ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.002.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 2

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
7. Januar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 6/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

LEITLINIEN

 

 

2014/2/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über staatliche Finanzstatistiken (EZB/2013/23)

12

 

 

2014/3/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2013/24)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 4/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (2) hat sich gezeigt, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 geändert werden sollten, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf den Markt für Elektromotoren sowie auf die Leistungsfähigkeit der von der Verordnung erfassten Produkte zu vermeiden.

(2)

Die jüngsten Entwicklungen auf dem Markt für Elektromotoren haben zu Änderungen an den Grenzwerten für die geografische Höhe sowie für die maximale und minimale Umgebungs- und Kühlflüssigkeitstemperatur geführt, ab denen davon auszugehen ist, dass der Motor unter extremen Bedingungen betrieben wird und daher eine besondere Konstruktion erforderlich ist. Diesen Entwicklungen muss die Verordnung Rechnung tragen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (‚Ökodesign‘) von Elektromotoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Motoren, die dafür bestimmt sind, ganz in eine Flüssigkeit eingetaucht betrieben zu werden;

b)

vollständig in ein Produkt (z. B. ein Getriebe, eine Pumpe, einen Ventilator oder einen Kompressor) eingebaute Motoren, deren Energieeffizienz nicht unabhängig von diesem Produkt erfasst werden kann;

c)

Motoren, die ausschließlich für einen Betrieb unter folgenden Bedingungen bestimmt sind:

i)

in einer Höhe von mehr als 4 000 Metern über dem Meeresspiegel;

ii)

bei Umgebungstemperaturen über 60 °C;

iii)

bei einer Betriebshöchsttemperatur über 400 °C;

iv)

bei Umgebungstemperaturen unter – 30 °C (beliebiger Motor) bzw. unter 0 °C (wassergekühlter Motor);

v)

bei Kühlflüssigkeitstemperaturen am Einlass eines Produkts unter 0 °C oder über 32 °C oder

vi)

in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

d)

Bremsmotoren,

außer in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß Anhang I Nummer 2 Punkte 3 bis 6 und 12.

(3)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.“"

2.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihr Geltungsbeginn liegt sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.


ANHANG

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009

In Anhang I Nummer 2 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Können aufgrund der Größe des Leistungsschilds nicht alle unter Punkt 1 genannten Informationen angegeben werden, so ist nur die Nenneffizienz (η) bei voller Nennlast und Nennspannung (UN) anzugeben.“


7.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 5/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2014

zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Vor dem 1. September 2010 wurden mehrere Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung bei der Kommission eingereicht.

(2)

Einige dieser Anträge betreffen Änderungen der Bedingungen im Zusammenhang mit den besonderen Ernährungszwecken „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“ in Bezug auf Hunde und „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“ in Bezug auf Futtermittel, die Zusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten. Die übrigen Anträge betreffen neue besondere Ernährungszwecke im Hinblick auf die Anforderung in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

(3)

Außerdem erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aufnahme des besonderen Ernährungszwecks „Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion“ für Katzen.

(4)

Eine spezifische Art und Weise der Fütterung ist die Verabreichung eines Bolus. Zur Gewährleistung einer angemessenen und sicheren Verwendung eines Bolus als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sollten allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Bedingungen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke festgelegt werden.

(5)

Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(6)

Die den Anträgen beigefügten Unterlagen zeigen, dass die spezifische Zusammensetzung des jeweiligen Futtermittels den besonderen Ernährungszwecken „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“ für Hunde, „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“, „Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion“ für Katzen, „Unterstützung der Vorbereitung auf und der Erholung von sportlichen Aktivitäten“ für Equiden, „Ausgleich unzureichender Verfügbarkeit von Eisen nach der Geburt“ für Saugferkel und Kälber, „Unterstützung der Wiederherstellung von Hufen, Füßen und Haut“ in Bezug auf Pferde, Wiederkäuer und Schweine, „Unterstützung der Vorbereitung von Östrus und Reproduktion“ in Bezug auf Säugetiere und Vögel und „Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen“ für Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen genügt.

(7)

Ferner ergab die Evaluierung, dass die betreffenden Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere haben. Bei der Beurteilung der Unterlagen wurde auch geprüft, ob die Beschreibung „Hoher Gehalt an einem bestimmten Futtermittelzusatzstoff“ bedeutet, dass der jeweilige Zusatzstoff in einem größeren Anteil vorhanden ist, der in der Nähe des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln liegt, diesen jedoch nicht überschreitet.

(8)

Die Anträge sind daher gültig und die besonderen Ernährungszwecke sollten in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen und die Bedingungen für die besonderen Ernährungszwecke „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“ und „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“ sollten geändert werden.

(9)

Die Richtlinie 2008/38/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(10)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen für die derzeit rechtmäßig in Verkehr befindlichen Futtermittel aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen zu erfüllen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Futtermittel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die vor dem 1. September 2010 bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht und vor dem 27. Juli 2014 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände erschöpft sind. Ist das Futtermittel für Heimtiere bestimmt, ist das vorstehend genannte Datum der 27. Januar 2016.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.


ANHANG

In Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wird folgende Nummer angefügt:

(1)

In Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wird folgende Nummer angefügt:

„10.

Wird ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in Form eines Bolus als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder Ergänzungsfuttermittel für die individuelle orale Verabreichung durch Zwangsfütterung in Verkehr gebracht, ist auf der Kennzeichnung, sofern zutreffend, die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung durch den Bolus und die tägliche Freisetzungsrate für jeden einzelnen Zusatzstoff anzugeben, für den ein Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festgesetzt ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Futtermittelunternehmer, der einen Bolus in Verkehr bringt, den Nachweis zu erbringen, dass die täglich bereitgestellte Menge des Zusatzstoffs im Verdauungstrakt, falls zutreffend, den Höchstgehalt des Zusatzstoffs je kg Alleinfuttermittel während des gesamten Fütterungszeitraums (langsame Freisetzung) nicht überschreitet. Es wird empfohlen, dass Futtermittel in Form eines Bolus von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreicht werden.“

(2)

Teil B wird wie folgt geändert:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

a)

Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie“ und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion

Verringerter Jodgehalt: höchstens 0,26 mg/kg Heimtier-Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Katzen

Jod (insgesamt)

Zunächst bis zu 3 Monaten

Hinweis auf dem Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘ “

b)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“, Tierart oder Tierkategorie: „Hunde und Katzen“, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz (1)

Hoher Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe und leichte Verdaulichkeit der Ausgangserzeugnisse

Hunde und Katzen

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Energiewert

Gehalt an n-3- und n-6-Fettsäuren, falls zugesetzt

Bis zur vollständigen Genesung

Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden. Hinweis auf dem Etikett: ‚Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht‘

Enterococcus faecium DSM 10663 / NCIMB 10415 (E1707)

Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe ‚Darmflorastabilisatoren‘ in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Hunde

Name und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators

10–15 Tage

Die Gebrauchsanweisung muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt des Darmflorastabilisators für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

Hinweis auf dem Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

c)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“ erhält folgende Fassung:

„Stabilisierung der physiologischen Verdauung

Niedrige Pufferkapazität, leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Ferkel

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Pufferkapazität

Quelle(n) der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt)

Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)

2–4 Wochen

Hinweis auf dem Etikett:

‚Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase.‘

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Schweine

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Quelle(n) der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt)

Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe ‚Darmflorastabilisatoren‘ der Kategorie ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe ‚Darmflorastabilisatoren‘) in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln enthalten.

