ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.057.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit das möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der genannten Verordnung aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltslos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben. |
(2) |
Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen. |
(3) |
Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung und Änderung des Anhangs III einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird. |
(4) |
Bei der Kommission gingen Anträge der Republik El Salvador, der Republik Guatemala und der Republik Panama ein. |
(5) |
Die Kommission hat die Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass diese Länder die Qualifikationskriterien erfüllen. Sie sollten daher ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Kommission wird den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung durch die begünstigten Länder sowie die Zusammenarbeit dieser Länder mit den einschlägigen Aufsichtsgremien im Einklang mit Artikel 13 der APS-Verordnung beobachten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden in die Spalten B bzw. A von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingefügt:
„El Salvador |
SV |
Guatemala |
GT |
Panama |
PA“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert Kreditrisikoanpassungen als Betrag der allgemeinen und spezifischen Rückstellungen für Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts ausgewiesen wurden, regelt aber nicht im Einzelnen, was spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen sind. |
(2) |
Es sollten Bestimmungen für die Festlegung der Beträge vorgesehen werden, die in die Berechnung von Kreditrisikoanpassungen, die ausschließlich kreditrisikobedingte Verluste widerspiegeln, einzubeziehen sind. Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen sollten nur für Beträge berechnet werden, die das harte Kernkapital (CET1) des Instituts geschmälert haben. |
(3) |
Rein kreditrisikobedingte Verluste, die im laufenden Geschäftsjahr nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen angesetzt werden, sollten als Kreditrisikoanpassungen erfasst werden, wenn das Institut die Auswirkungen auf das harte Kernkapital erfasst. Dies ist in Fällen von Belang, in denen ein solcher im Laufe des Geschäftsjahres erfasster Wertminderungsaufwand eintritt, obwohl im Laufe oder zum Ende des Geschäftsjahres alles in allem Zwischengewinne zu verzeichnen sind, die nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden können, sowie in Fällen, in denen ihre Erfassung als Kreditrisikoanpassungen sich zuerst auf die Risikopositionswerte oder das Ergänzungskapital und erst dann auf das harte Kernkapital auswirken würde. Für Zwischenverluste gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine solche Anpassung nicht erforderlich, da Verluste des laufenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel sofort vom harten Kernkapital abgezogen werden. |
(4) |
Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Kreditrisikoanpassungen betreffen ausdrücklich außerbilanzielle Posten. Wird keine solche Unterscheidung getroffen, gelten die einschlägigen Bestimmungen sowohl für Bilanzposten als auch für außerbilanzielle Posten. |
(5) |
Es sollten Bestimmungen für rein kreditrisikobedingte Verluste festgelegt werden, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden und das harte Kernkapital des Instituts geschmälert haben. Wertminderungen und Bewertungsanpassungen bei finanziellen Vermögenswerten oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten sollten in dem Maße von diesen Bestimmungen erfasst werden, in dem sie auf rein kreditrisikobedingte Verluste zurückzuführen sind, und sofern sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Wenn diese Verluste Finanzinstrumente betreffen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten diese Bestimmungen auch für Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Wertminderungen erfasst werden, oder für ähnliche Anpassungen gelten, sofern diese auf Verluste zurückzuführen sind, die durch eine Abnahme oder Verschlechterung der Kreditqualität eines Vermögenswerts oder eines Vermögenswerte-Portfolios bedingt sind. Andere Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder einem ähnlichen Ansatz keine Wertminderung eines Finanzinstruments darstellen, sollten zum jetzigen Zeitpunkt nicht reguliert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Änderungen möglicherweise eine Kreditrisikokomponente enthalten. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass die Berechnung alles abdeckt, sollte jeder Betrag, der für die in Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Zwecke relevant ist, entweder der Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) oder der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) zugewiesen werden. |
(7) |
Für die Ermittlung der Beträge, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden können, enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein einziges Kriterium, wonach die spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nicht dem Ergänzungskapital zugerechnet werden können. Daher sollte die Unterscheidung zwischen den Beträgen, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und die in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, auf kohärenter Basis und anhand der Kriterien für die Einbeziehung in das Ergänzungskapital erfolgen. |
(8) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die international vereinbarten Standards der dritten internationalen Rahmenvereinbarung für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (2) („Basel III“) umgesetzt. Angemessene Bestimmungen für Kreditrisikoanpassungen sollten daher ebenfalls in Einklang mit der Basler Rahmenvereinbarung stehen, wonach eines der Kriterien für die Unterscheidung zwischen allgemeinen Kreditrisikoanpassungen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen darin bestehen muss, dass allgemeine Rückstellungen oder allgemeine Rücklagen für Kreditausfälle „frei verfügbar“ sind, „um später tatsächlich eintretende Verluste zu decken“. Gemäß Basel III sind zur Unterlegung künftiger, derzeit noch nicht erkannter Verluste gebildete Rückstellungen oder Rücklagen für Forderungsausfälle frei verfügbar, um kreditrisikobedingte Verluste zu decken, die später eintreten, und können daher zum Ergänzungskapital gerechnet werden. Außerdem sollten die in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogenen Beträge jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar sein, um solche Verluste zumindest bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs decken zu können, sofern Insolvenzverluste vom Kapital absorbiert werden können, bevor es zum Verlust von Einlegergeldern kommt. |
(9) |
Die Bestimmungen in diesem Bereich sollten unabhängig vom jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen angewandt werden können. Um den Instituten jedoch die Möglichkeit zu geben, auf einheitliche Art und Weise zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen zu unterscheiden, sollten für jede Art von Kreditrisikoanpassung Kriterien für die Behandlung kreditrisikobedingter Verluste im jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt werden. Da die Behandlung der nach den geltenden Rechnungslegungsrahmen erfassten, ausschließlich kreditrisikobedingten Verluste von der Erfüllung dieser Kriterien abhängt, sollten diese Beträge angesichts der restriktiven Kriterien für allgemeine Kreditrisikoanpassungen normalerweise als spezifische Kreditrisikoanpassungen eingestuft werden. |
(10) |
Die internationalen Rechnungslegungsstandards werden kontinuierlich überarbeitet, so dass die Kriterien für die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen gegebenenfalls geändert werden müssen. Angesichts der laufenden Diskussionen, insbesondere hinsichtlich des Neubewertungsmodells, scheint es verfrüht, dieses Modell bei den Kriterien für Kreditrisikoanpassungen vorwegzunehmen. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreibt vor, die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen zu ermitteln. Aus diesem Grund muss entschieden werden, wie spezifische Kreditrisikoanpassungen, die die durch das Kreditrisiko einer ganzen Gruppe von Risikopositionen bedingten Verluste widerspiegeln, zu behandeln sind. Außerdem muss entschieden werden, für welche Risikopositionen der Gruppe und in welchem Umfang die spezifischen Kreditrisikoanpassungen erfasst werden sollten. Die Zuweisung von Teilbeträgen des sich aus solchen spezifischen Kreditrisikoanpassungen ergebenden Betrags zu den Risikopositionen der Gruppe muss proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt werden. |
(12) |
Zur Feststellung eines Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten nur spezifische Kreditrisikoanpassungen, die für eine einzige Risikoposition oder einen einzigen Schuldner vorgenommen werden, nicht aber spezifische Kreditrisikoanpassungen für ganze Gruppen von Risikopositionen einbezogen werden. Bei spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ganze Gruppen von Risikopositionen kann nicht festgestellt werden, bei welchen Schuldnern der in der Gruppe zusammengefassten Risikopositionen ein Ausfall eingetreten ist. Insbesondere ist das Vorhandensein spezifischer Kreditrisikoanpassungen für eine Gruppe von Risikopositionen kein ausreichender Grund, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bei allen Schuldnern oder Risikopositionen dieser Gruppe ein Ausfall eingetreten ist. |
(13) |
Die Institute sollten nachweisen können, wie sie das Kriterium für die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen im geltenden Rechnungslegungsrahmen anwenden. Daher sollten die Institute diesen Prozess dokumentieren. |
(14) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
(15) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ermittlung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Artikel 111, 159, 166, 167, 168, 178, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Beträge, die von einem Institut in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, gleich der Summe sämtlicher Beträge, die vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie sich aus Wertminderungen, Bewertungsanpassungen oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten ergeben.
Beträge, die sich gemäß Unterabsatz 1 ergeben und im Laufe des Geschäftsjahres erfasst wurden, dürfen nur dann in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn die entsprechenden Beträge entweder gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden oder, im Falle von Zwischengewinnen oder Jahresendgewinnen, die noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannt wurden, wenn das harte Kernkapital für die Bestimmung der Eigenmittel unmittelbar um die entsprechenden Beträge vermindert wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden von dem Institut in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) einbezogen, wenn sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Sie sind jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar, um Verluste aus noch nicht eingetretenen Kreditrisiken zu decken. |
b) |
Sie entsprechen den kreditrisikobedingten Verlusten bei einer Gruppe von Risikopositionen, für die dem Institut zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise dafür vorliegen, dass ein Verlustereignis eingetreten ist. |
(3) Alle sonstigen Beträge nach Absatz 1 werden in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) einbezogen.
(4) Sofern sie die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, werden von dem Institut die folgenden Verluste in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogen:
a) |
Verluste, die zur Deckung in den letzten Jahren erlittener höherer durchschnittlicher Portfolioverluste angesetzt wurden, selbst wenn es aktuell keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Vergangenheit Verlustereignisse dieser Größenordnung eingetreten sind; |
b) |
Verluste, die für eine Gruppe von Risikopositionen angesetzt werden, weil aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine statistische Wahrscheinlichkeit für ein gewisses Maß an Nichterfüllung besteht, selbst wenn dem Institut keine Anhaltspunkte für eine Bonitätsverschlechterung vorliegen. |
(5) Das Institut bezieht in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen nach Absatz 3 stets die folgenden Verluste ein:
a) |
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine kreditrisikobedingte Wertminderung aufweisen; |
b) |
Verluste infolge aktueller oder vergangener Ereignisse, die sich auf eine signifikante einzelne Risikoposition oder auf Risikopositionen auswirken, die zwar für sich genommen nicht signifikant sind, aber einzeln oder kollektiv bewertet werden; |
c) |
Verluste, für die historische, um beobachtbare aktuelle Daten bereinigte Werte darauf hinweisen, dass der Verlust eingetreten ist, das Institut aber noch nicht erkennen kann, welche Risikoposition davon betroffen ist. |
Artikel 2
Zuweisung spezifischer Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen innerhalb einer Gruppe von Risikopositionen
(1) Spiegelt eine spezifische Kreditrisikoanpassung Verluste wider, die durch das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikopositionen bedingt sind, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung allen Einzelrisikopositionen dieser Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen zu. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.
