ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.041.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. Februar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 130/2014 der Kommission vom 10. Februar 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Selles-sur-Cher (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 132/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/75/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

13

 

 

2014/76/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

18

 

 

2014/77/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

19

 

 

2014/78/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2014 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 633)  ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 130/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Selles-sur-Cher (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Selles-sur-Cher“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 179 vom 25.6.2013, S. 33.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

FRANKREICH

Selles-sur-Cher (g.U.)


12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 131/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission (2) wurden Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, zugelassen.

(2)

Zur Klärung der Identifikation des Zusatzstoffes Cobalt(II)carbonat sollte die chemische Formel für Cobalthydroxid aus der Wirkstoffliste gestrichen werden.

(3)

Im Interesse größerer Klarheit und zur Vermeidung von Verwechslungen mit den Kennnummern von Selenverbindungen, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, sollten die Kennnummern für die Cobaltverbindungen technisch verändert werden.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 12. Juni 2012 (3)  (4) und 22. Mai 2012 (5) zu dem Schluss, dass spezifische Maßnahmen zum Schutz der Anwender vorgesehen werden sollten. Die entsprechende Anforderung, nach der Verbindungen mit einem hohen Staubbildungspotenzial in Pelletform in Verkehr gebracht werden müssen, könnte auf andere Nicht-Pulverformen ausgedehnt werden, ohne dass das Risiko für die Anwender steigen würde.

(5)

Der Antragsteller, der einen Antrag für gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat gestellt hat, legte Daten zum Nachweis dafür vor, dass es sich bei dem gecoateten Stoff um Cobalt(II)carbonat und nicht um Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat handelt. Nach Überprüfung der Antragsunterlagen, die Grundlage für das obengenannte Gutachten der Behörde (6) waren, scheint eine entsprechende Änderung der Zulassung für dieses Produkt notwendig.

(6)

Infolge der Erteilung neuer Zulassungen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission (7) hinsichtlich Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, basischem Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat hinfällig und sollten gestrichen werden.

(7)

Infolge dieser Änderungen sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 vorgesehene Übergangsfrist verlängert werden, damit sich die Beteiligten darauf vorbereiten können, die sich aus den Änderungen ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Was für Heimtiere bestimmte Futtermittel angeht, so umfasst der Markt zahlreiche verschiedene Produkte mit einem spezifischen Etikettierungssystem. Daher sollte eine solche Übergangsfrist verlängert werden, damit den betroffenen Futtermittelunternehmern ein reibungsloser Übergang ermöglicht wird.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Außerdem sollte eine Übergangsfrist für Unternehmer eingeräumt werden, die die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 angewendet haben.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 1a wird angefügt:

„Artikel 1a

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission (8)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden die Einträge ‚Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat‘, ‚basisches Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat‘ und ‚Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat‘ unter dem Element E3 Cobalt-Co gestrichen.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 15. Juli 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermitteln für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016.“

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang genannten Stoffe, die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. März 2014 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermittel für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 172 vom 25.6.2013, S. 14).

(3)  EFSA Journal 2012; 10(7):2791.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(7):2782.

(5)  EFSA Journal 2012; 10(6):2727.

(6)  EFSA Journal 2012; 10(7):2782.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).

(8)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11.“


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b301

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 1 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Co(CH3COO)2 × 4H2O

CAS-Nummer: 6147-53-1

 

Analysemethoden  (1)

 

Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion.

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG (2), 89/656/EWG (3), 92/85/EWG (4) und 98/24/EG (5) des Rates, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (6) angemessen zu schützen.

3.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

15. Juli 2023

3b302

Cobalt(II)carbonat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt

Cobaltcarbonat: mindestens 75 %

Cobalthydroxid: 3-15 %

Wasser: höchstens 6 %

Partikel < 11 μm: unter 90 %

 

Charakterisierung der Wirkstoffe

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

 

Analysemethoden  (1)

 

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion.

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2.

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

15. Juli 2023

3b303

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 98 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: 2CoCO3 × 3Co(OH)2 × H2O

CAS-Nummer: 51839-24-8

 

Analysemethoden  (1)

 

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion.

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2.

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

15. Juli 2023

3b304

Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Cobalt(II)carbonat mit einem Cobaltgehalt von 1-5 %

Überzugmittel (2,3-3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin)

Partikel < 50 μm: unter 1 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

 

Analysemethoden  (1)

 

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion.

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG und 98/24/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3.

