrichtung, die für die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zuständig ist, nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht förderfähigem Ursprung als förderfähig zulassen.
Artikel 12
Durchführungsbestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Die Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung dieses Titels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen.
(2) Die Durchführungsbestimmungen umfassen u.a. detaillierte Vorschriften über Folgendes:
a) |
Kofinanzierungssatz und -methoden; |
b) |
Inhalt, Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme; |
c) |
Rolle und Funktion der Programmstrukturen, beispielsweise des paritätischen Überwachungsausschusses, der Verwaltungsstelle und des dazugehörigen gemeinsamen technischen Sekretariats, einschließlich ihrer Stellung, Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung einschließlich der Förderfähigkeit der Ausgaben; |
d) |
Einziehungsverfahren in allen teilnehmenden Ländern; |
e) |
Überwachung und Bewertung; |
f) |
Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen; |
g) |
geteilte und indirekte Verwaltung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014. |
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen. Insbesondere erlässt die Kommission nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs II.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Ausschuss
Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Nachbarschaftsinstrument unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 16
Teilnahme von nicht unter Artikel 1 fallenden Drittländern
(1) Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission auf Einzelfallbasis beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der Unionsfinanzierung oder zur Verstärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit bestimmte Fördermaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 auf Länder und Gebiete auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten.
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern und Gebieten an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.
(2) Die Möglichkeiten nach Absatz 1 können in den in Artikel 7 genannten Programmierungsdokumenten vorgesehen werden.
Artikel 17
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 15 432 634 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt. Bis zu 5 % der Finanzausstattung werden für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, nämlich dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), dem ENI, dem Instrument für Heranführungshilfe, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und dem Partnerschaftsinstrument, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel spiegelt sich entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß dieser Verordnung wider. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtigen Handeln der Union angepasst werden.
Artikel 18
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
(9) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(10) Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, vom 26.10.2012, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(13) Verordnung Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(14) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
(15) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
Partnerländer im Sinne des Artikels 1 sind:
|
Algerien |
|
Armenien |
|
Aserbaidschan |
|
Belarus |
|
Ägypten |
|
Georgien |
|
Israel |
|
Jordanien |
|
Libanon |
|
Libyen |
|
Republik Moldau |
|
Marokko |
|
besetztes palästinensisches Gebiet |
|
Syrien |
|
Tunesien |
|
Ukraine |
ANHANG II
Prioritäten der Unterstützung durch die Union nach dieser Verordnung
Zur Unterstützung des Fortschritts bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 2 kann die Finanzierung durch die Union, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten gemeinsam vereinbarten Dokumente, auf die in den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs genannten Prioritäten gerichtet sein.
Einige dieser Prioritäten können für mehr als eine Programmart relevant sein. Etwaige Änderungen dieser vorläufigen Prioritätenliste tragen dem Grundsatz der gemeinsamen Trägerschaft Rechnung.
Querschnittsthemen wie vertiefte und tragfähige Demokratie, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, Korruptionsbekämpfung sowie Umwelt werden im Rahmen dieser Prioritäten behandelt.
1. |
Die Unterstützung durch die Union auf bilateraler Ebene zielt, soweit angemessen, unter anderem auf die folgenden Prioritäten ab:
Die in dieser Nummer genannten Prioritäten können zu einem oder mehreren Zielen dieser Verordnung beitragen. |
2. |
Die Unterstützung durch die Union auf Mehrländerbasis zielt, soweit angemessen, unter anderem auf die folgenden Prioritäten ab:
Die in dieser Nummer genannten Prioritäten können zu einem oder mehreren Zielen dieser Verordnung beitragen. |
3. |
Die Unterstützung durch die Union im Rahmen der Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zielt gegebenenfalls auf die folgenden Prioritäten ab:
Die in dieser Nummer genannten Prioritäten stellen gemeinsame Anliegen dar. Sie bilden den Rahmen für die Herausarbeitung spezifischer Prioritäten mit den an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden in die Ausarbeitung der Programme einbezogen und zusammen mit den lokalen und regionalen Behörden die Hauptbegünstigten dieser Programme sein. Mittelzuweisung nach Programmart
|
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (*1). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (*1) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
(1) Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.
(*1) Falls zutreffend.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/44 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 233/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Diese Verordnung ist Teil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union und bildet eines der Instrumente, die die auswärtige Politik der Union unterstützen. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 endete. |
(2) |
Die Armutsbekämpfung bleibt eines der wichtigsten Ziele der Entwicklungspolitik der Union, wie in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Fünften Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG) und anderen international vereinbarten Entwicklungsverpflichtungen und -zielen, die von der Union und von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) und anderer zuständiger internationaler Foren gebilligt wurden. |
(3) |
Die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (4) (im Folgenden der „Europäische Konsens“) einschließlich der daran vereinbarten Änderungen bildet den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung. |
(4) |
Im Laufe der Zeit sollte die Unterstützung der Union dazu beitragen, dass die Abhängigkeit von der Hilfe abnimmt. |
(5) |
Die Union hat sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Die Union muss bestrebt sein, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern, -gebieten und -regionen das Bekenntnis zu diesen Grundsätzen zu entwickeln und zu festigen. Bei der Verfolgung dieser Grundsätze stellt die Union ihren Mehrwert als Akteur in der Entwicklungspolitik unter Beweis. |
(6) |
Bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere während des Programmierungsprozesses, sollte die Union den von ihr für die Partnerländer aufgestellten Prioritäten, Zielen und Richtwerten in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie, insbesondere den von ihr erstellten länderspezifischen Menschenrechtsstrategien, gebührende Aufmerksamkeit widmen. |
(7) |
Die Achtung der Menschenrechte, die Grundrechte, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung, Frieden und Stabilität sowie die Gleichstellung der Geschlechter sind von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Partnerländer; diese Fragen sollten systematisch in der Entwicklungspolitik der Union berücksichtigt werden, insbesondere bei der Programmierung und in Abkommen mit Partnerländern. |
(8) |
Die Wirksamkeit der Hilfe, größere Transparenz, stärkere Zusammenarbeit, größere Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, die Ausrichtung an den Partnerländern sowie die Koordinierung der Verfahren — sowohl zwischen der Union und den Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit — sind entscheidend, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern. Durch ihre Entwicklungspolitik setzt sich die Union engagiert dafür ein, die Schlussfolgerungen zur Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris am 2. März 2005 angenommen hat, den am 4. September 2008 angenommenen Aktionsplan von Accra und die daran anschließende Erklärung, die am 1. Dezember 2011 in Busan angenommen wurde, umzusetzen. Diese Verpflichtungen haben zur Annahme einer Reihe von Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geführt, unter anderem zum EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik und zum operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe. Die Bemühungen um eine gemeinsame Programmierung sollten verstärkt und die entsprechenden Verfahren ausgebaut werden. |
(9) |
Die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, die auf dem Gipfeltreffen EU-Afrika am 8. und 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde — einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen — und die auf einer gemeinsamen Vision, gemeinsamen Grundsätzen und Zielen als Fundament der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU (im Folgenden „strategische Partnerschaft Afrika-EU“) beruht, sollte mit der Hilfe der Union unterstützt werden. |
(10) |
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz, eine bessere Koordinierung und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und auf regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die entsprechenden Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, und um eine kosteneffiziente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten und dabei Überschneidungen und Unterlassungen zu vermeiden, ist es sowohl dringend erforderlich als auch zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorzusehen, wo immer dies möglich und zweckdienlich ist. |
(11) |
Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientieren sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG — wie der Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen, Grundsätzen und Zusagen, die die Union und die Mitgliedstaaten unter anderem im Rahmen der UN und anderer zuständiger internationaler Foren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. Darüber hinaus orientieren sich die Politik der Union sowie ihr Handeln auf internationaler Ebene auch an ihren Zusagen und Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte und Entwicklung, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen, des Übereinkommens der UN über die Rechte des Kindes und der Erklärung der UN über das Recht auf Entwicklung. |
(12) |
Die Union tritt nachdrücklich für die Gleichstellung der Geschlechter ein, die als ein Menschenrecht, eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und als ein zentraler Wert der Entwicklungspolitik der Union anzusehen ist. Die Gleichstellung der Geschlechter ist von zentraler Bedeutung bei der Erreichung aller MDG. Am 14. Juni 2010 hat der Rat den EU-Aktionsplan 2015-2015 zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung gebilligt. |
(13) |
Als eine Frage hoher Priorität sollte die Union in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangs- und Nachkrisensituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2007 über eine Reaktion der EU auf fragile Situationen und auf den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten — ebenfalls vom 19. November 2007 — zu Sicherheit und Entwicklung sowie auf den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen. |
(14) |
Insbesondere in Situationen, in denen ein besonders dringender Bedarf und eine sowohl sehr weit verbreitete als auch besonders große Armut besteht, sollte die Unterstützung der Union darauf ausgerichtet sein, die Widerstandskraft der Länder und ihrer Bevölkerung gegenüber widrigen Ereignissen zu stärken. Dies sollte durch einen angemessenen Mix von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten erfolgen, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass die sicherheitsorientierten, humanitären und entwicklungspolitischen Konzepte ausgewogen und kohärent sind und wirksam koordiniert werden und somit eine Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gegeben ist. |
(15) |
Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen, sondern auch auf der Ebene der Programmierung angewandt werden, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragiler Staaten und besonders gefährdeter Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen. Die Union sollte mit Ländern, die nicht mehr für eine Förderung im Rahmen bilateraler Hilfsprogramme in Frage kommen, neue Partnerschaften eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer Programme im Rahmen dieses Instruments und anderer thematischer Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, insbesondere des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das mit der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffen wurde (im Folgenden „Partnerschaftsinstrument“). |
(16) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte mittels eines umfassenden Ansatzes für jedes Land auf der Grundlage von Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln und der Schaf¬fung von Synergien zwischen dem vorliegenden Instrument, anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und der sonstigen Politik der Union erreicht werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln konzipiert werden. Bei ihrem Bemühen um Gesamtkohärenz des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV hat die Union gleichzeitig für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV zu sorgen. |
(17) |
Unter Einhaltung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sollte diese Verordnung eine größere Kohärenz zwischen den Politikbereichen der Union ermöglichen. Sie sollte auch eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem sie — nach Möglichkeit — als Grundlage für die Programmplanung des Tätigwerdens der Union nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente, die unter Einbeziehung der betroffenen nationalen oder regionalen Gremien angenommen werden, verwendet. Ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, durch gemeinsame Programmierung angestrebt werden. |
(18) |
Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne Politikbereiche der Union wie Umwelt, Klimawandel, Förderung erneuerbarer Energien, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Recht und Sicherheit, Kultur, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Migration sowie Landwirtschaft und Fischerei zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der Union. |
(19) |
Durch eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die Wachstumsmuster umfasst, die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt stärken und die es den Armen ermöglichen, stärker zum nationalen Wohlstand beizutragen und von ihm zu profitieren, wird das Engagement der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen ihrer internen und ihrer auswärtigen Politik bekräftigt, indem drei wichtige Bereiche zusammengeführt werden: Wirtschaft, Soziales und Umwelt. |
(20) |
Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union und der Entwicklungsländer, bei denen ein Handeln auf nationaler und internationaler Ebene dringend erforderlich ist. Daher sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einzusetzen, und 25 % der Mittel des in dieser Verordnung vorgesehenen Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Wirkung zu verstärken. |
(21) |
Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, zur Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung der Union zur Fortsetzung der Unterstützung für menschliche Entwicklung beizutragen, um das Leben der Menschen zu verbessern. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 25 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
(22) |
Mindestens 20 % der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte der sozialen Grundversorgung mit Schwerpunkt auf Gesundheit und Bildung sowie der höheren Schulbildung zugewiesen werden; dabei sollte anerkannt werden, dass grundsätzlich ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise in Fällen außerordentlicher Hilfszuwendungen. Daten bezüglich der Einhaltung dieser Anforderung sollten in den in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Jahresbericht aufgenommen werden. |
(23) |
In dem UN Aktionsprogramm von Istanbul für die am wenigsten entwickelten Länder für das Jahrzehnt 2011-2020 haben sich die am wenigsten entwickelten Länder dazu verpflichtet, Handel und politische Strategien zum handelsbezogenen Kapazitätsaufbau in ihre nationalen Entwicklungsstrategien zu integrieren. Ferner haben die Minister auf der achten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation vom 15. bis 17. Dezember 2011 in Genf vereinbart, über das Jahr 2011 hinaus die Hilfe für Handel auf einem Niveau zu halten, das mindestens den Durchschnittswert im Zeitraum 2006-2008 widerspiegelt. Eine bessere und gezieltere Hilfe für Handel und Handelserleichterungen müssen diese Bemühungen flankieren. |
(24) |
Wenngleich die thematischen Programme in erster Linie auf die Unterstützung der Entwicklungsländer abzielen sollten, sollte die Teilnahme an thematischen Programmen unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen auch einigen Empfängerländern und Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) möglich sein, die nicht die erforderlichen Merkmale aufweisen, um vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD/DAC“) als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe eingestuft zu werden, die aber dennoch unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen. |
(25) |
Die Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit und Anpassungen der Mittelzuweisungen nach geographischem Gebiet und Bereich für die Zusammenarbeit bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Der Kommission sollte folglich die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung derjenigen Elemente der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, die die Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen geografischen Gebiete und Bereiche für die Zusammenarbeit enthalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(26) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. |
(27) |
In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. |
(28) |
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. |
(29) |
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 festgelegt. |
(30) |
Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (8) festgelegt. |
(31) |
Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(32) |
In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bildet. |
(33) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten –. |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Instrument (im Folgenden „Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit“ oder „DCI“ für „Development Cooperation Instrument“) geschaffen, in dessen Rahmen die Union Folgendes finanzieren kann:
a) |
geografische Programme zur Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, die in der von der OECD/DAC erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind, mit Ausnahme
|
b) |
thematische Programme zum Thema entwicklungsrelevante globale öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden in den Partnerländern im Sinne des Buchstaben a des vorliegenden Absatzes und Ländern, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen der in Buchstabe a Ziffern i bis iii des vorliegenden Absatzes genannten Instrumente in Frage kommen, sowie den Ländern und Gebieten, die unter den Beschluss 2013/755/EU des Rates (14) fallen; |
c) |
ein afrikaweites Programm zur Unterstützung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Union samt den anschließend daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, das regionenübergeifende, kontinentweite oder globale Tätigkeiten in Afrika und mit Afrika abdeckt. |
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Region eine geografische Einheit, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.
(3) Die in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete werden in dieser Verordnung als „Partnerländer“ oder „Partnerregionen“ bezeichnet, je nachdem, um welches geografische, thematische oder afrikaweite Programm es geht.
Artikel 2
Ziele und Förderkriterien
(1) Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union und des Europäischen Konsenses sowie der daran vorgenommenen Änderungen
a) |
ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut; |
b) |
trägt die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung im Einklang mit dem wichtigsten Ziel nach Buchstabe a dazu bei,
|
Zur Messung der Verwirklichung der Ziele gemäß Unterabsatz 1 werden geeignete Indikatoren, beispielsweise Indikatoren für die menschliche Entwicklung, herangezogen, insbesondere MDG 1 für Buchstabe a und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und den Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.
(2) Die Zusammenarbeit aufgrund dieser Verordnung trägt dazu bei, dass die internationalen entwicklungspolitischen Verpflichtungen und Ziele, denen die Union zugestimmt hat, insbesondere die MDG, und die neuen entwicklungspolitischen Ziele für die Zeit nach 2015 erfüllt werden.
(3) Die Maßnahmen im Rahmen der geografischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.
Die Maßnahmen im Rahmen der thematischen Programme und des afrikaweiten Programms sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, es sei denn,
a) |
die Maßnahme gilt für ein begünstigtes Land oder Gebiet, das nach dem Urteil des OECD/DAC nicht den Status eines Empfängerlands oder -gebiets für die öffentliche Entwicklungshilfe beanspruchen kann, oder |
b) |
die Maßnahme dient der Durchführung einer globalen Initiative, einer politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung der Union nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und e, und die Maßnahme weist nicht die erforderlichen Merkmale auf, um die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe zu erfüllen. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a müssen mindestens 95 % der im Rahmen der thematischen Programme und mindestens 90 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.
(5) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (15) fallen und in deren Rahmen finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen. In diesen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass humanitäre Hilfe, Rehabilitation und Entwicklungshilfe effizient miteinander verbunden werden.
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird ein differenzierter Ansatz in Bezug auf die verschiedenen Partnerländer verfolgt, damit sichergestellt ist, dass ihnen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von
a) |
ihren Bedürfnissen, wobei Kriterien wie Bevölkerungszahl, Pro-Kopf-Einkommen, Ausmaß der Armut, Einkommensverteilung und Stand der menschlichen Entwicklung zugrunde gelegt werden; |
b) |
ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten; |
c) |
ihren Verpflichtungen und Leistungen, wobei Kriterien und Indikatoren wie politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt, Geschlechtergleichstellung, Fortschritt in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte, effiziente Nutzung der Hilfe und insbesondere die Art und Weise, wie ein Land knappe Ressourcen — angefangen bei seinen eigenen Ressourcen — für die Entwicklung einsetzt, zugrunde gelegt werden, und |
d) |
den potenziellen Auswirkungen der Entwicklungshilfe der Union in den Partnerländern. Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt. Kriterien wie der Index der menschlichen Entwicklung (HDI), der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit (EVI) und andere einschlägige Indizes, etwa die Indizes für die Armutsquote und die Ungleichheit in einem Land, werden für die Analyse und Ermittlung der bedürftigsten Länder mit herangezogen. |
(3) Bei allen Programmen werden die im Europäischen Konsens genannten Querschnittsthemen durchgängig berücksichtigt. Die gilt gegebenenfalls auch für die Themen Konfliktverhütung, menschenwürdige Arbeit und Klimawandel.
Die in Unterabsatz 1 genannten Querschnittsthemen sind so zu verstehen, dass sie die folgenden Dimensionen umfassen, denen erforderlichenfalls besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: Nichtdiskriminierung, Rechte der Angehörigen von Minderheiten, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Personen mit lebensbedrohlichen Krankheiten und anderer verletzlicher Gruppen, grundlegende Arbeitsrechte und soziale Inklusion, Mitgestaltungsmacht der Frau, Rechtsstaatlichkeit, Ausbau der Kapazitäten der Parlamente und der Zivilgesellschaft sowie Förderung des Dialogs, der Beteiligung und der Aussöhnung und des Aufbaus von Institutionen auch auf lokaler und regionaler Ebene.
(4) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird im Einklang mit Artikel 208 AEUV die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Abstimmung mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet.
In dieser Hinsicht beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Strategien der Entwicklungszusammenarbeit, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Partnerländer und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den einschlägigen Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.
(5) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch auch mit anderen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hinarbeiten. Sie können gemeinsame Maßnahmen — einschließlich gemeinsamer Analysen dieser Strategien und gemeinsamer Reaktionen auf diese Strategien — durchführen, indem vorrangige Sektoren für ein Tätigwerden bestimmt und die Aufgaben im Land selbst aufgeteilt werden und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.
(6) Die Union fördert einen multilateralen Ansatz für globale Herausforderungen und arbeitet diesbezüglich mit den Mitgliedstaaten zusammen. Gegebenenfalls fördert sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien und anderen bilateralen Gebern.
(7) Die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits gründen sich auf die gemeinsamen Werte Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie den Grundsatz der Eigenverantwortung und den Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und verschaffen diesen Werten und Grundsätzen Geltung.
Außerdem wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur Union berücksichtigt.
(8) Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ihre Unterstützung nach Möglichkeit an deren Entwicklungsstrategien, Reformpolitik und Verfahren aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie
a) |
einen Entwicklungsprozess, der transparent ist und vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt; dies schließt auch die Förderung von Fachkenntnissen vor Ort ein; |
b) |
einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, damit die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und damit die berechtigten Personen, insbesondere arme und verletzliche Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können; |
c) |
eine stärkere Teilhabe der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht; |
d) |
wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014, im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Zuschüssen und Darlehen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss. Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen; |
e) |
die Mobilisierung inländischer Einnahmen durch Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern; |
f) |
eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen; |
g) |
die Koordinierung in den Partnerländern und -regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren angewandt, was die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe anbelangt; |
h) |
ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich der Verwendung transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich bei der Bewertung und bei der Kommunikation der Ergebnisse — einschließlich des Outputs, der unmittelbaren und der längerfristigen Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und Indikatoren, etwa die MDG, stützen. |
(9) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Zudem fördert die Union die Süd-Süd-Zusammenarbeit.
(10) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.
(11) Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden.
(12) Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Reform- und Übergangserfahrungen der Mitgliedstaaten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.
(13) Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unionshilfe darf nicht für die Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten, die militärischen oder verteidigungspolitischen Zwecken dienen, verwendet werden.
TITEL II
PROGRAMME
Artikel 4
Durchführung der Hilfe der Union
Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 umgesetzt durch:
a) |
geografische Programme |
b) |
thematische Programme, bestehend aus:
|
c) |
das afrikaweite Programm. |
Artikel 5
Geografische Programme
(1) Die Kooperationsmaßnahmen der Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit nationaler, regionaler, regionenübergreifender und kontinentweiter Tragweite durchgeführt.