(2) Für die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffend eine Gruppe nicht ausgefallener Risikopositionen ist das Institut nicht verpflichtet, den einzelnen Risikopositionen der Gruppe eine spezifische Kreditrisikoanpassung zuzuweisen.
(3) Betrifft eine spezifische Kreditrisikoanpassung eine Gruppe von Risikopositionen, deren Kreditrisiko-Eigenmittelanforderungen teilweise nach dem Standardansatz und teilweise nach dem IRB-Ansatz berechnet werden, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung den nach dem jeweiligen Ansatz berechneten Risikopositionen der Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen der Gruppe zu, bevor es die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 trifft. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.
(4) Wenn das Institut den Risikopositionen spezifische Kreditrisikoanpassungen zuweist, stellt es sicher, dass derselbe Anteil nicht doppelt unterschiedlichen Risikopositionen zugewiesen wird.
Artikel 3
Berechnung von Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166, 167, 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166 bis 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition von den Instituten als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Risikoposition gemäß Artikel 2 zugewiesen hat, berechnet.
Artikel 4
Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(1) Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die gesamten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen von dem Institut als Summe der Beträge berechnet, die das Institut gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen hat.
(2) Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen unter Ausschluss ausgefallener Risikopositionen als Summe der Beträge der Buchstaben a und b berechnet:
a) |
Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer einzigen Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt wurden; |
b) |
Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 2 zugewiesen wurden. |
(3) Die gesamten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine ausgefallene Risikoposition werden berechnet als Summe aller Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Position gemäß Artikel 2 zugewiesen hat.
Artikel 5
Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen berechnet als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die jeweilige Einzelposition bzw. den jeweiligen Schuldner.
Artikel 6
Dokumentation
Die Institute dokumentieren die Ermittlung und Berechnung der allgemeinen und der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) http://www.bis.org/publ/bcbs189_dec2010.pdf
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 184/2014 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2014
zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 74 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung hängen eng miteinander zusammen, da sie allesamt Aspekte betreffen, die bei der Vorbereitung operationeller Programme im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu berücksichtigen sind. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen problemlosen Zugang dazu zu ermöglichen, ist es sinnvoll, die Bestimmungen zu Interventionskategorien für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in diesen Durchführungsrechtsakt aufzunehmen, da hierfür das gleiche Verfahren zur Anhörung des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gilt wie für die anderen in diesem Durchführungsrechtsakt enthaltenen Bestimmungen, während die Interventionskategorien für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ einem anderen Verfahren unterliegen. |
(2) |
Gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften und Anforderungen für das elektronische Datenaustauschsystem festzulegen. |
(3) |
Die Modalitäten des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten sich klar von den Modalitäten abgrenzen, die gemäß Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den relevanten Behörden festgelegt werden und die Gegenstand eines separaten Durchführungsrechtsaktes sind. Um eine hohe Qualität der Informationen über die Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten, den Nutzen des Systems zu optimieren und dessen Handhabung zu vereinfachen, sollten Grundanforderungen zur Form und zum Umfang der auszutauschenden Informationen definiert werden. |
(4) |
Es sollten Grundsätze sowie für den Betrieb des Systems geltende Vorschriften festgelegt werden, die die Identifizierung der für das Hochladen von Dokumenten bzw. für deren Aktualisierung verantwortlichen Akteure regeln. |
(5) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern und zugleich einen wirksamen, effizienten elektronischen Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die technischen Charakteristika des Systems festgelegt werden. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ferner die Möglichkeit haben, Daten auf zweierlei Weise zu verschlüsseln und zu übermitteln; diese Möglichkeiten sind zu spezifizieren. Zudem sollten Vorschriften für den Fall aufgestellt werden, dass der elektronische Datenaustausch durch höhere Gewalt behindert wird, so dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission den Informationsaustausch über alternative Wege fortsetzen können. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das elektronische Datenaustauschsystem in abgesicherter Form erfolgt, so dass Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der Informationen gewährleistet sind. Daher sollten Vorschriften über die Sicherheit festgelegt werden. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(9) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind gemeinsame Interventionskategorien für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festzulegen, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die vorgesehene Nutzung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), nach Kategorien aufgeschlüsselte Informationen über kumulative Zuweisungen und Ausgaben aus dem EFRE und die Zahl der Operationen während des Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies ermöglicht es der Kommission, den anderen EU-Organen und den Bürgerinnen und Bürgern der Union in geeigneter Weise über die Nutzung des EFRE Bericht zu erstatten. |
(10) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der mit Artikel 150 Absatz 1 jener Verordnung eingerichtete Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die ESI-Fonds
ELEKTRONISCHES DATENAUSTAUSCHSYSTEM
(Befugnis gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Artikel 1
Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschsystems
Die Kommission richtet ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein.
Artikel 2
Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems
1. Das elektronische Datenaustauschsystem (im Folgenden „SFC2014“) enthält mindestens die Informationen, die in den Modellen, Formaten und Vorlagen vorgesehen sind, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und des zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „EMFF-Verordnung“) festgelegt sind.
2. Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und andere Formen nichtstrukturierter Daten, z. B. angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.
Artikel 3
Verwendung von SFC2014
1. Die Kommission, die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 und Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Stellen, denen Aufgaben jener Behörden übertragen wurden, geben die Informationen, für deren Übermittlung sie zuständig sind, und gegebenenfalls Aktualisierungen dieser Informationen in SFC2014 ein.
2. Sämtliche Übermittlungen von Informationen an die Kommission werden von einer Person überprüft und veranlasst, die nicht mit der Person identisch ist, die die zu übermittelnden Daten eingegeben hat. Diese Aufgabentrennung wird von SFC2014 bzw. von den automatisch an SFC2014 angebundenen IT-Systemen der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle unterstützt.
3. Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte zu SFC2014 zuständig sind und die die folgenden Aufgaben ausführen:
(a) |
Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden; |
(b) |
Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems; |
(c) |
Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung; |
(d) |
Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt; |
(e) |
unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten; |
(f) |
Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen; |
(g) |
Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaates; |
(h) |
Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die sich auswirken auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2014-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen. |
4. Der Datenaustausch und die Vorgänge werden im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) obligatorisch elektronisch signiert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erkennen die rechtliche Wirksamkeit und Zulässigkeit der in SFC2014 verwendeten elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren an.
Bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 wird gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Rates der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gewährleistet.
Artikel 4
Merkmale von SFC2014
Um einen wirksamen, effizienten elektronischen Informationsaustausch zu gewährleisten, weist SFC2014 folgende Merkmale auf:
(a) |
interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen; |
(b) |
automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert; |
(c) |
eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen; |
(d) |
vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2014-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können; |
(e) |
Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen; |
(f) |
Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein operationelles Programm eingegeben wurden. |
Artikel 5
Übermittlung von Daten über SFC2014
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission greifen auf SFC2014 entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) zu oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2014 ermöglicht.
2. Das Datum der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung gilt als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.
3. Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2014 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2014, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 23. bis 31. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Modelle, Formate und Vorlagen zu verwenden sind.
Ist die Störung des elektronischen Datenaustauschsystems behoben, die Verbindung zum System wiederhergestellt oder sind die Gründe der höheren Gewalt nicht mehr gegeben, gibt der betreffende Akteur die bereits auf Papier übermittelten Informationen auch in SFC2014 ein.
4. In den in Absatz 3 genannten Fällen gilt das Datum des Poststempels als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.
Artikel 6
Sicherheit der über SFC2014 übermittelten Daten
1. Die Kommission stellt für SFC2014 eine Strategie für die Informationstechnologiesicherheit (im Folgenden „SFC-Strategie für IT-Sicherheit“) auf, die für sämtliches Personal gilt, das SFC2014 verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 (11) und dessen Durchführungsvorschriften, in Einklang steht. Die Kommission benennt eine Person oder mehrere Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2014 verantwortlich ist bzw. sind.
2. Die Mitgliedstaaten und andere Europäische Institutionen als die Kommission, die Zugangsrechte zu SFC2014 erhalten haben, kommen den im SFC2014-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie den Maßnahmen nach, die die Kommission in SFC2014 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.
3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die für den Schutz der Daten, die sie mittels SFC2014 speichern und übertragen, festgelegten Sicherheitsmaßnahmen um und gewährleisten deren Wirksamkeit.
4. Die Mitgliedstaaten legen nationale, regionale oder lokale Strategien für IT-Sicherheit fest, die den Zugang zu SFC2014 und die automatische Eingabe von Daten in SFC2014 regeln und die die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sicherheitsanforderungen gewährleisten. In diesen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit kann auf andere Sicherheitsdokumente verwiesen werden. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jene Strategien für IT-Sicherheit für alle Behörden gelten, die SFC2014 verwenden.
5. Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit decken Folgendes ab:
(a) |
im Falle der direkten Nutzung von SFC2014 die für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausführen; |
(b) |
in dem Fall, dass nationale, regionale oder lokale IT-Systeme über eine technische Schnittstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung an SFC2014 angebunden werden, die für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2014 durch diese Systeme sichergestellt wird. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sind gegebenenfalls folgende Aspekte zu regeln:
(a) |
physische Sicherheit; |
(b) |
Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu; |
(c) |
Kontrolle der Speicherung; |
(d) |
Zugangs- und Kennwortkontrolle; |
(e) |
Monitoring; |
(f) |
Anbindung an SFC2014; |
(g) |
Kommunikationsinfrastruktur; |
(h) |
Management von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; |
(i) |
Störungsmanagement. |
6. Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit basieren auf einer Risikobewertung, und die in den Strategien beschriebenen Maßnahmen stehen im Verhältnis zu den identifizierten Risiken.
7. Die Dokumente zur Spezifizierung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
8. Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler bzw. regionaler Ebene eine Person oder mehrere Personen, die für die Einhaltung und die Anwendung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist bzw. sind. Diese Person dient bzw. diese Personen dienen als Ansprechpartner für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von der Kommission benannte Person bzw. benannten Personen.