Gegebenenfalls obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

15. Juli 2023

3b305

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 95 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoSO4 × 7H2O

CAS-Nummer: 10026-24-1

 

Analysemethoden  (1)

 

Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion.

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2.

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG,92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

15. Juli 2023


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(4)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(6)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.“


12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 132/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

107,2

MA

54,4

TN

84,5

TR

95,4

ZZ

85,4

0707 00 05

MA

163,4

TR

153,0

ZZ

158,2

0709 91 00

EG

100,8

ZZ

100,8

0709 93 10

MA

36,2

TR

98,2

ZZ

67,2

0805 10 20

EG

47,5

IL

67,6

MA

60,4

TN

47,7

TR

70,3

ZZ

58,7

0805 20 10

IL

123,3

MA

63,6

ZZ

93,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

60,3

IL

136,3

JM

103,6

KR

142,9

MA

142,7

PK

55,3

TR

72,2

ZZ

101,9

0805 50 10

AL

43,6

TR

71,6

ZZ

57,6

0808 10 80

CN

95,7

MK

23,6

US

163,9

ZZ

94,4

0808 30 90

CL

239,4

CN

71,6

TR

131,9

US

132,6

ZA

106,2

ZZ

136,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/13


BESCHLUSS 2014/75/GASP DES RATES

vom 10. Februar 2014

über das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Juli 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP (1) angenommen.

(2)

Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“) sollte die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), inklusive der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), und bei anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union unter der politischen Verantwortung des Rates und der operativen Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) unterstützen.

(3)

Das Institut sollte eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und unbeschadet der Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters seine Arbeit in völliger wissenschaftlicher Unabhängigkeit ausführen.

(4)

Die Hohe Vertreterin hat dem Rat am 20. September 2011 gemäß Artikel 19 der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP einen Bericht über die Überprüfung der Funktionsweise des Instituts vorgelegt. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) hat diesen Bericht zur Kenntnis genommen und am 1. Februar 2012 empfohlen, dass der Rat die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP ändert.

(5)

Aus Gründen rechtlicher Klarheit sollten die früheren Änderungen und die vorgeschlagenen weiteren Änderungen in einem einzigen neuen Beschluss konsolidiert werden und die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kontinuität und Sitz

(1)   Das mit der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP eingerichtete Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“) setzt seine Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss fort.

(2)   Alle bestehenden Rechte und Pflichten sowie alle im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP angenommenen Vorschriften bleiben unbeeinträchtigt. Insbesondere behalten alle bestehenden Arbeitsverträge ihre Gültigkeit und alle daraus resultierenden Rechte bestehen fort.

(3)   Das Institut hat seinen Sitz in Paris. Um die Organisation der Tätigkeiten in Brüssel zu erleichtern, hat das Institut ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Organisation des Instituts ist flexibel, wobei besonders auf Qualität und Effizienz, auch in Bezug auf die personelle Ausstattung, geachtet wird.

Artikel 2

Auftrag und Aufgaben

(1)   Das Institut trägt, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, zur Entwicklung des strategischen Denkens der Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), einschließlich Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, sowie anderen Bereichen des auswärtigen Handelns bei, damit die Analyse-, Vorausschau- und Vernetzungskapazität der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gestärkt wird.

(2)   Die Tätigkeiten des Instituts konzentrieren sich darauf, eine politikbezogene Analyse, Informationsaufbereitung, Kenntnisverbreitung und Diskussion, Vernetzungsveranstaltungen und Workshops durchzuführen und einschlägige Dokumente für Bedienstete und Experten der Union und der Mitgliedstaaten zusammenzutragen.

(3)   Das Institut fördert auch Kontakte zur Wissenschaft, zu Denkfabriken und zu einschlägigen Akteuren der Zivilgesellschaft auf dem gesamten europäischen Kontinent, im atlantischen Raum und im Rahmen der umfassenderen internationalen Gemeinschaft und fungiert als Schnittstelle zwischen den Organen der EU und dem externen Expertenkreis, einschließlich Akteure im Sicherheitsbereich.

Artikel 3

Politische Aufsicht und operative Leitung

(1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Aufsicht über die Tätigkeit des Instituts wahr. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trägt die operative Leitung des Instituts entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen der GASP und insbesondere der ESVP.

