ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.038.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
7. Februar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/60/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 114/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 115/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2014 der Kommission vom 6. Februar 2014 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Kaliumiodid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 117/2014 der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

30

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen ( 1 )

32

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut ( 1 )

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/61/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 493)  ( 1 )

43

 

 

2014/62/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 467)

45

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/63/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2014

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

(2014/60/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 (1) über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Ein Protokoll, das die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festlegt, lief am 15. September 2012 aus.

(2)

Die Union hat mit der Republik Kiribati ein neues Protokoll ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kiribati unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „Protokoll“).

(3)

Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss 2012/669/EU des Rates (2) unterzeichnet und ist seit dem 16. September 2012 vorläufig angewandt worden.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „das Protokoll“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/669/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 2).

(3)  ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 3.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 110/2014 DER KOMMISSION

vom 30. September 2013

über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 209,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Institutionalisierung öffentlich-privater Partnerschaften als Einrichtungen der Union nach Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (2) wurden in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zusätzliche Kategorien von öffentlich-privaten Partnerschaften eingeführt, um die Zahl der zur Auswahl stehenden Instrumente zu erhöhen und Einrichtungen vorzusehen, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Zu diesen zusätzlichen Kategorien zählen die in Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“).

(2)

Um die wirtschaftliche Verwendung von Mitteln der Union zu gewährleisten und die PPP-Einrichtungen in die Lage zu versetzen, ihre eigene Finanzregelung zu erlassen, muss für die genannten Einrichtungen eine Musterfinanzregelung erlassen werden.

(3)

PPP-Einrichtungen sollten ihren Haushaltsplan nach den Haushaltsgrundsätzen der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufstellen und ausführen; dies erfordert eine wirksame und effiziente interne Kontrolle sowie Transparenz.

(4)

Um die vollständige Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten einer PPP-Einrichtung zu gewährleisten, sollte diese die Möglichkeit haben, die nicht verwendeten Mittel für ein bestimmtes Jahr in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre einzusetzen.

(5)

Da die der PPP-Einrichtung zur Verfügung gestellten Mittel der Union im Wege der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auszuführen sind, sollten die Bestimmungen für Finanzplanung und Berichterstattung mit der genannten Art der Ausführung des Haushaltsplans im Einklang stehen. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug in Bezug auf den Beitrag der Union zu PPP-Einrichtungen muss Teil der Entlastung sein, die das Europäische Parlament der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union gewährt. Um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Entlastung zu erleichtern, sollte daher eine angemessene jährliche Berichterstattung, einschließlich der Vorlage einer Verwaltungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfolgen.

(6)

Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Rechnungsführers und der Anweisungsbefugten sind unter Berücksichtigung des öffentlich-privaten Charakters von PPP-Einrichtungen festzulegen. Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich sein; sie sollten über diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren.

(7)

Die Funktionen der internen Prüfung und internen Kontrolle müssen geklärt und die Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung gestrafft werden. Das Amt des internen Prüfers innerhalb der PPP-Einrichtungen sollte vom internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden, der Prüfungen durchführen sollte, wenn dies aufgrund der gegebenen Risiken gerechtfertigt ist. Es sollten Bestimmungen über Einrichtung und Funktionsweise interner Prüfstellen vorgesehen werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass jede Einrichtung für die Ausführung ihres Haushaltsplans verantwortlich ist und sich an die bei ihrer Gründung festgelegten Ziele hält, sollten PPP-Einrichtungen die Möglichkeit haben, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben externe privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, jedoch nur im Bedarfsfall und ausschließlich für Aufgaben, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

(9)

Die Grundsätze, die in Bezug auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge der PPP-Einrichtung zu befolgen sind, sollten festgelegt werden.

(10)

Angesichts des öffentlich-privaten Charakters der PPP-Einrichtungen und insbesondere des Beitrags des Privatsektors zu ihrem Haushalt sollten flexible Verfahren für die Vergabe von Aufträgen zulässig sein. Die einschlägigen Verfahren sollten den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen, aber teilweise von den einschlägigen Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) abweichen. Durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der PPP-Einrichtungen sind eine bessere und preisgünstigere Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie die Vermeidung übermäßiger Kosten im Bereich der Auftragsvergabe sicherzustellen. PPP-Einrichtungen sollten daher mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen können, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

(11)

Zur Verbesserung der Kosteneffizienz sollte die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Leistungen oder ihre Übertragung auf eine andere Einrichtung oder die Kommission vorgesehen werden, wobei es insbesondere zulässig sein sollte, dass der Rechnungsführer der Kommission mit der Gesamtheit oder einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betraut wird.

(12)

Für die Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten sowie für die Abgabe von Stellungnahmen und Ratschlägen in bestimmten Fällen sollten die PPP-Einrichtungen externe Sachverständige in Anspruch nehmen können. Die Auswahl dieser Sachverständigen sollte nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten erfolgen.

(13)

Für die Vergabe von Finanzhilfen und Preisgeldern sollten — vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts der PPP-Einrichtung oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist — die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung mit den direkt von der Kommission verwalteten Maßnahmen kohärent ist.

(14)

Müssen die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtungen nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden, so sollten die von den PPP-Einrichtungen angewandten Rechnungsführungsvorschriften eine solche Konsolidierung ermöglichen.

(15)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die überarbeiteten Finanzregelungen der PPP-Einrichtungen ab dem 1. Januar 2014 erlassen und kohärente Regeln für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen gewährleistet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer öffentlich-private Partnerschaftseinrichtungen (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 209 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies aufgrund besonderer Merkmale erforderlich ist und die Kommission dem vorab zustimmt.

PPP-Einrichtungen nehmen in ihre Finanzregelungen detaillierte Bestimmungen zur Umsetzung dieser Grundsätze auf.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

—   „Lenkungsausschuss“: das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

—   „Direktor“: die für die Durchführung der Beschlüsse des Lenkungsausschusses und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

—   „Mitglied“: ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;

—   „Gründungsakt“: den Akt des EU-Rechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt;

—   „Haushaltsplan der PPP-Einrichtung“: den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung veranschlagt und bewilligt werden.

Artikel 3

Umfang des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung beinhaltet Folgendes:

a)

die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus:

i)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

ii)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;

iii)

bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen.

iv)

den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen;

b)

die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 2

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 4

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erfordert, und der Transparenz.

Artikel 5

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie der PPP-Einrichtung veranschlagt sind.

(2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3)   In den Haushaltsplan der PPP-Einrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der PPP-Einrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der PPP-Einrichtung ein.

Artikel 6

Grundsatz der Jährlichkeit

(1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4)   Bei den Verwaltungsmitteln dürfen die Ausgaben nicht höher sein als die erwarteten Einnahmen für das Jahr nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i.

(5)   In Anbetracht der Bedürfnisse der PPP-Einrichtung können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

Artikel 7

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

(1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht höher liegen als der entsprechende jährliche Beitrag der Union gemäß der mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die jährlichen Mittelübertragungen, zuzüglich der jährlichen Beiträge anderer Mitglieder als der Union, etwaiger anderer Einnahmen nach Artikel 3 und des Betrags der nicht in Anspruch genommenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 5.

(3)   PPP-Einrichtungen sind nicht befugt, im Rahmen ihres Haushaltsplans Kredite aufzunehmen.

(4)   Ist das Haushaltsergebnis positiv, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht.

Ist das Haushaltsergebnis negativ, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Mittel für Zahlungen verbucht.

Artikel 8

Grundsatz der Rechnungseinheit

Die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen.

