ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.029.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
31. Januar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2014 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2013

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie und bei gleichwertigen Funktionen große Unterschiede in den Leistungsniveaus aufweisen.

(2)

Auf Elektrobacköfen entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergiebedarfs in der Europäischen Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs dieser Geräte.

(3)

Bestimmungen für die Kennzeichnung von Haushaltselektrobacköfen in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (2) festgelegt.

(4)

Im Bereich der Haushaltskochgeräte hat sich die Technik in den letzten Jahren rasch weiterentwickelt. Aus den Ökodesign-Vorstudien ging hervor, dass Haushaltsgasbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben über ein erhebliches Energieeinsparpotenzial verfügen. Um zu gewährleisten, dass die Energieetiketten den Lieferanten dynamische Anreize dafür bieten, die Energieeffizienz dieser Geräte weiter zu verbessern, und die Marktausrichtung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen, sollte die Richtlinie 2002/40/EG aufgehoben und es sollten neue Bestimmungen festgelegt werden.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten für Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen, einschließlich in Herde integrierter Backöfen, und für elektrische Haushaltsdunstabzugshauben gelten.

(6)

Mit dieser Verordnung sollte für alle betroffenen Backöfen eine überarbeitete Energieeffizienzskala von A+++ bis D und für Haushaltsdunstabzugshaben eine neue Energieeffizienzskala von A bis G eingeführt werden, bei der an der Spitze der Skala alle zwei Jahre ein „+“ hinzugefügt wird, bis die Klasse A+++ erreicht wird; diese zusätzlichen Klassen sollten hinzugefügt werden, um die Marktverbreitung hocheffizienter Geräte zu beschleunigen.

(7)

Es wird erwartet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung zusammen mit den in der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission (3) über die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben festgelegten Ökodesign-Vorschriften zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von 27 PJ/Jahr im Jahr 2020 und von 60 PJ/Jahr bis 2030 führen.

(8)

Der Schallleistungspegel einer Haushaltsdunstabzugshaube kann für die Endnutzer ein wichtiger Gesichtspunkt sein. Informationen über die Schallleistungspegel sollten auf den Etiketten von Haushaltsdunstabzugshauben angegeben werden, damit die Endnutzer eine fundierte Entscheidung treffen können.

(9)

Die Informationen auf den jeweiligen Etiketten sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Berechnungs- und Messmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (4) genannten europäischen Normungsorganisationen verabschiedet werden.

(10)

Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltsbacköfen, einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen, und für elektrische Haushaltsdunstabzugshauben vorgeben.

(11)

Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technische Dokumentation und an das Produktdatenblatt für Haushaltsbacköfen, einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen, und für Haushaltsdunstabzugshauben festgelegt werden, auch wenn diese für andere als häusliche Zwecke verwendet werden.

(12)

Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) und von elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind, auch wenn diese Geräte für andere als häusliche Zwecke genutzt werden.

(13)

Eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, wobei der technische Fortschritt und insbesondere die Wirksamkeit und Eignung der Methode zur Festlegung der Energieeffizienzklassen von Haushaltsbacköfen berücksichtigt werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) und von elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben sowie Anforderungen an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

(2)   Die Verordnung gilt nicht für

a)

Backöfen, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,

b)

Backöfen mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“,

c)

kleine Backöfen,

d)

tragbare Backöfen,

e)

Wärmespeicher-Backöfen,

f)

mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,

g)

Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Backofen“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden;

2.

„Garraum“ bezeichnet einen geschlossenen Raum, in dem die Temperatur zur Zubereitung von Speisen geregelt werden kann;

3.

„Backofen mit mehreren Garräumen“ bezeichnet einen Backofen mit zwei oder mehr Garräumen, die jeweils einzeln beheizt werden;

4.

„kleiner Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind;

5.

„tragbarer Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit er nicht für den Einbau bestimmt ist;

6.

„Mikrowellenerwärmung“ bezeichnet die Erwärmung von Speisen mithilfe elektromagnetischer Energie;

7.

„konventioneller Modus“ bezeichnet den Betriebsmodus eines Backofens, bei dem die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens nur durch natürliche Konvektion erzeugt wird;

8.

„Umluftmodus“ bezeichnet einen Modus eines Backofens, bei dem ein eingebauter Lüfter die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens erzeugt;

9.

„Zyklus“ bezeichnet den Zeitraum, in dem eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines Backofens unter bestimmten Bedingungen erhitzt wird;

10.

„Herd“ bezeichnet ein Gerät, das aus einem Backofen und einer Kochmulde besteht und mit Gas oder Strom betrieben wird;

11.

„Betriebszustand“ bezeichnet den Zustand eines Herdes während des Gebrauchs;

12.

„Wärmequelle“ bezeichnet die Hauptenergieform für die Beheizung eines Backofens;

13.

„Dunstabzugshaube“ bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht;

14.

„Automatikbetrieb während des Kochens“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftstrom der Dunstabzugshaube mithilfe eines oder mehrerer Sensoren unter anderem hinsichtlich der Feuchte, Temperatur usw. automatisch geregelt wird;

15.

„vollautomatische Dunstabzugshaube“ bezeichnet eine Dunstabzugshaube, in der der Luftstrom und/oder andere Funktionen mithilfe eines oder mehrerer Sensoren rund um die Uhr, auch während des Kochens, automatisch geregelt werden;

16.

„Bestpunkt“ (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Dunstabzugshaube mit der höchsten fluiddynamischen Effizienz (FDEhood);

17.

„Beleuchtungseffizienz“ (LEhood) bezeichnet das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube und der Leistung des Beleuchtungssystems in lx/W;

18.

„Fettabscheidegrad“ (GFEhood) bezeichnet den Prozentsatz an Fett, der in den Fettfiltern einer Dunstabzugshaube aufgenommen wurde;

19.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, aber keine Funktion ausführt, bei dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird oder bei dem nur Funktionen ausgeführt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sicherstellen sollen;

20.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

21.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Zustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;

22.

„Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;

23.

„Endnutzer“ bezeichnet einen Verbraucher, der ein Produkt kauft oder voraussichtlich kaufen wird;

24.

„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Geräte ausgestellt und/oder zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden;

25.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller oder Importeur unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes Modell.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

Die Lieferanten stellen sicher, dass

1.

in Bezug auf die Etiketten, Produktdatenblätter und technische Dokumentation

a)

im Fall von Haushaltsbacköfen

i)

jeder Haushaltsbackofen mit einem gedruckten Etikett/mit gedruckten Etiketten geliefert wird, das/die für jeden Garraum des Backofens Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Format enthält/enthalten;

ii)

ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A für Haushaltsbacköfen, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird;

iii)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil A den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird;

iv)

in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

v)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsbackofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

vi)

ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen, den Händlern für jeden Garraum eines Haushaltsbackofenmodells zur Verfügung gestellt wird;

vii)

ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A den Händlern für jedes Haushaltsbackofenmodell zur Verfügung gestellt wird;

b)

im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

i)

jede Haushaltsdunstabzugshaube mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 2 festgelegten Format enthält;

ii)

ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B für Haushaltsdunstabzugshauben, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird;

iii)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil B den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird;

iv)

in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

v)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugshaubenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

vi)

ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird;

vii)

ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird.

2.

In Bezug auf die Energieeffizienzklassen gilt Folgendes:

a)

Im Fall von Haushaltsbacköfen wird die Energieeffizienzklasse des Garraums des Backofens gemäß Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ermittelt.

b)

Im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

i)

werden die Energieeffizienzklassen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a und gemäß Anhang II Nummer 2.1 ermittelt;

ii)

werden die Klassen für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b und gemäß Anhang II Nummer 2.2 ermittelt;

iii)

werden die Klassen für die Beleuchtungseffizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe c und gemäß Anhang II Nummer 2.3 ermittelt;

iv)

werden die Klassen für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d und gemäß Anhang II Nummer 2.4 ermittelt.

3.