(2)   Die politische Aufsicht und die operative Leitung erfolgen, ohne die wissenschaftliche Unabhängigkeit und die operative Autonomie des Instituts bei der Durchführung seines Auftrags und seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

Das Institut besitzt die Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. Das Institut kann insbesondere Verträge abschließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Das Institut verfolgt keinen Erwerbszweck. Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, um dem Institut gegebenenfalls die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist, zu verleihen.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Das Institut verfügt über einen Verwaltungsrat, der das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm des Instituts sowie den entsprechenden Haushaltsplan beschließt. Der Verwaltungsrat dient als Forum zur Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit dem Auftrag, den Aufgaben, dem Betrieb und dem Personal des Instituts.

(2)   Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats wahr.

(3)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat benannten Vertreter zusammen. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen. Die Kommission, die an der Arbeit des Verwaltungsrats teilnimmt, benennt ebenfalls einen Vertreter.

(4)   Der Direktor des Instituts oder sein Vertreter nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Generaldirektor des Militärstabes oder der Vorsitzende des Militärausschusses, oder deren Vertreter, können ebenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(5)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden von den Vertretern der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, wobei ihre Stimmen entsprechend Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 dieses Beschlusses gewogen werden. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, die sich im Rahmen der Gesamtzuständigkeit und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats mit spezifischen Themen oder Fragen befassen. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Arbeitsgruppen oder Ausschüsse werden deren Auftrag und Zusammensetzung sowie die Dauer, für die sie eingesetzt werden, festgelegt.

(7)   Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Er wird außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 6

Direktor

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor des Instituts auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf Empfehlung des Hohen Vertreters. Der Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um zwei Jahre ist möglich.

(2)   Die Bewerber für den Posten des Direktors sollten Personen mit anerkannter langjähriger Expertise und Erfahrung im Bereich der Außenbeziehungen, der Sicherheitspolitik und -diplomatie und der einschlägigen Forschung sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Hohen Vertreter Bewerbungen, über die dieser den Verwaltungsrat informiert. Die Vorauswahl wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Der Vorauswahlausschuss besteht aus drei Vertretern des EAD und drei Vertretern der Mitgliedstaaten aus dem Dreiervorsitz; den Vorsitz führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Auf der Basis des Ergebnisses der Vorauswahl legt der Hohe Vertreter dem Verwaltungsrat eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern vor.

(3)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

(4)   Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Instituts zuständig. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Voraus über die Ernennung von Analysten unterrichtet.

(5)   Nach Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Instituts kann der Direktor, nach Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einen stellvertretenden Direktor ernennen. Der stellvertretende Direktor wird höchstens für die Dauer von drei Jahren ernannt; die Amtszeit kann einmalig um zwei Jahre verlängert werden.

(6)   Der Direktor gewährleistet die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben des Instituts nach Artikel 2. Der Direktor sorgt dafür, dass Fachwissen und Professionalität des Instituts auf einem hohen Niveau gehalten werden und gewährleistet, dass die Tätigkeiten des Instituts effizient und effektiv ausgeführt werden.

Der Direktor ist ferner verantwortlich für

a)

die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms des Instituts sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Instituts;

b)

die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats;

c)

die laufende Verwaltung des Instituts;

d)

die Regelung sämtlicher Personalfragen;

e)

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts;

f)

die Unterrichtung des PSK über das jährliche Arbeitsprogramm und

g)

die Kontaktpflege und enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union sowie nationalen und internationalen Einrichtungen in verwandten Bereichen.

Der Direktor sucht, nach Anhörung des Verwaltungsrats, außerdem nach Optionen für zusätzliche Beiträge zum Haushalt des Instituts.

(7)   Der Direktor ist befugt, im Rahmen des vereinbarten Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des Instituts Verträge zu schließen, Personal für die im Haushaltsplan genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des Instituts erforderlichen Ausgaben zu tätigen.

(8)   Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Instituts bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Verwaltungsrat und, durch den Hohen Vertreter, dem Rat zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.

(9)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal des Instituts, das aus Analysten und Verwaltungsbediensteten besteht, wird auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und auf Vertragsbasis eingestellt.

Die Analysten des Instituts werden auf der Grundlage von erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, einschlägiger Erfahrung und Expertise und im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren eingestellt.

Die Personalbestimmungen des Instituts werden vom Rat auf Empfehlung des Direktors angenommen.

(2)   Auf Beschluss des Direktors können Wissenschaftler und Praktikanten sporadisch und auf kurzfristiger Basis eingestellt werden.

Im Einvernehmen mit dem Direktor und nach Mitteilung an den Verwaltungsrat können Wissenschaftler für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Instituts oder für spezifische Aufgaben und Projekte, die für den Auftrag und die Aufgaben des Instituts nach Artikel 2 relevant sind, abgeordnet werden.