Tierarten, für welche der Darmflorastabilisator zugelassen ist

Name und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators

Bis zu 4 Wochen

Hinweis auf dem Etikett:

1.

‚Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen.‘

2.

Falls zutreffend: ‚Das Futtermittel enthält einen Darmflorastabilisator in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des zulässigen Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln.‘

Die Gebrauchsanleitung muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt des Darmflorastabilisators für Alleinfuttermittel eingehalten wird.“

d)

Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung der Gefahr von Azidose“ und dem Eintrag für den besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts“ werden folgende Einträge eingefügt:

„Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen

Hoher Gehalt an

Spurenelementen

und/oder

Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

Name und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements, Vitamins, Pro-Vitamins und ähnlich wirkenden Stoffs, der chemisch eindeutig beschrieben ist.

Tägliche Freisetzungsrate für jedes Spurenelement und/oder Vitamin, wenn ein Bolus verwendet wird;

Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung des Spurenelements oder Vitamins, wenn ein Bolus verwendet wird.

Bis zu 12 Monaten

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

Hinweis auf dem Etikett:

‚—

Die gleichzeitige Supplementierung von Zusatzstoffen mit einem Höchstgehalt aus anderen Quellen als denen in einem Bolus, falls zutreffend, ist zu vermeiden.

Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes oder Ernährungswissenschaftlers einzuholen zu:

1.

der Ausgewogenheit der Tagesration in Bezug auf Spurenelemente;

2.

dem Status des Bestands in Bezug auf Spurenelemente.

Der Bolus enthält x % inertes Eisen zur Erhöhung der Dichte (falls zutreffend).‘

Ausgleich unzureichender Eisen-Verfügbarkeit nach der Geburt

Hoher Gehalt an Eisenverbindungen im Rahmen der Funktionsgruppe ‚Verbindungen von Spurenelementen‘ der Kategorie ‚ernährungsphysiologische Zusatzstoffe‘ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Das Ergänzungsfuttermittel darf Eisen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Saugferkel und Kälber

Eisen (insgesamt)

Bis zu 3 Wochen nach der Geburt

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt an Eisen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

Unterstützung der Regenerierung von Hufen, Füßen und Haut

Hoher Zinkgehalt.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Pferde, Wiederkäuer und Schweine

Gesamtmenge an

Zink

Methionin

Bis zu 8 Wochen

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt an Zink für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

Unterstützung der Vorbereitung auf Östrus und Reproduktion

Hoher Gehalt an Selen und

Mindestgehalt an Vitamin E pro kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % von 53 mg für Schweine, 35 mg für Kaninchen und 88 mg für Hunde, Katzen, Nerze;

Mindestgehalt an Vitamin E je Tier und Tag von 100 mg für Schafe, 300 mg für Rinder, 1 100 mg für Pferde

oder

hoher Gehalt an Vitamin A

und/oder Vitamin D und/oder

Mindestgehalt an Beta-Karotin von 300 mg pro Tier und Tag.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Vitamin A und Vitamin D in Konzentrationen von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Säugetiere

Name und Gesamtbetrag jedes hinzugefügten Spurenelements und Vitamins.

Kühe: Zwei Wochen vor Ende der Trächtigkeit bis zur Bestätigung der nächsten Trächtigkeit

Sauen 7 Tage vor bis drei Tage nach der Geburt und 7 Tage vor bis drei Tage nach der Paarung

Sonstige weibliche Säugetiere: ab der letzten Phase der Trächtigkeit bis zur bestätigten nächsten Trächtigkeit

Männliche Tiere: während der Reproduktionsaktivität

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.

Hinweis auf dem Etikett:

‚Hinweise zu den Fällen, in denen eine Verwendung des Futtermittels angebracht ist‘ “

Hoher Gehalt an Vitamin A und/oder D

oder

Hoher Gehalt an Selen und/oder Zink und/oder ein Mindestgehalt an Vitamin E von 44 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen und Zink, Vitamin A und D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Vögel

Name und Gesamtbetrag jedes hinzugefügten Spurenelements und Vitamins

Für weibliche Tiere: während des Östrus

Für männliche Tiere: während der Reproduktionsaktivität

e)

Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Ausgleich bei Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen“ und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“, Tierart oder Tierkategorie „Equiden“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„Unterstützung der Vorbereitung auf und der Erholung von sportlicher Anstrengung

Hoher Selengehalt und ein Mindestgehalt von 50 mg Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selenverbindungen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Equiden

Gesamtmenge an

Vitamin E

Selen.

Bis zu 8 Wochen vor sportlicher Anstrengung — bis zu vier Wochen nach sportlicher Anstrengung

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt an Selen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.“


(1)  Bei Futtermitteln für Katzen kann der Hersteller den besonderen Ernährungszweck durch die Angabe ‚Hepatische Lipidose bei der Katze‘ ergänzen.“


7.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 6/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,3

MA

56,5

TN

89,8

TR

127,8

ZZ

82,4

0707 00 05

MA

158,2

TR

170,1

ZZ

164,2

0709 90 70

MA

76,1

TR

166,2

ZZ

121,2

0805 10 20

MA

49,5

TR

84,4

ZA

44,9

ZZ

59,6

0805 20 10

MA

65,6

ZZ

65,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

JM

116,9

TR

79,1

ZZ

98,0

0805 50 10

EG

64,2

TR

62,1

ZZ

63,2

0808 10 80

CN

74,5

MK

26,2

US

176,8

ZZ

92,5

0808 20 50

CN

57,2

US

154,2

ZZ

105,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


LEITLINIEN

7.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/12


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juli 2013

über staatliche Finanzstatistiken

(Neufassung)

(EZB/2013/23)

(2014/2/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es erforderlich ist, wesentliche Änderungen der Leitlinie EZB/2009/20 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2009 über staatliche Finanzstatistiken (3) vorzunehmen, sollte diese Leitlinie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

(2)

Die Überarbeitung des in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Rates vorgesehenen methodologischen Rahmens — vom Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zum ESVG 2010 — erfordert eine Anpassung der statistischen Konzepte. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten die Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken („government finance statistics“ — GFS) auf den statistischen Standards der Union beruhen, die im ESVG 2010 definiert sind.