(2) Ein geografisches Programm umfasst die Zusammenarbeit in geeigneten Tätigkeitsbereichen
a) |
auf regionaler Ebene mit den Partnerländern im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, insbesondere um die Folgen der Graduierung in Partnerländern mit großen und zunehmenden Ungleichheiten abzumildern, oder |
b) |
auf bilateraler Ebene
|
(3) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele werden geografische Programme für die Bereiche der Zusammenarbeit aufgestellt, die im Europäischen Konsens und den anschließend daran vorgenommenen Änderungen genannt sind, sowie für die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit:
a) |
Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung:
|
b) |
integratives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung:
|
c) |
sonstige entwicklungsrelevante Bereiche:
|
(4) Weitere Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit nach Absatz 3 sind in Anhang I enthalten.
(5) Innerhalb der bilateralen Programme konzentriert die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren, die nach Möglichkeit mit dem jeweiligen Partnerland vereinbart werden.
Artikel 6
Thematische Programme
(1) Die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen bieten einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen und ergänzen diese und werden mit ihnen abgestimmt.
(2) Für die Programmierung der thematischen Maßnahmen gilt mindestens eine der folgenden Bedingungen:
a) |
Die politischen Ziele der Union nach dieser Verordnung können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen Programme erreicht werden; dies gilt gegebenenfalls auch für die Fälle, in denen es kein geografisches Programm gibt oder dieses ausgesetzt wurde oder keine Einigung mit dem betreffenden Partnerland über die Maßnahme erzielt wurde; |
b) |
die Maßnahmen beziehen sich auf globale Initiativen für die Verwirklichung international vereinbarter Entwicklungsziele oder auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen; |
c) |
es handelt sich um regionenübergreifende, länderübergreifende und/oder Querschnittsmaßnahmen; |
d) |
mit den Maßnahmen werden innovative Strategien oder Initiativen umgesetzt, die in künftige Maßnahmen einfließen sollen, oder |
e) |
die Maßnahmen entsprechen einer für die Entwicklungszusammenarbeit relevanten politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung oder einem internationalen Engagement der Union. |
(3) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, kommen die thematischen Maßnahmen unmittelbar den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ländern und Gebieten zugute und werden dort durchgeführt. Sie können außerhalb dieser Länder oder Gebiete durchgeführt werden, wenn sich die Ziele des betreffenden Programms auf diese Weise am besten erreichen lassen.
Artikel 7
Globale öffentliche Güter und Herausforderungen
(1) Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu unterstützen:
a) |
Umwelt und Klimawandel; |
b) |
nachhaltige Energie; |
c) |
menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur; |
d) |
Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft; |
e) |
Migration und Asyl. |
(2) Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang II Teil A enthalten.
Artikel 8
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden
(1) Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ wird das Ziel verfolgt, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden in den Partnerländern und, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, in der Union und in den Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 gefördert werden können, zu stärken.
Die geförderten Maßnahmen werden in erster Linie von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können diese Maßnahmen gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt werden.
(2) Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit nach diesem Artikel sind in Anhang II Teil B enthalten.
Artikel 9
Afrikaweites Programm
(1) Mit der Hilfe der Union im Rahmen des afrikaweiten Programms wird das Ziel verfolgt, die strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der Union samt den anschließend daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zu unterstützen und regionenübergeifende, kontinentweite oder globale Tätigkeiten in Afrika und mit Afrika abzudecken.
(2) Das afrikaweite Programm ergänzt andere Programme, die im Rahmen dieser Verordnung aufgelegt werden, sowie andere Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, insbesondere den Europäischen Entwicklungsfonds und das Europäische Nachbarschaftsinstrument, und wird mit ihnen abgestimmt.
(3) Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit nach diesem Artikel sind in Anhang III enthalten.
TITEL III
PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL
Artikel 10
Allgemeiner Rahmen
(1) Bei geografischen Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet.
Bei thematischen Programmen werden Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet.
Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird nach Artikel 14 ausgearbeitet.
(2) Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 auf der Grundlage der in den Artikeln 11, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung genannten Programmierungsdokumente an.
(3) Die Hilfe der Union kann auch in Form von nicht durch die Programmierungsdokumente gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung abgedeckten Maßnahmen durchgeführt werden, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 vorgesehen.
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und der Mitgliedstaaten führen. Die Union konsultiert auch andere Geber und Entwicklungsakteure, einschließlich von Vertretern der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden und anderen Durchführungsstellen. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
(5) Bei der Programmierung nach dieser Verordnung werden Menschenrechte und Demokratie in den Partnerländern gebührend berücksichtigt.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden, um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände, insbesondere in fragilen Situationen, Krisen- und Nachkrisensituationen zu gewährleisten und um die Abstimmung mit den Strategiezyklen der Partnerländer und die Änderung von Richtbeträgen der Mittelzuweisungen infolge der nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 14 Absatz 3 durchgeführten Überprüfungen zu ermöglichen. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach den in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 entschieden.
Der Anteil der nicht zugewiesenen Mittel auf der Ebene jedes Programms darf 5 % nicht überschreiten, wobei für Synchronisierungszwecke und für die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Länder eine Ausnahme möglich ist.
(7) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 kann die Kommission eine spezifische Mittelzuweisung aufnehmen, um die Partnerländer und -regionen bei der Intensivierung ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage zu unterstützen.
(8) Bei jeder Programmierung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.
Artikel 11
Programmierungsdokumente für geografische Programme
(1) Die Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung aller Programmierungsdokumente gemäß diesem Artikel erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Wirksamkeit der Hilfe, nämlich demokratische Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Partnerländer oder an regionalen Systemen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit nach Artikel 3 Absätze 4 bis 8. Soweit möglich sollte der Programmierungszeitraum mit den Strategiezyklen der Partnerländer synchronisiert werden.
Programmierungsdokumente für geografische Programme, einschließlich der gemeinsamen Programmierungsdokumente, werden soweit möglich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern oder -regionen, einschließlich der nationalen und regionalen Parlamente, erstellt; dabei werden die Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden sowie sonstige Akteure einbezogen, um die eigenverantwortliche Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien — vor allem der Strategien zur Armutsminderung — zu fördern.
(2) Im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik — wie in dieser Verordnung niedergelegt — erstellt die Union Strategiepapiere zu den betreffenden Partnerländern oder -regionen, die einen kohärenten Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und diesen Partnerländern oder -regionen bilden.
(3) Keine Strategiepapiere sind erforderlich für
a) |
Länder, die über eine nationale Entwicklungsstrategie in Form eines nationalen Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat; |
b) |
Länder oder Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden Unionsstrategie, einschließlich eines spezifischen Kapitels über Entwicklungspolitik, ausgearbeitet wurde; |
c) |
Länder oder Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben; |
d) |
Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen; |
e) |
Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen will, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Reaktion der Union in Bezug auf dieses Land; |
f) |
Länder oder Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 000 000 EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt; |
In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und f enthält das Mehrjahresrichtprogramm für das jeweilige Land oder die jeweilige Region die Entwicklungsstrategie der Union in Bezug auf dieses Land oder diese Region.
(4) Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung oder erforderlichenfalls einer Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit dem betreffenden Partnerland oder der betreffenden Partnerregion geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.
(5) Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder gleichwertiger in Absatz 3 genannter Dokumente ausgearbeitet.
Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in dem vorliegenden Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und den in Artikel 15 festgelegten Verfahren entspricht, als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.
In den Mehrjahresrichtprogrammen für geografische Programme werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren, die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, und gegebenenfalls die Hilfsmodalitäten genannt.
Die Kommission setzt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms die Mehrjahresrichtbeträge für die Mittelzuweisung im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden.
Die Höhe der Mittelzuweisung kann, sofern zweckmäßig, in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Über den Zeitraum 2014-2020 hinaus dürfen keine Richtbeträge vorgesehen werden, es sei denn, sie sind speziell der Verfügbarkeit von Mitteln über diesen Zeitraum hinaus unterworfen.
Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme können erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeitüberprüfung oder der Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments unter anderem im Interesse einer effektiven Durchführung überprüft werden.
Richtbeträge für die Mittelzuweisung, Prioritäten, spezifische Ziele, erwartete Ergebnisse, Leistungsindikatoren und gegebenenfalls Modalitäten der Hilfe können ferner infolge von Überprüfungen insbesondere im Anschluss an eine Krisen- oder Nachkrisensituation angepasst werden.
Diese Überprüfungen sollten sich auf den Bedarf sowie auf Engagement und Fortschritte in Bezug auf die vereinbarten Entwicklungszieleerstrecken, insbesondere auf die Ziele, die Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung betreffen.
(6) In der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfung erstattet die Kommission Bericht über die gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten und fügt entsprechende Empfehlungen bei, falls die gemeinsame Programmplanung nicht vollständig verwirklicht wurde.
Artikel 12
Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen
(1) Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder für Länder und Regionen, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt.
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sowie die Rolle von Frauen und die Rechte von Kindern in diesem Prozess sollten gebührend beachtet werden.
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird.
Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, sehen Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge vor sowie die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen und gehen Anfälligkeit für unvorhergesehene Ereignisse und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Menschen an.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren erlassen, um. die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu ändern.
Solche Überprüfungen können eine spezifische und geeignete Strategie beinhalten, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.
Artikel 13
Programmierungsdokumente für thematische Programme
(1) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden für das betreffende Thema die Strategie der Union und in Bezug auf das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ für jeden Bereich der Zusammenarbeit die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren, die internationale Lage, die Aktivitäten der wichtigsten Partner und gegebenenfalls die Hilfsmodalitäten dargelegt.
Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt.
Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme ergänzen die geografischen Programme und stehen mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Strategiepapieren im Einklang.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten aufgeführt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann, sofern zweckmäßig, in Form einer Spanne angegeben werden. und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden.
Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder der Ad-hoc-Überprüfungen überprüft.
Richtbeträge für Mittelzuweisungen, Prioritäten, spezifische Ziele, erwartete Ergebnisse, Leistungsindikatoren und gegebenenfalls die Modalitäten der Hilfe können ebenfalls infolge von Überprüfungen angepasst werden.
Artikel 14
Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm
(1) Die Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung der in diesem Artikel genannten Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe gemäß Artikel 3 Absätze 4 bis 8.
Die Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm basieren auf einen Dialog, an dem alle einschlägigen Interessenträger, wie beispielsweise das Panafrikanische Parlament, beteiligt werden.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen für das afrikaweite Programm werden die für die Finanzierung ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren und gegebenenfalls die Modalitäten der Hilfe dargelegt.
Die Mehrjahresrichtprogramme für das afrikaweite Programm stehen in Übereinstimmung mit den geografischen und thematischen Programmen.
(3) In dem Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Tätigkeitsbereich und für die einzelnen Prioritäten aufgeführt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann, sofern zweckmäßig, in Form einer Spanne angegeben werden.
Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird erforderlichenfalls überprüft, um auf unvorhergesehene Herausforderungen oder Umsetzungsprobleme zu reagieren und um eine mögliche Überprüfung der strategischen Partnerschaft zu berücksichtigen.
Artikel 15
Genehmigung der Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme
(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt die Kommission die in Artikel 11 genannten Strategiepapiere und nimmt die in den Artikeln 11, 13 und 14 genannten Mehrjahresrichtprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren wird auch bei Überprüfungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen.
(2) Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Strategiepapiere und die in den Artikeln 11, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung genannten Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren überprüfen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Einbeziehung von nach dieser Verordnung nicht förderfähigen Drittländern
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzhilfe der Union oder zur Förderung der regionalen oder regionenübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 beschließen, Länder und Gebiete, die nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sonst nicht förderfähig wären, zur Teilnahme an Maßnahmen zu berechtigen, sofern die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen, regionenübergreifenden oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.
Artikel 17
Übertragung von Befugnissen an die Kommission
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern:
a) |
die Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit gemäß
|
b) |
Richtbeträge im Rahmen geografischer Programme und des thematischen Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wie in Anhang IV dargelegt. Diese Änderungen dürfen nicht dazu führen, dass der ursprünglich vorgesehene Betrag um mehr als 5 % vermindert wird, mit Ausnahme für Mittelzuweisungen im Rahmen des Anhangs IV Nummer 1 Buchstabe b. |
(2) Insbesondere nach Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierte Rechtsakte.
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission für den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „DCI-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des DCI-Ausschusses teil, wenn Fragen bezüglich der EIB behandelt werden.
Artikel 20
Finanzausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 19 661 639 000 EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(2) Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang IV festgelegt.
(3) Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird ein Richtbetrag von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Partnerschaftsinstrument und Instrument für Heranführungshilfe) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern.
Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
Die Finanzierung erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel spiegelt sich entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß dieser Verordnung wider. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union angepasst werden.
(4) Die im Rahmen dieser Verordnung für Maßnahmen gemäß Absatz 3 bereitgestellten Finanzmittel dürfen 707 000 000 EUR nicht übersteigen. Die Mittel werden von den Mittelzuweisungen für die geografischen Programme umgeschichtet und die voraussichtliche regionale Verteilung und die Art der Maßnahmen werden angegeben. Aus dieser Verordnung für die Finanzierung von Maßnahmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 fallen, bereitgestellte Finanzmittel werden für Maßnahmen zum Nutzen der Partnerländer verwendet,, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, wobei die ärmsten Länder besondere Berücksichtigung finden. Die durch Zuweisungen aus der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen zur „Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal“ konzentrieren sich auf Bereiche, die für eine integrative und nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von Bedeutung sind.
(5) Die Kommission nimmt in ihren Jahresbericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung, der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 vorgesehen ist, eine Liste aller Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels auf, die über die vorliegende Verordnung finanziert werden, einschließlich Angaben zur Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele und Grundsätze bei diesen Maßnahmen.
Artikel 21
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
(4) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(5) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(9) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S.1.
(10) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2011 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(11) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(12) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(13) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
(14) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
ANHANG I
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME
A. GEMEINSAME BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME
Geografische Programme werden in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind, aufgestellt. Die Prioritäten werden im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklungspolitik, in die die Union eingetreten ist, insbesondere den MDG und den international für die Zeit nach 2015 vereinbarten neuen Entwicklungszielen, die die MDG verändern oder ersetzen, und auf der Grundlage eines politischen Dialogs mit den einzelnen förderfähigen Partnerländern oder -regionen festgelegt.
I. Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung
a) Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
i) |
Unterstützung der Demokratisierung und Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Rolle der Parlamente; |
ii) |
Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Unabhängigkeit der Rechts- und Schutzsysteme und Sicherstellung des ungehinderten und gleichberechtigten Zugangs aller zur Justiz; |
iii) |
Unterstützung der transparenten und verantwortlichen Arbeitsweise von Institutionen sowie Dezentralisierung; Förderung eines inländischen, mitbestimmenden Sozialdialogs sowie weiterer Dialoge über Staatsführung und Menschenrechte; |
iv) |
Förderung der Freiheit der Medien, auch im Hinblick auf moderne Kommunikationsmittel; |
v) |
Förderung des politischen Pluralismus, Schutz der bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte und Schutz von Angehörigen von Minderheiten und von Angehörigen der schutzbedürftigsten Gruppen; |
vi) |
Unterstützung der Bekämpfung von diskriminierenden Praktiken und Diskriminierung aus jeglichen Gründen, unter anderem aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Kaste, der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung, der gesellschaftlichen Zugehörigkeit, einer Behinderung, des Gesundheitszustands oder des Alters; |
vii) |
Förderung der Eintragung in das Personenstandsregister, insbesondere Eintragung von Geburten und Todesfällen. |
b) Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht und Chancengleichheit für Frauen
i) |
Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichheit; |
ii) |
Schutz der Frauen- und Mädchenrechte, einschließlich durch Maßnahmen gegen Kinderheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken wie weibliche Genitalverstümmelung und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt; |
iii) |
Förderung der Mitgestaltungsmacht von Frauen, einschließlich ihrer Rollen als Entwicklungsakteure und Friedensschaffer. |
c) Verwaltung des öffentlichen Sektors auf zentraler und lokaler Ebene
i) |
Unterstützung der Entwicklung des öffentlichen Sektors zur Förderung eines universalen und diskriminierungsfreien Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung; |
ii) |
Unterstützung von Programmen zur Verbesserung der Gestaltung von Politik, der öffentlichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einrichtung von Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Betrugsbekämpfungseinrichtungen und der entsprechenden Maßnahmen sowie Entwicklung der Institutionen, einschließlich der Verwaltung der Personalressourcen; |
iii) |
Verbesserung der Fachkompetenz der Parlamente, damit sie die Aufstellung und Überwachung der nationalen Haushaltspläne unter Einbeziehung der inländischen Einnahmen aus der Rohstoffförderung und von Steuerfragen beurteilen und sinnvoll dazu beitragen können. |
d) Steuerpolitik und -verwaltung
i) |
Unterstützung beim Aufbau und der Stärkung von fairen, transparenten, wirksamen, fortschrittlichen und nachhaltigen nationalen Steuersystemen; |
ii) |
Ausbau der Überwachungskapazitäten in Entwicklungsländern im Bereich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und rechtswidrigen Finanzströmen; |
iii) |
Unterstützung der Erstellung und Verbreitung von Arbeiten zu Steuerbetrug und seinen Auswirkungen, insbesondere durch Aufsichtsgremien, Parlamente und Organisationen der Zivilgesellschaft; |
iv) |
Unterstützung multilateraler und regionaler Initiativen im Bereich Steuerverwaltung und Steuerreformen; |
v) |
Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf eine wirksamere Beteiligung an internationalen Strukturen und Prozessen der Zusammenarbeit im Steuerbereich; |
vi) |
Unterstützung der Aufnahme einer Berichterstattung, die für jedes einzelne Land und jedes einzelne Projekt erfolgen muss, in die Rechtsvorschriften der Partnerländer, um die finanzielle Transparenz zu verbessern. |
e) Bekämpfung der Korruption
i) |
Unterstützung der Partnerländer bei der Bewältigung aller Formen der Korruption, einschließlich durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Berichterstattung; |
ii) |
Steigerung der Kapazitäten von Kontroll- und Aufsichtsgremien sowie der Justiz. |
f) Zivilgesellschaft und lokale Behörden
i) |
Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei zivilgesellschaftlichen Organisationen, um deren Stimme und aktive Beteiligung am Entwicklungsprozess und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog zu stärken; |
ii) |
Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für lokale Behörden und Mobilisierung ihres Sachverstands zur Förderung eines territorialen Entwicklungsansatzes, einschließlich Dezentralisierungsprozessen; |
iii) |
Schaffung von günstigeren Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten. |
g) Förderung und Schutz der Rechte von Kindern
i) |
Förderung der Ausstellung von rechtsgültigen Dokumenten; |
ii) |
Unterstützung eines angemessenen und gesunden Lebensstandards und eines gesunden Heranwachsens; |
iii) |
Gewährleistung der Grundbildung für alle. |
II. Integratives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung
a) Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Beschäftigung und Kultur
i) |
Unterstützung bei Reformen einzelner Sektoren, die den Zugang zu sozialen Basisdiensten, vor allem einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und qualitativ hochwertigen Bildungsangeboten, verbessern, mit einem Schwerpunkt auf den damit verbundenen MDG und auf den Zugangsmöglichkeiten von armen Menschen sowie Randgruppen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu diesen Diensten; |
ii) |
Stärkung der lokalen Kapazitäten, um auf weltweite, regionale und lokale Herausforderungen reagieren zu können, unter anderem auch über die Verwendung der sektorspezifischen Budgethilfe in Kombination mit einem verstärkten politischen Dialog; |
iii) |
Stärkung der Gesundheitssysteme, unter anderem durch die Bewältigung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften im Gesundheitsbereich, gerechte Finanzmittelzuteilung für die Gesundheitsfürsorge und erschwinglichere Arzneimittel und Impfstoffe für arme Bevölkerungsgruppen; |
iv) |
Förderung der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz zu Fragen der Bevölkerung und der Entwicklung, und der Ergebnisse ihrer jeweiligen Überprüfungskonferenzen sowie — in diesem Zusammenhang — der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte; |
v) |
Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit erschwinglichem gutem Trinkwasser, einer angemessenen Abwasserentsorgung und angemessener Hygienebedingungen; |
vi) |
Verbesserung der Unterstützung qualitativ hochwertiger Bildungsangebote und des Zugangs dazu; |
vii) |
Unterstützung bei der Berufsausbildung zum Zwecke der Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Kapazität, Forschungsvorhaben zugunsten der nachhaltigen Entwicklung durchzuführen und die Ergebnisse umzusetzen; |
viii) |
Unterstützung der nationalen Systeme des sozialen Schutzes und der entsprechenden Mindestniveaus, einschließlich der Sozialversicherungssysteme für Kranken- und Rentenversicherungen, mit Schwerpunkt auf der Verringerung von Ungleichheiten; |
ix) |
Unterstützung der Agenda für menschenwürdige Arbeit und Förderung des sozialen Dialogs; |
x) |
Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde; |
xi) |
Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums. |
b) Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte
i) |
Unterstützung bei der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen lokalen Privatsektors, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten bei lokalen Institutionen und Unternehmen; |
ii) |
Unterstützung der Entwicklung lokaler Produktionssysteme und lokaler Unternehmen, einschließlich umweltfreundlicher Unternehmen; |
iii) |
Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen und Genossenschaften sowie des fairen Handels; |
iv) |
Förderung der Entwicklung lokaler, inländischer und regionaler Märkte, einschließlich Märkte für ökologische Waren und Dienstleistungen; |
v) |
Unterstützung bei legislativen Reformen und Reformen des Rechtsrahmens sowie bei deren Umsetzung; |
vi) |
Vereinfachung des Zugangs zu Geschäfts- und Finanzdiensten, wie etwa Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer; |
vii) |
Unterstützung bei der Inkraftsetzung der international vereinbarten Arbeitsrechte; |
viii) |
Ausarbeitung und Verbesserung von Gesetzen und Katastern, um Grundstücksrechte und Rechte des geistigen Eigentums zu schützen; |
ix) |
Förderung politischer Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation, die zu einer nachhaltigen und integrativen Entwicklung beitragen; |
