ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.062.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 197/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nchstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Bei der Ware handelt es sich um eine runde, formgepresste Schüssel aus Kunststoff. Sie hat einen Durchmesser von etwa 18,5 cm und ist etwa 7 cm hoch. Die Schüssel hat ein Fassungsvermögen von etwa 700 ml. Die Schüssel dient zur Fütterung von Tieren (z. B. Hunde). |
3924 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00. Die Position 3924 umfasst Haushaltsartikel und schließt Waren, die nicht zur Verwendung durch Menschen vorgesehen sind, nicht aus. Aufgrund seiner objektiven Merkmale ist der Heimtierfutternapf als Haushaltsartikel der Position 3924 anzusehen. Die Ware ist daher in den KN-Code 3924 90 00 als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, einzureihen. |
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 198/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||
Eine Ware in Tablettenform, die für den Einzelverkauf in einem Kunststoffbehälter zu 30 Tabletten aufgemacht ist. Jede Tablette hat folgende Inhaltsstoffe:
Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht. |
2106 90 92 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92. Die Ware verfügt über keine klar definierten prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaften. Folglich kann sie nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden. Da es sich bei der Ware um eine dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist, sind die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 erfüllt. Die Ware ist eine Zubereitung von Enzymen, der Stoffe zugesetzt worden sind, die sie für spezifische Zwecke geeignet machen, nämlich als Nahrungsergänzungsmittel für den menschlichen Verzehr (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3507, Buchstabe C, erster Absatz). Da die Ware unter die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 21 fällt, ist eine Einreihung in Position 3507 als zubereitetes Enzym ausgeschlossen. Die Ware ist daher in die Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 199/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware in Form einer stilisierten Giraffe (etwa 36 cm hoch und etwa 820 g schwer), bestehend aus einer Hülle aus weichem Spinnstoff, versehen mit verschiedenen Füllmaterialien. Das Kopfteil ist mit einem weichen Spinnstoffmaterial gefüllt, Körper und Gliedmaßen sind mit einer losen Hirse- und Lavendel-Füllung versehen (nicht separat als Kissen herausnehmbar). Die Ware kann sowohl in einem Mikrowellenherd oder Backofen erwärmt als auch in einem Kühl- oder Gefrierschrank gekühlt werden, um als Wärme- oder Kühlkissen verwendet zu werden. (1) Siehe Abbildung. |
9503 00 41 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 41. Auf Grund seiner Gestaltung und Aufmachung ist das Erzeugnis im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder und Erwachsene bestimmt (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 95, Allgemeines, und zu Position 9503, Buchstabe D). Eine anderweitige Verwendung auf Grund der Wärme-/Kühlfunktion ist im Vergleich zum Unterhaltungswert als nachrangig anzusehen. Die Ware ist daher als Spielzeug der Position 9503 anzusehen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit (z. B. als Hirse in Position 1008 oder als andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen in Position 6307) ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher als Spielzeug, Tiere darstellend, in den KN-Code 9503 00 41 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 200/2014 DER KOMMISSION
vom 3. März 2014
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Triptorelinacetat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Triptorelinacetat bei Schweinen vor. |
(4) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat sich in einer Empfehlung dahingehend geäußert, dass keine Rückstandshöchstmengen für Triptorelinacetat bei Schweinen festgelegt werden müssen. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. |
(6) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, die Ergebnisse der Bewertung von Triptorelinacetat für Schweine auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten zu übertragen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der Wirkstoff Triptorelinacetat für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten aufgenommen und festgelegt wird, dass keine Notwendigkeit besteht, Rückstandshöchstmengen festzulegen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Stoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Triptorelinacetat |
NICHT ZUTREFFEND |
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten |
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich |
NICHT ZUTREFFEND |
KEIN EINTRAG |
Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken“ |
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 201/2014 DER KOMMISSION
vom 3. März 2014
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Tildipirosin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
In Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 759/2010 der Kommission (3) wird Tildipirosin vorläufig bis 1. Januar 2012 als zugelassener Stoff für Rinder, Ziegen und Schweine (Zielgewebe: Muskel, Fett — im Falle von Schweinen: Haut und Fett —, Leber und Nieren), außer bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, geführt. Gemäß diesem Anhang bezogen sich die in Muskeln zulässigen Rückstandshöchstmengen nicht auf die Injektionsstelle, für die höhere Werte galten. |