Artikel 9

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden.

(2)   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(3)   Der Direktor kann zugunsten der PPP-Einrichtung Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Lenkungsausschuss, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Lenkungsausschusses, so gilt die Zuwendung als angenommen.

Der Lenkungsausschuss legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist.

Artikel 10

Grundsatz der Spezialität

(1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.

(2)   Der Direktor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel unbeschränkt und von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgt, vornehmen.

Über die Obergrenze nach Unterabsatz 1 hinaus kann der Direktor dem Lenkungsausschuss Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Der Lenkungsausschuss kann sich binnen drei Wochen gegen derartige Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss so rasch wie möglich über die nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen.

Artikel 11

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

(2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen konkreter Ziele und Ergebnisse.

(3)   Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert; die Informationen werden dem Lenkungsausschuss vom Direktor jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung enthalten.

(4)   Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Bewertungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Bewertungen, einschließlich Ex-post-Bewertungen, ihrer mit erheblichen Ausgaben verbundenen Programme und Tätigkeiten vor; die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Lenkungsausschuss übermittelt.

Artikel 12

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1)   Der Haushalt der PPP-Einrichtung wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der PPP-Einrichtung ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)   Die wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die Merkmale in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der PPP-Einrichtung, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.

Artikel 13

Grundsatz der Transparenz

(1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer festgestellten Form, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 15 Absatz 1, werden auf der Website der PPP-Einrichtung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme veröffentlicht und der Kommission und dem Rechnungshof vorgelegt.

(3)   Die PPP-Einrichtung veröffentlicht auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel nach Maßgabe von Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

(4)   Die nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung beauftragten Sachverständigen werden auf einer Website der Union veröffentlicht.

KAPITEL 3

FINANZPLANUNG

Artikel 14

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1)   Die PPP-Einrichtung übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedern spätestens am 31. Januar des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung zusammen mit dem Entwurf des Arbeitsprogramms nach Artikel 31 Absatz 4.

(2)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung umfasst:

a)

Eine Schätzung der Anzahl der im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen, einschließlich der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

b)

bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;

c)

eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;

d)

Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele;

e)

die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Voranschlag bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;

f)

die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel der PPP-Einrichtung im vorangehenden Haushaltsjahr;

g)

die Höhe der finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Wert der Sachleistungen der Mitglieder mit Ausnahme der Union;

h)

Informationen über die nicht verwendeten Haushaltsmittel, die in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben pro Jahr nach Artikel 6 Absatz 5 eingehen.

Artikel 15

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und der Stellenplan, in dem die Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppen, ergänzt durch die Anzahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ausgewiesen ist, werden im Einklang mit dem Gründungsakt der PPP-Einrichtung vom Lenkungsausschuss angenommen. Detaillierte Bestimmungen können in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegt werden. Jede Änderung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung oder ihres Stellenplans erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts der PPP-Einrichtung, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung geltenden Verfahren angenommen wird. Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und gegebenenfalls die Berichtigungshaushaltspläne der PPP-Einrichtung werden angepasst, um der im Haushaltsplan der Union festgesetzten Höhe des Beitrags der Union Rechnung zu tragen.

(2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.

(3)   Im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ist Folgendes ausgewiesen:

a)

im Einnahmenplan:

i)

die geschätzten Einnahmen der PPP-Einrichtung für das betreffende Haushaltsjahr („Jahr n“);

ii)

die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2;

iii)

die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien;

b)

im Ausgabenplan:

i)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n;

ii)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben im Jahr n-2, wobei letztere auch als prozentualer Anteil am Haushaltsplan der PPP-Einrichtung des Jahres n ausgedrückt werden;

iii)

eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;

iv)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

(4)   Im Stellenplan werden neben der für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Stellenzahl auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Die gleichen Angaben sind für die Vertragsbediensteten und die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu machen.

KAPITEL 4

FINANZAKTEURE

Artikel 16

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Der Direktor ist verantwortlich für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit.

Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die PPP-Einrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) teil.

(2)   Gilt das Statut auch für die Bediensteten der PPP-Einrichtung, kann der Direktor unter den in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegten Voraussetzungen seine Haushaltsvollzugsbefugnis an Bedienstete der PPP-Einrichtung delegieren, auf die das Statut Anwendung findet. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 17

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstellten Dienststellen ausgeführt.

(2)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

(3)   Der Direktor führt nach den vom Lenkungsausschuss festgelegten Mindeststandards unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird.

Der Direktor kann in seinen Dienststellen das Amt eines Gutachters und Beraters einrichten, der ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(4)   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Haushaltsjahr. In den Nachweisen enthaltene personenbezogene Daten sind nach Möglichkeit zu entfernen, wenn sie nicht für Kontrollen und Prüfungen benötigt werden. Dabei sind in jedem Fall die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

Artikel 18

Ex-ante-Kontrollen

(1)   Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der dessen operative und finanzielle Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden.

Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.

Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(2)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die PPP-Einrichtung bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen des zuständigen Anweisungsbefugten zu verstehen.

(3)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingeführten Ex-ante-Prüfungen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfalle fordert der für die Feststellung der betreffenden Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

b)

die Anwendung des in Artikel 11 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Kontrollen kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

Artikel 19

Ex-post-Kontrollen

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um im Zuge von Ex-ante-Kontrollen bereits genehmigte Vorgänge zu überprüfen. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln.

Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Artikel 20

Jahresberichte

Der Anweisungsbefugte erstattet dem Lenkungsausschuss jährlich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben Bericht. Zu diesem Zweck legt der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss und der Kommission spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres Folgendes vor:

a)

einen Bericht über die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung, die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung und die personellen Ressourcen;

b)

die vorläufigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung einschließlich des in Artikel 39 genannten Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement;

c)

eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass der Anweisungsbefugte angemessene Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte:

i)

die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt wurden sowie vollständig und sachlich richtig sind (wahrheitsgetreues und vollständiges Bild);

ii)

die Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wurden;

iii)

die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;

d)

eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

Der Bericht gibt an, inwieweit bei den Maßnahmen die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind, und ist im Verhältnis zur Art der übertragenen Aufgaben und zu den einschlägigen Beträgen angemessen.

Spätestens am 1. Juli jedes Jahres übermittelt der Direktor der Kommission die im ersten Unterabsatz Buchstaben c und d genannten Unterlagen und ihre Bewertung durch den Lenkungsausschuss, den genehmigten jährlichen Tätigkeitsbericht und die endgültigen Jahresrechnungen zusammen mit ihrer Billigung durch den Lenkungsausschuss nach Artikel 43 Absatz 2. Die Kommission leitet diese Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor schriftlich darüber; der Direktor antwortet schriftlich auf diese Unterrichtung. Wird der Direktor nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass die Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken darstellt, informiert der Bedienstete das in Artikel 23 Absatz 3 genannte relevante Gremium schriftlich. Das in Artikel 23 Absatz 3 genannte Gremium unterrichtet unverzüglich den Lenkungsausschuss.

(2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der PPP-Einrichtung durchführen, ist festzulegen, dass der externe Rechnungsprüfer verpflichtet ist, den Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder zu unterrichten.

Artikel 22

Der Rechnungsführer

(1)   Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt, sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt, und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Rechnungsführer ist in der PPP-Einrichtung für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Rechnungsführung sowie Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen nach Kapitel 8;

c)

Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Kapitel 8;

d)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; in diesem Zusammenhang ist der Rechnungsführer ermächtigt, die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit zu überprüfen;

e)

Kassenführung.