9. Sowohl die SFC-Strategie für IT-Sicherheit als auch die relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen aktualisiert. In jedem Fall werden die Strategien jährlich überprüft, um ihre fortlaufende Wirksamkeit sicherzustellen.
KAPITEL II
Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013
NOMENKLATUR DER INTERVENTIONSKATEGORIEN
(Befugnis gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)
Artikel 7
Interventionskategorien für das Ziel „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“
Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(8) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(9) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).
(10) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(11) Beschluss K(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.
ANHANG
Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
TABELLE 1: CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“
1. INTERVENTIONSBEREICH |
|
I. Produktive investitionen: |
|
001 |
Allgemeine produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) |
002 |
Forschungs- und Innovationsprozesse in großen Unternehmen |
003 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft |
004 |
Produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Ausweitung der IKT-Nachfrage |
II. Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen: |
|
|
Energieinfrastruktur |
005 |
Strom (Speicherung und Übertragung) |
006 |
Strom (Speicherung und Übertragung; TEN-E) |
007 |
Erdgas |
008 |
Erdgas (TEN-E) |
009 |
Erneuerbare Energien: Wind |
010 |
Erneuerbare Energien: Sonne |
011 |
Erneuerbare Energien: Biomasse |
012 |
Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich Wasserkraft, Erdwärme und Meeresenergie) und Integration erneuerbarer Energien (einschließlich Infrastrukturen zur Speicherung, für „Power to Gas“ und zur Wasserstofferzeugung mittels erneuerbarer Energien) |
013 |
Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen |
014 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen |
015 |
Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systemen) |
016 |
Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme |
|
Umweltinfrastruktur |
017 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich Verringerung, Trennung und Recycling) |
018 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich mechanisch-biologischer Behandlung, thermischer Behandlung, Verbrennung und Deponierung) |
019 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle |
020 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung) |
021 |
Wasserwirtschaft und Trinkwasserschutz (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, Wasserversorgung, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Messung des Wasserverbrauchs auf Bezirks- und Haushaltsebene, Abrechnungssystemen und Leckagebeseitigung) |
022 |
Abwasserbehandlung |
023 |
Umweltmaßnahmen zur Verringerung und/oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (einschließlich Behandlung und Speicherung von Methan und Kompostierung) |
|
Verkehrsinfrastruktur |
024 |
Eisenbahn (TEN-V-Kernnetz) |
025 |
Eisenbahn (TEN-V-Gesamtnetz) |
026 |
Sonstige Eisenbahnnetze |
027 |
Rollendes Material |
028 |
TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Kernnetz (Neubau) |
029 |
TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Gesamtnetz (Neubau) |
030 |
Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten (Neubau) |
031 |
Andere nationale und regionale Straßen (Neubau) |
032 |
Lokale Zubringerstraßen (Neubau) |
033 |
Erneuerung oder Ausbau von TEN-V-Straßen |
034 |
Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahn, nationale, regionale oder lokale Straßen) |
035 |
Multimodaler Verkehr (TEN-V) |
036 |
Multimodaler Verkehr |
037 |
Flughäfen (TEN-V) (1) |
038 |
Andere Flughäfen (1) |
039 |
Seehäfen (TEN-V) |
040 |
Andere Seehäfen |
041 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) |
042 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) |
|
Nachhaltiger Verkehr |
043 |
Umweltfreundlichkeit und Förderung der Nahverkehrsinfrastruktur (einschließlich Ausrüstung und Fahrzeugen) |
044 |
Intelligente Verkehrssysteme (einschließlich Einführung von Nachfragesteuerungs- und Mautsystemen sowie IT-Systemen für Überwachung, Steuerung und Information) |
|
IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie) |
045 |
IKT: Backbone-/Backhaul-Netzwerk |
046 |
IKT: Schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 30 Mbit/s) |
047 |
IKT: Sehr schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 100 Mbit/s) |
048 |
IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen/groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung (einschließlich E-Infrastruktur, Rechenzentren und Sensoren; auch wenn diese in andere Infrastrukturen integriert sind, z. B Forschungs-, Umwelt- und soziale Infrastrukturen) |
III. Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundene investitionen: |
|
049 |
Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich) |
050 |
Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) |
051 |
Bildungsinfrastruktur (Schulbildung – Primarschulen und allgemeinbildende Sekundarschulen) |
052 |
Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung |
053 |
Gesundheitsinfrastruktur |
054 |
Wohnungsinfrastruktur |
055 |
Sonstige soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt |
IV. Erschliessung des endogenen potenzials: |
|
|
Forschung, Entwicklung und Innovation |
056 |
Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung von KMU |
057 |
Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung großer Unternehmen |
058 |
Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (öffentlich) |
059 |
Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (privat, einschließlich Wissenschaftsparks) |
060 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung |
061 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen einschließlich Vernetzung |
062 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU |
063 |
Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU |
064 |
Forschungs- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen) |
065 |
Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Prozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit in Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft und der Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel |
|
Wirtschaftsförderung |
066 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design) |
067 |
Entwicklung von KMU, Förderung von Unternehmertum und Gründerzentren (einschließlich der Unterstützung von Spin-offs und Spin-outs) |
068 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen |
069 |
Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU |
070 |
Förderung der Energieeffizienz in großen Unternehmen |
071 |
Entwicklung und Förderung von Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen für die CO2-arme Wirtschaft und die Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spezialisieren (einschließlich der Unterstützung entsprechender Dienstleistungen) |
072 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) |
073 |
Unterstützung von Sozialunternehmen (KMU) |
074 |
Entwicklung und Förderung touristischer Ressourcen durch KMU |
075 |
Entwicklung und Förderung touristischer Dienstleistungen durch oder für KMU |
076 |
Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Ressourcen durch KMU |
077 |
Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Dienstleistungen durch oder für KMU |
|
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen |
078 |
Elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen (u. a. elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, IKT-Unterstützungsmaßnahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, Cybersicherheit, Vertrauen und Schutz personenbezogener Daten, E-Justiz und E-Demokratie) |
079 |
Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors (einschließlich offener Daten, E-Kultur, digitaler Bibliotheken, digitaler Inhalte und E-Tourismus) |
080 |
Digitale Inklusion, Barrierefreiheit, E-Learning, elektronische Bildungsdienstleistungen und -anwendungen, digitale Kompetenz |
081 |
IKT-Lösungen für gesundes, aktives Altern, elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care und des umgebungsunterstützten Lebens) |
082 |
IKT-Dienste und -Anwendungen für KMU (u. a. elektronischer Geschäftsverkehr, elektronischer Handel und vernetzte Geschäftsprozesse), Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Startups |
|
Umwelt |
083 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität |
084 |
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) |
085 |
Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und grüner Infrastrukturen |
086 |
Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten |
087 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung des Klimawandels, Bewältigung klimabezogener Risiken (z. B. Erosion, Brände, Überschwemmungen, Stürme und Dürren), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen |
088 |
Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z. B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen |
089 |
Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen |
090 |
Rad- und Fußwege |
091 |
Entwicklung und Förderung des touristischen Potenzials von Naturgebieten |
092 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen |
093 |
Entwicklung und Förderung öffentlicher Tourismusdienstleistungen |
094 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher Ressourcen im Bereich Kultur und Kulturerbe |
095 |
Entwicklung und Förderung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Kultur und Kulturerbe |
|
Sonstiges |
096 |
Stärkung der institutionellen Kapazitäten öffentlicher Verwaltungen und öffentlicher Dienstleister im Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE oder Maßnahmen zur Unterstützung von ESF-Initiativen zur Stärkung institutioneller Kapazitäten |
097 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten |
098 |
Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung |
099 |
Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes |
100 |
Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände |
101 |
Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur zufriedenstellenden Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) |
V. Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte: |
|
102 |
Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte |
103 |
Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie |
104 |
Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen |
105 |
Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit |
106 |
Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel |
107 |
Aktives und gesundes Altern |
108 |
Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern |
VI. Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung: |
|
109 |
Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit |
110 |
Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma |
111 |
Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit |
112 |
Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse |
113 |
Förderung des sozialen Unternehmertums, der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung |
114 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung |
VII. Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen: |
|
115 |
Verringerung und Verhütung der frühen Beendigung der Schullaufbahn und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nichtformale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird |
116 |
Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und des Zugangs zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen |
117 |
Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege, unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen |
118 |
Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege |
VIII. Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung: |
|
119 |
Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln |
120 |
Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Berufsbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzustoßen |
IX. Technische hilfe: |
|
121 |
Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle |
122 |
Bewertung und Studien |
123 |
Information und Kommunikation |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“
2. FINANZIERUNGSFORM |
|
01 |
Nicht rückzahlbare Finanzhilfe |
02 |
Rückzahlbare Finanzhilfe |
03 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Risikokapital, Beteiligungskapital oder Gleichwertiges |
04 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen oder Gleichwertiges |
05 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Bürgschaft oder Gleichwertiges |
06 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften, technische Unterstützung oder Gleichwertiges |
07 |
Preisgelder |
TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETS“
3. ART DES GEBIETS |
|
01 |
Städtische Ballungsgebiete (dicht besiedelt, Bevölkerung > 50 000) |
02 |
Kleinstädtische Gebiete (mittlere Bevölkerungsdichte, Bevölkerung > 5 000) |
03 |
Ländliche Gebiete (dünn besiedelt) |
04 |
Gebiet der makroregionalen Zusammenarbeit |
05 |
Zusammenarbeit über nationale oder regionale Programmgebiete im nationalen Kontext |