Im dienstlichen Interesse können Bedienstete des Instituts im Einklang mit dessen Personalstatut für einen festgelegten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des Instituts abgeordnet werden.

Die Regelungen für Abordnungen werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors angenommen.

Artikel 8

Unabhängigkeit und Autonomie

Der Direktor und die Analysten genießen bei der Ausführung der Tätigkeiten des Instituts wissenschaftliche Unabhängigkeit und operative Autonomie.

Artikel 9

Arbeitsprogramm

(1)   Der Direktor erstellt bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauffolgende Jahr, den er zusammen mit richtungweisenden langfristigen Perspektiven für die weiteren Folgejahre dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt das jährliche Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres an.

Artikel 10

Haushaltsplan

(1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Instituts werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Instituts, der auch einen Stellenplan umfasst, eingesetzt.

(2)   Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(3)   Die Einnahmen des Instituts bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, die nach dem Bruttonationaleinkommensschlüssel (BNE-Schlüssel) zu entrichten sind. Auf Vorschlag des Direktors und nach Zustimmung des Verwaltungsrats können für spezielle Projekte, die für den Auftrag und die Aufgaben des Instituts nach Artikel 2 relevant sind, zusätzliche Beiträge aus anderen Quellen entgegengenommen werden, insbesondere von den Mitgliedstaaten oder von Organen der Union.

Artikel 11

Haushaltsverfahren

(1)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan des Instituts vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen, einschließlich der zusätzlichen Beiträge für spezielle Projekte nach Artikel 10 Absatz 3, umfasst.

(2)   Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des Instituts bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(3)   Im Fall unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(4)   Der Direktor legt dem Rat und dem Verwaltungsrat bis zum 31. März eines jeden Jahres die detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie einen Bericht über die Tätigkeiten des Instituts vor.

(5)   Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts.

Artikel 12

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat arbeitet mit Zustimmung des Rates auf Vorschlag des Direktors eine ausführliche Finanzregelung aus, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans des Instituts regelt.

Artikel 13

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Vorrechte und Befreiungen des Direktors und des Personals des Instituts sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Befreiungen des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals geregelt. Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses kann das Gastland dem Direktor und dem Personal des Instituts die darin enthaltenen Vorrechte und Befreiungen gewähren.

(2)   Die Vorrechte und Befreiungen des Instituts sind in dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geregelt, das dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist.

Artikel 14

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des Instituts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Institut geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Institut ist durch die einschlägigen Personalbestimmungen des Instituts geregelt.

Artikel 15

Zugang zu Dokumenten

Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Instituts; er trägt dabei den Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 16

Schutz von EU-Verschlusssachen

Für das Institut gilt der Beschluss 2013/488/EU des Rates (3).

Artikel 17

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Zur Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben gemäß Artikel 2 arbeitet das Institut eng mit den Mitgliedstaaten und dem EAD zusammen. Bei Bedarf knüpft das Institut außerdem Arbeitsbeziehungen zu den Organen der Union sowie zu sonstigen einschlägigen Stellen der Union, einschließlich des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (im Folgenden „ESVK“) um in Bereichen von gegenseitigem Interesse Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen. Ferner kann das Institut gemeinsame Projekte mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durchführen.

Artikel 18

Datenschutz

Auf Vorschlag des Direktors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 19

Berichterstattung

Der Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen beizufügen sind.

Artikel 20

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP wird aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Beschluss des Rates 2013/488/EU vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


12.2.2014   

DE

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L 41/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

(2014/76/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. November 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben (im Folgenden „Ausschuss“).

(2)

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

(3)

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Zusammensetzung des Ausschusses in geografischer Hinsicht ausgewogen und zudem repräsentativ für die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist.

(4)

Daher sollten die Mitglieder des Ausschusses sowie sein Vorsitzender ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren ab dem 1. März 2014 ernannt:

 

Herr Jean-Marc SAUVÉ zum Vorsitzenden,

 

Herr Luigi BERLINGUER,

 

Frau Pauliine KOSKELO,

 

Lord MANCE,

 

Herr Péter PACZOLAY,

 

Herr Christiaan TIMMERMANS,

 

Herr Andreas VOSSKUHLE.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


12.2.2014   

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L 41/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

(2014/77/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Oktober 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank erlassen.

(2)

Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben sollte uneingeschränkt durch ein internes Organ erfolgen, das sich aus seinem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden „Aufsichtsgremium“).