(3)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende, d. h. alle Transaktionen — einschließlich solchen, in denen der Staat im Namen von Institutionen der Europäischen Union handelt — erfassende, und verlässliche Daten für die wirtschaftliche und monetäre Analyse. Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union.

(4)

Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass — unabhängig davon, ob die Statistiken von den nationalen Zentralbanken (NZBen) oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden — Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht.

(5)

Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, wird von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist für bestimmte gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(6)

Die statistischen Quellen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates und des ESVG 2010 reichen nicht aus, um die Anforderungen des ESZB im Hinblick auf den Berichtsumfang der Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Statistiken über Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der Union zu erfüllen. Daher ist eine weitergehende Erstellung durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

(7)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden. Die NZBen können dem Ausschuss für Statistik des ESZB solche technische Änderungen vorschlagen, wobei dessen Position im Rahmen dieses Verfahrens Rechnung getragen wird —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“: ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

2.   „staatliche Finanzstatistiken (‚government finance statistics‘ — GFS)“: Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss und Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand (wie in Anhang I beschrieben);

3.   „öffentlicher Schuldenstand“: dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009;

4.   „erste Übermittlung“: die regelmäßige Übermittlung, welche die NZBen vor dem 15. April vornehmen;

5.   „zweite Übermittlung“: die regelmäßige Übermittlung, welche die NZBen vor dem 15. Oktober vornehmen.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)   Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der EZB jährlich die GFS gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und des ESVG 2010 entsprechen müssen.

(2)   Die NZBen melden die folgenden Daten in Einklang mit den für Sektoren und Teilsektoren in Anhang II Abschnitt 1 dieser Leitlinie sowie für die folgenden in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten methodologischen Begriffsbestimmungen:

a)

„Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C bestehen;

b)

„Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B bestehen;

c)

„Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B bestehen.

(3)   Ein vollständiger Datensatz umfasst alle in Anhang I definierten Kategorien (dazu gehören Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss und Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand). Der genannte Datensatz umfasst ferner zurückliegende Daten ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

(4)   Abweichend von Absatz 3 sind die NZBen nicht verpflichtet, zurückliegende Daten für Kategorien zu übermitteln, die unter die von der Europäischen Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten vereinbarten Ausnahmeregelungen fallen.

(5)   Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang I, Tabellen 1A-C, 2A-B, 3A-B beginnt im Oktober 2014.

(6)   Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten der EZB

(1)   Auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten verwaltet die EZB die „GFS-Datenbank“, die Daten des Euro-Währungsgebiets und nationale Daten enthält. Die EZB übermittelt dem ESZB die GFS-Datenbank.

(2)   Die NZBen machen bei ihren nationalen statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.

Artikel 4

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.

(2)   Immer dann, wenn relevante neue Daten vorliegen, melden die NZBen von sich aus (Teil-) Datensätze. Ein solcher Datensatz kann Schätzungen für Kategorien enthalten, für die keine neuen Informationen zur Verfügung stehen.

(3)   Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertigstellt.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1)   In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)   Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6

Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang III genannten Anforderungen entspricht. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übertragung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Artikel 7

Qualität

(1)   Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2)   Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen Daten.

(3)   Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.

Artikel 8

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 9

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2009/20 wird mit Wirkung vom 1. September 2014 aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Juli 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 25.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN

Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss

Tabelle 1A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

Formula

Formula

Darunter: Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+)

Formula

Bund (Zentralstaat)

3

Länder

4

Gemeinden

5

Sozialversicherung

6

Gesamteinnahmen

Formula

Gesamte laufende Einnahmen

Formula

Direkte Steuern

9

davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften

10

davon: zu leisten von privaten Haushalten

11

Indirekte Steuern

12

davon: Mehrwertsteuer (MwSt.)

13

Nettosozialbeiträge

14

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

15

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte

16

Sonstige laufende Einnahmen

17

davon: zu empfangende Zinsen

18

Umsatz

19

Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

20

davon: vermögenswirksame Steuern

21

Gesamtausgaben

Formula

Gesamte laufende Ausgaben

Formula

Laufende Transfers

Formula

Sozialleistungen

25

Zu leistende Subventionen

26

Sonstige laufende Transferleistungen

27

Zu leistende Zinsen

28

Arbeitnehmerentgelt

29

davon: Bruttolöhne und -gehälter

30

Vorleistungen

31

Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

Formula

Anlageinvestitionen

33

Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern und Vorratsveränderungen

34

Vermögenstransferleistungen

35

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Sparen, brutto

Formula

Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

37

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Formula

Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse

39

Tatsächliche Sozialbeiträge

Formula

Monetäre Sozialleistungen

41


Tabelle 1B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU)

Formula

Indirekte Steuern

2

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

3

Übrige laufende Transfers

4

davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel

5

davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel

6

Vermögenstransfers

7

Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt

Formula

Subventionen

9

Laufende Transfers an den Staat

10

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten

11

Vermögenstransfers an den Staat

12

Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten

13

Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

Formula

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Eigenmittel-Erhebungskosten

15


Tabelle 1C

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Konsumausgaben

Formula

Formula

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

3

Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion

4

Abschreibungen

5

Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

6

Nettobetriebsüberschuss

7

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres

8

Öffentliche Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres

9

Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen

10

BIP zu Preisen des Vorjahres

11

Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung

Tabelle 2A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

Formula

Saldo der finanziellen Transaktionen (konsolidiert)

Formula

Finanzielle Vermögenswerte (konsolidiert)

Formula

Bargeld und Einlagen

4

Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

7

Privatisierungen

8

Eigenkapitaleinschüsse

9

Sonstige

10

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

11

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

12

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

13

davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

14

Verbindlichkeiten (konsolidiert)

Formula

Bargeld und Einlagen

16

Kurzfristige Schuldverschreibungen

17

Langfristige Schuldverschreibungen

18

Kredite

19

davon: Zentralbankkredite

20

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

21

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

22

Sonstige Verbindlichkeiten

23

Finanzierungsbedarf des Staates

Formula

Formula

Formula

davon: langfristig

25

Auf Landeswährung lautend

26

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

27

Auf sonstige Währungen lautend

28

Sonstige Stromgrößen

Formula

Neubewertungseffekte bei den Schulden

Formula

Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

31

Sonstige Neubewertungseffekte — Nennwert

Formula

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

33

Änderung des öffentlichen Schuldenstands

Formula

Formula

Formula


Tabelle 2B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln (nicht konsolidiert)

