ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.074.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 74

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. März 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 242/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lammefjordskartofler (g.g.A.))

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 243/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bornheimer Spargel/Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim (g.g.A.))

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 244/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Strachitunt (g.U.)]

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt ( 1 )

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 246/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung verschiedener Aromastoffe aus der Unionsliste ( 1 )

58

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 247/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

61

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/134/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. März 2014 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1657)  ( 1 )

63

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/135/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen ( 1 )

65

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (ABl. L 145 vom 31.5.2013)

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 240/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2014

zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, einen Europäischen Verhaltenskodex zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Partnerschaften für Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gefördert werden, zu unterstützen und diese zu erleichtern. Für diese Fonds gilt nun ein gemeinsamer Rahmen, und sie werden unter dem Begriff „Europäische Struktur- und Investitionsfonds“ (im Folgenden „ESI-Fonds“) geführt.

(2)

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist ein seit langem geltender Grundsatz bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds. Partnerschaften implizieren eine enge Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene während des gesamten Programmzyklus der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Bewertung.

(3)

Die ausgewählten Partner sollten die repräsentativsten relevanten Interessenträger sein. Die Auswahlverfahren sollten transparent sein und die unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten und ihre nationalen und regionalen Zuständigkeiten berücksichtigen.

(4)

Zu den Partnern sollten Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen zählen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter auch Partner des Umweltbereichs, gemeindenahe Organisationen und Freiwilligendienste, die die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme beträchtlich beeinflussen oder davon erheblich betroffen sein können. Besonderes Augenmerk sollte auf der Einbindung von Gruppen liegen, die von den Programmen betroffen sein können, diese allerdings nur schwer beeinflussen können, vor allem die am stärksten gefährdeten und marginalisierten Gemeinschaften, die besonders stark von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten sowie Roma.

(5)

Für die Auswahl der Partner sind die Unterschiede zwischen den Partnerschaftsvereinbarungen und den Programmen zu berücksichtigen. Partnerschaftsvereinbarungen erstrecken sich auf alle ESI-Fonds, aus denen die einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die Programme dagegen beziehen sich nur auf die jeweiligen ESI-Fonds, aus denen sie gefördert werden. Die Partner der Partnerschaftsvereinbarungen sollten im Hinblick auf die geplante Nutzung aller ESI-Fonds relevant sein; bei Programmen reicht es aus, wenn sie im Hinblick auf die geplante Nutzung der für das Programm herangezogenen ESI-Fonds relevant sind.

(6)

Die Partner sollten in die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme eingebunden werden. Zu diesem Zweck müssen die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren für eine rechtzeitige, sinnvolle und transparente Konsultation der Partner hinsichtlich der Analyse der Herausforderungen und des zu deckenden Bedarfs, der Auswahl der Ziele und der Prioritäten, mit denen sie erreicht werden sollen, sowie den Koordinierungsstrukturen und Vereinbarungen zur Steuerung auf mehreren Ebenen, die für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategie notwendig sind, festgelegt werden.

(7)

Die Partner sollten in den Begleitausschüssen der Programme vertreten sein. Die Regelungen für die Mitgliedschaft und die Ausschussverfahren sollten Kontinuität und Eigenverantwortung bei Programmplanung und Umsetzung sowie klare und transparente Arbeitsvereinbarungen, fristgerechte Durchführung und Nichtdiskriminierung fördern.

(8)

Die Partner sollten durch aktive Beteiligung an den Begleitausschüssen in die Bewertung der Leistungen bei den verschiedenen Prioritäten, der jeweiligen Programmberichte und gegebenenfalls der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen eingebunden sein.

(9)

Eine wirksame Partnerschaft sollte erleichtert werden, indem die jeweiligen Partner dabei unterstützt werden, ihre institutionellen Kapazitäten mit Blick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Programme zu stärken.

(10)

Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren erleichtern und dabei die institutionellen Kapazitäten und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse unter den Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Vertretern der Partner stärken, indem eine Community of Practice für Partnerschaften eingerichtet wird, die alle ESI-Fonds abdeckt.

(11)

Die Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen sowie die Leistungen und die Wirksamkeit der Partnerschaft im Programmplanungszeitraum sollten von den Mitgliedstaaten bewertet werden.

(12)

Um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaften zu unterstützen und diese zu erleichtern, sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren geben, die in den Mitgliedstaaten bereits angewandt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In der vorliegenden Verordnung wird der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen festgelegt, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden.

KAPITEL II

WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE FÜR TRANSPARENTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG RELEVANTER PARTNER

Artikel 2

Repräsentativität der Partner

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner die repräsentativsten relevanten Interessenträger sind und als mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestattete Vertreter benannt werden, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, ihrer Fähigkeit zur aktiven Teilnahme und eines angemessenen Repräsentationsniveaus.

Artikel 3

Ermittlung der relevanten Partner für die Partnerschaftsvereinbarung

(1)   Für die Partnerschaftsvereinbarung ermitteln die Mitgliedstaaten die relevanten Partner aus mindestens folgenden Bereichen:

a)

zuständige regionale, lokale, städtische und andere Behörden, darunter:

i)

regionale Behörden, nationale Vertreter der lokalen Behörden und lokale Behörden in Vertretung der größten Städte und städtischen Gebiete, deren Zuständigkeiten mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale Vertreter der Hochschuleinrichtungen, Bildungs- und Ausbildungsanbieter und Forschungszentren mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds;

iii)

sonstige nationale Behörden, die mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds für die Anwendung der in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze zuständig sind, insbesondere die gemäß Richtlinie 2000/43/EG des Rates (2), der Richtlinie 2004/113/EG des Rates (3) und der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten, mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:

i)

national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezweigen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;

c)

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter:

i)

Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;

ii)

sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.

(2)   Haben Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, eine Organisation für die Bündelung ihrer Interessen eingerichtet, um leichter in die Partnerschaft eingebunden zu werden (Dachorganisation), so können sie einen einzelnen Vertreter benennen, der die Ansichten der Dachorganisation in der Partnerschaft darlegt.

Artikel 4

Ermittlung relevanter Partner für Programme

(1)   Für jedes Programm ermitteln die Mitgliedstaaten die relevanten Partner aus mindestens folgenden Bereichen:

a)

zuständige regionale, lokale, städtische und anderen Behörden, darunter:

i)

regionale Behörden, nationale Vertreter der lokalen Behörden und lokale Behörden in Vertretung der größten Städte und städtischen Gebiete, deren Zuständigkeiten mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale oder regionale Vertreter der Hochschuleinrichtungen, Bildungs-, Ausbildungs- und Beratungsanbieter und Forschungszentren mit Blick auf die geplante Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds;

iii)

sonstige Behörden, die mit Blick auf die geplante Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds für die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) zuständig sind, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2000/43/EG, der Richtlinie 2004/113/EG und der Richtlinie 2006/54/EG eingerichteten, mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;

iv)

sonstige auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierte Stellen oder Behörden, die Bereiche repräsentieren, in denen integrierte territoriale Investitionen und vom Programm finanzierte Strategien für lokale Entwicklung durchgeführt werden;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:

i)

national oder regional anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale oder regionale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen oder Industriezweigen vertreten, im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen, sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;

iii)

sonstige vergleichbare auf nationaler oder regionaler Ebene organisierte Stellen;

c)

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter:

i)

Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;

ii)

Stellen, die die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen vertreten;

iii)

sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.

(2)   Hinsichtlich der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ können die Mitgliedstaaten Partnerschaften mit folgenden Stellen eingehen:

i)

europäische Gruppierungen der territorialen Zusammenarbeit in dem entsprechenden grenzübergreifenden oder transnationalen Programmgebiet;

ii)

Behörden oder Stellen, die in die Entwicklung oder Umsetzung einer makroregionalen Strategie oder eine Strategie für die Meeresbecken im Programmgebiet eingebunden sind, einschließlich der Schwerpunktbereichskoordinatoren für makroregionale Strategien.

(3)   Haben Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, eine Dachorganisation eingerichtet, so können sie einen einzelnen Vertreter benennen, der die Ansichten der Dachorganisation in der Partnerschaft darlegt.

KAPITEL III

WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE UND BEWÄHRTE VERFAHREN FÜR DIE EINBINDUNG RELEVANTER PARTNER IN DIE AUSARBEITUNG DER PARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG UND DIE VORBEREITUNG DER PROGRAMME

Artikel 5

Konsultation relevanter Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und Vorbereitung der Programme

(1)   Um eine transparente und wirksame Einbindung relevanter Partner zu gewährleisten, konsultieren die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden diese zum Verfahren und zum Zeitplan der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Vorbereitung der Programme. Dabei informieren sie sie umfassend über den Inhalt und etwaige Änderungen des Inhalts.

(2)   Bei der Konsultation berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Bedarf an

a)

rechtzeitiger Weitergabe von und einfachem Zugang zu relevanten Informationen;

b)

ausreichend Zeit für die Partner, um wichtige vorbereitende Dokumente, den Entwurf der Partnerschaftsvereinbarung und den Entwurf der Programme zu analysieren und dazu Stellung zu nehmen;

c)

der Bereitstellung von Kanälen, über die die Partner Fragen stellen und Beiträge leisten können und darüber informiert werden, wie ihre Vorschläge berücksichtigt wurden;

d)

der Übermittlung des Ergebnisses der Konsultation.

(3)   Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rolle, die die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum bei der Einbindung relevanter Partner übernehmen können.

(4)   Wurden formale Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Regierungsebenen unterhalb der nationalen Ebene geschlossen, so berücksichtigt der Mitgliedstaat diese Vereinbarungen der Steuerung auf mehreren Ebenen im Einklang mit seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

Artikel 6

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung ein, vor allem im Hinblick auf

a)

die Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und das Wachstumspotenzial unter Bezugnahme auf die thematischen Ziele, einschließlich derer aus den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen;

b)

die Zusammenfassung der Ex-ante-Konditionalitäten der Programme und die wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, die auf Initiative des Mitgliedstaats durchgeführt wird;

c)

die Auswahl der thematischen Ziele, die als Richtwert dienende Zuweisung der ESI-Fonds-Mittel und ihre wichtigsten erwarteten Ergebnisse;

d)

die Auflistung der Programme und Mechanismen auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank sicherstellen;

e)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung eines integrierten Ansatzes für die Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten;

f)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung eines integrierten Ansatzes für die Thematisierung der besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete, die am stärksten von Armut betroffen sind, und der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen, mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften;

g)

die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 7

Information über die Einbindung relevanter Partner in die Partnerschaftsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten stellen für die Partnerschaftsvereinbarung mindestens die folgenden Angaben bereit:

a)

eine Liste der an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung beteiligten Partner;

b)

getroffene Maßnahmen zur Gewährleistung der aktiven Teilnahme der Partner, einschließlich der getroffenen Maßnahmen in puncto Zugänglichkeit, vor allem für Menschen mit Behinderungen;

c)

die Rolle der Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung;

d)

das Ergebnis der Konsultation mit den Partnern und die Beschreibung des Mehrwerts für die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung.

Artikel 8

Vorbereitung von Programmen

Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Vorbereitung der Programme ein, vor allem im Hinblick auf

a)

die Bedarfsanalyse und -ermittlung;

b)

die Definition oder Auswahl von Prioritäten und damit verbundenen spezifischen Zielen;

c)

die Zuweisung von Finanzmitteln;

d)

die Definition der programmspezifischen Indikatoren;

e)

die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

f)

die Zusammensetzung des Begleitausschusses.

Artikel 9

Information über die Einbindung relevanter Partner in die Programme

Die Mitgliedstaaten stellen für die Programme mindestens die folgenden Angaben bereit:

a)

die getroffenen Maßnahmen zur Einbindung der relevanten Partner in die Vorbereitung der Programme und deren Änderungen;

b)

die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung der Teilnahme der Partner an der Umsetzung der Programme.

KAPITEL IV

BEWÄHRTE VERFAHREN IM HINBLICK AUF DIE FORMULIERUNG DER MITGLIEDSCHAFTSREGELUNGEN UND INTERNEN VERFAHREN DER BEGLEITAUSSCHÜSSE

Artikel 10

Mitgliedschaftsregelungen des Begleitausschusses

(1)   Bei der Formulierung der Mitgliedschaftsregelungen des Begleitausschusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Einbindung von Partnern, die an der Vorbereitung der Programme beteiligt waren, und streben die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Nichtdiskriminierung an.

(2)   Hinsichtlich der Begleitausschüsse der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ können die Partner für Programme der interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit auf EU- oder transnationaler Ebene von einer Dachorganisation vertreten werden. Die Mitgliedstaaten können Partner in die Vorbereitungen des Begleitausschusses einbinden, vor allem durch die Teilnahme an den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten organisierten Koordinierungsausschüssen auf nationaler Ebene.

Artikel 11

Verfahrensregelungen des Begleitausschusses

Bei der Formulierung der Verfahrensregelungen berücksichtigen die Begleitausschüsse folgende Elemente:

a)

Stimmrechte der Mitglieder;

b)

Ankündigung von Sitzungen und Übermittlung von Unterlagen — im Allgemeinen mindestens 10 Werktage;

c)

Vorkehrungen für die Veröffentlichung und Zugänglichkeit der den Begleitausschüssen übermittelten vorbereitenden Unterlagen;

d)

Verfahren zu Annahme, Veröffentlichung und Zugänglichkeit der Protokolle;

e)

Vorkehrungen für die Einrichtung und die Tätigkeiten von Arbeitsgruppen im Rahmen der Begleitausschüsse;

f)

Bestimmungen zu Interessenskonflikten bei Partnern, die in die Begleitung, die Bewertung und in Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen eingebunden sind;

g)

Bedingungen, Grundsätze und Vorkehrungen für Erstattungsregelungen, Möglichkeiten zum Aufbau von Kapazitäten und die Nutzung der technischen Hilfe.

KAPITEL V

WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE UND BEWÄHRTE VERFAHREN IM HINBLICK AUF DIE EINBINDUNG RELEVANTER PARTNER IN DIE VORBEREITUNG VON FORTSCHRITTSBERICHTEN UND AUFRUFEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN SOWIE IN VERBINDUNG MIT DER BEGLEITUNG UND BEWERTUNG DER PROGRAMME

Artikel 12

Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten und Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen sowie in die Begleitung und Bewertung der Programme eingebundenen Partner sich ihrer Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten bewusst sind.

Artikel 13

Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Verwaltungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von potenziellen Interessenskonflikten, wenn relevante Partner in die Vorbereitung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder in deren Bewertung eingebunden sind.

Artikel 14

Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten

Die Mitgliedstaaten binden die relevanten Partner in die Vorbereitung der in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und den Überblick über die von den Partnern während der Konsultation abgegebenen Stellungnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung, wie den Stellungnahmen der Partner Rechnung getragen wurde.

Artikel 15

Einbindung relevanter Partner in die Begleitung der Programme

Die Verwaltungsbehörden binden die Partner im Rahmen des Begleitausschusses und der Arbeitsgruppen in die Bewertung der Leistungen des Programms, einschließlich der Schlussfolgerungen der Leistungsüberprüfung, sowie in die Vorbereitung der jährlichen Durchführungsberichte zu den Programmen ein.

Artikel 16

Einbindung der Partner in die Bewertung der Programme

(1)   Die Verwaltungsbehörden binden die relevanten Partner im Rahmen der Begleitausschüsse und gegebenenfalls spezifischer Arbeitsgruppen, die die Begleitausschüsse zu diesem Zweck eingerichtet haben, in die Bewertung der Programme ein.

(2)   Die Verwaltungsbehörden für Programme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds konsultieren die Partner zu den Berichten gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in denen die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen zusammengefasst werden.

KAPITEL VI

ALS HINWEIS GENANNTE BEREICHE, THEMEN UND BEWÄHRTE VERFAHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ESI-FONDS ZUR STÄRKUNG DER INSTITUTIONELLEN KAPAZITÄT DER RELEVANTEN PARTNER UND ROLLE DER KOMMISSION BEI DER VERBREITUNG DER BEWÄHRTEN VERFAHREN

Artikel 17

Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner

(1)   Die Verwaltungsbehörde untersucht, ob auf technische Hilfe zurückzugreifen ist, um die Stärkung der institutionellen Kapazität der Partner — vor allem im Hinblick auf kleine lokale Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und nichtstaatliche Organisationen — zu unterstützen, damit diese sich besser in die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Programme einbringen können.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Unterstützung kann u. a. aus entsprechenden Workshops, Schulungen, Koordinierungs- und Vernetzungsstrukturen oder Beiträgen zu den Kosten für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung eines Programms bestehen.

(3)   Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums kann die in Absatz 1 genannte Unterstützung durch die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 errichteten nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum erbracht werden.

(4)   Bei ESF-Programmen stellen Verwaltungsbehörden in weniger entwickelten Regionen oder Übergangsregionen oder in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, sicher, dass je nach Bedarf angemessene ESF-Ressourcen für Tätigkeiten zum Aufbau der Kapazitäten der Sozialpartner und nichtstaatlichen Organisationen zugewiesen werden, die an den Programmen beteiligt sind.

(5)   Beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ kann die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 auch die Unterstützung für Partner zur Stärkung ihrer institutionellen Kapazität für die Teilnahme an Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit abdecken.

Artikel 18

Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren

(1)   Die Kommission richtet einen Kooperationsmechanismus — die Europäische Community of Practice für Partnerschaften — ein, der für alle ESI-Fonds gilt und interessierten Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Organisationen offensteht, die die Partner auf EU-Ebene vertreten.

Die Europäische Community of Practice für Partnerschaften erleichtert den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse.