(3)

Das Aufsichtsgremium der EZB sollte ein zentrales Gremium für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben sein, die bislang in den Händen der nationalen zuständigen Behörden lagen. Aus diesem Grund hat der Rat am 16. Dezember 2013 einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums (2) erlassen. Aus demselben Grund sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu erlassen.

(4)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der obengenannten Verordnung und nach Anhörung des Aufsichtsgremiums hat die EZB dem Europäischen Parlament am 22. Januar 2014 einen Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt. Das Europäische Parlament hat diesen Vorschlag am 5. Februar 2014 gebilligt.

(5)

Daraufhin hat die EZB dem Rat am 5. Februar 2014 einen Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Sabine LAUTENSCHLÄGER wird zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/797/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 50).


12.2.2014   

DE

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L 41/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2014

über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 633)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/78/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG haben die dänischen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von einer Maßnahme unterrichtet, die Maschinen der Serie Avant 600, hergestellt von Avant Tecno Oy, Ylötie 1, FIN-33470 Ylöjärvi, Finnland, betrifft. Die Maschine trug das CE-Kennzeichen und war mit einer EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen versehen.

(2)

Bei Avant 600 handelt es sich um eine Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine, die zur Ausführung unterschiedlicher Aufgaben in Tätigkeitsbereichen wie Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsgärtnerei, Instandhaltung, Materialbewegung, Aushub- und Bauarbeiten mit vielfältigem Zubehör ausgestattet werden kann.

(3)

Der Grund für die dänische Maßnahme war die Nichtübereinstimmung der Maschine mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Nummer 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, der zufolge eine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer, wenn bei ihr ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material besteht, entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein muss.

(4)

Die dänischen Behörden gaben an, dass die Maschine ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) in Verkehr gebracht worden war, obwohl der aufsitzende Fahrer bei mehreren vorgesehenen Funktionen der Maschine dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials ausgesetzt ist. Die dänischen Behörden forderten den Hersteller auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, verboten die dänischen Behörden das Inverkehrbringen von Maschinen der Serie Avant 600 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände und wiesen den Hersteller an, an den bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Abhilfemaßnahmen durchzuführen.

(5)

Die Kommission forderte den Hersteller schriftlich auf, sich zu der von Dänemark ergriffenen Maßnahme zu äußern. Der Hersteller gab in seiner Antwort an, dass die Serie Avant 600 mit einer von der notifizierten Stelle MTT-Vakola No 0504 geprüften Fahrerkabine ausgerüstet sei. Die Kabine sei immer mit einem Überrollschutzaufbau (ROPS) versehen und könne jederzeit optional mit einem FOPS versehen werden. Wenn die Maschine für den Einsatz in der Landwirtschaft, Instandhaltung, Gartenbau oder in Ställen verkauft werde, wo keine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände gegeben sei, werde kein FOPS angebracht. Werde die Maschine dagegen für Anwendungsbereich verkauft, in denen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände bestehe, etwa die Verwendung im Bergbau, so werde die Maschine immer mit einem FOPS ausgerüstet. Der Hersteller gab ferner an, dass er beschlossen habe, künftig in der Betriebsanleitung und den Verkaufsunterlagen klarzustellen, unter welchen Gegebenheiten eine mit einem FOPS ausgerüstete Kabine eingesetzt werden muss.

(6)

Laut Nummer 1.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG ist eine Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b des Anhangs I entsprechen, nach denen Maßnahmen zur Integration der Sicherheit Vorrang vor der Unterrichtung der Benutzer haben.

(7)

Auch wenn eine Maschine ursprünglich für Funktionen geliefert worden ist, bei denen kein Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials besteht, ist es bei einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine wie der Serie Avant 600 möglich, dass sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer für andere vorgesehene Funktionen verwendet wird, bei denen dieses Risiko für den Fahrer besteht. Folglich muss die Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine berücksichtigt werden.

(8)

Die Prüfung der von den dänischen Behörden vorgelegten Belege und der Äußerungen des Herstellers bestätigt, dass die Maschine der Serie Avant 600 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Nummer 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung zu einem ernsthaften Risiko der Verletzung aufsitzender Fahrer durch herabfallende Gegenstände führt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der dänischen Behörden, das Inverkehrbringen von Maschinen der Serie Avant 600 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) zu verbieten und vom Hersteller Abhilfemaßnahmen bezüglich der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen zu verlangen, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2014

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)  Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).

(3)  Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).