(4) |
Es wurden zusätzliche Daten vorgelegt und vom Ausschuss für Tierarzneimittel bewertet, der daraufhin empfahl, endgültige Rückstandshöchstmengen von Tildipirosin für Rinder, Ziegen und Schweine (Zielgewebe: Muskel, Fett — im Falle von Schweinen: Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen —, Leber und Nieren), außer bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, festzulegen. Da die Kommission und die für die Kontrolle der Rückstandshöchstmengen zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass einheitliche Rückstandshöchstmengen für Muskeln festgelegt werden müssen, um die Machbarkeit der Rückstandskontrollen zu erleichtern, hat der Ausschuss für Tierarzneimittel im Gegensatz zu seinen bisherigen Stellungnahmen in einer überarbeiteten Stellungnahme nicht empfohlen, gesonderte Rückstandshöchstmengen für die Injektionsstelle im Muskelgewebe festzulegen. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. |
(6) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, die Tildipirosin-Rückstandshöchstmenge für Rinder auf Ziegen zu extrapolieren. Er kam ferner zu dem Schluss, dass die Extrapolation auf andere zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten im Fall von Tildipirosin nicht zulässig ist. |
(7) |
Der Eintrag zu Tildipirosin in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher geändert werden, so dass endgültige Rückstandshöchstmengen in Bezug auf den pharmakologisch wirksamen Stoff Tildipirosin für Rinder, Ziegen und Schweine (Zielgewebe: Muskel, Fett — im Falle von Schweinen: Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen —, Leber und Nieren) aufgenommen werden. Die Bestimmungen über Rückstandshöchstmengen an der Injektionsstelle im Muskelgewebe sowie über vorläufige Rückstandshöchstmengen sollten gestrichen werden. |
(8) |
Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neuen Rückstandshöchstmengen einhalten zu können. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Mai 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 759/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Tildipirosin (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 39).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Tildipirosin folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Tildipirosin |
Tildipirosin |
Rinder, Ziegen |
400 μg/kg |
Muskel |
Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist |
Mittel gegen Infektionen/Antibiotika“ |
200 μg/kg |
Fett |
|||||
2 000 μg/kg |
Leber |
|||||
3 000 μg/kg |
Nieren |
|||||
Schweine |
1 200 μg/kg |
Muskel |
|
|||
800 μg/kg |
Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen |
|||||
5 000 μg/kg |
Leber |
|||||
10 000 μg/kg |
Nieren |
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2014 DER KOMMISSION
vom 3. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) wurde eine Unionsliste von Stoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen („Unionsliste zugelassener Stoffe“). |
(2) |
Am 24. Juli 2012 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit befürwortende wissenschaftliche Bewertungen für zwei weitere Stoffe abgegeben, 2-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxyphenyl)phthalimidin (3) und 1,3-Bis(isocyanatomethyl)benzol (4). Diese Stoffe sollten nun in die Unionsliste zugelassener Stoffe als Lebensmittelkontaktmaterialien(FCM)-Stoffe Nummer 872 und 988 aufgenommen werden. |
(3) |
Aus der wissenschaftlichen Bewertung des FCM-Stoffes Nr. 988 geht hervor, dass die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin, kontrolliert werden sollte. 1,3-Benzoldimethanamin ist bereits als FCM-Stoff Nr. 421 zugelassen. Da die Migration der FCM-Stoffe Nrn. 421 und 988 auf Grundlage der Migration des FCM-Stoffes Nr. 421 kontrolliert wird, sollte eine beide Stoffe umfassende Gruppenbeschränkung eingeführt werden. Daher sollte die Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 421 geändert und die Gruppenbeschränkung in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden. |
(4) |
Der FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) ist als Zusatzstoff in Kunststoffen gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne spezifischen Migrationsgrenzwert zugelassen. In dem in der 33. Folge der Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (5) erschienenen Gutachten wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht festgelegt, was zu einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 60 mg/kg Lebensmittel führt. Dieser Wert entspricht dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten allgemeinen spezifischen Migrationsgrenzwert. Da der SML von 60 mg/kg jedoch von einem toxikologischen Grenzwert wie dem TDI abgeleitet wird, sollte er in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ausdrücklich genannt werden. |
(5) |
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer sollten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 24. März 2015 in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sollten bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben dürfen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 24. März 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. März 2015 in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nach dem genannten Datum bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
(3) EFSA Journal 2012; 10(7):2825.