(2)   Die Kommission stellt Beispiele für bewährte Verfahren für die Organisation der Partnerschaften bereit.

(3)   Der Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze bei der Durchführung von Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beinhaltet auch Erfahrungen mit Partnerschaften in Koperationsprogrammen.

KAPITEL VII

ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(3)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

(4)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 241/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 481 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 487 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Anforderungen an Bestandteile der Eigenmittel von Instituten und auf Abzüge von diesen Eigenmittelbestandteilen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Zur Förderung der unionsweiten Konvergenz hinsichtlich der Art und Weise, wie vorhersehbare Dividenden vom Zwischengewinn oder Jahresendgewinn abzuziehen sind, ist es erforderlich, eine Hierarchie der Methoden zur Bewertung der Abzüge einzuführen, wobei ein Ausschüttungsbeschluss des betreffenden Unternehmens an erster, die Dividendenpolitik an zweiter und eine historische Auszahlungsquote an dritter Stelle steht.

(3)

Dies erfordert zusätzlich zu den durch spezifische Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Arten von Instituten ergänzten oder geänderten allgemeinen Eigenmittelanforderungen eine Präzisierung der Voraussetzungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform mit Blick auf die Eigenmittel als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt; auf diese Weise soll das Risiko gemindert werden, dass ein Institut den besonderen Status einer Gegenseitigkeitsgesellschaft, einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Instituts, für das unter Umständen spezifische Eigenmittelanforderungen gelten, für sich in Anspruch nehmen kann, obwohl es keinerlei Merkmale aufweist, die den Instituten des genossenschaftlichen Bankensektors in der Union gemeinsam sind.

(4)

Bei Instituten, die nach den maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut anerkannt sind, ist es in bestimmten Fällen angezeigt, zwischen den Inhabern von Kernkapitalinstrumenten des Instituts und den Mitgliedern des betreffenden Instituts zu unterscheiden, da Letztere in der Regel Kapitalinstrumente halten müssen, um Dividendenzahlungen und einen Teil der Gewinne und Rücklagen beanspruchen zu können.

(5)

Das gemeinsame Merkmal von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten besteht im Allgemeinen darin, dass sie Tätigkeiten zum Nutzen der Kunden und der Mitglieder des Instituts und als Dienst für die Allgemeinheit durchführen. Das primäre Ziel besteht nicht darin, einen finanziellen Ertrag für externe Kapitalgeber, wie Anteilseigner von Aktiengesellschaften, zu erwirtschaften und an diese auszuzahlen. Somit unterscheiden sich die von diesen Instituten genutzten Kapitalinstrumente von Kapitalinstrumenten, die von Aktiengesellschaften begeben werden und den Inhabern in der Regel vollen Zugang zu Rücklagen und zu Gewinnen aus bestehenden Unternehmen und aus Liquidationen garantieren und auf Dritte übertragen werden können.

(6)

Ein gemeinsames Merkmal genossenschaftlicher Institute ist im Allgemeinen die Möglichkeit der Mitglieder, auszuscheiden und damit die Rückzahlung der von ihnen gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals zu verlangen. Dies hindert eine Genossenschaft nicht daran, qualifizierte Instrumente harten Kernkapitals auszugeben, bei denen die Inhaber nicht die Möglichkeit haben, die Instrumente an das Institut zurückzugeben, sofern diese Instrumente den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen. Begibt ein Institut verschiedene Arten von Instrumenten gemäß Artikel 29 jener Verordnung, sollten über die in Artikel 29 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Vorrechte hinaus keine weiteren Vorrechte gewährt werden, die nur für bestimmte Arten von Instrumenten gelten.

(7)

Sparkassen sind im Allgemeinen wie Stiftungen aufgebaut, bei denen es keinen Kapitaleigner und somit niemanden gibt, der am Kapital beteiligt ist und dem die Gewinne des Instituts zugutekommen. Eines der Hauptmerkmale von Gegenseitigkeitsgesellschaften besteht darin, dass die Mitglieder im Allgemeinen keinen Beitrag zum Kapital des Instituts leisten und im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Ausschüttung aus den Rücklagen kommen. Dies sollte die betreffenden Institute nicht daran hindern, mit Blick auf den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit Instrumente des harten Kernkapitals an Anleger oder Mitglieder auszugeben, die sich am Kapital beteiligen und sowohl bei bestehenden Unternehmen als auch bei einer Liquidation in gewissem Umfang in den Genuss von Rücklagenausschüttungen kommen könnten.

(8)

Alle bereits bestehenden und nach dem maßgebenden einzelstaatlichem Recht vor dem 31. Dezember 2012 als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnliche Institute anerkannten Einrichtungen bleiben ungeachtet ihrer Rechtsform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend eingestuft, solange sie weiterhin die Kriterien erfüllen, die für ihre Anerkennung als entsprechende Einrichtung nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ausschlaggebend waren.

(9)

Zur Festlegung der Situationen, die bei allen Arten von Kapitalinstrumenten als indirekte Finanzierung anzusehen wären, erweist es sich als praktischer und umfassender, die Merkmale des gegenteiligen Konzepts, also der direkten Finanzierung, zu bestimmen.

(10)

Mit Blick auf die Anwendung der Eigenmittelvorschriften auf Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Institute ist den Besonderheiten solcher Institute in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Es sollten Vorschriften eingeführt werden, die unter anderem gewährleisten, dass solche Institute in der Lage sind, die Rückzahlung ihrer Kapitalinstrumente gegebenenfalls zu begrenzen. Ist eine Weigerung, Instrumente zurückzuzahlen, nach dem für derartige Institute maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten, kommt es somit entscheidend darauf an, dass die für die betreffenden Instrumente geltenden Bestimmungen es dem jeweiligen Institut ermöglichen, die Rückzahlung zurückzustellen und den zurückzuzahlenden Betrag zu begrenzen. Da es wichtig ist, die Rückzahlung beschränken oder aufschieben zu können, sollten ferner die zuständigen Behörden befugt sein, die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen zu beschränken, und sollten die Institute etwaige Beschlüsse zur Beschränkung der Rückzahlung dokumentieren.

(11)

Es ist notwendig, Definition und Handhabung des Konzepts der Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bei Verbriefungen an der internationalen Praxis, wie sie etwa vom Baseler Ausschuss für die Bankenaufsicht festgelegt wurde, auszurichten und sicherzustellen, dass die Eigenmittel eines Instituts keine widerrufbaren Veräußerungsgewinne umfassen, da diese nicht dauerhafter Natur sind.

(12)

Zur Vermeidung von Regulierungsarbitrage und zur Gewährleistung einer unionsweit harmonisierten Anwendung der Eigenkapitalvorschriften ist es wichtig, eine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf den Abzug bestimmter Posten — wie Verluste des laufenden Geschäftsjahres, von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche und Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage — von den Eigenmitteln sicherzustellen.

(13)

Zur Gewährleistung unionsweiter Kohärenz hinsichtlich der Bewertung von Tilgungsanreizen ist es erforderlich, diejenigen Fälle zu beschreiben, in denen die Erwartung einer Rückzahlung des Instruments erzeugt wird. Ferner besteht die Notwendigkeit, Vorschriften auszuarbeiten, die eine rechtzeitige Aktivierung von Verlustabsorptionsmechanismen für Hybridinstrumente bewirken, so dass die Verlustabsorptionsfähigkeit dieser Instrumente künftig erhöht wird. Da die von Zweckgesellschaften begebenen Instrumente in aufsichtlicher Hinsicht eine geringere Sicherheit bieten als direkt begebene Instrumente, muss die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten auf streng eingegrenzte Fälle beschränkt werden.

(14)

Es gilt, in ausgewogener Weise sowohl der Notwendigkeit einer aufsichtsrechtlich angemessenen Berechnung der Risiken der Institute aus indirekten Positionen in Indexpapieren Rechnung zu tragen, als auch der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass dies zu keiner übermäßigen Belastung für die Institute wird.

(15)

Für erforderlich erachtet wird ein genau definiertes, umfassendes Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel. Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten sollten den Inhabern nicht angekündigt werden, bevor das Institut die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat. Die Institute sollten eine detaillierte Aufstellung vorlegen, damit die zuständige Behörde vor ihrer Genehmigungsentscheidung über sämtliche einschlägigen Informationen verfügt.

(16)

Es sind befristete Ausnahmen für Abzüge von den Eigenmittelposten vorgesehen, um gegebenenfalls Plänen für finanzielle Stützungsaktionen Rechnung tragen zu können. Die Geltungsdauer solcher Ausnahmen sollte daher nicht die Laufzeit von Plänen für finanzielle Stützungsaktionen überschreiten.

(17)

Damit Zweckgesellschaften als Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals berücksichtigt werden können, sollten ihre Vermögenswerte, die nicht in von Instituten begebene Eigenmittelinstrumente investiert werden, sehr gering und nicht wesentlich sein. Damit dies sichergestellt wird, sollte für die Höhe dieser Vermögenswerte eine Obergrenze festgelegt werden, die im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamthöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft ausgedrückt wird.

(18)

Übergangsbestimmungen zielen darauf ab, einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen; daher ist es wichtig, dass bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen für Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge die betreffenden nach der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangsregelungen kohärent angewandt werden, wobei jedoch der ursprünglichen Ausgangssituation Rechnung zu tragen ist, wie sie durch die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in den Richtlinien 2006/48/EG (2) und 2006/49/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates verankerten Unionsregelungen geschaffen wurde.

(19)

Instrumente des überschüssigen harten oder zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestandsschutz genießen, dürfen aufgrund dieser Bestimmungen innerhalb der für bestandsgeschützte Instrumente beim Ergänzungskapital zweiter Klasse geltenden Grenzen berücksichtigt werden. Die für bestandsgeschützte Instrumente des Ergänzungskapitals zweiter Klasse geltenden Obergrenzen bleiben davon jedoch unberührt; daher sollte eine Aufnahme innerhalb der beim Ergänzungskapital zweiter Klasse für den Bestandsschutz geltenden Grenzen nur dann möglich sein, wenn in dieser Klasse noch ausreichender Spielraum vorhanden ist. Da es sich um Instrumente des überschüssigen oberen Ergänzungskapitals handelt, sollte eine spätere Neueinstufung dieser Instrumente in eine höhere Kapitalklasse möglich sein.

(20)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(21)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den dieser Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(22)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Vorschriften zur Festlegung der Verfahren für die Genehmigung des Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten, überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

(23)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Behandlung von Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen sowie von Kapitalinstrumenten von Unternehmen, die für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgenommen sind, konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

a)

Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“, wenn ermittelt wird, ob bei den Eigenmitteln vorhersehbare Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden — gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Bedingungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt — gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten — gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Art der Rückzahlungsbeschränkungen, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten ist — gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

weitere Klärung des Konzepts der Veräußerungsgewinne — gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f)

Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

g)

Kriterien, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gestatten — gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

h)

Form und Art der Tilgungsanreize, Art einer Wiederzuschreibung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung des Kapitalbetrags, Verfahren und Zeitplan im Zusammenhang mit Auslöseereignissen, Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten, und Nutzung von Zweckgesellschaften — gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i)

erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden — gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

j)

Verfahren und konkrete Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel — gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

k)

Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

l)

Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Konzept des sehr geringen und nicht wesentlichen Vermögenswerts für die Zwecke der Ermittlung des von einer Zweckgesellschaft begebenen zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

m)

genaue Bedingungen für Anpassungen der Eigenmittel im Rahmen der Übergangsbestimmungen — gemäß Artikel 481 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

n)

Bedingungen für vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen — gemäß Artikel 487 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

KAPITEL II

BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL

ABSCHNITT 1

Hartes Kernkapital und Instrumente des harten Kernkapitals

Unterabschnitt 1

Vorhersehbare Dividenden und Abgaben

Artikel 2

Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“ in Bezug auf vorhersehbare Dividenden für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die die Institute nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Zwischen- bzw. Jahresendgewinn abziehen müssen, wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgesetzt.

2.   Hat das Leitungsorgan eines Instituts einen förmlichen Beschluss zur Höhe der auszuschüttenden Dividenden gefasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wird der betreffende Betrag vom entsprechenden Zwischen- oder Jahresendgewinn abgezogen.

3.   Werden Zwischendividenden gezahlt, wird der aus der Berechnung gemäß Absatz 2 verbleibende Betrag des Zwischengewinns, der Posten des harten Kernkapitals hinzuzurechnen ist, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten Vorschriften um den Betrag vorhersehbarer Dividenden gekürzt, die voraussichtlich vom verbleibenden Zwischengewinn mit den endgültigen Dividenden für das volle Geschäftsjahr ausgezahlt werden.

4.   Bevor das Leitungsorgan einen förmlichen Beschluss zur Ausschüttung von Dividenden fasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, entspricht der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, dem Betrag des Zwischen- oder Jahresendgewinns, multipliziert mit der Dividendenauszahlungsquote.

5.   Die Dividendenauszahlungsquote wird auf der Grundlage der vom Leitungsorgan oder sonstigen zuständigen Gremien für den maßgebenden Zeitraum gebilligten Dividendenpolitik festgesetzt.

6.   Sieht die Dividendenpolitik eine Auszahlungsspanne anstelle eines bestimmten Wertes vor, wird für die Zwecke des Absatzes 2 das obere Ende der Spanne zugrunde gelegt.

7.   Fehlt es an einer gebilligten Dividendenpolitik oder ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde davon auszugehen, dass das Institut seine Dividendenpolitik nicht umsetzen wird oder dass diese Politik keine dem Vorsichtsprinzip entsprechende Grundlage für die Festsetzung der in Abzug zu bringenden Beträge darstellt, bestimmt sich die Dividendenauszahlungsquote nach dem höheren der folgenden Werte:

a)

der durchschnittlichen Dividendenauszahlungsquote in den letzten drei Jahren vor dem betreffenden Geschäftsjahr;

b)

der Dividendenauszahlungsquote des dem betreffenden Geschäftsjahr vorangegangenen Jahres.

8.   Die zuständige Behörde kann dem Institut gestatten, die Berechnung der Dividendenauszahlungsquote gemäß Absatz 7 Buchstaben a und b anzupassen, um im betreffenden Zeitraum ausgezahlte außerordentliche Dividenden auszuschließen.

9.   Der Betrag der abzuziehenden vorhersehbaren Dividenden wird unter Berücksichtigung etwaiger rechtlicher Dividendenbeschränkungen ermittelt, insbesondere Beschränkungen gemäß Artikel 141 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Der Gewinnbetrag nach Abzug der vorhersehbaren Abgaben vorbehaltlich derartiger Beschränkungen kann in vollem Umfang Posten des harten Kernkapitals zugerechnet werden, wenn die Bedingung des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist. Sofern derartige Beschränkungen gelten, werden die vorhersehbaren abzuziehenden Dividenden auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde nach Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EG gebilligten Kapitalerhaltungsplans bestimmt.

10.   Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die in einer Form auszuzahlen sind, dass die Höhe der Posten des harten Kernkapitals nicht reduziert wird, wie etwa Dividenden in Form von Anteilen, gemeinhin bezeichnet als „Gratisaktien“, darf nicht vom Zwischen- oder Jahresendgewinn, der Posten des harten Kernkapitals zuzurechnen ist, abgezogen werden.

11.   Bevor die zuständige Behörde eine Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne eines Instituts zu Posten des harten Kernkapitals genehmigt, überzeugt sie sich davon, dass alle erforderlichen Abzüge bei den Zwischen- oder Jahresendgewinnen und alle Abzüge im Zusammenhang mit vorhersehbaren Dividenden vorgenommen wurden, sei es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder aufgrund anderer Anpassungen.

Artikel 3

Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“ in Bezug auf vorhersehbare Abgaben für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Der Betrag der zu berücksichtigenden vorhersehbaren Abgaben umfasst Folgendes:

a)

Steuern;

b)

Beträge, die aufgrund etwaiger in der Berichtsperiode eintretender Verpflichtungen oder Umstände anfallen und sich für das Institut gewinnmindernd auswirken dürften und bei denen die zuständige Behörde nicht überzeugt ist, dass alle erforderlichen Bewertungsanpassungen, wie etwa zusätzliche Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vorgenommen oder Rückstellungen gebildet wurden.

2.   Vorhersehbare Abgaben, die noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind, werden der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil dieser Abgaben entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind in voller Höhe und unverzüglich in der Zwischenberichtsperiode, in der sie entstehen, zu berücksichtigen.

3.   Bevor die zuständige Behörde eine Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne eines Instituts zu Posten des harten Kernkapitals genehmigt, überzeugt sie sich davon, dass bei den Zwischen- oder Jahresendgewinnen alle erforderlichen Abzüge, insbesondere auch im Zusammenhang mit vorhersehbaren Abgaben, vorgenommen wurden, sei es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder aufgrund anderer Anpassungen.