x) |
Stimulierung von Investitionen, die dauerhafte Arbeitsplätze schaffen, unter anderem durch die Kombination von Mechanismen, mit Schwerpunkt auf der Finanzierung von nationalen Unternehmen und der Nutzung der Hebelwirkung von inländischem Kapitalvermögen, insbesondere auf KMU-Ebene, und die Unterstützung der Personalentwicklung; |
xi) |
Verbesserung der Infrastruktur unter uneingeschränkter Einhaltung der sozialen und ökologischen Standards; |
xii) |
Unterstützung sektorbezogener Ansätze für nachhaltigen Verkehr, die die Bedürfnisse der Partnerländer erfüllen und für Verkehrssicherheit, Erschwinglichkeit, Effizienz und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen sorgen; |
xiii) |
Beteiligung des Privatsektors, um eine sozial verantwortungsbewusste und nachhaltige Entwicklung voranzutreiben, Förderung der sozialen und umweltbezogenen Verantwortung der Unternehmen sowie der Rechenschaftspflicht und des sozialen Dialogs; |
xiv) |
Unterstützung der Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen hinsichtlich des Handels und der Eingliederung auf regionaler und kontinentaler Ebene und Bereitstellung von Hilfeleistungen für ihre reibungslose und schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft; |
xv) |
Unterstützung einer breiter gefächerten Zugangsmöglichkeit zu Informations- und Kommunikationstechnologien, um die digitale Kluft zu überbrücken. |
c) Nachhaltige Landwirtschaft und Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit
i) |
Unterstützung beim Aufbau der Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen (beispielsweise Ressourcenknappheit, Versorgungsengpässe und starke Preisschwankungen) und Bekämpfung von Ungleichheiten, indem armen Menschen ein besserer Zugang zu Land, Nahrung, Wasser, Energie und Finanzmitteln geboten wird, ohne dass dabei die Umwelt geschädigt wird; |
ii) |
Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Methoden und der damit verbundenen Forschungstätigkeiten, mit Schwerpunkt auf den kleinbäuerlichen Betrieben und ländlichen Existenzgrundlagen; |
iii) |
Unterstützung von Frauen in der Landwirtschaft; |
iv) |
Förderung von staatlichen Bemühungen, sozial und ökologisch verantwortungsbewusste Privatinvestitionen zu erleichtern; |
v) |
Unterstützung strategischer Ansätze im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit, mit Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu Lebensmitteln, Infrastruktur, Lagerung und Ernährung; |
vi) |
Bekämpfung von Ernährungsunsicherheiten und Unterernährung durch grundlegende Interventionen in Übergangs- und Schwächesituationen; |
vii) |
Unterstützung der von den einzelnen Ländern angeführten, auf Aufgabenteilung bedachten, dezentralisierten und ökologisch nachhaltigen territorialen Entwicklung. |
d) Nachhaltige Energie
i) |
Verbesserung des Zugangs zu modernen, erschwinglichen, nachhaltigen, effizienten und sauberen Dienstleistungen im Bereich erneuerbarer Energiequellen; |
ii) |
Förderung von lokalen und regionalen nachhaltigen Energielösungen und einer dezentralisierten Energiegewinnung. |
e) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich Land, Wald und Wasser, insbesondere:
i) |
Unterstützung der Überwachungsprozesse und Aufsichtsgremien sowie Rückendeckung für Governance-Reformen, die die nachhaltige und transparente Bewirtschaftung und Erhaltung von natürlichen Ressourcen fördern; |
ii) |
Förderung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Wasser sowie einer integrierten Bewirtschaftung von Wasserressourcen und Einzugsgebieten; |
iii) |
Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemleistungen; |
iv) |
Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsumgewohnheiten und einer sicheren und nachhaltigen Bewirtschaftung von Chemikalien und Abfällen, wobei die Auswirkungen auf die Gesundheit zu berücksichtigen sind. |
f) Klimawandel und Umwelt
i) |
Förderung der Verwendung von sauberen Technologien, nachhaltiger Energie und Ressourceneffizienz mit Blick auf den Abbau von CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Verstärkung der Umweltnormen; |
ii) |
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit von Entwicklungsländern hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels, indem ökosystembasierte Maßnahmen unterstützt werden, die auf die Anpassung, Abschwächung und Katastrophenrisikoverringerung des Klimawandels ausgerichtet sind; |
iii) |
Unterstützung bei der Umsetzung relevanter multilateraler Umweltabkommen, dabei insbesondere die Stärkung der Umweltaspekte des institutionellen Rahmens für nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt; |
iv) |
Hilfeleistungen für Partnerländer bei den Herausforderungen der durch den Klimawandel verursachten Vertreibung und Migration der Menschen sowie beim Wiederaufbau von Wohnstätten für Klimaflüchtlinge. |
III. Andere entwicklungsrelevante Bereiche
a) Migration und Asyl
i) |
Unterstützung bei gezielten Bemühungen, um die Wechselwirkungen zwischen Migration, Mobilität, Beschäftigung und Armutsverringerung vollständig auszuschöpfen, um Migrationsbewegungen zu einer positiven Kraft für die Entwicklung zu machen und die Abwanderung von Fachkräften zu verringern; |
ii) |
Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Annahme von langfristigen politischen Strategien zur Lenkung von Migrationsströmen, die die Menschenrechte von Migranten und deren Familien achten und deren sozialen Schutz verbessern. |
b) Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit
i) |
mittel- und langfristiger Wiederaufbau und Regenerierung von Regionen und Ländern, die von Konflikten sowie von vom Menschen verursachten Katastrophen und von Naturkatastrophen betroffen sind; |
ii) |
Durchführung mittel- und langfristiger Aktivitäten, die auf die Selbstversorgung und die Integration oder Wiedereingliederung entwurzelter Menschen ausgerichtet sind, mit Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. |
c) Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos
i) |
in fragilen Situationen Unterstützung über eine Partnerschaft mit dem jeweiligen Land für die Bereitstellung von Basisdiensten und den Aufbau von rechtmäßigen, wirksamen und widerstandsfähigen staatlichen Institutionen und den Aufbau einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft; |
ii) |
Mitwirkung an einem präventiven Ansatz zur Vermeidung eines fragilen Staats sowie von Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Krisensituationen, indem die Bemühungen der Partnerländer und regionalen Organisationen in Bezug auf die Verbesserung der Frühwarnsysteme, die demokratische Regierungsführung und den Aufbau von Kapazitäten in den Institutionen unterstützt werden; |
iii) |
Unterstützung bei der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Vorbereitung auf Katastrophenfälle, der Prävention und dem Umgang mit den Auswirkungen derartiger Katastrophen. |
d) Entwicklung und Sicherheit einschließlich Konfliktverhütung
i) |
Bekämpfung der grundlegenden Ursachen für Konflikte — zu diesen Ursachen zählen die Armut, die Verschlechterung, Ausbeutung und ungleiche Verteilung von Land und natürlichen Ressourcen sowie die ungleichen Zugangsmöglichkeiten dazu, eine schwache Regierungsführung, Menschenrechtsverletzungen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten –, um Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Friedensprozesse zu unterstützen; |
ii) |
Förderung des Dialogs, der Mitwirkung und Versöhnung mit Blick auf die Förderung des Friedens und Vorbeugung von Gewaltausbrüchen im Einklang mit bewährten internationalen Verfahren; |
iii) |
Stärkung der Zusammenarbeit und politischer Reformen im Bereich Sicherheit und Recht, des Kampfes gegen den Drogenhandel und sonstigen illegalen Handel, einschließlich Menschenhandel, gegen Korruption und Geldwäsche. |
B. SPEZIFISCHE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT NACH REGIONEN
Mit der Hilfe der Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit Artikel 5 und Teil A des vorliegenden Anhangs und dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien widerspiegeln, wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
I. Lateinamerika
a) |
Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere in den Bereichen soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau; |
b) |
Angehen von Governance-Fragen und Unterstützung politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-, Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der staatlichen Institutionen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene (unter anderem durch innovative Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z.B. Informationsaustausch und technische Unterstützung (TAIEX) und die Einrichtung von Partnerschaften), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten, indigenen Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Achtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Umwelt, Diskriminierungsbekämpfung, Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt und von Gewalt gegen Kinder sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und -handel; |
c) |
Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner; |
d) |
Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch Schaffung und Stärkung von nachhaltigen Systemen des sozialen Schutzes, einschließlich der Sozialversicherung und einer Steuerreform, Stärkung der Kapazität der Steuersysteme und Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, was zur Förderung der Gleichheit und zur Verteilung des Wohlstands beiträgt; |
e) |
Unterstützung der Staaten Lateinamerikas bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Verhinderung, Untersuchung, Strafverfolgung, Bestrafung und Entschädigung von bzw. bei Frauenmorden sowie besondere Aufmerksamkeit für dieses Problem; |
f) |
Unterstützung verschiedener Prozesse der regionalen Integration und des Verbunds von Netzinfrastruktureinrichtungen unter Gewährleistung der Komplementarität mit von der EIB und anderen Institutionen finanzierten Maßnahmen; |
g) |
Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit; |
h) |
Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu hochwertigen sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; |
i) |
Unterstützung bildungspolitischer Strategien und der Entwicklung eines gemeinsamen lateinamerikanischen Hochschulraums; |
j) |
Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem und offenem Handel beruhende Beziehungen, Produktivinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Nahrungsmittelsicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, der nachhaltigen Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser, Boden und Wälder; Unterstützung der Entwicklung von Kleinstunternehmen und KMU als Hauptquelle von integrativem Wachstum, Entwicklung und Arbeitsplätzen; Förderung von Entwicklungshilfe für Handel, um sicherzustellen, dass lateinamerikanische Kleinstunternehmen und KMU von internationalen Geschäftsmöglichkeiten profitieren können; Berücksichtigung von Änderungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen; |
k) |
Minderung der nachteiligen Auswirkungen, die sich für die Wirtschaft vieler Länder dieser Region durch ihren Ausschluss aus dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen ergeben werden; |
l) |
Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden. |
II. Südasien
(1) Förderung der demokratischen Staatsführung
a) |
Unterstützung demokratischer Prozesse, Förderung einer wirksamen demokratischen Staatsführung, Stärkung der öffentlichen Einrichtungen und Stellen (einschließlich auf lokaler Ebene), Unterstützung effizienter Dezentralisierungs-, Staatsumbau- und Wahlprozesse; |
b) |
Unterstützung des Aufbaus einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft, einschließlich der Medien, und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner; |
c) |
Aufbau und Stärkung legitimer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen, Förderung institutioneller Reformen und von Verwaltungsreformen, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Korruptionsbekämpfung und der öffentlichen Finanzverwaltung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit; |
d) |
Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, Migranten, indigenen Völkern und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, Bekämpfung von Diskriminierung, von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, von Gewalt gegen Kinder und Bekämpfung des Menschenhandels; |
e) |
Schutz der Menschenrechte durch Förderung institutioneller Reformen (u.a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen. |
(2) Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung in allen ihren Dimensionen
a) |
Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der sozialen Inklusion, der menschenwürdigen Arbeit und der Gerechtigkeit sowie der Geschlechtergleichstellung durch Bildungs- und Gesundheitspolitik und andere Sozialpolitiken; |
b) |
Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung für alle mit Blick auf eine Erweiterung des Wissens, der Kompetenzen und Arbeitsmarktchancen, auch — wo zutreffend — indem gegen Ungleichheiten und die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung und vor allem die Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit vorgegangen wird; |
c) |
Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion, menschenwürdiger Arbeit und Kernarbeitsnormen, Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung durch Bildungs- und Gesundheitspolitik und andere Sozialpolitiken; |
d) |
Förderung hochwertiger Dienstleistungen im Bereich der Bildung, der beruflichen Bildung und der Gesundheit, zu denen alle (einschließlich Mädchen und Frauen) Zugang haben; |
e) |
vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Gewalt aufgrund des Geschlechts und der Abstammung, Kindesentführung, Korruption und organisierte Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und andere Formen illegalen Handels; |
f) |
Schaffung von entwicklungsfördernden Partnerschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des Privatsektors, Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie und die Bereitstellung öffentlicher Güter mit dem Ziel der Verringerung der Armut und der sozialen Inklusion. |
(3) Förderung der nachhaltigen Entwicklung, Verbesserung der Widerstandsfähigkeit südasiatischer Gesellschaften gegen Klimawandel und Naturkatastrophen
a) |
Förderung des nachhaltigen und integrativen Wachstums und von Lebensgrundlagen, der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums, nachhaltiger Land- und Forstwirtschaft, der Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung; |
b) |
Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und erneuerbaren Energiequellen, Schutz der biologischen Vielfalt, Wasser- und Abfallwirtschaft, Boden- und Waldschutz; |
c) |
Beitrag zu den Bemühungen um den Klimaschutz durch Unterstützung von Maßnahmen, die auf die Anpassung, Abschwächung und Katastrophenrisikoverringerung ausgerichtet sind; |
d) |
Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels und der Entwicklung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen und KMU und auf Genossenschaften; |
e) |
Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft; |
f) |
Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, unter anderem im Bereich Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen. |
(4) Unterstützung der regionalen Integration und Kooperation
a) |
ergebnisorientierte Förderung der regionalen Integration und Kooperation durch Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs insbesondere über die Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit und Förderung der Entwicklungsziele des Istanbul-Prozesses im Rahmen der Inititiative „Im Herzen Asiens“; |
b) |
Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Drogenerzeugung, -konsum und -handel; |
c) |
Unterstützung regionaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten; Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben. |
III. Nord- und Südostasien
(1) Förderung der demokratischen Staatsführung
a) |
Beitrag zur Demokratisierung; Aufbau und Stärkung legitimer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Stellen sowie Schutz der Menschenrechte durch Förderung institutioneller Reformen (unter anderem in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen; |
b) |
Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern, Förderung der Kernarbeitsnormen, Diskriminierungsbekämpfung, Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, von Gewalt gegen Kinder, einschließlich Kinder in bewaffneten Konflikten, und Bekämpfung des Menschenhandels; |
c) |
Unterstützung der Menschenrechtsstrukturen des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), insbesondere der Arbeiten der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN; |
d) |
Aufbau und Stärkung legitimer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und Stellen; |
e) |
Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner; |
f) |
Unterstützung der in der Region unternommenen Anstrengungen für mehr Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit für die Bürger, einschließlich durch Reformen der Justiz und des Sicherheitssektors, und Förderung der interethnischen und interreligiösen Dialoge und Friedensprozesse; |
g) |
vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und anderer Formen illegalen Handels sowie Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; Unterstützung von Minenräumaktionen. |
(2) Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung in allen ihren Dimensionen
a) |
Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der sozialen Inklusion, der menschenwürdigen Arbeit und der Gerechtigkeit sowie der Geschlechtergleichstellung; |
b) |
Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung für alle mit Blick auf eine Erweiterung des Wissens, der Kompetenzen und Arbeitsmarktchancen, auch — wo zutreffend — indem gegen Ungleichheiten und die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung und vor allem die Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit vorgegangen wird: |
c) |
Schaffung von entwicklungsfördernden Partnerschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des Privatsektors, Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie und die Bereitstellung öffentlicher Güter mit dem Ziel der Verringerung der Armut und der sozialen Inklusion; |
d) |
Unterstützung der Anstrengungen in der Region zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben; |
e) |
Förderung eines diskriminierungsfreien Bildungs- und Ausbildungsangebots, auch im Bereich des lebenslangen Lernens (einschließlich Hochschulbildung und berufliche Aus- und Weiterbildung), und Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte; |
f) |
Förderung einer umweltgerechteren Wirtschaft und eines nachhaltigen und integrativen Wachstums, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung, nachhaltige Energien, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie Ökosystemleistungen; |
g) |
vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Vorgehen gegen Gewalt aufgrund des Geschlechts und der Abstammung und gegen Kindesentführung. |
(3) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit südasiatischer Gesellschaften gegen Klimawandel und Naturkatastrophen
a) |
Unterstützung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsprozesse; |
b) |
Unterstützung der Region bei der durchgängigen Berücksichtigung des Klimawandels bei Strategien für die nachhaltige Entwicklung, bei der Entwicklung von auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Strategien und Instrumenten, bei der Eindämmung der schädlichen Folgen des Klimawandels, bei der Vertiefung von Initiativen zur langfristigen Zusammenarbeit, bei der Minderung der Anfälligkeit gegenüber Katastrophen und bei der Unterstützung des ASEAN-Klimaschutzrahmens (Multi-Sectoral Framework on Climate Change: Agriculture and Forestry towards Food Security); |
c) |
angesichts des Bevölkerungswachstums und der sich wandelnden Nachfrage der Verbraucher, Förderung von nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion sowie von Investitionen in saubere Technologien insbesondere auf regionaler Ebene, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft; |
d) |
Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung durch Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden; Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, unter anderem im Bereich Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen. |
(4) Unterstützung der regionalen Integration und Zusammenarbeit in Nord- und Südostasien
a) |
ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs; |
b) |
Unterstützung der sozioökonomischen Integration und Verbundfähigkeit des ASEAN, so auch in Bezug auf die Umsetzung der entwicklungsbezogenen Ziele der ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft, den Gesamtplan zur ASEAN-Verbundfähigkeit und die Post-2015-Vision; |
c) |
Förderung der handelsbezogenen Unterstützung und der Entwicklungshilfe für Handel, auch um sicherzustellen, dass Kleinstunternehmen und KMU von internationalen Handelsmöglichkeiten profitieren können; |
d) |
Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Infrastrukturen und Netzwerke, die der regionalen Integration, sozialen Inklusion und dem sozialen Zusammenhalt und dem nachhaltigen Wachstum Vorschub leisten, unter Gewährleistung der Komplementarität mit den von der EIB und anderen Finanzinstitutionen der Union sowie anderen einschlägigen Institutionen unterstützten Tätigkeiten; |
e) |
Förderung des Dialogs zwischen den Einrichtungen und Mitgliedstaaten des ASEAN und der Union; |
f) |
Unterstützung regionaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten; Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben. |
IV. Zentralasien
a) |
Als überspannende Ziele Leistung eines Beitrags zu einer nachhaltigen und integrativen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zum sozialen Zusammenhalt und zur Demokratie; |
b) |
Unterstützung der Nahrungsmittelsicherheit, Zugangsmöglichkeiten der lokalen Bevölkerungsgruppen zu nachhaltiger Energieversorgungssicherheit, Wasser- und Sanitärversorgung; Förderung und Unterstützung bei der Vorbereitung auf Katastrophenfälle und der Anpassung an den Klimawandel; |
c) |
Unterstützung für repräsentative und demokratisch gewählte Parlamente, Förderung und Unterstützung bei der verantwortungsvollen Staatsführung und Demokratisierungsprozessen; Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung im Bereich der öffentlichen Mittel; Förderung der Rechtsstaatlichkeit mit funktionsfähigen Institutionen und einer erfolgreichen Wahrung der Menschenrechte und der Geschlechtergleichheit, Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft sowie Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner; |
d) |
Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung der Innovation und Technologie, menschenwürdigen Arbeit, Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung durch Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU, zugleich Förderung der Entwicklung einer regulierten sozialen Marktwirtschaft, eines offenen und fairen Handels und ebensolcher Investitionen, einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; |
e) |
Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen illegalen Handels einschließlich Bekämpfung von Drogenerzeugung und -konsum sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, unter anderem HIV/AIDS; |
f) |
Förderung der bilateralen und der regionalen Kooperation, des Dialogs und der Integration u.a. mit von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union abgedeckten Ländern zwecks Unterstützung politischer Reformen, u.a. durch den gegebenenfalls stattfindenden Institutionenaufbau, technische Hilfe (z.B. TAIEX), Informationsaustausch und Twinning-Partnerschaften sowie durch wichtige Investitionen über geeignete Mechanismen zur Mobilisierung finanzieller Ressourcen in den Sektoren Bildung, Umwelt und Energie, geringe CO2-Emissionen verursachende Entwicklung/Widerstandsfähigkeit gegen die Auswirkungen des Klimawandels; |
g) |
Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu hochwertigen sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Unterstützung des Zugangs für die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche und Frauen, zur Beschäftigung, unter anderem durch Unterstützung einer besseren allgemeinen Bildung, Berufs- und Hochschulbildung. |
V. Naher und Mittlerer Osten
a) |
Behandlung von Demokratisierungs- und Governance-Fragen (einschließlich im Steuerwesen), Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, Grundfreiheiten und politische Gleichstellung, um politische Reformen, den Kampf gegen die Korruption und die Transparenz der Gerichtsverfahren anzuregen sowie zum Aufbau legitimer, demokratischer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und einer aktiven, unabhängigen und gut organisierten Zivilgesellschaft beizutragen; Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner; |
b) |
Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrem Einsatz zur Achtung der Grundrechte, Menschenrechte und Grundsätze der Demokratie; |
c) |
Förderung des integrativen Wachstums und Unterstützung von sozialem Zusammenhalt und Entwicklung, insbesondere die Schaffung von Arbeitsplätzen, soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung; Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; gegebenenfalls Bekämpfung der Ungleichheiten und Diskriminierung aufgrund der Arbeit und Abstammung und vor allem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit; |
d) |
Unterstützung der Entwicklung der zivilgesellschaftlichen Kultur, insbesondere über allgemeine und berufliche Bildung und eine Beteiligung der Kinder, jungen Menschen und Frauen; |
e) |
Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, offene und faire Handelsbeziehungen, Entwicklung einer regulierten und nachhaltigen sozialen Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren (wie Energie — mit dem Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien); |
f) |
Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen, der regionalen Zusammenarbeit, des regionalen Dialogs und der regionalen Integration, unter anderem mit vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument abgedeckten Ländern und vom Partnerschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union abgedeckten Golfstaaten, durch Unterstützung der Integrationsbemühungen in der Region, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Wasser, Verkehr und Flüchtlingsfragen; |
g) |
Förderung einer nachhaltigen und gerechten Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie Schutz der Wasserressourcen; |
h) |
Ergänzung der Ressourcen, die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzt werden, durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung im Rahmen anderer Instrumente und Strategien der Union, die sich auf den Zugang zum Binnenmarkt der Union, die Mobilität der Arbeitskräfte und die breiter angelegte regionale Integration beziehen können; |
i) |
vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und -handel; |
j) |
vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Migration: Migrationssteuerung und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene. |
VI. Andere Länder
a) |
Unterstützung der Bemühungen zur Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte, der Geschlechtergleichstellung, des Rechtsstaats und Beitrag zur Stabilität und Integration innerhalb der Region und auf dem gesamten Kontinent; Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner; |
b) |
Unterstützung für Anpassungsbemühungen infolge der Einrichtung verschiedener Freihandelszonen; |
c) |
Unterstützung der Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u.a. durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen und durch die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und das Voranbringen von Umverteilungsprogrammen, die auf eine Verringerung von Ungleichheiten abzielen; |
d) |
Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; |
e) |
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit einem besonderen Augenmerk auf der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit; |
f) |
Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel mit besonderem Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wirtschaftswachstum und eine energieeffiziente Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen, die sich auf erneuerbare Energien stützt, durch Schaffung starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem Handel beruhende Beziehungen, Produktinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung in allen ihren Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, dem Wohnraum, der Nahrungsmittelsicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Förderung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Boden; |
g) |
Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und mit Gesundheitsfragen, einschließlich HIV/AIDS und der Auswirkungen dieser Krankheit auf die Gesellschaft. |
ANHANG II
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER THEMATISCHEN PROGRAMME
A. PROGRAMM „GLOBALE ÖFFENTLICHE GÜTER UND HERAUSFORDERUNGEN“
Das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zielt darauf ab, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer im Hinblick darauf zu stärken, einen Beitrag zur Beseitigung der Armut, zum sozialen Zusammenhalt und zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Dieses Programm bezieht sich auf die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird.
