ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.069.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
8. März 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

1

 

 

2014/122/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

65

 

*

Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen ( 1 )

85

 

*

Verordnung (EU) Nr. 217/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern ( 1 )

93

 

*

Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung von Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission ( 1 )

95

 

*

Verordnung (EU) Nr. 219/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen ( 1 )

99

 

*

Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

101

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 221/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der Festsetzung der Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms

102

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 222/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

105

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/123/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2014/3)

107

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/124/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 7. März 2014 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz ( 1 )

112

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Im Anschluss an die Unterzeichnung am 18. September 2012 haben die Regierung Dänemarks, die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Union am 21. Dezember 2012, am 28. Dezember 2012 bzw. am 29. Januar 2014 einander davon unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen abgeschlossen haben.

Gemäß Artikel 13.1 des Protokolls ist dieses somit am 29. Januar 2014 in Kraft getreten.


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2014/122/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Anpassungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge der Erweiterung der Europäischen Union aufzunehmen. Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten.

(2)

Die Verhandlungen wurden vor Kurzem abgeschlossen.

(3)

Deshalb sollte das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


VERORDNUNGEN

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 214/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen und umfasst die Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung der Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit die EG-Typgenehmigung erteilt werden kann. Mit der Richtlinie 2007/46/EG wurde ferner die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß dem in ihrem Anhang XIX enthaltenen Zeitplan vorgeschrieben.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden neue Sicherheitsmerkmale für Fahrzeuge eingeführt; außerdem wurden mehrere Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) ersetzt.

(3)

Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthält ein Verzeichnis der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und der diesbezüglichen speziellen Vorschriften. Anhang XI muss unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erfolgten Änderungen angepasst werden. Der Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist anzuwenden.

(4)

Zur Harmonisierung der technischen Anforderungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ist es wesentlich, dass Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG geändert wird und strengere Anforderungen für Krankenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge festgelegt werden. Um der Industrie Zeit zu geben, ihre Fahrzeuge an die strengeren Anforderungen anzupassen, gelten diese nur für neue Fahrzeugtypen.

(5)

Anhang XVIII der Richtlinie 2007/46/EG war für die Zulassung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung relevant, die auf unvollständigen Fahrzeugen basierten, für die eine nationale Typgenehmigung vorlag. Da die nationalen Typgenehmigungen gemäß dem Zeitplan in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG durch EG-Typgenehmigungen ersetzt werden, ist es angezeigt, Anhang XVIII am Ende der in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Übergangszeit zu streichen.

(6)

In Teil II des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die UNECE-Regelungen aufgeführt, die als Alternativen zu den in Teil I des Anhangs IV genannten Richtlinien anerkannt werden. Da die meisten dieser Richtlinien durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ab dem 1. November 2014 aufgehoben werden und eine neue UNECE-Regelung über den Schutz von Fußgängern verabschiedet wurde, ist es angezeigt, die entsprechenden Einträge in Teil II des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren. Darüber hinaus ist es angezeigt, mehrere Fehler in Anhang IV dieser Richtlinie zu korrigieren.

(7)

Anhang XII der Richtlinie 2007/46/EG wurde am selben Tag durch die Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 der Kommission (3) und durch die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (4) der Kommission geändert, was dazu führen kann, dass Unklarheit über die zulässige Zahl der Einheiten für Kleinserien mit Typgenehmigung besteht, weil die Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 eigentlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 veröffentlicht werden sollte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, ist es angezeigt, die konsolidierte, durch diese beiden Rechtsakte geänderte Fassung des Anhangs XII erneut zu veröffentlichen.

(8)

Die Richtlinie 2007/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge II, IV, XI und XII werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang XVIII wird gestrichen.

Artikel 2

Ab dem 1. November 2014 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 gültig, wenn die betreffenden Typgenehmigungen entsprechend den Anforderungen von Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung aktualisiert wurden.

Die zusätzlichen Anforderungen an den Patientenraum von Krankenwagen in Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG und die zusätzlichen Anforderungen für die Prüfung des Rollstuhl-Rückhaltesystems und des Insassen-Rückhaltesystems in rollstuhlgerechten Fahrzeugen nach Anhang XI Anlage 3 der Richtlinie 2007/46/EG gelten ab dem 1. November 2014 nur für neue Fahrzeugtypen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 und im Anhang Nummer 1a und 2b Ziffer i gelten ab dem 1. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31.


ANHANG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II Teil A:

a)

Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

„5.3.

Krankenwagen

SC

Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet ist.“

b)

Die folgenden Nummern 5.11 und 5.12 werden hinzugefügt:

„5.11.

Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte

SL

eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:

a)

sie hat mehr als zwei Achsen, und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

b)

sie ist dafür ausgelegt, Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben;

c)

sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben und

d)

sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können.

5.12.

Geräteträger

SM

ein Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Definition in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben

a)

mit mindestens zwei Anbaubereichen für diese Ausrüstungen

b)

mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z. B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der oben genannten Ausrüstungen und

c)

der Definition der ISO 3833-1977, Abschnitt 3.1.4. entspricht (Sonderfahrzeug).

Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:

a)

1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder

b)

2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

Zeile 2 der Tabelle wird zu 2A und Zeile 38A wird wie folgt geändert:

„38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ii)

In Anlage 1 Tabelle 1 werden folgende Zeilen 3B und 38A eingefügt:

„3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

 

B“

„38A

Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

 

X“

iii)

In Anlage 1 Tabelle 2 wird Zeile 38 gestrichen und folgende Zeile 3B eingefügt:

„3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

 

B“

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 2 und 57 der Tabelle werden gestrichen.

ii)

Folgende Zeile 58 wird eingefügt:

„58.

Fußgängerschutz

127

00

Bremsen (Bremsassistent)

13-H

00(Ergänzung 9 und folgende)“

3.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

ANHANG XI

MERKMALE VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND VORSCHRIFTEN FÜR SOLCHE FAHRZEUGE FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

M1 ≤ 2 500 kg (1)

M1 > 2 500 kg (1)

M2

M3

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

H

G+H

G+H

G+H

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Q (1)

G+Q (1)

G+Q (1)

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

F (2)

F (2)

F (2)

F (2)

3A

Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 34

F (2)

F (2)

F (2)

F (2)

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

X

X

X

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

G

G

G

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 79

X

G

G

G

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

B

G+B

 

 

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

 

 

6B

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 11

B

G+B

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

X

X

X

X

7A

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

X

X

X

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

X

G

G

G

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

X

G

G

G

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

X

G

G

G

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13

X (4)

G+A1

 

 

9B

Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13-H

 

 

G (3)

G (3)

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

X

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

X

X

X

X

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

C

G+C

 

 

12A

Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 21

C

G+C

 

 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

G

G

G

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 18

 

 

G (4A)

G (4A)

13B

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

X

G

 

 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

X

G

 

 

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 12

X

G

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

D

G+D

G+D

G+D

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 17

D

G+D

G+D (4B)

G+D (4B)

15B

Sitze für Kraftomnibusse

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 80

 

 

X

X

16

Vorstehende Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

X für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil

G für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil

 

 

16A

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 26

X für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil

G für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

X

X

X

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 39

X

X

X

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

X

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

D

G+L

G+L

G+L

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 14

D

G+L

G+L

G+L

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A+N

A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil

A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil

A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

A+N

A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil

A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil

A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

X

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 3

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

X

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 7

X

X

X

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 87

X

X

X

X

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 91

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

X

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 6

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

X

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 4

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

X

X

X

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 31

X

X

X

X

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 37

X

X

X

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 98

X

X

X

X

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 99

X

X

X

X

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 112

X

X

X

X

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 123

X

X

X

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

X

X

X

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 19

X

X

X

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

E

E

E

E

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

E

E

E

E

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

X

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 38

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

X

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 23

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

X

X

X

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 77

X

X

X

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

D

G+M

G+M

G+M

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 16

D

G+M

G+M

G+M

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

X

G

 

 

32A

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 125

X

G

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

X

X

X

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

X

X

X

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

X

G (5)

(5)

(5)

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

X

G (5)

(5)

(5)

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

X

G (6)

(6)

(6)

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

X

G (6)

(6)

(6)

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

X

X

X

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

X

G

 

 

37A

Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

X

G

 

 

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

D

G+D

 

 

38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

D

G+D

A

A

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V)

Richtlinie 2005/55/EG

H (8)

G+H (8)

G+H (8)

G+H (8)

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G+H (9)

G+H (9)

G+H (9)

G+H (9)

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

X

X

 

 

44A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X

X

 

 

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

J

G+J

G+J

G+J

45A

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

J

G+J

G+J

G+J

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

X

G

G

G

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X

G

G

G

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 30

X

G

 

 

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 54

G

G

G

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 117

X

G

G

G

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 64

X

G

 

 

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

 

 

X

X

47A

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 89

 

 

X

X

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

 

 

X

X

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

 

 

X

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X (10)

G (10)

G (10)

G (10)

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

X (10)

G (10)

G (10)

G (10)

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 

 

 

G für das Führerhaus; X für den übrigen Teil

51A

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 118

 

 

 

G für das Führerhaus; X für den übrigen Teil

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

 

 

A

A

52A

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 107

 

 

A

A

52B

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 66

 

 

A

A

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

N/A.

N/A.

 

 

53A

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 94

N/A.

N/A.

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

N/A.

N/A.

 

 

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 95

N/A.

N/A.

 

 

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

X

N/A.

Jedoch muss jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, den Vorgaben entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein.

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

N/A.

N/A.

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

G (14)

 

 

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

X

X

X

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

64

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

X

G

 

 

65

Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

 

 

N/A (16)

N/A (16)

66

Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

 

 

N/A (17)

N/A (17)

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 67

X

X

X

X

68

Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 97

X

G

 

 

69

elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 100

X

X

X

X

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 110

X

X

X

X

Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen

Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Die Übereinstimmung ist durch den Prüfbericht eines Technischen Dienstes zu belegen. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen nach Anlage 3 hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A (1)

A (1)

 

A (1)

A (1)

 

 

 

 

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X (2)

X (2)

X (2)

X (2)

X (2)

X (2)

X

X

X

X

3A

Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 34

X (2)

X (2)

X (2)

X (2)

X (2)

X (2)

X

X

X

X

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

X

X

X

X

A

A

X

X

X

X

4

Anbringungsstelle hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 79

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

6B

Türverschlüsse und -aufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 11

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

A+K

A+K

A+K

A+K

A+K

A+K

 

 

 

 

7A

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

A+K

A+K

A+K

A+K

A+K

A+K

 

 

 

 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13

 

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

9B

Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13-H

X (4)

 

 

X (4)

 

 

 

 

 

 

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12A

Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 21

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 18

 

X (4A)

X (4A)

 

X (4A)

X (4A)

 

 

 

 

13B

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

N/A.

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

 

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 12

N/A.

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

X

D

D

D

D

D

 

 

 

 

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 17

X

D (4B)

D (4B)

D

D

D

 

 

 

 

15B

Sitze für Kraftomnibusse

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 80

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

16

Vorstehende Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16A

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 26

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 39

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 14

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 3

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 7

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 87

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 91

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 6

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 4

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 31

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 37

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 98

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 99

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 112

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 123

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 19

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 38

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 23

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 77

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 16

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32A

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 125

S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

A

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

 

 

 

 

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

A

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

 

 

 

 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

A

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

 

 

 

 

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

A

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

 

 

 

 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37A

Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V)

Richtlinie 2005/55/EG

A (8)

X (8)

X

X (8)

X (8)

X

 

 

 

 

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X (9)

X (9)

X

X (9)

X (9)

X

 

 

 

 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

42A

Seitenfahrschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 73

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

43A

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

44A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

45A

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

N/A.

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 30

A

 

 

A

 

 

A

A

 

 

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 54

 

A

A

A

A

A

 

 

A

A

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 117

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 64

A (9A)

 

 

A (9A)

 

 

 

 

 

 

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

47A

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 89

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

 

 

 

A

A

A

 

 

 

 

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

 

 

 

A

A

A

 

 

 

 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X

X

X

X

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X

X

X

X

50B

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 102

 

 

 

 

X (10)

X (10)

 

 

X (10)

X (10)

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

51A

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 118

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

52A

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 107

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

52B

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 66

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

N/A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

53A

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 94

N/A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

N/A.

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

 

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 95

N/A.

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

 

55

(leer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

 

 

 

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

56A

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 105

 

 

 

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

57A

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 93

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

N/A.

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

N/A.

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

60

(leer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

 

 

X (14)

 

 

 

 

 

 

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

64

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

65

Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

 

(16)

(16)

 

(16)

(16)

 

 

 

 

66

Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

 

(17)

(17)

 

(17)

(17)

 

 

 

 

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 67

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

68

Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 97

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

69

elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 100

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 110

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Anlage 3

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

M1

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

G+W0

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G+W1

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X+W2

3A

Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 34

X+W2

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

G

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 79

G

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

X

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

6B

Türverschlüsse und und -aufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 11

X

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

X

7A

Akustische Warneinrichtungen /Signale

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

X

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

X

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

G

9B

Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13-H

G+A1

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

X

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

G+C

12A

Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 21

G+C

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

13B

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

X

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

G

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 12

G

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

G+W3

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 17

G+W3

16

Vorstehende Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

G+W4

16A

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 26

G+W4

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 39

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

X+W5

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 14

X+W5

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

X

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

X

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 3

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 7

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 87

X

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 91

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 6

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 4

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 31

X

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 37

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 98

X

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 99

X

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 112

X

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 123

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 19

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

E

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

E

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 38

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 23

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 77

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

X+W6

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 16

X+W6

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

G

32A

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 125

G

33

Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Richtlinie 78/316/EWG

X

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

G (5)

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

G(5)

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

G(6)

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

G(6)

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

G

37A

Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

G

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

X

38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V)

Richtlinie 2005/55/EG

X+W1 (8)

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X+W1 (9)

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

X+W8

44A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.