Unterabschnitt 2

Genossenschaften, Sparkassen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und ähnliche Institute

Artikel 4

Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Genossenschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

1.   Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Genossenschaft gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.   Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, muss ein Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:

a)

in Österreich: Institute, die als „eingetragene Genossenschaft (e.Gen.)“ oder „registrierte Genossenschaft“ nach dem „Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)“ registriert sind;

b)

in Belgien: Institute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften als „Société Coopérative/Cooperative Vennostchap“ registriert und zugelassen sind;

c)

in Zypern: Institute, die nach dem Gesetz über Genossenschaften von 1985 als „Συνεργατικό Πιστωτικό Ίδρυμα ή ΣΠΙ“ gegründet wurden;

d)

in der Tschechischen Republik: Institute, die als „spořitelní a úvěrní družstvo“ nach dem „zákon upravující činnost spořitelních a úvěrních družstev“ zugelassen sind;

e)

in Dänemark: Institute, die nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen als „andelskasser“ oder „sammenslutninger af andelskasser“ registriert sind;

f)

in Finnland: Institute, die registriert sind

1.

als „Osuuspankki“ oder „andelsbank“ nach dem „laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista“ oder dem „lag om andelsbanker och andra kreditinstitut i andelslagsform“,

2.

oder als „Muu osuuskuntamuotoinen luottolaitos“ oder „annat kreditinstitut i andelslagsform“ nach dem „laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista“ der dem „lag om andelsbanker och andra kreditinstitut i andelslagsform“,

3.

oder als „Keskusyhteisö“ oder „centralinstitutet“ nach dem „laki talletuspankkien yhteenliittymästä“ oder dem „lag om en sammanslutning av inlåningsbanker“;

g)

in Frankreich: Institute, die als „sociétés coopératives“ nach dem „Loi no47-1775 du 10 septembre 1947 portant statut de la coopération“ registriert und als „banques mutualistes ou coopératives“ nach dem „Code monétaire et financier, partie législative, Livre V, titre Ier, chapitre II“ zugelassen sind;

h)

in Deutschland: Institute, die als „eingetragene Genossenschaft (eG)“ nach dem „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz — GenG)“ registriert sind;

i)

in Griechenland: Institute, die als „Πιστωτικοί Συνεταιρισμοί“ nach dem Genossenschaftsgesetz 1667/1986 registriert sind, als Kreditinstitute tätig sind und nach dem Bankengesetz 3601/2007 die Bezeichnung „Συνεταιριστική Τράπεζα“ führen dürfen;

j)

in Ungarn: Institute, die als „Szövetkezeti hitelintézet“ nach dem Gesetz CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen registriert sind;

k)

in Italien: Institute, die registriert sind

1.

als „Banche popolari“ nach dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385,

2.

oder als „Banche di credito cooperativo“ nach dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385,

3.

oder als „Banche di garanzia collettiva dei fidi“ nach Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in das Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326;

l)

in Luxemburg: Institute, die als „Sociétés coopératives“ nach der Definition in Abschnitt VI des „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ registriert sind;

m)

in den Niederlanden: Institute, die als „coöperaties“ oder „onderlinge waarborgmaatschappijen“ nach Buch 2 (Rechtspersonen) Titel 3 des „Burgerlijk wetboek“ registriert sind;

n)

in Polen: Institute, die als „bank spółdzielczy“ nach den Bestimmungen des „Prawo bankowe“ registriert sind;

o)

in Portugal: Institute, die als „Caixa de Crédito Agrícola Mútuo“ oder „Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo“ nach dem „Regime Jurídico do Crédito Agrícola Mútuo e das Cooperativas de Crédito Agrícola“ gemäß dem „Decreto-Lei n.o 24/91 de 11 de Janeiro“ registriert sind;

p)

in Rumänien: Institute, die als „Organizații cooperatiste de credit“ nach den Bestimmungen der Eilverordnung der Regierung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz, geändert und ergänzt durch das Gesetz Nr. 227/2007, registriert sind;

q)

in Spanien: Institute, die als „Cooperativas de Crédito“ nach dem „Ley 13/1989, de 26 de mayo, de Cooperativas de Crédito“ registriert sind;

r)

in Schweden: Institute, die als „Medlemsbank“ nach dem „Lag (1995:1570) om medlemsbanker“ oder als „Kreditmarknadsförening“ nach dem „Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse“ registriert sind;

s)

im Vereinigten Königreich: Institute, die als „cooperative societies“ nach dem „Industrial and Provident Societies Act 1965“ und dem „Industrial and Provident Societies Act (Northern Ireland) 1969“ registriert sind.

3.   In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.

4.   Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft gilt, können die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals — bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Instituts handeln kann —, sofern sie nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit haben auszuscheiden, auch das Recht haben, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben, allerdings nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.

Artikel 5

Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Sparkasse für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

1.   Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Sparkasse gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.   Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:

a)

in Österreich: Institute, die als „Sparkasse“ nach § 1 Abs 1 des „Bundesgesetzes über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz — SpG)“ registriert sind;

b)

in Dänemark: Institute, die als „Sparekasser“ nach dem dänischen Finanzwirtschaftsgesetz registriert sind;

c)

in Finnland: Institute, die als „Säästöpankki“ oder „Sparbank“ nach dem „Säästöpankkilaki“ oder dem „Sparbankslag“ registriert sind;

d)

in Deutschland: Institute, die nach einem der folgenden Gesetze als „Sparkasse“ registriert sind:

1.

„Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)“

2.

„Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz — SpkG) in Bayern“

3.

„Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin — Girozentrale — in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz — SpkG)“

4.

„Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)“

5.

„Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen (Bremisches Sparkassengesetz)“

6.

„Hessisches Sparkassengesetz“

7.

„Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)“

8.

„Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)“

9.

„Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz — SpkG)“

10.

„Sparkassengesetz (SpkG) für Rheinland-Pfalz“

11.

„Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)“

12.

„Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“

13.

„Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)“

14.

„Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz — SpkG)“

15.

„Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)“

e)

in Spanien: Institute, die als „Cajas de Ahorros“ nach dem „Real Decreto-Ley 2532/1929, de 21 de noviembre, sobre Régimen del Ahorro Popular“ registriert sind;

f)

in Schweden: Institute, die als „Sparbank“ nach dem „Sparbankslag (1987:619)“ registriert sind.

3.   In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.

4.   Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse gilt, darf die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden können. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren — vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, der nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen muss, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

Artikel 6

Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Gegenseitigkeitsgesellschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

1.   Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Gegenseitigkeitsgesellschaft gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.   Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:

a)

in Dänemark: Vereine („Foreninger“) oder Fonds („Fonde“), die aus der Umwandlung von Versicherungsunternehmen („Forsikringsselskaber“) hervorgegangen sind, Hypothekarkreditinstitute („Realkreditinstitutter“), Sparkassen („Sparekasser“), Genossenschaftsbanken („Andelskasser“) und Zusammenschlüsse von Genossenschaftsbanken („Sammenslutninger af andelskasser“) in Form von Kapitalgesellschaften nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen;

b)

in Irland: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1989“ registriert sind;

c)

im Vereinigten Königreich: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1986“ registriert sind; Institute, die als „savings bank“ nach dem „Savings Bank (Scotland) Act 1819“ registriert sind.

3.   In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben dürfen.

4.   Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft gilt, muss die Summe aus Eigenkapital und Rücklagen in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten werden, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen. Diese Bedingungen gelten auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die einen Anspruch auf Gewinne und Rücklagen garantieren, soweit dies nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig ist.

Artikel 7

Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als ähnliches Institut für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

1.   Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ähnliches Institut gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.   Um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:

a)

in Österreich: „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ nach dem „Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz — PfBrStG)“;

b)

in Finnland: Institute, die als „Hypoteekkiyhdistys“ oder „Hypoteksförening“ nach dem „Laki hypoteekkiyhdistyksistä“ oder dem „Lag om hypoteksföreningar“ registriert sind.

3.   In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.

4.   Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut gilt, müssen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:

a)

Haben die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals — bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Instituts handeln kann — nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit auszuscheiden, haben sie — aber nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen — unter Umständen auch das Recht, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.

b)

Die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen darf nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren — vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, die nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen müssen, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

c)

Die Summe aus Kapital und Rücklagen wird in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen.

Unterabschnitt 3

Indirekte Finanzierung

Artikel 8

Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb der Kapitalinstrumente des Instituts verwendet wird.

3.   Zu direkten Finanzierungen zählen auch Finanzierungen, die für andere Zwecke als den Erwerb von Kapitalinstrumenten eines Instituts natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten oder die als nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der Definition in Absatz 9 des Internationalen Rechnungslegungsstandards 24 — „Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen“ — gelten, wie er in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angewendet wird, wobei etwaige von der zuständigen Behörde festgelegte zusätzliche Leitlinien zu berücksichtigen sind, sofern das Institut nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.

b)

Die betreffende natürliche oder juristische Person bzw. das betreffende nahestehende Unternehmen oder die betreffende nahestehende Person ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

Artikel 9

Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts zählen:

a)

die Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

2.

sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

3.

sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats;

b)

die Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, so dass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

2.

sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

3.

sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG;

c)

Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.

2.   Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:

a)

Der Anleger

1.

gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

2.

ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird; es wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelbestandteilen und zu keiner Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt; haben die zuständigen Behörden keine Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Institute als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung des Erwerbs der Kapitalinstrumente des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d bzw. Artikel 66 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug bringen;

3.

unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

b)

Das externe Unternehmen

1.

gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

2.

ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

3.

unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

3.   Zur Feststellung, ob der Erwerb eines Kapitalinstruments eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.

4.   Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke der direkten oder indirekten Zeichnung seiner Kapitalinstrumente gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.

5.   Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen die Kunden nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet sind, wenn sie ein Darlehen erhalten wollen, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern eine oder alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Zeichnungsbetrag wird von der zuständigen Behörde als nicht wesentlich erachtet.

b)

Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb von Kapitalinstrumenten des Instituts, das das Darlehen gewährt.

c)

Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.

Unterabschnitt 4

Beschränkungen für den Rückkauf von Kapitalinstrumenten

Artikel 10

Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Ein Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals mit Rückzahlungsmöglichkeit nur dann begeben, wenn diese Möglichkeit im maßgebenden einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist.

2.   Die für ein Institut bestehende Möglichkeit, die Rückzahlung nach den für Kapitalinstrumente geltenden Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstrabe b und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beschränken, beinhaltet sowohl das Recht, die Rückzahlung zurückzustellen, als auch das Recht, den Rückzahlungsbetrag zu begrenzen. Gemäß Absatz 3 kann das Institut die Rückzahlung auf unbestimmte Zeit zurückstellen bzw. den Rückzahlungsbetrag auf unbestimmte Zeit begrenzen.

3.   Der Umfang der nach den Vorschriften für die Instrumente vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen wird von dem Institut auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Lage des Instituts zu einem beliebigen Zeitpunkt bestimmt, wobei insbesondere, aber nicht ausschließlich, Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die allgemeine Finanz-, Liquiditäts- und Solvabilitätslage des Instituts;

b)

der Betrag des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Gesamtkapitals im Vergleich zum Gesamtrisiko, berechnet im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den spezifischen Eigenmittelanforderungen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie.

Artikel 11

Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Die in den Vertragsbestimmungen oder Rechtsvorschriften für die Instrumente vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen hindern die zuständige Behörde nicht daran, die Rückzahlungen für die Instrumente auf einer geeigneten Grundlage im Einklang mit Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch weiter zu beschränken.

2.   Die zuständigen Behörden bewerten die Grundlagen, auf die sich die in den Vertragsbestimmungen und Rechtsvorschriften für das betreffende Instrument vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen stützen. Sind diese Grundlagen ihrer Einschätzung nach nicht angemessen, verlangen die Behörden von den Instituten eine Änderung der betreffenden Vertragsbestimmungen. Unterliegen die Instrumente in Ermangelung von Vertragsbestimmungen dem einzelstaatlichen Recht, können die Instrumente dem harten Kernkapital nur dann zugerechnet werden, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften es dem Institut ermöglichen, die Rückzahlung im Einklang mit Artikel 10 Absätze 1 bis 3 zu beschränken.

3.   Ein Beschluss über die Beschränkung der Rückzahlung wird intern dokumentiert und der zuständigen Behörde von dem Institut schriftlich mitgeteilt unter Angabe der Gründe, aus denen im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Kriterien eine Rückzahlung teilweise oder in Gänze verweigert oder zurückgestellt wird.

4.   Werden im selben Zeitraum mehrere Beschlüsse zur Begrenzung von Rückzahlungen gefasst, können die betreffenden Institute diese Beschlüsse in einem einzigen Dokumentensatz festhalten.

ABSCHNITT 2

Aufsichtliche Korrekturposten

Artikel 12

Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Das Konzept des Veräußerungsgewinns gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet alle für das Institut erfassten Veräußerungsgewinne, die als Anstieg eines beliebigen Eigenmittelbestandteils verbucht werden und im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen aus dem Verkauf verbriefter Aktiva stehen, wenn diese aufgrund einer Verbriefung aus der Bilanz herausgenommen werden.

2.   Der erfasste Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen den unter den folgenden Buchstaben a und b genannten Werten gemäß der Abgrenzung des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt:

a)

Nettowert der empfangenen Vermögenswerte, einschließlich etwaiger neu hinzugekommener Vermögenswerte und abzüglich aller sonstigen hingegebenen Vermögenswerte oder übernommenen neuen Verbindlichkeiten;

b)

Buchwert der verbrieften Vermögenswerte oder des ausgebuchten Teils.

3.   Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen „Zinsüberschuss“ im Sinne des Artikels 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT 3

Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 13

Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Für die Berechnung seines harten Kernkapitals im laufenden Jahr erstellt das Institut — unabhängig davon, ob es am Ende jeder Zwischenberichtsperiode einen Abschluss vornimmt — eine Gewinn- und Verlustrechnung und zieht etwaige Verluste von Posten des harten Kernkapitals ab.

2.   Zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts im Einklang mit Absatz 1 werden Erträge und Aufwendungen nach derselben Methode und auf der Grundlage derselben Rechnungslegungsstandards festgestellt wie im Jahresendbericht. Erträge und Aufwendungen werden vorsichtig geschätzt und der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil der erwarteten jährlichen Erträge und Aufwendungen entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind sofort und in voller Höhe in der Zwischenberichtsperiode, in der sie anfallen, zu berücksichtigen.

3.   Wurden Verluste des laufenden Geschäftsjahres bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts bei Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt, ist ein Abzug nicht erforderlich. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Bericht“, dass nach Erstellung des Zwischenabschlusses oder des Jahresabschlusses — im Einklang mit dem Rechnungslegungsrahmen, dem das Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (9) über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten unterliegt — Gewinne und Verluste ermittelt wurden.

4.   Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für die im kumulierten sonstigen Ergebnis enthaltenen Gewinne und Verluste.

Artikel 14

Abzug der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Der Abzug der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird nach den Absätzen 2 und 3 vorgenommen.

2.   Die Aufrechnung von latenten Steueransprüchen und verbundenen latenten Steuerschulden wird für jedes Steuersubjekt getrennt vorgenommen. Die verbundenen latenten Steuerschulden beschränken sich auf diejenigen Schulden, die aufgrund des Steuerrechts derselben Rechtsordnung entstehen wie die latenten Steueransprüche. Im Hinblick auf die Berechnung der latenten Steueransprüche und Steuerschulden auf konsolidierter Ebene umfasst ein Steuersubjekt alle Rechtspersonen, die nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht steuertechnisch demselben Konzern bzw. derselben Organschaft angehören oder Gegenstand einer steuerlichen Konsolidierung bzw. einer Steuererklärung sind.

3.   Der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden, die gegen die von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüche aufgerechnet werden können, entspricht der Differenz zwischen dem unter Buchstabe a genannten Betrag und dem unter Buchstabe b genannten Betrag:

a)

Betrag der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfassten latenten Steuerschulden;

b)

Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden aus immateriellen Vermögenswerten und Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage.

Artikel 15

Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Die zuständige Behörde gewährt die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann, wenn die Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung der betreffenden Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage mit einem sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Vermögenswerten einhergeht, wie es der Fall ist, wenn die Nutzung der Vermögenswerte keinerlei Beschränkungen unterliegt und keinerlei Ansprüche Dritter auf diese Vermögenswerte bestehen.

2.   Ein ungehinderter Zugang zu den Vermögenswerten dürfte gegeben sein, wenn das Institut nicht jedes Mal, wenn es auf Überschüsse des Versorgungsplans zugreifen will, eine spezielle Genehmigung des Pensionsfondsverwalters oder der Leistungsempfänger einholen muss.

Artikel 16

Abzug der vorhersehbaren steuerlichen Belastung für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 56 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Sofern das Institut einen Rechnungslegungsrahmen und Rechnungslegungsmethoden anwendet, die eine volle Erfassung der aktuellen und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit Transaktionen und anderen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ereignissen vorsieht, kann das Institut davon ausgehen, dass die vorhersehbaren Steueransprüche bereits berücksichtigt sind. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass alle erforderlichen Abzüge vorgenommen wurden, sei es nach den geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund anderer Anpassungen.

2.   Berechnet das Institut sein hartes Kernkapital auf der Grundlage des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellten Abschlusses, gilt die in Absatz 1 genannte Bedingung als erfüllt.

3.   Ist die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, verringert das Institut die Posten seines harten Kernkapitals um den geschätzten Betrag der noch nicht in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten aktuellen und latenten Steueransprüche im Zusammenhang mit Transaktionen und anderen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ereignissen. Der geschätzte Betrag der aktuellen und latenten Steueransprüche wird unter Zugrundelegung eines Ansatzes bestimmt, der dem in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgesehenen Ansatz entspricht. Der geschätzte Betrag der latenten Steuerschulden kann nicht gegen latente Steueransprüche aufgerechnet werden, die nicht im Jahresabschluss erfasst sind.