(2)   Zwei oder mehr PPP-Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

PPP-Einrichtungen können mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der PPP-Einrichtung fungiert.

Unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen können sie auch den Rechnungsführer der Kommission mit einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betrauen.

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall treffen sie die zur Vermeidung von Interessenskonflikten erforderlichen Vorkehrungen.

(3)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Situation der PPP-Einrichtung und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(4)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Rechnungen ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der finanziellen Situation der PPP-Einrichtung vermitteln.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Jahresrechnungen nach den in Artikel 38 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(5)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes Bediensteten, auf die das Statut Anwendung findet — sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt — bestimmte Aufgaben übertragen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Finanzregelung der PPP-Einrichtung unbedingt erforderlich ist.

(6)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall ernennt der Lenkungsausschuss einen vorläufigen Rechnungsführer.

Artikel 23

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

(1)   Artikel 16 bis 25 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.

(3)   Das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das von der Kommission eingesetzt wurde oder an dem die Kommission im Einklang mit Artikel 73 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beteiligt ist, besitzt gegenüber der PPP-Einrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen, sofern der Lenkungsausschuss nicht beschließt, ein unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Einrichtungen zu beteiligen. Bei der Behandlung von Fällen, die von PPP-Einrichtungen vorgelegt werden, ist in dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das von der Kommission eingesetzt wurde oder an dem die Kommission beteiligt ist, ein Bediensteter einer PPP-Einrichtung vertreten.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, legt es dem Anweisungsbefugten einen Bericht mit Empfehlungen vor. Geht aus der Stellungnahme die Beteiligung des Direktors hervor, so übermittelt das Gremium sie dem Lenkungsausschuss und dem internen Prüfer der Kommission. Der Direktor verweist in seinem Bericht nach Artikel 20 in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf.

(4)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

Artikel 24

Interessenkonflikte

(1)   Finanzakteure im Sinne der Artikel 16 bis 25 und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der PPP-Einrichtung in Konflikt geraten könnten.

Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von derartigen Handlungen abzusehen und den Direktor zu befassen, der schriftlich feststellt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Handlungsträger unterrichtet auch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist der Handlungsträger der Direktor, muss er die Angelegenheit dem Lenkungsausschuss unterbreiten.

Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Der Direktor oder der Lenkungsausschuss im Falle des Direktors trifft alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Artikel 25

Aufgabentrennung

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

KAPITEL 5

INTERNE PRÜFUNG

Artikel 26

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des internen Prüfers

(1)   Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.

(2)   Das Amt des internen Prüfers wird vom internen Prüfer der Kommission ausgeübt. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(3)   Der interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(4)   Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Der interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.

(5)   Der interne Prüfer nimmt Kenntnis vom Bericht des Anweisungsbefugten nach Artikel 20 sowie von allen vorliegenden Informationen.

(6)   Der interne Prüfer teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit.

Der interne Prüfer erstattet zudem in den folgenden Fällen Bericht:

kein Eingehen auf kritische Risiken und Empfehlungen,

erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung der in den vorangegangenen Jahren gegebenen Empfehlungen.

Der Lenkungsausschuss und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Lenkungsausschuss prüft die Informationen nach Artikel 20 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.

(7)   Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum internen Prüfer die Kontaktangaben des internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(8)   Die Berichte und Feststellungen des internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Artikel 27

Unabhängigkeit des internen Prüfers

Die Unabhängigkeit des internen Prüfers, die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfüllung seiner Aufgaben und das Recht des internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden nach Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geregelt.

Artikel 28

Einrichtung einer internen Prüfstelle

(1)   Der Lenkungsausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle einrichten, die ihre Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen wahrnimmt.

Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Prüfstelle werden in der Charta des internen Prüfers festgelegt und unterliegen der Zustimmung des Lenkungsausschusses.

Der jährliche Prüfplan einer internen Prüfstelle wird von ihrem Leiter erstellt, wobei unter anderem die Einschätzung des Risikos in der PPP-Einrichtung durch den Direktor berücksichtigt wird.

Er wird vom Lenkungsausschuss überprüft und genehmigt.

Die interne Prüfstelle teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

Wenn die interne Prüfstelle einer PPP-Einrichtung nicht wirtschaftlich oder nicht in der Lage ist, die internationalen Normen zu erfüllen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, mit anderen, in demselben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine Prüfstelle zu teilen.

In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Prüfstellen.

Die Akteure der internen Prüfung arbeiten in effizienter Weise zusammen, und zwar durch Austausch von Informationen und Prüfberichten und gegebenenfalls durch Erstellung gemeinsamer Risikobewertungen und Durchführung gemeinsamer Prüfungen.

(2)   Der Lenkungsausschuss und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Prüfstelle.

KAPITEL 6

EINNAHMEN- UND AUSGABENVORGÄNGE

Artikel 29

Ausführung der Einnahmen

(1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.

Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der PPP-Einrichtung. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der PPP-Einrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(3)   Für jede Forderung, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Zinsen zu zahlen.

(4)   Für Forderungen der PPP-Einrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der PPP-Einrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Artikel 30

Beitrag der Mitglieder

(1)   Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden.

(2)   Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an.

Artikel 31

Ausführung der Ausgaben

(1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(2)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Finanztransaktion bestätigt.

Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen.

(3)   Für alle für die PPP-Einrichtung haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(4)   Mit der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung genehmigt der Lenkungsausschuss die operativen Ausgaben der PPP-Einrichtung für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind.

Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahme(n) und Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge.

Jede wesentliche Änderung des jährlichen Arbeitsprogramms wird in Übereinstimmung mit dem Gründungsakt nach demselben Verfahren festgestellt wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm.

Der Lenkungsausschuss kann die Befugnis, nicht substanzielle Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der PPP-Einrichtung delegieren.

Artikel 32

Fristen

Die Zahlung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 festgelegt sind, und im Einklang mit diesen Verordnungen.

KAPITEL 7

AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS DER PPP-EINRICHTUNG

Artikel 33

Vergabeverfahren

(1)   In Bezug auf die Auftragsvergabe gelten Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich dieses Artikels Absätze 3 bis 6.

(2)   Die PPP-Einrichtung beteiligt sich an der zentralen Ausschlussdatenbank, die nach Artikel 108 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird.

(3)   Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 60 000 EUR und den Schwellenwerten in Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 liegt, kann das Verfahren, das in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für Aufträge im Wert von höchstens 60 000 EUR vorgesehen ist, angewendet werden.

(4)   Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

(5)   Die PPP-Einrichtung kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (5) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und anderen PPP-Einrichtungen Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung.

(6)   Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 133 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.

Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 133 Unterabsatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.

Artikel 34

Sachverständige

Artikel 287 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung beauftragt ist, festgelegt sind. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt.

Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen.

Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Die Auswahl externer Sachverständiger erfolgt auf der Grundlage der für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnissen, und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

Artikel 35

Finanzhilfen

In Bezug auf Finanzhilfen gelten Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts.

Artikel 36

Preisgelder

(1)   In Bezug auf Preisgelder gelten Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels.

(2)   Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Entwurf des Arbeitsprogramms vorgesehen sind.

Artikel 37

Rechtsbehelfsbelehrung

(1)   Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

(2)   In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist anzugeben.

(3)   Auf die Absätze 1 und 2 finden etwaige besondere Verfahren Anwendung, die in den Basisrechtsakten des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung beauftragt wurde, festgelegt sind.

KAPITEL 8

RECHNUNGSFÜHRUNG

Artikel 38

Rechnungsführungsvorschriften

Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.

Die Rechnungsführung der PPP-Einrichtung muss den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften entsprechen.