X+W8

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

G

45A

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

G

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

X

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 30

X

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 117

X

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 64

G (9A)

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X (10)

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

X (10)

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

N/A.

53A

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 94

N/A.

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

N/A.

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 95

N/A.

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

G

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

N/A.

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

G

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

X (15)

64

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

G

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 67

X

68

Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 97

X

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 100

X

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 110

X

Zusätzliche Anforderungen für die Prüfung des Rollstuhl- und Insassen-Rückhaltesystems

Anmerkung:

Es gelten die folgenden Abschnitte 1. und 2. oder 3.

0.   Begriffsbestimmungen

0.1.

Der Ersatzrollstuhl ist ein starrer, wiederverwendbarer Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.

0.2.

Punkt P ist eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1.

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird.

1.2.

Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß UNECE-Regelung 14-07 Abschnitt 5.4.2.2 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die obere tatsächliche Gurtverankerung(en) muss (müssen) sich mindestens 1 100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 noch immer erfüllt sein.

1.3.

Der Insassengurt des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems wird evaluiert, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der UNECE-Regelung 16-06 Abschnitt 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 eingehalten werden.

1.4.

Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Falle eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, muss das System entweder erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall werden die ISOFIX-Aufkleber entfernt und der Fahrzeugkäufer entsprechend informiert.

2.   Statische Prüfung im Fahrzeug

2.1.   Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen

2.1.1.

Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UNECE-Regelung 14-07 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß 2.2 aufgebracht werden.

2.2.   Rollstuhlverankerungen

Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 +/– 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht wird.

2.2.1.

Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht werden und

2.2.2.

eine zweite Prüfung, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.

2.2.3.

Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht werden und

2.2.4.

eine zweite Prüfung, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.

2.3.   Bauteile des Systems

2.3.1.

Alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems müssen den einschlägigen Anforderungen der ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UNECE-Regelung Nr. 16-06 liegen.

2.3.2.

Wenn das Insassenrückhaltesystem des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16-06 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems gemäß Absatz 2.3.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Absätze 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.

3.   Dynamische Prüfung im Fahrzeug

3.1.

Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Absätzen 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.

3.2.

Die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems müssen den einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16-06 genehmigt wurde.

Anlage 4

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)

Die Anforderungen gemäß Anhang IV sind so weit wie möglich einzuhalten. Die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist nur zulässig, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann.

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

H

H

H

H

H

 

 

 

 

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Q (1)

 

Q+ V1 (1)

Q+ V1 (1)

 

 

 

 

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

F (2)

F (2)

F (2)

F (2)

F (2)

X

X

X

X

3A

Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 34

F

F

F

F

F

X

X

X

X

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

X

X

A

A

A

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

A+R

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 79

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

 

 

B

B

B

 

 

 

 

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

B

B

B

 

 

 

 

6B

Türverschlüsse und -aufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 11

 

 

B

 

 

 

 

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

7A

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

X

X

X

X

X

 

 

 

 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

X

X

X

X

X

 

 

 

 

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13

X (3)

X (3)

X (3)

X+ U1 (3)

X+ U1 (3)

X

X

X (3)

X (3)

9B

Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13-H

 

 

X (4)

 

 

 

 

 

 

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

X

X

X

X

X

X

X

X

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 18

X (4A)

X (4A)

 

X (4A)

X (4A)

 

 

 

 

13B

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

 

 

X

 

 

 

 

 

 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

 

 

X

 

 

 

 

 

 

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 12

 

 

X

 

 

 

 

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

D

D

D

D

D

 

 

 

 

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 17

D (4B)

D (4B)

D

D

D

 

 

 

 

15B

Sitze für Kraftomnibusse

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 80

D

D

 

 

 

 

 

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

X

 

 

 

 

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 39

X

X

X

X

X

 

 

 

 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

D

D

D

D

D

 

 

 

 

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 14

D

D

D

D

D

 

 

 

 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

A+N

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 3

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 7

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 87

X

X

X

X

X

 

 

 

 

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 91

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 6

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 4

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 31

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 37

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 98

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 99

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 112

X

X

X

X

X

 

 

 

 

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 123

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 19

X

X

X

X

X

 

 

 

 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

A

A

A

A

A

 

 

 

 

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

A

A

A

A

A

 

 

 

 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 38

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 23

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 77

X

X

X

X

X

 

 

 

 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

D

D

D

D

D

 

 

 

 

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 16

D

D

D

D

D

 

 

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

X

X

X

X

X

 

 

 

 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

 

 

 

 

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

 

 

 

 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

 

 

 

 

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

 

 

 

 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

X

X

X

X

X

X

X

X

X

38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X

 

 

 

 

 

 

 

 

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V)

Richtlinie 2005/55/EG

H (8)

H

H (8)

H (8)

H

 

 

 

 

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

H (9)

H

H (9)

H (9)

H

 

 

 

 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

 

 

 

X

X

 

 

X

X

42A

Seitenfahrschutz von Lastkrafwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 73

 

 

 

X

X

 

 

X

X

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

 

 

X

X

X

X

X

X

X

43A

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

 

 

X

X

X

X

X

X

X

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

J

J

J

J

J

J

J

J

J

45A

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

J

J

J

J

J

J

J

J

J

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 30

 

 

X

 

 

X

X

 

 

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 54

X

X

X

X

X

 

 

X

X

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 117

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 64

 

 

X (9A)

 

 

 

 

 

 

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

X

X

 

X

X

 

 

 

 

47A

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 89

X

X

 

X

X

 

 

 

 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

 

 

X

X

X

 

 

 

 

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

 

 

X

X

X

 

 

 

 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X

X

X

X

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X (10)

X

X

X

X

50B

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 102

 

 

 

X (10)

X (10)

 

 

X (10)

X (10)

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 

X

 

 

 

 

 

 

 

51A

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 118

 

X

 

 

 

 

 

 

 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

X

X

 

 

 

 

 

 

 

52A

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 107

X

X

 

 

 

 

 

 

 

52B

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 66

X

X

 

 

 

 

 

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

 

 

A

 

 

 

 

 

 

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 95

 

 

A

 

 

 

 

 

 

56

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

 

 

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

56A

Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 105

 

 

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

X (13)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

 

 

 

X

X

 

 

 

 

57A

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 93

 

 

 

X

X

 

 

 

 

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

 

 

N/A (2)

 

 

 

 

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

 

 

N/A.

 

 

 

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

 

 

X (14)

 

 

 

 

 

 

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

X

X

X

X

 

 

 

 

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

X (15)

65

Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

N/A.

N/A.

 

N/A.

N/A.

 

 

 

 

66

Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

N/A.

N/A.

 

N/A.

N/A.

 

 

 

 

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 67

X

X

X

X

X

 

 

 

 

68

Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 97

 

 

X

 

 

 

 

 

 

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 100

X

X

X

X

X

 

 

 

 

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 110

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Anlage 5

Mobilkrane

Nr.

Gegenstand

Bezug auf Rechtsakt

N3

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

T+Z1

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X (2)

3A

Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 34

X

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

A

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

Hundeganglenkung zulässig

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 79

X

Hundeganglenkung zulässig

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

A

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

A

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

X

7A

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

A

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

X

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

U

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13

U (3)

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 18

X (4A)

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

D

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 17

X

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 39

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

D

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 14

X

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A+Y

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

A+Y

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 3

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 7

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 87

X

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 91

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 6

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 4

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 31

X

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 37

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 98

X

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 99

X

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 112

X

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 123

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 19

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

A

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

A

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 38

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 23

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 77

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

D

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 16

X

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

(5)

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(5)

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

(6)

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(6)

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

X

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V)

Richtlinie 2005/55/EG

V

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

V

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

X

42A

Seitenfahrschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 73

A

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

X

43A

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

Z1

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

J

45A

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

J

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

X

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 54

X

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 117

X

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

X

47A

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 89

X

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

X

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

A

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

X

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

A

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X (10)

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

X (10)

50B

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 102

X (10)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

Z1

57A

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 93

X

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

X (15)

65

Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

N/A. (16)

66

Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

N/A. (17)

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 67

X

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 100

X

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 110

X

Anlage 6

Fahrzeuge für Schwerlasttransporte

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

N3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

T

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X (2)

X

3A

Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 34

X

X

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

A

A

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

A+R

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X

A+R

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

Hundeganglenkung zulässig

X

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 79

X

Hundeganglenkung zulässig

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

X

 

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

X

 

7A

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

X

 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

X

 

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

X

 

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

U

X

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 13

U (3)

X (3)

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

X

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

 

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 18

X (4A)

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

X

 

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 17

X

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

 

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

 

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 39

X

 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

X

 

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 14

X

 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

X

A+N

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

X

A+N

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 3

X

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 7

X

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 87

X

 

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 91

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 6

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 4

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

 

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 31

X

 

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 37

X

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 98

X

 

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 99

X

 

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 112

X

 

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 123

X

 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

 

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 19

X

 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

A

 

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

A

 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 38

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 23

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

 

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 77

X

 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

X

 

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 16

X

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

 

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

X

 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

(5)

 

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(5)

 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

(6)

 

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(6)

 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

 

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

X

 

38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X

 

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V)

Richtlinie 2005/55/EG

X (8)

 

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X (9)

 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

X

A

42A

Seitenfahrschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 73

X

A

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

X

A

43A

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

X

A

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

X

 

45A

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

X

 

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

X

I

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X

I

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 54

X

I

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 117

X

I

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

X

 

47A

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 89

X

 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

X

X

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

A

A

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

A

 

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

A

 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X (10)

X

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

X (10)

X

50B

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 102

X (10)

X (10)

56

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

X (13)

X (13)

56A

Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 105

X (13)

X (13)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

A

 

57A

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 93

A

 

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

 

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

X (15)

X (15)

65

Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

N/A (16)

 

66

Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

N/A (17)

 

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 67

X

 

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 100

X

 

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 110

X

 

Bedeutung der Buchstaben:

X

Die Anforderungen des entsprechenden Rechtsakts gelten. Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UNECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert. Die Mitgliedstaaten können bestehende Typgenehmigungen, die gemäß den früheren EU-Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben wurden, erteilt wurden, nach den in Artikel 13 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten Bedingungen erweitern.

N/A.

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).

(1)

Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann dies auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg gelten. Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z. B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung ermöglicht.

(2)

Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UNECE-Regelung Nr. 67 bzw. UNECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Es gelten die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Einführungstermine. Gemäß der UNECE -Regelung Nr. 13 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems (ESC) in Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Fahrzeuge für Schwerlasttransporte sowie Anhänger mit Stehplätzen nicht erforderlich. Fahrzeuge der Klasse N1 können nach der UNECE-Regelung Nr. 13 oder nach der UNECE-Regelung Nr. 13-H genehmigt werden.

(4)

) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 9 Teil A der UNECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Einführungstermine. Fahrzeuge der Klasse N1 können nach der UNECE-Regelung Nr. 13 oder nach der UNECE-Regelung Nr. 13-H genehmigt werden.

(4A)

Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.

(4B)

Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UNECE-Regelung Nr. 80 fallen.

(5)

Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen dem Rechtsakt nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer geeigneten Anlage zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe ausgerüstet sein.

(6)

Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen dem Rechtsakt nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einem geeigneten Scheibenwischer und –wascher ausgerüstet sein.

(8)

Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse über 2 610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(9)

Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse über 2 610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse unter 2 840 kg liegt). Was andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht, so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung ermöglicht.

Andere Optionen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(9A)

Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UNECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.

(10)

Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.

(11)

Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.

(12)

Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.

(13)

Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.

(14)

Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I (Bezugsmasse ≤ 1 305 kg).

(15)

Auf Ersuchen des Herstellers kann die Typgenehmigung alternativ zur Erteilung von Typgenehmigungen nach den einzelnen, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten Nummern nach dieser Nummer erteilt werden.

(16)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 ist der Einbau eines Notbremsassistenzsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.

(17)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 ist der Einbau eines Spurhaltewarnsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.

A

Die Anforderungen sind so weit wie möglich einzuhalten. Die Typgenehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben (Anmerkung - Position 52).

A1

Der Einbau eines ESC ist nicht verpflichtend. Wenn es im Falle von Mehrstufen-Typgenehmigungen wahrscheinlich ist, dass sich die auf einer bestimmten Stufe vorgenommenen Änderungen auf die Funktion des ESC des Basisfahrzeugs auswirken werden, kann der Hersteller entweder das System außer Kraft setzen oder nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann erfolgen, indem beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das ESC eingreift. Diese Interventionen müssen kontrolliert sein und der Verbesserung der Stabilität des Fahrzeugs dienen. Der Technische Dienst hat das Recht, weitere Prüfungen zu verlangen, falls er dies für erforderlich hält.

B

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

C

Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagbereich gemäß dem Rechtsakt.

D

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 17 gelten nicht.

E

Nur vorn.