ABSCHNITT 4

Sonstige Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 17

Sonstige Abzüge für Kapitalinstrumente von Finanzinstituten für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Positionen in Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach folgenden Berechnungen in Abzug gebracht:

a)

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Finanzinstitut anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut Solvabilitätsanforderungen unterliegt, in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.

b)

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf den Emittenten anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut keinen Solvabilitätsanforderungen unterliegt, zeitlich unbefristet sind, bei Auftreten von Verlusten den ersten und proportional größten Anteil tragen, bei Insolvenz und Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen sind und im Hinblick auf Ausschüttungen nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung oder einer Vorabfestlegung kommen.

c)

Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag vom harten Kernkapital abgezogen.

d)

Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Reicht der Betrag des zusätzlichen Kernkapitals nicht aus, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

e)

Etwaige andere Instrumente, die nach dem anwendbaren Aufsichtsrahmen den Eigenmitteln des Finanzinstituts zugerechnet werden, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt sind, werden von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

2.   In den in Absatz 3 genannten Fällen wenden die Institute die Abzüge so an, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Positionen in Kapitalinstrumenten vorgesehen ist, wobei ein Ansatz des korrespondierenden Abzugs zugrunde gelegt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes ist darunter ein Ansatz zu verstehen, bei dem der Abzug auf denselben Eigenmittelbestandteil angewandt wird, dem das Kapitalinstrument zugerechnet würde, wenn es vom Institut selbst begeben worden wäre.

3.   Die in Absatz 1 genannten Abzüge finden in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

wenn das Finanzinstitut von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde und beaufsichtigt wird und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegt, die den nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Institute geltenden Anforderungen gleichwertig sind; dieser Ansatz wird auf Finanzinstitute aus Drittländern nur dann angewandt, wenn eine Bewertung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelung des betreffenden Drittlands nach jener Verordnung vorgenommen wurde und zu dem Schluss geführt hat, dass die Aufsichtsregelung des Drittlands der in der Union geltenden Regelung mindestens gleichwertig ist;

b)

wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) handelt, für das nicht die in Artikel 9 jener Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch genommen werden;

c)

wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) handelt, das nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung nach Artikel 26 jener Richtlinie kommt;

d)

wenn es sich bei dem Finanzinstitut um einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder um eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) handelt.

Artikel 18

Kapitalinstrumente von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Positionen in Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die einer Solvabilitätsregelung unterliegen, welche entweder im Rahmen des in Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Verfahrens als der in Titel I Kapitel VI jener Richtlinie nicht gleichwertig bewertet oder gar nicht bewertet wurde, werden wie folgt in Abzug gebracht:

a)

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf die emittierenden Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und nach der einschlägigen Drittlandsregelung in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.

b)

Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

c)

Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser überschüssige Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

d)

Bei Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, für die aufsichtsrechtliche Solvabilitätsanforderungen gelten, werden etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Drittland-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

2.   Wurde die Solvabilitätsregelung des Drittlands, einschließlich Eigenmittelvorschriften, im Rahmen des in Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Verfahrens als der in Titel I Kapitel VI jener Richtlinie vorgesehenen Regelung gleichwertig beurteilt, werden Positionen in Kapitalinstrumenten der Drittland-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen wie Positionen in Kapitalinstrumenten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen behandelt, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen sind.

3.   In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen nehmen die Institute für Eigenmittelpositionen in Versicherungsprodukten gegebenenfalls die in Artikel 44 Buchstabe b, Artikel 58 Buchstabe b und Artikel 68 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Abzüge vor.

Artikel 19

Kapitalinstrumente von Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Positionen in Kapitalinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, werden wie folgt in Abzug gebracht:

a)

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Unternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.

b)

Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

c)

Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

d)

Etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Unternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, werden vom harten Kernkapital abgezogen.

KAPITEL III

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

ABSCHNITT 1

Form und Art von Tilgungsanreizen

Artikel 20

Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments erzeugen.

2.   Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:

a)

Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;

b)

Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;

c)

Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;

d)

Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;

e)

Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument nicht wiedervermarktet wird;

f)

Vermarktung des Instruments in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.

ABSCHNITT 2

Umwandlung oder Herabschreibung des Kapitalbetrags

Artikel 21

Art der Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags nach einer Herabschreibung für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Die Herabschreibung des Kapitalbetrags erfolgt anteilig für alle Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, bei denen ein ähnlicher Herabschreibungsmechanismus und dasselbe Auslöseniveau vorgesehen sind.

2.   Damit die Herabschreibung als befristet angesehen werden kann, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Etwaige nach einer Herabschreibung vorzunehmende Ausschüttungen basieren auf dem reduzierten Kapitalbetrag.

b)

Wiederzuschreibungen basieren auf Gewinnen, die nach dem förmlichen Beschluss des Instituts zur Feststellung des Schlussergebnisses erzielt wurden.

c)

Eine Wiederzuschreibung des Instruments bzw. eine Auszahlung von Kupons auf den reduzierten Kapitalbetrag erfolgt nach alleinigem Ermessen des Instituts nach Maßgabe der sich aus den Buchstaben d bis f ergebenden Zwänge, und für das Institut besteht keinerlei Verpflichtung, unter bestimmten Umständen eine Wiederzuschreibung vorzunehmen oder zu beschleunigen.

d)

Eine Wiederzuschreibung erfolgt anteilig für ähnliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die Gegenstand einer Herabschreibung waren.

e)

Der maximale Betrag, der der Summe aus der Wiederzuschreibung des Instruments und der Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag zugewiesen werden kann, entspricht dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich bei Division des unter Nummer 1 genannten Betrags durch den unter Nummer 2 genannten Betrag ergibt:

1.

Summe des nominalen Betrags aller Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts, die Gegenstand einer Herabschreibung waren, vor dem Zeitpunkt der Herabschreibung;

2.

Gesamtheit des harten Kernkapitals des Instituts.

f)

Die Summe aller Wiederzuschreibungsbeträge und Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag wird wie eine Zahlung behandelt, die eine Reduzierung des harten Kernkapitals bewirkt, und unterliegt ebenso wie andere Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals den für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag geltenden Beschränkungen gemäß Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Umsetzung in nationales Recht.

3.   Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe e erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.

Artikel 22

Verfahren und Zeitplan für die Feststellung eines Auslöseereignisses für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Stellt das Institut fest, dass die Quote des harten Kernkapitals unter das Niveau gesunken ist, bei dem auf den Anwendungsebenen gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments erforderlich wird, stellt das Leitungsorgan oder ein anderes zuständiges Gremium des Instituts unverzüglich fest, dass ein Auslöseereignis eingetreten ist und dass eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments besteht.

2.   Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag wird so bald wie möglich bestimmt, spätestens aber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Auslöseereignisses gemäß Absatz 1 festgestellt wurde.

3.   Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der in Absatz 2 genannte maximale Zeitraum von einem Monat verkürzt wird, wenn ihrer Einschätzung nach hinreichende Sicherheit bezüglich des umzuwandelnden oder herabzuschreibenden Betrags besteht oder eine unverzügliche Umwandlung oder Herabschreibung erforderlich ist.

4.   Ist nach den für das Instrument des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Vorschriften eine unabhängige Überprüfung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags erforderlich oder verlangt die zuständige Behörde eine unabhängige Überprüfung zum Zwecke der Festsetzung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags, sorgt das Leitungsorgan oder ein anderes zuständiges Gremium des Instituts dafür, dass dies unverzüglich geschieht. Die unabhängige Überprüfung hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen und darf das Institut nicht darin behindern, das betreffende Instrument des zusätzlichen Kernkapitals herabzuschreiben oder umzuwandeln und den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.

ABSCHNITT 3

Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten

Artikel 23

Merkmale von Instrumenten, die im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Rekapitalisierung behindern könnten

Zu den Merkmalen, die die Rekapitalisierung eines Instituts behindern könnten, zählen Vorschriften, die von dem Institut verlangen, bei Ausgabe eines neuen Kapitalinstruments die Inhaber bestehender Kapitalinstrumente zu entschädigen.

ABSCHNITT 4

Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten

Artikel 24

Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe p und des Artikels 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Begibt das Institut oder ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Kapitalinstrument, das von einer Zweckgesellschaft gezeichnet wird, wird dieses Kapitalinstrument auf der Ebene des Instituts oder des betreffenden Unternehmens als Eigenkapital einer Qualität erfasst, die nicht höher ist als die niedrigste Qualität der von der Zweckgesellschaft aufgenommenen oder von ihr an Dritte ausgegebenen Kapitalinstrumente. Diese Anforderung gilt auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

2.   Die Rechte der Inhaber der von einer Zweckgesellschaft begebenen Instrumente gehen nicht über die Rechte hinaus, die sie beanspruchen könnten, wenn das Instrument direkt von dem Institut oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben worden wäre.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT 1

Indirekte Positionen aus dem Halten von Indexpapieren

Artikel 25

Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Kapitalinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 vom harten Kernkapital, vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital und in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, vom harten Kernkapital abgezogen wird.

b)

Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Kapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital und in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, vom harten Kernkapital ab.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)

Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals der in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors investiert ist.

b)

Für die Zwecke dieses Artikels enthält ein Index unter anderem — aber nicht ausschließlich — Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Kapitalinstrument ist.

Artikel 26

Bedeutung des Ausdrucks „mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden“ in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Ausdruck „mit hohem betrieblichen Aufwand verbunden“ auf Situationen, in denen ein Transparenzansatz in Bezug auf Kapitalbeteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors auf regelmäßiger Basis nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht gerechtfertigt ist. Bei ihrer Bewertung der Art der mit hohem betrieblichen Aufwand verbundenen Situationen tragen die zuständigen Behörden der geringen Bedeutung und der kurzen Haltedauer solcher Positionen Rechnung. Bei einer kurzen Haltedauer ist vom Institut der Nachweis einer hohen Liquidität des Index zu erbringen.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Position nur dann als Position von geringer Bedeutung, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte individuelle Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 2 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b)

Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte aggregierte Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

c)

Die vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte Summe des aggregierten Nettorisikos aus Indexpositionen und etwaiger anderer gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringender Positionen beträgt höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT 2

Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel

Artikel 27

Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

„Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

Artikel 28

Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten werden den Inhabern der Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat.

2.   Sind mit hinreichender Sicherheit Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe zu erwarten, nimmt das Institut, sobald die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, bei seinen jeweiligen Eigenmittelbestandteilen die dem Betrag der Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe entsprechenden Abzüge vor, bevor die Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Eigenmittelinstrument zurückzuzahlen, zu verringern oder zurückzukaufen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 29

Beantragung einer Rückzahlung, einer Verringerung oder eines Rückkaufs durch das Institut für die Zwecke des Artikels 77 und des Artikels 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und geeignete Grundlagen für eine Beschränkung des Rückkaufs für die Zwecke des Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Bevor ein Institut Instrumente des harten Kernkapitals verringert oder zurückkauft oder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft, reicht es bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag ein.

2.   Dem Antrag kann ein Plan zu den innerhalb eines begrenzten Zeitraums beabsichtigten Handlungen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf verschiedene Kapitalinstrumente beigefügt werden.

3.   Im Falle eines Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals für Market-Making-Zwecke können die zuständigen Behörden für Handlungen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der in Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien eine vorherige Genehmigung für einen bestimmten im Voraus festgelegten Betrag erteilen.

a)

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals darf der Betrag den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen:

1.

3 % des Betrags der betreffenden Emission;

2.

10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzuhaltenden harten Kernkapital, den spezifischen Eigenmittelanforderungen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie übersteigt.

b)

Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals darf der im Voraus festgelegte Betrag den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen:

1.

10 % des Betrags der betreffenden Emission;

2.

3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar.

4.   Die zuständigen Behörden können auch vorab die Genehmigung erteilen, die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorzunehmen, wenn die entsprechenden Eigenmittelinstrumente an Beschäftigte des Instituts als Bestandteil ihrer Vergütung weitergegeben werden. Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn Eigenmittelinstrumente für diese Zwecke erworben werden, und ziehen diese Instrumente für den Zeitraum, in dem sie von ihnen gehalten werden, im Rahmen eines Ansatzes des korrespondierenden Abzugs von den Eigenmitteln ab. Ein Abzug auf der Grundlage dieses Ansatzes ist nicht mehr erforderlich, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Handlung gemäß diesem Absatz bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts in den Eigenmitteln enthalten sind.

5.   Eine zuständige Behörde kann — im Einklang mit den in Artikel 78 der Verordnung Nr. 575/2013 — festgelegten Kriterien vorab ihre Genehmigung für eine der in Artikel 77 jener Verordnung genannten Handlungen in Höhe eines bestimmten im Voraus festgelegten Betrags erteilen, wenn der Betrag an zu kündigenden, zurückzuzahlenden oder zurückzukaufenden Instrumenten im Verhältnis zu dem nach der Kündigung, der Rückzahlung oder dem Rückkauf ausstehenden Betrag der entsprechenden Emission nicht wesentlich ist.

6.   Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30

Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Dem Antrag gemäß Artikel 29 ist Folgendes beizufügen:

a)

eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Handlungen;

b)

Angaben zu Eigenkapitalanforderungen und Kapitalpuffern für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, unter anderem zu Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel vor und nach Durchführung der Maßnahme sowie zu den Auswirkungen der Maßnahme auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen;

c)

Angaben zu den Auswirkungen der Ersetzung eines Kapitalinstruments gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Rentabilität des Instituts;

d)

eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste bei Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien;

e)

etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Genehmigung nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.

2.   Die zuständige Behörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 2 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 31

Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Das Institut übermittelt der zuständigen Behörde mindestens drei Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen angekündigt wird, einen vollständigen Antrag sowie die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen.

2.   Die zuständigen Behörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß Absatz 1 kurzfristiger als unter Einhaltung der Dreimonatsfrist einzureichen.

3.   Die zuständigen Behörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die zuständigen Behörden beginnen mit der Bearbeitung des Antrags erst dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die gemäß Artikel 28 beizubringenden Informationen vom Institut übermittelt wurden.

Artikel 32

Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Im Hinblick auf die Rückzahlung von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten werden Anträge gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 6 sowie die Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der zuständigen Behörde in denselben Intervallen übermittelt wie Rückzahlungen vom zuständigen Gremium des Instituts geprüft werden.

2.   Die zuständigen Behörden können vorab eine Genehmigung für eine der in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen für einen im Voraus festgelegten Rückkaufsbetrag, abzüglich des Betrags der Zeichnung neuer Instrumente des harten Kernkapitals, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilen. Der im Voraus festgelegte Betrag kann sich auf bis zu 2 % des harten Kernkapitals belaufen, sofern sich die Behörden davon überzeugt haben, dass durch die betreffenden Handlungen weder die aktuelle noch die künftige Solvabilitätslage des Instituts bedroht wird.

ABSCHNITT 3

Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln

Artikel 33

Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Eine befristete Ausnahme gilt für eine Dauer, die den im Plan für finanzielle Stützungsaktionen vorgesehenen Zeitrahmen nicht überschreitet. Die Ausnahme wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt.

2.   Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Instrumenten des Unternehmens des Finanzsektors, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.

3.   Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die befristete Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der befristeten Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält.

KAPITEL V

MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERGESELLSCHAFTEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS

Artikel 34

Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Bedeutung des Konzepts des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts in Bezug auf von Zweckgesellschaften begebene Instrumente des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals für die Zwecke des Artikels 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft sind als sehr gering und nicht wesentlich zu betrachten, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um Investitionen in Eigenmittel des verbundenen Tochterinstituts handelt, beschränken sich auf Barvermögen, das für die Auszahlung von Kupons und die Rückzahlung fälliger Eigenmittelinstrumente bestimmt ist.

b)

Der Betrag der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte handelt, beläuft sich auf maximal 0,5 % der durchschnittlichen Gesamtaktiva der Zweckgesellschaft in den vergangenen drei Jahren.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen höheren Prozentsatz anzuwenden, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der höhere Prozentsatz ist erforderlich, um ausschließlich die laufenden Kosten der Zweckgesellschaft zu decken.

b)

Der entsprechende nominale Betrag beläuft sich auf maximal 500 000 EUR.

KAPITEL VI

PRÄZISIERUNG DER DIE EIGENMITTEL BETREFFENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013

Artikel 35

Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge für die Zwecke des Artikels 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Anpassungen bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 vorgenommen.

2.   Ergeben sich im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/48/EG, erfolgt die Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.

3.   In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten Fällen sowie in Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten bei allen Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung des Artikels 154 jener Richtlinie vorgenommen wurden, erfolgt die Anpassung bei Posten des zusätzlichen Kernkapitals.

4.   Ist der Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.

5.   In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie in Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten bei Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben d bis h oder beim Gesamtbetrag der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommen wurden, erfolgt die Anpassung bei Posten des Ergänzungskapitals.

6.   Ist der Betrag der Posten des Ergänzungskapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des zusätzlichen Kernkapitals.

7.   Ist der Betrag der Posten des Ergänzungskapitals und des zusätzlichen Kernkapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.

Artikel 36

Vom Bestandsschutz für keine staatlichen Beihilfen darstellende Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen für die Zwecke des Artikels 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Im Falle einer Behandlung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 können die betreffenden Instrument in Gänze oder auch nur teilweise entsprechend behandelt werden. Eine solche Behandlung wirkt sich nicht auf die Berechnung der in Artikel 486 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze aus.

2.   Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelinstrumente können wieder als Posten gemäß Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sofern es sich um Posten im Sinne des Artikels 484 Absatz 3 jener Verordnung handelt und ihr Betrag nicht mehr die gemäß Artikel 486 Absatz 2 jener Verordnung anwendbaren Prozentsätze übersteigt.

3.   Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelinstrumente können wieder als Posten gemäß Artikel 484 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sofern es sich um Posten im Sinne des Artikels 484 Absatz 3 oder Absatz 4 jener Verordnung handelt und ihr Betrag nicht mehr die gemäß Artikel 486 Absatz 3 jener Verordnung anwendbaren Prozentsätze übersteigt.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(9)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(10)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(11)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007 S. 1.),

(12)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(13)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 242/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lammefjordskartofler (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Dänemarks auf Eintragung der Bezeichnung „Lammefjordskartofler“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Lammefjordskartofler“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 286 vom 2.1.2013, S. 3.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DÄNEMARK

Lammefjordskartofler (g.g.A.)