06 |
Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF |
07 |
Nicht zutreffend |
TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN“
4. TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN |
|
01 |
Integrierte territoriale Investitionen — Stadt |
02 |
Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige Stadtentwicklung |
03 |
Integrierte territoriale Investitionen — Sonstige |
04 |
Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige ländliche Entwicklung |
05 |
Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige städtische/ländliche Entwicklung |
06 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen zur lokalen Entwicklung |
07 |
Nicht zutreffend |
TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „THEMATISCHES ZIEL“
5. THEMATISCHES ZIEL (EFRE und Kohäsionsfonds) |
|
01 |
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation |
02 |
Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien |
03 |
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen |
04 |
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft |
05 |
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements |
06 |
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz |
07 |
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen |
08 |
Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte |
09 |
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung |
10 |
Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen |
11 |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung |
12 |
Nicht zutreffend (nur technische Hilfe) |
TABELLE 6: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“
6. WIRTSCHAFTSZWEIG |
|
01 |
Land- und Forstwirtschaft |
02 |
Fischerei und Aquakultur |
03 |
Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung |
04 |
Herstellung von Textilien und Bekleidung |
05 |
Fahrzeugbau |
06 |
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
07 |
Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe |
08 |
Baugewerbe/Bau |
09 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (einschließlich zwecks Energieerzeugung betriebener Bergbau) |
10 |
Energieversorgung |
11 |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
12 |
Verkehr und Lagerei |
13 |
Informations- und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation, Informationsdienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
14 |
Handel |
15 |
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
16 |
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
17 |
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Tätigkeiten |
18 |
Öffentliche Verwaltung |
19 |
Erziehung und Unterricht |
20 |
Gesundheits- und Sozialwesen |
21 |
Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
22 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel |
23 |
Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung |
24 |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
TABELLE 7: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“
7. GEBIET (2) |
|
Code |
Gebiet |
|
Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) |
(1) Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2014
zur Berichtigung der bulgarischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, d, e, h und i, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absätze 5 und 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 27 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (3) enthält einen Fehler, der berichtigt werden sollte. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Betrifft nur die bulgarische Sprachfassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(3) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 186/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 hinsichtlich der Ablaufdaten der Genehmigung der Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Oxadiargyl und Warfarin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Oxadiargyl und Warfarin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission (2) die Laufzeit des Genehmigungszeitraums gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) bis zum 31. Juli 2016 verlängert, damit die Antragsteller die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebene Frist von drei Jahren einhalten können. |
(2) |
Für die Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Oxadiargyl und Warfarin wurden innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von drei Jahren keine Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. |
(3) |
Da keine solchen Anträge gestellt wurden, sollte das Ablaufdatum auf das frühestmögliche Datum nach dem ursprünglichen Ablaufdatum, das vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 galt, festgelegt werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 823/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2012
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 wird wie folgt geändert:
a) |
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid (ABl. L 250 vom 15.9.2012, S. 13).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2007/5/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Methiocarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Methiocarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen hinsichtlich des Risikos für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden vorlegen. |
(2) |
Die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) geführt. |
(3) |
Der Antragsteller legte dem berichterstattenden Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich in der dafür vorgesehenen Frist zusätzliche Informationen in Form von Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden vor. |
(4) |
Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 5. April 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet. |
(5) |
Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung für Methiocarb (5) am 1. Juni 2012 vorlegte. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Methiocarb abgeschlossen. |
(6) |
Nach Sichtung der vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen befand die Kommission, dass die zusätzlichen bestätigenden Informationen, die erforderlich waren, nicht vorgelegt worden waren. |
(7) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Methiocarb Stellung zu nehmen. |
(8) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung auferlegt würden. |
(9) |
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Methiocarb als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Damit die Exposition von Vögeln, Säugetieren und Nichtzielarthropoden ausgeschlossen wird, sollten die Anwendungen dieses Wirkstoffs weiter eingeschränkt und die Anwendung als Molluskizid gestrichen werden. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Methiocarb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
(12) |
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Methiocarb enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 19. September 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methiocarb als Wirkstoff enthalten.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 19. September 2015.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2007/5/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 11).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance methiocarb. EFSA Journal 2012;10(6):2758. [14 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2758. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
ANHANG
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 148 (Methiocarb), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:
„TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung und als Insektizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
— |
den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen; |
— |
die Sicherheit der Anwender und Umstehenden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben; |
— |
die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.“ |
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 188/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
54,9 |
TN |
71,0 |
|
TR |
99,2 |
|
ZZ |
75,0 |
|
0707 00 05 |
EG |
182,1 |
JO |
188,1 |
|
MA |
114,7 |
|
TR |
155,9 |
|
ZZ |
160,2 |
|
0709 91 00 |
EG |
72,9 |
ZZ |
72,9 |
|
0709 93 10 |
MA |
29,5 |
TR |
103,8 |
|
ZZ |
66,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
53,5 |
IL |
67,5 |
|
MA |
48,5 |
|
TN |
52,2 |
|
TR |
69,8 |
|
ZA |
63,5 |
|
ZZ |
59,2 |
|
0805 20 10 |
IL |
133,5 |
MA |
91,9 |
|
TR |
110,6 |
|
ZZ |
112,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
140,9 |
MA |
107,5 |
|
PK |
46,0 |
|
TR |
72,8 |
|
US |
122,9 |
|
ZZ |
98,0 |
|
0805 50 10 |
EG |
57,3 |
TR |
60,0 |
|
ZZ |
58,7 |
|
0808 10 80 |
CN |
115,6 |
MK |
30,8 |
|
US |
157,0 |
|
ZZ |
101,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
132,9 |
CL |
195,7 |
|
CN |
53,3 |
|
TR |
146,4 |
|
US |
197,4 |
|
ZA |
99,1 |
|
ZZ |
137,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/29 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Dezember 2013
über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3
(EZB/2013/54)
(2014/106/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. |
(2) |
Die EZB hat den Beschluss EZB/2008/3 vom 15. Mai 2008 zu Verfahren der Sicherheitszulassung für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien für Euro-Banknoten (2) erlassen, durch den ein Sicherheitszulassungsverfahren festgelegt wurde, das bestätigt, ob die Hersteller die Mindestsicherheitsanforderungen der EZB an die Herstellung, Bearbeitung, Lagerung und den Transport von Euro-Banknoten und ihrer Bestandteile sowie anderer hiermit zusammenhängender Materialien und Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern, erfüllen, deren Verlust, Diebstahl oder Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten schädigen oder zur Herstellung von gefälschten Euro-Banknoten oder deren Bestandteilen beitragen könnte. Darüber hinaus wurden durch den Beschluss EZB/2008/3 Verfahren festgelegt, die die fortlaufende Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen gewährleisten. |
(3) |
Die EZB hat den Beschluss EZB/2010/22 vom 25. November 2010 zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten (3) erlassen, um zu gewährleisten, dass zur Herstellung von Euro-Banknoten und von Rohstoffen für Euro-Banknoten nur Hersteller zugelassen werden, die die entsprechenden Mindestqualitätsanforderungen der EZB erfüllen. |
(4) |
Im Einklang mit den Artikeln 9 und 11 des Vertrags hat die EZB den Beschluss EZB/2011/8 vom 21. Juni 2011 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (4) erlassen, um zu gewährleisten, dass nur Hersteller zur Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit zugelassen werden, die die Mindestumwelt-, -gesundheits- und -sicherheitsanforderungen der EZB erfüllen. |
(5) |
Aufgrund der von der EZB bei der Anwendung der Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 gewonnenen Erfahrungen ist die Durchführung eines wirksamen einheitlichen Zulassungssystems erforderlich, um sich aus der Anwendung der genannten Beschlüsse ergebende materiell- und verfahrensrechtliche Unterschiede zu verhindern, etwa unverhältnismäßige Abweichungen in der Gültigkeitsdauer, den Verfahren und der Terminologie der Zulassungen. |
(6) |
Zur Verbesserung der genannten Punkte und zur Reduzierung des administrativen Aufwands der Hersteller ist die Einführung eines einheitlichen Zulassungssystems erforderlich, a) das die Beurteilung ermöglicht, inwieweit die Hersteller die von der EZB festgelegten einschlägigen Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, b) in dessen Rahmen die Erfüllung dieser Anforderungen anhand eines harmonisierten Inspektionsverfahrens überprüft wird, c) das für den Fall der Nichterfüllung der genannten Anforderungen geeignete und verhältnismäßige Sanktionsmöglichkeiten, einschließlich finanzieller Sanktionen, vorsieht und d) das gewährleistet, dass für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nur an NZBen, an künftige NZBen des Eurosystems vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates, an sonstige zugelassene Hersteller und/oder an die EZB geliefert werden. |
(7) |
Kernstück dieses neuen einheitlichen Zulassungssystems sollte ein mehrstufiges Beurteilungsverfahren sein, in dessen Rahmen geprüft wird, ob der eine Zulassung beantragende Hersteller die in diesem Beschluss festgelegten einschlägigen Zulassungsanforderungen in jeder Hinsicht in vollem Umfang erfüllt. |
(8) |
Zur Erleichterung dieser Überprüfung, einschließlich einer späteren Überprüfung der fortlaufenden Anforderungserfüllung durch den Hersteller, ist eine nahtlose Inspektionsregelung einzuführen, die der EZB die Durchführung von Inspektionen innerhalb und außerhalb des Betriebs ermöglicht. |
(9) |
Zur Vermeidung der derzeit bestehenden Vielzahl einzelner Zulassungen sollte die Erteilung einer einheitlichen vorläufigen Zulassung mit der Möglichkeit vorgesehen werden, diese in eine einheitliche Zulassung umzuwandeln, falls der betreffende Hersteller nachweist, dass er sämtliche Zulassungsanforderungen — auch bei der Herstellung aufgrund des offiziellen Auftrags eines zugelassenen Herstellers, der EZB oder einer NZB — entsprechend der ihm erteilten vorläufigen Zulassung erfüllt hat. |
(10) |