(4) EFSA Journal 2012; 10(7):2824.
(5) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 33. Folge, S. 31, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, 1995, ISBN 92-826-9275-2.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Tabelle 2 wird folgender Eintrag eingefügt:
|
3. |
In Tabelle 3 wird folgender Eintrag eingefügt:
|
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 203/2014 DER KOMMISSION
vom 3. März 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
56,2 |
TN |
78,1 |
|
TR |
102,6 |
|
ZZ |
79,0 |
|
0707 00 05 |
JO |
188,1 |
MA |
176,8 |
|
TR |
159,5 |
|
ZZ |
174,8 |
|
0709 91 00 |
EG |
45,1 |
ZZ |
45,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
32,9 |
TR |
123,8 |
|
ZZ |
78,4 |
|
0805 10 20 |
EG |
48,0 |
IL |
67,4 |
|
MA |
64,2 |
|
TN |
47,1 |
|
TR |
71,3 |
|
ZZ |
59,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
62,2 |
ZZ |
62,2 |
|
0808 10 80 |
CN |
115,7 |
MK |
30,8 |
|
US |
156,1 |
|
ZZ |
100,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
89,5 |
CL |
190,5 |
|
CN |
73,6 |
|
TR |
156,2 |
|
US |
123,6 |
|
ZA |
98,3 |
|
ZZ |
122,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. März 2014
zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG
(2014/113/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (im Folgenden „der Ausschuss“) wurde mit dem Beschluss 95/320/EG der Kommission (1) eingesetzt, um die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu bewerten. Der Ausschuss unterstützt unmittelbar die regulierende Tätigkeit der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er trägt vergleichende Analysekenntnisse von hoher Qualität zusammen und sorgt dafür, dass sich Vorschläge, Beschlüsse und Maßnahmen der Kommission zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitskräften auf fundierte wissenschaftliche Fakten stützen. |
(2) |
Der Ausschuss unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL — Occupational Exposure Limits) zum Schutz der Arbeitskräfte vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (2) sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. |
(3) |
Bei den Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich um hochqualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige, die anhand objektiver Kriterien ausgewählt werden. Sie werden ad personam ernannt und legen der Kommission Empfehlungen und Stellungnahmen vor, die sie zur Ausarbeitung von EU-Politikmaßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte benötigt. Der geleistete Beitrag ist dergestalt, dass die Kommission ohne ihn ihre sozialpolitischen Ziele im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte nicht erreichen könnte. Daher sollten diese unabhängigen Sachverständigen über die Erstattung ihrer Ausgaben hinaus eine Vergütung beziehen, die im Verhältnis zu den ihnen jeweils übertragenen Aufgaben steht. |
(4) |
Der Ausschuss leistet mit seiner Arbeit einen wirkungsvollen Beitrag zur Verbesserung des Arbeitsumfelds im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, indem er der Kommission wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz liefert, die für die Kommission unerlässlich sind, damit sie die einschlägigen Ziele der EU-Sozialpolitik auf diesem Gebiet erreichen kann. Daher werden die Arbeiten des Ausschusses aus der dafür in Frage kommenden Haushaltslinie finanziert, aus der Maßnahmen im Bereich Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen unterstützt werden. |
(5) |
Es ist ferner notwendig, Aufbau und Arbeitsmethoden des Ausschusses zu verbessern. |
(6) |
Die Ausschussmitglieder sollten im Wege eines Aufrufs zur Interessenbekundung ausgewählt werden. Dadurch werden die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz beachtet. |
(7) |
Damit Kontinuität und Effizienz der Arbeit des Ausschusses gewährleistet sind, sollten die mit dem Beschluss 2009/985/EU der Kommission (4) ernannten Mitglieder so lange im Amt bleiben, bis die neuen Ausschussmitglieder ernannt worden sind. |
(8) |
Die wissenschaftlichen Gutachten zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte müssen auf den ethischen Grundsätzen höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz fußen, wie in der „Mitteilung der Kommission über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission — Grundsätze und Leitlinien — ‚Eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik‘ “ (5) ausgeführt ist, und sie müssen mit den Grundsätzen bewährter Verfahren der Risikobewertung übereinstimmen. |
(9) |
Da der Beschluss 95/320/EG grundlegend geändert werden muss, sollte dieser Beschluss der Klarheit halber aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen
Es wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (im Folgenden „der Ausschuss“) eingesetzt, der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz bewertet.