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 243/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bornheimer Spargel/Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Bornheimer Spargel“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Bornheimer Spargel“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 286 vom 2.10.2013, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DEUTSCHLAND

Bornheimer Spargel/Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim (g.g.A.)


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 244/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Strachitunt (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Strachitunt“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Strachitunt“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 290 vom 5.10.2013, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

ITALIEN

Strachitunt (g.U.)


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 7 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (2) der Kommission legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt fest.

(2)

Einige Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass bestimmte Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand oder wirtschaftlichen Aufwand für sie selbst oder die Beteiligten bewirken und haben Abweichungen von bestimmten Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 beantragt.

(3)

Die beantragten Abweichungen wurden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit analysiert, die der Kommission daraufhin die Annahme bestimmter Abweichungen empfahl.

(4)

Eine Reihe redaktioneller Fehler in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die unbeabsichtigte Schwierigkeiten bei der Umsetzung bereiten, wurde von den Mitgliedstaaten ebenfalls festgestellt.

(5)

Die bestehenden Anforderungen sollten daher geändert werden, um diejenigen Abweichungen aufzunehmen, die sich eindeutig auf die Festlegung von Vorschriften auswirken, und um redaktionelle Fehler zu berichtigen.

(6)

Des Weiteren enthält die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Anhang I (Teil-FCL) Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung bezüglich einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Diese Anforderungen für die Instrumentenflugberechtigung basierten auf den früheren JAR-FCL-Anforderungen und es hat sich gezeigt, dass ihre Überprüfung erforderlich ist.

(7)

Daher sollten weitere Anforderungen für die Qualifikation zur Durchführung von Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen und besondere Anforderungen für Flüge mit Segelflugzeugen in Wolken eingeführt werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erfolgte Instrumentenflugausbildungen oder erlangte Erfahrung zum Zwecke der Erlangung dieser Berechtigungen berücksichtigt werden können, sollten die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausbildungen oder der erlangten Instrumentenflugerfahrung festgelegt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Instrumentenflugerfahrung von Inhabern einer Drittlandsberechtigung anzuerkennen, wenn ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, das dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gleichwertig ist. Bedingungen für die Anerkennung dieser Erfahrung sollten ebenfalls festgelegt werden.

(10)

Um einen reibungslosen Übergang und ein einheitliches, hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich der bewährten Verfahren, und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Pilotenausbildung entsprechen. Dementsprechend sollten die im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vereinbarten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren und die bereits in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen sowie bestehende nationale Rechtsvorschriften, die sich auf spezifische nationale Gegebenheiten beziehen, berücksichtigt und in diesen Vorschriften aufgegriffen werden, wobei den spezifischen Erfordernissen von Piloten der allgemeinen Luftfahrt in Europa Rechnung zu tragen ist.

(11)

Die Agentur hat den Entwurf von Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(12)

Mitgliedstaaten, die über ein nationales System verfügen, mit dem Piloten die Genehmigung zur Durchführung von Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) mit begrenzten Rechten erteilt wird, die auf den nationalen Luftraum des Mitgliedstaats beschränkt sind, und die den Nachweis erbringen können, dass das System sicher ist und eine spezifische lokale Notwendigkeit vorliegt, sollte es erlaubt werden, solche Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen weiter zu erteilen.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (3) lässt zu, dass bestimmte Flüge, wie Flüge auf Kostenteilungsbasis und Einführungsflüge, gemäß den Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Es ist daher erforderlich sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Rechte von Piloten mit diesem Ansatz vereinbar sind.

(14)

Es sollte daher erlaubt sein, dass Flüge dieser in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgeführten Kategorien von Inhabern einer PPL-, SPL-, BPL- oder LAPL-Lizenz als Pilot durchgeführt werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen

1.   Unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.

2.   Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.“

2)

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„8.   Bis zum 8. April 2019 kann ein Mitgliedstaat einem Piloten die Genehmigung erteilen, bestimmte beschränkte Rechte zur Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln auszuüben, bevor der Pilot alle notwendigen Anforderungen für die Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfüllt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

der Mitgliedstaat darf solche Genehmigungen nur erteilen, wenn dies aufgrund einer spezifischen lokalen Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die nicht durch Berechtigungen nach dieser Verordnung abgedeckt werden kann;

b)

der Umfang der mit der Genehmigung erteilten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Risikobewertung beruhen, bei der dem Umfang der Schulung, die zur Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlich ist, Rechnung getragen wird;

c)

die mit der Genehmigung verbundenen Rechte müssen auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder Teile davon beschränkt sein;

d)

die Genehmigung ist Bewerbern zu erteilen, die eine entsprechende Schulung mit qualifizierten Lehrberechtigten absolviert haben und die erforderliche Befähigung bei einem qualifizierten Prüfer gemäß Festlegung des Mitgliedstaats nachgewiesen haben;

e)

der Mitgliedstaat hat die Kommission, die EASA und die anderen Mitgliedstaaten über die Besonderheiten dieser Genehmigung, einschließlich der Begründung und der Sicherheitsrisikobewertung, zu unterrichten;

f)

der Mitgliedstaat hat die Tätigkeiten, die mit der Genehmigung in Zusammenhang stehen, zu überwachen, um ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, und geeignete Maßnahmen zu treffen, falls ein erhöhtes Risiko oder Sicherheitsbedenken erkannt werden;

g)

bis spätestens 8. April 2017 hat der Mitgliedstaat eine Überprüfung der Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung der Genehmigungserteilung vorzunehmen und der Kommission einen Bericht vorzulegen.“

3)

Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2015 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges medizinisches Zeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind.“

4)

Die Anhänge I, II, III und VI werden nach Maßgabe der Anhänge dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(2)  ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


ANHANG I

Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)

Der Titel von FCL.015 erhält folgende Fassung:

FCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

2)

FCL.020 erhält folgende Fassung:

FCL.020 Flugschüler

a)

Flugschüler dürfen nicht alleine fliegen, wenn sie nicht hierzu ermächtigt wurden und sie nicht von einem Fluglehrer überwacht werden.

b)

Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens:

(1)

im Falle von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen: 16 Jahre alt sein;

(2)

im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen: 14 Jahre alt sein.“

3)

FCL.025 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

FCL.025 Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen

b)

Buchstabe a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Bewerber müssen sämtliche Prüfungen der theoretischen Kenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit desselben Mitgliedstaats ablegen.

(2)

Bewerber dürfen die Prüfung der theoretischen Kenntnisse nur ablegen, wenn die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden theoretischen Unterrichtsteile des Ausbildungslehrgangs auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.“

c)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Eine Prüfungsarbeit zur Prüfung der theoretischen Kenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeit erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.“

ii)

Absatz 3 und Buchstabe b zweiter Unterabsatz erhalten folgende Fassung:

„(3)

Wenn ein Bewerber eine der Prüfungsarbeiten zur Prüfung der theoretischen Kenntnisse nach 4 Versuchen nicht bestanden hat, oder wenn er nicht alle Arbeiten innerhalb von entweder 6 Sitzungen oder der in Absatz 2 genannten Frist bestanden hat, muss er alle Prüfungsarbeiten wiederholen.

Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen der theoretischen Kenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Bewerbers festgelegt.“

d)

Buchstabe c Absatz 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten, einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) für einen Zeitraum von 36 Monaten;“

4)

FCL.035 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 und Absatz 2 erster Satz erhalten folgende Fassung:

„(1)

Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis beantragt wird.

(2)

PIC oder Pilot in Ausbildung.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Flugzeit als Kopilot oder PICUS. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn er als Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die für eine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist.“

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Verkehrspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, die Privatpilotenlizenz, die Lizenz für Berufspiloten und, außer im Falle von Hubschraubern, die IR und die EIR in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.“

ii)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)

Unbeschadet Buchstabe b Absatz 3 wird Inhabern einer IR(A), die einen kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang absolviert haben, oder Inhabern einer EIR dies nur vollumfänglich auf die Anforderungen für theoretischen Unterricht und die Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet, wenn sie auch den theoretischen Unterricht und die Prüfung für den IFR-Teil des Lehrgangs, der gemäß FCL.720.A Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i erforderlich ist, bestanden haben.“

5)

FCL.055 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung in Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR). Unbeschadet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR oder EIR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einem Niveau zu verwenden, das es ihnen erlaubt:“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.“

6)

FCL.060 Buchstabe b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3)

als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, wenn er

i)

die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 1 erfüllt hat oder

ii)

in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert hat oder

iii)

in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einem Flugsimulator zur fortlaufenden Wahrung und Auffrischung seiner fliegerischen Fähigkeiten erhalten hat. Diese Auffrischungsschulung kann mit der Auffrischungsschulung gemäß den einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO verbunden werden.“

7)

FCL.105.A Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.“

8)

FCL.105.S Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben.“

9)

FCL.105.B erhält folgende Fassung:

FCL.105.B LAPL(B) — Rechte

Inhaber einer LAPL für Ballone sind berechtigt zum Fahren als PIC mit Heißluftballonen oder Heißluft-Luftschiffen mit einem maximalen Hülleninhalt von 3 400 m3 oder Gasballonen mit einem maximalen Hülleninhalt von 1 260 m3, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.“

10)

In FCL.110.B erhält der Titel folgende Fassung:

11)

FCL.235 Buchstabe c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als 1 Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.“

12)

FCL.205.A Buchstabe b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.“

13)

FCL.205.H Buchstabe b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.“

14)

FCL.205.As Buchstabe b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.“

15)

FCL.205.S Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Ungeachtet Buchstabe b Absatz 2 darf der Inhaber einer SPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für

(1)

die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(S) oder SPL;

(2)

die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;

(3)

die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.“

16)

FCL.205.B wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Rechte des Inhabers einer BPL bestehen darin, als PIC Ballone zu führen.“

b)

Buchstabe c Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.“

17)

FCL.230.B Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

einen Schulungsflug mit einem Lehrberechtigten in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse und innerhalb der größten Gruppe, für die sie Rechte besitzen.“

18)

FCL.510.A. Buchstabe c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Inhaber einer Flugingenieurlizenz, die gemäß den einschlägigen nationalen Regeln erteilt wurde, erhalten eine Anrechnung von 50 % der Flugingenieurzeit bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden. Diese 250 Stunden können auf die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b und die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b Nummer 1 angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die gesamte Anrechnung, die für diese Absätze gewährt wird, 250 Stunden nicht überschreitet.“

19)

FCL.600 erhält folgende Fassung:

FCL.600 IR – Allgemeines

Sofern FCL.825 nicht Anderes bestimmt, ist Betrieb unter IFR in einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder wenn eine praktische Prüfung oder eine Schulung mit einem Lehrberechtigten durchgeführt wird.“

20)

FCL.610 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810, wenn die IR-Rechte nachts ausgeübt werden, oder“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen, TMGs, Hubschraubern oder Luftschiffen absolviert haben, davon mindestens 10 oder im Falle von Luftschiffen 20 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.“

21)

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

22)

FCL.625.H Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, ist nur Abschnitt 5 und die relevanten Teile von Abschnitt 1 der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Hubschraubermuster zu absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt werden.“

23)

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

24)

FCL.725 Buchstabe b Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.“

25)

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

26)

FCL.740.A. Buchstabe a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Verlängerung einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden.“

27)

FCL.735.As Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens umfassen:

(1)

12 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie

(2)

5 Stunden praktische MCC-Ausbildung.

Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.“

28)

FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:“

b)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

mindestens 5 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens eine Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) mit einem Lehrberechtigten und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Landungen bis zum vollständigen Stillstand.“

29)

Die folgenden neuen Nummern FCL.825 und FCL.830 werden eingefügt:

FCL.825 Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR)

a)

Rechte und Bedingungen

(1)

Die Rechte des Inhabers einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (Route Instrument Rating, EIR) bestehen in der Durchführung von Flügen am Tage nach Instrumentenflugregeln in der Streckenphase des Fluges mit einem Flugzeug, für das eine Klassen- oder Musterberechtigung vorhanden ist. Das Recht kann um die Durchführung von Nachtflügen nach Instrumentenflugregeln in der Streckenphase des Fluges erweitert werden, wenn der Pilot Inhaber einer Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 ist.

(2)

Der Inhaber der EIR darf einen Flug, bei dem er beabsichtigt, die Rechte seiner Berechtigung auszuüben, nur beginnen oder fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass:

i)

die Wetterbedingungen beim Abflug so sind, dass der Abschnitt des Fluges vom Start bis zu einem geplanten Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug nach Sichtflugregeln geflogen werden kann, und

ii)

die Wetterbedingungen am planmäßigen Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft so sind, dass der Abschnitt des Fluges vom Übergang von Instrumenten- auf Sichtflug bis zur Landung nach Sichtflugregeln durchgeführt werden kann.

b)

Anforderungen. Bewerber um die EIR müssen mindestens Inhaber einer PPL(A) sein und mindestens 20 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen absolviert haben.

c)

Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine EIR müssen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten in einer ATO Folgendes absolviert haben:

(1)

mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht gemäß FCL.615 und

(2)

eine Instrumentenflug-Ausbildung, bei der:

i)

die Flugausbildung für eine EIR für einmotorige Flugzeuge mindestens 15 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen muss und

ii)

die Flugausbildung für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge mindestens 16 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen muss, davon mindestens 4 Stunden in mehrmotorigen Flugzeugen.

d)

Theoretische Kenntnisse. Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber theoretische Kenntnisse auf einem den eingeräumten Rechten angemessenen Niveau in den unter FCL.615 Buchstabe b genannten Sachgebieten nachweisen.

e)

Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem Prüfer (IRE) absolvieren. Für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für eine EIR für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden.

f)

Abweichend von Buchstabe c und d muss der Inhaber einer EIR für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 2 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in der Streckenphase des Flugs in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, und er muss eine praktische Prüfung gemäß Buchstabe e ablegen.

g)

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung.

(1)

Eine EIR gilt für 1 Jahr.

(2)

Bewerber um die Verlängerung einer EIR müssen:

(i)

in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in einem Flugzeug ablegen oder

ii)

in den letzten 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 6 Stunden als PIC nach Instrumentenflugregeln und einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde mit einem Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR(A) oder EIR absolvieren.

(3)

Für jede zweite aufeinanderfolgende Verlängerung muss der Inhaber der EIR eine Befähigungsüberprüfung gemäß Buchstabe g Absatz 2 Ziffer i ablegen.

(4)

Wenn eine EIR abgelaufen ist, müssen Bewerber für eine Erneuerung ihrer Rechte:

i)

eine Auffrischungsschulung bei einem Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR(A) oder EIR absolvieren, um den erforderlichen Befähigungsstand zu erreichen, und

ii)

eine Befähigungsüberprüfung absolvieren.

(5)

Wenn die EIR nicht innerhalb der letzten 7 Jahre ab dem letzten Gültigkeitstermin verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen EIR-Kenntnisse gemäß FCL.615 Buchstabe b wiederholen.

(6)

Für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge müssen die Befähigungsprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung und der nach Buchstabe g Absatz 2 Ziffer ii vorgeschriebene Schulungsflug in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden. Ist der Pilot auch Inhaber einer EIR für einmotorige Flugzeuge, wird mit dieser Befähigungsüberprüfung auch die Verlängerung oder Erneuerung der EIR für einmotorige Flugzeuge erreicht.

h)

Wenn der Bewerber um die EIR die Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten mit einer IRI(A) oder einer FI(A) und dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR oder EIR absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 5 bzw. 6 Stunden auf die in Buchstabe c Absatz 2 Ziffern i bzw. ii genannten Stunden angerechnet werden. Die 4 Stunden Instrumentenflugausbildung in mehrmotorigen Flugzeugen gemäß Buchstabe c Absatz 2 Ziffer ii können nicht angerechnet werden.

(1)

Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei der ATO unterziehen.