Formula

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Zentralbankkredite

5

Sonstige Kredite

6

Konsolidierungstransaktionen

Formula

Bargeld und Einlagen

Formula

Kurzfristige Schuldverschreibungen

Formula

Langfristige Schuldverschreibungen

Formula

Kredite

Formula

Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand

Tabelle 3A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (konsolidiert)

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Zentralbankkredite

5

Sonstige Kredite

6

Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

Formula

Zentralbank

8

Sonstige monetäre Finanzinstitute

9

Sonstige Finanzinstitute

10

Sonstige Gebietsansässige

11

Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

12

Auf Landeswährung lautend

13

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

14

Auf sonstige Währungen lautend

15

Kurzfristige Schulden

16

Langfristige Schulden

17

davon: mit variablem Zinssatz

18

Mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

19

Mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

20

davon: mit variablem Zinssatz

21

Mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren

22

davon: mit variablem Zinssatz

23

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

24

Öffentliche Schulden — Nullkuponanleihen

25


Tabelle 3B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren)

Formula

Konsolidierungselemente

Formula

Formula

Formula

Bargeld und Einlagen

3

Kurzfristige Schuldverschreibungen

4

Langfristige Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Vom Bund (Zentralstaat) emittierte Schulden (konsolidiert)

7

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

8

Von Ländern emittierte Schulden (konsolidiert)

9

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

10

Von Gemeinden emittierte Schulden (konsolidiert)

11

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

12

Von der Sozialversicherung emittierte Schulden (konsolidiert)

13

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

14

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Vom Bund (Zentralstaat) gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

15

Von Ländern gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

16

Von Gemeinden gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

17

Von der Sozialversicherung gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

18


ANHANG II

METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Methodologische Bezugnahmen

Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 2010

Gesamte Volkswirtschaft

S.1

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Zentralbank

S.121

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.122

Geldmarktfonds

S.123

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.124

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.125

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.126

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

S.127

Versicherungsgesellschaften

S.128

Altersvorsorgeeinrichtungen

S.129

Monetäre Finanzinstitute

S.121 + S.122 + S.123

Sektor Staat

S.13

Bund (Zentralstaat)(ohne Sozialversicherung)

S.1311

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

Sozialversicherung

S.1314

Private Haushalte

S.14

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

Übrige Welt

S.2

Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU)

S.21

Mitgliedstaaten der EU

S.211

Organe und Einrichtungen der EU

S.212

Europäische Zentralbank (EZB)

S.2121

Organe und Einrichtungen der EU, ohne die EZB

S.2122

Drittländer und nicht in der EU ansässige internationale Organisationen

S.22

2.   Definitionen der Kategorien  (1), (2)

Tabelle 1A

1.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13, ist gleich den Gesamteinnahmen [1A.7] minus den Gesamtausgaben [1A.22], und ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.3], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.4], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.5], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.6].

2.

Das Primärdefizit (–) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.2] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] plus zu leistende Zinsen [1A.28].

3.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

4.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

5.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

6.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.6] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

7.

Die Gesamteinnahmen [1A.7] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.20].

8.

Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] sind gleich den direkten Steuern [1A.9] plus den indirekten Steuern [1A.12] plus den Nettosozialbeiträgen [1A.14] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] plus dem Umsatz [1A.19].

9.

Die direkten Steuern [1A.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

10.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.10], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

11.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

12.

Die indirekten Steuern [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

13.

Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.13], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

14.

Die Nettosozialbeiträge [1A.14] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61).

15.

Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.15], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.611).

16.

Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613).

17.

Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind.

18.

Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

19.

Der Umsatz [1A.19] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

20.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.20] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

21.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

22.

Die Gesamtausgaben [1A.22] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.32].

23.

Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] sind gleich den laufenden Transfers [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.29] plus den Vorleistungen [1A.31].

24.

Die laufenden Transfers [1A.24] sind gleich den Sozialleistungen [1A.25] plus den zu leistenden Subventionen [1A.26] plus den sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27].

25.

Die Sozialleistungen [1A.25] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachleistungen im Zusammenhang mit vom Staat gekaufter Marktproduktion (D.632), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

26.

Die zu leistenden Subventionen [1A.26] sind gleich dem unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Minuswert von Subventionen (-D.3).

27.

Die sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27] sind gleich den Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, ohne die übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

28.

Die zu leistenden Zinsen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

29.

Das Arbeitnehmerentgelt [1A.29] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

30.

Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.30], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11).

31.

Die Vorleistungen [1A.31] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

32.

Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.32] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.33] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.34] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.35].

33.

Die Anlageinvestitionen [1A.33] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g).

34.

Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern und die Vorratsveränderungen [1A.34] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (NP), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

35.

Die Vermögenstransferleistungen [1A.35] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

36.

Sparen, brutto [1A.36] ist gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] minus den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

37.

Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements [1A.37] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (EDP) (EDP D.41).

38.

Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (EDP) [1A.38] ist gleich dem EDP-Finanzierungssaldo (EDP B.9) von S.13, und ist gleich dem Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) [1A.1] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] minus den Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements [1A.37].

39.

Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse [1A.39] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind.

40.

Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.40] sind gleich den tatsächlichen Sozialbeiträgen des Arbeitsgebers (D.611) [1A.15] plus den tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613) [1A.16], die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

41.

Die monetären Sozialleistungen [1A.41] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialleistungen (D.62).

Tabelle 1B

1.

Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU) [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus den übrigen laufenden Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

2.

Die indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

3.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

4.

Die übrigen laufenden Transfers [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75) plus MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76).

5.

Die übrigen laufenden Transfers, davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel [1B.5] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden dritten Eigenmittelquelle (D.761), die unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

6.

Die übrigen laufenden Transfers, davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden vierten Eigenmittelquelle (D.762), die unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

7.

Die Vermögenstransfers [1B.7] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.2122 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

8.

Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13].

9.

Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

10.

Laufende Transfers an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.2122 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus übrige laufende Transfers (D.75).

11.

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.2122 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

12.

Vermögenstransfers an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.2122 ausgewiesen sind.

13.

Die Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.2122 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransfers (D.9).

14.

Der Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler -) [1B.14] ist gleich den Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] minus den Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt [1B.1].

15.

Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nichtmarktproduktion (P.13), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt.

Tabelle 1C

1.

Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

2.

Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

3.

Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

4.

Soziale Sachleistungen — gekaufte Martkproduktion [1C.4] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachleistungen — gekaufte Martkproduktion (D.632).

5.

Die Abschreibungen [1C.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (P.51c).

6.

Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.6] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

7.

Der Nettobetriebsüberschuss [1C.7] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13.

8.

Die Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres [1C.8] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Preisen des Vorjahres.

9.

Die öffentlichen Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres [1C.9] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) zu Preisen des Vorjahres.

10.

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.10] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen.

11.