I. Umwelt und Klimawandel
a) |
Beitrag zur externen Dimension der Umwelt- und der Klimaschutzpolitik der Union unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und anderer im AEUV verankerter Grundsätze; |
b) |
vorgeschaltete Unterstützung der Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die MDG oder die Ziele eines von der Union und den Mitgliedstaaten vereinbarten Folgerahmens in Bezug auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die ökologische Nachhaltigkeit erreichen; |
c) |
Durchführung der Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien zur Verringerung der CO2-Emissionen mit Vorrang für Strategien zur Förderung der biologischen Vielfalt, den Schutz der Ökosysteme und natürlichen Ressourcen, nachhaltiges Management einschließlich von Ozeanen, Landgebieten, Wasser, Fischerei und Wäldern (z.B. anhand von Maßnahmen wie FLEGT), Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, umweltverträgliche chemische Stoffe und Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft; |
d) |
Beitrag zur Steigerung der Integration und der durchgängigen Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutzzielen in der Entwicklungszusammenarbeit der Union durch Unterstützung für methodikbezogene Arbeiten und Forschungstätigkeiten zu, in und von Entwicklungsländern, einschließlich Monitoring-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismen, Kartierung, Beurteilung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme, Verbesserung des ökologischen Fachwissens und Förderung innovativer Maßnahmen und der Politikkohärenz; |
e) |
Stärkung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken, um die Kohärenz und Wirksamkeit des internationalen politischen Handelns im Bereich einer nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, durch Unterstützung der regionalen und internationalen Umweltüberwachung und -bewertung und durch Förderung der tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltabkommen in Entwicklungsländern und von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung; |
f) |
Einbeziehung sowohl des Katastrophen-Risikomanagements als auch der Anpassung an den Klimawandel in die Planung und Investitionen auf dem Gebiet der Entwicklung und Förderung der Durchführung von Strategien, die auf die Verringerung des Katastrophenrisikos abzielen, z.B. Schutz von Ökosystemen und Wiederherstellung von Feuchtgebieten; |
g) |
Anerkennung der ausschlaggebenden Rolle der Landwirtschaft und der Viehhaltung in der Klimapolitik durch Förderung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft und der Viehhaltung als autonome Anpassungs- und Abmilderungsstrategien im Süden aufgrund ihres nachhaltigen Einsatzes der natürlichen Ressourcen wie Wasser und Weide. |
II. Nachhaltige Energie
a) |
Förderung des Zugangs zu zuverlässigen, sicheren, erschwinglichen, klimaschonenden und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung und Wachstum und Entwicklung mit Breitenwirkung mit besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung lokaler und regionaler erneuerbarer Energiequellen und der Gewährleistung der Zugangsmöglichkeiten für arme Menschen in abgelegenen Regionen; |
b) |
Förderung der verstärkten Nutzung der Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere dezentrale Ansätze, sowie Energieeffizienz und Förderung von nachhaltigen Strategien für eine Entwicklung, die geringe CO2-Emissionen verursacht; |
c) |
Förderung der Energieversorgungssicherheit für Partnerländer und lokale Gemeinschaften, z.B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energie- und insbesondere Stromverbundsysteme und des Energiehandels. |
III. Menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur
a) Gesundheit
i) |
Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Unterstützung des integrativen und universalen Zugangs zu guten Basisgesundheitseinrichtungen, -gütern und -dienstleistungen mit einer kontinuierlichen Betreuung von der Vorbeugung bis zur Nachsorge sowie ihrer gleichberechtigten Bereitstellung, mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von Personen, die benachteiligten oder gefährdeten Gruppen angehören; |
ii) |
Unterstützung und Mitgestaltung der politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen unmittelbaren Nutzen verschaffen, unter Berücksichtigung der Ergebnisorientierung, der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können; |
iii) |
Unterstützung spezifischer Initiativen, insbesondere auf regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte und nachhaltige nationale gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen wie Fürsorge für Mutter und Kind einschließlich Immunisierung und Reaktion auf globale Bedrohungen der Gesundheit (z.B. HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria sowie andere armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten) auszuarbeiten und umzusetzen; |
iv) |
Förderung der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz zu Fragen der Bevölkerung und der Entwicklung und der Ergebnisse ihrer jeweiligen Überprüfungskonferenzen sowie — in diesem Zusammenhang — der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte; |
v) |
Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung für Opfer von Gewalt, insbesondere Frauen und Kinder. |
b) Bildung, Wissen und Fähigkeiten
i) |
Unterstützung der Verwirklichung international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich durch globale Initiativen und Partnerschaften unter besonderer Beachtung der Förderung von Wissen, Fähigkeiten und Werten für eine nachhaltige breitenwirksame Entwicklung; |
ii) |
Förderung des Austauschs von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Innovationen, auf der Grundlage eines ausgewogenen Ansatzes für die Entwicklung der Bildungssysteme; |
iii) |
Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung insbesondere für Personen, die gefährdeten Gruppen angehören, für Migranten, für Frauen und Mädchen, für Personen, die religiösen Minderheiten angehören, für Menschen mit Behinderungen und für Menschen in prekären Situationen sowie in Ländern, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind, und Verbesserung des Abschlusses der Grundbildung und des Übergangs zur Sekundarstufe I. |
c) Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht der Frau und Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen
i) |
Unterstützung von lokalen, regionalen und länderbezogenen Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Mitgestaltungsmacht von Frauen und Mädchen, Förderung von Frauen und Mädchen in Führungspositionen und ihrer gleichberechtigten politischen Mitwirkung; |
ii) |
Unterstützung für nationale, regionale und globale Initiativen zur Förderung der Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung und der Mitgestaltungsmacht von Frauen und Mädchen in politische Strategien, Pläne und Haushalte, einschließlich in internationale, regionale und nationale Entwicklungsrahmen und in die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit; Hilfe bei der Ausmerzung von Praktiken der Geschlechtsselektion; |
iii) |
Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützung der Opfer solcher Gewalt. |
d) Kinder und junge Leute
i) |
Bekämpfung aller Arten von Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder und Kindesmissbrauch sowie aller Arten der Kinderarbeit, Bekämpfung von Kinderheirat sowie Förderung von politischen Konzepten, bei denen die besondere Verletzlichkeit und das besondere Potenzial von Kindern und jungen Leuten, der Schutz ihrer Rechte — einschließlich der Aufnahme in das Personenstandsregister bei der Geburt — und Interessen, ihre Erziehung und Bildung, ihre Gesundheit und ihre Existenzgrundlage berücksichtigt werden und die bei der Beteiligung der Betroffenen und ihrer Mitgestaltungsmacht ansetzen; |
ii) |
stärkere Sensibilisierung der Entwicklungsländer für die Ausarbeitung von politischen Konzepten, die Kindern und jungen Leuten zugute kommen, und Stärkung der entsprechenden Kapazitäten dieser Länder sowie Förderung der Rolle von Kindern und jungen Leuten als Akteure im Sinne der Entwicklung; |
iii) |
Unterstützung der Entwicklung konkreter Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmte Probleme und Herausforderungen, die Kinder und junge Leute betreffen, angegangen werden, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, wobei bei allen einschlägigen Maßnahmen deren ureigene Interessen zu berücksichtigen sind. |
e) Diskriminierungsverbot
i) |
Unterstützung lokaler, regionaler, nationaler und globaler Initiativen zur Förderung der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Kaste, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, von Krankheit, Alter und sexueller Ausrichtung durch die Entwicklung von Strategien, Plänen und Budgets sowie den Austausch bewährter Praktiken und von Fachwissen; |
ii) |
Gewährleistung eines umfassenderen Dialogs über die Frage der Nichtdiskriminierung und des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern. |
f) Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion
i) |
Unterstützung eines hohen Niveaus an produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere Unterstützung für solide bildungs- und beschäftigungspolitische Strategien und Politik, auf Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des lokalen Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit ausgehend von den grundlegenden Arbeitsnormen der IAO, einschließlich Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte unter Achtung und Förderung der Rechte von Migranten; |
ii) |
Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch Schaffung und Stärkung von nachhaltigen Systemen des sozialen Schutzes, einschließlich einer Sozialversicherung für Menschen in Armut, und durch eine Steuerreform zur Stärkung der Kapazität der Steuersysteme und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, was zur Förderung der Gleichheit und zur Verteilung des Wohlstands beiträgt; |
iii) |
Stärkung der sozialen Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter durch Zusammenarbeit im Hinblick auf gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung bestimmter Gruppen zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere von Migranten, Kindern und jungen Leuten, Menschen mit Behinderungen, Frauen, indigenen Volksgruppen und Menschen, die Minderheitsgruppen angehören, damit diese Bevölkerungsgruppen an der Schaffung von Wohlstand und kultureller Vielfalt mitwirken und teilhaben können und dies auch tun. |
g) Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors
i) |
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit lokaler Kleinstunternehmen und KMU und ihrer Integration in die lokale, regionale und globale Wirtschaft, Hilfe für Entwicklungsländer bei der Integration in regionale multilaterale Handelssysteme; |
ii) |
Stärkung des lokalen Handwerks, um das lokale Kulturerbe zu bewahren; |
iii) |
Entwicklung eines sozial und ökologisch verantwortlichen lokalen Privatsektors und Verbesserung des Unternehmensumfelds; |
iv) |
Förderung wirksamer wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Unternehmen unterstützen und auf folgende Ziele ausgerichtet sind: umweltgerechte und integrative Wirtschaft, Ressourceneffizienz sowie nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktionsprozesse; |
v) |
Förderung der Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums zugunsten armer Menschen in allen Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft zwischen den Entwicklungsländern und den Industrienationen sowie innerhalb der Entwicklungsländer, um einen angemessenen politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologien gestützten Diensten und Anwendungen zu fördern; |
vi) |
Förderung der finanziellen Inklusion, indem Kleinstunternehmen und KMU und Haushalte — insbesondere benachteiligte und gefährdete Gruppen — leichter Zugang zu Finanzdiensten wie Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer erhalten und sie wirksam nutzen können. |
h) Kultur
i) |
Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde; |
ii) |
Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums; |
iii) |
Förderung der Achtung vor den sozialen, kulturellen und spirituellen Werten der indigenen Völker und Minderheiten, um die Gleichbehandlung und soziale Gerechtigkeit in multiethnischen Gesellschaften unter Einhaltung der universellen Menschenrechte zu verbessern, auf die jeder Anspruch hat, auch indigene Völker und Angehörige von Minderheiten; |
iv) |
Förderung von Kultur als Wirtschaftszweig mit großen Entwicklungs- und Wachstumschancen. |
IV. Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich stärkt den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazität der Partnerländer in den vier Hauptbereichen der Nahrungsmittelsicherheit mit einem gleichstellungsorientierten Ansatz: Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln (Erzeugung), Zugang zu Nahrungsmitteln (einschließlich Land, Infrastrukturen für den Lebensmitteltransport von Überschuss- in Defizitgebiete, Märkte, Anlage inländischer Nahrungsmittelreserven, Sicherheitsnetze), Verwendung (sozial verantwortungsbewusste Ernährungssicherungsmaßnahmen) und Stabilität, wobei sie sich auch mit dem fairen Handel befasst, unter bevorzugter Berücksichtigung der folgenden fünf Dimensionen: kleinbäuerliche Landwirtschaft und Viehhaltung, Nahrungsmittelverarbeitung zur Schaffung von Mehrwert, staatliches Handeln, regionale Integration und Unterstützungssysteme für benachteiligte Bevölkerungsgruppen:
a) |
Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen kleinbäuerlichen Landwirtschaft und Viehhaltung durch Sicherung des Zugangs zu ökosystemgestützten, CO2-armen und klimaresistenten Technologien (einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien), durch die Anerkennung, Förderung und Verstärkung lokaler und autonomer Anpassungsstrategien im Hinblick auf den Klimawandel sowie durch Beratungsangebote und fachliche Dienstleistungen, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, Maßnahmen zur Förderung von produktiven und verantwortungsbewussten Investitionen im Einklang mit internationalen Leitlinien, nachhaltige Landbewirtschaftung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Schutz der Landrechte der Bevölkerung in ihren unterschiedlichsten Formen und Zugang zu Land für die örtliche Bevölkerung, Schutz der genetischen Vielfalt in einem förderlichen wirtschaftlichen Umfeld; |
b) |
Unterstützung einer ökologisch und sozial verantwortlichen Politikgestaltung und Governance in den einschlägigen Sektoren, Rolle der öffentlichen und nicht-öffentlichen Akteure bei der Regulierung dieser Sektoren und der Verwendung öffentlicher Güter, Förderung der Organisationskapazität dieser Sektoren sowie ihrer berufsständischen Organisationen und Einrichtungen; |
c) |
Stärkung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit durch geeignete Strategien einschließlich Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, Strategien zur Anpassung an den Klimawandel, Informationssysteme, Krisenprävention und -management sowie Strategien zur Verbesserung der Nährstoffversorgung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, bei denen die notwendigen Ressourcen zur Durchführung einfacher Maßnahmen mobilisiert werden, mit denen die große Mehrheit der Fälle von Unterernährung verhindert werden könnte; |
d) |
Förderung sicherer und nachhaltiger Praktiken in der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette. |
V. Migration und Asyl
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient dazu, den politischen Dialog,, den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazitäten der Partnerländer, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Gebietskörperschaften zur Unterstützung der Mobilität von Personen als positives Element der menschlichen Entwicklung zu stärken. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die auf einem rechtebasierten Ansatz beruht, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte — einschließt, begegnet den Herausforderungen aufgrund der Migrationsströme, auch im Hinblick auf die Süd-Süd-Migration, die Situation schutzbedürftiger Migranten, wie unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Asylbewerber und Migrantinnen, sowie die Lage von Kindern, Frauen und Familien, die in den Herkunftsländern zurückgelassen werden, durch
a) |
Förderung der Migrationsgovernance auf allen Ebenen, mit besonderem Schwerpunkt auf den sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Migration, und Anerkennung der Schlüsselfunktion von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Diaspora, und lokalen Behörden beim Umgang mit der Migration als wesentlichem Bestandteil der Entwicklungsstrategie; |
b) |
Unterstützung für eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen, auch durch Stärkung der Kapazitäten von Regierungen und anderen relevanten Akteuren in Partnerländern in Bereichen wie legale Migration und Mobilität, Verhinderung von illegaler Migration, Schleusung von Migranten und Menschenhandel, Erleichterung der dauerhaften Rückführung illegaler Migranten und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung, Kapazitäten auf dem Gebiet des integrierten Grenzmanagements sowie internationaler Schutz und Asyl; |
c) |
Optimierung der Auswirkungen der zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen und insbesondere der gut gesteuerten Arbeitsmigration auf die Entwicklung, Verbesserung der Integration von Migranten in den Aufnahmeländern, Förderung und Schutz der Rechte von Migranten und ihrer Familien durch Unterstützung für die Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und asylpolitischer Strategien, durch Einbeziehung der migrationspolitischen Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche und durch Unterstützung der Beteiligung von Migrantenorganisationen und lokalen Gebietskörperschaften an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse; |
d) |
Förderung eines gemeinsamen Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der staatlichen Politik in den Bereichen Migration, Asyl und anderen Sektoren; |
e) |
Verbesserung der Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Partnerländern. |
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Kohärenz der Entwicklungspolitik verwaltet.
B. PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN“
In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Initiative des strukturierten Dialogs der Kommission und der Unterstützung der Union für Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung besteht das Ziel des Programms darin, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden in Partnerländern und, soweit in dieser Verordnung vorgesehen, in der Union, in Bewerberländern und potenziellen Bewerbern zu stärken. Folgendes soll mit dem Programm gefördert werden: günstigere Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und Zusammenarbeit, der Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in den Partnerländern zwecks Unterstützung international vereinbarter Entwicklungsziele.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Organisationen der Zivilgesellschaft“ insbesondere folgende nichtstaatliche gemeinnützige Akteure, die unabhängig tätig sind und der Rechenschaftspflicht unterliegen: Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, Diaspora-Organisationen, Migrantenorganisationen in Partnerländern, lokale Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (Sozialpartner), Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Umwelt-, Bildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind „lokale Behörden“ ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung unterhalb der nationalen Ebene, d.h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen usw.
Dieses Programm trägt zu Folgendem bei:
a) |
einer inklusiven und mitgestaltenden Gesellschaft in den Partnerländern durch gestärkte Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden und bessere grundlegende Dienstleistungen für bedürftige Bevölkerungsgruppen; |
b) |
einer größeren Sensibilisierung in Europa für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung in der Union, in Bewerberländern und potenziellen Bewerbern für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer; |
c) |
einer größeren Kapazität der Netze, Plattformen und Allianzen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Staatsführung. |
Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden:
a) |
Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden unterstützt werden; |
b) |
Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur
|
c) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, um die Entwicklungspolitik gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern; |
d) |
Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokaler Behörden und der Dachorganisationen im Süden. |
ANHANG III
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES AFRIKAWEITEN PROGRAMMS
Das afrikaweite Programm leistet Unterstützung für die Ziele und allgemeinen Grundsätze der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Union. Es fördert den Grundsatz einer Partnerschaft, in deren Mittelpunkt die Menschen stehen, und den Grundsatz „Afrika als Einheit behandeln“, ebenso wie Kohärenz zwischen der regionalen und der kontinentweiten Ebene. Es wird auf Tätigkeiten regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Prägung in Afrika und mit Afrika ausgerichtet sein und gemeinsame Afrika-EU-Initiativen auf der weltpolitischen Bühne unterstützen. Das Programm leistet insbesondere auf folgenden Gebieten der Partnerschaft Unterstützung:
a) |
Frieden und Sicherheit, |
b) |
demokratische Staatsführung und Menschenrechte, |
c) |
Handel, regionale Integration und Infrastruktur (einschließlich Rohstoffe), |
d) |
Millenniums-Entwicklungsziele und neue, international vereinbarte Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015, |
e) |
Energie, |
f) |
Klimawandel und Umwelt, |
g) |
Migration, Mobilität und Beschäftigung, |
h) |
Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt, |
i) |
Querschnittsthemen. |
ANHANG IV
RICHTBETRÄGE DER MITTELZUWEISUNGEN IM ZEITRAUM 2014-2020
(Geldbeträge in Mio. EUR) |
|||
Insgesamt |
19 662 |
||
|
11 809 (1) |
||
|
|
||
|
2500 |
||
|
3813 |
||
|
2870 |
||
|
1072 |
||
|
545 |
||
|
251 |
||
|
|
||
|
mindestens 15 % |
||
|
mindestens 45 % |
||
|
7 008 |
||
|
5 101 |
||
|
27 % |
||
|
12 % |
||
|
25 % |
||
davon |
|
||
|
mindestens 40 % |
||
|
mindestens 17,5 % |
||
|
mindestens 27,5 % |
||
|
29 % |
||
|
7 % |
||
Mindestens 50 % der Mittel — vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“) — werden für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt. |
|||
|
1 907 |
||
|
845 |
(1) Davon 758 Millionen EUR nicht zugewiesene Mittel.