Artikel 2
Aufgabe
(1) Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, der Kommission auf Anforderung Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Fragen vorzulegen, die die toxikologische Bewertung von Chemikalien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte betreffen.
(2) Der Ausschuss legt nach Rücksprache mit dem in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Sekretariat ein Verfahren für die Ableitung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL — Occupational Exposure Limits) fest und überprüft dieses laufend, damit alle relevanten wissenschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Festlegung von OEL berücksichtigt werden. Er stellt sicher, dass dieses Verfahren der aktuellen Praxis der Risikobewertung entspricht.
(3) Der Ausschuss empfiehlt insbesondere auf wissenschaftlichen Daten basierende OEL gemäß den Richtlinien 98/24/EG und 2004/37/EG, die unter anderem folgende Werte umfassen:
— |
den über 8 Stunden gewichteten Durchschnittswert (TWA), |
— |
Kurzzeitgrenzwerte/Exkursionsgrenzen (STEL), |
— |
biologische Grenzwerte/biologische Leitwerte (BLV/BGV). |
Die OEL werden gegebenenfalls durch weitere Daten ergänzt, z. B.
— |
wahrscheinliche Absorption über die Haut, |
— |
Sensibilisierungspotenzial, |
— |
karzinogene Eigenschaften. |
Weitere sachdienliche Daten können durch Änderungen am Verfahrenshandbuch des Ausschusses aufgenommen werden.
(4) Jede Empfehlung für einen OEL wird ausführlich erläutert und stützt sich auf Informationen über die grundlegenden Daten, eine Beschreibung der kritischen Wirkungen, die angewandten Extrapolationsverfahren und sämtliche Daten über mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit. Außerdem wird angegeben, ob es möglich ist, bei den vorgeschlagenen OEL die Exposition zu überwachen.
(5) Die Kommission kann den Ausschuss ersuchen, weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der toxikologischen Bewertung chemischer Arbeitsstoffe durchzuführen.
(6) Der Ausschuss stellt fest, ob bestimmte wissenschaftliche Informationen fehlen, die möglicherweise für die Bewertung der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe benötigt werden, und teilt dies der Kommission mit.
(7) Der Ausschuss ermittelt die aktuellen Prioritäten hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe und unterrichtet die Kommission darüber.
(8) Auf Ersuchen der Kommission organisiert der Ausschuss thematische Workshops, um Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse über chemische Arbeitsstoffe oder seine Verfahren zu überprüfen. Diese Workshops werden mit Unterstützung des Ausschusssekretariats organisiert.
(9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bemüht sich der Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 5 um eine Zusammenarbeit mit den anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, u. a. den Agenturen der Union, die ähnliche Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen von gemeinsamem Interesse wahrnehmen.
Artikel 3
Ernennung der Ausschussmitglieder
(1) Der Ausschuss besteht aus höchstens 21 Einzelmitgliedern, die aus einer Liste geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt werden, die nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Kommissionswebsite erstellt wird. Die Website, auf der der Aufruf veröffentlicht wird, wird mit dem Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „das Register“) verlinkt.
Die Mitglieder werden von der Kommission ad personam ernannt.
Sie werden anhand des Nachweises ihrer wissenschaftlichen Fachkompetenz und ihrer Erfahrung ausgewählt, wobei darauf zu achten ist, dass
— |
das gesamte wissenschaftliche Kenntnisspektrum abgedeckt wird, das zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird, d. h. insbesondere in den Bereichen Chemie, Toxikologie, Epidemiologie, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie allgemeine Kompetenz für die Festsetzung von OEL; |
— |
eine ausgewogene geografische Zusammensetzung des Ausschusses sichergestellt ist. |
(2) Die Namen der Mitglieder werden im Register und zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).
(3) Die Mitglieder, die im Einklang mit dem Beschluss 95/320/EG mit dem Beschluss 2009/985/EU ernannt wurden, bleiben nach dem vorliegenden Beschluss so lange im Amt, bis gemäß den Absätzen 1 und 2 Mitglieder für eine neue Amtszeit benannt worden sind.
Artikel 4
Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.