Das BIP zu Preisen des Vorjahres [1C.11] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B1*g) zu Preisen des Vorjahres.

Tabelle 2A

1.

Die Anpassungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten [2A.1] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.2].

2.

Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.2] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.3] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15].

3.

Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.3] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.4] plus den Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) [2A.5] plus den Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.6] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.7] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.11] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.12] plus den Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

4.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.4] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

5.

Die Transaktionen mit Schuldverschreibungen [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Schuldverschreibungen (F.3).

6.

Die Transaktionen mit Krediten [2A.6] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

7.

Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.7] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5).

8.

Privatisierungen (netto) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 10 Nummern 2.36 bis 2.39) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

9.

Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.9] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit und nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden.

10.

Sonstige [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von allen Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

11.

Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.11] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6).

12.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

13.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (SZR) (F.1) plus dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von sonstigen Forderungen (F.8).

14.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.8 Aktiva), der sich auf in D.2, D.5, D.61 und D.91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge, bezieht.

15.

Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16] plus Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31) [2A.17] plus Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen (F.32) [2A.18] plus Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.19] plus Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.21] plus Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.22] plus Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.23].

16.

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

17.

Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettobegebung von kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

18.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettobegebung von langfristigen Schuldverschreibungen (F.32), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

19.

Die Transaktionen mit Krediten [2A.19] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten.

20.

Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

21.

Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.21] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6).

22.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.22] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

23.

Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.23] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoabbuchung von Währungsgold und SZR (F.1) plus den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) plus den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Verbindlichkeiten (F.8).

24.

Der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.24] ist gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16] plus den Schuldverschreibungen [2A.17 und 2A.18] (F.3) plus Krediten (F.4) [2.A.19]. Er ist auch gleich den konsolidierten Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln.

25.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

26.

Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.26] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

27.

Die Transaktionen mit auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schuldtiteln [2A.27] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die auf ECU lauten, plus Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets lauten, bevor dieser ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird.

28.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf sonstige Währungen lauten [2A.28], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die nicht in [2A.26] oder [2A.27] enthalten ist.

29.

Die sonstigen Stromgrößen [2A.29] sind gleich den Neubewertungseffekten bei den Schulden [2A.30] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33].

30.

Die Neubewertungseffekte bei den Schulden [2A.30] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.31] plus den sonstigen Neubewertungseffekten — Nennwert [2A.32].

31.

Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.31] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.7) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

32.

Die sonstigen Neubewertungseffekte — Nennwert [2A.32] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.34] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.24] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.31] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33].

33.

Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33] sind gleich den sonstigen Volumenänderungen (K.1, K.2, K.3, K.4, K.5 und K.6) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden.

34.

Die Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.34] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t-1.

Tabelle 2B

1.

Die Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln (nicht konsolidiert) [2B.1] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] plus den Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6].

2.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2).

3.

Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

4.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

5.

Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Krediten (F.4).

6.

Die Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Krediten (F.4).

7.

Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2B.1] minus den konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.24].

8.

Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.16].

9.

Die Konsolidierungstransaktionen — kurzfristige Schuldverschreibungen [2B.9] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.17].

10.

Die Konsolidierungstransaktionen — langfristige Schuldverschreibungen [2B.10] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.18].

11.

Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6] minus konsolidierte Transaktionen mit Krediten [2A.19] plus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.20].

Tabelle 3A

1.

Der öffentliche Schuldenstand (konsolidiert) [3A.1] ist gleich den in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 definierten Schulden. Er ist auch gleich den konsolidierten Passiva von S.13 im Instrument Bargeld und Einlagen [3A.2] plus kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3], plus langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] plus Zentralbankkredite [3A.5] plus sonstige Kredite [3A.6].

2.

Die Schulden — Bargeld und Einlagen [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

3.

Die Schulden — kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument kurzfristige Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.31).

4.

Die Schulden — langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument langfristige Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.32).

5.

Die Schulden — Zentralbankkredite [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

6.

Die Schulden — sonstige Kredite [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt.

7.

Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

8.

Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

9.

Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 oder S.123 darstellt.

10.

Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.124, S. 125, S. 126, S. 127, S. 128 oder S.129 darstellt.

11.

Die von sonstigen Gebietsansässigen gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S. 14 oder S.15 darstellt.

12.

Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

13.

Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

14.

Die auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schulden [3A.14] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1] der auf die gesetzliche Währung einer der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten.

15.

Die auf sonstige Währungen lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

16.

Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

17.

Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

18.

Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

19.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

20.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt.

21.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

22.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

23.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

24.

Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.24] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

25.

Die öffentlichen Schulden — Nullkuponanleihen [3A.25] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

Tabelle 3B

1.

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren) [3B.1] sind gleich den nicht konsolidierten Passiva von S.13 — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen und b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen, — in den gleichen Instrumenten wie öffentlicher Schuldenstand [3A.1].

2.

Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen und b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen, — im Instrument Bargeld und Einlagen [3B.3] plus kurzfristige Schuldverschreibungen [3B.4] plus langfristige Schuldverschreibungen [3B.5] plus Kredite [3B.6].

3.

Die Konsolidierungselemente in Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

4.

Die Konsolidierungselemente in kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

5.

Die Konsolidierungselemente in langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

6.

Die Konsolidierungselemente in Krediten [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

7.

Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

8.

Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S. 1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

9.

Die von Ländern emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

10.

Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S. 1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

11.

Die von Gemeinden emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

12.

Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S. 1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

13.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

14.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S. 1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

15.

Die vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S. 1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

16.

Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

17.

Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

18.

Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].


(1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

(2)  Der Begriff „Kategorien“ bezieht sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.


ANHANG III

ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf die IT-Infrastruktur des ESZB stützen. Der Austausch von Daten innerhalb des ESZB erfolgt auf der Grundlage des Formats „Statistical Data and Metadata eXchange“. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert:

Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, wird dies dadurch gekennzeichnet, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird.

Saldenmechanische Identitäten der Daten und Vorzeichenregelung: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der Validierungsregeln sicherstellen.

Wenn sich Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Meldung gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2009/20

Diese Leitlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3-8

Artikel 3-8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Anhänge I-III

Anhänge I-III


7.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/34


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juli 2013

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen

(Neufassung)

(EZB/2013/24)

(2014/3/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich sind, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und verlässliche vierteljährliche Finanzierungsrechnungen je institutionellen Sektor, die sowohl nationale Datensätze als auch Aggregate des Euro-Währungsgebiets beinhalten.

(3)

Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets erforderlich sind, werden von zuständigen nationalen Behörden erhoben, die keine nationalen Zentralbanken (NZBen) sind. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(4)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen nach den statistischen Bestimmungen der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3) (nachfolgend das „ESVG 2010“)richten.