F

Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und die Neuanordnung des Kraftstoffbehälters innerhalb des Fahrzeugs sind zulässig.

G

Im Falle von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z. B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde).

H

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

I

Reifen werden gemäß den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 54 typgenehmigt, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.

J

Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

K

Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.

L

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

M

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

N

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

Q

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

R

Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.

S

Der Lichtdurchlässigkeitsfaktor beträgt mindestens 60 % und der A-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10o.

T

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Abschnitt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:

a)

81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW,

b)

83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,

c)

84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

U

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu 4 Achsen müssen allen Vorschriften des Rechtsakts entsprechen. Ausnahmeregelungen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen, vorausgesetzt,

sie sind aufgrund der besonderen Bauweise zulässig,

alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage werden erfüllt.

U1

ABS ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich.

V

Alternativ kann auch Richtlinie 97/68/EG angewandt werden.

V1

Für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb kann alternativ auch Richtlinie 97/68/EG angewandt werden.

W0

Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck vergleichbar ist. Wenn eine erneute Prüfung erforderlich ist, sind weitere 2dB(A) über dem geltenden Grenzwert zulässig.

W1

Die Anforderungen sind zu erfüllen, jedoch sind Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Es ist keine erneute Verdunstungsprüfung an dem veränderten Fahrzeug erforderlich, wenn die vom Hersteller des Basisfahrzeugs angebrachten Einrichtungen zur Verdunstungsbegrenzung unverändert bleiben.

Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.

W2

Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen ist ohne weitere Prüfung zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig, sofern alle Anforderungen erfüllt werden. Weitere Prüfungen gemäß Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 34 sind jedoch nicht erforderlich.

W3

Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.

Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008 entspricht, damit er den Kräften widerstehen kann, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.

An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Änderungen ohne weitere Prüfungen vorgenommen werden, sofern dem technischen Dienst bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen dasselbe Leistungsniveau bieten.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 17 gelten nicht.

W4

Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen des Rechtsakts/der Rechtsakte erfüllen.

W5

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird. Die Verankerungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anlage 3 entsprechen.

W6

Jeder Rollstuhlplatz muss mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein, der den Anforderungen gemäß Anlage 3 entsprechen muss.

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Abschnitt 7.7.1 der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, überprüft der Technische Dienst, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Abschnitt 7.7.1. der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EG-Typgenehmigung ausgestellt zu werden. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

W8

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung zu konzentrieren.

Eine Beschränkung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer Rollstühle ist in der Betriebsanleitung sowie auf Seite 2 des EU-Typgenehmigungsbogens zu vermerken und in die Übereinstimmungsbescheinigung (unter Anmerkungen) aufzunehmen.

Y

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

Z

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

Z1

Mobilkrane mit mehr als sechs Achsen gelten als Geländefahrzeuge (N3G), wenn mindestens drei Achsen angetrieben werden und sofern sie den Bestimmungen von Anhang II, Nummer 4.3 Buchstabe b ii) und iii) sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

4.

Anhang XII erhält folgende Fassung:

„ANHANG XII

HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN

A.   HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN

1.

Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 22 jährlich in der Europäischen Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:

Klasse

Einheiten

M1

1 000

M2, M3

0

N1

1 000

N2, N3

0

O1, O2

0

O3, O4

0

2.

Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 23 jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen, darf aber in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse die folgenden Zahlen nicht überschreiten:

Klasse

Einheiten

M1

100

M2, M3

250

N1

500 bis zum 31. Oktober 2016

250 (ab 1. November 2016)

N2, N3

250

O1, O2

500

O3, O4

250

3.

Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen, darf aber in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse die folgenden Zahlen nicht überschreiten:

Klasse

Einheiten

M2, M3

1 000

N2, N3

1 200

O3, O4

2 000

B.   HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN

Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:

1.

Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen;

handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben.

2.

Die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten eines Rechtsakts ungültig wurde.“


(1)  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand

(2)  Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 215/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitstellen und für die nun ein gemeinsamer Rahmen gilt.

(2)

Die Regelungen in der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die fondsspezifischen Regelungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei Aspekten betreffen, die mindestens drei dieser Fonds gemeinsam sind, d. h. der Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, der Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und der Nomenklatur der Interventionskategorien, und allesamt den Inhalt der Programme betreffen. Um zwischen diesen Regelungen, die zur Erleichterung der strategischen Planung der ESI-Fonds gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese für die Planung der ESI-Fonds wichtigen Elemente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine gemeinsame Methodik festzulegen, um für jeden der fünf ESI-Fonds die Höhe der Unterstützung der Klimaschutzziele festzulegen. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene bestehen, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung sollte dahingehend differenziert werden, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, sollte eine Gewichtung von null zugeordnet werden. Die Standardgewichtungen sollten verwendet werden, um einen harmonisierten Ansatz bei der Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel in den verschiedenen Politikbereichen der Union sicherzustellen. Die Methodik sollte jedoch die Unterschiede bei den Interventionen der verschiedenen ESI-Fonds widerspiegeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet werden, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. Im Falle des ELER sollte die Gewichtung den Schwerpunktbereichen zugeordnet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen für jede Priorität von Programmen, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden, sowie für die Bewertung der Erreichung dieser Etappenziele und Vorgaben festgelegt werden.

(5)

Um überprüfen zu können, ob die Etappenziele und Vorgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, müssen die hierfür herangezogenen Informationen und der methodische Ansatz zur Festlegung des Leistungsrahmens aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dieser Informationen in die Programme sollte freiwillig sein; die Unterlagen sollten sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission zur Verfügung stehen und in die Entwicklung eines Leistungsrahmens einfließen, der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht.

(6)

Das Erreichen der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele ist eine Vorbedingung für die endgültige Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; das deutliche Verfehlen von Etappenzielen kann zur Aussetzung von Zwischenzahlungen führen. Daher ist es wichtig, detaillierte Bestimmungen für die Festlegung von Etappenzielen festzulegen und genau zu definieren, wann Etappenziele als erreicht gelten.

(7)

Da das Erreichen von für das Ende des Programmplanungszeitraums gesetzten Zielen eine wichtige Maßnahme zur Erfolgskontrolle der ESI-Fonds darstellt und das deutliche Verfehlen der Ziele zu einer finanziellen Berichtigung führen kann, ist es wichtig, die Bestimmungen zur Zielsetzung deutlich zu machen und klarzustellen, wann die Ziele als erreicht oder als verfehlt angesehen werden.

(8)

Damit die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer Priorität beurteilt werden können, müssen die Merkmale der wichtigen Durchführungsschritte festgelegt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass der Leistungsrahmen die Ziele und angestrebten Ergebnisse jedes Fonds bzw. der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und gegebenenfalls der Regionenkategorie angemessen widerspiegelt, sollten besondere Bestimmungen zum Aufbau des Leistungsrahmens und zur Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Ziele festgelegt werden, wenn eine Priorität mehr als einen Fonds oder mehr als eine Regionenkategorie abdeckt. Da nur der ESF und der EFRE finanzielle Zuweisungen nach Regionenkategorie vorsehen, sollte letztere bei der Festlegung eines Leistungsrahmens für den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF nicht berücksichtigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen gemeinsame Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung dieser Fonds sowie Informationen über die kumulativen Mittel und Ausgaben dieser Fonds nach Kategorie sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren. Mit Ausnahme der Interventionskategorien, die direkt in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten thematischen Zielen oder Investitionsprioritäten entsprechen, können die Interventionskategorien für die Unterstützung im Rahmen verschiedener thematischer Ziele herangezogen werden.

(11)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der gemäß Artikel 150 Absatz 1 dieser Verordnung eingesetzte Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

METHODIK ZUR FESTLEGUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER KLIMASCHUTZZIELE FÜR ALLE ESI-FONDS

(Befugnis nach Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 1

Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele

1.   Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten:

(a)

die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden;

(b)

bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient „0“ zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet.

2.   Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurden.

3.   Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 „Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft“ im Rahmen der Dimension 6 „Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema“ gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.

Artikel 2

Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele

1.   Der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für den ELER berechnet, indem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten auf die geplanten Ausgaben laut dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Finanzierungsplan in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Prioritäten und Schwerpunktbereiche angewendet werden.

2.   Zum Zweck der Berichterstattung über die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung im jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die in Absatz 1 genannten Koeffizienten auf die in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Informationen über Ausgaben angewendet.

Artikel 3

Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele

1.   Der EMFF-Beitrag zum Klimawandel wird berechnet, indem jeder der vom EMFF unterstützten Hauptmaßnahmen Koeffizienten zugeordnet werden, die die Relevanz dieser Maßnahmen für den Klimaschutz widerspiegeln.

Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet:

(a)

dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

(b)

den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen;

(c)

der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

(d)

den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 („EMFF-Verordnung“) für eine Finanzierung ausgewählt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten können in ihren operationellen Programmen vorschlagen, dass Maßnahmen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung mit dem Koeffizienten „0“ gewichtet wurden, der Koeffizient „40“ zugewiesen wird, sofern sie belegen können, dass diese Maßnahme für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen relevant sind.

KAPITEL II

FESTLEGUNG VON ETAPPENZIELEN UND VORGABEN IM LEISTUNGSRAHMEN UND BEWERTUNG DER ERREICHUNG DIESER ZIELE

(Befugnis nach Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013)

Artikel 4

Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten

1.   Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.

2.   Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes:

(a)

Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z. B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung;

(b)

Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils;

(c)

Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden;

(d)

Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden.

3.   Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.

4.   Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 5

Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben

1.   Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.

2.   Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.

Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.

3.   Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ESF und des ELER beziehen sich Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator auf Vorhaben, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle Zahlungen geleistet wurden.

Für den ESF und für den ELER bei Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können sich diese Ziele bei Vorhaben, die zwar begonnen wurden, bei denen jedoch einige der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht abgeschlossen sind, auch auf den erzielten Wert beziehen.

Für andere Maßnahmen im Rahmen des ELER beziehen sich diese Ziele auf die abgeschlossenen Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

4.   Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.

5.   Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.

6.   Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.

Artikel 6

Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben

1.   Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.

2.   Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.

3.   Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.

4.   Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt

Artikel 7

Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen

1.   Die für den Leistungsrahmen ausgewählten Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie die Zielwerte werden nach Fonds und für den EFRE und den ESF nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

2.   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen werden gegebenenfalls nach Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

3.   Das Erreichen der Etappenziele und Vorgaben wird separat für jeden Fonds und jede Regionenkategorie innerhalb der Priorität bewertet, unter Berücksichtigung der Indikatoren, der jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie der Zielwerte, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zum Fonds und gegebenenfalls zur Regionenkategorie. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.

4.   Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.

KAPITEL III

NOMENKLATUR DER INTERVENTIONSKATEGORIEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM RAHMEN DES ZIELS „INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“

Artikel 8

Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds

(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1.   Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“, den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

2.   Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.

Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.

3.   Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds.

Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).


ANHANG I

Nomenklatur der Interventionskategorien für die Fonds  (1) im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

TABELLE 1:   CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“

1.

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

I   Produktive investitionen:

001

Allgemeine produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen („KMU“)

0 %

002

Forschungs- und Innovationsprozesse in großen Unternehmen

0 %

003

Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft

40 %

004

Produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Ausweitung der IKT-Nachfrage

0 %

II   Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen:

Energieinfrastruktur

 

005

Strom (Speicherung und Übertragung)

0 %

006

Strom (Speicherung und Übertragung; TEN-E)

0 %

007

Erdgas

0 %

008

Erdgas (TEN-E)

0 %

009

Erneuerbare Energien: Wind

100 %

010

Erneuerbare Energien: Sonne

100 %

011

Erneuerbare Energien: Biomasse

100 %

012

Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich Wasserkraft, Erdwärme und Meeresenergie) und Integration erneuerbarer Energien (einschließlich Infrastrukturen zur Speicherung, für „Power to Gas“ und zur Wasserstofferzeugung mittels erneuerbarer Energien)

100 %

013

Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

100 %

014

Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

100 %

015

Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systemen)

100 %

016

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme

100 %

Umweltinfrastruktur

 

017

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich Verringerung, Trennung und Recycling)

0 %

018

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich mechanisch-biologischer Behandlung, thermischer Behandlung, Verbrennung und Deponierung)

0 %

019

Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle

0 %

020

Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung)

0 %

021

Wasserwirtschaft und Trinkwasserschutz (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, Wasserversorgung, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Messung des Wasserverbrauchs auf Bezirks- und Haushaltsebene, Abrechnungssystemen und Leckagebeseitigung)

40 %

022

Abwasserbehandlung

0 %

023

Umweltmaßnahmen zur Verringerung und/oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (einschließlich Behandlung und Speicherung von Methan und Kompostierung)

100 %

Verkehrsinfrastruktur

 

024

Eisenbahn (TEN-V-Kernnetz)

40 %

025

Eisenbahn (TEN-V-Gesamtnetz)

40 %

026

Sonstige Eisenbahnnetze

40 %

027

Rollendes Material

40 %

028

TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Kernnetz (Neubau)

0 %

029

TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Gesamtnetz (Neubau)

0 %

030

Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten (Neubau)

0 %

031

Andere nationale und regionale Straßen (Neubau)

0 %

032

Lokale Zubringerstraßen (Neubau)

0 %

033

Erneuerung oder Ausbau von TEN-V-Straßen

0 %

034

Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahn, nationale, regionale oder lokale Straßen)