Zur Wahrung der Flexibilität des Zulassungsverfahrens sollte die EZB die Prüfungsstufen für den Einleitungsantrag auf Erteilung einer vorläufigen Zulassung nach ihrem Ermessen ausgestalten können. |
(11) |
Zur Gewährleistung einer besseren Verwaltung im Rahmen des Zulassungsverfahrens sollte eine vorläufige Zulassung und eine Zulassung dauerhaft gültig sein, es sei denn, es wird festgestellt, dass ein Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen nicht erfüllt. Aus demselben Grund ist die EZB befugt, eine vorläufige Zulassung in eine Zulassung umzuwandeln, wenn der betreffende Hersteller für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien und/oder Euro-Materialien aufgrund des offiziellen Auftrags der EZB oder einer NZB während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten hergestellt hat. Die EZB wird auch befugt sein, eine Zulassung von Amts wegen auf eine vorläufige Zulassung herabzustufen, wenn ein Hersteller für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien und/oder Euro-Materialien nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten hergestellt hat. |
(12) |
Die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 müssen daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung von den derzeitigen Zulassungsregelungen auf ein einheitliches Zulassungssystem nach Maßgabe dieses Beschlusses sollte eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Erlass dieses Beschlusses gelten. Dadurch erhalten Hersteller, die Inhaber einzelner Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen sind, die Möglichkeit zur Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen nach Maßgabe dieses Beschlusses erforderlich sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. „Euro-Materialien“: Euro-Banknoten, teilweise gedruckte Euro-Banknoten sowie zur Herstellung von Euro-Banknoten oder teilweise gedruckten Euro-Banknoten verwendete Papiere, Tinten, Folien und Fasern;
2. „für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit“: die Herstellung von Euro-Materialien;
3. „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“: die unter den sachlichen Sicherheitsanforderungen aufgeführten Materialien, einschließlich Euro-Banknoten, die a) sich im Umlauf befinden, b) zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt werden oder c) aus dem Verkehr gezogen werden, und ihre Bestandteile sowie hiermit zusammenhängende Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern, weil ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte;
4. „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“: die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung, Lagerung, interne Bewegung innerhalb einer Fertigungsstätte oder der Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien;
5. „Schaffung“: die Umsetzung des Grundkonzepts der in der Entwicklung befindlichen Euro-Banknoten in Layouts, Farbtrennung, Grafik und Druckplatten sowie die Erarbeitung der Layouts und Prototypen der im Rahmen dieser Grundkonzepte vorgesehenen Bestandteile;
6. „Hersteller“: jede Stelle, die an einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit beteiligt ist oder dies beabsichtigt, mit Ausnahme von Stellen, die nur am Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder an der Bereitstellung von spezialisierten Vernichtungsanlagen beteiligt sind oder dies lediglich beabsichtigen;
7. „Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung oder Lagerung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und/oder für Euro-Materialien nutzt oder zu nutzen beabsichtigt;
8. „Zulassungsanforderungen“: die von der EZB gestellten sachlichen Anforderungen, die Anforderungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens und die Standortanforderungen sowie die in diesem Beschluss festgelegten fortlaufenden Pflichten, die ein Hersteller erfüllen muss, damit ihm eine vorläufige Zulassung bzw. eine Zulassung erteilt oder belassen werden kann;
9. „zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung erteilt wurde;
10. „sachliche Anforderungen“: die einzelnen von der EZB festgelegten einschlägigen Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die ein Hersteller erfüllen muss, um für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeiten ausüben zu können;
11. „Maßnahmen“: die von einem Hersteller zur Erfüllung der einschlägigen sachlichen Anforderungen ergriffenen Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen;
12. „Altzulassungen“: die gültigen vorläufigen und vollen Zulassungen, insbesondere Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen, die die EZB einem Hersteller zur Ausübung von für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten gemäß den Beschlüssen EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 erteilt hat;
13. „aufgehobene EZB-Beschlüsse zur Zulassung“: die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 in ihrer Gesamtheit;
14. „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
15. „künftige NZB des Eurosystems“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, der die für die Einführung des Euro festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat und hinsichtlich dessen ein Beschluss über die Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags gefasst wurde;
16. „Anerkennungsstelle“: eine unabhängige Anerkennungsstelle, die die Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme eines Herstellers bewertet und berechtigt ist, zu bescheinigen, dass der Hersteller die Anforderungen der ISO-9001-, ISO-14000- oder OHSAS-18000-Normenreihe erfüllt;
17. „Arbeitstag“: ein Arbeitstag der EZB von Montag bis Freitag, ausgenommen die auf der Website der EZB veröffentlichten Feiertage der EZB;
18. „Inspektion“: ein Zulassungsverfahren, mit dem geprüft werden soll, ob ein Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt, das in Form einer Inspektion entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt wird und das mit Erstellung eines abschließenden Inspektionsberichts endet, in dem das Ergebnis der Prüfung festgehalten wird;
19. „Inspektion innerhalb des Betriebs“: die Besichtigung einer Fertigungsstätte durch ein Inspektionsteam der EZB, um zu prüfen, ob die in der Fertigungsstätte getroffenen Maßnahmen die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllen;
20. „Inspektion außerhalb des Betriebs“: die Prüfung der von einem Hersteller im Rahmen einer Inspektion vorgelegten Unterlagen, die die EZB außerhalb der Fertigungsstätte durchführt, um festzustellen, ob der Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt;
21. „besondere Sicherheitskontrollen einer NZB“: die Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen, die eine NZB als Auftraggeberin gemäß Artikel 11 in einer zugelassenen Fertigungsstätte im Hinblick auf einen einem zugelassenen Hersteller erteilten offiziellen Herstellungsauftrag durchführt;
22. „Bestandskontrolle“: die Besichtigung einer zugelassenen Fertigungsstätte, die eine NZB als Auftraggeberin zu dem Zweck durchführt, die Genauigkeit des Bestandsinventars der bei dem betreffenden Hersteller befindlichen, für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zu überprüfen;
23. „Vernichtungskontrolle“: die Besichtigung einer zugelassenen Fertigungsstätte, die eine NZB als Auftraggeberin zu dem Zweck durchführt, gemäß Artikel 11 die Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zu überwachen und bei der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien Bestandskontrollen vorzunehmen;
24. „Transportkontrolle“: eine Überprüfung, ob die von einem zugelassenen Hersteller getroffenen Maßnahmen betreffend den Transport von Euro-Banknoten und/oder Papier für Euro-Banknoten die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an den Transport erfüllen;
25. „Herstellung“: die Herstellung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder von Euro-Materialien entsprechend einem von einem anderen zugelassenen Hersteller, einer NZB oder der EZB erteilten offiziellen Auftrag, mit Ausnahme der Herstellung zu Forschungs- und Entwicklungs- bzw. zu Versuchszwecken, sofern die Erzeugnisse nicht zur Ausgabe bestimmt sind, und mit Ausnahme der Herstellung für interne Bestände.
Artikel 2
Allgemeine Zulassungsgrundsätze
(1) Ein Hersteller darf eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien bzw. auf Euro-Materialen nur in der Fertigungsstätte durchführen, für die ihm die EZB eine Zulassung oder eine vorläufige Zulassung erteilt hat.
(2) Hat der Hersteller noch keine Herstellung betrieben, kann ihm die EZB nach dem in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Verfahren eine vorläufige Zulassung für die betreffende für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit erteilen.
(3) Eine vorläufige Zulassung kann in eine Zulassung umgewandelt werden, wenn die bei der Herstellung durchgeführten einschlägigen Inspektionen nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren für den Hersteller positiv ausgefallen sind.
(4) Hat ein zugelassener Hersteller nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten Herstellung betrieben, kann die EZB seine Zulassung nach Maßgabe von Artikel 8 in eine vorläufige Zulassung umwandeln.
(5) Damit ein Hersteller eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung der EZB erhalten und behalten kann, muss er neben den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
die einschlägigen sachlichen Anforderungen, bei denen es sich um Mindestanforderungen handelt. Die Hersteller können strengere Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen treffen und durchführen; |
b) |
die nachstehenden Standortanforderungen:
|
(6) Das Direktorium kann, sofern dies nach den Umständen gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von den in Absatz 5 Buchstabe b genannten Standortanforderungen gewähren. Die Gewährung der Ausnahme durch das Direktorium ist zu begründen.
(7) An Ausschreibungen können Hersteller mit einer vorläufigen Zulassung ebenso wie Hersteller mit einer Zulassung teilnehmen.
(8) Ein zugelassener Hersteller darf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nur zur Erfüllung eines offiziellen Auftrags herstellen bzw. liefern, den eine der folgenden Stellen erteilt hat:
a) |
ein anderer zugelassener Hersteller, der für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien benötigt, um seine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ausüben zu können; |
b) |
eine NZB; |
c) |
vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rates eine künftige NZB des Eurosystems; |
d) |
die EZB. |
(9) Der Hersteller trägt die ihm aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen von ihm erlittenen Verluste.
Artikel 3
Entscheidungen des Direktoriums
(1) Das Direktorium ist für alle Entscheidungen über die Zulassung eines Herstellers nach den Artikeln 6, 16 bis 18 und 20 zuständig.
(2) Das Direktorium kann beschließen, die Befugnis zur Erteilung vorläufiger Zulassungen nach Artikel 6 einem oder mehreren seiner Mitglieder zu übertragen.
ABSCHNITT II
ZULASSUNGSVERFAHREN
Artikel 4
Einleitungsantrag auf Erteilung einer vorläufigen Zulassung
(1) Ein Hersteller, der nicht Inhaber irgendeiner Art von Zulassung ist und der eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben will, beantragt bei der EZB schriftlich die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung.
(2) Der Einleitungsantrag enthält Folgendes:
a) |
die Angabe der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und/oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien sowie der genauen Anschrift der Fertigungsstätte, für die eine vorläufige Zulassung beantragt wird; |
b) |
die Erklärung des antragstellenden Herstellers, dass er den Inhalt der sachlichen Anforderungen vertraulich behandeln wird; |
c) |
eine schriftliche Erklärung, mit der sich der Hersteller zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften dieses Beschlusses verpflichtet. |
(3) Beantragt der Hersteller die Zulassung für die Ausübung einer für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, legt er der EZB Kopien der von den zuständigen Anerkennungsstellen erteilten ISO-9001-, ISO-14001- und OHSAS-18001-Zertifikate vor, mit denen bescheinigt wird, dass er an der betreffenden Fertigungsstätte für die vorgesehene für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit die einschlägigen Normen erfüllt.
(4) Die EZB prüft die von dem Hersteller in seinem Einleitungsantrag zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen und kann erforderlichenfalls weitere Angaben oder Klarstellungen verlangen.
(5) Die EZB kann den Einleitungsantrag ablehnen, wenn dieser auf eine von der EZB nach Absatz 4 ergangene Aufforderung zur Vorlage weiterer Angaben oder Klarstellungen nicht vervollständigt wird oder wenn der Hersteller die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Artikel 5
Vorabprüfung in Bezug auf die sachlichen Anforderungen
(1) Nach Entgegennahme des Einleitungsantrags überlässt die EZB dem Hersteller ein Exemplar der einschlägigen sachlichen Anforderungen. Ferner übergibt die EZB Unterlagen, in denen der Hersteller darzulegen hat, inwieweit seine Maßnahmen den einschlägigen sachlichen Anforderungen entsprechen würden. Der Hersteller vervollständigt und retourniert diese Unterlagen, damit die EZB vorab prüfen kann, ob der Hersteller die einschlägigen sachlichen Anforderungen gegebenenfalls erfüllt.