(5)

Ergänzende Daten der vierteljährlichen nationalen Finanzierungsrechnungen müssen mit ausreichender Aktualität zur Verfügung gestellt werden, um die Erstellung eines für geldpolitische Zwecke geeigneten integrierten Satzes vierteljährlicher finanzieller und nichtfinanzieller Konten des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen.

(6)

Vierteljährliche nationale Finanzierungsrechnungen werden zunehmend auch für andere Zwecke verwendet, unter anderem für die makroprudenzielle Analyse und die Überwachung übermäßiger Ungleichgewichte. Diese Aktivitäten sowie andere Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und Forschung werden durch die von der EZB vorgenommene Veröffentlichung der maßgeblichen Aggregate des Euro-Währungsgebiets unterstützt, die auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinie und der in diesem Zusammenhang erhobenen nationalen Daten erstellt werden.

(7)

Um die Zusammenhänge zwischen den institutionellen Sektoren verständlicher zu machen, sollten die vierteljährlichen nationalen Finanzierungsrechnungen Informationen bezüglich der Partnersektoren — sogenannte „Von-wem-an-wen-Informationen“ („from-whom-to-whom information (w-t-w)“) — zu Forderungen und Verbindlichkeiten enthalten.

(8)

Für ein besseres Verständnis der Auswirkungen von Umbewertungen auf Bilanzen sollte eine Untergliederung sogenannter „sonstiger Ströme“ in „Umbewertungen“ und „sonstige Volumenänderungen“ ebenfalls im vollständigen Datensatz der vierteljährlichen nationalen Finanzierungsrechnungen enthalten sein.

(9)

Die EZB wird die zur Erstellung der Daten für die vierteljährlichen nationalen Finanzierungsrechnungen verwendeten Methoden und Quellen in Zusammenarbeit mit den NZBen im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Daten und des Austauschs bewährter Vorgehensweisen weiter verbessern. Ebenso soll das Verständnis für den Zusammenhang zwischen den Daten verbessert werden, die der EZB aufgrund verschiedener Rechtsinstrumente an die EZB übermittelt werden.

(10)

Die Beurteilung der Qualität der nach institutionellen Sektoren gegliederten vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets sollte in Übereinstimmung mit dem „ECB Statistics Quality Framework“ (4) erfolgen. Sofern angemessen, sollten die NZBen in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden die Qualität der Daten beurteilen, die die zuständigen Behörden der EZB liefern.

(11)

Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Öffentlichen Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellten Statistiken (5) unterliegt die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung, Minimierung des Erhebungsaufwands und hohen Qualität des Endprodukts.

(12)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten in dem zur Erfüllung der im Vertrag genannten Aufgaben des ESZB erforderlichen Maße und in einem entsprechenden Detaillierungsgrad erfolgen. Wenn zuständige Behörden, die keine NZBen sind, als vertraulich gekennzeichnete statistische Daten liefern, sollte die EZB diese vertraulichen statistischen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verwenden.

(13)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln. Diese Änderungen dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Euro-Währungsgebiet“: das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die EZB und der Europäische Stabilitätsmechanismus;

2.   „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“: ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

3.   „nationale Daten“: sämtliche Daten, die den Feldern der Tabellen 1 bis 9 in Anhang I zuzuordnen sind;

4.   „ergänzende Daten“: Daten, die den schwarz unterlegten Feldern in den Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I zuzuordnen sind;

5.   „Referenzquartal“: die letzte vierteljährliche Beobachtung der zu meldenden Zeitreihe.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)   Die NZBen melden der EZB ab September 2014 zu jedem Kalenderquartal Daten gemäß Anhang I. Diese Daten müssen den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen des ESVG 2010 entsprechen.

(2)   Die Anforderungen in Bezug auf die „ergänzenden Daten“ betreffen Transaktionen und Bestände ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal. Die ergänzenden Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet; ergänzende Daten in den Spalten „H“, „H.1“ und „H.2“ der Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zum Sektor Staat und seinen Teilsektoren) werden freiwillig gemeldet.

(3)   Die in den Tabellen 1 bis 5 in Anhang I aufgeführten Anforderungen in Bezug auf „nationale Daten“ betreffen:

a)

Transaktionen, Bestände und sonstige Volumenänderungen (Transaktionen und Bestände nur für Zeile 33 der Tabelle 2 „Saldo der finanziellen Transaktionen/finanzielles Reinvermögen“) ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal und

b)

Transaktionen und Bestände für den Zeitraum vom ersten Quartal 1999 bis zum dritten Quartal 2012. Diese Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet; Daten in den Spalten „J“ und „K“ der Tabellen 1 und 2 in Anhang I (Unterteilung in private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck) werden freiwillig gemeldet.

(4)   Die in den Tabellen 6 bis 9 in Anhang I aufgeführten Anforderungen in Bezug auf „nationale Daten“ betreffen Transaktionen, Bestände und sonstige Volumenänderungen für den Zeitraum vom vierten Quartal 2013 bis zum Referenzquartal.

(5)   Die in den Zeilen 12-21 in den Tabellen 3-9 in Anhang I aufgeführten Partnersektoren „Euro-Währungsgebiet ohne Inland“ und „Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ sind jeweils entsprechend der Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets zum Meldestichtag anzupassen. Eine derartige Anpassung wird vorgenommen, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt. Daten werden im Einklang mit den differenzierten Datenanforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen berichtigt.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 sind NZBen nicht verpflichtet

a)

Daten zu übermitteln, die sich auf Quartale beziehen, die vor dem ersten Quartal des Jahres liegen, in dem der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union beigetreten ist;

b)

die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Daten vor September 2017 zu übermitteln;

c)

die in Absatz 4 genannten Daten vor September 2015 zu übermitteln.

(7)   Den gemäß den Absätzen 3 bis 5 zu meldenden Daten sind die folgenden Erläuterungen beizufügen:

a)

Erläuterungen zu einzelnen wichtigen Ereignissen während des Referenzquartals, wenn das Ausmaß dieser einzelnen wichtigen Ereignisse mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets beträgt oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht, und

b)

Begründungen für Revisionen gegenüber den zuletzt gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten „nationalen Daten“, wenn die aufgrund der Revisionen eintretenden Veränderungen der Daten mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets betragen oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht.

Artikel 3

Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch die EZB

(1)   Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 erhobenen „nationalen Daten“.

(2)   Die EZB veröffentlicht die von ihr erstellten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 erhobenen „nationalen Daten“, soweit diese vom Ausschuss für Statistik für relevant befunden werden, mit Ausnahme von Daten mit Bezug auf die Felder in den Zeilen 12-21 in den Tabellen 3 bis 9 von Anhang I (im Hinblick auf die Partnersektoren „Euro-Währungsgebiet ohne Inland“ und „Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets“).