Artikel 39

Gliederung der Jahresrechnungen

Die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung umfassen:

a)

den Jahresabschluss der PPP-Einrichtung;

b)

die Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung (Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement).

Die PPP-Einrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Dieser Bericht gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt die PPP-Einrichtung den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof.

Artikel 40

Rechnungsführungsgrundsätze

Die in den Jahresabschlüssen enthaltenen Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, sachlich richtig, vergleichbar und verständlich sind. Die Jahresabschlüsse werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen, die in den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dargelegt sind, oder gemäß den auf der Periodenrechnung beruhenden internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (nachstehend „IPSAS“) erstellt.

Artikel 41

Jahresabschlüsse

(1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen

a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden gemäß den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften oder gemäß den auf der Periodenrechnung beruhenden IPSAS erstellt;

b)

die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c)

die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der PPP-Einrichtung von Belang sind.

Artikel 42

Bericht über den Haushaltsvollzug

Die Berichte über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie bestehen aus:

a)

Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

b)

Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

Die Berichte über den Haushaltsvollzug folgen der Gliederung des Haushaltsplans.

Artikel 43

Vorläufige Jahresrechnungen und Billigung der endgültigen Jahresrechnungen

(1)   Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung die vorläufigen Jahresrechnungen spätestens am 15. Februar des folgenden Jahres an den Rechnungshof.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 15. Februar des folgenden Jahres ein Berichterstattungspaket nach einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor legt sie zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des externen Prüfers nach Artikel 46 am 15. März dem Lenkungsausschuss zur Genehmigung vor.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresrechnungen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des externen Prüfers nach Artikel 46 und der Genehmigung des Lenkungsausschusses spätestens am 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In diesem Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. Juli zudem ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung der endgültigen Jahresrechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Jahresrechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Jahresrechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

Die gebilligten endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden innerhalb eines Monats nach ihrer Billigung auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

Artikel 44

Rechnungsführungssystem

(1)   Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der Kommission den von der PPP-Einrichtung anzuwendenden einheitlichen Kontenplan nach Artikel 152 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fest.

(2)   Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Diese werden nach Kalenderjahren in Euro erstellt.

(3)   In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der PPP-Einrichtung auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

(4)   Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung. Sie dokumentiert alle Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.

Artikel 45

Bestandsverzeichnisse

Die PPP-Einrichtung führt mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen ihr Vermögen oder das Vermögen der Union besteht. Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, führt die PPP-Einrichtung diese Bestandsverzeichnisse nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster. Die PPP-Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

KAPITEL 9

EXTERNE PRÜFUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel 46

Externe Prüfung

Die PPP-Einrichtung muss sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer unabhängigen Prüfstelle durchgeführt wird. Im Bestätigungsvermerk des externen Prüfers wird festgestellt, ob die Jahresrechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. Im Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 20 enthaltenen Feststellungen aufkommen. Der Bestätigungsvermerk wird dem Lenkungsausschuss vorgelegt. Er wird der Kommission zusammen mit den endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung spätestens am 15. März übermittelt.

Artikel 47

Prüfung der Jahresrechnungen durch den Rechnungshof

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Gründungsakt der PPP-Einrichtung kontrolliert der Rechnungshof die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Bei der Prüfung kann der Rechnungshof die Prüftätigkeit des unabhängigen externen Prüfers nach Artikel 46 dieser Verordnung und die auf der Grundlage von dessen Feststellungen getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

(2)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 158 bis 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 48

Kontrollen vor Ort durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1)   Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 1 gewährt die PPP-Einrichtung Bediensteten der Kommission und anderen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfung erforderlich sind.

(2)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der PPP-Einrichtung finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 enthalten Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse der PPP-Einrichtung Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

KAPITEL 10

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Auskunftsrecht

Die Kommission und die Mitglieder der PPP-Einrichtung mit Ausnahme der Union sind befugt, von der PPP-Einrichtung zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Erläuterungen anzufordern.

Artikel 50

Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung

Jede Einrichtung nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlässt eine neue Finanzregelung, die am 1. Januar 2014 bzw. in jedem Fall innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 209 der genannten Verordnung fällt, in Kraft tritt.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 111/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Gerät, in dem ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) und eine berührungsempfindliche Oberfläche miteinander kombiniert werden (sogenannter Monitor mit Touchscreen) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 38 cm (15 Zoll) mit:

einer nativen Bildschirmauflösung von 1 024 × 768 Pixel,

Unterstützung folgender Auflösungen: 640 × 350, 720 × 400, 640 × 480, 800 × 600 und 1 024 × 768 Pixel,

einem Bildschirmformat von 4:3,

einem Pixelabstand von 0,297 mm,

einer Helligkeit von 250 cd/m2,

einem horizontalen Sichtwinkel von 120° und einem vertikalen Sichtwinkel von 100°,

einer Reaktionszeit von 17 ms,

einem Kontrastverhältnis von 400:1,

Ein-/Aus-Schalter und Bedienknöpfen.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

einer D-SUB,

einer USB-Schnittstelle und einer RS232-Schnittstelle zum Anschluss der berührungsempfindlichen Oberfläche an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine.

Es hat einen Ständer mit Kipp- und Schwenkmechanismus und eine spiegelungsfreie Oberfläche.

Der Monitor ist für die Verwendung in beispielsweise Service-Terminals von Verkaufsstellen oder Kunden-Informationsstellen aufgemacht. Über die berührungsempfindliche Oberfläche kann der Nutzer an diesen Terminals Daten eingeben. Der Monitor kann Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen wiedergeben.

8528 51 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 51 00.

Das Gerät ist eine kombinierte Maschine, die sowohl die Funktion eines XY-Koordinateneingabegeräts der Position 8471 als auch die Funktion eines Monitors der Position 8528 erfüllt. Neben der Wiedergabe von Informationen bietet das Gerät dem Nutzer die Möglichkeit, Daten einzugeben. Angesichts der Aufmachung, der Konzeption und der objektiven Merkmale des Geräts, insbesondere der Fähigkeit des Monitors, seine Funktion unabhängig von einem Eingabegerät auszuführen, stellt die Wiedergabefunktion die Hauptfunktion des Gerätes im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI dar. Aufgrund seiner objektiven Merkmale, wie des Bildschirmformats, des für längeres Betrachten aus der Nähe geeigneten Pixelabstands, der Helligkeit, der üblicherweise in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Schnittstellen, des Kipp- und Schwenkmechanismus und der spiegelungsfreien Oberfläche, wird der Monitor als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art betrachtet.

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8528 51 00 als andere Monitore von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art einzureihen.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 112/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 75 cm (30 Zoll) mit Abmessungen von etwa 71 × 45 × 11 cm, mit:

einer nativen Bildschirmauflösung von 1 280 × 768 Pixel,

Unterstützung folgender Auflösungen: 640 × 480, 800 × 600, 1 024 × 768 und 1 280 × 768 Pixel,

Unterstützung folgender TV-Standards: NTSC, PAL und SECAM,

Unterstützung folgender Video-Auflösungen: 480i, 480p, 576i, 576p, 720p und 1 080i,

einem Bildschirmformat von 15:9,

einem Pixelabstand von 0,5025 mm,

einer Reaktionszeit von 25 ms,

einer Helligkeit von 450 cd/m2,

einem Kontrastverhältnis von 350:1,

einem horizontalen und vertikalen Sichtwinkel von 170°,

Bild-im-Bild-Funktion (PIP),

einem eingebauten Audio-Verstärker,

Ein-/Aus-Schalter und Bedienknöpfen.