(2) Ist ein Hersteller, der eine vorläufige Zulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit beantragt, nach nationalem Recht zur Nutzung einer spezialisierten Vernichtungsanlage verpflichtet und kann diese Anlage nicht an der Fertigungsstätte bereitgestellt werden, legt er Informationen über die spezialisierte Vernichtungsanlage, die er zu nutzen beabsichtigt, einschließlich vollständiger Angaben über Folgendes vor:
a) |
die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie eine Erklärung, weshalb die Bereitstellung einer Vernichtungsanlage an der Fertigungsstätte nicht möglich ist; |
b) |
die spezialisierte Vernichtungsanlage, die der Hersteller zu nutzen beabsichtigt; |
c) |
die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, deren Vernichtung der Hersteller in der spezialisierten Vernichtungsanlage vornehmen will; |
d) |
die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien während des gesamten Vorgangs des Transports zu und von der Anlage und der Vernichtung in der Anlage. |
(3) Die EZB prüft die vom Hersteller nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen und kann weitere Angaben oder Klarstellungen verlangen. Die EZB kann den Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Zulassung ablehnen, wenn dieser auf eine Aufforderung der EZB zur Vorlage weiterer Angaben oder Klarstellungen nicht vervollständigt wird oder diesem Artikel nicht genügt.
Artikel 6
Erteilung einer vorläufigen Zulassung
(1) Die EZB kann einem Hersteller eine vorläufige Zulassung erteilen, sofern dieser vor Aufnahme einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit nachgewiesen hat, dass er die Verfahren und Infrastrukturen geschaffen hat, die zur Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen in der Fertigungsstätte erforderlich sind.
(2) Die EZB führt gemäß Artikel 9 Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob der Hersteller alle Zulassungsanforderungen erfüllt.
(3) Bei einem Hersteller, der die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit beantragt, wird im Rahmen einer Inspektion zunächst die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen überprüft. Weitere Inspektionen werden erst dann vorgenommen, wenn die Sicherheitsinspektion für den Hersteller positiv ausfällt.
Artikel 7
Umwandlung einer vorläufigen Zulassung in eine Zulassung
Die EZB kann eine dem Hersteller erteilte vorläufige Zulassung in eine Zulassung umwandeln, wenn die bei der Herstellung durchgeführten einschlägigen Inspektionen für den Hersteller positiv ausgefallen sind und dieser dabei nachgewiesen hat, dass er während der tatsächlichen Ausübung der betreffenden für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit die notwendigen Verfahren und Infrastrukturen geschaffen hat und die einschlägigen Zulassungsanforderungen in der Fertigungsstätte wirksam erfüllt.
Artikel 8
Umwandlung einer Zulassung in eine vorläufige Zulassung
Die EZB kann die einem Hersteller erteilte Zulassung in eine vorläufige Zulassung umwandeln, wenn der Hersteller nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten die Herstellung aufgrund eines offiziellen Auftrags der EZB oder einer NZB betrieben hat.
ABSCHNITT III
INSPEKTIONEN UND BESONDERE SICHERHEITSKONTROLLEN EINER NZB
Artikel 9
Inspektionen
(1) Die EZB prüft im Wege von Inspektionen, ob ein Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt. Die Inspektionen können innerhalb und/oder außerhalb des Betriebs erfolgen.
(2) Inspektionen außerhalb des Betriebs erfolgen in Bezug auf die von einem Hersteller vorgelegten Unterlagen, die für die Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch diesen Hersteller relevant sind.
(3) Bei Inspektionen innerhalb des Betriebs wird überprüft, ob ein Hersteller die einschlägigen sachlichen Anforderungen in der Fertigungsstätte, insbesondere die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, erfüllt. Die EZB kann entscheiden, solche Inspektionen innerhalb des Betriebs vorzunehmen, wann immer sie dies für erforderlich hält, mindestens jedoch alle 36 Monate in Bezug auf die sachlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit.
(4) Inspektionen innerhalb des Betriebs, die die sachlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen betreffen, können vorab angekündigt werden. Angekündigte Inspektionen innerhalb des Betriebs beginnen zu einem von dem Hersteller und der EZB einvernehmlich vereinbarten Termin. Hat ein Hersteller eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit aufgenommen, können Sicherheits- und Qualitätsinspektionen auch ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
(5) Mindestens zehn Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin für den Beginn einer angekündigten Inspektion innerhalb des Betriebs kann die EZB dem Hersteller Unterlagen für die Inspektion innerhalb des Betriebs zur Verfügung stellen, die der Hersteller vor der Inspektion zu vervollständigen hat. Der Hersteller sendet diese Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin für den Beginn der Inspektion innerhalb des Betriebs an die EZB zurück.
(6) Ist ein Hersteller nach nationalem Recht zur Nutzung einer spezialisierten Vernichtungsanlage verpflichtet, kann das für die Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team auch diese Anlage besichtigen, um zu überprüfen, ob die vom Hersteller vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der betreffenden für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ausreichen.
Artikel 10
Mängelschreiben und Inspektionsbericht
(1) Werden bei einer Inspektion Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen festgestellt, übermittelt die EZB dem Hersteller ein Mängelschreiben mit Angabe der betreffenden Nichterfüllungsfälle innerhalb der nachstehenden Fristen:
a) |
15 Arbeitstage nach Abschluss der betreffenden Inspektion innerhalb des Betriebs; |
b) |
40 Arbeitstage nach Eingang von relevanten Unterlagen bei der EZB, die ihr aufgrund einer Inspektion außerhalb des Betriebs — insbesondere bezüglich der fortlaufenden Pflichten nach Artikel 12 — vorgelegt werden; |
c) |
15 Arbeitstage nach Eingang des Berichts einer NZB bei der EZB, sofern besondere Sicherheitskontrollen einer NZB nach Artikel 11 durchgeführt wurden. |
(2) Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Mängelschreibens hat der Hersteller die Möglichkeit, gegenüber der EZB eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die Maßnahmen oder Verbesserungen darzulegen, die er im Hinblick auf den Inhalt des Mängelschreibens durchzuführen beabsichtigt.
(3) Die EZB erstellt einen Inspektionsberichtsentwurf innerhalb von 25 Arbeitstagen nach a) Abschluss der Inspektion, wenn kein Fall der Nichterfüllung festgestellt wurde, b) nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Herstellers zum Mängelschreiben bei der EZB bzw. c) bei Ausbleiben einer solchen Stellungnahme nach Ablauf der für deren Vorlage geltenden Frist. In den Inspektionsberichtsentwurf sind die Inspektionsergebnisse sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Herstellers aufzunehmen. Der Inspektionsberichtsentwurf enthält ferner eine Beurteilung, ob der Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt.
(4) Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Inspektionsberichtsentwurfs hat der Hersteller die Möglichkeit, gegenüber der EZB eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die Maßnahmen oder Verbesserungen darzulegen, die er im Hinblick auf den Inhalt des Inspektionsberichtsentwurfs durchzuführen beabsichtigt. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des Herstellers bzw. nach Ablauf der Frist für die Abgabe einer solchen Stellungnahme schließt die EZB den Inspektionsberichtsentwurf ab und übermittelt ihn dem Hersteller.
(5) Weitere Inspektionen innerhalb des Betriebs können durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob der Hersteller nach Durchführung der genannten Maßnahmen oder Verbesserungen die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt. Aufgrund weiterer Inspektionen innerhalb des Betriebs kann sich der Abschluss des Inspektionsberichtsentwurfs verzögern.
(6) Bei schweren Fällen der Nichterfüllung der Zulassungsanforderungen, die eine dringende Entscheidung der EZB erforderlich machen und aufgrund deren davon ausgegangen werden darf, dass eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17 oder eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 angemessen ist, kann die EZB das in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehene Verfahren in der Weise abkürzen, dass die Frist für eine Stellungnahme des Herstellers zu den betreffenden Nichterfüllungsfällen höchstens fünf Arbeitstage beträgt. Die EZB hat die Dringlichkeit zu begründen.
(7) Die EZB kann die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen verlängern.
Artikel 11
Besondere Sicherheitskontrollen einer NZB
(1) Eine NZB, die einen offiziellen Auftrag zur Herstellung von Euro-Banknoten erteilt hat, kann im Hinblick auf einen solchen Auftrag Bestands- und Vernichtungskontrollen bezüglich der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien in der Fertigungsstätte, in der die Euro-Banknoten hergestellt werden, bzw. in jeder sonstigen Fertigungsstätte durchführen, in der Bestandteile dieser Euro-Banknoten hergestellt, bearbeitet, gelagert oder vernichtet werden.
(2) Eine NZB im Sinne von Absatz 1 kann außerdem Kontrollen bezüglich des Transports von Euro-Banknoten und des Papiers für Euro-Banknoten durchführen.
(3) Die NZB übermittelt der EZB innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrollen einen schriftlichen Bericht, falls ein Verstoß des Herstellers gegen die aufgrund der sachlichen Anforderungen geltenden Transportvorschriften der EZB festgestellt wird oder wenn bei Bestands- oder Vernichtungskontrollen Unstimmigkeiten entdeckt werden.
(4) Die EZB kann ein spezielles Team zur Durchführung von Sicherheitsinspektionen innerhalb der Fertigungsstätte einsetzen, das überprüft, ob die von der NZB festgestellten Verstöße oder Unstimmigkeiten vorliegen. Die Feststellungen der EZB, die auf den Ergebnissen der von dem speziellen Sicherheitsinspektionsteam durchgeführten Inspektion beruhen, werden in den Bericht nach Artikel 10 aufgenommen.
ABSCHNITT IV
FORTLAUFENDE PFLICHTEN
Artikel 12
Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller
(1) Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB jedes Mal, wenn das in Artikel 4 Absatz 3 jeweils genannte Zertifikat erneuert oder geändert wird, für die entsprechende Fertigungsstätte eine Kopie des betreffenden Zertifikats innerhalb von drei Monaten nach der Verlängerung bzw. Änderung zur Verfügung.
(2) Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich jede Aufhebung eines erforderlichen Zertifikats mit.