(2)

Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist.

i)

Bewerbern um die EIR, die Inhaber einer PPL oder CPL gemäß Teil-FCL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf die in Buchstabe c genannten Anforderungen gewährt werden. Um die EIR zu erhalten, muss der Bewerber:

(1)

die praktische Prüfung für die EIR erfolgreich absolvieren;

(2)

abweichend von Buchstabe d dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat;

(3)

eine Mindesterfahrung von mindestens 25 Flugstunden nach IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.“

„FCL.830 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge

a)

Inhaber einer Pilotenlizenz mit dem Recht zum Fliegen von Segelflugzeugen dürfen ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler mit Ausnahme von Reisemotorseglern nur in Wolken betreiben, wenn sie Inhaber einer Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge sind.

b)

Bewerber um eine Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge müssen mindestens Folgendes absolviert haben:

(1)

30 Stunden als PIC in Segelflugzeugen oder Motorseglern nach der Erteilung der Lizenz;

(2)

einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:

i)

theoretischen Unterricht und

ii)

mindestens 2 Stunden Flugunterricht mit einem Lehrberechtigten in Segelflugzeugen oder Motorseglern, wobei sie das Segelflugzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert haben, wovon höchstens eine Stunde auf TMGs absolviert werden darf, und

(3)

eine praktische Prüfung mit einem entsprechend qualifizierten FE.

c)

Inhabern einer EIR oder einer IR(A) wird eine Anrechnung auf die Anforderung gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i gewährt. Abweichend von Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii ist mindestens eine Stunde Flugunterricht mit einem Lehrberechtigten in einem Segelflugzeug oder Motorsegler außer TMG zu absolvieren, wobei sie das Segelflugzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert haben.

d)

Inhaber einer Wolkenflugberechtigung dürfen ihre Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 1 Flugstunde oder 5 Flüge als PIC, der die Rechte der Wolkenflugberechtigung ausübt, in Segelflugzeugen oder Motorseglern mit Ausnahme von Reisemotorseglern absolviert haben.

e)

Inhaber einer Wolkenflugberechtigung, die die Anforderungen gemäß Buchstabe d nicht erfüllen, müssen vor einer Wiederaufnahme der Ausübung ihrer Rechte:

(1)

sich einer Befähigungsüberprüfung mit einem entsprechend qualifizierten FE unterziehen, oder

(2)

die gemäß Buchstabe d vorgeschriebenen zusätzlichen Flugzeiten bzw. Flüge mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolvieren.

f)

Inhabern einer gültigen EIR oder einer IR(A) ist eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu gewähren.“

30)

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

31)

FCL.905.FI wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

einer Schlepp-, Kunstflug- oder, im Falle eines FI(S), einer Wolkenflugberechtigung, sofern die entsprechenden Rechte gegeben sind und der FI gegenüber einem gemäß Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;“

b)

Die Einleitung in Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

einer EIR oder IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der FI:“

c)

Buchstabe g Absatz 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

für mehrmotorige Flugzeuge die Anforderungen für die Erteilung eines CRI-Zeugnisses für mehrmotorige Flugzeuge erfüllt hat;“

d)

Buchstabe h Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

im Falle von Hubschraubern die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI Buchstabe c Absatz 1 und die Anforderungen für den TRI(H)-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.915.TRI Buchstabe d Nummer 2;“

32)

FCL.910.FI Buchstabe a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge als alleiniger Pilot, Klassen- und Gruppenerweiterungen im Falle von Ballonen und Klassenerweiterungen im Falle von Segelflugzeugen;“

33)

FCL.915.FI Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

für eine FI(S) 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben. Weiterhin muss der Bewerber, wenn er Flugunterricht auf TMGs erteilen möchte, mindestens 30 Flugstunden als PIC auf TMGs und eine weitere Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 auf einem TMG mit einem FI absolviert haben, der gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifiziert ist;“

34)

FCL.930.FI Buchstabe b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v)

im Falle einer FI(B) mindestens 3 Stunden Flugunterricht, einschließlich 3 Starts.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„(4)

Bei einem Antrag auf ein FI-Zeugnis in einer anderen Luftfahrzeugkategorie werden Piloten, die Inhaber einer FI(A), (H) oder (As) sind oder waren, 55 Stunden auf die Anforderung gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i oder 18 Stunden auf die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii angerechnet.“

35)

FCL.905.TRI Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Verlängerung und Erneuerung einer EIR oder IR, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist;“

36)

FCL.905.CRI wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte;“

b)

Es wird ein neuer Buchstabe c mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„c)

Bewerber um eine CRI für mehrmotorige Flugzeuge, die Inhaber eines CRI-Zeugnisses für einmotorige Flugzeuge sind, müssen die Voraussetzungen für eine CRI gemäß FCL.915.CRI Buchstabe a und die Anforderungen gemäß FCL.930.CRI Buchstabe a Absatz 3 und FCL.935 erfüllt haben.“

37)

FCL.905.IRI Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer EIR oder IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.“

38)

FCL.915.IRI Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

im Falle von Bewerbern für eine IRI(A) für mehrmotorige Flugzeuge die Anforderungen von FCL.915.CRI Buchstabe a, FCL.930.CRI und FCL.935 erfüllen;“

39)

FCL.905.SFI Buchstabe d Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

MCC-Ausbildung, wenn der SFI die Rechte für die Ausbildung für Hubschrauber mit mehreren Piloten besitzt.“

40)

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

41)

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

42)

FCL.1015 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4)

eine Einweisung bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung und Anwendung der Punkte in Absatz 3 bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, und

(5)

eine Anweisung, wie Zugang zu den nationalen Verfahren und Anforderungen anderer zuständiger Behörden bei Bedarf erlangt wird.“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben.“

43)

FCL.1030 Buchstabe b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Es wird folgende Ziffer iv angefügt:

„iv)

eine Erklärung, dass der Prüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft und angewendet hat, wenn die für die Lizenz des Bewerbers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat;“

b)

Es wird folgende Ziffer v angefügt:

„v)

eine Kopie der Prüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Prüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.“

44)

FCL.1005.FE wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)

Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der FE mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a Absatz 2 erfüllt.“

b)

Buchstabe d Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

praktischen Prüfungen für die Erweiterung der SPL- oder LAPL(S)-Rechte auf TMGs, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 50 Stunden Flugausbildung auf TMGs;

(4)

praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Wolkenflugerlaubnis, sofern der Prüfer mindestens 200 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 5 Stunden oder 25 Flugausbildungsflüge für die Wolkenflugerlaubnis oder mindestens 10 Stunden Flugausbildung für die EIR oder IR(A).“

45)

FCL.1005.TRE Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Muster-, EIR- und IR-Berechtigungen;“

46)

FCL.1010.TRE Buchstabe b Absatz 5 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein.“

47)

In FCL.1005.CRE Buchstabe b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)

Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der CRE mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a Absatz 2 erfüllt.“

48)

FCL.1005.IRE erhält folgende Fassung:

FCL.1005.IRE IRE – Rechte

Die Rechte des Inhabers einer IRE-Berechtigung bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von EIR- oder IR-Berechtigungen und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von EIR- oder IR-Berechtigungen.“

49)

Anlage 1 des Anhangs I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.

Der Bewerber muss Prüfungen der theoretischen Kenntnisse wie in diesem Teil definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:

021— Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke, Rettungsmittel,

022— Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,

032/034— Leistung Flugzeuge bzw. Hubschrauber,

070— Betriebliche Verfahren und

080 –— Grundlagen des Fliegens.“

b)

Absatz 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.

Einem Bewerber um eine IR oder eine EIR, der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

Menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie.“

50)

Anlage 3 des Anhangs I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt E unter der Überschrift ALLGEMEINES erhält Absatz 12 Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

6 Flugstunden müssen in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden, wenn die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführt wird.“

b)

In Abschnitt K unter der Überschrift ALLGEMEINES erhält Absatz 3 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

155 Flugstunden, einschließlich 50 Stunden als PIC, in Hubschraubern absolviert haben, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen. Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 155 Stunden Flugzeit gemäß Abschnitt K Absatz 11 angerechnet werden;“

51)

In Anlage 5 zu Anhang I (Teil-FCL) unter der Überschrift ALLGEMEINES erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„2.

Die Zulassung für einen MPL-Ausbildungslehrgang wird nur einer ATO erteilt, die zu einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber mit einer Zulassung gemäß Teil-ORO gehört oder die eine besondere Vereinbarung mit einem solchen Betreiber besitzt. Die Lizenz ist bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs des Luftverkehrsbetreibers auf diesen Betreiber beschränkt.“

52)

Anlage 6 zu Teil-FCL wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Ein Bewerber um einen modularen IR(A)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Ein Bewerber um das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul, der nicht Inhaber einer CPL(A) ist, muss Inhaber eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul sein.

Die ATO muss sicherstellen, dass der Bewerber um einen IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge war, vor Beginn der Flugausbildung für den IR(A)-Lehrgang die in Abschnitt H genannte Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge absolviert hat.“

ii)

Absatz 10.2 erhält folgende Fassung:

„10.2.

Für den Inhaber einer IR(H) kann die unter Absatz 7 bzw. 8 genannte gesamte Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden.“

b)

Es wird ein neuer Abschnitt Aa eingefügt:

„Aa   IR(A) – Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang

ALLGEMEINES

1.

Ziel des kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgangs ist es, Inhaber einer PPL oder CPL unter Berücksichtigung einer früheren Instrumentenflugausbildung und entsprechender Erfahrung für die Instrumentenflugberechtigung auszubilden. Sie soll den erforderlichen Befähigungsstand für den Betrieb von Flugzeugen unter IFR und in IMC vermitteln. Der Lehrgang muss eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A), der zur Durchführung von Schulungen für die IR berechtigt ist, mit der Flugausbildung bei einer ATO kombinieren.

2.

Ein Bewerber um eine solche kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein.

3.

Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Instrumentenflugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.

4.

Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

a)

theoretischen Unterricht bis auf IR(A)-Kenntnisstand;

b)

Instrumentenflugausbildung.

THEORETISCHE KENNTNISSE

5.

Ein genehmigter kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht umfassen. Die theoretische Ausbildung kann computergestützte Schulung und eLearning-Elemente enthalten. Unterricht in einem Kurslokal ist in einem Mindestumfang gemäß ORA.ATO.305 durchzuführen.

FLUGAUSBILDUNG

6.

Der Erwerb einer IR(A) in diesem modularen Lehrgang ist kompetenzbasiert. Der Bewerber muss jedoch die unten aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Zur Erreichung der vorgeschriebenen Kompetenzen kann zusätzliche Schulung erforderlich sein.

a)

Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 40 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 25 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.

i)

Wenn der Bewerber:

A)

eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder

B)

vorherige Flugzeit unter IFR als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, nachweist,

kann diese Zeit mit bis zu 30 Stunden auf die oben genannten 40 Stunden angerechnet werden;

ii)

Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe a Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden.

iii)

Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO umfassen.

iv)

Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigtem muss mindestens 25 Stunden betragen.

b)

Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 45 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 30 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II- oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.

i)

Wenn der Bewerber:

A)

eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder

B)

vorherige Flugzeit unter IFR als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, nachweist,

kann diese Zeit mit bis zu 35 Stunden auf die oben genannten 45 Stunden angerechnet werden.

ii)

Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe b Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 45 Stunden angerechnet werden.

iii)

Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem mehrmotorigen Flugzeug bei einer ATO umfassen.

iv)

Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten muss mindestens 25 Stunden betragen, wovon mindestens 15 Stunden in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden müssen.

c)

Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei einer ATO unterziehen.

d)

Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) gemäß Buchstaben a Ziffer i bzw. Buchstaben b Ziffer i muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist.

7.

Der Flugunterricht für die kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Folgendes umfassen:

a)

Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:

i)

Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte;

ii)

horizontaler Flug;

iii)

Steigflug;

iv)

Sinkflug;

v)

Kurven im Horizontalflug, Steigflug und Sinkflug;

vi)

Instrumentenmuster;

vii)

Kurve mit Schräglage;

viii)

Funknavigation;

ix)

Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;

x)

beschränktes Bedienfeld und

xi)

Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses;

b)

Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste für die Erstellung eines IFR-Flugplans;

c)

Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

i)

Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start;

ii)

Standard-Instrumenten-Abflüge und -Anflüge;

iii)

Strecken-IFR-Verfahren;

iv)

Warteverfahren;

v)

Instrumentenanflüge nach definierten Minima;

vi)

Fehlanflugverfahren und

vii)

Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;

d)

Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;

e)

falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen einschließlich:

i)

Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks;

ii)

Abschalten und erneutes Starten der Triebwerke (durchzuführen in einer sicheren Höhe, sofern die Übung nicht auf einem FFS oder FNTP II durchgeführt wird).

8.

Bewerbern um kompetenzbasierte modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber:

a)

die praktische Prüfung für die IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren;

b)

dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und

c)

eine Mindesterfahrung von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.

AUFNAHMEBEURTEILUNG

9.

Inhalt und Dauer der Aufnahmebeurteilung werden von der ATO auf der Grundlage der bisherigen Instrumentenflugerfahrung des Bewerbers festgelegt.

MEHRMOTORIGE FLUGZEUGE

10.

Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können, und muss eine praktische Prüfung ablegen.“

c)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Ein Bewerber um einen modularen IR(H)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(H), CPL(H) oder ATPL(H) sein. Vor Beginn der Luftfahrzeug-Ausbildungsphase des IR(H)-Lehrgangs muss der Bewerber Inhaber der Hubschrauber-Musterberechtigung sein, die für die praktische IR(H)-Prüfung verwendet wird, oder eine zugelassene Musterberechtigungsausbildung auf diesem Muster absolviert haben. Der Bewerber muss Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss der MCC sein, wenn die praktische Prüfung unter Bedingungen mit mehreren Piloten durchgeführt werden soll.“

ii)

Absatz 9.2 erhält folgende Fassung:

„9.2.

Für den Inhaber einer IR(A) kann die erforderliche Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden.“

iii)

Folgender Absatz 9.3 wird eingefügt:

„9.3.

Für den Inhaber einer PPL(H) mit einer Hubschrauber-Nachtflugberechtigung oder einer CPL(H) kann die gesamte erforderliche Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten um 5 Stunden verkürzt werden.“

53)

Anlage 9 des Anhangs I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt B Absatz 5 Buchstabe f Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die Qualifizierung des FFS oder FNPT II gemäß den einschlägigen Anforderungen in Teil-ARA und Teil-ORA;“

b)

Abschnitt C wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen, die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.“

ii)

Absatz 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen in Teil-ARA und Teil-ORA;“

iii)

Abschnitt D Absatz 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Qualifizierung des Flugsimulationsübungsgeräts gemäß den einschlägigen Anforderungen in Teil-ARA und Teil-ORA;“

iv)

In Abschnitt E Absatz 8 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:

„8.

Für die praktische Ausbildung und Prüfung sind Flugsimulationsübungsgeräte zu verwenden, wenn diese Teil einer Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung sind. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die Qualifizierung des Flugsimulationsübungsgeräts gemäß den einschlägigen Anforderungen in Teil-ARA und Teil-ORA;“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)

Absatz 1 des Abschnitts A „Flugzeuge“ wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz

Gesamte Flugstundenerfahrung

Eventuelle sonstige Anforderungen

Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend)

Wegfall von Bedingungen

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

 

ATPL(A)

> 1 500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten

Keine

ATPL(A)

Nicht zutreffend

a)

ATPL(A)

> 1 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten

Keine

Wie in Buchstabe c Nummer 4

Wie in Buchstabe c Nummer 5

b)

ATPL(A)

> 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten

Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515

ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung

Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt

c)

CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden

 

i)

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b

ii)

Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c

CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung

Nicht zutreffend

d)

CPL/IR(A)

> 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr

i)

Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung (1)

ii)

Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c

CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung

Nicht zutreffend

e)

CPL/IR(A)

< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten

Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Niveau CPL/IR

Wie Spalte 4 Zeile f

Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL

g)

CPL(A)

> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten

Nachtflugberechtigung, falls zutreffend

CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten

 

h)

CPL(A)

< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten

i)

Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;

ii)

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310

Wie Spalte 4 Zeile h

 

i)

PPL/IR(A)

≥ 75 gemäß IFR

 

PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL)

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b

j)

PPL(A)

≥ 70 auf Flugzeugen

Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen

PPL(A)

 

k)

2)

Absatz 1 des Abschnitts B „Hubschrauber“ wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz

Gesamte Flugstundenerfahrung

Eventuelle sonstige Anforderungen

Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend)

Wegfall von Bedingungen

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

 

ATPL(H) gültige IR(H)

> 1 000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Keine

ATPL(H) und IR

Nicht zutreffend

a)

ATPL(H) keine IR(H) Rechte

> 1 000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Keine

ATPL(H)

 

b)

ATPL(H) gültige IR(H)

> 1 000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Keine

ATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung

Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt

c)

ATPL(H) keine IR(H) Rechte

> 1 000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Keine

ATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung

Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt

d)

ATPL(H) gültige IR(H)

> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe b

wie Spalte 4 Zeile c

wie Spalte 5 Zeile c

e)

ATPL(H) keine IR(H) Rechte

> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

wie Spalte 3 Zeile e

wie Spalte 4 Zeile d

wie Spalte 5 Zeile d

f)

CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden

 

i)

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b

ii)

Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b

CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wird

Nicht zutreffend

g)

CPL/IR(H)

> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

i)

Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung (2)

ii)

Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b

CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H)

Nicht zutreffend

h)

CPL/IR(H)

> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten

Keine

CPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten

Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL

i)

CPL/IR(H)

< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b

wie Spalte 4 Zeile i

j)

CPL(H)

> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten

Nachtflugberechtigung

CPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten

k)

CPL(H)

< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten

Nachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310

wie Spalte 4 Zeile k

l)

CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung

> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten

 

wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb

Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung

m)

CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung

< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310

wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb

n)

PPL/IR(H)

≥ 75 gemäß IFR

 

PPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL)

Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b

o)

PPL(H)

≥ 75 auf Hubschraubern

Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen

PPL(H)

 

p)


(1)  CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.“

(2)  CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(H)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Hubschraubermuster fliegen, theoretische ATPL(H)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für einen anderen Hubschrauber mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile h Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.“


ANHANG III

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)

Abschnitt A. „Gültigerklärung von Lizenzen“ wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden.

Der Pilot muss einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist. Falls er keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, muss er sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem der Betreiber, für den er fliegt oder fliegen möchte, seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in dem das Luftfahrzeug, mit dem er fliegt oder fliegen möchte, eingetragen ist.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

nachweisen, dass er sich Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL angeeignet hat;

c)

nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

im Fall von Flugzeugen die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:

Lizenz

Gesamte Flugstundenerfahrung

Rechte

 

(1)

(2)

(3)

 

ATPL(A)

> 1 500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als PIC

a)

ATPL(A) oder CPL(A)/IR (1)

> 1 500 als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten gemäß betrieblichen Anforderungen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als Kopilot

b)

CPL(A)/IR

> 1 000 als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC

c)

CPL(A)/IR

> 1 000 als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß betrieblichen Anforderungen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als Kopilot gemäß den betrieblichen Anforderungen

d)

ATPL(A), CPL (A)/IR, CPL(A)

> 700 in Flugzeugen außer TMGs, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten

Ausübung von Rechten in Flugzeugen in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr

e)

CPL(A)

> 1 500 als PIC im gewerblichen Luftverkehr einschließlich 500 Stunden im Betrieb von Wasserflugzeugen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC

f)

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine Mindesterfahrung von 100 Stunden Instrumentenflugzeit als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.“

d)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller beschäftigt.“

2)

In Abschnitt B. „Umwandlung von Lizenzen“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1.