Der Monitor ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

einer DVI-D,

einer D-SUB mini,

BNC (analoge RGB-Schnittstelle),

Composite RCA oder S-Video,

Component BNC,

zwei Sets RCA-Stereo-Anschlüssen und einem Mini-Stereo-Anschluss,

externen Lautsprecherbuchsen,

einer RS-232 für eingehendes Steuersignal.

Er hat einen festen Ständer ohne Kipp- und Schwenkmechanismus und wird mit einer Fernbedienung gestellt.

Der Monitor enthält keinen Videotuner oder sonstige Elektronik für die Verarbeitung von Fernsehsignalen.

Der Monitor ist für die Verwendung in Anwendungen zur Darstellung von Informationen, z. B. für öffentliche Informationsstellen, zur Verwendung als Reklametafel, Anzeige für Finanzbewegungen, Flughafenanzeige und Anzeige auf Messen und Ausstellungen aufgemacht. Zur Ausführung dieser Funktion ist der Monitor in der Lage, sowohl Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch von anderen Videoquellen darzustellen.

8528 59 31

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 31.

Angesichts der objektiven Merkmale, wie der Bildschirmgröße, den unterstützten TV-Standards und Video-Auflösungen, des für längeres Betrachten aus der Nähe nicht geeigneten Pixelabstands, des hohen Helligkeitsgrads, des Vorhandenseins einer Fernbedienung, der Audioausgänge mit Verstärker, der Bild-im-Bild-Funktion und des festen Ständers ohne Kipp- und Schwenkmechanismus, wird der Monitor nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art betrachtet. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 00 ausgeschlossen.

Da der Monitor Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen.

Daher ist der Monitor in den KN-Code 8528 59 31 als Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) einzureihen.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 113/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein rechteckiges Gerät (so genannte Hochgeschwindigkeitskamera), das eine Linse und einen elektronischen Schaltkreis enthält, mit Abmessungen von etwa 12 × 12 × 11 cm.

Es enthält einen flüchtigen internen Speicher von 2 GB, der Bildfolgen mit einer Höchstdauer von 1,54 Sekunden bei 1 000 Bildern pro Sekunde (fps) bei voller Auflösung vorübergehend speichern kann. Die Bilder gehen verloren, wenn die Kamera ausgeschaltet wird.

Die Kamera muss mit einem Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden, um die Kamera zu betreiben und die Bilder in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine abzuspeichern.

Sie ist mit einem CMOS-Sensor mit einem elektronischen Global-Snapshot-Shutter ausgestattet, der auch als „Kurzzeitblitz“ oder „stroboskopische Bildgebung“ bezeichnet wird.

Die Kamera ist dazu ausgelegt, eine Bilderfolge mit einer Bildrate von 60 bis zu 1 000 fps bei voller Auflösung von 1 024 × 1 024 Pixel oder mit einer Bildrate von 109 500 fps bei geringerer Auflösung von 128 × 16 Pixel aufzunehmen. Die aufgenommenen Bilder können einzeln angesehen oder z. B. in Zeitlupe als Video wiedergegeben werden.

Die Bilder können in einem Labor oder einem ähnlichen Umfeld analysiert werden, um z. B. Hochgeschwindigkeitsereignisse wie Auto-Crashtests zu untersuchen.

8525 80 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 19.

Die vorübergehende Speicherung auf einem flüchtigen Speicher gilt nicht als Aufnahme in der Kamera, da die Bilder beim Abschalten der Kamera verloren gehen. Folglich ist eine Einreihung entweder in die Unterposition 8525 80 30 als digitale Fotoapparate oder in die Unterposition 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525, erster und fünfter Absatz der Gruppe B).

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8525 80 19 als andere Fernsehkameras einzureihen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525, vierter Absatz der Gruppe B).


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 114/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 54 cm (21 Zoll) mit Abmessungen (ohne Ständer) von etwa 37 × 47 × 7 cm, mit:

einer Auflösung von 1 200 × 1 600 Pixel,

einem Bildschirmformat von 3:4,

einem Pixelabstand von 0,270 mm,

einer horizontalen Bildfrequenz von 31 bis 76 kHz,

einer vertikalen Bildfrequenz von 49 bis 61 Hz,

einer maximalen Helligkeit von 250 cd/m2, die kalibriert werden kann,

einem Gesamtsichtwinkel, horizontal und vertikal, von 170°,

einem Kontrastverhältnis von 550:1,

einer Reaktionszeit von 30 ms,

Ein-/Aus-Schalter und Bedienknöpfen, auch zur Auswahl des Kalibrierungsmodus.

Der Monitor ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

einer DVI-I,

einer D-SUB mini,

einer Upstream-USB-Schnittstelle und zwei Downstream-USB-Schnittstellen.

Er kann um 90° gedreht werden.

Er hat einen Ständer mit Kipp- und Schwenkmechanismus und eine spiegelungsfreie Oberfläche. Er kann auch an der Wand befestigt werden.

Die Ware entspricht dem DICOM-Standard (Digital Imaging and Communications in Medicine — Digitale Bildverarbeitung und -kommunikation in der Medizin), einschließlich Teil 14, so dass der Nutzer Gamma-, Helligkeits- und Farbtemperaturwerte äußerst präzise einstellen kann und der Monitor Abstufungen von Farb- und Grautönen von Bildern mit einer Genauigkeit darstellen kann, die für die medizinische Diagnostik erforderlich ist.

Der Monitor ist für die Verwendung in medizinischen Systemen zur Darstellung radiologischer Aufnahmen für die klinische Diagnostik aufgemacht.

8528 59 31

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 31.

Angesichts der objektiven Merkmale, wie der Konformität mit dem DICOM-Standard, die es dem Nutzer ermöglichen, Gamma-, Helligkeits- und Farbtemperaturwerte äußerst präzise einzustellen, so dass der Monitor Abstufungen von Farb- und Grautönen von Bildern mit einer Genauigkeit darstellen kann, die für die medizinische Diagnostik erforderlich ist, ist der Monitor zur Verwendung als medizinisches Anzeigegerät in medizinischen Systemen zur Darstellung radiologischer Aufnahmen für die klinische Diagnostik bestimmt. Der Monitor wird nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art betrachtet. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 00 ausgeschlossen.

Da der Monitor Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen.

Daher ist der Monitor in den KN-Code 8528 59 31 als Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) einzureihen.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 115/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine elektrische Steuerung für eine Spannung von höchstens 1 000 V mit einem Flüssigkristalldisplay (LCD) mit Touch-Screen. Das Display hat eine Bildschirmdiagonale von 30,5 cm (12 Zoll) und eine Auflösung von 800 × 600 Pixel in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 30 × 23 × 6 cm.

Das Gerät beinhaltet eine automatische Datenverarbeitungsmaschine mit einem Betriebssystem.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen versehen:

einem Steckplatz für CompactFlash-Speicherkarten,

zwei USB-Anschlüssen,

zwei RJ45-Anschlüssen,

einem RS232-Anschluss,

einem RS485-Anschluss,

einem Speicherweiterungssteckplatz,

einem Erweiterungsbus für Erweiterungskarten für die Steuerung z. B. von proprietären Input/Output-Einheiten (I/O).

Sie ist außerdem mit mehreren eingebauten Treibern für den Anschluss unterschiedlicher Arten von Automatisierungsgeräten ausgestattet und kann Desktop-Softwareprogramme, wie Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsanwendungen, ausführen und anzeigen.