In Bezug auf die Gestaltung der Etiketten gilt Folgendes:

a)

Bei den ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Haushaltsbacköfen muss die Gestaltung des Etiketts für den Garraum des Backofens den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen.

b)

Bei Haushaltsdunstabzugshauben muss die Gestaltung des Etiketts den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, wobei folgender Zeitplan gilt:

i)

Bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.1 (Etikett 1) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) entsprechen;

ii)

bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab dem 1. Januar 2016 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) entsprechen;

iii)

bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen;

iv)

bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

1.

im Fall von Haushaltsbacköfen

a)

jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;

b)

Backöfen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c)

in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Backofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

2.

im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

a)

jede in einer Verkaufsstelle ausgestellte Haushaltsdunstabzugshaube mit dem Etikett versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;

b)

Haushaltsdunstabzugshauben, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil B dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c)

in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugsmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugsmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 5

Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang VIII an.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

Artikel 8

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Haushaltbacköfen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 2002/40/EG entsprechend anzusehen.

(2)   Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Backöfen, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.

(3)   Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b auf bestimmte Haushaltsdunstabzugshauben, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und v, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und v, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch ab dem 1. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

(3)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(5)  Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).


ANHANG I

Effizienzklassen

1.   HAUSHALTSBACKÖFEN

Die Energieeffizienzklassen von Haushaltsbacköfen werden für jeden Garraum anhand der Werte in Tabelle 1 einzeln ermittelt. Die Energieeffizienz von Haushaltsbacköfen wird gemäß Anhang II Nummer 1 ermittelt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Haushaltsbacköfen

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEIcavity)

A+++ (höchste Effizienz)

EEIcavity < 45

A++

45 ≤ EEIcavity < 62

A+

62 ≤ EEIcavity < 82

A

82 ≤ EEIcavity < 107

B

107 ≤ EEIcavity < 132

C

132 ≤ EEIcavity < 159

D (geringste Effizienz)

EEIcavity ≥ 159

2.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

a)

Die Energieeffizienzklassen von Haushaltsdunstabzugshauben werden anhand der Werte in Tabelle 2 ermittelt. Der Energieeffizienzindex (EEIhood) von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.1 berechnet.

Tabelle 2

Energieeffizienzklassen von Haushaltsdunstabzugshauben

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEIhood)

Etikett 1

Etikett 2

Etikett 3

Etikett 4

A+++ (höchste Effizienz)

 

 

 

EEIhood < 30

A++

 

 

EEIhood < 37

30 ≤ EEIhood < 37

A+

 

EEIhood < 45

37 ≤ EEIhood < 45

37 ≤ EEIhood < 45

A

EEIhood < 55

45 ≤ EEIhood < 55

45 ≤ EEIhood < 55

45 ≤ EEIhood < 55

B

55 ≤ EEIhood < 70

55 ≤ EEIhood < 70

55 ≤ EEIhood < 70

55 ≤ EEIhood < 70

C

70 ≤ EEIhood < 85

70 ≤ EEIhood < 85

70 ≤ EEIhood < 85

70 ≤ EEIhood < 85

D

85 ≤ EEIhood < 100

85 ≤ EEIhood < 100

85 ≤ EEIhood < 100

EEIhood ≥ 85

E

100 ≤ EEIhood < 110

100 ≤ EEIhood < 110

EEIhood ≥ 100

 

F

110 ≤ EEIhood < 120

EEIhood ≥ 110

 

 

G (geringste Effizienz)

EEIhood ≥ 120

 

 

 

b)

Die Klassen für die fluiddynamische Effizienz einer Haushaltsdunstabzugshabe werden anhand ihrer fluiddynamischen Effizienz (FDEhood) gemäß folgender Tabelle 3 ermittelt. Die fluiddynamische Effizienz von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.2 ermittelt.

Tabelle 3

Klassen für die fluiddynamische Effizienz von Haushaltsdunstabzugshauben

Klasse für die fluiddynamische Effizienz

fluiddynamische Effizienz (FDEhood)

A (höchste Effizienz)

FDEhood > 28

B

23 < FDEhood ≤ 28

C

18 < FDEhood ≤ 23

D

13 < FDEhood ≤ 18

E

8 < FDEhood ≤ 13

F

4 < FDEhood ≤ 8

G (geringste Effizienz)

FDEhood ≤ 4

c)

Die Klassen für die Beleuchtungseffizienz einer Haushaltsdunstabzugshabe werden anhand ihrer Beleuchtungseffizienz (LEhood) gemäß folgender Tabelle 4 ermittelt. Die Beleuchtungseffizienz von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.3 ermittelt.

Tabelle 4

Beleuchtungseffizienzklassen von Haushaltsdunstabzugshauben

Beleuchtungseffizienzklasse

Beleuchtungseffizienz (LEhood)

A (höchste Effizienz)

LEhood > 28

B

20 < LEhood ≤ 28

C

16 < LEhood ≤ 20

D

12 < LEhood ≤ 16

E

8 < LEhood ≤ 12

F

4 < LEhood ≤ 8

G (geringste Effizienz)

LEhood ≤ 4

d)

Die Klassen für den Fettabscheidegrad einer Haushaltsdunstabzugshabe werden anhand ihres Fettabscheidegrads (GFEhood) gemäß folgender Tabelle 5 ermittelt. Der Fettabscheidegrad von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.4 ermittelt.

Tabelle 5

Fettabscheidegrad (GFEhood) von Haushaltsdunstabzugshauben

Klasse für den Fettabscheidegrad

Fettabscheidegrad (%)

A (höchste Effizienz)

GFEhood > 95

B

85 < GFEhood ≤ 95

C

75 < GFEhood ≤ 85

D

65 < GFEhood ≤ 75

E

55 < GFEhood ≤ 65

F

45 < GFEhood ≤ 55

G (geringste Effizienz)

GFEhood ≤ 45


ANHANG II

Messungen und Berechnungen

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.

1.   HAUSHALTSBACKÖFEN

Der Energieverbrauch des Garraums eines Haushaltsbackofens wird bei einem standardisierten Zyklus im konventionellen Modus und, sofern vorhanden, im Umluftmodus gemessen, wobei eine standardisierte mit Wasser getränkte Prüfbeladung erhitzt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die Temperatur im Garraum während des Prüfzyklus die Temperatureinstellung des Thermostats und/oder der Ofenkontrollanzeige erreicht. Bei den folgenden Berechnungen wird der Energieverbrauch je Zyklus im effizientesten Modus (konventioneller Modus oder Umluftmodus) verwendet.

Für jeden Garraum des Haushaltsbackofens wird der Energieeffizienzindex (EEIcavity) nach folgenden Formeln berechnet:

Bei Haushaltselektrobacköfen:

Formula

Formula (in kWh)

Bei Haushaltsgasbacköfen:

Formula

Formula (in MJ)

Dabei gilt:

—   EEIcavity = Energieeffizienzindex jedes Garraums eines Haushaltsbackofens in %, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   SECelectric cavity = in kWh ausgedrückter Standardenergieverbrauch (Strom), der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem Garraum eines elektrischen Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   SECgas cavity = in MJ ausgedrückter Standardenergieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines gasbeheizten Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   V= Volumen des Garraums des Haushaltsbackofens in Litern (l), auf die nächste ganze Zahl gerundet;

—   ECelectric cavity = in kWh ausgedrückter Energieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem Garraum eines elektrisch beheizten Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   ECgas cavity = in MJ ausgedrückter Energieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem gasbetriebenen Garraum eines Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

2.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

2.1.   Berechnung des Energieeffizienzindex (EEIhood)

Der Energieeffizienzindex (EEIhood ) errechnet sich als

Formula

und wird auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Dabei gilt:

—   SAEChood = jährlicher Standardenergieverbrauch der Haushaltsdunstabzugshaube in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   AEChood = jährlicher Energieverbrauch der Haushaltsdunstabzugshaube in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Der jährliche Standardenergieverbrauch (SAEChood ) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

WBEP ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

WL ist die elektrische Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube für die Kochoberfläche in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Der jährliche Energieverbrauch (AEChood ) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:

i)

Bei vollautomatischen Haushaltsdunstabzugshauben:

Formula

ii)

bei allen anderen Haushaltsdunstabzugshauben:

Formula

Dabei gilt:

tL ist die durchschnittliche Beleuchtungszeit pro Tag in Minuten (tL = 120);

tH ist die durchschnittliche Betriebszeit von Haushaltsdunstabzugshauben pro Tag in Minuten (tH = 60);

Po ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Aus-Zustand in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

Ps ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bereitschaftszustand in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

f ist der Zeitverlängerungsfaktor, der wie folgt berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet wird:

Formula

2.2.   Berechnung der fluiddynamischen Effizienz (FDEhood)

Die fluiddynamische Effizienz (FDEhood ) im Bestpunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet:

Formula

Dabei gilt:

QBEP ist der Volumenstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

PBEP ist der statische Druckunterschied der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Pa, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

WBEP ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.3.   Berechnung der Beleuchtungseffizienz (LEhood)

Die Beleuchtungseffizienz (LEhood) einer Haushaltsdunstabzugshaube ist das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke und der elektrischen Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems. Sie wird wie folgt in lx/W berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

Formula

Dabei gilt:

Emiddle ist die unter Standardbedingungen gemessene durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche in Lux, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

WL ist die elektrische Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube für die Kochoberfläche in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.4.   Berechnung des Fettabscheidegrads (GFEhood)

Der Fettabscheidegrad (GFEhood) einer Haushaltsdunstabzugshaube ist der Prozentsatz an Fett, der in den Filtern einer Dunstabzugshaube aufgenommen wurde. Er wird wie folgt berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet:

Formula

Dabei gilt:

—   wg = Masse des Öls im Fettfilter einschließlich aller abnehmbaren Abdeckungen in g, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   wr = Masse des Öls, das in den Luftwegen der Dunstabzugshaube zurückbehalten wurde, in g, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   wt = Masse des Öls, das im Absolutfilter der Dunstabzugshaube abgeschieden wurde, in g, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.5.   Geräuschpegel

Der Schallleistungspegel (in dB) wird als A-bewertete Luftschallemissionen (gewichteter Durchschnittswert — LWA) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei höchster Einstellung für den normalen Gebrauch gemessen und auf die nächste ganze Zahl gerundet.


ANHANG III

Etikett

1.   ETIKETT FÜR HAUSHALTSBACKÖFEN

1.1.   Haushaltselektrobacköfen

1.1.1.   Gestaltung des Etiketts — für jeden Garraum eines Haushaltselektrobackofens

Image

1.1.2.   Angaben auf dem Etikett — Haushaltselektrobacköfen

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III.

die Energiequelle des Haushaltsbackofens;

IV.

die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse des Garraums; die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

V.

das nutzbare Garraumvolumen in Litern, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

VI.

den in kWh/Zyklus ausgedrückten Energieverbrauch (Leistungsaufnahme) für die Beheizungsfunktion/en (konventionell und Umluft, sofern vorhanden) des Garraums bei Standardbeladung, ermittelt nach den Prüfverfahren und auf die zweite Dezimalstelle gerundet (ECelectric cavity ).

1.1.3.   Gestaltung des Etiketts — Haushaltselektrobacköfen

Die Gestaltung des Etiketts für jeden Garraum eines Haushaltselektrobackofens muss folgender Vorlage entsprechen:

Image

Dabei gilt:

i)

Das Etikett muss mindestens 85 mm breit und 170 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

ii)

Der Hintergrund muss weiß sein.

iii)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

iv)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie: 4 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Image

EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00; Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 70 mm, Höhe: 14 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt- Farbe: Cyan 100 % — Länge: 70 mm.

Image

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 5,5 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00;

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00;

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00;

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00;

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00;

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00;

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 20 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 18 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image

Energieverbrauch pro Zyklus

Rand: 1,5 pt- Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 19 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image

Volumen

Rand: 1,5 pt- Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image

Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

Image

Nummer der Verordnung: Calibri fett 10 pt, 100 % schwarz.

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image

Modellkennung des Lieferanten

Image

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 70 mm × 13 mm passen.

1.2.   Haushaltsgasbacköfen

1.2.1.   Gestaltung des Etiketts — für jeden Garraum eines Haushaltsgasbackofens

Image

1.2.2.   Angaben auf dem Etikett

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III.

die Energiequelle des Haushaltsbackofens;

IV.

die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse des Garraums; die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

V.

das nutzbare Garraumvolumen in Litern, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

VI.

den in MJ/Zyklus und in kWh/Zyklus (1) ausgedrückten Energieverbrauch (Gasverbrauch) für die Beheizungsfunktion/en (konventionell und Umluft, sofern vorhanden) des Garraums bei Standardbeladung, ermittelt nach den Prüfverfahren und auf die zweite Dezimalstelle gerundet (ECgas cavity ).

1.2.3.   Gestaltung des Etiketts — Haushaltsgasbacköfen

Die Gestaltung des Etiketts für jeden Garraum eines Haushaltsgasbackofens muss folgender Vorlage entsprechen:

Image

Dabei gilt:

i)

Das Etikett muss mindestens 85 mm breit und 170 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

ii)

Der Hintergrund muss weiß sein.

iii)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

iv)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie: 4 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Image

EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00; Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 70 mm, Höhe: 14 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 70 mm.

Image

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 5,5 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00;

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00;

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00;

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00;

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00;

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00;

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 20 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 18 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image

Energieverbrauch pro Zyklus

Rand: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 19 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image

Volumen

Rand: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image

Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

Image

Nummer der Verordnung: Calibri fett 10 pt, 100 % schwarz.

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image

Modellkennung des Lieferanten

Image

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 70 mm × 13 mm passen.

2.   ETIKETT FÜR HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

2.1.   Gestaltung des Etiketts

2.1.1.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A bis G (Etikett 1)

Image

2.1.2.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+ bis F (Etikett 2)

Image

2.1.3.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A++ bis E (Etikett 3)

Image

2.1.4.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++ bis D (Etikett 4)

Image

2.2.   Angaben auf dem Etikett — Haushaltsdunstabzugshauben

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III.

die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse der Haushaltsdunstabzugshaube; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Haushaltsdunstabzugshaube angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV.

den gemäß Anhang II berechneten jährlichen Energieverbrauch (AEChood) in kWh, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

V.

die gemäß Anhang I ermittelte Klasse für die fluiddynamische Effizienz;

VI.

die gemäß Anhang I ermittelte Beleuchtungseffizienzklasse;

VII.

die gemäß Anhang I ermittelte Klasse für den Fettabscheidgrad;

VIII.

den gemäß Anhang II Nummer 2.5 ermittelten Schallleistungspegel, auf die nächste ganze Zahl gerundet.

2.3.   Gestaltung des Etiketts — Haushaltsdunstabzugshauben

Die Gestaltung des Etiketts muss folgender Vorlage entsprechen:

Image

Dabei gilt:

i)

Das Etikett muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

ii)

Der Hintergrund muss weiß sein.

iii)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

iv)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie: 3 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2 mm.

Image

EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 51 mm, Höhe: 10 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 51 mm.

Image

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 4 mm, Zwischenraum: 0,75 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00;

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00;

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00;

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00;

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00;

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00;

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 10 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 7 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 15 mm, Höhe: 8 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 17 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image

Jährlicher Energieverbrauch

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri fett 21 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 8 pt, 100 % schwarz.

Image

Fluiddynamische Effizienz

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 11,5 pt, 100 % schwarz.

Image

Beleuchtungseffizienz

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 11,5 pt, 100 % schwarz.

Image

Fettabscheidegrad

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 14 pt, 100 % schwarz.

Image

Schallleistungspegel

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 11,5 pt, 100 % schwarz.

Image

Nummer der Verordnung: Calibri fett 8 pt, 100 % schwarz

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image

Modellkennung des Lieferanten

Image

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 51 mm × 9 mm passen.


(1)  1 kWh/Zyklus = 3,6 MJ/Zyklus.