(2) Tritt ein Ausschussmitglied vor Ablauf des Dreijahreszeitraums von seiner Funktion zurück oder fehlt ein Mitglied bei mehr als einem Drittel der Sitzungen oder ist ein Mitglied aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage, einen effektiven Beitrag zu den Beratungen des Ausschusses zu leisten, so kann es für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden. In diesem Fall ernennt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 dargelegten Verfahren ein neues Mitglied aus der vorherigen Kandidatenliste.
Artikel 5
Vorsitz und Sekretariat des Ausschusses
(1) Zu Beginn jeder Amtszeit wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese drei Mitglieder bilden den Vorsitz des Ausschusses (im Folgenden „der Vorsitz“).
(2) Der Vorsitz ist zuständig für interne Verfahrensfragen des Ausschusses und leitet die Sitzungen mit dem Ziel, einen wissenschaftlichen Konsens im Hinblick auf die anzunehmenden Empfehlungen und Stellungnahmen zu erreichen.
(3) Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen und leistet die administrative Unterstützung, die für ein effizientes Arbeiten des Ausschusses notwendig ist.
(4) Das Sekretariat gewährleistet die effektive Zusammenarbeit des Ausschusses mit anderen wissenschaftlichen Ausschüssen und Agenturen der Union.
(5) Das Sekretariat sorgt für die frühzeitige Ermittlung potenzieller Quellen eines Konfliktes zwischen den vom Ausschuss abgegebenen Empfehlungen und Stellungnahmen und denen anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der EU, u. a. der Agenturen der Union, die ähnliche Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen von gemeinsamem Interesse wahrnehmen.
Artikel 6
Arbeitsgruppen
(1) Auf Ersuchen des Vorsitzes kann der Ausschuss mit Zustimmung der Kommissionsdienststellen aus den Reihen seiner Mitglieder Arbeitsgruppen bilden.
(2) Es ist Aufgabe der Arbeitsgruppen, gestützt auf ein vom Ausschuss verfasstes Mandat spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses zu erörtern und dem Ausschuss über ihre Beratungen zu berichten. Diese Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben.
Artikel 7
Plenarsitzungen des Ausschusses und Sitzungen der Arbeitsgruppen
(1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die für Expertengruppen der Kommission geltende Standardgeschäftsordnung stützt.
(2) Der Ausschuss tritt in der Regel viermal jährlich zu Plenarsitzungen zusammen.
(3) Die Kommissionsdienststellen berufen die Plenarsitzungen des Ausschusses ein und nehmen daran teil; sie berufen auch die Sitzungen der Arbeitsgruppen ein.
(4) Der Ausschuss wie auch die Arbeitsgruppen treten normalerweise am Sitz der Kommission zusammen. In Ausnahmefällen können die Sitzungen jedoch auch an anderen Orten stattfinden.
Artikel 8
Verfahren und Methoden
(1) Den Beratungen des Ausschusses liegt ein Ersuchen der Kommission um eine Empfehlung für einen OEL für einen bestimmten Stoff oder eine Stoffgruppe bzw. ein Ersuchen um eine sonstige wissenschaftliche Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme“) zugrunde.
(2) Die Kommission kann bei ihrem Ersuchen den Zeitraum festlegen, innerhalb dessen der Ausschuss eine Empfehlung oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 vorlegen muss.
(3) Der Ausschuss und insbesondere der Vorsitz bemühen sich nach Kräften darum, einstimmige Empfehlungen oder Stellungnahmen abzugeben. Den Beratungen im Ausschuss folgt keine Abstimmung. Wird kein Konsens erzielt, so erstattet der Ausschuss der Kommission über die verschiedenen Standpunkte Bericht, die während der Beratungen geäußert wurden.
(4) Der Ausschuss stellt mit Unterstützung des Sekretariats sicher, dass seine Methoden den neuesten wissenschaftlichen Standards entsprechen und dass sie angewandt werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 veröffentlicht die Kommission die aktualisierten Methoden sowie die angenommenen Empfehlungen und Stellungnahmen des Ausschusses in der für den Ausschuss vorgesehenen Rubrik ihrer Website.
Artikel 9
Ethische Grundsätze
Die Mitglieder des Ausschusses verpflichten sich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln. Sie dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.
Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, aus der hervorgeht, dass sie im öffentlichen Interesse handeln und dass kein direkter oder indirekter, ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt vorliegt bzw. gegebenenfalls dass ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.
Die Kommissionsdienststellen nehmen die bekannt gegebenen Interessen zur Kenntnis und bewerten deren Relevanz.
Der Ausschuss stellt sicher, dass aus seinen Empfehlungen und Stellungnahmen entsprechend seinen Methoden klar hervorgeht, welche Argumente zur Entscheidungsfindung beigetragen haben.
Unbeschadet des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 12 des vorliegenden Beschlusses dürfen die Mitglieder des Ausschusses keine Informationen verbreiten, die sie aufgrund der Arbeit des Ausschusses, thematischer Workshops oder von Arbeitsgruppen oder anderer mit diesem Beschluss zusammenhängender Tätigkeiten erlangen.
Zu Beginn jeder Amtszeit unterzeichnen die Mitglieder des Ausschusses eine Vertraulichkeitserklärung.
Artikel 10
Beobachter/innen und externe Sachverständige
(1) Die Kommissionsdienststellen ersuchen die EWR-/EFTA-Länder, Vorschläge für Wissenschaftler/innen einzureichen, die als Beobachter/innen an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Bei Bedarf können die Kommissionsdienststellen externe wissenschaftliche Sachverständige mit spezifischer Fachkompetenz in einem Themenbereich der Tagesordnung einladen, auf Ad-hoc-Basis an den Arbeiten des Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe teilzunehmen.
Artikel 11
Sondervergütungen
(1) Die Mitglieder des Ausschusses und die von der Kommission eingeladenen externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung von maximal 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. Die Zahlung erfolgt in Euro.
(2) Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmenden in Verbindung mit Ausschussarbeiten entstehen, werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen (7) erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
(3) Artikel 11 Absatz 1 wird erst an dem Tag wirksam, an dem gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Mitglieder für die nächste Amtszeit des Ausschusses ernannt werden.
Artikel 12
Transparenz
(1) Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente (wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmenden) entweder im Register oder auf einer separaten Website, die vom Register aus verlinkt ist.
(2) Ein Dokument kann auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn durch seine Offenlegung öffentliche oder private Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verletzt würden.
Artikel 13
Aufhebung
(1) Der Beschluss 95/320/EG wird hiermit aufgehoben.
(2) Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Beschluss 95/320/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 14).
(2) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(3) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(4) Beschluss 2009/985/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen für eine neue Amtszeit (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 98).
(5) KOM(2002) 713 endg. vom 11. Dezember 2002.
(6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(7) K(2007) 5858 der Kommission — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.
LEITLINIEN
4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/23 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 28. November 2013
zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven
(EZB/2013/45)
(2014/114/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich sowie Artikel 12.1 und Artikel 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 30.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten. |
(2) |
Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der ESZB-Satzung kann die EZB die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit der Wahrnehmung bestimmter, ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und diese NZBen für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu den Aufgaben der EZB gehören, in Anspruch nehmen. Die EZB ist demgemäß der Auffassung, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten. |
(3) |
Die Leitlinie EZB/2008/5 vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (1) sieht vor, dass jede NZB des Euro-Währungsgebiets a) sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven beteiligen oder b) sich nicht an dieser Verwaltung beteiligen oder diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenlegen kann. Die Leitlinie EZB/2008/5 sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass eine NZB des Euro-Währungsgebiets die EZB oder eine oder mehrere andere NZBen des Euro-Währungsgebiets ersuchen kann, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verwaltung zu übernehmen. |
(4) |
Aus diesem Grund sollte die Leitlinie EZB/2008/5 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2008/5 erhält folgende Fassung:
„(1) Jede NZB des Euro-Währungsgebiets ist berechtigt, sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu beteiligen. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann entscheiden, a) sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen oder b) diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenzulegen. Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets entscheidet, sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen, verwalten die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets die Währungsreserven, die sonst von der sich nicht beteiligenden NZB verwaltet würden. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann die EZB oder eine andere NZB des Euro-Währungsgebiets ferner ersuchen, bestimmte ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu übernehmen, wobei sie andere Aufgaben in diesem Bereich beibehält. Der EZB und der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets steht es frei, diesem Ersuchen nachzukommen oder es abzulehnen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen des Euro-Währungsgebiets gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2013.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63.