Das Gerät ist dazu bestimmt, für die elektrische Steuerung von Maschinen in Industrieprozessen in Anwendungen eingesetzt zu werden, die programmierbare Automatiksteuerungen oder speicherprogrammierbare Steuerungen verwenden.

8537 10 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8537, 8537 10 und 8537 10 10.

Angesichts der objektiven Merkmale, nämlich des Vorhandenseins eingebauter Treiber für unterschiedliche Arten von Automatisierungsgeräten und eines Erweiterungsbusses für Input/Output-Steuereinheiten, ist das Gerät zur Verwendung für die elektrische Steuerung von Maschinen in Industrieprozessen bestimmt. Eine Einreihung in die Position 8471 als automatische Datenverarbeitungsmaschine ist daher ausgeschlossen.

Da das Gerät eine automatische Datenverarbeitungsmaschine umfasst, ist es in den KN-Code 8537 10 10 als Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine für eine Spannung von 1 000 V oder weniger einzureihen.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 116/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Kaliumiodid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Kaliumiodid sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Die Niederlande haben am 6. September 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Koppert Beheer B.V. auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumiodid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 27. Juli 2007 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 30. Mai 2011 meldete der Antragsteller, dass keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stehen.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 22. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Kaliumiodid (5) vor. Die Behörde ermittelte mehrere Datenlücken, die weitere Beiträge des Antragstellers erfordert hätten. Mit Schreiben vom 27. September 2013 zog Koppert B.V. seinen Antrag auf Genehmigung von Kaliumiodid zurück.

(5)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/414/EWG hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Kaliumiodid enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren zu erteilen. Gemäß dem Beschluss 2010/457/EU der Kommission (6) konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumiodid enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. August 2012 verlängern. Gemäß dem Beschluss 2012/363/EU der Kommission (7) konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumiodid enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 verlängern.

(6)

Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte daher keine Genehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kaliumiodid erteilt werden.

(7)

Bestehende vorläufige Zulassungen sollten folglich widerrufen werden, und es sollten keine neuen Zulassungen erteilt werden.

(8)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Kaliumiodid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Kaliumiodid enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(10)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Kaliumiodid gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Kaliumiodid wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kaliumiodid als Wirkstoff enthalten, spätestens zum 27. August 2014.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 27. August 2015.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2005/751/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Kaliumiodid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 18).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2013;11(6):2923. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(6)  Beschluss 2010/457/EU der Kommission vom 17. August 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat zu verlängern (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 24).

(7)  Durchführungsbeschluss 2012/363/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 70).


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 117/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

85,7

MA

48,7

TN

89,6

TR

85,7

ZZ

77,4

0707 00 05

TR

151,0

ZZ

151,0

0709 91 00

EG

91,5

ZZ

91,5

0709 93 10

MA

48,3

TR

101,7

ZZ

75,0

0805 10 20

EG

47,6

MA

54,9

TN

65,7

TR

71,6

ZZ

60,0

0805 20 10

IL

123,4

MA

73,9

ZZ

98,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

60,3

EG

21,7

IL

134,7

JM

113,2

KR

144,2

MA

146,4

PK

55,3

TR

98,6

ZZ

96,8

0805 50 10

TR

66,6

ZZ

66,6

0808 10 80

CN

127,8

MK

35,4

US

161,6

ZZ

108,3

0808 30 90

CL

123,5

CN

46,0

TR

131,9

US

135,9

ZA

93,1

ZZ

106,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/30


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/19/EU DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich der Organismus Diabrotica virgifera virgifera Le Conte bereits in einem großen Teil des Hoheitsgebiets der Union ausgebreitet hat und dort angesiedelt ist. Eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Folgenabschätzung hat ergeben, dass weder Tilgungsmaßnahmen noch Maßnahmen zur wirksamen Prävention einer weiteren Ausbreitung möglich sind.

(2)

Es bestehen ferner wirksame, nachhaltige Bekämpfungsmaßnahmen, mit denen die Auswirkungen des Organismus auf die Maiserträge eingedämmt werden können, insbesondere die Fruchtfolge.

(3)

Daher sollten keine weiteren Schutzmaßnahmen in Bezug auf Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt werden. Der Organismus sollte folglich nicht mehr als Schadorganismus in der genannten Richtlinie geführt werden.

(4)

Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31 Mai 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

In Teil A Kapitel II Überschrift a wird Nummer 0.1 gestrichen.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/32


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/20/EU DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 93/17/EWG (2) wurden Bestimmungen über Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln eingeführt.

(2)

Wegen der raschen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen bei den Produktionssystemen von Pflanzkartoffeln und im wachsenden Handel mit Pflanzkartoffeln im Binnenmarkt sollten diese Bestimmungen angepasst werden. Angesichts der Entwicklungen in diesem Sektor sollten solche Bestimmungen auch für zertifiziertes Kartoffel-Pflanzgut gelten.

(3)

Mit den Bestimmungen sollten einheitliche Bezeichnungen für EU-Klassen festgelegt werden. Zudem sollten sie die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und Partien von Pflanzkartoffeln für alle Klassen regeln. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls das Auftreten von Schädlingen, Kartoffeln anderer Sorten und Kartoffeln betreffen, die Mängel oder Welkerscheinungen aufweisen und denen Erde oder Fremdstoffe anhaften.

(4)

Die Anforderung, dass auf den Vermehrungsflächen drei Jahre keine Kartoffeln angebaut worden sind und dass zwei amtliche Feldbesichtigungen durchzuführen sind, entfällt wegen der strengeren Anforderungen an die EU-Klassen, die mit der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden.

(5)

Seit Erlass der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen bei Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Klassen S, SE und E jeweils eine maximale Zahl von Generationen erlaubt sein sollte. Damit die inhaltlichen Anforderungen befolgt werden, sollte ihre Einhaltung bei einer amtlichen Prüfung festgestellt werden.

(6)

Die Richtlinie 93/17/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

EU-Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse S“ in Verkehr gebracht wird, wenn

a)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und

b)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse SE“ in Verkehr gebracht wird, wenn

a)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und

b)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse E“ in Verkehr gebracht wird, wenn

a)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a erfüllen, und

b)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erfüllen.

Artikel 2

EU-Klassen für zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse A“ in Verkehr gebracht wird, wenn

a)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und

b)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse B“ in Verkehr gebracht wird, wenn

a)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und

b)

bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

Artikel 3

Unterrichtung der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welchem Umfang sie die betreffenden EU-Klassen bei der Zertifizierung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Aufhebung

Die Richtlinie 93/17/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).


ANHANG I

Anforderungen an Basis-Kartoffelpflanzgut

1.

Für Basispflanzgut „EU-Klasse S“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,1 %;

ii)

der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 0,1 %;

iii)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 1,0 %;

iv)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen betragen zusammengerechnet höchstens 0,2 %;

v)

die Zahl der Generationen, auch Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und Basis-Generationen, wird auf fünf begrenzt;

vi)

ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, werden die Kartoffeln der fünften Generation zugerechnet.

b)

Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;

ii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iv)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

v)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

vi)

der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

vii)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

viii)

der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

2.

Für Basispflanzgut „EU-Klasse SE“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,1 %;

ii)

der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 0,5 %;

iii)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 2,0 %;

iv)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,5 %;

v)

die Zahl der Generationen, auch Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und Basis-Generationen, wird auf sechs begrenzt;

vi)

ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, werden die Kartoffeln der sechsten Generation zugerechnet.

b)

Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;

ii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iv)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

v)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

vi)

der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

vii)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

viii)

der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

3.

