ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.064.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
4. März 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/116/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

2

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2014

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2014/116/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien.

(3)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen; am 31. Mai 2012 wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses 2012/763/EU des Rates (1) am 9. September 2013 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation im Namen der Union vorzunehmen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 1.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Brüssel den 9. September 2013

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

1.

Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:

 

Bezüglich der Zolltariflinie 0703 20 00 Aufstockung der der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents zugewiesenen Menge für Knoblauch um 12 375 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 9,6 %;

 

Aufstockung der der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents zugewiesenen Menge für Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 30, Zollsatz für über das Kontingent hinausgehende Mengen 18,4 % + 222,0 EUR/100 kg/net eda) und für Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht oder anders als mit Essig haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 20, Zollsatz für über das Kontingent hinausgehende Mengen 18,4 % + 191,0 EUR/100 kg/net eda) um 800 Tonnen (Abtropfgewicht) zu einem Kontingentzollsatz von 23 %; Einbeziehung der Zolltariflinie 0711 51 00 in das Kontingent (Zollsatz für über das Kontingent hinausgehende Mengen 9,6 % + 191 EUR/100 kg/net eda);

 

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 026 Tonnen (erga omnes) für Schokolade zu einem Kontingentzollsatz von 38 % (Zolltarifpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90);

 

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 289 Tonnen (erga omnes) für Zuckerwaren zu einem Kontingentzollsatz von 35 % (Zolltarifposition 1704);

 

Eröffnung eines Zollkontingents von 409 Tonnen (erga omnes) für bestimmte Backwaren zu einem Kontingentzollsatz von 40 % (Zolltarifposition 1905 90).

2.

Die Volksrepublik China akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen.

Die Europäische Union und die Volksrepublik China notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Brüssel den 9. September 2013

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

1.

Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:

 

Bezüglich der Zolltarifposition 0703 20 00 Aufstockung der der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents zugewiesenen Menge für Knoblauch um 12 375 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 9,6 %;

 

Aufstockung der der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents zugewiesenen Menge für Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 30, Zollsatz für über das Kontingent hinausgehende Mengen 18,4 % + 222,0 EUR/100 kg/net eda) und für Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht oder anders als mit Essig haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 20, Zollsatz für über das Kontingent hinausgehende Mengen 18,4 % + 191,0 EUR/100 kg/net eda) um 800 Tonnen (Abtropfgewicht) zu einem Kontingentzollsatz von 23 %; Einbeziehung der Zolltariflinie 0711 51 00 in das Kontingent (Zollsatz für über das Kontingent hinausgehende Mengen 9,6 % + 191 EUR/100 kg/net eda);

 

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 026 Tonnen (erga omnes) für Schokolade zu einem Kontingentzollsatz von 38 % (Zolltarifpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90);

 

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 289 Tonnen (erga omnes) für Zuckerwaren zu einem Kontingentzollsatz von 35 % (Zolltarifposition 1704);

 

Eröffnung eines Zollkontingents von 409 Tonnen (erga omnes) für bestimmte Backwaren zu einem Kontingentzollsatz von 40 % (Zolltarifposition 1905 90).

2.

Die Volksrepublik China akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen.

Die Europäische Union und die Volksrepublik China notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

Für die Volksrepublik China