ANHANG IV

Datenblatt

A.   DATENBLATT FÜR HAUSHALTSBACKÖFEN

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt von Haushaltsbacköfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind gemäß den folgenden Vorgaben in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für den Haushaltsbackofen, unterscheidet (Anhang III Nummer 1);

c)

der Energieeffizienzindex (EEIcavity) für jeden Garraum des Modells, berechnet gemäß Anhang II Nummer 1 und auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Energieeffizienzindex darf nicht höher sein als der in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Index;

d)

die Energieeffizienzklasse des Modells für jeden Garraum gemäß Anhang I Tabelle 1; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

e)

der Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden (der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf zwei Dezimalstellen gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

f)

die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums.

2.

Vorbehaltlich etwaiger Anforderungen des Umweltzeichensystems der Europäischen Union gilt, dass eine Kopie des Umweltzeichens der Europäischen Union hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 25. November 2009 vergeben wurde.

3.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltsbackofenmodellen desselben Lieferanten abdecken.

4.

Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts jedes Garraums in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.

B.   DATENBLATT FÜR HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt von Haushaltsdunstabzugshauben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sind gemäß den folgenden Vorgaben in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für die Haushaltsdunstabzugshaube, unterscheidet (Anhang III Nummer 2);

c)

der gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete jährliche Energieverbrauch (AEChood) in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

d)

die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I Tabelle 2; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

e)

die nach Anhang II Nummer 2 berechnete fluiddynamische Effizienz (FDEhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht über dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

f)

die Klasse für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Tabelle 3; die angegebene Klasse darf nicht besser sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

g)

der gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete Beleuchtungseffizienz (LEhood) in lx/Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht über dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

h)

die Beleuchtungseffizienzklasse gemäß Anhang I Tabelle 4; die angegebene Klasse darf nicht besser sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

i)

der gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete Fettabscheidegrad in Prozent, auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht über dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

j)

die Klasse für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Tabelle 5; die angegebene Klasse darf nicht besser sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

k)

der Luftstrom (in m3/h, auf die nächste ganze Zahl gerundet) bei minimaler und bei maximaler Geschwindigkeit im Normalbetrieb, ausgenommen den Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe; die angegebenen Werte dürfen nicht über den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen;

l)

gegebenenfalls der Luftstrom (in m3/h, auf die nächste ganze Zahl gerundet) im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe; der angegebene Wert darf nicht über den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen;

m)

die A-bewerteten Luftschallemissionen (in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet) bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

n)

gegebenenfalls die A-bewerteten Luftschallemissionen (in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet) im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

o)

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet; die angegebenen Werte dürfen nicht unter den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen;

p)

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Ps) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet; die angegebenen Werte dürfen nicht unter den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen.

2.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltsdunstabzugshaubenmodellen desselben Lieferanten abdecken.

3.

Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts (in Farbe oder Schwarz/Weiß) erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG V

Technische Dokumentation

A.   TECHNISCHE DOKUMENTATION FÜR HAUSHALTSBACKÖFEN

1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte technische Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

eine allgemeine Beschreibung des Gerätemodells, die für eine eindeutige und einfache Identifizierung ausreicht, einschließlich der Modellkennung des Lieferanten (d. h. des üblicherweise alphanumerischen Codes), die ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für den Haushaltsbackofen, unterscheidet (Anhang III Nummer 1);

c)

die folgenden technischen Parameter für Messungen:

i)

die Zahl der Garräume, das Volumen jedes Garraums, die Wärmequelle(n) pro Garraum, die Beheizungsfunktion(en) (konventionell und/oder Umluft) pro Garraum;

ii)

den Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden; der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

iii)

den Energieeffizienzindex (EEIcavity) für jeden Garraum des Haushaltsbackofens, berechnet gemäß Anhang II Nummer 1, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

iv)

die Energieeffizienzklasse für jeden Garraum des Haushaltsbackofens gemäß Anhang I Tabelle 1;

d)

eine Kopie der Berechnung und die Ergebnisse der gemäß Anhang II durchgeführten Berechnungen;

e)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

f)

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

g)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person.

2.

Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.

B.   TECHNISCHE DOKUMENTATION FÜR HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

eine allgemeine Beschreibung des Gerätemodells, die für eine eindeutige und einfache Identifizierung ausreicht, einschließlich der Modellkennung des Lieferanten (d. h. des üblicherweise alphanumerischen Codes), die ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für die Haushaltsdunstabzugshaube, unterscheidet (Anhang III Nummer 2);

c)

die folgenden technischen Parameter für Messungen:

1.

den nach Anhang II Nummer 2 berechneten Energieeffizienzindex (EEIhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet;

2.

die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I Tabelle 2;

3.

den gemäß Anhang II Nummer 2 berechneten jährlichen Energieverbrauch (AEChood) in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

4.

den Zeitverlängerungsfaktor (f) gemäß Anhang II Nummer 2, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

5.

die nach Anhang II Nummer 2 berechnete fluiddynamische Effizienz (FDEhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet;

6.

die Klasse für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Tabelle 3;

7.

den gemessenen Volumenstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt (QBEP) in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

8.

den gemessenen statischen Druckunterschied der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt (PBEP) in Pa, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

9.

die gemessene elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt (WBEP) in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

10.

die durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche (Emiddle) in Lux, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

11.

die Nennleistungsaufnahme des Beleuchtungssystems für die Kochoberfläche (WL) in Watt, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

12.

den Messwert für die gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete Beleuchtungseffizienz (LEhood) in Lux/Watt, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

13.

die Klasse für die Beleuchtungseffizienz gemäß Anhang I Tabelle 4;

14.

den Messwert für den nach Anhang II Nummer 2 berechneten Fettabscheidegrad (GFEhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet;

15.

die Klasse für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Tabelle 5;

16.

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

17.

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Ps) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

18.

die A-bewerteten Luftschallemissionen bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

19.

gegebenenfalls die A-bewerteten Luftschallemissionen im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

20.

den Luftstrom der Haushaltsdunstabzugshaube bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

21.

gegebenenfalls den Luftstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

d)

eine Kopie der Berechnung und die Ergebnisse der gemäß Anhang II durchgeführten Berechnungen;

e)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

f)

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

g)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person.

2.

Die Lieferanten können weitere Angaben hinzufügen.


ANHANG VI

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt nicht ausgestellt sieht, außer im Internet

A.   HAUSHALTSBACKÖFEN

1.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung des Haushaltsbackofens, für den die unten angegebenen Zahlen gelten;

c)

die Energieeffizienzklasse des Modells für jeden Garraum gemäß Anhang I Tabelle 1; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

d)

der Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden; der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf zwei Dezimalstellen gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

e)

die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums.

2.

Werden noch weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang IV aufzuführen.

3.

Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.

B.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

1.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung der Haushaltsdunstabzugshaube, für die die unten angegebenen Zahlen gelten;

c)

die Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I Tabelle 2; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

d)

der jährliche Energieverbrauch des Modells in kWh gemäß Anhang II Nummer 2.1; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

e)

die Klasse für die fluiddynamische Effizienz des Modells gemäß Anhang I Tabelle 3; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

f)

die Beleuchtungseffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I Tabelle 4; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

g)

die Klasse für den Fettabscheidegrad des Modells gemäß Anhang I Tabelle 5; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

h)

die A-bewerteten Luftschallemissionen (gewichteter durchschnittlicher Wert — LWA) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb, in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;.

2.

Werden noch weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang IV aufzuführen.

3.

Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.


ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

1.

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

2.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Bei Backöfen ist das jeweilige Etikett für jeden Garraum des Backofens darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

3.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

Image

4.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

5.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich sind. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ANHANG VIII

Verfahren zur Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Zur Prüfung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell den anwendbaren Anforderungen entspricht,

a)

wenn die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen für den Lieferanten nicht günstiger sind als die Werte in der technischen Dokumentation, einschließlich der Prüfberichte, und

b)

wenn die Prüfung der relevanten Modellparameter unter Berücksichtigung der in Tabelle 6 aufgeführten Toleranzen für alle Parameter eine Übereinstimmung ergibt.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt sind.

5.