Für Basispflanzgut „EU-Klasse E“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,1 %;

ii)

der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 %;

iii)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 4,0 %;

iv)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,8 %;

v)

die Zahl der Generationen, auch Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und Basis-Generationen, wird auf sieben begrenzt;

vi)

ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, werden die Kartoffeln der siebten Generation zugerechnet.

b)

Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;

ii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iv)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

v)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

vi)

der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

vii)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

viii)

der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.


ANHANG II

Anforderungen an zertifiziertes Pflanzgut

1.

Für zertifiziertes Pflanzgut „EU-Klasse A“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,2 %;

ii)

der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 2,0 %;

iii)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 8,0 %;

iv)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 2,0 %;

b)

Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;

ii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iv)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

v)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

vi)

der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

vii)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 2,0 % der Masse;

viii)

der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 8,0 % der Masse.

2.

Für zertifiziertes Pflanzgut „EU-Klasse B“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,5 %;

ii)

der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 4,0 %;

iii)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 10,0 %;

iv)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 6,0 %;

b)

Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;

ii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iv)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

v)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

vi)

der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

vii)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 2,0 % der Masse;

viii)

der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 8,0 % der Masse.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/39


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/21/EU DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit jeder Vermehrungsrunde nehmen die Krankheitserreger in Pflanzkartoffeln zu. Grundlage für gut funktionierende Produktionssysteme für Pflanzkartoffeln ist daher gesundes Ausgangsmaterial, das mit möglichst geringen Qualitätsverlusten vermehrt wird.

(2)

Unterschiedliche nationale Vorschriften über die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut haben die Vermarktung dieser Kartoffeln in der Union behindert und das Funktionieren des Binnenmarkts gestört. Daher sollten Mindestanforderungen für die Vermarktung von Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln in der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Krankheiten, Symptomen, Defekten und Erzeugungsbedingungen von Vorstufenpflanzgut und Partien dieses Pflanzguts gelten, damit nur gesundes und erstklassiges Vorstufenpflanzgut erzeugt und vermarktet wird.

(3)

Die Anforderungen sollten die Norm der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) für die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln berücksichtigen sowie — im Hinblick auf technische und wissenschaftliche Entwicklungen — die entsprechenden Normen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO). Mit diesen Normen soll der internationale Handel gefördert, eine erstklassige Produktion unterstützt, die Rentabilität verbessert und das Verbraucherinteresse geschützt werden.

(4)

In Anbetracht der unterschiedlichen Erzeugungspraxis und der Nachfrage der Verwender nach Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln sollten die Mindestanforderungen auch die Möglichkeit der Vermarktung dieser Kartoffeln nach EU-Klassen vorsehen. Für Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln sollte es zwei EU-Klassen geben („EU-Klasse PBTC“ und „EU-Klasse PB“), entsprechend der bestehenden Praxis, Vorstufenpflanzgut nach den Klassen PBTC und PB zu unterscheiden. Für jede Klasse sollten somit spezifische Anforderungen im Hinblick auf Krankheiten, Symptome, Defekte, Produktionsbedingungen und Generationen gelten.

(5)

Damit die Regelungen wirksam sind, sollten auch Bestimmungen über amtliche Untersuchungen und amtliche Feldbesichtigungen festgelegt werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Mutterpflanze“ eine bestimmte Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird;

2.

„Mikrovermehrung“ die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen.

Artikel 2

Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

a)

es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schadorganismen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Kartoffelblattrollvirus, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;

b)

sie sind frei von Symptomen der Schwarzbeinigkeit;

c)

der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;

d)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 0,5 %;

e)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,1 %;

f)

die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln als „EU-Klasse PBTC“ und „EU-Klasse PB“ gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht wird.

(3)   Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und e wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt.

Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Erfüllung von Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Erfüllung von Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Artikel 3

Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

a)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

b)

der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;

c)

der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

d)

der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

e)

der Anteil an Kartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

f)

der Anteil an Kartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

g)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;

h)

der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis g beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.


ANHANG

Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als EU-Klasse PBTC und EU-Klasse PB

1.

Für Vorstufenpflanzgut „EU-Klasse PBTC“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

Unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine sortenechten Pflanzen und keine Pflanzen fremder Sorten;

ii)

unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind;

iii)

bei der direkten Nachkommenschaft der angebauten Pflanzen treten keine Anzeichen von Virosen auf;

iv)

unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen;

v)

die Pflanzen, auch die Knollen, werden durch Mikrovermehrung erzeugt;

vi)

die Pflanzen, auch die Knollen, werden in einer geschützten Einrichtung und in einem schädlingsfreien Nährmedium erzeugt;

vii)

die Knollen werden nur bis zur ersten Generation vermehrt.

b)

In den Partien befinden sich keine Pflanzkartoffeln, auf die eine der folgenden Feststellungen zutrifft:

i)

Sie sind von Kartoffelfäule befallen;

ii)

sie sind von der Wurzeltöterkrankheit befallen;

iii)

sie sind von gewöhnlichem Schorf befallen;

iv)

sie sind von Pulverschorf befallen;

v)

sie sind durch Austrocknung übermäßig gewelkt;

vi)

sie weisen äußere Mängel auf, die Knollen sind missgestaltet oder beschädigt.

2.

Für Vorstufenpflanzgut „EU-Klasse PB“ gelten folgende Anforderungen:

a)

Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)

Der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;

ii)

die Pflanzen weisen keine Anzeichen von Schwarzbeinigkeit auf;

iii)

der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,1 %;

iv)

bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virusbefall jeder Art höchstens 0,5 %;

b)

Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)

Der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;

ii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

iii)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;

iv)

der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

v)

der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;

vi)

der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;

vii)

der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;

viii)

der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.


BESCHLÜSSE

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2014

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 493)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/61/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, demzufolge die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG wurde sieben Mal um jeweils ein Jahr verlängert: zum ersten Mal durch die Entscheidung 2007/231/EG der Kommission (3) bis zum 11. Mai 2008, zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG der Kommission (4) bis zum 11. Mai 2009, zum dritten Mal durch die Entscheidung 2009/298/EG der Kommission (5) bis zum 11. Mai 2010, zum vierten Mal durch den Beschluss 2010/157/EU der Kommission (6) bis zum 11. Mai 2011, zum fünften Mal durch den Beschluss 2011/176/EU der Kommission (7) bis zum 11. Mai 2012, zum sechsten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2012/53/EU der Kommission (8) bis zum 11. Mai 2013 und zum siebten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2013/113/EU der Kommission (9) bis zum 11. Mai 2014.

(4)

Nach wie vor werden indes nicht kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht. Zur weiteren Eindämmung dieser Feuerzeuge sollte die Marktüberwachung — in Form gezielter Probenahmen und wirksamer restriktiver Maßnahmen — verstärkt werden.

(5)

Da es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(6)

Die Entscheidung 2006/502/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2015.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 11. Mai 2014 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2014

Für die Kommission

Neven MIMICA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.

(5)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23.

(6)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9.

(7)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 99.

(8)  ABl. L 27 vom 31.1.2012, S. 24.

(9)  ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 11.


7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

zur Aufhebung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 467)

(2014/62/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/766/EC (2) konnte eine Ausbreitung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte nicht verhindert werden, wie aus den jährlichen Erhebungen der Mitgliedstaaten hervorgeht. Diese Erhebungen haben ferner ergeben, dass sich Diabrotica virgifera virgifera Le Conte nunmehr in einem großen Teil des Unionsgebiets etabliert hat. Außerdem ist es nicht möglich, seine weitere Ausbreitung zu stoppen, und es gibt wirksame und nachhaltige Bekämpfungsmaßnahmen, die die Auswirkungen dieses Organismus auf den Maisertrag auf ein Minimum reduzieren, insbesondere die Anwendung eines Fruchtfolgesystems.