0 %

035

Multimodaler Verkehr (TEN-V)

40 %

036

Multimodaler Verkehr

40 %

037

Flughäfen (TEN-V) (2)

0 %

038

Andere Flughäfen (2)

0 %

039

Seehäfen (TEN-V)

40 %

040

Andere Seehäfen

40 %

041

Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V)

40 %

042

Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal)

40 %

Nachhaltiger Verkehr

 

043

Umweltfreundlichkeit und Förderung der Nahverkehrsinfrastruktur (einschließlich Ausrüstung und Fahrzeugen)

40 %

044

Intelligente Verkehrssysteme (einschließlich Einführung von Nachfragesteuerungs- und Mautsystemen sowie IT-Systemen für Überwachung, Steuerung und Information)

40 %

IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie)

 

045

IKT: Backbone-/Backhaul-Netzwerk

0 %

046

IKT: Schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 30 Mbit/s)

0 %

047

IKT: Sehr schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 100 Mbit/s)

0 %

048

IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen/groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung (einschließlich E-Infrastruktur, Rechenzentren und Sensoren; auch wenn diese in andere Infrastrukturen integriert sind, z. B Forschungs-, Umwelt- und soziale Infrastrukturen)

0 %

III   Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundenen investitionen:

049

Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich)

0 %

050

Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung)

0 %

051

Bildungsinfrastruktur (Schulbildung – Primarschulen und allgemeinbildende Sekundarschulen)

0 %

052

Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

0 %

053

Gesundheitsinfrastruktur

0 %

054

Wohnungsinfrastruktur

0 %

055

Sonstige soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt

0 %

IV   Erschließung des endogenen potenzials:

Forschung, Entwicklung und Innovation

 

056

Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung von KMU

0 %

057

Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung großer Unternehmen

0 %

058

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (öffentlich)

0 %

059

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (privat, einschließlich Wissenschaftsparks)

0 %

060

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung

0 %

061

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen einschließlich Vernetzung

0 %

062

Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU

0 %

063

Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU

0 %

064

Forschungs- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen)

0 %

065

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Prozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit in Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft und der Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel

100 %

Wirtschaftsförderung

 

066

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design)

0 %

067

Entwicklung von KMU, Förderung von Unternehmertum und Gründerzentren (einschließlich der Unterstützung von Spin-offs und Spin-outs)

0 %

068

Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen

100 %

069

Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

40 %

070

Förderung der Energieeffizienz in großen Unternehmen

100 %

071

Entwicklung und Förderung von Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen für die CO2-arme Wirtschaft und die Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spezialisieren (einschließlich der Unterstützung entsprechender Dienstleistungen)

100 %

072

Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten)

0 %

073

Unterstützung von Sozialunternehmen (KMU)

0 %

074

Entwicklung und Förderung touristischer Ressourcen durch KMU

0 %

075

Entwicklung und Förderung touristischer Dienstleistungen durch oder für KMU

0 %

076

Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Ressourcen durch KMU

0 %

077

Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Dienstleistungen durch oder für KMU

0 %

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen

 

078

Elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen (u. a. elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, IKT-Unterstützungsmaßnahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, Cybersicherheit, Vertrauen und Schutzes personenbezogener Daten, E-Justiz und E-Demokratie)

0 %

079

Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors (einschließlich offener Daten, E-Kultur, digitaler Bibliotheken, digitaler Inhalte und E-Tourismus)

0 %

080

Digitale Inklusion, Barrierefreiheit, E-Learning, elektronische Bildungsdienstleistungen und -anwendungen, digitale Kompetenz

0 %

081

IKT-Lösungen für gesundes, aktives Altern, elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care und des umgebungsunterstützten Lebens)

0 %

082

IKT-Dienste und -Anwendungen für KMU (u. a. elektronischer Geschäftsverkehr, elektronischer Handel und vernetzte Geschäftsprozesse), Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Startups

0 %

Umwelt

 

083

Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

40 %

084

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU)

40 %

085

Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und grüner Infrastrukturen

40%

086

Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten

40 %

087

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung des Klimawandels, Bewältigung klimabezogener Risiken (z. B. Erosion, Brände, Überschwemmungen, Stürme und Dürren), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

100 %

088

Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z. B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

0 %

089

Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen

0 %

090

Rad- und Fußwege

100 %

091

Entwicklung und Förderung des touristischen Potenzials von Naturgebieten

0 %

092

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen

0 %

093

Entwicklung und Förderung öffentlicher Tourismusdienstleistungen

0 %

094

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher Ressourcen im Bereich Kultur und Kulturerbe

0 %

095

Entwicklung und Förderung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Kultur und Kulturerbe

0 %

Sonstiges

 

096

Stärkung der institutionellen Kapazitäten öffentlicher Verwaltungen und öffentlicher Dienstleister im Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE oder Maßnahmen zur Unterstützung von ESF-Initiativen zur Stärkung institutioneller Kapazitäten

0 %

097

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten

0 %

098

Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung

0 %

099

Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

0 %

100

Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände

40 %

101

Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur zufriedenstellenden Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind)

0 %

V   Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte:

102

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

0 %

103

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie

0 %

104

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen

0 %

105

Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit

0 %

106

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

0 %

107

Aktives und gesundes Altern

0 %

108

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern

0 %

VI   Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung:

109

Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

0 %

110

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

0 %

111

Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit

0 %

112

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

0 %

113

Förderung des sozialen Unternehmertums, der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung

0 %

114

Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

0 %

VII   Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen:

115

Verringerung und Verhütung der frühen Beendigung der Schullaufbahn und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nichtformale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird

0 %

116

Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und des Zugangs zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen

0 %

117

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege, unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen

0 %

118

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege

0 %

VIII   Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung:

119

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln

0 %

120

Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Berufsbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzustoßen

0 %

IX   Technische hilfe:

121

Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle

0 %

122

Bewertung und Studien

0 %

123

Information und Kommunikation

0 %


TABELLE 2:   CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“

2.   FINANZIERUNGSFORM

01

Nicht rückzahlbare Finanzhilfe

02

Rückzahlbare Finanzhilfe

03

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Risikokapital, Beteiligungskapital oder Gleichwertiges

04

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen oder Gleichwertiges

05

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Bürgschaft oder Gleichwertiges

06

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften, technische Hilfe oder Gleichwertiges

07

Preisgelder


TABELLE 3:   CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETS“

3.   ART DES GEBIETS

01

Städtische Ballungsgebiete (dicht besiedelt, Bevölkerung > 50 000)

02

Kleinstädtische Gebiete (mittlere Bevölkerungsdichte, Bevölkerung > 5 000)

03

Ländliche Gebiete (dünn besiedelt)

04

Gebiet der makroregionalen Zusammenarbeit

05

Zusammenarbeit über nationale oder regionale Programmgebiete im nationalen Kontext

06

Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF

07

Nicht zutreffend


TABELLE 4:   CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN“

4.   TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN

01

Integrierte territoriale Investitionen — Stadt

02

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige Stadtentwicklung

03

Integrierte territoriale Investitionen — Sonstige

04

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige ländliche Entwicklung

05

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige städtische/ländliche Entwicklung

06

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen zur lokalen Entwicklung

07

Nicht zutreffend


TABELLE 5:   CODES FÜR DIE DIMENSION „THEMATISCHES ZIEL“

5.   THEMATISCHES ZIEL (EFRE und Kohäsionsfonds)

01

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

02

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien

03

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen

04

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

05

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements

06

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

07

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

08

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

09

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

010

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

011

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung

012

Nicht zutreffend (nur technische Hilfe)


TABELLE 6:   CODES FÜR DIE DIMENSION „SEKUNDÄRES ESF-THEMA“

6.

SEKUNDÄRES ESF-THEMA

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

01

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft

100 %

02

Soziale Innovation

0 %

03

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU

0 %

04

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

0 %

05

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien

0 %

06

Nichtdiskriminierung

0 %

07

Gleichstellung von Frauen und Männern

0 %

08

Nicht zutreffend

0 %


TABELLE 7:   CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“

7.   WIRTSCHAFTSZWEIG

01

Land- und Forstwirtschaft

02

Fischerei und Aquakultur

03

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung

04

Herstellung von Textilien und Bekleidung

05

Fahrzeugbau

06

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

07

Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe

08

Baugewerbe/Bau

09

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (einschließlich zwecks Energieerzeugung betriebener Bergbau)

10

Energieversorgung

11

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

12

Verkehr und Lagerei

13

Informations- und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation, Informationsdienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

14

Handel

15

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

16

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

17

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Tätigkeiten

18

Öffentliche Verwaltung

19

Erziehung und Unterricht

20

Gesundheits- und Sozialwesen

21

Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen

22

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel

23

Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung

24

Sonstige nicht spezifizierte Dienstleistungen


TABELLE 8:   CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“

8.   

GEBIET (2)

Code

Gebiet

 

Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)


(1)  Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds

(2)  Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


ANHANG II

Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (1)

Priorität/Schwerpunktbereich

Koeffizient

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben

40 %

Artikel 5 Absatz 4

Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (alle Schwerpunktbereiche)

100 %

Artikel 5 Absatz 5

Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft (alle Schwerpunktbereiche)

100 %

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

40 %


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG III

Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischerfonds gemäß Artikel 3

 

Bezeichnung der Maßnahme

Vorläufige Nummerierung

Koeffizient

 

Innovation

Artikel 28

0 %* (1)

 

Beratungsdienste

Artikel 29

0 %

 

Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

Artikel 30

0 %*

 

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, sozialer Dialog

Artikel 31

0 %*

 

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Unterstützung von Ehegatten und Lebenspartnern

Artikel 31 Absatz 2

0 %*

 

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog – Auszubildende auf kleinen Küstenfischereifahrzeugen

Artikel 31 Absatz 3

0 %*

 

Diversifizierung und neue Einkommensquellen

Artikel 32

0 %*

 

Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer

Artikel 32a

0 %

 

Gesundheit und Sicherheit

Artikel 33

0 %

 

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Artikel 33a

40 %

 

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Artikel 33b

100 %

 

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle

Artikel 33c

40 %

 

Unterstützung für Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten

Artikel 34

40 %

 

Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen

Artikel 35

0 %

 

Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes

Artikel 36

40 %

 

Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze

Artikel 37

40 %

 

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Einsammeln von Müll

Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a

0 %

 

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen

Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b bis e, ea, f

40 %

 

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden

Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe eb

0 %

 

Bekämpfung des Klimawandels – Investitionen an Bord

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a

100 %

 

Bekämpfung des Klimawandels – Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

100 %

 

Energieeffizienz -Studien zur Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c

40 %

 

Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen

Artikel 39 Absatz 2

100 %

 

Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

Artikel 40

0 %

 

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen

Artikel 41 Absatz 1

40 %

 

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge

Artikel 41 Absatz 2

0 %

 

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer

Artikel 41 Absatz 3

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a

0 %*

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern Investitionen in Ausrüstungen und Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 36 und 37

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe aa

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe da

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Unternehmensgründungen junger Fischer

Artikel 42 Absatz 1a

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Entwicklung und Förderung von Innovationen

Artikel 42 Absatz 1b

0 %*

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Schutz und Entwicklung der der aquatischen Fauna und Flora

Artikel 42 Absatz 5

40 %

 

Innovation

Artikel 45

0 %*

 

Produktive Investitionen in der Aquakultur

Artikel 46

0 %*

 

Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

Artikel 48

0 %*

 

Förderung des Humankapitals und Vernetzung

Artikel 49

0 %*

 

Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

Artikel 50

40 %

 

Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur

Artikel 51

0 %

 

Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische Aquakultur

Artikel 53

40 %

 

Aquakultur und Umweltleistungen

Artikel 54

40 %

 

Gesundheitspolitische Maßnahmen

Artikel 55

0 %

 

Tiergesundheit und Tierschutz

Artikel 56

0 %

 

Versicherung von Aquakulturbeständen

Artikel 57

40 %

 

Vorbereitende Unterstützung

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a

0 %

 

Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien

Artikel 65

40 %

 

Kooperationsmaßnahmen

Artikel 66

0 %*

 

Laufende Kosten und Kosten für Sensibilisierung

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d

0 %

 

Produktions- und Vermarktungspläne

Artikel 69

0 %*

 

Lagerhaltungsbeihilfe

Artikel 70

0 %

 

Vermarktungsmaßnahmen

Artikel 71

0 %*

 

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Artikel 72

40 %

 

Ausgleichsregelung

Artikel 73

0 %

 

Überwachung und Durchsetzung

Artikel 78

0 %

 

Datenerhebung

Artikel 79

0 %*

 

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

Artikel 79a

0 %

 

Integrierte Meeresüberwachung

Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a

40 %

 

Förderung des Meeresumweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen

Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b

40 %


(1)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden.


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/85


VERORDNUNG (EU) Nr. 216/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6, 8, 10 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (2) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Regionen sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) (3) zu begegnen ist. Darin stufte die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen.

(3)

In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSA bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden.

(4)

Die EFSA stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist.

(5)

Der Status „vernachlässigbares Risiko“ für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(6)

Aus Gründen der Übereinstimmung mit internationalen Normen und zur Verbesserung eines Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben angepasst, gestrafft und vereinfacht werden.

(7)

Belgien und Dänemark meldeten 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status „vernachlässigbares Risiko“ wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen.

(8)

Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten empfahl, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen.

(9)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (5).