(2) Grundsätzlich werden die Mittel gleichmäßig auf die Bereiche Umwelt und Klimawandel aufgeteilt.
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (*1). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (*1) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
(1) Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.
(*1) Falls zutreffend.
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, u. a. angesichts des allmählichen Abbaus der Entwicklungshilfe-Zuschüsse, folgende Partnerländer ausnahmsweise als im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit förderfähig erachtet: Kuba, Kolumbien, Ecuador, Peru und Südafrika.
Erklärung der Europäischen Kommission zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020
Bevor sie Änderungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 vornimmt, holt die Europäische Kommission die Meinung des Europäischen Parlaments ein.
Erklärung der Europäischen Kommission zu Mittelzuweisungen für Basisdienste
Durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 erhält die Union die Möglichkeit, zur Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung beizutragen, weitere Unterstützung für die menschliche Entwicklung zu leisten, um die Lebensbedingungen der Menschen gemäß den Millenniumsentwicklungszielen der Union zu verbessern. Mindestens 20 % der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Hilfe werden für grundlegende soziale Dienstleistungen — mit den Schwerpunkten Gesundheit und Bildung sowie Sekundarbildung — aufgewandt, wobei anerkannt wird, dass ein gewisser Grad an Flexibilität die Regel sein muss, wie beispielsweise in Fällen, die außerordentliche Hilfemaßnahmen erfordern. Angaben zur Einhaltung dieser Erklärung werden in den jährlichen Bericht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung des Instruments der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns aufgenommen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/77 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 234/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union sollte anstreben, die Beziehungen zu Drittländern auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Diese Verordnung ist ein neues und ergänzendes Instrument, das die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt, um Kooperationspartnerschaften und Politikdialoge auf Bereiche und Themen außerhalb der Entwicklungszusammenarbeit auszuweiten. Sie baut auf den Erfahrungen auf, die mit industrialisierten Ländern und Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (3) gewonnen wurden. |
(2) |
Der Gegenstand der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen bei geografischen Programmen im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit war nahezu vollständig auf die Finanzierung von Maßnahmen beschränkt, die die Kriterien des Ausschusses für Entwicklungshilfe (ODA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC-OECD) für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen. |
(3) |
Die Union hat ihre bilateralen Beziehungen zu einer ganzen Reihe industrialisierter Länder und Gebiete sowie zu anderen Ländern und Gebieten mit hohem oder mittlerem Einkommen in verschiedenen Regionen der Welt in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich ausgebaut. |
(4) |
Die Union benötigt ein weltumspannendes außenpolitisches Finanzierungsinstrument, mit dem sich Maßnahmen finanzieren lassen, die zwar möglicherweise nicht als öffentliche Entwicklungshilfe betrachtet werden können, aber für die Vertiefung und Festigung ihrer Beziehungen zu den betreffenden Drittländern insbesondere durch Politikdialog und den Aufbau von Partnerschaften von entscheidender Bedeutung sind. Mit diesem neuen, hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und seiner Ziele innovativen Instrument sollten ein günstiges Umfeld für vertiefte Beziehungen zwischen der Union und einschlägigen Drittländern geschaffen und die grundlegenden Interessen der Union gefördert werden. |
(5) |
Es liegt im Interesse der Union, ihre Beziehungen und den Dialog mit Ländern zu vertiefen, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat; dies gilt insbesondere für Industrieländer und Entwicklungsländer, die im Weltgeschehen, einschließlich der globalen Ordnungspolitik, der Außenpolitik, der Weltwirtschaft, den multilateralen Foren und Gremien wie der G8 und der G20 und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine immer wichtigere Rolle spielen. |
(6) |
Die Union muss umfassende Partnerschaften mit neuen Akteuren auf der internationalen Bühne aufbauen, um eine stabile und integrative internationale Ordnung zu fördern, gemeinsame globale öffentliche Güter zu schützen, die grundlegenden Interessen der Union zu fördern und in diesen Ländern mehr Wissen über die Union zu verbreiten. |
(7) |
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung muss weltweit sein, damit gegebenenfalls Kooperationsmaßnahmen unterstützt werden können, um die Beziehungen mit allen Ländern, in denen die Union strategische Interessen hat, im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu unterstützen. |
(8) |
Es liegt im Interesse der Union, weiterhin den Dialog und die Zusammenarbeit mit Ländern zu fördern, die nicht mehr für bilaterale Programme im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffenen Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (im Folgenden „Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit“) in Frage kommen. |
(9) |
Es ist zudem im Interesse der Union, dass integrative globale Institutionen bestehen, die auf einen wirksamen Multilateralismus gestützt sind, und auf dieses Ziel hinzuarbeiten. |
(10) |
Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Union die Umsetzung der externen Dimension der in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Europa 2020“) dargelegten Strategie unterstützen und dabei die drei Säulen Wirtschaft, Soziales und Umwelt zusammenführen. Mit dieser Verordnung sollten insbesondere die Ziele im Zusammenhang mit globalen Fragen wie Klimawandel, Energieversorgungssicherheit und Ressourceneffizienz, Übergang zu einer umweltgerechteren Wirtschaft, Wissenschaft, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Mobilität, Handel und Investitionen, Wirtschaftspartnerschaften, Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bezug auf Unternehmen, Beschäftigung und Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie besserer Marktzugang für Unternehmen aus der Union einschließlich der internationalen Ausrichtung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt werden. Ferner sollten mit ihr die Bereiche Public Diplomacy, Zusammenarbeit im Bildungs-und Hochschulbereich sowie Sensibilisierungsmaßnahmen gefördert werden. |
(11) |
Insbesondere die Bekämpfung des Klimawandels wird als eine der großen globalen Herausforderungen für die Union und die gesamte internationale Gemeinschaft anerkannt. Der Klimawandel ist ein Bereich, in dem internationales Handeln dringend erforderlich ist und in dem mit Partnerländern zusammengearbeitet werden muss, damit die Ziele der Union erreicht werden können. Die Union sollte deshalb ihre Anstrengungen verstärken, um diesbezüglich für einen globalen Konsens zu werben. Diese Verordnung sollte im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011, in der die Union aufgefordert wird, den klimabezogenen Anteil des Gesamthaushaltsplans der Union auf mindestens 20 % zu erhöhen, zur Erreichung dieses Ziels beitragen. |
(12) |
Grenzübergreifende Herausforderungen wie Umweltschäden und Zugang zu Rohstoffen und seltenen Erden und deren nachhaltige Nutzung erfordern einen auf Regeln basierenden integrativen Ansatz. |
(13) |
Die Union engagiert sich dafür, dass die globalen Ziele der biologischen Vielfalt für 2020 erreicht werden und die damit verbundene Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen Früchte trägt. |
(14) |
Die Union engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle und für die Ratifikation und die tatsächliche Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen. |
(15) |
Die Union hat ein großes strategisches Interesse daran, Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem sie für einen fairen und offenen Handel und ebensolche Investitionen auf multilateraler und bilateraler Ebene wirbt und die Aushandlung und Umsetzung von Abkommen über Handel und Investitionen unterstützt deren Vertragspartei die Union ist. Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Union dazu beitragen, in allen Teilen der Welt ein sicheres Umfeld für erweiterte Handels- und Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen aus der Union — nicht zuletzt für KMU –zu schaffen; dazu gehört auch, dass die Union die Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Regulierung unterstützt, für internationale Normen wirbt, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums verbessert und das Ziel verfolgt, ungerechtfertigte Marktzugangshemmnisse zu beseitigen. |
(16) |
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat die Union sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit stärkerer zur Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. |
(17) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird und Synergien zwischen der vorliegenden Verordnung, anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden. |
(18) |
Damit die Hilfe der Union von den Bürgerinnen und Bürgern der Empfängerländer und den Unionsbürgern wahrgenommen wird, sollte gegebenenfalls eine gezielte Kommunikations- und Informationskampagne mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden. |
(19) |
Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung muss ein differenzierter, flexibler Ansatz mit wichtigen Partnerländern verfolgt werden, der deren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Hintergrund sowie die spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union berücksichtigt und gleichzeitig die Möglichkeit bietet, im Bedarfsfall überall auf der Welt tätig zu werden. Die Union sollte einen umfassenden Ansatz in der Außenpolitik einschließlich der sektorbezogenen Strategien der Union verfolgen. |
(20) |
Um wie zugesagt im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittstaaten ihre Interessen effektiver zu fördern und zu verteidigen, sollte die Union in der Lage sein, flexibel und rasch auf sich verändernden oder unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren, indem sie Sondermaßnahmen annimmt, die von den Mehrjahresrichtprogrammen nicht abgedeckt werden. |
(21) |
Die Ziele dieser Verordnung sollten, wann immer dies möglich und angemessen erscheint, in Absprache mit den entsprechenden Partnern und Interessenträgern, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und Lokalbehörden, unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer jeweiligen Rolle verfolgt werden. |
(22) |
Das auswärtige Handeln der Union im Rahmen dieser Verordnung sollte dazu beitragen, dass in den Ländern, die eine Hilfe der Union erhalten, greifbare Ergebnisse (Leistungen, Wirkung und Auswirkungen) erzielt werden. Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union und die Wirksamkeit des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments sollten, wann immer dies angemessen und möglich ist, auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren, die auf die Besonderheiten und Ziele dieses Instruments abgestimmt sind, überwacht und bewertet werden. |
(23) |
Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung getroffen werden, sollten gegebenenfalls den Entschließungen und Empfehlungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen. |
(24) |
Zur Anpassung des Geltungsbereichs dieser Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten in Drittstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der im Anhang aufgeführten prioritären Bereiche zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden. |
(25) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Angesichts der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere, da sie der politischen Ausrichtung dienen und finanzielle Auswirkungen haben, sollten sie nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang. |
(26) |
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. |
(27) |
Mit dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet. |
(28) |
Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) festgelegt. |
(29) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(30) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (im Folgenden „Partnerschaftsinstrument“) geschaffen, mit dem die Interessen der Union und die beiderseitigen Interessen verfolgt und gefördert werden sollen. Mit dem Partnerschaftsinstrument werden Maßnahmen unterstützt, die wirksam und flexibel den Zielen dienen, die sich aus den bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Union zu Drittstaaten ergeben und es soll sich globalen Herausforderungen widmen sowie gewährleisten, dass die auf multilateraler Ebene gefassten Beschlüsse angemessen umgesetzt werden.
(2) In den im Rahmen des Partnerschaftsinstruments zu finanzierenden Maßnahmen kommen folgende spezifische Ziele der Union zum Ausdruck:
a) |
die Unterstützung der Strategien der Union für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften, Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen. Die Erreichung dieses Ziels wird unter anderem anhand der Fortschritte beurteilt, die wichtige Partnerländer bei der Bekämpfung des Klimawandels oder bei der Förderung der Umweltnormen der Union erzielen; |
b) |
die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020. Die Erreichung dieses Ziels wird anhand der Akzeptanz der Maßnahmen und Ziele von Europa 2020 in den wichtigsten Partnerländern beurteilt; |
c) |
die Verbesserung des Zugangs zu Märkten von Partnerländern und die Förderung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen aus der Union — bei gleichzeitiger Beseitigung von Marktzugangs- und Investitionshindernissen — durch Wirtschaftspartnerschaften und Zusammenarbeit von Unternehmen und bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Erreichung dieses Ziels wird beurteilt anhand des Anteils der Union am Außenhandelsvolumen der wichtigsten Partnerländer und der Handels- und Investitionsströme in Richtung der Partnerländer, auf die Aktionen, Programme und Maßnahmen nach dieser Verordnung zugeschnitten sind; |
d) |
eine breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und ihrer Sichtbarkeit und Rolle auf der Weltbühne durch Mittel der Public Diplomacy, persönliche Kontakte, Zusammenarbeit im Bildungs-und im Hochschulbereich und Zusammenarbeit von Denkfabriken sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Werte und Interessen der Union. Die Erreichung dieses Ziels kann unter anderem durch Meinungsumfragen oder Evaluierungen beurteilt werden. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden vorrangig Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Ländern unterstützt, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat, insbesondere bei Industrieländern und Entwicklungsländern, die im Weltgeschehen, einschließlich der Außenpolitik, in Weltwirtschaft und -handel, multilateralen Foren und bei der globalen Ordnungspolitik sowie bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine besondere Rolle spielen oder in denen die Union andere wesentliche Interessen hat.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 steht die Zusammenarbeit im Sinne dieser Verordnung allen Drittstaaten, -regionen und -gebieten offen.
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Union strebt an, die Werte Demokratie, Gleichheit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.
(2) Die Verbesserung der Wirkung der Hilfe der Union bedarf gegebenenfalls eines differenzierten und flexiblen Ansatzes bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Drittländern, damit ihren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Union fördert einen kohärenten multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützt die Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, etwa den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, sowie mit anderen bilateralen Gebern.
(4) Bei der Durchführung dieser Verordnung und der Formulierung politischer Ansätze, der strategischen Planung und Programmierung und der Durchführungsmaßnahmen bemüht sich die Union um Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns, insbesondere dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union.
(5) Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen beruhen gegebenenfalls auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Übereinkünften, Erklärungen und Aktionsplänen festgelegt sind, und die zwischen der Union und den betreffenden internationalen Organisationen oder zwischen der Union und den betreffenden Drittstaaten und -regionen vereinbart worden sind.
Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf Bereiche, die mit der Förderung der spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union verbunden sind.
(6) Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 236/2014.
Artikel 4
Programmplanung und Richtbeträge der Mittelzuweisung
(1) Die Mehrjahresrichtprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren festgelegt.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die strategischen und/oder gegenseitigen Interessen und Prioritäten, die spezifischen Ziele und die erwarteten Ergebnisse festgelegt. Bei Ländern oder Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden Unionsstrategie ausgearbeitet wurde, beruht das Mehrjahresrichtprogramm auf diesem Dokument.
(3) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden ferner die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung je Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum sowie für die Beteiligung an globalen Initiativen angegeben. Sofern angebracht, können diese Beträge in Form einer Spanne angegeben werden.
(4) Für die Mehrjahresrichtprogramme kann ein Betrag an Mitteln vorgesehen werden, der 5 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen darf und der nicht einem prioritären Bereich oder einem Partnerland oder einer Ländergruppe zugewiesen wird. Diese Mittel werden nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 beschlossen.
(5) Das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Änderung der Mehrjahresrichtprogramme angewandt werden.
(6) Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 kann die Kommission die geografische Nähe der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie ihrer überseeischen Länder und Gebiete bei der Zusammenarbeit der Union mit Drittstaaten berücksichtigen.
(7) Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts (im Folgenden „Halbzeitüberprüfungsbericht“) erfolgt, wird den in diesem Bericht enthaltenen Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen Rechnung getragen.
Artikel 5
Thematische Prioritäten
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Änderung der thematischen Prioritäten, die nach dieser Verordnung von der Union unterstützt werden und die im Anhang festgelegt sind, zu erlassen. Insbesondere nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 6
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 7
Ausschuss
Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Partnerschaftsinstrument unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 8
Finanzausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 954 765 000 EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, (dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, geschaffen durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), geschaffen durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und dem Partnerschaftsinstrument) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
Die Finanzierung erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel spiegelt sich entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß dieser Verordnung wider. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union angepasst werden.
(3) Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 fallen, werden nur dann aus dem Partnerschaftsinstrument finanziert, wenn sie nicht für eine Finanzierung aus anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns in Betracht kommen und andere Initiativen im Rahmen dieser Verordnung ergänzen oder verstärken.
Artikel 9
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.
(2) Stellungnahme des Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
(5) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(10) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(12) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(13) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts)
ANHANG
THEMATISCHE PRIORITÄTEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS: ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE PROGRAMMIERUNG
1. Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a:
Unterstützung der Strategien der Union für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften durch Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen:
— |
Unterstützung der Durchführung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Aktionsplänen und ähnlichen bilateralen Instrumenten; |
— |
Vertiefung des politischen und wirtschaftlichen Dialogs mit den Drittländern, die im Weltgeschehen, einschließlich der Außenpolitik, eine besondere Rolle spielen; |
— |
Förderung der Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern betreffend bilaterale und globale Fragen von gemeinsamem Interesse; |
— |
Förderung eines geeigneten Follow-up oder einer aufeinander abgestimmten Umsetzung der Schlussfolgerungen internationaler Gremien wie der G20; |
Stärkung der Zusammenarbeit bei globalen Herausforderungen, die insbesondere den Klimawandel, die Energieversorgungssicherheit und den Umweltschutz betreffen:
— |
Stimulierung der Bemühungen der Partnerländer zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, vor allem durch Förderung und Unterstützung angemessener Regulierungs- und Leistungsstandards; |
— |
Förderung der Ökologisierung von Produktion und Handel; |
— |
Entwicklung der Zusammenarbeit im Energiebereich; |
— |
verstärkte Nutzung erneuerbarer und nachhaltiger Energiequellen. |
2. Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b:
Umsetzung der internationalen Dimension von Europa 2020 und dabei Zusammenführung der drei Säulen Wirtschaft, Soziales und Umwelt:
— |
Stärkung des Politikdialogs und der Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern unter Berücksichtigung sämtlicher Bereiche im Rahmen von Europa 2020; |
— |
Förderung der internen Politik der Union in den Beziehungen zu den wichtigsten Partnerländern und in diesem Zusammenhang Unterstützung der Konvergenz im Bereich der Regulierung. |
3. Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c:
Erleichterung und Unterstützung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu den Partnerländern:
— |
Förderung eines sicheren Umfelds für Investitionen und Unternehmen, einschließlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, der Beseitigung ungerechtfertigter Marktzugangshemmnisse und der verstärkten Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, und Förderung der Chancen von Waren und Dienstleistungen aus der Union, insbesondere in Bereichen, in denen die Union einen Wettbewerbsvorteil hat, sowie internationaler Standards; |
— |
Unterstützung der Aushandlung, Umsetzung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen, deren Vertragspartei die Union ist. |
4. Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d:
— |
Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung: Verstärkung der Mobilität von Studenten und akademischem Personal mit dem Ziel der Errichtung von Partnerschaften zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und der Entwicklung gemeinsamer Abschlüsse im Hinblick auf die akademische Anerkennung (Programm Erasmus +). |
— |
breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und Stärkung ihrer Außenwirkung: Förderung der Werte und Interessen der Union in den Partnerländern durch eine verstärkte Public Diplomacy und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Unterstützung der mit dem Instrument verfolgten Ziele. |
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (PI) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (*1). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und den ausgewählten Hilfemodalitäten (*1) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
(1) Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.