Eine PPL/BPL/SPL-, eine CPL- oder eine ATPL-Lizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in eine PPL/BPL/SPL gemäß Teil-FCL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten umgewandelt werden.“


(1)  Inhaber einer CPL(A)/IR für Flugzeuge mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO-ATPL(A)-Niveau nachgewiesen haben.“


ANHANG IV

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)

In Teilabschnitt FCL Abschnitt II erhält ARA.FCL.205 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer führen. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufzuführen, und das Verzeichnis ist von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und zu aktualisieren.“

2)

In Teilabschnitt FCL Abschnitt II erhält ARA.FCL.210 folgende Fassung:

ARA.FCL.210 Informationen für Prüfer

a)

Die zuständige Behörde hat die Agentur über die nationalen Verwaltungsverfahren, Anforderungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Gebühren zu informieren, die von Prüfern bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers anzuwenden sind, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

b)

Um die Verbreitung und den Zugang der von den zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen zu erleichtern, hat die Agentur diese Informationen in einem von ihr festgelegten Format zu veröffentlichen.

c)

Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.“

3)

Teilabschnitt MED wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt I erhält ARA.MED.130 folgende Fassung:

ARA.MED.130 Format des Tauglichkeitszeugnisses

Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

a)

Inhalt

1.

Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)

2.

Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)

3.

Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)

4.

Name des Inhabers (IV)

5.

Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)

6.

Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)

7.

Unterschrift des Inhabers (VII)

8.

Einschränkung(en) (XIII)

9.

Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:

i)

Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden

ii)

Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb

iii)

Klasse 2

iv)

LAPL

10.

Datum der medizinischen Untersuchung

11.

Datum des letzten Elektrokardiogramms

12.

Datum des letzten Audiogramms

13.

Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.

14.

Siegel oder Stempel (XI)

b)

Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.

c)

Sprache: Zeugnisse müssen in der Landesprache/den Landessprachen und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.

d)

Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.“

b)

In Abschnitt II, Flugmedizinische Sachverständige (AME), erhält ARA.MED.200 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen, verlängern, erneuern oder ändern unter Verwendung des in Anlage VII dieses Teils festgelegten Formblatts.“

4)

in Anlage II„EASA-Standard-Formblatt für Flugbegleiterbescheinigungen“, wird der Abschnitt „Anleitung“ wie folgt geändert:

a)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Die Flugbegleiterbescheinigung muss alle in EASA-Formblatt 142 genannten Elemente gemäß den nachfolgend aufgeführten und erläuterten Punkten 1-12 enthalten.

b)

Das Format muss entweder 105 mm x 74 mm (ein Achtel A4) oder 85 mm x 54 mm sein, und das verwendete Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen.“

b)

Punkt 8 erhält folgende Fassung:

„Punkt 8: Hier sind nähere Angaben zur zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu machen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird (vollständiger Name der zuständigen Behörde, Postanschrift und Dienstsiegel bzw. Stempel oder Logo).“

c)

Punkt 9 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist „zuständige Behörde“ einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel oder das Logo anzubringen.“

5)

Anlage V „Bescheinigung für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)“ erhält folgende Fassung:

„Anlage V zum ANHANG VI TEIL-ARA

Image

6)

Der Inhalt der Anlage VI wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(LEERE SEITE)“


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/58


VERORDNUNG (EU) Nr. 246/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung verschiedener Aromastoffe aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Diese Liste kann entsprechend dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder betroffener Dritter aktualisiert werden.

(4)

Teil A der Unionsliste enthält eine Reihe von Stoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Bewertung noch nicht abgeschlossen oder zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert hat, um die Bewertung abzuschließen. Für 19 dieser Stoffe haben die für das Inverkehrbringen der Aromastoffe verantwortlichen Personen inzwischen ihre Anträge zurückgezogen. Diese Aromastoffe sollte daher aus der Unionsliste gestrichen werden.

(5)

Daher sollte Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechend geändert werden.

(6)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden. Da Aromastoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt sind und um den reibungslosen Übergang zu einem Zulassungsverfahren auf Unionsebene zu ermöglichen, wurden in der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission (4) Übergangsmaßnahmen für Lebensmittel festgelegt, die diese Stoffe enthalten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 162).


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden folgende Einträge gestrichen:

„01.015

Vinylbenzol

100-42-5

 

11022

 

 

1

EFSA

02.122

p-Mentha-1,8(10)-dien-9-ol

3269-90-7

 

 

 

 

2

EFSA

09.809

p-Mentha-1,8(10)-dien-9-ylacetat

15111-97-4

 

10743

 

 

2

EFSA

12.114

Diethyltrisulfid

3600-24-6

1701

11451

 

 

4

EFSA

12.120

2,8-Epithio-p-menthan

68398-18-5

1685

 

 

 

4

EFSA

12.159

Methylmethanthiosulfonat

2949-92-0

 

11520

 

 

3

EFSA

12.256

Ethylpropyltrisulfid

31499-70-4

1695

 

 

 

4

EFSA

12.272

Propylpropanthiosulfonat

1113-13-9

1702

 

 

 

3

EFSA

13.029

2,5-Dimethylfuran

625-86-5

1488

2208

 

 

3

EFSA

13.030

2-Methylfuran

534-22-5

1487

2209

 

 

3

EFSA

13.092

2-Ethylfuran

3208-16-0

1489

11706

 

 

3

EFSA

14.145

Pyrrol-2-carbaldehyd

1003-29-8

 

11393

 

 

4

EFSA

14.163

1-Methylpyrrol-2-carboxaldehyd

1192-58-1

 

 

 

 

4

EFSA

14.169

1-Ethyl-2-pyrrolcarboxaldehyd

2167-14-8

 

 

 

 

4

EFSA

15.064

2,5-Dimethylthiophen

638-02-8

 

 

 

 

4

EFSA

15.072

2-Ethylthiophen

872-55-9

 

11614

 

 

4

EFSA

15.091

2-Methylthiophen

554-14-3

 

11631

 

 

4

EFSA

15.092

3-Methylthiophen

616-44-4

 

11632

 

 

4

EFSA

16.124

(1R,2S,5R)-N-cyclopropyl-5-methyl-2-isopropylcyclohexancarboxamid

73435-61-7

 

 

 

 

1

EFSA“


14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 247/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

73,3

TN

108,4

TR

104,7

ZZ

95,5

0707 00 05

EG

182,1

MA

182,1

TR

152,6

ZZ

172,3

0709 91 00

EG

45,1

ZZ

45,1

0709 93 10

MA

40,6

TR

87,7

ZZ

64,2

0805 10 20

EG

49,2

IL

66,9

MA

46,5

TN

51,1

TR

56,3

ZA

62,4

ZZ

55,4

0805 50 10

TR

69,1

ZZ

69,1

0808 10 80

CL

132,6

CN

58,1

MK

32,3

US

189,7

ZZ

103,2

0808 30 90

AR

101,7

CL

144,6

TR

158,2

US

211,0

ZA

98,1

ZZ

142,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1657)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/134/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG muss nach der Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ein Seuchengebiet ausgewiesen werden.

(4)

Polen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die in den Artikeln 15 und 16 derselben Richtlinie genannten Maßnahmen durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Unionsliste der mit der Afrikanischen Schweinepest infizierten Gebiete in Polen erstellt werden.

(6)

Daher sollten die infizierten Gebiete in Polen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2014/100/EU der Kommission (4) sollte nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bestätigt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass das gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ausgewiesene Seuchengebiet mindestens die im Anhang dieses Beschlusses genannten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/100/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 35).


ANHANG

INFIZIERTES GEBIET

Die folgenden Gebiete in der Republik Polen:

in der Woiwodschaft Podlachien: der Landkreis Sejneński; im Landkreis Augustowski die Gemeinden Płaska, Lipsk und Sztabin; der Landkreis Sokólski; im Landkreis Białostocki die Gemeinden Czarna Białostocka, Supraśl, Zabłudów, Michałowo und Gródek und die Landkreise Hajnowski, Bielski und Siemiatycki;

in der Woiwodschaft Masowien: der Landkreis Łosicki;

in der Woiwodschaft Lublin: die Landkreise Bialski, Biała Podlaska und Włodawski.


EMPFEHLUNGEN

14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/65


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/135/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel dieser Empfehlung ist es, zu gewährleisten, dass in finanziellen Schwierigkeiten befindliche wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen ungeachtet ihres Niederlassungsortes in der Union Zugang zu nationalen Insolvenzrahmen haben, die ihnen ermöglichen, frühzeitig eine Restrukturierung vorzunehmen, um eine Insolvenz zu verhindern und dadurch für Gläubiger, Beschäftigte, Anteilseigner und die Wirtschaft insgesamt ein Höchstmaß an Wert sicherzustellen. Darüber hinaus soll mit der Empfehlung redlichen Unternehmern, die von einem Konkurs betroffen sind, eine zweite Chance in der Union geboten werden.

(2)

Die nationalen Insolvenzrechtsvorschriften unterscheiden sich deutlich im Hinblick auf die Bandbreite an Verfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Restrukturierung ihres Unternehmens zur Verfügung stehen. In einigen Mitgliedstaaten ist das Spektrum der Verfahren insofern begrenzt, als die Unternehmen erst relativ spät im Rahmen eines formalen Insolvenzverfahrens eine Restrukturierung vornehmen können. In anderen Mitgliedstaaten ist eine Restrukturierung in einer früheren Phase möglich, doch sind die verfügbaren Verfahren insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme außergerichtlicher Verfahren nicht effizient genug oder weisen unterschiedliche Formerfordernisse auf.

(3)

Auch bei den nationalen Vorschriften, die Unternehmern eine zweite Chance bieten, indem ihnen insbesondere die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Schulden erlassen werden, bestehen große Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Entschuldungsfrist und der Bedingungen für die Gewährung einer Entschuldung.

(4)

Die Diskrepanzen zwischen den nationalen Restrukturierungsrahmen und zwischen den nationalen Vorschriften, die redlichen Unternehmern eine zweite Chance ermöglichen, ziehen erhöhte Kosten und Unsicherheit bei der Bewertung von Investitionsrisiken in einem anderen Mitgliedstaat nach sich, fragmentieren die Bedingungen für den Zugang zu Krediten und führen zu unterschiedlichen Rückzahlungsquoten für die Gläubiger. Sie erschweren die Konzipierung und Annahme kohärenter Restrukturierungspläne für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen. Ganz allgemein können diese Diskrepanzen abschreckend auf Unternehmen wirken, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (1) behandelt lediglich Fragen der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung, das anwendbare Recht und die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Verordnung (2) soll der Anwendungsbereich der Verordnung auf Präventionsverfahren, die die Rettung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners begünstigen, erweitert und Unternehmern eine zweite Chance gegeben werden. Die Diskrepanzen zwischen den im nationalen Recht verankerten Verfahren sind jedoch nicht Gegenstand der vorgeschlagenen Änderungen.

(6)

Am 15. November 2011 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu Insolvenzverfahren (3). Sie umfasste Empfehlungen für die Harmonisierung spezifischer Aspekte der nationalen Insolvenzordnungen, darunter die Bedingungen für die Erstellung von Restrukturierungsplänen, ihre Wirkungen und ihr Inhalt.

(7)

In ihrer Mitteilung über die Binnenmarktakte II vom 3. Oktober 2012 (4) führte die Kommission die Modernisierung des EU-Insolvenzrechts, um das Überleben von Unternehmen zu erleichtern und Unternehmern eine zweite Chance zu bieten, als eine Leitaktion auf. Die Kommission kündigte vor diesem Hintergrund an, sie werde analysieren, wie die Effizienz des nationalen Insolvenzrechts weiter gesteigert werden kann, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, Unternehmer und natürliche Personen im Binnenmarkt zu schaffen.

(8)

Die Mitteilung der Kommission „Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen“ (5) vom 12. Dezember 2012 zeigt Bereiche auf, in denen die Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten möglicherweise einem wirksamen Rechtsrahmen für Insolvenzverfahren im Binnenmarkt entgegenstehen. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in diesen Bereichen dazu führen müsste, dass das Vertrauen von Unternehmen, Unternehmern und Privatpersonen in die Systeme anderer Mitgliedstaaten wächst und dadurch die Kreditbeschaffung und die Investitionstätigkeit gefördert werden.

(9)

Am 9. Januar 2013 nahm die Kommission den Aktionsplan Unternehmertum 2020 (6) an, in dem die Mitgliedstaaten unter anderem dazu aufgefordert werden, bis 2013 die Tilgungs- und Entschuldungsfrist für ehrliche Unternehmer nach Möglichkeit auf drei Jahre nach einer Insolvenz zu begrenzen und Unterstützungsdienste für frühe Restrukturierungen, Beratung zur Vermeidung von Insolvenzen und Unterstützung der KMU bei der Restrukturierung und Neugründung von Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

(10)

Mehrere Mitgliedstaaten überprüfen derzeit ihre nationalen Insolvenzvorschriften mit Blick auf eine Verbesserung des Rahmens für Unternehmenssanierungen und die zweite Chance für Unternehmer. Infolgedessen ist es angezeigt, die Kohärenz dieser und künftiger Initiativen auf nationaler Ebene zu fördern, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken.

(11)

Die Kohärenz zwischen den nationalen Insolvenzrahmen muss verbessert werden, damit die Abweichungen und Ineffizienzen, die der frühzeitigen Restrukturierung wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und der Möglichkeit einer zweiten Chance für redliche Unternehmer im Wege stehen, abgebaut werden und auf diese Weise die Kosten einer Restrukturierung für Schuldner und Gläubiger gesenkt werden. Kohärentere und effizientere nationale Insolvenzregelungen würden die Rendite für alle Arten von Gläubigern und Investoren maximieren und grenzüberschreitende Investitionen fördern. Mehr Kohärenz würde außerdem die Restrukturierung von Unternehmensgruppen erleichtern, ungeachtet des Niederlassungsortes der Mitglieder der Gruppe in der Union.

(12)

Darüber hinaus trägt die Beseitigung von Hindernissen für die wirksame Restrukturierung wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten dazu bei, Arbeitsplätze zu erhalten, und kommt der Wirtschaft insgesamt zugute. Auch ließe sich der Anteil der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Mitgliedstaaten steigern, wenn den Unternehmern bessere Möglichkeiten geboten würden, eine zweite Chance zu ergreifen. Des Weiteren würden effiziente Insolvenzrahmen eine bessere Bewertung der mit Kreditvergabe- und Kreditaufnahmeentscheidungen verbundenen Risiken und eine reibungslose Anpassung für überschuldete Firmen ermöglichen, wodurch sich die wirtschaftlichen und sozialen Kosten beim Verschuldungsabbau minimieren ließen.

(13)

Kleine und mittlere Unternehmen würden von einem kohärenteren Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um hohe Restrukturierungskosten zu schultern und um die in einigen Mitgliedstaaten effizienteren Restrukturierungsverfahren zu nutzen.

(14)

Auch die Steuerbehörden haben ein Interesse an einem effizienten Restrukturierungsrahmen für wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen. Durch die Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Erhebung und Beitreibung von Steuern unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Steuergerechtigkeit sicherzustellen und bei Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch effiziente Maßnahmen einzuleiten.

(15)

Es ist angemessen, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie Organismen für gemeinsame Anlagen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und andere Finanzinstitute, für die spezielle Vorschriften für die Wiederherstellung und Abwicklung gelten, bei denen die nationalen Aufsichtsbehörden weitreichende Eingriffsbefugnisse haben, vom Anwendungsbereich dieser Empfehlung auszuschließen. Die Aspekte Überschuldung von Verbrauchern und Verbraucherinsolvenz fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung, doch sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Möglichkeiten auszuloten, die Empfehlungen auch auf Verbraucher anzuwenden, da einige der dieser Empfehlung zugrunde liegenden Prinzipien auch für Verbraucher maßgeblich sein könnten.

(16)

Ein Restrukturierungsrahmen würde Schuldnern ermöglichen, ihre finanziellen Schwierigkeiten in einer frühen Phase anzugehen, in der ihre Insolvenz noch verhindert und die Fortführung ihres Unternehmens gesichert werden kann. Um potenzielle Risiken eines Missbrauchs des Verfahrens zu vermeiden, muss gewährleistet sein, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners wahrscheinlich zu einer Insolvenz führen, und der Restrukturierungsplan muss die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichern können.

(17)

Damit die Effizienz gefördert und die Verzögerungen und Kosten verringert werden, sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren beinhalten, die die gerichtlichen Formalitäten auf das notwendige und das im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Gläubiger und anderer interessierter Parteien, die von dem Restrukturierungsplan betroffen sein dürften, verhältnismäßige Maß begrenzen. Um beispielsweise unnötige Kosten zu vermeiden und einem frühen Rückgriff auf das Verfahren Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte behalten, und die Bestellung eines Mediators oder Beauftragten sollte nicht obligatorisch sein, sondern auf Einzelfallbasis erfolgen.

(18)

Ein Schuldner sollte bei Gericht eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen und die Aussetzung eines auf Antrag der Gläubiger eingeleiteten Insolvenzverfahrens beantragen können, wenn derartige Maßnahmen die Verhandlungen beeinträchtigen und die Aussichten auf eine Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners mindern könnten. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit den jüngsten Reformen in den Mitgliedstaaten und um ein Gleichgewicht zwischen den Rechten des Schuldners und der Gläubiger sicherzustellen, sollte die Aussetzung jedoch zunächst für höchstens vier Monate gewährt werden.