(10)

Die Zahl (eingeführter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen sollten einschließlich der epidemiologischen Daten gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gemeldet werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden notwendig. Daher sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Trichinen‘ alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören;

2.

‚kontrollierte Haltungsbedingungen‘ eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden;

3.

‚Kompartiment‘ eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden.“

2.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Beprobung von Schlachtkörpern

(1)   Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:

a)

Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.

b)

Alle Schlachtkörper von Haltungsbetrieben, die keine amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:

a)

Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I; oder

b)

gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.

(2)   Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen solche Schlachtkörper in höchstens sechs Stücke zerlegt werden, und zwar in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände wie der Schlachthof (‚Gelände‘) befindet.

Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder einem davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

a)

das Verfahren von der zuständigen Behörde überwacht wird;

b)

ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;

c)

der Zerlegebetrieb auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und

d)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.

3.   Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb zu beproben.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern

a)

in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder

b)

anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder

c)

die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind.

(4)   Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.

Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.“

3.

Die Artikel 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.

(2)   Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet.

Artikel 9

Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer

Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten.

Artikel 10

Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden.

Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte.

Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden.

Artikel 11

Überwachungsprogramme

Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt.

Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.

Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde.

Artikel 12

Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen

(1)   Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung.

(2)   Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)

Sie entzieht dem Haltungsbetrieb die amtliche Anerkennung.

b)

Sie untersucht alle Hausschweine dieses Haltungsbetriebs bei der Schlachtung.

c)

Sie ermittelt und testet alle Zuchttiere, die in den letzten sechs Monaten (oder früher) vor dem positiven Befund im Betrieb eingetroffen sind, und nach Möglichkeit auch die Tiere, die in diesem Zeitraum den Betrieb verlassen haben. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und mit den Nachweismethoden gemäß Anhang I Kapitel I und Kapitel II auf Trichinen untersucht.

d)

Soweit realisierbar, ermittelt sie gegebenenfalls die Ausbreitung des Befalls durch den Vertrieb von Fleisch von Hausschweinen, die in dem Zeitraum vor dem positiven Befund geschlachtet wurden.

e)

Sie informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

f)

Sie leitet gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung zu den Ursachen des Befalls ein.

g)

Sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein infizierter Schlachtkörper im Schlachthof nicht identifiziert werden kann; dazu zählen:

i)

die Vergrößerung der einzelnen Fleischproben für die Untersuchung der verdächtigen Schlachtkörper oder

ii)

die Erklärung der Schlachtkörper für nicht für den menschlichen Verzehr geeignet;

iii)

das Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Beseitigung verdächtiger Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile sowie derjenigen mit positivem Befund.

(3)   Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind.

(4)   Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht.“

4.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Veterinärbedingungen für die Einfuhr

Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quer gestreifte Muskeln enthält und aus einem Drittland kommt, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß den Artikeln 2 und 3 auf Trichinen untersucht wurde.“

5.

Artikel 14 wird gestrichen.

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Dokumente

In der Gesundheitsbescheinigung, die Fleisch gemäß Artikel 13 bei der Einfuhr beiliegen muss, muss der amtliche Tierarzt erklären, dass im Ursprungsdrittland eine Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 13 durchgeführt wurde.

Dieses Dokument muss Fleisch in der Originalfassung beiliegen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewährt.“

7.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

8.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.

(3)  EFSA Journal 2011; 9(10):2351[198 S.], veröffentlicht am 3. Oktober 2011.

(4)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Nummer 3, Verfahren, wird folgender Absatz angefügt:

„IV.   Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“

2.

Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Verfahren

I.   Vollständige Ansätze (gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g)

a)

16 ± 0,5 ml 25 %ige Salzsäure (0,2 % Endkonzentration) wird in einen 3-l-Behälter mit 2,0 l ± 200 ml Leitungswasser gegeben, auf 46 bis 48 °C vorerhitzt; ein Rührstab wird im Behälter platziert, der Behälter wird auf die vorgeheizte Platte gestellt und der Rührvorgang gestartet.

b)

10 ± 1 g Pepsinpulver (oder 30 ± 3 ml flüssiges Pepsin) werden hinzugefügt.

c)

100-115 g Proben, die gemäß Nummer 2 zusammengestellt wurden, werden im Mixer mit 150 ml ± 15 ml vorerhitztem Verdauungspuffer zerkleinert.

d)

Das zerkleinerte Fleisch wird in einen 3-l-Behälter gegeben, der Wasser, Pepsin und Salzsäure enthält.

e)

Das Schneidewerk des Mixers wird mehrfach in die Verdauungsflüssigkeit des Behälters eingetaucht, und die Mixerschüssel wird mit einer kleinen Menge der Verdauungsflüssigkeit ausgespült, um noch anhängendes Fleisch zu entfernen.

f)

Der Behälter wird mit Aluminiumfolie abgedeckt.

g)

Der Magnetrührer ist so einzustellen, dass er während des gesamten Rührvorgangs eine konstante Temperatur von 44 bis 46 °C hält. Während des Rührvorgangs muss die Verdauungsflüssigkeit so schnell drehen, dass ein tiefer zentraler Wirbel entsteht, ohne dass Flüssigkeit herausspritzt.

h)

Die Verdauungsflüssigkeit wird gerührt, bis die Fleischpartikel verschwinden (etwa 30 min). Danach wird das Rührgerät abgeschaltet und die Verdauungsflüssigkeit durch das Sieb in den Sedimentierungsfilter zur Sedimentation gegossen. Bei der Verarbeitung bestimmter Fleischarten (Zunge, Wildfleisch usw.) können längere Verdauungszeiten erforderlich sein (nicht mehr als 60 Minuten).

i)

Der Verdauungsvorgang gilt als zufriedenstellend, wenn nicht mehr als 5 % des ursprünglichen Gewichts der Probe auf dem Sieb bleiben.

j)

Der Nylon-Maschenfilter (20 μm) wird auf dem Filterhalter angebracht. Der konische Filtrationstrichter aus Stahl wird mit Hilfe des Blockiersystems am Filterhalter befestigt und das Stahlsieb (Maschenweite 180 μm) auf dem Trichter angebracht. Die Vakuumpumpe wird an den Filterhalter und den Metall- bzw. Kunststoffbehälter angeschlossen, damit die Verdauungsflüssigkeit aufgefangen werden kann.

k)

Das Rühren wird gestoppt und die Verdauungsflüssigkeit durch das Sieb in den Filtrationstrichter gegossen. Der Behälter wird mit ca. 250 ml warmem Wasser gespült. Nach der Filtration der Verdauungsflüssigkeit wird die Spülflüssigkeit in die Filtrationsrampe gegossen.

l)

Die Filtrationsmembran wird mit der Pinzette an einer Seite gehalten. Die Membran wird mindestens 4-fach gefaltet und in die 15 ml fassende konische Phiole eingeführt. Die konische Phiole ist entsprechend dem Pistill zu wählen.

m)

Die Filtrationsmembran wird in der 15 ml fassenden konischen Phiole mit Hilfe des Pistills nach unten geschoben, anschließend wird durch Vorwärts- und Rückwärtsbewegen des Pistills (ca. 20-mal) starker Druck auf die Membran ausgeübt; dabei sollte sich das Pistill entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb der gefalteten Filtrationsmembran befinden.

n)

0,5 ml ± 0,01 ml des Probenverdünnungsmittels werden mit einer Pipette in die 15 ml fassende konische Phiole gegeben und die Filtrationsmembran durch leichtes, wiederholtes Vorwärts- und Rückwärtsbewegen des Pistills ca. 30 s lang homogenisiert; hierbei sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers abrupte Bewegungen zu vermeiden, um das Verspritzen der Flüssigkeit zu begrenzen.

o)

Alle Proben, die negative und die positive Kontrolle werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers mit Pipetten auf verschiedene Felder der Agglutinationskarte verteilt.

p)

Die Latexperlen werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers mit einer Pipette in jedes Feld der Agglutinationskarte zugegeben, wobei sie nicht mit den Proben und Kontrollen in Kontakt kommen dürfen. Dann werden die Latexperlen in jedem Feld vorsichtig mit Hilfe eines Wegwerfstäbchens vermischt, bis die homogene Flüssigkeit das ganze Feld bedeckt.

q)

Die Agglutinationskarte wird auf dem 3D-Schüttler positioniert und entsprechend den Anweisungen des Herstellers 10 ± 1 min geschüttelt.

r)

Nach dem in den Anweisungen angegebenen Zeitraum wird der Schüttelvorgang beendet, die Agglutinationskarte wird auf eine ebene Oberfläche gelegt und die Reaktionsergebnisse werden sofort entsprechend den Anweisungen des Herstellers abgelesen. Im Fall einer positiven Probe müssen sich Perlenaggregate zeigen. Im Fall einer negativen Probe bleibt die Suspension homogen ohne Perlenaggregate.

II.   Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II

Bei Ansätzen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II anzuwenden.

III.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird jedem Schwein eine weitere Probe von 20 g gemäß Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Abschnitt I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je fünf Schweinen untersucht.

Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von fünf Schweinen wird von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g entnommen und nach einem der in Abschnitt I beschriebenen Verfahren einzeln untersucht.

Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Latexagglutinationstests werden mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand einer der in Kapitel I beschriebenen Methoden in das nationale Referenzlabor gesendet.

Parasitenproben werden zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufbewahrt.

Nach Entnahme der Parasiten werden Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C dekontaminiert.

IV.   Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“


ANHANG II

„ANHANG IV

KAPITEL I

AMTLICHE ANERKENNUNG EINES HALTUNGSBETRIEBS ODER EINES KOMPARTIMENTS MIT KONTROLLIERTEN HALTUNGSBEDINGUNGEN

A.

Ein Lebensmittelunternehmer muss folgende Bedingungen erfüllen, um die amtliche Anerkennung eines Betriebs zu erlangen:

a)

Er muss alle praktischen Vorkehrungen in Bezug auf Bauverfahren und Wartung getroffen haben, um zu verhindern, dass Nagetiere, sonstige Säugetiere und fleischfressende Vögel Zugang zu Gebäuden haben, in denen Tiere gehalten werden.

b)

Er muss ein Schädlingsbekämpfungsprogramm, insbesondere gegen Nagetiere, durchführen, um Infestationen von Schweinen wirksam vorzubeugen. Er muss den Vorgaben der zuständigen Behörde entsprechende Aufzeichnungen über das Programm führen.

c)

Er muss sicherstellen, dass alle Futtermittel aus einer Einrichtung bezogen werden, die Futtermittel gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beschriebenen Grundsätzen herstellt.

d)

Er muss Futtermittel für trichinenempfängliche Tierarten in geschlossenen Silos oder anderen Behältern lagern, in die keine Nagetiere eindringen können. Alle anderen Futtermittel sind einer Wärmebehandlung zu unterziehen oder nach Vorgabe der zuständigen Behörde herzustellen und zu lagern.

e)

Er muss sicherstellen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (3).

f)

Befindet sich in der Nähe des Betriebs eine Mülldeponie, so muss der Unternehmer die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde bewertet die Risiken und entscheidet, ob der Betrieb als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt werden kann.

g)

Er muss sicherstellen, dass Ferkel, die von außen in den Betrieb kommen, sowie zugekaufte Schweine unter kontrollierten Haltungsbedingungen geboren wurden und aufgezogen werden.

h)

Er muss dafür sorgen, dass die Schweine gekennzeichnet sind, so dass jedes Tier zum Betrieb zurückverfolgt werden kann.

i)

Er darf neue Tiere nur dann in den Betrieb aufnehmen, wenn sie von Betrieben stammen, die ebenfalls als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt sind.

j)

Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Trichinen in den Betrieb keine Gefahr darstellen.

B.

Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen informieren die zuständige Behörde, sobald eine der Anforderungen gemäß Buchstabe A nicht mehr erfüllt ist oder sonstige Änderungen aufgetreten sind, die den Status des Betriebs beeinträchtigen könnten.

C.

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dürfen einen Haltungsbetrieb oder eine Kategorie von Haltungsbetrieben nur anerkennen, wenn sie überprüft haben, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe A erfüllt sind.

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE LAGE HINSICHTLICH TRICHINEN

a)

Die Zahl (eingeschleppter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen, einschließlich der epidemiologischen Daten, ist gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission (4) zu melden.

b)

Die Anzahl der Tests und die Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden, Wild und anderen empfänglichen Tieren ist gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/99/EG zu melden. Die Daten zu Hausschweinen müssen mindestens zu folgenden Punkten Angaben enthalten:

i)

Tests bei Tieren aus kontrollierten Haltungsbedingungen;

ii)

Tests bei Zuchtsauen, Ebern und Mastschweinen.


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.“


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/93


VERORDNUNG (EU) Nr. 217/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (2) werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind, und insbesondere ein Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zur Bekämpfung von Kontaminationen während der Schlachtung.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Inspektion von Fleisch (Schwein) begegnet werden muss (3); darin werden Salmonellen als hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch eingestuft, und es wird empfohlen, der Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen vorzubeugen. Die EFSA empfiehlt unter anderem, das Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zu verschärfen.

(3)

Zur Verringerung der Prävalenz von Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern sollte die Hygiene während der Schlachtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (4) stärker kontrolliert werden; somit dürfte sich die Anzahl positiv getesteter Proben verringern.