(3)   Die Veröffentlichung „nationaler Daten“ unterliegt den folgenden Bestimmungen:

a)

„Nationale Daten“ werden frühestens sieben Tage nach Ende der in Artikel 4 festgelegten Vorlagefristen veröffentlicht, und

b)

„nationale Daten“, die sich auf den Sektor Staat beziehen, werden nicht im April und Oktober jedes Jahres veröffentlicht, bevor die tatsächlichen Daten zum öffentlichen Defizit und Schuldenstand für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (6) in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht wurden, und

c)

die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten „nationalen Daten“ werden gegebenenfalls mit dem Hinweis veröffentlicht, dass sie provisorisch sind und/oder auf Schätzungen beruhen. Auch andere gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 5 erhobene „nationale Daten“ können auf Grundlage eines begründeten Antrags der meldenden NZB mit einem solchen Hinweis versehen werden.

Artikel 4

Vorlagefristen

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten „ergänzenden Daten“ werden der EZB innerhalb einer Frist von 85 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Mit Wirkung ab der ersten Übermittlung im Jahr 2017 werden die „ergänzenden Daten“ der EZB innerhalb einer Frist von 82 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet.

(2)   Die in Artikel 2 Absätze 3 bis 5 genannten „nationalen Daten“ und die in Artikel 2 Absatz 7 genannten erläuternden Metadaten werden der EZB innerhalb einer Frist von 100 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Mit Wirkung ab der ersten Übermittlung im Jahr 2017 werden die „nationalen Daten“ und damit zusammenhängende Metadaten der EZB innerhalb einer Frist von 97 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet.

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten übermittelt die EZB den NZBen spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten veröffentlicht.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1)   Wenn einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten und Informationen von zuständigen nationalen Behörden geliefert werden, die keine NZBen sind, bemühen sich die NZBen, dauerhafte Kooperationsvereinbarungen mit diesen Behörden zu treffen, um eine Datenübermittlung sicherzustellen, die die in dieser Leitlinie enthaltenen Standards und Anforderungen erfüllt, es sei denn, dasselbe Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationalen Rechts erzielt.

(2)   Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die in Artikel 2 und 4 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten oder Informationen nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB die Angelegenheit zusammen mit der betreffenden nationalen Behörde, um sicherzustellen, dass die Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Informationen werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang II dargelegten Anforderungen entspricht. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Ausweichlösung verwendet werden, wenn dies zwischen der EZB und einer NZB vereinbart wird.

Artikel 7

Qualität der Daten

(1)   Die EZB und die NZBen kontrollieren und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2)   Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen. Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Revisionen.

Artikel 8

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. Das Direktorium setzt den EZB-Rat unverzüglich von solchen Änderungen in Kenntnis.

Artikel 9

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2002/7 wird ab 1. September 2014 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Juli 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)  Auf der Website der EZB abrufbar unter: www.ecb.europa.eu

(5)  Auf der Website der EZB abrufbar.

(6)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSANFORDERUNGEN

Zusammenfassung der Datenanforderungen

Artikel

Inhalt

Tabellen

Art der Daten

Referenzzeitraum

Erster Berichtstag

Vorlage-fristen

Anmerkungen

Bestandsgrößen

Transaktionen

Sonstige Volumen-änderungen

2.2

4.1

Ergänzende Daten; nur schwarz unterlegte Felder

T1

Forderungen

T2

Verbindlichkeiten

T4

kurzfristige Kredite (w-t-w)

T5

langfristige Kredite (w-t-w)

Image

Image

 

Ab 2012Q4

Sept.2014

Bis Dezember 2016: t+85

Ab März 2017: t+82

Bestmögliche Schätzungen

Schwarz unterlegte Felder in den Spalten H, H.1 und H.2 auf freiwilliger Basis

2.3 a)

2.5

3.2

3.3

a), b)

4.2

Nationale Daten; alle Felder

T1

Forderungen

T2

Verbindlichkeiten

T3

Einlagen (w-t-w)

T4

kurzfristige Kredite (w-t-w)

T5

langfristige Kredite (w-t-w)

Image

Image

Image

Ab 2012Q4

Sept.2014

Bis Dezember 2016: t+100

Ab März 2017: t+97

Ergänzt durch Metadaten

Daten in Zeilen 12-21 von T3-T5 sind anzupassen, um die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets wiederzugeben; auf Basis von bestmöglichen Schätzungen

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind nicht zu veröffentlichen

2.3

b)

2.5

3.2

3.3 c)

4.2

Nationale Daten; alle Felder

T1

Forderungen

T2

Verbindlichkeiten

T3

Einlagen (w-t-w)

T4

kurzfristige Kredite (w-t-w)

T5

langfristige Kredite (w-t-w)

Image

Image

 

1999Q1–2012Q3

Sept.2017

Bis Dezember 2016: t+100

Ab März 2017: t+97

Bestmögliche Schätzungen

Spalten J, K von T1 und T2 auf freiwilliger Basis

Ergänzt durch Metadaten

Daten in Zeilen 12-21 von T3-T5 sind anzupassen, um die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets wiederzugeben; auf Basis von bestmöglichen Schätzungen

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind nicht zu veröffentlichen

2.4

2.5

3.2

3.3.

a) b)

4.2

Nationale Daten; alle Felder

T6

kurzfristige Schuldverschreibungen (w-t-w)

T7

langfristige Schuldverschreibungen (w-t-w)

T8

börsennotierte Aktien (w-t-w)

T9

Anteile an Investmentfonds (w-t-w)

Image

Image

Image

Ab 2013Q4

Sept.2015

Bis Dezember 2016: t+100

Ab März 2017: t+97

Ergänzt durch Metadaten

Daten in den Zeilen 12-21 sind anzupassen, um die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets wiederzugeben; auf Basis von bestmöglichen Schätzungen

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind nicht zu veröffentlichen


Tabelle 1

Forderungen  (1), (2)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

H.1

H.2

I

J

K

L

Gläubigersektor

Finanzinstrument

 

Insgesamt

(S.1)

Gebietsansässige

Übrige Welt

(S.2)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (3)

(S.121+…+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (4)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+…+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

Private Haushalte und POE (5)

Insgesamt

(S.13)

Bund (Zentralstaat)

(S.1311)

Sozialversicherung

(S.1314)

Insgesamt

(S14+S15)

Private Haushalte

(S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (5)

(S.15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Forderungen insgesamt (F)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Währungsgold (F.11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

|Sonderziehungsrechte (SZR) (F.12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Bargeld und Einlagen (F.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Bargeld (F.21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Einlagen (F.22+F.29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Sichteinlagen (F.22)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Sonstige Einlagen (F.29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Schuldverschreibungen (F.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Kredite (F.4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Kurzfristige Kredite (F.41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Langfristige Kredite (F.42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Anteilsrechte (F.51)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte (F.512+F.519)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Nicht börsennotierte Aktien (F.512)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Sonstige Anteilsrechte (F.519)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Anteile an Investmentfonds (F.52)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61) und Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen (F.63), Ansprüche von Alterssicherungssystemen an die Träger von Alterssicherungssystemen (F.64) und Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30