(19)

Der Restrukturierungsplan muss gerichtlich bestätigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Einschränkung der Rechte der Gläubiger in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Restrukturierung steht und die Gläubiger im Einklang mit der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben. Das Gericht sollte daher einen Plan ablehnen, wenn die betreffende Restrukturierung die Rechte von Gläubigern, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind, derart reduzieren dürfte, dass sich dadurch die Ansprüche, die ihnen ohne eine Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners erwartungsgemäß zustünden, verringern würden.

(20)

Die Auswirkungen eines Konkurses, insbesondere das soziale Stigma, die rechtlichen Folgen und die dauerhafte Unfähigkeit, Schulden zu bedienen, stellen bedeutende Negativanreize für Unternehmer dar, die ein Unternehmen gründen oder eine zweite Chance erhalten wollen, obwohl erwiesen ist, dass Unternehmer, die Konkurs erlitten haben, beim zweiten Versuch mehr Chancen auf Erfolg haben. Daher sollten Schritte unternommen werden, um die negativen Auswirkungen eines Konkurses für Unternehmer zu verringern, indem nach einer maximalen Zeitspanne ein vollständiger Schuldenerlass vorgesehen wird —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

I.   ZIEL UND GEGENSTAND

1.

Diese Empfehlung zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, einen Rahmen einzurichten, der die effiziente Restrukturierung wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ermöglicht und redlichen Unternehmern eine zweite Chance einräumt, um auf diese Weise die unternehmerische Initiative, Investitionen und Beschäftigung zu fördern und dazu beizutragen, dass Hindernisse abgebaut werden, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstehen.

2.

Mit dem Abbau dieser Hindernisse stellt die Empfehlung insbesondere auf Folgendes ab:

a)

Senkung der Kosten für die Bewertung von mit Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat verbundenen Risiken,

b)

Steigerung der Rückzahlungsquoten für Gläubiger und

c)

Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Restrukturierung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen.

3.

Diese Empfehlung sieht Mindeststandards für

a)

präventive Restrukturierungsrahmen und

b)

den Schuldenerlass für von einem Konkurs betroffene Unternehmer vor.

4.

Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten angemessene und effiziente Maßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung von Steuern sicherzustellen, insbesondere in Fällen von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch.

II.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

5.

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schuldner“ eine natürliche oder juristische Person in finanziellen Schwierigkeiten, bei der die Möglichkeit einer Insolvenz besteht;

b)

„Restrukturierung“ die Änderung der Zusammensetzung, Bedingungen oder Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Schuldnern oder eine Kombination dieser Elemente, mit dem Ziel, die Fortführung der Tätigkeit der Schuldner in vollem Umfang oder teilweise zu ermöglichen;

c)

„Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen“ eine gerichtlich angeordnete Aussetzung des Rechts, einen Gläubigeranspruch gegen einen Schuldner durchzusetzen;

d)

„Gericht“ eine Einrichtung mit Kompetenzen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Präventionsverfahren, der die Mitgliedstaaten die Rolle eines Gerichts übertragen haben und deren Entscheidungen Gegenstand eines Rechtsmittels oder einer Nachprüfung durch eine Justizbehörde sein können.

III.   PRÄVENTIVER RESTRUKTURIERUNGSRAHMEN

A.   Verfügbarkeit eines präventiven Restrukturierungsrahmens

6.

Die Schuldner sollten Zugang zu einem Rahmen haben, der ihnen ermöglicht, ihr Unternehmen mit dem Ziel zu restrukturieren, eine Insolvenz abzuwenden. Der Rahmen sollte Folgendes vorsehen:

a)

der Schuldner sollte in der Lage sein, eine Restrukturierung in einer frühen Phase vorzunehmen, sobald offensichtlich ist, dass die Möglichkeit einer Insolvenz besteht;

b)

der Schuldner sollte die Kontrolle über den täglichen Betrieb seines Unternehmens behalten;

c)

der Schuldner sollte eine zeitweise Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen beantragen können;

d)

ein von der Mehrheit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angenommener Restrukturierungsplan sollte für alle Gläubiger verbindlich sein, vorausgesetzt, der Plan wird gerichtlich bestätigt;

e)

neue Finanzierungsmöglichkeiten, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind, sollten nicht als anfechtbare, nichtige oder relativ unwirksame Rechtshandlung erklärt werden, die der Gesamtheit der Gläubiger schadet.

7.

Das Restrukturierungsverfahren sollte weder langwierig noch kostenaufwändig sein und so flexibel gestaltet werden, dass weitere außergerichtliche Schritte ergriffen werden können. Die Einbeziehung des Gerichts sollte auf das erforderliche Maß begrenzt und im Hinblick auf den Schutz der Rechte der Gläubiger und anderer interessierter Parteien, die von dem Restrukturierungsplan betroffen sind, verhältnismäßig sein.

B.   Erleichterung der Verhandlungen über Restrukturierungspläne

Bestellung eines Mediators oder Beauftragten

8.

Die Schuldner sollten eine Restrukturierung ihres Unternehmens einleiten können, ohne dass formal ein gerichtliches Verfahren eröffnet werden muss.

9.

Die Bestellung eines Mediators oder eines Beauftragten durch das Gericht sollte nicht obligatorisch sein, sondern auf Einzelfallbasis erfolgen, wenn das Gericht eine solche Bestellung für erforderlich hält:

a)

Im Falle eines Mediators erfolgt die Bestellung zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger, damit erfolgreiche Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan geführt werden können.

b)

Im Falle eines Beauftragten erfolgt die Bestellung zur Beaufsichtigung der Tätigkeiten des Schuldners und der Gläubiger und zur Ergreifung der Maßnahmen, die notwendig sind, um die legitimen Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder einer anderen interessierten Partei zu wahren.

Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen und von Insolvenzverfahren

10.

Die Schuldner sollten das Recht haben, bei einem Gericht die zeitweise Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen (im Folgenden: „Aussetzung“) zu beantragen, die von Gläubigern, einschließlich besicherten und bevorrechtigten Gläubigern, angemeldet wurden und die die Aussichten für einen Restrukturierungsplan andernfalls mindern würden. Die Aussetzung sollte nicht die Durchführung laufender Verträge behindern.

11.

In Mitgliedstaaten, die die Gewährung einer Aussetzung an bestimmte Bedingungen knüpfen, sollte Schuldnern auf jeden Fall eine Aussetzung gewährt werden können, wenn

a)

die Gläubiger, auf die ein signifikanter Anteil der Forderungen entfällt und die voraussichtlich von dem Restrukturierungsplan betroffen sein werden, die Verhandlungen über die Annahme eines Restrukturierungsplans befürworten und

b)

für einen Restrukturierungsplan eine realistische Aussicht besteht, dass er umgesetzt wird und die Insolvenz des Schuldners abwendet.

12.

Die Verpflichtung des Schuldners, Insolvenz zu beantragen, und die nach der Gewährung einer Aussetzung eingereichten Anträge der Gläubiger auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner sollten für die Dauer der Aussetzung ebenfalls ausgesetzt werden, sofern sie in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

13.

Die Dauer der Aussetzung sollte ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger, insbesondere der besicherten Gläubiger, sicherstellen. Daher sollte die Dauer der Aussetzung auf der Grundlage der Komplexität der geplanten Restrukturierung festgelegt werden und vier Monate nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Zeitraum bei nachweislichen Fortschritten in den Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan verlängert werden kann. Die Dauer der Aussetzung sollte zwölf Monate nicht übersteigen.

14.

Ist die Aussetzung zur Erleichterung der Annahme eines Restrukturierungsplans nicht länger erforderlich, so sollte die Aussetzung aufgehoben werden.

C.   Restrukturierungspläne

Inhalt von Restrukturierungsplänen

15.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Gerichte Pläne je nach Zweckmäßigkeit und grundsätzlich im schriftlichen Verfahren bestätigen. Sie sollten klare und spezifische Bestimmungen über den Inhalt von Restrukturierungsplänen niederlegen. Die Restrukturierungspläne sollten eine detaillierte Beschreibung folgender Elemente enthalten:

a)

klare und vollständige Identifizierung der Gläubiger, die der Plan beträfe;

b)

Auswirkungen der vorgeschlagenen Restrukturierung auf Einzelforderungen oder Kategorien von Forderungen;

c)

Standpunkt der betroffenen Gläubiger zum Restrukturierungsplan;

d)

gegebenenfalls die Bedingungen für neue Finanzierungsmöglichkeiten und

e)

das Potenzial des Plans, die Insolvenz des Schuldners abzuwenden und die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.

Annahme von Restrukturierungsplänen durch Gläubiger

16.

Um die Aussichten auf eine Restrukturierung und damit die Anzahl der Sanierungen wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen zu erhöhen, sollten Bestimmungen für die Annahme eines Restrukturierungsplans durch die betroffenen Gläubiger, einschließlich der besicherten und unbesicherten Gläubiger, vorgesehen werden.

17.

Gläubiger mit unterschiedlichen Interessen sollten in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die ihre jeweiligen Interessen widerspiegeln. Zumindest sollte zwischen der Klasse der besicherten und der unbesicherten Gläubiger unterschieden werden.

18.

Ein Restrukturierungsplan sollte von den Gläubigern, auf die der mehrheitliche Anteil der Gläubigerforderungen in jeder Klasse entfällt, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angenommen werden. Gibt es mehr als zwei Gläubigerklassen, so sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen können, die den Gerichten die Befugnis übertragen, unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts der Forderungen der Gläubigerklassen die von einer Mehrheit dieser Gläubigerklassen getragenen Restrukturierungspläne zu bestätigen.

19.

Für Gläubiger sollten unabhängig von ihrem Standort die gleichen Ausgangsbedingungen gelten. Ist nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ein formales Abstimmungsverfahren erforderlich, so sollte den Gläubigern grundsätzlich die Abstimmung per Fernkommunikationsmittel erlaubt sein, etwa per Einschreiben oder über sichere elektronische Technologien.

20.

Für eine wirksamere Annahme von Restrukturierungsplänen sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass Restrukturierungspläne auch von bestimmten Gläubigern oder bestimmten Arten oder Klassen von Gläubigern angenommen werden können, sofern andere Gläubiger nicht betroffen sind.

Gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans

21.

Der Rechtssicherheit halber und um zu gewährleisten, dass die Rechte der Gläubiger nicht übermäßig durch einen Restrukturierungsplan beeinträchtigt werden, sollten Restrukturierungspläne, die die Interessen von Gläubigern beeinträchtigen, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind, oder Vorkehrungen für die Erschließung neuer Finanzierungsmöglichkeiten vorsehen, gerichtlich bestätigt werden, um Verbindlichkeit zu erlangen.

22.

Die Bedingungen, unter denen ein Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt werden kann, sollten klar in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten präzisiert werden und mindestens Folgendes festlegen:

a)

Der Restrukturierungsplan wurde unter Voraussetzungen angenommen, die den Schutz der legitimen Interessen der Gläubiger sicherstellen;

b)

der Restrukturierungsplan wurde allen voraussichtlich betroffenen Gläubigern mitgeteilt;

c)

der Restrukturierungsplan schränkt die Rechte von Gläubigern, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind, nicht derart ein, dass sich dadurch die Ansprüche, die ihnen ohne eine Restrukturierung im Falle der Liquidierung oder der Veräußerung des Unternehmens des Schuldners zum Unternehmenswert erwartungsgemäß zustünden, verringern würden;

d)

alle im Restrukturierungsplan vorgesehenen neuen Finanzierungsmöglichkeiten sind zur Umsetzung des Plans notwendig und schaden nicht in ungebührlicher Weise den Interessen von Gläubigern, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind.

23.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Gerichte Restrukturierungspläne ablehnen können, die eindeutig keine Aussicht darauf haben, die Insolvenz des Schuldners abzuwenden und die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern, da beispielsweise keine neuen Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen sind, um die Unternehmenstätigkeit fortzuführen.

Rechte der Gläubiger

24.

Alle Gläubiger, die voraussichtlich von dem Restrukturierungsplan betroffen sind, sollten über den Inhalt des Plans in Kenntnis gesetzt werden und berechtigt sein, Einwendungen vorzubringen oder gegen den Restrukturierungsplan Rechtsmittel einzulegen. Allerdings sollten die Rechtsmittel im Interesse der Gläubiger, die den Plan unterstützen, nicht grundsätzlich die Umsetzung des Restrukturierungsplans aussetzen.

Auswirkungen eines Restrukturierungsplans

25.

Restrukturierungspläne, die von den betroffenen Gläubigern einstimmig angenommen werden, sollten für alle Gläubiger verbindlich sein.

26.

Die gerichtlich bestätigten Restrukturierungspläne sollten für alle von dem Plan betroffenen und in dem Plan genannten Gläubiger verbindlich sein.

D.   Schutz neuer Finanzierungsmöglichkeiten

27.

Neue Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich neuer Darlehen, Veräußerungen bestimmter Vermögenswerte durch den Schuldner und Debt-Equity-Swaps, die im Rahmen des Restrukturierungsplans vereinbart und gerichtlich bestätigt wurden, sollten nicht als anfechtbare, nichtige oder relativ unwirksame Rechtshandlung erklärt werden, die der Gesamtheit der Gläubiger schadet.

28.

Geldgeber für im Rahmen eines gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplans vorgesehene Finanzierungsmöglichkeiten sollten von der zivil- und strafrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit dem betreffenden Restrukturierungsprozess ausgenommen sein.

29.

Ausnahmen von den Regelungen über den Schutz neuer Finanzierungsmöglichkeiten sollten vorgesehen werden, falls im Zusammenhang mit der neuen Finanzierungsmöglichkeit anschließend Betrug festgestellt wird.

IV.   ZWEITE CHANCE FÜR UNTERNEHMER

Entschuldungsfristen

30.

Die negativen Auswirkungen eines Konkurses auf Unternehmer sollten begrenzt werden, um ihnen eine zweite Chance einzuräumen. Unternehmer sollten spätestens drei Jahre nach dem im Folgenden aufgeführten Tag vollständig von ihren im Rahmen eines Konkurses entstandenen Schulden entlastet werden:

a)

im Falle eines Verfahrens, das mit der Liquidierung der Vermögenswerte des Schuldners endet, der Tag, an dem das Gericht über den Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens entschieden hat;

b)

im Falle eines Verfahrens, das einen Plan für die Schuldenbegleichung umfasst, der Tag, ab dem der Plan für die Schuldenbegleichung umgesetzt wird.

31.

Nach Auslaufen der Entschuldungsfrist sollten den Unternehmern ihre Schulden erlassen werden, ohne dass dies grundsätzlich wieder bei einem Gericht beantragt werden müsste.

32.

Eine vollständige Entschuldung nach einem kurzen Zeitraum ist nicht unter allen Umständen angemessen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in der Lage sein, strengere Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die notwendig sind, um

a)

Unternehmer abzuhalten, die entweder vor oder nach der Einleitung des Konkursverfahrens nicht redlich oder bösgläubig gehandelt haben;

b)

Unternehmer abzuhalten, die sich nicht an einen Plan für die Schuldenbegleichung oder eine andere rechtliche Verpflichtung halten, die die Interessen der Gläubiger schützen soll oder

c)

die Existenzgrundlage des Unternehmers und seiner Familie zu schützen, indem dem Unternehmer erlaubt wird, bestimmte Vermögenswerte zu behalten.

33.

Die Mitgliedstaaten können spezifische Kategorien von Schulden, etwa Schulden infolge einer deliktischen Haftung, von der Regelung der vollständigen Entschuldung ausschließen.

V.   KONTROLLE UND BERICHTERSTATTUNG

34.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die in dieser Empfehlung ausgeführten Grundsätze bis 14. März 2015 umzusetzen.

35.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, verlässliche jährliche Statistiken über die Anzahl der eingeleiteten präventiven Restrukturierungsverfahren, die Dauer der Verfahren sowie Informationen über das Volumen der betroffenen Schuldner und das Ergebnis der eingeleiteten Verfahren zu erheben und diese Informationen der Kommission auf jährlicher Basis und zum ersten Mal bis 14. März 2015 zu übermitteln.

36.

Die Kommission wird die Umsetzung dieser Empfehlung durch die Mitgliedstaaten bis zum 14. September 2015 bewerten. In diesem Kontext wird die Kommission ihre Auswirkungen auf die Sanierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und die Einräumung einer zweiten Chance für redliche Unternehmer, ihr Zusammenspiel mit anderen Insolvenzverfahren in anderen Bereichen, etwa bei Entschuldungsfristen für natürliche Personen, die keine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts sowie auf kleine und mittlere Unternehmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union prüfen. Die Kommission wird zudem bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen werden sollten, um den in dieser Empfehlung dargelegten Ansatz zu konsolidieren und zu stärken.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Viviane REDING

Vizepräsidentin


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).

(2)  COM(2012) 744 final.

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 mit Empfehlungen an die Kommission zu Insolvenzverfahren im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts, P7_TA (2011) 0484.

(4)  COM(2012) 573 final.

(5)  COM(2012) 742 final.

(6)  COM(2012) 795 final.


Berichtigungen

14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/71


Berichtigung des Beschlusses 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 145 vom 31. Mai 2013 )

Auf Seite 22 bis 25, in allen Tabellen der Anlage von Nummer 1.8.1.1 bis 1.8.1.5:

anstatt:

„Silikon“

muss es heißen:

„Silizium“.