Es wird angenommen, dass das Modell den anwendbaren Anforderungen entspricht, wenn die Prüfung der in Tabelle 6 aufgeführten relevanten Modellparameter für alle Parameter eine Übereinstimmung ergibt.

6.

Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, die Prüfergebnisse und sonstige relevante Informationen bereit.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und geben an, inwieweit die Messergebnisse der Nachprüfungen vom angegebenen Wert abweichen dürfen; sie sind jedoch vom Lieferanten in keiner Weise für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für eine Auslegung dieser Werte heranzuziehen, um eine Einstufung in eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen oder eine bessere Leistung anzugeben.

Tabelle 6

Prüftoleranzen

Gemessene Parameter

Prüftoleranzen

Masse des Backofens (M)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert M nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Volumen des Garraums des Backofens (V)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert V nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

ECelectric cavity, ECgas cavity

Der ermittelte Wert darf den für ECelectric cavity und ECgas cavity angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

WBEP, WL

Der ermittelte Wert darf den für WBEP und WL angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

QBEP, PBEP

Der ermittelte Wert darf den für QBEP und PBEP angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Qmax

Der ermittelte Wert darf den für Qmax angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % überschreiten.

Emiddle

Der ermittelte Wert darf den für Emiddle angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

GFEhood

Der ermittelte Wert darf den für GFEhood angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Po, Ps

Der ermittelte Wert für die Leistungsaufnahme Po und Ps darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Beträgt der ermittelte Wert für die Leistungsaufnahme Po und Ps höchstens 1,00 W, so darf er den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Schallleistungspegel LWA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten.


31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 66/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2014

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die ein großes Potenzial für eine kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen, darunter Haushaltsgeräte wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben.

(3)

Die Kommission hat in Vorstudien die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4)

Als wichtigster relevanter Umweltaspekt der betroffenen Produkte für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt.

(5)

Auf Funktionen im Bereitschafts- oder Aus-Zustand kann ein großer Teil des Gesamtstromverbrauchs von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben entfallen. Für den Stromverbrauch in diesen Zuständen werden deshalb ebenfalls Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festgelegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Bereitschafts- und Aus-Zustands von Haushaltsbacköfen und -kochmulden beruhen auf den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (2).

(6)

Der jährliche Energieverbrauch von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben betrug im Jahr 2010 in der EU Schätzungen zufolge 755 PJ (Primärenergieverbrauch). Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird der jährliche Energieverbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 779 PJ ansteigen. Die Vorstudien zeigen, dass der Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.

(7)

Es wird erwartet, dass die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung zusammen mit den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission (3) festgelegten Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von 27 PJ/Jahr im Jahr 2020 und 60 PJ/Jahr bis 2030 führen.

(8)

Die Vorstudien haben ergeben, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht notwendig sind, da der Strom- und Gasverbrauch von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben in der Nutzungsphase der wichtigste Umweltaspekt ist.

(9)

Eine Verringerung des Energieverbrauchs der dieser Verordnung unterliegenden Produkte sollte durch die Anwendung vorhandener kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte führen können.

(10)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Energieverbrauchs während der Nutzungsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktion und bei der Entsorgung überwiegen.

(11)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise — in drei Stufen — in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der von dieser Verordnung erfassten Produkte einzuräumen. Der Zeitplan sollte so gewählt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Endnutzer und Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.

(12)

Die Produktparameter sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (4) genannten europäischen Normungsorganisationen verabschiedet werden.

(13)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.

(14)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bereitstellen.

(15)

Um einen fairen Wettbewerb, die Umsetzung der beabsichtigten Energieeinsparungen und die Bereitstellung korrekter Informationen über den Energieverbrauch der Produkte für die Verbraucher sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung darauf hingewiesen werden, dass die Toleranzen, die die nationalen Marktaufsichtsbehörden bei den physischen Tests anwenden, um zu prüfen, ob ein bestimmtes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts dieser Verordnung entspricht, nicht von den Herstellern als Spielraum genutzt werden sollten, um für das Modell einen günstigeren Energieverbrauch anzugeben, als durch die in der technischen Dokumentation des Produkts angegebenen Messungen und Berechnungen gerechtfertigt wäre.

(16)

Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die derzeit besten auf dem Markt verfügbaren Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die wichtigsten Umweltaspekte der dieser Verordnung unterliegenden Produkte über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.

(17)

Eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, wobei der technische Fortschritt und insbesondere die Wirksamkeit und Eignung der Methode zur Bestimmung der Energieeffizienz von Backöfen berücksichtigt werden sollten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Backöfen), -kochmulden und -dunstabzugshauben festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

(2)   Die Verordnung gilt nicht für

a)

Geräte, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,

b)

Geräte mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“,

c)

kleine Backöfen,

d)

tragbare Backöfen,

e)

Wärmespeicher-Backöfen,

f)

mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,

g)

Gasbrenner mit Abdeckung in Kochmulden,

h)

Kochgeräte für den Außenbereich,

i)

Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind,

j)

Grillgeräte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Backofen“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden;

2.

„Garraum“ bezeichnet einen geschlossenen Raum, in dem die Temperatur zur Zubereitung von Speisen geregelt werden kann;

3.

„Backofen mit mehreren Garräumen“ bezeichnet einen Backofen mit zwei oder mehr Garräumen, die jeweils einzeln beheizt werden;

4.

„kleiner Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind;

5.

„tragbarer Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit er nicht für den Einbau bestimmt ist;

6.

„Mikrowellenerwärmung“ bezeichnet die Erwärmung von Speisen mithilfe elektromagnetischer Energie;

7.

„konventioneller Modus“ bezeichnet den Betriebsmodus eines Backofens, bei dem die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens nur durch natürliche Konvektion erzeugt wird;

8.

„Umluft-Modus“ bezeichnet einen Modus eines Backofens, bei dem ein eingebauter Lüfter die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums erzeugt;

9.

„Zyklus“ bezeichnet den Zeitraum, in dem eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines Backofens unter bestimmten Bedingungen erhitzt wird;

10.

„Herd“ bezeichnet ein Gerät, das aus einem Backofen und einer Kochmulde besteht und mit Gas oder Strom betrieben wird;

11.

„Betriebszustand“ bezeichnet den Zustand des Backofens oder der Kochmulde während des Gebrauchs;

12.

„Wärmequelle“ bezeichnet die Hauptenergieform für die Beheizung eines Backofens oder einer Kochmulde;

13.

„elektrische Kochmulde“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes, in dem eine oder mehrere Kochzonen und/oder Kochflächen einschließlich einer Regelungseinheit integriert sind und das/der elektrisch beheizt wird;

14.

„Gaskochmulde“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes mit einer oder mehreren Kochzonen einschließlich einer Regelungseinheit, das/der mit Gasbrennern mit einer Mindestleistung von 1,16 kW beheizt wird;

15.

„Kochmulde“ bezeichnet eine „elektrische Kochmulde“, eine „Gaskochmulde“ oder eine „gemischte Kochmulde“;

16.

„Gasbrenner mit Abdeckung“ bezeichnet Brenner für Gasherde, die mit einer hochbelastbaren, abnehmbaren oder nicht abnehmbaren Abdeckung aus Glas oder Keramik versehen sind, die eine glatte, nahtlose Kochoberfläche bildet;

17.

„gemischte Kochmulde“ bezeichnet ein Gerät mit einer/einem oder mehreren elektrisch beheizten Kochzonen oder -flächen und einer oder mehreren mit Gasbrennern beheizten Kochzonen;

18.

„Kochzone“ bezeichnet einen Teil einer Kochmulde mit einem Durchmesser von mindestens 100 mm, auf dem das Kochgeschirr erhitzt wird, wobei nicht mehr als ein Teil Kochgeschirr gleichzeitig erhitzt werden kann; die Fläche der Kochzone kann auf der Oberfläche der Kochmulde sichtbar gekennzeichnet sein;

19.