(4)

Die Bestimmungen der Verordnung machen eine Anpassung der geltenden Praxis bei den Lebensmittelunternehmern erforderlich. Daher sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erhält Nummer 2.1.4 folgende Fassung:

„2.1.4

Schlachtkörper von Schweinen

Salmonella

50 (5)

3 (6)

In dem je Schlachtkörper beprobten Bereich nicht nachweisbar

EN ISO 6579

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetrieben“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  The EFSA Journal 2011; 9/10:2351.

(4)  Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/95


VERORDNUNG (EU) Nr. 218/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung von Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Nummern 3 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Anhang II der genannten Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer Wild, die in den Schlachthof verbracht werden oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Zu diesen Informationen zählt der Status des Herkunftsbetriebs.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (3) gewährt Ausnahmen von den Vorschriften über Untersuchungen für Betriebe, die die Tiere unter kontrollierten Bedingungen halten. Diese Informationen sollten daher in die Informationen zur Lebensmittelkette für den Schlachthof enthalten sein, damit die Mitgliedstaaten das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreibt vor, unter welchen Bedingungen Fleisch von Tieren, die außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet wurden, zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Da Fleisch von notgeschlachteten Tieren, das bei der Untersuchung nicht beanstandet wurde, kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung und die Beschränkung auf den nationalen Markt für dieses Fleisch aus der genannten Verordnung gestrichen werden; die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung sollte zudem aus der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Verordnung Bestimmungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, auch die Besichtigung, und für die besonderen Gefahren bei Frischfleisch.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können amtliche Fachassistenten mit gewissen Einschränkungen den amtlichen Tierarzt bei den amtlichen Kontrollen unterstützen. Bei der Schlachttieruntersuchung und den Kontrollen zum Wohlbefinden der Tiere sollten amtliche Fachassistenten dem amtlichen Tierarzt bei der Vorauswahl von Tieren mit Anomalien helfen dürfen.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den gesundheitlichen Gefahren bei der Fleischuntersuchung (Schweine) (4) angenommen, wonach das derzeit bei den Fleischuntersuchungen vorgeschriebene Durchtasten und Anschneiden das Risiko einer Kreuzkontamination birgt. Um diese Kreuzkontamination zu verhindern, sollte im Normalfall ein Durchtasten und Anschneiden nicht mehr erforderlich sein, sondern nur noch bei Anomalien. In ihrem Gutachten stellte die EFSA fest, dass die Endokarditis-Erreger bei Schweinen für Menschen unbedenklich sind. Da das routinemäßige Anschneiden des Herzens für die Sicherheit nicht erforderlich ist, sollte diese Praxis entfallen.

(7)

In demselben Gutachten nennt die EFSA Salmonellen als großes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch und empfiehlt, die Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen zu vermeiden.

(8)

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind Bestimmungen über die Aufgaben des amtlichen Tierarztes bei spezifischen Gefahren festgelegt. Salmonellen sollten für den amtlichen Tierarzt eine besondere Aufgabe sein, vor allem, wenn gegen bestimmte Unionsvorschriften verstoßen wird. Insbesondere sollte bei der Untersuchung von Schweinefleisch die Beobachtung des in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (5) festgelegten Prozesshygienekriteriums für Salmonellen auf Schlachtkörpern und die Durchsetzung von Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer bei Verstößen gegen entsprechende Unionsvorschriften einbezogen werden. Die Beobachtung ist auch ein kostenwirksames Instrument im Hinblick auf die Informationen über die vorgeschriebene Überwachung von Salmonellen in der Produktionskette von Schweinefleisch gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (6).

(9)

In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (7) sind besondere Bestimmungen für die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch festgelegt. Durch die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen über die Standard-Fleischuntersuchung in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden die Bestimmungen über die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für Schweine unerheblich, weshalb sie geändert werden sollten.

(10)

Die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen beinhalten eine Anpassung der derzeitigen Praktiken von Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden. Es ist daher angezeigt, bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 2074/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit sowie die Angabe, ob der Betrieb amtlich anerkanntermaßen in Bezug auf Trichinen kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Punkt A des Kapitels I des Anhang IV Kapitel I Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 (8) bietet;

2.

In Anhang III Abschnitt I Kapitel VI wird Nummer 9 gestrichen.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt I Kapitel III wird Nummer 7 gestrichen.

2.

Abschnitt III Kapitel I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

bei der Schlachttieruntersuchung und den Tierschutzkontrollen dürfen die amtlichen Fachassistenten nur in rein praktischen Dingen helfen, wozu auch die Vorauswahl von Tieren mit Anomalien zählen kann,“.

3.

In Abschnitt IV Kapitel IV Teil B erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);

g)

Besichtigung der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

k)

Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii);

l)

Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren.

2.

Wenn die epidemiologischen oder anderen Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere, die Informationen zur Lebensmittelkette oder die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und/oder die Feststellung von Anomalien bei der Fleischbesichtigung auf Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für den Tierschutz hindeuten, sind die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen weiteren Fleischuntersuchungen mit Anschneiden und Durchtasten zu unterziehen. Je nach festgestellten Risiken können diese Verfahren Folgendes umfassen:

a)

Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares);

b)

Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

c)

Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

d)

Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

e)

Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

f)

Durchtasten der Milz;

g)

Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

h)

Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

i)

Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.“

4.

In Abschnitt IV Kapitel IX wird folgender Teil G hinzugefügt:

„G.    Salmonellen

1.

Unbeschadet Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (9) überzeugt sich die zuständige Behörde davon, dass die Lebensmittelunternehmer Anhang I Nummer 2.1.4 der genannten Verordnung (Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern) durch Anwendung der folgenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen:

a)

amtliche Probenahme mit Methode und Probenzielgebiet des Lebensmittelunternehmers. Mindestens 49 (10) Stichproben sind jährlich in jedem Schlachthof zu nehmen. In kleinen Schlachthöfen kann diese Zahl nach einer Risikobewertung gesenkt werden; und/oder

b)

Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die der Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang I Nummer 2.1.4 genommen hat; und/oder

c)

Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten genommen wurden, für die besonderen Garantien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schweinefleischproduktion genehmigt wurden.

2.

Wird das Prozesshygienekriterium bei mehreren Gelegenheiten nicht eingehalten, verlangt die zuständige Behörde einen Aktionsplan von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer und überwacht genauestens dessen Ergebnis.

3.

Die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund sind mit der Angabe, ob die Proben gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genommen wurden, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu melden.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

In Anhang VIb Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird Buchstabe a gestrichen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil G Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.

(4)  EFSA-Journal 2011; 9(10):2351.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(7)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

(8)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60“.

(9)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(10)  Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.

(11)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.“


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/99


VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Laut dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Kontrolle gemäß ihrem Anhang I unterzogen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht außerdem vor, dass der amtliche Tierarzt Inspektionsaufgaben in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegebetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, gemäß u. a. den spezifischen Anforderungen ihres Anhangs I Abschnitt IV vornimmt.

(2)

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung von Hausschweinen festgelegt.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den gesundheitlichen Gefahren bei der Fleischuntersuchung (Schweine) (2) an, laut dem das derzeit bei den Fleischuntersuchungen vorgeschriebene Durchtasten und Anschneiden das Risiko einer Kreuzkontamination mit bakteriologischen Gefahren birgt.

(4)

Dem EFSA-Gutachten zufolge sollte das Durchtasten und Anschneiden, das derzeit noch bei Fleischuntersuchungen praktiziert wird, bei der Routineschlachtung von Schweinen unterlassen werden, weil das Risiko einer mikrobiologischen Kreuzkontamination höher ist als das Risiko, das von den Zuständen ausgeht, auf die mit diesen Techniken geprüft wird. Die Anwendung dieser manuellen Techniken bei der Fleischuntersuchung sollte auf verdächtige Schweine begrenzt werden, bei denen u. a. durch die Fleischbesichtigung Anomalien festgestellt werden.

(5)

Angesichts des EFSA-Gutachtens sollten die spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geändert werden.

(6)

Wenn die epidemiologischen oder anderen Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere, die Informationen zur Lebensmittelkette oder die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung oder die Feststellung von Anomalien bei der Fleischbesichtigung auf Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten, sollte der amtliche Tierarzt entscheiden können, in welchen Fällen bei der Fleischuntersuchung angeschnitten und durchgetastet werden muss, damit entschieden werden kann, ob das Fleisch genusstauglich ist.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen ändern die Verordnung (EG) Nr. 854/2004, was eine Anpassung der derzeitigen Praktiken von Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden beinhaltet. Es ist daher angezeigt, bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält Teil B folgende Fassung:

„B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);

g)

Besichtigung der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

k)

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii);

l)

Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren.

2.

Der amtliche Tierarzt wendet zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anhand von Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte an, wenn einer der folgenden Faktoren auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeutet:

a)

die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil A durchgeführt wurden;

b)

der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil B und Teil A des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;

c)

die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C durchgeführt wurden;

d)

der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil D und Nummer 1 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;

e)

zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.

3.

Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen:

a)

Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares);

b)

Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;

c)

Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

d)

Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

e)

Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

f)

Durchtasten der Milz;

g)

Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

h)

Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

i)

Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  EFSA-Gremien zu biologischen Gefahren (BIOHAZ), Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) sowie Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW); Scientific Opinion on the public health hazards to be covered by inspection of meat (swine), EFSA Journal 2011; 9(10):2351.


8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/101


VERORDNUNG (EU) Nr. 220/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“ sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „ESVG 95“) festgelegt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 eingeführt wurde.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „ESVG 2010“) (3) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, die Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union, und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(3)

Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Bezugnahmen auf das ESVG 2010 vermieden werden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. September 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Alle Bezugnahmen auf „ESVG 95“ werden durch „ESVG 2010“ ersetzt.

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 erläuterten Begriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden ‚ESVG 2010‘) definiert. Die in Klammern gesetzten Codes (Schlüsselnummern) beziehen sich auf das ESVG 2010.“

3.

Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Code (die Schlüsselnummer) „EDP B.9“ wird durch „B.9“ ersetzt;

b)

der Code (die Schlüsselnummer) „EDP D.41“ wird durch „D.41“ ersetzt.

4.

In Artikel 1 Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) gemäß den Definitionen des ESVG 2010.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.


8.3.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/102


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 221/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der Festsetzung der Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird der Gesamtbetrag der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden: „Schulobst- und -gemüseprogramm“) festgelegt. Darüber hinaus sind in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Höchstsätze für die Kofinanzierung und ein Mindestbetrag dieser Beihilfe je Mitgliedstaat festgelegt.

(2)

Die Kommission sollte die Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe für das Schulobst- und -gemüseprogramm je Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterien festlegen. Darüber hinaus sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob der Richtwert für die Zuweisung der Beihilfe weiterhin mit den Kriterien in Einklang steht.

(3)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (3) ist der Gesamtbetrag der Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe je Mitgliedstaat basierend auf dem Gesamthaushalt der Union auf 90 Mio. EUR festgelegt. Da in Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Gesamtmittelausstattung des Schulobst- und -gemüseprogramms auf 150 Mio. EUR erhöht wird und neue Kofinanzierungssätze festgelegt werden, sollten neue Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe festgesetzt werden.

(4)

Die neuen Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe sollten auch die Kriterien in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berücksichtigen und die Unionsbeihilfe auf Basis der aktuellsten Daten aus dem Jahr 2012 ausgehend von dem jeweiligen Bevölkerungsanteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern in den Regionen der Mitgliedstaaten zuweisen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern. Um der Periodizität des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Richtwerte für die Zuweisung ab dem 1. August 2014 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).


ANHANG

„ANHANG II

Richtwerte für die Zuweisung der Unionsbeihilfe nach Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Kofinanzierungssatz (in Prozent)

Absolute Anzahl Kinder 6-10 Jahre

EUR

Österreich

75 %

406 322

2 239 273

Belgien

75 %

611 450

3 369 750

Bulgarien

90 %

316 744

2 094 722

Kroatien

90 %

205 774

1 360 845

Zypern

75 %

44 823

290 000

Tschechische Republik

88 %

480 495

3 124 660

Dänemark

75 %

328 182

1 808 638

Estland

90 %

66 436

439 361

Finnland

75 %

290 308

1 599 911

Frankreich

76 %

4 051 279

22 500 145

Deutschland

75 %

3 575 991

19 707 575

Griechenland

81 %

529 648

3 143 600

Ungarn

86 %

482 160

3 031 022

Irland

75 %

319 126

1 758 729

Italien

80 %

2 853 098

16 719 794

Lettland

90 %

95 861

633 957

Litauen

90 %

136 285

901 293

Luxemburg

75 %

29 473

290 000

Malta

75 %

19 511

290 000

Niederlande

75 %

986 118

5 434 576

Polen

88 %

1 802 733

11 645 350

Portugal

85 %

527 379

3 284 967

Rumänien

89 %

1 054 185

6 869 985

Slowakei

89 %

262 703

1 709 502

Slowenien

83 %

91 095

554 291

Spanien

75 %

2 337 457

12 939 604

Schweden

75 %

518 322

2 856 514

Vereinigtes Königreich

76 %

3 494 635

19 401 935

EU 28

79 %

25 917 593

150 000 000


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L 69/105


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 222/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

77,7

TN

77,7

TR

99,1

ZZ

84,8

0707 00 05

EG

182,1

JO

182,1

TR

155,6

ZZ

173,3

0709 91 00

EG

45,1

ZZ

45,1

0709 93 10

MA

44,0

TR

89,5

ZZ

66,8

0805 10 20

EG

54,5

IL

66,9

MA

57,1

TN

49,9

TR

56,7

ZZ

57,0

0805 50 10

TR

66,3

ZZ

66,3

0808 10 80

CN

116,1

MK

30,8

US

205,8

ZZ

117,6

0808 30 90

AR

105,9

CL

139,4

CN

68,3

TR

156,2

US

226,5

ZA

92,9

ZZ

131,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

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L 69/107


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Februar 2014

zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen

(EZB/2014/3)

(2014/123/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 33 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 3. November 2013 kann die Europäische Zentralbank (EZB) mit Blick auf die Übernahme ihrer Aufgaben die nationalen zuständigen Behörden und Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang sind, um eine umfassende Bewertung der Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen. Die EZB muss eine solche Bewertung mindestens für Kreditinstitute vornehmen, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallen.