Sonstige Forderungen (F.8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31

Handelskredite und Anzahlungen (F.81)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32

Übrige Forderungen, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Verbindlichkeiten  (6), (7)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

H.1

H.2

I

J

K

L

Schuldnersektor

Finanzinstrument

 

Insgesamt

(S.1)

Gebietsansässige

Übrige Welt

(S.2)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (8)

(S.121+…+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (9)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+...+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

Private Haushalte und POE (10)

Insgesamt

(S.13)

Bund (Zentralstaat)

(S.1311)

Sozialversicherung

(S.1314)

Insgesamt

(S14+S15)

Private Haushalte

(S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (10)

(S.15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Verbindlichkeiten insgesamt (F)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Währungsgold (F.11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Sonderziehungsrechte (SZR) (F.12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Bargeld und Einlagen (F.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Bargeld (F.21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Einlagen (F.22+F.29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Sichteinlagen (F.22)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Sonstige Einlagen (F.29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Schuldverschreibungen (F.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Kredite (F.4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Kurzfristige Kredite (F.41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Langfristige Kredite (F.42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Anteilsrechte (F.51)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte (F.512+F.519)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Nicht börsennotierte Aktien (F.512)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Sonstige Anteilsrechte (F.519)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Anteile an Investmentfonds (F.52)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61) und Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28

| Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen (F.63), Ansprüche von Alterssicherungssystemen an die Träger von Alterssicherungssystemen (F.64) und Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30

Sonstige Verbindlichkeiten (F.8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31

Handelskredite und Anzahlungen (F.81)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32

Übrige Verbindlichkeiten, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Saldo der finanziellen Transaktionen/finanzielles Reinvermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Einlagen (F.22+F.29) (11), (12)

 

 

 

A

B

C

Gläubigersektor

Schuldnersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

(S.1) (12)

MFI (13)

(S.121+...+S.123)

Staat

(S.13)

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

4

S.121+...+S.123

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

6

S.125+S.126+S.127

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

14

S.121+...+S.123

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

16

S.125+S.126+S.127

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 


Tabelle 4

Kurzfristige Kredite (F.41) (14)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

H.1

I

Schuldnersektor

Gläubigersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (15)

(S.121+...+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (16)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+...+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

Private Haushalte, einschließlich POE (17)

(S.14+S.15)

Insgesamt

(S.13)

Bund (Zentralstaat) (S.1311)

(S.1311)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5

Langfristige Kredite (F.42)  (18)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

H.1

I

Schuldnersektor

Gläubigersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (19)

(S.121+…+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (20)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+…+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

Private Haushalte, einschließlich POE (21)

(S.14+S.15)

Insgesamt

(S.13)

Bund (Zentralstaat)

(S.1311)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+...+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 6

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)  (22)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Schuldnersektor

Gläubigersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (23)

(S.121+...+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (24)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+...+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

(S.13)

Private Haushalte, einschließlich POE (25)

(S.14+S.15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 7

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)  (26)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Schuldnersektor

Gläubigersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (27)

(S.121+…+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (28)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+…+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

(S.13)

Private Haushalte, einschließlich POE (29)

(S.14+S.15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 8

Börsennotierte Aktien (F.511)  (30)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Schuldnersektor

Gläubigersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (31)

(S.121+...+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (32)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+...+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

(S.13)

Private Haushalte, einschließlich POE (33)

(S.14+S.15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+...+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125+...+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 9

Anteile an Investmentfonds (F.52)  (34)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Schuldnersektor

Gläubigersektor

 

Gebietsansässige

 

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

MFI (35)

(S.121+...+S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (36)

(S.124)

Sonstige Finanzinstitute

(S.125+...+S.127)

Versicherungsgesellschaften

(S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen

(S.129)

Staat

(S.13)

Private Haushalte, einschließlich POE (37)

(S.14+S.15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+…+S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125+…+S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen, mit Ausnahme von Währungsgold (F.11) als Forderung der übrigen Welt, die nur für Transaktionen und sonstige Volumenänderungen erforderlich ist.

(2)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (Kapitel 2 des ESVG 2010) sowie der finanziellen Transaktionen, sonstigen Volumenänderungen und Vermögensbilanzen (Kapitel 5, 6 und 7 des ESVG 2010) werden die Codes des ESVG 2010 verwendet.

(3)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(4)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(5)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(6)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen, mit Ausnahme von Währungsgold (F.11) als Forderung der übrigen Welt, die nur für Transaktionen und sonstige Volumenänderungen erforderlich ist.

(7)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (Kapitel 2 des ESVG 2010) sowie der finanziellen Transaktionen, sonstigen Volumenänderungen und Vermögensbilanzen (Kapitel 5, 6 und 7 des ESVG 2010) werden die Codes des ESVG 2010 verwendet.

(8)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(9)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(10)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(11)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(12)  Gemäß dem ESVG 2010 (Nummer 5.79) sind Einlagen Verträge, die von Kreditinstituten (d. h. S.121 und S.122) und in einigen Fällen vom Bund (Zentralstaat) angeboten werden. Darüber hinaus gehören gemäß Nummer 5.86 rückzahlbare Einschlusszahlungen und kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von MFI (d. h. S.121, S.122 und S.123) handelt, zu den Einlagen.

(13)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(14)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(15)  Monetäre Finanzinstute (MFI; S.121+S.122+S.123). Gemäß dem ESVG 2010 (Nummer 5.118) werden kurzfristige Kredite an Kreditinstitute (S.121+S.122) den Einlagen (F.22 oder F.29) zugeordnet.

(16)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(17)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(18)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(19)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(20)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(21)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(22)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(23)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(24)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(25)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(26)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(27)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(28)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(29)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(30)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(31)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(32)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(33)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(34)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(35)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121+S.122+S.123).

(36)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(37)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).


ANHANG II

ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf die IT-Infrastruktur des ESZB stützen. Datenaustausch innerhalb des ESZB erfolgt auf Grundlage des Nachrichtenformats „Statistical Data and Metadata eXchange“. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB als Ausweichlösung verwendet werden, wenn dies vereinbart wird.

Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert:

i)

Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, soll dies dadurch gekennzeichnet werden, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird.

ii)

Saldenmechanische Identitäten und Vorzeichenregelung der Daten: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der einschlägigen Validierungsregeln sicherstellen.

Wenn Revisionen sich nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Meldung gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.