„Kochfläche“ bezeichnet einen Teil der Oberfläche einer elektrischen Kochmulde, der durch ein induziertes magnetisches Feld betrieben wird und auf den das Kochgeschirr zur Erhitzung platziert wird, ohne dass eine sichtbare Kennzeichnung für das Kochgeschirr vorhanden ist, wobei mehrere Teile Kochgeschirr gleichzeitig verwendet werden können;

20.

„Dunstabzugshaube“ bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht;

21.

„Automatikbetrieb während des Kochens“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftstrom der Dunstabzugshaube während des Kochens mithilfe eines oder mehrerer Sensoren unter anderem hinsichtlich der Feuchte, Temperatur usw. automatisch geregelt wird;

22.

„vollautomatische Dunstabzugshaube“ bezeichnet eine Dunstabzugshaube, in der der Luftstrom und/oder andere Funktionen mithilfe eines oder mehrerer Sensoren rund um die Uhr, auch während des Kochens, automatisch geregelt werden;

23.

„Bestpunkt“ (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Dunstabzugshaube mit der höchsten fluiddynamischen Effizienz (FDEhood);

24.

„durchschnittliche Beleuchtungsstärke“ (Emiddle) bezeichnet die in Lux gemessene durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems der Dunstabzugshaube auf der Kochoberfläche;

25.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, aber keine Funktion ausführt, bei dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird, oder in dem nur Funktionen ausgeführt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sicherstellen sollen;

26.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

27.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Zustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;

28.

„Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Gerätes auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;

29.

„Endnutzer“ bezeichnet einen Verbraucher, der ein Produkt kauft oder voraussichtlich kaufen wird;

30.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller oder Importeur unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes Modell.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1)   Die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben sind einschließlich des Zeitplans in Anhang I aufgeführt.

(2)   Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnungen enthalten.

(3)   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Geräten ermittelt, so sind in der Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

(4)   Bringt der Hersteller oder Importeur gleichwertige Modelle in Verkehr, so muss er auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle bereitstellen.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Unverbindliche Referenzwerte

Anhang IV enthält die Werte der leistungsfähigsten Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Dabei prüft sie unter anderem die Möglichkeit, Anforderungen zur Verbesserung der Wiederverwendung und -verwertung sowie Anforderungen an die Haltbarkeit und Lebensdauer der Geräte festzulegen, professionelle und kommerzielle Geräte einzubeziehen und Anforderungen an die Rauch- und Geruchsbeseitigung festzulegen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(5)  Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).


ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1.   ANFORDERUNGEN AN DIE ENERGIEEFFIZIENZ, DEN LUFTSTROM UND DIE BELEUCHTUNGSSTÄRKE

1.1.   Haushaltsbacköfen

Die Garräume von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Öfen) dürfen ab den in Tabelle 1 angegebenen Zeitpunkten die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte für den Energieeffizienzindex nicht überschreiten.

Tabelle 1

Grenzwerte für den Energieeffizienzindex der Garräume von Haushaltsbacköfen (EEIcavity)

 

Haushaltselektro- und -gasbacköfen

1 Jahr nach dem Inkrafttreten

EEIcavity < 146

2 Jahre nach dem Inkrafttreten

EEIcavity < 121

5 Jahre nach dem Inkrafttreten

EEIcavity < 96

5 Jahre nach dem Inkrafttreten muss mindestens ein Garraum von Backöfen mit mehreren Garräumen (einschließlich in Herde integrierter Backöfen) einen Energieeffizienzindex aufweisen, der unter dem Energieeffizienzindex liegt, der gemäß Tabelle 1 fünf Jahre nach dem Inkrafttreten anwendbar wird, während der Energieeffizienzindex der anderen Garräume unter dem Energieeffizienzindex liegen muss, der gemäß Tabelle 1 zwei Jahre nach dem Inkrafttreten anwendbar wird.

1.2.   Haushaltskochmulden

Für Haushaltskochmulden gelten die in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte für den maximalen Energieverbrauch von elektrischen Kochmulden (ECelectric hob) und die Grenzwerte für die Mindestenergieeffizienz von gasbeheizten Kochmulden (EEgas hob).

Tabelle 2

Grenzwerte für die Energieeffizienz von Haushaltskochmulden (ECelectric cooking und EEgas hob)

 

Elektrische Kochmulde

(ECelectric hob in Wh/kg.)

Gaskochmulde

(EEgas hob in %)

1 Jahr nach dem Inkrafttreten

ECelectric hob < 210

EEgas hob > 53

3 Jahre nach dem Inkrafttreten

ECelectric hob < 200

EEgas hob > 54

5 Jahre nach dem Inkrafttreten

ECelectric hob < 195

EEgas hob > 55

1.3.   Haushaltsdunstabzugshauben

1.3.1.   Energieeffizienzindex (EEIhood) und fluiddynamische Effizienz (FDEhood)

Für Haushaltsdunstabzugshauben gelten die in Tabelle 3 angegebenen Grenzwerte für den maximalen Energieeffizienzindex EEIhood und die minimale fluiddynamische Effizienz FDEhood.

Tabelle 3

Energieeffizienzindex (EEIhood) und fluiddynamische Effizienz (FDEhood) von Haushaltsdunstabzugshauben

 

EEIhood

FDEhood

1 Jahr nach dem Inkrafttreten

EEIhood < 120

FDEhood > 3

3 Jahre nach dem Inkrafttreten

EEIhood < 110

FDEhood > 5

5 Jahre nach dem Inkrafttreten

EEIhood < 100

FDEhood > 8

1.3.2.   Luftstrom

1 Jahr nach dem Inkrafttreten müssen Haushaltsdunstabzugshauben mit einem maximalen Luftstrom, der bei einer verfügbaren Einstellung mehr als 650 m3/h beträgt, nach einer in Anhang II festgelegten Zeit tlimit automatisch auf einen Luftstrom umschalten, der höchstens 650 m3/h beträgt.

1.3.3.   Niedrigverbrauchsmodi bei Haushaltsdunstabzugshauben

1.

18 Monate nach dem Inkrafttreten:

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand: Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung ausgeführt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Gerätes in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige ausgeführt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.

Verfügbarkeit des Aus-Zustands und/oder des Bereitschaftszustands: Haushaltsdunstabzugshauben müssen in den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem die anwendbaren Grenzwerte für die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, wenn sie mit dem Netz verbunden sind.

2.

3 Jahre und 6 Monate nach dem Inkrafttreten:

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand: Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand: Die Leistungsaufnahme in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung ausgeführt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Gerätes in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige ausgeführt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

Verbrauchsminimierung: Soweit nicht mit ihrer vorgesehenen Verwendung unvereinbar, müssen Haushaltsdunstabzugshauben mit einer Funktion zur Verbrauchsminimierung ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung zu vereinbarenden Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn sie ihre Hauptfunktion nicht ausführen oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf ihre Funktionen angewiesen sind:

Bereitschaftszustand oder

Aus-Zustand oder

ein anderer Zustand, in dem die anwendbaren Grenzwerte für die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, wenn sie mit dem Netz verbunden sind.

Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Gerätes aktiviert werden.

Bei Dunstabzugshauben mit Automatikfunktion während des Kochens sowie bei vollautomatischen Dunstabzugshauben beträgt die Zeit, nach der das Produkt automatisch in die im vorstehenden Punkt genannten Modi und Zustände versetzt wird, eine Minute, nachdem der Motor und die Beleuchtung beide entweder automatisch oder manuell ausgeschaltet wurden.

1.3.4.   Beleuchtungsstärke

1 Jahr nach dem Inkrafttreten muss bei Dunstabzugshauben, die eine Beleuchtung der Kochoberfläche umfassen, die durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche (Emiddle) bei Messung unter Standardbedingungen mehr als 40 lx betragen.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN

1 Jahr nach dem Inkrafttreten sind die folgenden Produktinformationen in der technischen Dokumentation des Produkts, den Gebrauchsanleitungen sowie auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure bereitzustellen:

a)

kurze Bezeichnung der bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit den vorstehenden Anforderungen angewandten Mess- und Berechnungsmethoden oder Bezugnahme darauf;

b)

für die Nutzer relevante Informationen zur Verringerung der Umweltauswirkungen (z. B. des Energieverbrauchs) beim Kochen.