(2)

Am 23. Oktober 2013 hat die EZB die Namen der Institute, die Gegenstand der umfassenden Bewertung sind, sowie einen ersten Überblick über die zentralen Merkmale der umfassenden Bewertung veröffentlicht.

(3)

Die EZB hat auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Kriterien Kreditinstitute bestimmt, für die sie eine umfassende Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchzuführen beabsichtigt. Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien hat die EZB mögliche Änderungen berücksichtigt, die aufgrund der Dynamik der Tätigkeiten von Kreditinstituten und der sich daraus ergebenden Folgen für den Gesamtwert ihrer Aktiva jederzeit auftreten können. Aus diesem Grund hat sie Kreditinstitute erfasst, die den für die Bedeutung geltenden Kriterien derzeit nicht genügen, ihnen aber in naher Zukunft genügen könnten, weshalb diese Institute der umfassenden Bewertung unterliegen sollten. Die EZB wird somit eine umfassende Bewertung von Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften vornehmen, bei denen der Gesamtwert der Aktiva 27 Mrd. EUR übersteigt. Ungeachtet der oben genannten Kriterien wird die EZB auch eine umfassende Bewertung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets vornehmen. Die Bestimmung der Kreditinstitute, für die die EZB die Durchführung umfassender Bewertungen beabsichtigt, erfolgt unbeschadet der endgültigen Beurteilung der Kriterien aufgrund der besonderen Methodik, die Teil des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Rahmenwerks ist.

(4)

Die Kreditinstitute und die nationalen zuständigen Behörden sind verpflichtet, der EZB alle Informationen vorzulegen, die für diese von Belang sind, um die umfassende Bewertung gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchzuführen.

(5)

Die EZB kann von den nationalen zuständigen Behörden und den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen verlangen, ihr alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang sind, um die genannte umfassende Bewertung durchzuführen.

(6)

Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den Mitgliedstaaten abgeordnete Mitarbeiter unterliegen den Geheimhaltungspflichten, die in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie im einschlägigen Unionsrecht festgelegt sind. Insbesondere unterliegen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenen Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen

(1)   Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der umfassenden Bewertung, die die EZB bis zum 3. November 2014 durchführen muss.

(2)   Gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die nationale zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines im Anhang aufgeführten Kreditinstituts verantwortlich ist, alle für die umfassende Bewertung relevanten Informationen vor, die die EZB in Bezug auf dieses Kreditinstitut verlangt. Die nationale zuständige Behörde überprüft die Informationen, sofern sie dies für sachdienlich erachtet, erforderlichenfalls auch durch Vor-Ort-Prüfungen und unter Einbeziehung Dritter.

(3)   Die nationale zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Gruppe verantwortlich ist, die der konsolidierten Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegt, ist für die genannte Überprüfung in Bezug auf die in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmen zuständig.

Artikel 2

Untersuchungsbefugnisse

Nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG

DER UMFASSENDEN BEWERTUNG UNTERLIEGENDE INSTITUTE

Belgien

AXA Bank Europe SA

Belfius Banque SA

Dexia NV (1)

Investar (Holding von Argenta Bank- en Verzekeringsgroep)

KBC Group NV

The Bank of New York Mellon SA

Deutschland

Aareal Bank AG

Bayerische Landesbank

Commerzbank AG

DekaBank Deutsche Girozentrale

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

Deutsche Bank AG

DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank

HASPA Finanzholding

HSH Nordbank AG

Hypo Real Estate Holding AG

IKB Deutsche Industriebank AG

KfW IPEX-Bank GmbH

Landesbank Baden-Württemberg

Landesbank Berlin Holding AG

Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank

Landwirtschaftliche Rentenbank

Münchener Hypothekenbank eG

Norddeutsche Landesbank-Girozentrale

NRW.Bank

SEB AG

Volkswagen Financial Services AG

WGZ Bank AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank

Wüstenrot & Württembergische AG (in Bezug auf die Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank und Wüstenrot Bausparkasse AG)

Estland

AS DNB Bank

AS SEB Pank

Swedbank AS

Irland

Allied Irish Banks plc

Merrill Lynch International Bank Limited

Permanent tsb plc.

The Governor and Company of the Bank of Ireland

Ulster Bank Ireland Limited

Griechenland

Alpha Bank, S.A.

Eurobank Ergasias, S.A.

National Bank of Greece, S.A.

Piraeus Bank, S.A.

Spanien

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

Banco de Sabadell, S.A.

Banco Financiero y de Ahorros, S.A.

Banco Mare Nostrum, S.A.

Banco Popular Español, S.A.

Banco Santander, S.A.

Bankinter, S.A.

Caja de Ahorros y M.P. de Zaragoza, Aragón y Rioja

Caja de Ahorros y Pensiones de Barcelona

Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, CAMP

Cajas Rurales Unidas, Sociedad Cooperativa de Crédito

Catalunya Banc, S.A.

Kutxabank, S.A.

Liberbank, S.A.

MPCA Ronda, Cádiz, Almería, Málaga, Antequera y Jaén

NCG Banco, S.A.

Frankreich

Banque centrale de compensation (LCH Clearnet)

Banque PSA Finance

BNP Paribas

C.R.H. — Caisse de refinancement de l’habitat

Groupe BPCE

Groupe Crédit agricole

Groupe Crédit mutuel

HSBC France

La Banque postale

BPI France (Banque publique d’investissement)

RCI Banque

Société de financement local

Société générale

Italien

Banca Carige S.P.A. — Cassa di Risparmio di Genova e Imperia

Banca Monte dei Paschi di Siena S.p.A.

Banca Piccolo Credito Valtellinese, Società Cooperativa

Banca Popolare Dell’Emilia Romagna — Società Cooperativa

Banca Popolare Di Milano — Società Cooperativa A Responsabilità Limitata

Banca Popolare di Sondrio, Società Cooperativa per Azioni

Banca Popolare di Vicenza — Società Cooperativa per Azioni

Banco Popolare — Società Cooperativa

Credito Emiliano S.p.A.

Iccrea Holding S.p.A

Intesa Sanpaolo S.p.A.

Mediobanca — Banca di Credito Finanziario S.p.A.

UniCredit S.p.A.

Unione Di Banche Italiane Società Cooperativa Per Azioni

Veneto Banca S.C.P.A.

Zypern

Bank of Cyprus Public Company Ltd

Co-operative Central Bank Ltd

Hellenic Bank Public Company Ltd

Russian Commercial Bank (Cyprus) Ltd

Lettland

ABLV Bank, AS

AS SEB banka

Swedbank

Luxemburg

Banque et Caisse d’épargne de l’Etat, Luxembourg

Clearstream Banking SA

Precision Capital SA (Holding von Banque Internationale à Luxembourg und KBL European Private Bankers SA)

RBC Investor Services Bank SA

State Street Bank Luxembourg SA

UBS (Luxembourg) SA

Malta

Bank of Valletta plc

HSBC Bank Malta plc

Niederlande

ABN AMRO Bank N.V.

Bank Nederlandse Gemeenten N.V.

Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B.A.

ING Bank N.V.

Nederlandse Waterschapsbank N.V.

The Royal Bank of Scotland N.V.

SNS Bank N.V.

Österreich

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG

Erste Group Bank AG

Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG

Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG

Raiffeisen Zentralbank Österreich AG

Österreichische Volksbanken-AG, einschließlich Kreditinstitute, die ihr nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugeordnet sind

Portugal

Banco BPI, SA

Banco Comercial Português, SA

Caixa Geral de Depósitos, SA

Espírito Santo Financial Group, SA

Slowenien

Nova Kreditna Banka Maribor d.d.

Nova Ljubljanska banka d. d., Ljubljana

SID — Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d., Ljubljana

Finnland

Danske Bank Oyj

Nordea Bank Finland Abp

OP-Pohjola Group

Fälle, in denen eines oder mehrere der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Tochterunternehmen von Bankengruppen sind, die bereits oben in der Liste aufgeführt sind:

Malta

Deutsche Bank (Malta) Ltd

Slowakei

Slovenská sporiteľňa, a.s.

Všeobecná úverová banka, a.s.

Tatra banka, a.s.


(1)  Die Bewertungsmethode für diese Gruppe berücksichtigt deren spezifische Situation und insbesondere die Tatsache, dass im Rahmen des Plans, der im Oktober 2011 initiiert und am 28. Dezember 2012 von der Kommission verabschiedet wurde, bereits eine eingehende Bewertung ihrer finanziellen Lage und ihres Risikoprofils erfolgt ist.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/112


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/124/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als wesentlicher Wert und grundlegende Aufgabe der Union festgeschrieben.

(2)

Die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen.

(3)

Gemäß Artikel 157 Absatz 1 AEUV ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen.

(4)

Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist.

(5)

Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist eine von fünf Prioritäten der Frauen-Charta, in der das Engagement der Kommission für eine entschlossene Mobilisierung sämtlicher Instrumente, sowohl legislativer als auch nicht legislativer Art, zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bekräftigt wird. Die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 stützt sich auf die Prioritäten der Frauen-Charta. Laut der Strategie wird die Kommission untersuchen, wie die Lohntransparenz verbessert werden kann.

(6)

Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht vor, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt wird. Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf gemeinsamen Kriterien für männliche und weibliche Arbeitnehmer beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

(7)

Trotz beachtlicher Fortschritte bei Bildungsabschlüssen und Arbeitserfahrungen verdienen Frauen in der Union pro Arbeitsstunde durchschnittlich noch stets 16,2 % weniger als Männer (Eurostat 2011). Dies lässt darauf schließen, dass es immer noch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle gibt, das bislang nur sehr langsam abgebaut wurde.

(8)

In ihrer Mitteilung KOM(2007) 424 endg. (2) kam die Kommission zu dem Schluss, dass Frauen weiterhin von Diskriminierung aufgrund des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und von Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind, die sie davon abhalten, ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen. Eine auffällige direkte Diskriminierung beim Entgelt für eine genau gleiche Arbeit kommt nur noch selten vor. Weniger wirksam hat der vorhandene Rechtsrahmen hingegen für die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit gesorgt. Eine diesbezügliche Diskriminierung ist nicht nur deshalb seltener Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, weil sie potenziellen Opfern wahrscheinlich nicht bewusst ist, sondern weil es für Opfer von Entgeltdiskriminierung schwieriger ist, den Grundsatz der Entgeltgleichheit wirksam durchzusetzen. Um die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verlagern, müssen die Opfer Fakten darlegen, die auf eine mutmaßliche Diskriminierung schließen lassen. Undurchsichtige Vergütungsstrukturen und fehlende Informationen über die Höhe der Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, tragen maßgeblich zu diesen Schwierigkeiten bei.

(9)

In der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 543 endg. (3) werden unter den Prioritäten der intelligenten Regulierung weitere Verbesserungen bei der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union aufgeführt.

(10)

Das Europäische Parlament verabschiedete am 18. November 2008 (4) und am 24. Mai 2012 (5) Entschließungen betreffend gleiches Entgelt für Frauen und Männer mit Empfehlungen zur besseren Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit. Diese Empfehlungen sehen die Einführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Lohntransparenz sowie von Systemen zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung vor.

(11)

In den Schlussfolgerungen vom 6. Dezember 2010 zur Verstärkung des Engagements und der Maßnahmen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing (6) ersuchte der Rat die Mitgliedstaaten, Maßnahmen durchzuführen, um die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu bekämpfen, darunter Maßnahmen zur Förderung der Transparenz beim Entgelt und einer geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung.

(12)

In ihrer Mitteilung COM(2013) 83 final (7) fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Anstrengungen zur Umsetzung einer Strategie zur aktiven Inklusion das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen abzubauen, sonstige Hindernisse, die der Erwerbsbeteiligung von Frauen entgegenstehen, zu beseitigen und Arbeitgeber dazu anzuhalten, gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen.

(13)

Laut dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat COM(2013) 861 final (8) wird die Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit durch mangelnde Transparenz der Vergütungssysteme, fehlende Rechtssicherheit in Bezug auf den Begriff der gleichwertigen Arbeit und durch Verfahrenshindernisse erschwert. Zu diesen Hindernissen gehört, dass Arbeitnehmern die Informationen fehlen, die sie für eine erfolgreiche Klage auf gleiches Entgelt benötigen, insbesondere Angaben zur Höhe der Löhne und Gehälter von Gruppen von Arbeitnehmern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.

(14)

Maßnahmen auf Unionsebene zur leichteren Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit würden den nationalen Behörden und relevanten Interessenträgern dabei helfen, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der Entgeltdiskriminierung durch bessere Umsetzung der derzeitigen rechtlichen Vorgaben zu intensivieren. Die wirksame Anwendung dieses Grundsatzes in den Mitgliedstaaten muss unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gefördert werden.