(*1) Falls zutreffend.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/85 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 235/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 und 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, mit denen die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt wird und sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Mit ihr wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung und Unterstützung der Demokratie und der Menschenrechte geschaffen, das die Bereitstellung von Hilfe unabhängig von der Zustimmung der Regierungen bzw. der staatlichen Behörden der betroffenen Drittländer ermöglicht. |
(2) |
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählt die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den grundlegenden Werten und Zielen der Union und sollte von der Union bei allen ihren Tätigkeiten gefördert und berücksichtigt werden. |
(4) |
Nach Artikel 21 EUV hat sich die Union bei ihrem auswärtigen Handeln von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. |
(5) |
Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union stellen die Förderung von Menschenrechten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung und die Förderung eines integrativen und nachhaltigen Wachstums zwei Grundpfeiler der Entwicklungspolitik der Union dar. Die Verpflichtung zur Achtung, zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ist ein wesentliches Element der vertraglichen Beziehungen der Union zu Drittländern. |
(6) |
In der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel: „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des Auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ wurden spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, um die Wirksamkeit und Kohärenz des Ansatzes der Union bei Menschenrechten und Demokratie zu erhöhen. |
(7) |
Hinter dem hiermit eingerichteten Instrument steht die Absicht, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Ziele ihrer Entwicklungspolitik zu leisten, insbesondere der Ziele, die in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ und der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel: „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“, sowie der Politiken der Union, die Auswirkungen auf Menschenrechte haben, einschließlich der Ziele, die in dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die vom Rat am 25. Juni 2012 angenommen wurden, aufgeführt sind. |
(8) |
Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie sollte die Union einen an Rechten orientierten Ansatz anwenden, der sämtliche Menschenrechte einschließt — gleichviel ob es sich um bürgerliche und politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt. |
(9) |
Der Beitrag der Union zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurzelt in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sowie anderen im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) angenommenen Menschenrechtsinstrumenten und in einschlägigen regionalen Menschenrechtsinstrumenten. |
(10) |
Die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau einschließlich der Stärkung ihrer Rolle in der Gesellschaft und die Nichtdiskriminierung sind grundlegende Menschenrechte, die für die soziale Gerechtigkeit und die Bekämpfung von Ungleichheiten unabdingbar sind. Ihre Förderung sollte eine übergeordnete Priorität dieser Verordnung sein. |
(11) |
Demokratie und Menschenrechte sind unauflöslich miteinander verbunden und verstärken einander, wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. November 2009 zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU hervorgehoben hat. Die Gedanken-, Gewissens- und Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, die Meinungsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die zu den Grundfreiheiten zählen, sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus, einen demokratischen Prozess und eine offene Gesellschaft, während die demokratische Kontrolle, die Rechenschaftspflicht im eigenen Land und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte erforderlich sind. |
(12) |
Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und die Unterstützung des Aufbaus einer unabhängigen Zivilgesellschaft, auch durch Stärkung der Rolle einer solchen Gesellschaft in den jeweiligen Ländern, sowie einer bürgernahen Demokratie — was insbesondere in jungen Demokratien besonders dringlich und schwierig ist — stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern auf Ebene des betroffenen Landes selbst bewältigt werden muss, die jedoch das Engagement der internationalen Gemeinschaft in keiner Weise schmälert. Sie erfordert eine Reihe von Einrichtungen, wozu auch demokratische nationale Parlamente und lokal gewählte Versammlungen gehören, wodurch Teilhabe, Repräsentanz, Ansprechbarkeit und Rechenschaftspflicht gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte Ländern, die sich in einer Übergangssituation sowie in fragilen oder Postkonfliktsituationen befinden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Den gewonnenen Erfahrungen und den Lehren, die im Rahmen der Erweiterungs- und der Nachbarschaftspolitik der Union beim Übergang zur Demokratie gezogen wurden, sollten Rechnung getragen werden. |
(13) |
Damit diese Anliegen auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 weiter wirksam, transparent, rechtzeitig und flexibel verfolgt werden können, sind spezifische finanzielle Mittel und ein eigenes Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen. |
(14) |
Die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung sollte so konzipiert sein, dass sie die verschiedenen anderen Instrumente zur Umsetzung der Unionspolitik zu Demokratie und Menschenrechte ergänzt. Diese Instrumente reichen vom politischen Dialog und diplomatischen Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografischer und thematischer Programme. Die Hilfe der Union sollte darüber hinaus die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), darunter dringende Interventionen, die während der ersten Phasen des Übergangsprozesses notwendig sind, ergänzen. |
(15) |
Nach der vorliegenden Verordnung hat die Union Hilfe zu leisten, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale, nationale und lokale Menschenrechts- und Demokratisierungsfragen angegangen werden. Die Zivilgesellschaft wird in diesem Zusammenhang so verstanden, dass sie sich auf alle Arten von sozialen Maßnahmen von Einzelpersonen oder Gruppen erstreckt, die vom Staat unabhängig sind und deren Aktivitäten dazu beitragen, die Menschenrechte und die Demokratie zu fördern, einschließlich von Menschenrechtsverteidigern im Sinne der UN-Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen (im Folgenden „Erklärung über Menschenrechtsverteidiger“). Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die länderspezifischen lokalen Menschenrechtsstrategien der Union gebührend berücksichtigt werden. |
(16) |
Während zudem Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in alle Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns einbezogen werden müssen, sollte die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung dank ihres globalen Charakters und ihrer Handlungsunabhängigkeit von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittstaaten eine eigene komplementäre und zusätzliche Rolle spielen. Diese Rolle sollte eine Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen ermöglichen, einschließlich der Wahrnehmung der Menschenrechte durch Migranten und der Rechte von Asylbewerbern und Binnenvertriebenen, und sollte die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit gewährleisten, die erforderlich sind, um auf sich wandelnde Gegebenheiten oder Bedürfnisse der Empfänger oder Krisensituationen einzugehen. Die vorliegende Verordnung sollte die Union darüber hinaus in die Lage versetzen, spezifische Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene zu formulieren und zu unterstützen, die weder geografisch gebunden noch krisenbezogen sind und ein transnationales Konzept erfordern oder Einsätze sowohl innerhalb der Union als auch in einer Reihe von Drittländern nach sich ziehen. Diese Verordnung sollte auch den notwendigen Rahmen für Einsätze wie die Unterstützung unabhängiger Wahlbeobachtungsmissionen, die von der Union durchgeführt werden, bieten, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern. |
(17) |
Aufbau und Konsolidierung der Demokratie nach dieser Verordnung kann möglicherweise auch bedeuten, dass nationalen demokratischen Parlamenten und verfassungsgebenden Versammlungen strategische Hilfe gewährt wird, damit sie insbesondere demokratische Reformprozesse besser unterstützen und vorantreiben können. |
(18) |
Die Union sollte ein besonderes Augenmerk auf die Länder und Notsituationen richten, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind und die Nichtachtung dieser Rechte und Freiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt. In derartigen Fällen sollten die politischen Prioritäten darin bestehen, die Achtung des einschlägigen Völkerrechts zu fördern, die lokale Zivilgesellschaft spürbar zu unterstützen und ihr Handlungsmöglichkeiten zu geben sowie einen Beitrag zu ihrer unter sehr schwierigen Umständen durchgeführten Arbeit zu leisten. In solchen Ländern oder Situationen und bei dringendem Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern und Demokratieaktivisten sollte die Union flexibel und rechtzeitig reagieren können, indem sie auf schnellere und flexiblere Verwaltungsverfahren und vielfältige Finanzierungsmechanismen zurückgreift. Dies sollte insbesondere dann zutreffen, wenn die die Wahl der Verfahrensregelungen die Wirkung der Maßnahmen direkt beeinflussen oder die Empfänger ernsthafter Einschüchterung, Vergeltung oder anderen Gefahren aussetzen könnte. |
(19) |
In Konfliktsituationen sollte die Union die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aller Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Union fördern. Des Weiteren sollte in Ländern, die sich im Übergang befinden, die Hilfe der Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung geeignete Rahmenbedingungen unterstützen, damit politische Akteure in Erscheinung treten können, die sich zu einem demokratischen pluralistischen Mehrparteiensystem bekennen. Die vorliegende Verordnung sollte auch darauf abzielen, demokratische Strukturen, die Gewaltenteilung und rechenschaftspflichtige öffentliche Behörden zu fördern. |
(20) |
Die Wahlbeobachtungsmissionen der EU stellen einen signifikanten und erfolgreichen Beitrag zu den demokratischen Prozessen in Drittländern dar. Allerdings geht die Förderung und Unterstützung der Demokratie weit über den Wahlprozess allein hinaus, weswegen alle Etappen des Wahlzyklus berücksichtigt werden sollten. Die Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen der EU sollten deshalb keinen unverhältnismäßig hohen Anteil der im Rahmen dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel ausmachen. |
(21) |
Die Bedeutsamkeit der Einrichtung des Amts des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte sollte hervorgehoben werden. Der EU-Sonderbeauftragte sollte dazu beitragen, dass das Handeln und die Menschenrechtspolitik der Union geschlossen, kohärent und wirksam sind und dass alle Unionsinstrumente und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. |
(22) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den verschiedenen Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument, anderen Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden. |
(23) |
Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich um einen regelmäßigen Informationsaustausch zu bemühen und sollten sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen setzen, um die Komplementarität ihrer jeweiligen Maßnahmen zu fördern. Die Union sollte auch andere Geber und einschlägige Akteure konsultieren. |
(24) |
Die Kommission oder der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten gegebenenfalls mit dem Europäischen Parlament regelmäßig und häufig einen Meinungs- und Informationsaustausch führen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem Zugang zu Dokumenten erhalten, damit sie ihr Recht auf Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in voller Kenntnis der Sachlage ausüben können. Bei den im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten die Ansichten des Europäischen Parlaments und des Rates gebührend berücksichtigt werden. |
(25) |
Die Union sollte sich — gegebenenfalls unter Einschaltung ihrer Delegationen — in einem angemessen frühen Stadium des Programmierungsprozesses um einen regelmäßigen Informationsaustausch und regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen, auch in Drittländern, bemühen, damit die Leistung des jeweiligen Beitrags der Zivilgesellschaft erleichtert wird und um sicherzustellen, dass diese in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielt. |
(26) |
Zur Anpassung des Geltungsbereichs dieser Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten in Drittstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der im Anhang aufgeführten prioritären Bereiche zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(27) |
Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und Finanzierung der durch diese Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Angesichts der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang. |
(28) |
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. |
(29) |
In der vorliegenden Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet. |
(30) |
Die Organisation und die Arbeitsweise des EAD sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) festgelegt. |
(31) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(32) |
Es ist angezeigt, einen reibungslosen und ununterbrochenen Übergang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „EIDHR“ für „European Instrument for Democracy and Human Rights“) eingerichtet, mit dem die Union Hilfe für die Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten leistet.
Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:
a) |
Unterstützung, Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie in Drittländern durch Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Festigung des gesamten Demokratiezyklus, vor allem durch Förderung einer aktiven Rolle der Zivilgesellschaft in diesem Zyklus, und der Rechtsstaatlichkeit, und Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen der EU. |
b) |
bessere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN und sonstigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten kundgegeben sind, sowie verstärkter Schutz und bessere Förderung, Anwendung und Überwachung dieser Rechte vor allem durch Unterstützung von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung; |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Hilfe der Union konzentriert sich auf die folgenden Bereiche:
a) |
Unterstützung und Stärkung, entsprechend dem Konzept des gesamten Demokratiezyklus, der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, u. a. durch
|
b) |
Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen im Bereich bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u.a. in Bezug auf
|
c) |
Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz der Menschenrechte, der Gerechtigkeit, der Geschlechtergleichstellung, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie sowie für die Förderung des humanitären Völkerrechts, insbesondere durch
|
d) |
Aufbau von Vertrauen in demokratische Wahlprozesse und Institutionen und Stärkung ihrer Verlässlichkeit und Transparenz in allen Etappen des Wahlzyklus, insbesondere durch
|
(2) Die Grundsätze des Verbots jedweder Diskriminierung, der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Teilhabe, der Eigenverantwortung, der Rechenschaftspflicht, der Offenheit und der Transparenz werden immer dann, wenn sie relevant sind, in alle in dieser Verordnung genannten Maßnahmen einbezogen.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen werden in den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt oder stehen in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern oder mit globalen oder regionalen Maßnahmen.
(4) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen tragen den spezifischen Merkmalen von Krisen oder Notsituationen sowie von Ländern oder Situationen Rechnung, in denen ein ernster Mangel an Grundfreiheiten herrscht, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen arbeiten.
Artikel 3
Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union
(1) Die Hilfe der Union nach dieser Verordnung steht im Einklang mit dem Gesamtrahmen des auswärtigen Handelns der Union und ergänzt die im Rahmen anderer Außenhilfeinstrumente oder -übereinkünfte gewährte Hilfe.
(2) Um die Wirksamkeit, Kohärenz und Stetigkeit des auswärtigen Handelns der Union zu verbessern, bemühen die relevanten Organe der Union und die Mitgliedstaaten sich um einen regelmäßigen Informationsaustausch und setzen sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer jeweiligen Maßnahmen sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch bei der Durchführung vor Ort zu fördern. Diese Konsultationen können zu einer gemeinsamen Programmierung und zu gemeinsamen Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. Die Union konsultiert auch andere Geber und Akteure.
(3) Die Union und der EAD führen gegebenenfalls mit dem Europäischen Parlament regelmäßig einen Meinungs- und Informationsaustausch.
(4) Die Union strebt einen regelmäßigen Informationsaustausch und regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen auch in Drittländern an. Insbesondere bietet die Union, wenn möglich, nach Maßgabe der einschlägigen Verfahren technische Orientierung und Unterstützung bei den Antragsverfahren.
Artikel 4
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Durchführung
(1) Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete Hilfe wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und durch folgende Maßnahmen durchgeführt:
a) |
Strategiepapiere im Sinne des Artikels 5 und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen, |
b) |
Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und unterstützende Maßnahmen nach Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014, |
c) |
Sondermaßnahmen nach Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 236/2014; |
(2) Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts (im Folgenden „Halbzeitüberprüfungsbericht“) erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen jenes Berichts Rechnung getragen.
Artikel 5
Strategiepapiere
(1) In den Strategiepapieren wird unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union, der internationalen Lage und der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Strategie der Union für ihre Hilfe nach dieser Verordnung dargelegt. Sie entspricht dem allgemeinen Zweck, den Zielen, dem Geltungsbereich und den Grundsätzen dieser Verordnung.
(2) In den Strategiepapieren sind die für die Finanzierung durch die Union im Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verordnung ausgewählten Schwerpunktbereiche, die Einzelziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren aufgeführt. Außerdem enthalten die Strategiepapiere die Richtbeträge der Mittelzuweisung, sowohl der Mittel insgesamt als auch aufgeschlüsselt nach Schwerpunktbereichen; die Angaben erfolgen gegebenenfalls in Form einer Spanne.
(3) Die Strategiepapiere werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren genehmigt. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände oder der Politik, werden die Strategiepapiere im Einklang mit demselben Verfahren aktualisiert.
Artikel 6
Thematische Prioritäten und Übertragung von Befugnissen
Die Einzelziele und Prioritäten, die nach dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sind im Anhang festgelegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der im Anhang festgelegten thematischen Prioritäten zu erlassen. Insbesondere nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der darin ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs.
Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für die Dauer der Geltung dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 8
Ausschuss
Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 9
Zugang zu Dokumenten
Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat ihre Kontrollbefugnisse in Kenntnis der Sachlage wahrnehmen können, haben sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften Zugang zu sämtlichen hierfür erforderlichen, das EIDHR betreffenden Dokumenten.
Artikel 10
Finanzausstattung
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 1 332 752 000 EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 11
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Abl. C 11 vom 15.1.2013, S. 81.
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(10) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
ANHANG
Einzelziele und Prioritäten des EIDHR
Die strategische Ausrichtung der Union hinsichtlich der Lieferung von Ergebnissen in Bezug auf den Zweck des EIDHR basiert auf fünf Zielen, die nachfolgend dargelegt sind:
1. |
Ziel 1 — Unterstützung der Menschenrechte und der Menschenrechtsverteidiger in Situationen, in denen sie am stärksten gefährdet sind. Mit den zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen soll wirksame Unterstützung für die am stärksten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger und in Situationen geleistet werden, in denen die Grundrechte am stärksten gefährdet sind. Das EIDHR wird unter anderem dazu beitragen, den dringenden Bedarf von Menschenrechtsverteidigern zu decken; ferner wird mittel- und langfristige Unterstützung geleistet, die es Menschenrechtsverteidigern und Zivilgesellschaft ermöglicht, ihre Arbeit durchzuführen. Mit den Maßnahmen wird der aktuellen besorgniserregenden Entwicklung Rechnung getragen, dass immer weniger Raum für die Zivilgesellschaft bleibt. |
2. |
Ziel 2 — Unterstützung für andere Prioritäten der Union im Bereich der Menschenrechte Die Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels konzentrieren sich darauf, im Einklang mit Artikel 2 Tätigkeiten zu unterstützen, bei denen das Eingreifen der Union einen Mehrwert erbringt oder bei denen die Union eine auf ein spezifisches Thema bezogene Verpflichtung eingegangen ist (z. B. vom Rat angenommene aktuelle und künftige Leitlinien der Union im Menschenrechtsbereich oder vom Europäischen Parlament verabschiedete Entschließungen). Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Prioritäten des Strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie. Mit den zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen werden unter anderem die Menschenwürde (insbesondere die Bekämpfung der Todesstrafe sowie der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafungen oder Behandlungen), wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Bekämpfung der Straflosigkeit; die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung sowie die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert. Ferner wird auch neu auftretenden Fragen im Bereich der Menschenrechte Aufmerksamkeit geschenkt. |
3. |
Ziel 3 — Unterstützung der Demokratie Mit den Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels werden friedliche Demokratiebewegungen in Drittländern unterstützt, um die partizipatorische und repräsentative Demokratie, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu stärken. Diese Maßnahmen konzentrieren sich darauf, die politische Mitwirkung von Bürgern und die politische Vertretung sowie das Eintreten für die Demokratie zu festigen. Es werden sämtliche Aspekte der Demokratisierung angegangen, darunter Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung und der Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte, wie Meinungsfreiheit online und offline, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dazu gehört auch eine aktive Teilnahme an der sich entwickelnden Diskussion zur Methodik im Bereich der Unterstützung der Demokratie. Gegebenenfalls werden die Maßnahmen den Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU Rechnung tragen. |
4. |
Ziel 4 — Wahlbeobachtungsmissionen der EU Die Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels konzentrieren sich auf die Wahlbeobachtung, die als Teilaspekt der unter Ziel 3 beschriebenen generellen Förderung und Unterstützung demokratischer Prozesse dazu beiträgt, die Transparenz der Wahlprozesse zu verbessern und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken. Die umfassenden Wahlbeobachtungsmissionen der EU werden allgemein als Vorzeigeprojekte des auswärtigen Handelns der Union anerkannt und stellen nach wie vor die Hauptmaßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels dar. Diese Missionen sind das beste Mittel, um sowohl eine in Kenntnis der Sachlage erfolgende Bewertung der Wahlprozesse vornehmen als auch Empfehlungen zu deren weiterer Verbesserung im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittländern aussprechen zu können. Insbesondere wird der sich auf alle Etappen des Wahlzyklus — einschließlich entsprechender Folgemaßnahmen — erstreckende Ansatz weiterentwickelt mittels zusätzlicher Maßnahmen zur Verknüpfung von bilateralen Programmen und EIDHR-Projekten. |
5. |
Ziel 5 — gezielte Unterstützung der wichtigsten Akteure und Prozesse, einschließlich internationaler und regionaler Menschenrechtsinstrumente und -mechanismen Allgemeines Ziel ist es, internationale und regionale Rahmenregelungen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, des Rechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Demokratie im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union zu stärken. Die Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels umfassen Tätigkeiten zur Förderung des Beitrags der lokalen Zivilgesellschaft zu den Menschenrechtsdialogen der EU (im Einklang mit den einschlägigen EU-Leitlinien) und die Entwicklung und Anwendung internationaler und regionaler Menschenrechtsinstrumente und -mechanismen sowie internationaler Instrumente und Mechanismen auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs. Der Förderung und Überwachung dieser Mechanismen durch die Zivilgesellschaft wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt. |
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (*1). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (*1) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, wo die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
(1) Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.
(*1) Falls zutreffend.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den Wahlbeobachtungsmissionen
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission unterstreichen den wichtigen Beitrag, den die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union (EU-EOM) im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der Union zur Demokratieförderung in den Partnerländern leisten. Die EU-Wahlbeobachtungsmissionen tragen dazu bei, die Transparenz der Wahlprozesse zu erhöhen und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken. Sie liefern eine faktengestützte Bewertung der Wahlen sowie Empfehlungen für deren weitere Verbesserung im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit ihren Partnerländern. Vor diesem Hintergrund kommen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission überein, dass bis zu 25 % der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte nach Maßgabe der jährlichen Wahlprioritäten für die Finanzierung von Wahlbeobachtungsmissionen der EU aufgewendet werden sollten.