(2)

Deshalb sollte die Entscheidung 2003/766/EG aufgehoben werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/766/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49).


EMPFEHLUNGEN

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/46


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

(2014/63/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diabrotica virgifera virgifera Le Conte (im Folgenden: „Diabrotica“) ist ein nicht heimisches Schadinsekt bei Mais. Es hat sich in mehr als der Hälfte des Maisanbaugebiets der Union ausgebreitet und etabliert.

(2)

Die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Diabrotica in der Union, die gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission (1) durchgeführt wurden, haben sich als erfolglos erwiesen. Ferner ist es laut einer von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung weder möglich, eine Tilgung dieses Schädlings im Unionsgebiet zu erreichen, noch, seine weitere Ausbreitung in Gebiete zu verhindern, die derzeit von diesem Schadorganismus frei sind. Daher hat die Kommission mit der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU (2) und dem Durchführungsbeschluss 2014/62/EU (3) beschlossen, die Anerkennung von Diabrotica als regulierter Schadorganismus mit Quarantänestatus zu widerrufen, indem sie ihn aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) streicht, und die Entscheidung 2003/766/EG aufzuheben.

(3)

Im Rahmen der Entscheidung 2003/766/EG war eine Fruchtfolge nur zur Tilgung isolierter Ausbrüche von Diabrotica zwingend vorgeschrieben. Allerdings geht aus wissenschaftlichen Studien hervor, dass die Fruchtfolge die wirksamste Technik ist, mit der auch die Ausbreitung von Diabrotica verlangsamt und seine Auswirkungen vermindert werden können. Die Fruchtfolge ist nicht nur ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Diabrotica, sondern sie hat aus Umweltgesichtspunkten noch weitere Vorteile. Dazu zählen die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Bodenfruchtbarkeit und -struktur sowie die Unterbrechung der Schädlings- und Unkrautzyklen mit der Möglichkeit, dass die Landwirte den Einsatz chemischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verringern. Folglich hat die Fruchtfolge auch positive Auswirkungen auf Wasser- und Luftqualität sowie auf die Biodiversität. Aus anderen Studien zu diesem Schädling ging allerdings hervor, dass mit seiner weiteren Ausbreitung möglicherweise mehr Insektizide ausgebracht werden, da es in einigen Fällen schwierig sein kann, eine wirtschaftlich attraktive Alternativkultur zu Mais in der Fruchtfolge zu finden.

(4)

Daher sollten die Mitgliedstaaten auch nach dem Widerruf der Anerkennung von Diabrotica als reguliertem Schadorganismus mit Quarantänestatus eine wirksame und nachhaltige Bekämpfung von Diabrotica anstreben. Nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) schaffen die Mitgliedstaaten geeignete Anreize, damit berufliche Verwender freiwillig kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz anwenden, die von staatlichen Behörden oder bestimmte berufliche Verwender vertretenden Organisationen erstellt werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes ist es vor allem notwendig, das Auftreten von Schädlingen zu verhindern, damit weniger Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen. Ferner sollte nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden der Vorzug vor chemischen Methoden gegeben werden, wenn sich mit ihnen eine ausreichende Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt.

(5)

Gemäß diesen allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes sollten in die kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien die Anwendung der Fruchtfolge, eine geeignete Überwachung von Diabrotica-Populationen und andere einschlägige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen aufgenommen werden, z. B. Hygienemaßnahmen wie etwa die Reinigung landwirtschaftlicher Geräte.

(6)

Damit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) von den Verwendern besser eingehalten wird, sollten die kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien für den integrierten Pflanzenschutz beim Einsatz von Insektiziden zur Bekämpfung von Diabrotica den Regeln über die ordnungsgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der genannten Verordnung entsprechen.

(7)

Beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln sollten Informationen und Instrumente zur Überwachung von Diabrotica sowie Beratungsdienste zum integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen, einschließlich spezifischer Präventions- und Bekämpfungsmethoden für Diabrotica. Die Ergebnisse der Überwachung sollten Landwirten helfen zu entscheiden, ob und wann es dann noch notwendig ist, Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Es ist von Bedeutung, dass solide und wissenschaftlich fundierte Schwellenwerte für die Diabrotica-Population einer Region festgelegt werden, da diese für die Entscheidungsfindung unabdingbar sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten daher auch die vorliegenden Empfehlungen in das entsprechende Schulungsprogramm aufnehmen, wenn sie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender Zugang zu Schulungen zu bestimmten Themen erhalten.

(9)

Die Forschung und die technologische Entwicklung von Instrumenten zur nachhaltigen Bekämpfung von Diabrotica sollten gefördert werden, damit mehr kostenwirksame und ökologisch nachhaltige Maßnahmen gegen diesen Schadorganismus zur Verfügung stehen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG bei der Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte (im Folgenden: „Diabrotica“) in Gebieten der Union berücksichtigen, in denen der Schadorganismus nachgewiesen wurde. Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung bedeutet „Bekämpfung“ die Eindämmung der Populationsdichte des Schädlings auf ein Niveau, das keine erheblichen wirtschaftlichen Verluste zur Folge hat mit dem Ziel, eine wirtschaftlich nachhaltige Maiserzeugung sicherzustellen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz bei Diabrotica, die von staatlichen Behörden oder bestimmte berufliche Verwender vertretenden Organisationen erstellt werden und sich an Maisanbauer und berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln richten, den Regeln über die ordnungsgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

3.

Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden sollte der Vorzug vor chemischen Methoden gegeben werden, wenn sich mit ihnen eine zufriedenstellende Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt. Daher sollten die beruflichen Verwender Diabrotica durch folgende Maßnahmen bekämpfen oder die Bekämpfung unterstützen:

a)

Fruchtfolge;

b)

Verwendung biologischer Pflanzenschutzmittel;

c)

Anpassung des Maisaussaatdatums in der Weise, dass die Keimung nicht mit dem Schlüpfen der Larven zusammenfällt;

d)

Reinigung landwirtschaftlicher Geräte und Entfernung von Maisdurchwuchs sowie sonstige Hygienemaßnahmen.

Der Fruchtfolge sollte angesichts ihrer hohen Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Diabrotica und ihrer ökologischen und längerfristigen agronomischen Vorteile der Vorzug gegeben werden.

4.

Alle in Nummer 3 genannten Maßnahmen sollten durch die Überwachung auf das Vorhandensein von Diabrotica ergänzt werden, damit festgestellt werden kann, ob und wann Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Diabrotica-Population wirksam und unter Verwendung angemessener Methoden und Instrumente überwacht wird. Es sollten wissenschaftlich fundierte regionale Schwellenwerte für die Diabrotica-Population festgelegt werden, da diese für die Entscheidung über die Anwendung jeglicher Bekämpfungsmaßnahmen unabdingbar sind.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG sicherstellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Diabrotica zur Verfügung stehen.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Beratungsdienste für integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG auch alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln bei der Bekämpfung von Diabrotica spezifisch beraten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Anreize schaffen, um die beruflichen Verwender zur Anwendung der kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien gemäß Nummer 2 zu ermuntern.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln Zugang zu Schulungen zur nachhaltigen Bekämpfung von Diabrotica haben. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG veranlassten Schulungen integriert werden.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten die Forschung und die technologische Entwicklung von Instrumenten zur nachhaltigen Bekämpfung von Diabrotica fördern.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49).

(2)  Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/62/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft. Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).