(3) Ein zugelassener Hersteller informiert die EZB unverzüglich schriftlich über Folgendes:
a) |
die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung oder Umstrukturierung des Herstellers oder ähnlicher Verfahren; |
b) |
die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person für den Hersteller; |
c) |
die Absicht, Subunternehmer oder Dritte bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit einzusetzen, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat; |
d) |
Änderungen der Maßnahmen in der Fertigungsstätte, die nach der Erteilung der Zulassung vorgenommen wurden und die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betreffen oder betreffen könnten, einschließlich Änderungen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Angaben; |
e) |
beabsichtigte Kontrollwechsel bei dem zugelassenen Hersteller oder Änderungen seiner Eigentümerstruktur; |
f) |
Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 34 Monaten seit der letzten Herstellungstätigkeit des Herstellers. |
(4) Ein zugelassener Hersteller darf seine Zulassungen nicht auf Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen, übertragen oder an diese abtreten.
(5) Ein zugelassener Hersteller darf Teile der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit oder für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien an einen anderen Standort, dessen Eigentümer oder Pächter er ist oder über den er in sonstiger Weise die Kontrolle ausübt, nur dann verlagern, wenn für diesen Standort die erforderliche Zulassung nach Artikel 2 erteilt wurde und die EZB der Verlagerung zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(6) Ein zugelassener Hersteller darf Teile der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit oder für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien an Dritte, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit dem Hersteller verbundenen Unternehmen, nur dann auslagern oder auf diese übertragen, wenn diesen Dritten die erforderliche Zulassung nach Artikel 2 erteilt wurde und die EZB der Auslagerung oder Übertragung zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(7) Ein zugelassener Hersteller bedarf für die Auslagerung von Teilen der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in eine andere Fertigungsstätte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB.
(8) Ein Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, unterrichtet die EZB unverzüglich, wenn er einen offiziellen Herstellungsauftrag von einem anderen zugelassenen Hersteller, einer NZB oder der EZB erhält, damit so bald wie möglich die entsprechenden Inspektionen vorgenommen werden können. Die Mitteilung enthält Angaben zu dem offiziellen Herstellungsauftrag sowie zu dem vorgesehenen Start- und Endtermin der Herstellung.
(9) Ein Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, stellt der EZB Angaben über die Umwelt- sowie die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte entsprechend den einschlägigen sachlichen Anforderungen zur Verfügung.
(10) Handelt es sich bei einem zugelassenen Hersteller um eine Druckerei, veranlasst er die Durchführung einer Analyse der chemischen Stoffe der fertigen Euro-Banknoten und erstattet der EZB nach Maßgabe der einschlägigen Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Bericht.
(11) Zugelassene Hersteller behandeln die sachlichen Anforderungen vertraulich.
Artikel 13
Fortdauernde Pflichten der EZB
Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über Neufassungen der sachlichen Anforderungen, die die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit betreffen, für die ihnen eine Zulassung oder eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist.
ABSCHNITT V
FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG
Artikel 14
Fälle der Nichterfüllung
(1) Die nachstehenden Handlungen eines Herstellers stellen jeweils eine Nichterfüllung dar:
a) |
Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen; |
b) |
Nichtdurchführung der mit der EZB vereinbarten Verbesserungen; |
c) |
Verweigerung des sofortigen Zugangs zu der Fertigungsstätte für das zur Durchführung einer Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team oder für von einer NZB mit der Durchführung von Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen beauftragte Personen; |
d) |
Einreichung falscher oder irreführender Erklärungen oder gefälschter Unterlagen bei der EZB und gegebenenfalls bei einer NZB im Rahmen eines in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahrens; |
e) |
Verletzung der Pflicht, den Inhalt der sachlichen Anforderungen vertraulich zu behandeln. |
(2) Jeder Fall der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen wird dem säumigen Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 oder in sonstiger Weise mitgeteilt. Jeder Fall der Nichterfüllung ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu beseitigen. Die Frist steht in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung.
(3) Ein schwerer Fall der Nichterfüllung liegt vor, wenn es zu unmittelbaren und ernsthaften negativen Auswirkungen auf die Sicherheit einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und/oder auf die Qualitäts- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsaspekte einer für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit kommt oder gekommen ist.
(4) Die EZB kann eine Empfehlung an den Hersteller aussprechen, bei der es sich um einen Vorschlag zur Verbesserung einer die Zulassungsanforderungen noch erfüllenden Maßnahme handelt.
Artikel 15
Entscheidungen der EZB bei Nichterfüllung
(1) Die EZB erlässt Entscheidungen gemäß den Artikeln 16 bis 18 und 20 in Schriftform. In den Entscheidungen sind anzugeben:
a) |
der Fall der Nichterfüllung und gegebenenfalls die Stellungnahme des Herstellers; |
b) |
die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material bzw. das Euro-Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht; |
c) |
der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt; |
d) |
gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren die Nichterfüllung zu beheben ist; |
e) |
die Gründe für die Entscheidung. |
(2) In allen Fällen, in denen die EZB eine Entscheidung gemäß den Artikeln 16 bis 18 und 20 erlässt, muss die Entscheidung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung und der bisherigen Bilanz des Herstellers bezüglich Häufigkeit und Beseitigung etwaiger anderer Fälle der Nichterfüllung stehen.
(3) Die EZB kann die NZBen und alle zugelassenen Hersteller von einer nach diesem Artikel erlassenen Entscheidung, ihrem Anwendungsbereich sowie ihrer Laufzeit informieren und kündigt in diesem Fall an, die NZBen über weitere Änderungen des Status des Herstellers zu benachrichtigen.
Artikel 16
Abmahnung
(1) Die EZB kann einen zugelassenen Hersteller abmahnen, wenn
a) |
ein schwerer Fall der Nichterfüllung bezüglich der Sicherheitsaspekte einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit oder bezüglich der Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsaspekte einer für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit vorliegt, |
b) |
Fälle der Nichterfüllung wiederholt auftreten, |
c) |
ein Fall der Nichterfüllung nicht rechtzeitig und wirksam behoben wird. |
(2) Die EZB berücksichtigt alle vom Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen.
(3) In einer Abmahnung kann außerdem darauf hingewiesen werden, dass von den Befugnissen nach den Artikeln 17 oder 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird.
(4) Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Abmahnung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach den Artikeln 17 oder 18 erlassen.
Artikel 17
Vorübergehende Außerkraftsetzung hinsichtlich neuer Aufträge
(1) Die EZB kann gegen einen zugelassenen Hersteller eine vorübergehende Außerkraftsetzung verfügen, wonach der Hersteller einen laufenden Herstellungsauftrag zu Ende führen, neue Aufträge jedoch erst nach Rücknahme der vorübergehenden Außerkraftsetzung annehmen darf. Eine vorübergehende Außerkraftsetzung kann verfügt werden, wenn
a) |
ein schwerer Fall der Nichterfüllung vorliegt, der eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit darstellt, der Hersteller jedoch nachweisen konnte, dass keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien verloren gingen oder gestohlen wurden und dass keine Informationen unbefugt veröffentlicht wurden, die die Integrität von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien schädigen könnten, |
b) |
ein Hersteller eine in einer Abmahnung bezeichnete Nichterfüllung nicht behebt. |
(2) Die EZB berücksichtigt alle vom Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen.
(3) In einer Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung kann außerdem darauf hingewiesen werden, dass von den Befugnissen nach Artikel 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird.
(4) Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine vorübergehende Außerkraftsetzung allein nicht ausreicht, kann sie eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 erlassen.
(5) Eine vorübergehende Außerkraftsetzung kann nur zurückgenommen werden, wenn alle Fälle der Nichterfüllung beseitigt und nach Durchführung einer Inspektion für beseitigt erklärt worden sind.
Artikel 18
Aufhebung einer Zulassung
(1) Die EZB kann eine Aufhebungsentscheidung erlassen, wenn
a) |
ein Hersteller einer vorübergehenden Außerkraftsetzung nicht Folge leistet, |
b) |
ein Hersteller Artikel 19 nicht beachtet, |
c) |
ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der EZB über die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben c bis f bezeichneten Umstände vorliegt, |
d) |
ein zugelassener Hersteller die vollständige oder teilweise Verlagerung seiner für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit an eine neue Fertigungsstätte beantragt. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die alte Fertigungsstätte, aus der die betreffende Tätigkeit verlagert wird, |
e) |
ein zugelassener Hersteller die Rücknahme seiner vorläufigen Zulassung oder seiner Zulassung beantragt. |
(2) Die EZB erlässt eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung in einem angemessenen Verhältnis steht zu
a) |
der Schwere der Fälle der Nichterfüllung, |
b) |
dem Umfang des tatsächlichen oder möglichen Verlustes, Diebstahls oder des Vermögensschadens und der Rufschädigung, die sich aus der unbefugten Veröffentlichung von Informationen ergeben, die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien betreffen, |
c) |
der Adäquanz der Reaktion, Kapazität und Fähigkeit des Herstellers zur Begrenzung der Folgen der Nichterfüllung. |
(3) Die EZB berücksichtigt alle vom Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen.
(4) Wenn nach der Aufhebung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel dadurch gefährdet werden könnte, dass der Hersteller sich im Besitz von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien befindet, kann die EZB von dem Hersteller Maßnahmen wie die Ablieferung bestimmter für die Sicherheit des Euro bedeutsamer Materialien bei der EZB oder einer NZB oder die Vernichtung dieser Materialien verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller nach Wirksamwerden der Aufhebung keine solchen Materialien mehr besitzt.
(5) In der Aufhebungsentscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem der Hersteller wieder eine vorläufige Zulassung beantragen kann. Dieser Zeitpunkt wird nach den Umständen festgelegt, die zur Aufhebung geführt haben, und liegt frühestens ein Jahr nach dem Datum der Aufhebungsentscheidung.
Artikel 19
Sofortige Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit
(1) In Ausnahmesituationen, in denen ein schwerer Fall der Nichterfüllung festgestellt wird, der zu Verlust oder Diebstahl von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder zur unbefugten Veröffentlichung von Informationen führen könnte, die die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten, sofern nicht sofortige Abhilfe geschaffen wird, kann das für die Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team den säumigen Hersteller verpflichten, die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung bis zur Beseitigung der Nichterfüllung einzustellen. In diesem Fall darf der Hersteller die Tätigkeit ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nicht wiederaufnehmen.