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/95 |
VERORDNUNG (EU) NR. 236/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union sollte ein umfassendes Instrumentarium für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für ein breites Spektrum an Politikfeldern in diesem Bereich erlassen, die zu ihrer Durchführung spezifische gemeinsame Vorschriften und Verfahren erfordern. Zu diesen Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für den Zeitraum 2014 bis 2020 gehören: das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), das Europäische Nachbarschaftsinstrument, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), das Instrument für Heranführungshilfe, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), und das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden zusammen „Instrumente“ sowie einzeln als „Instrument“). |
(2) |
Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren sollten mit den Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union im Einklang stehen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt sind, einschließlich der von der Kommission zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen (10). |
(3) |
Die Instrumente sehen im Allgemeinen vor, dass die auf ihrer Grundlage zu finanzierenden Aktionen Gegenstand einer mehrjährigen indikativen Programmierung sein sollten, die den Rahmen bildet, innerhalb dessen die Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angenommen werden sollten. |
(4) |
Finanzierungsbeschlüsse sollten in Form von Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogrammen und Einzelmaßnahmen angenommen werden, wenn die Planung gemäß der mehrjährigen vorläufige Programmierung befolgt wird, in Form von Sondermaßnahmen, wenn unvorhergesehene, hinreichend begründete Erfordernisse oder Umstände dies notwendig machen, sowie in Form von flankierenden Maßnahmen. Flankierende Maßnahmen können entweder als Teil eines Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramms oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Dokumente über die vorläufige Programmierung angenommen werden. |
(5) |
Finanzierungsbeschlüsse sollten im Anhang eine Beschreibung der einzelnen Aktionen umfassen, in der deren Ziele, die wichtigsten Tätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse, die Methoden der Umsetzung, das Budget und ein vorläufiger Zeitplan, alle damit verbundenen flankierenden Maßnahmen sowie Regelungen für das Monitoring der Ergebnisse angegeben werden, und sie sollten gemäß den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 gebilligt werden. |
(6) |
Da diese Durchführungsrechtsakte der politikfeldbezogenen Programmierung oder der finanziellen Abwicklung dienen und insbesondere Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Einzel- oder Sondermaßnahmen, die unterhalb festgelegter Schwellenwerte liegen. Die Kommission sollte jedoch sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist. Das Europäische Parlament sollte entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ordnungsgemäß darüber unterrichtet werden. |
(7) |
Wenn im Falle der Anwendung der Instrumenten ein Finanzintermediär mit der Verwaltung der Maßnahme betraut ist, sollte der Beschluss der Kommission insbesondere Bestimmungen über die Risikoteilung, die Transparenz, die Vergütung des für die Durchführung verantwortlichen Finanzintermediärs, die Verwendung und Wiederverwendung von Mitteln und von etwaigen Gewinnen sowie die Berichterstattungsverpflichtungen und Kontrollmechanismen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthalten. |
(8) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird, und Synergien zwischen den Instrumenten und sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen dieser Instrumente konzipiert werden, gegebenenfalls unter Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben. |
(9) |
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. |
(10) |
Im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Dritten und des Vierten hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (Accra 2008 und Busan 2011) sowie der Empfehlung des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD-DAC“ für Development Assistance Committee of the OECD) zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA für „official development assistance“) für die am wenigsten entwickelten Länder und für hoch verschuldete arme Länder sollte die Kommission Lieferbindungen bei der Unionshilfe möglichst weitgehend aufheben, einschließlich bei den innovativen Finanzierungsmechanismen; die Kommission sollte auch die Teilnahme von Einrichtungen aus Partnerländern an Auftragsvergabeverfahren fördern. |
(11) |
Damit die Hilfe der Union von den Bürgerinnen und Bürgern der Empfängerländer und den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wahrgenommen wird, sollte gegebenenfalls eine gezielte Kommunikations- und Informationskampagne mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden. |
(12) |
Das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der Instrumente sollte dazu beitragen, dass in den Ländern, die eine externe Finanzhilfe der Union erhalten, eindeutige Ergebnisse (Leistungen, Wirkungen und Auswirkungen) bewirkt werden. Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union und die Wirksamkeit des jeweiligen Instruments sollten, wann immer dies möglich und angemessen ist, auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren, die auf die Besonderheiten und Ziele des jeweiligen Instruments abgestimmt sind, überwacht und bewertet werden. |
(13) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden. |
(14) |
In Bestimmungen sollten die Finanzierungsmethoden, der Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln, die Evaluierung der Maßnahmen, die Berichterstattung und die Überprüfung sowie die Evaluierung der Instrumente geregelt werden. |
(15) |
Unbeschadet der Kooperationsmechanismen, die mit Organisationen der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen gemäß Artikel 11 EUV aufgebaut wurden, spielen Akteure der Empfängerländer, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, eine besondere Rolle in Bezug auf die Außenpolitik der Union. Es ist wichtig, sie während des Durchführungsprozesses — insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung, dem Monitoring und der Bewertung von im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen — ordnungsgemäß zu konsultieren, damit gewährleistet wird, dass sie bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen und dass ihre Besonderheiten gebührend berücksichtigt werden. |
(16) |
Gemäß Artikel 208, Artikel 209 Absatz 3 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Maßgabe der Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Beschlusses Nr. 1080/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) trägt die EIB zur Durchführung der Maßnahmen bei, die zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und in anderen außenpolitischen Bereichen erforderlich sind, und wird ergänzend zu den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln tätig. Es sollten Möglichkeiten genutzt werden, die Finanzierung durch die EIB mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren. Die EIB wird gegebenenfalls im Rahmen des Programmierungsprozesses der Union konsultiert. |
(17) |
Internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen arbeiten routinemäßig mit gemeinnützigen Organisationen als Durchführungspartnern zusammen und können sich veranlasst sehen, ihnen in hinreichend begründeten Fällen Haushaltsvollzugsaufgaben zu übertragen. Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte die vorliegende Verordnung durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen die Übertragung derartiger Aufgaben an gemeinnützige Organisationen unter Bedingungen ermöglichen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind. |
(18) |
Um die Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu verstärken, sollte die Union — im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Partnerländer in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe — den Rückgriff auf die Institutionen, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern, insoweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Maßnahme zweckmäßig ist. |
(19) |
Im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe für Entwicklungsländer, der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ betont, ist die Budgethilfe wirksam einzusetzen, um die Armut zu mindern und die Nutzung der Ländersysteme zu fördern, die Hilfe besser vorhersehbar zu machen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Reformprozesse zu stärken. Die Auszahlung der im Haushaltsplan vorgesehenen Tranchen sollte davon abhängen, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den Partnerländern vereinbarten Ziele erreicht werden. In den Ländern, die eine derartige Finanzhilfe erhalten, unterstützt die Union die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten, die Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. |
(20) |
Maßnahmen der Union, die darauf abzielen, die Grundsätze der Demokratie stärker zur Geltung zu bringen und die Demokratisierung zu stärken, können unter anderem dadurch umgesetzt werden, dass in diesem Bereich tätige Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Einrichtungen, wie etwa der Europäische Fonds für Demokratie, unterstützt werden. |
(21) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankterten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(22) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (13) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
(1) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften und Voraussetzungen für finanzielle Hilfe der Union zugunsten von Aktionen, einschließlich Aktionsprogrammen und sonstigen Maßnahmen, im Rahmen der folgenden Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für den Zeitraum 2013 bis 2020 festgelegt: Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, Instrument für Heranführungshilfe und Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (im Folgenden auch gemeinsam „Instrumente“ und einzeln „Instrument“).
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung „Länder“ soweit angemessen auch Gebiete und Regionen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Durchführung der Maßnahmen zur Finanzierung des Programms „Erasmus +“ im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014, der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 234/2014. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) auf der Grundlage der im Rahmen des jeweiligen Instruments genannten Richtprogrammierungsdokumente umgesetzt, wobei die Übereinstimmung mit besagten Verordnungen gewährleistet wird.
(3) Die Kommission gewährleistet, dass die Aktionen gemäß den Zielen des anwendbaren Instruments und im Einklang mit dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführt werden. Die auf der Grundlage der Instrumente gewährte finanzielle Unionshilfe muss mit den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vereinbar sein, die den grundlegenden finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Anwendung der Instrumente darstellt.
(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung verwendet die Kommission die wirksamsten und effizientesten Durchführungsmethoden. Soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Aktion möglich und angemessen ist, nutzt die Kommission zudem vorrangig die einfachsten Verfahren.
(5) In Anbetracht des Absatz 4 nutzt die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung, soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Maßnahme möglich und zweckmäßig ist, vorrangig die Systeme der Partnerländer.
(6) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese gegebenenfalls durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. Die Union berücksichtigt diese Grundsätze bei der Anwendung der Instrumente.
Artikel 2
Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich gegebenenfalls auf die im betreffenden Instrument genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen. Die Kommission kann zudem im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 Mehrjahresaktionsprogramme annehmen.
Die Aktionsprogramme müssen für jede Aktion die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan, alle damit verbundenen flankierenden Maßnahmen sowie Regelungen für das Monitoring der Ergebnisse angeben.
Erforderlichenfalls kann eine Aktion als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.
Im Falle unvorhergesehener und hinreichend begründeter Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind, unter anderem Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf den Umgang mit wiederkehrenden Krisensituationen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aktionsprogramme, Einzel- und Sondermaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen.
(3) Das Verfahren gemäß Absatz 2 ist nicht erforderlich für
a) |
Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 5 Mio. EUR nicht übersteigt; |
b) |
Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt; |
c) |
technische Änderungen der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen. Zu technischen Änderungen zählen Anpassungen wie
vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele der betreffenden Maßnahme aus. |
Gemäß diesem Absatz angenommene Maßnahmen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 16 genannten einschlägigen Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen gelten nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.
(6) Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere bei neuer Großinfrastruktur, wird auf Projektebene — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (16) — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfasst. Bei der Durchführung von sektoriellen Programmen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.
(7) Bei der Konzeption und Durchführung von Programmen und Projekten werden Kriterien für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hinreichend berücksichtigt.
Artikel 3
Flankierende Maßnahmen
(1) Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Anwendung der Instrumente und für die Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich administrativer Unterstützung im Zusammenhang mit den für die Anwendung der Instrumente unmittelbar erforderlichen Vorbereitungs-, Folge-, Monitoring-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen, sowie Ausgaben in den Delegationen der Union für die administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der Instrumente finanzierten Maßnahmen abdecken.
(2) Sofern die unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Tätigkeiten mit den allgemeinen Zielen des anwendbaren Instruments in Zusammenhang stehen, die mit der Maßnahme umgesetzt werden, kann die Finanzierung durch die Union Folgendes abdecken:
a) |
Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und Publikationsmaßnahmen sowie sonstige Ausgaben für administrative oder technische Unterstützungsleistungen, die für die Verwaltung der Maßnahme erforderlich sind; |
b) |
Forschung und Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung; |
c) |
Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen. |
(3) Flankierende Maßnahmen können außerhalb der Richtprogrammierungsdokumente finanziert werden. Gegebenenfalls nimmt die Kommission die unterstützenden Maßnahmen gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren an.
Das Prüfverfahren kommt für die Annahme flankierender Maßnahmen, bei denen die Finanzhilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt, nicht zur Anwendung.
Flankierende Maßnahmen, bei denen die Finanzhilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 16 genannten einschlägigen Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FINANZIERUNGSMETHODEN
Artikel 4
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen
(1) Die finanzielle Hilfe der Union kann in den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) |
Zuschüsse; |
b) |
Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge, |
c) |
allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe. |
d) |
Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtet wurden; |
e) |
Finanzierungsinstrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumente, wann immer möglich unter Federführung der EIB gemäß ihrem Außenmandat im Rahmen des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU, oder einer multilateralen europäischen Finanzinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzinstitution, z. B. bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen und integrativen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.
Jeder Beschluss zur Gewährung von allgemeiner oder sektorbezogener Budgethilfe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.
Einer der zentralen Faktoren jenes Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein. Die allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes unter Berücksichtigung von fragilen Situationen besser entspricht.
Bei der Gewährung der allgemeinen oder sektorbezogenen Budgethilfe im Einklang mit Artikel 186 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 definiert die Kommission präzise deren Konditionalität und überwacht diese; ferner unterstützt sie den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen. Die Auszahlung der allgemeinen oder sektorbezogenen Budgethilfe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
(3) Alle Einrichtungen, die mit der Durchführung der unter Absatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsinstrumente betraut sind, erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und halten die Ziele, Standards und Strategien der Union sowie die bewährten Verfahren in Bezug auf die Verwendung von Unionsmitteln und die diesbezügliche Berichterstattung ein.
Diese Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.
Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten oder Partnerländern und -regionen oder internationalen Organisationen zur Beschaffung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
(4) Gegebenenfalls wird der wechselseitige Zugang von Finanzinstitutionen der Union zu den von anderen Organisationen eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gefördert.
(5) Bei der Gewährung von finanzieller Hilfe der Union nach Absatz 1 ergreift die Kommission gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union sichtbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Anforderungen hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit vorgeschrieben werden. Der Kommission obliegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger.
(6) Alle Einnahmen, die bei einem Finanzierungsinstrument anfallen, werden diesem Instrument als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.
(7) Die finanzielle Hilfe durch die Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt, und zwar im Wege der direkten Mittelverwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Exekutivagenturen, im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch Betrauung der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Einrichtungen mit Haushaltsvollzugsaufgaben. Diese Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen.
Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird — soweit erforderlich — binnen eines Monats nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.
Internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission derartige Aufgaben übertragen hat, können ebenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinnützige Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.
Einrichtungen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Einrichtungen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 jener Verordnung entsprechen.
(8) Die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Methoden der Mittelausführung werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Aktionen verwirklicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos eines Verstoßes gegen die Vorschriften. Bei Zuschüssen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten zu prüfen.
(9) Die im Rahmen der Instrumente finanzierten Aktionen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Aktion in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel verwendet wurden.
Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Aktion unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Aktion nicht mehr feststellbar ist. In solch einem Fall richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gegebenenfalls nach den Vorschriften der betrauten Einrichtung.
(10) Bei Nutzung einer der in Absatz 1 dieses Artikels oder Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsarten kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern unter anderem in folgender Form erfolgen:
a) |
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert; |
b) |
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind; |
c) |
Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft; |
d) |
sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt; |
e) |
im Falle des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Einrichtungen der Union; |
f) |
Zinszuschüsse; |
g) |
Finanzierung durch Zuschüsse an Agenturen der Union. |
(11) Bei der Zusammenarbeit mit Akteuren der Empfängerländern berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Zuschüsse die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Akteure, um einen möglichst breiten Kreis dieser Akteure anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden besondere Modalitäten wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen zur Untervergabe von Zuschüssen, direkte Vergabe oder Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge gefördert.
(12) Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den Partnerländern stützt die Union sich gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.
Artikel 5
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Gegebenenfalls werden geeignete Bestimmungen mit Drittländern ausgehandelt, um die Aktionen, mit denen die finanzielle Hilfe der Union durchgeführt wird, von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien. Andernfalls kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.
Artikel 6
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Finanzierungsformen kann die finanzielle Hilfe der Union im Rahmen folgender Instrumente im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch auf folgende Finanzierungsarten gewährt werden:
a) |
im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme; |
b) |
im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, in Ausnahmefällen sektorbezogene und allgemeine Einfuhrprogramme in Form von
|
c) |
im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte direkte Vergabe von
|
(2) Im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe werden Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Verwaltung mit Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführt. Detaillierte Vorschriften werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 erlassen werden.
(3) Die Kommission kann Mehrjahresaktionsprogramme annehmen:
a) |
für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bei wiederkehrenden Aktionen; |
b) |
für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe. |
Werden mehrjährige Mittelbindungen festgelegt, so müssen sie Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Mittelbindungen für die Jahre nach dem ersten Jahr Richtwerte sind und von den künftigen jährlichen Haushaltsplänen der Union abhängen.
(4) Für Aktionen im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe, deren Durchführung sich über mehr als ein Jahr erstreckt, können Mittelbindungen über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Sofern die anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, hebt die Kommission in solchen Fällen automatisch den Teil der Mittelbindung für das Programm auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorschusszahlungen oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den die betraute Einrichtung keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. keinen Zahlungsantrag übermittelt hat.
(5) Die Vorschriften für die im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des IPA II müssen mit den Vorschriften in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) niedergelegt sind.
Artikel 7
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung oder gegebenenfalls Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder — im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen — Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (20) festgelegt sind, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
TITEL III
STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND URSPRUNGSREGELN FÜR AUFTRAGS-, ZUSCHUSS- UND SONSTIGE VERGABEVERFAHREN
Artikel 8
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Teilnahme an Auftrags-, Zuschuss- und sonstigen Vergabeverfahren für nach dieser Verordnung finanzierte Aktionen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes im Sinne der Definition dieses Titels für das jeweils anwendbare Instrument sind, juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind, und internationalen Organisationen offen.
Juristische Personen können zivilgesellschaftliche Organisationen wie beispielsweise nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfassen.
(2) Im Falle von Aktionen, die mit einem Partner oder einem anderen Geber gemeinsam kofinanziert oder durch einen Mitgliedstaat im Wege der geteilten Mittelverwaltung oder durch einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieses Partners, anderen Gebers oder Mitgliedstaats oder der Festlegung im Gründungsakt des Treuhandfonds förderfähig sind, ebenfalls förderfähig.
Im Falle von Aktionen, die von einer der betrauten Einrichtungen im Wege der indirekten Mittelverwaltung innerhalb einer der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Kategorien durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieser Einrichtung förderfähig sind, ebenfalls förderfähig.
(3) Im Falle von Aktionen, die im Rahmen eines der Instrumente und zusätzlich im Rahmen eines anderen Instruments der Union im Bereich des auswärtigen Handelns, einschließlich des Europäischen Entwicklungsfonds, finanziert werden, gelten die in einem dieser Instrumente genannten Länder für die Zwecke der betreffenden Aktion als förderfähig.
Im Falle von Aktionen mit globalem, regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter, die im Rahmen eines der Instrumente finanziert werden, können Länder, Gebiete und Regionen, die von der Aktion erfasst werden, für die Zwecke der betreffenden Aktion als förderfähig gelten.
(4) Alle Lieferungen, die im Rahmen von Aufträgen oder im Einklang mit Zuschussvereinbarungen erworben werden und die nach dieser Verordnung finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem teilnahmeberechtigten Land haben. Sie können ihren Ursprung jedoch in einem beliebigen Land haben, wenn der Wert der zu erwerbenden Lieferungen unter dem für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens geltenden Schwellenwert liegt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Ursprungsbegriffs gemäß den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (21) und anderen Rechtsakten der Union über den nichtpräferentiellen Ursprung.
(5) Die Vorschriften dieses Titels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(6) Zur Förderung lokaler Fähigkeiten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung gefördert.
(7) Die Förderfähigkeit im Sinne dieses Titels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Aktion notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind. Solche Beschränkungen können insbesondere für die Teilnahme an Vergabeverfahren im Falle von Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gelten.
(8) Natürliche und juristische Personen, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie die international vereinbarten Kernarbeitsnormen (22) einhalten.
Artikel 9
Förderfähigkeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:
a) |
Mitgliedstaaten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführte Empfänger und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
im Falle des Europäischen Nachbarschaftsinstruments: unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallende Partnerländer und die Russische Föderation, wenn das betreffende Verfahren im Rahmen der Mehrländerprogramme und Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stattfindet, an denen sie teilnehmen; |
c) |
Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom OECD-DAC veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (im Folgenden „Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe“) aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, und unter den Beschluss 2001/822/EG des Rates (23) fallende überseeische Länder und Gebiete; |
d) |
Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit sie Empfänger der Aktion sind, die von der Union im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente finanziert wird; |
e) |
Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer; |
f) |
Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden. |
(2) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Lieferungen mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in folgenden Fällen als förderfähig zugelassen werden:
a) |
Länder, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder |
b) |
Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder sonstige hinreichend begründete Fälle, in denen die Vorschriften über die Förderfähigkeit die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Aktion unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden. |
(3) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern nach Absatz 2 dieses Artikels oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zulassen.
Artikel 10
Förderfähigkeit im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:
a) |
Mitgliedstaaten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführte Empfänger, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallende Partnerländer sowie |
b) |
Länder, für die die Kommission unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. |
(2) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in Fällen von Dringlichkeit oder bei Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder anderen hinreichend begründeten Fällen zu dem Verfahren zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften über die Förderfähigkeit die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.
(3) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, ist der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, berechtigt, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern nach Absatz 2 dieses Artikels oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zuzulassen.
Artikel 11
Förderfähigkeit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
(1) Unbeschadet der Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 7, die sich aus der Art und den Zielen der Aktion ergeben, unterliegt der Zugang zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder zur Einstellung von Experten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, keinen Beschränkungen.
(2) Für eine Finanzierung im Rahmen der Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c kommen folgende Einrichtungen und Akteure in Betracht:
a) |
zivilgesellschaftliche Organisationen, unter anderem nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene, |
b) |
öffentliche Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene, |
c) |
nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist und die vorgeschlagene Maßnahme nicht im Rahmen eines anderen Instruments der Union finanziert werden kann, |
d) |
internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, |
e) |
natürliche Personen, Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige, in diesem Absatz nicht genannte Einrichtungen und Akteure, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist. |
Artikel 12
Überwachung und Evaluierung der Aktionen
(1) Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Aktionen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen und Wirkungen erfasst werden. Sie bewertet ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Bewertungen — die Wirkungen und die Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Die Bewertungen erfolgen anhand der Grundsätze des OECD-DAC für bewährte Vorgehensweisen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung — erreicht worden sind, und Empfehlungen für bessere Vorhaben in der Zukunft zu formulieren. Die betreffenden Bewertungen werden auf der Grundlage von vorher festgelegten, klaren, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen sowie messbaren Indikatoren durchgeführt.
(2) Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten über den einschlägigen Ausschuss des Artikels 16. Spezifische Bewertungen können in diesem Ausschuss auf Ersuchen von Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
(3) Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Bewertung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Bewertungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern anstreben.
(4) In den in Artikel 13 genannten Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Bewertungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.
TITEL IV
SONSTIGE GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 13
Jahresbericht
(1) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen der auswärtigen finanziellen Hilfe der Union erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr ab 2015 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele jeder Verordnung anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit des jeweiligen Instruments gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(2) Der jährliche Bericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Bewertung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Die Ergebnisse der finanziellen Hilfe der Union werden unter möglichst weitgehender Anwendung spezifischer, messbarer Indikatoren für ihre Rolle bei der Erreichung der Ziele der Instrumente bewertet. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.
(3) Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
Artikel 14
Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt
Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen der Instrumente bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Bewertungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.
Artikel 15
Einbeziehung von Akteuren der Empfängerländer
Die Kommission sorgt, wann immer dies möglich und angemessen erscheint, dafür, dass wichtige Akteure der Empfängerländer, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, beim Umsetzungsprozess hinreichend konsultiert werden oder wurden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen können.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von den mit den Instrumenten eingesetzten Ausschüssen unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.
(5) Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
Artikel 17
Halbzeitüberprüfung und Bewertung der Instrumente
(1) Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Halbzeitüberprüfungsbericht über die Umsetzung jedes Instruments und dieser Verordnung vor. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 und behandelt vorrangig die Verwirklichung der Ziele jedes Instruments anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Instrumente gemessen werden.