1 Jahr nach dem Inkrafttreten müssen die technische Dokumentation und ein an professionelle Nutzer gerichteter Teil der frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren bevollmächtigten Vertretern oder Importeuren Informationen zur zerstörungsfreien Demontage zu Wartungszwecken und Informationen zur Demontage, insbesondere in Bezug auf den Motor und etwaige Akkumulatoren, das Recycling sowie die Rückgewinnung und Entsorgung am Ende der Lebensdauer enthalten.

2.1.   Haushaltsbacköfen

Tabelle 4

Informationen zu Haushaltsbacköfen

 

Symbol

Wert

Einheit

Modellkennung

 

 

 

Art des Backofens

 

 

 

Masse des Gerätes

M

X,X

kg

Anzahl der Garräume

 

X

 

Wärmequelle je Garraum (Strom oder Gas)

 

 

 

Volumen je Garraum

V

X

l

Energieverbrauch (Strom) bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Elektrobackofens während eines Zyklus im konventionellen Modus je Garraum (elektrische Endenergie)

ECelectric cavity

X,XX

kWh/Zyklus

Energieverbrauch bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Elektrobackofens während eines Zyklus im Umluftmodus je Garraum (elektrische Endenergie)

ECelectric cavity

X,XX

kWh/Zyklus

Energieverbrauch bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Gasbackofens während eines Zyklus im konventionellen Modus je Garraum (Gas-Endenergie)

ECgas cavity

X,XX

X,XX

MJ/Zyklus

kWh/Zyklus (1)

Energieverbrauch bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Gasbackofens während eines Zyklus im Umluftmodus je Garraum (Gas-Endenergie)

ECgas cavity

X,XX

X,XX

MJ/Zyklus

kWh/Zyklus

Energieeffizienzindex je Garraum

EEIcavity

X,X

 

2.2.   Haushaltskochmulden

2.2.1.   Elektrische Haushaltskochmulden

Tabelle 5a

Informationen zu elektrischen Haushaltskochmulden

 

Symbol

Wert

Einheit

Modellkennung

 

 

 

Art der Kochmulde

 

 

 

Anzahl der Kochzonen und/oder Kochflächen

 

X

 

Heiztechnik (Induktionskochzonen und -kochflächen, Strahlungskochzonen, Kochplatten)

 

 

 

Bei kreisförmigen Kochzonen oder -flächen: Durchmesser der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizte Kochzone, auf 5 mm genau.

Ø

X,X

cm

Bei nicht kreisförmigen Kochzonen oder -flächen: Länge und Breite der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizte Kochzone und jede elektrisch beheizte Kochfläche, auf 5 mm genau.

L

W

X,X

X,X

cm

Energieverbrauch je Kochzone oder -fläche je kg

ECelectric cooking

X,X

Wh/kg

Energieverbrauch der Kochmulde je kg

ECelectric hob

X,X

Wh/kg

2.2.2.   Gasbeheizte Haushaltskochmulden

Tabelle 5b

Informationen zu gasbeheizten Haushaltskochmulden

 

Symbol

Wert

Einheit

Modellkennung

 

 

 

Art der Kochmulde

 

 

 

Anzahl der Gasbrenner

 

X

 

Energieeffizienz je Gasbrenner

EEgas burner

X,X

 

Energieeffizienz der Gaskochmulde

EEgas hob

X,X

 

2.2.3.   Gemischte gas- und elektrisch betriebene Haushaltskochmulden

Tabelle 5c

Informationen zu gemischten Haushaltskochmulden

 

Symbol

Wert

Einheit

Modellkennung

 

 

 

Art der Kochmulde

 

 

 

Anzahl der elektrischen Kochzonen und/oder -flächen

 

X

 

Heiztechnik (Induktionskochzonen und -kochflächen, Strahlungskochzonen, Kochplatten) für jede elektrische Kochzone und/oder jede elektrische Kochfläche

 

 

 

Bei kreisförmigen elektrischen Kochzonen: Durchmesser der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizte Kochzone, auf 5 mm genau

Ø

X,X

cm

Bei nicht kreisförmigen Kochzonen oder -flächen: Länge und Breite der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizter Kochzone und jede elektrisch beheizte Kochfläche, auf 5 mm genau

L

W

X,X

X,X

cm

Energieverbrauch für jede elektrische Kochzone und jede elektrische Kochfläche je kg

ECelectric cooking

X

Wh/kg

Anzahl der Gasbrenner

 

X

 

Energieeffizienz je Gasbrenner

EEgas burner

X,X

 

2.3.   Haushaltsdunstabzugshauben

Tabelle 6

Informationen zu Haushaltsdunstabzugshauben

 

Symbol

Wert

Einheit

Modellkennung

 

 

 

Jährlicher Energieverbrauch

AEChood

X,X

kWh/a

Zeitverlängerungsfaktor

f

X,X

 

Fluiddynamische Effizienz

FDEhood

X,X

 

Energieeffizienzindex

EEIhood

X,X

 

Gemessener Luftvolumenstrom im Bestpunkt

QBEP

X,X

m3/h

Gemessener Luftdruck im Bestpunkt

PBEP

X

Pa

Maximaler Luftstrom

Qmax

X,X

m3/h

Gemessene elektrische Eingangsleistung im Bestpunkt

WBEP

X,X

W

Nennleistung des Beleuchtungssystems

WL

X,X

W

Durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche

Emiddle

X

lux

Gemessene Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand

Ps

X,XX

W

Gemessene Leistungsaufnahme im Aus-Zustand

Po

X,XX

W

Schallleistungspegel

LWA

X

dB


(1)  1 kWh/Zyklus = 3,6 MJ/Zyklus.


ANHANG II

Messungen und Berechnungen

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.

1.   HAUSHALTSBACKÖFEN

Der Energieverbrauch des Garraums eines Haushaltsbackofens wird in einem standardisierten Zyklus im konventionellen Modus und, sofern vorhanden, im Umluftmodus gemessen, wobei eine standardisierte mit Wasser getränkte Prüfbeladung erhitzt wird. Es ist nachzuweisen, dass die Temperatur im Garraum während des Prüfzyklus die Temperatureinstellung des Thermostats und/oder der Ofenkontrollanzeige erreicht. Bei den folgenden Berechnungen wird der Energieverbrauch je Zyklus im effizientesten Modus (konventioneller Modus oder Umluftmodus) verwendet.

Für jeden Garraum des Haushaltsbackofens wird der Energieeffizienzindex (EEIcavity) nach folgenden Formeln berechnet:

Bei elektrischen Haushaltsbacköfen:

Formula

Formula (in kWh)

Bei gasbetriebenen Haushaltsbacköfen:

Formula

Formula (in MJ)

Dabei gilt:

—   EEIcavity = Energieeffizienzindex jedes Garraums eines Haushaltsbackofens in %, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   SECelectric cavity = in kWh ausgedrückter Standardenergieverbrauch (Strom), der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem Garraum eines elektrischen Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   SECgas cavity = in MJ ausgedrückter Standardenergieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines gasbeheizten Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   V= Volumen des Garraums in Litern (l), auf die nächste ganze Zahl gerundet;

—   ECelectric cavity = in kWh ausgedrückter Energieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem Garraum eines elektrisch beheizten Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   ECgas cavity = in MJ ausgedrückter Energieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem gasbetriebenen Garraum eines Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

2.   HAUSHALTSKOCHMULDEN

2.1.   Elektrische Haushaltskochmulden

Der Energieverbrauch einer elektrischen Haushaltskochmulde (ECelectric hob) wird in einer normalisierten Messung (Wh/kg) unter Berücksichtigung aller Teile des Kochgeschirrs unter standardisierten Prüfbedingungen in Wh je kg erhitztes Wasser ermittelt und auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.2.   Haushaltsgaskochmulden

Die Energieeffizienz von Gasbrennern in einer Haushaltskochmulde wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei gilt:

—   EEgas burner = Energieeffizienz eines Gasbrenners in %, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   Egas burner = Energiegehalt des für die vorgeschriebene Erhitzung verbrauchten Gases in MJ, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   Etheoretic = für die entsprechende vorgeschriebene Erhitzung theoretisch erforderliche Mindestenergie in MJ, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Die Energieeffizienz der Gaskochmulde (EEgas hob ) wird als Durchschnitt der Energieeffizienz der einzelnen Gasbrenner (EEgas burner ) der Kochmulde berechnet.