(15)

Das Schwergewicht dieser Empfehlung sollte auf der Transparenz der Lohngruppen liegen, die wesentlich zu einer wirksamen Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit beiträgt. Ein höheres Maß an Transparenz kann geschlechtsabhängige Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen in den Vergütungsstrukturen eines Unternehmens oder einer Organisation offenlegen. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Sozialpartner sind somit in der Lage, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts angewandt wird. Diese Empfehlung sollte ein Instrumentarium von Maßnahmen vorsehen, damit die Mitgliedstaaten einen maßgeschneiderten Ansatz zur Verbesserung der Lohntransparenz entwickeln können. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, auf ihre besonderen Gegebenheiten abgestimmte Maßnahmen sowie mindestens eine der Kernmaßnahmen durchzuführen, die diese Empfehlung zur Erhöhung der Transparenz vorsieht (Anspruch auf Auskunft über Löhne und Gehälter, Berichterstattung durch Unternehmen, Entgelt-Audits, Berücksichtigung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit in Tarifverhandlungen).

(16)

Die Lohnpolitik eines Unternehmens oder einer Organisation würde an Transparenz gewinnen, wenn es den Arbeitnehmern ermöglicht würde, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen zur Höhe der Löhne bzw. Gehälter, einschließlich ergänzender oder variabler Bestandteile wie Sachleistungen und Bonuszahlungen, für andere Gruppen von Arbeitnehmern anzufordern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Außerdem würden sich die Erfolgschancen individueller Klagen in Diskriminierungsfällen vor nationalen Gerichten erhöhen, womit eine abschreckende Wirkung erzielt würde.

(17)

Eine regelmäßige Berichterstattung der Arbeitgeber über gezahlte Entgelte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Arbeitnehmergruppen oder Positionen, würde ebenfalls zu mehr Lohntransparenz beitragen und eine zuverlässige Grundlage für Diskussionen über Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit darstellen. Eine solche kollektive Offenlegung der Löhne sollte nicht von Unternehmen und Organisationen mit weniger als 50 Beschäftigten verlangt werden, die die Belegschaftskriterien für kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) erfüllen, da diese Unternehmen und Organisationen damit unverhältnismäßig belastet werden könnten.

(18)

Entgelt-Audits dürften dazu beitragen, dass entgeltbezogene Aspekte der Geschlechtergleichstellung besser analysiert und leichter Schlussfolgerungen zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit gezogen werden können. Entgelt-Audits könnten die Grundlage für Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern sein, die darauf abzielen, Entgeltdiskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Allerdings sollten solche Audits nicht von Unternehmen und Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten verlangt werden, die die Belegschaftskriterien für mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen, da diese Unternehmen und Organisationen damit unverhältnismäßig belastet werden könnten.

(19)

Ansonsten kann die Lohntransparenz erhöht und das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen abgebaut werden, indem die Sozialpartner aufgerufen oder verpflichtet werden, im Rahmen der Tarifverhandlungen Fragen des gleichen Entgelts zu erörtern und besonders zu berücksichtigen.

(20)

Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Lohn-/Gehaltsstatistiken und die Bereitstellung genauer und vollständiger Statistiken für Eurostat sind für die Analyse und Überwachung von Veränderungen im geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf europäischer Ebene von maßgeblicher Bedeutung. Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates (10) verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle vier Jahre eine Statistik über die Struktur der Verdienste zu erstellen, die die Berechnung geschlechtsspezifischer Lohnunterschiede erleichtert. Für 2006 und 2010 wurde der geschlechtsspezifische Lohnunterschied anhand der Daten berechnet, die im Rahmen der Verdienststrukturerhebung zusammengetragen wurden. Für 2007 bis 2009 wurden die Daten über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede auf freiwilliger Basis übermittelt, häufig mit Verzögerungen und als vorläufige Daten, die später berichtigt wurden. Jährliche Statistiken von hoher Qualität könnten zu mehr Transparenz führen und das Bewusstsein für die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Entgelt schärfen. Die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit solcher Daten ist entscheidend für die Bewertung unionsweiter Entwicklungen.

(21)

Die Tatsache, dass nicht definiert wurde, was unter gleichwertiger Arbeit zu verstehen ist, und es auch keine genauen Angaben zu den Bewertungskriterien für den Vergleich unterschiedlicher Tätigkeiten gibt, stellt für Opfer von Entgeltdiskriminierung, die vor Gericht Klage erheben, eine große Hürde dar. Um bewerten zu können, ob Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit verrichten, müssen eine Reihe von Faktoren einschließlich Art der Arbeit, Fortbildung und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Es würde Opfern von Entgeltdiskriminierung bei der Klageerhebung vor nationalen Gerichten helfen, wenn eine solche Definition sowie Arbeitsbewertungs- und Einstufungskriterien in die nationalen Gesetze aufgenommen würden.

(22)

Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung tragen wirksam zur Schaffung eines transparenten Vergütungssystems bei. Eine indirekte Entgeltdiskriminierung aufgrund der Unterbewertung von in der Regel von Frauen verrichteten Tätigkeiten lässt sich so aufdecken, da Tätigkeiten beurteilt und verglichen werden, die sich zwar inhaltlich unterscheiden, aber gleichwertig sind; auf diese Weise wird dem Grundsatz der Gleichwertigkeit Vorschub geleistet. Die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Arbeitgeber werden aufgerufen, unter Berücksichtigung des Anhangs 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG (11) die Entwicklung und den Einsatz von Systemen zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung zu fördern.

(23)

Die Einbindung von Gleichstellungsstellen trägt maßgeblich zur wirksamen Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei. Die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gleichstellungsstellen sollten sich daher auch auf die geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung, einschließlich der Transparenzverpflichtungen, erstrecken. Verfahrens- und Kostenhindernisse, denen sich Opfer von Entgeltdiskriminierung gegenübersehen, sollten dadurch abgebaut werden, dass den Gleichstellungsstellen die Vertretung von Einzelpersonen ermöglicht wird. Damit würde sich das Risiko eines Rechtsstreits für einzelne Arbeitnehmer verringern und es könnte ein Anstieg der gegenwärtig sehr geringen Zahl von Fällen zur Entgeltgleichheit, in denen vor Gericht Klage erhoben wird, erreicht werden.

(24)

Durch Sensibilisierungsmaßnahmen werden Interessenträger über die Existenz und Bedeutung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit informiert. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Unternehmen und Organisationen, Sozialpartner und die breite Öffentlichkeit im Hinblick darauf zu sensibilisieren, dass dieser Grundsatz wirksam gefördert wird, Verfahren zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung angewandt werden und generell das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen abgebaut wird. Außerdem bedarf es Maßnahmen auf Ebene der Unternehmen und Organisationen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

I.   GEGENSTAND

1.

Diese Empfehlung gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen, die sie dabei unterstützen sollen, den Grundsatz des gleichen Entgelts besser und wirksamer anzuwenden, um Entgeltdiskriminierung zu bekämpfen und einen Beitrag zum Abbau des immer noch bestehenden Lohngefälles zwischen Männern und Frauen zu leisten.

II.   LOHNTRANSPARENZ

2.

Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche und private Arbeitgeber sowie die Sozialpartner ermutigen, Transparenzmaßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung und Struktur der Löhne und Gehälter zu beschließen. Sie sollten gezielte Maßnahmen zur Förderung der Lohntransparenz ergreifen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere eine oder mehrere der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Maßnahmen im Rahmen eines auf die jeweiligen innerstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Ansatzes umfassen.

Recht der Arbeitnehmer auf Erlangung von Informationen über Lohn- und Gehaltsniveaus

3.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen zur Höhe der Löhne und Gehälter für die Gruppen von Arbeitnehmern anfordern können, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Diese Informationen sollten nicht nur Aufschluss geben über das feste Grundgehalt, sondern auch über ergänzende oder variable Bestandteile wie Sachleistungen und Bonuszahlungen.

Berichterstattung über das Entgelt

4.

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitgeber in Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten die Arbeitnehmer, deren Vertreter und die Sozialpartner regelmäßig über die nach Geschlecht und Arbeitnehmergruppen oder Positionen aufgeschlüsselte Durchschnittsvergütung informieren.

Entgelt-Audits

5.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass in Unternehmen und Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten Entgelt-Audits durchgeführt werden. Die Audits sollten Folgendes umfassen: eine Analyse des Frauen- und Männeranteils für jede Arbeitnehmergruppe oder Position, eine Analyse des angewandten Systems zur Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung und detaillierte Angaben zum Entgelt und zu geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden. Die Audit-Ergebnisse sollten Arbeitnehmervertretern und Sozialpartnern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Tarifverhandlungen

6.

Unbeschadet der Autonomie der Sozialpartner und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Aspekt der Entgeltgleichheit, einschließlich der Entgelt-Audits, auf der entsprechenden Ebene der Tarifverhandlungen erörtert wird.

Statistiken und Verwaltungsdaten

7.

Die Mitgliedstaaten sollten die Verfügbarkeit aktueller Daten über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede weiter verbessern, indem sie Eurostat jährlich fristgerecht Statistiken bereitstellen. Die Statistiken sollten nach Geschlecht, Wirtschaftssektor (12), Arbeitszeit (Voll-/Teilzeit), wirtschaftlicher Kontrolle (öffentliches/privates Eigentum) und Alter aufgeschlüsselt und auf jährlicher Basis berechnet werden.

8.

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mitteilung gemäß Nummer 18 der Kommission Daten zu Zahl und Art der Fälle von Entgeltdiskriminierung bereitstellen.

Datenschutz

9.

Soweit bei der Bereitstellung von Informationen infolge der gemäß den Punkten 3 bis 8 ergriffenen Maßnahmen personenbezogene Daten offengelegt werden, sollte dies im Einklang mit den nationalen Datenschutzgesetzen, insbesondere den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), erfolgen.

Begriff der gleichwertigen Arbeit

10.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten den Begriff der „gleichwertigen Arbeit“ in ihren Rechtsvorschriften präzisieren. Der Wert der Arbeit sollte anhand objektiver Kriterien wie Bildungs-, Ausbildungs- und Berufsanforderungen, Qualifikationen, Belastung und Verantwortung, ausgeführte Arbeit und Art der dabei wahrgenommenen Aufgaben bewertet und verglichen werden.

Systeme zur Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung

11.

Die Mitgliedstaaten sollten — unter anderem in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst — die Entwicklung und den Einsatz von Systemen zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung fördern, um etwaige Entgeltdiskriminierungen aufgrund geschlechtsabhängiger Lohn- und Gehaltstabellen zu verhindern oder zu ermitteln und zu bekämpfen. Sie sollten Arbeitgeber und Sozialpartner besonders ermutigen, Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung einzuführen.

12.

Hinsichtlich der Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung sollten die Mitgliedstaaten Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG berücksichtigen.

III.   HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Gleichstellungsstellen

13.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gleichstellungsstellen sich auch auf Aspekte im Zusammenhang mit der geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung, einschließlich der Transparenzverpflichtungen, erstrecken. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den Gleichstellungsstellen das Recht auf Zugang zu Informationen und Audits gemäß den Punkten 4 und 5 dieser Empfehlung einräumen.

14.

Die Mitgliedstaaten sollten die Verfahrenshindernisse für gerichtliche Klagen zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit reduzieren, indem sie Gleichstellungsstellen die Vertretung von Einzelpersonen in Fällen von Entgeltdiskriminierung ermöglichen.

15.

Die Mitgliedstaaten sollten für eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Gleichstellungsstellen und nationalen Stellen, die eine Aufsichtsfunktion auf dem Arbeitsmarkt ausüben, Sorge tragen.

Kontrolle und Durchsetzung

16.

Die Mitgliedstaaten sollten für eine konsequente Kontrolle der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts und die Durchsetzung aller hinsichtlich der Entgeltdiskriminierung verfügbaren Abhilfemaßnahmen Sorge tragen.

Sensibilisierungsmaßnahmen

17.

Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche und private Unternehmen und Organisationen, Sozialpartner und die breite Öffentlichkeit im Hinblick darauf sensibilisieren, dass Lohngleichheit, der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und Lohntransparenz gefördert, die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beseitigt und Instrumente für eine bessere Analyse und Beurteilung von Ungleichheiten beim Entgelt entwickelt werden.

IV.   FOLLOW-UP

18.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Empfehlung angewandt wird; sie werden ersucht, diese Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 2015 der Kommission mitzuteilen, damit diese die Lage aufmerksam verfolgen, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung erstellen und auf dieser Grundlage bewerten kann, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

V.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

19.

Die Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist außerdem an die Sozialpartner gerichtet, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Sozialpartner im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durch den Abschluss von Tarifverträgen besondere Verantwortung dafür tragen, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts angewandt wird.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Viviane REDING

Vizepräsidentin


(1)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juli 2007„Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. Oktober 2010„Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“.

(4)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.

(5)  P7_TA(2012)0225.

(6)  ABl. C 345 vom 18.12.2010, S. 1.

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. Februar 2013„Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“, S. 11.

(8)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

(9)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6).

(11)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, SWD(2013) 512 final.

(12)  Mindestens NACE Rev. 2, Abschnitte B bis S mit Ausnahme von O.

(13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).