Darüber hinaus behandelt dieser Bericht mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der einzelnen Instrumente den Mehrwert jedes Instruments, Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz, einschließlich der Komplementarität und Synergien zwischen den Instrumenten, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu einem kohärenten auswärtigen Handeln der Union und gegebenenfalls zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den langfristigen Wirkungen der Instrumente Rechnung. Ferner enthält der Bericht Informationen über die mit den Mitteln der einzelnen Finanzierungsinstrumenten erreichte Hebelwirkung.
Dieser Bericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Durchführung der Hilfe der Union zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Instrumente durchgeführten Arten von Aktionen.
Dieser Bericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
Ein abschließender Bewertungsbericht zum Zeitraum 2014 bis 2020 wird von der Kommission im Rahmen der Interimsüberprüfung des nächsten Finanzplanungszeitraums erstellt.
(2) Der Halbzeitüberprüfungsbericht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen für die an den Instrumenten und an dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen.
(3) Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2014.
(4) Die Kommission fordert die Partnerländer auf, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe für die Überwachung und die Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die längerfristigen Wirkungen und Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen der Instrumente werden nach den dann geltenden Vorschriften und Verfahren für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung bewertet.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg, 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 391 vom 18.12.2013, S. 110.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(7) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
(8) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(12) Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus +“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(15) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(16) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
(17) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 320).
(18) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(19) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(20) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(21) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.12.1992, S. 1).
(22) Kernarbeitsnormen der IAO, die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, über die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, über das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und über die Abschaffung der Kinderarbeit.
(23) Beschluss des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung der Europäischen Kommission über „Rückflüsse“
Im Einklang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nimmt die Europäische Kommission in den Entwurf des Haushaltsplans eine Haushaltslinie auf, die den internen zweckgebundenen Einnahmen entspricht, wobei sie — wo immer dies möglich ist — die Höhe dieser Einnahmen angibt.
Die Haushaltsbehörde wird jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsplanung über den Betrag dieser kumulierten Ressourcen informiert. Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur in den Haushaltsentwurf aufgenommen, wenn ihre Höhe feststeht.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/109 |
VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 237/2014 DES RATES
vom 13. Dezember 2013
zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, das mit der Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates (2) geschaffen wurde, stellt eines der Instrumente zur direkten Unterstützung der auswärtigen Politik der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft dar. |
(2) |
Die Union ist ein wichtiger Geber wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Diese Verordnung bildet Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und die Erbringung der Hilfe mit dem Ziel, die Förderung eines hohen Standards für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen. |
(3) |
Durch den Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde die umfassende Bedeutung der nuklearen Sicherheit deutlich vor Augen geführt. Der Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi im Jahr 2011 bestätigte die Notwendigkeit kontinuierlicher Bemühungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und zur Erreichung höchster Standards. Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, die nukleare Sicherheit in Drittländern zu unterstützen. |
(4) |
Im Rahmen einer gemeinsamen Politik und gemeinsamer Strategien mit ihren Mitgliedstaaten verfügt nur die Union als Ganzes über die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren, und auch über die besten Voraussetzungen, um die Zusammenarbeit mit Drittländern zu koordinieren. |
(5) |
Mit dem Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission (3) ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 beigetreten. Mit dem Beschluss 2005/510/Euratom der Kommission (4) ist die Gemeinschaft außerdem dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle beigetreten. |
(6) |
Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, erließ der Rat die Richtlinie 2009/71/Euratom (5) und die Richtlinie 2011/70/Euratom (6). Diese Richtlinien und die hohen in der Gemeinschaft angewandten Standards für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sollten als Beispiel dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen. |
(7) |
Die Förderung der Zusammenarbeit mit aufstrebenden Volkswirtschaften in Regulierungsfragen und auf anderen Gebieten und die Propagierung der Konzepte, Vorschriften, Standards und Vorgehensweisen der Union sind außenpolitische Ziele der Strategie Europa 2020. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind Unterzeichnerparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und seines Zusatzprotokolls. |
(9) |
Gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich — im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags — als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit. |
(10) |
Eine Reihe von internationalen Organisationen und Programmen — wie etwa die IAEO, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Kernenergie-Agentur (OECD/NEA), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension (NDEP) — verfolgen ähnliche Ziele wie diese Verordnung. |
(11) |
Aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen. |
(12) |
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission vor der Ausarbeitung und Annahme des Strategiepapiers und der Mehrjahresrichtprogramme die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) konsultieren. Die Aktionsprogramme sollten sich gegebenenfalls auf eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen. |
(13) |
Die im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten außerdem dadurch unterstützt werden, dass Synergien mit den direkten und indirekten Maßnahmen der Euratom-Rahmenprogramme für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich stärker ausgeschöpft werden. |
(14) |
Es versteht sich, dass die Verantwortung für die Sicherheit von Anlagen weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Hoheitsgewalt die Anlagen fallen, liegt. |
(15) |
Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der Union wächst, sind die hierfür verfügbaren Mittel aufgrund der wirtschaftlichen und budgetären Lage der Union begrenzt. Die Kommission sollte daher eine möglichst effiziente Verwendung der verfügbaren Mittel anstreben, indem sie insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzt. Diese Hebelwirkung verstärkt sich noch, wenn die von diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen. |
(16) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
(17) |
Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und Finanzierung der durch diese Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (7) ausgeübt werden, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung anzuwenden ist, ungeachtet der Tatsache, dass darin nicht Bezug auf Artikel 106a des Euratom-Vertrags genommen wird. In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, die insbesondere der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen haben, ist für deren Erlass in der Regel das in der genannten Verordnung vorgesehene Prüfverfahren heranzuziehen, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit nuklearen oder radiologischen Unfällen — einschließlich unfallbedingter Strahlenexposition –, die eine rasche Reaktion der Gemeinschaft zur Begrenzung der Folgen erfordern, oder wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist. |
(18) |
Die Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind, sollten in geeigneter Form für die Durchführung dieser Verordnung gelten. |
(19) |
Die Union und die Gemeinschaft stützen sich nach wie vor auf einen einzigen institutionellen Rahmen. Daher ist es unabdingbar, die Kohärenz zwischen dem auswärtigen Handeln beider zu gewährleisten. Der Europäische Auswärtige Dienst ist gegebenenfalls im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) an der Programmplanung für dieses Instrument zu beteiligen. |
(20) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird und Synergien zwischen dem vorliegenden Instrument, anderen Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Außerdem sollte damit eine wechselseitige Verstärkung der im Rahmen dieser Instrumente entwickelten Programme bewirkt werden. |
(21) |
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 endet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeines Ziel
Die Union finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und ihres Anhangs der Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern dienen.
Artikel 2
Spezifische Ziele
Bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
1. |
Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz und die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit; |
2. |
verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (und zwar Transport, Vorbehandlung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung und Endlagerung) sowie Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen; |
3. |
Festlegung von Rahmen und Methoden für die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern. |
Artikel 3
Spezifische Maßnahmen
(1) Die Ziele nach Artikel 2 Nummer 1 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:
a) |
Unterstützung von Regulierungsstellen und technischen Hilfsorganisationen; |
b) |
Verstärkung des Regelungsrahmens, insbesondere in Bezug auf Überprüfung und Bewertung, Genehmigung und Aufsicht für Kernkraftwerke und andere kerntechnische Anlagen; |
c) |
Förderung der Schaffung wirksamer Regulierungsrahmen, Verfahren und Systeme, um einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung radioaktiver Stoffe, insbesondere hoch radioaktiver Strahlenquellen, und ihre sichere Entsorgung zu gewährleisten; |
d) |
Schaffung wirksamer Vorkehrungen für die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen, einschließlich der unfallbedingten Strahlenexposition, und die Begrenzung solcher Folgen bei ihrem Eintreten, beispielsweise Überwachung der Umwelt im Fall radioaktiver Freisetzungen, Konzipierung und Umsetzung von Begrenzungs- und Abhilfemaßnahmen und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen im Falle einer unfallbedingten Strahlenexposition, sowie für die Notfallplanung, -vorsorge und -bewältigung, den Katastrophenschutz und Sanierungsmaßnahmen; |
e) |
Unterstützung zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen in Bezug auf praktische Schutzmaßnahmen zur Verminderung bestehender Strahlenrisiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit. |
(2) Die Ziele nach Artikel 2 Nummer 2 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:
a) |
Unterstützung von Regulierungsstellen und technischen Hilfsorganisationen sowie Verstärkung des Regelungsrahmens, insbesondere in Bezug auf die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; |
b) |
Entwicklung und Umsetzung von spezifischen Strategien und Rahmenkonzepten für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; |
c) |
Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten für die Stilllegung vorhandener Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie für die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien. |
(3) Die Verwirklichung des Ziels nach Artikel 2 Nummer 3 ist beschränkt auf die technischen Aspekte, mit denen sichergestellt werden soll, dass Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe nicht zu anderen als von ihren Nutzern angegebenen Zwecken verwendet werden; das Ziel wird insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:
a) |
Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens sowie der erforderlichen Verfahren, Technologien und Ansätze für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen; |
b) |
Unterstützung für die Infrastruktur und bei der Ausbildung des Personals. |
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit einschließlich der Durchführung und Überwachung der internationalen Übereinkünfte und Verträge umfassen. Sie beinhalten ferner als wesentliches Element einen Wissenstransfer, wie etwa Informationsaustausch, Kapazitätsaufbau und Ausbildung im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Kernforschung, um die Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse zu verstärken. Sie müssen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und/oder mit den Behörden der Drittländer, den Atomaufsichtsbehörden und ihren technischen Hilfsorganisationen und/oder den einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO, durchgeführt werden. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen müssen die Maßnahmen hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstaben b und c in Zusammenarbeit mit den Betreibern von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom und von kerntechnischen Einrichtungen und/oder einschlägigen Organisationen aus den Mitgliedstaaten der Union und mit Betreibern von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom und kerntechnischen Einrichtungen aus Drittstaaten durchgeführt werden.
Artikel 4
Vereinbarkeit, Kohärenz und Komplementarität
(1) Die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 werden jeweils mithilfe der folgenden Leistungsindikatoren bewertet:
a) |
Anzahl und Bedeutung der bei der Durchführung der Zusammenarbeit festgestellten Probleme; |
b) |
Entwicklungsstand der Strategien für abgebrannte Brennelemente, nukleare Abfälle und Stilllegungen, des entsprechenden Rechts- und Regulierungsrahmens und der Projektdurchführung. |
c) |
Anzahl und Bedeutung der Probleme, die in einschlägigen Berichten über Sicherungsmaßnahmen genannt werden. |
Vor der Durchführung der Projekte werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Maßnahme spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegt.
(2) Die Kommission sorgt dafür, dass die angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Union für das betreffende Partnerland und insbesondere mit den Zielen seiner Politik und seiner Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit vereinbar sind.
(3) Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung ergänzt die Zusammenarbeit, die die Union mit Hilfe anderer Instrumente leistet.
TITEL II
PROGRAMMIERUNG UND RICHTBETRÄGE DER MITTELZUWEISUNG
Artikel 5
Strategiepapier
(1) Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage eines allgemeinen Mehrjahresstrategiepapiers für das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit.
(2) Das Strategiepapier bildet die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit und wird für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren erstellt. Darin wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Maßnahmen der betreffenden Drittländer die Strategie der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. Im Strategiepapier wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.
(3) Das Strategiepapier dient dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.
(4) Die Ausarbeitung des Strategiepapiers erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze für die Wirksamkeit der Hilfe, nämlich nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die nationalen oder regionalen Systeme der Empfänger, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit.
(5) Die Kommission billigt das Strategiepapier gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission im Rahmen einer Halbzeitüberprüfung oder bei Bedarf das Strategiepapier und aktualisiert es erforderlichenfalls.
Artikel 6
Mehrjahresrichtprogramme
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers werden Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. Die Mehrjahresrichtprogramme gelten für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch je prioritärem Bereich und einschließlich einer angemessenen Reserve nicht zugewiesener Mittel. Dies kann gegebenenfalls in Form einer Spanne oder eines Mindestbetrags erfolgen. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden Leitlinien zur Vermeidung von Überschneidungen vorgegeben.
(3) Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Basis von Anträgen der Partnerländer oder -regionen und eines mit ihnen unter Einbeziehung der Interessengruppen geführten Dialogs erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien zu fördern. Zur Verwirklichung der Komplementarität und zur Vermeidung von Überschneidungen wird bei den Mehrjahresrichtprogrammen die bestehende und die geplante internationale Zusammenarbeit — insbesondere mit den ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und Hauptgebern — in den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen berücksichtigt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird außerdem auch der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben.
(4) Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme und aktualisiert sie erforderlichenfalls, wobei sie etwaigen Überprüfungen des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers Rechnung trägt.
TITEL III
DURCHFÜHRUNG
Artikel 7
Jährliche Aktionsprogramme
(1) Die jährlichen Aktionsprogramme (im Folgenden „Aktionsprogramme“) werden auf der Grundlage des Strategiepapiers und der Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 5 bzw. 6 ausgearbeitet. Die Aktionsprogramme werden für jedes Drittland oder jede Region aufgestellt und enthalten ausführliche Angaben zur Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit.
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn noch kein Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Richtprogrammierungsdokumente nach den für Aktionsprogramme geltenden Vorschriften und Verfahren Einzelmaßnahmen beschließen.
Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind.
(2) In den Aktionsprogrammen werden die verfolgten Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen und Projekte, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten Kurzbeschreibungen der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, einen vorläufigen Durchführungszeitplan und je nach Bedarf spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung. Gegebenenfalls beziehen sie auch die bei früheren Kooperationsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen ein.
(3) Die Kommission nimmt Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Die Kommission kann die Aktionsprogramme und Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren überprüfen und verlängern.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Prüfverfahren nicht erforderlich für
i) |
Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 5 Mio. EUR nicht übersteigt; |
ii) |
Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 5 Mio. EUR nicht übersteigt; |
iii) |
technische Änderungen der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen. |
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „technische Änderungen“ Anpassungen wie
— |
die Verlängerung der Durchführungsfrist, |
— |
die Umschichtung von Mitteln zwischen Maßnahmen, die in jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehen sind, Einzel- und Sondermaßnahmen und Projekten in Höhe von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, jedoch höchstens 5 Mio. EUR, oder |
— |
die Aufstockung oder Kürzung des Budgets der jährlichen Aktionsprogramme, Einzel- oder Sondermaßnahmen um weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, höchstens jedoch um 5 Mio. EUR, |
vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele der ursprünglichen Maßnahmen und Aktionsprogramme aus.
Gemäß diesem Absatz angenommene Maßnahmen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss mitgeteilt.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Reaktion der Gemeinschaft zur Begrenzung der Folgen eines nuklearen oder radiologischen Unfalls erforderlich ist, erlässt oder ändert die Kommission die Aktionsprogramme oder Maßnahmen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3.
(6) Die Kommission kann beschließen, sich Initiativen anzuschließen, die von den ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und Hauptgebern eingeleitet werden, sofern diese Initiativen mit dem allgemeinen Ziel gemäß Artikel 1 vereinbar sind. Der entsprechende Finanzierungsbeschluss wird nach dem in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren erlassen.
Artikel 8
Kohärenz und Komplementarität
Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen des Berichts Rechnung getragen.
Artikel 9
Durchführung
Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 durchgeführt, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 10
Bericht
Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung. Der Bericht enthält das Berichtsjahr betreffende Angaben über die finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen sowie nach Ländern, Regionen und Arten der Zusammenarbeit.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Ausschuss
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 12
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU angewandt.
Artikel 13
Finanzieller Bezugsrahmen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 225 321 000 EUR.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu 13. Dezember 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. MAZURONIS
(1) Stellungnahme vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).
(3) Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1999 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20).
(4) Entscheidung 2005/510/Euratom der Kommission vom 14. Juni 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum „Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 33).
(5) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(6) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 2.8.2011, S. 13).
(8) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
(9) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
ANHANG
KRITERIEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT
In diesem Anhang sind die Kriterien (1) für die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung einschließlich der Prioritäten festgelegt.
Die Zusammenarbeit sollte sich auf folgende Kriterien stützen:
1. Allgemeine Kriterien und Prioritäten
a) |
Allgemeine Kriterien:
|
b) |
Prioritäten Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen, richtet sich die Zusammenarbeit in erster Linie an die Atomaufsichtsbehörden und ihre technischen Hilfsorganisationen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, ihre technische Kompetenz und Unabhängigkeit sowie die Verbesserung des Regulierungsrahmens sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Genehmigungstätigkeit, einschließlich einer Überprüfung der wirksamen und umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) und Folgemaßnahmen dazu. Weitere Prioritäten der Programme für Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung zu entwickeln sind, schließen Folgendes ein:
Die Zusammenarbeit mit Betreibern kerntechnischer Anlagen aus Drittländern wird in den spezifischen Fällen gemäß den Artikeln 2 und 3, und insbesondere im Rahmen der Folgemaßnahmen zu den umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Betracht gezogen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet keine Bereitstellung von Ausrüstung. |
2. Länder mit installierten Kernkraftkapazitäten
Sind Länder bereits in den Genuss einer Gemeinschaftsfinanzierung gekommen, sollte die weitere Zusammenarbeit davon abhängen, wie die Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen ausfällt und ob der neue Bedarf gebührend begründet wird. Die Evaluierung dürfte es ermöglichen, die Art der Zusammenarbeit und die diesen Ländern künftig zu gewährenden Beträge genauer zu bestimmen.
Im Fall von Ländern, die der Zusammenarbeit bedürfen, sollte Folgendes in Betracht gezogen werden:
a) |
der Grad der Dringlichkeit der Intervention in dem jeweiligen Land vor dem Hintergrund der Lage in Bezug auf die nukleare Sicherheit und |
b) |
die Bedeutung einer Intervention zum geeigneten Zeitpunkt, um sicherzustellen, dass eine Kultur der nuklearen Sicherheit gefördert wird, vor allem mit Blick auf die Einsetzung oder Stärkung von Aufsichtsbehörden und technischen Hilfsorganisationen sowie die Erarbeitung und Umsetzung von Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. |
Der Rückgriff auf den Integrierten Behördenüberprüfungsdienst (IRRS) und Missionen des IAEO-Teams zur Prüfung der Betriebssicherheit (OSART) würde zwar positiv bewertet, aber kein förmliches Kriterium für die Zusammenarbeit darstellen.
3. Länder ohne installierte Kernkraftkapazitäten
Im Fall von Ländern, die über kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom verfügen, aber keine Kernkraftkapazitäten entwickeln möchten, hängt die Zusammenarbeit vom Grad der Dringlichkeit mit Blick auf die Lage bei der nuklearen Sicherheit ab.
Im Fall von Ländern, die Kernkraftkapazitäten entwickeln möchten, gleich ob sie über kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom verfügen oder nicht, und für die sich die Frage der Intervention zum geeigneten Zeitpunkt stellt, um sicherzustellen, dass parallel zu diesem Entwicklungsprozess eine Kultur der nuklearen Sicherheit gefördert wird, vor allem mit Blick auf die Einsetzung oder Stärkung von Aufsichtsbehörden und technischen Hilfsorganisationen, ist für die Zusammenarbeit von Bedeutung, ob das Kernkraftentwicklungsprogramm glaubwürdig ist, ein Regierungsbeschluss über die Nutzung von Kernenergie vorliegt und ein vorläufiger Fahrplan ausgearbeitet wird, in dem das Papier „Milestones in the Development of a National Infrastructure for Nuclear Power“ (IAEO Nuclear Energy Series Document NG-G-3.1) berücksichtigt sein sollte.
Bei Ländern dieser Kategorie sollte die Zusammenarbeit in erster Linie darauf abzielen, die erforderliche Aufsichtsstruktur, die technische Kompetenz der Atomaufsichtsbehörde und die jeweiligen technischen Hilfsorganisationen aufzubauen. Die Entwicklung von Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sollte ebenfalls in Betracht gezogen und gegebenenfalls unterstützt werden, darunter in Ländern, die keine Entwicklung von Kernkraftkapazitäten planen oder sich dagegen entschieden haben.
Im Fall von Ländern, die nicht in die obengenannten Kategorien fallen, kann in Notsituationen eine Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit erfolgen. Diese Länder sollten in den Genuss eines gewissen Grades an Flexibilität bei der Anwendung der allgemeinen Kriterien kommen können.
4. Koordinierung
Die Kommission sollte ihre Zusammenarbeit mit Drittländern mit Organisationen koordinieren, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit internationalen Organisationen, darunter vor allem die IAEO. Diese Koordinierung dürfte es der Gemeinschaft und den betreffenden Organisationen ermöglichen, die Überschneidung von Maßnahmen und Finanzierungen in Drittländern zu vermeiden. Die Kommission sollte außerdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die europäischen Anlagenbetreiber in die Ausübung ihrer Aufgabe einbeziehen, um die Qualität des europäischen Sachwissens in den Bereichen nukleare Sicherheit und nukleare Sicherungsmaßnahmen zu nutzen.
Die Kommission stellt sicher, dass es durch gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen nicht zu Überschneidungen kommt zwischen der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsmaßnahmen und der Zusammenarbeit, die in den Bereichen Sicherheit und Nichtverbreitung im Rahmen des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, erfolgen kann.
(1) Die Kriterien tragen den Schlussfolgerungen des Rates zur Hilfe für Drittländer im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung (2913. Tagung des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) in Brüssel vom 9. Dezember 2008) Rechnung.