(2) Der Hersteller übermittelt der EZB Angaben zu allen sonstigen Herstellern, die als Abnehmer oder Lieferanten mittelbar durch die Einstellung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit betroffen sein könnten. Das für die Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team kann von dem zugelassenen Hersteller auch die in Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten Maßnahmen verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller während des Zeitraums der Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit bestimmte für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nicht mehr besitzt.
(3) Wird eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit eines zugelassenen Herstellers nach Absatz 1 eingestellt, informiert die EZB die in Absatz 2 bezeichneten möglicherweise betroffenen Dritten entsprechend und kündigt in diesem Fall an, die möglicherweise betroffenen Dritthersteller über Änderungen des Status des Herstellers zu benachrichtigen.
(4) Hat das von der EZB zur Durchführung der Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team die Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit verlangt, hebt die EZB unbeschadet sonstiger Entscheidungen gemäß den Artikeln 16 bis 18 die Einstellungsverfügung so bald wie möglich auf, wenn in einer anschließenden Inspektion festgestellt wird, dass die betreffende Nichterfüllung behoben wurde.
Artikel 20
Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Banknotenpapier
(1) Ein Hersteller, der Papier für Euro-Banknoten oder der Euro-Banknoten herstellt, meldet der EZB entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen alle Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten, die er im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in seiner Fertigungsstätte feststellt.
(2) Stellt der Hersteller Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der zugelassenen Fertigungsstätte fest, ohne diese entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen zu melden, und werden die Unstimmigkeiten der EZB auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht, verhängt sie gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe von mindestens 50 000 Euro. Ist der entsprechende Nennwert der Differenzmengen höher als 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe dieses Nennwerts bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro.
(3) Meldet ein Hersteller der EZB Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten, die er im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der zugelassenen Fertigungsstätte festgestellt hat, versäumt er dann aber, innerhalb des in den sachlichen Sicherheitsanforderungen festgelegten zeitlichen Rahmens die Ursachen der Unstimmigkeiten zu ermitteln und der EZB mitzuteilen, erwägt die EZB die Verhängung einer finanziellen Sanktion in Höhe von mindestens 50 000 Euro. Ist der entsprechende Nennwert der Differenzmengen höher als 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe dieses Nennwerts bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro.
(4) Stellt der Hersteller Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der zugelassenen Fertigungsstätte nicht fest und werden die Unstimmigkeiten auf anderem Weg festgestellt und der EZB zur Kenntnis gebracht, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe von mindestens 50 000 Euro. Ist der entsprechende Nennwert der Differenzmengen höher als 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe dieses Nennwerts bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro.
(5) Das Ausmaß der Unstimmigkeiten wird in jedem einzelnen Fall bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion berücksichtigt und rechtfertigt die Verhängung einer finanziellen Sanktion, die über oder unter dem Betrag von 50 000 Euro liegt. Das Ausmaß der Unstimmigkeiten wird anhand des entsprechenden Nennwerts der betreffenden Differenzmenge ermittelt. Die finanziellen Sanktionen dürfen den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigen.
(6) Entscheidungen über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (5). Neben der Verhängung der finanziellen Sanktionen kann die EZB eine Abmahnung aussprechen oder die vorläufige Zulassung bzw. die Zulassung aufheben oder vorübergehend außer Kraft setzen.
Artikel 21
Überprüfungsverfahren
(1) Die EZB prüft Anträge und Informationen des Herstellers, die sich auf diesen Beschluss beziehen, und teilt ihm ihre Entscheidung, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen bzw. die Richtigkeit der Informationen zu akzeptieren oder zurückzuweisen, schriftlich innerhalb einer Frist von 50 Arbeitstagen mit, die zu laufen beginnt ab Eingang
a) |
des Einleitungsantrags oder |
b) |
der von der EZB gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen. |
(2) Wenn die EZB eine Entscheidung,
a) |
einen Antrag auf Einleitung eines Zulassungsverfahrens abzulehnen, |
b) |
die i) Erteilung einer vorläufigen Zulassung, ii) Umwandlung einer vorläufigen Zulassung in eine Zulassung oder iii) Umwandlung einer Zulassung in eine vorläufige Zulassung abzulehnen, |
c) |
eine Altzulassung in eine vorläufige Zulassung oder in eine Zulassung umzuwandeln, oder |
d) |
eine Entscheidung gemäß den Artikeln 16 bis 19 |
erlassen hat, kann der Hersteller innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zugang dieser Entscheidung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung beim EZB-Rat einreichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.
(3) Die Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich in seinem Überprüfungsantrag unter Angabe von Gründen hierfür verlangt.
(4) Der EZB-Rat überprüft die Entscheidung anhand des Überprüfungsantrags des Herstellers. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die Entscheidung gegen diesen Beschluss verstößt, ordnet er entweder die erneute Durchführung des in Rede stehenden Verfahrens an oder erlässt eine abschließende Entscheidung. Andernfalls wird der Überprüfungsantrag des Herstellers abgelehnt. Dem Hersteller wird das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung des EZB-Rates wird mit Gründen versehen.
(5) Für diesen Beschluss betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem Hersteller ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Ist ein Überprüfungsverfahren nach Absatz 2 möglich, hat der Hersteller die Überprüfungsentscheidung der EZB abzuwarten, ehe er den Gerichtshof anrufen kann. Die im Vertrag festgelegten Fristen gelten ab dem Zugang der Überprüfungsentscheidung.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung über finanzielle Sanktionen nach Artikel 20 im Einklang mit dem in den Verordnungen (EG) Nr. 2532/98 und (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorgesehenen Verfahren durchgeführt.
Artikel 22
EZB-Zulassungsregister
(1) Die EZB führt ein Zulassungsregister, in dem
a) |
alle Hersteller aufgeführt sind, denen eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung erteilt wurde, |
b) |
für jede Fertigungsstätte die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und die Euro-Materialien angegeben sind, für die eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung erteilt wurde. |
(2) Die EZB verschafft allen NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und zugelassenen Herstellern Zugang zu den im Zulassungsregister enthaltenen Informationen. Die EZB aktualisiert das Zulassungsregister regelmäßig anhand der Informationen, die die zugelassenen Hersteller und die NZBen nach Maßgabe dieses Beschlusses zur Verfügung stellen. Zum Zweck der regelmäßigen Aktualisierung des Zulassungsregisters kann die EZB bei den zugelassenen Herstellern, den NZBen und den künftigen NZBen des Eurosystems weitere relevante Daten erheben, die die EZB zur Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der in dem Zulassungsregister enthaltenen Informationen für erforderlich erachtet.
(3) Erlässt die EZB eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17, vermerkt sie den Anwendungsbereich und die Laufzeit der Maßnahme sowie alle Statusänderungen hinsichtlich des Namens des Herstellers, die betreffende Fertigungsstätte und die betroffenen für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialen, die Euro-Materialien und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten nach Maßgabe der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung.
(4) Erlässt die EZB eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18, löscht sie den Namen des Herstellers, die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit nach Maßgabe der Aufhebungsentscheidung aus dem Zulassungsregister.
ABSCHNITT VI
ÄNDERUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Änderung
Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2008/3 erhält folgende Fassung:
„c) ‚für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien‘: die unter den sachlichen Sicherheitsanforderungen aufgeführten Materialien, einschließlich Euro-Banknoten, die a) sich im Umlauf befinden, b) zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt werden oder c) aus dem Verkehr gezogen werden, und ihre Bestandteile sowie hiermit zusammenhängende Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern, weil ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte;“
Artikel 24
Aufhebung
Die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 werden an dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum aufgehoben. Bezugnahmen auf die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 25
Übergangsbestimmungen
(1) Hersteller, die Inhaber einer Altzulassung sind, sind berechtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit bis zu dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum auszuüben.
(2) Zwei Monate vor dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum teilen Hersteller, die Inhaber einer Altzulassung sind, der EZB mit, ob sie in den vorangegangenen 36 Monaten eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt haben.
(3) Altzulassungen, die nach Maßgabe der aufgehobenen EZB-Beschlüsse zur Zulassung erteilt wurden, werden entweder nach den Absätzen 4 und 5 umgewandelt oder laufen ungeachtet ihrer verbleibenden Gültigkeitsdauer oder ihrer Unbefristetheit an dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum aus.
(4) Gültige Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen eines Herstellers, der in den 36 Monaten vor dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien und/oder Rohstoffe für Euro-Banknoten im Einklang mit den aufgehobenen EZB-Beschlüssen zur Zulassung hergestellt hat, werden in eine Zulassung gemäß Artikel 7 dieses Beschlusses und den dafür geltenden einschlägigen Zulassungsanforderungen umgewandelt.
(5) Gültige Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen eines Herstellers, der in den 36 Monaten vor dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum keine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien und/oder Rohstoffe für Euro-Banknoten im Einklang mit den aufgehobenen EZB-Beschlüssen zur Zulassung hergestellt hat, werden in eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses und den dafür geltenden einschlägigen Zulassungsanforderungen umgewandelt.
(6) Sämtliche eingeleiteten oder laufenden Verfahren nach den aufgehobenen EZB-Beschlüssen zur Zulassung, die eine Altzulassung betreffen, insbesondere
a) |
Sicherheits-Erstinspektionen oder -Folgeinspektionen, einschließlich Qualitätskontrollen und Qualitätsvorkontrollen, |
b) |
die Erteilung von Zulassungen, |
c) |
Entscheidungen über eine Warnung oder über die vorübergehende Außerkraftsetzung oder die Aufhebung einer Zulassung und |
d) |
die Überprüfung von nach den Buchstaben a bis c erfolgten Handlungen oder Entscheidungen, |
werden in dem Zeitraum bis zu dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum nach Maßgabe der Bestimmungen der aufgehobenen EZB-Beschlüsse zur Zulassung zu Ende geführt.
(7) Ab der Herstellung von Euro-Banknoten im Jahr 2016 erklären die NZBen gedruckte Euro-Banknoten mit chemischen Stoffen, die die in den Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht für gültig.
Artikel 26
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Artikel 23 und 25 gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten ab Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 27
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und von Euro-Materialien sowie an die NZBen gerichtet, soweit diese Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen vornehmen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Dezember 2013.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(2) ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 26.
(3) ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 14.
(4) ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 52.
(5) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.