2.3.   Gemischte Gas-/Elektro-Haushaltskochmulden

Gemischte Gas-/Elektro-Haushaltskochmulden werden bei den Messungen wie zwei verschiedene Geräte behandelt. Für elektrische Kochzonen und Kochflächen der gemischten Gas-/Elektro-Haushaltskochmulden gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2.1, während mit Gasbrennern beheizte Kochzonen den Bestimmungen des Abschnitts 2.2 unterliegen.

3.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

3.1.   Berechnung des Energieeffizienzindex (EEIhood)

Der Energieeffizienzindex (EEIhood ) berechnet sich als

Formula

und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Dabei gilt:

—   SAEChood = jährlicher Standardenergieverbrauch der Haushaltsdunstabzugshaube in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   AEChood = jährlicher Energieverbrauch der Haushaltsdunstabzugshaube in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Der jährliche Standardenergieverbrauch (SAEChood ) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

WBEP ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

WL ist die elektrische Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube für die Kochoberfläche in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Der jährliche Energieverbrauch (AEChood ) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:

i)

Bei vollautomatischen Haushaltsdunstabzugshauben:

Formula

ii)

bei allen anderen Haushaltsdunstabzugshauben:

Formula

Dabei gilt:

tL ist die durchschnittliche Beleuchtungszeit pro Tag in Minuten (tL = 120);

tH ist die durchschnittliche Betriebszeit von Haushaltsdunstabzugshauben pro Tag in Minuten (tH = 60);

Po ist die elektrische Leistungsaufnahme der Haushaltsdunstabzugshaube im Aus-Zustand in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

Ps ist die elektrische Leistungsaufnahme der Haushaltsdunstabzugshaube im Bereitschaftszustand in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

f ist der Zeitverlängerungsfaktor, der wie folgt berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet wird:

Formula

3.2.   Berechnung der fluiddynamischen Effizienz (FDEhood)

Die FDEhood im Bestpunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet:

Formula

Dabei gilt:

QBEP ist der Volumenstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

PBEP ist der statische Druckunterschied der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Pa, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

WBEP ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

3.3.   Berechnung des Grenzwerts für die Abluft

3.3.1.

Haushaltsdunstabzugshauben, deren maximaler Luftstrom bei einer verfügbaren Einstellung mehr als 650 m3/h beträgt, müssen nach der Zeit tlimit automatisch auf einen Luftstrom umschalten, der höchstens 650 m3/h beträgt. Dabei handelt es sich um den Grenzwert für die Zeit, in der eine Haushaltsdunstabzugshaube mit einem Volumenstrom von mehr als 650 m3/h ein Luftvolumen von 100 m3 absaugt, bevor sie automatisch auf einen Volumenstrom von höchstens 650 m3/h umschaltet. Sie wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

Formula  (1)

Dabei gilt:

Qmax ist der maximale Luftstrom der Haushaltsdunstabzugshaube, gegebenenfalls einschließlich Intensiv-/Schnelllaufstufe, in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

Das reine Vorhandensein eines manuellen Schalters oder einer manuellen Einstellung, mit dem/der der Luftstrom des Gerätes auf einen Wert von höchstens 650 m3/h verringert wird, reicht nicht aus, um diese Anforderung zu erfüllen.

3.3.2.

Bei Haushaltsdunstabzugshauben mit Automatikfunktion während des Kochens:

Die Aktivierung der Automatikfunktion darf nur durch ein manuelles Eingreifen des Nutzers an der Dunstabzugshaube oder an anderer Stelle möglich sein;

die Automatikfunktion muss nach höchstens 10 Minuten, nachdem die Automatikfunktion den Motor abgeschaltet hat, in den manuellen Modus übergehen.

3.4.   Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems (Emiddle)

Die durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche (Emiddle ) wird unter Standardbedingungen in Lux gemessen und auf die nächste ganze Zahl gerundet.

3.5.   Geräuschpegel

Der Schallleistungspegel (in dB) wird als A-bewertete Luftschallemissionen (gewichteter Durchschnittswert — LWA) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei höchster Einstellung für den normalen Gebrauch (ausgenommen Intensivstufe und Schnelllaufstufe) gemessen und auf die nächste ganze Zahl gerundet.


(1)  Siehe Formula oder einfacher: Formula

Dabei gilt:

Vmax ist das höchstens abzusaugende Luftvolumen, auf 100 m3 festgesetzt;

Qmax ist der maximale Luftvolumenstrom der Dunstabzugshaube, gegebenenfalls einschließlich Intensiv-/Schnelllaufstufe;

t ist die Zeit in Minuten, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

dt ist die Gesamtzeit, in der ein Luftvolumen von 100 m3 erreicht wird;

tlimit ist der Grenzwert für die zum Absaugen eines Volumens von 100 m3 benötigte Zeit in Minuten, auf die nächste ganze Zahl gerundet.


ANHANG III

Verfahren zur Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell den anwendbaren Anforderungen entspricht,

a)

wenn die in den Produktinformationen gemäß dieser Verordnung angegebenen Werte für den Hersteller nicht günstiger sind als die Werte in der technischen Dokumentation, einschließlich der Prüfberichte, und

b)

wenn die Prüfung der relevanten Modellparameter unter Berücksichtigung der in Tabelle 7 aufgeführten Toleranzen für alle Parameter eine Übereinstimmung ergibt.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt sind.

5.

Es wird angenommen, dass das Modell den anwendbaren Anforderungen entspricht, wenn die Prüfung der in Tabelle 7 aufgeführten relevanten Modellparameter für alle Parameter eine Übereinstimmung ergibt.

6.

Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, die Prüfergebnisse und sonstige relevante Informationen bereit.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und geben an, inwieweit die Messergebnisse der Nachprüfungen vom angegebenen Wert abweichen dürfen; sie sind jedoch vom Hersteller in keiner Weise für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für eine Auslegung dieser Werte heranzuziehen, um eine Einstufung in eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen oder eine bessere Leistung anzugeben.

Tabelle 7

Prüftoleranzen

Gemessene Parameter

Prüftoleranzen

Masse des Haushaltsbackofens (M)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert M nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Volumen des Garraums des Haushaltsbackofens (V)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert V nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

ECelectric cavity, ECgas cavity

Der ermittelte Wert darf den für ECelectric cavity bzw. ECgas cavity angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

ECelectric hob

Der ermittelte Wert darf den für ECelectric hob angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

EEgas hob

Der ermittelte Wert darf den für EEgas hob angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

WBEP, WL

Der ermittelte Wert darf den für WBEP und WL angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

QBEP, PBEP

Der ermittelte Wert darf den für QBEP und PBEP angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Qmax

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert Qmax nicht um mehr als 8 % überschreiten.

Emiddle

Der ermittelte Wert darf den für Emiddle angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Schallleistungspegel LWA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten.

Po, Ps

Der ermittelte Wert für die Leistungsaufnahme Po und Ps darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Beträgt der ermittelte Wert für die Leistungsaufnahme Po und Ps höchstens 1,00 W, so darf er den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.


ANHANG IV

Unverbindliche Referenzwerte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weisen die energieeffizientesten am Markt erhältlichen Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben folgende Werte auf:

Haushaltsbacköfen

elektrisch

EEIcavity = 70,7

Gas

EEIcavity = 75,4

Haushaltskochmulden

elektrisch

ECelectric cooking = 169,3

Gas

EEgas burner = 63,5 %

Haushaltsdunstabzugshauben

Luftvolumenstrom

FDEhood = 22

Geräuschpegel

51 dB bei 550 m3/h; 57 dB bei 750 m3/h